EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2004)2027fin

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2004)2027fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 181/2004 Deutschland Förderung von Film- und Fernsehproduktionen in Baden-Württemberg: Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg mbh. Sehr geehrter Herr Bundesminister, mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. April 2004 meldete die Bundesregierung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die Verlängerung einer Beihilferegelung für Film- und Fernsehproduktionen in Baden-Württemberg an, die von der Kommission im Dezember 2001 (N 782/2001) genehmigt worden war. Es handelt sich um das Förderprogramm der Medien- und Filmgesellschaft Baden- Württemberg mbh. Ich darf Ihnen mitteilen, dass die Kommission die Regelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag genehmigt hat. 1. VERFAHREN 1. Die Bundesregierung hat die Beihilferegelung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet. Die Anmeldung vom 21. April 2004, die vom Generalsekretariat am 28. April 2004 unter Aktenzeichen A/4671 registriert wurde, betrifft eine Regelung zur Gewährung von Beihilfen für Film- und Fernsehproduktionen in Baden-Württemberg (Förderprogramm der Medien- und Filmgesellschaft Baden Württemberg mbh, nachstehend kurz MFG genannt). 2. BESCHREIBUNG 2. Die angemeldete Regelung sieht die Weiterführung der von der Kommission im Dezember 2001 (N 782/2001) genehmigten Förderung von Film- und Fernsehproduktionen in Baden-Württemberg in Form bedingt rückzahlbarer Zuschüsse und Darlehen vor. Lediglich bei der Drehbuchförderung handelt es sich um eine Neuregelung. Die Förderung kommt sowohl direkt als auch indirekt Film- und Fernsehproduktionen zugute. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2)

2 3. Die Förderung erfolgt über die speziell zu diesem Zweck gegründeten Gesellschaft MFG. Gesellschafter sind das Land Baden-Württemberg (51 %) und der Südwestdeutsche Rundfunk SWR (49 %). Das Budget der MFG setzt sich zusammen aus selbsterwirtschafteten Einnahmen sowie aus einem gesetzlich vorgeschriebenen und einem freiwilligen Jahresbeitrag. Der gesetzliche Jahresbeitrag wird vom SWR in Höhe eines Teils der Zusatzeinnahmen zur Rundfunkgebühr geleistet, während das Land noch einmal denselben Betrag zuschießt. Im Geschäftsjahr 2003 belief sich der Anteil aus der Rundfunkgebühr auf 3,667 Mio. EUR. Der MFG standen 2003 insgesamt 12,190 Mio. EUR (ohne Einnahmen) zur Verfügung, davon 9,655 Mio. EUR allein für die Produktionsförderung ( EUR netto nach Abzug der Verwaltungskosten). Die Einnahmen beliefen sich im selben Jahr auf 3,404 Mio. EUR. Im Jahr 2004 dürfte sich der Anteil aus der Rundfunkgebühr auf 4,6 Mio. EUR erhöhen. Das Budget der MFG besteht zu 100 % aus öffentlichen Mitteln. 4. Die von der MFG gewährten Beihilfen decken die Kosten für sämtliche Stufen des Entstehungsprozesses einer Film- oder Fernsehproduktion von der Stoffentwicklung bis hin zur Vorführung ab. Außerdem unterstützt die MFG auch kommunale Kinos, Investitionsmaßnahmen zugunsten von Kinos und sonstige punktuelle Maßnahmen. Diese indirekte Unterstützung ergänzt die direkte Förderung begünstigter Produktionen, wird aber bei der Berechnung der Beihilfehöchstintensität je Produktion nicht berücksichtigt. 5. Die förderfähigen Projekte müssen einen kulturellen Bezug zu Baden-Württemberg oder ein wirtschaftliches Interesse für Baden-Württemberg aufweisen. Ein kultureller Bezug ist dann gegeben, wenn das Projekt inhaltlich mit Baden-Württemberg verknüpft ist oder der Produzent bzw. Projektleiter in Baden-Württemberg ansässig ist, das Projekt bereits von einer anderen deutschen Förderstelle unterstützt wird und zusätzlich der SWR, das ZDF oder Arte Inhaber von Fernsehrechten wird. Ein wirtschaftliches Interesse ist gegeben, wenn 120 % der Fördermittel in Baden-Württemberg ausgegeben werden. Beihilfe 6. Im Einzelnen kann die MFG folgende Maßnahmen fördern: Stoffentwicklung oder Umarbeitung einer Projektbeschreibung: Bedingt rückzahlbare Darlehen bis zu einer Höchstgrenze von EUR bzw EUR je nach Fördermodell, auszahlbar in Raten. Antragsberechtigt sind Produzenten und Drehbuchautoren. Die Förderung muss entweder bei Drehbeginn oder bei Abtretung der Rechte an dem Projekt zurückgezahlt werden. Sie kann auch im Rahmen der eigentlichen Projektförderung erfolgen. Die Förderung für die eigentliche Produktionsphase muss spätestens 36 Monate nach Auszahlung der letzten Rate einsetzen; Produktionsvorbereitung: Bedingt rückzahlbare Darlehen bis zu 80 % der Kosten, höchstens jedoch EUR. Antragsberechtigt sind Produzenten, die in Deutschland ansässig sind oder die die Realisierung des geplanten Projekts in Baden-Württemberg vorgesehen haben. Die Förderung ist bei Drehbeginn oder bei Abtretung der Rechte an dem Vorhaben zurückzuzahlen. Sie kann auch für die gleichzeitige Vorbereitung mehrerer Projekte gewährt werden (Incentive Funding). Antragsberechtigt sind hier insbesondere baden-württembergische Nachwuchsproduzenten, die aus den Ausbildungseinrichtungen des Landes hervorgegangen sind. 2

3 Produktion von Kino- und Fernsehfilmen: Kinofilme mit Herstellungskosten über EUR: Bedingt rückzahlbare Darlehen bis zu 50 % der Kosten, maximal jedoch 1 Mio. EUR. Antragsberechtigt sind Produzenten; Kinofilme mit Herstellungskosten bis zu EUR: Bedingt rückzahlbare Darlehen in Höhe von bis zu 70 % der Kosten, maximal jedoch 1 Mio. EUR. Antragsberechtigt sind junge Produzenten, insbesondere Absolventen badenwürttembergischer Ausbildungseinrichtungen. Vorrangig gefördert werden Trickund Kinderfilme; Fernsehproduktionen von herausragender Qualität und Bedeutung für das Bundesland: Bedingt rückzahlbare Darlehen in Höhe bis zu 30 % der Kosten. Antragsberechtigt sind Produzenten, sofern sie die Verwertungsrechte an dem Werk weitgehend behalten. Ausnahmsweise können auch reine Fernsehproduktionen nach den Bedingungen gefördert werden wie sie für Kinofilme mit Herstellungskosten bis zu EUR gelten, wenn sie gleichzeitig eine Ausbildungsfunktion erfüllen; Videoproduktionen: Bedingt rückzahlbare Darlehen in Höhe von bis zu 30 % der Kosten, maximal jedoch EUR. Antragsberechtigt sind die Produzenten; Postproduktion: In begründeten Ausnahmefällen können für Post- Produktionsmaßnahmen zur besseren Verwertung von Werken, die bisher noch nicht von der MFG gefördert wurden, Beihilfen in Form bedingt rückzahlbarer Darlehen bis höchstens EUR gewährt werden. In derselben Größenordnung können auch Zuschüsse für die Herstellung von Festivalkopien vergeben werden; Verleih und Vertrieb von Werken, deren Produktion die MFG unterstützt hat oder an denen das Land Baden-Württemberg ein kulturelles Interesse hat, in Form von bedingt rückzahlbaren Darlehen in Höhe bis zu 50 % der Kosten. Antragsberechtigt sind Verleih-/Vertriebsfirmen oder in speziellen Fällen auch die Produzenten; Präsentation/Abspiel: Ergänzende Unterstützung in Form von Zuschüssen bis zu 50 % des von der Kommune gewährten Zuschusses (jährlich doch nicht mehr als EUR) für: kommunale Kinos mit gemeinnützigem Charakter sowie in Ausnahmefällen gewerbliche Kinos mit qualitativ guten europäischen Filmprogrammen, die von pädagogischen Ergänzungsveranstaltungen (Diskussionen, Vorträge, Seminare) begleitet werden; die Herstellung von Kopien wichtiger Repertoirefilme: Antragsberechtigt sind die Vertreter von Kinoverbänden. Die angefertigten Kopien müssen 18 monatelang den heimischen Kinos zur Verfügung gestellt werden. 7. Die Regelung sieht auch Innovationsbeihilfen in Form zinsloser Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von EUR vor. Damit sollen Investitionen in technisches Material, Anlagen und Umbaumaßnahmen gefördert werden. Antragsberechtigt sind gewerbliche Filmtheater, die seit mindestens zwei Jahren bestehen und ein kulturell anspruchsvolles Jahresprogramm vorweisen können. Hierbei handelt es sich nicht um werkbezogene Maßnahmen. 3

4 8. Des Weiteren können punktuelle Beihilfen in Form von Zuschüssen zur Pflege des Medienstandorts Baden-Württemberg gewährt werden. Hierbei handelt es sich nicht um werkbezogene Maßnahmen. Beihilfeintensität 9. Die Intensität der Beihilfen variiert, liegt aber in der Regel unter 50 %. Die MFG achtet darauf, dass der Beihilfehöchstsatz von 50 % der Gesamtkosten eines Projekts auch bei Kumulierung mit Fördermitteln aus anderen Quellen nicht überschritten wird. Einzige Ausnahme bilden schwer verwertbare und Low-budget-Filme. Jährliche Berichterstattung 10. Die Bundesregierung erstattet der Kommission jährlich über die Anwendung der Regelung Bericht. 11. Die Genehmigung zur Durchführung der Regelung wird bis zum beantragt. 3. WÜRDIGUNG 12. Die beschriebenen Fördermaßnahmen werden zu 100 % aus staatlichen Mitteln finanziert. Sie haben sektoralen Charakter und drohen den Handel zwischen Mitgliedstaaten durch die Begünstigung eines bestimmten Wirtschaftszweigs zu beeinträchtigen. Folglich handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. 13. Im vorliegenden Fall sieht die angemeldete Regelung insbesondere die Gewährung von Beihilfen für die verschiedenen Stufen der Herstellung eines kulturellen Produkts in Form eines Spiel- oder Fernsehfilms (Stoff-, Projektentwicklung, eigentliche Produktion, Verleih/Betrieb, Vorführung) und dessen Integration in das kulturelle Angebot vor. Wenngleich bei einigen dieser Stufen die Beihilfe nicht an den Produzenten selbst geht (sondern beispielsweise an den Drehbuchautor, den Verleiher oder den Kinobetreiber), so kommt sie doch unmittelbar und ausschließlich dem Film als kulturellem Produkt zugute 1, da keine Stufe des Herstellungsprozesses auch nicht der eigentliche Produktionsprozess eigenständig ist bzw. außerhalb dieses Prozesses bestehen kann. Unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Projektes stellt das Ziel die Herstellung eines Films als kulturelles Endprodukt und dessen Integration in das kulturelle Angebot das Bindeglied zwischen diesen einzelnen Stufen dar. Die gleiche Logik gilt für indirekte Beihilfen, da diese Beihilfen allen Produkten ohne Unterschied zugute kommen, auch denen, deren Herstellung nicht gefördert wurde. Es geht darum, das kulturelle Angebot im Filmbereich zu erweitern. 14. Die anstehende Beihilferegelung ist vor dem Hintergrund der neueren Entwicklungen in der Bewertung von Beihilfen zugunsten von Filmproduktionen durch die Kommission, speziell seit der Entscheidung über das französische Programm zur Förderung von Kinoproduktionen (Entscheidung vom 3. Juni 1998 in der Beihilfesache N 3/98) zu prüfen. Diese Praxis ist in der Mitteilung der Kommission vom zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken ausführlich und klar dargelegt., wie auch in der Miteilung der Kommission vom 16. März , die die 1 Siehe hierzu die früheren Beihilfesachen N 439/01, N 440/01, N 693/01, N 701/01 und N 727/01. 2 ABl. C 47 vom COM (2004) 171 final 4

5 Gültigkeit der Filmproduktionsspezifischen Kompatibilitätskriterien bis zum 31 Juni 2007 verlängert. 15. Zu prüfen ist, ob die in der Regelung vorgesehenen Beihilfen unter die Freistellungsbestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d) fallen. Danach können Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 16. Nach Artikel 151 EG-Vertrag leistet die Gemeinschaft einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes. Gemäß Absatz 4 trägt die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung. 17. Beihilfen für audiovisuelle Werke sind in erster Linie zur Entstehung audiovisueller Werke als Träger der nationalen Kultur und nicht zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs bestimmt. Diese Auffassung wird in der vorgenannten Mitteilung der Kommission ausführlich dargelegt. Die genannten Beihilfen sind also nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) zu prüfen. Abgesehen von den Produkten selbst und dem angestrebten kulturellen Ziel haben diese Beihilfen jedoch zugleich den indirekten Nebeneffekt, die filmproduzierende Industrie zu stimulieren. 18. Die Kommission hat insbesondere geprüft, ob die Beihilfen, die nach der von der Bundesregierung angemeldeten Regelung vergeben werden sollen, den in der vorgenannten Mitteilung aufgeführten Kriterien für die Genehmigung von Maßnahmen zur Förderung der Filmwirtschaft entsprechen. Diese Kriterien besagen, dass die Beihilfen kulturellen Produkten, also Film- und anderen audiovisuellen Werken zugute kommen müssen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es den Mitgliedstaaten freigestellt bleibt, wie sie den Begriff kulturelles Produkt definieren, dass der Produzent ohne Kürzung seines Anspruchs auf die gewährte Beihilfe mindestens 20 % des Gesamtbudgets in anderen Mitgliedstaaten ausgeben darf, dass in Bezug auf die Beihilfeintensität pro Film (außer bei schwierigen oder bei knappen Mitteln erstellten Filmen) die Beihilfe eine Obergrenze von 50 % der Gesamtherstellungskosten nicht überschreiten darf und dass zusätzliche Beihilfen für besondere technische Produktionsleistungen untersagt sind. 19. Die Beihilferegelung hat keinen automatischen Charakter, sondern die Förderanträge werden einem Vergabeausschuss zur Beurteilung vorgelegt, der sowohl über die Zulässigkeit der Anträge als auch über die Höhe der Beihilfe entscheidet. Hervorzuheben ist, dass eine Inanspruchnahme der MFG-Fördermaßnahme unterschiedslos auch Antragstellern aus anderen Mitgliedstaaten offen steht. 20. Ferner ist festzustellen, dass die Verwendung des Produktionsbudgets nicht auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet beschränkt ist. Die Beihilferegelung sieht ausdrücklich vor, dass mindestens 20 % in anderen Mitgliedstaaten ausgegeben werden dürfen. Somit enthält die Beihilferegelung keine zwingende Bestimmung über die Verwendung eines bestimmten Anteils des Produktionsbudgets in einem bestimmten Hoheitsgebiet und auch sonst keine diesbezüglichen Auflagen, die über das akzeptable Maß hinausgehen. Die Entscheidungsfreiheit des Produzenten bei der Umsetzung spezieller Produktionsprozesse oder im Zusammenhang mit der Erbringung spezifischer technischer Produktionsleistungen bleibt somit gewahrt. Es wird lediglich ein Richtwert angegeben, 5

6 demzufolge das 1,2 fache der Fördermittel in Baden-Württemberg ausgegeben werden soll. Doch muss lediglich der Beihilfebetrag in diesem Gebiet verwendet werden. 21. Zwar sieht die angemeldete Regelung für bestimmte Herstellungsstufen eine Beihilfeintensität vor, welche die zulässige Höchstgrenze überschreitet, doch hat sich die MFG verpflichtet darauf zu achten, dass die von ihr gewährte Förderung, insbesondere bei Kumulierung mit Fördermitteln aus anderen Quellen, den zulässigen Höchstsatz von 50 % der Kosten für das gesamte Projekt nicht überschreitet. 22. Um festzustellen, ob der zulässige Förderhöchstsatz von 50 % eingehalten wurde, werden als Berechnungsgrundlage die gesamten Gestehungskosten des als Endprodukt geltenden Filmprojektes herangezogen, das verschiedene Stufen der Herstellung und Integration in das kulturelle Angebot von der marktentferntesten bis zur marktnächsten Stufe umfasst. Hieraus ergibt sich die effektive Beihilfeintensität. Sie wird anhand der tatsächlich anfallenden Gesamtherstellungskosten im weitesten Sinne des Wortes (die nachträglich festgestellt werden) berechnet. Dagegen werden die Beihilfebeträge anhand der kalkulierten Herstellungskosten bestimmt. Außer bei schwer verwendbaren und Low- Budget-Filmen, bei denen er überschritten werden kann, kommt es allein darauf an, dass der Förderhöchstsatz in Bezug auf das Gesamtprojekt von der Stoffentwicklung bis hin zu Abspielen des Films (und nicht in Bezug auf die eine oder andere gesondert betrachtete Stufe) eingehalten wird. Hieraus erklärt sich, dass bei der einen oder anderen Stufe aufgrund der dort gegebenen besonderen Schwierigkeiten der Beihilfehöchstsatz weit über der zulässigen Obergrenze liegen kann. 23. Die Regelung sieht nicht nur Zuwendungen für Produzenten, sondern auch für Betreiber von Verleih- und Vertriebsfirmen vor. Diese Förderung ist in der Wirkung aber neutral, da sie sämtlichen Produktionen zugute kommt. 24. Die punktuellen Fördermaßnahmen zur Pflege des Filmstandortes Baden-Württemberg sind als indirekte Beihilfe zu betrachten. Sie sind insofern losgelöst von der beschriebenen Regelung zu sehen, da sie nicht in direktem Zusammenhang mit der Schaffung kultureller Werke stehen. Sie verfolgen dennoch einen kulturellen Zweck, da sie auf die Erweiterung des kulturellen Filmangebots ausgerichtet sind. Außerdem haben sie De-minimis- Charakter. Die Behörden des Landes Baden-Württemberg verpflichten sich, die Vorschriften über die Anwendung dieser Regel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom einzuhalten. 25. Die Kommission ist daher zu der Auffassung gelangt, dass die angemeldete Regelung den von ihr in der vorgenannten Mitteilung dargelegten allgemeinen Grundsätzen entspricht. 26. Sollte der endgültige Gesetzestext Teile enthalten, die durch diese Entscheidung nicht abgedeckt sind, können diese Teile nicht in Kraft treten, bevor sich die Kommission dazu äußern konnte. 4. VEREINBARKEIT 27. Die Beihilfen, die nach der am 28. November 2001 angemeldeten Regelung gewährt werden sollen, entsprechen den Kriterien, die in der Kommissionsmitteilung vom 26. September 2001 zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken festgelegt sind, wie auch mit der Mitteilung vom 16. März 2004, die die Gültigkeit der Filmproduktionsspezifischen Kompatibilitätskriterien bis zum 31 Juni 2007 verlängert, insbesondere was den kulturellen Bezug, den Anteil des gesamten Produktionsetats, der ohne Beihilfenkürzung außerhalb des eigenen Landes ausgegeben 6

7 werden darf, sowie die maximale Beihilfeintensität betrifft. Die genannten Maßnahmen dienen der Förderung von kulturellen Produkten. Im vorliegenden Fall wird nicht zwingend vorgeschrieben, dass ein Teil des Produktionsetats im deutschen Hoheitsgebiet realisiert werden muss und es gibt auch keine sonstigen Auflagen, die gemessen an den Kriterien der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit von Beihilfen über das akzeptable Maß hinausgehen. Mithin haben die Beihilfen eine Anreizwirkung für die Schaffung eines nationalen kulturellen Produkts. Die angemeldete Regelung beeinträchtigt die Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Maß, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft und kann so gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. 5. SCHLUSSFOLGERUNG 28. Die Kommission stellt fest, dass die angemeldete Regelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag vom Beihilfeverbot freigestellt werden kann. 29. Die Bundesregierung übermittelt der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Regelung. 30. Um der weiteren Entwicklung der Situation in der Gemeinschaft insgesamt Rechnung tragen zu können, beschränkt die Kommission ihre Genehmigung auf den Zeitraum bis zum Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telekopiergerät an folgende Anschrift zu richten: Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion H Staatliche Beihilfen II Rue de la Loi 200 B-1049 BRÜSSEL Fax: Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission 7

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