zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 16/575, 16/3641

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/3665 16. Wahlperiode 29. 11. 2006 Entschließungsantrag der Abgeordneten Sevim Dag delen, Jörn Wunderlich, Wolfgang Neskovic, Dr. Kirsten Tackmann, Ulla Jelpke, Karin Binder, Jan Korte und der Fraktion DIE LINKE. zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 16/575, 16/3641 Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen ( StrÄndG) Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1.DerDeutscheBundestagbegrüßtausdrücklich,dassdieBundesregierung denversuchunternimmt,denopferndesunterdembegriffdesstalking bekannten Verhaltens wirksamer als bisher zu helfen. 2.DieSchaffungeinesneuenStraftatbestandesistausSichtdesDeutschen BundestageseinungeeignetesMittelzurBekämpfungdesStalking.Einalle BegehungsformendesStalkingerfassendesneuesStrafgesetzgerätzwangsläufigineinenunlösbarenKonfliktmitdemverfassungsrechtlichenBestimmtheitsgebot aus Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). 3.DerDeutscheBundestagistderAnsicht,dassdervorgelegteGesetzentwurf derbundesregierungfürdenopferschutzungeeignetistundgegendasbestimmtheitsgebot des Artikels 103 Abs. 2 GG verstößt. 4.DerDeutscheBundestaghältdemgegenübersowohluntersystematischenals auchunterpraktischengesichtspunktendasgewaltschutzgesetz (GewSchG) für geeignet, wirksamen Opferschutz zu gewährleisten. 5.DerDeutscheBundestagistderAnsicht,dassdasGewaltschutzgesetzim Hinblick auf beharrliche Nachstellungen der Ergänzung bedarf. 6.DerDeutscheBundestagstelltfest,dassPolizeiundJustiznichtausreichend überdieverschiedenenerscheinungsformenundentwicklungsverläufedes StalkinginformiertsindunddassunteranderemdadurcheinAnwendungsdefizit der bisher bestehenden gesetzlichen Regelungen zu verzeichnen ist. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1.dasGewaltschutzgesetzzunovellierenundseinenAnwendungsbereichauf allefürdasstalkingtypischenverhaltensweisenzuerweitern.dabeisoll durchdieeinführungeinesauffangtatbestandesdafürsorgegetragenwerden,dasseineanordnungnachdemgewaltschutzgesetzauchbeihandlun-

Drucksache 16/3665 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode gendestätersergehenkann,diemitdenimbisherigen 1Abs.2GewSchG erfasstenvergleichbarsind.derstrafrahmendes 4GewSchGistaufdrei Jahre zu erhöhen; 2.sichdafüreinzusetzen,dassdieRegelungendesGewaltschutzgesetzesin derpraxiskonsequenterangewendetwerden.dazuisteinaktionsplanzu erstellen,derdemmonitoringdientundmindestensdiebereicheeinrichtung vonsonderdezernatenbeidenstrafverfolgungsbehörden,einrichtungvon Präventionsnetzwerken,Fortbildungprofessionellerundehrenamtlicher BeteiligterunddieDurchführungwissenschaftlicherBegleitforschungzur Evaluation und Prüfung weiteren Reformbedarfs umfasst; 3.eineAufklärungskampagnezumPhänomenStalking,seinenErscheinungsformenundtypischenVerläufen,sowiezudengesetzlichenRegelungenzum SchutzvorbeharrlichenNachstellungenundinsbesonderezudenHilfsangeboten für Betroffene zu initiieren. Berlin, den 28. November 2006 Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/3665 Begründung 1.DasgesellschaftlichePhänomendesStalkingtrittvielgestaltiginErscheinung:VonderphysischenVerfolgungdesOpfers,derunerwünschtenKontaktaufnahmeüberDritteoderTelekommunikationsmittelundderunbefugtenBestellungvonWarenimNamendesOpfersbishinzurBedrohungmitVerletzung vonleibundlebenunddarüberhinausreichtdasheterogenefelddenkbarer VerhaltensweisendesTäters,diezueinerunerträglichenBeeinträchtigungder LebensgestaltungdesOpfersführen.DasgesetzgeberischeTätigwerdenzielt daherrichtigerweisehauptsächlichaufhandlungendestätersab,dieäußerlich sozialadäquaterscheinenunderstausihrerhäufigkeitoderihremkontext herauszueinerbeeinträchtigungderlebensgestaltungdesopfersführen. Handlungen,diebereitsaussichherauserkennbaraufeineBeeinträchtigungder LebensführungderBetroffenenabzielen,sindinderRegeldurchbereitsbestehendeStraftatbeständewieKörperverletzung,Nötigung,Bedrohung,Sachbeschädigung,HausfriedensbruchoderBeleidigungerfasst.FürdieseFälledes schwerenstalkingbestehtdaherkeinstrafrechtlicherhandlungsbedarffürden Gesetzgeber. NachheutigenErkenntnissensindOpferdesStalkingindenallermeistenFällen Frauen.DeroftmalsmännlicheTäterentstammtüberwiegendausdemnäheren sozialenumfeld;inderhälfteallerfällehandeltessichumeinenehemaligen Partner.KomplexepsychischeundsozialeSachverhalteliegendemPhänomen desstalkingdaherzumeistzugrunde.nichtwenigerhäufigsindaberauchpsychischeundsozialeproblemeaufseitenderopferdieerzieltenoderintendierten Folgen der Nachstellungen. DaherbestehtEinigkeitdarin,dassdieOpfervonStalkinguntereinenwirksamenSchutzderGesellschaftgestelltwerdenmüssenundihnenzugleichdie Hilfe zukommen soll, derer sie bedürfen. 2. Ein Dissens besteht jedoch über den richtigen Weg zu diesem Schutz. WährendinWissenschaftundPraxisderVersuchunternommenwird,wirksamenOpferschutzaufGrundlagedertatsächlichenInteressenderBetroffenen undeinerverlässlichenempirischenforschungdurchzusetzen,dominiertinder Politik strafrechtlicher Aktionismus. GeradedieInteressenderOpferverbietenesaber,Öffentlichkeitswirksamkeit einerwirklichenproblemlösungvorzuziehen.dervorgelegtegesetzentwurfist ausopfersichtweitgehendnutzlosundausrechtsstaatlicherperspektiveverfassungswidrig.diesemängelsetzensichauchinderformulierungshilfedes BundesministeriumsderJustiz,diedenunausgereiftenGesetzentwurfderBundesregierungersetzensoll,fort:EinerseitsgreiftdasStrafrechtseinerFunktion gemäßerstnachdererfolgtenrechtsgutsverletzungoder-gefährdungein.dann ist es aber für wirksamen Opferschutz in den allermeisten Fällen zu spät. AndererseitsunterliegtdasStrafrechtalsschärfstesSchwertdesRechtsstaats strengenbindungen.nachdembestimmtheitsgebotdesartikels103abs.2gg mussfürjedenbürgererkennbarsein,durchwelchesverhaltenersichstrafbar machtunddurchwelchesnicht.dergesetzlichestraftatbestandmussalsodas strafrechtlichrelevanteverhaltengenaubeschreiben.diesefürdenrechtsstaat elementareforderunggerätzwangsläufigineinenunlösbarenkonfliktzuder dargestellten Vielgestaltigkeit des Phänomens Stalking. a)nurdurcheinegeneralklauselartigeumschreibungließensichalleformen desstalkingerfassen.einesolchewäredahernotwendig,umdemphänomen strafrechtlichzubegegnen.dieserweg,denderentwurfderbundesregierung ingestaltderformulierungshilfedesbundesministeriumsderjustizgeht,ist jedochmitdembestimmtheitsgebotausartikel103abs.2ggnichtzuvereinbaren.einevielzahlvonalltäglichenverhaltensweisenwürdedurchdasstraf-

Drucksache 16/3665 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode gesetzerfasst,ohnedasseseineverlässlicheabgrenzungzwischenstrafbarem und rechtmäßigem Verhalten träfe. DieseEinschätzungteiltezunächstauchdieBundesregierung,diezumEntwurf desbundesrateswiefolgtstellungnahm: DerEntwurfenthältnebeneiner VielzahlwenigbestimmterRechtsbegriffeeinenAuffangtatbestand,dernach derbegründungdertatsacherechnungtragensoll,dasssichderdurchden Stalker vollführteterroreinerabschließendengesetzlichenbestimmungentziehe.dervorgelegteentwurfbegegnetdurchgreifendenbedenkenimhinblick aufdasbestimmtheitsgebotdesartikels103desgrundgesetzes.vondemsehr weitentatbestandkannbeispielsweiseauchdierecherchetätigkeitdermedien erfasst sein (Bundestagsdrucksache 15/5410, S. 9). DennochistindenFormulierungshilfendesBundesministeriumsderJustizals GrundlagederBeschlussempfehlungdesRechtsausschussesdiezuvorgerügte Auffangklausel enthalten. b)deringestaltdesursprünglichenentwurfsderbundesregierungerfolgte VersucheinerabschließendenUmschreibungdermöglichenBegehungsalternativen,scheitertanderVielgestaltigkeitdesStalking.DerTätermüsstenureine nichtinderaufzählungenthalteneartdernachstellungwählenundwürde rechtmäßighandeln.einsolchesstrafgesetzliefeinderpraxisbeigezieltvorgehendentäternleerundwürdenurdenanscheineinerhilfefürdieopfer erwecken.einstrafgesetz,dessenwirkungsichindersymbolikerschöpft,verschleiertabereheralternativelösungsansätzefürgesellschaftlicheprobleme, als dass es den Betroffenen hilft. c)daszubegrüßendezieldergesetzesinitiativenistvorallemderopferschutz. DieSpiralederGewaltsollzueinemZeitpunktunterbrochenwerden,zudemes nochzukeinenhandlungenkam,dienachdenbestehendenstrafvorschriften bereitsstrafbarsind.zurerfüllungdiesespräventivenzwecksistdervorliegende Entwurf jedoch ungeeignet. DadasStrafrechtimFalledesvorgesehenenStalking-Grundtatbestandeserst nachdemeintrittderschwerwiegendenbeeinträchtigungderpersönlichen LebensgestaltungdesOpferseingreift,entfaltetderEntwurfRelevanzimpräventivenSinnevorallemdurchdieEröffnungderMöglichkeitderSicherungshaftnach 112aAbs.1Nr.1desEntwurfs.Diesegreiftallerdingsnurindem Fallein,dasseindringenderTatverdachtdesqualifiziertenStalkingvorliegtund bestimmte Tatsachen auf eine Wiederholungsgefahr hindeuten. DieSicherungshaftwirdnachdemEntwurferstmöglich,wenndie Gefahr durchdietat schoneingetretenist.inderregelfallenabergefahreintrittund Verwirklichungzusammen,dasheißtbeispielsweise,dieGefahrderschweren GesundheitsbeschädigungmündetunmittelbarineineschwereKörperverletzung.DamitwerdendieOpferindenEskalationsfällennichtgeschütztundin derentscheidendenphasealleingelassen,sofernsienichtaufdiebereitsbestehendenmöglichkeitennachdemgewaltschutzgesetzoderdempolizeirecht zurückgreifen. DieEinführungeinerSicherungshaftfürdieseFällebegegnetzudemBedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit. DieHaftistverbundenmiteinemtiefenEingriffindieallgemeineHandlungsfreiheitunddieFreiheitderPersonausArtikel2Abs.2GG.DieStellungdes besonderenhaftgrundesderwiederholungsgefahrimbereichderstpoistan sichschonproblematischundsystemfremd,daerdergefahrenabwehrdient. DieSicherungshaftistwegenderUnschuldsvermutungbesondersrestriktivzu handhaben.sieistnurdannverhältnismäßig,wennessichumeinebesonders schwerestraftathandelt.beidenin 112aINr.1derStrafprozessordnung (StPO)genanntenschwerenSexualstraftatenwirdderausnahmsweisezulässige

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/3665 vorbeugendefreiheitsentzugnachdembundesverfassungsgerichtdamitbegründet,dassesdabeiumdiebewahrungeinesbesondersschutzbedürftigen KreisesderBevölkerungvormithoherWahrscheinlichkeitdrohendenschweren Straftatengehe.DiessinddieDelikte:SexuellerMissbrauchvonSchutzbefohlenen ( 174desStrafgesetzbuches StGB),vonGefangenen,Verwahrten, KrankenundHilfsbedürftigeninEinrichtungen ( 174aStGB),vonKindern ( 176 StGB) und widerstandsunfähigen Personen ( 179 StGB). DiesenStraftatenstehtdasStalkinginseinerqualifiziertenFormabernicht gleich.dieerfüllungderhohenanforderungen,diedasbundesverfassungsgerichtandieschweredeseingriffszurrechtfertigungderanordnungvon Sicherungshaftgestellthat,istbeiderWeitedervondenQualifikationstatbeständenerfasstenHandlungsweisennichtgewährleistet.DieserAnsichtwar zunächstauchdiebundesregierung,diegegenüberdemvorschlagdesbundesratesfeststellte: KeineswegsgenügtdievorgeschlageneAusweitungdes KatalogsderAnlasstatenin 112aStPOdenverfassungsrechtlichenAnforderungen,dieandenHaftgrundderWiederholungsgefahrzustellensind. Dennoch hat sie nun diese Ausweitung weitgehend übernommen. DasZieleinesfrüherenSchutzesderOpferwirdauchdadurchkonterkariert, dassessichbeidemgrundtatbestanddesstalkingumeinrelativesantragsdelikthandelt,d.h.deroderdiebetroffeneinderregelerstvonsichausaktiv werden muss, um die Verfolgbarkeit der Tat herzustellen. 3.DasPhänomendesStalkingwarbereitsbeiderEinführungdesGewaltschutzgesetzesbekannt.DeshalbwurdendiezudieserZeitalsStalkingerkannten Handlungen in 1 Abs. 2 GewSchG erfasst. DasGewaltschutzgesetzbietetdenBetroffenendieMöglichkeiteineeinstweiligeAnordnungzuerwirken,diedemAdressatenbestimmteVerhaltensweisen wiediekontaktaufnahmeoderdenaufenthaltineinembestimmtenumkreis zur Wohnung des oder der Betroffenen untersagt. DerVerstoßgegeneinesolchevollstreckbareAnordnungwirdmiteinerFreiheitsstrafevonbiszueinemJahrodermitGeldstrafebestraft.Dadurch,dassdie AnordnungnachdemGewaltschutzgesetzeinerseitsjedesbelästigendeVerhaltendesStalkerserfassenkannundandererseitsdurchdiekonkreteAnordnungderAdressatindieLageversetztwird,zuerkennen,welchesVerhaltener zuunterlassenhat,umsichnichtstrafbarzumachen,eignetsichdasgewaltschutzgesetzzumschutzderbetroffenen,ohnemitdembestimmtheitsgebot aus Artikel 103 Abs. 2 GG in Konflikt zu geraten. WeitereVorteiledesVerfahrensnachdemGewaltschutzgesetzsind,dasszum ErlassderUnterlassungsverfügungbereitsdieGlaubhaftmachungseitensdes Opfersgenügt,hierbeianwaltlicheVertretungstatthaftistundeventuelleVerstößegegendieergangeneAnordnungvonAmtswegen,alsoohneweiteres Handeln des Opfers verfolgt werden. Verbesserungsbedarfbestehtallerdingsnochinsoweit,alsdass 1GewSchG nichtallemöglichenerscheinungsformendesstalkingerfasst.daheristeine Erweiterungdesselbennotwendig.Daessichbei 1desGewSchGnichtumein Strafgesetzhandelt,sondernumdieRechtsgrundlagezivilrechtlicherAnordnungen,bietetsichinsoweitaucheinAuffangtatbestandfür vergleichbare Handlung an.dieserwürdeumfassendenschutzbeiallendenkbarenstalkinghandlungen bieten. DerStrafrahmendes 4GewSchGsollteaufdreiJahreerhöhtwerden,damit dasstalkingnichtalsbagatelldelikterscheintundaufdieunterschiedlichen Unrechtsgehalte der konkreten Taten angemessen reagiert werden kann.

Drucksache 16/3665 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 4.DieErstellungeinesAktionsplansistnotwendig,umdieeffektiveUmsetzung desgewaltschutzgesetzeszugewährleisten.bereitsjetztwerdeninderpraxis diemängeldesbestehendenschutzesfüropfervonhäuslichergewaltoder StalkingvoralleminderUmsetzungdesRechtsundnichtinderRechtslage gesehen.umdieeffektiveumsetzungderreformiertenrechtslagesicherzustellen,bedarfesdahervorallemeinerfortbildungdermitdemphänomenstalking professionellbeschäftigten.dochauchderehrenamtlichebereichderopferhilfe,-beratungoder-betreuungmussalswichtigerbausteinderpräventionund Nachsorge von Fortbildungsmöglichkeiten partizipieren können. EinewissenschaftlicheForschungmussGrundlagejedeskriminalpolitischen Handelnssein,diesmussgeradeineinemsozialundpsychologischkomplexen Bereich wie demjenigen des Stalking gelten.

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