Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/575 Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen ( StrÄndG) b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 16/1030 Entwurf eines Stalking-Bekämpfungsgesetzes A. Problem BeharrlicheNachstellungen,dieeinschneidenddasLebendesOpfersbeeinträchtigen,spieleneineimmergrößereRolle.DieunterdemenglischenBegriff Stalking diskutierteverhaltensweiseistdadurchgekennzeichnet,dasseiner anderenpersonfortwährendnachgestellt,aufgelauertoderaufandereweisemit hoherintensitätkontaktzuihrgesuchtbzw.inihrenindividuellenlebensbereicheingegriffenwird.durchihrehäufigkeitundkontinuitätführendieheterogenenhandlungendestäterszuunzumutbarenbeeinträchtigungenundeiner erzwungenenveränderungderlebensumständedesopfers.vielfachverwirklichendietäterbereitsnachgeltenderrechtslagestraftatbeständedesstrafgesetzbuches (StGB).SeitInkrafttretendesGewaltschutzgesetzes (GewSchG)am 1.Januar2002kommtdarüberhinauseineBestrafungnach 4GewSchGin Betracht. DieErfahrungenmitdemGewaltschutzgesetzzeigen,dasssichdasGesetz,mit demu.a.derzivilgerichtlicheschutzbeinachstellungenverbessertwerden sollte,mitseineninstrumentarieninderpraxiszwarbewährtundzueinemverbessertenopferschutzgeführthat.imbereichstalkingwirdallerdingsvonseitenderstrafverfolgungsbehördenundopfereinnocheffektivererschutzvor NachstellungshandlungendurchdieSchaffungeineseigenenStraftatbestandes gefordert.siebeklagen,dassdieaufdiefortwährendeverfolgungdurchvielfältigehandlungenzurückzuführendebeeinträchtigungdesopfersunddasgefährdungspotenzialderartigerverhaltensmusternichtseltenunterschätztwerden.dieswirdauchdaraufzurückgeführt,dasseskeinestrafnormgibt,diedem GesamtbildderTatengerechtwird.DasbestehendestrafprozessualeInstrumentariumwirdfürbestimmteeskalierendeFallkonstellationenalsunzulänglichbewertet.NachdenErfahrungenderPraxiskanndemOpferingravierendenFällen

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode nurdadurchwirksamgeholfenwerden,dassdiebereitseingetreteneeskalation durchdieverhängungvonuntersuchungshaftunterbrochenwird.indiesembereich kann nach geltendem Haftrecht nicht rechtzeitig interveniert werden. B. Lösung Zu Buchstabe a DerGesetzentwurfderBundesregierungsiehtdieEinführungeines 238StGB Nachstellung vor.erträgtdemanliegeneinesbesserenstrafrechtlichen SchutzesvonStalkingopferndurchEinfügungeinesStraftatbestandesRechnung,derdentypischenUnrechtsgehaltderNachstellungwirklichkeitsgetreu abbildet.durchdieerweiterungdesstraftatenkatalogsdes 112aAbs.1Nr.1 derstrafprozessordnungumdiequalifiziertentatbeständedes 238Abs.2 und3stgb-ewirddiemöglichkeiteröffnet,besondersgefährlichetäterin Haftzunehmen,umdadurchvorhersehbarenschwerstenStraftatengegenLeib und Leben vorzubeugen. AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksache16/575ingeänderterFassung mitdenstimmenderfraktionendercdu/csuundspdgegendiestimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Zu Buchstabe b Einstimmige Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1030 C. Alternativen Annahme des Gesetzentwurfs des Bundesrates. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/3641 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a)dengesetzentwurfaufdrucksache16/575inderausdernachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen, b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1030 abzulehnen. Berlin, den 29. November 2006 Der Rechtsausschuss Andreas Schmidt (Mülheim) Vorsitzender Ute Granold Berichterstatterin Christine Lambrecht Berichterstatterin Joachim Stünker Berichterstatter Jörg van Essen Berichterstatter Sevim Dagdelen Berichterstatterin IrmingardSchewe-Gerigk Berichterstatterin

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen ( StrÄndG) Drucksache 16/575 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) Entwurf Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen ( StrÄndG) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen ( StrÄndG) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2.Nach 241a wird folgender 241beingefügt: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),zuletztgeändert durch, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtzum18.AbschnittdesBesonderenTeilswirdnachderAngabe 241aPolitischeVerdächtigung dieangabe 241bNachstellung eingefügt. 241b Nachstellung (1)WereinemMenschenunbefugtnachstellt,indemer beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2.unterVerwendungvonTelekommunikationsmitteln odersonstigenmittelnderkommunikationoderüber Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3.untermissbräuchlicherVerwendungvondessenpersonenbezogenenDatenBestellungenvonWarenoder DienstleistungenfürihnaufgibtoderDritteveranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,oder 4.ihnmitderVerletzungvonLeben,körperlicherUnversehrtheit,GesundheitoderFreiheitseinerselbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, unddadurchseinelebensgestaltungschwerwiegendund unzumutbarbeeinträchtigt,wirdmitfreiheitsstrafebiszu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBlI.S.3322),zuletztgeändert durch, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtzum18.AbschnittdesBesonderenTeilswirddieAngabezuden 237und238wie folgt gefasst: 237 (weggefallen) 238 Nachstellung. 2.Vor 239 wird folgender 238eingefügt: 238 Nachstellung (1)WereinemMenschenunbefugtnachstellt,indemer beharrlich 1. unverändert 2. unverändert 3.untermissbräuchlicherVerwendungvondessenpersonenbezogenenDatenBestellungenvonWarenoder DienstleistungenfürihnaufgibtoderDritteveranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 4.ihnmitderVerletzungvonLeben,körperlicherUnversehrtheit,GesundheitoderFreiheitseinerselbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht,oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, unddadurchseinelebensgestaltungschwerwiegendbeeinträchtigt,wirdmitfreiheitsstrafebiszudreijahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2)AufFreiheitsstrafevondreiMonatenbiszufünf Jahrenistzuerkennen,wennderTäterdasOpfer,einenAngehörigendesOpfersodereineanderedem OpfernahestehendePersondurchdieTatindieGefahrdesTodesodereinerschwerenGesundheitsschädigung bringt.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/3641 Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (3)VerursachtderTäterdurchdieTatdenToddes Opfers,einesAngehörigendesOpfersodereineranderendemOpfernahestehendenPerson,soistdie StrafeFreiheitsstrafevoneinemJahrbiszuzehnJahren. (4)IndenFällendesAbsatzes1wirddieTatnurauf Antragverfolgt,esseidenn,dassdieStrafverfolgungsbehördewegendesbesonderenöffentlichenInteressesan derstrafverfolgungeineinschreitenvonamtswegenfür geboten hält. (2)DieTatnachAbsatz1wirdnuraufAntragverfolgt, esseidenn,dassdiestrafverfolgungsbehördewegendes besonderenöffentlicheninteressesanderstrafverfolgungeineinschreitenvonamtswegenfürgebotenhält. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: 5.eineBedrohung ( 241desStrafgesetzbuches)oder eine Nachstellung ( 241b des Strafgesetzbuches),. 2.In 395Abs.1Nr.1BuchstabeewirdnachdemWort nach dieangabe 241bdesStrafgesetzbuchesund eingefügt. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.In 112aAbs.1Nr.1werdennachderAngabe 179 diewörter odernach 238Abs.2und3 eingefügt Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: 5.eineNachstellung ( 238Abs.1desStrafgesetzbuches)odereineBedrohung ( 241desStrafgesetzbuches),. 3.In 395Abs.1Nr.1Buchstabeewerdennachdem Wort nach diewörter 238desStrafgesetzbuches und eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Ute Granold, Christine Lambrecht, Joachim Stünker, Jörg van Essen, Sevim Dag delen und Irmingard Schewe-Gerigk I.Überweisung DerDeutscheBundestaghatdieGesetzentwürfeaufDrucksachen16/575und16/1030inseiner35.Sitzungam11.Mai 2006inersterLesungberatenundzurfederführendenBeratungdemRechtsausschussundzurMitberatungdemInnenausschusssowiedemAusschussfürFamilie,Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. II.StellungnahmendermitberatendenAusschüsse DerInnenausschusshatinseiner26.Sitzungam29.November2006beideGesetzentwürfeberatenundmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionenFDP,DIELINKE.undBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENdieAnnahmedesGesetzentwurfsderBundesregierungaufDrucksache16/575empfohlen.ErhatfernereinstimmigdieAblehnungdesGesetzentwurfsdesBundesrates auf Drucksache 16/1030 empfohlen. DerAusschussfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend hatdiegesetzentwürfeinseiner24.sitzungam29.november2006beratenundmitdenstimmenderfraktionender CDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionen DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderFDPdieAnnahmedesGesetzentwurfsderBundesregierungaufDrucksache16/575empfohlen.ErhatfernermitdenStimmenderFraktionender CDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionenFDP, DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENempfohlen, denänderungsantragderkoalitionsfraktionendercdu/ CSUundSPDaufAusschussdrucksache16(6)74anzunehmen.ErhatdesWeiterenempfohlen,denGesetzentwurfdes BundesratesaufDrucksache16/1030fürerledigtzuerklären. III.Beratung im Rechtsausschuss DerRechtsausschusshatdieGesetzentwürfeaufDrucksache16/575und16/1030inseiner17.Sitzungam31.Mai 2006beratenundbeschlossen,eineöffentlicheAnhörung durchzuführen.diesefandam18.oktober2006statt.an deranhörunghabenfolgendesachverständigeteilgenommen: Dagmar Freudenberg Staatsanwältin,VorsitzendederKommission Gewaltgegen FrauenundKinder desdeutschenjuristinnenbundes,göttingen Michaele Gabel Interventionsstelle Mainz Dorothea Hecht Berliner Interventionszentrale bei häuslicher Gewalt Thomas Janovsky Leitender Oberstaatsanwalt, Leiter der Staatsanwaltschaft Bayreuth Prof. Dr. Dr. Kristian Kühl Eberhard Karls Universität Tübingen, LehrstuhlfürStrafrecht,StrafprozessrechtundRechtsphilosophie Armin Nack Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe Benno H. Pöppelmann Justiziar des Deutschen Journalistenverbandes, Berlin Susanne Schumacher freie Journalistin und Autorin, Berlin Prof. Dr. Hans-Georg W. Voß Technische Universität Darmstadt, Institut für Psychologie. HinsichtlichderErgebnissederAnhörungwirdaufdasProtokollder30.Sitzungam18.Oktober2006mitdenanliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen. DerRechtsausschusshatdieGesetzentwürfeinseiner 40.Sitzungam29.November2006abschließendberaten undbeschlossen,dieannahmedesgesetzentwurfsderbundesregierungaufdrucksache16/575indervomausschuss geändertenfassungzuempfehlen.dieseentscheidungwurdemitdenstimmenderfraktionendercdu/csuundspd gegendiestimmenderfraktionenfdp,dielinke.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENgefasst.DarüberhinausbeschlossderRechtsausschusseinstimmigzuempfehlen,den GesetzentwurfdesBundesratesaufDrucksache16/1030abzulehnen. BeiderBeratungderVorlagenlagdenBerichterstatterneine Petition vor. DieFraktionderFDPführteaus,siekönnebeidenGesetzentwürfenausmehrerenGründennichtzustimmen.Essei nichtgelungen,dievielfältigentatbegehungsformendes StalkingineinerdemBestimmtheitserfordernisdesStrafrechtserforderlichenWeiseumzusetzen.Dasseischonbei deneinzelnenaufgeführtentatbestandshandlungenso,gelte aberumsomehr,wennauchnocheinegeneralklauseldazu käme.esseifernernichthinnehmbar,dassderstrafrechtlicheschutzdesstalkingopferserstdanneinsetze,wennder Erfolg tatsächlicheingetretensei;demopfermüssebereitsfrühermitstrafrechtlichenmaßnahmengeholfenwerdenkönnen.desweiterenwürdendurchdenunbestimmten AnwendungsbereichdieberechtigtenInteressenvonMedienvertreternnichtberücksichtigt,esfehleinsoweitaneiner Abgrenzung,dieverhindere,dasssichJournalistenbeiberufsadäquaten Verhalten strafbar machen. DieFraktionderFDPstelltedaherfolgendenEntschließungsantrag: I. Der Bundestag wolle beschließen: StalkingistlängstkeinRandproblemmehr.Etwa10Prozent allermännerundfrauenindeutschlandwerdenimlaufe ihreslebensopfervonstalking.diebelästigungenerstreckensichzumeistüberlängerezeiträume.einestudie deszentralinstitutsfürseelischegesundheitinmannheim hatergeben,dassbei68prozentderopferdieverfolgung undbelästigunglängerals1monat,beica.24prozentsogarlängerals1jahrdauerte.diestudiehatgezeigt,dass diestalkingopferimvergleichzurallgemeinenbevölkerung

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/3641 einesignifikantschlechterepsychischebefindlichkeitzeigen.stalkinghatmassiveauswirkungenfürdieopfer. NebenkörperlichenundpsychischenBeschwerdensinddie BelästigungenfürvieleOpferauchmiteinererheblichen EinschränkungihresLebensstilsverbunden.Sieerwägen einenwohnortwechsel,diemeidungbestimmterplätzesowiedensozialenrückzugunddenverlustvonfreunden. NacheinerStudiederArbeitsstellefürForensischePsychologiederTechnischenUniversitätDarmstadtgabenfastalle Opferan,dasssichihrLebendurchdieVerfolgung,BedrohungoderBelästigungmassivveränderthabe.43Prozent deropfersuchtenwegenderanhaltendenbelästigungen PsychologenoderÄrzteauf.HäufigzeigtsicheinNäheverhältniszwischendemTäterunddemOpfer.OpfersindhäufigehemaligeLebens-oderEhepartner.DerTäterwilldurch seinehandlungenbewirken,dassdieopferzueinerbeziehungoderderenfortsetzungmitdemstalkerbewegtwerden.immerhäufigerwerdenjedochauchpersonendes öffentlichen Lebens Opfer von Belästigungen. Immerwiederwirddaraufhingewiesen,dasgeltendeRecht bieteeinennurlückenhaftenschutzvorstalking.dieunterschiedlichenausprägungendesstalkingswürdenvonden StraftatbeständendesStrafgesetzbuchesnichtausreichend erfasst,wirdalsargumenthäufigvorgetragen.diebundesregierunghatdahereinengesetzentwurfvorgelegt,der eineneigenenstraftatbestandder Nachstellung vorsieht. DievonderBundesregierungvorgeschlageneRegelungist nicht geeignet, den Opferschutz zu stärken: DervonderBundesregierungvorgeschlageneStraftatbestandwirdzuerheblichenErmittlungs-undBeweisschwierigkeiteninderPraxisführen.DerGesetzentwurf hälteinevielzahlvonunbestimmtenrechtsbegriffen,so dassfraglichist,obdertatbestanddembestimmtheitsgebotinart.103abs.2ggentspricht.esistkaummöglich,einenstraftatbestandzuschaffen,derdievielfältigenstalkinghandlungenerfasst,sieabergleichzeitigvon normalem,sozialadäquatemverhalten,abgrenzt.gerade imsensiblenbereichderzwischenmenschlichenkontaktaufnahmewirdesgroßeschwierigkeitenbereiten,ein Tatbestandzuformulieren,derkonkretgenugist,dasunerwünschteVerhaltenzuerfassen.Auchwennesgelingen sollte,einegeeigneteformulierungzufinden,soistdavonauszugehen,dassdietäterimmerweiterebegehungsmöglichkeitenfindenwerden,umeinerstrafbarkeit zu entgehen. AuchdieAusgestaltungdesStraftatbestandesalsErfolgsdeliktwirddenOpferinteressennichtgerecht.Bei ErfolgsdeliktenwirdimTatbestandderEintritteinesvon dertathandlungabgrenzbarenerfolgesvorausgesetzt, sodasseinursächlicherzusammenhangzwischenhandlungunderfolgvorliegenmuss.stalkingisteintypisches Tätigkeitsdelikt.ErstamEndeeinerEskalationsspirale realisiertsichdiekonsequenzfürdasopfer,z.b.in FormeinerschwerenGesundheitsbeschädigung.Eswird hierregelmäßigsehrschwierigwerden,diekausalität zwischenderhandlungunddemerfolgzweifelsfrei nachzuweisen.esistdahervorherzusehen,dasseinebestrafungwegenstalkingunterbleibt,wennesbeidem Opfer,trotzfortgesetzterBelästigungendurchdenTäter, nochzukeinerschwerwiegendenbeeinträchtigungder Lebensgestaltunggekommenist.Eswirddaherdurchdie vorgeschlagenestrafvorschriftnichtmöglichsein,den TäterfrühzeitiganseinemHandelnzuhindern.DasOpfermussdaherdieBelästigungendesTäterssolangeerdulden,bisesschwerwiegendbeeinträchtigtist.Erst dannsetztdiestrafbarkeitein.denopfernwirdmitder Strafvorschriftsuggeriert,dassesmitdemEinfügen einesneuenstraftatbestandeskünftigleichtermöglich seinwird,dashandelndestäterszubeenden.diese SicherheitwirdsichinderPraxisalsTrugschlussherausstellen.Esistzuerwarten,dassvielestrafrechtlicheErmittlungeneingestelltwerden,weildieKausalitätnicht nachgewiesenwerdenkann.damitbleibtdasopferweiterschutzlos.durchdieweitgehendeformulierungdes StraftatbestandeswirdinvielenFälleneinAnfangsverdachtgegebensein.Esistabzusehen,dasseingroßer TeilderErmittlungsverfahrenwiedereingestelltwerden muss,weildasunmittelbaregeschehenfüreineklageerhebungnichtausreicht.dadurchwerdenpolizeiund StaatsanwaltschaftmitzusätzlicherArbeitbelastet,ohne dass der Schutz der Opfer verbessert würde. DerneueStraftatbestandführtnichtzueinemsachgerechtenInteressenausgleich.Insbesonderewerdendie berechtigteninteressenvonjournalistennichtberücksichtigt.dergesetzentwurfsiehtfürjournalistenkeine Ausnahmeregelungenvor.Derweiteundunbestimmte AnwendungsbereichdervorgeschlagenenNormkann auchdiejournalistischerecherchemitumfassen.oftmalswirddieengagierteundhartnäckigetätigkeitvon JournalistenalsBelästigungempfunden.DerGesetzentwurfschließtnichtaus,dassauchansichsozialadäquatesVerhaltenvondemTatbestanderfasstwird.Esistder falscheweg,diejournalistischerecherchegrundsätzlich unter den Generalverdacht des Stalking zu stellen. ImInteressederOpferistesdaherderfalscheWeg,Stalking alleinmitdenmittelndesstrafrechtsbekämpfenzuwollen. Vorzugswürdigeristes,dasbereitsgeltendeRechtzuändern undwirksameinstrumentezurstalkingbekämpfunggesetzlich zu verankern: DasGewaltschutzgesetzhatsichbeimSchutzvorhäuslicherGewaltgrundsätzlichbewährt.DenOpfernwird nichtlängerzugemutet,selbstfürihrenschutzzusorgen unddabeiauchdenverlustdervertrautenwohnungund UmgebunginKaufnehmenzumüssen.DasGesetzstellt sicher,dassdieopferhäuslichergewaltzuhausebleibendürfen,währenddietäterpereinstweiligeranordnungderpolizeidauerhaftausderwohnung,manchmal sogarausdemstadtviertelgewiesenwerdenkönnen.der Gesetzgeberistseinerzeitdavonausgegangen,dassdas GewaltschutzgesetzauchdasStalkingerfasst.Danach kanndasopfervordemzivilgerichteineschutzanordnungerwirken,bspw.einkontakt-odernäherungsverbot.daszivilgerichtkannaufantragdesopfersklarund eindeutigbestimmteverhaltensweisendesstalkersuntersagen.mitdergenauenbeschreibungdesverbotenen VerhaltensdurchdierichterlicheAnordnungistderBestimmtheitsgrundsatzgewahrt.DerTäterweißdurchden richterlichenbeschlussvorseinertatganzgenau,mit welchemverhaltenersichstrafbarmacht.dieseschutzanordnungkannzivilrechtlichmitordnungsgeldoder Ordnungshaftvollstrecktwerden.BeieinemVerstoßgegendieSchutzanordnungmachtsichderTäterstrafbar.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Damitistsichergestellt,dassauchNachstellungen,die nichtvondenstraftatbeständendesstrafgesetzbuchserfasstseinsollten,strafrechtlichgeahndetwerdenkönnen. Eshatsichgezeigt,dassdasGewaltschutzgesetzgeeignet ist,formendessog. weichenstalkings wirksamzubegegnen.dasgesetzzeigtjedochlücken,wennesdarum geht,handlungendestätersabzuwehren,diefürdas OpfermiterheblichenkörperlichenundseelischenAuswirkungenverbundensind.UmauchdieseFälledurch dasgewaltschutzgesetzzuerfassen,istesdringendgeboten,dasgesetzentsprechendanzupassen.dasgesetz mussumweiteretatbestandsalternativenergänztwerden.soistdiemöglichkeitzueröffnen,nebenkontaktaufnahmenüberdastelefonauchsolchedurchbriefe oderanderekommunikationsmittelzuverbieten.auch dasschaltenvonunrichtigenanzeigeninzeitungenmuss ebensoerfasstwerdenwiedashinterlassenvonmitteilungenamautooderambriefkastendesopfers.dasgerichtmussauchdasbestellenvonwarenoderdasabonnierenvonzeitschriftenunterdemnamendesopfers verbietenkönnen.aufgenommenwerdenmüssenauch dieveranlassungdritterzurkontaktaufnahmeunddie DrohungmitKörperverletzung,NötigungundFreiheitsberaubung,auchgegenüberdemOpfernahestehenden Personen.UnerlässlichistaucheineÄnderungderStrafandrohungbeiZuwiderhandlunggegendievollstreckbareAnordnung.VorgesehenwerdensollteaucheineStrafandrohungfürbesondersschwereFällevonStalking, wennz.b.dertäterwiederholtgegendierichterliche AnordnungverstoßenhatoderseinVerhaltendasOpfer indiegefahreinerschwerengesundheitsschädigung bringt.derderzeitigestrafrahmen,dergeldstrafeoder Freiheitsstrafebiszu1Jahrvorsieht,erwecktdenEindruck,dassessichbeiStalkingumeinBagatelldelikt handelt.miteinerentsprechendenänderungdesstrafrahmenswirddiesemeindruckentgegengewirktunddamitdiegeneralpräventivewirkungdesgesetzesgestärkt. DanebenbedarfeszusätzlicherMaßnahmenzurStärkungdesOpferschutzes.Dringendnotwendigisteine Verfahrensbeschleunigung.DieMöglichkeitenzurbeschleunigtenAbwicklungderVerfahrenmüssenverstärkt genutztwerden.dieeinstweiligeanordnungohnemündlicheverhandlungunddieanordnungderwirksamkeit vorzustellungandenantragstellersindgeeignetemaßnahmeniminteressedesopferschutzes.hohebedeutung mussauchdermöglichkeitzukommen,anordnungen schonvorderzustellungdesbeschlussesandenantragsgegnerwirksamwerdenzulassen.danebenmüssen geeignetemaßnahmenergriffenwerden,damitdieopfer besserüberdiemöglichkeiten,dieihnendasgeltende RechtzurStalkingbekämpfunggibt,informiertwerden. WichtigistdieAufklärungüberdasGewaltschutzgesetz sowohlinderbevölkerung,alsauchbeidenbetreffenden Berufsgruppen,dieinihrerArbeitmitdemSchutzvon Stalkingopfernbefasstsind.DieStudiederArbeitsstelle fürforensischepsychologiedertechnischenuniversität Darmstadthatergeben,dassdiebefragtenOpferinfast 70ProzentderFälleSchwierigkeitenhatten,derPolizei denernstihrersituationzuvermitteln.beiderumsetzungdesgesetzessinddahervorallempolizei,staatsanwaltschaftundgerichteinbesondererweisegefordert. DasichauchbeidenErmittlungsbehördenhäufigUn- kenntnisüberdiegesetzlichenbestimmungenundunver- ständnisüberdienötederopferzeigt,istesdringend notwendig,auchinformations-undsensibilisierungskampagnenfürdiejustizanzubieten,umdieakzeptanz desgesetzeszustärken.notwendigsindauchinterdisziplinärefortbildungenfürpolizeiundjustiz.diebereitschaftdergerichte,dieregelungendesgewaltschutzgesetzesauszuschöpfen,mussgefördertwerden.ein kooperierendesvorgehenvonpolizei,justiz,frauenhäusernundberatungseinrichtungenkannzudeminvielen FällendenOpferndassichereGefühlgeben,mitihren Problemen nicht allein gelassen zu sein. II.DerDeutscheBundestagfordertdieBundesregierungauf: 1.EinenGesetzentwurfzurReformdesGewaltschutzgesetzesvorzulegen,derimInteressedesOpferschutzesdie MöglichkeitenzurStalkingbekämpfungerweitert,indem neuetatbeständeeingeführtwerdenundderstrafrahmen beizuwiderhandlunggegendierichterlicheanordnung erhöht wird; 2.geeigneteMaßnahmenzuergreifen,umdieAufklärung überdierechteausdemgewaltschutzgesetzinderbevölkerungundinsbesonderefürdieopfersicherzustellen; 3.geeigneteMaßnahmenzuergreifen,umdieAkzeptanz desgewaltschutzgesetzesbeipolizeiundjustizzuerhöhen,insbesonderedurchfortbildungs-undsensibilisierungskampagnen. DerRechtsausschussbeschlossmitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPDundBÜNDNIS90/DIE GRÜNENgegendieStimmenderFraktionenFDPundDIE LINKE.denEntschließungsantragderFraktionderFDPabzulehnen. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENstelltefolgenden Änderungsantrag: Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 2 wird 238 StGB wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)indernummer3wirdnachdemkommadas Wort oder angefügt. bb)indernummer4wirddaswort oder gestrichen. cc) Die Nummer 5 wird gestrichen. dd)nachdemwort schwerwiegend werdendie Wörter und unzumutbar eingefügt. ee) Es wird folgender Satz angefügt: DieUnzumutbarkeitkannindenFällendes Satz1Nr.1oder2insbesonderedadurchentfallen,dassdiePersoninWahrnehmungüberragender öffentlicher Interessen handelt. b)absatz2und3werdengestrichenundderabsatz4 wird zu Absatz Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 1 und 2 werden gestrichen. b)vordernummer3wirddienummernangabe 3. gestrichen.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/3641 Begründung Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nr. 2, 238 StGB) Zu Buchstabe a Es werden zwei inhaltliche Änderungen vorgenommen: DieTatbestandsvarianteder anderenvergleichbaren Handlung wirdgestrichen (Doppelbuchstabecc).GegendieseFormulierungbesteheninHinblickaufihreBestimmtheitdurchgreifendeverfassungsrechtlicheBedenken.Zwarmagesstrafrechtlichscharfkonturierte Tatbeständegeben,indenenderBegriffder vergleichbarenhandlung nochdembestimmtheitserfordernis genügenkann.diesgiltjedochnichtimvorliegenden Fall.DennbereitsdieanderenTatbestandsvarianten zeichnensichteilweisedurcheineerheblicheunbestimmtheitaus (z.b. WerdieräumlicheNähedesOpfersaufsucht oder Dritteveranlasst, mitdiesen Kontaktaufzunehmen ).DerBegriffder vergleichbarenhandlung hatdaherimvorliegendenzusammenhang keinerlei Konturen mehr. Eswirdwieder (wieimregierungsentwurf)vorgesehen, dassdiebeeinträchtigungderlebensführung unzumutbar seinmuss (Doppelbuchstabedd).Zugleichwird durcheinenneuensatz2klargestellt,dassdieseskriteriumdiestrafbarkeitausschließenkann,wenndiebetreffendepersoninwahrnehmungüberragenderöffentlicher Interessenhandelt (Doppelbuchstabeee).DieseRegelungistausverfassungsrechtlichenGründenzutreffen (Art.5GG).Siebegünstigtz.B.Journalisten,diezurAufklärungvongravierendenMissständenundRechtsverstößenindieGefahrgeraten,sichdemVorwurfbeharrlichen Nachstellens auszusetzen. BeidenweiterenÄnderungenhandeltessichumFolgeänderungen. Zu Buchstabe b DiedurchdieBeschlussempfehlungeingefügtenAbsätze2 und3sindzustreichen.ihralleinigerzweckistes,gemeinsammitderänderungdes 112aStPOdenEindruckzuvermitteln,nunmehrseiallgemeineine Deeskalationshaft gegen Stalker möglich.bereitsdiejetzigeregelungdes 112aStPOistinderrechtswissenschaftlichenLiteratur überwiegendalsfremdkörperimsystemderstrafprozessordnungaufablehnunggestoßen.schondeshalbistjede weitereerweiterungbedenklich.überdiesgaukelndieabsätze2und3denbetroffenenopfernnurvor,nunmehrkönne inverbindungmitderänderungdes 112aStPOwirklichin denmeistenfällenhaftverhängtwerden.fälleimsinnedes Absatzes2werdeninderPraxisjedochseltensein.Fälleim SinnedesAbsatzes3begründenregelmäßigbereitseine StrafbarkeitnachanderenVorschriften (z.b. 211,212 StGB),diedieVerhängungvonHaftauchohneGesetzesänderungrechtfertigenkönnen ( 112Abs.3StPO).ReinsymbolischeRegelungensindabergeradeimStrafrechtnicht wünschenswert. Zu Nummer 2 (Artikel 2, Änderung der StPO) Zu Buchstabe a ZurStreichungderNummer1 (Erweiterungdes 112a StPO)wirdgrundsätzlichaufobenverwiesen.EineErweiterungdesohnehinbedenklichen 112aStPOausreinsymbolischen Gründen ist abzulehnen. DieStreichungderNummer2erfolgtimInteressederBetroffenen.Esistnichtwünschenswert,dassOpfervonNachstellungenaufdenPrivatklagewegverwiesenwerdenund damitihrenstrafrechtlichenschutzselbsterkämpfenmüssen.vielmehrbegründetdiebesondereschutzbedürftigkeit derbetroffenenopfergruppengeraderegelmäßigeinöffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Zu Buchstabe b Folgeänderung. DerRechtsausschussbeschlossmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmender FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltung derfraktionenfdpunddielinke.denänderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENstelltefernerfolgenden Entschließungsantrag: Der Bundestag wolle beschließen: Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, inzusammenarbeitmitländernundkommuneneingesamtkonzeptzuerstellenundumzusetzen,dasmithilfe strukturellermaßnahmenaufallenebenendazubeiträgt, dassderschutzfüropfervonstraftatennach 238 (beharrlichenachstelllungen)und 4 (Gewaltschutzgesetz)auch tatsächlichgewährleistetwerdenkann.indiesemrahmen soll die Bundesregierung: 1.sichfüreinesachgerechtebundeseinheitlicheBehandlungvonStrafverfahrenwegenStalkingseinsetzen,indemsiegegenüberdenJustizministerInnenund senatorinnenderländerdaraufhinwirkt,dassdierichtlinien fürdasstraf-undbußgeldverfahren (RiStBV)dahingehendergänztwerden,dassdasbesondereöffentlicheInteresseanderStrafverfolgunginsbesonderebeiengen persönlichenbeziehungenoderbeieinersonstigenunzumutbarkeitderstrafantragstellungdurchdasopfer anzunehmenistunddieserichtlinieninderpraxiskonsequent umgesetzt werden; 2.sichfüreinebundesweitsachkundigeBehandlungvon StrafverfahrennachdemneuenStalking-Straftatbestand sowiewegenstraftatennach 4Gewaltschutzgesetzeinsetzen,indemsiegegenüberdenJustizministerInnenund senatorinnenderländerdaraufhinwirkt,dassdie RichtlinienfürdasStraf-undBußgeldverfahren (RiStBV) um folgende Punkte ergänzt werden: BeidenStaatsanwaltschaftensindzurVerfolgungvon Straftatennach 238StGB (Stalking)und 4 GewSchG Sonderzuständigkeiten einzurichten. Esempfieltsich,beiAussagenvonOpferneinerStraftatnach 238 (Stalking)oder 4GewSchGunverzüglich,möglichstimAnschlussandiepolizeiliche Vernehmung,einerichterlicheVernehmungimHinblickdaraufherbeizuführen,dassOpferderartiger StraftatenerfahrungsgemäßnichtseltenihreAussagengegendenAngeklagteninderHauptverhandlung nicht aufrecht erhalten.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieStaatsanwaltschaftprüftbeiStraftatennach 238StGB (Stalking)und 4GewSchG,obgegen denbeschuldigtenhaftbefehlzubeantragenist,weil bestimmtetatsachendenverdachtbegründen,erwerdeaufzeugeninunlautererweiseeinwirkenodereinwirkenlassenunddadurchdiegefahrdroht,dassdie ErmittlungderWahrheiterschwertwerde (Verdunkelungsgefahr, 112Abs.1,2Nr.3BuchstabebAlternative 2, Buchstabe c). BestehtdiedringendeGefahreinesschwerwiegenden NachteilsfürdasWohlderZeuginoderdesZeugen, wennsieodereringegenwartderinderhauptverhandlunganwesendenvernommenwird,sowirktdie StaatsanwaltschaftaufeineVideovernehmungnach 247a StPO hin. DieVerurteilungzuFreiheitsstrafe,dienichtzurBewährungausgesetztwird,istvorallemdannzubeantragen,wennzubefürchtenist,dassderTätererneut gegen 238 (Stalking)odereineSchutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz verstoßen wird. DieStaatsanwaltschaftarbeitetauchmitStellenzusammen,diesichumdieBetreuungvonOpferndes Stalkings oder Straften nach 4 GewSchG bemühen. 3.aufdieLändereinwirken,dasssiefürPolizeiundJustiz geeigneteaus-undfortbildungsmaßnahmenanbieten, diesiestalkingsensibilisierenundihnendieauswirkungendieserartdernachstellungenfürdieopfer,handlungsempfehlungendereinschlägigenstudienundprojekte sowie die rechtliche Situation nahe bringen. 4.aufdieLändereinwirken,dassauchbeiderPolizeiSonderzuständigkeitenundfesteAnsprechpartnerInnenfür die Opfer von Stalking geschaffen werden. 5.daraufhinzuwirken,dassJustiz,PolizeisowieOpferberatungs-undInterventionsstellenengmiteinanderkooperieren. 6.daraufhinzuwirken,dassdieOpferberatungs-undInterventionsstellenvondenLändernauskömmlichfinanziert werden. 7.daraufhinzuwirken,dassvonSeitenderPolizeisehr frühzeitiginterventionsmaßnahmenvorgenommenwerden,umeskalationenzuvermeiden.zusolchenmaßnahmen gehört insbesondere die Gefährderansprache. 8.daraufhinzuwirken,dassdieAngeboteantäterorientiertenMaßnahmen,dieaufHilfestellung,dieBewusstmachungdereigenenSchuldundaufVerhaltensänderung beim Täter abzielen, deutlich ausgebaut werden. Begründung SinnundZweckeinesStraftatbestandesgegenStalkingistein bessererrechtsgüterschutzfürdieopfer.dieskannabernur beikonsequenterstrafverfolgunggelingen.diekoalitionhat sichdafürentschieden,stalkingimgrundtatbestandnichtals Offizialdeliktauszugestalten,beidemdieStaatsanwaltschaft injedemfallvonamtswegenermittelnmüsste.dietatsoll vielmehrnuraufantragverfolgtwerden,esseidenn,dassdie StrafverfolgungsbehördeeinbesonderesöffentlichesInteresseanderStrafverfolgungannimmt.WirddieTatdamit wiediekörperverletzung,aberandersals 4Gewaltschutzgesetz alssogenanntesrelativesantragsdeliktaus- gestaltet,mussjedochdafürgesorgtwerden,dassdiebeson- derenumständeberücksichtigtwerden,diedazuführen,dass esfürdasopfer etwaaufgrundderengenpersönlichenbeziehungzwischendenbeteiligtenoderweildertäterdruck ausübt unzumutbarseinkann,strafantragzustellen.dieses PhänomenistinsbesondereausdemBereichderhäuslichen Gewaltbekannt.DamitStalking-OpfernichtvonderStaatsanwaltschaftalleingelassenwerden,indemdasbesondere öffentlicheinteresseverneintwird,mussdemmithilfeder RichtlinienfürdasStraf-undBußgeldverfahrenentgegengewirktwerden.EntsprechendeVorgabenfürdieVerfolgung vonkörperverletzungwerdenleidernichtüberallkonsequentgenugindiepraxisumgesetzt.dieeinführungentsprechenderrichtlinienfürstalking-verfahrensolltezumanlass für besondere Schulungsmaßnahmen genommen werden. StrafrechtlicheRegelungenalleinschaffennochkeinenwirkungsvollenSchutzfürdieOpfer.OpfervonStalkingoder häuslichergewaltsindzuüber80prozentfrauen.sieerlebenhäufig,dassihresituationnichtausreichendernstgenommenundalseinesubjektivwahrgenommenebedrohung heruntergespieltwird.dietäterhingegenwerdenoftmals wenigeralsstraftäter,sondernalsbeteiligteeinesprivaten Familienkonfliktesbehandelt.DerAktionsplanzurBekämpfungvonGewaltgegenFrauenhathierbereitssehrvielbewirkt,trotzdemgibtesnachwievorProbleme,geradebeim Opferschutz.MitdemStraftatbestand beharrlichenachstellungen kommenaußerdemneueherausforderungenauf Polizei, Justiz, Behörden zu. Das BremerModell hatgezeigt,wieeffektivdiestalking- Bekämpfungverbessertwerdenkann,wenndieBearbeitung durchbesondersgeschultebeamteerfolgt.sensibilisierte undgeschulteansprechpartnerinnenbeiderpolizeikönnen die Gefährlichkeit der Lage deutlich besser einschätzen und demopferdiepassendeunterstützunggeben.auchaufder EbenederStaatsanwaltschaftsolltendieLänderdaherSonderzuständigkeitenfürStalking-Verfahreneinrichten.Die StaatsanwältinnenundStaatsanwälte,dieindiesenEinheitenmitarbeiten,müssenentsprechendfortgebildetwerden und ebensowiediepolizei mitdeneinschlägigenopferberatungs-undinterventionsstellenzusammenarbeiten.sie solltenanrechtzeitigerichterlichevernehmungenzurbeweissicherungunddieprüfungderverdunkelungsgefahrals Haftgrunddenken.SinderneuteVerstößezuerwarten,dürfte diesdenvoraussetzungeneinerstrafaussetzungzurbewährungentgegenstehen.diekonfrontationmitdemtäterin derhauptverhandlungistfürdieopfermeisteinebesondere Belastung,zumalStalking-TäterindemsohergestelltenaufgezwungenenKontaktgeradeeinenErfolgihrerBemühungensehenkönnen.DahersolltedieMöglichkeiteinerVideovernehmungdurchdasGerichtgenutztwerden,sofernihre Voraussetzungengegebensind.DiegleichenMaßnahmen sindjeweilsbeiverfahrenwegenverstößengegendie SchutzanordnungnachdemGewaltschutzgesetzangezeigt. DieRichtlinienfürdasStraf-undBußgeldverfahrensindein geeignetesinstrument,umaufbundeseinheitlichehandhabung durch die Staatsanwaltschaften hinzuwirken. ZumSchutzderOpfermussinStalking-FällenundbeiVerstößengegeneineWegweisungsofrühwiemöglichinterveniertwerden.Gefährderansprachenhabensichalsäußerst wirkungsvollesinstrumenterwiesen.nachdenangaben einerdersachverständigenderanhörungimrechtsaus-

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/3641 schussam18.oktober2006wurdefestgestellt,dassderartigeinterventioneninachtzigprozentderfällezueiner Beendigung des Stalkings führten. NurwenigegewalttätigeundstalkendeMännersuchenvon sichauseineberatungauf.siesehendasproblem-sofern esfürsieüberhaupteinesgibt-aufseitenderfrau,nichtbei sich.siesehendaherkeinenanlass,aktivundeigenverantwortlichgegenihreübergriffigkeitvorzugehenundsichggf. Hilfezuholen.Täterarbeit,dieaufeinErkennenderSchuld undaufeineverhaltensänderungabzielt,istdahereinesehr wichtigemaßnahme,dieunterumständenauchzumopferschutzbeitragenkann.bereitsdasgeltenderechtgibtden GerichtendieMöglichkeit,dieVerhängungeinerBewährungsstrafemitderWeisungzuverbinden,aneinemsozialen Trainingskursteilzunehmen.DieseMöglichkeitsolltevermehrt genutzt werden. FürdieUmsetzungvielerMaßnahmenzurBekämpfungdes StalkingsinddieLänderzuständig.DerBundhatseinerseits einstrafgesetzgeschaffen,dasdenopfernvonstalkingjedochnureffektivhelfenkann,wennbundesweitdieobengenanntenstrukturengeschaffenwerden.analogdemaktionsplangegenhäuslichegewaltistesauchbeimähnlich gelagertenphänomendesstalkingssinnvoll,einenbundesweitenanstoßzugeben,solchestrukturenimrahmeneines GesamtkonzepteszuschaffenundgemeinsammitdenLänderneinenAustauschüber bestpractices inderbekämpfung des Stalking herzustellen. DerRechtsausschussbeschlossmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder FraktionenFDPundDIELINKE.,denEntschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen. DieFraktionDIELINKE.stelltefolgendenEntschließungsantrag: Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1.DerDeutscheBundestagbegrüßtausdrücklich,dassdie BundesregierungdenVersuchunternimmt,denOpfern desunterdembegriffdesstalkingbekanntenverhaltens wirksamer als bisher zu helfen. 2.DieSchaffungeinesneuenStraftatbestandesistausSicht desdeutschenbundestageseinungeeignetesmittelzur BekämpfungdesStalking.EinalleBegehungsformendes StalkingerfassendesneuesStrafgesetzgerätzwangsläufigineinenunlösbarenKonfliktmitdemverfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG. 3.DerDeutscheBundestagistderAnsicht,dassdervorgelegteGesetzentwurfderBundesregierungfürdenOpferschutzungeeignetistundgegendasBestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. 4.DerDeutscheBundestaghältdemgegenübersowohluntersystematischenalsauchunterpraktischenGesichtspunktendasGewaltschutzgesetzfürgeeignet,wirksamen Opferschutz zu gewährleisten. 5.DerDeutscheBundestagistderAnsicht,dassdasGewaltschutzgesetzimHinblickaufbeharrlicheNachstellungen der Ergänzung bedarf. 6.DerDeutscheBundestagstelltfest,dassPolizeiundJustiznichtausreichendüberdieverschiedenenErscheinungsformenundEntwicklungsverläufedesStalkinginformiertsindunddassunteranderemdadurchein Anwendungsdefizitderbisherbestehendengesetzlichen Regelungen zu verzeichnen ist. II.DerDeutscheBundestagfordertdieBundesregierungauf, 1.dasGewaltschutzgesetzzunovellierenundseinenAnwendungsbereichaufallefürdasStalkingtypischenVerhaltensweisenzuerweitern.DabeisolldurchdieEinführungeinesAuffangtatbestandesdafürSorgegetragen werden,dasseineanordnungnachdemgewaltschutzgesetzauchbeihandlungendestätersergehenkann,die mitdenimbisherigen 1Abs.2GewSchGerfasstenvergleichbarsind.DerStrafrahmendes 4GewSchGistauf drei Jahre zu erhöhen. 2.sichdafüreinzusetzen,dassdieRegelungendesGewaltschutzgesetzesinderPraxiskonsequenterangewendet werden.dazuisteinaktionsplanzuerstellen,derdem MonitoringdientundmindestensdieBereicheEinrichtungvonSonderdezernatenbeidenStrafverfolgungsbehörden,EinrichtungvonPräventionsnetzwerken,FortbildungprofessionellerundehrenamtlicherBeteiligter unddiedurchführungwissenschaftlicherbegleitforschungzurevaluationundprüfungweiterenreformbedarfs umfasst. 3.eineAufklärungskampagnezumPhänomenStalking,seinenErscheinungsformenundtypischenVerläufen,sowie zudengesetzlichenregelungenzumschutzvorbeharrlichennachstellungenundinsbesonderezudenhilfsangeboten für Betroffene zu initiieren. Begründung 1.DasgesellschaftlichePhänomendesStalkingtrittvielgestaltiginErscheinung:VonderphysischenVerfolgung desopfers,derunerwünschtenkontaktaufnahmeüber DritteoderTelekommunikationsmittelundderunbefugtenBestellungvonWarenimNamendesOpfersbishin zurbedrohungmitverletzungvonleibundlebenund darüberhinausreichtdasheterogenefelddenkbarer VerhaltensweisendesTäters,diezueinerunerträglichen BeeinträchtigungderLebensgestaltungdesOpfersführen.DasgesetzgeberischeTätigwerdenzieltdaherrichtigerweisehauptsächlichaufHandlungendesTätersab, dieäußerlichsozialadäquaterscheinenunderstausihrer HäufigkeitoderihremKontextherauszueinerBeeinträchtigungderLebensgestaltungdesOpfersführen. Handlungen,diebereitsaussichherauserkennbarauf einebeeinträchtigungderlebensführungderbetroffenenabzielen,sindinderregeldurchbereitsbestehende StraftatbeständewieKörperverletzung,Nötigung,Bedrohung,Sachbeschädigung,HausfriedensbruchoderBeleidigungerfasst.FürdieseFälledesschwerenStalkingbestehtdaherkeinstrafrechtlicherHandlungsbedarffürden Gesetzgeber. NachheutigenErkenntnissensindOpferdesStalkingin denallermeistenfällenfrauen.deroftmalsmännliche Täterentstammtüberwiegendausdemnäherensozialen Umfeld;inderHälfteallerFällehandeltessichumeinen ehemaligenpartner.komplexepsychischeundsoziale

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode SachverhalteliegendemPhänomendesStalkingdaher zumeistzugrunde.nichtwenigerhäufigsindaberauch psychischeundsozialeproblemeaufseitenderopferdie erzielte oder intendierte Folgen der Nachstellungen. DaherbestehtEinigkeitdarin,dassdieOpfervon StalkinguntereinenwirksamenSchutzderGesellschaft gestelltwerdenmüssenundihnenzugleichdiehilfezukommen soll, derer sie bedürfen. 2.EinDissensbestehtjedochüberdenrichtigenWegzu diesem Schutz. WährendinWissenschaftundPraxisderVersuchunternommenwird,wirksamenOpferschutzaufGrundlageder tatsächlicheninteressenderbetroffenenundeinerverlässlichenempirischenforschungdurchzusetzen,dominiert in der Politik strafrechtlicher Aktionismus. GeradedieInteressenderOpferverbietenesaber,ÖffentlichkeitswirksamkeiteinerwirklichenProblemlösung vorzuziehen.dervorgelegtegesetzesentwurfistausopfersichtweitgehendnutzlosundausrechtsstaatlicher Perspektiveverfassungswidrig.DieseMängelsetzensich auchinderformulierungshilfedesbundesministeriums derjustiz,diedenunausgereiftengesetzentwurfder Bundesregierungersetzensoll,fort:Einerseitsgreiftdas StrafrechtseinerFunktiongemäßerstnachdererfolgten Rechtsgutsverletzungoder-gefährdungein.Dannistes aberfürwirksamenopferschutzindenallermeistenfällen zu spät. AndererseitsunterliegtdasStrafrechtalsschärfstes SchwertdesRechtsstaatsstrengenBindungen.Nachdem BestimmtheitsgebotdesArt.103Abs.2GGmussfürjedenBürgererkennbarsein,durchwelchesVerhaltener sichstrafbarmachtunddurchwelchesnicht.dergesetzlichestraftatbestandmussalsodasstrafrechtlichrelevanteverhaltengenaubeschreiben.diesefürdenrechtsstaatelementareforderunggerätzwangsläufigineinen unlösbarenkonfliktzuderdargestelltenvielgestaltigkeit des Phänomens Stalking. a)nurdurcheinegeneralklauselartigeumschreibung ließensichalleformendesstalkingerfassen.eine solchewäredahernotwendig,umdemphänomen strafrechtlichzubegegnen.dieserweg,denderentwurfderbundesregierungingestaltderformulierungshilfedesbundesministeriumsderjustizgeht,ist jedochmitdembestimmtheitsgebotausart.103 Abs.2GGnichtzuvereinbaren.EineVielzahlvon alltäglichenverhaltensweisenwürdedurchdasstrafgesetzerfasst,ohnedasseseineverlässlicheabgrenzungzwischenstrafbaremundrechtmäßigemverhalten träfe. DieseEinschätzungteiltezunächstauchdieBundesregierung,diezumEntwurfdesBundesrateswiefolgt Stellungnahm: DerEntwurfenthältnebeneiner VielzahlwenigbestimmterRechtsbegriffeeinenAuffangtatbestand,dernachderBegründungderTatsacheRechnungtragensoll,dasssichderdurchden Stalker vollführteterroreinerabschließendengesetzlichenbestimmungentziehe.dervorgelegteentwurfbegegnetdurchgreifendenbedenkenimhinblick aufdasbestimmtheitsgebotdesartikels103des Grundgesetzes.VondemsehrweitenTatbestandkann beispielsweiseauchdierecherchetätigkeitdermedienerfasstsein (Bundestagsdrucksache15/5410, S.9). DennochistindenFormulierungshilfendesBundesministeriumsderJustizalsGrundlagederBeschlussempfehlungdesRechtsausschussesdiezuvorgerügte Auffangklausel enthalten. b)deringestaltdesursprünglichenentwurfsderbundesregierungerfolgteversucheinerabschließenden UmschreibungdermöglichenBegehungsalternativen,scheitertanderVielgestaltigkeitdesStalking. DerTätermüsstenureinenichtinderAufzählung enthalteneartdernachstellungwählenundwürde rechtmäßighandeln.einsolchesstrafgesetzliefein derpraxisbeigezieltvorgehendentäternleerund würdenurdenanscheineinerhilfefürdieopfererwecken.einstrafgesetz,dessenwirkungsichinder Symbolikerschöpft,verschleiertabereheralternative LösungsansätzefürgesellschaftlicheProbleme,als dass es den Betroffenen hilft. c)daszubegrüßendezieldergesetzesinitiativenistvor allemderopferschutz.diespiraledergewaltsollzu einemzeitpunktunterbrochenwerden,zudemesnoch zukeinenhandlungenkam,dienachdenbestehenden Strafvorschriftenbereitsstrafbarsind.ZurErfüllung diesespräventivenzwecksistdervorliegendeentwurf jedoch ungeeignet. DadasStrafrechtimFalledesvorgesehenenStalking- GrundtatbestandeserstnachdemEintrittderschwerwiegendenBeeinträchtigungderpersönlichenLebensgestaltungdesOpferseingreift,entfaltetderEntwurfRelevanzimpräventivenSinnevorallemdurch dieeröffnungdermöglichkeitdersicherungshaft nach 112aAbs.1Nr.1desEntwurfs.Diesegreift allerdingsnurindemfallein,dasseindringender TatverdachtdesqualifiziertenStalkingvorliegtund bestimmtetatsachenaufeinewiederholungsgefahr hindeuten. DieSicherungshaftwirdnachdemEntwurferstmöglich,wenndie GefahrdurchdieTat schoneingetretenist.inderregelfallenabergefahreintrittundverwirklichungzusammen,dasheißtbeispielsweise,die GefahrderschwerenGesundheitsbeschädigungmündetunmittelbarineineschwereKörperverletzung. DamitwerdendieOpferindenEskalationsfällen nichtgeschütztundinderentscheidendenphase alleingelassen,sofernsienichtaufdiebereitsbestehendenmöglichkeitennachdemgewaltschutzgesetz oder dem Polizeirecht zurückgreifen. DieEinführungeinerSicherungshaftfürdieseFälle begegnetzudembedenkenhinsichtlichderverhältnismäßigkeit. DieHaftistverbundenmiteinemtiefenEingriffindie allgemeinehandlungsfreiheitunddiefreiheitder PersonausArt.2Abs.2GG.DieStellungdesbesonderenHaftgrundesderWiederholungsgefahrimBereichderStPOistansichschonproblematischund systemfremd,daerdergefahrenabwehrdient.die SicherungshaftistwegenderUnschuldsvermutung besondersrestriktivzuhandhaben.sieistnurdann

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/3641 verhältnismäßig,wennessichumeinebesonders schwerestraftathandelt.beidenin 112aINr.1 StPOgenanntenschwerenSexualstraftatenwirdder ausnahmsweisezulässigevorbeugendefreiheitsentzugnachdembundesverfassungsgerichtdamitbegründet,dassesdabeiumdiebewahrungeinesbesondersschutzbedürftigenkreisesderbevölkerung vormithoherwahrscheinlichkeitdrohendenschwerenstraftatengehe.diessinddiedelikte:sexueller MissbrauchvonSchutzbefohlenen ( 174StGB),von Gefangenen,Verwahrten,KrankenundHilfsbedürftigeninEinrichtungen ( 174aStGB),vonKindern ( 176StGB)undwiderstandsunfähigenPersonen ( 179 StGB). DiesenStraftatenstehtdasStalkinginseinerqualifiziertenFormabernichtgleich.DieErfüllungder hohenanforderungen,diedasbundesverfassungsgerichtandieschweredeseingriffszurrechtfertigung deranordnungvonsicherungshaftgestellthat,istbei derweitedervondenqualifikationstatbeständenerfasstenhandlungsweisennichtgewährleistet.dieser AnsichtwarzunächstauchdieBundesregierung,die gegenüberdemvorschlagdesbundesratesfeststellte: KeineswegsgenügtdievorgeschlageneAusweitung deskatalogsderanlasstatenin 112aStPOdenverfassungsrechtlichenAnforderungen,dieandenHaftgrundderWiederholungsgefahrzustellensind. DennochhatsienundieseAusweitungweitgehend übernommen. DasZieleinesfrüherenSchutzesderOpferwirdauch dadurchkonterkariert,dassessichbeidemgrundtatbestanddesstalkingumeinrelativesantragsdelikt handelt,d.h.deroderdiebetroffeneinderregelerst vonsichausaktivwerdenmuss,umdieverfolgbarkeit der Tat herzustellen. 3.DasPhänomendesStalkingwarbereitsbeiderEinführungdesGewaltschutzgesetzesbekannt.Deshalbwurden diezudieserzeitalsstalkingerkanntenhandlungenin 1 Absatz 2 GewSchG erfasst. DasGewaltschutzgesetzbietetdenBetroffenendieMöglichkeiteineeinstweiligeAnordnungzuerwirken,die demadressatenbestimmteverhaltensweisenwiedie KontaktaufnahmeoderdenAufenthaltineinembestimmtenUmkreiszurWohnungdesoderderBetroffenenuntersagt. DerVerstoßgegeneinesolchevollstreckbareAnordnung wirdmiteinerfreiheitsstrafevonbiszueinemjahroder mitgeldstrafebestraft.dadurch,dassdieanordnung nachdemgewaltschutzgesetzeinerseitsjedesbelästigendeverhaltendesstalkerserfassenkannundandererseitsdurchdiekonkreteanordnungderadressatindie Lageversetztwird,zuerkennen,welchesVerhaltenerzu unterlassenhat,umsichnichtstrafbarzumachen,eignet sichdasgewaltschutzgesetzzumschutzderbetroffenen, ohnemitdembestimmtheitsgebotausart.103abs.2gg in Konflikt zu geraten. WeitereVorteiledesVerfahrensnachdemGewaltschutzgesetzsind,dasszumErlassderUnterlassungsverfügung bereitsdieglaubhaftmachungseitensdesopfersgenügt, hierbeianwaltlichevertretungstatthaftistundeventuelle VerstößegegendieergangeneAnordnungvonAmtswegen,alsoohneweiteresHandelndesOpfersverfolgtwerden. Verbesserungsbedarfbestehtallerdingsnochinsoweit, alsdass 1GewSchGnichtallemöglichenErscheinungsformendesStalkingerfasst.DaheristeineErweiterungdesselbennotwendig.Daessichbei 1des GewSchGnichtumeinStrafgesetzhandelt,sondernum dierechtsgrundlagezivilrechtlicheranordnungen,bietet sichinsoweitaucheinauffangtatbestandfür vergleichbarenhandlung an.dieserwürdeumfassendenschutz bei allen denkbaren Stalkinghandlungen bieten. DerStrafrahmendes 4GewSchGsollteaufdreiJahre erhöhtwerden,damitdasstalkingnichtalsbagatelldelikterscheintundaufdieunterschiedlichenunrechtsgehaltederkonkretentatenangemessenreagiertwerden kann. 4.DieErstellungeinesAktionsplansistnotwendig,umdie effektiveumsetzungdesgewaltschutzgesetzeszugewährleisten.bereitsjetztwerdeninderpraxisdiemängeldesbestehendenschutzesfüropfervonhäuslicher GewaltoderStalkingvoralleminderUmsetzungdes RechtsundnichtinderRechtslagegesehen.Umdie effektiveumsetzungderreformiertenrechtslagesicherzustellen,bedarfesdahervorallemeinerfortbildung dermitdemphänomenstalkingprofessionellbeschäftigten.dochauchderehrenamtlichebereichderopferhilfe, -beratungoder-betreuungmussalswichtigerbaustein derpräventionundnachsorgevonfortbildungsmöglichkeiten partizipieren können. EinewissenschaftlicheForschungmussGrundlagejedes kriminalpolitischenhandelnssein,diesmussgeradein einemsozialundpsychologischkomplexenbereichwie demjenigen des Stalking gelten. DerRechtsausschussbeschlossmitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,SPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN gegendiestimmenderfraktiondielinke.beistimmenthaltungderfraktionderfdp,denentschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE. abzulehnen. DieFraktionderSPDerklärte,übereinStalkinggesetzsei jahrelangdiskutiertworden,manhabesicheingehenddamit befasst;esseianderzeit,denopfernnunmehrdendringend benötigtenschutzzugeben.gerademitblickaufdasbestimmtheitsgebotseidergrundtatbestandalserfolgsdelikt ausgestaltetworden.auchdiesachverständigenanhörung habe ergeben, dass hiergegen keine Bedenken bestünden. IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung 1.Allgemeines AufgrundderBeratungendesGesetzentwurfsempfiehltder AusschussÄnderungenzudenArtikeln1und2desGesetzentwurfsderBundesregierung,dieimWesentlichenVorschlägedesBundesrateszurEinfügungeinesAuffangtatbestandes ( 238Abs.1Nr.5StGB)sowievonQualifikationstatbeständen ( 238Abs.2und3StGB)undzur ErweiterungdesKatalogsderAnlasstatenin 112aStPO aufgreifen.

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