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Transkript:

Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen in der Schulsporthalle der Gemeinschaftsschule in Oberhausen am 25.04.2016 um 17.30 Uhr 1. Vorsitzender: Bürgermeister Martin Büchner 2. Gemeinderäte: Andreas Aumüller, Peter Brand, Werner Most, Heinz Nagel, Karl Riegel, Peter vom Brocke, Matthias Werner, 3. Beamte, Beschäftigte usw.: Melanie Horn, Jennifer Perino, Anne Wicke Dominic Sievert als Protokollführer Nach Eröffnung der Verhandlung stellt der Vorsitzende fest, dass zu der Verhandlung durch Ladung vom 15.04.2016 ordnungsgemäß eingeladen worden ist; Zeit, Ort und Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Verhandlung am 22.04.2016 ortsüblich bekannt gegeben worden sind; Das Kollegium beschlussfähig ist, weil 8 Mitglieder anwesend sind. Es fehlten als beurlaubt: Thomas Zieger nicht beurlaubt oder aus anderen Gründen: -- als Urkundspersonen wurden ernannt: Heinz Nagel, Peter vom Brocke Hierauf wurde in die Beratung der auf der Tagesordnung stehenden Punkte eingetreten und folgendes beschlossen: -1-

Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: 25.04.2016 TOP Nr.: 1 öffentlich DS-Nr. TA6/2016 Fachamt: Bauamt zur Beschlussfassung Bauantrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Hölderlinweg 5, FlSt.Nr. 2382, OT Rheinhausen Beratung: Bürgermeister Büchner erläutert kurz den Sachverhalt und merkt an, dass der Antragsteller auf dem durch Teilung neu entstehenden 355 m² großen Grundstück den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garagen und Stellplätzen beabsichtigt. Der Antrag wurde im Baugenehmigungsverfahren eingereicht. Das Bauvorhaben befindet sich im rechtsgültigen Bebauungsplan West I 2. Änderung. Das Grundstück befindet sich im WA 2 (allgemeines Wohngebiet) hier ist die Zahl der Vollgeschosse auf 2 festgesetzt. Die zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,4 und die Geschossflächenzahl beträgt 0,8. Als Dachformen sind Sattel- und Walmdächer zulässig sowie versetzte Pultdächer, wenn der Versatz der Firstlinien der sich gegenüberliegenden Dachflächen nicht mehr als eine halbe Geschosshöhe in (maximal 1,50 m) beträgt. Mit Einreichen des Bauantrags wurde zusätzlich ein Antrag auf Befreiung der Dachform gestellt. (siehe Abbildung 1). Planung Doppelhaushälfte Das geplante zweigeschossige Doppelhaus hat eine Gesamtbreite von 7,00 m und einer Gesamtlänge von 17,00 m (siehe Abbildung 1). Es ist eine Traufwandhöhe von 5,94 m an der hinteren Gebäudewand und an der vorderen von 8,31 m vorgesehen. Das 2. Obergeschoss ist aus Sicht des Gartens zurückversetzt. Das Gebäude soll ein Flachdach erhalten und weist eine Firsthöhe von 8,79 m (ohne Atika 8,31 m) auf (siehe Abbildung 2). Das geplante Doppelhaus weist eine Grundfläche von ca. 121,16 m² auf. Hier sollen 3 Wohneinheiten entstehen. Im 1. Obergeschoss ist ein Balkon geplant und im 2. Obergeschoss eine Dachterrasse vorgesehen (Abbildung 2). Der Balkon überschreitet die hintere Baugrenze auf einer Länge von 5,00 m x 1,50 m. Garagen/Stellplätze Im hinteren Bereich des Grundstücks soll eine Doppelgarage mit einer Grundfläche von ca. 36 m² entstehen (6,00 m x 6,11 m siehe Abbildung 1). Ein weiterer PKW- Stellplatz und Fahrradstellplätze sind an der hinteren Grundstücksgrenze geplant. -2-

Rechtliche Würdigung Allgemein Das Bauvorhaben befindet sich, wie im Sachverhalt erwähnt, im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans West I, 2. Änderung. Es weicht in Bezug auf die Dachform von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab. Diesbezüglich wird ein Antrag auf Befreiung gestellt. Befreiung Dachform In Bezug auf die Befreiung der Dachform handelt es sich zunächst um eine Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften nach den 74, 56 LBO. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Bebauungsplan für den Bereich Hölderlinweg bereits 1994 Rechtskraft erlangt hat. So richtet sich eine Befreiung von einer solchen Festsetzung nicht nach LBO sondern nach 31 Abs. 2 BauGB. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind als Dachformen Sattel- und Walmdächer zulässig sowie versetzte Pultdächer. Die beantragte Befreiung für das Flachdach ist jedoch städtebaulich vertretbar. Das geplante Flachdach lockert die Bebauung auf und verringert insgesamt die Größe des Baukörpers zum Hölderlinweg (siehe Abbildung 10 und 11). Mit einem geplanten Satteldach hätte der Baukörper eine Firsthöhe von ca. 12,29 m. Der beantragten Befreiung kann daher zugestimmt werden. Überschreitung Baugrenze Kein Antrag oder Ausnahme wird in Bezug auf die Überschreitung der hintern Baugrenze mit dem geplanten Balkon gestellt. Die Ausnahme ist jedoch generell zulässig. Nach 23 Abs. 3 BauNVO dürfen Gebäude und Gebäudeteile die Baugrenze nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Nach 5 Abs. 6 LBO bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen nach Nr. 1 untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten; nach Nr. 2 Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind und nicht mehr als 1,50 m vortreten, außer Betracht. Der geplante Balkon zur Gartenseite des Gebäudes überschreiten diese Maße von 5,00 m x 1,50 m nicht. Die geplante Überschreitung der Baugrenze ist zuzulassen. Hinweis: Die Nachbarbeteiligung erfolgt nach Erhalt der Vollständigkeitsbescheinigung von der Baurechtsbehörde. In Bezug auf eine vorhergehende Planung wurden seitens der Angrenzer mündlich bereits im Rathaus vorgesprochen. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Prestel (CDU) kann die Zustimmung seiner Fraktion erteilen. -3-

Gemeinderat Riegel (FÖDL) kann dem vorgelegten Beschlussvorschlag zustimmen. Gemeinderat Horn (SPD) erteilt die Zustimmung der SPD-Fraktion zum Beschlussvorschlag. Gemeinderat Nagel (FW) stimmt abschließend ebenfalls zu. Beschluss: Der Technische Ausschuss erteilt mit 7 Ja-Stimmen und 1 Gegenstimme in Bezug auf die Befreiung der Dachform und Überschreitung der Baugrenze auf dem Grundstück Hölderlinweg 5, FlSt.Nr. 2382 nach den 30, 31, 36 BauGB sein Einvernehmen. -4-

Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: 29.02.2016 TOP Nr.: 2 öffentlich DS-Nr. TA7/2016 Fachamt: Bauamt zur Beschlussfassung Bauantrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Hölderlinweg 5a, FlSt.Nr. 2382/1, OT Rheinhausen Beratung: Bürgermeister Büchner merkt an, dass der Antragsteller auf dem durch Teilung neu entstehenden 355 m² großen Grundstück den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garagen und Stellplätzen beabsichtigt. Der Antrag wurde im Baugenehmigungsverfahren eingereicht. Das Bauvorhaben befindet sich im rechtsgültigen Bebauungsplan West I 2. Änderung. Lageplan Abbildung 1 Lageplan -5-

Das Grundstück befindet sich im WA 2 (allgemeines Wohngebiet) hier ist die Zahl der Vollgeschosse auf 2 festgesetzt. Die zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,4 und die Geschossflächenzahl beträgt 0,8. Als Dachformen sind Sattel- und Walmdächer zulässig sowie versetzte Pultdächer, wenn der Versatz der Firstlinien der sich gegenüberliegenden Dachflächen nicht mehr als eine halbe Geschosshöhe (maximal 1,50 m) beträgt. Mit Einreichen des Bauantrags wurde zusätzlich ein Antrag auf Befreiung der Dachform gestellt. (siehe Abbildung 1). Planung Doppelhaushälfte Die geplante zweigeschossige Doppelhaushälfte hat eine Gesamtbreite von 7,00 m und eine Gesamtlänge von 17,00 m (siehe Abbildung 1). Zum Garten ist eine Traufwandhöhe von 5,94 m und zur Straßenseite von 8,31 m vorgesehen. Das 2. Obergeschoss ist aus Sicht des Gartens zurückversetzt. Das Gebäude soll ein Flachdach erhalten und weist eine Firsthöhe von 8,79 m (ohne Atika 8,31 m) auf (siehe Abbildung 2). Abbildung 2 Schnitt Das geplante Doppelhaus weist eine Grundfläche von ca. 121,16 m² auf mit insgesamt drei Wohneinheiten. Im 1. Obergeschoss ist ein Balkon geplant und im 2. Obergeschoss ist eine Dachterrasse vorgesehen (Abbildung 2). Der Balkon überschreitet die hintere Baugrenze auf einer Länge von 5,00 m x 1,50 m. Garagen/Stellplätze Im hinteren Bereich des Grundstücks soll eine Doppelgarage mit einer Grundfläche von ca. 36 m² entstehen (6,00 m x 6,11 m siehe Abbildung 1). Ein weiterer PKW- Stellplatz und Fahrradstellplätze sind an der hinteren Grundstücksgrenze geplant. -6-

Pläne des Doppelhauses Erdgeschoss Abbildung 3 Grundriss EG -7-

1. Obergeschoss Abbildung 4 Grundriss 1. OG -8-

2. Obergeschoss Abbildung 5 Grundriss 2. OG Ansicht Nord Abbildung 6 Ansicht Nord -9-

Ansicht Ost Abbildung 7 Ansicht Ost Ansicht Süd Abbildung 8 Ansicht Süd Ansicht West Abbildung 9 Ansicht West -10-

Rechtliche Würdigung Allgemein Das Bauvorhaben befindet sich, wie im Sachverhalt erwähnt, im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans West I, 2. Änderung. Es weicht in Bezug auf die Dachform von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab. Diesbezüglich wird ein Antrag auf Befreiung gestellt. Befreiung Dachform In Bezug auf die Befreiung der Dachform handelt es sich zunächst um eine Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften nach den 74, 56 LBO. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Bebauungsplan für den Bereich Hölderlinweg bereits 1994 Rechtskraft erlangt hat. So richtet sich eine Befreiung von einer solchen Festsetzung nicht nach LBO sondern nach 31 Abs. 2 BauGB. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind als Dachformen Sattel- und Walmdächer zulässig sowie versetzte Pultdächer. Die beantragte Befreiung für das Flachdach ist jedoch städtebaulich vertretbar. Das geplante Flachdach lockert die Bebauung auf und verringert insgesamt die Größe des Baukörpers zum Hölderlinweg (siehe Abbildung 10 und 11). Mit einem geplanten Satteldach hätte der Baukörper eine Firsthöhe von ca. 12,29 m. Der beantragten Befreiung kann daher zugestimmt werden. Abbildung 10 Darstellung mit zulässigem Satteldach -11-

Überschreitung Baugrenze Kein Antrag oder Ausnahme wird in Bezug auf die Überschreitung der hinteren Baugrenze mit dem geplanten Balkon gestellt. Die Ausnahme ist jedoch generell zulässig. Nach 23 Abs. 3 BauNVO dürfen Gebäude und Gebäudeteile die Baugrenze nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Nach 5 Abs. 6 LBO bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen nach Nr. 1 untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten; nach Nr. 2 Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind und nicht mehr als 1,50 m vortreten, außer Betracht. Der geplante Balkon zur Gartenseite des Gebäudes überschreitet diese Maße von 5,00 m x 1,50 m nicht. Die geplante Überschreitung der Baugrenze ist zuzulassen. Hinweis: Die Nachbarbeteiligung erfolgt nach Erhalt der Vollständigkeitsbescheinigung von der Baurechtsbehörde. In Bezug auf eine vorhergehende Planung wurden seitens der Angrenzer mündlich bereits im Rathaus vorgesprochen. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Prestel (CDU) kann die Zustimmung seiner Fraktion erteilen. Gemeinderat Riegel (FÖDL) kann dem vorgelegten Beschlussvorschlag zustimmen. Gemeinderat Horn (SPD) erteilt die Zustimmung der SPD-Fraktion zum Beschlussvorschlag. Gemeinderat Nagel (FW) stimmt abschließend ebenfalls zu. -12-

Beschluss: Der Technische Ausschuss erteilt mit 7 Ja-Stimmen und 1 Gegenstimme in Bezug auf die Befreiung der Dachform und Überschreitung der Baugrenze auf dem Grundstück Hölderlinweg 5a, FlSt.Nr. 2382/1 nach den 30, 31, 36 BauGB sein Einvernehmen. -13-

Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: 25.04.2016 TOP Nr.: 3 öffentlich DS-Nr. TA8/2016 Fachamt: Bauamt zur Beschlussfassung Bauantrag auf Umbau und Erweiterung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Adlerstraße 60, FlSt.Nr. 3892, OT Oberhausen Beratung: Bürgermeister Büchner geht auf den Tagesordnungspunkt ein. Die Antragsteller beabsichtigen auf dem 570 m² großen Grundstück Adlerstraße 60, das vorhandene Wohnhaus durch die geplante Aufstockung des bestehenden Anbaus zu erweitern. Das Bauvorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Lageplan Abbildung 11 Lageplan -14-

Bestand Wohnhaus Das bestehende Wohnhaus mit seitlichem Grenz-Anbau (siehe Abbildung 1,2) hat eine Grundfläche von ca. 96,00 m². Der mit einer Dachterrasse versehene Anbau an das Hauptgebäude wird als Esszimmer genutzt. Der Anbau weist an der Grenze eine Länge von 3,95 m und eine Traufhöhe von 5,00 m und einer Grundfläche von ca. 13,98 m² auf. Im Anschluss ist an den Anbau ein Schuppen mit Satteldach angegliedert (siehe Abbildung 2, gestrichelte Linie). Umbau/Erweiterung Wohnhaus Vor dem eingeschossigen Anbau wird der Treppenzugang abgebrochen und ans Ende der neu entstehenden Terrasse verlegt (siehe Abbildung 3). Über dem Esszimmer soll eine Wohnraumerweiterung durch Neubau eines Schlafzimmers erfolgen. Der Anbau ragt zum Innenhof 1,70 m über das Esszimmer im Erdgeschoss hinaus. Die Aufstockung weist an der Grenze zum Flurstück 871 eine Länge von 4,01 m auf. Zur Hofseite beträgt die Länge ca. 4,20 und die Gesamttiefe ca. 5,20 m. Die Traufwandhöhe erhöht sich an dieser Grenze um ca. 1,40 m auf insgesamt ca. 6,40 m. Das neu geplante Dachgeschoss soll ein Pultdach erhalten (siehe Abbildung 2). Die Firsthöhe beträgt zum Hof ca. 7,00 m. Abbildung 12 Schitt A-A -15-

Die in der Umgebung vorhandenen Anbauten der Gebäude weisen folgende Maße (ca.-maße) auf: Objekt Fläche Gesamt Fläche Anbau Traufhöhe m Firsthöhe m Bautiefe m m² m² Adlerstraße 60 96,00 17,40 6,40 7,00 15,80 Adlerstraße 58 82,00 12,00 4,40 6,20 15,40 Adlerstraße 56 105,00 21,00 5,50 6,90 16,88 Pläne zum Bauvorhaben Erdgeschoss Abbildung 13 EG -16-

Dachgeschoss Abbildung 14 DG Abbildung 16 Ansicht Feld Abbildung 15 Ansicht Hof -17-

Darstellung Bautiefe Abbildung 17 Bautiefe Adlerstraße Bereich HNr. 60 Allgemein Rechtliche Würdigung Das Bauvorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich somit nach 34 BauGB. Das Vorhaben ist somit zulässig, wenn es sich nach Art und Maß und der Fläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Art der baulichen Nutzung Die zulässige Art der Nutzung in diesem Bereich der Adlerstraße entspricht einem reinen Wohngebiet nach 3 BauNVO. Diese Gebiete dienen dem Wohnen. Zulässig sind Wohngebäude. Die Erweiterung ist somit im Rahmen der baurechtlichen Zulässigkeit. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus der Größe der bereits in der Umgebung vorhandenen Bebauung. In der umliegenden Nähe sind Gebäude mit Anbauten vorhanden, die eine Grundfläche von ca. 82,00 m² (Adlerstraße 58) bis zu ca. 105,00 m² (Adlerstraße 56) aufweisen. Durch die geplante Erweiterung ergibt sich eine Gesamtgrundfläche von ca. 104,00 m², so dass das Maß der baulichen Nutzung in Bezug auf die Fläche nicht überschritten wird. Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein und ist damit zulässig. -18-

Der geplante Umbau und die Erweiterung des Dachgeschosses am Anbau dienen zur Wohnraumerweiterung. In näherer Umgebung befinden sich ebenfalls ein- und zweigeschossige Anbauten. Diese weisen eine ähnliche Höhe auf. So beträgt die Traufhöhe des Wohnhauses Adlerstraße 58 ca. 4,40 m und die Firsthöhe ca. 6,20 m. Das Höchstmaß in diesem Bereich weist das Wohnhaus der Adlerstraße 56 mit einer Traufhöhe von ca. 5,50 m und einer Firsthöhe von ca. 6,90 m auf. Hinweis Baulast zur Grenzbebauung In diesem Bereich der Adlerstraße befinden sich einseitige Grenzbebauungen an der linken Seite der Grundstücksgrenze. Diese weisen teilweise einen geringfügigen Abstand zu den Grenzen auf. Dabei handelte sich somit nicht um die klassische Grenzbebauung. Da die Abstände jedoch so geringfügig sind, ist dies ähnlich wie bei einer Grenzbebauung zu werten. Das zu beurteilende Gebiet ist dabei durch die Raimundstraße begrenzt. Gestalterisch herrscht somit eine besondere Bauweise in der Form der linksseitigen Grenzbebauung vor. Diese ist im Hinblick auf das Einfügen nach 34 BauGB einzuhalten. Es muss damit an die Grenze gebaut werden. Eine Abstandsbaulast ist danach, nach Auffassung der Gemeindeverwaltung, nicht erforderlich. Dies wird jedoch abschließend durch die Baurechtsbehörde beurteilt. Sollte diese die zwingende Bauweise nicht anerkennen, so wäre grundsätzlich für die jetzige Erweiterung die Übernahme einer Baulast notwendig, die nur in der Form einer Abstandsbaulast bewilligt werden kann, da es sich bei dem Nachbargrundstück um ein Grundstück im Außenbereich handelt. Grundsätzlich deshalb, da die Gemeindeverwaltung der Auffassung ist, dass die derzeitige Abstandsregelung auch dannn keine Anwendung finden kann, wenn die Baurechtsbehörde nicht von einer zwingenden Grenzbebauung ausgeht. Dies ist damit begründet, dass die Landesbauordnung mit den entsprechenden Regelung erst nach der Bebauung des Grundstücks in Kraft getreten ist. Bei der nun geplanten Erweiterung handelt es sich um einen untergeordneten Teil, der im Erdgeschoss bereits in der Vergangenheit grenzbebaut war. Insoweit ist wohl eine Abstandsbaulast nicht erforderlich. Überbaute Fläche Im Hinblick auf die zu überbauende Fläche spielt in Bezug auf das Einfügen insbesondere die Bautiefe eine Rolle. Die Bautiefe des neu geplanten Anbaus beträgt 15,80 m. In der näheren Umgebung befinden sich Gebäude mit Anbauten mit einer Bautiefe von ca. 15,40 m (Adlerstraße 58) bis hin zu ca. 16,88 m (Adlerstraße 56). Siehe Abbildung 7. Der neu geplante Anbau befindet sich somit im Rahmen der Zulässigkeit, da andere Gebäude mit Anbauten in diesem Gebiet eine ebenfalls ähnliche Bautiefe aufweisen. -19-

Erschließung Die Erschließung des geplanten Einfamilienwohnhauses besteht bereits. Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch den Wohnhausneubau gewahrt. Ortsbild Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Ergebnis Die geplante Erweiterung/Umplanung des Wohnhauses durch die Aufstockung des Anbaus entspricht in allen Punkten 34 BauGB und ist daher zulässig. Hinweis Die Nachbarbeteiligung nach 55 LBO wurde vom Bauherr teilweise selbst durchgeführt. Die restlichen Angrenzer werden von der Gemeindeverwaltung angehört. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Werner (CDU) kann die Zustimmung der CDU-Fraktion erteilen. Gemeinderat Aumüller (FÖDL) stimmt ebenfalls zu. Gemeinderat vom Brocke (SPD) stimmt zu. Gemeinderat Nagel (FW) erteil abschließend die Zustimmung der FW-Fraktion zum Beschlussvorschlag. Beschluss: Der Technische Ausschuss erteilt einstimmig dem Bauantrag auf Umbau und Erweiterung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Adlerstraße 60, FlSt.Nr. 3892, nach den 34, 36 BauGB sein Einvernehmen. -20-

Hinweis: Die Audio-Aufnahmen der Sitzung sind Bestandteil des Protokolls. Der Protokollführer: Der Bürgermeister: Der Technische Ausschuss: -21-