Deutscher Bundestag Drucksache 17/8133 17. Wahlperiode 14. 12. 2011 Antrag der Abgeordneten Oliver Krischer, Stephan Kühn, Undine Kurth (Quedlinburg), Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Nicole Maisch, Dr. Hermann E. Ott, Dorothea Steiner, Cornelia Behm, Harald Ebner, Bettina Herlitzius, Dr. Anton Hofreiter, Ingrid Nestle, Friedrich Ostendorff, Markus Tressel, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ein neues Bergrecht für das 21. Jahrhundert Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Folgen des Bergbaus in Deutschland EntgegenderlandläufigenMeinungistDeutschlandkeineswegsarmanBodenschätzen.InvielenRegionendesLandeswerdenseitJahrhundertenBodenschätzegewonnen:Braun-undSteinkohle,ErdgasundErdöl,SandundKies, Gesteine,Salz,Mineralienundvielesmehr.Inzwischenlaufenverschiedene Explorationsprojekte,umdenvorJahrzehntenbeendetenErzabbauwiederaufzunehmen. IneinemdichtbesiedeltenLandwieDeutschlandführtderAbbauvonBodenschätzenbeinahezwangsläufigzuvielfältigenKonflikten.SogehtderAbbau vonbraunkohle,sand,salz,kiesundgesteinennichtnurmiteinemeingriffin dasboden-undgesteinsgefügeeinher,sonderneristauchmiteinerzerstörung dergewachsenenkulturlandschaftundeinemzumindestvorübergehenden,oft aberdauerhaftentotalverlustdernatürlichenlebensräumefürtiereundpflanzensowiebestimmternutzungsmöglichkeitenfürdenmenschenverbunden. OftmalserfolgtderRohstoffabbauinbiologischhochwertigenGebietenwiein unmittelbarernachbarschaftvonnaturschutzgebietensowieinnachdereu definiertenflora-fauna-habitaten.dieeingriffeindiegeologieundden BodensindinderRegelirreversibel.BergbaubeanspruchtdieGebieteinder RegelübermehrereJahrzehnteunddieRekultivierunghateinelangeNachlaufzeit.Esistunmöglich,denZustandvonNaturundLandschaftsowiederherzustellen,wieervordemEingriffvorgefundenwurde.VieleAbbauvorhabensind darüberhinauseinschwerereingriffindengrundwasserhaushalt,datagebaugrubenundbergwerketrockengehaltenunddiegrundwasserstöckegroßflächigabgepumptwerdenmüssen.diegrundwasserhaltungmussinsbesonderebeibergwerkeninderregelbisinalleewigkeitaufrechterhaltenwerden, dasichnachdembergbaukeinenatürlichen,schädigungsfreiengrundwasserständemehreinstellenkönnen.zudemwerdenfließgewässertemporäroder dauerhaftverlegtunddurcheingeleitetesalzeundchemikalienzeitweiseverunreinigt. SelbstvormenschlichenSiedlungen,IndustriebetriebenundhistorischenGebäudenmachtderBergbauinDeutschlandkeinenHalt:Seit1945wurdenim
Drucksache 17/8133 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode RheinlandundindenRevierenOstdeutschlandsmindestens300Ortschaften mit110000menschenalleinfürdenbraunkohlebergbauzwangsumgesiedelt. Nochheutesinddurchaktuellebzw.anstehendeTagebauplanungenimRheinlandundinderLausitzüber10000MenschenvonZwangsumsiedlungund Heimatverlustbetroffen gleichbedeutendmiteinemunwiederbringlichen Verlust an historisch gewachsenen Ortschaften, Heimat und Identität. AberauchMenschen,dienichtdirektdurchZwangsumsiedlungenihreHeimat verlieren,erfahrendurchbergbauprojektezumteilschwerstebelastungen.so entstehendurchdenuntertägigenbergbausog.bergsenkungen.aneinigen StellendesRuhrgebietsistdasGeländehierdurchumbiszu25MetergegenüberdemUrsprungsniveauabsenktworden.AberauchinderUmgebungvon BraunkohletagebauenkommteszuBergsenkungenumzumTeilmehrereMeter,alleindurchzeitweiligeGrundwasserabsenkungenoderdauerhafteGrundwasserentnahme.FolgederBergsenkungen,dienichtnurbeimKohleabbau sondernbeiallenabbauvorhaben wennauchinzumeistdeutlichgeringerem Umfang festzustellensind,sindschädenangebäuden,straßen,kanalisationenusw.zumteilmüssendieentstehendensenkungsmuldendurchaktives PumpendauerhaftentwässertundvorÜberflutunggeschütztwerden,Flüsse mitgefälleveränderungenwerdenmitpumpanlagenversehen.dieselangzeitundewigkeitslastensindeinnichtabsehbaresökologischesundfinanzielles Zukunftsrisiko,dasbishervonderAllgemeinheitundnichtvondenVerursachern getragen wird. AbbauundAbtransportdesgewonnenBodenschatzeseinschließlichvonungewünschtemBegleitmaterial (sog.bergeoderabraum)verursachenerhebliche Lärm-undStaubimmissionen.DieseEinwirkungenkönnensichaufdieGesundheitderAnwohnerauswirken.GroßeFlächenmüssenfürdieLagerung vonbergematerialoderabraumsowiefürtechnischeeinrichtungeninanspruchgenommenwerden.nichtnurbeisprengungensondernauchimnormalbetriebverursachtderabbauvonbodenschätzendurchdieeingriffeingeologischeformationenunddieauslösungvonkettenreaktionenspürbareerschütterungen in der Umgebung. InsbesonderedieWiedernutzbarmachungderbergbaulichinAnspruchgenommenenFlächensowiedieSanierungderu.a.bis1990aufdemGebietderehemaligenDDRentstandenenbergbaubedingtenAltlastenbildeneineungeheure Generationenaufgabe,diederEingriffstiefeund-reichweitedesaktivenBergbausentspricht.SobeanspruchtealleindieSanierungdurchdieWismutGmbH seit1990bislang5,4mrd.euro,auchdiebraunkohlesanierungaufdemgebiet derfrüherenddrwirdüberdiebisherigenfinanziellenaufwendungenvon 9Mrd.Eurohinausgehen.NichtvorhergeseheneEntwicklungenwiezumBeispieldieFolgenfürdieBergbaufolgenlandschaftendurchKatastrophenhochwasserinMitteldeutschland2002,dieZuspitzungderVersauerungsproblematikimLausitzerBraunkohlerevieroderdiemöglichenKonsequenzenausden RutschungenbeiNachterstedtu.a.fürdieseundandereTagebauregionenkönnen weitere Aufwendungserfordernisse nach sich ziehen. Das Bundesberggesetz eine nicht mehr zeitgemäße Rechtsgrundlage RechtsgrundlagefürdenAbbauvonBodenschätzeninDeutschlandistdas Bundesberggesetz (BBergG).AlseinheitlichesBundesgesetzersetztedas BBergGimJahr1980entsprechendeRegelungenderLänder.DasheutigedeutscheBergrechtiststarkgeprägtdurchdasAllgemeinePreußischeBerggesetz von1865.zurzeitderns-herrschaftkamenweitereregelungenhinzu,die denautarkiebestrebungenundderkriegswirtschaftdesregimesdienten,sich aberzumteilnochimheutigenbergrechtfinden.dieletztenwesentlichenänderungengabesimjahr1990imzusammenhangmitderdeutscheneinheit unddereinführungvonregelungenzurdurchführungeinerumweltverträglichkeitsprüfung (UVP),diedanachbeiBergbauvorhabennurausnahmsweise
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8133 durchzuführenist.dasbberggistgeprägtvoneinemstarrenüber-undunterordnungssystem.dasheißt,demöffentlicheninteressedesbergbauswirdweitgehendvorrangvoranderenbelangen,interessenundrechten,insbesondere denenprivater,eingeräumt.fürbergbaubetroffenegilt zumindestdefacto dergrundsatz Duldeundliquidiere.EinegleichwertigeInteressenabwägung in der Planungs- und Genehmigungsphase findet faktisch nicht statt. VieleRegelungendesBBergGsindausheutigerSichtanachronistischundpasseninkeinsterWeisemehrzuRegelungenundVerfahreninanderen,vergleichbarenGesetzen,insbesonderedenendesFachplanungsrechts.Schondeshalb bedürfteeseinerumfassendenreformdesbberggundderihmnachgelagerten Verordnungen. DasgültigeBBergGleisteteinenvölligunzureichendenBeitragzurMinimierungvonKonfliktenzwischenBergbautreibendenundvomBergbaubetroffenenMenschen.VielmehrführendiemangelhaftenRegelungenzuTransparenz, Bürgerbeteiligung,gesamtgesellschaftlicherAbwägungundRechtsschutzan sichschonzuakzeptanzproblemenvonbergbauprojekten. Bergrechtbricht Menschenrecht isteinedrastischepointierung,diebeibetroffenenorganisationenoftzuhörenist.deshalbsollteeinegrundlegendereformdesdeutschen BergrechtsauchimSinnederbergbautreibendenUnternehmenimHinblickauf eine höhere Akzeptanz sein. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bunderegierung auf, denentwurfeinesumfassendreformiertenbundesberggesetzesvorzulegen,das folgende, wesentliche Änderungen gegenüber dem gültigen Gesetz haben soll: 1.Eswirdfestgelegt,dassBergbaugrundsätzlichermöglichtwerdensoll,aber injedemfallimplanungs-undgenehmigungsstadiumeineöffentlicheinteressenabwägungzwischendenpotentiellpositivenwirkungendesbergbaus fürdiegesellschaftundseinennegativenfolgenfürbetroffenemenschen undnaturundumweltstattfindenmuss.dembergbaudarfnichtperseder höhererangeingeräumtwerden,sondernesbedarfeinersorgfältigenabwägung aller Interessen. 2.BeiderErteilungvonbergrechtlichenGenehmigungen (das Ob und Wie )wirddieöffentlichkeitfrühestmöglichbeteiligt.dieverfahrensführendebehördewirddemöffentlichen Transparenzgebot entsprechendverpflichtet,dieöffentlichkeitfrüh,bürgernahundumfassendzuinformieren. Zielmussessein,einInformationsgleichgewichtzwischenVorhabenträger, verfahrensführender Behörde und Öffentlichkeit herzustellen. 3.Dieüberkommene,sachlichnichtmehrgerechtfertigteUnterteilunginbergfreieundgrundeigeneBodenschätzewirdaufgehobenunddamitdieAnwendung.BeiallenBodenschätzen (Ausnahme:Wasser)kommendiegleichen Rechtsgrundsätze zum Tragen. 4.EswirdkeingesondertesBergwerkseigentummehrverliehen (bisherige bergfreiebodenschätze)bzw.abbaurechteleitensichnichtmehrautomatischausdemgrundeigentumab (bisherigegrundeigenebodenschätze), sonderndiebewilligungzumabbaueinesbodenschatzeserfolgtfüreinbestimmtesfeldnurimzusammenhangmitderkonkretengenehmigungdes Abbaus einschließlich aller dazu erforderlichen Betriebspläne. 5.DieBestandskraftsog.alterRechtezumAbbauvonBodenschätzenwird analog hierzu zeitlich begrenzt und zum Auslauf gebracht. 6.AnträgezurErteilungvonErlaubnissenzurAufsuchungundvonBewilligungenzurGewinnungvonBodenschätzensowieggf.vorhandenesBergwerkseigentummüssengrundsätzlichöffentlichbekanntgemachtwerden, ebenso wie Entscheidungen hierüber.
Drucksache 17/8133 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7.SonderregelungenfürAbbaurechteund-betriebeindenfünfostdeutschen Ländern, resultierend aus der deutschen Einheit, werden abgeschafft. 8.DiebisherigeGenehmigungvoneinzelnen,zeitlichüberJahreundJahrzehntegestaffeltenBetriebsplänenwirdersetztdurcheinVerfahrenzur PlanfeststellungbetreffendeinimZeitraumvon10,inbegründetenAusnahmefällenbiszu15Jahren,durchzuführendesVorhaben,umsodie RechtssicherheitfürBergbaubetroffeneundBergbautreibendezuerhöhen. DabeiistimmereineInteressensabwägungzwischenallenBeteiligtenvorzunehmen. 9.AlswesentlicherBestandteildesPlanfestellungsverfahrensistdieintegrierteUmweltverträglichkeitsprüfungalsökologischesBewertungsinstrumentmitFrühwarnfunktionzustärken.DieVerordnungzurDurchführung deruvpbeibergrechtlichenverfahrenmussüberarbeitetwerden.dieförderungvonunkonventionellenerdgasmittelsdesfrackingverfahrens,die ErrichtungvonUntergrundspeichernsowiediezuderenBetrieberrichteten IndustrieanlagenundLeitungensollengrundsätzlichUVP-pflichtigwerden. 10.DerAbbauvonBodenschätzenunteroderinunmittelbarerNähevonSiedlungenbedarfbesondererBerücksichtigungderInteressenderAnwohner undistnurdannzulässig,wenndiebeeinträchtigungderanwohnerminimalist.zwangsumsiedlungensindnurzulässigmitderbegründetenund abgewogenen Einzelfallentscheidung des jeweiligen Landesgesetzgebers. 11.EswirdeinegenerelleBergschadensvermutungmitBeweislastumkehreingeführt.Dasheißt,imgesamtenpotentiellenEinwirkungsbereichbergbaulicherTätigkeiten (z.b.gebietmitnachweisbarengrundwasserabsenkungenimbraunkohlebergbau,salzabbau,gesteinsabbau)istbeitypischen SchadensmerkmalenvonBergschädenauszugehen.Gegebenenfallsmuss derbergbautreibendenachweisen,dassessichnichtumeinenbergschaden handelt. 12.DieMethodenderalternativenKonfliktlösung (wiemediation,schlichtung)werdenfüralleverfahrensstufenausgebaut.insbesonderewerden nachdemvorbildderländersaarlandundnordrhein-westfalenalleländermitkonfliktenüberanerkennungundausgleichvonbergschädenverpflichtet,kostenloseschlichtungsstellenfürbergschadensbetroffeneeinzurichten. 13.Bergbautreibendewerdengrundsätzlichverpflichtet,allerelevantenGeo-, Umwelt-undMonitoringdaten (z.b.risswerke,grubenbilder,grundwasserentnahme,emissionen,höhenmessungen)mindestensalledreijahre aktualisiert zu veröffentlichen. 14.WährenddeslaufendenBergbaussindregelmäßigNeubewertungender FolgendesAbbaus,auchnachseinerBeendigung,vorzunehmenundin Gefahrenkategorien einzuordnen. 15.DieFörderabgabeinHöhevonmindestens10ProzentdesMaterialwertes istaufallebodenschätzezuerheben.siedarfnurinbegründetenausnahmefällen und zeitlich eng befristet erlassen werden. 16.BeiBergbauvorhabenmitschädlichenUmweltauswirkungenundAuswirkungenaufdasOberflächeneigentumsindgrundsätzlichrückzahlbare Sicherheitsleistungenzuerbringen,diemindestensdenAufwendungenzur HerstellungdesGeländesnachBeendigungdesAbbausnachdenVorgaben dergenehmigungentsprechenundvonderbergbehördeverwaltetwerden. 17.ImBBergGwirdklargestellt,dassdiesesGesetznurfürVorhabenzurGewinnungvonBodenschätzengilt.AndereVorhaben (Untergrundspeicher,
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/8133 Atommülllagerung,Industriebetriebeetc.)sindnachandereneinschlägigen Rechtsvorschriften zu genehmigen und zu betreiben. 18.Bergbaubetroffenen,ihrenVerbändenundInteressenvertretungen,KommunenundUmweltverbändenwirdeinumfassendesKlagerechtbeiBergbauprojekten eingeräumt. Berlin, den 13. Dezember 2011 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion Begründung VieleRegelungendesBBergGsindausheutigerSichtanachronistischundpasseninkeinsterWeisemehrzuRegelungenundVerfahreninanderenvergleichbarenGesetzen,insbesonderedenendesFachplanungsrechts.Esleisteteinen völligunzureichendenbeitragzurminimierungvonkonfliktenzwischen Bergbautreibenden und vom Bergbau betroffenen Menschen. BeispielhaftsollenhierwesentlicheRegelungengenanntwerden,diezuerheblichen Konflikten geführt haben und bis heute führen: Trennung von Grundeigentum und Bergeigentum DasBBergGsiehtbeiwichtigen,sog.bergfreienBodenschätzen (z.b.kohle, Öl,Gas,Erzen,Salz)eineTrennungzwischenGrundeigentumundBergeigentumvor.DerBesitzereinesGrundstückesverfügtdementsprechendnichtüber RechteandenunterseinemGrundstückvorhandenenbergfreienBodenschätzen.DasRechtzurAufsuchungundGewinnungdieserBodenschätzekanndie zuständigebergbehördeohnebeteiligungodergarentscheidungdesgrundstückseigentümerseinemdrittenverleihen.dergrundeigentümermussden AbbauunterseinemHausdulden.InderPraxissindentsprechendeRechtezum TeilschonvorJahrzehntenverliehenundauchweiterverkauftworden,ohne dassgrundstückseigentümerhiervonauchnuretwasahnen.damitsindim FalleeinesgeplantenAbbausdieKonfliktezwischenGrund-undBergeigentümervorprogrammiert,besondersdann,wenndasAbbauvorhabendas Grundstück in Anspruch nehmen oder stark beeinträchtigen wird. Aufteilung von grundeigenen und bergfreien Bodenschätzen an sich DasBBergGsiehtdieseAufteilungzwischenGrund-undBergeigentuminteressanterweisenichtfüralleBodenschätzevor.GrundeigeneBodenschätzekönnenohneZustimmungdesGrundbesitzesnichtabgebautwerden.Bestimme Quarze,Tone,Schieferetc.gehörtenzudengrundeigenenBodenschätzen. DieseAufteilungerscheintwillkürlich,istinvielenFällennichteindeutigund sorgt deshalb immer wieder für Konflikte. FehlendeTransparenzundÖffentlichkeitsbeteiligungbeiderGenehmigung zum Aufsuchen der Bodenschätze DieBergbehördenderLänderverleihenaneinUnternehmennachdemgültigen BBergGdasexklusiveRechtzurAufsuchungvonBodenschätzen,d.h.zurErkundungvonBodenschätzenineinemdefiniertenErlaubnisfeld (Aufsuchungserlaubnis)undggf.späterzumAbbau ( Bergwerkseigentum ).DasBBergG siehthierbeikeinerleiinformationodergarbeteiligungbetroffenergrundstückseigentümerundkommunenoderderöffentlichkeitvor;lediglichbehörden,zuderenaufgabediewahrnehmungbestimmteröffentlicherinteressen gehört,werdenvorerteilungdererlaubniszuraufsuchungbeteiligt.wiesich
Drucksache 17/8133 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dasinderpraxisauswirkt,zeigtesichjüngst (2008bis2010)inNordrhein- Westfalen:VölligunbemerktvonderÖffentlichkeitteiltensichunterModerationderBergbehördeverschiedeneGasunternehmendashalbeLandin Claims zuraufsuchungunddamitggf.zurspäterenförderungvonsog.unkonventionellemerdgasauf.einegesellschaftlichediskussion,obdiesegasförderungmitihrerumstrittenenfördermethode ( Fracking )überhauptakzeptabelist,konntenichtstattfinden.dasbberggschuffaktenzugunstender Gasunternehmen. NichtvorhandenerbehördlicherAbwägungsspielraumbeiderZulassungvon Abbauvorhaben StellteinUnternehmeneinenAntragaufGenehmigungeinesAbbauvorhabens underfülltesdieimbbergggenanntenvoraussetzungen wasinderpraxis keinemunternehmenschwierigkeitenbereitet somussdiebergbehördedas AbbauvorhabengenehmigenunddenBetriebsplanzulassen.DieBehördehat keinebefugnisse,dieerforderlichkeitdesvorhabenszuhinterfragenoderdessengesellschaftlichennutzengegendievombergbauverursachtenschäden abzuwägen.soetwaswiedieprüfungeiner Nullvariante (d.h.dasprojekt wirdnichtrealisiert,weilkostenundnegativfolgengrößersindalsdermögliche Nutzen) sieht das Bergrecht nicht vor. UnzureichendeBürgerbeteiligungundKlagemöglichkeitendurchAufspaltung in verschiedene Betriebspläne SchonmitderErteilungderErlaubniszurAufsuchung,derBewilligungder GewinnungoderderVerleihungvonBergwerkseigentumwerdenanderÖffentlichkeitvorbeiFaktengeschaffen.AberauchbeidereigentlichenGenehmigungdeskonkretenAbbausdurchdieZulassungvonBetriebsplänenwirdbetroffenenMenschendieWahrungihrerRechtenahezuunmöglichgemacht.Das BergbauvorhabenwirdinderRegelinverschiedeneBetriebspläneaufgespaltet. MitderZulassungeinesRahmenbetriebsplanserhältderBergbautreibende nochnichtdasrechtzumabbaudesbodenschatzes,aberbereitsgrundsätzlichebehördlichefestlegungen,dassdasvorhabengenehmigungsfähigist.das GrosderEinzelfragendesAbbauswirddannjedocherstinweiterenHauptundSonderbetriebsplänengeregelt,dieerstkurzfristigmitlaufendemAbbaufortschritt oftjahreoderjahrzehntenachdemrahmenbetriebsplan erarbeitetundzugelassenwerden.betroffenefindenindiesemsystemkeinenhinreichendenzugriffaufeinerechtzeitigeundumfassendegerichtlichekontrolle unddiesebestehtinsoferndefactonurtheoretisch.dervorhabensträgerhates regelmäßiginderhand,durcheingestuftesvorgehenbeiderstellungseiner ZulassungsanträgeeineeffektiveRechtsschutzmöglichkeitderbetroffenen Menschenwesentlichzuerschwerenodersogardefactozuverhindern.Die derzeitigengesetzlichenanforderungenandiegrundeigentümer,sichgegen einengeplantenabbaumiterfolgzurwehrzusetzen,sindfastunerfüllbar hoch. Besondersproblematischistdiesvorallem,wennGrundstückeundWohnhäuseretwafürTagebaueinAnspruchgenommen,d.h.enteignetwerdensollen. EineKlagederBetroffenengegeneineEnteignungdurchdenBergbauisterst dannmöglich,wenndie BaggervorderTürstehen.DieRechtsschutzmöglichkeitengegenüberBetriebsplanzulassungensindtrotzeinerindenletzten JahrenfestzustellendenpartiellenAufweitungdurchdieGerichteweiterhinunzureichend.UnterdiesenUmständenistesnurzuverständlich,dasvonEnteignungbetroffeneMenschenihrEigentum freiwillig aufgeben,denneinen wirklichenrechtsschutzgibtesindiesemfallpraktischnicht.zudemfehltein Verbandsklagerecht,dasesauchUmweltverbändenermöglicht,gegengeplante Bergbauvorhaben vorzugehen.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/8133 Fehlende UVP-Pflicht DieVerordnungzurDurchführungvonUmweltverträglichkeitsprüfungenbei BergbauvorhabenentsprachinmehrerenPunktennochniedeneuroparechtlichenAnforderungenundderenKataloganUVP-pflichtigeVorhabenundist heuteevidentunzureichend.soistz.b.eineuvp-pflichtbeidererrichtung vonuntergrundspeichernnurnacheinervorprüfungdeseinzelfallsnach 3 UVPGseit2010vorgesehen.AußerdemwerdenIndustrieanlagenzumBetrieb deruntergrundspeicher,wiezumbeispielverdichterstationen,vonderuvp- Pflichtnichterfasst.ÄnderungsbedarfbestehtebenfallsbeiderFörderungvon unkonventionellemerdgas,wodiedurchführungeineruvperstabeinerzu erwartendengasfördermengevon500000kubikmeternprotagvorgeschriebenist einegasmenge,diekeinegasbohrungindeutschlanderreicht.für BergbauvorhabenimTagebauwirdeineUVPgrundsätzlicherstabeinerFlächenbetroffenheitvon25havorgesehen,obwohlauchTagebauemit ggf.nur zubeginn kleinerenflächenebenfallserheblicheauswirkungenaufdieumwelt entfalten. Bergschadensbeweislast bei Betroffenen und nicht beim Bergbau BergbauverursachtBergschädenverschiedensterArt.Besondersproblematisch sindschädenangebäudenundinfrastruktureinrichtungendurchbergsenkungenund-hebungen,dieimnichtseltenenextremfallzumtotalabrissvonhäusernführenkönnen.bergschädenanprivathäusernsindnichtnurmithohen finanziellensondernoftauchschwerenpersönlichenundzeitlichenbelastungenfürdiebetroffenenverbunden.dasbberggsiehtzwargrundsätzlichdie VerpflichtungzumAusgleichdieserSchädendurchdenBergbautreibendenvor. InderPraxistauchtabersehroftdieStreitfragezwischenBergbaubetroffenen undbergbautreibendenauf,obeinsachschadenaneinemgebäudedurchden Bergbauverursachtwordenistodernicht.HierschafftdasBergrechteine Zweiklassengesellschaft:ImEinwirkungsbereichdesTiefbergbaus (Steinkohle)gibtesdieBergschadensvermutung,dasheißtderBergbautreibende mussdurchgutachtenu.ä.nachweisen,dassessichnichtumeinenbergschadenhandeltsonderndergebäudeschadenandereursachenhat.imübrigen Bergbau,z.B.beiderBraunkohle,woBergschädendurchgroßflächigesAbpumpenvonGrundwasserunddamitverbundeneBergsenkungenoftnochviele KilometervondenTagebauenentferntauftreten,sinddieBetroffenendeutlich schlechtergestellt:hiermüssensienachweisen,dassanihremgebäudeein Bergschadenvorliegt.Nochschwierigerwirdes,wennGeschädigtez.B.im BereichdesSalzabbaus,GesteinsabbausoderderGasförderungihreBergschädenbeweisenmüssen.BergbautreibendelehnengeltendgemachteAnsprüche oftmalsohneortsbesichtigung vomschreibtisch ausab.dannmüssen BetroffeneaufeigeneKostenGutachtenerstellenlassen,dieschnelltausende Eurokostenkönnen,undesbeginntderKampfDavidgegenGoliath,derin vielenfällenvorgerichtendet.esgibtkeineentsprechendebehördeoder anderestelle,dieüberbergschädenentscheidet;betroffenenbleibtnurdie ZivilklageaufSchadensersatz.KeinWunder,dassdieAussichteinergerichtlichenAuseinandersetzungmitzumeistfinanzstarkenUnternehmenundKonzernenBetroffenevonvornhereinvonderGeltendmachungihrerberechtigten Ansprücheabschreckt.DasgilterstrechtfürBergschäden,dieeineeigene materielleexistenzbedrohen,wiez.b.lärm-oderstaubbelastungen.erschwerend kommt hinzu, dass Bergschäden nicht rechtsschutzversichert sind. MangelndeTransparenzbeiBehördenundBergbautreibendenzuDatenüber Bergbaufolgen BergbautreibendesindrichtigerweisezurErfassungvonrelevantenUmweltundGeodatenimZusammenhangmitdemAbbaubetriebverpflichtet.So schreibtdasbberggz.b.dasführensog.risswerkevor,diegeologische Unstetigkeiten einehäufigeursachefürbergschäden dokumentieren.doch
Drucksache 17/8133 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode esgibtkeineverpflichtung,derartigemonitoringdatenzuveröffentlichen,so dassbergbaubetroffenekaumeinechancehaben,möglicheursacheneines Bergschadensnachzuvollziehen.SiesindbezüglichdieserDatenaufdasEntgegenkommenderBergbaubetreiberangewiesen,dassichnaturgemäßinGrenzen hält,wennesumdieherausgabevonhauseigenenmessdaten,risswerkenetc. geht.diezugänglichkeitderartigerdatenistauchfürkommunaleplanungsentscheidungen (z.b.keinneubauinehemaligenauenbereichenaufgrundder GefahrvonÜberflutungenbeimWiederanstiegdesGrundwassersnachdem EndedesBergbaus)oderfürdieEntwicklungneuerNutzungendesUntergrunds (z. B. Geothermie) wichtig. Keine Zahlung der Förderabgabe DasBBergGsiehtzwardieErhebungeinerandieLänderzuzahlendenFörderabgabeinHöhevonmindestens10ProzentdesWertesdesgefördertenRohstoffsvor,dochinderPraxiswirddieseAbgabeoftgarnichterhoben.Das BBergGbietethierbeisog.altenRechtenSchlupflöcher,dieZahlungderAbgabezuumgehen.ZumTeilverzichtendieLänderselbstaufdieErhebungder Förderabgabe.SoentstehtdiegroteskeSituation,dassBergbauunternehmen z.b.mitderförderungderbraunkohletraumhafterenditenerzielen,dieöffentlichehandhieranabernichtpartizipiert,obwohldieunternehmengüter der Allgemeinheit in exzessivem Ausmaß in Anspruch nehmen. Unzureichende Rückstellungen für Bergbaufolgen NachderAusbeutungderRohstoffeistderBergbautreibendenachBBergG verpflichtet,einenabschlussbetriebsplanzuerarbeitenundumzusetzen.naturgemäßsinktdasinteresseeinesunternehmensambergwerk,wennförderung undgewinnesichdemendezuneigen.deshalbkanndiebergbehörderückstellungenverlangen,tutdiesaberoftnichtodernurinunzureichendemumfang.diefolgesindzahlreichebergbaualtlastenallerartbishinzuherrenlosengrundstückenindeutschland auchausderjüngerenvergangenheit,für diedurchunternehmensinsolvenzenu.ä.niemandmehrhaftbarzumachenist. DieKostenderBeseitigungdieserAltlastenmussdanndieöffentlicheHand tragen klassischesbeispielfürdieprivatisierungvongewinnenunddiesozialisierungvonkosten.schädenamprivateigentumbleibenunreguliert.um demvorzubeugen,sollteschoninderförderphaseeinkostenaufschlagfürdie Regulierung von Bergschäden verpflichtend auferlegt werden. DurchführungvonAktivtätennachdemBergrecht,dienichtinZusammenhang mit dem Bergrecht stehen DasBBergGistinteressanterweiseauchRechtsgrundlagefürAktivitäten,die mitbergbaugarnichtszutunhaben.imgesetzexpliziterwähntsinddieuntergrundspeicherungvongasundölunddie (End-)Lagerungvonradioaktiven StoffenimUntergrund.DarüberhinausgibtesaberIndustriebetriebe,diestillgelegteBergwerksanlagenfürProduktion,Lagerungusw.aufBasisfrüherer bergrechtlichergenehmigungennutzen,z.b.sprengbetriebeoderzureinlagerunggefährlicherstoffe.solchebergrechtlichen Zweitnutzungen sindrechtlichundsachlichfragwürdig,ganzbesonders,wennderbetreffendeortohne vorherigebergbaulichenutzungansonstenüberhauptnichtfüreineindustrielle Nutzung geeignet wäre. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333