auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ruth Fuchs, Dr. Klaus Grehn, Pia Maier und der Fraktion der PDS Drucksache 14/8451



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 14/8686 14. Wahlperiode 22. 03. 2002 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ruth Fuchs, Dr. Klaus Grehn, Pia Maier und der Fraktion der PDS Drucksache 14/8451 Bestellung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften Vorbemerkung der Fragesteller Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz haben die Arbeitgeber für einen umfassenden Arbeitsschutz der Beschäftigten zu sorgen. Zur Unterstützung beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung haben sie Betriebsärzte und Sicherheitskräfte zu bestellen. Die in Unfallverhütungsvorschriften getroffenen Übergangsregelungen, nach denen Kleinbetriebe von der Bestellung eines Betriebsarztes und einer Sicherheitsfachkraft befreit waren, sind zum großen Teil ausgelaufen. Gleichwohl hat eine nicht unerhebliche Zahl von Arbeitgebern bisher keinen Betriebsarzt und keine Sicherheitsfachkraft bestellt. Auch Aufsichtspersonen gehen davon aus, dass bei einzelnen Unfallversicherungsträgern bis zu 40 % der Arbeitgeber bisher nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen sind. Darüber hinaus wird berichtet, dass von Arbeitgebern zwar formell ein Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft bestellt wurde, eine tatsächliche Betreuung entsprechend der Aufgabenstellung des Arbeitssicherheitsgesetzes jedoch nicht stattfindet. Des Weiteren ist bekannt, dass auf Grund der Konkurrenz unter den Anbietern kostendeckende Entgelte für den Einsatz des Betriebsarztes und der Sicherheitsfachkraft oft nicht erzielt werden. Im Ergebnis wird die vorgeschriebene Einsatzzeit nicht in vollem Umfange erbracht. Vorbemerkung der Bundesregierung Das Arbeitssicherheitsgesetz ist seit 1974 in Kraft und gilt für alle Betriebe, die Arbeitnehmer beschäftigen, unabhängig von ihrer Größe. Das Gesetz ist als Rahmengesetz ausgestaltet und wird durch Unfallverhütungsvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung konkretisiert. Während sich nach diesen Unfallverhütungsvorschriften anfänglich nur größere Betriebe betreuen lassen mussten, sind in den vergangenen Jahren schrittweise auch Kleinbetriebe dazu verpflichtet worden. Es zeigte sich, dass die in Großbetrieben erfolgreich praktizierte Regelbetreuung auf Kleinbetriebe nicht einfach übertragbar ist. Bei der Regelbetreuung wird pro Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 21. März 2002 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 14/8686 2 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode Betrieb eine bestimmte jährliche Mindesteinsatzzeit von Betriebsärzten bzw. Fachkräften für Arbeitssicherheit festgelegt, die sich aus der abstrakten Gefährdung und der Zahl der Arbeitnehmer errechnet. Aufgrund der geringen Zahl der Arbeitnehmer ergeben sich bei Kleinbetrieben bei diesem Betreuungsmodell häufig so geringe Einsatzzeiten, dass eine ausreichende Betreuung nur eingeschränkt möglich ist. Für Klein- und Kleinstbetriebe wurden daher zunächst für den Bereich der sicherheitstechnischen Betreuung und später auch für die betriebsärztliche Betreuung in einigen Bereichen alternative Betreuungsmodelle entwickelt und erprobt. Dabei geht es darum, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Sachverstand gezielter und bedarfsgerechter zu nutzen als das mit starren Einsatzzeiten möglich ist. Information und Motivation des Arbeitgebers zum wirksamen Arbeitsschutz sind wichtige Bestandteile solch alternativer Modelle. Effektivität und Effizienz der verschiedenen Betreuungsmodelle in der Praxis werden derzeit überprüft. Im Bereich des öffentlichen Dienstes gilt das Arbeitssicherheitsgesetz nicht unmittelbar; jedoch ist ein gleichwertiger Arbeitsschutz zu gewährleisten. Hierzu sind Richtlinien des Bundes und der Länder bzw. Unfallverhütungsvorschriften erlassen worden. 1. Welcher Erfüllungsstand ist nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig erreicht hinsichtlich der Pflicht der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten bzw. Sicherheitsfachkräften? Während in größeren Betrieben schon seit Jahren von einer rechtskonformen Erfüllung der Bestellungspflichten des Arbeitgebers ausgegangen werden kann, ist die praktische Umsetzung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung noch nicht in allen kleineren Betrieben gelungen. Zur betriebsärztlichen Kleinbetriebsbetreuung liegt eine von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Auftrag gegebene Studie vor, die die Situation in Bezug auf das Jahr 1998 abschätzt und die zukünftige Entwicklung (bis 2004) prognostiziert. Nach diesen Schätzungen und Prognosen übersteigt der entsprechend der einschlägigen Rechtsvorschriften ermittelte Betreuungsbedarf die tatsächlich in Anspruch genommene Betreuung deutlich. Die Studienergebnisse sind in der Schriftenreihe der BAuA (Forschungsbericht Fb 904) veröffentlicht. Aus den Studienergebnissen hat die Bundesregierung unmittelbaren Handlungsbedarf abgeleitet und die BAuA veranlasst, Effektivität und Effizienz der verschiedenen betriebsärztlichen Betreuungsmodelle für Kleinbetriebe untersuchen zu lassen (siehe auch Antwort zu Frage 3). Der Erfüllungsstand zur Bestellung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften liegt im Bundesdienst bei annähernd 100 %. 2. Ist die Bundesregierung bereit, in Zusammenarbeit mit den Bundesländern darauf hinzuwirken, dass die für die Überwachung des Arbeitsschutzes zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger die Erfüllung der Pflicht der Arbeitgeber zur Bestellung eines Betriebsarztes und einer Sicherheitsfachkraft prüfen und erforderlichenfalls durch Anordnung sicherstellen? Die Bundesregierung ist für den Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften nicht zuständig. Gleichwohl ist sie in ständigem Erfahrungsaustausch mit den für den Vollzug zuständigen obersten Landesbehörden und Unfallversicherungsträgern. Dabei hat sich gezeigt, dass allein mit Vollzugsmaßnahmen eine bessere Implementierung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung von Kleinbetrieben nicht erreichbar ist. Daher werden mit den Ländern und Unfallversicherungsträgern nicht nur Vollzugsfragen, sondern auch praktische Möglichkeiten erörtert, wie eine bedarfs-

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 3 Drucksache 14/8686 gerechte Betreuung von Kleinbetrieben sichergestellt werden kann (siehe auch Antwort zu Frage 5). Die Überwachung zur Erfüllung der BMI-Richtlinie für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes vom 28. Januar 1978, GMBl. 1978, S. 114 ff., wird grundsätzlich durch die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung im Auftrag der Zentralstelle für Arbeitsschutz beim BMI durchgeführt. Anordnungen wurden bisher nicht getroffen. 3. Wie bewertet die Bundesregierung den Stand der tatsächlichen Betreuung entsprechend der Aufgabenstellung des Arbeitssicherheitsgesetzes in den Betrieben, in denen ein Betriebsarzt bzw. eine Sicherheitsfachkraft bestellt wurde? Hinsichtlich der Anforderungsprofile für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte kann davon ausgegangen werden, dass durch die Umsetzung der neuen Konzeption der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit eine kontinuierliche Verbesserung der Aufgabenerfüllung eintreten wird. Dies gilt in vergleichbarer Weise in Bezug auf die konzeptionelle Weiterentwicklung der Fortbildung für Betriebsärzte durch die Arbeitsmedizin-Gremien der Ärztekammern. In Großbetrieben kann von einer rechtskonformen Erfüllung der Aufgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (siehe Antwort zu Frage 1) und damit auch von der Erfüllung seiner Aufgabenstellungen ausgegangen werden. Über die Qualität der tatsächlichen Betreuung in Kleinbetrieben, die einen Betriebsarzt bzw. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt haben, liegen derzeit noch keine eindeutigen Erkenntnisse vor. Im unmittelbaren Anschluss an die o. g. Studie (siehe Antwort auf Frage 1) hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) die BAuA veranlasst, Effektivität und Effizienz der verschiedenen betriebsärztlichen Betreuungsmodelle für Kleinbetriebe untersuchen zu lassen. Zur Absicherung der Projektergebnisse wurde ein Projektbegleitkreis eingerichtet, in dem die Länder, die Unfallversicherungsträger, die Sozialpartner sowie die maßgeblichen Fachverbände und -institutionen vertreten sind. Studienergebnisse sind für Mitte des Jahres 2002 zu erwarten. Die Betreuung der Dienststellen des Bundes durch Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte wird als durchaus gut eingeschätzt. Es hat sich gezeigt, dass ein erhöhter Koordinierungsbedarf bei Fachkräften dann entstehen kann, wenn sie ihre Aufgabe in Zugleichfunktion wahrnehmen, d. h. wenn sie beispielsweise in 50 % ihrer Arbeitszeit als Sicherheitsfachkraft tätig sind und in den restlichen 50 % Fachaufgaben zu erledigen haben. 4. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung einer nur formellen Bestellung eines Betriebsarztes und einer Sicherheitsfachkraft bzw. einer nur teilweisen Erbringung der Einsatzzeiten entgegenzuwirken, damit eine tatsächliche Unterstützung des Arbeitgebers beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung im vorgeschriebenen Umfang erfolgt? Zur Vermeidung einer nur formellen Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit wurden seitens der Bundesregierung Aktivitäten im Bereich der Qualitätssicherung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung angestoßen. Im Konsens mit den Sozialpartnern, den Aufsichtsbehörden und den beteiligten Fachverbänden und -institutionen wurden unter der Trägerschaft des Verbandes Deutscher Sicherheitsingenieure (VDSI) bzw. des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) Gesellschaften gegründet, die Anbieter sicherheitstechnischer bzw. betriebsärztlicher Dienstleistungen prüfen und Gütesiegel ausstellen.

Drucksache 14/8686 4 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode Im Bereich des Bundes werden durch kontinuierliche Überwachung, Beratung und Schulung Dienststellenleiter angehalten, die Erbringung der Einsatzzeiten zu kontrollieren. Für einen nicht unerheblichen Teil des Bundesdienstes wird die zeitliche und effektive Erbringung der Einsatzzeiten durch entsprechende jährliche Besprechungen des Ärztlichen und Sozialen Dienstes (ÄSD) und der Zentralstelle mit den beauftragten Unternehmen zusätzlich überprüft. 5. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung bei Kleinbetrieben für erforderlich, damit ein gleichwertiger Arbeitsschutz aller Arbeitnehmer unabhängig von der Betriebsgröße gewährleistet ist? Ziel der Bundesregierung ist eine effektive und effiziente Betreuung auf qualitativ hohem Niveau. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Bundesregierung im ständigen Dialog mit den Ländern, Unfallversicherungsträgern, Sozialpartnern sowie den maßgeblichen Fachverbänden und -institutionen. Nach einhelliger Auffassung müssen bedarfsgerechte Betreuungsmodelle gefunden werden, die einen gleichwertigen Arbeitsschutz aller Arbeitnehmer unabhängig von der Betriebsgröße gewährleisten, die aber zugleich die kleinen Betriebe wirtschaftlich nicht übermäßig belasten. Ebenso ist es allerdings auch notwendig, im Zusammenwirken aller Beteiligter insbesondere die kleinen Betriebe davon zu überzeugen, das den Kosten für die Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz nicht nur ein Nutzen der Beschäftigten, sondern auch ein wirtschaftlicher Nutzen für die Betriebe gegenübersteht. 6. Von welchem Zeitpunkt ab sind alle Arbeitgeber, unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten, zur Bestellung eines Betriebsarztes und einer Sicherheitsfachkraft verpflichtet? Die entsprechenden Übergangsfristen sind nach Mitteilung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) bis auf wenige Ausnahmen abgelaufen. Die Fristen dieser wenigen Ausnahmefälle laufen überwiegend im nächsten Jahr ab. Die Beschäftigten im Bundesdienst sind nach der o. g. Richtlinie des BMI unabhängig von ihrer Anzahl zu betreuen. 7. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber zurzeit noch nicht zur Bestellung eines Betriebsarztes und einer Sicherheitsfachkraft verpflichtet ist? Eine genaue Zahl kann nicht genannt werden, da entsprechende Analysen nicht vorliegen. Nach Einschätzung des HVBG kann aber überschlägig derzeit von einer deutlich unter 10 % liegenden Zahl ausgegangen werden. Für den Bund besteht entsprechend der o. g. Richtlinie des BMI eine Verpflichtung für alle Dienststellenleiter, Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte zu bestellen. 8. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um über den Aufgabenkreis des Arbeitssicherheitsgesetzes hinaus durch stärkere Nutzung der präventiv ausgerichteten Arbeitsmedizin die Gesundheit der Arbeitnehmer zu verbessern? Mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Gesundheitsreformgesetz 2000) haben die Krankenkassen die Möglichkeit bekommen, den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durchzuführen. Zur Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrages

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 5 Drucksache 14/8686 hat das BMA einen Kooperationskreis zur betrieblichen Gesundheitsförderung eingerichtet, in dem Krankenkassen, Unfallversicherungsträger, Bund, Länder, Sozialpartner und Fachverbände sich über ihr Vorgehen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz informieren und gemeinsame Aktivitäten verabreden. Auch im Bundesdienst wird durch die verstärkte Umsetzung von Gesundheitsförderung zunehmend ein Beitrag geleistet, den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu verbessern. Darüber hinaus hat das BMA eine Initiative Neue Qualität der Arbeit ins Leben gerufen, die eine Plattform bietet, um die Maßnahmen der verschiedenen Akteure auf dem Gebiet der betrieblichen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (Sozialpartner, Sozialversicherungsträger, Aufsichtsdienste) zusammenzuführen. Durch diese neue Art der Kooperation besteht die Möglichkeit, bestehende Erkenntnisse und vorliegendes Gestaltungswissen den Betrieben und Verwaltungen in einer gemeinsamen Anstrengung zur Verfügung zu stellen. Außerdem verfügt Deutschland neben dem Arbeitssicherheitsgesetz über ein abgestuftes System arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, das nach den jeweils einschlägigen spezialgesetzlichen Vorschriften abhängig von der konkreten Gefährdung am Arbeitsplatz Pflichtuntersuchungen vorschreibt bzw. den Arbeitgeber verpflichtet, arbeitsmedizinische Untersuchungen anzubieten. Mit dem seitens der Arbeitgeber vorzuhaltenden Angebot der Inanspruchnahme einer freiwilligen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ( 11 ArbSchG) hat jeder Beschäftigte die Möglichkeit, sich auch auf eigenen Wunsch hin auf mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit bei der Arbeit untersuchen zu lassen. 11 ArbSchG fügt damit dem umfassenden System arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen einen weiteren Baustein hinzu und räumt den Beschäftigten die Befugnis ein, sich auch selbst aktiv einzuschalten und ihre Gesundheit im Hinblick auf die von Ihnen zu leistende Arbeit und die damit verbundenen Gefahren überprüfen zu lassen.

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