Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren



Ähnliche Dokumente
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

über die Angaben der PKS hinausgehen. DieseAngriffewerdeninvielenFällenvoninternationalen,arbeitsteiligstrukturiertenGruppenverübt,dieinspeziellen

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

unddiebereinigungvereinzelterredaktionsversehenimumsetzungsgesetzerforderlich

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten

Erster Schriftlicher Bericht

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Landtag Brandenburg Drucksache 5/ Wahlperiode

ArbeitsbeiträgederanderenwederinhaltlichnochdemUmfangnachvollständigüberblickenundverantworten.ImBereichvonanwaltlichenGroßkanzleien

DurchführungdesVersteigerungsverfahrensfestzulegen.DieVerordnungbedarf der Zustimmung des Bundestages.

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)

Beschlussempfehlung und Bericht

zu Punkt... der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)

Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach

Gesetzentwurf der Landesregierung

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Beschlussempfehlung *

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Beschlussempfehlung und Bericht

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

ZivilrechtlicheAnsprüchevonOpfernsexuellerGewaltaufSchmerzensgeld

3.7. Landessynode (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung BSV 2012)

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG)

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen.

B. Lösung AufderGrundlagederVorarbeitenderKommissionvonBundestagundBundesratzurModernisierungderbundesstaatlichenOrdnunghatsichdiegroße

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/ der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts

Beschlussempfehlung und Bericht

lediglichaufgrunddesmassivenundeinschüchterndendrucksvonrechtsanwälten und Inkassounternehmen.

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/7343

Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung des Freihafens Bremen

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

werden müssen. KernelementederG20-BeschlüssezurverschärftenRegulierungdesOTC-DerivatemarkteswerdendurchdieVerordnung

DieBundesregierunghatseitlängeremangekündigt,einharmonischesGesamtsystemderstrafprozessualenheimlichenErmittlungsmethodenzuschaffen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

DurchseineEntscheidungvom23.Oktober2007hatderEuropäischeGerichtshofdieFeststellunggetroffen,einzelneVorschriftendesVW-Gesetzes,dieder

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

1.WievieleeingetrageneVereine,StiftungenodergemeinnützigeKapitalgesellschaften

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/12310 16. Wahlperiode 18. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren A. Problem und Ziel Seitmehrals20JahrenistinderPraxisderstrafprozessualenHauptverhandlung dasphänomenzuverzeichnen,dassdasgerichtunddieverfahrensbeteiligten, vornehmlichstaatsanwaltschaft,angeklagterundverteidigung,versuchen,sich überdenweiterenverfahrensfortgangundinsbesonderedasergebnisdesstrafverfahrenszuverständigen.diesesuchenacheinemeinvernehmlichenabschlussdesstrafverfahrensistinderstrafprozessordnungbislangnichtgeregelt. SielässtsichauchnichtohneWeiteresmitdenüberkommenenGrundsätzendes Strafverfahrens,wiederErmittlungderWahrheitdurchdasGericht,derSchuldangemessenheitderStrafeundderFairnessdesVerfahrens,inÜbereinklang bringen. AbzulehnensindsolcheVerständigungenimGrundsatzabernicht.Insbesondere dierechtsprechungdesbundesgerichtshofeshatzumverfahrenbeiundzu InhaltundFolgenvonVerständigungenineinerVielzahlvonEntscheidungen Konturengesetzt,zuletztgrundsätzlichinderEntscheidungdesGroßenStrafsenatesdesBundesgerichtshofesvom3.März2005 (GSSt1/04).DerGroße Strafsenathatdabeiaberauchfestgestellt,dassdieGrenzenrichterlicherRechtsfortbildungerreichtseienundeinTätigwerdendesGesetzgeberserforderlichsei. MitdiesemEntwurfwirdeinegesetzlicheRegelungderVerständigungimStrafverfahrenvorgelegt,dieVorschriftenzumVerfahren,zumzulässigenInhalt sowiezudenfolgenvonverständigungenenthält.dieseregelungistnotwendig,weileinebedeutsameundauchumstrittenevorgehensweiseimstrafprozess dringendklarervorgabenbedarf,diederrechtssicherheitunddergleichmäßigenrechtsanwendungdienen.zieldiesesentwurfsistesinsbesondere,dieverständigungsozuregeln,dasssiemitdentradiertengrundsätzendesdeutschen Strafverfahrensübereinstimmt.DieGrundsätzederStrafzumessungbleiben unberührt. B. Lösung IndieStrafprozessordnungwirdeinneuer 257ceingefügt,derRegelungen zumzulässigeninhalt,zumzustandekommenunddenfolgeneinerverständigungenthält.derrahmen,dendiegrundsätzedesgeltendenstrafprozessrechts ziehen, wird dabei nicht verändert. DieerforderlicheTransparenzundDokumentationdesmiteinerVerständigung verbundenengeschehens nichtzuletztzumzweckeinernachprüfunginder Revision wirddurchumfassendemitteilungs-undprotokollierungspflichten desgerichtessichergestellt ( 243Absatz4, 257cAbsatz4,5, 273Absatz1a).

Drucksache 16/12310 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode EinRechtsmittelverzichtdarfnichtGegenstandeinerVerständigungsein ( 257cAbsatz2Satz3).ZusätzlichistfürjedenFall,indemdemUrteileine Verständigungvorausgegangenist,eineBelehrungdesBetroffenenüberseine Freiheit,Rechtsmitteleinzulegen,vorgesehen ( 35aSatz3).IstdieseBelehrung unterblieben, ist ein Rechtsmittelverzicht unwirksam ( 302 Absatz 1). DieBefugniszurEinlegungvonRechtsmittelnbleibtfüralleVerfahrensbeteiligtenunberührt.WederBerufungnochRevisiongegeneinUrteil,demeineVerständigungvorausgegangenist,werdenausgeschlossenoderbeschränkt.Damit bleibt die erforderliche Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht gewährleistet. SchließlichwerdenkommunikativeElementeimStrafverfahrengestärkt,die außerhalbeinerverständigungzurverfahrensförderunggeeignetsind ( 160b, 202a,257b),aberimgerichtlichenVerfahrenauchzurVorbereitungeinerVerständigung dienen können. DerEntwurfunterscheidetbewusstnichtzwischenverteidigtemundunverteidigtemAngeklagtenundschließtauchamtsgerichtlicheVerfahrennichtvonden VorschriftenüberdieVerständigungaus.EinebeigegenteiligenRegelungenzu befürchtende 2-Klassen-Justiz wärewedergerechtnochwürdesiedemumstandrechnungtragen,dassauchvordenamtsgerichtenverständigungenstattfinden. DerEntwurfenthältaußerdemnotwendigeFolgeregelungenimGesetzüber Ordnungswidrigkeiten. C. Alternativen DemDeutschenBundestagliegtdervomBundesratbeschlossene Entwurf einesgesetzeszurregelungvonabsprachenimstrafverfahren nebststellungnahmederbundesregierungvor (Bundestagsdrucksache16/4197vom 31.Januar 2007). ImÜbrigenbestehenkeineAlternativen.InsbesondereistdieBeibehaltungder derzeitigengesetzeslageunzureichend.soweitverschiedentlichvorgeschlagen wird,anstelleeinerregelungderverständigungeinschnitteindierechtevon AngeklagtenundVerteidigung,wiez.B.EinschränkungenbeimBeweisantragsrechtvorzunehmen,istdiesnichtnurinBezugaufdieVerfahrensrechte vonangeklagtenimrahmeneinesfairenstrafverfahrensabzulehnen,sondern würde auch keine Regelung der geschilderten Problematik darstellen. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte SowohlinBezugaufHaushaltsausgabenohneVollzugsaufwandalsauchauf solchemitvollzugsaufwandsindkeinefinanziellenauswirkungenzuerwarten. DieRegelungendesEntwurfsführenwederzueinerBelastungnochzueiner Entlastung der Justizhaushalte. E. Sonstige Kosten Keine InsbesondereentstehenfürdieWirtschaftkeineKosten.Auswirkungenauf Einzelpreise,dasallgemeinePreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten DerEntwurfenthältkeineInformationspflichtenfürWirtschaft,BürgerundVerwaltung im Sinne der Bürokratiekostenmessung.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12310

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12310 Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdendieAngabenzumVierten undfünftenabschnittdeszweitenbuchswiefolgtgefasst: Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens 198 bis 211 Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung 212 bis 225a. 2. Dem 35a wird folgender Satz angefügt: IsteinemUrteileineVerständigung ( 257c)vorausgegangen,istderBetroffeneauchdarüberzubelehren,dass erinjedemfallfreiinseinerentscheidungist,ein Rechtsmittel einzulegen. 3.In 44Satz2wirddieAngabe 35a, durchdiewörter 35a Satz 1 und 2, ersetzt. 4. Nach 160a wird folgender 160b eingefügt: 160b DieStaatsanwaltschaftkanndenStanddesVerfahrens mitdenverfahrensbeteiligtenerörtern,soweitdiesgeeigneterscheint,dasverfahrenzufördern.derwesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen. 5. Nach 202 wird folgender 202a eingefügt: 202a ErwägtdasGerichtdieEröffnungdesHauptverfahrens,kannesdenStanddesVerfahrensmitdenVerfahrensbeteiligtenerörtern,soweitdiesgeeigneterscheint, dasverfahrenzufördern.derwesentlicheinhaltdieser Erörterung ist aktenkundig zu machen. 6.NachderÜberschrift 5.Abschnitt.Vorbereitungder Hauptverhandlung wird folgender 212 eingefügt: 212 NachEröffnungdesHauptverfahrensgilt 202aentsprechend. 7. 243 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4)DerVorsitzendeteiltmit,obErörterungennach den 202a,212stattgefundenhaben,wennderen GegenstanddieMöglichkeiteinerVerständigung ( 257c)gewesenistundwennja,derenwesentlichen Inhalt.DiesePflichtgiltauchimweiterenVerlaufder Hauptverhandlung,soweitsichÄnderungengegenüberderMitteilungzuBeginnderHauptverhandlung ergeben haben. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 8.Nach 257awerdenfolgende 257bund257ceingefügt: 257b DasGerichtkanninderHauptverhandlungdenStand desverfahrensmitdenverfahrensbeteiligtenerörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 257c (1)DasGerichtkannsichingeeignetenFällenmitden VerfahrensbeteiligtennachMaßgabederfolgendenAbsätzeüberdenweiterenFortgangunddasErgebnisdes Verfahrensverständigen. 244Absatz2bleibtunberührt. (2)GegenstanddieserVerständigungdürfennurdie Rechtsfolgensein,dieInhaltdesUrteilsundderdazugehörigenBeschlüsseseinkönnen,sonstigeverfahrensbezogeneMaßnahmenimzugrundeliegendenErkenntnisverfahrensowiedasProzessverhaltenderVerfahrensbeteiligten.BestandteiljederVerständigungsollein Geständnissein.DerSchuldspruch,dieAnkündigung, aufrechtsmittelzuverzichten,sowiemaßregelnder BesserungundSicherungdürfennichtGegenstandeiner Verständigung sein. (3)DasGerichtgibtbekannt,welchenInhaltdieVerständigunghabenkönnte.Eskanndabeiunterfreier WürdigungallerUmständedesFallessowiederallgemeinenStrafzumessungserwägungenaucheineOberundUntergrenzederStrafeangeben.DieVerfahrensbeteiligtenerhaltenGelegenheitzurStellungnahme.Die Verständigungkommtzustande,wennAngeklagterund StaatsanwaltschaftdemVorschlagdesGerichteszustimmen. (4)DieBindungdesGerichtesaneineVerständigung entfällt,wenneszuderüberzeugunggelangt,dassderin AussichtgestellteStrafrahmennichtmehrtat-oder schuldangemessenist.gleichesgilt,wenndasweitere ProzessverhaltendesAngeklagtennichtdemVerhalten entspricht,dasderprognosedesgerichteszugrundegelegtwordenist.dasgeständnisdesangeklagtendarfin diesenfällennichtverwertetwerden.dasgerichthat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen. (5)DerAngeklagteistüberdieVoraussetzungenund FolgeneinerAbweichungdesGerichtesvondeminAussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

Drucksache 16/12310 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9. 267 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: IstdemUrteileineVerständigung ( 257c)vorausgegangen,istauchdiesindenUrteilsgründenanzugeben. b)inabsatz4wirdnachsatz1folgendersatzeingefügt: Absatz3 Satz5 gilt entsprechend. 10. 273 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)daswort Beobachtung wirddurchdaswort Beachtung ersetzt. bb)folgender Satzwird angefügt: IndasProtokollmussauchderwesentliche AblaufundInhalteinerErörterungnach 257b aufgenommen werden. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)DasProtokollmussauchdenwesentlichen AblaufundInhaltsowiedasErgebniseinerVerständigungnach 257cwiedergeben.Gleichesgilt fürdiebeachtungderin 243Absatz4, 257c Absatz4Satz4undAbsatz5vorgeschriebenen MitteilungenundBelehrungen.HateineVerständigungnichtstattgefunden,istauchdiesimProtokoll zu vermerken. 11. 302 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort kann durchdaswort können ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: IstdemUrteileineVerständigung ( 257c)vorausgegangen,isteinVerzichtunwirksam,esseidenn, derbetroffeneistnach 35aSatz3belehrtworden. c)imneuensatz3wirddaswort jedoch gestrichen. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 78Absatz2desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitenin derfassungderbekanntmachungvom19.februar1987 (BGBl.IS.602),daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt gefasst: (2) 243Absatz4derStrafprozessordnunggiltnur, wenneineerörterungstattgefundenhat; 273Absatz1a Satz3undAbsatz2derStrafprozessordnungistnichtanzuwenden. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12310 Begründung A.Allgemeiner Teil I.Zielsetzung des Entwurfs 1. Probleme des geltenden Rechts a)dieverständigungimstrafverfahrenisteinphänomen, dasausdemgerichtsalltag,insbesondereinumfangreichenundschwierigenverfahren,mittlerweilenichtmehr hinwegzudenken ist. DieseVerfahrensweiseistauchunterdenBegriffen Absprache, Vergleich oder Deal bekannt.dasgericht unddieverfahrensbeteiligten vornehmlichstaatsanwaltschaft,angeklagterundverteidigung,aberauch dienebenklage versuchendabei,sichüberdenverfahrensfortgangundinsbesonderedenverfahrensausgang zu verständigen. DieMotivationderansolchenVerständigungenBeteiligtendürfteunterschiedlichsein.AufseitenderJustizwird eherdasbestrebenimvordergrundstehen,dieknappen Ressourcendurchein abgesprochenes unddamitmöglichstraschesverfahrenzuschonen.angeklagterund VerteidigungwerdensichdurchihreMitwirkunganeiner Verständigung,derenbedeutendsterTeileinGeständnis ist,einfürdenangeklagtenmöglichstgünstigesergebnis des Strafverfahrens erhoffen. DiePraxisvonVerständigungendürftesich belastbare Erkenntnissedazuliegennichtvor bereitszubeginn der60er-,jedenfallsaberzubeginnder70er-jahredes letzten Jahrhunderts herausgebildet haben. ÖffentlichdiskutiertwurdenVerständigungeninsbesondereseit1982,imAnschlussanAufsätzevon Schmidt-Hieber (NJW1982,S.1017ff.)undvon Detlef Deal (StV1982,S.545ff.).DerDeutscheJuristentag 1990erörterteinseinerstrafrechtlichenAbteilungdie ProblematikderAbsprachen.DessenBeschlüsseerteilteninihrerGrundtendenzextremenPositionenwie einemverbotder Absprachen oderforderungennach einerneuenverfahrensordnunghierfüreineabsageund empfahlenimhinblickaufdengesetzgeberlediglich, durchverdeutlichenderegelungenauswüchseeinzudämmen und Unsicherheiten zu beseitigen. InseinerbislangeinzigenBefassungmitderVerständigungimStrafverfahrenhatdasBundesverfassungsgerichtinseinemKammerbeschlussvom27.Januar1987 (2BvR1133/86,NStZ1987,S.419)ausgeführt,dass grundrechtlicherprüfungsmaßstabinersterliniedas RechtdesAngeklagtenaufeinfairesrechtsstaatliches Verfahrensei.WesentlicheBestandteiledesGrundsatzes derrechtsstaatlichkeitseiendieideedergerechtigkeit, daserforderniseinerfunktionstüchtigenstrafrechtspflegesowiederanspruchallerimstrafverfahrenbeschuldigtenaufgleichbehandlung.zentralesanliegen desstrafprozessesseidieermittlungdeswahrensachverhaltes,ohnediedasmaterielleschuldprinzipnicht verwirklichtwerdenkönne.esseiausgeschlossen,die HandhabungderrichterlichenAufklärungspflicht,die rechtlichesubsumtionunddiegrundsätzederstrafbemessungzurfreiendispositionderverfahrensbeteiligten zustellen.einegeständnisbedingtestrafmilderungdürfe denbodenschuldangemessenenstrafensnichtverlassen und 136aderStrafprozessordnung (StPO)müssebeachtet werden. WesentlicheMaßgabenfürdasVerfahrenbeiunddenInhaltvonVerständigungensinddurchdieRechtsprechung desbundesgerichtshofesentwickeltworden.immernoch grundsätzlichistdabeidieentscheidungdes4.strafsenatesausdemjahre1997 (BGHSt45,S.193ff.),diefolgende Eckpunkte aufstellt: DasGerichthatdiePflichtzurErforschungdermateriellen Wahrheit. Der Schuldspruch steht nicht zur Disposition. AuchdasabgesprocheneGeständniskannstrafmildernd berücksichtigt werden. VerboteinerPunktstrafe;alleinzulässigsolldieZusage einer Strafobergrenze sein. Schuldangemessenheit der verhängten Strafe. VerbotderDrohungmiteinerhöherenStrafeunddes Versprechenseinesgesetzlichnichtvorgesehenen Vorteils (so genannte Sanktionenschere). DieAbsprachemussunterEinbeziehungallerVerfahrensbeteiligtenundInformationderÖffentlichkeitin derhauptverhandlungerfolgenundistzuprotokollieren. VerbotderVereinbarungeinesRechtsmittelverzichtes mit dem Angeklagten. BindungdesGerichtesaneinesolcheAbsprache,sofernnichtschwerwiegendeneueUmständebekannt werden. AuchindenFolgejahrenwaresmaßgeblichdieRechtsprechungdesBundesgerichtshofes,diedenVerständigungenimStrafverfahrenweitereKonturensetzteundin denletztenjahrendavongeprägtwar,auswüchsenbeim ZustandekommenundbeimInhaltvonVerständigungen entgegenzuwirken,wiesiebeispielsweisedurchdenaufbauvon Drohkulissen gegenüberdemangeklagten oderdieverknüpfungmitverfahrensfremdenzwecken zu verzeichnen waren. b)diestimmeninderliteratur,diedieverständigungals unvereinbarmitdemdeutschenstrafverfahrenablehnen, sindinderminderheitgeblieben.unterschiedlichsind dieauffassungendarüber,unterwelchenbedingungen sichdieverfahrensabsprachenindasdeutschestrafverfahrensrechtintegrierenlassen.teilweise,aberzunehmendinderminderheit,wurdeeinegesetzlicheregelungfürentbehrlichgehaltenundeineabsprachepraxis aufderbasisdesgeltendenrechtesfürausreichendgehalten.mehrheitlichwurdendiestimmen,dieeinegesetzgeberischereaktionforderten.dabeiwarenwiederuminderwesentlichenmehrheitdiejenigen,diedie VerständigungimStrafverfahrenindieGrundsätzedes geltendenrechtesintegriertwissenwollten.einemin-

Drucksache 16/12310 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode derheitfordertehingegeninsoweitdieschaffungeiner neuenverfahrensform,inderdasgerichteinezurückgezogenerollespielensollteunddas Aushandeln des VerfahrensergebnisseszwischenStaatsanwaltschaftund VerteidigungnurnochaufRechtsfehlerkontrollieren sollte. c)dergesetzgeberhatsichzunächstabwartendzueiner RegelungfürdieVerständigungimStrafverfahrenverhalten.ImHinblickaufdieErgebnissedesDeutschen Juristentages1990undeinesGutachtensderGroßen StrafrechtskommissiondesDeutschenRichterbundesaus demjahre1991wareineregelungzunächstnichtfür notwendig erachtet worden. DerDiskussionsentwurfdesBundesministeriumsder JustizundderseinerzeitigenKoalitionsfraktionenSPD undbündnis90/diegrünenfüreinereformdes StrafverfahrensvomFebruar2004hatteineinem 257b StPOversucht,einegesetzlicheRegelunginkomprimierterZusammenfassungderGrundsatzentscheidungdes 4.StrafsenatesdesBundesgerichtshofesausdemJahr 1997vorzuschlagen.Aufgrundderdazuergangenen StellungnahmenundderseitdemeingetretenenFortentwicklungderRechtsprechungistdieErkenntnisentstanden,dasseinestärkerausdifferenziertegesetzlicheRegelung erforderlich ist. d)maßgeblichdafürwarnichtzuletztdieentscheidungdes GroßenStrafsenatesdesBundesgerichtshofesvom 3.März2005,diezumeinendievom4.StrafsenataufgestelltenGrundsätzebestätigteundfortentwickelte,zum anderenklarzumausdruckbrachte,dassdiegrenzen richterlicherrechtsfortbildungerreichtseienundeine gesetzgeberische Lösung erforderlich sei. DerGroßeSenatfürStrafsachenappelliertandenGesetzgeber,dieZulässigkeitund,bejahendenfalls,diewesentlichenrechtlichenVoraussetzungenundBegrenzungenvonUrteilsabsprachengesetzlichzuregeln.Esist primäraufgabedesgesetzgebers,diegrundsätzlichen FragenderGestaltungdesStrafverfahrensunddamit auchdierechtsregeln,denendieurteilsabspracheunterworfenseinsoll,festzulegen.dabeikommtihm auch vonverfassungswegen einbeachtlicherspielraumzu. (NJW 2005, S. 1440, 1447). e)diebundesregierungistderüberzeugung,dasseinegesetzlicheregelungzurverständigungimstrafverfahren erforderlich ist. Dem,wasinsoweitinderdeutschenRechtspraxisseit mehrerenjahrzehntenvorzufindenistundsichinimmer stärkeremmaßeausgebreitethat,musssichdergesetzgeber,nimmterseineverantwortungernst,miteinerklarenpositionstellen.ließeerdieseentwicklungweiterhinungeregelt,würdeerseineverfassungsrechtliche Pflicht,dasWesentlichezuregeln,versäumen.Eskann nichtsein,einwesentlichesgeschehenindengerichtssälenmitunsicherheitenbehaftetseinzulassenundeine RegelungderhöchstrichterlichenRechtsprechungzu überlassen. DiekonkretenHandlungsoptionendesGesetzgebers sindmitdiesembefundnochnichtfestgelegt.denkbar wärees,eingesetzlichesverbotderverständigungauszusprechen.dieseoptionkannausmehrerengründen nichtverfolgtwerden.derenwichtigsterist,dasseine sachgerechtindiegrundsätzedesstrafprozessesintegrierte VerständigungalsabgesichertesHandlungsmodellinAnsehungderInteressenderamStrafverfahren Beteiligten sachgerecht ist. EsmussdabeiweiterhineinStrafverfahrensichergestellt werden,dasdemfundamentalenundauchverfassungsrechtlichverankertengrundsatzderwahrheitsermittlung und der Findung einer gerechten Strafe verpflichtet ist. DemGesetzgeberistesnichtnurnichtverwehrt,den StrafprozessinseinerseitdemEndedes19.Jahrhunderts nachwievormaßgeblichfestgelegtenformweiterzu entwickeln.eristdazuverpflichtet.diesberuhtaufdem fortwährendengestaltungsauftragdesgesetzgebersdem demokratischlegitimiert dieaufgabezugewiesenist, das Recht fortzuentwickeln. 2.Lösung MitdiesemEntwurfwirdeinegesetzgeberischeLösungvorgeschlagen,diediebishervorgebrachtenStellungnahmen ausliteraturundrechtsprechung,insbesonderederjenigen desbundesgerichtshofes,inbedachtnimmtunddarumbemühtist,einumfassendesunddifferenziertesregelungskonzeptzurverständigungimstrafverfahrenvorzulegen,das derpraxisinweitemumfangvorgabenfürzustandekommenundinhaltderverständigungzurverfügungstellt,andererseitsaberauchdennotwendigenspielraumimeinzelfall eröffnet. DiesesRegelungskonzeptgehtinseinemGrundansatzdavon aus,dassfürdieverständigungimstrafverfahrenkeineneue demdeutschenstrafprozessbislangunbekannte Form einerkonsensualenverfahrenserledigung,diedierolledes Gerichtes,insbesonderebeiseinerVerpflichtungzurErmittlungdermateriellenWahrheit,zurückdrängenwürde,wünschenswertist.EsgeltenweiterhindieGrundsätzedesStrafverfahrens,namentlich,dasseineVerständigungunter BeachtungallermaßgeblichenVerfahrensregelneinschließlichderÜberzeugungdesGerichtesvomfestgestelltenSachverhaltundderGlaubhaftigkeiteinesGeständnissesstattfindenmuss,dieGrundsätzedesfairenVerfahrensunddes rechtlichengehörs,nichtzuletztauchdietransparenzder HauptverhandlungundderUnterrichtungderÖffentlichkeit inderhauptverhandlung,gewahrtseinmüssen,unddass insbesonderedasprinzipdesschuldangemessenenstrafens nicht verlassen werden darf. ZentraleVorschriftzurRegelungderVerständigungistein neuer 257c.ErerkenntausdrücklichdieZulässigkeitvon VerständigungenüberVerfahrensfortgangund-ergebnisan, diedasgerichtingeeignetenfällenmitdenverfahrensbeteiligtensuchenkann,undstelltklar,dassdiepflichtdesgerichteszursachverhaltsaufklärung ( 244Absatz2)unberührt bleibt. DieBegriffe Absprache oder Vereinbarung werden nichtverwendet,weildiesdenunzutreffendeneindruckfördernkönnte,dassgrundlagedesurteilseinequasivertraglichbindendevereinbarungwäre.dieverfahrensbeteiligten werdeninihrerbefugnisundentscheidung,gegeneinurteil Rechtsmitteleinzulegen,nichtbeschränkt.DasGerichtkann nureingeschränktanseinezusagenimzusammenhangmit einer Verständigung gebunden werden.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/12310 DiegesetzlicheNormierungderVerständigungimStrafverfahrenträgtderEntwicklunginderPraxisRechnung.Sie sollinübereinstimmungmitderentscheidungdesbundesverfassungsgerichtsundderrechtssprechungdesbundesgerichtshofesdiedabeizubeachtendenrechtsstaatlichen Anforderungengewährleistenundinsbesondereauchsicherstellen,dassderBodenfüreineschuldangemesseneStrafe nicht verlassen wird. DieVorschriftlegtaußerdemfest,wasGegenstandeiner Verständigung sein darf und was nicht. AußerdemwerdenEinzelheitenfürdasVerständigungsverfahrenunddieFolgenfürdasHandelnderBeteiligtenfestgelegt.DazugehörendieUmstände,unterdenendasGericht einenstrafrahmenangebenkann,dievoraussetzungen,unterdeneneineverständigungzustandekommtundunterdenendiebindungdesgerichtesaneineverständigungentfällt,sowiediefolgenbeiwegfalldieserbindung,dieim SinneeinerUnverwertbarkeitdesimVertrauenaufeineVerständigung abgelegten Geständnisses geregelt werden. GeregeltwerdenaußerdemMitteilungs-undBelehrungspflichten des Gerichtes. EineVerständigungkannaußerhalbderHauptverhandlung zwischendenverfahrensbeteiligtenvorbereitetwerden.unverzichtbaristaber,darübertransparenzinderhauptverhandlungherzustellen.derneueabsatz4von 243regelt entsprechende Mitteilungspflichten des Vorsitzenden. VonerheblicherBedeutungfürden auchinderrevision nachvollziehbaren GangzuundInhaltvonVerständigungenistes,entsprechendeProtokollierungspflichtenaufzustellen. Dem dient die Neufassung von 273. SolltendieVorschlägezudiesenerweitertenBelehrungs-, Mitteilungs-undProtokollierungspflichtenGesetzwerden, wäreesfürdiepraxissicherhilfreich,wenndiegeläufigen FormblätterüberdieBeachtungderFörmlichkeiteninder Hauptverhandlung dementsprechend angepasst würden. WeitereswesentlichesElementsinddieFragen,diemitdem RechtsmittelverzichtimRahmeneinerVerständigungzusammenhängen.Nach 257cAbsatz2Satz3darfdieAnkündigung,aufRechtsmittelzuverzichten,nichtGegenstandeinerVerständigungsein.DieseVorschriftwirddurch zweiweiterevorschriftenabgesichert.in 302Absatz1 wirdfestgelegt,dasseinrechtsmittelverzichtunwirksamist, wenndemurteileineverständigungzugrundeliegt,essei denn,derbetroffenewärenach 35aSatz3belehrtworden. DieseebenfallsneugeschaffeneBelehrungspflichtin 35a knüpftandieentscheidungdesgroßenstrafsenatesdes Bundesgerichtshofesvom3.März2005anundlegtfest:Ist demurteileineverständigungvorausgegangen,istderbetroffeneauchdarüberzubelehren,dasserinjedemfallfrei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen. DerEntwurfregeltdarüberhinausdieMöglichkeitvonErörterungenzwischendenjeweilsdieVerfahrensherrschaft innehabendenstellenderjustizunddenverfahrensbeteiligtenüberdenstandunddenfortgangdesverfahrens ( 160b,202a,212,257bStPO-E)undbeschränktsichdamit nicht auf die Verständigung allein. FürdasErmittlungsverfahrenwirdeinneuer 160beingeführt,deresderStaatsanwaltschaftermöglicht,denStand desverfahrensmitdenverfahrensbeteiligtenzuerörtern,soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. DiedazukorrespondierendeNormimEröffnungsverfahren isteinneuer 202a,derdieseOptiondemGerichteröffnet, wenn es die Eröffnung des Hauptverfahrens erwägt. AbschließendeGliederdieserKettevonVorschriften,die nichtzuletztdaraufzielen,dasssichdieverfahrensbeteiligtennichtvoneinanderabschotten,sondernda,woesfürdas Verfahrengeeigneterscheint,einegemeinsameAussprache suchen,sindfürdasstadiumnacheröffnungdeshauptverfahrensderneue 212undfürdieHauptverhandlungder neue 257b.ImStadiumdesEröffnungsverfahrensund nachbeginndeshauptverfahrenswerdeneinbedeutender BestandteilsolcherGesprächesicherlichauchErörterungen überdiegrundsätzlichemöglichkeiteinerverständigung sein,ohnedassdiesimgesetzausdrücklicherwähntwerden müsste. SchließlichverzichtetdieserGesetzentwurfbewusstdarauf, nachvorangegangenerverständigungrechtsmittelauszuschließenodereinzuschränken,wiediesimgesetzentwurf desbundesrates (Bundestagsdrucksache16/4197)fürden völligenausschlussderberufungunddiebeschränkungder Rügemöglichkeiten in der Revision vorgesehen ist. Dafür gibt es eine Reihe von guten Gründen: Derenersteristeindogmatischer:DieserGesetzentwurfintegriertdieVerständigungalsformalisiertenAblaufindas geltendestrafprozessrecht,ohnediedasstrafverfahrenprägendengrundsätze,wieinsbesonderedieaufklärungdes SachverhaltesvonAmtswegenundzurvollenÜberzeugung desgerichtesalsgrundlagedesurteils,anzutasten.demgegenüberbestehteinargumentationsmusterderjenigen,die Rechtsmittelausschließenoderbeschränkenwollen,darin, dassbasisdesurteilsder Konsens deraneinerverständigung Beteiligten sei. AußerdemkanneinevollumfänglicheKontrolledurchdas RevisionsgerichteinenunterstützendenBeitragdazuleisten, dassverständigungeninersterinstanzwirklichsoablaufen, wieesdenvorgabendesgesetzgebersentspricht.zumeinen dientdiesdergleichmäßigkeitderanwendungundfortentwicklungdesrechtesineinembereich,fürdendiebegleitungdurchdiehöchstrichterlicherechtsprechungnurvorteilhaftseinkann.zumanderenbelegteinevielzahlder EntscheidungendesBundesgerichtshofeszurVerständigung,dieergingen,nachdemdieserinausgiebigerRechtsprechungbereitshöchstrichterlicheVorgabengemacht hatte,dassgeradeindiesembereicheinelockerungder revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht sachgerecht wäre. SchließlichbedingenauchdiemitdiesemGesetzentwurf vorgeschlagenenverfahrensabläufebeieinerverständigung einesicherndekontrolledurchdasrevisionsgericht.dies betrifftnichtzuletztdieregelungenin 257cAbsatz4zum Wegfall der Bindung des Gerichtes an eine Verständigung. II. Besonderheiten im Jugendstrafverfahren und im Bußgeldverfahren Über 2desJugendgerichtsgesetzes (JGG)findendieVorschriftendesallgemeinenStrafverfahrensrechtsimJugendstrafrechtnurAnwendung,soweitihnennichtVorschriften

Drucksache 16/12310 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode desjggoderallgemeinejugendstrafrechtlichegrundsätze entgegenstehen. ImJugendstrafverfahrendürftenAbsprachenüberdasProzessverhaltendesAngeklagtenundeinedadurchbedingte FestlegungderSanktionshöheoderderSanktionsentscheidungdelegelatanurinbesonderenAusnahmenfällenvorkommen,daihnendiebesonderenjugendstrafrechtlichen StrafzumessungsregelnundAspektedesErziehungsgedankensinderRegelentgegenstehenwerden.AlsvölligausgeschlossenwerdensieinRechtsprechungundLiteraturallerdings auch im Jugendstrafrecht nicht angesehen. Eswäredeshalbnichtangemessen,dievorgeschlagenenRegelungenüberVerständigungenimStrafverfahrenfürdas Jugendstrafrechtinsgesamtalsnichtanwendbarzuerklären. DieJugendgerichtewerdenaberbeientsprechenderSachlageimEinzelfallsorgfältigzuprüfenhaben,obeine Verständigung auchunterbeachtungderjugendstrafrechtlichengrundsätzeausnahmsweisemöglichist.anknüpfungspunktisthierfürderbegriffder geeignetenfälle (vgl. 257cAbsatz1StPO-E).ImJugendstrafrechtwirddie Eignungzumeistfehlen,zumalesuntererzieherischenGesichtspunktenregelmäßigproblematischseindürfte,die SanktionsentscheidungzumGegenstandeinerdurchgegenseitigeZugeständnissegeprägtenundimBewusstseindes oderderjugendlichenmöglicherweisequasi ausgehandelten Verständigungzumachen.Dabeiistzubeachten,dass dieimerzieherischgeprägtenjugendstrafverfahrenhäufig angezeigteerörterungderinbetrachtkommendensanktionenmitdembeschuldigtenunddashinwirkenaufdessen MitwirkungsbereitschaftbeiderenUmsetzungkeine Verständigung imsinnedervorliegendenregelungendarstellen.dasjugendstrafrechtzieltaufeinsichtindasbegangene UnrechtundeinegrundsätzlicheAkzeptanzderSanktion durchdenbetroffenenab.insbesonderebeiverschiedenen ambulantenmaßnahmenistdessenmitwirkungsbereitschaft wünschenswert,wennnichtsogarerforderlich.einediesbezüglichevorabklärungsetztaberinderregelnichtdasprozessverhaltenunddiesanktionsentscheidungineinewechselseitigebeziehungwiebeiderverständigungimsinnedes 257c StPO. WirdeineVerständigungimSinnederstrafprozessualen VorschriftenimJugendstrafverfahrenvorgenommen,stellt dies insbesondereinstrafverfahrengegenjugendlicheangeklagte inallerregeleinenfalldernotwendigenverteidigung dar. DievorstehendenAusführungengelten wennauchausanderengründen imwesentlichenebensofürdasbußgeldverfahren (zudeneinzelheitensiehediebegründungzu Artikel2). III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtaus Artikel74Absatz1Nummer1desGrundgesetzes (gerichtliches Verfahren). DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Union vereinbar. IV.Kosten und Preise HaushaltsausgabenentstehenwederfürdenBundnochfür die Länder. FürdieWirtschaftentstehenkeinerleiKosten.AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasallgemeinePreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten. V.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung DieRegelungensindinhaltlichgeschlechtsneutral.AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutungsindnicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel1 (Änderung der Strafprozessordnung) Zu Nummer1 (Inhaltsübersicht) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungim HinblickaufdenzuBeginndesfünftenAbschnittesneueingefügten 212. Zu Nummer2 ( 35a) DerneueSatz3greifteinewesentlicheAussagederEntscheidungdesGroßenStrafsenatesdesBundesgerichtshofes (BGH)vom3.März2005auf.AusgangspunktdieserRegelungist,dassbereitsdieAnkündigungeinesRechtsmittelverzichtes (vgl.dazunummer8, 257cAbsatz2Satz3) nichtgegenstandeinerverständigungseindarf.diehierneu geschaffenebelehrungstellteinewesentlicheabsicherung dieses Grundsatzes dar. ZumInhaltdieser qualifiziertenbelehrung hatdergroße StrafsenatdesBundesgerichtshofes (NJW2005,S.1440, 1446) ausgeführt: QualifizierteBelehrungbedeutet,dassderBetroffenevom Gerichtausdrücklichdahinzubelehrenist,dasserungeachtetderUrteilsabspracheundungeachtetderEmpfehlungder übrigenverfahrensbeteiligten,auchseinesverteidigers,in seinerentscheidungfreiist,rechtsmitteleinzulegen.erist daraufhinzuweisen,dassihneine etwaimrahmeneiner Urteilsabspracheabgegebene Ankündigung,keinRechtsmitteleinzulegen,wederrechtlichnochauchsonstbindet, dasseralsonachwievorfreiist,gleichwohlrechtsmittel einzulegen.fernerkannessichempfehlen,demangeklagtengelegenheitzueinemausführlichenberatungsgespräch mitseinemverteidigerzugebenundauchdiesenvorgangzu protokollieren ( ). EswirdinderVerantwortungderTatrichterstehen,dassdiesesKorrektivderqualifiziertenBelehrungnichtetwaalsnur formelhafte,tatsächlichnichternstgemeinteprozesshandlung ausgestaltet wird. IstdiesequalifizierteBelehrungunterbliebenundistdeshalb derrechtsmittelverzichtdesbetroffenennichtwirksamerfolgt (vgl.hierzunummer11, 302Absatz1Satz2 neu), kannderbetroffenenochrechtsmitteleinlegen,allerdings nurinnerhalbderrechtsmitteleinlegungsfrist.einerunbefristetenmöglichkeitzurrechtsmitteleinlegungstehtentgegen,dassdiefragederrechtskraftwegendermitihr

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/12310 verbundenenweitreichendenfolgendurcheineklarefristenregelungeindeutiggeklärtseinmuss,diedurchdie Rechtsmitteleinlegungsfristbestimmtwird.DerRechtsmittelberechtigte,deraufRechtsmittelverzichtethat,nachdem ihmdierechtsmittelbelehrungohnequalifiziertebelehrung erteiltwordenist,darfzudeminsoweitnichtbesserstehenals derjenige,derkeinenrechtsmittelverzichterklärthat (GroßerStrafsenatdesBundesgerichtshofes,a.a.O.). Zu Nummer3 ( 44) EshandeltsichumeineFolgeregelungzurNeufassungdes 35a.DieVermutungeinerunverschuldetenVersäumung derrechtsmittelfristist wiebisher sachgerechtinden Fällen,indenenderBetroffeneüberdiewesentlichenFörmlichkeitenzurEinlegungvonRechtsmittelnnichtinformiert wurde.diesergrundsatzlässtsichabernichtübertragenauf eineunterbliebenebelehrungüberdiefreiheitzureinlegungvonrechtsmittelnnachdemneuen 35aSatz3StPO. BeierfolgterRechtsmittelbelehrung,aberohne qualifizierte Belehrung giltfürdiewiedereinsetzunggegendieversäumungderfristzurrechtsmitteleinlegungdemnach:diegesetzlichevermutungdes 44Satz2StPOkommtfürdieunterbliebenequalifizierteBelehrungnichtzurAnwendung. DieVermutunggiltnurfürdieunterbliebeneRechtsmittelbelehrungnach 35aSatz1,2StPO,welcherdienotwendigeKenntnisdesRechtsmittelberechtigtenvondenzuwahrendenFörmlichkeiteneffektivabsichernsoll.Dennder RechtsmittelverzichteinesBetroffenennacheinerUrteilsabsprachewird undzwarselbst,wenndieseunzulässigerweisediefrageeinesrechtsmittelverzichtseinbezogenhabensollte häufigdaraufberuhen,dassderbetroffenedas ErgebnisdergefundenenVerständigungalsdauerhaftakzeptiertundeineRechtsmittelüberprüfunggarnichtwünscht. EineabweichendeLösungwürdedieimInteresseder RechtssicherheitnichthinnehmbareGefahrbergen,RechtsmittelmöglichkeitenohnegeboteneFristgrenzenallzuleicht auchnachbloßemspäteremmotivwechselhinsichtlichder Rechtsmitteldurchführungzueröffnen (GroßerStrafsenat des BGH, NJW 2005, S. 1440, 1446). Zu Nummer4 ( 160b) DieseVorschriftlehntsich ingeänderterform aneinen Vorschlagan,dendieseinerzeitigeBundesregierungimEntwurfeinesOpferrechtsreformgesetzesinder15.Legislaturperiodevorgelegthatte (Bundestagsdrucksache15/2536). DieZielsetzungistweiterhin,dassdieGesprächsmöglichkeitenzwischenStaatsanwaltschaftundVerfahrensbeteiligtengefördertwerdenunddamit wodiesaufgabeund FunktiondesStrafverfahrenszulassen einoffenererverhandlungsstilunterstütztwird,der sachgerechteingesetzt das Verfahren insgesamt fördern kann. Demnunmehrgewählten,präziseren,Begriffder Verfahrensbeteiligten (anstelleder Beteiligten )liegteinefunktionalebetrachtungsweisezugrunde.verfahrensbeteiligte sinddanachgrundsätzlichdiepersonenoderstellen,die nachdemgesetzeineprozessrolleausüben,d.h.durcheigenewillenserklärungenimprozessualensinngestaltend alsprozesssubjektmitwirkenmüssenoderdürfen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., Einl. Rn. 71). DerBegriffder Verfahrensbeteiligten findetsichindiesem GesetzentwurfwiederbeidenErörterungennachden 202a,212und257bsowiein 257c.EristfürjedenVerfahrensabschnittunterZugrundelegungdervorgenannten, grundsätzlichendefinitionundnachsinnundzweckderjeweiligennorm,dergeeignetheit,dasverfahrenzufördern, zu bestimmen. Darausfolgt,dassVerfahrensbeteiligteinjedemAbschnitt desstrafverfahrensderbeschuldigte (bzw.derangeschuldigteoderangeklagte)undseineverteidigungsind,beginnendmitdemeröffnungsverfahrenauchdiestaatsanwaltschaft. FürnebenklageberechtigtePersonenisteinedifferenzierte Betrachtungsweisegeboten.AuchwennsieihreAnschlusserklärungbereitswährenddesErmittlungsverfahrensabgegebenhaben,wirdderAnschlusserstmitErhebungder öffentlichenklagewirksam.dieserechtstechnischeregelung,dieihrengrunddarinhat,dasssichdienebenklageberechtigtepersonder erhobenenöffentlichenklage anschließenkann ( 395Absatz1),istkeinhinreichender Grund,diesePersonennichtunterdenBegriffder Verfahrensbeteiligten nach 160bzusubsumieren.DennbeiErörterungenimErmittlungsverfahrenwerdennichtselten Weichenstellungengetroffenwerden,dieauchAuswirkungenaufdasVerfahrennachErhebungderöffentlichenKlage haben.diedernebenklageberechtigtenpersonnachwirksamwerdendesanschlusseszustehendeverfahrensstellung würdeunangemessenverkürzt,würdesievomkreisderverfahrensbeteiligten nach 160b ausgeschlossen. AnderesmussnachSinnundZweckderauchaufeineErörterungdesVerfahrensstandesmitdemZieleinerVerfahrensförderunggerichtetenVorschlägezuden 202a,212 und257bsowiederzentralenvorschriftzurverständigung inderhauptverhandlung 257c indiesenverfahrensabschnittengelten.nurwenndienebenklageberechtigte PersonbiszudiesenVerfahrenszeitpunktenihrenAnschluss erklärtunddamitihrinteresseanderwahrnehmungihrer Verfahrensrechteerklärthat,istesgerechtfertigt,ihrdie RolleeinesVerfahrensbeteiligtenimSinnedieserVorschriften einzuräumen. VerfahrensbeteiligteistauchdieFinanzbehördeinSteuerstrafverfahren.Diesersind beginnendmitdemeröffnungsverfahren währenddesgesamtengerichtlichenverfahrens dieverfahrensrechtenach 407Absatz1derAbgabenordnung (AO)eingeräumt.DamitistsieimSinneder 202a, 212,257b,257cverfahrensbeteiligt.ImVorgriffdarauf,aber auchwegenderrechte,diederfinanzbehördeinvonder StaatsanwaltschaftwegenSteuerstraftatengeführtenErmittlungsverfahrennach 403AOzustehen,istsieauchVerfahrensbeteiligte im Sinn von 160b. DiedurcheineStraftatverletztePersonalssolcheistgrundsätzlichkeinVerfahrensbeteiligterimSinnedergenannten Vorschriften.SoweitihrnachMaßgabeder 406dbis406h RechteimVerfahreneingeräumtsind,handeltessichnicht umprozessualegestaltungsrechte,sondernuminformations-undschutzrechte.verfahrensbeteiligteimsinneder genanntenvorschriftensindauchnichtzeugen,dieam ProzesszwardurchWissens-,nichtabergestaltendeWillensbekundungen teilnehmen. DerGegenstandsolcherErörterungenbeschränktsichnicht aufeinebloße Bestandsaufnahme derermittlungen.der

Drucksache 16/12310 12 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zusatzder GeeignetheitzurVerfahrensförderung verdeutlicht,dassauchderweiterefortgangdesstrafverfahrenseingeschlossenist.solchegesprächekönnendamitmitunterschiedlicherzielrichtunggeführtwerden.sokanndas Gesprächz.B.dazudienen,denAblaufdesweiterenVerfahrenszuerörternundzustrukturieren,eineVerfahrensbeendigungnach 153aherbeizuführenoderVorbereitungfür einen Täter-Opfer-Ausgleich sein. DiekonkreteFormfürsolcheErörterungenwirdnichtvorgeschrieben.Diesezubestimmenliegtindersachgerechten VerfahrensgestaltungderStaatsanwaltschaft.Wennauch mündlicheanhörungenoftmalsförderlichseinwerden,sind auchtelefonischeerörterungennichtausgeschlossen,die z.b.beisonstbestehendenterminschwierigkeitensachgerecht sein können. BeidiesenErörterungenmüssennichtalleVerfahrensbeteiligtenanwesendoderbeteiligtsein.Auchistesnichtzwingendgeboten,alleVerfahrensbeteiligtengleichzeitiganzuhören.DieFrage,weraneinemGesprächteilhabensoll, hängtvomjeweiligeneinzelfallundderzielsetzungdesgesprächesab.diesistvonderstaatsanwaltschaftzuentscheiden. DieVorschriftistnichtmehrals Soll sondernals Kann Regelungausgestaltet.DamitwirddenBesorgnissenRechnunggetragen,dieeinigederzudemfrüherenRegelungsvorschlagabgegebenenStellungnahmendahingehendgeäußert hatten,dassdieverfahrensherrschaftderstaatsanwaltschaft zu stark kanalisiert werde. DaeinesolcheErörterungeinenPunktdarstellt,derfüralle daranbeteiligtendurchausgewichtigseinkann,besonders imhinblickaufdiedabeimöglicherweiseerzieltenergebnisseunddenweiterenverfahrensverlauf,wirdvorgeschlagen,denwesentlicheninhaltdiesererörterungaktenkundig zumachen.damitkannnichtzuletztmöglichenspäteren StreitigkeitenüberdasObundWiesolcherGesprächevorgebeugt werden. DieseRegelungstehtzwarnichtinunmittelbaremZusammenhangmitdemGegenstandderVerfahrensabspracheim Strafprozess,diezudiesemfrühenZeitpunktundaußerhalb derbeteiligungdesgerichtesnochnichtmöglichist.sieist indiesengesamtzusammenhangaberinsoweiteinzuordnen, alsesauchhierumdieaufnahmekommunikativerelemente geht,die naturgemäßbeschränktaufgeeignetefälle auch imstadiumdesermittlungsverfahrens,seiesimwegeeiner ErörterungdesspäterenProzessstoffesodereinerErörterung möglichererledigungsformenimermittlungsverfahren, dem Verfahren förderlich sind. Zu Nummer5 ( 202a) MitdieserVorschriftwirdesdemGerichtermöglicht,den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten (zu dem Begriffvorstehendbei 160b)zuerörtern,soweitdies geeigneterscheint,dasverfahrenzufördern.auchhierist vgl.dazudieerläuterungzu 160b derwesentliche InhaltderErörterungaktenkundigzumachen.Gegenstand einersolchenerörterungkannesauchsein,möglichkeitund UmständeeinerVerständigungimHauptverfahrenzubesprechen.DiesisteinUnterfallder ErörterungdesStandes desverfahrens undbedarfkeinergesondertenheraushebung,diedenwesentlichweitergespanntenansatzdieser Vorschriftnichteinengensollte.DenneswirdindiesenGesprächenauchumFragengehen,diefürdasEröffnungsverfahrenselbstnochvonBedeutungsindoderdie abseitsvon einerverständigung derstrukturierungdeshauptverfahrens dienen. DieBesetzungdes Gerichtes folgtdenallgemeinenregeln.damitistimeröffnungsverfahrendiemitwirkungvon Schöffenausgeschlossen.DenndenSchöffenistdieAusübungdesRichteramtes nur währendderhauptverhandlungzugewiesen ( 30Absatz1, 77Absatz1desGerichtsverfassungsgesetzes GVG).Davonabgesehenbezeichnet derbegriffdesgerichtesimeröffnungsverfahrenvorden StrafkammernderLandgerichtedieBesetzungmitdreiBerufsrichtern ( 76Absatz1Satz1,Absatz2Satz1GVG) bzw.denrichterbeimamtsgericht ( 29Absatz1Satz1 GVG). Zu Nummer6 ( 212) DieseVorschrifttransferiertdenInhaltdes 202aauchin dasstadiumnacheröffnungdeshauptverfahrens.dader 5.Abschnitt VorbereitungderHauptverhandlung nicht ausdrücklichaufdasstadiumvordemerstenhauptverhandlungsterminbeschränktist,giltdiesevorschriftauchfürerörterungen,dienachbeginnderhauptverhandlung,aberaußerhalb dieser stattfinden. Zu Nummer7 ( 243 Absatz4) EindurchdieRechtsprechungdesBundesgerichtshofesaufgestellterundanerkannterGrundsatzistes,dasssicheine VerständigungimLichtederöffentlichenHauptverhandlung offenbarenmuss.demträgtdiesevorschriftrechnung.die inden 202aund212aufeineVerständigunggerichteten VorgesprächeaußerhalbderHauptverhandlung,dienach diesenvorschriftennichtnurerlaubt,sonderndurchausgebotenseinkönnen,werdendamitauchinderöffentlichkeit derhauptverhandlungtransparent.diesemitteilungspflicht giltauchfürdiesbezüglicheerörterungen,dienachbeginn, aber außerhalb der Hauptverhandlung, stattgefunden haben. Zu Nummer8 ( 257b, 257c) Zu 257b DieseVorschriftführtdeninden 160b,202a neu angelegtengedankeneinestransparentenverfahrensstilsindie Hauptverhandlungein.WiebeidenvorgenanntenVorschriftenistauchhierderAnsatzpunkt,solcheErörterungen durchzuführen,soweitdiesgeeigneterscheint,dasverfahren zu fördern. DasdientsowohldemInteressedesGerichtes,z.B.eine möglichsteffizienteundzweckgerichteteweiteregestaltung desverfahrensmitdenverfahrensbeteiligtenzubesprechen, wieauchdeninteressenderanderenverfahrensbeteiligten daran,ihrweiteresprozessverhaltenmöglichstsachgerecht zu gestalten. VerfahrensbeteiligtesinddiePersonenundStellen,dieim HinblickaufdenAnklagevorwurfinderHauptverhandlung miteigenenverfahrensrechtenausgestattetsind.aufdieerläuterungen zu 160b wird Bezug genommen. GegenstandeinersolchenErörterungkannauchdieAngabe einerober-unduntergrenzedernachgegenwärtigemverfahrensstandzuerwartendenstrafedurchdasgerichtsein.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/12310 Eskönnenz.B.aberauchGesprächeübereineeinstweilige BewertungvonZeugenaussagenoderanderenBeweiserhebungen sein. MitdieserVorschriftwirdauchklargestellt,dasssichdas GerichtdurchdieBekanntgabeseinerEinschätzungdesVerfahrensstandesnichtdemVorwurfderBefangenheitaussetzt. EineRegelungderVerständigungenthält 257bhingegen nicht.dievorschriftbeschränktsichaufkommunikative Elemente,diederTransparenzundVerfahrensförderungdienen,abernichtaufeineeinvernehmlicheVerfahrenserledigung gerichtet sind. Diese ist in 257c gesondert geregelt. Das Gericht imsinnedieservorschriftbezeichnet den allgemeinenregelungenderstrafprozessordnungentsprechend diegesamtheitderrichtereinschließlichderschöffen.dieverhandlungsleitungbeisolchengesprächenobliegtgemäßdenallgemeinenbestimmungendes 238 Absatz 1 StPO dem Vorsitzenden. Zu 257c DieseVorschriftistdiezentraleNormfürdieVerständigung im Strafverfahren. Absatz1Satz1räumtdem Gericht vgl.zudiesembegriffdieerläuterungenzu 257b diebefugnisein,sichin geeignetenfälleninderhauptverhandlungmitdenverfahrensbeteiligten (vgl.zudiesembegriffdieerläuterungzu 257b)überdenweiterenFortgangunddasErgebnisdes Verfahrenszuverständigen,bezogenaufundbeschränkt durchdiemodalitätendernachfolgendenabsätzedieser Vorschrift.EinalleinigesInitiativrechtdesGerichteszu einerverständigungistdamitnichtverbunden.selbstverständlichkönnendieverfahrensbeteiligtenentsprechende Anregungenvorbringen,dieallerdingsfürdasGerichtebensowenigbindendsindwieeineAnregungdesGerichteszu einerverständigungfürdieverfahrensbeteiligten.indemdie VorschriftdemGerichteinesolcheBefugniseinräumt,regelt siezugleich,dassdervorwurfeinerbefangenheitdesgerichtesmiteinemsolchenvorgehennichtverbundensein kann. DerBegriffder Verständigung istimallgemeinensprachgebrauchhinreichendpräziseerfasst.ermusshiernichtneu definiertwerden.seinwesentlichesmerkmalistderbegriff des Einvernehmens. Wannein geeigneterfall vorliegt,hängtvondenkonkretenumständenab.zumjugendstrafverfahrenwirdaufdie BegründungimAllgemeinenTeilunterII.Bezuggenommen.Zubeachteniststets,dassdas Gerichtnichtvorschnell aufeineurteilsabspracheausweichendarf,ohnezuvor pflichtgemäßdieanklagetatsächlichanhandderaktenund insbesondereauchrechtlichüberprüftzuhaben (Großer StrafsenatdesBundesgerichtshofes,NJW2005,S.1440, 1442). Satz2stelltklar,dassauchdann,wennderVerfahrensweg einerverständigungbeschrittenwird,diepflichtdesgerichteszuraufklärungdessachverhaltes ( 244Absatz2)unberührtbleibt.EineVerständigungalssolchekannniemalsdie GrundlageeinesUrteilsbilden.EsistweiterhindieÜberzeugungdesGerichtesvondemvonihmfestzustellendenSachverhalt erforderlich. Absatz2grenztdenGegenstandeinerVerständigungein. NachSatz1dürfendiesnurdieRechtsfolgensein,dieInhalt desurteilsundderdazugehörigenbeschlüsseseinkönnen, sonstigeverfahrensbezogenemaßnahmenimzugrundeliegendenerkenntnisverfahrensowiedasprozessverhaltender Verfahrensbeteiligten. InhalteinerVerständigungkönnenso ingrobenkategorien grundsätzlichdiemaßnahmensein,diedaserkennende Gerichtverfügenkann (somitmaßnahmen,dieesimerkenntnistreffenkannwieauchverfahrensbezogenemaßnahmen,wieeinstellungsentscheidungenundbeweiserhebungen)sowiehandlungen,dieindersphäredesangeklagten liegen,wie (derverzichtauf)weiterebeweisanträge,eingeständnisoderdiezusagevonschadenswiedergutmachung (Letzteresselbstverständlichbezogenaufeineangemessene WiedergutmachungimRahmendesStrafzumessungsrechtes undbezogenaufdasgegenständlichestrafverfahren);erfasst sindaberauchhandlungenvonstaatsanwaltschaftund Nebenklagewiez.B. (derverzichtauf)weitereanträgeim Prozessverlauf. DasBeweisantragsrechtallerVerfahrensbeteiligtenunddie SachaufklärungspflichtdesGerichtesbleibenallerdings stetsinsoweitunberührt,alsderverzichtauf (weitere)beweisanträgeundbeweiserhebungensichnichtaußerhalb dessenbewegenkönnen,wasdurchdieunverändertgeltende Sachaufklärungspflicht des Gerichtes bestimmt ist. Dazugehörtauch,dasskeineunsachgemäßeVerknüpfung desjeweilsangesonnenenoderinaussichtgestelltenverhaltensstattfindendarf.dieswidersprächesowohlderverfahrensfairnessalsauchdemgrundlegendenumstand,dassdie RegelungenzurVerständigungeinenVerfahrenswegvorgeben,abersowohlprozessualeGrundsätzewieu.a.die PflichtzurSachverhaltsaufklärungdesGerichtesunddie VerteidigungsrechtedesAngeklagtenalsauchdieGrundsätzederStrafzumessungunberührtlassen.Ausgeschlossenist damitz.b.diezusageeinesbestimmtenstrafrahmensdurch dasgerichtbeiverzichtdesangeklagtenaufweiterebeweisanträge. Entscheidungen,dieinandereVerantwortlichkeitalsderjenigenfallen,dieamErkenntnisverfahrenbeteiligtsindoder ProzesssituationenaußerhalbdesgegenständlichenErkenntnisverfahrensbetreffen (wiez.b.entscheidungenimstrafvollstreckungsverfahrenoderentscheidungeninstrafverfahren,diebeianderengerichtenanhängigsind)sinddamit ausgeschlossen. Nichtausgeschlossenistaber,dassdieStaatsanwaltschaft ZusagenimRahmenihrergesetzlichenBefugnissezurSachbehandlunginanderen,beiihranhängigenErmittlungsverfahrengegendenAngeklagten,wiez.B.eineEinstellung nach 154StPO,abgibt.SolcheZusagenkönnenabernaturgemäßnichtanderBindungswirkungteilnehmen,dieeine zustandegekommeneverständigungnachmaßgabeder Absätze 4 und 5 für das Gericht entfaltet. Satz2legtfest,dassBestandteiljederVerständigungeinGeständnisseinsoll.Dasfolgtdaraus,dassKerneinerVerständigung,diesinnvollerWeisedasBestrebenverfolgt,dasVerfahrenunterfrühzeitigerTransparenzundingesetzlich festgelegtemmaßeauchverlässlichkeit,ohneunnötigen ZeitverzugzumAbschlusszubringen,diefürdieSachverhaltsaufklärungundStrafzumessungbedeutsamenFragen seinmüssen.aufeinefestlegungdererforderlichen Quali-

Drucksache 16/12310 14 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode tät einesgeständnissesimgesetzestextwirdbewusstverzichtet.zumannigfaltigsinddiedenkbarenfallgestaltungen.zusätzlichekriterienwiedieumfassendheitoder NachprüfbarkeiteinesGeständnisseswärenzuunbestimmt undkönntenbesonderheitendeseinzelfallesnichtausreichendrechnungtragen.sosindz.b.konstellationendenkbar,indenen z.b.beibedingtaussagekräftigerketteandererbeweise eineumfänglichenachprüfbarkeitnichtvoll gewährleistetseikann.dabeidarfauchdergesichtspunkt desopferschutzesnichtvernachlässigtwerden.sosindfälle denkbar,indenendieumfänglichenachprüfbarkeiteines GeständnissesnurdurchdieAussagedesOpfersinder Hauptverhandlungermöglichtwerdenkönnte einekonstellation,diedembestrebenzuwiderlaufenwürde,dem Opfereine (erneute)vernehmungimgerichtlichenverfahrenunddamiteinewiederholungseinertraumatisierungzu ersparen. AllgemeingeltendeRichtschnurkanndamitnursein,dass dasgericht,gebundenanseinepflichtzuraufklärungdes Sachverhaltes (vgl.dazuauchimrahmenvonverständigungenabsatz1satz2),dasgeständnisinbezugaufdieanforderungendieseraufklärungspflichtfürgenügenderachtet. Dazu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: DasbeieinerUrteilsabspracheinderRegelabgelegteGeständnismussaufseineZuverlässigkeitüberprüftwerden. DasGerichtmussvonseinerRichtigkeitüberzeugtsein. Dazumussdasselbstbelastende,keinenbesonderenZweifelnimEinzelfallunterliegendeGeständniswenigstensso konkretsein,dassgeprüftwerdenkann,obesderartimeinklangmitderaktenlagesteht,dasssichhiernachkeineweitergehendesachaufklärungaufdrängt.einbloßesinhaltsleeresformalgeständnisreichthingegennichtaus (GroßerStrafsenatdesBundesgerichtshofes,NJW2005, S.1440,1442).DerDritteStrafsenatdesBundesgerichtshofes (3StR415/02)hatinseinemUrteilvom26.Januar 2006 (dort S. 4) insoweit ausgeführt: NachdemVortragderRevision,derdurchdieUrteilsgründeunddasHauptverhandlungsprotokollbestätigtwird,hat derangeklagte,nachdemdiestrafkammereinefreiheitsstrafevon beirechtsmittelverzicht zugesagthatte, durchseinenverteidigerdieanklagevorwürfealsrichtigzugestanden,weitereangabenzursacheabernichtgemacht. Damitliegteinbloßes Formalgeständnis vor,dasals Grundlage für eine Verurteilung nicht ausreichend ist. Satz3legtfest,waskeinesfallsGegenstandeinerVerständigungseindarf.Diessind entsprechendderrechtsprechung desbundesgerichtshofes derschuldspruchunddieankündigung,aufrechtsmittelzuverzichten.ohnedassdies besonderergesetzlichererwähnungbedürfte,istauchdie Ankündigungausgeschlossen,einRechtsmittelnichteinzulegen.GegenstandeinerVerständigungdürfenauchnicht MaßregelnderBesserungundSicherungsein.Dieseeröffnen beivorliegenihrergesetzlichenvoraussetzungen grundsätzlichkeinenentscheidungsspielraumdesgerichtes wie bei der Strafzumessung. Absatz3bestimmtdiewesentlichenVerfahrensgängebei einerverständigung.zunächstgibtdasgerichtbekannt, welcheninhaltdieverständigungnachseinerauffassung habenkönnte (Satz1).EskanndabeiunterfreierWürdigung allerumständedesfallessowiederallgemeinenstrafzumessungserwägungenaucheineober-unduntergrenzeder Strafeangeben (Satz2).DamitermöglichtdieseVorschrift diemitteilungdergegenwärtigenstrafeinschätzungdesgerichtes,diefürdenangeklagteninseinerentscheidung,sich aufeineverständigungeinzulassenodernicht,vongroßer Bedeutungist.AußerdemlegtdieVorschriftfest,dassdas GerichtbeiderAngabedesStrafrahmensdieallgemeinen StrafzumessungserwägungenunddieUmständedesEinzelfalles nicht verlassen darf. NachSatz3erhaltendieVerfahrensbeteiligtenGelegenheit zurstellungnahmegegenüberdieseräußerungdesgerichtes.eineverständigung,derenfürdasgerichtbindendefolgeninabsatz4bestimmtsind,kommtnachsatz4dann zustande,wennangeklagterundstaatsanwaltschaftden Vorstellungen des Gerichtes zustimmen. HingegenkanneinWiderspruchdesNebenklägersdas ZustandekommeneinerVerständigungnichthindern.Denn dernebenklägerhatimstrafprozessrechte,dieakzessorischandieanklageerhebungderstaatsanwaltschaftanknüpfenundistinsbesonderenichtbefugt,dasurteilwegen derrechtsfolgenanzugreifen ( 400Absatz1Satz1).GeradedieStrafzumessungistaberderwesentlicheGegenstandderVerständigung,wohingegeneineVerständigung über den Schuldspruch ausgeschlossen ist. InAbsatz4istgeregelt,unterwelchenUmständendieBindungdesGerichtesaneininAussichtgestelltesVerfahrensergebnisentfällt,nachdemeineVerständigungzustandegekommenist.ZugleichwirddamiteineBindungdes GerichtesfürdenFallfestgelegt,dasssolcheUmständenicht vorliegen. EineBindungdesGerichtesentfälltnachSatz1,wennes nachträglichzuderüberzeugunggelangt,dassderinaussichtgestelltestrafrahmennichttat-oderschuldangemessen ist.eingeschlossensinddamitdiefälle,indenendasgericht diesach-oderrechtslagebeiabgabeseinerprognoseunzutreffendbewertethat.dergrundfürdieseregelungbesteht darin,dassdasergebnisdesprozessesstetseinrichtigesund gerechtes Urteil sein muss. EineBindungdesGerichtesentfälltnachSatz2auch dann,wenndasweitereprozessverhaltendesangeklagten nichtdemverhaltenentspricht,welchesdasgerichtseiner Prognose zu Grunde gelegt hat. Satz3regeltdas Schicksal desgeständnisses,dasderangeklagteimrahmeneinerverständigungabgegebenhat,die nachdensätzen1und2keinenbestandhat.entfälltdiebindungdesgerichtesaneineverständigungnachdiesenvorschriften,darfdasgeständnisdesangeklagten,daserals seinen Beitrag undimvertrauenaufdenbestandderverständigungabgegebenhat,nichtverwertetwerden.damit wirddemgrundsatzeinesauffairnessangelegtenstrafverfahrensrechnunggetragen.eingeschlossensinddamitdie Fälle,indenendieStrafrahmenprognosedesGerichtes ob schonursprünglichoderaufgrundnachträglichererkenntnisse nichtzutreffendwar,wieauchdiefälle,indenendas GerichtdasVerhalten,dasdemAngeklagtenangesonnen war,nichtfürausreichenderfüllterachtet.logischausgeschlossenistdabeiderfall,dassderangeklagteeinderverständigungzugrundegelegtesgeständnisnichtabgegeben hat.dennindiesemfallgibteskeingeständnis,daseiner Verwertung entzogen wäre.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/12310 NachSatz4hatdasGerichtdiePflicht,unverzüglichseine AbweichungvoneineminAussichtgestelltenErgebnismitzuteilen,d.h.sogleichdann,wennsichdasGerichtfüreine solcheabweichungentschiedenhat.dieseunverzügliche Mitteilungspflichtisterforderlich,umallenVerfahrensbeteiligtendieMöglichkeitzugeben,ihrweiteresProzessverhaltenaufdieneueLageabzustellen,insbesondereauchim Hinblickdarauf,dass umeinemfairenverfahrenzugenügen derangeklagteunverzüglichindenstandgesetztwerdensollte,seinweiteresverteidigungsverhalten,z.b.die StellungneuerBeweisanträge,aufdiegeänderteLageeinzustellen. BeiderBescheidungvonBeweisanträgenwirddasGericht diegeändertesachlagezuberücksichtigenhaben.zumbeispielkanndienochmaligevernehmungeineszeugen,der bereitsgehörtwurde,sowohlzursachaufklärungalsauch zurwahrungderverteidigungsrechteerforderlichsein,was insbesonderedannnichtfernliegenwird,wenndiefrühere VernehmungimHinblickaufeineinAussichtgenommene Verständigung im Umfang beschränkt war. DieBindungswirkungnachMaßgabevonAbsatz4gilt allgemeinengrundsätzenentsprechend nurfürdastatsachengericht,dasdiederverständigungzugrundeliegende Prognoseabgegebenhat.WederBerufungsgericht,RevisionsgerichtnochdasGerichtnachZurückverweisungsind insoweit gebunden. Absatz5regeltBelehrungspflichtendesGerichtes,diedem AngeklagtendieTragweiteseinerMitwirkunganeinerVerständigungbewusstmachensollen.Siedienen,umeinfaires Verfahrenumfassendsicherzustellen,demSchutzdesAngeklagten,dembewusstvorAugengehaltenwerdensoll,dass undunterwelchenvoraussetzungenundmitwelchenfolgen dasgerichtvondeminaussichtgestelltenergebniseiner Verständigungabweichenkann.Damitwirdgewährleistet, dassderangeklagteeineautonomeeinschätzungdesmit seiner Mitwirkung verbundenen Risikos vornehmen kann. Zu Nummer9 ( 267) DieErgänzungstelltauchfürdieUrteilsgründeTransparenz her,wenndemurteileineverständigungvorausgegangen ist. Zu Nummer10 ( 273) DieErsetzungdesWortes Beobachtung durchdaswort Beachtung inabsatz1satz1stellteineanpassunganden modernen Sprachgebrauch dar. DerneueSatz2inAbsatz1stelltklar,dassauchderwesentlicheAblaufundInhalteinerErörterungnach 257beine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung darstellt. DerneueAbsatz1aisteinwichtigerBausteinzurRegelung derverständigungimstrafverfahren.zumeinendienter dazu,sicherzustellen,dassdievomgerichtimzusammenhangmiteinerverständigungzubeachtendenförmlichkeitendurchdieausdrücklicheprotokollierungsverpflichtung auchwirklichbeachtetwerden.zumanderenwirddamit sichergestellt,dassinsbesondereimrevisionsverfahrendie erforderlichekontrollederverständigungimstrafverfahren möglich ist. DasinSatz3vorgesehene Negativattest,dasseineVerständigungnichtstattgefundenhat,dientdazu,mithöchst möglichergewissheitundauchinderrevisionüberprüfbar diegeschehnisseinderhauptverhandlungzudokumentierenundauszuschließen,dass stillschweigend ohnebeachtungdergesetzlichenförmlichkeitensolcheverhaltensweisen stattgefunden haben. Zu Nummer11 ( 302 Absatz1) Die Änderung in Satz 1 ist redaktionell bedingt. DerneueSatz2isteineverfahrensrechtlicheAbsicherung desverbotes,einenrechtsmittelverzichtzumgegenstand einerverständigungzumachen ( 257cAbsatz2Satz3 StPO-E)unterBeachtungderVorgaben,diederGroßeStrafsenatdesBundesgerichtshofesinseinerEntscheidungvom 3.März2005ausgesprochenhat.DanachkanneinRechtsmittelverzicht beidemurteilzugrundeliegenderverständigung nurdannwirksamsein,wennderbetroffenenach demneuvorgeschlagenen 35aSatz3StPOimSinneder EntscheidungdesGroßenStrafsenates qualifiziert belehrt worden ist. Zu Artikel2 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ImBußgeldverfahrengibtesinderRegelkeine geeigneten Fälle (vgl. 257cAbsatz1StPO-E)füreineVerständigung.VorallembeiVerkehrsordnungswidrigkeiten,aber auchbeianderenverfahrensgegenständensindnursehrseltenbesondersschwierigeundlangwierigebeweiserhebungenerforderlich,weshalbz.b.aucheinemgeständnisdes BetroffenenoderdessenVerzichtaufdieStellungvonBeweisanträgeninderRegeleinegeringeBedeutungimHinblickaufeinezügigeVerfahrenserledigungzukommt.Dem entsprichtauch,dassdasnachtatverhaltendesbetroffenen andersalsbei 46Absatz2StGB beidenzumessungskriterienfürdiehöhedergeldbuße ( 17Absatz3desGesetzesüberOrdnungswidrigkeiten OWiG)nichtexplizit genanntwird,auchwennanerkanntist,dassauchdiesesfür diebemessungmitherangezogenwerdenkann.zudem zeigtdasin 47Absatz3OWiGenthalteneVerbot,eine VerfahrenseinstellungdurcheineGeldzahlunganeinegemeinnützigeEinrichtungzu erkaufen,dassimbußgeldverfahrengeradedieinmassenverfahrenunddamitwiederumvorallem,auchimhinblickaufdienebenwirkungeiner EintragungindasVerkehrszentralregisteroderdieNebenfolgederAnordnungeinesFahrverbots,beiVerkehrsordnungswidrigkeitengeboteneGleichbehandlungbeider SanktionierungeinegewisseZurückhaltunggegenübereiner vomregelfallabweichendenahndunggebietet (vgl.auch 17Absatz3Satz2,2.HalbsatzOWiG).GleichzeitigeröffnetdasimBußgeldverfahrengeltendenOpportunitätsprinzip bereitsjetzteinenhinreichendenspielraum,z.b.aufeine schwierigesachverhaltsaufklärung,dieinkeinemangemessenenverhältniszurbedeutungderordnungswidrigkeit steht,zuverzichtenunddasverfahreneinzustellen (vgl.nur Göhler, OWiG, 14. Aufl., 47 Rn. 4). AllerdingskannbeischwerwiegendenOrdnungswidrigkeiten,namentlichaufdemGebietdesWirtschaftsrechtswie etwabeikartellordnungswidrigkeiten,durchausimeinzelfalleineprozessrechtlichesituationentstehen,dieeine Verständigung angezeigterscheinenlassenkann (vgl.

Drucksache 16/12310 16 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Danneker/Biermann,in:Immenga/Mestmäker,GWB, 3.Aufl.,vor 81Rn.198,sowieGöhler,a.a.O.,Rn.20b). FürdieseAusnahmefällesolleinesolcheAbsprachezukünftignichtuntersagtwerden;aufeineRegelung,diedieeinschlägigenVorschriftendesStPO-Entwurfsgenerellfürunanwendbarerklärt,wirddaherverzichtet.Fürdiesewenigen geeignetenfälle istesauchgrundsätzlichgerechtfertigt, dieimstrafverfahrenaufgestelltenprozessualenanforderungenundbedingungenauchimbußgeldverfahrengreifen zulassen.alseinenichtgerechtfertigteanforderungerschieneesjedoch,auchdenregelfall,alsodasunterlassen einersolchenverständigung,protokollierenzumüssen;das Gleichegiltfürdiein 243Absatz4StPO-Eenthaltene Pflicht,aucheineNichterörterungmitzuteilen.In 78 Absatz2OWiG-EwirddaherdieProtokollierungspflicht nach 273Absatz1aSatz3StPO-EfürnichtanwendbarerklärtunddieMitteilungspflichtnach 243Absatz4StPO-E aufdiefällebeschränkt,indeneneineerörterungimsinne dieservorschriftstattgefundenhat.imübrigengewähren diegeneralverweisungenin 46Absatz1und 71 Absatz1OWiGbereitseinehinreichendeFlexibilität,umin diesenwenigenausnahmefällenzueinersinnvollenanwendungdervorgabenderstpozugelangen.sokannz.b.bereitsdemrechtsgedankendes 75Absatz2, 77bAbsatz1 Satz2und 78Absatz1Satz2OWiGentnommenwerden, dassdiestaatsanwaltschaftnurdannzuden Verfahrensbeteiligten imsinneder 257bund257cStPO-Egehört, wenn sie an der Hauptverhandlung teilnimmt. AufeineRegelung,dieauchderVerwaltungsbehördeexplizitdieimStrafverfahrendemGerichteingeräumtenBefugnissezurVerständigunggewährt,wirdverzichtet.Hierfürist nichtnurkeinnennenswerterpraktischerbedarferkennbar, einesolcheregelungwürdeauchdassummarischeverfahrenderverwaltungsbehördeübermäßigformalisieren.dieserverzichtentsprichtimübrigenauchderfürdasverfahrenbiszumerlasseinesstrafbefehlsvorgesehenen Rechtslage.DieshindertdieVerfahrensbeteiligtennicht, auchzukünftigimbehördlichenverfahrenimausnahmefall eine informelle Verständigungzuerreichen,wobeibereits dasauchhiergeltendegebotdesfairenverfahrensesunveränderterfordert,dabeidiezentralenrechtsstaatlichenanforderungen,diederentwurfnunimdetailfürdasstrafverfahren regelt, zu beachten. Zu Artikel3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/12310 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 DerNationaleNormenkontrollrathatdenGesetzentwurfauf Bürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenbegründet werden, geprüft. MitdemGesetzwerdenkeineInformationspflichtenfürdie Wirtschaft,dieVerwaltungundBürgerinnenundBürgereingeführt,geändertoderaufgehoben.Esentstehenkeineneuen BürokratiekostenfürWirtschaft,VerwaltungundBürgerinnen und Bürger. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragesdaherkeineBedenkengegendas Regelungsvorhaben.

Drucksache 16/12310 18 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner856.Sitzungam6.März 2009beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1.Zu Artikel1 Nummer7 ( 243 Absatz 4 Satz 1 StPO) InArtikel1Nummer7ist 243Absatz4Satz1wie folgt zu fassen: HabenErörterungennachden 202a,212zumZweckeeinermöglichenVerständigung ( 257c)stattgefunden,soteiltderVorsitzendediesundderenwesentlichen Inhalt mit. Begründung EineMitteilungdesVorsitzenden,dasskeineErörterungennachden 202a,212zumZweckeeinermöglichen Verständigungstattgefundenhaben,istwedererforderlich noch zweckmäßig. NurfürdenFall,dassGesprächemitdemZieleiner einvernehmlichenabsprachetatsächlichstattgefunden haben,bestehteinbedürfnis,diesinderöffentlichkeit derhauptverhandlungmitzuteilenundhierdurchtransparent zu machen. ÜberNegativtatsachenbrauchthingegennichtberichtet zuwerden,dadiesenichtgegenstandderhauptverhandlungsind.diesentsprichtauchdemgrundsatzdernegativenbeweislastdesprotokollsüberdiehauptverhandlung.eineanderweitigeregelungstündedahernichtim Einklang mit der Systematik des Strafverfahrens. 2.Zu Artikel1 Nummer8 ( 257c Absatz2 Satz1, Absatz4 Satz2 StPO) Artikel 1 Nummer 8 257c ist wie folgt zu ändern: a)inabsatz2satz1sindnachdemwort können das KommadurchdasWort sowie zuersetzenunddie Wörter sowiedasprozessverhaltenderverfahrensbeteiligten zu streichen. b)absatz4 Satz2 ist zu streichen. Begründung DieZusageeinesbestimmten sonstigenprozessverhaltens kannkeinenanlassfürdasgerichtgeben,sichvorabaufeinenbestimmtenstrafrahmenfestzulegen.esist mitunseremrechtssystemunvereinbar,dasssichderangeklagtedenverzichtaufstellungvonbeweisanträgen durcheinestrafmilderung abkaufen lässt (vgl.hierzu Meyer-Goßner, in: Strafverteidiger 2006, S. 485, 487). EinVerzichtdesAngeklagtenaufelementarestrafprozessualeRechtestünde hieraufweistdieentwurfsbegründungselbsthin imeklatantenwiderspruchzuderdem AngeklagtennachderStPOzugedachtenVerfahrensrolle.Hinzukommt,dassdiebishergewählteFormdes 257cAbsatz2Satz1StPO-EdieVerteidigungdazuanhaltenkönnte,demGerichteineVielzahlvonAnträgen anzudrohen,umdannalsgegenleistungfürdenbloßen Verzicht (gegebenenfallsohnegeständnis)strafmilderung auszuhandeln.damitwürdederdealnochmehr alsbisherzumkorrektiveinesdieverfahrenhäufigbelastenden extensiven Beweisantragrechtes. WenndasweitereProzessverhaltenkeineVerständigung begründenkann,darfeinvondererwartungdesgerichtes abweichendesprozessverhaltendiebindungandieverständigunggrundsätzlichnichtentfallenlassen. 257c Absatz 4 Satz 2 StPO-E ist daher zu streichen. 3.Zu Artikel1 Nummer8 ( 257c Absatz 2 Satz 2 StPO) InArtikel1Nummer8ist 257cAbsatz2Satz2wie folgt zu fassen: VoraussetzungjederVerständigungisteinderNachprüfungzugänglichesundzurÜberzeugungdesGerichtes der Wahrheit entsprechendes Geständnis. Begründung DieErmittlungdeswahrenSachverhaltsistundbleibt auchimfalleeinerurteilsabsprachedaswesentlicheziel desstrafverfahrens.dasgebotbestmöglichersachaufklärungwirddurchurteilsabsprachennichtaufgegeben. AuchdasabgesprocheneUrteilmusseingerechtessein unddahernotwendigeinenwahrensachverhaltzur Grundlagehaben.DerunseremVerfahrensrechtinnewohnendeAmtsaufklärungsgrundsatzerfordertzwingendeinqualifiziertesGeständnis.Dennnurdiesesermöglicht richterliche Überzeugungsbildung. UnabdingbareVoraussetzungeinerVerfahrensabsprache isteingeständnis,dasderartkonkretist,dasseineüberprüfungmöglichistundeineübereinstimmungmitder Aktenlagefestgestelltwerdenkann.EinFormalgeständnisreichtnichtaus.NachdergeständigenEinlassung dürfenkeinezweifelanderenrichtigkeitbestehen,nur dannkannvoneinerweiterensachaufklärungabgesehen werden.dasgerichtmussnachvollziehbarvonder WahrhaftigkeitdergemachtenAngabenüberzeugtsein. DenndasGerichthatimmereigenverantwortlichzubeurteilen,obderAngeklagtedieihmvorgeworfeneStraftatauchwirklichbegangenhat.Esdarfdeswegeneinem abgesprochenengeständnisnichtblindvertrauen,sondernmussesaufseineglaubhaftigkeitprüfen.essollzukünftiggeradenichtmöglichsein,dass wiederzeit manchmalpraxis derangeklagteüberseinenverteidigereineausgefeilteerklärungverlesenlässt,imanschlusskeineweiterennachfragendesgerichtesbeantwortetundgleichwohlindengenusseinesüberobligatorischen Strafnachlasses kommt. DerForderungnacheinemqualifiziertenGeständnis kannauchnichtentgegengehaltenwerden,dasseine ÜberprüfungimEinzelfalldieVernehmungdesOpfers, demeinesolcheeigentlicherspartwerdensoll,erfordert: DasGerichtisthinsichtlichderArtundWeisederÜber-

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/12310 prüfungdesgeständnissesfrei.nebendenverfahrensaktenkönntenauchdievernehmungspersonendesopfers zum Zweck der Überprüfung herangezogen werden. 4.Zu Artikel1 Nummer8 ( 257cAbsatz3Satz4 neu StPO) InArtikel1Nummer8 257cAbsatz3istnachSatz3 folgender Satzeinzufügen: ErhebtdieNebenklagegegendenmitgeteiltenStrafrahmenBedenken,gibtdieStaatsanwaltschaftdazueineErklärungab,diesichmitdengeäußertenVorbehaltender Nebenklage befasst. Begründung EinebefriedendeWirkungkannvoneinemUrteilnur dannausgehen,wenndieopferinteressennichtvöllig außer Acht gelassen werden. ZurWahrungderRechtedesOpfersundseinerlegitimen InteressenwirdderNebenklagein 257cAbsatz3 Satz4StPO-EdieBefugniseingeräumt,sichzudemmitgeteiltenundvondenübrigenVerfahrensbeteiligtengebilligtenStrafrahmenzuäußernundetwaigeBedenken dagegenvorzubringen.umdenvorbehaltendernebenklagediegebührendebeachtungzuwidmen,istdie Staatsanwaltschaftverpflichtet,zudenvorgebrachten EinwändenbegründetStellungzunehmenunddabeiinsbesondereaufdieBelangeausSichtdesOpferseinzugehen.DasZustandekommenderUrteilsabsprachewird jedochausgrundsätzlichensystematischenerwägungen nichtandiezustimmungdesnebenklägersgeknüpft. Zumeinenistauchbeianderen,aufdieVerfahrenserledigunggerichtetenVorschriften ( 153,153aStPO)keine MitwirkungderNebenklagevorgesehen.Zumanderen entsprichtesdemerklärtenwillendesgesetzgebers, auchimfalleinerverurteilungdernebenklagekeinen unmittelbareneinflussaufdierechtsfolgenentscheidung zugewähren.soistdernebenklagedieurteilsanfechtungmitdemziel,dasseineandererechtsfolgeverhängt wird,ausdrücklichunduneingeschränktverwehrt ( 400 Absatz1 StPO). 5.Zu Artikel1 Nummer8 ( 257c Absatz 4 Satz 3 StPO) InArtikel1Nummer8ist 257cAbsatz4Satz3wie folgt zu fassen: DasEntfallenderBindungnachSatz1stehtderVerwertungdesGeständnissesdesAngeklagtennichtentgegen. Begründung SoweitderAngeklagteinKenntnisüberdiemitseiner Mitwirkungverbundenen,verbleibendenRisikeneiner AbweichungdesGerichtesbelehrtwurde,überwelche imrahmenderbelehrungnach 257cAbsatz5StPO-E hinzuweisenist,erscheintessachgerecht,seinegemachtenaussagenauchdannzuverwerten,wenneineverständigungnichtzustandekommt.diesbedeutetnicht, dasseinesichmöglicherweiseanschließendeverurteilungausschließlichaufdie geständigeeinlassung gestütztwerdenkann.allerdingswäreesdenklogischunmöglich,eingeständnis,welcheszudeminkenntnis allerumständeundrisikenabgegebenwurde,vollständig ignorieren zu müssen. Diesgiltinsbesonderedann,wennessichumeinüberprüfbarzutreffendesGeständnishandelt.Derunserem VerfahrensrechtinnewohnendeAmtsaufklärungsgrundsatzerfordertjedochzwingendeinqualifiziertesGeständnis,weilnurdiesesrichterlicheÜberzeugungsbildungermöglicht.UnabdingbareVoraussetzungeiner VerfahrensabsprachemusseinderartkonkretesGeständnissein,daseineÜberprüfungermöglichtunddem Gerichterlaubt,eineÜbereinstimmungmitderAktenlagefestzustellen (vgl.nurbgh,beschlussdesgroßen SenatsfürStrafsachenvom3.März2005 GSSt1/04, BGHSt50,40).EinFormalgeständnisreichthierzugeradenichtaus.NachdergeständigenEinlassungdürfen keinezweifelanderenrichtigkeitbestehen,sodassvon einerweiterensachaufklärungabgesehenwerdenkann. DasGerichtmussnachvollziehbarvonderWahrhaftigkeitdergemachtenAngabenüberzeugtsein.Denndas Gerichthatimmereigenverantwortlichzubeurteilen,ob derangeklagtedieihmvorgeworfenestraftatauchwirklichbegangenhat.esdarfdeswegeneinemabgesprochenengeständnisnichtblindvertrauen,sondernmusses auf seine Glaubhaftigkeit prüfen. FernerbestehtkeineNotwendigkeitfüreinBeweisverwertungsverbot.Dennobgleich,woraufderGesetzentwurfselbstzutreffendhinweist,Verfahrensabsprachen seitüber20jahreneinerolleimstrafprozessspielenund esbisheutekeinbeweisverwertungsverbothinsichtlich geständigereinlassungenbeieinemscheiternderverständigunggibt,sindausderpraxisbisherkeineprobleme,geschweigedennmissbrauchsfälle,bekanntgeworden.einenotwendigkeitfüreineregelungbesteht folglichnicht,zumaldierechtsfehlerhafteoderwillkürlicheverwertungeinesgeständnisseszweifelsfreireversibel ist. 6.ZuArtikel1Nummer10 ( 273Absatz1aSatz3StPO) Begründung Artikel1Nummer10 273Absatz1aSatz3istzustreichen. EineRegelung,welchedieProtokollierungeinernichterfolgtenAbsprachevorsieht,istwederzweckmäßig,noch stehtsieimeinklangmitdersystematikderregelungen zum Strafverfahren. DieerheblicheRelevanzeinerVerständigungistdenProzessbeteiligteninjederLagedesStrafverfahrensbewusst.DamitistdieGefahr,dass stillschweigend ohne BeachtungdergesetzlichenFörmlichkeitendieinRede stehendenerörterungenundverhaltensweisenstattgefunden haben, verschwindend gering. VielmehrgreifthierdienegativeBeweiskraftdesProtokolls,wennsichdiesesnichtzueinerVerständigungverhält. Ein Negativattest erscheintsystemwidrig,dadasprotokolldengangderhauptverhandlungabbildensoll. NichtstattgefundeneGesprächeundVerständigungen sind jedoch nicht Teil einer solchen.

Drucksache 16/12310 20 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7.Zu Artikel1Nummer12 neu ( 331 Absatz1 Satz2 neu StPO), Nummer 13 neu ( 358 Absatz2 Satz 1 neu StPO) DemArtikel1sindfolgendeNummern12und13anzufügen:,12. Dem 331 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Diesgiltnicht,soferndemUrteileineVerständigung gemäß 257c zugrunde liegt. 13.In 358Absatz2wirdnachSatz1folgender Satzeingefügt: Diesgiltnicht,soferndemUrteileineVerständigung gemäß 257c zugrunde liegt. Begründung DieVerständigungimStrafverfahrenführtaufgrundder getroffenenvereinbarungzueinemspürbarenstrafnachlass.wirdrechtsmitteleingelegt,istdievereinbarung hinfällig,die konsensualeerledigung gescheitert.deshalberscheintesnichtsachgerecht,indenfälleneiner VerständigungamVerbotderreformatioinpeiusfestzuhalten, wenn Rechtsmittel eingelegt wird. BliebeesinFällenderVerständigunggleichwohlbeim Verbotderreformatioinpeius,istesnichtauszuschließen,dassderAbschlusseinerVerständigungalleindeswegenerfolgt,umimAnschlussRechtsmitteleinzulegen undeinezweitevollständigstreitigeverhandlungdurchzuführen.soweitargumentiertwird,diestaatsanwaltschaftkönneebenfallsrechtsmitteleinlegen,greiftdies nicht.diestaatsanwaltschaftdarfnichtausbloßen prozesstaktischengründenrechtsmitteleinlegen.dies widerspräche dem Sinn des Rechtsmittelrechts. Sachgerechtererscheintesdeshalb,indiesenFällen,das dannneudurchzuführendeverfahrenunbelastetund ohneberücksichtigungdesaufeinerverständigungberuhenden Urteils durchzuführen.