Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Ähnliche Dokumente
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht NRW. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage

Verwaltungsprozessrecht

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Verwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT

Verwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage

Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG)

ASSESSORKARTEIKARTEN ÖFFENTLICHES RECHT NORDRHEIN-WESTFALEN

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren

Verwaltungsrecht. abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG)

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

Immissionsschutzrecht III

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

AG VerwR Teil 1 / Woche 8

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Verwaltungsrecht 4. Auflage Basiswissen. Wüstenbecker. Alpmann Schmidt

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7

Ruhr-Universität Bochum

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Verwaltungsprozessrecht

Verwaltungsprozessrecht

Verwaltungsrecht I. 25. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 15: Die böse Widerspruchsbehörde

Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche

Überblick über Rechtsbehelfe

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Saarland

Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung

Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe

Ruhr-Universität Bochum

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

Au f b a u h i nw e i s e I

Immissionsschutzrecht I

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1. A. Die Baurechtsklausur im Juristischen Staatsexamen 1. B. Zum Begriff des Baurechts 1. I. Das private Baurecht 1

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin

AG VerwR Teil 1 / Woche 2

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog

Verwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Lösung zu Fall Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Fall 10: Schlittschuhlaufen

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8

AG VerwR Teil 1 / Woche 3

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen

Verwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)

1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1 EINLEITUNG

Verwaltungsprozessrecht in der Klausur

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung

Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Lehrplan Öffentliches Recht

Baurecht/Hessen. Hemmer/Wüst/Eicker

Modul 1500: Bauen und Planen in der Kommune

Das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:

I. Das Widerspruchsverfahren

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13

VerwVfR und VerwPR IV (Anfechtungsklage)

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Examens-Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO)

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?

Freudenhaus Kurzlösung

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 5

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit

Fall 4: Verkehrsschildfall:

1. Welche verschiedenen Arten von Rechtsbehelfen werden im Bereich des Verwaltungsrechts

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1. A. Die Baurechtsklausur im Juristischen Staatsexamen 1

Verwaltungsprozessrecht ALPMANN SCHMIDT. Assessorexamen. 4. Auflage

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise

Prof. Dr. Alexander Windoffer

PÜ Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht. Fall 9 reformatio in peius

Die Klage vor dem VG hat Erfolg, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sie zulässig und soweit sie begründet ist

Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Alcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH)

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

Transkript:

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Jura Intensiv

Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage Klagegegner Juristische Personen Klagefrist Klagearten Anfechtungsklage Gegenstand der Anfechtungsklage Reformatio in Peius: Begründetheit Beurteilung der Sach- und Rechtslage Verpflichtungsklage Leistungsklage Vorbeugender Rechtsschutz Fortsetzungsfeststellungsklage Feststellungsklage Klagehäufungen, notwendige Beiladung Haupt- und Hilfsantrag Rechtsmittel Prüfungsschema Zulässigkeit Widerspruch Vorläufiger Rechtsschutz Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Jura Intensiv

VerwR Prozessrecht 42 I, Anfechtungsklage 113 I 1 VwGO Stelle den Prüfungsablauf der Zulässigkeit und Begründetheit einer Anfechtungsklage dar. Raum für eigene Anmerkungen: Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

A) Zulässigkeit der Klage: I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart: 88, 42 I 1. Fall VwGO VSS: Vorliegen eines VA i.s.d. 35 VwVfG III. Klagebefugnis: 42 II VwGO: Möglichkeit der Verletzung des Klägers in subj. öffentlichen Rechten. IV. Erfolgloses Vorverfahren: 68 ff. VwGO V. Klagegegner: 78 I Nr. 1 VwGO VI. Klagefrist: 74 I VwGO VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit: 61, 62 VwGO B) Begründetheit der Klage: 113 I 1 VwGO I. RWK des VA 1. EGL 2. Formelle RMK a) Zuständigkeit b) Verfahren: Insbesondere 28 VwVfG c) Form: 37 II, 39 I VwVfG 3. Materielle RMK: a) Tatbestandsvoraussetzungen der EGL b) Rechtsfolge: Gebundene Entscheidung, Regel-/Soll-Entscheidung oder Ermessen (dann Prüfung von Ermessensfehlern ( 114 S. 1 VwGO). II. Rechtsverletzung des Klägers: Bei RWK des VA grds. +. Beachte aber: 46 HVwVfG. Jura Intensiv

VerwR Prozessrecht Gegenstand der Anfechtungsklage (1) 79 VwGO 1. Was stellt den Normalfall des Klagegegenstandes einer Anfechtungsklage dar? 2. Welche Ausnahmen sieht das Gesetz vor? 3. Was ist der prozessuale Unterschied zwischen 79 I Nr. 2 und 79 II 1 VwGO? Raum für eigene Anmerkungen: Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

1. Normalerweise richtet sich die Anfechtungsklage gegen den Ausgangs-VA in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, 79 I Nr. 1 VwGO. Der Kläger greift regelmäßig Ausgangs- und Widerspruchsbescheid an, da ihn beide Bescheide belasten. 79 I Nr. 1 VwGO verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den Ausgangs- und WS-Bescheid als Einheit begreift, so dass der Kläger den WS-Bescheid nicht separat anfechten muss. Anderenfalls wäre bei fast jeder Anfechtungsklage eine objektive Klagehäufung gegeben. 2. Zwei Ausnahmen: a) Ausschließliche Anfechtung des Abhilfe- oder WS-Bescheides, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält, 79 I Nr. 2 VwGO. Bsp: Erfolgreicher Widerspruch des Nachbarn gegen die Baugenehmigung des Bauherrn. Bauherr greift nur den WS-Bescheid an. b) Separate Anfechtung des WS-Bescheides, wenn der Kläger durch den Widerspruchsbescheid zusätzlich beschwert ist, 79 II 1 VwGO. Bsp.: Der Kläger wird durch den Ausgangs-VA belastet. Sein Widerspruch bleibt erfolglos und er erhält im negativen Widerspruchsbescheid eine zusätzliche Belastung. 3. Im Rahmen des 79 I Nr. 2 VwGO ist der Kläger auf die Anfechtung des Widerspruchsbescheides beschränkt, da der Ausgangs-Bescheid keine Belastung für ihn darstellt. Im Rahmen des 79 II 1 VwGO hat der Kläger dagegen die Wahl, ob er gegen Ausgangs- und WS-Bescheid oder nur gegen den WS-Bescheid vorgehen will. Jura Intensiv

VerwR Prozessrecht Gegenstand der Anfechtungsklage (2) 79 II 1 VwGO 1. Welche Konstellation ist typisch für 79 II 1 VwGO? 2. Welche prozessualen Konsequenzen ergeben sich im Falle des 79 II 1 VwGO im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Anfechtungsklage? Raum für eigene Anmerkungen: Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

1. Die typische Konstellation des 79 II 1 VwGO ist die Verböserung bzw. Reformatio in peius. Sie liegt vor, wenn der Adressat des belastenden Ausgangs-VA einen WS einlegt und es dann im WS-Bescheid für ihn zu einer weiteren Verschlechterung kommt. Kernproblem der Reformatio in peius ist das enttäuschte Vertrauen des WS-Führers. Er denkt, seine Situation verbessert sich durch den WS-Besched, sie verschlechtert sich stattdessen. Daher liegt eine Reformatio in peius auch nur vor, wenn ausschließlich der Adressat des belastenden Ausgangs-VA einen WS erhebt. Hat ein Dritter ebenfalls WS erhoben mit dem Ziel der Verschlechterung, kann beim Adressaten kein schutzwürdiges Vertrauen existieren, dass das WS-Verfahren für ihn zu einer Verbesserung führt. Er muss vielmehr mit einer Verschlechterung rechnen. 2. Prozessuale Besonderheiten im Rahmen der Zulässigkeit: a) Erfolgloses Vorverfahren: b) Klagefrist: c) Klagegegner: Raum für eigene Antwort, vgl. Fall Trouble bei Trude : Jura Intensiv

VerwR Prozessrecht Reformatio in peius - Begründetheit 79 II 1 VwGO 1. Wie ermittelt man die EGL für den Widerspruchsbescheid im Falle der Reformatio in peius? 2. Unter welchen Voraussetzungen ist die Widerspruchsbehörde für die Verböserung zuständig? 3. Welche Auffassungen werden zur Verfassungsmäßigkeit der Verböserung vertreten? Raum für eigene Anmerkungen: Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

1. Die einschlägige EGL für den Widerspruchsbescheid ist im Falle der Reformatio in peius umstritten: a) Eine Ansicht sieht in einer Verböserung die Aufhebung des für den Adressaten günstigeren Ausgangs-VA. Sie will daher 48, 49 VwVfG anwenden, auch um das schutzwürdige Vertrauen des Adressaten ausreichend zu berücksichtigen. b) Eine andere Ansicht sieht als EGL für den WS-Bescheid - wie auch sonst - die EGL für den Ausgangs-Bescheid an. Mit seinem WS verlange der WS-Führer genau das, eine erneute Subsumtion am Maßstab der EGL des Ausgangs-VA. 2. Die WS-Behörde ist nur unter nachfolgenden Voraussetzungen für den verbösernden WS- Bescheid zuständig: a) Sie muss die zuständige WS-Behörde sein. b) Die durch den Ausgangs-VA verursachte Beschwer darf nur intensiviert werden, es darf keine gänzlich neue Beschwer geschaffen werden. Anderenfalls würde das maßgebliche Begehren des WS-Führers missachtet werden, der nur eine Überprüfung der ursprünglichen Beschwer verlangt. c) Ausgangs- und WS-Behörde sind identisch oder WS-Behörde ist ggü. Ausgangsbehörde absolut weisungsbefugt (= keine bloße Rechtsaufsicht). 3. Eine Auffassung lehnt die Verfassungsmäßigkeit der Verböserung ab. Der Bürger werde durch die Verböserung davon abgehalten, in Zukunft Rechtsbehelfe einzulegen. Das verstoße gegen Art. 19 IV 1 GG. Die h.m. hält die Verböserung wegen Art. 20 III GG für zulässig. Von der WS-Behörde könne nicht verlangt werden, dass sie sehenden Auges einen als rechtswidrig erkannten Zustand toleriert. Jura Intensiv

VerwR Prozessrecht Beurteilung der Sach- und Rechtslage Allg. VwGO Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der Begründetheit einer Anfechtungsklage maßgeblich? Raum für eigene Anmerkungen: Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Primär ist zu prüfen, ob es eine ausdrückliche Regelung im Gesetz gibt, z.b. 77 I 1 AsylVfG. Soweit dies nicht der Fall ist - was die Regel ist -, ist zwischen den Klagearten zu differenzieren, unter Berücksichtigung der Wertungen des materiellen Rechts. Das bedeutet für die Anfechtungsklage: Grds. ist der maßgebliche Zeitpunkt umstritten: H.M.: Zeitpunkt letzter Behördenentscheidung, d.h. i.d.r. Zeitpunkt des WS-Bescheids. M.M.: Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (in der letzten Instanz). Ausnahmen: In folgenden Konstellationen ist unstreitig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend: - Dauer-VA: Erzeugt auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis und wird fortlaufend aktualisiert (z.b. Verkehrszeichen). - Noch nicht vollzogener VA (z.b. Abrissverfügung). Billigkeitserwägung. Gegenausnahme: Obwohl ein Dauer VA vorliegt, ist doch die letzte Behördenentscheidung maßgebend, z.b. 35 VI GewO (Wertung des materiellen Rechts!). Jura Intensiv