Deutscher Bundestag Drucksache 16/9996 16. Wahlperiode 15. 07. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung A. Problem und Ziel MitderRichtlinie2005/36/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesüber dieanerkennungvonberufsqualifikationenvom7.september2005 (ABl.EU Nr.L255S.22,2007Nr.L271S.18 imfolgenden Richtlinie genannt) wurdedieanerkennungvonberufsqualifikationen,dieindenmitgliedstaaten dereuropäischenunionerworbenwurden,umfassendgeregelt.nebenmateriellenanerkennungsregelnenthältdierichtlinievorschriftenzurzusammenarbeit der zuständigen Stellen in der EU. DieRichtliniegiltfüralleStaatsangehörigeneinesMitgliedstaates,diealsSelbständigeoderabhängigBeschäftigteeinenreglementiertenBerufineinemanderenMitgliedstaatausübenwollenalsdem,indemsieihreBerufsqualifikation erworbenhaben.reglementierterberufisteineberuflichetätigkeit,beiderdie AufnahmeoderAusübungdirektoderindirektdurchRechts-undVerwaltungsvorschriftenandenBesitzbestimmterBerufsqualifikationengebundenist.BerufsqualifikationensindQualifikationen,diedurchAusbildungsnachweis,Befähigungsnachweis und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden. FürdasGewerberechtbedeutetdiesdieAnwendbarkeitderRichtlinieaufalle Tätigkeiten,derenAufnahmeoderAusübungeinenSachkunde-oderBefähigungsnachweisodereineEintragungindieHandwerksrollevoraussetzt.Die Richtlinie ist daher für das Gewerberecht umzusetzen. B. Lösung DieUmsetzungderAnerkennungsvoraussetzungenund-verfahrenerfolgt, soweiterforderlich,durchanpassungderjeweiligenspezialvorschriften,in denendiequalifikationsanforderungenniedergelegtsind.vondeninder GewerbeordnunggeregeltenGewerbensinddasBewachungsgewerbe, 34a dergewerbeordnung (GewO),undinbesonderenKonstellationendasVersicherungsvermittlergewerbe, 34dGewO,vonderUmsetzungspflichtbetroffen. DieVerordnungsermächtigungenin 34aAbs.2GewOund 34dAbs.8 GewO sind entsprechend zu erweitern. DieRichtlinienvorschriftenüberdieVerwaltungszusammenarbeit (Artikel8 und56rl2005/36/eg)werdendurchergänzungdergewerbeordnungzentral umgesetzt ( 11b neu GewO).DadurchwerdenRegelungslückenimGewerberechtvermieden.EineinheitlicherMindeststandard,auchimHinblickaufDatenschutz, wird auf gesetzlicher Ebene gewährleistet.
Drucksache 16/9996 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode WeiterhinwerdenRegelungslückenvermiedendurchFestschreibungderAnzeigepflichtfürdievorübergehendeAusübungvonreglementiertenTätigkeiten iminland (Artikel7RL2005/36/EG).DaimGewerberechttypischerweise Sachkunde-oderBefähigungsnachweisebeiTätigkeitenverlangtwerden,die einegefahrfürdieschutzgüterleben,gesundheitoderöffentlichesicherheit undordnungdarstellen,beschränktsichderanwendungsbereichdes 13a GewOimWesentlichenaufTätigkeitenmitbesonderemGefährdungspotential. MitderAuffangvorschriftdes 13aGewOwirdsichergestellt,dassdieBehördenvonderbeabsichtigtenDienstleistungserbringungKenntniserlangenundetwaigzulässigeQualifikationsnachprüfungeninÜbereinstimmungmitden Richtlinienstandardsvornehmen. 13aGewOdientdamitderWahrungeines notwendigensicherheitsstandards.richtlinien-unddatenschutzkonformeabweichungen in den Spezialgesetzen bleiben zulässig. DieAnzeigetrittindiesenFällenandieStelledesbisherigenAntragsaufBerufszugang.DieQualifikationsnachprüfungistandennurvorübergehenden CharakterderDienstleistungserbringunganzupassen.DerBerufszugangwird damit erleichtert. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand DieInformationsübermittlunganzuständigeStelleninderEUbedeutetzusätzlichenVerwaltungsaufwand.Dieseristzurzeitnichtbezifferbar,dadieEntwicklungderFallzahlennichtprognostizierbarist.MittelfristigsolldieVerwaltungszusammenarbeitindenMitgliedstaatendurcheinelektronischesSystem (Binnenmarktinformationssystem,IMI)technischunterstütztundBearbeitungszeiten damit so weit als möglich reduziert werden. E. Sonstige Kosten DurchdieNeuregelungentstehenderWirtschaftkeineMehrkosten.AuswirkungenaufdasallgemeinePreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Es werden Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Anzahl:2 Betroffene Kreise:ZuständigeStellenfürdieQualifikationsanerkennungder betreffenden gewerblichen Tätigkeit Periodizität:keine (fallbezogen). EswerdenkeineneuenInformationspflichtenfürdieWirtschafteingeführt. StattdessenwirdeinebestehendeInformationspflichtmodifiziert,wodurchdas Antragsverfahrenerleichtertwird.DieAnzeigenach 13aGewOstelltreduzierteAnforderungenandenWirtschaftsteilnehmer,derbishereinenvollumfänglichenAntragaufZulassungzurreglementiertenTätigkeitstellenmuss.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/9996
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/9996 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung 1 Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 Änderung der Gewerbeordnung DieGewerbeordnunginderFassungderBekanntmachungvom22.Februar1999 (BGBl.IS.202),zuletztgeändertdurchArtikel9desGesetzesvom17.März2008 (BGBl. I S. 399), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 11awirdfolgendeAngabeeingefügt: 11bÜbermittlungpersonenbezogenerDateninnerhalbderEuropäischenUnionunddes Europäischen Wirtschaftsraumes. b)nachderangabezu 13wirdfolgendeAngabeeingefügt: 13aAnzeigedergrenzüberschreitendenErbringung von Dienstleistungen. 2. Nach 11a wird folgender 11b eingefügt: 11b Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes (1)BegibtsicheinimInlandtätigerGewerbetreibenderineinenanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnionoderineinenanderenVertragsstaatdesAbkommens überdeneuropäischenwirtschaftsraum,umdortdauerhaftodervorübergehendeinetätigkeitauszuüben,deren AufnahmeoderAusübungdurchRechts-undVerwaltungsvorschriftenandenBesitzbestimmterberuflicher Qualifikationengebundenist,soübermitteltdiezuständigeinländischeöffentlicheStelleaufErsuchenallepersonenbezogenenDatenandiezuständigeStelledesbetreffenden Staates, die 1.dieRechtmäßigkeitderNiederlassungdesGewerbetreibenden betreffen; 2.zurBeurteilungderZuverlässigkeitdesGewerbetreibendenerforderlichsind,insbesondereDatennach 11 Abs.1 Satz2; 3.imFalleeinesBeschwerdeverfahrenseinesDienstleistungsempfängersgegeneinenGewerbetreibenden 1DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2005/36/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom7.September2005über dieanerkennungvonberufsqualifikationen (ABl.EUNr.L255 S.22,2007Nr.L271S.18),zuletztgeändertdurchVerordnung (EG) derkommissionvom5.dezember2007 (ABl.EUNr.L320S.311). füreinordnungsgemäßesbeschwerdeverfahrenerforderlich sind. DiezuständigeinländischeöffentlicheStelleübermittelt DatennachSatz1auchohneErsuchen,wenntatsächlicheAnhaltspunktedafürvorliegen,dassderenKenntnis zurwahrnehmungderaufgabenderzuständigenausländischenstelleerforderlichist.siekannihrerseitsbeider zuständigenstelledesbetreffendenstaatesdatennach Satz1erheben,soweitdieKenntnisderDatenfürdie WahrnehmungihrerAufgabenerforderlichist,unddie hierfürerforderlichenpersonenbezogenendatenandie zuständige ausländische Stelle übermitteln. (2) Absatz 1 gilt entsprechend 1. für Arbeitnehmer eines Gewerbebetriebs, 2.fürdenFall,dasseinGewerbetreibenderodereinArbeitnehmereinesGewerbebetriebsauseinemdergenanntenStaatenimInlandeinegewerblicheTätigkeit aufnimmtoderausübt,derenaufnahmeoderausübungeinensachkunde-oderbefähigungsnachweis oderdieeintragungindiehandwerksrollevoraussetzt. (3)AlleDatensindmitdemHinweiszuübermitteln, dassderempfängerunverzüglichzuprüfenhat,obdie DatenfürdenangegebenenZweckerforderlichsind,und die Daten anderenfalls zu löschen hat. (4)DieAbsätze1bis3geltenauchfürdenBereichder Viehzucht. 3. Nach 13 wird folgender 13a eingefügt: 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (1)WeralsStaatsangehörigereinesMitgliedstaatesder EuropäischenUnionodereinesVertragsstaatesdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumeine gewerblichetätigkeit,derenaufnahmeoderausübung nachdeutschemrechteinensachkunde-oderunterrichtungsnachweisvoraussetztundzuderenausübungerin einemdieserstaatenrechtmäßigniedergelassenist,im Inlandnurvorübergehendundgelegentlichausübenwill, hatdieseabsichtvorherschriftlichderfürdieanerkennungderberufsqualifikationzuständigenöffentlichen StelleunterBeifügungdernachAbsatz5erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. (2)DieTätigkeitdarfsofortnachderAnzeigeerbracht werden,wenndievoraussetzungennachabsatz1vorliegenundfürdiebetreffendetätigkeitkeinenachprüfung derberufsqualifikationvorgeschriebenist.diezuständigeöffentlichestelleerteilteineeingangsbestätigung, ausderhervorgeht,obdievoraussetzungennach
Drucksache 16/9996 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Absatz1vorliegenundobdieNachprüfungderBerufsqualifikationerforderlichist.WirddieBerufsqualifikationnachgeprüft,solldiezuständigeöffentlicheStelle dendienstleisterinnerhalbeinesmonatsabeingangder AnzeigeunddervollständigenUnterlagenüberdasErgebnisunterrichten.BeieinerVerzögerungunterrichtet diezuständigeöffentlichestelledendienstleisterüber diegründefürdieverzögerungundüberdenzeitplanfür eineentscheidung.dieentscheidungergehtspätestens innerhalbvonzweimonatenabeingangdervollständigenunterlagen.bestehenzweifelanderechtheitder vorgelegtenbescheinigungenundausbildungsnachweiseoderandendadurchverliehenenrechten,istder FristablauffürdieDauerderNachprüfungderEchtheit oderdendadurchverliehenenrechtendurchnachfrage beiderzuständigenstelledesniederlassungsstaatesgehemmt. (3)ErgibtdieNachprüfung,dasseinwesentlicherUnterschiedzwischenderBerufsqualifikationdesDienstleistungserbringersundderimInlanderforderlichenAusbildungbesteht,gibtdiezuständigeöffentlicheStelledem DienstleistungserbringerinnerhalbeinesMonatsnachder UnterrichtungüberdasErgebnisderNachprüfungGelegenheit,diefüreineausreichendeberuflicheQualifikationerforderlichenKenntnisseundFähigkeiteninsbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. (4)HältdiezuständigeStelledieindenAbsätzen2 und3festgesetztenfristennichtein,darfdiedienstleistung erbracht werden. (5)FolgendeUnterlagensindbeidererstmaligenAnzeige zu übermitteln: 1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit; 2.einNachweisderrechtmäßigenNiederlassungzur AusübungderbetreffendenTätigkeitenineinemder inabsatz1genanntenstaatenunddernachweis, dassdieausübungdiesertätigkeitennicht,auch nicht vorübergehend, untersagt ist; 3.imFallvongewerblichenTätigkeitenimAnwendungsbereichdesWaffengesetzes,desSprengstoffgesetzes,desBundesjagdgesetzes,desBeschussgesetzesunddes 34aderGewerbeordnungeinNachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen; 4.a)sofernderBerufimNiederlassungsstaatdurch Rechts-undVerwaltungsvorschriftenandenBesitzbestimmterberuflicherQualifikationengebundenist,einNachweisderBerufsqualifikation, anderenfalls b)einnachweis,dassdietätigkeitimniederlassungsstaatwährenddervorhergehendenzehnjahremindestenszweijahrelangausgeübtwordenist; 5.einNachweiseinesVersicherungsschutzesodereiner anderenartdesindividuellenoderkollektivenschutzesinbezugaufdieberufshaftpflicht,soferneinsol- cherfürdiebetreffendetätigkeitauchvoninländern gefordert wird. (6)TritteinewesentlicheÄnderungvonUmständen ein,diedievoraussetzungenfürdiedienstleistungserbringungbetreffen,istdieänderungschriftlichanzuzeigenunddurchunterlagennachzuweisen.ansonstenist dieanzeigeformlosallezwölfmonateseitderletzten Anzeigezuwiederholen,solangedieweitereErbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist. (7)DieRegelungengeltenentsprechendfürArbeitnehmereinesGewerbebetriebsnachAbsatz1,soweit Sachkunde-oderUnterrichtungsnachweiseauchfürdiese vorgeschrieben sind. 4.In 34aAbs.2werdennachNummer3Buchstabedder PunktdurcheinKommaersetztundfolgendeNummer4 angefügt: 4.dieAnforderungenundVerfahrenfestlegen,diezur DurchführungderRichtlinie2005/36/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom7.September2005überdieAnerkennungvonBerufsqualifikationen (ABl.EUNr.L255S.22,2007Nr.L271 S.18)AnwendungfindensollenaufInhabervonin einemmitgliedstaatdereuropäischenunionoder einesvertragsstaatesdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumerworbenenberufsqualifikationen,dieiminlanddasbewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten. 5. 34d Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)nachderangabe Richtlinie2002/92/EG undvor dem Wort oder werden folgende Wörter eingefügt:,zurumsetzungderrichtlinie2005/36/egdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom7.September2005überdieAnerkennungvonBerufsqualifikationen (ABl.EUNr.L255S.22,2007Nr.L271 S.18) ; b)innummer3wirdderpunktdurcheinkommaersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: 4.dieAnforderungenundVerfahren,diezurDurchführungderRichtlinie2005/36/EGAnwendung findensollen,aufinhabervonineinemmitgliedstaatdereuropäischenunionodereinesvertragsstaatesdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumerworbenenberufsqualifikationen,dieiminlandvorübergehend oderdauerhaftalsversicherungsvermittlertätig werdenwollen,undnichtdievoraussetzungen des Absatzes5 erfüllen. Artikel2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/9996 Begründung A.Allgemeiner Teil I. Sachverhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungsvorschläge MitderRichtlinie2005/36/EGdesEuropäischenParlaments unddesratesüberdieanerkennungvonberufsqualifikationenvom7.september2005 (ABl.EGNr.L255S.22 imfolgenden Richtlinie genannt)wurdedieanerkennung vonberufsqualifikationen,dieindenmitgliedstaatender EuropäischenUnionerworbenwurden,umfassendgeregelt. NebenmateriellenAnerkennungsregelnenthältdieRichtlinieVorschriftenzurZusammenarbeitderzuständigenStellen in der EU. DieRichtliniegiltfüralleStaatsangehörigeneinesMitgliedstaates,diealsSelbständigeoderabhängigBeschäftigte einenreglementiertenberufineinemanderenmitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworbenhaben.reglementierterberufisteineberufliche Tätigkeit,beiderdieAufnahmeoderAusübungdirektoder indirektdurchrechts-undverwaltungsvorschriftenanden BesitzbestimmterBerufsqualifikationengebundenist.BerufsqualifikationensindQualifikationen,diedurchAusbildungsnachweis,Befähigungsnachweisund/oderBerufserfahrung nachgewiesen werden. FürdasGewerberechtbedeutetdiesdieAnwendbarkeitder RichtlinieaufalleTätigkeiten,derenAusübungeinenSachkunde-oderBefähigungsnachweisodereineEintragungin diehandwerksrollevoraussetzt.dierichtlinieistdaherfür das Gewerberecht entsprechend umzusetzen. DieAnerkennungsvoraussetzungenund-verfahrenwerden, soweiterforderlich,durchanpassungderjeweiligenspezialvorschriften,indenendiequalifikationsanforderungen niedergelegtsind,umgesetzt.fürdasbewachungsgewerbe istdiesdieaufgrundlagederermächtigungin 34aAbs.2 GewOerlasseneBewachungsverordnung.UmdieseentsprechenddenRichtlinien-Vorgabenanzupassen,isteineErweiterungderVerordnungsermächtigungerforderlich.Gleiches giltfürdiein 34dGewOgeregelteTätigkeitderVersicherungsvermittlung. FürdieberufsunspezifischenVorschriftenderVerwaltungszusammenarbeitbietetsichhingegeneinezentraleUmsetzunginderGewerbeordnungan.Damitwerdenetwaige RegelungslückenimGewerberechtvermiedenundaufgesetzlicherEbeneeineinheitlicherMindeststandard,auchim HinblickaufDatenschutz,beiderUmsetzungderRichtlinienvorschriftenüberdieVerwaltungszusammenarbeitund Informationsübermittlunggewährleistet.Richtlinien-und datenschutzkonformeabweichungenindenspezialgesetzen bleibendabeizulässig.diesgewährleistetdienotwendige Flexibilität, auch für künftige Entwicklungen. WeiterhinwerdenRegelungslückenvermiedendurchFestschreibungderAnzeigepflichtfürdievorübergehendeAusübungvonreglementiertenTätigkeitenimInland (Artikel7 RL2005/36/EG).DaimGewerberechttypischerweiseSachkunde-oderBefähigungsnachweisebeiTätigkeitenverlangt werden,dieeinegefahrfürdieschutzgüterleben,gesundheitoderöffentlichesicherheitundordnungdarstellen,be- schränktsichderanwendungsbereichdes 13aGewOim WesentlichenaufTätigkeitenmitbesonderemGefährdungspotential.MitderAuffangvorschriftdes 13aGewOwird sichergestellt,dassdiebehördenvonderbeabsichtigten DienstleistungserbringungKenntniserlangenundetwaigzulässigeQualifikationsnachprüfungeninÜbereinstimmung mitdenrichtlinienstandardsvornehmen. 13aGewOdient damitderwahrungeinesnotwendigensicherheitsstandards. Richtlinien-unddatenschutzkonformeAbweichungenin den Spezialgesetzen bleiben zulässig. DieAnzeigetrittindiesenFällenandieStelledesbisherigen AntragsaufBerufszugang.DieQualifikationsnachprüfung istandennurvorübergehendencharakterderdienstleistungserbringunganzupassen.derberufszugangwirddamit erleichtert. EineBefristungderRegelnistinderRichtlinienichtvorgesehenundwäremitdemZiel,dauerhafteinenBinnenmarkt in der EU zu etablieren, nicht vereinbar. DasGesetzistmitdemRechtderEuropäischenUnionvereinbar. II.Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichaus Artikel74Abs.1Nr.11desGrundgesetzes (GG) (Gewerbe) inverbindungmitartikel72abs.2gg.dembundsteht danachdasgesetzgebungsrechtzu, wennundsoweitdie HerstellunggleichwertigerLebensverhältnisseimBundesgebietoderdieWahrungderRechts-undWirtschaftseinheit imgesamtstaatlicheninteresseeinebundesgesetzlicheregelung erforderlich macht. NachderRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtes (Urteilvom24.Oktober2002,2BvF1/01)isteinebundesgesetzlicheRegelungzurWahrungderRechtseinheitdann erforderlich,wenneinegesetzesvielfaltaufländerebene einerechtszersplitterungmitproblematischenfolgenmit sichbringenwürde,diesowohliminteressedesbundesals auch der Länder nicht hingenommen werden kann. DieAmtshilfevorschriftenderArtikel8und56derRichtlinie2005/36/EGüberdieAnerkennungvonBerufsqualifikationenbetreffendieZusammenarbeitderdeutschenzuständigenStellenmitdenzuständigenStelleninnerhalbder EU.SiebetreffendieÜbermittlungvondatenschutzrelevantenSachverhalten.EineRechtszersplitterungkönntefürden EinzelneneinunterschiedlichesDatenschutzniveaubedeuten.GegenüberdenauswärtigenStellenwärezudemnicht vermittelbar,wenndieübermittlungvondatennachunterschiedlichenrechtlichenmaßstäbenverliefe.eswäreweder iminteressedesbundesnochderländer,wenninformationsersuchenausdemeu-auslandaufvergleichsfälleaus anderenbundesländernverweisenkönnten,indenenandere alsimkonkretenfallzulässigedatenübermittlungenerfolgt sind.dieamtshilfevorschriftenausderrichtliniegelten gleichermaßenfüralleimsinnederrichtliniereglementiertengewerberechtlichenbereiche.zurrichtlinienkonformen AusgestaltungderVorschriftenistdaherderenEinheitlichkeit erforderlich.
Drucksache 16/9996 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieMeldunggemäßArtikel7derRichtlinie2005/36/EGist fürdievomanwendungsbereicherfasstenberufeebenfalls einheitlichzuregeln.dievorschriftdientdergefahrenabwehr.unterschiedlicheregelungenindenbundesländern würdenzuanwendungsschwierigkeiten,ggf.auchumgehungen,durchdieausländischendienstleisterführen.die EinheitlichkeitderRegelungistwichtig,umTransparenz überdierechtslageindeutschlandschaffenzukönnenund um ihre Einhaltung zu erreichen. III.Gesetzesfolgenabschätzung,insbesonderefinanzielle Auswirkungen, Standardkostenmodell DerGesetzentwurfdientderUmsetzungderRichtlinie 2005/36/EG,undzwardenVorgabenzurVerwaltungszusammenarbeitunddemneuenVerfahrenbeinurvorübergehender Dienstleistungserbringung. ImRahmenderVerwaltungszusammenarbeitkanndieÜbermittlungvonInformationenübereinzelneGewerbetreibende andiezuständigestelleimeu-auslandbzw.einemewr- Staaterforderlichwerden,undzwarentwederaufAnfrage vondortoderaufveranlassungderhiesigenstelle.diese InformationsübermittlungbedeutetzusätzlichenVerwaltungsaufwand.Eshandeltsichabernichtumregelmäßige, sondernumeinzelfallbezogenepflichten.diezahlder Dienstleister,dieihreBerufsqualifikationimEU-Ausland erworbenhabenundsichinzukunftindeutschlandimhier betroffenengewerblichenbereichbetätigenwollen oder umgekehrt istnichtbezifferbar.nochwenigeristabsehbar, inwelchenfälleninformationsanfragenandiedeutschen Behördengerichtetwerdenoderübermittlungsrelevante Sachverhalte (z.b.entzugderhiesigengewerbeerlaubnis) anfallenwerden.desweiterensollendieabläufekünftig durchdasvondereu-kommissionzurverfügungzustellendeelektronischebinnenmarktinformationssystemimi vereinfachtwerden,waszeit-undkostenfaktorenbeeinflussenwürde.diekostenfürdiesenzusätzlichenverwaltungsaufwand sind daher zurzeit nicht bezifferbar. FürdieVerwaltungwerdenzweineueInformationspflichten eingeführt:dieübermittlungvoninformationenaufanfrage oderaufgrundhiesigerveranlassung.dieseinformationspflichtensindvondenfürdiejeweiligegewerblichetätigkeitzuständigenstellen (zumeistauflandesebenebestimmt)zuerfüllen.einevorbestimmteperiodizitätbesteht nicht. DasVerfahrenbeinurvorübergehenderDienstleistungserbringungwarbishernichtgeregelt.DieDienstleisterhattendahereinenAntragaufvollenZugangzumBerufzustellen.Betroffensindnurdiereglementiertengewerblichen Tätigkeiten,d.h.solche,derenZugangvonbestimmtenberuflichenQualifikationenabhängiggemachtwird.HintergrunddieserZugangsregelungensindzumeistdievonder TätigkeitausgehendenGefahrenfürLeben,Gesundheitoder öffentlichesicherheitundordnung.diesebegründenein RechtdesMitgliedstaatesaufNachprüfungderBerufsqualifikation.DiesesGesetzgreiftdieinderRichtlinievorgeseheneMöglichkeiteinervorherigenAnzeigeauf,diemitden übermitteltendokumentensodannimregelfallteileines Qualifikationsanerkennungsverfahrensist.DieAnzeigepflichtalssolchebegründetdamitkeineMehrkostenfürdie Wirtschaft.ImVergleichzudenbestehendenVerfahren,die einenvollumfänglichenantragaufzugangzurtätigkeitwie beieinerniederlassungerfordern,stelltdieanzeigeeineerleichterungdar.eineneueinformationspflichtfürdiewirtschaft wird nicht eingeführt. Zu Artikel 1 B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Nummer1 EshandeltsichumeineredaktionelleAnpassungdes InhaltsverzeichnissesimHinblickaufdieEinführungder neuen 11b und 13a GewO. Zu Nummer2 ( 11b neu GewO) DieVorschriftdientderUmsetzungderArtikel8und56RL 2005/36/EGzurVerwaltungszusammenarbeitinderEU. ZwarwirddieRichtlinieinDeutschlandgrundsätzlichdurch AnpassungderjeweiligenberufsspezifischenRechtsvorschriftenumgesetzt.NichtinallenFällenwerdendabeiaber auchdieberufsunspezifischenregelungenderrichtlinie umgesetzt (Beispiel:Tierzuchtgesetz).AuchimHandwerksrechtwurdeimHinblickaufdiegeplanteRegelunginder GewOaufeinespezifischeUmsetzungdieserRegelungen verzichtet.dieregelungindergewerbeordnungverhindert insoweit Regelungslücken. SofernspezialgesetzlicheRegelungeneineUmsetzungder Artikel8und56derRichtlinie,abweichendvondenhiesigenRegelungen,vornehmen (Beispiel:GesetzzurUmsetzungderRichtlinie2005/36/EGfürdieHeilberufe),gehen diese als speziellere Regelung vor. InderPraxiskönntedieAmtshilfemitihrengegenseitigen AuskünftenkünftigüberdasinderEntwicklungbefindliche BinnenmarktinformationssystemIMI (InternalMarketInformationSystem)erfolgen.InseinemAnwendungsbereich schafft 11bGewOeineRechtsgrundlagefürdieDatenübermittlung auch auf diesem Wege. Zu Absatz1 Satz1 DerAnwendungsbereichdes 11bneuGewOwirdentsprechend dem Anwendungsbereich der Richtlinie eingegrenzt. DerräumlicheAnwendungsbereichderAmtshilfevorschrift wirdinabsatz1satz1auchaufdiestaatendesewr-ab- kommenserstreckt.dieabkommendereumitdenewr- StaatenüberdiePersonenfreizügigkeitwerdenumdieÜbernahmederRL2005/36/EGergänztwerden.MitderSchweiz laufenverhandlungenhierzu,derenausgang zumindestin zeitlicherhinsicht derzeitschwereinzuschätzenist.durch dievorwegnahmediesererstreckunginabsatz1isteineerneute Änderung der Gewerbeordnung entbehrlich. DieRichtliniefindetnurAnwendungaufreglementierteBerufe.EinreglementierterBerufistnachArtikel3Abs.1aRL 2005/36/EGeineberuflicheTätigkeit,beiderdieAufnahme oderausübungdirektoderindirektdurchrechts-undverwaltungsvorschriftenandenbesitzbestimmterberufsqualifikationengebundenist.berufsqualifikationensindnach Artikel3Abs.1bderRichtlinie2005/36/EGQualifikationen,diedurchAusbildungsnachweis,Befähigungsnachweis und/oderberufserfahrungnachgewiesenwerden.imgewer-
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/9996 berechtsinddanachreglementierteberufediejenigengewerblichentätigkeiten,derenaufnahmeoderausübung einensachkunde-oderbefähigungsnachweisoderdieeintragung in die Handwerksrolle voraussetzen. TerminologieundAusgestaltungderBerufsqualifikationsanforderungenvariierenindenMitgliedstaaten.Absatz1 Satz1beziehtsichaufdieAufnahmeoderAusübungeiner TätigkeitimEU-AuslandundverzichtetdaheraufdieVerwendungdeutscherBegriffeundübernimmtstattdessen weitgehenddiedefinitioneinesreglementiertenberufesaus Artikel3 Abs.1a der Richtlinie. FürdieVerpflichtungderdeutschenzuständigenStellenzur VerwaltungszusammenarbeitkommtesalleinaufdieReglementierungderTätigkeitindembetreffendenMitgliedstaat an.esistunerheblich,obdiebetreffendetätigkeitauchim InlandeinereglementierteTätigkeitindemobenbeschriebenen Sinne ist. DieVorschriftverpflichtetdieinländischen zuständigenöffentlichenstellen undknüpftterminologischan 11Abs.1 Satz1GewOan.WelcheöffentlicheStelleimEinzelfallzuständigist,hängtvonderbetreffendengewerblichenTätigkeitab.EskönnendiessowohldiefürdieAnerkennungder BerufsqualifikationenzuständigenStellenseinalsauchdie fürdieüberwachungdergewerblichentätigkeitzuständigen Stellen. Absatz1Satz1knüpftandenimInlandtätigenGewerbetreibendenan.DieinländischenzuständigenStellenkönnen nurbezüglichpersonendatenübermitteln,derentätigkeiteninihrenzuständigkeitsbereichfallenundüberderendatensiedaherverfügen.auchkanndiegewerbeordnungnur imrahmenihressachlichenanwendungsbereichespflichtenauferlegen.obdietätigkeitimauslandals gewerblich eingestuft ist, ist demgegenüber unerheblich. Absatz1Satz1betrifftgleichermaßenFällederdauerhaften wiedervorübergehendenaufnahmeeinertätigkeitimeu- Ausland.DennArtikel56derRichtliniefindetAnwendung sowohlauffällederdienstleistungsfreiheitalsauchder Niederlassungsfreiheit.DerAmtshilfegrundsatzgiltdamit fürbeidefälle.dieunterschiedlicheformulierungderzu übermittelndeninformationenindenartikeln8und56 Abs.2derRichtliniewirddadurchrelativiert.DieZusammenfassungderAnwendungsfälleNiederlassungsfreiheit unddienstleistungsfreiheitin 11bGewObewirkterheblicheVereinfachungeninderRechtsanwendungunddamit bürokratischeentlastungen.inderpraxiswerdensichdieinformationsersuchenanderkonkretensituationimeinzelfall orientieren.esistnichtmitunnötigenersuchenoderdatenübermittlungenzurechnen.absatz3stelltzusätzlichsicher, dasskeinedatenüberdaserforderlichemaßhinausübermittelt und verwendet werden. UnerheblichfürdieAnwendbarkeitdes 11bGewOist,ob dietätigkeitselbständigoderinabhängigerbeschäftigung ausgeübtwirdoderwerdensoll (siehebegründungzu Absatz2 Nr.2). Absatz1Satz1Nr.1bis3listetdiezuübermittelndenDaten auf. DieFormulierung RechtmäßigkeitderNiederlassungvon Gewerbetreibenden innummer1entsprichtdabeidem WortlautdesArtikels8Abs.1RL2005/36/EG.FürdenBe- rufszugangbeinurvorübergehenderdienstleistungserbrin- gungistdieseskriteriumentscheidendetatbestandsvoraus- setzung (vgl.artikel5rl2005/36/eg).infällender NiederlassungineinemanderenStaatkönntedieseInformationimEinzelfallebenfallsvonInteresseseinunddürfteim Wegedes Erst-recht-Schlusses alsvonartikel56abs.1 erfasst gelten. Nummer2setztdieRichtlinienanforderungen guteführungdesdienstleisters (Artikel8), berufsbezogenedisziplinarischeoderstrafrechtlichesanktionen (Artikel8)und schwerwiegende,genaubestimmtesachverhalte,diesich aufdieausübungderindieserrichtlinieerfasstentätigkeitenauswirkenkönnten (Artikel56)ingewerberechtlicher Terminologieum.DerVerweisaufdieDatennach 11 Abs.1GewOzurZuverlässigkeitdesGewerbetreibendenist dabeinichtabschließend,dagewerberechtlichespezialnormen weitere Zuverlässigkeitsvoraussetzungen bestimmen. DieÜbermittlungvonDaten,die imfalleeinesbeschwerdeverfahrenseinesdienstleistungsempfängersgegeneinen DienstleisterfüreinordnungsgemäßesBeschwerdeverfahrenerforderlichsind,inNummer3entsprichtArtikel8 Abs.2RL2005/36/EG.DiedortauchgeforderteInformationdesDienstleistungsempfängersüberdasErgebniseiner BeschwerdeinDeutschlandistüberdiejeweiligenSpezialnormen bzw. Verfahrensgesetze sicherzustellen. Zu Absatz1 Satz2 Artikel56Abs.2RL2005/36/EGenthältdiehiernormierte PflichtzurSpontanübermittlung.NaturgemäßkanndiezuständigeStellenurDatenübermitteln,dieihrimRahmen ihrereigenenaufgabenwahrnehmungzurkenntnisgelangen.einepflichtzuraktivenermittlungvonsachverhalten zumzweckderinformationausländischerstellenbesteht nicht.dieeinschränkendetatbestandsvoraussetzung tatsächlicheanhaltspunktefürerforderlichkeit sindvonder Richtlinienichtvorgesehen,ergebensichaberausderNatur dersache.einwichtigertatsächlicheranhaltspunktdafür, dassdiedatenfürdieaufgabenwahrnehmungderausländischenstelleerforderlichsind,liegtvor,wennbekanntist, dassdergewerbetreibendeinderenzuständigkeitsbereich tätigist.werdendannz.b.indeutschlandsachverhaltebekannt,diezueinementzugdergewerbeerlaubnisführen (können),soistvoneinererforderlichkeitderinformationsübermittlungandiezuständigeausländischestelleauszugehen. DieseEinschränkungensindausGründendesDatenschutzes,derVerhältnismäßigkeitundderBestimmtheiterforderlich.SiesindbeiteleologischerAuslegungderRichtliniemit ihr vereinbar. Zu Absatz 1 Satz 3 Absatz1Satz3bildeteineRechtsgrundlagefürInformationsersuchenderdeutschenStellenandieausländischenzuständigen Stellen. Zu Absatz2 Nr.1 Absatz2Nr.1gewährleistetdieAnwendbarkeitderVorschriftauchfürArbeitnehmer.Diesisterforderlich,dadie RichtliniegemäßArtikel2Abs.1auchaufabhängigBeschäftigteAnwendungfindet.DenBegriffderNiederlassung
Drucksache 16/9996 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode inderrichtlinieverstehtdiekommission,wieineinem Auslegungshinweismittlerweiledargelegt,untechnisch.Bei derumsetzungindasdeutscherechtsindjedochzurwahrungdereinheitderrechtsordnungderbegriff Niederlassung (Absatz1Nummer1)imSinnedieserRechtsordnung zuverstehenund 11bdaherausdrücklichaufArbeitnehmer anwendbarzuerklären.dierechtmäßigeabhängigebeschäftigungistdemnachderrechtmäßigenniederlassung gleichzustellenunddieausländischestellehatentsprechend auchhierüberzuinformieren.rechtsfolgenhatdiesfürden Betreffendeninsbesonderedann,wennerimAufnahmestaat BerufszugangfürnurvorübergehendeTätigkeitundohne ÜberprüfungseinerBerufsqualifikationenerlangenmöchte (vgl. Artikel 5 Abs. 1 RL 2005/36/EG). Zu Absatz2 Nr.2 DieAuskunfts-undUnterrichtungspflichtengeltenauchin denfällen,indeneneinimeu-auslandniedergelassener GewerbetreibenderodereinArbeitnehmereinesGewerbebetriebsnachDeutschlandkommtundhiereinereglementiertegewerblicheTätigkeitaufnimmt.Auchhierkanndie auswärtigezuständigestelleinteresseaninformationenhaben.dierichtliniegehtvondergegenseitigkeitderunterrichtungunddesinformationsaustauschesaus (Artikel56 Abs.2,Artikel8Abs.2).SomitsindbeideKonstellationen abzubilden.dieterminologieist,daindieserkonstellation fürdieanwendbarkeitderrichtliniedasdeutscherecht maßgeblichist,aufdasdeutsche (Gewerbe-)Rechtabgestimmt. Zu Absatz3 11bGewObetrifftdieÜbermittlungvonDatenanStellen außerhalbdesgeltungsbereichesdiesesgesetzes.dadie ausländischenbehördenineinemdeutschengesetznicht mitpflichtenbelegtwerdenkönnen,knüpftabsatz3 andersals 11Abs.5Satz3GewO nichtandendatenempfänger,sondernandenhiesigendatenübermittleran. DieVorschriftdientderUmsetzungderRichtlinie (vgl. Artikel56Abs.2derRichtlinie)undergänztdiein 11 Abs. 5 und 6 enthaltenen Vorschriften. Zu Absatz4 DieViehzuchtistdurch 6Abs.1Satz2GewOvomAnwendungsbereichderGewOausgenommen,soweitnicht ausdrücklichandersbestimmt.diegegenseitigeanerkennungvonberufsqualifikationenwurdein 14Abs.2und 16Abs.1desTierzuchtgesetzes (TierZG)bereitsumgesetzt.NichtumgesetztwurdendabeidienichttierschutzspezifischenRegelungenderArtikel8und56derRichtlinie. DerenUmsetzungistaberauchfürdiesenBereicherforderlichundwirdmitderausdrücklichenAnordnungin 11b Abs.4GewO sichergestellt. Zu Nummer3 ( 13a neu GewO) DieVorschriftdientderUmsetzungdesArtikels7derRichtlinie.SiebetrifftdahernurdenFalldervorübergehendenund gelegentlichendienstleistungserbringungimsinnedesartikels5abs.2derrichtlinie.nachdieservorschriftwirdder vorübergehendeundgelegentlichecharakterderdienstleistungserbringungimeinzelfallbeurteilt,undzwarinsbeson- dereanhandderdauer,derhäufigkeit,derregelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. 13aGewOnutztdievonderRichtlinieeingeräumteMöglichkeit,eineAnzeigepflichtfürdievorübergehendeundgelegentlicheBetätigungimInlandvorzusehen.Erbegrenzt zugleich,welchedokumentegefordertwerdendürfen,in welcherformdiemeldungzumachenistundinwelcher Häufigkeit.Erstelltdamitsicher,dassnichtüberdievonder RichtlinieeingeräumtenHandlungsspielräumehinausgegangenwird.EineNachprüfungderBerufsqualifikationenvor dererstendienstleistungserbringungdarfhingegennurbei Tätigkeiten,diedieöffentlicheGesundheitundSicherheit berühren,erfolgenundunterberücksichtigungdervorgaben fürdasverfahrennachartikel7abs.4unterabsatz2der Richtlinie. DiezentraleRegelungderAnzeigepflichtundderVerfahrensvorgabeninderGewerbeordnungisterforderlichund verhältnismäßig.vomanwendungsbereicherfasstsindnach heutigerausgestaltungderberufsspezifischenregelungen überwiegendsolchetätigkeiten,diedieöffentlichegesundheitodersicherheitbetreffen (u.a.bewachungsgewerbe, Waffenrecht,Beschussrecht,Sprengstoffrecht,Tierschutzrecht,Pflanzenschutzrecht).FürdieseistnachArtikel7 Abs.4derRichtlinieeineNachprüfungderBerufsqualifikationenzulässig.DasAnzeigeverfahrennach 13aGewO stelltindiesenfällendieersteetappedesberufszugangsverfahrensdar.nichterlaubnispflichtigegewerbeodergewerbe,diezwarerlaubnispflichtig,abernichtanbestimmte Berufsqualifikationengebundensind,fallennichtindenAnwendungsbereichderVorschrift.Eswerdenfürsiefolglich keineneuenbürokratischenhürdenaufgebaut.dievorschriftstelltaberfürdenbetroffenenbereichsicher,dassdie BehördenfrühzeitigKenntnisvongewerblichenTätigkeiten erlangenundsieihreraufsichtsfunktionnachkommenkönnen.siehatdurchihrezentralepositionierungeinesignalwirkungundunterstreicht,dassderberufszugangbeinur vorübergehenderundgelegentlicherdienstleistungserbringunggrundsätzlichgeringerenanforderungenausgesetztist (Anzeige)alsbeieinerNiederlassung (AntragaufBerufszulassung).DieseUnterscheidungisteingrundlegendesAnliegenderRichtlinie.EineRegelunginderGewerbeordnung bietetsichschließlichauchan,dadieregelungdatenschutzrechtlich sensibel ist. Zu Absatz1 DerpersönlicheAnwendungsbereichistnurdanneröffnet, wennderdienstleisternachdeniminlandgeltendengrundsätzen als Gewerbetreibender einzuordnen ist. DerräumlicheAnwendungsbereichdes 13aAbs.1GewO erstrecktsichauchaufdieewr-staaten (siehedazuoben Begründung zu Nummer 2). DersachlicheAnwendungsbereichistnureröffnet,wennder GewerbetreibendeimInlandeinegewerblicheTätigkeitaufnehmenmöchte.IstdiebeabsichtigteTätigkeitnichtgewerblich,sorichtetsichdasVerfahrennacheinschlägigem Berufsrecht.IstderBerufnichtreglementiert,sofälltdie TätigkeitnichtindenAnwendungsbereichderRichtlinie. SetztdiebeabsichtigteTätigkeiteineEintragungindie Handwerksrollevoraus,sorichtetsichdasVerfahrennach der Handwerksordnung mit Durchführungsverordnungen.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/9996 ZurAusgestaltungderAnzeigepflichtsieht 13aAbs.1vor, dassdergewerbetreibendedenbeabsichtigtenwechsel vorheranzeigt.dergewerberechtlichebegriffder Anzeige istdabeideckungsgleichmitdemwortlautdes Artikels7Abs.1Satz1derRichtlinie2005/36/EG Meldungerstatten.VorherigeAnzeigebedeutet vordemortswechseldesdienstleistersvoneinemmitgliedstaatinden anderen,vgl.artikel7abs.1derrichtlinie2005/36/eg. DiesesErforderniskann ebensowiedieanzeigepflichtals solche spezialgesetzlichabbedungenwerden.dieschriftlicheübermittlungschließtdieelektronischeübermittlung ein.empfängerderanzeigeistdiejenigeöffentlichestelle, diefürdieanerkennungvonberufsqualifikationenfürdas betreffendegewerbezuständigist.diemaximalerforderlichennachweiseergebensichausabsatz5.amtssprache istnach 23Abs.1desVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Deutsch. Zu Absatz2 Satz1verdeutlichtdieinArtikel5derRichtlinievorgeseheneRechtsfolgeeinerAnzeige.Zugleichverweisteraufdiein Artikel7Abs.4derRichtlinieeröffneteMöglichkeit,bei Tätigkeiten,diedieöffentlicheGesundheitoderSicherheit betreffen,dieberufsqualifikationenauchbeinurvorübergehenderdienstleistungstätigkeitnachzuprüfen.obeine solchenachprüfungfürdiebetreffendetätigkeitvorgesehenist,hängtvonderausgestaltungderjeweiligenspezialnormab.fehlteinesolcheanordnungdort,darfdiedienstleistungunmittelbarmitderanzeigeerbrachtwerden,wenn dievoraussetzungendesabsatzes1erfülltsind.satz2erleichtertinderpraxisdennachweis,dasseineanzeige erfolgte.dieeingangsbestätigungunddiezusatzinformationenerleichterndenbehördendieüberwachung.beiunsicherheitdesanzeigenden,obeinequalifikationsnachprüfungindeutschlandvorgesehenistodernicht,gewährleistet ihmdieseregelungzügigklarheit.dieeingangsbestätigungistunverzüglichzuerteilen.ausderinsatz3genanntenfristergibtsich,dassdieeingangsbestätigungebenfalls spätestensinnerhalbeinesmonatsabeingangderanzeige erteiltwerdensoll.diesätze3,4und5dienenderumsetzungdesartikels7abs.4derrichtlinieunddendortgenannten Fristen. Diese beginnen mit der Anzeige. Zu Absatz3 Zu Absatz4 Absatz4regeltentsprechendArtikel7Abs.4Unterabsatz4 derrichtliniedierechtsfolgebeiversäumniseinerderin denabsätzen2und3genanntenfristen:derdienstleister darf seine Leistung sofort erbringen. Zu Absatz5 Absatz3setztArtikel7Abs.4Unterabsatz3derRichtlinie um.weichtdiequalifikationdesdienstleisterswesentlich vonderindeutschlandgefordertenausbildungab,erhälter innerhalbeinesmonatsnachdermitteilungdarüberdiegelegenheit,ausreichendekenntnisseundfähigkeitennachzuweisen. 13aAbs.5listetdiejenigenDatenauf,dienachderRichtliniebeiderAnzeigegefordertwerdendürfen.WelcheDo- kumentealsjeweilsgeeigneternachweisanzusehensind,er- gibt sich aus dem Recht des Niederlassungsstaates. Nummer1setztArtikel7Abs.2BuchstabeaderRichtlinie um. Nummer2setztArtikel7Abs.2BuchstabebderRichtlinie um.dabeiwirdinübereinstimmungmitabsatz7dieabhängige Beschäftigung der Niederlassung gleichgestellt. Nummer3setztArtikel7Abs.2BuchstabeederRichtlinie um.diedortgenanntebedingung,dassdervorstrafennachweisnurgefordertwerdendarf, soweitdermitgliedstaat diesennachweisvondeneigenenstaatsangehörigenverlangt istimdeutschenrechterfüllt.bereitsfürdiezuverlässigkeiteinesgewerbetreibendenspielenvorstrafeneine Rolle.ImhiergenanntensicherheitsrelevantenBereichwerdeneinschlägigeVorstrafendarüberhinausspezialgesetzlich berücksichtigt.weitergehendeinformationen (Beispiel:anhängigeErmittlungsverfahren)dürfennichtverlangtwerden,auchwenndiesenachdeutschemRechtüblicherweise berücksichtigtwerden.unterdembesonderenumstandder nurvorübergehendenodergelegentlichendienstleistungserbringungwürdediesnichtderinderrichtlinievorgenommenenabwägungverhältnismäßigereingriffeentsprechen. DieAuflistungderzulässigerweiseanzuforderndenDokumente in der Richtlinie ist abschließend. FürdiePrüfungderZuverlässigkeitdesnurvorübergehend undgelegentlichdienstleistungeniminlanderbringenden Gewerbetreibendenbedeutetdies,dassnurbeisicherheitsrelevantenTätigkeitenInformationenüberVorstrafenvorgelegt zu werden brauchen. DasBestimmtheitsgeboterfordert,dievondiesemErfordernis betroffenen Bereiche abschließend zu benennen. Nummer4betrifftdiejenigenVoraussetzungen,diedenBerufszugangnachArtikel5derRichtlinieermöglichen. Nummer4BuchstabeasetztArtikel7Abs.2Buchstabec derrichtliniei.v.m.artikel5abs.1buchstabebsatz2 derrichtlinieum.istderberufimherkunftsstaatnichtreglementiert,soerfolgtderberufszugangnachmaßgabedes Artikel5Abs.1BuchstabebSatz1derRichtlinieaufder BasiserlangterBerufserfahrung.Nummer4Buchstabeb setzthierfürartikel7abs.2buchstabedi.v.m.artikel5 Abs.1BuchstabebSatz1derRichtlinieum.DieBerufserfahrungkanndabeientwederdurchinsgesamtzweiJahre vollzeitlichetätigkeitoderdurchteilzeitbeschäftigungvon entsprechenderdauererlangtwerden.diesonachgewiesenenqualifikationensindbasisauchfürdiequalifikationsnachprüfung nach 13a Abs. 2 und 3 GewO. IndenFällen,indeneneinesolcheQualifikationsnachprüfungspezialgesetzlichnichtvorgesehenist (Tätigkeiten,die nichtdieöffentlichegesundheitodersicherheitgemäß Artikel7Abs.4derRichtlinieberühren)darfdieTätigkeit unmittelbarnachdervollständigenanzeigeaufgenommen werden. Nummer5fordertdenNachweiseinesVersicherungsschutzesodereinervergleichbarenAbsicherung.DieMöglichkeit,InformationenübereinenVersicherungsschutzzuverlangen,ergibtsichausArtikel7Abs.1derRichtlinie.Dies schließtnichtaus,denpositivennachweiseinessolchen Schutzeszuverlangen,wenndiesnichtgegeneuropäisches VertragsrechtodergegenanderweitigesSekundärrechtver-
Drucksache 16/9996 12 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode stößt.beidenhierinredestehendentätigkeitenundunter dereinschränkung,dassdernachweisnurgefordertwerden kann,wennervoninländernebenfallsverlangtwird,istdieses Erfordernis gerechtfertigt. Zu Absatz6 DiePflichtzurMitteilungwesentlicherÄnderungenergibt sichausartikel7abs.2derrichtlinie.siebestehtauchbei einemwechseldermitarbeiter,inderenpersondieentsprechendenanforderungenerfülltseinmüssen.satz2setzt Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Richtlinie um. Zu Absatz7 Absatz7trägtdemUmstandRechnung,dassdieRichtlinie gleichermaßenaufabhängigbeschäftigteanwendungfindet (Artikel2Abs.1derRichtlinie).DerinderRichtlinieverwendeteBegriffderNiederlassungistdaheruntechnischzu verstehenundumfasstimdeutschenrechtsowohldieniederlassung als auch die abhängige Beschäftigung. Zu Nummer4 (Änderung des 34a Abs. 2 GewO) 34aAbs.2GewOermächtigtdasBundesministeriumfür WirtschaftundTechnologie,mitZustimmungdesBundesratesAnforderungenundVerfahrenvonUnterrichtungsnachweis ( 34aAbs.1Satz3Nr.3GewO)undSachkundeprüfung ( 34aAbs.1Satz5GewO)sowieAusnahmenvon deren Erforderlichkeit festzulegen. DieUmsetzungderRichtlinie2005/36/EGinderBewachungsverordnungerfordertnichtnurdieFestlegung,inwieweitdieAnerkennungvonimEU-Auslanderworbenen BerufsqualifikationenUnterrichtungsnachweisundSachkundeprüfungentbehrlichmachen.DieAusgestaltungdes AnerkennungsverfahrensimEinzelnenumfasstvielmehr u.a.auchdieetwaigeanordnungvonausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang,Eignungsprüfung)undPräzisierungenzudenzuforderndenNachweisenauchinBezugauf dieerlaubnisvoraussetzungendes 34aAbs.1Satz3Nr.1 und 2. DaheristeineErgänzungderVerordnungsermächtigungum dentatbestandderumsetzungderrichtlinie2005/36/eg erforderlich. Zu Nummer5 (Änderung des 34d Abs. 8 GewO) FürVersicherungsvermittler,dieineinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnionoderineinemanderen VertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumniedergelassensind,giltnach 34dAbs.5 GewOgrundsätzlich,dassdiesekeinegewerblicheErlaubnisnach 34dAbs.1GewObedürfen,wennsieeine EintragungineinRegisternachArtikel3derRichtlinie 2002/92/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom9.dezember2002überversicherungsvermittlung (ABl. EG 2003 Nr. L 9 S. 3) nachweisen können. AusländischeVersicherungsvermittler,diedenin 34d Abs.5genanntenNachweisnichterbringenkönnen,müssen eineerlaubnisnach 34dAbs.1GewObeantragen.Fürdie ErteilungderErlaubnisistu.a.gemäß 34dAbs.2Nr.4 GewOeinNachweisderfürdieVermittlungerforderlichen Sachkunde zu erbringen. NachderRichtlinie2005/36/EGmusseineimEU-Ausland erworbeneberufsqualifikationunterdendortgeregelten Voraussetzungenanerkanntwerden.Dieserforderteine UmsetzungderRichtlinie2005/36/EGfürdenBereichVersicherungsvermittlung.EswirdaufdieAusführungenzu Nummer4 verwiesen. 34dAbs.8GewOermächtigtdasBundesministeriumfür WirtschaftundTechnologie,imEinvernehmenmitdem BundesministeriumderJustiz,demBundesministeriumder FinanzenunddemBundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzmitZustimmungdesBundesratesRechtsverordnungenu.a.zurAusgestaltungdes GeltungsbereichsundderVoraussetzungenderErlaubnisfür dieausübungdertätigkeitderversicherungsvermittlungzu erlassen.zurumsetzungderrichtlinie2005/36/egisteine ErgänzungderVerordnungsermächtigungumdenTatbestand der Richtlinie erforderlich. Zu Artikel2 DieVorschriftbetrifftdasInkrafttretendesGesetzesund sieht hierfür den Tag nach der Verkündung vor.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/9996 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 DerNationaleNormenkontrollrathatdieobengenannten RegelungsvorhabenaufBürokratiekosten,diedurchInformationspflichten begründet werden, geprüft. MitdenRegelungsvorhabenwerdenzweiInformationspflichtenderWirtschaftgeändertundzweiInformationspflichtenfürdieVerwaltungneueingeführt.MitBlickauf diebürokratischenbelastungenhatdasressortnachvollziehbardargestellt,dassdieänderungengegenüberdenbestehendenverfahrengrundsätzlichzueinererleichterungfür die Wirtschaft führen. DerNationaleNormenkontrollrathatdaherimRahmen seinesgesetzlichenprüfauftragskeinebedenkengegendas Regelungsvorhaben.
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