Das öffentliche Baurecht Sommersemester 2012 Termine: 03.04.2012 15.05.2012 22.05.2012 12.06.2012 29.06.2012 1/78
Der Begriff des Baurechts umfasst - das private Baurecht - das öffentliche Baurecht 2/78
Das private Baurecht behandelt - die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen - insbesondere hinsichtlich des Baugeschehens - der Nutzung des Eigentums an Grund und Boden 3/78
Das öffentliche Baurecht beinhaltet Regelungen, die sich auf die Ordnung u. Förderung der Bebauung von Grundstücken beziehen, insbesondere - Zulässigkeit von baulichen Anlagen - ihre Errichtung - ihre Nutzung - ihre Änderung - die Beseitigung 4/78
1 Abs. 4 BauGB Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. 5/78
Bauleitplanung nach BauGB ist Raumplanung auf kommunaler Ebene. 6/78
Überörtliche Raumplanung: - Raumordnungsgesetz - Landesplanungsgesetze der Länder 7/78
Raumplanung im weiteren Sinne: Raumbedeutsame Fachplanung Beispiel: - Bundesfernstraßen - Schienenverkehr - Energieanlagen - Luftfahrt - Bundeswasserstraßen - Atomanlagen - Bergbau 8/78
Instrumente der Landesplanung - Landesplanungsgesetze - Landesentwicklungsprogramme - Landesentwicklungspläne 9/78
Rechtsquellen des öffentlichen Baurechts 10/78
- Bundesrecht - Grundgesetz - Baugesetzbuch - Baunutzungsverordnung (Rechtsgrundlage: 9 a BauGB - Planzeichnungsverordnung - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Bundesimissionsschutzgesetz (BImSchG) - Bundesfernstraßengesetz (BFStrG) - Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 11/78
- Landesrecht - Landesbauordnungen - Denkmalschutzgesetz - Straßen- und Wegegesetz - Kommunalrecht - Flächennutzungsplan - Bebauungsplan - Satzungen 12/78
Ziele der Raumordnung - sind verbindlich - enthalten Vorgaben für Träger der Landes- und Regionalplanung 13/78
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist zu prüfen unter - bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten - bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten 14/78
Bauplanungsrecht ist Bundesrecht (BauGB) Bauordnungsrecht ist Landesrecht (Bauordnungen) 15/78
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern Bund: Bauplanungsrecht (Art. 74 Nr. 18 GG) - städtebauliche Planung - Baulandumlegung - Zusammenlegung von Grundstücken - Bodenverkehr - Erschließung 16/78
Landesrecht: Alle baurechtlichen Gebiete, die nicht dem Bund zugewiesen sind (Art. 70 GG) - Bauordnungsrecht - Ausführungsgesetze u. Verordnungen zum BauGB - Landesplanungsgesetze - Landesnaturschutzgesetze - Denkmalschutzgesetze 17/78
Kommunalrecht: Die Planungshoheit der Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) - unterfällt dem Schutz der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie - Bebauungspläne - Satzung über Veränderungssperre ( 16 BauGB) - Teilungsgenehmigung ( 19 BauGB) - Vorkaufssatzung ( 25 BauGB) - Erschließungsbeitragssatzung ( 132 BauGB) - Sanierungssatzung ( 142 BauGB) - Entwicklungssatzung ( 165 BauGB) - Erhaltungssatzung ( 172 BauGB) 18/78
Inhalt der Eigentumsgarantie: Eigentumsgarantie Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Die Baufreiheit - Genehmigungsanspruch - Bestandsschutz - Entzug von Baulandqualität 19/78
Einschränkungen der Baufreiheit - Bauleitplanung - 34, 35 BauGB - Veränderungssperre - gemeindliche Vorkaufsrechte - Baugebot - Beschränkungen im Sanierungsgebiet - Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes - bauordnungsrechtliche Schranken 20/78
Die gemeindliche Bauleitplanung 21/78
Bauleitplanung ist räumliche Gesamtplanung (im Gegensatz zur Fachplanung) 22/78
Die Bauleitplanung regelt die allgemeine Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde. 23/78
1 Abs. 1 BauGB: Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzubereiten und zu leiten. 24/78
Von der Bauleitplanung abzugrenzen ist die: - Fachplanung und - die überörtliche Planung 25/78
Fachplanung: Umfasst Zulassungsverfahren, beispielsweise im Umweltrecht, Fernstraßengesetz (Bundesstraßen und Bundesautobahnen). 26/78
Überörtliche Planung: erfolgt auf - Bundesebene durch das Raumordnungsgesetz, - auf Landesebene durch das Landesplanungsgesetz, - durch Landesentwicklungsprogramme, - Landesentwicklungspläne und - Regionalpläne. 27/78
Bauleitpläne sind: - der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) - der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) 28/78
Das Planmäßigkeitsprinzip im BauGB: Bebauung der Grundstücke soll in erster Linie aufgrund von Bauleitplänen erfolgen. 29/78
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben beurteilt sich danach, ob das Vorhaben im - Geltungsbereich eines Bebauungsplans ( 30 BauGB) - innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ( 34 BauGB) - im Außenbereich ( 35 BauGB) liegt. 30/78
Der Flächennutzungsplan 5 Abs. 1: Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigen städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. 31/78
F-Plan: - umfasst das ganze Gemeindegebiet - dargestellt wird die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebene Art der Bodennutzung in Grundzügen 32/78
Darstellungsmöglichkeiten: vgl. 5 Abs. 2 BauGB - Bauflächen: (1) Wohnbauflächen (W) (2) gemischte Bauflächen (N) (3) gewerbliche Bauflächen (G) (4) Sonderbauflächen (S) 33/78
- Baugebiete (1) Kleinsiedlungsgebiete (WS) (2) reine Wohngebiete (WR) (3) allgemeine Wohngebiete (WA) (4) besondere Wohngebiete (WB) (5) Dorfgebiete (MD) (6) Mischgebiete (ME) (7) Kerngebiete (MK) (8) Gewerbegebiete (GE) (9) Industriegebiete (GI) (10) Sondergebiete (SO) 34/78
- Flächen für den Gemeinbedarf ( 5 Abs. 2 Nr. 2) (1) Verkehrsflächen ( 5 Abs. 2 Nr. 3 (2) Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen ( 5 Abs. 2 Nr. 4) (3) Grünflächen ( 5 Abs. 2 Nr. 5) (4) Wasserflächen ( 5 Abs. 2 Nr. 7) (5) Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen ( 5 Abs. 2 Nr. 8) (6) Flächen für die Landwirtschaft, Wald ( 5 Abs. 2 Nr. 9) (7) Flächen für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 5 Abs. 2 Nr. 10) 35/78
Darstellung erfolgt in textlicher und zeichnerischer Form ( 9 a BauGB). 36/78
37/78
Fläche für den Gemeinbedarf 5 Abs. 2 Nr. 2 38/78
Flächen für den überörtlichen Verkehr u. die örtlichen Hauptverkehrszüge 5 Abs. 2 Nr. 3 39/78
Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung u. Abwasserbeseitigung sowie Ablagerungen 5 Abs. 2 Nr. 4 40/78
Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitung 5 Abs. 2 Nr. 4 41/78
Grünflächen 5 Abs. 2 Nr. 5 42/78
Wasserflächen 5 Abs. 2 Nr. 7 43/78
Fläche für Abgrabungen 5 Abs. 2 Nr. 8 44/78
Flächen für Landwirtschaft 5 Abs. 2 Nr. 9 45/78
Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ( 6 BauGB). Über die Genehmigung ist binnen 3 Monaten zu entscheiden ( 6 Abs. 4). Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen ( 6 Abs. 5). F-Plan wird mit Bekanntmachung wirksam ( 6 Abs. 5 Satz 2) 46/78
Rechtsnatur: - keine verbindliche Wirkung (keine Satzung) - hoheitliche Maßnahme sui generis - interne Wirkung durch das Entwicklungsgebot ( 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) 47/78
Rechtsschutz: - kein unmittelbares Angreifen des Flächennutzungsplans möglich - Rechtmäßigkeit bzw. Wirksamkeit kann im Wege der sog. Inzidentkontrolle geprüft werden 48/78
Der Bebauungsplan Rechtswirkung: Satzung Rechtsgrundlage: 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 BauGB 49/78
Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 50/78
Der Inhalt des Bebauungsplans (mögliche Festsetzungen): - Art der baulichen Nutzung - Maß der baulichen Nutzung - Bauweise - überbaubare Grundstücksfläche 51/78
Art der baulichen Nutzung ( 2 15 BauNVO) - Baugebiete - Regelbebauung, Ausnahmebebauung - Nebenanlagen 52/78
Maß der baulichen Nutzung ( 16 21 BauNVO) - Grundflächenzahl - Geschossfläche - Vollgeschosse - Höhe - Baumasse 53/78
- offen Bauweise ( 22 BauNVO) - geschlossen 54/78
Überbaubare Grundstücksflächen ( 23 BauNVO) - Baulinien - Baugrenzen - Bebauungstiefen 55/78
Die Art der baulichen Nutzung Festsetzung von Baugebieten allgemein zulässig ausnahmsweise zulässig generell unzulässig Reines Wohngebiet Wohngebäude Handwerksbetriebe Gewerbebetriebe Allgemeines Wohngebiet Wohngebäude, Handwerksbetr. nicht störende Gewerbebetriebe störende Gewerbebetriebe Mischgebiet Wohngebäude, Gewerbebetriebe Vergnügungsstätten im Wohnbereich wesentl. störende Gewerbebetriebe Gewerbegebiet Gewerbebetriebe Wohnungen für Aufsichtspersonal sonstige Wohngebäude 56/78
Maß der baulichen Nutzung: - Grundflächenzahl (GRZ) - Geschossflächenzahl (GFZ) - Zahl der Vollgeschosse - Höhe der baulichen Anlagen 57/78
Grundflächenzahl (GRZ): gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche der baulichen Anlage je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Beispiel: GRZ 0,6: auf einem 1.000 m² großen Grundstück ist eine bauliche Anlage mit maximal 600 m² Grundfläche zulässig. 58/78
Geschossflächenzahl (GFZ): gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche der baulichen Anlage je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Beispiel: GFZ 0,4: Auf einem 1.000 m² großen Grundstück ist eine Gesamtgeschossfläche von 400 m² zulässig, bei 2- geschossiger Bauweise also z.b. 200 m² je Geschoss. 59/78
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen offene Bauweise: seitlicher Grenzabstand geschlossene Bauweise: kein seitlicher Grenzabstand 60/78
Baulinien - Baugrenzen - Bebauungstiefen ( 23 BauNVO) 61/78
Zulässigkeit von Vorhaben Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es den Anforderungen - des Bauplanungsrechts und - des Bauordnungsrechts entspricht. 62/78
Zulässigkeit von Vorhaben nach dem Bauplnaungsrecht unterscheidet hinsichtlich der Zulässigkeit: - Planbereich - Innenbereich - Außenbereich 63/78
Zulässigkeit von Vorhaben im Planbereich: Im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist ein Vorhaben zulässig, wenn es - den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht - die Erschließung gesichert ist 64/78
Erschließung ist gesichert: - beabsichtigte Nutzung ist ohne negative Folgen möglich - Grundstück ist an das öffentliche Straßennetz angeschlossen - Versorgung mit Elektrizität, Wasser und Abwasserbeseitigung ist gewährleistet - Erschließungsanlagen sind bis Fertigstellung der baulichen Anlagen benutzbar 65/78
Im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans gilt auch: - 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (Unzulässigkeit von Anlagen im Einzelfall) 66/78
Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans ( 31 Abs. 1 BauGB) - wenn nach Art und Umfang im Bebauungsplan vorgesehen 67/78
Befreiungen von den Festsetzungen ( 31 Abs. 2 BauGB), wenn: - Grundzüge der Planung nicht berührt - Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar 68/78
Befreiung setzt weiterhin voraus (alternativ): 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung 2. die Abweichung ist städtebaulich vertretbar 3. die Durchführung des Bebauungsplans würde zu einer nicht beabsichtigten Härte führen 69/78
Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ( 30 Abs. 2 BauGB) - Vorhaben widerspricht nicht dem Bebauungsplan - Erschließung ist gesichert 70/78
Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans ( 30 Abs. 3 BauGB) - Vorhaben widerspricht den Festsetzungen nicht - zusätzlich: 34 oder 35 wird beachtet 71/78
Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB) Innenbereich liegt vor, wenn: - ein Bebauungszusammenhang besteht - ein Ortsteil vorhanden ist 72/78
Möglichkeit der Innenbereichssatzungen ( 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB) - Klarstellungssatzung - Entwicklungssatzung - Ergänzungssatzung 73/78
Anforderungen an Vorhaben im unbeplanten Innenbereich Vorhaben fügt sich - nach Art und Maß der baulichen Nutzung - der Bauweise - der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein, Erschließung ist gesichert. 74/78
Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich ( 35 BauGB) Es wird unterschieden zwischen - privilegierten Vorhaben ( 35 Abs. 1 BauGB) - sonstigen Vorhaben ( 35 Abs. 2 BauGB) 75/78
Privilegierte Vorhaben: - abschließende Aufzählung in 35 Abs. 1 BauGB - es stehen keine öffentlichen Belange entgegen 76/78
Öffentliche Belange: - Aufzählung in 35 Abs. 3 BauGB sind nur beispielhaft - Erschließung muss gesichert sein 77/78
Zulässigkeit sonstiger Vorhaben ( 35 Abs. 2 BauGB) - im Außenbereich nur im Einzelfall zulässig - Ausführung oder Benutzung darf öffentliche Belange nicht beeinträchtigen (Beeinträchtigung kann schon in negativem Berühren liegen) 78/78