Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/10146 17. Wahlperiode 27. 06. 2012 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel DasRechtaufunentgeltlicheBeförderungvielerschwerbehinderterKinder, Jugendlicher,FrauenundMännerimöffentlichenPersonennahverkehrsichert denberechtigteneinhohesmaßanmobilität.diezurbeförderungverpflichtetenverkehrsunternehmenerhaltenfürdieihnenhierdurchentstehendeneinnahmeverlusteeinenausgleichnachmaßgabedes 148ff.desNeuntenBuches Sozialgesetzbuch (SGBIX).ZumAusgleichverpflichtetsind jenachanspruchsberechtigtenpersonenundverkehrsmitteln sowohlderbundalsauch dieländer.diehierzubestehendengesetzlichenregelungensindauchimverhältniszwischenbundundländernaußerordentlichkompliziertundführenzu einemhohenverwaltungsaufwand.eserscheintdahersachgerecht,dieseregelungensozuverändern,dasssiezueinererheblichenverwaltungsvereinfachung sowohl beim Bund als auch bei den Ländern führen. ImgleichenKapiteldesSGBIXistauchdieEigenbeteiligungderfreifahrtberechtigtenPersoneninFormdesErwerbseinerWertmarkegeregelt.Bestimmte Personengruppen,insbesondereBezieherinnenundBeziehervonLeistungender Grundsicherung,erhaltendieWertmarkeunentgeltlich ( 145Absatz1SGBIX). DieHöhederEigenbeteiligungistseit1984unverändert,obwohlsichdieNutzungsmöglichkeitenundfolglichauchderdamitverbundeneWerterheblicherhöhthaben.MitdemWegfalldesStreckenverzeichnisseshatsichdieNutzungsmöglichkeitnochmalserhöht.EineAnpassungderEigenbeteiligungfürden Erwerb der Wertmarke erscheint daher angemessen. B. Lösung DieZahlderTatbestände,fürdiederBundbeziehungsweisedieLänderkostenerstattungspflichtigsind,wirdvereinfacht;dieaufdieverschiedenenEinnahmetatbeständedesBundesbezogenenindividuellenRegelungenzurErstattung durchdieländerwirdaufeinendurchgängigeneinheitlichenprozentsatzfestgelegt. DurchdieausanderenGründenvorgeschlageneErhöhungderEigenbeteiligung anderwertmarkeistzugleichsichergestellt,dasswederderbundnochdieländer aufgrund dieser Änderungen mit Einnahmeverlusten zu rechnen haben. C. Alternativen Keine.

Drucksache 17/10146 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte InsbesonderedurchdieVereinfachungderFinanzbeziehungenzwischenBund undländernist verglichenmitdenderzeitigenverfahren beidergesamtkalkulationvonunterschiedlichenauswirkungenbeideneinzelnenpostenauszugehen.imergebnisistdurchdieverbindungvonmehrausgaben,minderausgabenundmehreinnahmensowohlbeimbundalsauchbeidenländernvon einerreduzierungderfinanziellenlastenfürdie UnentgeltlicheBeförderung nach 145 ff. SGB IX auszugehen. F. Sonstige Kosten Keine.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10146

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/10146 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Vom Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch DasNeunteBuchSozialgesetzbuch Rehabilitationund TeilhabebehinderterMenschen (Artikel1desGesetzes vom19.juni2011,bgbl.is.1046,1047),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 145 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz3wirddieangabe 60 durchdieangabe 72 und die Angabe 30 durch die Angabe 36 ersetzt. b) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: DerBetragerhöhtsichinentsprechenderAnwendungdes 77Absatz3erstmalszudemZeitpunkt,zu demdienächsteneubestimmungderbeträgeder Ausgleichsabgabeerfolgt.LiegtdieserZeitpunkt innerhalbdergültigkeitsdauereinerbereitsausgegebenenwertmarke,istderhöherebetragerstim ZusammenhangmitderAusgabederdarauffolgenden Wertmarkezuentrichten.Abweichendvon 77Absatz3Satz4sinddiesichergebendenBeträgeaufden nächstendurchzwölfteilbarenvolleneurobetrag aufzurunden.dasbundesministeriumfürarbeitund SozialesgibtdenErhöhungsbetragunddiesichnach entsprechenderanwendungdes 77Absatz3Satz3 ergebenden Beträge im Bundesanzeiger bekannt. c) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst: WirddiefüreinJahrausgegebeneWertmarkevor AblaufeineshalbenJahresihrerGültigkeitsdauerzurückgegeben,wirdaufAntragdieHälftederGebühr erstattet;entsprechendesgiltfürdenfall,dassder schwerbehindertemenschvorablaufeineshalben JahresderGültigkeitsdauerderfüreinJahrausgegebenen Wertmarke verstirbt. d)imbisherigensatz5werdennachdenwörtern nach Satz3 diewörter inseinerjeweiligenhöhe eingefügt. 2. 148 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdennachdemwort Unternehmern diewörter oderdennahverkehrsorganisationenim Sinne des 150 Absatz 2 eingefügt. b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6)Absatz5giltnichtinFällendes 150Absatz2. 3. 150 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)HabensichineinemBundeslandmehrere AufgabenträgerdesöffentlichenPersonennahver- kehrsauflokaleroderregionalerebenezuverkehrs- verbündenzusammengeschlossenunderhaltendieim ZuständigkeitsbereichdieserAufgabenträgeröffentlichenPersonennahverkehrbetreibendenVerkehrsunternehmenfürihreLeistungeneinmitdiesenAufgabenträgernvereinbartesEntgelt (Bruttoprinzip), könnenanstellederantrags-understattungsberechtigtenverkehrsunternehmenauchdienahverkehrsorganisationenantragauferstattungderinihremjeweiligengebietentstandenenfahrgeldausfällestellen, soferndieverkehrsunternehmenhierzuihreinvernehmen erteilt haben. b)inabsatz2satz1werdennachdemwort Unternehmer diewörter oderdienahverkehrsorganisationen im Sinne des Absatzes 1a eingefügt. 4. 151 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)innummer1wirddaskommaamende durch das Wort sowie ersetzt. bbb) Nummer 2 wird aufgehoben. ccc) Nummer 3 wird Nummer 2. bb)insatz2werdendiewörter derübrigenpersonengruppenunddermitgeführtengegenstände gestrichenundwirdnachdemwort im das Wort übrigen eingefügt. b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. 5. 152 wird wie folgt gefasst: 152 Einnahmen aus Wertmarken VondendurchdieAusgabederWertmarkeerzielten jährlicheneinnahmenerhältderbundeinenanteilvon 20Prozent.DieseristunterBerücksichtigungderinder Zeitvom1.Januarbis30.JunieinesKalenderjahreseingegangenenEinnahmenzum15.JuliundunterBerücksichtigungdervom1.Julibis31.DezembereinesKalenderjahreseingegangenenEinnahmenzum15.Januardes darauffolgendenkalenderjahresandenbundabzuführen. 6. 153 wird wie folgt gefasst: 153 Erfassung der Ausweise DiefürdieAusstellungderAusweisenach 69Absatz 5 zuständigen Behörden erfassen 1.dieamJahresendeimUmlaufbefindlichengültigen Ausweise,getrenntnachArtundbesonderenEintragungen,

Drucksache 17/10146 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.dieimKalenderjahrausgegebenenWertmarken,unterteiltnachderjeweiligenGültigkeitsdauer,unddie daraus erzielten Einnahmen alsgrundlagefürdienach 148Absatz4Nummer1und 149Absatz2Nummer1zuermittelndeZahlder AusweiseundWertmarken.Diezuständigenobersten LandesbehördenteilendemBundesministeriumfürArbeitundSozialesdasErgebnisderErfassungnachSatz1 spätestensbiszum31.märzdesjahresmit,indemdie Prozentsätze festzusetzen sind. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/10146 Begründung A. Allgemeines I. Ausgangslage DasRechtaufunentgeltlicheBeförderungvielerschwerbehinderterKinderundJugendlichersowieFrauenundMänner imöffentlichenpersonennahverkehrsichertdenberechtigteneinhohesmaßanmobilität.diezurbeförderungverpflichtetenverkehrsunternehmenerhaltenalsausgleichfür dieihnenhierdurchentstehendeneinnahmeverlusteerstattungen entsprechend den 148 bis 152 SGB IX. SowohlderBundalsauchdieLändersindhiernach jenach anspruchsberechtigtenpersonenundverkehrsmitteln erstattungspflichtig.diesführtbundesweitnichtnurzuerstattungsleistungenandieverkehrsunternehmen,sondernauch zuteilweiseaufwändigenverwaltungs-undfinanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern. MitdenfolgendenÄnderungenlässtsicheineerhebliche VerwaltungsvereinfachungbeimBundunddenLändernsowieeineVereinfachungderFinanzbeziehungenzwischen dembundunddenländernerreichen,ohnedassdiezurunentgeltlichenbeförderungverpflichtetenverkehrsunternehmen belastet werden. UnabhängigdavonsolltedieEigenbeteiligungderfreifahrtberechtigtenPersonenfürdieWertmarkeentsprechend 145 Absatz1SGBIXangemessenangepasstwerden.IhreHöhe istseit1984unverändert,obwohlsichdienutzungsmöglichkeiten,derdamitverbundenewertsowiefahr-undverbraucherpreise seitdem erheblich erhöht haben. II. Inhalt des Entwurfs DieEigenbeteiligungderdieFreifahrtimöffentlichenPersonennahverkehrinAnspruchnehmendenschwerbehinderten Menschenwirdvonmonatlich5Euroauf6Euroangehoben. Darüber hinaus unterliegt sie künftig einer Dynamisierung. DieMöglichkeitderRückerstattungdesfürdieAusgabe einerwertmarkeentrichtetenbetragswirdauffüreinjahr ausgegebenewertmarkenbeschränkt.unterdervoraussetzung,dasswenigeralsdiehälftedergültigkeitsdauerabgelaufen ist, wird die Hälfte des entrichteten Betrags erstattet. DieLänderübernehmenkünftigdieErstattungderFahrgeldausfälleimNahverkehrauch,soweitsiedurchdieunentgeltliche Beförderung a)schwerbehindertermenschenimsinnedes 145Absatz1SGBIX,dieaufGrundeinesGradesderSchädigungsfolgenvonmindestens50AnspruchaufVersorgungnachdemBundesversorgungsgesetzodernachanderenBundesgesetzeninentsprechenderAnwendungder VorschriftendesBundesversorgungsgesetzeshabenoder Entschädigungnach 28desBundesentschädigungsgesetzes erhalten, b)derenbegleitpersonimsinnedes 145Absatz2Nummer 1 SGB IX sowie c)derenmitgeführtergegenständeimsinnedes 145Absatz 2 Nummer 2 SGB IX entstehen. DieBeteiligungdesBundesandenEinnahmenausdemVerkaufvonWertmarkenbeschränktsichkünftigaufeinenim Gesetz bezifferten Anteil in Höhe von 20 Prozent. UntergesetzlichgeregeltenBedingungensindkünftigauch AufgabenträgerdesöffentlichenPersonennahverkehrsberechtigt,einenAntragaufErstattunginderenGebietentstandenerFahrgeldausfällezustellen;diesjedochausschließlich nach 148Absatz4SGBIX ( allgemeiner Vomhundertsatz). B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 ( 145 Absatz 1) a)inanbetrachtdersichseit1984stetigweiterentwickelt habendennutzungsmöglichkeiten,insbesonderedurch dieschaffungvonverkehrsverbündenimbereichdes ÖPNVunddeserstkürzlicherweitertenBewegungsradiusbeiFahrtenmitNahverkehrszügensowievordem HintergrunddergestiegenenFahr-undVerbraucherpreiseerscheintdieErhöhungderEigenbeteiligungnicht unangemessen. b)diedynamisierungderhöhedesimzusammenhangmit derausgabeeinerwertmarkezuentrichtendenbetrags inanlehnungandieentwicklungderausgleichabgabebeträgeerscheintsachlichbegründetdurchdieanknüpfungandasdurchschnittsentgeltindergesetzlichenrentenversicherung. DieEinheitlichkeitdesZeitpunktesfürdieErhöhungder AusgleichsabgabebeträgeeinerseitsunddesimZusammenhangmitderAusgabeeinerWertmarkezuentrichtendenBetragsandererseitsistzurMinimierungdesVerwaltungsaufwandes wünschenswert. DadieGültigkeitsdauereinerWertmarkesichnichtnach demkalenderjahrrichtet,isteinevorschriftzuderfrage, abwannderhöherebetraggilt,erforderlich.dieregelung,ihnerstimzusammenhangmitderausgabederdarauffolgendenwertmarkeentrichtenzumüssen,liegtim InteressederNutzerundistzudemausErwägungenzur Verwaltungspraktikabilität sinnvoll. c)eskannnichtausgeschlossenwerden,dassinfolgeder ErhöhungderEigenbeteiligungdieNachfragenach Halbjahreswertmarkenzunimmt.DieRegelungensind sowohlgeeignet,dienachfragenachwertmarkeninder gewünschtenweisezusteuern,alsauchunterdem AspektderfinanziellenBelastungfürdenberechtigten Personenkreis zumutbar. Zu den Nummern 2 und 3 ( 148, 150) DasSystemderErstattungderFahrgeldausfällenachdem Modelldes 148SGBIXistnichtimmerkompatibelmitder RealitätdesöffentlichenPersonennahverkehrs.Antrags-und erstattungsberechtigteverkehrsunternehmensindhäufig vertraglichanaufgabenträgergebunden.esistdaherein

Drucksache 17/10146 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode alternativeserstattungsverfahrenmitausweitungderantragsbefugnissinnvoll.künftigsindauchaufgabenträger desöffentlichenpersonennahverkehrsberechtigt,einen AntragaufErstattunginderenGebietentstandenerFahrgeldausfällezustellen;diesjedochausschließlichnach 148 Absatz 4 SGB IX ( allgemeiner Vomhundertsatz). Zu Nummer 4 ( 151) EsentfälltdiejeVerkehrsunternehmenanteiligfürRechnungdesBundeszuleistendeErstattungderFahrgeldausfälleunddieAbführungderdamitzusammenhängenden EinnahmenandenBund ( 151Absatz3Satz1und2 SGBIX/Entlastung der Länder). Zu Nummer 5 ( 152) DiejährlicherzieltenEinnahmendurchdieAusgabeder WertmarkeanschwerbehinderteMenschenimSinnedes 151Absatz1Satz1Nummer2SGBIXverbleibenbeiden Ländern,esentfälltdieAbführungdiesesAnteilsanden Bund ( 152Satz1Nummer1SGBIX alt /Entlastungder Länder).ImÜbrigenerfolgtzukünftigeinepauschaleAbführungandenBund.EsentfälltdabeidiejährlicheErmittlungdesbundeseinheitlichenAnteilsausdemVerkaufvon Wertmarken ( 152Satz1Nummer2SGBIX alt /Entlastung des Bundes). Zu Nummer 6 ( 153) EsentfälltdieErfassungderAusweiseundderWertmarken, soweitsiebisherauchgetrenntnachderzugehörigkeitzu einerderin 151Absatz1Satz1SGBIXgenanntenGruppenerforderlichwar ( 153Satz1Nummer1Buchstabec und Nummer 2 SGB IX/Entlastung der Länder). Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) DieVorschriftregeltdasInkrafttretendesGesetzes.Übergangsvorschriften sind nicht erforderlich.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/10146 Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierungnimmtzudemGesetzentwurfdes Bundesrates wie folgt Stellung: Eigenbeteiligung bei der unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen ( 145 SGB IX) EineAnhebungderseit1984unverändertenEigenbeteiligungvonheute60Euroauf72Eurojährlich (monatlich 1Euro)istmaßvollundausgewogen.Zumeinenhabensich indenletztenjahrendiefreifahrtmöglichkeitenerheblich erweitert (zuletztdurchdenwegfallder50-kilometer- BeschränkunginZügendesNahverkehrsderDeutschen Bahnabdem1.September2011).Zumanderensinddavon nurschwerbehindertemenschenbetroffen,dienichtbedürftigsind.einkommensschwache,insbesonderegrundsicherungsempfänger,bleibenauchinzukunftvonjedwedereigenbeteiligung befreit. DieEinführungeinerDynamisierungistdarüberhinausangemessen,weilalleNutzerinnenundNutzerdesöffentlichen NahverkehrsvonAnpassungenimPreissystembetroffen sind.diekopplungderdynamisierungandiebezugsgröße dersozialversicherung ( 18Absatz1SGBIV)entspricht überdiesdemimsgbixbereitsangelegtensystem:soist auchdiedynamisierungderausgleichsabgabe ( 77Absatz3SGBIX)undderKinderbetreuungskosten ( 54 Absatz3SGBIX)andieBezugsgrößenach 18Absatz1 SGBIVgekoppelt.DurchdieEinpassungandasangelegte System wird zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden. DievomBundesratvorgeschlageneDynamisierungkommt zumzuge,wennsichdiebezugsgrößenach 18Absatz1 SGBIVumwenigstens10Prozenterhöhthat.Wennsichdie BezugsgrößeweiterhinsoentwickeltwieinderVergangenheit,würdedieDynamisierunginetwazehnJahrenerstmals relevantunddannzueinersteigerungdereigenbeteiligung vonrund10prozentführen.diesichausderdynamisierung ergebendenbeträgezurunden,istschonausgründender Praktikabilitätsinnvoll.DievomBundesratvorgeschlagene Aufrundungaufdennächstendurch12teilbarenEurobetrag istaberfachlichnichtgebotenunddaherabzulehnen.um darausresultierendeunnötigebelastungenzuvermeiden, befürwortetdiebundesregierung,dieaufrundungaufden nächsten vollen Eurobetrag zu begrenzen. WasdieRückerstattungbetrifft,sowerdennichteingesetzte WertmarkennachgeltenderRechtslageerstattet,wennsie nochmindestensdreimonategültigsind.dievombundesratvorgeschlageneregelung,inzukunftdenerstattungszeitraumaufeinhalbesjahrfestzulegen,isteinausgewogenerausgleichzwischendeninteressenderbeteiligten (EntlastungderVerwaltung,zumutbareEinschränkungderErstattungsmöglichkeit für schwerbehinderte Menschen). Erstattung an Verkehrsaufgabenträger ( 148, 150 SGB IX) NebendenheuteerstattungsberechtigtenVerkehrsunternehmensollenkünftigauchAufgabenträgerdesöffentlichen Nahverkehrs,mitdenendieVerkehrsunternehmenvertrag- lichverbundensind,anstellederverkehrsunternehmener- stattungsberechtigtsein.dieservorschlagvollziehtdietat- sächlichenentwicklungenimöffentlichenpersonennahver- kehr nach und wird deshalb befürwortet. AusweislichderBegründungdesGesetzentwurfs (S.7)sollen dieaufgabenträgerdesöffentlichenpersonnennahverkehrs zuerstattungsanträgenausschließlichnachdemallgemeinen Vomhundertsatzberechtigtsein.Esistdaher andersalsim Gesetzentwurf in 148Absatz6SGBIX neu einverweis auf 150 Absatz 1a neu vorzusehen. ÄnderungenderErstattungsmodalitätenfürAnspruchsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz NachdemGesetzentwurfdesBundesratessollendieAufwendungenfüreineunentgeltlicheBeförderungschwerbehinderterMenschen,dienachdemBundesversorgungsgesetzanspruchsberechtigtsind,künftigvondenLändern übernommenwerden.diesereduzierenzumausgleichihre AbführungenausdemWertmarkenverkaufandenBund entsprechend.dieseregelungbetrifftausschließlichdiefinanzbeziehungenzwischenbundundländern.dieinteressen schwerbehinderter Menschen sind davon nicht berührt. DieserVorschlagdesBundesrateswirdvonderBundesregierunggrundsätzlichbegrüßt,weilergeeignetist,sowohl beimbundalsauchbeidenländerndenverwaltungsaufwandzureduzieren.deshalbwirdgrundsätzlichauchbegrüßt,dassdieabführungenkünftignacheinempauschalen Prozentsatz erfolgen. DieBundesregierunglehntesaberab,beidieserGelegenheit dielastenverteilungzwischenbundundländernzuverändern.siesprichtsichdaherdafüraus,denbundesanteilauf 27Prozentfestzulegen (VorschlagderLänder:20Prozent). EineAbführungvon20ProzentderEinnahmenwürdenauf dergrundlagederletztverfügbarenzahlenvon20119,2mio. Eurobedeuten (Einnahmen2011:45,8Mio.Euro).Aufder GrundlagedesgeltendenRechtshatderBundimJahr2011 32ProzentderEinnahmenerhalten (exakt:31,68prozent oder14,5mio.euro).diedifferenzzurgeltendenrechtslagewürdedamit5,3mio.eurobetragen.dieaufwendungendesbundesfürdieunentgeltlichebeförderungdernach dembundesversorgungsgesetzanspruchsberechtigtenschwerbehindertenmenschenbetrugenimjahr2011abernur 4,7Mio. Euro. FürdieFestlegungeinespauschalenAbführungs-Prozentsatzeskönnendiese4,7Mio.EurodesJahres2011abernicht zugrundegelegtwerden,weildiezuerwartendenaufwendungensinkenwerden.dienachstehendetabelleenthältdie AufwendungenfürschwerbehinderteMenschen,dienach dembundesversorgungsgesetzanspruchsberechtigtsindund fürdiedeshalbderbunddiekostenträgt ( 151Absatz1 Satz1Nummer2SGBIX),fürdieJahre2002bis2011. DieseAufwendungensindindenletztenzehnJahrenstetig gesunken, im Durchschnitt um 9 Prozent jährlich.

Drucksache 17/10146 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode JahrAufwendungen 200213637710 Euro 200312046337 Euro 20049500667 Euro 20058995057 Euro 20068374500 Euro 20077024362 Euro 20086310136 Euro 20095261037 Euro 20104931977 Euro 20114681699 Euro AufgrundderdemografischenEntwicklungistindenkommendenJahrenmitweiterhinsinkendenAufwendungenzu rechnen ( 9Prozentjährlich).DienachstehendeTabelleenthältdieaufdieserGrundlagefortgeschriebeneEntwicklung der Kosten in den Jahren 2012 bis 2021. 20124157291 Euro 20133691622 Euro 20143278115 Euro 20152910925 Euro 20162584866 Euro 20172295328 Euro 20182038223 Euro 20191809917 Euro 20201607184 Euro 20211427159 Euro DiezuerwartenderückläufigeEntwicklungderAufwendungenmussberücksichtigtwerden,wenneinpauschalerProzentsatzfürdieAbführungenandenBundfestgelegtwird. AusSichtderBundesregierungistdeshalbdiedurchschnittlicheEntwicklungderletztenzehnJahre ( 9Prozent)auf diezukunftzuprojizierenunddannderbetragzugrundezu legen,dersichfürdiemittedieseszehnjahreszeitraumsergibt (2,6 Mio. Euro im Jahr 2016). DasergibtunterBerücksichtigungdervorgeschlagenen Anhebung der Eigenbeteiligung folgende Rechnung: Einnahmen aus Wertmarkenverkauf 55,0 Mio. Euro Abführungsbetrag an den Bund nach 17,4 Mio. Euro bisheriger Regelung: 31,68 Prozent Angestrebter Abführungsbetrag an den 14,8 Mio. Euro Bund (17,4 Mio. Euro minus 2,6 Mio. Euro Bundesanteil siehe oben ): Das entspricht in Prozent der Einnahmen aus dem 27 Prozent Wertmarkenverkauf: DemDeutschenBundestagwirdempfohlen,imneuzufassenden 152SGBIXeineAbführunginHöhevon27Prozent an den Bund vorzusehen.

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