Deutscher Bundestag Drucksache 17/8479 17. Wahlperiode 25. 01. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Kathrin Senger-Schäfer, Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/8231 Datenschutzrechtliche Bedenken beim Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vorbemerkung der Fragesteller DieGebühreneinzugszentrale (GEZ)isteinenichtrechtsfähigeVerwaltungsgemeinschaftvonARD,ZDFundDeutschlandradioundsomitwedereine BehördenocheinesonstigeeigenständigeOrganisation.Sieziehtseitdem Jahr1976fürdieöffentlich-rechtlichenRundfunkanstaltendieGebührenfür RundfunkundFernsehenein.HierbeiergabensichvonAnfanganKonflikte mitdemdatenschutzrechtdergebührenzahlerundderenberechtigtenanspruchaufeintransparentesverfahren,dasdurchdiegezweitgehendignoriertwird.sowirddiegesamtedatenverarbeitungübergebührenzahlerund vermeintlichegebührenpflichtigebundesweitundfaktischeigenverantwortlichdurchdiegezabgewickelt.dazuwerdensämtlichedatenausallenbundesländernzentralverwaltet.aufdemzentralrechnerdergezwerdenrund 41,9MillionenTeilnehmerkontengeführt,dieimmerwiederBegehrlichkeiten auch rundfunkfremder Stellen zwecks zweckwidriger Nutzung wecken. ObwohldieRundfunkanstaltenübereigeneDatenschutzbeauftragteverfügen undauchdiegezeigenebetrieblichedatenschutzbeauftragtebestellthat, gibtesbeiderverarbeitungderdatengebührenpflichtigerjedoch,mitausnahmederbundesländerberlin,bremen,brandenburgundhessen,keine Kontrolledurcheineeigenständige,unabhängigeInstanz,wiesiefürandere staatliche und private Stellen besteht und vorgeschrieben ist. DasInkrafttretendesFünfzehntenRundfunkänderungsvertrages (Artikel1: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)am1.Januar2013wirderheblicheAuswirkungenaufdieGebühreneinzugspraxishaben.Zukünftigergibtsichderan die,dannmöglicherweiseunterneuemnamenfirmierende,gebühreneinzugszentraleabzutretendebeitragnichtmehrausdemsachverhaltdesbereithaltenseinesrundfunkempfangsgeräts,sondernausdeminnehabeneinerwohnungodereinerbetriebstätteselbst.dementsprechendsiehtdieneuregelung imprivatenbereichvor,vonjedemhaushalt unabhängigdavon,obein Rundfunkgerätvorhandenist einepauschalevonmonatlich17,98eurozu erheben. DamitsindweitreichendeFolgenverbunden:Für2,4MillionenBeitragszahler,diebishernureinRadioundeinenPCnutzten,verdreifachtsichdieGe- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBeauftragtenderBundesregierungfürKulturund Medien vom 24. Januar 2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
Drucksache 17/8479 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bühr.fürmehrals775000personenmitbehinderung,diebislangvon Rundfunkbeiträgenbefreitwaren,wurdederNachteilsausgleichgestrichen. KünftigzahlensieeinenBeitraginHöheeinesDrittelsdesvollenBetrags.Für mehrals1,1millioneninhabervonzweitwohnungen,darunterhunderttausendevonfernpendlern,dieeinezweitewohnungmieten,umberufundlebensraumbesserzuverbinden,sowierund1millionbesitzervonprivatgenutztenferienwohnungenwirdeindoppelterbeitragverpflichtendvorgegeben.füreineunbekanntezahlbewussternichtnutzervonradioundfernsehenschließlichwirdderrundfunkbeitragzurzwangsabgabe.auchfür BetriebsstättenergebensichmitderUmstellungdesRundfunkfinanzierungssystemserheblicheMehrkosten,daihrePauschalabgabenachderAnzahlihrer Mitarbeiterberechnetwird.ZudemmussfürjedesgewerblichgenutzteKraftfahrzeug ein Drittel des vollen Betrags an die GEZ abgetreten werden. EtlicheMedienberichte,abervorallemdieÄußerungenderReformplaner selbst nachdenensichbei95prozentderteilnehmerkonten,auchwennsie geprüftunddiedatenneuverarbeitetwurden,nichtsändert,dadurchdie ZweitgerätebefreiungbereitsjetztschonindenmeistenFällennureinmalpro Haushalt gezahlt wird lassen an dem Sinn der Reform zweifeln. BesonderskritischmüssendieNeuerungeninderRundfunkfinanzierungund BeitragseinzugspraxisausdatenschutzrechtlicherPerspektivebetrachtetwerden:Zum1.Januar2012beginntdieErhebungvonDatenfürdasneueSystem.AllevolljährigenPersoneninDeutschlandmüssendannschriftlichalle TatsachengegenüberdenzuständigenLandesrundfunkanstaltenanzeigen,die GrundundHöhederBeitragspflichtbetreffen.Darunter:Vor-undFamiliennamesowiefrühereNamen,unterdeneneineAnmeldungbestand;Tagder Geburt;Vor-undFamiliennameoderFirmaundAnschriftdesBeitragsschuldnersundseinesgesetzlichenVertreters;gegenwärtigeAnschriftjederBetriebsstätteundjederWohnung,einschließlichallervorhandenenAngabenzur LagederWohnung;letztederLandesrundfunkanstaltgemeldeteAnschriftdes Beitragsschuldners;vollständigeBezeichnungdesInhabersderBetriebsstätte; AnzahlderBeschäftigtenderBetriebsstätte;DatumdesBeginnsdesInnehabensderWohnung,derBetriebsstätteoderdesbeitragspflichtigenKraftfahrzeugs; Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. ZumAbgleichdervorhandenDatensätzevon40MillionenHaushaltenkommt eszudemzueinerpauschalendatenübermittlungvonallenvolljährigenpersonendurchdieeinwohnermeldeämter.weiterhinwirddergezmitdem Rundfunkbeitragsstaatsvertrageingeräumt,Auskünfte ohnekenntnisder Betroffenen unteranderemvonprivatenadressenhändlern,inkassounternehmen,versicherungenundselbstvermieternsowieweiterenstaatlichen Stelleneinzuholen.EsentstündeeinbundesweitesMelderegister,zudemnach aktuellerrechtslagenahezujedersachbearbeiterzugriffhätte.diegez würdefaktischzur Supermeldebehörde,soderSächsischeDatenschutzbeauftragte Andreas Schurig. AuchwirdderexterneBeauftragtendienstderLandesrundfunkanstalten,über dessendubiosefahndungsmethodenundaggressivesverhaltenesimmerwiederbeschwerdengibt,nichtabgeschafft.esstehtzubefürchten,dassdieser künftigvorortauszuforschenhat,welcheraumeinheitenzumwohnenoder Schlafen geeignet sind und wer alles zu einer Wohnung gehört. AlseinZielderReformwirddieVerkleinerungderBehördedurchdieVereinfachungdesVerfahrenszurBeitragserhebunggenannt.AberauchdiesesZiel liegtoffensichtlichinweiterferne:diegezbeschäftigtderzeitrund 1150festeund350externeMitarbeiter.AusderSystemumstellungresultiert jedochnachangabendesgez-verwaltungsratsvorsitzendenhansfärber ein Mehraufwandfür2Jahre,wasdieAnstellungvon250neuenArbeitnehmern ab2012zurkonsequenzhatundsomitersteinmalzueineraufblähungder Einrichtungführt.Anschließend,abdemJahr2015sollsiedannaufungefähr 1 000 feste Mitarbeiter reduziert werden.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8479 1.TeiltdieBundesregierungdieAuffassungderMinisterpräsidentender Länder,dassdiedatenschutzrechtlichenVorgabendesRundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV)demZieldienen,diegesamtgesellschaftlicheAkzeptanzderFinanzierungdesöffentlich-rechtlichenRundfunkszuverbessern? 2.WievieleDatensätzeübermitteltendieMeldebehördenjährlichseit2001 an die GEZ? 3.VonwelchenweiterenöffentlichenundnichtöffentlichenStellensowie externendienstleisternbezogdiegezwelchedateninwelchergrößenordnung bislang? 4.WelcheInformationenundBelegemüssenTeilnehmereinemAntragauf BefreiungvonRundfunkgebührenbeifügen,welcheSozialbehördenstellen Drittbescheinigungen aus und welche nicht? 5.GibtdieGEZanDritte beispielsweisekommunalkassen,finanzämter, Polizei,Verfassungsschutz,Nachrichtendienste DatenausihremzentralenDatenbestandweiter,wennja,anwen,undaufwelcherRechtsgrundlage und zu welchen Zwecken geschieht dies? 6.GabeseinewissenschaftlichePrognosevonEffektivitätundRisikender geplantenveränderungen,wennja,durchwenundmitwelchenkonkreten Ergebnissen? 7.InwelchenBereichenwirdmitwelcherBegründungdieZahlderBeschäftigten der GEZ aufgrund der Reform um mindestens 250 erhöht? 8.WelcheAufgabenerfülltderBeauftragtendienstderLandesrundfunkanstalten,wiehatsichdieZahlderBeauftragtenseit2005entwickelt,und wird mit Beginn der Reform ab 2012 auch deren Zahl erhöht? 9.AuswelchemGrundundzuwelchemZweckkönnendieLandesrundfunkanstaltennebeneinernichtrechtsfähigenöffentlich-rechtlichenVerwaltungsgemeinschaft (bislanggez)nachderreformweiterhinauch Dritte ( 11Absatz1RBStV) sogenannteselbständigebeauftragte mittätigkeitenbeiderdurchführungdesbeitragseinzugsoderderermittlungvonbeitragsschuldnernsowiedererhebung,verarbeitungund Nutzung von Daten beauftragen? 10.DurchOffenbarungwelcherDatenistderpositiveoderauchnegative NachweisdesInnehabenseinerWohnung ( 2Absatz2Nummer2 RBStV)zuerbringen,wennMietverträgeinnichtschriftlicherFormvorliegenodervonPersonenabgeschlossenwerden,dielediglichdieMietzahlung übernehmen? 11.InwieweitsindvolljährigeBewohnereinerWohnunggezwungen,imEinzelfallDatenDritter gegebenenfallsgegenderenwillen zuerheben undandierundfunkanstaltenzuübermitteln,umihrernachweispflicht ( 2Absatz3RBStV)zugenügen,undsiehtdieBundesregierungdarin eineverletzungdesgrundsatzesdererhebungvonpersonenbezogenen Daten beim Betroffenen selbst? 12.InwelchemAusmaßbewirktdieErfassungderRundfunkbeitragsschuld informeinergesamtschuldnerischenhaftung ( 2Absatz3RBStV)allervolljährigenPersonen,dieeineWohnungbewohnen,eineAusweitung desdatenerhebungsinteressesderlandesrundfunkanstalten,undwie kannindiesemzusammenhangdaszieldesmodellwechselserreicht werden,denverwaltungsaufwandunddiebürokratiekostenzuminimieren?
Drucksache 17/8479 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13.UnterwelchenBedingungenkannvondenLandesrundfunkanstaltenoder dernichtrechtsfähigenöffentlich-rechtlichenverwaltungsgemeinschaft (bislanggez)dasvorlegeneinesmietvertragsalspositiverodernegativernachweisdesinnehabenseinerwohnung ( 3Absatz1Nummer1 RBStV) verlangt werden? 14.SindHausbesucheoderBesichtigungenvonexternenBeitragsbeauftragten,BeschäftigtenderLandesrundfunkanstaltenoderdernichtrechtsfähigenöffentlich-rechtlichenVerwaltungsgemeinschaft (bislanggez)möglichundrechtlichzulässig,umnachzuprüfen,obraumeinheiten zum WohnenoderSchlafengeeignet [ ]odergenutztwerden ( 3Absatz1 Nummer1RBStV),oderumfestzustellen,welchevolljährigenBewohnereinerWohnung beispielsweiseineinerwohngemeinschaft dergesamtschuldnerischenhaftungderbeitragsschuldunterliegen ( 2 Absatz3 RBStV)? 15.AuswelchenGründenwerdendieRundfunkanstaltenermächtigt,den NachweiszurBefreiungdesRundfunkbeitragsaussozialenGründen weiterhinvondervorlageeinesoriginalbescheidesbzw.einerbeglaubigtenkopiediesesbescheides ( 4Absatz7RBStV)abhängigzumachen undnichtgenerellaufdergrundlagevondrittbescheinigungenüberdie GewährungvonSozialleistungenzuakzeptieren,sodassaufdieSpeicherungsensitiverSozial-,Gesundheits-undsonstigerpersonenbezogener Daten verzichtet werden könnte? 16.InwiefernundinwelcherGrößenordnungistmiteinemAnwachsendes nichterforderlichenbestandsvonsensiblengesundheits-,sozial-,finanz-odersteuerdaten,dieentsprechendderpraxisdergezalseingescanntedokumentenichtpartiellgelöschtwerdenkönnen,vordemhintergrundzurechnen,dassbeieinemantragaufbefreiungvonderbeitragspflicht dienamenderweiterenvolljährigenbewohnerderwohnung mitzuteilen sind ( 4 Absatz 7 RBStV)? 17.WieunddurchwelcheBescheidekanninderPraxisinbesonderenHärtefällen ( 4Absatz6RBStV)nachgewiesenwerden,dassdieVersagung einersozialleistungdaraufberuht,dassdiemaßgeblicheneinkünftedie jeweiligebedarfsgrenzeumwenigeralsdiehöhedesrundfunkbeitrags überschreiten? 18.InwelchenGegendenoderOrtenDeutschlandsistesobjektivunmöglich, zumindestübereinenübertragungsweg (Terrestrik,Kabel,Satellit,InternetoderMobilfunk)Rundfunkzuempfangen,um wieinderbegründungzu 4Absatz6RBStVerläutert einebeitragsbefreiungingegebenenfallsweiterenbesonderenhärtefällenzuerlangen,undwiekann dieser Nachweis erbracht werden? 19.InwelchemUmfangunddurchOffenbarungwelcherDatenistderNachweiszuführen,dassBetriebsstätteninhaberneineBefreiungvomRundfunkbeitraggewährtwird,wennihre BetriebsstättelängeralsdreizusammenhängendevolleKalendermonatevorübergehendstillgelegtist ( 5 Absatz4 RBStV)? 20.AuswelchemGrundmussbeiderAbmeldungdesInnehabenseiner Wohnung,einerBetriebsstätteodereinesbeitragspflichtigenKraftfahrzeugsder begründendelebenssachverhalt ( 8Absatz5Nummer2 RBStV)dargelegtwerden,undunterwelchenVoraussetzungenwirddie Abmeldunganschließendgenehmigt,bzw.welcheFolgenhateine Nichtgenehmigung, und wie soll dies durchgesetzt werden? 21.AuswelchemGrundmussbeiderAbmeldungdesInnehabenseiner Wohnung diebeitragsnummerdesfürdieneuewohnunginanspruch genommenenbeitragsschuldners ( 8Absatz5Nummer3RBStV)mit-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/8479 geteiltundaufverlangennachgewiesenwerden,wenngleichzeitigder neuebeitragsschuldnerselbstzurmeldungverpflichtetist,undsiehtdie BundesregierungindieserBestimmungdieBeachtungdesVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes in der Erhebung personenbezogener Daten gewahrt? 22.WelcheFolgepflichtenentstehenEigentümernvonWohnungenund GrundstückeneinerBetriebsstättesowieVerwalternvonWohnungseigentumsgemeinschaften,wennderInhabereinerWohnungodereiner Betriebsstättenichtfestzustellenist,ausdemAuskunftsverlangender Landesrundfunkanstalten ( 9Absatz1RBStV)inBezugaufweitere personenbezogenedatenaus 8Absatz4und5RBStVimFalle,dass diese nicht oder nicht vollständig erbracht werden können? 23.Welche weiteren[n]daten ( 9Absatz1RBStV)könnendieLandesrundfunkanstaltenvonEigentümernundVerwalternverlangen,wennder InhabereinerWohnungodereinerBetriebsstättenichtfestzustellenist, und wie wird diese Auskunftspflicht geltend gemacht bzw. sanktioniert? 24.HältdieBundesregierungdasvondernichtrechtsfähigenöffentlichrechtlichenVerwaltungsgemeinschaft (bislanggez)zuunterhaltende bundesweitezentraleregistermitdendatensätzenallervolljährigenpersonenindeutschland,dieeinemhaushaltodereinerwohnungzuzuordnen sind, für rechtlich zulässig? 25.AuswelchemGrunderhaltendieeinzelnenLandesrundfunkanstaltenin einemautomatisiertenabrufverfahren ( 11Absatz3RBStV)weiterhin ZugriffaufdenkomplettenDatensatzallerBeitragsschuldnerderBundesrepublikDeutschland,undwarumerfolgteinelogischeTrennungdiesesRegistersnachZugehörigkeitzueinerbestimmtenLandesrundfunkanstaltnicht,obwohlWohnungenundBetriebsstättenalsAnknüpfungspunkt für die Zahlungspflicht in der Regel ortsfest sind? 26.WelcherPersonenkreisindenRundfunkanstalten,dernichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichenverwaltungsgemeinschaft (bislanggez)undden BeauftragtendienstenhatimeinzelnenZugriffaufdasRegister,undwie groß ist dieser Personenkreis? 27.HältdieBundesregierungdenSachverhalt,dassdieRundfunkanstalten innerhalbeinerfristvonzweijahrenabinkrafttretendesstaatsvertrags vonallenmeldebehördeneinenfestgelegtendatensatzallervolljährigen Personenübermitteltbekommen ( 14Absatz9RBStV),mitdemGrundsatzderDatensparsamkeitvereinbar,obgleicheinGrundfüreinepauschaleDatenübermittlungdurchdieMeldebehördenaufgrundderVermutungsregelung nach 14 Absatz 3 RBStV nicht besteht? 28.WiewerdendieInformations-undKommunikationstechnikdernicht rechtsfähigenöffentlich-rechtlichenverwaltungsgemeinschaft (bislang GEZ)sowiedieInformationsinfrastrukturderübereinautomatisiertes AbrufverfahreneingebundenenRundfunkanstaltenvorCyberangriffen sowiecyberspionagegeschützt,undwelchespeziellensicherheitsüberprüfungenbestehenfürindiesembereichtätigemitarbeiterderverwaltungsgemeinschaft und der Rundfunkanstalten? 29.WiebewertetdieBundesregierungdieVertraulichkeitundIntegritätder Informations-undKommunikationstechnikdernichtrechtsfähigenöffentlich-rechtlichenVerwaltungsgemeinschaft (bislanggez)sowiedie InformationsinfrastrukturderübereinautomatisiertesAbrufverfahren eingebundenenrundfunkanstaltenvordemhintergrund,dassimvorfeld derjüngstenwahlzumintendantendesmitteldeutschenrundfunksdas GEZ-FormulardesKandidatenBerndHilderDrittenzugänglichgemacht und in der Presse veröffentlicht wurde?
Drucksache 17/8479 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 30.AuswelchemGrundwerdendieRundfunkanstaltenermächtigt,zusätzlichpersonenbezogeneDatenbeiöffentlichenundnichtöffentlichenStellenohneKenntnisderBetroffenenzuerheben ( 11Absatz4RBStV), obwohlbeitragspflichtigeeinermeldepflichtunterliegen ( 8Absatz1 RBStV)undderMeldepflichtnichtnachkommendeWohnungs-sowie BetriebsstätteninhaberbeidenMeldebehördenundGrundbuchämternermitteltwerdenkönnen,undwelcheöffentlichenundprivatenStellen kommen gemäß 11 Absatz 4 RBStV in Betracht? 31.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassderAnkaufvongroßen MengenvonAdressdatenbeiDrittenzurÜberprüfungnochunbekannter WohnungsinhaberaufVerdachteinezielgerichteteFormderDatenerhebung darstellt? 32.WiebegründetsichdieNotwendigkeiteinerLöschungsfristvonzwölf MonatenfürnichtmehrbenötigteDaten ( 11Absatz5RBStV),diebei öffentlichenundnichtöffentlichenstellenohnekenntnisderbetroffenen erhobenwerden,generell,undwiebegründetsichdieerforderlichkeiteiner derart langen Speicherdauer im Besonderen? 33.SiehtdieBundesregierungdenVerhältnismäßigkeitsgrundsatzgewahrt, wennabdem1.januar2012alleprivatenrundfunkteilnehmerschriftlich zurauskunftüberalletatsacheninbezugaufdieneuregelung ( 14 Absatz1RBStV),unddamitaufihreWohn-undLebensverhältnisse,verpflichtetsind,obwohlsichfür95ProzentderTeilnehmerkontenauch nach der Neuverarbeitung der Daten keine Änderungen ergeben werden? 34.WiebewertetdieBundesregierungdenVorschlagderDatenschutzbeauftragtenvonBundundLändern,dieDatenschutzaufsichtimVerwaltungsbereichderöffentlich-rechtlichenRundfunkanstalteninallenBundesländern den unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten zu übertragen? 35.WiebewertetdieBundesregierungdenBerichtdesBundesbeauftragten fürdendatenschutzunddieinformationsfreiheit,wonachdieautonome DatenschutzaufsichtimVerwaltungsbereichderöffentlich-rechtlichen RundfunkanstaltendeneuropäischenVorgabennachvölligerUnabhängigkeitnichtgenügeunddahingehendgeändertwerdenmüsse,dassdie ExekutivekeinerleiEinflussaufdieAufgabenwahrnehmungderDatenschutzkontrollbehördenehmenkann (Bundestagsdrucksache17/5200, S.26)? DieFragen1bis35werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. AusArtikel38Absatz1Satz2undArtikel20Absatz2Satz2desGrundgesetzes (GG)folgteinFrage-undInformationsrechtdesDeutschenBundestagesgegenüberderBundesregierung,andemdieeinzelnenAbgeordnetenund diefraktionenalszusammenschlüssevonabgeordnetennachmaßgabeder AusgestaltunginderGeschäftsordnungdesDeutschenBundestagesteilhaben unddemgrundsätzlicheineantwortpflichtderbundesregierungkorrespondiert (vgl. zuletzt BVerfGE 124, 161 [188]). DerparlamentarischeInformationsansprucherstrecktsichindesnichtaufGegenstände,diekeinenBezugzumVerantwortungsbereichderBundesregierung haben (BVerfGEa.a.O.,S.189,196).InsoweitfehltesaneinerVerantwortlichkeitderBundesregierunggegenüberdemDeutschenBundestag (BVerfGE a.a.o., S.196). DasRundfunkrechtmitAusnahmedesAuslandrundfunksunterliegtnachArtikel30GGderGesetzgebungskompetenzderLänder (ständigerechtsprechung desbverfgseitbverfge12,205).ihnenobliegtdieausgestaltungderinländischenrundfunkordnung.grundsätzlicheangelegenheitenwerdenvonallen
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/8479 LänderngemeinsaminStaatsverträgenundentsprechendenÄnderungsstaatsverträgengeregelt.DerBundistanderRechtssetzungindiesemBereichnicht beteiligt.diesgiltauchfürdiebestimmungenzurfinanzierungdesöffentlichrechtlichenrundfunks,einschließlichdereinrichtungundtätigkeitdergebühreneinzugszentrale (GEZ). DieKleineAnfrageistdamitinsgesamtaufGegenständegerichtet,dienichtin denverantwortungsbereichderbundesregierungfallen.entsprechenddergeschildertensachkompetenzderländerfürdasinländischerundfunkwesen obliegtindiesembereichdieparlamentarischekontrollenichtdemdeutschen Bundestag, sondern den Landesparlamenten. DieBundesregierunghatsichgleichwohl,umdemAnliegenderFragesteller Rechnungzutragen,ausAnlassderKleinenAnfrageanRheinland-Pfalzals VorsitzlandderRundfunkkommissionderLändermitderBittegewandt,sich deraufgeworfenensachfragenanzunehmen.ineinererstenantworthatdie StaatskanzleiRheinland-Pfalzdaraufhingewiesen,dassdieinderKleinenAnfrageimEinzelnennachgefragtenDatenundAuskünftenichtvorhandenseien. DiesliegezumeinenanderAutonomiederAnstalten,diesichnebendem Programm auch auf den Gebühreneinzug und künftig Beitragseinzug erstrecke. Zumanderenliegeesdaran,dassderRundfunkbeitragsstaatsvertragmitseinen gesamtenbestimmungenerstzum1.januar2013inkrafttretenwird.biszum InkrafttretenseiennochweitererechtlicheRegelungenzuschaffen.Dies betreffeinsbesonderediekünftigebeitragssatzung.wiediestaatskanzlei Rheinland-Pfalzweitermitgeteilthat,habeninsbesonderezudendatenschutzrechtlichenBestimmungenbereitsGesprächezwischendenLandesdatenschutzbeauftragtenunddenDatenschutzbeauftragtenundJustiziarenderRundfunkanstalten,derGEZunddenStaats-undSenatskanzleienderLänderstattgefunden.ZieldieserGesprächeseiesgewesen,möglichstvielederauchinder KleinenAnfrageangesprochenendatenschutzrechtlichenFragenaufdieser Ebenezuklären,damitdasErgebnisindienochzuerstellendeSatzungeingearbeitetwerdenkönne.EinTeilwerdejedochgleichwohldenRichtlinienund der Verwaltungspraxis überlassen bleiben. SoweitsichdieKleineAnfrageaufdieÜbermittlungvonDatensätzendurch diemeldebehördenrichtet (insbesonderebeidenfragen2,27und30),weist diebundesregierungzurklarstellungdaraufhin,dassdurchdas52.gesetzzur ÄnderungdesGrundgesetzesvom28.August2006 (BGBl.I,S.2034)zwar dembundinartikel73absatz1nummer3ggdieausschließlichegesetzgebungskompetenzfürdasmeldewesenübertragenwurde,jedochdiemeldebehördenländerbehördensindunddiedatenübermittlungvondenmeldebehördenandiegezbislangausschließlichaufdergrundlagevonlandesrecht erfolgt.überdieanzahlvondatensätzen,dievondenmeldebehördenandie GEZ übermittelt wurden, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
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