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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/13452 17. Wahlperiode 13. 05. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/12636 Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem Diebislangkomplizierten,unübersichtlichenundwenigtransparentenRegelungenzumPunktsystemundzumVerkehrszentralregistersollendurcheinfachere und transparentere Regelungen ersetzt werden. B. Lösung FesteTilgungsfristenfürdiejeweiligenVerkehrsverstößeundeineinheitlicher BeginnfürdieTilgungsfristenmitdemTagderRechtskraft;Schaffungeines Kategoriensystemsmitein,zweiunddreiPunkten;VerbesserungderVerkehrssicherheitdurchmehrAkzeptanzbeidenBetroffenenfürdasneueSystemauf GrundeinfachererundtransparentererRegelungenunddurchstrengereRegelungenfürdieBerücksichtigungbesondersverkehrssicherheitsbeeinträchtigender ZuwiderhandlungenbeiderFahreignungsbewertung;WegfallderPunktebewehrungfürnichtsicherheitsrelevanteVerstößesowieRegelungzurMöglichkeit eines Punkteabbaus. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPbeiStimmenthaltungderFraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/13452 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a)dengesetzentwurfaufdrucksache17/12636mitfolgendenmaßgaben,im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei 1.EntziehungderFahrerlaubnisnachAbsatz9Satz1odernach 2a Absatz3, 2. Verzicht auf die Fahrerlaubnis im Fall des Absatzes 9 Satz 3, 3.VerlängerungeinerFahrerlaubnisnach 24Absatz1derFahrerlaubnis-Verordnung oder 4.ErteilungnachErlöscheneinerbefristeterteiltenFahrerlaubnis im Fall des 24 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung. bb) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt: (7a)NehmenInhabereinerFahrerlaubnisfreiwilliganeinem FahreignungsseminarteilundlegensiehierüberdernachLandesrechtzuständigenBehördeinnerhalbvonzweiWochennachBeendigungdesSeminarseineTeilnahmebescheinigungvor,werden ihnenbeieinempunktestandvonvieroderfünfpunktenzwei Punkteabgezogen.DerBesucheinesFahreignungsseminarsführt jeweilsnureinmalinnerhalbvonfünfjahrenzueinempunkteabzug.fürdenzuverringerndenpunktestandunddieberechnung derfünfjahresfrististjeweilsdasausstellungsdatumderteilnahmebescheinigungmaßgeblich.beiderberechnungderfünfjahresfristsindauchnachabsatz5satz1nummer2absolvierte Fahreignungsseminare zu berücksichtigen. cc) Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt gefasst: AbweichendvonAbsatz11Satz1und2wirddieFahrerlaubnis mitbeibringungderteilnahmebescheinigungohneeinhaltung einerfristundohnediebeibringungeinesgutachtenseineramtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erteilt. b)innummer5absatz8satz2werdennachdemwort Stellen die Wörter nach Landesrecht eingefügt. c)innummer10buchstabeanummer1werdendiewörter zweijahre durchdiewörter zweijahreundsechsmonate ersetzt. d) Nummer 16 Buchstabe c wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 bis 3 werden folgt gefasst: 1.Entscheidungen,dienach 28Absatz3inderbiszumAblauf des [einsetzen:tagvordemtagdesinkrafttretensdieses ÄnderungsgesetzesnachArtikel9Absatz1]anwendbaren FassungimVerkehrszentralregistergespeichertwordensind undnach 28Absatz3inderabdem [einsetzen:tagdes InkrafttretensdiesesÄnderungsgesetzesnachArtikel9 Absatz1]anwendbarenFassungnichtmehrzuspeichern

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13452 wären,werdenam [einsetzen:tagdesinkrafttretensdieses ÄnderungsgesetzesnachArtikel9Absatz1]gelöscht.Fürdie FeststellungnachSatz1,obeineEntscheidungnach 28 Absatz3inderabdem [einsetzen:tagdesinkrafttretens diesesänderungsgesetzesnachartikel9absatz1]anwendbarenfassungnichtmehrzuspeichernwäre,bleibtdiehöhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht. 2.Entscheidungen,dienach 28Absatz3inderbiszumAblauf des [einsetzen:tagvordemtagdesinkrafttretensdieses ÄnderungsgesetzesnachArtikel9Absatz1]anwendbaren FassungimVerkehrszentralregistergespeichertwordenund nichtvonnummer1erfasstsind,werdenbiszumablauf des [einsetzen:tagvordemtagdesfünftenaufdasjahrdes InkrafttretensdiesesÄnderungsgesetzesnachArtikel9 Absatz1folgendenKalenderjahres,derseinerBenennung nachdemtagdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzes nachartikel9absatz1entspricht]nachdenbestimmungen des 29inderbiszumAblaufdes [einsetzen:tagvordem TagdesInkrafttretensdiesesÄnderungsgesetzesnach Artikel9Absatz1]anwendbarenFassunggetilgtundgelöscht. DabeikanneineAblaufhemmungnach 29Absatz6Satz2in derbiszumablaufdes [einsetzen:tagvordemtagdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzesnachartikel9absatz1] anwendbarenfassungnichtdurchentscheidungen,dieerstab dem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzesnachartikel9absatz1]imfahreignungsregistergespeichertwerden,ausgelöstwerden.fürentscheidungen wegenordnungswidrigkeitennach 24agiltSatz1mitder Maßgabe,dasssiespätestensfünfJahrenachRechtskraftder Entscheidunggetilgtwerden.Abdem [einsetzen:tagdes fünftenaufdasjahrdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzesnachartikel9absatz1folgendenkalenderjahres,der seinerbenennungnachdemtagdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 entspricht] gilt a)fürdieberechnungdertilgungsfrist 29Absatz1bis5in derabdem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzesnachartikel9absatz1]anwendbaren FassungmitderMaßgabe,dassdienachSatz1bisherabgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird, b)fürdielöschung 29Absatz6inderabdem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzesnach Artikel9 Absatz1] anwendbaren Fassung. 3.AufEntscheidungen,diebiszumAblaufdes [einsetzen:tag vordemtagdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzesnach Artikel9Absatz1]begangeneZuwiderhandlungenahndenund erstabdem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzesnachartikel9absatz1]imfahreignungsregistergespeichertwerden,sinddiesesgesetzunddieaufgrund des 6Absatz1Nummer1BuchstabeserlassenenRechtsverordnungeninderabdem [einsetzen:tagdesinkrafttretens diesesänderungsgesetzesnachartikel9absatz1]geltenden Fassunganzuwenden.Dabeisind 28Absatz3Nummer3 BuchstabeaDoppelbuchstabebbund 28ainderabdem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzes nachartikel9absatz1]geltendenfassungmitdermaßgabe

Drucksache 17/13452 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode anzuwenden,dassjeweilsanstellederdortigengrenzevon sechzigeurodiegrenzevonvierzigeurogilt. bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt: b)beiderberechnungderfünfjahresfristnach 4Absatz7aSatz2bis4sindauchPunktabzügezuberücksichtigen,dienach 4Absatz4Satz1und2inderbis zumablaufdes [einsetzen:tagvordemtagdes InkrafttretensdiesesÄnderungsgesetzesnachArtikel9 Absatz1]anwendbarenFassungvorgenommenworden sind. bbb)diebisherigenbuchstabenbbisdwerdendiebuchstabenc bis e. 2. Artikel 2 Nummer 6 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DienachLandesrechtzuständigeBehördeüberwachtdie Fahrlehrer,dieFahrschulenundderenZweigstellen,dieFahrlehrerausbildungsstättensowiedieAnbietervonEinweisungslehrgängennach 31bodervonEinführungsseminarenfürLehrgangsleiternach 31c.SiekannsichhierbeigeeigneterPersonen und Stellen nach Landesrecht bedienen. b) Buchstabe c wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: SiekannsichhierbeigeeigneterPersonenoderStellennachLandesrecht bedienen. bb) Folgender Satz wird angefügt: SiehatbeiderHospitationzuprüfen,obdieDurchführungdem vorgelegten Ausbildungsprogramm entspricht. 3. Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a eingefügt: Artikel8 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes In 12Absatz6Satz1Nummer3desGüterkraftverkehrsgesetzes vom22.juni1998 (BGBl.IS.1485),daszuletztdurchArtikel1ades Gesetzesvom25.November2012 (BGBl.2012IIS.1381)geändert worden ist, wird das Wort vierzig durch das Wort sechzig ersetzt. ; b)folgende Entschließung anzunehmen: DieBundesregierungwirdaufgefordert,dieBußgeldkatalog-Verordnung zeitnah hinsichtlich des Gefüges der Regelsätze zu überarbeiten. Berlin, den 24. April 2013 Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Dr. Anton Hofreiter Kirsten Lühmann VorsitzenderBerichterstatterin

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13452 Bericht der Abgeordneten Kirsten Lühmann I.Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf aufdrucksache17/12636inseiner229.sitzungam15.märz2013 beratenundandenausschussfürverkehr,bauundstadtentwicklungzurfederführendenberatungsowieandeninnenausschussundandenrechtsausschusszurmitberatung überwiesen.andenhaushaltsausschusshaterdengesetzentwurf gemäß 96 der GO-BT überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage DerGesetzentwurfsiehtimWesentlicheneineReformdes PunktsystemsunddesVerkehrszentralregistersvor.Dabei sollenfestetilgungsfristenfürdiejeweiligenverkehrsverstößeundeineinheitlicherbeginnfürdietilgungsfristen mitdemtagderrechtskrafteingeführtwerden;essollein Kategoriensystemsmitein,zweiunddreiPunktengeschaffenwerdenundeineVerbesserungderVerkehrssicherheit solldurchmehrakzeptanzbeidenbetroffenenfürdasneue SystemaufGrundeinfachererundtransparentererRegelungenunddurchstrengereRegelungenfürdieBerücksichtigungbesondersverkehrssicherheitsbeeinträchtigenderZuwiderhandlungenbeiderFahreignungsbewertungherbeigeführt werden. III.Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse DerInnenausschusshatdenGesetzentwurfaufDrucksache 17/12636inseiner105.Sitzungam24.April2013beraten undempfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/ CSUundderFDPbeiStimmenthaltungderFraktionen SPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdessen Annahme. DerRechtsausschusshatdenGesetzentwurfinseiner 128.Sitzungam24.April2013beratenundempfiehltmit denstimmenderfraktionendercdu/csuundderfdp beistimmenthaltungderfraktionenspd,dielinke.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENdessenAnnahmeinderFassungdesÄnderungsantragsderFraktionenderCDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)561. DenÄnderungsantragderFraktionenderCDU/CSUund FDPaufAusschussdrucksache17(15)561hatermitden StimmenderFraktionenderCDU/CSUundderFDPbei StimmenthaltungderFraktionenSPD,DIELINKE.und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. DenEntschließungsantragderFraktionenderCDU/CSU undfdpaufausschussdrucksache17(15)562hatermit denstimmenderfraktionendercdu/csuundfdpbei StimmenthaltungderFraktionenSPD,DIELINKE.und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. IV.Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss DerAusschussfürVerkehr,BauundStadtentwicklunghat zudemgesetzentwurfaufdrucksache17/12636inseiner 97.Sitzungam20.März2013dieDurchführungeineröffentlichenAnhörungbeschlossen.Diesehaterinseiner 98.Sitzungam17.April2013durchgeführt.AnderAnhörungnahmenalsSachverständigeteil:Dr.PeterDauer (FreieundHansestadtHamburg,BehördefürInneresund Sport),Dr.WalterEichendorf (DeutscherVerkehrssicherheitsrate.V. DVR),AnjaHänel (VerkehrsclubDeutschlande.V. VCD),Dr.PeterKiegeland (Berufsverband DeutscherPsychologinnenundPsychologene.V.),Dr. MarkusSchäpe (AllgemeinerDeutscherAutomobilclub e.v. ADAC)undDietmarZwerger (VorsitzenderRichter amverwaltungsgerichtmünchen).dieschriftlichenstellungnahmendersachverständigenwurdenalsausschussdrucksachen 17(15)535 A G verteilt. Dr.PeterDauer (FreieundHansestadtHamburg)begrüßte denwegfalldertilgungshemmung,unterstütztejedochdie ForderungdesBundesrates,dieTilgungsfristauf2Jahre und6monateanzuheben.fürdieländerseidiereformmit einemdeutlichenmehraufwandverbunden,derderzeit nichtquantifizierbarsei.weiterhinsprachersichfüreine bundesgesetzlicheregelungzurqualitätssicherungder Aufbauseminareaus.DiebeabsichtigenLöschfristenwürdenu.a.zuProblemeninderPraxiswegenderSeminarüberwachungführen.ErwiesdarüberhinausaufdieGefahr destaktischenverzichtsaufdiefahrerlaubniszurbereinigung des Punktekontos hin. Dr.WalterEichendorf (DVR)bewertetedieangestrebte Reformalsgrundsätzlichpositiv,insbesonderedieKonzentrationaufdiefürdieVerkehrssicherheitrelevantenStraftatenundOrdnungswidrigkeiten.BeijugendlichenFahranfängernbefürworteteereineLernzeitverlängerung,dadamitausseinerSichtdiehohenUnfallzahlenvermiedenwerdenkönnten.ImÜbrigenseinachAuffassungdesDVRein generellesalkoholverbotimstraßenverkehrzwingenderforderlich.inderstellungnahmelegtederdvrweitereänderungsvorschlägevor,etwadiebeibehaltungdespunkteabzugesbeifreiwilligemseminarbesuch,eineengereverzahnungzwischendemverkehrspsychologischenund verkehrspädagogischenteilderfahreignungsseminaresowieeinedetaillierteregelungzurqualitätssicherungund Evaluation der Fahreignungsseminare im Gesetz. AnjaHänel (VCD)unterstützteundbegrüßtedasZiel,mit demgeplantenregisterklarereundtransparenterestrukturenschaffenzuwollen.siekritisiertejedoch,dassdiese ZielenichtkonsequentinallenPunktendesEntwurfesumgesetztwordenseien.SieverwiesaufdiederzeitigeRegelungzurTilgungshemmung.Soproblematischdiesesei,so nachteiligseiesauch,dassdurchdengeplantenwegfallder HemmungnichtmehrklarzwischenEinmaltäterundWiederholungstäterunterschiedenwerde.Siesprachsichfür eineverlängerungderfristenbeideliktenaus,diedieverkehrssicherheitbesondersgefährdeten sobeiverstößen gegen Promillegrenze und Tempolimit. Dr.PeterKiegeland (BerufsverbandDeutscherPsychologinnenundPsychologen)betonte,auspsychologischer SichtseieinefrühzeitigeInterventionbeiMaßnahmenzur VerhaltensbeeinflussungimStraßenverkehräußerstwichtig.

Drucksache 17/13452 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieMaßnahmenseienaußerdemwirksamer,wennsiefreiwilligeingegangenwürden.Ermerktean,dassesteilnahmeförderndsei,wenneinefreiwilligeMaßnahmemiteinem Benefit,etwadurcheinenPunkterabatt,verknüpftwerden würde.erlegtedar,dassdieseszieldurchübertragungdes bestehendensystemsderverkehrspsychologischenberatung in die geplante Reform erreicht werden könne. Dr.MarkusSchäpe (ADAC)begrüßtedieReform;essei konsequentsicherzustellen,dassausschließlichverkehrssicherheitsrelevantedelikteerfasstwürden.formalverstöße ohneunmittelbareauswirkungaufdieverkehrssicherheit solltenweiterhinangemessengeahndet,abernichtimverkehrszentralregistergespeichertwerden.ausdrücklichbegrüßteer,dassdasaufbauseminarnunmehraktivesmitarbeitenerfordere.zwarseieszutreffend,dassdiekosten von600bis650eurobeträchtlichseien.diesmüsseaberin RelationgesetztwerdenzudenKostenfürGeldbußenbei Verkehrsverstößen,Anwalts-undGerichtskostenetc.Mit demwegfalldertilgungshemmungdurchneubegangene TatentreteeinedeutlicheEntlastungderjenigenVerkehrsteilnehmerein,dienurseltenauffälligwürdenunddaher nicht Zielgruppe des Punktesystems seien. DietmarZwerger (VorsitzenderRichteramVerwaltungsgerichtMünchen)begrüßtesowohldenWegfallderTilgungshemmungalsauch,dassnurnochEintragungenbei VerstößengegendieVerkehrssicherheitgeplantseien.Jedochempfahler,eineAbkehrvomsogenanntenTattagsprinzip,vielmehrdieRechtskrafteinerZuwiderhandlungim StraßenverkehralsmaßgeblichenZeitpunktfürdasEntstehenvonPunktenfestzuschreiben;fernerbefürworteteer,einenPunkteabbaubeifreiwilligemBesucheinesFahreignungsseminars vorzusehen. WegenderEinzelheitenderAnhörungwirdimÜbrigenauf das Protokoll der 98. Sitzung verwiesen. Inseiner101.Sitzungam24.April2013hatderAusschuss fürverkehr,bauundstadtentwicklungdengesetzentwurf abschließendberaten.diefraktionendercdu/csuund FDPhabendazueinenÄnderungsantrag (Ausschussdrucksache17(15)561)vorgelegt,dessenInhaltsichausTeilader BeschlussempfehlungundausTeiladesTeilsVdiesesBerichtsergibt.AußerdemhabendieFraktionenderCDU/CSU undfdpeinenentschließungsantrag (Ausschussdrucksache 17(15)562)eingebracht,dessenInhaltsichausTeilbder BeschlussempfehlungundausTeilbdesTeilsVdiesesBerichts ergibt. BeiseinerBeratunghatderAusschussfürVerkehr,Bauund StadtentwicklungzweiPetitioneneinbezogen,welcheihm derpetitionsausschussgemäß 109Absatz1Satz2derGeschäftsordnungzurStellungnahmeübermittelthat.Mitder einenpetitionwirdgefordert,dasbisherigepunktsystem beimverkehrszentralregisterbeizubehalten (Ausschussdrucksache17(15)530),mitderanderenPetitionwerden VorschlägezurNeuregelungdesPunktsystemsunddesVerkehrszentralregistersunterbreitet (Ausschussdrucksache 17(15)531). DieFraktionderCDU/CSUbegrüßtedenGesetzentwurf underläuterte,dasswesentlichevorschlägeausderöffentlichenanhörungeingangindenänderungsantraggefunden hätten.hierzugehöreu.a.diemöglichkeitderpunktebefreiung,despunkterabattsowiedieverlängerungdervorge- sehenentilgungsfristumsechsmonate.diebeibehaltung destattagsprinzipsseiausrechtsgründenerfolgt,auch wenndieberechnungimeinzelfallschwierigsei.diefraktionbedauerte,dasskeinefrüherezuleitungderänderungsanträge möglich gewesen sei. DieFraktionderSPDäußerteihrenUnmutdarüber,dass vordemhintergrunddesseitjahrenbestehendenänderungsbedarfskeineinterfraktionelleverständigungstattgefundenhabe.zudembeanstandetesie,dasskeineeinbeziehungdesparlamentsüberdieneuregelungenderfahrerlaubnisverordnungstattgefundenhabe.grundsätzlichbegrüßtesiedievorschlägeimänderungsantrag,halteaber denvorgesehenenpunkterabattbeifreiwilligerteilnahme aneinemfahreignungsseminarohnegesetzlichfestgelegte Evaluation der Fahreignungsseminare für kontraproduktiv. DieFraktionderFDPbegrüßtedenGesetzentwurf,insbesonderedieVereinfachungdesPunktesystems,dieRegelungfürfesteTilgungsfristensowiedieKonzentrationauf verkehrssicherheitsrelevanteverstöße.manhabedievorschlägedesbundesratesaufgegriffenundindenänderungsantragaufgenommen.insgesamtseidasergebnissehr gelungen. DieFraktionDIELINKE.rügteausdrücklich,dassdie ÄnderungsanträgeerstkurzvorBeginnderAusschusssitzungübermitteltwordenseien.ManhabekeineausreichendeZeitgehabt,sichdamitauseinanderzusetzen.Auf denerstenblickberücksichtigederänderungsantragvorschläge,dieinderanhörungseitensdersachverständigen gemachtwurden;diesbegrüßeman.dieweiterenauswirkungenkönntenaberinderkürzederzeitnichtabgeschätzt werden.dieöffentlicheanhörunghabevertiefteerkenntnissegebracht;invielemsehemansichbestärkt.schließlichseianzumerken,dassdiereformdespunktekatalogs nur ein Baustein zur Verkehrssicherheit sein könne. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbetonteebenfalls,dieReformierungdesPunktesystemsstellenureine MaßnahmedesNationalenVerkehrssicherungsprogramms dar.dringenderereformenseienetwadieeinführungeines AlkoholverbotoderbestimmterTempolimits.DiePunktereformalssolcheseihingegenzubegrüßen,vorallemdieTatsache,dassderursprünglicheEntwurfnunmehreinigeÄnderungerfahrensolle.DieinderAnhörungvorgeschlagene FestlegungderQualitätssicherungderFahreignungsseminarehabejedochbedauerlicherweisekeinenEinganginden Änderungsantrag gefunden. DerAusschussfürVerkehr,BauundStadtentwicklunghat denänderungsantragderfraktionendercdu/csuund FDPaufAusschussdrucksache17(15)561mitdenStimmen derfraktionendercdu/csuundfdpgegendiestimmen derfraktionderspdbeistimmenthaltungderfraktionen DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENangenommen. DerAusschussfürVerkehr,BauundStadtentwicklung empfiehltmitdenstimmenderfraktionencdu/csuund FDPbeiStimmenthaltungderFraktionenSPD,DIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahme desgesetzentwurfsaufdrucksache17/12636inderfassungdesänderungsantragsderfraktionendercdu/csu und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)561.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13452 WeiterhinempfiehltermitdenStimmenderFraktionen CDU/CSU,SPD,FDP,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN,denEntschließungsantragderFraktionender CDU/CSUundFDPaufAusschussdrucksache17(15)562 anzunehmen. V. Begründung zu den Änderungen a) Begründungen zu den Änderungen Zu Nummer1 Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ( 4 Absatz3 StVG) DieÄnderungdientderKlarstellung,inhaltlichergänzt wurdennummern3und4.dielöschungderbishergespeichertenpunktesollnichterfolgen,wenneinefahrerlaubnis lediglichverlängertwird,weildannkeinevollständigeeignungsprüfungdurchgeführtwird.dasgleichegilt,wenndie GeltungsdauereinerbefristetenFahrerlaubnisabgelaufenist undeineneuerteilungnach 24Absatz2FeVwieeine Verlängerungbehandeltwird.InbeidenFällenistzurErkennungwiederholtauffälligerFahrerlaubnisinhaberder Punktestand weiterzuführen. Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ( 4 Absatz7a StVG) MitderÄnderungwirdimInteressederFörderungdes FahreignungsseminarsderPunkterabattfortgeführt,wieihn das bisherige Punktsystem grundsätzlich vorgesehen hatte. Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ( 4 Absatz9 StVG) DieEinfügungdientderKlarstellung,dasssämtlicheVoraussetzungen aus Absatz 11 nicht anwendbar sind. Zu Buchstabe b ( 4a Absatz8 Satz2 StVG) DieÄnderungdientderKlarstellungderÖffnungsklausel, nachwelcherdieüberwachungauchandrittedelegiert werden kann. Zu Buchstabe c ( 29 Absatz1 Satz2 Nummer1 StVG) DieverlängerteTilgungsfrististzumAusgleichfürden WegfallderbisherigenTilgungshemmungerforderlich,um einenentsprechendverlängertenbeobachtungszeitraumfür dieverkehrssicherheitsbeeinträchtigendenordnungswidrigkeitenzuschaffen.nursokönnenfahreignungsdefizite einesfahrerlaubnisinhabersimfahreignungs-bewertungssystemausreichenderkanntundmaßnahmenwirkungsvoll ergriffen werden. Zu Buchstabe d Doppelbuchstabe aa ( 65 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 StVG) Zu 65 Absatz3 Nummer1 StVG InNummer1wirdSatz2ergänzt.MitdieserErgänzung wirdklargestellt,dasssichdielöschungvonentscheidungenbeiordnungswidrigkeitennachderentatbestand,nicht jedochnachderzugemessenenbußgeldhöherichtet.dies istinanbetrachtdergeänderteneintragungsgrenzein 28 Absatz3Nummer3BuchstabeaDoppelbuchstabebbangezeigt.DiesdientderVermeidungvonAuslegungszweifelndahingehend,obnichtOrdnungswidrigkeiten,dienach bisherigemrechtunterberücksichtigungderbisherigen Eintragungsgrenzevon40Eurogeahndetundgespeichert wurdenunddieneueeintragungsgrenzevon60euronicht erreichen,gelöschtwerdenmüssten.diesistnichtintendiert,dabeiderahndungderbetreffendentatendieangehobeneeintragungsgrenzeunddieggf.entsprechendangehobenenbußgeldregelsätzenochgarnichtberücksichtigt werden konnten. Zu 65 Absatz3 Nummer2 StVG InNummer2wirdzumeineneinneuerSatz2eingefügt. DieseEinfügungdientderVereinfachungderRegisterführungundderMinimierungdesVerwaltungsaufwandesbei derregisterführendenbehörde.mitdiesereinfügungsoll dieweiterführungdertilgungshemmungaufdenbeiinkrafttretenderreformvorhandenenregisterbestandund diebereitsausgelöstenablaufhemmungenbeschränktwerden.eintragungennachinkrafttretenderreformsollenunabhängigvontattagundentscheidungsdatumkeinetilgungshemmungmehrauslösenkönnen.damitwirdbereits inderübergangszeitdieabzuschaffendetilgungshemmung soweit wie möglich reduziert. ZumanderenwirdderbisherigeSatz3verschobenundzur besserenverständlichkeitdemzeitlichenablauffolgenddirekt hinter den neuen Satz 2 eingeordnet. Zu 65 Absatz3 Nummer3 StVG InNummer3wirdzumeinenderKreisderanzuwenden Vorschriftenerweitert,indemaufdasGesetzalsGanzesverwiesenwird.DiesdientderVorbeugungvonAuslegungszweifeln. ZumanderenwirdSatz2ergänzt.MitdieserErgänzung wirdklargestellt,dassentscheidungenüberordnungswidrigkeiten,diesichnochanderbisherigeneintragungsgrenzevon40euroorientierthaben,auchunterdergeltung desneuensystemseingetragenwerdenundmitpunktenzu bewertetsind.diesdientdervorbeugungeineretwaigen gengenteiligenauslegung,nachderdiebetroffenendurch denbloßensystemübergangeineuntergleichheitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigte Amnestie erfahren würden. Zu Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ( 65 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b bis e StVG) Folgeänderungen der Beibehaltung des Punkterabatts. Zu Nummer 2 Buchstabe a ( 33 Absatz1 FahrlG) DieÄnderungdientderKlarstellungderÖffnungsklauselin Satz2,nachwelcherdieÜberwachungauchanDrittedelegiert werden kann. Zu Nummer 2 Buchstabe b ( 33 Absatz2a FahrlG) AuchbeiderÜberwachungderEinführungsseminarefür LehrgangsleitersollsichdieBehördeexternenPersonals bedienenkönnen,wiediesbeidersonstigenüberwachung

Drucksache 17/13452 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nach 33FahrlGzugelassenist.DerQualitätderEinführungsseminarefürLehrgangsleiterunddamitauchderen ÜberwachungkommteinebesondereBedeutungzu,davon derqualitätdieserseminareletztlichderbundesweitequalitätsstandardderfahreignungsseminareabhängt.angesichtsderhohengesetzlichenanforderungenandieseeinführungsseminarefürlehrgangsleitermussauchderen Überwachungentsprechendstrengundintensiverfolgen.Es obliegtderbehörde,diesesauchbeieinerdelegationder Überwachung an Externe sicherzustellen. Zu Nummer3 ( 12 Absatz6 Satz1 Nummer3 GüKG) DieAnhebungdesBetragesisteineFolgeänderungderAnhebungderVerwarnungsgeldobergrenzeinArtikel8.Sinn undzweckderregelungist,dassdasbundesamtzuwiderhandlungen,diedenbereichdesverwarnungsverfahrens verlassen,andiezurverfolgungzuständigenbehörden übermittelt.daheristderbetragandieneuegrenzeanzupassen. b) Begründung zu der Entschließung DurchdieNeunteVerordnungzurÄnderungderFahrerlaubnis-VerordnungundandererstraßenverkehrsrechtlicherVorschriftenwirddieBußgeldkatalog-Verordnung partiell,soweitesdiereformdesverkehrszentralregisters erfordert,angepasst.hierdurchentstehtinsbesondereim GesamtgefügederBußgeld-undVerwarnungsgeldregelsätzeinderAnlage1einPrüfungs-undAnpassungsbedarf, umdiebisherfeinabgestimmtewertigkeitderverstößezueinanderzuwahrenundgenerelleinkommens-undpreissteigerungen zu berücksichtigen. Berlin, den 24. April 2013 Kirsten Lühmann Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333