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Gemeinde Kirchheim a.n. Niederschrift über die Verhandlungen des Verwaltungs- und Bauausschusses Sitzung am 19. September 2016 Anwesend: Entschuldigt: Bürgermeister Seibold und 6 Gemeinderäte Gemeinderat Hubert Deisinger Außerdem anwesend: Tina Heller, Holger Schön, Monika Schweizer Schriftführer: Tina Heller Öffentlich Beginn: 19:00 Uhr Ende: 19:20 Uhr Als Tagesordnung sind folgende Punkte vorgesehen: 30. Baugesuche 30.1. Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf Flst. Nr. 5652, Hannah-Arendt-Straße 8 30.2. Anbau eines Carports und einer Terrasse im EG, Balkone im OG und DG, Umbau des EG zur barrierefreien Wohnung, Ausbau des DG am bestehenden Wohnhaus, Flst. Nr. 765/1, Ehewiesenstraße 8 30.3. Anbau einer Dachgaube, Flst. Nr. 580, Friedenstraße 6 30.4. Anbau eines Balkons an der Ostseite des Gebäudes Wilhelmstraße 17, Flst. Nr. 571/2 30.5. Neubau von 4 Doppelhaushälften mit 3 Garagen, 4 Stellplätzen und 1 Carport, Flst. Nr. 563, 564/3, 568/1, Schillerstraße 30.6. Errichtung von 8 einseitigen, beleuchteten freistehenden Werbeanlagen, Flst. Nr. 877, Ernst-Ackermann-Straße 2 31. Spenden an die Gemeinde Kirchheim am Neckar 32. Informationen der Verwaltung und Anfragen aus dem Verwaltungs- und Bauausschuss 1

TOP 30 Baugesuche TOP 30.1 Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf Flst. Nr. 5652, Hannah-Arendt-Straße 8 Frau Heller erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Bachrain II - Abschnitt Hinter den Lüssen 1, 1. Änderung und Erweiterung (Teilstück Hinter den Lüssen 2 ). Der Bauantrag wurde gem. 52 LBO im vereinfachten Verfahren eingereicht. Im vereinfachten Verfahren wird insbesondere geprüft, ob das Vorhaben mit den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist und ob die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden. Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit 2 Stellplätzen. Das Bauvorhaben liegt im Baufenster. Die Firsthöhe und Dachneigung sind eingehalten. Die Nachbaranhörung wird derzeit durchgeführt. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird gem. 36 BauGB erteilt. Die Erschließung ist gesichert. 2

TOP 30.2 Anbau eines Carports und einer Terrasse im EG, Balkone im OG und DG, Umbau des EG zur barrierefreien Wohnung, Ausbau des DG am bestehenden Wohnhaus, Flst. Nr. 765/1, Ehewiesenstraße 8 Frau Heller erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans An der verlängerten Wilhelmstraße und Ehewiesen, 2. Änderung. Geplant sind 2 zusätzliche Stellplätze, der Anbau eines Carports und einer Terrasse im Erdgeschoss, Balkone im Obergeschoss und Dachgeschoss, der Umbau des Erdgeschosses zur barrierefreien Wohnung und der Ausbau des Dachgeschosses am bestehenden Wohnhaus. Die Stellplätze und der Carport befinden sich in der Vorgartenfläche, hier wäre eine Befreiung notwendig. Im Baugebiet sind bereits Stellplätze und Carports in der Vorgartenfläche zugelassen worden. Hier erging bei einem Bauantrag in der Verwaltungs- und Bauausschusssitzung vom 20. Januar 2014 der Beschluss, dass grundsätzlich alle Grundstücksbesitzer im Wohngebiet einen Carport in ihren Vorgärten errichten dürfen, vorausgesetzt die Sichtbeziehungen sind vorhanden. Für den Dachgeschossausbau ist die Errichtung einer Dachgaube an der Südseite geplant. Das Baurechtsamt Ludwigsburg hat noch ergänzende Angaben zum Brandschutz nachgefordert, diese liegen bisher nicht vor. Die Nachbaranhörung wurde durchgeführt. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird gem. 36 BauGB erteilt. 3

TOP 30.3 Anbau einer Dachgaube, Flst. Nr. 580, Friedenstraße 6 - Gemeinderat Bröllos ist befangen und verlässt den Sitzungstisch. - Frau Heller erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Friedenstraße. Geplant ist der Anbau einer Dachgaube an der Südseite am bestehenden Wohngebäude. Die Nachbaranhörung wurde durchgeführt. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird gem. 36 BauGB erteilt. - Gemeinderat Bröllos nimmt wieder am Sitzungstisch Platz. - 4

TOP 30.4 Anbau eines Balkons an der Ostseite des Gebäudes Wilhelmstraße 17, Flst. Nr. 571/2 Frau Heller erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Friedenstraße. Geplant ist der Anbau eines Balkons an der Ostseite des bestehenden Gebäudes. Die Nachbaranhörung wurde vom Bauherren selbst durchgeführt. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird gem. 36 BauGB erteilt. 5

TOP 30.5 Neubau von 4 Doppelhaushälften mit 3 Garagen, 4 Stellplätzen und 1 Carport, Flst. Nr. 563, 564/3, 568/1, Schillerstraße Frau Heller erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Ortskern II. Geplant ist der Neubau von 4 Doppelhaushälften mit drei Garagen, vier Stellplätzen und einem Einzelcarport. Der Baukörper überschreitet geringfügig das Baufenster an der Ostseite. Der Carport liegt außerhalb des Baufensters. Gem. Bebauungsplan Ziff. 7.2 dürfen eigenständige Garagenbauwerke und Carports innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche erstellt werden. Für das Baugrundstück wurde bereits von einem anderen Antragsteller eine Bauvoranfrage bezüglich Carports außerhalb des Baufensters gestellt. Hierzu hat der Verwaltungsund Bauausschuss in der Sitzung vom 14. September 2015, das Einvernehmen nicht erteilt. Die GRZ ist um 30 m² überschritten. Die Überschreitung ist vermutlich auf die Erschließung an der nördlichen Grenze zurückzuführen und wird nach Angaben des Bauherrn mit den Flächen der Zufahrt verursacht. Die Traufhöhe muss entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans noch nachgewiesen werden, hierfür ist die gemittelte Geländeoberfläche zugrunde zu legen. Bürgermeister Seibold ergänzt, dass das Bauvorhaben mit Ausnahme der Befreiungen grundsätzlich zulässig sei, wenn auch die Zufahrt- und Hofsituation sehr ungewöhnlich und kompliziert sei. Das lasse auch befürchten, dass vermehrt die Parkplätze der Schillerstraße genutzt würden. Dass die Zufahrt am Garten der Angrenzer entlang verlaufe, habe wegen befürchteter Abgas- und Lärmemissionen bereits zu Einwendungen im Rahmen der Angrenzeranhörung geführt. Er schlägt daher vor, den Befreiungen für den Carport und die GRZ kein Einvernehmen zu erteilen sowie das weitere Einvernehmen nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die Bestimmungen des Brandschutzes für die Feuerwehr und die Traufhöhe eingehalten werden und dass das Landratsamt keine Bedenken gegen den Begegnungsverkehr erhebt. Gemeinderat Schneider hält vor allem die Ausfahrt auf die Schillerstraße, die u.u. sogar rückwärts erfolgen müsse, für sehr gefährlich. Diese Bedenken sollen dem Bauherrn per Beschluss mitgeteilt werden. Gemeinderat Högner erkundigt sich, ob die Beschlussfassung in Anbetracht der Planungen vertagt werden könne. So könne man im Gespräch mit dem Bauherrn vielleicht eine Veränderung der Zufahrtsituation erwirken. Frau Heller weist auf bereits erfolgte planerische Änderungen des Bauherrn insbesondere im Hinblick auf die Überschreitung des Bauherrn und der GRZ hin. Über die nun vorliegende Planung erwarte der Bauherr eine Entscheidung. Nach kurzer Aussprache fasst das Gremium auf Antrag der Verwaltung bei einer Gegenstimme (Gemeinderat Högner) folgenden 6

1. Das gemeindliche Einvernehmen gem. 36 i.v.m. 31 Abs. 2 BauGB zu den beantragten Befreiungen hinsichtlich der Überschreitung des Baufensters mit dem Carport an der Ostseite sowie der Überschreitung der GRZ wird nicht erteilt. 2. Das gemeindliche Einvernehmen gem. 36 i.v.m. 31 Abs. 2 BauGB zum restlichen Vorhaben und zur beantragten Befreiung hinsichtlich der Überschreitung des Baufensters mit dem östlichen Doppelhaus 4 mit wenigen cm wird erteilt, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: a) Die Traufhöhe muss den Festsetzungen des Bebauungsplans Ortskern II entsprechen. b) Auflagen des Brandschutzes, insbesondere zu notwendigen Feuerwehrzufahrten oder aufstellflächen sind einzuhalten. c) Hinsichtlich der Zufahrbarkeit der Stellplätze und Garagen bzw. dem Begegnungsverkehr werden vom Landratsamt keine Bedenken erhoben. 3. Die Gemeinde Kirchheim am Neckar macht Bedenken gegen die Verkehrssicherheit der Zu-/Abfahrt auf die Schillerstraße geltend, da u.u. nur rückwärts ausgefahren werden kann. 7

TOP 30.6 Errichtung von 8 einseitigen, beleuchteten freistehenden Werbeanlagen, Flst. Nr. 877, Ernst-Ackermann-Straße 2 Frau Heller erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans Loch-Seele-Ehewiesen, 5. Änderung. Geplant ist die Errichtung von 8 einseitigen, beleuchteten freistehenden Werbeanlagen. Die Planunterlagen sind unzureichend. Ersichtlich ist jedoch, dass die Werbeanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (teilweise auch im Kreuzungsbereich) errichtet werden sollen und vermutlich auch das Pflanzgebot tangieren. Im Baugebiet ist aber eine andere Werbeanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen worden, jedoch ist dieser Fall nicht vergleichbar, da diese am Ort der Leistung aufgestellt wurde und eine andere optische Wirkung hat. Im Übrigen bezieht sich die Einverständniserklärung, die im Namen der Deutschen Telekom AG von Eigentümervertretern abgegeben wurde, nur auf unbeleuchtete Werbeanlagen. Das gemeindliche Einvernehmen gem. 36 i.v.m. 31 Abs. 2 BauGB zur beantragten Befreiung wird nicht erteilt. 8

TOP 31 Spenden an die Gemeinde Kirchheim am Neckar Bürgermeister Seibold erläutert den Sachverhalt: Erläuterung zur Spende unter Ziffer b): In den vergangenen Monaten ist es vermehrt vorgekommen, dass private Personen anlässlich von besonderen Familienfeiern gerne eine Spende an die Gemeinde vorgenommen hätten, die Bedingung hierfür allerdings jeweils gewesen wäre, dass der Spendername nicht veröffentlicht wird. Da dies nicht in Übereinstimmung mit der für die Gemeinde Kirchheim am Neckar getroffenen Regelung über die Annahmen von Spenden steht, wurden diese Spenden bislang jeweils unter Verweis auf die Regelung abgelehnt. Gleichzeitig wurde bei der Kommunalaufsicht beim Landratsamt Ludwigsburg angefragt, ob es eine Möglichkeit gibt bzw. wie in anderen Kommunen mit entsprechenden Fällen verfahren wird, so dass es möglich ist, Spenden anzunehmen, deren Spender nicht öffentlich genannt werden will. In Abstimmung mit der Rechtsaufsicht wird deshalb vorgeschlagen, für künftige Fälle dieser Art (und damit auch für die Spende unter Ziffer b)) wie folgt zu verfahren: 1. Es ist möglich, auf die öffentliche Nennung eines Spenders zu verzichten, wenn es sich um eine Spende einer Privatperson handelt und es ausgeschlossen werden kann, dass durch die Spende wirtschaftliche Interessen verfolgt werden. 2. Zur Überprüfung dieses Tatbestandes muss die Spenderin/der Spender der Verwaltung bekannt sein. Die endgültige Entscheidung darüber wird durch den Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch einen ehrenamtlichen Stellvertreter getroffen. 3. Spenden, die vollständig anonym eingehen (z.b. durch aufgestellte Sammelgefäße etc.), können nach wie vor ohne Probleme angenommen werden, da ohne Kenntnis des Spenders auch keine Gefahr von Vorteilsgewährung etc. besteht. 4. Nach wie vor werden diese Spenden sowohl in den Gremien bekannt gegeben als auch im jährlichen Spendenbericht der Gemeinde aufgeführt. Die Gemeinde Kirchheim am Neckar erhielt vom 29.07.2016 29.08.2016 folgende Spenden: a) Die Fa. Geplatec GmbH spendete am 29.07.2016 für das Schulfruchtprogramm 200,00. b) Eine anonyme Spende am 04.08.2016 in Höhe von 1.240,00 für das Kinderhaus Klex. c) Herrn Tobias Lorenz spendete am 05.08.2016 für das Schulfruchtprogramm 100,00. d) Herr Manfred Hofmeister spendete am 08.08.2016 für das Klassik Konzert 2016 400,00. e) Die Wählergemeinschaft Kirchheim am Neckar spendete am 11.08.2016 für die Lesung in der Bücherei am 17.10.2016 200,00. 9

f) Die Fa. Frucht und Gemüse Rosenberger spendete am 29.08.2016 für die Lesung in der Bücherei am 19.10.2016 400,00. Die Verwaltung schlägt vor, der Annahme der Spenden a) bis f) zuzustimmen. 1. Der von der Verwaltung vorgeschlagenen Vorgehensweise zur künftigen Behandlung von Spendenannahmen im VBA wird zugestimmt. 2. Der Annahme folgender Spenden wird zugestimmt: a) Die Fa. Geplatec GmbH spendete am 29.07.2016 für das Schulfruchtprogramm 200,00. b) Eine anonyme Spende am 04.08.2016 in Höhe von 1.240,00 für das Kinderhaus Klex. c) Herrn Tobias Lorenz spendete am 05.08.2016 für das Schulfruchtprogramm 100,00. d) Herr Manfred Hofmeister spendete am 08.08.2016 für das Klassik Konzert 2016 400,00. e) Die Fa. Frucht und Gemüse Rosenberger spendete am 29.08.2016 für die Lesung in der Bücherei am 19.10.2016 400,00. - Für die Beschlussfassung über die Annahme der Spende der Wählergemeinschaft Kirchheim am Neckar sind Gemeinderätin Bohnenstingl und Gemeinderat Högner befangen und verlassen den Sitzungstisch. - Der Annahme folgender Spende wird zugestimmt: Die Wählergemeinschaft Kirchheim am Neckar spendete am 11.08.2016 für die Lesung in der Bücherei am 17.10.2016 200,00. - Gemeinderätin Bohnenstingl und Gemeinderat Högner nehmen wieder am Sitzungstisch Platz. - 10

TOP 32 Informationen der Verwaltung und Anfragen aus dem Verwaltungs- und Bauausschuss a) Errichtung einer Dachgaube in der Lisstenstraße 2 Am 13.06.2016 wurde im VBA das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer Dachgaube in der Lissenstraße 2 nur unter der Maßgabe erteilt, dass die örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans Ortskern II einzuhalten seien. Diese Auflage haben die Bauherren mittlerweile erfüllt, das gemeindliche Einvernehmen gilt damit als erteilt. b) Befreiungsantrag für eine Technikzentrale im Fichtenweg In der Sitzung des VBA am 21.07.2016 hatte man die Entscheidung über eine Befreiung für eine Technikzentrale, die vollständig außerhalb des Baufensters geplant war, vertagt. Mittlerweile wurde der Antrag inkl. Begründung nachgereicht, jedoch ging die Mail während der Urlaubszeit ein und wurde trotz Abwesenheitsnachricht nicht an anwesende Mitarbeiter weitergeleitet. Die angeführten Begründungen stimmen aber nicht mit der Rechtslage überein. Außerdem werden durch die Anlage die Grundzüge der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Bachrain II Hinter den Lüssen 1, 1. Änderung und Erweiterung (Teilstück Hinter den Lüssen 2 ) tangiert, da sie eindeutig vorspringt im Vergleich zu den Baufenstern der umliegenden Grundstücke. Eine Versenkung der Anlage käme aus Kostengründen für den Bauherrn nicht infrage. Die Voraussetzungen des Bebauungsplans waren dem Bauherrn bekannt. Die Errichtung der Technikzentrale in einem zum Baugrundstück gehörenden Baufenster für Garagen oder Carports wäre entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich zugelassen. Eine Umplanung der Technikzentrale in den zugelassenen Bereich ist aus Sicht des Gremiums denkbar und vertretbar. Das gemeindliche Einvernehmen gem. 36 i.v.m. 31 Abs. 2 BauGB zur beantragten Befreiung hinsichtlich der Errichtung einer Technikzentrale außerhalb des Baufensters auf dem Flst. 5614 im Fichtenweg wird nicht erteilt. 11

Zur Beurkundung: Verwaltungs- und Bauausschuss: Vorsitzender: Schriftführer: 12