Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohnes (Mindestlohngesetz MLG)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/4665 (neu) 17. Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Anette Kramme, Gabriele Lösekrug-Möller, Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Hubertus Heil (Peine), Gabriele Hiller-Ohm, Petra Hinz (Essen), Josip Juratovic, Angelika Krüger-Leißner, Ute Kumpf, Katja Mast, Thomas Oppermann, Karin Roth (Esslingen), Anton Schaaf, Silvia Schmidt (Eisleben), Ottmar Schreiner, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohnes (Mindestlohngesetz MLG) A. Problem DerUmfangderNiedriglohnbeschäftigunginDeutschlandistseitMitteder 90er-Jahredeutlichgewachsenundliegtinzwischenklarüberdemeuropäischer Nachbarländer.ImmermehrArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerarbeitenfür einarbeitsentgelt,dasselbstbeieinervollzeitbeschäftigungkeinehinreichende materielleundsoziokulturelleteilhabeamgesellschaftlichenlebenindeutschlandermöglicht.einwachsenderniedriglohnsektorunddiezunahmeprekärer BeschäftigungsverhältnissebedeutenauchfürdenStaateineHerausforderung. InerheblichemUmfangmüssenSteuergeldereingesetztwerden,umdenvon NiedriglöhnenbetroffenenMenschenzumindestdasExistenzminimumzugewährleisten.DarüberhinausführenNiedriglöhneauchzueinerErosionder Einnahmebasis der Sozialversicherungen und des Staates. B. Lösung DurchdasGesetzwerdendieunabdingbareVerpflichtungzurZahlungeines MindestlohnesfestgelegtsowieRegelungenzurFestsetzungdesMindestlohnes geschaffen. C. Alternativen Keine. D. Kosten 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DasGesetzführtnichtzuunmittelbarenBelastungenderöffentlichenHaushalte.

2 Drucksache 17/4665 (neu) 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.Vollzugsaufwand ZusätzlicheKostenwerdendurchdenVollzugdesGesetzesentstehendurch VerwaltungsaufwandbeiderÜberprüfungderEinhaltungdesMindestlohngesetzes.DemstehteineEntlastungderöffentlichenHaushalteu.a.durchEinsparungenbeiergänzendemArbeitslosengeldII (sog.aufstocker)entgegen.es istmiteinemrückgangdersozialtransfersanbedürftigehaushaltezurechnen. ÜberdiessindMehreinnahmenanSteuernundSozialversicherungsabgaben durch die Umsetzung des Mindestlohnes zu erwarten. E. Sonstige Kosten InWirtschaftsbereichenmiteinemüberdurchschnittlichhohenNiedriglohnanteil wird sich voraussichtlich der Personalaufwand erhöhen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4665 (neu) Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohnes (Mindestlohngesetz MLG) Vom DerBundestaghatmitderMehrheitseinerMitglieder undmitzustimmungdesbundesratesdasfolgendegesetz beschlossen: 1 Mindestlohn (1)AlsuntersteGrenzedesArbeitsentgeltswirdderMindestlohnfestgesetzt.ErsollvollzeitbeschäftigtenArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerneinihreExistenzsicherndesEinkommengewährleistenundeineangemesseneTeilhabe am soziokulturellen Leben ermöglichen. (2)DerMindestlohnwirdalsBruttoarbeitsentgeltfür einezeitstundefestgesetzt.seinefestsetzungerfolgtunter BerücksichtigungderBeschäftigungseffekte,desExistenzminimums und der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen. 2 Wirkung des Mindestlohnes (1)JedeArbeitgeberinundjederArbeitgeberistverpflichtet,denbeiihroderihmbeschäftigtenArbeitnehmerinnenundArbeitnehmernmindestensdenaufderGrundlagediesesGesetzesfestgesetztenMindestlohnzuzahlen. IstdasArbeitsentgeltnachZeitabschnittenbemessen,soist dermindestlohnnachablaufdereinzelnenzeitabschnitte zuzahlen,spätestensamdrittenwerktagnachablaufdes Kalendermonats für diesen Kalendermonat. (2)AnderearbeitsvertraglicheodertarifvertraglicheEntgeltvereinbarungensowieEntgeltfestsetzungenaufGrund anderergesetzesindnurzulässig,wennsieeinarbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohnes vorsehen. (3)EinVerzichtaufMindestlohnansprücheistunzulässig.IhreVerwirkungistausgeschlossen.AusschlussfristenfürdieGeltendmachungdesAnspruchsaufdenMindestlohnsindunwirksam.DerAnspruchaufdenMindestlohnverjährtinzehnJahren.DieVerjährungsfristbeginnt mitderentstehungdesanspruchs;eineverkürzungder Verjährungsfrist ist ausgeschlossen. 3 Mindestlohnkommission DasBundesministeriumfürArbeitundSozialeserrichtet einekommissionzurfestsetzungdesmindestlohnes (Mindestlohnkommission),dieauseinemvorsitzendenMitglied undachtweiterenmitgliedernbesteht.esberuftdievorsitzende/denvorsitzendenundzweiweiteremitglieder,die imbenehmenmitdenspitzenorganisationenderarbeitgeberinnenundarbeitgeberundderarbeitnehmerinnenund Arbeitnehmerbestelltwerden.DieSpitzenorganisationen schlagenzusätzlichjedreimitgliederausdenkreisender ArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerundderArbeitgeberinnenundArbeitgebervor.ÜbendieSpitzenorganisationen derarbeitgeberinnenundarbeitgeberoderderarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerihrvorschlagsrechtnichtaus, erfolgtdieberufungaufvorschlagdesbundesministeriums für Arbeit und Soziales. 4 Festsetzung des Mindestlohnes (1)DieMindestlohnkommissionschlägtunverzüglich nachinkrafttretendesgesetzes,danachjeweilszum31.augusteinesjedenjahresdenmindestlohndurchbeschluss vor. (2)DerMindestlohnbeläuftsichaufmindestens8,50Euro bruttojezeitstundefürdasgesamtebundesgebiet.diemindestlohnkommissionkannnureinenhöherenmindestlohn vorschlagen. (3)DerMindestlohnbedarfderZustimmungdesBundesministeriumsfürArbeitundSoziales.StimmtdasBundesministeriumfürArbeitundSozialeszu,sosetztesden vondermindestlohnkommissionvorgeschlagenenmindestlohn durch Rechtsverordnung fest. (4)StimmtdasBundesministeriumfürArbeitundSozialesdemvonderMindestlohnkommissionvorgeschlagenen Mindestlohnnichtzu,legtesderBundesregierungunverzüglicheinenBerichtvor,indemdieGründefürdieseEntscheidungdargestelltwerden.IndiesemFallbestimmtdas BundesministeriumfürArbeitundSozialesdenMindestlohnundsetztihnmitZustimmungderBundesregierung durchrechtsverordnungfest.absatz2satz1giltentsprechend. (5)SchlägtdieMindestlohnkommissionbiszudemin Absatz1genanntenZeitpunktkeinenMindestlohnvor,bestimmtdasBundesministeriumfürArbeitundSozialesden Mindestlohn und setzt ihn durch Rechtsverordnung fest. (6)DieRechtsverordnungnachAbsatz3Satz2,Absatz4 Satz2oderAbsatz5bedarfnichtderZustimmungdesBundesrates.SieistandervomBundesministeriumfürArbeit undsozialeszubestimmendenstellezuverkündenundtritt amerstentagdesaufdieverkündungfolgendenkalendermonatsinkraft,soferndasbundesministeriumfürarbeit undsozialesbeiderrechtsverordnungnachabsatz3satz 2imEinvernehmenmitderMindestlohnkommissioninder Rechtsverordnung keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. 5 Kontrollen und Nachweise (1)FürdiePrüfungdersichausdiesemGesetzinVerbindungmitderaufGrunddes 4erlassenenRechtsverordnungergebendenVerpflichtungenzurZahlungdesMindestlohnes sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. (2)Die 12bis16desArbeitnehmer-Entsendegesetzes sind entsprechend anzuwenden.

4 Drucksache 17/4665 (neu) 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.vorsätzlichoderfahrlässigentgegen 2Absatz1den festgesetztenmindestlohnnichtodernichtrechtzeitig zahlt oder 2.alsUnternehmerinoderUnternehmereineandereUnternehmerinodereinenanderenUnternehmerbeauftragt, vonderoderdemsieodererweißoderfahrlässignicht weiß,dassdieseoderdieserbeidererfüllungdieses Auftrags a)gegen 2 Absatz1 verstößt oder b)einenachunternehmerinodereinennachunternehmereinsetztoderzulässt,dasseinenachunternehmerinodereinnachunternehmertätigwird,dieoderder gegen 2 Absatz1 verstößt. (2)Ordnungswidrighandeltauch,wervorsätzlichoder fahrlässig entgegen 19 Absatz 2 in Verbindung mit 1. 17Satz1desArbeitnehmer-Entsendegesetzesund 5 Absatz1Satz1desSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzeseinePrüfungnichtduldetoderbeieinerPrüfung nicht mitwirkt, 2. 17Satz1desArbeitnehmer-Entsendegesetzesund 5 Absatz1Satz2desSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes dasbetreteneinesgrundstücksodergeschäftsraumes nicht duldet, 3. 17Satz1desArbeitnehmer-Entsendegesetzesund 5 Absatz3Satz1desSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Datennicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtinder vorgeschriebenenweiseodernichtrechtzeitigübermittelt, 4. 18Absatz1Satz3,auchinVerbindungmitAbsatz3 Satz2,desArbeitnehmer-EntsendegesetzeseineAnmeldungnicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtinder vorgeschriebenenweiseodernichtrechtzeitigvorlegt oder zuleitet, 5. 18Absatz2oder4desArbeitnehmer-Entsendegesetzes eine Versicherung nicht beifügt, 6. 19Absatz1desArbeitnehmer-Entsendegesetzeseine Aufzeichnungnicht,nichtrichtigodernichtvollständig erstelltodernichtmindestenszweijahreaufbewahrtoder 7. 19Absatz2desArbeitnehmer-Entsendegesetzeseine Unterlagenicht,nichtrichtig,nichtvollständigoder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält. (3)DieOrdnungswidrigkeitkannindenFällendesAbsatzes1miteinerGeldbußebiszufünfhunderttausendEuro, indenübrigenfällenmiteinergeldbußebiszufünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (4)VerwaltungsbehördenimSinnedes 36Absatz1 Nummer1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitensind diein 12genanntenBehördenjeweilsfürihrenGeschäftsbereich. 19Absatz5und 16Absatz3und4desArbeitnehmer-Entsendegesetzes sind entsprechend anzuwenden. 7 Durchführungsbestimmungen DasBundesministeriumfürArbeitundSozialeserlässt durchrechtsverordnung,dienichtderzustimmungdes Bundesratesbedarf,diezurDurchführungdiesesGesetzes erforderlichenbestimmungeninsbesondereüberdieerrichtungunddiearbeitdermindestlohnkommissionunddas Verfahren bei der Festsetzung des Mindestlohnes. 8 Inkrafttreten Die 3und7tretenamTagnachderVerkündungin Kraft.ImÜbrigentrittdiesesGesetzamerstenTagdesauf die Verkündung folgenden 13. Kalendermonats in Kraft. Berlin, den 8. Februar 2011 Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4665 (neu) Begründung A. Allgemeines DerNiedriglohnsektoristinDeutschlandstarkgewachsen. Zwischen1999und2009stiegderAnteildersozialversicherungspflichtigenVollzeitbeschäftigten,dieweniger alszweidritteldesmedianbruttolohneserhielten,von 16,6ProzentinWestdeutschlandauf20,2Prozentbzw.von 17,9ProzentinOstdeutschlandauf21,3Prozent.Derzeit arbeiten21prozentderbeschäftigtenfüreinenniedriglohn. 1 AbsolutbetrachteterhöhtesichdieZahlderniedrig entlohntenbeschäftigten (inklusivegeringfügigbeschäftigterundteilzeitbeschäftigter)zwischen1998und2008von 4,29 Millionen auf 6,55 Millionen. 2 DerAnteilderBeschäftigtenmitArmutslöhnen,alsoder ArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer (inklusivegeringfügigbeschäftigterundteilzeitbeschäftigter),dieweniger alseindritteldesmedianbruttolohnesverdienten,wuchs zwischen1998und2008von8,3prozentauf12,7prozent an verdienten3,4MillionenArbeitnehmerinnenund Arbeitnehmerwenigerals7EuroproStunde,davonrund eindrittel (ca.1,15millionenmenschen)sogarunter 5Euro pro Stunde. VoneinemgesetzlichenMindestlohninHöhevon8,50Euro prostunde,wievonseitendergewerkschaftengefordert, würden über 5,8 Millionen Beschäftigte profitieren. DerAnteilderBeschäftigenmitArmutslöhnen,alsoderArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer (inklusivegeringfügig BeschäftigterundTeilzeitbeschäftigter),diewenigeralsein DritteldesMedian-Brutto-Lohnesverdienten,istzwischen 1998und2008von8,3Prozentauf12,7Prozentgestiegen. 4 VonNiedriglöhnensindkeineswegsnurgeringQualifizierte betroffen,wiefälschlicherweiseoftangenommenwird.naturgemäßhabenzwarinsbesonderebeschäftigteohneabgeschlosseneberufsausbildungeinerhöhtesniedriglohnrisiko.deranteildieserpersonengruppeistjedochzwischen 1995und2008von29,1Prozentauf20,4Prozentgesunken. ImgleichenZeitraumisthingegenderAnteilderBeschäftigtenmiteinerabgeschlossenBerufsausbildungdeutlichangewachsen von63,4prozentimjahr1995auf71,9prozentin 2008.NimmtmandieBeschäftigtenmiteinemakademischenAbschlusshinzu,sindviervonfünfNiedriglohnbeschäftigten in Deutschland formal qualifiziert. 5 1 Bundesagentur für Arbeit 2010, 25 2 IAQ 2010, 5 3 IAQ 2010, 7 4 IAQ 2010, 8 5 IAQ 2010, 6 DierascheZunahmevonNiedrig-undNiedrigstlöhnenist vorallemaufdendeutlichzurückgegangenengraddertarifbindungzurückzuführen.indeutschlandarbeitetnur nochjederzweitebeschäftigteineinemunternehmen,für daseinbranchentarifvertraggilt.zwischen1998und2009 istdietarifbindungvon76prozentallerarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerinwestdeutschlandauf65prozent undinostdeutschlandvon63prozentauf51prozentgesunken. 6 AuchdieTarifbindungderBetriebeisterheblich zurückgegangen,nurnoch32prozentunterliegeneinem Flächentarifvertrag. LohndumpinggehtnichtnurzuLastenderBeschäftigten, sondernauchzulastendergemeinschaftdersteuerzahler. 2009wurdenfast11Mrd.EuroalsLeistungennachdem ZweitenBuchSozialgesetzbuch (SGBII)anBeschäftigte undselbstständigegezahlt. 7 ImMärz2010beziffertedie BundesagenturfürArbeitdieZahlderBeschäftigten,die zusätzlichsozialleistungbeziehen (sog.aufstocker),auf 1,37Millionen.Dabeiwaren340000Arbeitnehmerinnen undarbeitnehmer,alsofasteinviertelderaufstockerinnen undaufstocker,invollzeitarbeitsverhältnissenbeschäftigt. 8 NacheinerVeröffentlichungdesInstitutsfürArbeitsmarktundBerufsforschung (IAB)erhieltdieHälfteallerAufstockerimJahr2008einenStundenlohnvonwenigerals 6,44Euro.EinViertelderBetroffenenverdientesogarwenigerals4,95Euro. 9 Dieausarbeitsmarkt-undsozialpolitischenGesichtspunktenansichrichtigenHinzuverdienstregelungendesSGBIIwerdeninVerbindungmitdernach untenoffenenlohnflexibilitätoffensichtlichalseinfallstor für Lohndumping missbraucht. NiedriglöhneschwächenaufgrundderLohn-undBeitragsbezogenheitderSozialversicherungenauchdiesozialeAbsicherungderBeschäftigtenimAlter.Bereitsheuteerhalten etwa400000bürgerinnenundbürgergrundsicherungim Alter.AufgrundniedrigerundniedrigsterLöhneundder damitverbundenengeringenrentenbeiträgesowiezeiten derarbeitslosigkeitwerdenvielegeringverdienerinnenund GeringverdienerRentenunterhalboderknappanderGrenze zurgrundsicherungerhalten.miteinemausreichenden Mindestlohnwürdeerreicht,dassvollzeitbeschäftigteArbeitnehmerinnenundArbeitnehmereineAlterssicherung erreichenkönnen,dieoberhalbderbedürftigkeitsorientierten Leistungen der Grundsicherung im Alter liegt. GleichzeitigwürdedurcheinengesetzlichenMindestlohn dieerosionderbeitragsbasisdersozialversicherungengestoppt.durcheinengenerellengesetzlichenmindestlohnin Höhevon8,50Euro,wievondenGewerkschaftengefordert, würdedieseentwicklunggestopptundtendenziellumgekehrtwerden.soergäbensichmehreinnahmenindergesetzlichenrentenversicherungvongut3mrd.eurojährlichund beiderbundesagenturfürarbeitvonca.0,5mrd.eurojährlich (aufberechnungsgrundlagedesbundesministeriumsfür Arbeit und Soziales in der letzten Legislaturperiode). DumpinglöhneverzerrennichtzuletztdenWettbewerbund schadendenmärkten.dennseriöseanbietervonwaren unddienstleistungen,dieaufqualitätsetzen,benötigen motiviertearbeitnehmerinnenundarbeitnehmerundeine niedrigefluktuation.lohndumpingstrategienschadendiesenanbieternimwettbewerb.darausschlussfolgertsich einordnungspolitischerhandlungsbedarfgegenlohndumping und Niedrigstlöhne. 6 IAB Betriebspanel 2010, zit. n. WSI Tarifarchiv 7 Bundestagsdrucksache 17/1502, eigene Berechnung gemäß IAQ 8 IAB 2010, 1 9 IAB 2010, 3

6 Drucksache 17/4665 (neu) 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode NiedriglohnbetrifftüberwiegendweiblicheBeschäftigte: DerAnteilderabhängigbeschäftigtenFrauenmitNiedriglohnistetwadoppeltsogroßwiederderMänner.2009 arbeiteten34,3prozentderwestdeutschenund28,8prozent derostdeutschenvollzeitbeschäftigtensozialversicherungspflichtigenarbeitnehmerinnenzuniedriglöhnen. 10 EingesetzlicherMindestlohnisteinwichtigerBeitragzurGeschlechtergerechtigkeit. Niedrig-undNiedrigstlöhneunterminierendasLohnabstandsgebot.DieseskannaufGrundderVerpflichtungdes StaateszurSicherungderMenschenwürde besondersim LichtedereinschlägigenRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichts nichtdurcheinedeckelungderregelsätzenachdemsgbiierreichtwerden.folglichführen NiedrigstlöhnezueinerAushöhlungdesLohnabstandsgebots.DieEinführungvonMindestlöhnenstelltdemgegenüber die ordnungspolitisch klare Alternative dar. Am1.Mai2011trittdievollständigeArbeitnehmerfreizügigkeitundDienstleistungsfreiheitfürBeschäftigteundUnternehmenausden2004beigetretenenMitgliedstaatender EuropäischenUnioninKraft.DiedamitverbundeneSteigerungdesWettbewerbs-undLohndruckserfordertzusätzlicheAnstrengungenzursozialenFlankierungdeseuropäischenBinnenmarktes.DerWettbewerbzwischendenRegionenunddenUnternehmendarfnichtaufdemRückender Beschäftigtenausgetragenwerden,indemerzueinerAbwärtsspiralebeidenArbeits-,Sozial-undLohnstandards führt. DieUnordnungamArbeitsmarktzerstörtdieWürdederArbeitunddasVertrauenindiesozialeMarktwirtschaft. Niedrigstlöhne,dienachuntenausfransen,zerstörendie LohnstrukturundschaffensozialeUngerechtigkeitenbis weitindiemittedergesellschaft.hierausergibtsichein drängenderhandlungsbedarfdesgesetzgebers,niedrigstlöhne zu unterbinden und Mindestlöhne einzuführen. GegnereinesgesetzlichenMindestlohnswarnenvordessen negativenbeschäftigungswirkungen.dieneuereempirischeforschung vorallemdesucinstituteforlaborand EmploymentinBerkeley sowiezahlreichestudienim AuftragderbritischenLowPayCommissionkommenjedochzumErgebnis,dassdieEinführungoderErhöhung vonmindestlöhnenneutraleodersogarleichtpositive Beschäftigungseffektehat.1995führtenDavidCardund AlanB.KruegereinevergleichendeStudiezwischenNew JerseyundPennsylvaniadurch.LediglichNewJerseyerhöhtedenMindestlohn,sodassesgemäßderArgumentationgegenMindestlöhneeineschlechtereBeschäftigungsentwicklunghätteaufweisenmüssenalsPennsylvania. DochinderbeispielhaftgewähltenFast-Food-Branchewar das Gegenteil der Fall untersuchten Sylvia Allegretto, ArindrajitDubeundMichaelReichdieEffekteeinseitiger MindestlohnerhöhungeninGrenzregionenvonUS-BundesstaatenaufdieErwerbsbeteiligungjungerMenschen.Es wurdenkeinenegativeneffekteaufdiebeschäftigungfestgestellt.untersuchungendesbritischenmindestlohnes zeigtenebenfallskeinenegativenauswirkungenaufdie Beschäftigung.DiesergabdieÜberblicksstudievonDavid Metcalf (London School of Economics) von Bundesagentur für Arbeit 2010, 26 MindestlöhneschadenauchgeringqualifiziertenGruppen amarbeitsmarktnicht.sowarenimjahr2007infrankreich (10,2Prozent),Spanien (9Prozent),Großbritannien (6,5Prozent)undindenNiederlanden (4Prozent)dieArbeitslosenquotengeringQualifizierterdeutlichniedrigerals in Deutschland (17 Prozent). 11 AngesichtsderTatsache,dassin20von27StaatenderEuropäischenUnionMindestlöhnebestehen, 12 handeltessich beidereinführungebensolcherindeutschlandnichtumein politischesexperiment,sondernumdieübernahmeeinerin vielenanderenstaatenerprobtenunderfolgreichengesetzgebung.bereitsimjahr2007hatsichdaseuropäischeparlamentfürexistenzsicherndemindestlöhneausgesprochen undfolgteexplizitnichtderauffassung,dassmindestlöhne einenegativebeschäftigungswirkungzeigten. 13 ImÜbrigen wurdeninneunbranchenindeutschlandbranchenbezogenemindestlöhneeingeführt,ohnedassnegativebeschäftigungswirkungenbekanntgewordensind. 14 Mindestlöhne werdenmittlerweilevondenverschiedenentarifpartnern für unterschiedliche Branchen gefordert. UndaucheinebreiteMehrheitderBevölkerungsprichtsich füreinengesetzlichenmindestlohnaus.selbstuntersog. BesserverdienernundSelbständigensindnacheinerrepräsentativenBefragungdesInstitutsfürWirtschaft,Arbeit undkulturderuniversitätfrankfurtammaindiebefürworterundbefürworterinnenindermehrheit.danachwollengutzweidrittelderbevölkerungeinengesetzlichen Mindestlohn. B. Einzelbegründung Zur Eingangsformel InHinblickaufdieÜbertragungvonAufgabenaufdieZollverwaltungbestehtderVorbehalteinesformelldoppeltqualifiziertenBundesgesetzesgemäßArtikel87Absatz3 Satz2 des Grundgesetzes. Zu 1 (Mindestlohn) Absatz1Satz1regeltdieFunktiondesMindestlohnesals unterstegrenzedesarbeitsentgelts.absatz1satz2greift dievorgabenderartikel1und20absatz1desgrundgesetzesaufundlegtdieaufgrunddermenschenwürdegarantie unddessozialstaatsprinzipsfürdiebestimmungderhöhe desmindestlohneserforderlichenmaßgeblichenzielvorgabenfest.erstelltauchklar,dassesumdieexistenzsicherungdereinzelnenarbeitnehmerinunddeseinzelnen Arbeitnehmersgeht.FamilienbezogeneTransferzahlungen sollen nicht durch den Mindestlohn kompensiert werden. DieFestsetzungdesMindestlohnesalsBruttoarbeitsentgelt füreinezeitstundeinabsatz2satz1machtdenmindestlohneinfachundtransparent.erbietetallenamwirtschaftslebenbeteiligteneineverlässlicheplanungsgrundlage.es wirdeinerseitsklargestellt,dassdermindestlohndemreinen StundenentgeltohneZuschlägeentspricht.DarüberhinausgehendeEntgeltbestandteile,wiezusätzlichesMonatsgehalt 11 Böcklerimpuls 6/ Destatis /2104(INI) 14 Destatis

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/4665 (neu) oderurlaubsgeld,sindnebendemmindestlohnzuzahlen; Aufwendungsersatzleistungendürfennichtangerechnet werden.andererseitswirdderfortschreitendenausdifferenzierung der Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen. Absatz2Satz2legtdienebendeninAbsatz1Satz2enthaltenenZielvorgabenfürdieFestlegungderHöhedes MindestlohnesmaßgeblichenDeterminantenfest.DiepositivenErfahrungenbeiderFestsetzungdesMindestlohnesin Großbritannienhabengezeigt,dassdieBerücksichtigung allgemeinerwirtschaftlicherundsozialerzusammenhänge, derentwicklungderarbeitseinkommen,desvoraussichtlichenbeschäftigungseffekts,derauswirkungenaufdie UnternehmenskostenunddieWettbewerbsfähigkeitderUnternehmenundderFolgenfürdenStaatshaushaltunddie SozialversicherungeneineguteGrundlagedarstellen,um imspannungsfeldzwischeneinkommens-undsozialpolitischwünschenswertenmindeststandardsundeventuellnegativenbeschäftigungswirkungendieangemessenehöhe für den Mindestlohn zu finden. Zu 2 (Wirkung des Mindestlohnes) Absatz1Satz1formuliertinVerbindungmitderRechtsverordnungnach 4dieAnspruchsgrundlagefürdieZahlung desmindestlohnes.dieregelungstelltklar,dassderfür einezeitstundefestgesetztemindestlohnbeiallenarbeitsverhältnissen,dasheißtsowohlbeivollzeitarbeitsverhältnissenalsauchbeiteilzeitarbeitsverhältnissen,zuzahlen ist.absatz1satz2modifiziert 614Satz2desBürgerlichenGesetzbuchsundlegtfürdenMindestlohneineneindeutigenspätestenFälligkeitszeitpunktfest.DieangeordnetemindestensmonatlicheZahlungstelltsicher,dassdie ZielsetzungdesGesetzes ( 2Absatz1Satz2)kontinuierlicherreichtwirdunderleichtertdenBehördenderZollverwaltungdieKontrollederZahlungdesgesetzlichenMindestlohnes. Absatz2sichertdiein 2Absatz1Satz1formulierteZielsetzungdesMindestlohnes.DerZweckdesgesetzlichen Mindestlohnes,einefüralleverbindlicheEntgeltuntergrenzefestzusetzen,lässtdieVereinbarungoderFestsetzunggeringererEntgelte,unabhängigaufwelcherRechtsgrundlage dies erfolgt, nicht zu. DievorgeseheneRegelungstehtimEinklangmitdemVerfassungsrecht.DiegesetzlicheRegelungdesMindestlohnes verletztnichtdieinartikel9absatz3desgrundgesetzes enthaltenebestands-undbetätigungsgarantiederkoalitionen.derschutzerstrecktsichaufallekoalitionsspezifischenverhaltensweisenundumfasstinsbesondereauchdie Tarifautonomie,dieimZentrumderdenKoalitioneneingeräumtenMöglichkeitenzurVerfolgungihrerZweckesteht (BVerfGE88,103,114;94,268,283;103,293,304).Das AushandelnvonTarifverträgenisteinwesentlicherZweck derkoalitionen (BVerfGE94,268,283).ZudenderRegelungsbefugnisderKoalitionenüberlassenenMateriengehöreninsbesonderedasArbeitsentgeltunddieanderenmateriellenArbeitsbedingungen (BVerfGE94,268,283;100, 271, 282; 103, 293, 304). IndiesenSchutzbereichgreiftdieRegelungdesAbsatzes2 ein,dasiedengestaltungsfreiraumderkoalitionen,niedrigereentgeltealsdenmindestlohnzuvereinbaren,beschränkt.diesereingriffistjedochdurchverfassungsrecht- lichlegitimierte,überwiegendegründedesgemeinwohls gerechtfertigt.dieinartikel9absatz3desgrundgesetzes garantiertekoalitionsfreiheitkann,obwohlsieohnegesetzesvorbehaltgewährleistetist,jedenfallszumschutzvon Gemeinwohlbelangeneingeschränktwerden,denengleichermaßenverfassungsrechtlicherRanggebührt (BVerfGE 84,212,228,ständigeRechtsprechung).DemGesetzgeber istes,wennsolchegründevorliegen,grundsätzlichnicht verwehrt,fragenzuregeln,diegegenstandvontarifverträgen sein können (BVerfGE 94, 268, 284). DieFestsetzungdesMindestlohnesdientdazu,dieExistenz sicherndefunktiondesarbeitsentgeltsunddieelementare WürdeundökonomischeFunktionvonArbeitzusichern. SiesollindenBereichen,indenendieGefahrbesteht,dass elementaregerechtigkeitsmaßstäbeverletztwerden,lohngerechtigkeitabsichern.dieseszielhataufgrunddessozialstaatsprinzipsverfassungsrang.diegerechteundangemesseneentlohnungermöglichtesdenarbeitnehmerinnen undarbeitnehmernerst,dasgrundrechtausartikel12 Absatz1desGrundgesetzeszuverwirklichen,sichdurch ArbeitinihrerPersönlichkeitzuentfaltenunddarüberAchtungundSelbstachtungzuerfahren.InsofernwirddasgesetzlicheZielauchdurchArtikel1Absatz1undArtikel2 Absatz 1 des Grundgesetzes getragen. DievorgesehenegesetzlicheRegelungverletztauchnicht diedurchartikel12desgrundgesetzesgeschütztevertragsfreiheitbeidergestaltungderarbeitsbeziehungen.artikel12absatz1desgrundgesetzesschütztvorstaatlichen Beeinträchtigungen,diegeradeaufdieberuflicheBetätigungbezogensind.ErgewährleistetdenArbeitgeberinnen undarbeitgeberndasrecht,diearbeitsbedingungenmit ihrenarbeitnehmerinnenundarbeitnehmernimrahmen dergesetzefreiauszuhandeln (BVerfGE77,84,114;77, 308,332).GesetzlicheVorschriften,diedieGestaltungder Arbeitsbeziehungenbetreffenunddiesichdeshalbfürdie ArbeitgeberseitealsBerufsausübungsregelungendarstellen,sinddahergrundsätzlichanArtikel12Absatz1des Grundgesetzeszumessen (BVerfG,Beschlussvom11.Juli BvL4/00 untercii2a).indiesenschutzbereich greiftdieregelungdesabsatzes2ein,dasiedengestaltungsfreiraumderarbeitsvertragsparteieninsoweitbeschränkt,alssiedievereinbarungniedrigererentgelteals denmindestlohnuntersagt.dereingriffistjedochauchaus denzuartikel9absatz3desgrundgesetzesdargestellten Gründen gerechtfertigt. Absatz3enthältergänzendeSicherungenzumSchutzdes Mindestlohnanspruchs.DerZweckdesgesetzlichenMindestlohneswürdeunterminiert,könntederAnspruchdurch Verzicht,VerwirkungoderdenAblaufvonAusschlussfristenuntergehen.Auchdiein 195desBürgerlichenGesetzbuchsgeregelteregelmäßigeVerjährungsfristvondreiJahrenwirddemerforderlichenSchutzdesMindestlohnesnicht gerecht.dasfehlendekräftegleichgewichtimarbeitsverhältniserfordertes,arbeitnehmerinnenundarbeitnehmern auchnachbeendigungdesarbeitsverhältnissesdiemöglichkeitzuerhalten,ihregesamtenmindestlohnansprüche durchzusetzen,auchundgeradewenndasarbeitsverhältnis längeralsdreijahredauerte.daherwirdeineeigenständige zehnjährigeverjährungsfristvorgesehen,diemitderentstehungdesmindestlohnanspruchsbeginntundderenverkürzung ausdrücklich ausgeschlossen wird.

8 Drucksache 17/4665 (neu) 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu 3 (Mindestlohnkommission) 3regeltdieZusammensetzungderMindestlohnkommission.DurchdieBerufungvonVertreterinnenundVertretern auskreisenderarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerund derarbeitgeberinnenundarbeitgebersowiezumbeispiel derwissenschaftwirdeineausgewogeneberücksichtigung derfürdieentscheidungerforderlichenaspektegewährleistet.aufdieseweisebestehtdiemöglichkeit,diemindestlohnfestsetzungzuversachlichenunddieakzeptanzder Mindestlohnfestsetzungzuerhöhen.DasBundesministeriumfürArbeitundSozialeserrichteteineKommissionzur ErarbeitungvonArbeitsbedingungenoderderenÄnderung undschlägteinenvorsitzenden/einevorsitzendesowiezwei weiteremitgliedervor,dieimeinvernehmenmitdenspitzenorganisationenberufenwerden,undberuftjeweilsdrei dermitgliederaufvorschlagderspitzenorganisationender ArbeitgeberundderArbeitnehmer.FürdenFall,dassein SpitzenverbandseinVorschlagsrechtnichtausübt,gehtdas VorschlagsrechtaufdasBundesministeriumfürArbeitund Sozialesüber.EinsolcherFallderNichtausübungliegtauch dannvor,wennderverbandseinvorschlagsrechtnichtrechtzeitig ausübt. Zu 4 (Festsetzung des Mindestlohnes) Absatz1legtdasRechtunddiePflichtderMindestlohnkommissionfest,denMindestlohnbiszum31.Augusteines jedenjahresvorzuschlagen.durchdieverpflichtungzur jährlichenüberprüfungwirdsichergestellt,dassdermindestlohnauchzeitlichimgleichklangmitderwirtschaftlichen und sozialen Entwicklung fortgeschrieben wird. Absatz2regeltdenFall,dasszwischenMindestlohnkommissionundBundesministeriumfürArbeitundSoziales KonsensüberdenfestzusetzendenMindestlohnbesteht.Es wirddienach 4Absatz3Satz1und2desGesetzesüber diefestsetzungvonmindestarbeitsbedingungenfürdieeinvernehmlichefestsetzungvonmindestarbeitsbedingungen geltende Regelung übernommen. Absatz3sichertdieFestsetzungeinesMindestlohnesin demfall,indemzwischenmindestlohnkommissionund BundesministeriumfürArbeitundSozialesDissensüber denfestzusetzendenmindestlohnbesteht.ersiehtzurauflösungdesdissensesvor,dassdieentscheidungdesbundesministeriumsfürarbeitundsozialesderzustimmung der Bundesregierung bedarf. Absatz4sichertfürdenFall,dassdieMindestlohnkommissionnichtrechtzeitigeinenVorschlagunterbreitet,diejährlich erforderliche Entscheidung über den Mindestlohn. Absatz5enthältnähereRegelungenzumErlassderdenMindestlohnfestsetzendenRechtsverordnunginAnlehnungan diebestimmungendes 4Absatz3Satz2und3desGesetzesüberdieFestsetzungvonMindestarbeitsbedingungen. Absatz5Satz1bestimmt,dasszumErlassderRechtsverordnungdieZustimmungdesBundesratesnichterforderlichist. DurchAbsatz5Satz2wirdsichergestellt,dassdieFestsetzungvonMindestlöhnenunddiedurchdieVerkündung erfolgendeinformationderbetroffenenbeimindestlöhnen einheitlicherfolgt;derfürdasinkrafttretenfestgelegtezeitpunktberücksichtigtdieimarbeitslebenüblichenmonatlichen Abrechnungszeiträume. Zu 5 (Kontrollen und Nachweise) Absatz1legtfest,dassdieKontrollederZahlungdesgesetzlichenMindestlohnesdurchdieBehördenderZollverwaltungerfolgt,dieauchfürdieKontrollederEinhaltungder nachdemarbeitnehmer-entsendegesetzzwingendenarbeitsbedingungenzuständigsind.dieseübereinstimmende ZuständigkeitistauchausGründenderVerfahrensökonomie geboten.dergesetzlichemindestlohnisteinmindestentgeltsatzimsinnedes 2Nummer1desArbeitnehmer-EntsendegesetzesundfindetdaherauchaufArbeitsverhältnisse zwischenimauslandansässigenarbeitgeberinnenoderarbeitgebernunddereniminlandbeschäftigtenarbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwingend Anwendung. Absatz2regeltdieKontroll-undZusammenarbeitsbefugnissederKontrollbehörden,begründetindiesemZusammenhangVerpflichtungenderArbeitgeberinnenundArbeitgeberundstelltdieZustellungvonSchriftstückengegenüber ArbeitgeberinnenundArbeitgebernmitSitzimAusland sicher.umeineinheitlichesverfahrenbeidenkontrollen derbehördenderzollverwaltungzuermöglichen,siehtdie RegelungdieentsprechendeGeltungderdiesbezüglichen Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vor. Zu 6 (Ordnungswidrigkeiten) DieRegelungenin 6orientierensichandenentsprechendenRegelungenin 16Absatz3und4sowie 19Absatz1 bis 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Absatz1Nummer1enthältdieerforderlicheBußgeldvorschrift,durchdieVerstößegegendieVerpflichtungen des 3Absatz1sanktioniertwerdenkönnen.Absatz1 Nummer2entsprichtderRegelungin 19Absatz2desArbeitnehmer-Entsendegesetzes. Absatz2korrespondiertmitderRegelungdes 19Absatz1 desarbeitnehmer-entsendegesetzes.erermöglichtes,verstößegegendieaufgrundderbestimmungdes 19 Absatz2entsprechenddenanwendbaren 13und14des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu sanktionieren. DieBußgeldregelunginAbsatz3entsprichtderRegelung des 19 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. InAbsatz4werdendieBestimmungendes 19Absatz4 und5sowiedes 16Absatz6und7desArbeitnehmer-Entsendegesetzes übernommen. Zu 7 (Durchführungsbestimmungen) 7enthältdieErmächtigungdesBundesministeriumsfür ArbeitundSoziales,diezurUmsetzungdesGesetzeserforderlichen Regelungen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Zu 8 (Inkrafttreten) UmdenArbeits-undTarifvertragsparteienZeitzurAnpassungihrerLohnvereinbarungenzugeben,trittdasGesetz, mitausnahmeder 3und7,erstnacheinerÜbergangsfrist voneinemjahrinkraft.dasvorgezogeneinkrafttretender 3und7ermöglichtes,diezurFestsetzungdesMindestlohnserforderlichenvorbereitendenMaßnahmenumgehend einzuleiten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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