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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Anette Kramme, Gabriele Hiller-Ohm, Uwe Beckmeyer, Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Hubertus Heil (Peine), Josip Juratovic, Angelika Krüger-Leißner, Ute Kumpf, Gabriele Lösekrug-Möller, Katja Mast, Thomas Oppermann, Anton Schaaf, Silvia Schmidt (Eisleben), Ottmar Schreiner, Ute Vogt, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD Missbrauch von Werkverträgen bekämpfen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1.Werkverträge: Missbräuchlicher Einsatz DieöffentlicheDiskussionläuftunterdemTitel LohndumpingdurchWerkverträge,wenngleichdiegewählteVertragsartunbeachtlichist.Sofindetin gleicherweiselohndumpingdurchdienstverträge,geschäftsbesorgungsverträgeusw.statt.esgehtumdeneinsatzvongruppenvonarbeitnehmern alsfremdpersonalinunternehmen,umdeneinsatzvonsolo-(schein-)selbständigennebendereigentlichenbelegschaftundumdasausgliedernvon Betrieben/BetriebsteilendurchAufgabenübergabeanDritte.Alleshateinund denselbenzweck:reduzierungderpersonalkostenimvergleichzurstammbelegschaft. AnsichhandeltessichumkeinneuesPhänomen.Jedochsindderqualitative und quantitative Umfang des Geschehens neu. FremdpersonalräumtinSupermärktenRegaleein,schlachtetSchweine,liefert Paketeausundwirdfürdas Werk bezahlt.selbstinrenommiertenfirmen gabessolchepraktiken,diemedialeaufmerksamkeiterregthaben.dasbeiden StammbeschäftigteneinesUnternehmensgeltendeLohnniveausollumgangen werden,einevertretungdurchbetriebsrätewirdoftgleichmitausgehebelt. DIEZEIT berichteteüberregaleinräumerinnordrhein-westfalen,diefür 6,50EurodieStundenachKassenschlussbiszuvierStundenlangdieRegale einessupermarktsbestückten. 1 NichtzumZugekamderTarifvertragslohnfür deneinzelhandel,derzujenemzeitpunktfürdiesetätigkeitbei11,70euro lag.nachtzuschläge,dieimeinzelhandelrund50prozentbetrugen,wurden ohnehinnichtgezahlt.unterschrittenwurdeselbstdermindestlohnfürleiharbeit,derzumzeitpunktdesberichtsimwestenbei7,89eurolag,mittlerweile auf 8,19 Euro (West) und 7,50 Euro (Ost) angestiegen ist. FüreineReihesolcherUnternehmenimEinzelhandel,dieFremdpersonalzur Verfügungstellen,hatsichderArbeitgeberverbandILSgebildet (VerbandIn- 1 DIE ZEIT, 8. Dezember 2011, Nr. 50

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode storeundlogistikservicese.v.).rund150000beschäftigtesindbeidendort organisiertenunternehmenangestellt,ganzüberwiegendalsminijobber.sie werdenfürwarenverräumung (Regalauffüllung),Lagerarbeiten,Inventuren, UmbauarbeitenundWerbeaktioneneingesetzt.DieseTätigkeitenals eigenständigebranchezuetablieren,warsinndergründungdiesesarbeitgeberverbandes mitderzielsetzung,deneinzelhandelstarifvertragzuumgehen. DersofortnachGründungmitderchristlichenGewerkschaftDHV DieBerufsgewerkschafte.V.abgeschlosseneTarifvertragsiehtnuneinenLohnvon 6,50EuroimWestenund6,00EuroimOstenvor.DerEinzelhandelstarifvertragsiehtdagegenfürdieentsprechendenTätigkeitenStundenlöhnevon12,29 bzw.10,72eurovor,d.h.ohnedentarifvertragwärendieils-löhneeindeutig als Wucher verboten. SchlachtbetriebewarendieVorreiterdieserEntwicklung.DortwerdenWerkverträgemittlerweileinsogroßemUmfangeingesetzt,dasslautAngabender GewerkschaftNahrung-Genuss-Gaststättenbeidendreigrößtendeutschen SchlachtereienTönniesLebensmittelGmbH &Co.KG,WESTFLEISCHeG unddanishcrownnurrundjederfünftealsarbeitnehmerbeschäftigtwird. DasGleichegiltfürdenniederländischenKonzernVIONNV,derdiedeutsche Schlachtindustrieebenfallsmitbeherrscht.Infolgederdadurchermöglichten DumpinglöhnehatsichDeutschlandinzwischenzumFleisch-Exporteuraufgeschwungen.InDänemarkgezüchteteSchweinewerdeninDeutschland geschlachtet.diefranzösischefleischindustriehingegenfürchtetumihre MarktanteileundhatsichandieEuropäischeKommissiongewendet;diesesoll Deutschland zur Einführung eines Mindestlohns zwingen. 2 InSchlachtereienwirdaußerdembesondershäufigFremdpersonaleingesetzt, dasbeiosteuropäischenfirmenbeschäftigtist.derfalldeszumvion-konzerngehörendenschlachthofssüdfleischholdinggmbhimbayerischen WaldkraiburgerregteAufsehen,alsmandortFremdpersonaleinsetzte,dasbei derrumänischenfirmasalamandrabeschäftigtwarundeinenmonatslohnvon umgerechnet173euroerhielt.diesmachtauchdeutlich,wienotwendigneue RegelungenzurbesserenRahmungderArbeitnehmerentsendungsind,diedie SPD-Fraktion bereits in anderen Anträgen gefordert hat. ArbeitgebernaheWissenschaftlergebenAnleitungen,wieLohndumpingmodellemöglichstrechtssicherauszugestaltensind.Besonders hervorgetan habensichhiereinereihevonarbeitsrechts-professorenderludwig-maximilians-universitätmünchen (LMU)sowie mitihnenzusammen dasmünchenerinstitutzaar (ZentrumfürArbeitsbeziehungenundArbeitsrecht).Als FreieIndustriedienstleistungen werdensolchepraktikendortbeworben,von der Chance,denstrengenrechtlichenRegelungenderLeiharbeitzuentfliehen ist die Rede, Stammarbeitsplätze werden als Last bezeichnet. Zahlen,diedieAusbreitungdiesesPhänomensumfassenddokumentieren,gibt esnicht.aufdiesenumstandstütztesichdiebundesregierung,umihreablehnungvonmaßnahmendagegenzubegründen (vgl.bundestagsdrucksache 17/6714). 2. Leiharbeit für Lohndumping inzwischen weniger gut geeignet BisherwarunteranderemdieLeiharbeiteinbeliebtesInstrumentzumLohndumping.VielezuletztbegründeteWerkverträgeersetzenLeiharbeitsverträge. DieLeiharbeitistfürUnternehmenunattraktivergeworden,seitdemeineReihe vonzwingendenvorgabenausdereu-leiharbeitsrichtlinie2008/104/egins deutscherechtübernommenwerdenmusste.fürdieleiharbeitexistiertmitt- lerweileeinmindestlohn.zudemhatdasbundesarbeitsgerichtdastätig- 2 Süddeutsche Zeitung, 15. November 2010

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12378 werdenillegalerdumping-gewerkschaften (TarifgemeinschaftChristlicher GewerkschaftenfürZeitarbeitundPersonalService-Agenturen CGZP)unterbunden. EsgibtabernocheinenweiterenfürArbeitgeberunkalkulierbarenFaktor:Die Leiharbeitsrichtlinieschreibtvor,dassLeiharbeitnur vorübergehend erfolgendarf.nimmtmandiesevorgabeernst,würdesichleiharbeitnichtmehrfür einenkostengünstigenersatzvonstammbeschäftigteneignen.diebundesregierunghatzwardenbegriff vorübergehend indeutschesrechtübernommen,hatjedochwederdiesenbegriffkonkretisiertnochsanktionenfüreinen nichtvorübergehenden Einsatzvorgesehen.DieUnternehmenbereitensich mitdemausweichenaufwerkverträgeaufalleeventualitätenvor.dierechtsprechungoderaucheineneuebundesregierungkönnteneinekonkrete HöchstdauerfüreinenLeiharbeitseinsatzfestlegen,wasdiealtenDumping- Strategien der Unternehmen durchkreuzt. BeidauerhaftemLeiharbeitseinsatzistdiederzeitigeRechtslageunklar.DanachkannLeiharbeitmöglicherweiseals Arbeitsvermittlung eingeordnet werden,wennsieübermäßiglangedauert.mancheexpertenvertretendieauffassung,dassdiefolgedanneinanstellungsverhältnismitdementleiherist. DannjedochwäredervorgeblicheLeiharbeitnehmereinStammbeschäftigter, fürdenalleentsprechendenregelungenwietariflohn,betriebsratsvertretung etc.geltenwürden.deshalbwerdenwerkverträgealsdietendenziellmitweniger Gefahren behaftete Alternative gesehen. WiebereitsanandererStelleangemerkt,findetdieöffentlicheDebatteunter dembegriff LohndumpingdurchWerkverträge statt,tatsächlichgehtesaber auchumdienstverträge,geschäftsbesorgungsverträgeetc.wennimfolgenden vonwerkverträgendieredeist,sindalsoauchdievorgenanntenvertragsgestaltungen gemeint. 3. Die Aufdeckung von Scheinwerkverträgen scheitert oft Werkverträge,diealleinmitderAbsichtdesLohndumpingsabgeschlossen werden,sindoftnichtzulässig.mansprichtvon Scheinwerkverträgen.FaktischhandeltessichumklassischeLeiharbeit,dielediglichunterdemDeckmantel eines Werkvertrags durchgeführt wird. KeinWerkvertragliegtjedenfallsimmerdannvor,wennderArbeitgebersein WeisungsrechtnichtwahrnimmtundalleindasauftraggebendeUnternehmen demarbeitnehmerweisungenerteilt.rechtlichbedeutsamsindinsoferndie tatsächlichenarbeitsumständeundnichtderwortlautdesvertrags,fallsdieser abweicht. GerichtekommendaherinmanchenFällenzudemSchluss,dassbeieinemals WerkvertragausgegebenenVertragtatsächlichLeiharbeitvorliegt.DieRechtsprechungstütztihreBeurteilungoftnochaufweitereGesichtspunkte,etwa darauf,dassderarbeitnehmerindiearbeitsorganisationdeseinsatzunternehmenseingegliedertwar,dassihmvondiesemunternehmenwerkzeug, MaterialoderArbeitskleidungzurVerfügunggestelltwurden,dassdasEinsatzunternehmendieVerantwortungfürdenErfolgderArbeitgetragenhatoder dassdiearbeitfrühervonarbeitnehmerndeseinsatzunternehmensausgeführt wurde.dieabgrenzungskriterienundihrverhältniszueinandersinddiffus.die EntscheidungenderGerichtesinddaherdeutlichwenigervorhersehbaralsbei anderen Rechtsfragen. JebesserdieUnternehmenüberdieAbgrenzungzwischenLeiharbeitund Werkvertraginformiertsind,umsogeschickterwerdensieimVerschleiern.Institute,diebisherUnternehmenbeimEinsatzvonLeiharbeitunterstützten,konzentrierensichneuerdingsauf strategischewerkverträge,bietenseminare

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode für erfolgreichelösungsstrategienbeimeinsatzvonfremdfirmenpersonalauf werk-/dienstvertraglicherbasis undumfassendeeinführungenindierechtsprechungzurabgrenzungvonwerkverträgenundleiharbeit (z.b.edgar Schröder, Akademie für Zeitarbeit) an. WederdasbetroffeneFremdpersonalnochBetriebsratsgremienoderKontrollbehördenkönnendeshalbzuverlässigbeurteilen,obeinScheinwerkvertragvorliegt. MitHilfeeinerVermutungsregelungkanndieRechtssicherheiterheblichverbessertwerden.DieKriterienzurIdentifizierungvonLeiharbeitbzw.von WerkverträgensinddurchdieNennungvonvermutungsauslösendenIndizien zu schärfen. DiemeistenFremdunternehmen,diesichfürLohndumpingperWerkvertrag hergeben,haltenfür Notfälle eineverleiherlaubnisvorrätig,damitbeider AufdeckungeinesScheinwerkvertragsnurdas (fürdeneinsatzbetrieb)kleinere Übel Leiharbeit diefolgeistundnichteineanstellungbeimeinsatzbetrieb. RichtigerweisesollteRechtsfolgeeinesaufgedecktenScheinwerkvertragskein bloßesleiharbeitsverhältnissein.damitwürdenureinevertragskonstruktion, diederumgehungvonlohnstandardsdient,durcheineandereersetzt,die in nurleichtabgemilderterform denselbenzweckhat.rechtsfolgemussdeshalbsein,dass soderfremdarbeitnehmerdieswill beiaufgedecktem ScheinwerkvertrageineAnstellungbeimEntleiherzustandekommt.DiepräventiveingeholteErlaubniszurArbeitnehmerüberlassungmussunbeachtlich sein. Es muss ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher zustande kommen. Werkverträge,dienichtzuDumping-Zweckeneingesetztwerden,wiesieimmerschonimWirtschaftslebenihreBerechtigunghattenundhaben,werden durcheinesolcheregelungnichttangiert.einallgemeinergesetzlichermindestlohnwürdeauchfüralleklassischen,legalenwerkverträgeangemessene Arbeitsbedingungensicherstellen.Darüberhinausgehtesauchdarum,zur SicherungdesLohnniveausinDeutschlandTarifverträgezustärken.Esgeht hier v. a. um die Erleichterung von Allgemeinverbindlichkeitsregelungen. 4. Verschleierte Arbeitsverhältnisse mit Selbständigen sind schwer enttarnbar Auchbeijenen,dieaufeigeneRechnungarbeiten (Solo-Selbständige),besteht diegefahr,dassihnentariflöhneundbetrieblichemitbestimmungvorenthalten werden.oftsindsienurscheinselbständige,dierechtlichalsarbeitnehmerdes Einsatzbetriebeseinzuordnenwären,womitihnendannalleüblichenArbeitnehmerrechte zuständen. DadieAufdeckungvonScheinselbständigkeitvielerechtlicheUnsicherheiten birgtundauchhierverschleierungsmöglichkeitenbestehen,kanneinevermutungsregelungebenfallsvermeiden,dassdieseunsicherheitzulastender (potentiellen)arbeitnehmergeht.umgleichzeitigdiesozialeabsicherung legalersolo-selbständigerzuverbessern,müssensieauchsozialversicherungspflichtig werden. Hierzu wird ein gesonderter Antrag vorgelegt. 5. Ob Schein- oder echter Werkvertrag: Beteiligung der Betriebsräte NureineAusweitungderMitbestimmungsrechtekannBetriebsrätebesserin dielageversetzen,eineneinsatzvonfremdbeschäftigtenzukontrollieren. AucheineangemesseneVertretungder (legal)insubunternehmenbeschäftigten Arbeitnehmer erfordert eine Ausweitung der Mitbestimmungsrechte. DamitsichderBetriebsratdesEinsatzunternehmensgegeneinenEinsatzvon Fremdfirmenbeschäftigtenstellenkann,wenndiesaufKostenderFestangestelltengeht,brauchtereinklarstellendesAuskunftsrechtsowieeinZustim-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12378 mungsverweigerungsrecht.dasrecht,auskunftüberpersonenzuverlangen, dieimbetriebbeschäftigtsind,giltzwareigentlichjetztschonausdrücklich auchfürpersonen,zudenenkeinarbeitsverhältnisbesteht,alsoauchfür Fremdfirmenbeschäftigte ( 80Absatz2Satz1zweiterHalbsatzdesBetriebsverfassungsgesetzes BetrVG).InderPraxisgelingtesBetriebsrätendennoch oftnicht,ihrenarbeitgeberzurvorlagevonunterlagenzubewegen,dieüber diebeidrittenunternehmenbeschäftigtenundüberdereneinsatzmodalitäten Auskunftgeben.EineKonkretisierungdiesesbestehendenRechtsistdaher vonnöten. PrinzipiellistbeiEinstellungendasMitbestimmungsrechtgemäß 99BetrVG einschlägig.allerdingswirddiesesinbezugaufanderealsarbeitnehmernur anerkannt,wenndasweisungsrechtbeimeinsatzunternehmenliegt.auchhier tretendeshalbinderpraxisdiegleichenschwierigkeitenaufwiebeideraufdeckungvonscheinwerkverträgenbzw.deridentifizierungvonleiharbeit.die HandlungsfähigkeitderBetriebsratsgremienkannjedocherreichtwerdendurch eineregelung,wonachesnicht (nur)daraufankommt,werdasweisungsrecht ausübt,sondernalternativdarauf,dassderdurchdasfremdpersonalbesetzte ArbeitsplatzderunternehmerischenKonzeptiondesBetriebsinhabersunterliegt.DiesesKriteriumist zumalimbetriebsverfassungsrecht deutlich handhabbarer als das Kriterium Weisungsrecht. 6.Dumping durch Ausgliederung WerkverträgesindoftFolgevonOutsourcing.EineAuslagerungvonUnternehmens(oderBehörden-)teilenaufneugegründeteoderbestehendeUnternehmen gehttatsächlichoftmitschlechterenarbeitsbedingungenfürdiearbeitnehmer einher.ineinerbefragungvon2007hattenoutsourcing-maßnahmeninder Hälfte der Fälle schlechtere Arbeitsbedingungen zur Folge. 3 AnsichregeltdieNormdes 613adesBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)den SchutzderArbeitnehmerbeisolchenUmstrukturierungen.InersterLiniebetrifftdasdenSchutzvorKündigung.WeiterhinbezwecktdieRegelung,dass diebisherigenarbeitsbedingungenregelmäßigbestehenbleiben.schließlich sorgt 613a BGB für die Kontinuität des Betriebsrats. BereitsaufgrundderRegelungdes 613aBGBkannesvorkommen,dassim neuenunternehmenfürdiearbeitnehmereinungünstigerertarifvertraggilt oderderbisherigetarifvertragnurnochstatischgilt.auchgehörenzudenfolgeneineetwaigeverringerungderhaftungsmassebeidembetriebserwerber sowiedessenbefristetebefreiungvondersozialplanpflichtnach 112a Absatz2BetrVG.StändigerzwingenBetriebsübernehmerdenAbschlussneuer schlechtererarbeitsverträgemitdenarbeitnehmern.sieverweigerndieübernahme von vor allem leistungsschwächeren Arbeitnehmern. GehteinBetriebalsGanzesaufeinenErwerberüber,liegtnachüberwiegender AuffassungkeineBetriebsänderungvormitderFolge,dasseinSozialplannicht abzuschließenist.dagegenisteinbetriebsteilübergangregelmäßigmiteiner mitbestimmungspflichtigenspaltungnach 111Satz3Nummer3BetrVG verbunden.essindimrahmeneinessozialplanesjedochnurdienachteile auszugleichen,diedurchdiebetriebsaufspaltungverursachtwerden,nichtdagegendiejenigen,diedurchdenbetriebsteilübergangentstehen.dierechtliche Situation ist demzufolge also unzureichend für die Arbeitnehmer. 3 Böckler-Impuls 15/2008, S. 1

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1.unverzüglichundmitnachfolgendenVorgabeneinenGesetzentwurfvorzulegen: 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Erlaubnispflicht Als 1Absatz1aAÜGwirdfolgendeRegelungaufgenommen: ImHinblickaufeinenbeieinemanderenalsdemEinsatzunternehmenangestelltenArbeitnehmerbestehteineVermutungfürArbeitnehmerüberlassung, wenn drei der folgenden Merkmale vorliegen: 1.DieTätigkeitentsprichtdemäußerenErscheinungsbildnachder TätigkeiteinesimEinsatzbetriebangestelltenodereinesdortinnerhalb der letzten zwei Jahre angestellten Arbeitnehmers; 2.derArbeitnehmerverwendetMaterialoderWerkzeugdesEinsatzbetriebes; 3.essollkeinErgebniserstelltwerden,dasdemArbeitgeberzugerechnet werden kann; 4. eine Gewährleistung des Arbeitgebers ist vertraglich ausgeschlossen; 5.derArbeitgeberhaftetfürAuswahlundfristgerechteZurverfügungstellung der Arbeitnehmer; 6.eserfolgenvoneinemkonkretenErgebnisunabhängigeAbschlagszahlungen an den Arbeitgeber; 7.dieTätigkeitdesArbeitnehmersistimVertragmitseinemArbeitgeber detailliert beschrieben. WennimStreitfalleineParteiIndizienbeweist,diedasVorliegenvon dreimerkmalenvermutenlässt,trägtdieandereparteidiebeweislast dafür,dasskeinearbeitnehmerüberlassungvorliegt.esentscheidetdie tatsächliche Durchführung des Vertrags über seinen Rechtscharakter. In 1Absatz2AÜGwerdennachdenWörtern dasarbeitgeberrisiko ( 3Absatz1Nummer1bis3) diewörter oderisteinleiharbeitsvertrag nicht als solcher bezeichnet eingefügt. In 1Absatz2AÜGwirdalsSatz2eingefügt: WirddieVermutungder Arbeitsvermittlungnichtwiderlegt,giltentsprechend 10einArbeitsverhältnismitdemEntleiheralsbegründet.DerLeiharbeitnehmerkann derentstehungdesarbeitsverhältnissesgegenüberdementleiherwidersprechen. 3 AÜG Versagung In 3Absatz1Nummer1AÜGwirdhinterdenWörtern überdie Arbeitsvermittlung,dieWörtereingefügt überdiebezeichnungeines Arbeitsvertrages als Leiharbeitsvertrag. 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis In 11Absatz1wirdalsneueNummer1aufgenommen diebezeichnung desarbeitsvertragesalsleiharbeitsarbeitsvertrag.diebisherigenummer 1 wird zu Nummer 2, die bisherige Nummer 2 zu Nummer AÜG Ordnungswidrigkeiten In 16Absatz1Nummer1AÜGwerdennachdenWörtern einem DrittenohneErlaubnis diewörtereingefügt oderohnedenzugrunde liegenden Leiharbeitsvertrag als solchen zu bezeichnen.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ BetrVG Allgemeine Aufgaben In 80BetrVGAbsatz2wirdnachdenWorten erforderlichenunterlagenzurverfügungzustellen; eingefügt: imfalleinerperson,dienicht ineinemarbeitsverhältniszumarbeitgebersteht,sinddembetriebsratdie VerträgedesUnternehmensmitdereingesetztenPersonoderdemdiesebeschäftigendenUnternehmenzurVerfügungzustellensowieUnterlagen übereinsatztage,einsatzzeitenundtätigkeitendieserperson. DieFormulierung indiesemrahmen wirdwiefolgtgeändert: ImRahmender Zurverfügungstellung von Unterlagen. 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte In 87BetrVGwirdfolgenderAbsatz2eingefügt: InAngelegenheiten vonpersonen,dienichtineinemarbeitsverhältniszumarbeitgeber stehen,jedocheinenarbeitsplatzbesetzen,derderunternehmerischen Konzeptiondesselbenunterliegt,istderBetriebsratdesArbeitgebersin gleicherweisezuständig,soweitnichtdiearbeitsvertraglichebindung zwingendist.diepersonenbleibenauchwährendderzeitihrerarbeitsleistungbeidemanderenarbeitgeberangehörigedesentsendendenbetriebs. Absatz 2 wird zu Absatz 3. InAbsatz3wirddieFormulierung übereineangelegenheitnach Absatz1 ersetztdurch überangelegenheitnachdenabsätzen1und2. 92 BetrVG Personalplanung Nach 92Absatz1Satz2wirdeingefügt: DieUnterrichtungs-undInformationspflichterstrecktsichaufPersonen,dienichtineinemArbeitsverhältniszumArbeitgeberstehen,jedocheinenArbeitsplatzbesetzen oderbesetzensollen,derderunternehmerischenkonzeptiondesselben unterliegt. 99 BetrVG Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen In 99Absatz1BetrVGwirdnachdemBegriff Einstellung eingefügt: vorjederbesetzungeinesarbeitsplatzes,derderunternehmerischen Konzeption des Arbeitgebers unterliegt, vor jeder. 111 BetrVG Betriebsänderung In 111BetrVGwirdnachderNummer2folgendeNummer3eingefügt: Betriebsübergang.DieNummer3wirdzuNummer4,dieNummer4zu Nummer 5, die Nummer 5 zu Nummer BetrVG Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan In 112Absatz5BetrVGwirdnachNummer2adieNummer2beingefügtmitfolgendemWortlaut: SiesollsämtlicherechtlichenundtatsächlichenimZugeeinesBetriebsübergangesentstehendenNachteile berücksichtigen,insbesonderedieverschlechterungderhaftungsmasse. 7 SGBIV Beschäftigung Als 7Absatz1cSGBIVwirdfolgendeRegelungaufgenommen: Bei einererwerbsmäßigtätigenpersonwirdvermutet,dasssiebeschäftigter ist, wenn mindestens zwei der folgenden fünf Merkmale vorliegen: 1.DiePersonbeschäftigtimZusammenhangmitihrerTätigkeitregelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer;

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.ihreTätigkeitentsprichtdemäußerenErscheinungsbildnachder Tätigkeit,diesiefürdenselbenAuftraggeberzuvoraufGrundeines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte; 3.ihrAuftraggeberodereinvergleichbarerAuftraggeberlässtentsprechendeTätigkeitenregelmäßigdurchvonihmbeschäftigteArbeitnehmer verrichten; 4.ihreTätigkeitlässttypischeMerkmaleunternehmerischenHandelns nicht erkennen; 5.einePersonwirdüberwiegendfüreineanderePersontätigunderzielt mindestens75prozentihresjahreseinkommensausdiesertätigkeit. ; 2.unverzüglicheinenGesetzentwurfvorzulegen,mitdemeinbranchenunabhängigergesetzlicherMindestlohninHöhevonmindestens8,50Euroeingeführt wird; 3.unverzüglicheinenGesetzentwurfvorzulegen,mitdemZielderErleichterung von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen; 4.einGutachteninAuftragzugebenüberdenqualitativenundquantitativen UmfangdesLohndumpingsdurchdenEinsatzvonFremdpersonalinUnternehmen; 5.dendurchdiezusätzlicheAufgabeerhöhtenBedarfanPersonalbeider FinanzkontrolleSchwarzarbeitbeiderAufstellungdesnächstenHaushalts zum Einzelplan 08 zu berücksichtigen. Berlin, den 19. Februar 2013 Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion Begründung 1. 1 AÜG Erlaubnispflicht Punkt1 DerzeitgiltdieallgemeineRegel,dassderjenige,dereinRechtgeltend macht,dietatsachen,diediesesbegründensollen,beweisenmuss.einegesetzlichefestlegungvonkriterien,dieeinegesetzliche Vermutung für LeiharbeitauslösenunddamitdieBeweislastvomArbeitnehmeraufdiebeteiligtenUnternehmenverschieben,erleichtertdieRechtsdurchsetzungerheblich.DieUnternehmenhabenohneweiteresZugriffaufdiefüreinen EntlastungsbeweisnötigenInformationen.DemgegenübersinddieseInformationenfürArbeitnehmerdeutlichschwererzugänglich.Darüberhinaus istdiebeweislastfürdenarbeitnehmerweiterzuverringern,indemeinean 22desAllgemeinenGleichbehandlungsgesetzesangelehnteRegelungergänztwird,dieIndizienfürdasVorliegenvonfürArbeitnehmerüberlassung sprechendeumständeausreichenlassen.esistsachgerecht,diesekriterien ins Arbeitnehmerüberlassungsgesetz aufzunehmen. Punkt2 DieRegelungstelltklar,dassArbeitsvermittlungauchvorliegt,wennein Leiharbeitsvertragnichtalssolcherbezeichnetwird.WenneinVerleiher

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12378 einenvertragabschließt,derentgegenseinerbezeichnungalsvertragüber Leiharbeitidentifiziertwird,wirddasAbweichenvonderBezeichnungals GrundfürdieweitergehendeQualifizierungdesVertragsalsArbeitsvermittlungherangezogen.InZusammenhangmitPunkt3kommtessomitnachder AufdeckungvonScheinwerkverträgenundähnlichenScheinverträgenzur Rechtsfolge einer Anstellung beim Einsatzbetrieb. Punkt3 DiekonkreteAnordnungeinerRechtsfolgeimFallvonArbeitsvermittlung istlautdembundesarbeitsgerichtnotwendigseitderaufhebungdes 13 a.f.aüg.diesevorschrifthatdamitsanktionierendewirkunggegenüber dementleiher,derscheinwerkverträgeundähnlichescheinverträgeabschließt.derentleiherwirddamitfürseinekunden (Entleiher/Einsatzbetriebe)unattraktiv.DasWahlrechtfürdenArbeitnehmeristausGründen der Berufswahlfreiheit geboten. 3 AÜG Versagung DieVorschriftregelt,dassnacheineraufgedeckten,zuvorverschleierten ArbeitsvermittlungeinebestehendeVerleiherlaubnisnichtmehrverlängert wird.dieseregelungwirktalssanktionfürunzuverlässigeverleiher.sie lässtnichtgenerelldasfrühergeltendeverbotwiederaufleben,sowohl Arbeitnehmerüberlassung als auch Arbeitsvermittlung zu betreiben. 11 AÜG Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis DieÄnderungdes 11AÜGentsprichtdenneuenVorgabenunter 1 Absatz2AÜG,wonacheinLeiharbeitsverhältnisauchalssolcheszubezeichnen ist. 16 AÜG Ordnungswidrigkeiten SoweiteinLeiharbeitsvertragalssolchernichtbezeichnetwird,handeltes sich nunmehr um eine Ordnungswidrigkeit. 80 BetrVG Allgemeine Aufgaben DieRegelungkonkretisiertdiegegenwärtigeRechtslage (Rechtsprechung) zumumfangdesinformationsanspruchsimgesetz.angesichtsderfaktischenwirkungslosigkeitdesschongeltendenmitbestimmungsrechtssind Konkretisierungen nötig. 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte InFragen,diekeinearbeitsvertraglicheBindungzumBetriebsinhabervoraussetzen,sondernandiebetrieblicheEingliederungdesBeschäftigtenanknüpfen,istderStammbetriebsratfürStammbelegschaftundFremdpersonal gleichermaßen zuständig. 92 BetrVG Personalplanung DerBetriebsratsollauchüberdiePersonalplanungimweiterenSinneinformiert und unterrichtet werden. Erfasst wird also auch das Fremdpersonal. 99 BetrVG Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen UmdemZweckderMitbestimmungsrechte dembetriebsratvorderdurchführungvonmaßnahmendurchdenarbeitgebereinnotfallskorrigierendes Einwirkenzuermöglichen gerechtzuwerden,istdasmitbestimmungsrecht nach 99BetrVGauchaufjeneFälleauszudehnen,indenenein Arbeits-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode platz demarbeitgeberzuzurechnenist.einarbeitsplatzindiesemsinne unterliegt der unternehmerischen Konzeption des Betriebsinhabers. 111 BetrVG Betriebsänderung DerBetriebsübergangalssolchesstelltbislangkeineBetriebsänderungdar, obwohl den Arbeitnehmern regelmäßig zahlreiche Nachteile entstehen. 112 BetrVG Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan Die Vorschrift erläutert die auszugleichenden Nachteile. 7 SGBIV Beschäftigung EineRegelung,diebeiVorliegenbestimmterIndizieneinegesetzlicheVermutungfürabhängigeArbeitauslöst,erleichtertdieRechtsdurchsetzungfür Arbeitnehmer,diescheinbaralsSelbständigearbeiten.EineähnlicheRegelunggabesbiszumJahr2000.DieDieterich-Kommission (Kommissionzur Scheinselbständigkeit)war1999zudemUrteilgekommen,dasssichdie RegelunggrundsätzlichzurVerringerungvonScheinselbständigkeit (Bekämpfung von Schwarzarbeit) bewährt hat. 2.ZudenEinzelheiteneinesgesetzlichenMindestlohnswirdaufBundestagsdrucksache 17/1408 verwiesen. 3.ZudenEinzelheiteneinerErleichterungderAllgemeinverbindlichkeitserklärung wird auf Bundestagsdrucksache 17/8459 verwiesen. 4.NureineumfassendequalitativeundquantitativeAnalysedes Lohndumpings durchfremdpersonal kannaufschlussgebenüberdasausmaßdesproblems. Die rein zahlenmäßige Erfassung von Werkverträgen ist unsinnig. 5.EineAufstockungdesbeidenKontrollbehördentätigenPersonalsistzur ErfüllungderzusätzlichenAufgabenachNummer1diesesAntragserforderlich.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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