Wirtschaftsprivatrecht

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1 Vorlesung an der Fachhochschule Landshut Wirtschaftsprivatrecht 2. Semester von Dr. Jörg Sonnabend Leitender Regierungsdirektor Bezirksfinanzdirektion Landshut joerg.sonnabend@t-online.de drsonnabend@ftnetwork.com (privat) Joerg.Sonnabend@bfd-la.bayern.de (dienstl.) Es gilt das in der Vorlesung gesprochene Wort in dem dort vorgetragenen Umfang! 1

2 2 Vorlesungsplan 1. Semester Unterscheidung : öffentl.recht - privates Recht Aufbau des BGB : 5 Bücher Natürliche u. juristische Personen, 1, 21 Abstraktionsprinzip, 929 Vertragsfreiheit - Privatautonomie, 311 Willenserklärungen - Rechtsgeschäfte 116 ff Wirksamkeitshindernisse - Anfechtung, 119 ff - Geschäftsunfähigkeit Formnichtigkeit Sittenwidrigkeit, Gesetzesverstoß 134, 138 Stellvertetung 164 ff - Anscheins- u. Duldungsvollmacht falsus procurator Sachmängelhaftung 434 ff Einwendungen ( Erlöschensgründe ) - Erfüllung Aufrechnung 387 Einrede - Nicht erfüllter Vertrag Zurückbehaltungsrecht Verjährung 194 ff Miete, Leasing, Leihe, Darlehen, Pacht Dienst - u. Werkvertrag 611, 631 2

3 3 Vorlesungsplan 2. Semester 1 ) Einführung 2 ) Schuldverhältnisse und ihre Erfüllung a) vertragiche Schuldverhältnisse b) vorvertragliche Schuldverhältnisse (cic) c) gesetzliche Schuldverhältnisse d) Erfüllung 3 ) Leistungsstörungen in den Schuldverhältnissen = die Pflichtverletzung a ) Schadensersatz wg. Pflichtverletzung, 280 b) Unmöglichkeit aa) Ausschluß der Leistungspflicht, 275 I bb) Leistungsverweigerungsrecht wg. Mißverhälnissses, 275 II cc) Leistungsverweigerungsrecht wg. Unzumutbarkeit, 275 III dd) Rechte des Gläubigers, 275 IV ee) Schadensersatz statt der Leistung, 283 ff) Sonderregel bei anfängl. Unmöglichkeit, 311a c ) Schlechtleistung (ehem. pos. Forderungsverletzung) 280 d ) Schuldnerverzug e ) Schadensersatz statt der Leistung, 281 f ) Rücktrittsberechtigung gem ) Stückschuld, Gattungschuld, Gläubigerverzug 5 ) Schadensersatz aus unerl. Hdl. - Unerlaubte Handlung Grundfall Kausalität Tierhalterhaftung - Gefährdungshaftung 3

4 - Verrichtungs - u. Erfüllungsgehilfen Kombination 6 ) Eigentumserwerb bewegliche u. unbewegliche Sachen 929 Eigentumsübergang 854 Besitzeinräumung Erwerb von Forderungen 7 ) gutgläubiger Erwerb bewegliche Sachen 932 Abs Abs Grundstücke Forderungen 4 4

5 5 1 ) Einführung Europarechtliche Grundlagen für die BGB - Änderungen:: Richtlinie 1999/44/EG vom zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Verbrauchsgüterkauf- Richtlinie) - Umsetzungsfrist: ; Richtlinie 2000/35/EG vom zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugs-Richtlinie) - Umsetzungsfrist: Richtlinie 2000/31/EG vom über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (e-commerce-richtlinie) - Umsetzungsfrist: schon vorher: Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungs-Richtlinie) Umsetzungsfrist: Non in legendo sed in intelligendo leges consistunt 5

6 6 2 ) vertragliche, vorvertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse Schuldverhältnis = Sonderbeziehungen zwischen 2 (od. mehreren ) Personen auf dem Gebiet des bürgerl.rechtes, 241 Schuldverhältnis = Rechtsverhältnis Leistung Gläubiger Schuldner ( Schuldner Gläubiger ) Gegenleistung Recht / Anspruch Schuld / Verbindlichkeit Kraft des Schuldverhältnisses kann der eine Partner, der Gläubiger, von dem anderen, dem Schuldner, gem. 241 eine Leistung verlangen (siehe auch 194), z.b. Übereignung der Kaufsache, 929, Überlassung (= Besitzeinräumung, 854) der Mieträume, Zahlung des Kaufpreises, 433 oder eines Schadensersatzes etc. Ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien besteht also immer dann, wenn zwischen ihnen Leistungs- oder Unterlassungspflichten bestehen, 241 I BGB. 6

7 7 Bei einem gegenseitigen Vertrag ist jeder Vertragspartner Schuldner und Gläubiger zugleich. Do ut des. Gegenseitige Verträge liegen vor, wenn der eine Vertragsteil eine Leistung gerade deswegen verspricht, weil auch der andere sich zu einer Leistung verpflichtet = synallagmatische ( Austausch - ) Verträge. Die im Austauschverhältnis stehenden Leistungspflichten werden als Hauptleistungspflichten bezeichnet. Daneben gibt es noch Nebenleistungspflichten; z.b. die Aushändigung einer Garantiekarte oder einer Gebrauchsanleitung, sowie Nebenpflichten, die auf eine Rücksichtnahme der allgem. Rechtspostitionen des (Vor-) Vertragspartners abzielen, 311 II ivm 2421 II. Die Besonderheit dieser Verträge besteht in der gegenseitigen Abhängigkeit der beiderseitigen Hauptverpflichtungen: -der eine Vertragsteil kann seine Leistung solange verweigern, bis der andere die Gegenleistung erbringt; leistet der eine Vertragsteil nicht, nicht richtig oder verspätet, wird davon u.u sein Anspruch auf die Gegenleistung beeinflußt. ( Beispiele für einseitig verpflichtende Verträge : Schenkungsversprechen, 518; Leihe, 598; Bürgschaft, 765 ) 7

8 8 Kaufvertrag 433 Käufer G Kaufsache Verkäufer S S Kaufpreis G Ein Schuldverhältnis wird begründet durch a ) Vertrag, 311 b ) Gesetz (darunter fallen auch die vorvertraglichen Schuldverhältnisse gem. 311 II) Zu a ) 311, Angebot u. Annahme, 145 u. 147 = zwei übereinstimmende WE = Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens. Sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, dh. einen Willen, der auf die Begründung, inhaltl. Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt. Zu b ) unmittelbar und automatisch kraft Gesetzes Vertragsähnliches Schuldverhätnis, 311 II Geschäftsführung ohne Auftrag, 662 Ungerechtfertige Bereicherung, 812 8

9 Unerlaubte Handlung, Das allgemeine Schuldrecht "schwebt" über der einzelnen Vertragstypen ( Kauf, Miete, atypische Verträge etc. ); aus den Verträgen, die alle Schuldverhältnisse sind, wird bei rechtl. Bedarf auf das allgem SchuldR zurückgegriffen. Die Parteien brauchen also nicht alle Details in langen Verträgen festzuhalten; was sie nicht ausdrücklich regeln, wird vom Gesetz geregelt. Das allgemeine Schuldrecht betrifft und regelt alle Vertragstypen des besonderen Schuldrechts. Dabei sind die Parteien für ihre vertraglichen Wünsche nicht an die im Gesetz geregelten Vertrags - Typen des BGB gebunden, sondern können im Schldrecht auch neue Vertragsarten "erfinden" oder vereinbaren, die im BGB nicht geregelt sind; sie sind insoweit frei, Grundsatz der "Privatautonomie" oder Vertragsfreiheit, überhaupt einen Vertrag abzuschließen und welchen. (Im Sachenrecht ist es anders, dort herrscht der sog. Typenzwang.) Eine Grenze ist nur ein Gesetzliches Verbot, 134 oder die Sittenwidrigkeit, 138 BGB Fall 1 (vertragl. Schuldverhältnis) A verkauft seinen gebrauchten Wagen für 3000,- an B per Handschlag. Was für ein Schuldverhältnis ist zustandegekommen? Lösung 1 Hier ist durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen ein Kaufvertrag zustandegekommen (A: ich verkaufe diesen PKW für diesen Preis an Dich,B; B: ich kaufe diesen Wagen zu diesem Preis von Dir, A), 433 BGB. Die Tatsache, daß die gegenseitigen Rechte und Pflichten im 433 BGB geregelt sind, macht dieses Schuldverhältnis nicht zu einem gesetzlichen, denn zuerst muß der Vertrag freiwillig begründet werden. Die 433 ff. regeln nur dieses Rechtsverhältnis Kaufvertrag, nachdem es abgeschlossen wurde. Aus diesem Schuldverhältnis werden beide Seiten verpflichtet und berechtigt; A muß den Wagen übereignen und hat Anspruch auf die Übereignung des Kaufpreises; B hat den Anspruch auf Übereignung des Wagens und schuldet im Gegenzug den Kaufpreis. 9

10 10 Fall 2 (gesetzl. Schuldverhältnis) B fährt mit neuerworbenen Wagen etwas forsch und verursacht einen Auffahrunfall; der Wagen des C wird demoliert; C zieht sich ein HWS-Trauma zu. Lösung 2 Durch den fahrlässigen Unfall, 276 BGB, wird automatisch, kraft Gesetzes, ein Schuldverhältnis begründet: unerlaubte Handlung, 823 BGB, ohne daß es einer Willlenserklärung bedarf.. B haftet für den Schaden ( Körperschaden, Autoreparatur) nach 823 und auf Schmerzensgeld, 847 BGB, ob er das will oder nicht. Fall 3 (Mischform) Malermeister A soll das Haus des B neu verputzen. Er stellt eine Leiter so nachlässig auf, daß sie abrutscht und ein großes Fenster demoliert. Welche Rechtsverhältnisse sind gegeben; welche Anspruchsgrundlagen sind ersichtlich? Lösung 3 Zwischen A und B ist durch Angebot und Annahme ein vertragliches Schuldverhältnis in Form eines Werkvertrages, 631 BGB, begründet worden. Die wechselseitigen Hauptpflichten sind das Erstellen des Werkes (Verputzen) und die Zahlung des Werklohnes. Darüberhinaus hat jeder Vertragspartner in jedem Vertrag die Pflicht, die Rechtsgüter seines Vertragspartners (Leben, Gesundheit, Eigentum etc.) zu schützen und nicht zu verletzen. Dies hat A durch das fahrlässige Aufstellen der Leiter getan; er haftet daher vetraglich nach 280 BGB auf Schadensersatz. Gleichzeitig ist durch die unerlaubte Handlung, 823 BGB, eine gesetzliches Schuldverhältnis zwischen A und B begründet worden, das ebenfalls auf Schadesnersatz hinausläuft. Ein vertragliches und ein gesetzliches Schuldverhältnis können also nebeneinander bestehen. B hat nur einen Anspruch gegen A auf Schadensersatz, der auf zwei Anspruchsgrundlagen gegründet ist, 280 und 823 BGB. Mit der Erfüllung des einen Anspruches des B erlöschen beide Schuldverhältnisse, 362 BGB. Fall 4 (gesetzl. Schuldverhältnis nach gescheitertem vertraglichem) A hat dem B seinen Wagen verkauft und zugesichert, dieser sei unfallfrei und scheckheftgepflegt. B fährt den Wagen zu seiner Werkstatt, läßt ihn untersuchen und erfährt, daß der Wagen wegen eines Unfalles einen verzogenen Rahmen hat und nicht mehr fahrtüchtig ist. B ficht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung, 123 BGB, an. 10

11 11 Welche Schuldverhältnisse bestehen? Lösung 4 Ursprünglich bestand ein vertragliches Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages, 433 BGB.Dieses ist durch Übereignung des Autos und des Geldes, 929, erloschen, 362. Durch die erfolgte Anfechtung ist das Rechtsverhälnis Kaufvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen, 142 BGB. Angefochten wurde aber nur der schuldrechtliche Kaufvetrag, nicht die sachenrechtlichen Übereignungen (Abstrraktionsprinzip). Diese sind nach wie vor gültig. Da die Rechtsgrundlage für die Übereignungen, nämlich der Kaufvertrag, nicht mehr gesteht, 142 BGB, erfolgten die Übereignungen rechtsgrundlos. Es ist nun automatisch, ohne weiteres Dazutun oder Wollen der Parteien, ein gesetzliches Schuldverhältnis, nämlich die Kondiktionslage (ungerechtfertige Bereicherung, 812 ff), entstanden. Kraft dieses gesetzlichen Schuldverhältnisse sind A und B verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Fall 5 (atypischer Vertrag) A mietet sich in einer fremden Stadt für ein paar Monate ein Zimmer, um einen Auftrag durchzuführen. Er möchte auf den täglichen Fernseh"genuß" nicht verzichten und da er zuhause gerade kein TV-Gerät hat, schließt er mit dem Fernsehhändler F einen Vertrag folgendes Inhalt: - ein bestimmtes Gerät wird für 6 Monate an A vermietet, - während dieser Zeit repariert F das Gerät bei Bedarf kostenlos bzw. stellt sofort ein gleiches zur Verfügung, wenn das andere nicht reparabel wird oder die Reparatur zur lange dauert, - nach den 6 Monaten kann A das Gerät zurückgeben oder für den Restwert kaufen. Als A nach den 6 Monaten das Gerät zum Restwert kaufen will, verweigert dies F mit dem Argument, dieser Vertrag sei im Abschnitt 8 des 2. Buches des BGB nicht vorgesehen und daher nichtig. Lösung 5 A hat ein Gerät gemietet, wobei allfallsige Reparaturen bzw. ein Austausch im Mietpreis enthalten sind; gleichzeitig hat er eine Kaufoption, die er ausüben kann oder nicht. Es treffen hier Elemente des Mietvertrages, 535, des Werkvertrages, 631 und des bedingten Kaufvertrages, 433 zusammen. Ein solcher Vetrag ist tatsächlich im BGB in seiner Form nicht vorgesehen (es handelt sich um einen Leasingvertrag). Da die Parteien aber nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit jeden erlaubten, nicht gesetz- oder sittenwidrigen atypichen Vertrag abschließen können, ist dieser Vertrag rechtsgültig. 11

12 12 Anspruch: 194, 241 BGB Wer kann was von wem aufgrund welcher Rechtsgrundlage = Anspruchsgrundlage wann wo und wie verlangen oder fordern??? 12

13 13 a) Vertragliches Schuldrecht, 311 Besonderes Schuldrecht 311 (z.b. Kauf 433 Miete 535 Darl. 607 Werkv. 631) Allgem. Schuldrecht, 241 wirkt auf alle bes. Schuldverträge ein Schuldner - Gläubiger, gegenseitige Leistungsverpflichtung Erfüllung Leistungs- 362 störung, 280 Pflichtverletzung= Ziel : Vertragsbeendigung durch vertragsgemäße Erfüllung 362 Unmöglichkeit Verzug Schlechtleistung 13

14 14 b) Vorvertragliches (gesetzl.) Schuldverhältnis, 311 II ivm 241 II culpa in contrahendo 311 Abs.2 regelt die Voraussetzungen für das Entstehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses. Über den Inhalt und die Reichweite der hierdurch begründeten Pflichten enthält die Vorschrift keine Aussage. Daß allerdings eine Haftung greift, wenn die dafür erforderlichen Umstände vorliegen, folgt aus dem Verweis auf 241 Abs. 2. Dieser wiederum bildet einen der Fälle, in denen der Schuldner nach 280 auf Schadensersatz haftet. Die früher sog. culpa in contrahendo setzt ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis voraus (BGH, NJW 1981, 1035). Das erste und klassische Vertrauensverhältnis dieser Art ist das Rechtsverhältnis der Vertragsverhandlungen, das dem Rechtsinstitut seinen Namen gegeben hat und das deshalb auch in Nummer 1 angesprochen wird. Das Schuldverhältnis entsteht durch den Beginn der Vertragsverhandlungen. Es endet, wenn es zur Beendigung der Verhandlungen kommt oder wenn der Vertrag, über den verhandelt worden ist, zustande kommt. Dann bestehen vertragliche Pflichten. Der Schadensersatzanspruch folgt aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet wird, vom tatsächlichen Zustandekommen eines Vertrages und seiner Wirksamkeit weitgehend unabhängig ist und zur verkehrsüblichen Sorgfalt sowie zu loyalem und redlichem Verhalten gegenüber dem Geschäftsgegner verpflichtet. Deshalb richtet sich der Anspruch nicht auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung, sondern auf den Ausgleich der Nachteile, die durch die Verletzung des bei der Vertragsanbahnung in den Vertragspartner gesetzten Vertrauens entstanden sind. Der Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo ist nicht durch das Erfüllungsinteresse begrenzt, sondern kann dieses auch übersteigen 1. 1 BGH vom V ZR 394/99 in NJW 2001, 2875 zur Konkurrenz zwischen 440, 434 und cic sowie zum ausnahmsweisen Erfüllungsinteresse nach cic 14

15 15 Einige Vorschriften des BGB normieren Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens während der Vertragsverhandlungen, ohne daß es zu einem Vertragsabschluß gekommen wäre : 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden 179 Haftung des falsus procurator Allgem. Rechtsgedanke : Bereits bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder geschäftlichen Kontakten entsteht ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, das die Partner zur Sorgfalt, Rücksichtnahme undvorsichtsmaßnahmen eines Schuldners verpflichtet. " Rechtsverhältnis der Vertragsverhandlungen "führt zu Haftung für "enttäuschtes Vertrauen" in einem Fall von"gesteigertem sozialen Kontakt zu 311 II Ziff. 1 (Aufnahme von Vertragsverhandlungen) Fall 6 A geht mit seiner Familie zu seinem Computerhändler, um sich einen neuen Computer zu kaufen. Er ist fest entschlossen, sich das beste und teuerste auf diesem Gebiet zuzulegen. Der Händler führt ihm verschiedene Modelle vor, A entscheidet sich für eine bestimmte Hardware mit den notwendigen Komponenten und Peripheriegeräten und auch für die Software. Der Preis erscheint ihm allerdings sehr hoch und er fragt, ob der Händler nicht ein wenig nachlassen könne. Als der Händler noch einmal das feste und endgültige Angebot ausrechnet, sieht sich die Frau des A ein wenig um. Dabei stürzt ein vom Händler unsachgemäß aufgestelltes Regal um und verletzt die Frau des A und den A selber. Ist ein Schuldverhältnis entstanden und welche Rechten und Pflichten haben die Beteiligten? Lösung 6 Ein Kaufvertrag ist noch nicht abgeschlossen, weil über eines der essentialia negotii, nämlich den Preis, noch keine Einigung zustandekam. Trotzdem ist bereits ein Schuldverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten zustandegekommen, 311 II 1 ivm 241 II. Diese Schutzpflichten hat der Händler verletzt, weil er mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen verpflichtet ist, dem A als Kunden und seinen Familienangehörigen keinen Schaden zuzufügen auch wenn letztlich kein Vertrag zustandekommt. In die dieses vorvertragliche (gesetzl.) Schuldverhältnis sind auch die Familienangehörigen des A mit einbezogen. A und seine Frau haben Schadensersatzansprüche gem Darüberhinaus bestehen noch Ansprüche aus 823, unerlaubter Handlung bzw. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. 15

16 16 Das heißt aber nicht, daß A seinen Schaden zweimal bezahlt bekommt oder daß ihm und seiner Frau doppeltes Schwerzensgeld zustehen. Sie haben 2 Anspruchsgrundlagen aus einem Lebenssachverhalt, aber nur einen Anspruch und nur eine Forderung, die mit der Zahlung erlischt. Ähnliches würde umgekehrt gelten, wenn A beim Herumschlendern an einem Gerät spielt und es beschädigt: auch hier ist ein Schuldverhältnis zustandegekommen Das durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen ( damit ist das tatsächliche Verhandlungsstadium gemeint, das vom Beginn der Verhandlungen bis zu ihrem Abbruch oder dem Vertragsschluß dauert; es setzt eine Kommunikation zwischen den Parteien voraus) entstehende Schuldverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, daß es keine primären Leistungspflichten begründet. Es bestehen lediglich Pflichten zur Rücksicht, Fürsorge und Loyalität. Wie weit diese Pflichten reichen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsfolgen sind in 241 Abs. 2 in Verbindung mit 280 geregelt. Danach ist Schadenersatz zu leisten, wenn dem anderen Teil durch die Verletzung vorvertraglicher Pflichten bei den Vertragsverhandlungen ein Schaden entstanden ist und der Schuldner dies zu vertreten hat / zu 311 II Ziff. 2 (Anbahnung eines Vertrages) Fall 7 (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) A betritt einen Autosalon, um sich die neuesten Modelle anzusehen. Ihm ist noch nicht ganz klar, ob er überhaupt eines dieser Autos kaufen will, auf alle Fälle will er sich mal informieren. Beim Herumschlendern kommt A auf eine Stelle, an der der Fußboden durch unsachgemäßes Pflegen spiegelglatt ist. Er stürzt und bricht sich seinen Arm. Ist ein Schuldverhältnis zustandegekommen und welche Ansprüche hat A? Lösung 7 Auch hier ist ein Schuldverhältnis zustandegekommen, 311 II Ziff. 2. Obwohl noch gar keine Verhandlungen aufgenommen wurden, ist bereits durch die Öffnung des Geschäftes im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäfliche Beziehung ein Schuldverhältnis zustandegekommen mit einer Schadensersatzpflicht nach 280. Auch hier existiert daneben die Anspruchsgrundlage 823. Der zweite klassische Fall der sog. culpa in contrahendo ist die Anbahnung des Vertrags. Sie wird in Nummer 2 angesprochen. Hier bestehen keine Verhandlungen. Vielmehr geht es um Fälle wie den Linoleumrollenfall des RG (RZG, 78, 239) oder den Salatblattfall des BGH (BGHZ 66, 4). 16

17 17 In diesen Fällen öffnet ein Unternehmer sein Geschäftslokal dem Verkehr, um potentiellen Kunden die Möglichkeit der Kontaktaufnahme und zum Vertragsschluß zu geben. Es geht also um eine potentielle rechtsgeschäftliche Beziehung. Wenn der eine Teil dem anderen Teil im Hinblick auf eine solche rechtsgeschäftliche Beziehung die Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen ermöglicht, entstehen ähnliche Obhutspflichten wie in der Fallgruppe 1. Rechte und Rechtsgüter sind die in 823 Abs. 1 angesprochenen. Interessen sind insbesondere die Vermögensinteressen des anderen Teils, aber auch zum Beispiel die Entscheidungsfreiheit. Auch in den Fällen der Nummer 2 ergeben sich die Rechtsfolgen aus 280. Fall 8 Wie wäre Fall 7 zu lösen, wenn A genau gewußt häte, daß er sich allenfalls Kataloge leisten könnte oder wenn er sich nur aufwärmen wollte und die Verkäufer dies (nicht) erkannt hätten? Wäre auch hier ein Schuldverhältnis nach 311 BGB zustandegekommen? Lösung 8 Zumindest im Fall,daß beide Seiten gleich erkannt hatten, daß ein Vertrag nicht in Frage kommt, wird man nicht von einem Schuldverhätnis isd 311 II sprechen können. Ob der Katalogkäufer wegen eines möglichen Spontankaufes unter Ziff. 3 fällt, bleibt abzuwarten. A hat aber trotzdem den Anspruch aus 823, Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da der Autosalon den Verkehr eröffnet hat, d.h. seine Verkaufsräume auch Sehleuten zugänglich machte; dann müssen die Verhältnisse so sein, daß man sich da auch gefahrlos bewegen kann. zu 311 II Ziff. 3 (ähnliche geschäftliche Kontakte) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Ansprüche aus culpa in contrahendo nicht nur bei Vertragsverhandlungen oder bei der Anbahnung von Verträgen entstehen, sondern auch bei ähnlichen geschäftlichen Kontakten. Dies sind Kontakte, bei denen z. B. noch kein Vertrag angebahnt, ein solcher aber vorbereitet werden soll. Voraussetzung für eine Haftung ist, daß es sich um die an dem potentiellen Vertrag Beteiligten handelt. Nicht ohne weiteres erfaßt werden Dritte, die in einem Näheverhältnis zu einer der Vertragsparteien stehen. Diese werden allerdings geschützt, wenn sie in den Schutzbereich des Schuldverhältnisses einbezogen sind. Das ist nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu entscheiden, die auch weiterhin auf vorvertragliche Schuldverhältnisses anzuwenden sind. 17

18 18 zu 311 Abs. 3 (Einbeziehung Dritter) zu Satz 1 Absatz 3 Satz 1 bestimmt, daß ein vertragsähnliches Schuldverhältnis auch mit Personen entstehen kann, die gar nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Das sind insbesondere die Fälle der Eigenhaftung des Vertreters oder Verhandlungsgehilfen. Gerade in diesem Bereich der Haftung aus culpa in contrahendo ist die Entwicklung derzeit noch nicht abgeschlossen. Deshalb gilt auch für Absatz 3, daß im Gesetz zwar die Möglichkeit einer Haftung auch von Dritten angesprochen, aber in einer Weise geregelt werden soll, die eine Weiterentwicklung dieses Rechtsinstituts durch Praxis und Wissenschaft erlaubt. zu Satz 2 Die wichtigste Fallgruppe sind Fälle, in denen jemand besonderes Vertrauen für sich selbst in Anspruch nimmt. Diese Fallgruppe spricht Satz 2 exemplarisch an. Das besondere Vertrauen muß über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehen (BGH, NJW-RR 1991, 1242). Dafür genügt es nicht, wenn jemand auf eigene Sachkunde verweist oder der Wortführer ist. Ausreichen kann aber z. B. die Erklärung, man verbürge sich für den Vertragspartner oder ähnliches. Angesprochen ist damit auch die Sachwalterhaftung. Es handelt sich um die Haftung von Sachverständigen oder anderer Auskunftspersonen, die nicht selbst ein Eigeninteresse an einem Abschluss des Vertrags haben, dennoch aber durch ihre Äußerungen entscheidend zum Vertragsabschluß beitragen, weil sich ein Verhandlungspartner auf ihre Objektivität und Neutralität verläßt. Hierfür hat sich der Begriff Sachwalter eingebürgert. Solche Fälle werden derzeit nicht durchgängig als Anwendungsfälle des Rechtsinstituts der culpa in contrahendo begriffen. Teilweise wird eine Haftung nur angenommen, wenn zwischen dem Sachverständigen oder der Auskunftsperson und einem der Verhandlungspartner (oder beiden) ein Auskunfts- oder Beratungsvertrag zustande gekommen ist, was auch durch schlüssiges Verhalten geschehen sein kann. Teilweise werden diese Fälle aber auch als Anwendungsfälle der culpa in contrahendo angesehen. Diese setzt eine vertragliche Bindung gerade nicht voraus, die in diesen Fällen oft nicht einfach zu bejahen ist. Bei Anwendung der culpa in contrahendo kommt es entscheidend darauf an, ob Vertrauen in Anspruch genommen worden ist oder nicht. Die Vorschrift soll der Rechtsprechung aufzeigen, daß diese Fälle auch auf diesem Wege zu lösen sind. 1 Nach 280 Abs.1 Satz 1 kann der Gläubiger von dem Schuldner Schadensersatz verlangen, wenn dieser eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Mit Schuldverhältnis meint die Vorschrift in erster Linie Verträge, es sind aber auch andere Schuldverhältnisse angesprochen. Einbezogen ist auch die culpa in contrahendo; insoweit folgt aus 311 Abs. 2 und 3, daß auch die mit diesem Rechtsinstitut erfaßten vorvertraglichen Pflichten solche aus einem Schuldverhältnis sind. 2 1 RE., S. 373 ff 2 RE., S

19 19 d) Erfüllung, 362 Ein Schuldverhältnis endet, wenn die gegenseitigen Rechte und Pflichten, d.h. die Ansprüche auf Leistung, 241, vertragsgemäß bzw. ordnungsgemäß bewirkt werden. Damit erlischt das Schuldverhältnis, die Rechte und Pflichten sind erfüllt, das Schuldverhältnis ist beendet, niemand kann mehr Hauptleistungsrechte daraus herleiten. Die "Leistung" in 362 ist dabei der Leistungserfolg, nicht die Leistungshandlung. Fall 9 A hat von B einen gebrauchten Computer gekauft, den der B am nächsten Tag in die Wohnung bringen und anschließen soll. A, der im 5. Stock ohne Aufzug wohnt, wartet den ganzen Tag, daß B den Computer in die Wohnung bringt. Dieser ist aber zu faul, den Computer die Treppen herauf zu schleppen, stellt den PC nur in den Hausflur im Erdgeschoß und benachrichtigt A über die Sprechanlage. Als A nach unten geht, ist der PC bereits verschwunden. Ist das Schuldverhältnis erloschen? Lösung 9 Zwischen A und B ist ein vertragliches Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages, 433 zustandegekommen. Gem. 433 Abs. 1 BGB muß B dem A die Kaufsache übergeben und das Eigentum an ihr verschaffen. Die Übergabe erfolgt durch die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft, den Besitz gem. 854 BGB; die Übereignung erfolgt gem. 929 BGB durch Übergabe und Einigung. Da die Sache hier dem A nicht in der Wohnung übergeben wurde (sondern im Hausflur abgestellt) und auch das Eigentum nicht übertragen wurde (dazu ist ein weiterer Vertrag erforderlich, nämlich die Einigung (mit zwei WEen) über den Eigentumsübergang), hat B seine Verpflichtung nicht erfüllt; der Kaufvertrag ist noch nicht erloschen, 362 BGB. Fall 10 (Erfüllung durch Dritten?) A ist schwerkrank und benötigt eine schwierige Operation. Er begibt sich in das Krankenhaus und schließt mit dem Chefarzt O, einer anerkannten Kapazität auf diesem Fachgebiet, einen Behandlungsvertrag. Am Tag der Operation wird A aber ohne sein Wissen vom Assistenzarzt P erfolgreich operiert. Als er das alles erfährt, weigert er sich, die Rechnung des O zu begleichen. Zu Recht? 19

20 20 Lösung 10 Zwischen A und O ist ein Dienstvertrag, 611, zustandegekommen. Der Arzt kann "nur" seinen Können, also seine Dienste, zu Verfügung stellen, aber kein Werk, also keinen Erfolg (nämlich die Heilung) garantieren; deswegen liegen die Voraussetzungen für einen Werkvertrag, 631, nicht vor. Fraglich ist, ob diese Dienstvertrag durch einen Dritten, den P, erfüllt wurde. Grundsätzlich ist die Erfüllung eines Vertrages durch eine Dritten zulässig, 267, falls der Schuldner nicht in Person zu leisten hat. Dies ist hier aber der Fall: einmal wollte A nur von der Koriphäe O operiert werden, außerdem besagt 613, daß der zur Dienstleistung Verpflichtete im Zweifel in Person zu erbringen hat. Das hat O nicht getan, er hat seine Verpflichtung nicht erfüllt und keinen Anspruch auf Gegenleistung, denn die erbrachte Leistung des P hat die Verpflichtung des O nicht erfüllt. Fall 11 (Leistung an Dritten) A schuldet dem B 5000 aus dem Kauf eines Gebrauchtwagens. Als er den B per Überweisung bezahlen will, sagt im dieser, er solle das Geld auf das Konto des C überweisen, dem er -B- noch schulde, dann sei ein Teil seiner Schuld schon mal getilgt. Was B nicht weiß, ist, daß seine Frau den C bereits gezahlt hat. C verschwindet (wie das in Übungsfällen so gang und gäbe ist) und B verlangt das Geld von A noch einmal. A beruft sich darauf, er habe den Kaufvertrag erfüllt Lösung 11 Zwischen A und B ist eine Kaufvertrag geschlossen worden mit den beiden wechselseitigen Verpflichtungen gem. den Absätzen 1 und 2 des 433. Danach muß A den Kaufpreis eigentlich an B zahlen, um seine Verbindlichkeit zu erfüllen. Nun hat B aber den A gebeten, den Kaufpreis an C zu zahlen und damit zu erkennen gegeben, daß er diese Leistung des A an den C als eine an sich selber werten will. Dies ist gem. 362 ivm 185 möglich und rechtswirksam. A hat daher seine Schuld erfüllt; das Schuldverhältnis "Kaufvertrag" zwischen A und B ist durch Erfüllung erloschen. (B muß halt den C jagen, finden und verklagen - oder seine Frau.) Formen der Erfüllung sind z.b. Leistung durch einen Dritten, 267 (Achtung: 613) Leistung an einen Dritten, 362 ivm 185 Annahme (einer anderen Leistung) an Erfüllungs statt Versprechen einer neuen Verbindlichkeit (z.b. ein Wechsel) erfüllungshalber Hinterlegung, 378 z.b. bei Unsicherheit über den Gläubiger Aufrechnung,

21 21 3) Leistungsstörungen im Schuldverhältnis = die Pflichtverletzung a) 280 BGB (Schadensersatz) 280 Abs. 1 ist von 311a Abs. 2 als Sonderregel für die anfängliche Unmöglichkeit abgesehen die einzige Anspruchsgrundlage für Schadensersatz auf Grund eines Vertrags oder eines anderen Schuldverhältnisses 1. Falls vor oder bei der Erfüllung Leistungs-, Nebenleistungs- oder Nebenrechte des Gläubigers verletzt werden ( siehe 241 II, 311 II) kommt es zu Pflichtverletzungen, die zu Schadensersatzansüprüchen neben oder statt der Leistung führen können. Die Pflichtverletzung ist jedes objektiv nicht dem Schuldverhältnis entsprechende Verhalten des Schuldners. Dabei ist gem. 241 Abs. 2 auch auf die Rechte, die Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen durch Wahrung der Nebenpflichten; eine Verletzung dieser Nebenrechte führt bei Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung zum Rücktrittsrecht des Gläubigers gem. 324 BGB. Die moderne Schuldrechtslehre unterscheidet zwischen Leistungs- und Schutzpflichten (oder auch weiteren Verhaltenspflichten). Dabei zielen die Leistungspflichten regelmäßig auf eine Veränderung der Güterlage des Gläubigers ab. Dagegen sollen die Schutzpflichten nur die gegenwärtige Güterlage jedes an dem Schuldverhältnis Beteiligten vor Beeinträchtigungen bewahren: Dieser soll etwa vor Körperverletzungen oder Vermögensfehldispositionen geschützt werden. Hinsichtlich der Intensität gehen diese Schutzpflichten über die allgemeinen 1 RE Seite

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