Der neue 16 WEG. von Richter am Amtsgericht Dr. Oliver Elzer
|
|
- Friederike Hertz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der neue 16 WEG von Richter am Amtsgericht Dr. Oliver Elzer Folie 1
2 drei Änderungen 16 gibt erstens in zwei Fällen neue und ausdrücklich geschützte Beschlussmacht zur Änderung des gesetzlichen oder eines vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels 16 regelt zweitens eine Folgeänderung im Hinblick auf erzwungene Kostentragungsregelungen 16 erweitert drittens die Ansicht, was Kosten der Verwaltung sind Folie 2
3 alt V neu 16 III 16 IV 16 V 16 VI 2 16 VIII Inhalt dauerhafte Änderung des 16 II durch Beschluss sowohl für Kosten des Gemeinschafts- als auch Sondereigentums Änderung des 16 II im Einzelfall für Baumaßnahmen isv 21 V Nr. 2, 22 I und II Sicherung der Beschlussmacht gegen Beschränkungen Zuweisung von Nutzungen bei erzwungener Kostenbeteiligung Flankierung von Vergütungsregelungen isv 27 II Nr. 4, III Nr. 6 Folie 3
4 Teil 1 16 Abs. 3 WEG Folie 4
5 was gilt bislang? 16 II trifft nur eine Aussage über die Kosten des Gemeinschaftseigentums wie die im Sondereigentum anfallenden Kosten abzurechnen sind, kann vereinbart, aber auch beschlossen werden. 16 II ist nicht von Gesetzes wegen anwendbar. Folie 5
6 Kosten des Gemeinschaftseigentums 16 II beschreibt den gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel (Miteigentumsanteile). Im Einzelfall gilt anderes: ggf. abweichende Regelung durch Vereinbarung ggf. abweichende Regelung durch Beschluss bei Öffnungsklausel zulässig ohne Öffnungsklausel als generelle Abweichung nichtig, sonst nur anfechtbar Folie 6
7 Kosten des Sondereigentums 16 II sagte (und sagt) über den gesetzlichen Maßstab zur Verteilung der Kosten des Sondereigentums nichts aus, obwohl sie über die Gemeinschaft abgerechnet werden primär müssen daher die Wohnungseigentümer einen Maßstab bestimmen (Vereinbarung oder Beschluss) fehlt es hieran, gilt me 556 a I BGB analog Folie 7
8 556 a Abs. 1 BGB 1. Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. 2. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Folie 8
9 Was gilt bei Unklarheiten? OLG Köln, Beschluss vom Wx 223/05 kann nicht geklärt werden, ob Kosten im Sonder- oder im Gemeinschaftseigentum anfallen, handelt es sich um Kosten des Gemeinschaftseigentums. können Kosten nicht sicher zugeordnet werden, gilt für sie auch wenn sie teilweise dem Sondereigentum zuzuordnen sind der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel etwa Müllkosten können nur dann nach Verbrauch verteilt werden, wenn eine getrennte Erfassung des durch die Nutzung des Sondereigentums anfallenden Mülls möglich ist Folie 9
10 der neue 16 III Die Wohnungseigentümer können abweichend von 16 II durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des 556 I BGB, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Folie 10
11 16 III z e r l e g t 1. Beschluss 2. Kosten Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums isd 556 I BGB Verwaltungskosten 3. Erfassung: nach Verbrauch oder Verursachung 4. Verteilung: nach Verbrauch oder Verursachung oder einem anderen Maßstab verteilen 5. Grenzen keine unmittelbare Abrechnung Ordnungsmäßige Erfassung und Verteilung Folie 11
12 Teil 1.1. Beschluss Folie 12
13 Beschluss Normaler Mehrheitsbeschluss keine besonderen Mehrheiten oder Qualifizierungen; kein Kopfprinzip (arg. 10 V, 12 IV 1, 15 II, 18 III, 21 III) auf die einfache Mehrheit wird abgestellt, weil eine qualifizierte Mehrheit der angestrebten Einheitlichkeit zuwiderliefe im Übrigen gibt es auch keinen Grund, bei Wasser- und anderen Kosten des Gemeinschaftseigentums ein höheres Maß an Zustimmung zu verlangen als bei Kosten aus dem Sondereigentum wichtig für Verwalter ist me vor allem eine sachgerechte Ankündigung und Beschlussfassung Folie 13
14 Änderung und Beschluss soll der Kostenverteilungsschlüssel geändert werden, ist dies wegen 23 II bereits ausdrücklich und gesondert mit der Ladung anzukündigen ein Wohnungseigentümer muss mit der Ankündigung eines Kostenbeschlusses nicht damit rechnen, dass auch der Kostenverteilungsschlüssel geändert wird werden dennoch Kosten- und Änderungsbeschluss ohne Ankündigung zusammen gefasst, ist der Beschluss jedenfalls nicht ordnungsmäßig; ein auf 16 III beruhender Beschluss könnte wegen seiner Wirkungen sogar nichtig sein Folie 14
15 Muster für eine Ladung TOP 4.1. Jahresabrechnung... TOP 5.1. Wirtschaftsplan... TOP 5.2. und TOP 4.2 Gebäudeversicherung Die Kosten der Gebäudeversicherung sollen in den nach dem zu beschließenden Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen abweichend von 16 Abs. 2 WEG nach Wohnfläche umgelegt und abgerechnet werden. Als Wohnfläche ids sollen die im Aufteilungsplan eingetragenen Flächen gelten. Folie 15
16 Beschlussmuster TOP 5.2 und 4.2. Kosten der Gebäudeversicherung Die Kosten der Gebäudeversicherung sind in den nach dem zu beschließenden Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen abweichend von 16 Abs. 2 WEG nach Wohnfläche umzulegen und abzurechnen. Als Wohnfläche ids gelten die im Aufteilungsplan eingetragenen Flächen. Folie 16
17 Teil 1.2. Betriebskosten Folie 17
18 Betriebskosten 16 III meint die Betriebskosten des gemeinschaftlichen und des Sondereigentums isd 556 I BGB; die bislang notwendige Unterscheidung wird hinfällig Betriebskosten sind nach 556 I BGB die Kosten, die dem Eigentümer... durch das Eigentum... am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Folie 18
19 556 I BGB ivm 2 BetrKV... laufende öffentlichen Lasten des Grundstücks, Wasserversorgung, Entwässerung, zentrale Heizungsanlage, zentrale Brennstoffversorgungsanlage, der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen isd Buchstabens, der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, zentrale Warmwasserversorgungsanlage, Lieferung von Warmwasser, Heizungsund Warmwasserversorgungsanlagen, Personen- oder Lastenaufzug, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart, Gemeinschafts-Antennenanlage, Breitbandkabelnetz, Wäschepflege, sonstige Betriebskosten... Folie 19
20 unterschiedliche Ausgangssituationen das Verständnis des Betriebskostenbegriffs hat im Bereich des WEG andere Auswirkungen als im Mietrecht während es im Mietrecht in der Regel darum geht, ob der Mieter oder der Vermieter die Kosten zu tragen hat, ist die Einstandspflicht der Wohnungseigentümer unstreitig Folie 20
21 das Problem die Abgrenzung von Betriebs- und Instandhaltungskosten ist künftig von großer Bedeutung an der Unterscheidung hängt die Grenzziehung zwischen einfacher und qualifizierter Mehrheit der Umfang der Beschlusskompetenz (Einzelfall oder völlige Änderung) Folie 21
22 Teil 1.3. Verwaltungskosten Folie 22
23 Kosten der Verwaltung die Vergütung (das Honorar) des Verwalters Bankgebühren, zb für das Verbandskonto Ausgaben für den Verwaltungsbeirat, zb eine Haftpflichtversicherung Kosten für eine Maßnahme der Zwangsversteigerung, zb eines Verfahrens nach 10 ZVG Kosten nach 16 VIII oder nach 16 VII für eine Abmeierungsklage Rechtsanwaltskosten, sofern kein Fall des 16 VIII Mietkosten, zb für den Raum für die ETV sonstige administrative Kosten, zb die Arbeiten Dritter anstelle des Verwalters Folie 23
24 Beschlussmuster TOP 5 Verwaltervergütung Die Verwaltervergütung ist ab dem abweichend von 16 Abs. 2 WEG nach Einheiten umzulegen. Bestehen zu diesem Zeitpunkt noch Rückstände, so gilt für diese 16 Abs. 2 WEG. Folie 24
25 Teil 1.4. Erfassung Folie 25
26 Erfassung die Kosten des Betriebs können wenigstens erfasst werden nach Verbrauch (verbrauchte Mengen) Verursachung (über: Nutzung, Zählung, Gebrauch, Personen, Fläche, etc.) was gilt sonst? Pflege Grün- und Außenanlagen? Winterdienst? Versicherungen? Folie 26
27 Erfassungsgeräte sind Erfassungsgeräte vorgeschrieben oder vorhanden, verlangt eine ordnungsmäßige Verwaltung, dass sie eingebaut und genutzt und dass die Kosten entsprechend der Erfassung abgerechnet werden im Übrigen entsprechen Maßnahmen zur Erfassung und verbrauchsabhängigen Abrechnung ordnungsmäßiger Verwaltung, weil sie dem Verursacherprinzip Rechnung tragen und als Anreiz zur Sparsamkeit zu deutlichen Einsparungen und zu mehr Verteilungsgerechtigkeit führen die Wohnungseigentümer haben allerdings Ermessen: Sie müssen alle für und gegen eine verbrauchs- oder verursachungsabhängige Abrechnung sprechenden Umstände abzuwägen Folie 27
28 Erfassungsgeräte II sind die Aufwendungen für Erfassung und Abrechnung nach Verbrauch oder Verursachung unverhältnismäßig hoch, können die entsprechenden Maßnahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung widersprechen ob das der Fall ist, kann wegen der vergleichbaren Interessenlage nach den Grundsätzen beurteilt werden, welche die Rechtsprechung zur Verbrauchserfassung für die Wärme- und Warmwasserversorgung im Hinblick auf 11 I Nr. 1 Buchstabe a, II HeizkostenV entwickelt hat danach steht die Einführung einer verbrauchs- oder verursachungsabhängigen Erfassung und Abrechnung von Betriebskosten nicht mehr im Einklang mit einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn die Aufwendungen die Einsparungen übersteigen, die sich über zehn Jahre hin voraussichtlich erzielen lassen Folie 28
29 Teil 1.5. Verteilung Folie 29
30 Verteilung die Kosten können verteilt werden z.b. nach Verbrauch Verursachung Gebrauchsmöglichkeit Wohnfläche Personen Objekten anderen Verteilungsmaßstäben Folie 30
31 Teil 1.6. Grenzen Folie 31
32 sichere Grenzen Kosten die unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, zb bei Gas und Strom keine Verteilung der Grundsteuer Erfassung muss mit Verteilung korrelieren ggf Bestimmungen der Heizkostenverordnung Ordnungsmäßigkeit isv 21 IV, damit ist zb eine Willkür gehindert Folie 32
33 unsichere Grenzen Grundsätze des Zweitbeschlusses? vermietetes Sondereigentum und dort vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel? sachlicher Grund? Kollision mit den Grenzen gewillkürter Öffnungsklauseln zur Änderung des gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssels? Folie 33
34 Problem: vermietetes Sondereigentum der Vermieter kann ggf durch einseitige Erklärung nach 556 a II BGB den mietrechtlichen Abrechnungsmaßstab anpassen Entsprechendes gilt, wenn die Voraussetzungen des 6 IV Satz 2 HeizkostenV vorliegen in allen anderen Fällen hat der Vermieter kraft Gesetzes keine einseitige Änderungsmöglichkeit Folie 34
35 Teil 1.7. Sonstiges Folie 35
36 Verhältnis von 16 III zu 10 II 3 16 III ist gegenüber 10 II 3 lex specialis. kommt ein Beschluss nach 16 III nicht zustande, muss nach 21 IV oder 21 VIII geklagt werden. dem Weg über 10 II 3 fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis; schon wegen 16 V. Folie 36
37 Verhältnis 16 III vs. 21 VII 21 VII ist gegenüber 16 III lex specialis, soweit er erlaubt, einzelnen Wohnungseigentümern Kosten wegen der Nutzung des Gemeinschaftseigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen und damit von 16 II abweicht. Folie 37
38 Änderung der Grundbuchs? mit der Änderung eines vereinbarten KVT wird das Grundbuch zweifellos unrichtig. insoweit stellen sich ua zwei Fragen: Können die Wohnungseigentümer etwas dazu tun, dass das Grundbuch berichtigt wird? Müssen die Wohnungseigentümer und/oder der Verwalter etwas dazu tun, um einen Konflikt zwischen 891 BGB und 24 VII S. 2 zu vermeiden? Folie 38
39 Teil 1.8. Sonstiges Folie 39
40 conclusio 16 III strebt eine höhere Verteilungsgerechtigkeit durch Mehrheitsmacht an und damit weniger Streit an es steht freilich zu erwarten, dass es über die Fragen der Ordnungsmäßigkeit einer Änderung letztlich zu mehr Streit und auch mehr Prozessen kommen wird Folie 40
41 Teil 2 16 Abs. 4 WEG Folie 41
42 was gilt bislang? Die Wohnungseigentümer können Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach 21 V Nr. 2 zwar beschließen. Die Kosten können aber nur bei einer Öffnungsklausel beschlossen werden. Ohne Öffnungsklausel ist ein Beschluss: entweder nicht ordnungsmäßig (h.m.) oder gar nichtig Folie 42
43 der neue 16 IV Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des 21 V Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne des 22 I und II durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des 25 II WEG und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile. Folie 43
44 1. Einzelfall 16 IV z e r l e g t 2. Maßnahmen nach 21 V Nr. 2, 22 I bis III 3. Grenzen Maßstab trägt Gebrauch oder Gebrauchsmöglichkeit Rechnung Ordnungsmäßigkeit 4. Qualifizierter Beschluss Folie 44
45 Teil 2.1. Einzelfall Folie 45
46 Einzelfall der Begriff bezieht sich sowohl auf die bezeichneten Maßnahmen als auch auf die Kostenregelung der Begriff grenzt 16 IV von 16 III ab. eine dauerhafte, abstrakte Änderung der Kosten für eine Maßnahme isv 16 IV ist nur auf Grund einer Öffnungsklausel oder durch eine Vereinbarung möglich Folie 46
47 Teil 2.2. Baumaßnahmen Folie 47
48 21 V Nr I 22 II 22 III Instandsetzung der Fassade oder des Daches Fällen eines Baumes Anbau von Balkonen neue Heizungsanlage neue Klingelanlage mit Kamera (die alte ist defekt) Folie 48
49 Fehlende Kostenregelung Unsicher ist, welche Kostenregelung gilt, wenn die Wohnungseigentümer bei einer Baumaßnahme nach 22 II keinen Beschluss nach 16 IV fassen: 16 II? 16 VI 1 Halbsatz 2 Folie 49
50 Teil 2.3. Grenzen Folie 50
51 Grenzen Maßstab muss Rechnung tragen: dem Gebrauch (Aufzug nur bis III. Stock) einer Gebrauchsmöglichkeit (z.b. Dach eines Hauses einer Mehrhausanlage) auch ohne Nennung der Ordnungsmäßigkeit, 21 IV Folie 51
52 Teil 2.4. qualifizierter Beschluss Folie 52
53 Qualifizierter Beschluss Doppelte Mehrheit mit Ja müssen 75 % sämtlicher! Wohnungseigentümer nach Köpfen stimmen (anderes Stimmrechtsprinzip gilt hier nicht) die Mitstimmenden müssen mehr als 50 % aller Miteigentumsanteile repräsentieren Beschluss über Kosten und Maßnahme mit Blick auf 23 II bei Ankündigung trennen Vorsicht bei Berechnung der Mehrheiten Folie 53
54 Beschlussmuster TOP 11.2 Balkone Die Baukosten für den Anbau der Balkone haben die Wohnungseigentümer der Einheiten Nr. 1 bis 8 zu jeweils 1/8 zu tragen. [Den Wohnungseigentümern ist bewusst, dass die Balkone durch diesen Beschluss auch nicht teilweise Sondereigentum werden können. Den Wohnungseigentümern ist weiter bewusst, dass dieser Beschluss nicht die künftigen Kosten mit Bezug auf die Balkone regelt.] Folie 54
55 Gegenstand Instandsetzung und Instandhaltung, 21 V Nr. 2, 22 III Maßnahme einfache Mehrheit! Kosten - ¾ aller Wohnungseigentümer - 50 % + 1 der MEA Modernisierung und Anpassung an die Technik, isv 22 II - ¾ aller Wohnungseigentümer - 50 % + 1 der MEA - ¾ aller Wohnungseigentümer - 50 % + 1 der MEA Bauliche Veränderungen und Aufwendungen isv Ja-Stimmen sämtlicher Benachteiligter! - ¾ aller Wohnungseigentümer - 50 % + 1 der MEA Folie 55
56 verpasste Mehrheiten im Grundsatz sind Beschlussteile für sich zu betrachten Gesamtnichtigkeit nach 139 BGB bei gewollt verbundenen Beschlüssen Verwaltertipp: Beschlussgegenstände trennen ( Gefahr Indiz 139 BGB?) Folie 56
57 Weitere Probleme Feststellung der entsprechenden Mehrheiten und Sicherstellung; für Niederschrift me namentlich erfassen Abstimmungen in Mehrhausanlagen vom Stimmrecht ausgeschlossene Wohnungseigentümer Berechnung Mehrheit? Verhältnis zu 16 III bei überschneidenden Themen, zb Aufzug Folie 57
58 Beispiel nach Jennißen wollen die Wohnungseigentümer die Kosten eines Aufzugs nicht nach Miteigentumsanteilen verteilen, können sie etwa die Kosten der Wartung, des Stroms und der Sicherheitsprüfung nach 16 III verteilen. hingegen sind die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten nur als Einzelfallbeschluss regelbar dies hat zur Folge, dass ein Fullservice- Vertrag für den Aufzug aufzuteilen sind Folie 58
59 Teil 3 16 Abs. 5 WEG Folie 59
60 Schutz der Beschlussmacht die Befugnisse aus 16 III und IV können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden Folie 60
61 Einschränkungen legt eine jetzige oder künftige Vereinbarung höhere Maßstäbe an, so ist sie nichtig abweichende Kostenverteilungsbeschlüsse auf Grund einer Öffnungsklausel mit geringeren Anforderungen, etwa ohne Korrelation zwischen Gebrauch oder Gebrauchsmöglichkeit und Kostenlast oder ohne das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit, sind zulässig. Folie 61
62 Ausschluss will eine Vereinbarung Beschlüsse verhindern, ist sie (ggf teilweise) nichtig will eine Vereinbarung einen Beschluss allerdings nur ändern, ist sie me wirksam Folie 62
63 Teil 4 16 Abs. 6 WEG Folie 63
64 erzwungene Kostenbeteiligung ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach 22 I nicht zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen er ist nicht verpflichtet, Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen Satz 1 ist bei einer Kostenverteilung gem 16 IV nicht anzuwenden Folie 64
65 Folgen wenn ein Wohnungseigentümer gegen seine Stimme nach 16 IV gezwungen wird, sich an den Kosten einer Baumaßnahme zu beteiligen, darf er diese auch nutzen Folie 65
66 Teil 5 16 Abs. 8 WEG Folie 66
67 Kosten eines Rechtsstreits Grundsatz Kosten eines Rechtsstreits sind keine Kosten, die nach Maßstab des 16 II zu verteilen wären diese Kosten sind nach dem BGH nach dem geltenden Schlüssel subsidiär nach MEA zu verteilen Folie 67
68 Ausnahmen Kosten nach 16 VII: Entziehungsklage und 14 Nr. 4 Halbsatz 2 Teleologische Reduktion von 16 VIII Kosten eines Rechtsstreits nach 43, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts auf Grund einer Vereinbarung über die Vergütung nach 27 II Nr III S. 1 Nr. 6 handelt Folie 68
69 Vergütungsvereinbarungen bei einer Vergütungsvereinbarung der Wohnungseigentümer oder des Verbandes mit einem Rechtsanwalt, der ein anderer als der gesetzliche Gebührenstreitwert zu Grunde gelegt wird, zählen die Mehrkosten zu den Verwaltungskosten isv 16 II die Grundkosten = Kosten nach 49 a GKG berechnet, sind indes weiterhin nicht erstattungsfähig! Folie 69
70 Kritik warum ein Wohnungseigentümer, der etwa einen Wirtschaftsplan anficht, der unter einem evidenten formellen oder materiellem Mangel leidet, und der ohne weiteres absehbar mit seiner Klage obsiegt, sich kostenmäßig daran beteiligen soll, dass die anderen Wohnungseigentümer in Verkennung der Rechtlage vertreten durch den Verwalter den Gebührenstreitwert von z.b auf hochgeschraubt haben, ist nicht erklärlich und spricht der gerichtlichen Kostenentscheidung nach 91 I 1 ZPO Hohn die Regelung nach 16 VIII verführt geradezu die unterliegenden Wohnungseigentümer, einem zu Recht anfechtenden Wohnungseigentümer über den erhöhten Mehrkostenanteil abzustrafen Folie 70
71 ... Ende Folie 71
6. Potsdamer Verwaltertag
16 III WEG 6. Potsdamer Verwaltertag Referat von Oliver Elzer was geht, und was nicht geht vor dem Hintergrund des bisherigen Recht die Grundlagen des neuen Rechts vorstellen [+] dabei unter Einbeziehung
MehrReferat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin
Kostenverteilung bei Instandhaltung und Instandsetzung nach der Neuregelung des 16 WEG welche Möglichkeiten gibt es seit dem 1.7.2007? Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Münsteraner
Mehr5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel?
5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige schlüssel? Prof. Dr. Florian Jacoby 18. November 2014 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten
MehrQuer durch die WEG-Novelle
Quer durch die WEG-Novelle am Beispiel einer Photovoltaikanlage Prof. Dr. Florian Jacoby (Bielefeld) Essen 2007 Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Ausgangsbeispiel In einer Wohnungseigentumsanlage wird überlegt,
MehrHerzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung
Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels
MehrKUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013
KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Abgrenzung Gemeinschafts-Sondereigentum Fenster, Versorgungsleitungen, Heizkörper, wem gehört was, wer bezahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, I. Grundsätze
MehrModernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter
Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere
MehrDIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007
DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 -ÜBERSICHT- 1 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft 2 Erweiterte Beschlusskompetenzen zur Änderung von Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Regelungen
MehrDie Hausordnung im Wohnungseigentumsrecht ausgesuchte Einzelfragen und Einführung
Die Hausordnung im Wohnungseigentumsrecht ausgesuchte Einzelfragen und Einführung von Oliver Elzer Berlin 2006 Dr. Oliver Elzer Folie 1 ... was für ein Thema? gibt es noch unentdeckte Seiten? kennen Sie
MehrÄnderung des Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschlussfassung. Rechtsanwalt Bernd Fritz Nürtingen
Änderung des Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschlussfassung Rechtsanwalt Bernd Fritz Nürtingen Grundsatz: Es gilt der Kostenverteilungsschlüssel der GO Ausnahmen: 16 Abs. 3
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 4. Auflage 10. Abkürzungsverzeichnis 12
Vorwort zur 4. Auflage 10 Abkürzungsverzeichnis 12 1 Was versteht man unter Betriebskosten? 15 1.1 Betriebskosten gemäß 1 Abs. 1 Betriebskostenverordnung 15 1.1.1 Was sind Betriebskosten? 15 2 Wie Sie
MehrKostenverteilung in der WEG. RAeDr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht
Kostenverteilung in der WEG RAeDr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Übersicht 16 Abs. 2 WEG: Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern
MehrArbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v.
Forschungsstelle für Immobilienrecht Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. zum WEG: Beschlusskompetenzen, Heizkörper und Sondereigentumslisten Prof. Dr. Florian Jacoby Beschlusskompetenz
MehrBetriebskostenabrechnung. Prof. Dr.-Ing. Jörn Krimmling, HS Zittau / Görlitz (FH) www.joern-krimmling.de
Betriebskostenabrechnung Prof. Dr.-Ing. Jörn Krimmling, HS Zittau / Görlitz (FH) www.joern-krimmling.de Vorlesungsinhalt 1. Definition Nebenkosten und Betriebskosten 2. Umlage von Betriebskosten (Verteilerschlüssel)
MehrDer Zweitbeschluss. Der Zweitbeschluss. ausgesuchte Einzelfragen und Einführung. von Oliver Elzer. Potsdam 2006 Dr. Oliver Elzer Folie 1
Der Zweitbeschluss ausgesuchte Einzelfragen und Einführung von Oliver Elzer Potsdam 2006 Dr. Oliver Elzer Folie 1 Teil 1 Hinführung zum Problem Potsdam 2006 Dr. Oliver Elzer Folie 2 16 Abs. 3 WEG n. F.
MehrAnwendungsbereiche des 16 Abs. 4 WEG unter Berücksichtigung der BGH- Rechtsprechung
Anwendungsbereiche des 16 Abs. 4 WEG unter Berücksichtigung der BGH- Rechtsprechung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer Maria-Theresia-Str. 32 81675 München www.mueller-hillmayer.de 1 16 Abs. 4 WEG
Mehr19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?
19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.
MehrFokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin
Fokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin Überblick 1. Die Sanierung von Wohnungseigentumsanlagen: Begriffsbestimmung und Überblick über die gesetzlichen
MehrRechtsanwalt Rüdiger Fritsch. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachverwalter Immobilien Forum 2012 Wohnungseigentumsrecht Kostentragungsbeschlüsse -Zankapfel Kostenverteilung - Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Die Büchse
MehrDie großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014
Die großen Irrtümer des WEG Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Selbst ist die Frau/der Mann In einer Eigentümerversammlung wird diskutiert,
MehrErfassungsbogen für die Nebenkostenabrechnung
Erfassungsbogen für die Nebenkostenabrechnung (Für freifinanzierte Gebäude mit Mieten ohne Mehrwertsteuer) I. Adresse des Gebäudes: II. Abrechnungsperiode: Ab Monat für 12 Monate für das Jahr III. Mieteinheiten
MehrUmwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?
Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner
MehrBeiratsseminar 2012 Kostenverteilung in der WEG Rechtsanwalt Fahrgasse 87 60311 Frankfurt/M. Tel. 069 / 9130540 info@lipka-ra.de Wer zahlt was?- Kostenverteilung in der WEG Insbesondere bei baulichen Maßnahmen
MehrDie bauliche Veränderung in der WEG Vom Katzennetz zur Vogelvoliere Vortrag 25.04.2012, 19.30 Uhr
Die bauliche Veränderung in der WEG Vom Katzennetz zur Vogelvoliere Vortrag 25.04.2012, 19.30 Uhr Rechtsanwältin Tina Lichtenberger Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum,
MehrInhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhaltsverzeichnis Einführung 3 Inhaltsverzeichnis 5 A. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters 11 I. Die Aufgaben des Verwalters und seine Vertretungsmacht nach 27 WEG.. 11 1. Die Aufgaben und Befugnisse
MehrBüth GmbH Verwaltungsgesellschaft für Wohnungseigentum
Büth GmbH Verwaltungsgesellschaft für Wohnungseigentum Beiratsseminar 2009 Parabolantenne, Kabel & Co. Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Rechtliche Grundlagen
MehrVerteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen
Beispielbild Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Agenda I. Was sind bauliche Veränderungen? II. Was ist dazu im Gesetz geregelt? III.Kostenverteilung
MehrInstandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick
Instandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer W.I.R. WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte
Mehr7. Dresdner Verwaltertag Die Kostenverteilung in der Jahresabrechnung - richtige Anwendung der gesetzlichen und gewillkürten Umlageschlüssel
7. Dresdner Verwaltertag Die in der Jahresabrechnung - richtige Anwendung der gesetzlichen und gewillkürten Umlageschlüssel Prof. Dr. Florian Jacoby Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten von Baumaßnahmen
MehrAufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben
MehrBetriebskosten in der Praxis
Haufe Praxisratgeber Betriebskosten in der Praxis Schritt-für-Schritt-Anleitung für Verwalter, Vermieter und Eigentümer Bearbeitet von RAin Birgit Noack, RAin Martina Westner 5., aktualisierte Auflage
MehrDie Verteilung der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung gemäß
Die Verteilung der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung gemäß 16 Abs. 4 WEG Referat von Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer, Berlin 33. Fachgespräch des ESW in Deutschland vom 24. Oktober
MehrAktuelle Fragen des Wohnungseigentumsrechts
Prof. Dr. Johannes Hager (Hrsg.) Aktuelle Fragen des Wohnungseigentumsrechts Tagungsband Mit Beiträgen von Prof. Dr. Christian Armbrüster Notar Prof. Dr. Stefan Hügel Nomos Inhaltsverzeichnis Auswirkungen
MehrAktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten Übersicht Mehrheitsbeschluss: einfache Mehrheit Kosten des Betriebs
MehrLandestagung West 2015 MEA und seine Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteiler?
Landestagung West 2015 MEA und seine Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteiler? Prof. Dr. Florian Jacoby Köln, 14. November 2015 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten von Baumaßnahmen
MehrDer Verwaltungsbeirat und seine Abrechnungsprüfung
Der Verwaltungsbeirat und seine Abrechnungsprüfung www.immobilien-stolz.de Gute Objekte gehören in gute Hände Der Verwaltungsbeirat ist neben den Wohnungseigentümern und dem Verwalter das dritte Organ,
MehrDer Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Änderung der Kostenverteilung (BGH-Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09 -)
Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Änderung der Kostenverteilung (BGH-Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09 -) Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 Die Wohnungseigentümer
Mehr10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG
10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG 1 DAS A & O: DIE BEGRIFFE SICHERE KENNTNIS DER BEGRIFFE UND IHRER BEDEUTUNG! Vor allem der Verwalter muss sich der Begriffe, ihrer Bedeutung und Eindeutigkeit
MehrRechtsfolgen des Mieterwechsels auf die Abrechnung
Rechtsfolgen des Mieterwechsels auf die Abrechnung Abrechnungstag der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien 12. Februar 2016 in Ingolstadt Mieterwechsel im Abrechnungszeitraum Auswirkungen des Mieterwechsels
MehrDeutscher Immobilien Kongress 2011
Deutscher Immobilien Kongress 2011 Welche Pflichten hat ein Sondernutzungsberechtigter zu erfüllen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, Fallbeispiele 1. A hat ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche,
Mehr7. Verwalterforum. Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG. RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 7. Verwalterforum Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Mehrwww.rae-nuernberg.de Aktuelles Vortrag vom 27.02.2010 Welcher Beschluss braucht welche Mehrheit? Manuskript 3 Fragen
Welcher Beschluss braucht welche Mehrheit? Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Manuskript www.rae-nuernberg.de Aktuelles Vortrag vom Seite 2 3 Fragen
MehrVerwalterforum Aktuelles Wohnungseigentumsrecht aus Sicht der Verwalterpraxis
Verwalterforum Aktuelles Wohnungseigentumsrecht aus Sicht der Verwalterpraxis Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Wohnungseigentumsgericht Copyright 2014 Agenda Beschlusskompetenzen Bauliche
MehrWAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN?
ENERGETISCHE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN BEI WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTEN WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? Rechtsanwalt Volker J. Ziaja GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin / Köln Energetische Modernisierung
MehrAktuelles von der WEG-Novelle: Kostenverteilung nach 16 WEG Bauliche Veränderung und Zustimmung
Aktuelles von der WEG-Novelle: Kostenverteilung nach 16 WEG Bauliche Veränderung und Zustimmung 1. Grundlagen Die Pflicht zur anteiligen Kosten- und Lastentragung ergibt sich aus 16 Abs. 2 WEG, wonach
Mehr1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt
MehrVereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden?
Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Berlin 15. September 2016 Notar Prof. Dr. Stefan Hügel, Weimar 1 Ausgangssituation Regelungswunsch der Wohnungseigentümer zu einer bestimmten
MehrNeue Entscheidungen zur Eigentümerversammlung
Neue Entscheidungen zur Eigentümerversammlung Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Seite 1 Vorschläge der Wohnungseigentümer zur Tagesordnung Es ist jederzeit zulässig, eine Tagesordnung zu ergänzen.
Mehr559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
555 b BGB Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), 2. durch die nicht erneuerbare
MehrInstandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum
Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum 42. Fachgespräch des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis vom 26. bis 28. Oktober 2016 in
Mehr2. Münsteraner Immobilienforum
2. Münsteraner Immobilienforum Bauliche Veränderungen Wie geht das? -Wer muss zustimmen? Referent: Patrick Miedtank, Oldenburg Rechtsanwalt u. Notar Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Einladung
MehrDie Verwaltung von Wohnungseigentum Vortragsreihe der Volkshochschule Bremen
Die Verwaltung von Wohnungseigentum Vortragsreihe der Volkshochschule Bremen Gliederung des Skripts Dozent Christian Carstens Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Kanzlei Schultz
MehrRegister des Ratgebers "Eigentumswohnung: Selbst nutzen, verwalten, vermieten"
Register des Ratgebers "Eigentumswohnung: Selbst nutzen, verwalten, vermieten" Zu diesen Begriffen bietet der Ratgeber Erläuterungen: A Abgeschlossenheitsbescheinigung 122 Abrechnungsunterlagen siehe Verwaltungsunterlagen
MehrKostentragungspflicht bei Balkonsanierungen
Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen Umsetzung des BGH-Urteils vom 16.11.2012, V ZR 9/12 Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer 1 Der Anlass Der Fall Balkone sind im Bereich des gemeinschaftlichen
MehrRatgeber Betriebskostenabrechnung. Foto: dessauer/fotolia.com. Tel.:
Ratgeber Betriebskostenabrechnung Foto: dessauer/fotolia.com Betriebskostenabrechnung Jedes Jahr steht Sie an und sorgt immer wieder für Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter die Betriebskostenabrechnung.
MehrDie Betriebskosten in der Wohnungswirtschaft
Carl Peter Blöcker Michael Pistorius Die Betriebskosten in der Wohnungswirtschaft Erfassung, Abgrenzung und Abrechnung in Theorie und Praxis 5. Auflage Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort 11 2. Betriebskostenrecht
Mehrista Hausverwalter - Tage 2015 Wohnungseigentumsrecht
ista Hausverwalter - Tage 2015 Wohnungseigentumsrecht Die Rolle des Verwalters im Prozess der WEG Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Verwalter und Anfechtungsprozess
MehrEinberufung einer Wohnungseigentümerversammlung:
Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung: Im Normalfall wird eine Wohnungseigentümerversammlung einmal im Jahr vom Verwalter einberufen. Zusätzlich können weitere Versammlungen einberufen werden
MehrSonderumlagen Ausgesuchte Einzelfragen und Einführung zum Nachtragshaushalt im Wohnungseigentumsrecht
Sonderumlagen Ausgesuchte Einzelfragen und Einführung zum Nachtragshaushalt im Wohnungseigentumsrecht von Richter Oliver Elzer Münster 2006 Dr. Oliver Elzer Folie 1 Ziel: Kein Stress, kleine Hilfe zur
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 15
Vorwort.... 15 1 Grundbegriffe des Wohnungseigentums... 17 1.1 Warum Wohnungseigentum?... 17 1.2 Wohnungs- und Teileigentum... 17 1.3 Gemeinschaftseigentum... 18 1.4 Sondereigentum... 19 1.5 Welche Auswirkung
MehrCornelia Hopf - Immobilienseminar Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei Sanierungen
Cornelia Hopf - Immobilienseminar Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei Sanierungen Prof. Dr. Florian Jacoby Erfurt, 21. März 2019 Ordnungsmäßige Sanierung Wenn ein Gebäudeteil im gemeinschaftlichen
MehrAngelegenheiten ordnungsgemäßer Verwaltung gem. 21 Abs. 5 :
Beschluss Überblick Gemäß 21 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung mit Stimmenmehrheit beschließen, soweit
Mehrsondereigentumsfähig?... 24 b) Sind Thermostatventile und Verbrauchsmessgeräte Sondereigentum?... 23 c) Sind Rauchwarnmelder
Inhalt Lernziel... 13 1. Teil Wohnungseigentum I A. Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum... 17 I. Begriff und Arten des Raumeigentums... 17 II. Die Elemente des Wohnungseigentums... 18 III. Die
MehrDer Eigentümer-und Vermieterwechselbeim Verkauf einer Immobilie Rechtsfolgen für die Verwalterpraxis
Dresden/Erfurt, den 4./.5. März 2013 Der Eigentümer-und Vermieterwechselbeim Verkauf einer Immobilie Rechtsfolgen für die Verwalterpraxis Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer A. Eigentümerwechsel
MehrMöglichkeiten aus der Novellierung des Miet- und WEG-Rechts
Möglichkeiten aus der Novellierung des Miet- und WEG-Rechts Modernisierung der Wärmeversorgung - Mietrechtsänderungsgesetz 2013 und seine Auswirkungen für Vermieter und Eigentümer Referent: Rechtsanwalt
MehrRayermann Immobilien Management GmbH Beiratsseminar 2015
Rayermann Immobilien Management GmbH Beiratsseminar 2015 Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentum Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Rücksichtnahme bei Instandsetzung?
MehrNebenkostenabrechnung 2009
Jörg Rasch Testweg 11 12345 Berlin Frau Sarah Hermann Testweg 11 12345 Berlin 2 Jörg Rasch Testweg 11 12345 Berlin 1 Berlin, 21.09.2010 3 Nebenkostenabrechnung 2009 Sehr geehrte Frau Hermann, anbei erhalten
MehrBERNHOFER HAUSVERWALTUNG
Aufstellung der Betriebskosten Betriebskostenkatalog gemäß 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV v. 25.11.2003, BGB 1 2003, S. 2346) Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten)
MehrTeilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
Beck`sche Musterverträge 35 Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung von Dr. Jörg Munzig 2. Auflage Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung Munzig schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de
MehrHeizkostenverordnung (HKVO) 1-8
Heizkostenverordnung (HKVO) 1-8 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - Heizkosten V) Vom 23. Februar 1981 (BGB1 I S. 261,
Mehr42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung
42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Aktuelle Entwicklungen 1. BGH v. 13.7.2012 V ZR 94/11: Verzögerte Umsetzung eines
Mehr1. Allgemeines Zentrales Organ der Willensbildung Mindestens einmal jährlich Einladungsfrist 2 Wochen Einladung durch Verwalter/ Minderheitenquorum Sä
Beiratsseminar 2012 Die Eigentümerversammlung, Vertretung und Ersatzzustellungsvertreter 1. Allgemeines Zentrales Organ der Willensbildung Mindestens einmal jährlich Einladungsfrist 2 Wochen Einladung
MehrVortrag. Aktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt. für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Vortrag bei dem vom Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. vdiv Service GmbH veranstalteten Verwaltungsbeiratstag in Nürnberg am 10.03.2012, zu dem Thema Aktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht
MehrWohnungseigentumsrecht
gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum
MehrWEG-Verwalterforum Hannover
WEG-Verwalterforum Hannover 15. März 2016 Rechnungswesen in der WEG-Verwaltung WEG - Jahresabrechnung 1. Darstellung der Gesetzessystematik 2. Bestandteile der Jahresabrechnung 3. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
MehrUnklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?
Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln
MehrDr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015
Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015 Ein Eigentümer hat natürlich - ohne Genehmigung im Bereich seines Balkons eine Markise angebracht. Nun
Mehr2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Köln Änderung des
MehrSpäte WEG-Abrechnung, verspätete Mieterabrechnung. Prof. Dr. Martin Häublein
Späte WEG-Abrechnung, verspätete Mieterabrechnung Prof. Dr. Einführung Anlassfall : BGH v. 25. Januar 2017 (VIII ZR 249/15) Vermietet ist eine Eigentumswohnung. Der MV enthielt handschriftlich die Abrede,
MehrNachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes.
Nachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes. 1. Was ist beim Verkauf der Wohnung zu beachten? 2. Was bewirkt der Eigentümerwechsel?
MehrWohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten beim Erwerb einer Eigentumswohnung: Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer
Wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten beim Erwerb einer Eigentumswohnung: Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer W.I.R. WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte PartG mbb Tel.: 030 405994-0 Fax: 030 405994-16
MehrFlächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Miethöhe
Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Miethöhe 31. Fachgespräch - Mietrechtstage Rosenheim 26. April 2012 Richter am AG Dr. Ulf Börstinghaus Folie 2 Ausgangslage 1. Angabe einer Wohnfläche in einem
MehrDeutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht
Deutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht Prof. Dr. Florian Jacoby Prinzipielle Unterschiede Mietrecht - Vertragsprinzip Einstimmigkeit
MehrIn der Betriebskostenverordnung ist der Begriff der
02 Betriebskosten Was ist das? In der Betriebskostenverordnung ist der Begriff der Betriebskosten definiert: Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des
Mehrl M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL
Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S
MehrModernisierungsmaßnahmen in der WEG
Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Voraussetzungen und Grenzen der Beschlussfassung 14. Oktober 2016 2 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Sondereigentum 3. Gemeinschaftseigentum 4. Verwaltung 5. Beschlüsse
MehrDie Modernisierung von Eigentumswohnungen nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz
FREY SCHÄFER BRANDT Rechtsanwälte Die Modernisierung von Eigentumswohnungen nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz - Vortrag am 16.Januar 2009 für Wohnen im Eigentum e.v. - Referent: Rechtsanwalt Thomas
MehrVerwaltervertrag. Immo GmbH Partner für Immobilien, Hauptstr. 267a, 76756 Bellheim, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kurt Gadinger
Zwischen der Firma Verwaltervertrag Immo GmbH Partner für Immobilien, Hauptstr. 267a, 76756 Bellheim, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kurt Gadinger nachstehend Verwalter genannt - und der Wohnungseigentümergemeinschaft
MehrDie Einführung neuer Betriebskosten
Abrechnungstage der ARGE Mietrecht und Immobilien 01. Februar 2013 in Celle Die Einführung neuer Betriebskosten Referentin: RAin Ruth Breiholdt, Hamburg S. 1 Neue Betriebskosten Neue BK = solche, 1. deren
MehrBetriebskosten. Instandhaltung
18. Immobilienkongress über 50 Betriebskosten und Instandhaltung in der WEG-Verwaltung Betriebskosten in der WEG Verwaltungsbestand: 9.448 Einheiten 575.679 qm Wohnfläche Betriebskosten in der WEG Kosten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende
MehrWohnungseigentumsrecht
Schriftenreihe der Hagen Law School Wohnungseigentumsrecht von Olaf Riecke 2., überarbeitete Auflage 2011 Wohnungseigentumsrecht Riecke schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 65/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. November 2011 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrHaushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen Mandanteninformation Erstellt von: Michael Hommelsheim, c/o Düren Binsfelder Straße 298 52351 Düren Fon (0 24 21) 9 77 5-0 Fax 9 77 5-33 m.hommelsheim@immobilien-center-dueren.de
MehrBetriebskosten in der Praxis
Betriebskosten in der Praxis von Birgit Noack und Martina Westner Haufe Mediengruppe Freiburg - Berlin - München - Zürich In h a I tsve rzei ch n i s Vorwort Abkürzungsverzeichnis 9 A. Was versteht man
MehrFeststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter
Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates
MehrMietvertrag Wohnraum
Mietvertrag Wohnraum Zwischen.Vermieter. ANAX Verwaltung GmbH, Büchelmannstr. 4, 78315 Radolfzell und!" Mietvertrag 1 Mietsache.Mieter. 1.1. Wohnanlage Das Stadthaus, Bischofstr. 19-31, 04179 Leipzig Nr.
MehrRechtsanwalt Peter Achenbach / Haan zur WEG-Novelle 2007:
Rechtsanwalt Peter Achenbach / Haan zur WEG-Novelle 2007: Mit Wirkung zum 01.07.2007 wird die WEG-Novelle 2007 in Kraft treten. Hiervon sind neben den Verwaltern von Eigentumswohnanlagen auch hundderttausende
MehrDie Sonderumlage ist als Nachtrag zum Wirtschaftsplan anzusehen und wie dieser, mit Stimmenmehrheit durch die Wohnungseigentümer zu beschließen.
Sonderumlage Überblick Eine Sonderumlage kann dann notwendig werden, wenn die im Wirtschaftsplan vorgesehenen Vorauszahlungen oder die angesammelte Instandhaltungsrücklage zur Deckung der tatsächlichen
Mehr