Musterlösung Übungsklausur Wirtschaftsprivatrecht Wintersemester 2008/09

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1 Musterlösung Übungsklausur Wirtschaftsprivatrecht Wintersemester 2008/09 Die kursiv gedruckten Hinweise müssen nicht zwingend genannt werden, um die volle Punktzahl zu erreichen. 1. Der autobegeisterte Großindustrielle Gernot kauft beim KfZ-Händler Hans einen Oldtimer, der ihn an sein erstes Auto aus seiner Jugend erinnert. Schon nach kurzer Zeit zeigt sich, dass ein Seitenspiegel des Oldtimers relativ lose angebracht ist und daraufhin abzufallen droht. Zudem stellt sich heraus, dass dieser Fehler bereits bei Abholung des Autos durch Gernot vorhanden war. Gernot möchte daraufhin den für den Oldtimer entrichteten Kaufpreis mindern. Das Auto will er jedoch aufgrund des Liebhaberwertes und der Erinnerungen an sein erstes Kraftfahrzeug unbedingt behalten. Ist das Minderungsbegehren des Gernot erfolgreich? (20 Punkte) zu Frage 1 (20 Punkte): Gernot (G) könnte von Hans (H) Minderung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 441, 323 I BGB verlangen. Dies setzt sowohl eine Minderungserklärung als auch einen Minderungsgrund voraus. Eine Minderungserklärung seitens des G ist gegeben. Des weiteren müsste ein Minderungsgrund gegeben sein. Dies setzt zunächst einen Sachmangel bei Gefahrübergang gem. 434 BGB voraus. In dem Umstand, dass der Seitenspiegel relativ lose am Rumpf des Autos sitzt und daher abzufallen droht, ist eine negative Abweichung der Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit zu sehen. Ein Sachmangel ist somit zu bejahen. Dieser lag auch bereits bei Gefahrübergang vor, da sich herausstellte, dass der Defekt bereits bei Übergabe des Autos vorhanden war; vgl. 446 BGB. Darüber hinaus stellt die Vorschrift des 441 BGB das Erfordernis auf, dass des weiteren die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen. Dies ergibt sich aus der Formulierung statt zurückzutreten. Somit müsste der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, welche erfolglos verstrichen ist. Dies sieht die Grundregel des 323 I BGB vor, auf die in 437 Nr. 2 BGB nochmals verwiesen wird. Vorliegend hat G jedoch die sofortige Minderung des Kaufpreises verlangt, ohne H eine Möglichkeit zur Nachbesserung durch Reparatur des Spiegels zu geben. Somit hat er ihm keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Die Fristsetzung ist vorliegend auch nicht entbehrlich. G kann keine Minderung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 441, 323 I BGB von H verlangen.

2 2. Der Student Stefan leiht sich von seinem Bruder Bernd dessen Stereoanlage aus. Wenig später gerät er jedoch in finanzielle Nöte, weshalb er seinem Freund Franz ein Verkaufsangebot bezüglich der Anlage unterbreitet. Franz nimmt das Verkaufsangebot an. Stefan und Franz einigen sich zudem darüber, dass das Eigentum an der Anlage auf Franz übergehen soll. Im Zuge dessen wird die Anlage von Stefan an Franz übergeben. Jedoch weiß Franz um die Angewohnheit des Stefan, sich von Verwandten Dinge auszuleihen. Zudem ist ihm die Stereoanlage von gemeinsamen, früheren Abenden in der Wohnung des Bernd bislang als diesem gehörend bekannt, weswegen er in Zweifel zieht, ob es sich tatsächlich um die Stereoanlage des Stefan handelt. Als Bernd von der Angelegenheit erfährt, ist er vom Verhalten seines Bruders empört und wendet sich hinsichtlich der Anlage an Franz. Kann Bernd die Anlage von Franz herausverlangen? (20 Punkte) zu Aufgabe 2: (20 Punkte) Bernd (B) könnte die Stereoanlage von Franz (F) möglicherweise gem. 985 BGB herausverlangen. Der Eigentümerherausgabeanspruch des 985 erfordert, dass die Anlage noch im Eigentum des B steht. Ursprünglich war dies der Fall. Jedoch könnte B das Eigentum an der Anlage durch einen Eigentumserwerb des F gem. 929 BGB verloren haben. Ein Eigentumserwerb des F setzt gem. 929 BGB Einigung und Übergabe voraus. S und F waren sich vorliegend darüber einig, dass F Eigentümer der Anlage werden sollte. Des Weiteren müsste F die Anlage auch übergeben worden sein. Die Übergabe müsste zudem durch den Berechtigten erfolgt sein. S müsste somit als Berechtigter verfügt haben. Dies ist dann erfüllt, wenn er entweder Eigentümer bzw. zur Verfügung von B berechtigt worden ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar hat S die Anlage an F übergeben, doch war er niemals Eigentümer der Anlage, da er diese lediglich von B geliehen hatte. Infolgedessen konnte S nicht als Berechtigter über die Anlage verfügen. In betracht kommt jedoch ein gutgläubiger Erwerb isd 932 BGB. Dieser überwindet die Nichtberechtigung des Veräußerers. Als problematisch erweist sich jedoch, ob F auch in gutem Glauben bezüglich der Eigentümerstellung des S war. Gem. 932 II BGB ist der Erwerber dann nicht gutgläubig, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Aufgrund gemeinsamer Abende im Vorwege in der Wohnung des B mit musikalischer Untermalung durch die Stereoanlage desselbigen sowie der F bekannten Neigung des S, sich Dinge auszuleihen, hat er die Berechtigung des S deutlich in Zweifel gezogen. Mithin war ihm zumindest aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, dass es sich nicht um die Anlage des S handelte. Infolge dieser Bösgläubigkeit scheidet ein gutgläubiger Erwerb aus. Aufgrund dessen ist B Eigentümer der Anlage geblieben. B kann die Stereoanlage nach 985 BGB von F herausverlangen.

3 3. Bitte beantworten Sie ALLE drei folgenden Fragen. (insgesamt 20 Punkte, die variabel zwischen den einzelnen Fragen verteilt werden können) a) Nennen und erläutern Sie zwei verschiedene Formerfordernisse. Welche (drei) Zwecke hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Formerfordernisse verfolgt? b) Nennen und erläutern Sie drei verschiedene Anfechtungsgründe. c) Wann wird eine Willenserklärung wirksam? Unterscheiden Sie zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen. Gehen Sie auch auf den Zeitpunkt des Zugangs ein. Sind Willenserklärungen frei widerruflich? zu Aufgabe 3: (insgesamt 20 Punkte) Bitte beachten Sie, dass dieser Aufgabenteil in der richtigen Klausur Fragen aus dem Arbeitsund Zivilprozessrecht beinhaltet. (eine Frage zum allgemeinen Zivilrecht, eine Frage zum Arbeitsrecht sowie eine Frage zum Zivilprozessrecht): a) In dieser Frage geht es um die Form des Rechtsgeschäftes. 1. Das BGB kennt verschiedene Formvorschriften. Bei der Schriftform ist die Unterschrift der Beteiligten unter dem Text der Erklärung notwendig ( 126 BGB). Die Schriftform ist etwa bei der Erklärung des Bürgen gemäß 766 BGB vorgesehen. Bei einer notariellen Beurkundung wird die gesamte Erklärung in einer Urkunde des Notars aufgenommen, von diesem vorgelesen und sodann von den Beteiligten und dem Notar unterschrieben ( 128 BGB). Der notariellen Beurkundung bedürfen z.b. Kaufverträge über Grundstücke ( 311b BGB). Weitere Formarten: Öffentliche Beglaubigung ( 129 BGB), elektronische Form ( 126a BGB); Textform ( 126b BGB); Sonderformen (z.b. Eigenhändigkeit beim Testament). 2. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung von Formvorschriften folgende Zwecke: Beweisfunktion (Erleichterung der Beweisführung bei Rechtsstreitigkeiten) Warnfunktion (Schutz vor übereilten Geschäftsabschlüssen) Aufklärungsfunktion (Gewährleistung sachkundiger Beratung durch einen Notar) Kontrollfunktion (Möglichkeit der Überprüfung von Willenserklärungen durch staatliche Organe).

4 b) Es müssen nur drei der nachfolgenden Anfechtungsgründe genannt werden. aa) Beim Inhaltsirrtum nach 119 Abs Alternative BGB handelt es sich um einen Irrtum über die Bedeutung einer Erklärung. [Merksatz Der Erklärende weiß zwar was er sagt, weiß aber nicht, was er damit sagt.] Hierzu zählen der sog. Verlautbarkeitsirrtum bei dem sich der Erklärende über den Sinn des verwendeten Erklärungszeichens irrt und der sog. Individualisierungsfehler bei dem eine Verwechslung des Geschäftspartners oder des Objekt des Geschäfts vorliegt. bb) Ein Erklärungsirrtum nach 119 Abs Alternative BGB liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Hierunter fallen insbesondere Fälle von Versprechen, Verschreiben oder Vergreifen des Erklärenden. [Merksatz: Der Erklärende erklärt nicht das, was er erklären wollte.] cc) Nach 119 Abs. 2 BGB berechtigt ein Eigenschaftsirrtum zur Anfechtung, wenn sich der Irrtum auf eine verkehrswesentliche Eigenschaft bezieht. Zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache gehören alle wertbildenden Faktoren. dd) Eine Anfechtung wegen falscher Übermittlung nach 120 BGB kommt in Betracht, wenn bei Einschaltung eines Dritten als Werkzeug zur Erklärung (z.b. Bote, Post, Telegraf) der Wortlaut der Erklärung verändert wird. [Bei Abgabe einer Erklärung durch einen Stellvertreter greift 120 BGB hingegen nicht ein.] ee) 123 Abs Fall BGB berechtigt zur Anfechtung, wenn der Erklärungsempfänger durch eine arglistige Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt worden ist. Wichtig ist, dass zwischen der Täuschungshandlung und der Abgabe der Willenserklärung eine kausale Verknüpfung besteht. ff) Auch eine widerrechtliche Drohung berechtigt nach 123 Abs Fall BGB zur Anfechtung. Unter einer Drohung ist das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels zu verstehen. Die Widerrechtlichkeit einer Drohung ergibt sich als Unwerturteil über das Mittel, den verfolgten Zweck oder aus der Mittel-Zweck-Relation der Drohung. c) Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen (z.b. Testament) werden mit ihrer Abgabe wirksam. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung (z.b. Kündigung) wird gem. 130 BGB erst mit dem Zugang wirksam. Bezüglich des Zeitpunkt des Zugangs ist zwischen nicht verkörperten (das gesprochene Wort) und verkörperten Willenserklärungen (z.b. Brief) zu unterscheiden: Eine nicht verkörperte Willenserklärung geht unter anwesenden zu, wenn der Empfänger sie wahrnimmt. [Es gilt die Vernehmungstheorie].

5 Eine verkörperte Willenserklärung ist in dem Moment zugegangen, in welchem sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis von ihrem Inhalt erlangen kann (z.b. Briefkasten). Willenserklärungen sind grundsätzlich nicht frei widerruflich [vgl. 145 BGB]. Ein Widerruf ist nur möglich, wenn die Willenserklärung bereits unter einem Widerrufsvorbehalt abgegeben worden ist oder wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit des Widerrufs ausdrücklich eröffnet hat. [vgl. 109, 130 Abs. 1 Satz 2, 2355 BGB]. [Ein anderer Fall ist in 130 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelt. Hiernach wird das Wirksamwerden einer Willenserklärung verhindert, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.]

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