-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 10

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1 Lösung Fall 10 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach 80 V VwGO hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg Gemäß der aufdrängenden Sonderzuweisung des 25 I JuSchG ist gegen Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Nach der Begriffsbestimmung des 1 II JuSchG fallen unter Trägermedien u.a. DVDs, A wehrt sich gegen eine Entscheidung der BPjM, einen Film in die Liste aufzunehmen, so dass ein Fall des 25 I JuSchG vorliegt. Einer gesonderten Prüfung des 40 I 1 VwGO bedarf es damit nicht. 2. Statthaftigkeit des Antrags a. Abgrenzung zu 123 VwGO Statthaft ist der Antrag nach 80 V VwGO nach der Abgrenzungsvorschrift des 123 V VwGO nur, wenn ein Fall des 80 oder 80a VwGO einschlägig ist, sonst wird einstweiliger Rechtsschutz über 123 I VwGO gewährt. 80 VwGO ist einschlägig, wenn es sich in der Hauptsache um eine Anfechtungssituation handelt, ansonsten richtet sich der Eilantrag nach 123 VwGO. A wehrt sich gegen die Aufnahme des Films Bombeninferno über Bagdad in die Liste jugendgefährdender Medien. Damit könnte in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft sein, wenn die Aufnahme als VA i.s.v. 35 S. 1 VwVfG zu qualifizieren wäre. Problematisch könnte hieran zunächst das Merkmal der Regelung sein. Doch bewirkt die Aufnahme des Films in die Liste jugendgefährdender Medien schon selbst die Wirkungen, die 15 I Nr. 1, 7 JuSchG beschreibt, also in der Regel Verbreitungsverbote. Es bedarf keines weiteren Verwaltungsaktes, der ein Verbreitungsverbot anordnen würde. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ( dürfen nicht ). Weiterhin müsste es sich auch um eine Einzelfallregelung handeln, in Abgrenzung zur Rechtsnorm. Die Regelung muss also konkret-individuellen Charakter haben. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn A Adressat dieser Regelung ist. Gem. 43 I VwVfG wird ein VA gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird ( 41 I 1 VwVfG), in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Nach 21 VIII JuSchG sind die Entscheidungen der Bundesprüfstelle bei Trägermedien dem Inhaber der Nutzungsrechte zuzustellen. Laut Sachverhalt ist A Inhaber der Nutzungsrechte für den Film in Deutschland. Wie sich aus 41 V VwVfG ergibt, ist die Zustellung eine Form der Bekanntgabe eines VA nach 41 I 1 VwVfG. Damit ist die Entscheidung der BPjM gegenüber A gem. 43 I VwVfG wirksam, so dass er Adressat der Regelung ist. Folglich liegt auch eine Einzelfallregelung vor. Auch spricht für die VA-Qualität der Aufnahme in die Liste 25 IV 2 JuSchG, wonach es keines Vorverfahrens vor Klageerhebung bedarf. Ein Vorverfahren ist nach verwaltungsprozessualer Terminologie des 68 I VwGO nur bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen vorgesehen. 1

2 Damit liegt ein VA gem. 35 S. 1 VwVfG vor, so dass in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft wäre. Einstweiliger Rechtsschutz wird damit im vorliegenden Fall nur über 80 V 1 VwGO gewährt. b. Fall des 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 VwGO Es müsste ein Fall des 80 II VwGO vorliegen, wonach die aufschiebende Wirkung des statthaften Rechtsbehelfs entfällt. (Nach anderer Ansicht ist das eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses und daher dort zu prüfen) Gegen die Entscheidung der BPjM bedarf es gemäß 25 IV, 2 JuSchG keines Vorverfahrens, so dass die Anfechtungsklage der statthafte Rechtsbehelf ist, welcher grundsätzlich gemäß 80 I VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Gemäß 25 IV 1 JuSchG entfällt jedoch die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle, so dass ein Fall des 80 II 1 Nr. 3 VwGO gegeben ist. Der Antrag geht nach dem Wortlaut der Norm auf Anordnung (und nicht Wiederherstellung!) der aufschiebenden Wirkung. 3. Antragsbefugnis, 42 II VwGO analog Da A als Inhaber der Nutzungsrechte an dem Film Adressat der Entscheidung ist (siehe oben), ist er nach der Adressatentheorie zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG möglicherweise verletzt. Er ist deshalb antragsbefugt. 4. Antragsfrist / Verwirkung Eine besondere Antragsfrist ist nicht einzuhalten. Jedoch darf die Klagefrist des 74 I 2 VwGO von einem Monat noch nicht abgelaufen sein. Die Entscheidung wurde dem A am bekannt gegeben, so dass die Monatsfrist mit heutigem Datum vom noch nicht abgelaufen ist. 5. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis a. Einlegung des Rechtsbehelfs Nach 80 V 2 VwGO ist die Erhebung einer Anfechtungsklage vor Stellung des Antrags nicht erforderlich. Umstritten ist, ob der Antragsteller vorher wenigstens Widerspruch eingelegt haben muss. Dieses Problem stellt sich im vorliegenden Fall wegen 25 IV 2 JuSchG aber nicht, weil ein Vorverfahren nach dieser Norm unstatthaft ist. b. Hauptsacheverfahren zulässig Hier kann im Prinzip auf die Zulässigkeitsprüfung oben verwiesen werden. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Die Anfechtungsklage ist die statthafte Klageart, da ein VA vorliegt; ein Vorverfahren ist wegen 25 IV 2 JuSchG nicht statthaft, die Klagefrist kann noch eingehalten werden. Damit ist die Klage auch im Hauptsacheverfahren zulässig. c. Vorverfahren? Ein behördliches Vorverfahren nach 80 VI 1 VwGO ist nur für den hier nicht einschlägigen Fall des 80 II Nr. 1 VwGO vorgesehen. 6. Antragsgegner / Beteiligtenfähigkeit 2

3 Gem. 25 III JuSchG ist eine Klage gegen den Bund, vertreten durch die Bundesprüfstelle, zu richten. Damit ist der Bund im Verfahren nach 80 V VwGO Antragsgegner. Der Bund ist gem. 61 Nr. 1, 2. Alt. VwGO beteiligtenfähig. A ist gem. 61 Nr. 1, 1. Alt. VwGO beteiligtenfähig. II. Begründetheit Der Antrag nach 80 V VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn das Interesse des A an der Aussetzung der Vollziehung (Suspensivinteresse) das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung (Vollzusinteresse) überwiegt. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, ob nach summarischer Prüfung die Klage in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg hätte. Zu prüfen ist demnach die Begründetheit einer Anfechtungsklage des A gegen die Aufnahme des Films in die Liste jugendgefährdender Medien. Die Anfechtungsklage wäre begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, 113 I 1 VwGO. 1. Rechtswidrigkeit des VA a) Ermächtigungsgrundlage Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme des Films Bombeninferno über Bagdad in die Liste jugendgefährdender Medien ist 18 I JuSchG. b) Formelle Rechtswidrigkeit aa) Zuständigkeit Die Aufnahme des Films in die Liste wurde von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien angeordnet, welche gem. 17 II JuSchG die zuständige Behörde ist. bb) Verfahren und Form In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthält der Sachverhalt mehrere Anhaltspunkte, die eingehender geprüft werden müssen: (1) Antragsberechtigung des Landesjugendamtes Gem. 21 I JuSchG wird die Bundesprüfstelle in der Regel nur auf Antrag tätig, d.h. ein Antrag einer antragsberechtigten Stelle ist nicht zwingend erforderlich. Im vorliegenden Fall hat indes das Landesjugendamt Rheinland-Pfalz einen solchen gestellt, dies ist gem. 21 II JuSchG auch möglich, da das Landesjugendamt nach dieser Norm antragsberechtigt ist. (2) Besetzung der Prüfstelle / Beschlussfähigkeit Gemäß 19 V 1 JuSchG entscheidet die Bundesprüfstelle in der Besetzung von zwölf Mitgliedern. Laut Sachverhalt waren im vorliegenden Fall jedoch nur zehn Mitglieder anwesend. Hier greift aber die Ausnahmevorschrift des 19 V 2 JuSchG ein, wonach eine Zahl von mindestens neun erschienenen Mitgliedern ausreicht, sofern mindestens zwei den in 19 II Nr. 1 bis 4 JuSchG genannten Gruppen angehören. Vorliegend gehörten zwei Mitglieder den Kreisen der Kunst und der Literatur an, so dass die 3

4 Voraussetzungen des 19 V 2 JuSchG erfüllt sind. Die Bundesprüfstelle war somit beschlussfähig. (3) Befangenheit des L Fraglich könnte sein, ob bei der Beratung und Abstimmung ein befangenes Mitglied mitgewirkt hat. Einschlägige Norm hierfür ist 26 JuSchG i.v.m. 6 II DVO- JuSchG. Danach können die Beteiligten ein Mitglied der Bundesprüfstelle wegen Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen. Beteiligter ist gem. 4 S. 1 DVO- JuSchG u.a. der Inhaber der Nutzungsrechte, zu denen A als Vertreiber des Films zählt. In der Person des L könnte ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Vater des L ist seit Jahren ein erbitterter Konkurrent des A auf dem Gebiet des DVD-Vertriebs. V hätte damit ein Interesse daran, As Film auf den Index setzen zu lassen, da dies schwerwiegende finanzielle Folgen für A hätte und V so einen Wettbewerbsvorteil erlangen könnte. Aufgrund der engen familiären Bindungen mit V kann so auch für L nichts anderes gelten, jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass L nicht unvoreingenommen an der Beratung teilnimmt bzw. abstimmt. L war also befangen und der Verwaltungsakt wäre aus diesem Grund rechtswidrig. Jedoch sieht 6 III 1 DVO-JuSchG vor, dass die Beteiligten die Ablehnungsgründe schriftlich bis spätestens zum dritten Tage vor der Verhandlung vortragen sollen. A stellt einen solchen Antrag aber nicht, obgleich er die Befangenheit des L kannte. Damit hat er sein Rügerecht verloren, es tritt zunächst eine formelle Präklusion ein, d.h. A wird mit der Befangenheitseinrede im weiteren Verfahren nicht mehr gehört. Sie hat aber weiter zur Folge, dass sich A auch vor Gericht nicht mehr auf die Befangenheit des L berufen kann (sog. materielle Präklusion), ansonsten wäre die Präklusion unsinnig (näher: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 31 Rn. 10 m.w.n.). Die Befangenheit des L führt mithin nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des VA. (4) Abstimmung Gem. 19 VI 1 JuSchG bedarf es zur Anordnung der Aufnahme in die Liste einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Bundesprüfstelle. Für den hier einschlägigen Ausnahmefall nach 19 V 2 JuSchG sieht 19 VI 2 JuSchG eine Mindestzahl von sieben Stimmen vor. Eine solche Anzahl von Mitgliedern hat im vorliegenden Fall für den Antrag gestimmt, drei dagegen, so dass die Entscheidung mit der notwendigen Mehrheit zustande gekommen ist. (5) Anhörung Dem A wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß 21 VII JuSchG gegeben. (6) Bekanntmachung Die Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger gem. 24 III 1 JuSchG ist ordnungsgemäß erfolgt. c) Materielle Rechtswidrigkeit aa)tatbestand Die DVD müsste gemäß 18 I JuSchG geeignet sein, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und 4

5 gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Der Begriff Eignung zur Gefährdung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Prüfungsmaßstab Umstritten ist, inwieweit Gerichte befugt sind, die verwaltungsbehördliche Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls zu ersetzen. Nach einer in der Literatur vertretenen Meinung sind unbestimmte Rechtsbegriffe generell nur beschränkt gerichtlich kontrollierbar, da der Behörde durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum zugestanden werde. dagegen:. Art.19 IV GG Das BVerwG und die h.l. gehen dagegen grundsätzlich von einer unbeschränkten Kontrolle unbestimmter Rechtsbegriffe aus. Es wird lediglich in Ausnahmefällen ein Beurteilungsspielraum anerkannt, so bei beamtenrechtlichen Entscheidungen (BVerwGE 21, 127; 60, 245), Prüfungs- (BVerwGE 99, 74; 104, 203, einschränkend BVerfGE 84, 34, 59) und prüfungsähnlichen Entscheidungen (BVerwGE 8, 272; 75, 275), verteidigungspolitischen Entscheidungen (BVerwG NJW 1994, 535) und Entscheidungen wertender Art durch weisungsfreie, mit Sachverständigen und/oder Interessenvertretern besetzten Ausschüssen (BVerwGE 91, 211, 215 f.; beruhend auf BVerfGE 83, 130, 147 f.). Hier könnte die letztgenannte Fallgruppe einschlägig sein, wenn die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ein derartig besetzter Ausschuss ist. Nach 19 I, II JuSchG ist die Bundesprüfstelle besetzt mit Vertretern verschiedener Interessengruppen, so aus Kreisen der Kunst, der Literatur und des Buchhandels. Nach 19 IV JuSchG sind die Mitglieder der Bundesprüfstelle an Weisungen nicht gebunden und somit weisungsfrei nach der obigen Definition. Es liegt also ein anerkannter Ausnahmefall der Anerkennung eines Beurteilungsspielraums vor. Die Entscheidung der Bundesprüfstelle, den Film Bombeninferno über Bagdad in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen, ist daher gerichtlich nur auf sog. Beurteilungsfehler überprüfbar, d.h. ob die Behörde vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Verfahrensvorschriften eingehalten hat, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe beachtet hat und sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. (1)Zutreffender Sachverhalt Möglicher weise ist die BPjM nicht von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der DVD-Film Bombeninferno über Bagdad enthält die Darstellung von Kampfszenen, bei denen der Zuschauer in Nahaufnahmen auch stark blutende Wunden und zerberstende Körper zu sehen bekommt. Die Bundesprüfstelle hat den Film als verrohend und zur Gewalttätigkeit anreizend i.s.d. 18 I 2 JuSchG eingestuft, so dass nach der Definition des 18 I 1 JuSchG ein Medium vorliegt, das geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu gefährden. Diese Entscheidung der Bundesprüfstelle bleibt jedoch innerhalb des Beurteilungsspielraums, da es sich bei der Frage, ob ein Film geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu gefährden, um eine prognostische 5

6 Entscheidung des mit Fachleuten bzw. Interessenvertretern besetzten Gremiums handelt, die der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nach obiger Definition entzogen ist. Etwas anderes könnte indes für die Einstufung des Mediums als Kunst gelten. Nach 18 III Nr. 2 JuSchG darf ein Medium nicht in die Liste aufgenommen werden, wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient. Die Bundesprüfstelle hat in ihrer Begründung die Kunsteigenschaft des Films ausdrücklich verneint. Fraglich ist demzufolge, ob diese Entscheidung der Bundesprüfstelle gerichtlich überprüfbar ist. Seit der Mutzenbacher -Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 83, 130, 147) wird den Fachgerichten aufgegeben, die Bedeutung der dem Jugendschutz entgegenstehenden Kunstfreiheit im Einzelfall zu gewichten. Dies setzt denknotwendigerweise eine Entscheidung darüber voraus, ob der Schutzbereich der Kunstfreiheit überhaupt betroffen ist. Die verfassungsrechtliche Pflicht, die Freiheit des Lebensbereichs Kunst zu schützen, fordert nicht nur bei der konkreten behördlichen Rechtsanwendung eine Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des Art. 5 III 1 GG vorliegen; sie verlangt zumindest auch dieselbe fachgerichtliche Kontrolle dieser Rechtsentscheidung, wie sie das Bundesverfassungsgericht für sich selbst postuliert (Geis, NVwZ 1992, 25, 28; BVerwGE 91, 211, 213). Damit ist die Entscheidung der Bundesprüfstelle, den Film Bombeninferno über Bagdad nicht als Kunst einzustufen, voll gerichtlich überprüfbar. Zu prüfen ist nunmehr, ob der Film tatsächlich in den Schutzbereich der Kunstfreiheit des Art. 5 III 1 GG fällt. Das BVerfG hat mehrfach verdeutlicht, dass der Lebensbereich Kunst durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen und eine wertende Einengung des Kunstbegriffs mit der umfassenden Freiheitsgarantie des Art. 5 III 1 GG nicht zu vereinbaren ist (BVerfGE 30, 173, 188 f., 191). Die Verfassung schützt die Kunst, gleichgültig, ob sie als gut oder schlecht empfunden wird (BVerfGE 75, 369, 377). Nach dem materiellen Kunstbegriff stellt Kunst die freie schöpferische Gestaltung dar, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden (so zuletzt BVerfG NJW 2001, 598). Hier: Bombeninferno über Bagdad enthält eine authentische Darstellung des Irak-Krieges, welche die Erfahrungen eines Kriegsberichterstatters, der sich während des Krieges in Bagdad aufgehalten hatte, wiedergeben. Die genaue Darstellung der Kampfszenen sei als künstlerisches Stilmittel eingesetzt worden, um das Gewissen der Zuschauer wachzurütteln und gegen Krieg in aller Welt Sturm zu laufen. Die Form der Darstellung muss nicht unbedingt ein Zeichen für mangelnde Kunst sein. Es kann sich darin auch Gestaltungsvermögen ausdrücken. Die Kunstfreiheit umfasst auch die Wahl eines jugendgefährdenden, insbesondere Gewalt thematisierenden Subjekts sowie dessen Be- und Verarbeitung nach der vom Künstler selbst gewählten Darstellungsart (BVerfGE 83, 130, 147). Der formelle Kunstbegriff stellt zwar auf das Vorliegen bestimmter gängiger Werktypen wie Malen, Bildhauen, Dichten oder Theaterspielen ab, unter die sich die Herstellung eines Films nicht unbedingt subsumieren lässt. Doch ist dies zweitrangig, denn die Kunstdefinitionen müssen nicht kumulativ vorliegen, sie werden vielmehr alternativ herangezogen und ergänzen sich gegenseitig (BVerfGE 67, 213, 225 f.). So geht auch der offene Kunstbegriff von einer Undefinierbarkeit von Kunst aus, das kennzeichnende Merkmal für Kunst ist danach die Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts. 6

7 Nach einer wertenden Gesamtbetrachtung des Sachverhalts spricht deshalb einiges dafür, von Kunst auszugehen, zumal wenn man bedenkt, dass Kunst nach den genannten Definitionen per se sehr weit gefasst wird. Damit ist die Bundesprüfstelle von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, da sie die Kunsteigenschaft des Films zu Unrecht verneint hat. (A.A. bei entsprechender Argumentation vertretbar) (2) Rechtsfolgen der falschen Einstufung / Abwägung Ob die Voraussetzungen der für die Abwägung relevanten Belange tatsächlich vorliegen, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Anders verhält es sich hinsichtlich des Vorgangs der eigentlichen Abwägung: Die widerstreitenden Belange, deren Gewicht die Gerichte notfalls auch eigenständig zu beurteilen haben, müssen in einen verhältnismäßigen Ausgleich zueinander gebracht werden. Zwar unterliegt auch dies gerichtlicher Überprüfung, die Gerichte müssen jedoch respektieren, dass die Abwägungsentscheidung vom Gesetzgeber der Bundesprüfstelle zugewiesen ist, während das Gericht lediglich zu kontrollieren hat, ob die genannten rechtlichen Vorgaben eingehalten sind, welche die Bundesprüfstelle dabei zu beachten hat. Die Entscheidung, der Bundesprüfstelle, den Film auf die Liste jugendgefährdender Medien zu setzen, ist materiell rechtswidrig, da die Eigenschaft des Films als Kunst verkannt wurde und in Folge dessen jede Abwägung unterblieb. 2. Eigene Rechtsverletzung des A A ist wegen der materiellen Rechtswidrigkeit des VA als Adressat (siehe oben) zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG verletzt. 3. Ergebnis Das Hauptsacheverfahren der Anfechtungsklage wäre zulässig und begründet und hätte deshalb Aussicht auf Erfolg. Für die Begründetheit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach 80 V VwGO bedeutet dies, dass der wesentliche Anhaltspunkt, nämlich die Erfolgsaussichten der Hauptsache nach summarischer Prüfung, für ein Überwiegen des Suspensivinteresses des A spricht. Da sonstige Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, ist der Antrag des A auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach 80 V VwGO damit zulässig und begründet. 7

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