Übungen im Öffentlichen Recht

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1 Übungen im Öffentlichen Recht Wintersemester 2015/ Besprechungsfall

2 Teil I Der Rat der kreisfreien Stadt E in NRW plant seit Längerem, die A-Straße, die B-Straße und die C-Straße umzubenennen. Hintergrund dieser Pläne ist die nationalsozialistische Vergangenheit der Personen, nach denen die Straßen benannt sind (Namensgeber). Bei dem Namensgeber der C-Straße handelt es sich um den verstorbenen ehemaligen Oberbürgermeister der Stadt E, der ebenfalls der Großvater von Ratsmitglied R war. In der öffentlichen Ratssitzung vom soll über die Umbenennung aller drei Straßen unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) 12 entschieden werden. Im Rahmen der Beratungen zum TOP 12 weist der Oberbürgermeister (OB) darauf hin, dass R aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Namensgeber der C-Straße nicht an der Beschlussfassung mitwirken dürfe. Das Mitwirkungsverbot beziehe sich auf den gesamten TOP 12. Eine Unterteilung des TOP 12 in einen Teil, an dem R mitwirken darf (Umbenennung der A-Straße und der B-Straße), und in einen Teil, an dem R von der Mitwirkung ausgeschlossen ist (Umbenennung der C-Straße), scheide aufgrund des Sachzusammenhangs der Straßenumbenennungen aus.

3 Aufgrund der gleich gelagerten Thematik sei es sinnvoll, eine einheitliche Beratung bezüglich aller drei Straßen vorzunehmen. R erwidert, er habe zu seinem Großvater nie Kontakt gehabt. Von einer Befangenheit könne daher keine Rede sein. Der OB entgegnet, dass es für ein Mitwirkungsverbot allein auf das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses ankomme. Eine emotionale Verbundenheit sei hingegen nicht relevant. Daraufhin begibt sich R unter Protest in den Zuschauerbereich und nimmt weder an der weiteren Beratung noch an der Beschlussfassung zum gesamten TOP 12 teil. Der Rat beschließt sodann mehrheitlich, alle drei Straßen umzubenennen. R fühlt sich ungerecht behandelt und erhebt beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage gegen den Rat. Er meint, dass sein Ausschluss von der Beratung und der Beschlussfassung zum gesamten TOP 12 rechtswidrig gewesen sei. Dagegen führt der Rat aus, dass R aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehung zum Namensgeber der C- Straße von der Mitwirkung an der Beratung und der Beschlussfassung des gesamten TOP 12 auszuschließen war. Die Klage sei ohnehin unbegründet, da es an einer Entscheidung darüber, ob R wegen des Bestehens eines Mitwirkungsverbotes auszuschließen war, fehle.

4 R habe freiwillig den Zuschauerbereich aufgesucht und auf eine Mitwirkung bei der Beratung und der Beschlussfassung zum TOP 12 verzichtet. Der OB habe ihn lediglich auf das Mitwirkungsverbot bezüglich der Beratungen und der Beschlussfassung zu dem TOP 12 hingewiesen. R ist empört. Nach dem Hinweis des OB habe er sich verpflichtet gefühlt, den Zuschauerbereich aufzusuchen. Der Rat habe dies stillschweigend hingenommen. Zumindest habe der Rat, indem er die Umbenennung der drei Straßen ohne ihn beschloss, seinen Ausschluss geduldet. Dies komme einem formellen Ausschluss gleich. Zudem wäre eine Aufteilung des TOP 12 in einen Teil, an dem R mitwirken darf, und einen Teil, an deren Beschluss er nicht mitwirken darf, möglich und erforderlich gewesen. Aufgabe: Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Klage des R. Bearbeitervermerk: Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist ggfs. im Hilfsgutachten einzugehen.

5 Teil II Die kreisfreie Stadt E in NRW betreibt ein großes Schwimmbad. In der nahen Vergangenheit verschafften sich vermehrt Personen unerlaubt Zugang zu dem Gelände des Schwimmbads, indem sie Löcher in die Umzäunung des Geländes schnitten und so den Kassenbereich umgingen. Um diesen Vorkommnissen zukünftig vorzubeugen, berät der Rat der Stadt E in der öffentlichen Ratssitzung vom über eine Schwimmbadsatzung. Bei Beginn der Ratssitzung sind alle 7 Mitglieder der C-Fraktion sowie alle 10 Mitglieder der A-Fraktion anwesend. Von den insgesamt 15 Mitgliedern der B- Fraktion erscheinen an diesem Tag nur 5 Mitglieder. Aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen den Vorsitzenden der A- und der C-Fraktion verlassen die 10 Mitglieder der A-Fraktion sowie 2 Mitglieder der C-Fraktion den Saal. Anschließend beschließt der Oberbürgermeister (OB) mit den verbliebenen Ratsmitgliedern einstimmig den Erlass der Schwimmbadsatzung und unterschreibt diese ordnungsgemäß. Die Schwimmbadsatzung wird daraufhin rechtmäßig ausgefertigt und bekanntgegeben. Aufgabe: Prüfen Sie die formelle Rechtmäßigkeit der Schwimmbadsatzung.

6 Problemschwerpunkte: Kommunalverfassungsstreitverfahren Der Verwaltungsakt Mitwirkungsverbot Rechtmäßigkeit einer Satzung 6

7 Anmerkungen: Klausur angelehnt an: OVG Nds, Urteil vom LC 72/12 Vorgehend: VG Lüneburg, Urteil vom A 25/11 OVG RP, Urteil vom C 10771/08 VG Münster, Urteil vom K 1807/08 Zur Vertiefung: (Kommunalrecht) Dietlein/ Burgi/ Hellermann, Öffentliches Recht in NRW Tettinger/ Erbgut/ Mann, Besonderes Verwaltungsrecht VG Düsseldorf, Urteil vom K 9828/95

8 Teil I: Die Klage des R hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage vor dem VG I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Keine aufdrängende Sonderzuweisung (+) 2. Generalklausel, 40 I S. 1 VwGO a. öffentlich-rechtliche Streitigkeit 31 GO NRW, auch innerhalb von Streitigkeiten von Organ(teilen) der Gemeinde (+) b. nicht verfassungsrechtlicher Art (+) Beteiligte streiten nicht um Staatsverfassungsrecht

9 c. Keine abdrängende Sonderzuweisung Verwaltungsrechtsweg ist gemäß 40 I S. 1 VwGO eröffnet. II. Statthafte Klageart, 88, 86 III VwGO R wendet sich gegen den hier vermeintlich erfolgten Ausschluss von der Ratssitzung Beratung und Beschlussfassung zu TOP 12 In Betracht kommen: 1. Klage sui generis? da nur Innenstreitigkeit betroffen und Klagearten der VwGO sich auf Außenrechtsstreitigkeiten beziehen. Herrschende Meinung: Klagearten der VwGO gehen vor. VwGO bietet ausreichend Schutz auch für Innenstreitigkeiten. Klage sui generis (-)

10 2. Anfechtungsklage 42 I Var. 1 VwGO? Dazu muss die angegriffene Maßnahme, der Ausschluss, ein VA i. S. v. 35 VwVfG NRW sein: a. Dann muss der Rat eine Behörde sein. Nach 1 IV VwVfG (Bund) bzw. 1 II VwVfG (NRW) ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. aa. Behörde im funktionellen Sinne: Gem. 41 I S. 1 GO NRW ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung ( 2 GO NRW) zuständig. Er nimmt insoweit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und ist Behörde im funktionellen Sinn. (Anders, wenn der Rat rechtssetzend tätig wird, z. B. Satzungen erlässt.)

11 bb. Organisatorischer Behördenbegriff: Behörden sind nur solche Stellen der Verwaltung, die Organe eines Verwaltungsträgers darstellen und mit Außenzuständigkeit ausgestattet sind, d. h. dem Bürger gegenüber Verwaltungstätigkeiten ausüben. Es müssen solche Stellen sein, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nach außen wahrnehmen. Beim Beschluss bzgl. eines Ausschlusses eines Ratsmitglied aufgrund eines Mitwirkungsverbot handelt es sich um einen gemeindeinternen Beschluss. Der Rat ist nach dieser Auffassung keine Behörde.

12 cc) Streitentscheid Kontra organisatorischer Behördenbegriff: Widerspricht der Legaldefinition in 1 IV BVwVfG/ 1 II VwVfG NRW, denn das Außenmerkmal ist nicht in ihr enthalten. Pro Behördenbegriff im funktionellen Sinne: Systematik: im Rahmen des 35 I S. 1 VwVfG (NRW) wird das Merkmal der Außenwirkung als gesondertes Merkmal geprüft wird. Die Annahme, dass schon im Rahmen des Behördenbegriffs die Außenwirkung erforderlich ist, würde dieses Tatbestandsmerkmal im Rahmen des 35 I S. 1 VwVfG (NRW) überflüssig machen. Der Rat ist somit eine Behörde. a. A. vertretbar

13 b. Außenwirkung der Maßnahme Eine Maßnahme hat dann Außenwirkung, wenn sie sich an eine außerhalb der Verwaltung stehende Person richtet. Herrschende Meinung: Außenwirkung (-) Hier trifft die Maßnahme R nicht als Bürger sondern als Organteil. Mindermeinung: Außenwirkung (+) Wenn schon die Klagefähigkeit der Innenrechtspositionen anerkannt wird und ihr ein subjektiv-rechtlicher Charakter zugesprochen wird, dann sollen Eingriffe in solche Rechtspositionen auch Außenwirkungen haben.

14 Folgende Gründe gegen die Annahme einer Außenwirkung: Regelungszweck des Merkmals der Außenwirkung im Rahmen von 35 S. 1 VwVfG NRW bezieht sich auf Verwaltungshandeln ggü. Bürgern. Wenn Außenwirkung auch auf Innenrechtspostionen der Organe Anwendung findet, müsste das VwVfG zwischen ihnen gelten. Vorschriften, wie die der GO NRW etc. regeln jedoch Innenrecht zwischen Organen. Außenwirkung (-) Kein VA Keine Anfechtungsklage (-)

15 3. Leistungsklage? Klagebegehren auf Handlung, Duldung, Unterlassen gerichtet? Hier (-) Vermeintlicher Sitzungsausschluss ist schon erfolgt und hat sich erledigt. 4. FFK, mangels VA (-) 5. Feststellungsklage, 43 I VwGO? a. Konkretes Rechtsverhältnis: Feststellungsfähig ist auch ein Innenrechtsverhältnis. Hier: Der in der Vergangenheit liegende Ausschluss von der Ratssitzung. Sog. organschaftliches Rechtsverhältnis. b. Keine Subsidiarität, 43 II S. 1 VwGO: Keine Gestaltungs- oder Leistungsklagen statthaft. (+)

16 III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Klagebefugnis, 42 II VwGO analog a. Erforderlichkeit? Verwaltungsgerichtliche Streitverfahren stellen keine objektiven Beanstandungsverfahren dar. (+) Erforderlich ist die Möglichkeit, dass das klagende Organ(teil) in seinen organschaftlichen Rechten verletzt ist. b. Organrecht? Wehrhafte Innenposition des R verletzt? ( Wehrhafte Innenrechtspositionen sind u.a. das Recht auf Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen, das Rede-, Frageund Antragsrecht, das Recht auf Information über den Beschlussgegenstand, das Recht auf ordnungsgemäße Einberufung der Ratssitzungen, Abstimmungs- und Wahlrecht etc.) Hier Teilnahme an Beratung und Beschlussfassungen des Rates ( 58 I S. 4 GO NRW) (+)

17 (P) R könnte sein Recht auf Teilnahme auf Beratung und Beschlussfassung verloren haben, indem er sich freiwillig entfernte und den Zuschauerbereich aufsuchte und nicht auf einen förmlichen Beschluss über seinen Ausschluss bestanden hat dann Klagebefugnis 42 II VwGO analog (-) Aber R entfernte sich unter Protest. Es ist somit keine Freiwilligkeit gegeben. Seine gegenteilige Auffassung über das Vorliegen eines Mitwirkungsverbots ist während der Ratssitzung auch deutlich zum Ausdruck gekommen. Somit hat er sein Recht auf Teilnahme und Beratung nicht verloren. R ist nach 42 II VwGO analog klagebefugt. (a. A. nur mit guter Begründung vertretbar)

18 2. Feststellungsinteresse, 43 I VwGO Grundsatz: Jedes schutzwürdige Interesse, wirtschaftlicher oder ideeller Art. (P) Erledigung (+) Daher ist ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich: Wiederholungsgefahr (+) Rehabilitationsinteresse (-) Rein amtsbezogener Sitzungsausschluss berührt nicht die persönliche Ehre des R. Schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung (-), denn gerade nur Verletzung von Organrechten relevant. R ist als Teil eines Verwaltungsorgans betroffen und nicht als Grundrechtsträger. Präjudizität (-)

19 3. Richtiger Beklagter: Nicht der Rechtsträger Denn Innenstreitigkeit Sondern Das Organ, dessen Maßnahme gerügt wird. R rügt hier nicht explizit die Maßnahme des OB, sondern die des Rates! Deswegen ist der Rat als sachlicher Streitgegner der richtige Beklagte! IV. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Beteiligtenfähigkeit, 61 VwGO R: 61 Nr. 2 VwGO analog R klagt als Organteil des Rates und nicht als natürliche Person. Rat: 61 Nr. 2 VwGO 2. Prozessfähigkeit, 62 VwGO R: 62 III VwGO analog, vertreten durch Organwalter R ( a. A. vertretbar) Rat: 62 III VwGO, vertreten durch den OB als Ratsvorsitzenden; 40 II S. 3, 4 GO NRW.

20 V. Rechtsschutzbedürfnis: Keine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes zur Verfügung? Hier: nicht ersichtlich (Ggf. kann hier von den BearbeiterInnen problematisiert werden, ob ein Rechtsschutzbedürfnis mangels Vorliegen eines förmlichen Ratsbeschlusses über den Ausschluss des R überhaupt anzunehmen ist.) VI. Ergebnis: Die Klage des C ist als allgemeine Feststellungsklage zulässig.

21 B. Begründetheit Die Klage ist begründet, soweit ein Ausschluss von der Ratssitzung bezüglich des TOP 12 erfolgte und dieser rechtswidrig war. I. Vorliegen eines förmlichen Ratsbeschlusses über den Ausschluss des R Im Streitfall kann der Rat (für Mitglieder des Kollegialorgans) über einen Ausschluss wegen Befangenheit entscheiden. Der Ausschluss wegen Befangenheit bzw. des Mitwirkungsverbots richtet sich nach 50 VI, 43 II Nr. 4, 31 I S. 1 Nr. 2, V S. 1 Nr. 2 GO NRW. Streitfall? Vorliegend erfolgte eine Diskussion zwischen dem OB und R, ob ein Mitwirkungsverbot vorliegt, sodass ein Streitfall vorliegt. D. h. der Rat hätte durch einen Beschluss über den Ausschluss entscheiden können. Es wurde jedoch kein förmlicher Beschluss seitens des Rates gefasst (-)

22 II. Konkludenter Ratsbeschlusses? 1. durch die stillschweigende Hinnahme des Rates? Indem der Rat nichts unternahm und keinen Beschluss herbeiführte, könnte angenommen werden, dass dieser sich der Meinung des OB anschloss. 50 I S. 1 GO NRW Beschlüsse werden mit einer Stimmmehrheit gefasst Eine konkludente Beschlussfassung durch Stillschweigen kennt die GO NRW somit nicht. Erforderlich ist daher eine Abstimmung!

23 2. durch Beschlussfassung in der Sache Straßenumbenennung? Pro: Konkludenter Ratsbeschluss: besondere Stellung des OB im Rat (Ratsvorsitzender, 40 II S. 4 GO NRW; Ordnungsgewalt (für ratsinterne Maßnahmen) und Hausrecht (für ratsexterne Maßnahmen), 51 GO NRW), der auf ein Mitwirkungsverbot bestand. R sah sich ersichtlich gezwungen die Sitzung zu verlassen In der Beschlussfassung bzgl. Der Straßenumbenennung ohne R wurde deutlich, dass der Rat auch ohne R bereit war, einen Beschluss herbeizuführen.

24 Kontra: Konkludenter Ratsbeschluss: R hatte die Möglichkeit, auf einen förmlichen Ratsbeschluss zu bestehen und so eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen. Die Abstimmung in der Sache beinhaltet gerade keine Entscheidung über den Ausschluss des R, sondern allein über die Straßenumbenennung. Aussage des OB kann als bloßer Hinweis auf eine mögliche Rechtslage gedeutet werden, sodass bereits die Grundlage für einen konkludenten Beschluss des Rates fehlen würde. Aus der Aussage des OB kann außerdem kein Zwang hergeleitet werden, den Sitzungsaal zu verlassen, denn dieser hat gerade keine Befugnis, über den Ausschluss von Ratsmitgliedern aufgrund von Befangenheit zu entscheiden.

25 III. Ergebnis Förmlicher Ratsbeschluss (-) Konkludenter Ratsbeschluss (-) (a.a. bzgl. Beschlussfassung in der Sache mit sehr guter Begründung vertretbar) Mangels Ratsbeschlusses über den Ausschluss des R aufgrund eines Mitwirkungsverbotes ist die zulässige Klage unbegründet.

26 Hilfsgutachten: Rechtmäßigkeit des Ausschlusses 50 VI, 43 II Nr. 4, 31 I S. 1 Nr. 2, V S. 1 Nr. 2 GO NRW: Unmittelbarer Nachteil durch Straßenumbenennung für R oder einen seiner Angehörigen? R (-) aber für seinen Großvater; Angehöriger 2. Grades, 31 I Nr. 2, 31 V Nr. 2 GO NRW? Nachteil grds. (+), wenn eine persönliche Schlechterstellung in wirtschaftlicher, rechtlicher, ideeller, familiärer, religiöser oder ethischer Hinsicht gegeben sein kann. Die Straßenumbenennung kann als Entehrung des Großvaters gesehen werden Persönliches Ansehen betroffen Nachteil (+)

27 Unmittelbarkeit des Nachteils für Großvater? Unmittelbar ist ein Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt, vgl. 31 I S. 2 GO NRW. Erforderlich ist eine direkte Kausalbeziehung. D. h Unmittelbarkeit dann zu bejahen, wenn Nachteil nicht erst durch wesentliche kausale Zwischenschritte eintritt. (Einschränkung ist notwendig, ansonsten würde jeder nur entfernte Vorteil oder Nachteil zu einem Mitwirkungsverbot führen und zur Handlungsunfähigkeit der Gemeindevertretung führen.) Straßenumbenennungen, 4 II S. 3 StrWG NRW Self-executing Ausreichend ist hierbei die Beschlussfassung und Bekanntgabe des Rates, sodass keine weiteren Zwischenschritte erforderlich sind. Mit dem Beschluss zur Umbenennung der Straße aufgrund des nationalsozialistischen Hintergrundes des Großvaters, erfolgt eine unmittelbare Entehrung und somit ein unmittelbarer Nachteil für diesen (+)

28 Daraus Mitwirkungsverbot für R Relevanz des fehlenden Kontakts? Das Mitwirkungsverbot dient der Meinungs- und Willensbildung im Gemeinderat. Es soll dafür sorgen, dass nicht vorrangig Einzel- und Sonderinteressen Berücksichtigung finden und damit ein Übergewicht gegenüber den allgemeinen und öffentlichen Interessen entsteht. Bei enger familiärer Bindung grundsätzlich (+) Beweisprobleme bei Erfordernis des individuellem Nachweises eines Sonderinteresses bei Betroffenheit naher Angehörigen Damit bestand ein Mitwirkungsverbot für R bzgl. des Beschlusses über die Umbenennung der C- Straße. Ein Ausschluss des R durch einen Ratsbeschluss wäre daher rechtmäßig

29 Gilt dies auch für die zwei weiteren Straßen? (+), wenn auch diesbezüglich ein Mitwirkungsverbot bestünde (+), wenn Ausschluss über Mitwirkung bei Umbenennung der C-Straße nicht von Umbenennung der anderen Straßen zu trennen ist: Pro: (+) bei allen drei Straßenumbenennungen geht es um die nationalsozialistische Vergangenheit der Namensgeber. einheitlicher Sachverhalt, der eine einheitliche Betrachtung nahe legt (-) Aufteilung ist möglich (-) Recht auf Teilnahme ist ein hohes Recht für Ratsmitglieder Beides vertretbar! IV: Ergebnis Die zulässige Feststellungsklage ist somit unbegründet.

30 Teil II: Rechtmäßigkeit der Satzung I. Ermächtigungsgrundlage erforderlich? Grundsatz Art. 20 III GG Satzung als untergesetzliche Norm bedarf einer Ermächtigungsgrundlage! Spezialnorm? (-) 7 I S. 1 GO NRW (+) als Generalklausel

31 II. Formelle Rechtmäßigkeit: 1. Verbandskompetenz der Gemeinde (+) 7 I S. 1 GO NRW i. V. m. Art 28 II GG öffentliches Schwimmbad = Selbstverwaltungsangelegenheit Bereich der Daseinsvorsorge 2. Organkompetenz des Rates (+) 41 I S. 2 lit. f GO NRW 3. Form (+) Schriftform mit Unterschrift des Bürgermeisters 4. Ausfertigung und Bekanntmachung (+)

32 5. Verfahren (P) Ordnungsgemäßer Ratsbeschluss? a. Beschlussfähigkeit des Rates? (-) Nach 49 I S. 1 GO NRW ist der Rat beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl des Rates anwesend ist. OB 40 II S. 2 GO NRW kraft Gesetz Mitglied des Rates Mitglieder der A-Fraktion + 15 Mitglieder B-Fraktion + 7 Mitglieder der C-Fraktion D.h. Gesamtmitgliederzahl = 33 Mehr als die Hälfte = mehr als 16 Mitglieder

33 Hier: Zu Beginn der Ratssitzung waren insgesamt 22 Mitglieder anwesend. ( von den 15 Mitgliedern der B- Fraktion erschienen an dem Tag nur 5 Mitglieder ) + Oberbürgermeister D.h. mehr als die Hälfte (Mehr als 16) (+) Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nur noch 10 Mitglieder + OB anwesend. ( 10 Mitglieder der A- Fraktion und 2 Mitglieder der C- Fraktion verlassen den Saal ) D.h. weniger als die Hälfte (Mehr als 16) (-) Danach war der Rat nicht beschlussfähig.(-)

34 b. Fiktion, 49 I S. 2 GO NRW: Der Rat gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wird: Hier erfolgte keine Feststellung der Beschlussunfähigkeit, sodass der Rat nach 49 I S. 2 GO NRW als beschlussfähig gilt. Aber: (P) Anwendung 49 I S. 2 GO NRW auch bei evidenter Beschlussunfähigkeit? Denn hier waren von 33 Ratsmitgliedern nur noch 10 Ratsmitglieder + OB anwesend?

35 aa. OVG NRW: Die Fiktion des 49 I S. 2 GO NRW ist nicht anwendbar, wenn für alle Anwesenden Beschlussunfähigkeit ersichtlich ist: - Einschränkende Auslegung erforderlich - Durchbrechung des Demokratieprinzips, denn so besteht die Möglichkeit der Umgehung der Mehrheitsentscheidung. - Feststellung Beschlussunfähigkeit kann bewusst unterbleiben. - Künstliche Beschlussfähigkeit wird durch 49 I S. 2 GO NRW erzeugt. - Schutz abwesender Ratsmitglieder (OVG NRW OVGE 17, 261, 270, NVwZ 1999, 195, 1304)

36 bb. VG Düsseldorf: 49 I S. 2 GO NRW ist auch dann anwendbar, wenn evident ist, dass mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl nicht anwesend sind: - klarer Wortlaut der Norm des 49 I S. 2 GO NRW, wenn keine Feststellung erfolgt, gilt der Rat als beschlussfähig. - Sinn und Zweck der Norm: Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Rats Stärkung der Rechtssicherheit Ansonsten immer Möglichkeit gegeben im nachhinein Beschlussfähigkeit des Rats anzuzweifeln Praktische Konkordanz von Handlungsfähigkeit und Repräsentationsprinzip (+) (+) Außerdem ist es schon fraglich, ab wann eine evidente Beschlussunfähigkeit überhaupt vorliegt? Schon bei 10 + OB von 33 Mitgliedern? (VG Düsseldorf, Urteil vom 05. Dezember K 9828/95)

37 Hier wird letztgenannter Ansicht gefolgt. Der Rat gilt nach 49 I 2 GO als beschlussfähig. Verfahren (+) aa gut vertretbar. Weitere formelle Fehler sind nicht ersichtlich. III. Ergebnis: Die Satzung ist somit formell rechtmäßig.

38 Professor Dr. iur. Christian Koenig, LL.M. (LSE) Geschäftsführender Direktor Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Walter-Flex-Str Bonn Telefon: Fax: sekretariat.zeia@uni-bonn.de

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