Leseprobe. Enders Beratung im Urheber- und Medienrecht

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1 Enders Beratung im Urheber- und Medienrecht

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3 AnwaltsPraxis Beratung im Urheberund Medienrecht 4. Auflage 2015 Von Prof. Dr. Theodor Enders, LL.M., Jena/Koblenz DeutscherAnwaltVerlag

4 Zitiervorschlag: Enders, Urheber- und Medienrecht, 1 Rn 1 Hinweis Die Formulierungsbeispiele und Muster in diesem Buch wurden mit Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie stellen jedoch lediglich Arbeitshilfen und Anregungen für die Lösung typischer Fallgestaltungen dar. Die Eigenverantwortung für die Formulierung von Verträgen, Ver fügungen und Schriftsätzen trägt der Benutzer. Autor und Verlag übernehmen keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Voll ständigkeit der in dem Buch enthaltenen Ausführungen und Formulierungsbeispiele. Anregungen und Kritik zu diesem Werk senden Sie bitte an kontakt@anwaltverlag.de Autor und Verlag freuen sich auf Ihre Rückmeldung. Copyright 2015 by Deutscher Anwaltverlag, Bonn Satz: Reemers Publishing Services GmbH, Krefeld Druck: Hans Soldan Druck GmbH, Essen Umschlaggestaltung: gentura, Holger Neumann, Bochum ISBN Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar.

5 Vorwort Nach den Gesetzesänderungen des Zweiten Korbes im Jahre 2007 steht zwar eine grundlegende Reform des Urheberrechts (noch) aus, gleichwohl sind die gesetzlichen Neuregelungen der jüngeren Zeit beachtlich etwa die Bestimmungen über die verwaisten Werke sowie die Leistungsschutzrechte der Presseverleger im Hinblick auf die Online-Nutzung und zeigen immer mehr die europäische Ausrichtung dieser Materie. Der 70. Deutsche Juristentag im Jahre 2014 hat sich in der Abteilung Urheberrecht intensiv mit den zukünftigen Anforderungen an das Internet beschäftigt, was in dieser Auflage auch unter dem Gesichtspunkt des Online-Rechts durchgängig Berücksichtigung findet. Weiterhin sind sämtliche Gesetzesänderungen und auch die für den Praktiker wichtigen Entscheidungen des EuGH, des BGH sowie ausgewählte Judikate der sonstigen Gerichte eingearbeitet. Dabei wurde der Praxisbezug gegenüber den Vorauflagen durch zahlreiche Hinweise und Beispiele aus der Rechtsprechung erhöht. Einen weiteren Schwerpunkt bilden die sowohl im Urheber- als auch im Medienrecht gesetzlich geregelten Schieds- und Schlichtungsverfahren, die für den mit diesen Materien befassten Praktiker einen hohen Stellenwert einnehmen. Die langjährige Durchführung von Fortbildungsseminaren u.a. für die Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht und der damit einhergehende Erfahrungsaustausch ermöglicht die Beantwortung zahlreicher Fragen aus diesem Bereich. Auch in dieser Auflage wurden kritische Anmerkungen der Vorauflagen berücksichtigt, so dass die in der Beratung tätigen Rechtsanwälte, aber auch die Kulturschaffenden, Verlage, Kulturvermittler und sonstige Berater sich schnell aber gleichwohl präzise in die Neuerungen einlesen können. Jena, im März 2015 Prof. Dr. Theodor Enders, LL.M. 5

6 Vorwort zur 1. Auflage Urheber- und Medienrecht sind bisher für den anwaltlichen Berater kaum erschlossene Gebiete. Der Beratungsbedarf ist gleichwohl gerade in den letzten Jahren gestiegen. Fragen des Urheberrechts spielen in fast allen Lebensbereichen eine Rolle, was durch den inzwischen aufgenommenen Schutz von Computerprogrammen und der Datenbankhersteller deutlich wird. Das Urhebervertragsrecht nimmt eine besondere Stellung insofern ein, als im Unternehmensbereich die rechtliche Absicherung von Urheberlizenzen nicht nur im Inland, sondern auch im geschäftlichen Kontakt mit dem Ausland an Bedeutung gewinnt. Das Medienrecht mit seinen immer neuen Gestaltungsmöglichkeiten stellt eine besondere Herausforderung für den vorausschauenden Berater dar, weil auch gefestigt erscheinende Grundsätze des Urheber- und Urhebervertragsrechts nunmehr völlig neu zu überdenken sind. Das Buch wendet sich aber nicht nur an den Rechtsanwalt, sondern soll auch den Verlegern, Medienunternehmen, Künstlern, Architekten, Wissenschaftlern, Vereinen, Veranstaltern, Redakteuren und Journalisten und sonstigen Rechtsträgern (etwa Kommunen) einen Überblick und Einblick in das komplizierte Beziehungsgeflecht dieser Materie ermöglichen. Schließlich sind auch die Studierenden, etwa der Medienwissenschaften sowie ökonomischer oder technischer Studiengänge, angesprochen. Ziel der Darstellung ist es daher, neben der Systematisierung der einzelnen Hauptgebiete, deren Beziehungen zueinander sowie die Funktionalität der Teilnehmer, etwa die unterschiedlichen Sichtweisen des Verlegers gegenüber dem Urheber und umgekehrt, herauszuarbeiten. Ein besonderes Schwergewicht liegt bei der Behandlung der Multimedia-Produzenten und der neuen Medien. 6

7 Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Urheber- und Medienrecht als Regelungsgegenstand A. Einleitende Darstellung B. Geschichtliche Entwicklung der Kulturwirtschaft I. Antike und Mittelalter II. Privilegienwirtschaft III. Copyright IV. Theorie vom geistigen Eigentum V. Persönlichkeitsrecht VI. Immaterialgüterrecht VII. Kommerzialisierung VIII. Kultursponsoring IX. Internetbasierte Geschäftsmodelle C. Recht des geistigen Schaffens I. Idee als Basis geistiger Leistung II. Allgemeines Persönlichkeitsrecht III. Eigentumsgarantie IV. Kommunikationsfreiheit D. Abgrenzung des Urheberrechts von verwandten Schutzrechten I. Bürgerliches Recht II. Gewerblicher Rechtsschutz III. Wettbewerbsrecht IV. Recht am eigenen Bild Urheberrecht A. Rechtfertigung des Urheberschutzes I. Recht am geistigen Schaffen II. Interessenlage Urheber und Werk Medienwirtschaft bzw. Werkvermittler Allgemeinheit (Rezipienten) Schranken als Ausdruck des Interessenausgleichs B. Systematik des Urheberrechtsgesetzes I. Aufbau des Urheberrechtsgesetzes II. Erläuterung der Gesetzessystematik C. Das urheberschutzfähige Werk I. Anforderungen an den Werkbegriff

8 Inhaltsverzeichnis 1. Persönliche geistige Schöpfungen Kein Schutz von Werktypen Schutz von Werkteilen Allgemeine Schutzvoraussetzungen a) Äußerung eines geistigen Inhalts b) Gestaltungshöhe (Schöpfungshöhe) kleine Münze Keine Formalitäten Gesetz- und Sittenwidrigkeit II. Bedeutung der Werkarten am Beispiel multimedialer Werke Schutz multimedialer Werke Schutz in sozialen Netzwerken III. Die einzelnen Werkarten Sprachwerke Werke der Musik Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst a) Werke der bildenden Künste b) Werke der Baukunst c) Werke der angewandten Kunst und Designschutz d) Firmenlogos, Werbesprüche Farbzusammenstellungen u.ä Lichtbildwerke Filmbildwerke Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art Sammelwerke und Datenbankwerke IV. Das Werkstück Werkstück als Träger der schöpferischen Leistung Werkstück und Architektur Werkstück im Hochschulbereich V. Prozessuale Geltendmachung der Werkeigenschaft D. Urheber und Leistungsschutzberechtigte I. Urheberschaft Schöpferprinzip Miturheber Urheber verbundener Werke Vermutung der Urheberschaft Beweissicherung der Urheberschaft a) Effektive Beweissicherung

9 Inhaltsverzeichnis b) Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt c) Titelschutzanzeige II. Urheberpersönlichkeitsrechte Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht Veröffentlichungsrecht Anerkennung der Urheberschaft Schutz vor Entstellung des Werkes a) Begriff der Entstellung b) Gesetzes- und Rechtsprechungsbeispiele c) Änderungen des Werkes III. Urheberverwertungsrechte Systematik der Verwertungsrechte Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Ausstellungsrecht Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht Senderecht Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und von Funksendungen Bearbeitungsrecht, freie Benutzung; Plagiat und Parodie a) Bearbeitungsrecht b) Freie Benutzung c) Plagiat d) Parodien und Satire e) Prüfungsschema 23/24 UrhG IV. Sonstige Rechte des Urhebers Urheberstammrecht und sonstige Vergütungsansprüche Zugangsrecht Folgerecht des bildenden Künstlers Vergütungsansprüche für Vermietung und Verleihen V. Verwandte Schutzrechte Leistungsschutzberechtigte Leistungsschutzberechtigte nach UrhG Schutz des ausübenden Künstlers Schutz des Veranstalters Schutz des Tonträgerherstellers Schutz des Sendeunternehmens Schutz des Datenbankherstellers, der Presseverleger und weiterer Leistungsschutzberechtigter

10 Inhaltsverzeichnis E. Schranken der Werk-Urheber-Beziehung I. Dreistufentest II. Zeitliche Schranken III. Inhaltliche Schranken Besondere Regelungen der Internetnutzung Regelungen zugunsten der Allgemeinheit a) Zitatrecht b) Öffentliche Wiedergabe ( 52 UrhG) c) Schranken im Wissenschaftsbereich d) Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch e) Kopienversand auf Bestellung f) Pauschale Vergütungspflicht für Vervielfältigungen g) Durchsetzungsanspruch der Verwertungsgesellschaften und Digital Rights Management h) Werke an öffentlichen Plätzen i) Bildnisse j) Gerichte, Behörden, behinderte Menschen, Kirchen und Schulen Regelungen zugunsten der Kulturwirtschaft a) Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch Geschäftsbetriebe b) Unwesentliches Beiwerk c) Werke in Ausstellungen d) Zwangslizenz e) Änderungsverbot f) Quellenangabe g) Unverzichtbarkeit gesetzlicher Vergütungsansprüche Regelungen zugunsten der Medienwirtschaft a) Öffentliche Reden b) Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare c) Bild- und Tonberichterstattung Verwaiste und vergriffene Werke a) Verwaiste Werke b) Vergriffene Werke F. Verletzung des Urheberrechts und Zwangsvollstreckung I. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften Umgehungsverbot technischer Schutzvorrichtungen Durchsetzung gesetzlicher Schrankenbestimmungen

11 Inhaltsverzeichnis 3. Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen Kennzeichnungspflichten Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch Reichweite des Unterlassungsgebots Abmahnung Anspruch auf Vernichtung, Rückruf, Überlassung und Entschädigung Allgemeiner Auskunftsanspruch und Auskunftsanspruch hinsichtlich Dritter Sicherung der Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen Verjährung Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften Bekanntmachung des Urteils Rechtsweg Gerichte für Urheberrechtsstreitigkeiten und (fliegende) örtliche Zuständigkeit II. Strafrechtliche Vorschriften III. Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde IV. Zwangsvollstreckung G. Internationales Urheber- und Leistungsschutzrecht I. Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes bei Auslandsberührung und für Ausländer Räumlicher Geltungsbereich (Kollisionsrecht) Persönlicher Geltungsbereich II. Internationale Abkommen und Organisationen Revidierte Berner Übereinkunft Sonstige internationale Abkommen a) Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) b) ROM-Abkommen c) Genfer Tonträgerabkommen (GTA) d) Pekinger Abkommen zum Schutz audiovisueller Medien Das Recht der Werknutzung A. Rechtsposition des Urhebers I. Gegenstand der Beratung II. Stellung der Kulturschaffenden Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrecht a) Künstlername und Domainname

12 Inhaltsverzeichnis b) Gesellschaft bürgerlichen Rechts c) Partnerschaftsgesellschaft Kulturschaffende als Arbeitnehmer a) Abgrenzung: Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Person b) Urheberrechtliche Vorschriften für Arbeits- und Dienstverhältnisse aa) Pflichtwerke und nicht gebundene Werke bb) Vergütungsansprüche des Urheber-Arbeitnehmers cc) Erstellung von Computerprogrammen im Arbeitsund Dienstverhältnis dd) Leistungen ausübender Künstler im Arbeits- und Dienstverhältnis Gewerbe- und Handwerksrecht Künstlersozialversicherung Steuerrecht B. Rechtspositionen der Kultur- und Medienwirtschaft I. Funktion als Werkvermittler II. Verfügungen über urheberrechtliche Befugnisse gebundene Rechtsübertragung III. Einräumung von Nutzungsrechten Zuordnung zu den Verwertungsrechten und Persönlichkeitsrechten Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte Unbekannte Nutzungsarten Feststellung der Nutzungsart und Grenzüberschreitung Beschränkung von Nutzungsrechten Zweckübertragungsregel (Übertragungszweckgedanke) Übertragung von Nutzungsrechten Einräumung weiterer Nutzungsrechte IV. Urheberrechtsverträge Rechtsnatur Rechtsverschaffungspflicht des Urhebers Enthaltungspflicht, Ausübungspflicht und gewandelte Überzeugung Vergütungsregelungen a) Neues Vergütungsrecht Wirtschaftlicher Hintergrund. 301 b) Übergangsregelungen c) Angemessene Vergütung d) Weitere Beteiligung des Urhebers

13 Inhaltsverzeichnis e) Verjährung f) Berechnung der Vergütungsanpassung g) Zwingende Anwendung h) Vergütung für später bekannte Nutzungsarten i) Verjährung Verträge über künftige Werke Vertragsbeendigung und Insolvenz Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke V. Sonstige Verwertungsverträge Wahrnehmungsvertrag Verwertungsgesellschaften VI. Nutzung von Computerprogrammen Begrifflichkeiten und Gegenstand des Schutzes Software-bezogene Erfindungen Verwertungsrechte a) Vervielfältigungsrecht b) Bearbeitungsrecht c) Verbreitungsrecht d) Öffentliche Zugänglichmachung Befugte Nutzung Dekompilierung Rechtsverletzungen Datenverarbeitungsverträge C. Verlagsrecht I. Begrifflichkeiten und Grundlagen Begriff Verlagsrecht Kein eigenes originäres Leistungsschutzrecht des Verlegers Begriff Vervielfältigung Optionsvertrag; Lizenzvertrag; Bestellvertrag II. Gegenstand des Verlagsvertrages III. Pflichten des Verfassers IV. Pflichten des Verlegers V. Beendigung des Verlagsvertrages VI. Verlagswesen und einzelne besondere Verlagsverträge Traditionelle Verlagstätigkeit; elektronisches Publizieren; publishing on demand Buchverlag und Zeitungsverlag a) Buchhandel b) Buchpreisbindung; Mengennachlass und weitere Ausnahmen

14 Inhaltsverzeichnis c) Normvertrag; Vertragsinhalte; Verlagsrecht und Nebenrechte Musikverlag a) Wirtschaftliche Bedeutung; Beteiligte; Tätigkeitsfeld des Musikverlegers b) Verwertungsgesellschaft für Musiker c) Bühnenvertriebsvertrag; Bühnenaufführungsvertrag d) Musikverlagsvertrag Kunstverlage, Galerien, Kunsthändler D. Verwertungsgesellschaften I. Grundlagen II. GEMA Binnenstruktur Verhältnis der Verwertungsgesellschaften zu den Wahrnehmungsberechtigten, Nutzern und Veranstaltern III. GVL und VG Musikedition IV. VG Wort V. VG Bild-Kunst VI. VG Media E. Veranstalter I. Leistungsschutzrecht des Veranstalters II. Verhältnis zu den Verwertungsgesellschaften Spannungsverhältnis zwischen Nutzern und Urhebern GEMA-Vermutung Vergütungspflicht und Recht auf Vergünstigung Tarifstruktur, Tarifstreit, Schiedsstellenverfahren und freiwillige Schlichtung III. Verhältnis zu ausübenden Künstlern und Konzertbesuchern Konzertvertrag Gastspielvertrag Tourneevertrag Agenturvertrag Managementvertrag Konzertbesuchervertrag F. Produzenten I. Tonträgerhersteller Begriffe und Grundlagen Künstlervertrag Producervertrag Vertriebsvertrag

15 Inhaltsverzeichnis II. Filmhersteller Leistungsschutzrechte Filmvertrag III. Sendeunternehmen Leistungsschutzrechte Öffentlich-rechtliche Schutzposition Sendevertrag IV. Datenbank(werk)hersteller Begriffe und Grundlagen Schutzrecht sui generis Medienrecht A. Begriff des Medienrechts B. Information als Gegenstand des Medienrechts C. Regulierung der Medien I. Telekommunikation Regulierungsziele Regulierungsaufgaben a) Marktregulierung b) Zugangsregulierung c) Entgeltregulierung d) Sonstige Verpflichtungen, besondere Missbrauchsaufsicht und Rundfunkübertragung e) Frequenzordnung und Nummerierung f) Wegerechte und Universaldienstleistungen g) Kundenschutz h) Fernmeldegeheimnis, Datenschutz und öffentliche Sicherheit Sitz und Organisation der Bundesnetzagentur Beschlusskammerverfahren und Schlichtung Hinweise zur Vertragsgestaltung Funkamateur II. Rundfunk Begriff des Rundfunks und Historie des Rundfunkstaatsvertrags Öffentlich-rechtlicher Rundfunk a) Organe b) Angebote und Drei-Stufen-Test c) Kommerzielle Tätigkeiten und Finanzierung Privater Rundfunk a) Rundfunkaufsicht und Gebot der Meinungsvielfalt

16 Inhaltsverzeichnis b) Zulassungsverfahren c) Finanzierung Plattformregulierung Wichtige Regelungen des Rundfunk-Staatsvertrages für öffentlichen und privaten Rundfunk a) Allgemeine Programmstandards b) Kurzberichterstattung c) Übertragung von Großereignissen d) Europäische Werke e) Werbung und Einfügung von Werbung f) Sponsoring und Gewinnspiele g) Informationspflichten, Informationsrechte und Verbraucherschutz III. Jugend(medien)schutz System des Jugendschutzes a) Jugendschutz als Verfassungsauftrag b) Gesetzgebungskompetenz für den Jugendschutz Organisation des Jugendschutzes a) Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien b) Prinzip der regulierten Selbstregulierung Inhaltliche Ausgestaltung des Jugendschutzes a) Anwendungsbereich des Jugendschutzgesetzes b) Anwendungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages IV. Digitale Signatur Signaturverfahren Zertifizierung; Bedeutung im Zivil- und Verwaltungsrecht. 467 D. Das Recht der Telemedien I. Anwendungsbereich und Herkunftslandprinzip II. Verantwortlichkeiten Allgemeine Grundsätze Eigenverantwortlichkeit und Haftungsprivilegierung a) Abgrenzung eigener von fremden Inhalten b) Durchleitung von Informationen c) Caching d) Pflicht zur Zugangssperre III. Informationspflichten, Beachtung publizistischer Grundsätze Informationspflichten a) Allgemeine Informationspflichten b) Besondere Informationspflichten

17 Inhaltsverzeichnis c) Gesetzliche Pflichtangaben auf s d) Besondere Pflichten für Rechtsanwälte Beachtung publizistischer Grundsätze a) Nennung des Verantwortlichen b) Inhaltliche Ausgestaltung von Angeboten c) Gegendarstellung d) Auskunftsanspruch gegenüber Behörden e) Werbung, Sponsoring IV. Datenschutz V. Vertragsrecht Muster A. Muster: Antrag auf Eintragung in die Urheberrolle B. Muster: Anwaltliche Bestätigung für neu geschaffene Werke C. Muster: Abmahnung D. Muster: Klageanträge zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. 504 E. Muster: Klauseln im Arbeitsvertrag F. Muster: Verlagsvertrag über ein Fachbuch G. Muster: Musikverlagsvertrag H. Muster: Künstlervertrag I. Muster: Bandübernahmevertrag J. Muster: Gesellschaftsvertrag K. Muster: Einfache Engagementvereinbarung L. Muster: Online-Lizenzvertrag M. Muster: Allgemeine Provider-Bedingungen Stichwortverzeichnis

18 2 Urheberrecht II. Bedeutung der Werkarten am Beispiel multimedialer Werke 55 Das Urheberrechtsgesetz schützt Werke der Literatur, der Wissenschaft und Kunst ( 1 UrhG). Nach 2 Abs. 1 UrhG gehören hierzu insbesondere: & Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (Nr. 1); & Werke der Musik (Nr. 2); & pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst (Nr. 3); & Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke (Nr. 4); & Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Nr. 5); & Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden (Nr. 6); & Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (Nr. 7). 1. Schutz multimedialer Werke 56 Die Werkarten sind kein Selbstzweck, sondern dienen der grundsätzlichen Zuordnung mit (vertrags-)rechtlichen Konsequenzen für deren Schutzbereich im Einzelnen. Dies soll am Beispiel Multimedia verdeutlicht werden. 57 Unter diesem Schlagwort können verschiedene Aspekte des Urheberrechtsschutzes zusammengeführt werden, u.a. das der Datenbanken, des Computerprogramms, des Filmwerkes oder des schlichten Sammelwerkes. 57 Die Zuordnung zu einer vorgegebenen Werkart wird damit der Komplexität der Materie nicht gerecht. Zwar kann ein Werk grundsätzlich mehreren Kategorien gleichzeitig angehören, dann muss aber nach dem zu setzenden Schwerpunkt die Zuordnung nach dem jeweiligen Schutzobjekt erfolgen. Würde man Multimedia insgesamt den Filmwerken zurechnen, so würde die Übertragungsvermutung der 88, 89 UrhG, also die Zuordnung zum Filmproduzenten, gelten. Die Einordnung als Computerprogramm hätte zur Folge, dass gem. 69b UrhG für die Erstellung des Programms durch Arbeitnehmer die gesetz- 57 Vgl. dazu Spindler/Schuster/Wiebe, Recht der elektronischen Medien, UrhG, 2 Rn 1 ff.; Bechtold, Multimedia und Urheberrecht einige grundsätzliche Anmerkungen, GRUR 1998, 18: speziell für die Web-Site; Cichon, Urheberrechte an Webseiten, ZUM 1998, 897; Möhring/Nicolini/Ahlberg, Urheberrechtsgesetz, 2 Rn 38 ff.; Ahrens, Napster, Gnutella, FreeNet & Co. die immaterialgüterrechtliche Beurteilung von Internet- Musiktauschbörsen, ZUM 2000, 1029; Braun, Filesharing -Netze und deutsches Urheberrecht, GRUR 2001, 1106; Ensthaler/Bosch/Völker, Handbuch Urheberrecht und Internet, S. 70 ff. (insb. auch zu den schutzfreien Produkten im Internet, S. 73 f.); Kreutzer, Napster, Gnutella & Co.: Rechtsfragen zu Filesharing-Netzen, GRUR 2001, 193; zu den Open Contents, insbesondere Open Source Software wie Linux siehe Plaß, Open Contents im deutschen Urheberrecht, GRUR 2002,

19 C. Das urheberschutzfähige Werk 2 liche Übertragungsvermutung zugunsten des Arbeitgebers ( Übertragung des Verwertungsrechts) zum Tragen kommt. Schließlich bliebe noch die Subsumtion unter die Sammelwerke und Datenbankwerke gem. 4 UrhG, für die im Hinblick auf das Urhebervertragsrecht keine Besonderheiten festzustellen sind Die Zuordnung zu den einzelnen Werkarten ist nicht nur in der Rechtsfolge von Bedeutung, sondern verlangt auch unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne eines unterschiedlichen Profils. Die oben angesprochenen vier Elemente des Werkbegriffes sind also unterschiedlich stark ausgeprägt. Bei pantomimischen Werken etwa wird an das Merkmal der Formgebung keine große Anforderung gestellt. Es genügt eine flüchtige Darstellung im Sinne einer choreografischen Formgestaltung. 59 Dagegen verlangte die angewandte Kunst eine relativ stark ausgeprägte Gestaltungshöhe, um sich vom Designschutz des Geschmacksmustergesetzes deutlich abzuheben. 60 Ebenso wie bei der Pantomime oder den Werken der Musik genügt seit Ende 2013 nunmehr für Werke der angewandten Kunst die kleine Münze. 2. Schutz in sozialen Netzwerken Die sozialen Netzwerke, wie etwa Facebook, YouTube, Google+, Xing, LinkedIn und Twitter, ziehen mittlerweile mehr Nutzer an als die herkömmlichen Internetseiten. Dabei stammt der User-generated Content nicht mehr nur von Privatpersonen, sondern immer 59 öfter auch von Unternehmen. Damit nehmen aber auch Urheberrechtsverletzungen zu Bei Webinhalten und damit grds. auch im Social Web gilt, dass Texte bereits durch spezielle Optimierung auf Suchmaschinen die notwendige Schöpfungshöhe als Werk erreichen können. 62 Der BGH hat im Hinblick auf sog. Abstracts entschieden, dass kurze prägnante Zusammenfassungen, etwa von Buchrezensionen, selbstständige Sprachwerke sein können Vgl. Leutheusser-Schnarrenberger, Urheberrecht am Scheideweg?, ZUM 1996, 631; Barta/Markiewicz, Datenbank als schutzfähiges Werk im Urheberrecht, in: Festschrift für Beier, S. 343 ff.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn 248 begreift Multimedia als neue Werkart, da diese sich nicht einer der gesetzlich aufgezählten Werkarten zuordnen lassen. Dieser Umstand alleine rechtfertigt aber noch nicht die Zuordnung zu einer neuen Werkart, zumal es das Multimediawerk nicht gibt. Vielmehr wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, wo der Schwerpunkt liegt, um die Zuordnung zu bestehenden Regelungen vorzunehmen. 59 Schricker/Loewenheim/Loewenheim, Urheberrecht, 2 Rn Nordemann/Heise, Urheberrechtlicher Schutz für Designleistungen in Deutschland und auf europäischer Ebene, ZUM 2001, 134; der BGH v I ZR 143/12, GRUR 2014, 175 (Geburtstagszug) lehnt erhöhte Anforderungen an die angewandte Kunst inzwischen ab. 61 Twitter meldete alleine für Dezember Löschungsaufforderungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Bemerkenswert ist dabei, dass Twittermeldungen (Tweets) auf 140 Zeichen beschränkt sind und von daher schon oftmals nicht die notwendige Schöpfungshöhe erreichen werden; siehe urheberrechtsverletzung-via-twitter LG Köln v O 396/09, ZUM-RD 2010, 359 = MMR 2010, 110 (Webseite eines DJ). 63 BGH v I ZR 12/08, ZUM 2011, 151 (Perlentaucher). 91

20 2 Urheberrecht Auch der EuGH hatte sich mit einem Fall von Übernahme kurzer Textstellen im Internet zu befassen und einem Auszug aus einem Zeitungsartikel in Form von elf aufeinanderfolgenden Wörtern Werkqualität zugestanden. 64 Dass auch Twitter-Postings Werkqualität erreichen können, kann aus dem Urteil des OLG Karlsruhe 65 geschlossen werden. Denn dort wurde einem Nachrichtentext ohne eigene Meinung des Autors Werkqualität zugestanden, da die Darstellung regelmäßig durch die individuelle Gedankenführung geprägt sei. Die Grenze sei allerdings dort zu ziehen, wo es sich um kurze Beiträge rein tatsächlichen Inhalts handele. 61 Bilder sind oftmals Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen in sozialen Netzwerken. Dabei gibt es einen doppelten Schutz in der Weise, dass sowohl Lichtbildwerke ( 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) als auch Lichtbilder, bei Letzteren aber nur als Leistungsschutzrecht ( 72 UrhG), geschützt sind. 62 In der Entscheidung des EuGH BSA/Kulturministerium 66 bejaht dieser die Schutzfähigkeit einer grafischen Benutzeroberfläche eines Computerprogramms. Diese sei zwar nicht Ausdrucksform, könne aber gleichwohl Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich um ein Original, d.h. eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers handele. Die grafische Oberfläche sei aber dann kein schutzfähiges Werk, wenn und soweit die einzelnen Komponenten vorgegeben seien. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH 67 festgestellt, dass die Anforderungen an die Individualität (Gestaltungshöhe) bei einem Werk der angewandten Kunst nicht höher sein dürfen als bei zweckfreier Kunst. 63 Podcasts und Videoclips sind typische Erscheinungsformen des Internets und somit auch sozialer Netzwerke. Podcasts sind als Mediendateien (Audio und/oder Video als Wortzusammensetzung von ipod und broadcasting ) zu verstehen, die für Nutzer im Internet zum Download bereitgehalten werden. Eine Ausprägung sind Audiodateien. Jingles und selbst einfache Melodien werden in der Regel den Anforderungen an die kleine Münze gerecht, genießen also Urheberrechtsschutz. 68 Immerhin wurde aber für den Jingle Ich liebe es von McDonalds ein urheberechtlicher Schutz wegen dessen Kürze abgelehnt. 69 Videoclips wie die auf YouTube sind entweder den Filmwerken oder einem Filmwerk ähnlichen Werken zuzuordnen ( 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG), möglicherweise als Leistungsschutzrechte den Laufbildern ( 95 UrhG) EuGH v C-5/08, GRUR 2009, 1041 = ZUM 2009, 945 (Infopaq I); EuGH v C-5/08, GRUR Int 2012, 336 (Infopaq II). 65 OLG Karlsruhe v U 78/ 10, ZUM 2012, 49 (Urheberrechtsschutz von Nachrichtentexten). 66 EuGH v C-393/09, GRUR 2011, 220 Rn 44 (BSA/Kulturministerium). 67 BGH v I ZR 143/12, GRUR 2014, 175 (Geburtstagszug); damit wurde die gegenteilige frühere Auffassung aufgegeben, siehe BGH v I ZR 119/93, GRUR 1995, 581 (Silberdistel). 68 BGH v I ZR 23/06, ZUM 2009, 288 (Klingeltöne für Mobiltelefone). 69 LG München I v O 177/09, ZUM 2010, 913 (Melodienfolge für Werbejingle). 70 Zu den virtuellen Bildfolgen LG Köln v O 124/08, MMR 2008, 556, 560 (Virtueller Dom in Second Life). 92

21 C. Das urheberschutzfähige Werk 2 III. Die einzelnen Werkarten Bei der Darstellung der einzelnen Werkarten sollen in besonderem Maße jüngere Gerichtsentscheidungen und die neuere Diskussion in der Literatur unter Hervorhebung medienrechtlicher Gesichtspunkte Berücksichtigung finden Sprachwerke Sprachwerke sind Schöpfungen, deren Gehalt mit den Mitteln der Sprache zum Ausdruck gebracht wird, wobei die im Gesetz erwähnten Schriftwerke, Reden und Computerprogramme lediglich beispielhaft angeführt wurden, um zu verdeutlichen, dass sowohl die geschriebene als auch die gesprochene Sprache mitumfasst sind ( 2 Abs Nr. 1 UrhG) Im Bereich der Medien sind Zeitungsbeiträge erfasst, die mehr als bloße Nachrichten sind, sowie Kommentare, Kunstkritiken, einschließlich der Buch- und Theaterkritik, Reportagen, die über den bloßen Bericht hinaus eine kritische Gesamtwürdigung vornehmen. Hinsichtlich der Fernsehberichterstattung gibt es besonderen Schutz durch die bildliche Darstellung als Lichtbild ( 72 Abs. 1 UrhG) oder als Lichtbildwerk ( 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), in Bezug auf die Bilderfolge darüber hinaus als Laufbilder ( 95 UrhG) oder als Filmwerk ( 2 Abs. 6 UrhG). Schutzfähig ist auch die Fabel, die Story bei fiktionalen Werken, unter Umständen auch das Fernseh-Show-Format, allerdings dann nur die Geschichte bzw. einzelne Elemente. 72 Auch eine literarische Figur (Pippi Langstrumpf) kann geschützt sein Ein Problem, das immer wieder diskutiert wird, ist die Speicherung von Printmedien in betriebseigenen Datenbanken. 74 Das Einspeichern von Daten wird unter drei Gesichtspunkten in der Praxis relevant, zunächst durch die so genannte Volltext-Methode, durch die Abstract-Methode und durch das Index-Verfahren. Die Volltext-Methode berührt insofern den urheberrechtlichen Werkbegriff, als Artikel aus der Tagespresse in vollem 71 Rehbinder, Nachrichten als Sprachwerke, ZUM 2000, Allerdings ablehnend BGH v I ZR 176/01, ZUM 2003, 771 (Sendeformat); siehe auch BGH v I ZR 65/95, NJW 2000, 2202 (Laras Tochter); BGH v I ZR 174/60, GRUR 1963, 40 (Straßen gestern und morgen); OLG München v U 4346/89, GRUR 1990, 674 (Forsthaus Falkenau); Schwartz, Schutzmöglichkeiten audiovisueller Werke, von der Idee bis zum fertigen Werk aus der Sicht anwaltlicher Beratung, ZUM 1990, 317. Im Hinblick auf die Schutzfähigkeit des Filmexpose (Treatment) siehe Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 2 Rn 216; Möhring/Nicolini/Ahlberg, Urheberrechtsgesetz, 2 Rn 77 ff.; Schricker/Loewenheim/Katzenberger, Urheberrecht, vor 88 Rn 65 ff.; Wandtke/Bullinger/ Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2 Rn 124 ff. 73 BGH v I ZR 52/12, NJW 2014, 771, 773 Rn 27 ff. (Pippi Langstrumpf). 74 Flechsig/Fischer, Speicherung von Printmedien in betriebseigenen Datenbankarchiven und die Grenze ihrer betrieblichen Nutzung, ZUM 1996, 833; Kindler, Leistungsschutz für Datenbanken ohne Werkcharakter, K&R 2000, 265; Leistner, Der neue Rechtsschutz des Datenbankherstellers, GRUR Int. 1999,

22 2 Urheberrecht Umfang abgespeichert werden. Dagegen ist die kurze Zusammenstellung (Abstrakte) über die wesentlichen Inhalte eines Dokumentes als ebenfalls eigenständiges Werk, nunmehr des (neuen) Verfassers anzusehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Inhalt des Originaltextes ausschließlich mit eigenen Worten wiedergegeben wird, ohne Teile des Originaltextes nur belegmäßig zu wiederholen. 75 Durch das Index-Verfahren wird über eingegebene Stichwörter (so genannte Deskriptoren) das spätere Auffinden relevanter Dokumente bezweckt. Das Urheberrecht des Originals wird damit nicht berührt. 68 Interviews (und sonstige journalistische Arbeiten, z.b. Kommentare und Berichte) genießen dann Urheberrechtsschutz, wenn sie durch die Art des Gesprächs oder die eingearbeitete kritische Würdigung hinsichtlich des zu behandelndes Gegenstandes eine individuelle Prägung aufweisen. Folglich wäre dann der Interviewer (nicht der Interviewpartner) allein Urheber Programme von Rundfunk, Fernsehen, Theater und Sport genießen nach ständiger Rechtsprechung keinen Urheberschutz. Anders ist dies nun ausdrücklich geregelt für Computerprogramme a UrhG gewährt Schutz für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt. Abs. 3 dieser Vorschrift stellt klar, dass Computerprogramme dann geschützt werden, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. 70 Regiewerke des Bühnenregisseurs sind nach h.m. als Leistungsschutzrechte ( 73 ff. UrhG), jedoch nicht als Urheberrechte geschützt 78 und erfasst, was im Hinblick auf die Theaterinszenierung von Hieber 79 kritisiert wird. Er erläutert in überzeugender Weise anhand der nach der Rechtsprechung bestehenden Merkmale für das urheberrechtliche 75 Dazu Raczinski/Rademacher, Urheberrechtliche Probleme beim Aufbau und Betrieb einer juristischen Datenbank, GRUR 1989, Fromm/Nordemann/A. Nordemann, Urheberrecht, 2 Rn BGH v I ZR 52/83, BGHZ 94, 276 (Inkasso-Programm); BGH v I ZR 139/89, BGHZ 112, 264 (Betriebssystem). 78 Das OLG Dresden v U 729/00, ZUM 2000, 955 = NJW 2001, 611 (Csardasfürstin) hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass einiges für die Urheberschutzfähigkeit des Opernregisseurs spräche, ohne sich festzulegen; dazu auch Grunert, Götterdämmerung, Ipigenie und die amputierte Csardasfürstin Urteile zum Urheberrecht des Theaterregisseurs und die Folgen für die Verwertung seiner Leistung, ZUM 2001, 210; Fromm/Nordemann/A. Nordemann, Urheberrecht, 2 Rn Für den Urheberschutz des Theaterregisseurs Die Inszenierung als persönliche geistige Schöpfung, ZUM 1997, 17; zumindest für ein Bearbeitungsrecht Grunert, Götterdämmerung, Ipigenie und die amputierte Csardasfürstin Urteile zum Urheberrecht des Theaterregisseurs und die Folgen für die Verwertung seiner Leistung, ZUM 2001, 215; dagegen Depenheuer, Gegen den Urheberschutz des Theaterregisseurs Kurze Replik auf Hieber, ZUM 1997,

23 C. Das urheberschutzfähige Werk 2 71 Werk die einschlägige Zuordnung, insbesondere mit dem Hinweis auf die unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen, zu den eingeschränkten Leistungsschutzrechten. Anwaltsschriftsätze können ebenso wie Sachverständigengutachten den urheberrechtlichen Werkbegriff erfüllen. 80 Dies gilt auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen, bezogen auf das gedankliche Konzept, den Aufbau sowie die Formulierung einzelner Klauseln. 81 Amtliche Werke sind nach 5 Abs. 1 und 2 UrhG ausdrücklich dem Urheberrecht entzogen. Dazu gehören Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen 72 sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen sowie amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Dagegen können DIN-Normen Urheberrechtsschutz genießen. 82 Nach 5 Abs. 3 UrhG wird das Urheberrecht an privaten Normwerken auch dann nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. Diese Neuregelung dient der Klarstellung in der Weise, dass private Normen so lange ihren Urheberrechtsschutz nicht verlieren, wie sie nicht in amtliche Werke inkorporiert werden. 83 Der Urheber ist aber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen (gilt auch für Inhaber eines exklusiven Nutzungsrechts). Werbesprüche und Slogans werden in der Regel nicht als geschützte Sprachwerke angesehen, da ihnen die nötige Gestaltungshöhe fehle. Anders wird dies allerdings bei Tex- 73 ten zu Werbesongs gesehen. 84 Beispiel Instruktiv hierzu ist die Entscheidung Tausendmal berührt des LG Frankfurt/ Main. 85 Ein Hersteller von Kommunikationssystemen, u.a. auch von Telefonen, schaltete Werbeanzeigen mit dem Text BGH v I ZR 213/83, GRUR 1986, 739 (Anwaltsschriftsatz); Fromm/Nordemann/Vinck, Urheberrecht, 2 Rn 31 f.; Schricker//Loewenheim/Loewenheim Urheberrecht, 2 Rn 92; zur Feststellung der Werkeigenschaft durch Sachverständigengutachten vgl. Wandtke/Bullinger/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2 Rn 9; speziell zum Urheberrecht an Sachverständigengutachten vgl. Bayerlein/Mayr, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 31 Rn 17 ff. 81 Schricker/Loewenheim/Loewenheim, Urheberrecht, 2 Rn BGH v I ZR 78/88, GRUR 1990, 1003 (DIN-Normen); für die Annahme einer amtlichen bzw. sonstigen Sammlung gem. 5 Abs. 1 und 2 UrhG BGH v I ZR 175/03, GRUR 2006, 848 (Vergaberichtlinien), dagegen BGH v I ZR 185/03, GRUR 2007, 137 (Bodenrichtwerttabelle); siehe auch BGH v I ZR 161/03, GRUR 2007, 500 (Sächsischer Ausschreibungsdienst); Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2 Rn Näher dazu BGH v I ZR 78/88, GRUR 1990, 1003 (DIN-Normen); BT-Drucks 15/837, S. 5 f., Vgl. dazu Seipt/Wiechmann, Probleme der urheberrechtlichen Verwertungsgemeinschaft bei der Werkverbindung, GRUR 1995, 562, insbesondere die urheberrechtliche Behandlung des DEA-Songs mit der Titelzeile: Hier ist DEA. Hier tanken sie auf. 85 LG Frankfurt/Main v , GRUR 1996, 125 (Tausend mal berührt). 95

24 2 Urheberrecht Tausendmal berührt tausendmal ist was passiert. Klaus Lage als Komponist und Texter des Liedes Tausend und eine Nacht behauptete in dem Prozess, dass sich die genannte Firma in unzulässiger Weise für ihre Werbung die Bekanntheit seines Refrains Tausendmal berührt tausendmal ist nichts passiert, tausendundeine Nacht, und es hat zoom gemacht zu eigen gemacht hätte. Das Gericht wies die Klage ab und führte dazu aus, dass zwar auch Werkteile eines Textes geschützt seien, erforderlich wäre dann aber, dass auch der benutzte Teil des Werkes den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genüge, woran es im vorliegenden Fall allerdings fehle. Denn so das LG Frankfurt/Main die Eingangszeile des Refrains Tausendmal berührt, tausendmal ist nichts passiert stelle für sich gesehen keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des 2 Abs. 2 UrhG dar, was selbst dann gelte, wenn lediglich geringe Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Liedtexten gestellt würden. Es heißt dort wörtlich weiter: Der Umstand, dass die beiden Textzeilen einen Reim ergeben, reicht nicht aus, um dieses Werk aus der Masse des Alltäglichen und Trivialen herauszuheben und es als persönliche geistige Schöpfung anzusehen. Dafür ist das Werk viel zu kurz. Auch der Aussagegehalt der Worte Tausendmal berührt, tausendmal ist nichts passiert ist gering und ganz unterschiedlicher Ausdeutung zugänglich, sodass eine geistige schöpferische Leistung auch insoweit ausscheidet. 75 Wissenschaftliche Werke können als Sprachwerke ( 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art ( 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG), als Lichtbildwerke ( 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) sowie als Filmwerke ( 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) zur Anwendung gelangen. Die für den Bereich der Wissenschaft mit Abstand bedeutendste Werkart ist allerdings das Sprachwerk, da Wissenschaft ohne die Niederlegung und Formulierung von Gedanken, etwa in Lehrbüchern, Monografien, Aufsätzen, Streitschriften in Medien, Vorlesungen, Vorträgen und Reden nicht denkbar ist. 86 Vom Urheberrechtsschutz sind allerdings solche inhaltlichen Werkelemente ausgenommen, die nicht zu dem Bereich von Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören, beispielsweise technische Lösungsideen. 86 Von Moltke, Das Urheberrecht an den Werken der Wissenschaft, S. 34 ff.; Kraßer/Schricker, Patent- und Urheberrecht an Hochschulen, S. 77 ff.; Effenberger, Urheberrecht von Angehörigen an öffentlichen Hochschulen, S. 16; Haberstumpf, Wem gehören Forschungsergebnisse? Zum Urheberrecht an Hochschulen, ZUM 2001,

25 C. Das urheberschutzfähige Werk 2 Darüber hinaus gilt, dass wissenschaftliche Entdeckungen, Ideen, Theorien und Erkenntnisse allgemein dem Urheberrechtsschutz entzogen sind. 87 Dies folgt daraus, dass Daten und Zusammenhänge, welche die Naturwissenschaften erforschen, nicht von Menschen geschaffen sind, sondern als etwas Vorbestehendes lediglich sichtbar gemacht werden. 2. Werke der Musik Besondere Ausprägung dieser in 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG geschützten Werkkategorie ist die 76 Verwendung von Tönen als Ausdruckmittel. 88 Dabei ist jede Art von Musik unabhängig davon schutzfähig, wie sie im Einzelnen fixiert wurde (früher in der Regel auf Noten, heute eher auf elektromagnetischen Bändern und sonstigen Datenträgern). Vom Umfang her ist auch lediglich eine geringe Folge von Tönen schon schutzfähig, wobei allerdings der Melodie eine besondere Bedeutung im Hinblick auf den Nachahmungs- 77 schutz (gem. 24 Abs. 2 UrhG) zukommt. Eine Melodie ist eine in sich geschlossene geordnete Tonfolge, die dem Werk eine individuelle Prägung verleiht. 89 Besondere Bedeutung kommt der wandernden Melodie zu, die von Komponisten immer wieder aufgegriffen werden und von daher nicht schutzfähig sind. 90 Ein weiteres Schlagwort ist das der Entwurfsmusik, 91 bei der dem Dirigenten und den 78 Musikern weitgehend freie Hand in der Wahl der Tonlage, der Auswahl der Instrumente, der Rhythmik und auch der Melodik gegeben ist. Nach überwiegender Meinung spricht die Anforderung an den Werkbegriff nicht gegen den urheberrechtlichen Werkschutz von Improvisationen. In den vergangenen Jahren wurde immer wieder die Frage diskutiert, ob neuere technische Möglichkeiten zur Erstellung insbesondere von Popmusikproduktionen 79 noch auf die gesetzlichen Anforderungen an den urheberrechtlichen Werkbegriff anzuwenden sind vor allem wegen der mangelnden Gestaltungshöhe. Köhnen 92 stellt den Werkcharakter dieses Musikgenres insgesamt infrage und verlangt stattdessen einen neuen Leistungsschutz für die kleine Münze der Musik. Dieser Befund wird zu Recht von Schwenzer 93 in Abrede gestellt. Zunächst muss man sich vor Augen halten, dass die in 87 Kraßer/Schricker, Patent- und Urheberrecht an Hochschulen, S Schricker/Loewenheim/Loewenheim, Urheberrecht, 2 Rn 120; OLG Hamburg v U 106/01, GRUR-RR 2002, 249 (Handy-Klingeltöne I); OLG Hamburg v U 15/07, ZUM 2008, 438 (Handy-Klingeltöne II). 89 Möhring/Nicolini/Ahlberg, Urheberrechtsgesetz, 24 Rn 32 ff.; Schricker/Loewenheim/Loewenheim, Urheberrecht, 24 Rn Schricker/Loewenheim/Loewenheim, Urheberrecht, 24 Rn 28 f. 91 Fromm/Nordemann/A. Nordemann, Urheberrecht, 2 Rn Die Technisierung der Popmusikproduktion Probleme der kleinen Münze in der Musik, ZUM 1994, Urheberrechtliche Fragen der kleinen Münze in der Popmusikproduktion, ZUM 1996, 584; dazu auch Schwenzer, Die Rechte des Musikproduzenten, S. 48 ff. 97

26 D. Urheber und Leistungsschutzberechtigte 2 tungsrecht, das die Erstverwertung durch Vervielfältigung eines Bild- oder Tonträgers gem. 16 Abs. 2 UrhG voraussetzt) Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen ( 22 UrhG). Dieses Recht besagt, dass bereits gesendete oder öffentlich zugänglich gemachte Werke nochmals dadurch verwertet werden dürfen, dass sie über Bildschirm, Lautsprecher etc. optisch und akustisch öffentlich wahrnehmbar gemacht werden. Ein Beispiel dafür ist die Ausstrahlung eines vom Gastwirt zuvor aufgenommenen Filmes in seinem Restaurant; auch hier wie schon bei 21 UrhG handelt es sich um ein Zweitverwertungsrecht, das die Erstverwertung durch Vervielfältigung auf Bild- oder Tonträger verlangt (gem. 16 Abs. 2 UrhG) Bearbeitungsrecht, freie Benutzung; Plagiat und Parodie 221 a) Bearbeitungsrecht 23 UrhG gewährt dem Urheber das Bearbeitungsrecht. Es heißt dort, dass Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden dürfen. 341 Dieses Recht wird überwiegend dem Verwertungsrecht zugerechnet, jedenfalls ist es ein ausschließliches Recht und nicht nur eine Bestimmung über den Umfang von Verwertungsrechten Zur Abgrenzung gegenüber 3 UrhG ist anzumerken, dass 23 UrhG ein bestehendes Urheberrecht am Werk voraussetzt, was bei 3 UrhG nicht der Fall sein muss. Beide Vorschriften kommen nebeneinander zur Anwendung, wenn bei einem bestehenden Urheberrecht an einem Werk die Einwilligung für eine Bearbeitung eingeholt wird. Diese Bearbeitung, für die dann eine Einwilligung notwendig ist, wenn diese veröffentlicht werden soll (Ausnahmen nach 23 S. 2 UrhG für Bauwerke), genießt dann selbst Schutz nach 3 UrhG. 39 UrhG ist die Regelung auf Seiten der Nutzer, die Letzteren im Rahmen von Treu und Glauben ausnahmsweise ein Änderungsrecht zugesteht (Abs. 2). 339 Fromm/Nordemann/Dustmann, Urheberrecht, 21 Rn 1; zu Einzelfragen, etwa dem Filmwerk, vgl. Möhring/Nicolini/Hillig, Urheberrechtsgesetz, 21 Rn 2 ff. 340 Fromm/Nordemann/Dustmann, Urheberrecht, 22 Rn 1; eingeschränkt ist dieses Recht in den Fällen der Schulfunksendung ( 47 UrhG), siehe Möhring/Nicolini/Kroitzsch, Urheberrechtsgesetz, 22 Rn BGH v I ZR 102/99, ZUM 2002, 636 (Verhüllter Reichstag); OLG Köln ZUM-RD 1997, 19 (Parfums Miro). 342 Fromm/Nordemann/A. Nordemann, Urheberrecht, 23, 24 Rn

27 2 Urheberrecht 223 Beispiel Wird etwa ein Stück von Johann Sebastian Bach neu bearbeitet, so fällt diese Bearbeitung alleine unter den Anwendungsbereich des 3 UrhG und kann als solche auch bei der GEMA angemeldet werden. Denn das ursprüngliche Urheberrecht des Komponisten Bach ist inzwischen erloschen. 224 Die Bearbeitung verlangt eine eigenschöpferische Leistung im Sinne des 2 Abs. 2 UrhG, 343 was für andere Umgestaltungen nicht gilt. Im Hinblick auf Musikurheberrechte kann man sich die Zusammenhänge zwischen Interpretation und Bearbeitung in der Weise veranschaulichen, dass die Interpretation eines Musikstückes, das bereits veröffentlicht ist, mangels Gestaltungshöhe nicht unter den Anwendungsbereich des 3 UrhG fällt. 225 Nach überwiegender Auffassung 344 werden die in 23 UrhG genannten anderen Umgestaltungen so verstanden, dass sie unter Plagiate (bewusste Fremdübernahme) und solche Werke fallen, bei denen der Verfasser mit dem Versuch, die Vorlage zu einer selbstständigen Schöpfung frei zu benutzen, deshalb gescheitert ist, weil er sich von ihr nicht genügend habe frei machen können. Die Interpretation des Musikstückes wird bei einer CD-Veröffentlichung auch von 23 UrhG erfasst, daneben bei einem öffentlichen Vortrag vom Verwertungsrecht des 19 Abs. 2 UrhG (Aufführungsrecht). Aus dem zuvor Gesagten folgt, dass jeder das schutzfähige Werk eines anderen ohne dessen Einwilligung verändern darf, solange dieses nicht veröffentlicht oder verwertet werden soll. Auf den ersten Blick scheint dem die Vorschrift des 39 Abs. 1 UrhG entgegenzustehen, der jedwede Veränderung des Werkes verbietet. Allerdings stellt schon der Wortlaut des 39 Abs. 1 UrhG klar, dass dieses Änderungsverbot nur im Rahmen der Nutzung Bedeutung erlangen kann, also dem Gegenstück aus Sicht des Urhebers zur Verwertung. 226 Hinweis Wie noch in 3 im Einzelnen aufzuzeigen sein wird, können Nutzungsrechtinhaber je nach Branche gewisse Änderungen vornehmen, soweit die Einwilligung hierzu keinen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. So ist es als selbstverständlich anerkannt, dass der Produzent eines musikalischen Werkes gewisse Freiheiten im Hinblick auf die Einspielung zur Produktion einer CD/DVD haben muss. Diese Gestaltungsspielräume dürfen aber nicht so weit gehen und dies ist zu Recht oftmals eine Besorgnis der Urheber, dass der Musikproduzent letztlich für sich ein Bearbeitungsrecht gem. 3 und 23 UrhG in Anspruch nimmt. Im Hinblick auf das Mitbestim- 343 Schricker/Loewenheim/Loewenheim, Urheberrecht, 23 Rn 3; so auch Möhring/Nicolini/Ahlberg, Urheberrechtsgesetz, 23 Rn Fromm/Nordemann/A. Nordemann, Urheberrecht, 23, 24 Rn 8 ff. 156

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