Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 6

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1 Lösung zu Fall 6 Für L als natürliche Person kommt vor dem BVerfG nur eine Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a; 90 ff. BVerfGG in Betracht. Diese wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Das Bundesverfassungsgericht ist für die Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a; 90 ff. BVerfGG zuständig. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; 90 Abs. 1 S. 1 BVerfGG L müsste beschwerdefähig sein. Dies ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und 90 Abs. 1 BVerfGG jedermann. Dies meint die Fähigkeit, Träger von Grundrechten zu sein, was bei L als natürlicher Person zu bejahen ist. III. Beschwerdegegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; 90 Abs. 1 BVerfGG ( 93 Abs. 3 BVerfGG) Die Verfassungsbeschwerde kann gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; 90 Abs. 1 BVerfGG nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt, also gegen Maßnahmen, Handlungen und Unterlassungen der deutschen öffentlichen Gewalt, also der Exekutive, Judikative oder Legislative (Art. 1 Abs. 3 GG), erhoben werden. In Betracht kommen hier der ursprüngliche, ablehnende Bescheid des Landes B, der Widerspruchsbescheid des Oberschulamts sowie alle späteren, diese bestätigenden Gerichtsentscheidungen. Maßgeblich für die Verfassungsbeschwerde ist der letzte öffentliche Akt, der die Entscheidung bestätigt; er enthält auch die vorangehenden Entscheidungen. Es gibt also nur einen einheitlichen Beschwerdegegenstand. Dies ist hier die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung, also ein Akt der Legislative. 1

2 IV. Beschwerdebefugnis, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; 90 Abs. 1 BVerfGG L müsste außerdem beschwerdebefugt sein. Dies bedeutet, dass L begründet behaupten muss, durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt selbst, unmittelbar und gegenwärtig in einem ihrer Grundrechte möglicherweise verletzt zu sein (sog. Möglichkeitstheorie). L macht die Verletzung ihrer Religionsfreiheit (Art. 4 GG) durch die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung geltend. 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung a) Verletzung spezifischen Verfassungsrechts Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung besteht nur, wenn die letztinstanzliche Entscheidung der Fachgerichte überhaupt eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht enthalten kann. Die Entscheidungen der Fachgerichte stellen grundsätzlich eine Auslegung und Anwendung einfachen Rechts dar. Diese dürfen durch das Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf unrichtigen Auffassungen über die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten beruhen oder willkürlich sind (vgl. BVerfGE 18, 85 (93); st. Rspr.). Im vorliegenden Fall haben die Fachgerichte jedoch direkt Art. 33 Abs. 2, 3 GG sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GG interpretiert und zur entscheidenden Grundlage ihres Urteils gemacht. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht hier als Institution, die zur Bewahrung, Entwicklung, Fortbildung und Erschließung der Grundrechtsnormen berufen ist (vgl. BVerfGE 6, 55 (72); 7, 377 (410)) nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, letztverbindlich über die erfolgte Auslegung und Anwendung der Grundrechtsnormen des Art. 33 Abs. 2, 3 und des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat also hier insofern eine umfassende Prüfungskompetenz (vgl. BVerfG, Urteil vom Az. 2 BvR 1436/02, Rdnr. 31). b) In Frage kommende Grundrechte L wurde die Aufnahme in den Schuldienst aufgrund des religiös begründeten Tragens eines Kopftuchs verwehrt. Damit erscheint eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit, Art. 4 Abs. 1, 2 GG möglich. L ist als natürliche Person auch Trägerin des Grundrechts. In Frage kommt ferner eine Verletzung des Grundrechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern aus Art. 33 Abs. 2, 3 GG. 2

3 Schließlich ist eine Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die verweigerte Einstellung in den Schuldienst des Landes B möglich. L ist als deutsche Staatsangehörige auch Trägerin dieses Grundrechts. 2. Selbstbetroffenheit L ist auch selbst betroffen, da es um ihre eigene Grundrechte geht. 3. Unmittelbarkeit der Betroffenheit Die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung erfordert keinen weiteren Vollzugsakt mehr, um in in die Grundrechte von L einzugreifen. Mit der Entscheidung wurde die Verweigerung der Aufnahme in den Schuldienst bestätigt. Folglich liegt eine unmittelbare Betroffenheit vor. 4. Gegenwärtigkeit der Betroffenheit Diese Betroffenheit ist auch gegenwärtig, als nicht weggefallen oder erst zukünftig. 5. Zwischenergebnis Damit ist L beschwerdebefugt. V. Rechtswegerschöpfung Gemäß 90 Abs. 2 BVerfGG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, sofern gegen die Verletzung ein Rechtsweg gegeben ist. Laut Sachverhalt hat L den Klageweg bis zur letzten Instanz beschritten, so dass diese Voraussetzung erfüllt ist. VI. Subsidiarität i.w.s. Anhaltspunkte für eine sonstige Möglichkeit, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. VII. Form, Frist und Begründung L muss bei der Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde die Monatsfrist des 93 Abs. 1 BVerfGG einhalten. Diese Frist beginnt mit der letztinstanzlichen Entscheidung. Ferner muss die Verfassungsbeschwerde gemäß 23 Abs. 1 und 92 BVerfGG schriftlich erhoben und begründet werden. 3

4 VIII. Zwischenergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist, wenn L die Vorschriften über Form, Frist und Begründung einhält, zulässig. B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet, wenn die Beschwerdeführerin L durch die Verweigerung der Einstellung in den Schuldienst an Grund- und Hauptschulen des Landes B tatsächlich in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt ist. Hinweis: Hier wird also die bloße Möglichkeit der Grundrechtsverletzung, die Voraussetzung für die Beschwerdebefugnis ist, daraufhin überprüft, ob die Verletzung tatsächlich besteht. I. Verstoß gegen die Religionsfreiheit, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG In Betracht kommt ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG. 1. Schutzbereich Zunächst müsste der Schutzbereich eröffnet sein. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Die Absätze 1 und 2 bilden dabei ein einheitliches Grundrecht. Geschützt ist dementsprechend die Freiheit, einen Glauben, eine Religion, eine Weltanschauung oder ein Gewissen zu bilden, zu haben, zu äußern und entsprechend zu handeln. Glaube/Religion ist, allgemein gewendet, die Überzeugung des Einzelnen von der Stellung des Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten (Manssen, Staatsrecht II: Grundrechte, 5. Aufl. 2007, S. 85 Rdnr. 277). Wichtige Kriterien: -- Selbstverständnis: geistiger Gehalt -- äußeres Erscheinungsbild 4

5 Kennzeichen einer Religion 1 : -- transzendentaler Bezug -- subjektive Gewissheit von der Eingliederung des Einzelnen in einen jenseitigen, -- nicht mit von den Menschen gesetzten Maßstäben zu beurteilenden und -- durch wissenschaftliche Erkenntnisquellen nicht erschöpfend zu erklärenden Zusammenhang. -- Bezugspunkt: übeweltliche Macht, die in einer persönlichen oder unpersönlichen G ttheit oder in der Wirksamkeit einer überweltlichen Kausalität bestehen kann 2 Die Kehrseite der positiven Religionsfreiheit ist die negative Religionsfreiheit und ist gleichermaßen geschützt. Dies bedeutet, jedermann hat die Freiheit, nicht zu glauben oder einen Glauben nicht zu bekennen sowie glaubensgeleitete Handlungen zu unterlassen und sich dem Einfluss eines bestimmten Glaubens zu entziehen. Staatliche religiös-weltanschauliche Neutralität; Verhältnis von Staat und Religion in Deutschland Neutralität Die Entscheidung für oder gegen einen Glauben ist danach Sache des Einzelnen, nicht des Staates. Der Staat darf ihm einen Glauben oder eine Religion weder vorschreiben noch verbieten. Aus der Religionsfreiheit folgt damit der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen. Der Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher, religiöser Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz am besten gewährleisten, wenn er selbst in Glaubensfragen Neutralität bewahrt. Trennung von Staat und Religion bei gleichzeitiger Kooperation In Deutschland herrscht eine Trennung von Staat und Religion (vgl. Art. 140 GG ivm. Art. 137 Abs. 1 WRV). Deutschland ist aber kein laizistischer Staat, d.h. Kirche und Staat sind nicht strikt getrennt. Vielmehr besteht eine Kooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaften im Bereich der gemeinsamen Angelegenheiten wie zum Beispiel dem Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, der Krankenhaus-, Gefängnis-, Schul-, Militärseelsorge, im sozialen Bereich etc. 1 2 Vgl. Kokott, in: Sachs (Hrsg.), GG, 5. Aufl., 2009, Art. 4 Rdnr. 19. Preuß, AK GG, Art. 4 Rdnr

6 In Anerkennung der besonderen gesellschaftlichen Relevanz kann einer Religionsgemeinschaft unter den Voraussetzungen des Art. 140 GG ivm. Art. 137 Abs. 5 WRV der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen werden, mit dem eine Reihe besonderer Rechte verbunden ist. Das Tragen eines Kopftuchs ist für L von den Regeln ihrer Religion vorgegeben. Indem L diese Regeln befolgt, bringt sie ihre Religion zum Ausdruck. Dabei ist es nicht wichtig, ob die islamische Religion als solche tatsächlich das Tragen des Kopftuchs vorschreibt. Maßgeblich ist vielmehr, was die einzelne Religionsgemeinschaft zum Ausdruck des Glaubens fordert. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist somit eröffnet. 2. Eingriff a) Grundsätzlich L wurde vom Land B vor die Wahl gestellt, entweder im Unterricht auf das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten oder nicht in den Schuldienst aufgenommen zu werden. Dies greift in die Religionsfreiheit ein. b) Einschränkung aufgrund des Beamtenverhältnisses? Nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht soll der Grundrechtsschutz des Beamten grundsätzlich aufgrund seiner besonderen Treue- und Loyalitätspflicht gegenüber dem Staat reduziert sein (vgl. Sondervotum in der Kopftuch-Entscheidung). Im vorliegenden Fall ist L. gerade noch nicht verbeamtet, so dass die Frage dahin stehen kann. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Religionsfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet, d.h. es besteht kein Gesetzesvorbehalt. Dennoch ist das Grundrecht nicht schrankenlos, da jedes Grundrecht nur so weit reichen kann, wie die Grundrechte anderer nicht verletzt werden. Diese Einschränkungen ergeben sich aber nur aus der Verfassung selbst, und zwar aus den Grundrechten Dritter sowie aus Gemeinschaftsgütern mit Verfassungsrang. Außerdem muss diese Einschränkung gesetzlich geregelt sein. 6

7 a) Einschränkung durch kollidierende Verfassungsgüter Hier könnten folgende Grundrechte Dritter und Verfassungsgüter verletzt sein: aa) Staatlicher Erziehungsauftrag / staatliche Neutralität Der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG ivm. Art. 4 GG gebietet dem Staat, die Erziehung unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität vorzunehmen. Dies bedeutet, dass der Staat sich nicht eine religiöse Auffassung zu eigen machen darf. Das ist aber bei einer Lehrerin, die aus eigener Initiative ein Kopftuch trägt und nicht vom Staat hierzu veranlasst wird, laut BVerfG nicht der Fall. bb) Elterliches Erziehungsrecht, Art. 6 Abs. 2 GG Das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet den Eltern das Recht, alleine über die religiöse Erziehung zu entscheiden. Dazu gehört auch die negative Religionsfreiheit, nämlich die Entscheidung, die Kinder nicht religiös zu erziehen. Es ist primär Sache der Eltern, ihre Kinder zu erziehen, und zwar auch in religiöser Hinsicht. Allerdings enthält Art. 6 Abs. 2 GG keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. Vielmehr ist der staatliche Erziehungsauftrag gemäß Art. 7 Abs. 1 GG im Bereich der Schule der Erziehung durch die Eltern gleichgeordnet. Im Übrigen stellt sich hier bereits die Frage, ob überhaupt das Elternrecht zur religiösen Erziehung dadurch tangiert wird, dass das Kind den Anblick einer Kopftuch tragenden muslimischen Lehrerin hinnehmen soll. cc) Negative Religionsfreiheit der Kinder, Art. 4 GG Die negative Glaubensfreiheit der Kinder aus Art. 4 GG schützt sie davor, die Religion anderer staatlich aufgedrängt zu bekommen. (1) Allgemein Problematisch ist in der Schule generell vor allem die negative Religionsfreiheit der Schulkinder, die den Kindern gewährleistet, kultischen Handlungen eines fremden Glaubens fernzubleiben. Diese kollidiert allgemein mit der positiven Religionsfreiheit von L. Insbesondere in Schulen und im Unterricht sind die Schüler den Ausführungen und dem Anblick des Lehrers ohne Rückzugsmöglichkeit ausgeliefert, weil eine Schulpflicht besteht. Zwar hat der Einzelne in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen gleichberechtigt Raum gibt, kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen völlig unbehelligt zu bleiben. Doch ist dies an- 7

8 ders, wenn die Schüler dieser fremden Religion völlig ausgeliefert sind. Denn hier haben sie nicht die Freiheit, sich zum Gehen zu entscheiden. Hinzu kommt, dass es sich bei einer Lehrerin um eine Respektsperson und eine Vertreterin des Staates handelt, die auf Kinder mehr Eindruck macht als eine beliebige Frau mit Kopftuch auf der Straße. Die Tatsache, dass Art. 140 GG i.v.m. Art. 136 Abs. 4 WRV es verbietet, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übungen zu zwingen, bekräftigt das gefundene Ergebnis. (2) Pro Kollision im konkreten Fall (BVerfG) Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass auch im konkreten Fall allein schon durch das Ansehenmüssen einer religiösen muslimischen Lehrerin mit Kopftuch in die negative Religionsfreiheit der Schulkinder eingegriffen werde. Zwar habe man grundsätzlich kein Recht darauf, von den Glaubensbezeugungen anderen verschont zu bleiben, aber durch die besondere Situation in der Schule, in der am diesen nicht ausweichen könne, müsse anderes gelten. (3) Contra Kollision im konkreten Fall Die negative Religionsfreiheit gewährleistet das Recht, seine religiös-weltanschauliche Überzeugung nicht äußern zu müssen und an den religiös-weltanschaulichen Handlungen anderer nicht teilnehmen zu müssen. Es ist bereits fraglich, ob das Tragen des Kopftuchs bereits als kultische Handlung bezeichnet werden kann. Sie kleidet sich nur einer bestimmten Religionsauffassung des Islam gemäß. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, werden die Kinder nicht dazu gezwungen, an dieser teilzunehmen. Sie werden gerade nicht verpflichtet, auch ein Kopftuch zu tragen, sondern sie sehen maximal, der Ausführung einer kultischen Handlung eines anderen zu. Für diese Interpretation spricht auch, dass L. das Kopftuch nicht als Glaubenssymbol versteht. Die negative Religionsfreiheit verleiht nicht das Recht, anderen ihre Religionsausübung zu verbieten und von deren Anblick ferngehalten zu werden. So wie religiöse Menschen tolerieren müssen, dass andere nicht religiös oder gar antireligiös leben, so ist diese Toleranz auch in der anderen Richtung, also von nicht religiösen oder antireligiösen Menschen zu fordern. Wenn der Anblick ansich keinen Eingriff in die negative Religionsfreiheit darstellt, ändert sich die Qualität auch dann nicht, wenn dieser durch die Anwesenheitspflicht in der Schule geschaffen bzw. verlängert wird. 8

9 Dieser Aspekt hätte nur dann Bedeutung, wenn überhaupt auch außerhalb der Schule der Anblick ansich einen wenigstens minimalen Eingriff in die negative Religonsfreiheit darstellen würde, dessen Intensität nun durch die Schulsituation verstärkt würde. dd) Zwischenergebnis Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts war hier ein Konflikt insbesondere zwischen der negativen Religionsfreiheit der Kinder (Art. 4 Abs. 2 GG) und dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) sowie der positiven Religionsfreiheit der Lehrerin (Art. 4 Abs. 2 GG) gegeben. Damit wird Ls Religionsfreiheit hier grundsätzlich durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt. b) Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip/Vorbehalt des Gesetzes Fraglich ist, ob diese Einschränkung vorliegend in verfassungsgemäßer Weise umgesetzt worden ist. Das Rechtsstaatsprinzip und Demokratieprinzip verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (Wesentlichkeitstheorie). Diese Pflicht besteht insbesondere, wenn miteinander konkurrierende grundrechtliche Grenzen fließend sind und die betroffenen Grundrechte vorbehaltlos gewährleistet sind. 4. Ergebnis Es handelt sich hier um einen wesentlichen Eingriff in die Religionsfreiheit der Lehrerin L., weshalb es nicht zulässig ist, eine Einschränkung ihres Grundrechts durch die Verwaltung ohne gesetzliche Grundlage vorzunehmen. Im vorliegenden Fall entschied aber nur die Schulverwaltung, eine gesetzliche Regelung der Frage fehlt. Deswegen ist der Eingriff in die Religionsfreiheit der L nicht gerechtfertigt. II. Verletzung von Art. 33 Abs. 2, 3 GG gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern 1. Ungleichbehandlung von wesentlich gleichem Hier liegt eine Ungleichbehandlung von wesentlich gleichem vor. Ls fachliche Qualifikation ist mit derjenigen anderer Referendare, die Deutsch und Englisch studiert haben, gleichwertig. 9

10 2. Grund der Ungleichbehandlung Die Ungleichbehandlung begründet das Oberschulamt mit dem Tragen des Kopftuchs durch L. In diesem komme die mangelnde Eignung von L isd. Art. 33 Abs. 2 GG zum Ausdruck. Diese, nicht die Religion von L, sei der Grund für die Ungleichbehandlung. 3. Rechtfertigung a) Anforderung Die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung erfordert zunächst einen sachlichen Grund, darf also nicht willkürlich erfolgen. Art. 33 Abs. 3 GG schließt dabei u.a. die Religionszugehörigkeit eines Bewerbers als Kriterium für die Aufnahme in den Staatsdienst per se aus. Im vorliegenden Fall ist die Nichteinstellung nicht mit der Religion als solcher, sondern mit einer mangelnden Eignung von L isd. Art. 33 Abs. 2 GG begründet worden. b) Begriff der Eignung Eignung isd. von Art. 33 Abs. 2 GG erfasst Persönlichkeit und charakteritische Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind, also anlage- und entwicklungsbedingte Persönlichkeitsmerkmale, psychische und physische Kräfte, emotionale und intellektuelle Voraussetzungen. 3 Hierzu gehört bei einer Lehrkraft auch, dass sie den Schülern die Grundlagen des demokratischen und freiheitlichen Rechtsstaats vermitteln kann. 4 Wesentlich gehört zur Demokratie auch die allgemeine Gleichheit der Menschen und damit auch die Gleichheit von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG). c) Subsumtion aa) Abstrakt-generelle Aussage des Kopftuchs im Sinne einer fehlenden Gleichberechtigung von Mann und Frau? Mit Blick auf die Vermittlung demokratischer Werte in der Schule, für die ein Bewerber um ein Lehramt geeignet sein muss, stellt sich die Frage, ob das islamische Kopftuch als solches die generelle Aussage transportiert, dass Männer und Frauen nicht gleichberechtigt sind. Wäre dies der Fall, so wäre jede Frau, die ein solches aus religiösen Gründen trägt, nicht für das Lehramt geeignet. Das Kopftuch ansich ist zunächst im Islam nur Ausdruck unterschiedlicher Bekleidungsvorschriften für Männer und Frauen, nicht hingegen automatisch einer Ungleichheit an Rechten. 3 Battis, in: Sachs (Hrsg.), GG, 5. Aufl., München 2009, Art. 33 Rdnr

11 Eine solche Interpretation kann natürlich grundsätzlich in einzelnen muslimischen Religionsgemeinschaften vorhanden sein, ist aber nicht die generelle Aussage des Kopftuchs. Deshalb und aufgrund der starken Prägung des Begriffs der Eignung durch die Persönlichkeit des Bewerbers kommt es darauf an, wie L. konkret das Kopftuch interpretiert, wie sie sich in der Schule verhalten würde bzw. in der Vergangenheit verhalten hat und was ihre persönlichen Ansichten sind. Bei L. persönlich ist nicht deutlich, dass sie die Gleichberechtigung von Männern und Frauen in der Gesellschaft ablehnt und nur hierauf kann es ankommen. Anhaltspunkte für eine Ablehnung der Gleichberechtigung aus ihrer Referendariatszeit etc. sind offensichtlich nicht vorhanden. Abgesehen davon sagt L., dass sie das Kopftuch als solches nicht als Glaubenssymbol versteht. Dies kann implizieren, dass sie auch keine religiöse Einflussnahme auf Schüler und Eltern beabsichtigt. Im Übrigen wäre auch hier zu fordern, dass, wenn das abstrakte Gefährdungspotential für den Schulfrieden bereits für ein absolutes Kopftuchverbot ausreichen soll, diese so wesentliche Einschränkung für die Lehrerin gesetztlich geregelt werden müsste. Eine solche Regelung fehlt jedoch. bb) Gefährdung des Schulfriedens und des staatlichen Erziehungsauftrages? Laut Sachverhalt verweist das Schulamt zur Begründung der fehlenden Eignung pauschal auf die seiner Ansicht nach kollidierenden Grundrechte der Eltern und der Schüler. Dies könnte als Hinweis auf eine Gefährdung des Schulfriedens und damit des staatlichen Erziehungsauftrages i.s.d. Art. 7 Abs. 1 GG gedeutet werden. Hinsichtlich der Prägung des Begriffs der Eignung wesentlich durch die Persönlichkeit des Bewerbers ist eine solche abstrakte Gefährdung durch das bloße Tragen eines Kopftuchs gerade auch mit Blick auf den Ausschluss der Religion von den zulässigen Begründungen für einen ungleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in Art. 33 Abs. 3 GG nicht ausreichend. Die Gefahr müsste sich aufgrund der Persönlichkeit der konkreten Bewerberin weiter konkretisiert haben. Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. 4. Ergebnis Es liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2, 3 GG vor. 4 Vgl. BVerfG NJW 1997, 2307 (2308). 11

12 III. Verletzung der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG Die Nichteinstellung aufgrund des Tragens des Kopftuchs stellt eine subjektive Berufszulassungsschranke dar, ddie mangels gesetzlicher Grundlage nicht gerechtfertigt werden kann. C) Ergebnis Die Aufnahmeverweigerung verstößt mangels gesetzlicher Grundlage gegen Art. 4 Abs. 1, 2 GG, gegen Art. 33 Abs. 2, 3 GG und gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerde ist demnach zulässig und begründet. Literaturhinweis: BVerfGE 108, 282 (Kopftuch-Entscheidung) 12

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