Bericht der Abgeordneten Ralph Brinkhaus, Manfred Zöllmer, Björn Sänger und Dr. Gerhard Schick

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Bericht 1 des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/10974, 17/11474 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/ /EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. /2012 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) Bericht der Abgeordneten Ralph Brinkhaus, Manfred Zöllmer, Björn Sänger und Dr. Gerhard Schick A. Allgemeiner Teil I.Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf aufdrucksache17/10974inseiner198.sitzungam18.oktober2012 demfinanzausschusszurfederführendenberatungsowie dem Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen. DieUnterrichtungderBundesregierung Stellungnahmedes BundesratesundGegenäußerungderBundesregierung auf Drucksache17/11474wurdedemFinanzausschusszur federführendenberatungsowiedemrechtsausschusszur Mitberatung vom Deutschen Bundestag mit Drucksache 17/11614vom23.November2013gemäß 80Absatz3der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage 1. Kreditwesengesetz ImRahmenderCRDIVistdieVerordnung (EU)Nr. / inersterlinieandiebeaufsichtigteninstitutegerichtet undregeltimwesentlichendiehöheunddieanforderungen andieaufsichtsrechtlichbereitzuhaltendeneigenmittel,die eigenmittelbezogenenrisikovorschriften,diegroßkreditvorschriftenunddieliquiditätsvorschriften.die Richtlinie2013/ /EU * istandiemitgliedstaatengerichtet undenthältvorgabenfürdiezulassungundbeaufsichtigung vonkredit-undfinanzdienstleistungsunternehmen,dieanforderungenfürdieunterschiedlichenkapitalpuffer,die SanktionenbeiVerstößengegendieVerordnungund/oder dierichtliniesowiediestrukturdermitderleitungund Aufsicht von Instituten vorgesehenen Organe. DieVerordnung (EU)Nr. /2013istunmittelbarin DeutschlandgeltendesRecht.DahermüssensowohlimKreditwesengesetz (KWG)alsauchinweiterenGesetzenund 2ImursprünglichenGesetzentwurfwarvoneinerendgültigenVerabschiedungderVerordnungundderRichtlinieimJahr2012auszugehen.DieFertigstellungdesCRDIV-Paketshatsichaufeuropäischer EbeneaberbisindenFrühlingdesJahres2013verzögert.Deshalb werdenindiesemberichtfürrichtlinieundverordnungentgegender BezeichnungimGesetzentwurfdieBezeichnungenVerordnung (EU) Nr. /2013 und Richtlinie 2013/ /EU verwendet. 1 Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 17/13524 verteilt.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode RechtsverordnungendiederVerordnung (EU)Nr. /2013 widersprechendenoderentgegenstehendennationalenvorschriftenentferntwerden.soweitdieverordnung (EU) Nr. /2013demnationalenGesetzgeberErmessenspielräumeoderWahlrechteeinräumt,werdendieseinvertretbarer ArtundWeisebeidernationalenUmsetzungberücksichtigt. DemgegenübersinddieVorgabenderRichtlinie2013/ / EUgrundsätzlichdurchÄnderungdesKWGundweiterer GesetzeundRechtsverordnungeninnationalesRechtumzusetzen. ImRahmendieserUmsetzungwirdkünftigimKWGzwischendenjenigenInstitutenunterschieden,diedemalleinigenAnwendungsbereichderVerordnung (EU)Nr. /2013 unterliegen,dassindgrundsätzlichalleeinlagenkreditinstituteundbestimmtewertpapierfirmen,unddenjenigeninstituten,dieimanwendungsbereichdeskwgverbleiben.dazuwerdenimkwgdiebegriffecrr-kreditinstituteund CRR-Wertpapierfirmen (zusammencrr-institute)eingeführt,umeineabgrenzungdieserunternehmenzudeninstitutenzuermöglichen,dienichtindenanwendungsbereich derverordnung (EU)Nr. /2013fallen.Allerdingswerden aufdieseinstitutegrundsätzlichdieregelungenderverordnung (EU)Nr. /2013zurAnwendungkommen,umeine einheitlicheaufsichtsrechtlichebegriffsbildungzuermöglichen,dienichtnureinehohebedeutungfürdierechtsanwendungdurchdiebundesanstalt,sondernauchundgerade fürdieaufstellungderjahresabschlüsseunddieprüfungder Institute durch Wirtschaftsprüfer hat. BislangkonntenVerstößegegenbankaufsichtsrechtlicheRegelungennurunzureichendmitfinanziellenSanktionenbelegtwerden.DieneueneuropäischenRegelungensehenhier einedeutlicheverschärfungvor.diemöglichensanktionen richtensichgegennatürlicheundjuristischepersonen,die füreinenverstoßgegenbankaufsichtsrechtlicheregelungen verantwortlichsind.dabeikannesnebendenklassischen Instrumentenwiez.B.EntzugderZulassung,Unterlassungsanordnungen,AbberufungvonVorstandsmitgliedern, künftigzueinerabschöpfungderausdenverstößenerzieltengewinneundzurverhängungvonempfindlichenverwaltungssanktionen kommen. BeieinerReihevonInstitutentrugenMängelbeiderCorporateGovernancedazubei,dassübermäßigeRisikeneingegangenwurden.MitdenneuenRegelungenwerdendieinstitutsinternenKontrollenundEntscheidungsprozesseder Geschäftsleitungstärkerüberwacht.IndiesemSinnesind neueausschüssebeideninstituteneinzurichten,diesowohl aufdiequalifikationderleitendenmitarbeitereinesinstituts als auch auf die eingegangenen Risiken achten sollen. DerRatfürFinanzstabilität (FSB),derBaselerAusschuss fürbankenaufsichtunddieg20entschiedensicheinvernehmlich,aufdiefinanzmarktkriseunddieprozyklischen Mechanismen,diedieFolgenverschlimmerthaben,mitVorgabenzumAufbauvonKapitalpuffernfürdieInstitutezureagieren.DamitsolldieFähigkeitallerInstitutegestärktwerden,inschwierigenZeitenVerlusteabzufangen.Indiesem SinnewerdendieInstitutekünftigeinenfixenKapitalerhaltungspufferaufbauen.DanebenistunterbestimmtenVoraussetzungeneinantizyklischerKapitalpufferzubilden.Ein weitererkapitalpufferzurabwehrsystemischerrisiken kannzusätzlichfestgesetztwerden.außerdemwerdenglo- balsystemrelevanteinstituteangehalteneinenweiterenka- pitalpuffer zu bilden. ImRahmenderÜberarbeitungdesKWGwurdeeinbesondererAbschnittzurBeaufsichtigungvonWohnungsunternehmenmitSpareinrichtungindasKWGeingefügt.Für diesewerdenangemesseneanforderungenandieeigenmittelausstattung und die Liquiditätsvorsorge eingeführt. NebendenÄnderungenimKWGwerdenweitereRechtsvorschriftengeändert,umdieerforderlichenVerweisungen anzupassen.außerhalbdiesesgesetzentwurfswerdenu.a. diesolvabilitätsverordnung,diegroßkredit-undmillionenkreditverordnung und die Liquiditätsverordnung angepasst. 2. Pfandbriefgesetz ImPfandbriefgesetz (PfandBG)werdendurchdenGesetzentwurfinsbesonderedieRegelungenfürdieSachwalterbestellungüberarbeitet.FürdieErnennungdesSachwalters sollkünftiginallenfällendespfandbriefgesetzeseinheitlich dasinsolvenzgerichtamsitzderpfandbriefbankzuständig sein.zuregelnwarauchdiehaftungunddievergütungdes SachwalterssowieeinverbesserterInformationszugangdes Sachwalters im Vorfeld der Insolvenz einer Pfandbriefbank. WeiterwirdfürdenFallderInsolvenzeinerPfandbriefbank dasverhältnisvoninsolvenzverwalterzusachwalterklargestellt.danachsindbeideverwaltergleichgeordnetepartner, wobeiderin 30Absatz4Satz1und2PfandBGgeregelte InteressenausgleichkeineweitereKorrekturdurcheineinsolvenzrechtlicheAnfechtungnachden 129ff.derInsolvenzordnungzulässt.DerInsolvenzverwalterderPfandbriefbankhatsomitdieFolgenpflichtgemäßenVerhaltens dessachwaltersohneanfechtungsmöglichkeithinzunehmen,auchwennesdenausgleichsanspruchderinsolventen Pfandbriefbank im Ergebnis mindert. DieFinanzmarktkrisehatzueinemgestiegenenInformationsbedürfnisderInvestorengeführt.WährenddiebestehendenAngabennach 28PfandBGbereitsdetaillierteInformationenzurQualitätderDeckungswerteliefern,sinddie AussagenzuZins-undWährungsrisikenverbesserungswürdig.Dahersollenkünftigu.a.auchAngabenüberdenAnteil vonfest-undvariabelverzinstendeckungswertenander DeckungsmassevonPfandbriefenveröffentlichtwerden. DanebenwerdendieInformationenüberdieFälligkeiten vonpfandbriefenunddiezinsbindungsfristenvondeckungswertenfürdieerstenzweijahreverbessert.außerdemwirdkünftigfürdengesamtbetragderzurdeckungvon HypothekenpfandbriefenverwendetenForderungenimHinblickaufdieVerteilungdernennwertigalsDeckunginAnsatzgebrachtenBeträgeninzusätzlichenStufenangegeben. DarüberhinauserfolgtkünftigeinebessereAngabedesGesamtbetragesderleistungsgestörtenForderungenvonHypothekenpfandbriefen. DanebenwirdderimZugevonArtikel12Absatz3des ESM-VertrageszunehmendenEinführungvonUmschuldungsklauselnRechnunggetragen.DieentsprechendeVorschriftstelltsicher,dassSchuldverschreibungenstaatlicher SchuldnertrotzUmschuldungsklauselninDeckunggenommen werden können.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz VomKabinettwurdenam22.August2012imRahmendes EntwurfeseinesGesetzeszurUmsetzungderRichtlinie 2013/ /EUüberdenZugangzurTätigkeitvonKreditinstitutenunddieBeaufsichtigungvonKreditinstitutenund WertpapierfirmenundzurAnpassungdesAufsichtsrechtsan dieverordnung (EU)Nr. /2013überdieAufsichtsanforderungenanKreditinstituteundWertpapierfirmen (CRDIV- Umsetzungsgesetz)ÄnderungenzumEinlagensicherungsundAnlegerentschädigungsgesetz (EAEG)beschlossen,die nebenfolgeänderungenausderumsetzungdervorgenanntenrichtliniebzw.deranpassunganvorgenannteverordnungzusätzlicheänderungenbeinhalteten.diesezusätzlichenänderungendeseaegwurdeninartikel3des EntwurfseinesGesetzeszurÄnderungdesGesetzesüberdie KreditanstaltfürWiederaufbauundweitererGesetze (Drucksache17/12815)aufgenommen,dervomKabinettam 13.März2013beschlossenwurde.MitderempfohlenenÄnderungamGesetzentwurfsollendiesezusätzlichenÄnderungendesEAEGausdemCRDIV-Umsetzungsgesetzherausgenommen werden. 4. Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank MitderNeuregelungderAufsichtsanforderungenaufgrund zurcrdivsinddeutlichstrengereeigenkapital-undliquiditätsanforderungenverbunden.unteranderemwirdder SpielraumfüreinenationaleAuslegung,mitderdieAnstaltslastderLandwirtschaftlichenRentenbankbislangeiner gesetzlichenhaftungdesbundeswiez.b.beiderkreditanstaltfürwiederaufbaugleichgestelltwerdenkonnte,beseitigt.mitdemwegfallderbankaufsichtsrechtlichenanerkennungderanstaltslastverliertdielandwirtschaftliche RentenbankdieNull-RisikogewichtungunddamiteinewichtigeVoraussetzungfürdieeinegünstigeRefinanzierung. DieskönntedieErfüllungihresgesetzlichenAuftragszur FörderungderLandwirtschaftunddesländlichenRaums einschränken. UmdiegeschildertennegativenFolgeneinesWegfallsder bankaufsichtsrechtlichenanerkennungderbestehendenanstaltslastentgegenzuwirken,bedarfeszusätzlicheinergesetzlichenhaftungdesbundes (Refinanzierungsgarantie). DamitkanndieNull-Risikogewichtungundsomitaucheine günstigerefinanzierungderlandwirtschaftlichenrentenbank erhalten bleiben. Zu den vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen: AufEbenederEuropäischenUnionwirdBaselIIImitdem CRDIV-Paketumgesetzt,dasausderVerordnung (EU) Nr. /2013undderRichtlinie2013/ /EUbesteht.ImHinblickaufdieallgemeinepolitischeAusrichtungdesRates dereuropäischenfinanzministerimmai2012gingdiebundesregierungdavonaus,dieverhandlungenmitdemeuropäischenparlament (EP)könntenschnellabgeschlossen werden,unddascrdiv-paketwerdezum1.januar2013in Krafttreten.UmdienationaleUmsetzungrechtzeitigzugewährleisten,wurdedaherimAugust2012dervorliegende GesetzentwurfzurCRDIV-Umsetzungeingebracht.Im HerbstdesJahres2012zeigtesichdann,dassdieVerhandlungenmitdemEuropäischenParlamenterstAnfangdes Jahres2013zueinemEndekommenwürden.Aufgrunddes schließlichimmärzdesjahres2013gefundenenkompromissesbestehteinhoheranpassungsbedarfbeimgesetz- entwurf.dasephatzahlreicheänderungendurchgesetzt. DanebenkommteszueinerneuenfortlaufendenNummerierungderArtikelvonEU-VerordnungundRichtlinie.AußerdemsindÄnderungen,dieaufgrundvonFinanzmarktgesetzen (EMIR,FiCod-Umsetzungsgesetz,Hochfrequenzhandelsgesetz,Trennbankengesetz),dieinjüngsterZeit beschlossenoderaufdenweggebrachtwurden,zuberücksichtigen. III.Öffentliche Anhörungen DerFinanzausschusshatinseiner119.Sitzungam28.November2012eineöffentlicheAnhörungzudemGesetzentwurfdurchgeführt.FolgendeEinzelsachverständige,Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme: 1.Aareal Bank AG 2. Buch, Prof. Dr. Claudia M., Universität Tübingen 3.Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 4. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. 5.BundesverbandderDeutschenVolksbankenundRaiffeisenbanken e. V. 6.BundesverbandderWertpapierfirmenandendeutschen Börsen e. V. 7. Bundesverband deutscher Banken e. V. 8. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 9. Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände 10.Cordewener,Karl,BaslerAusschussfürBankenaufsicht 11.Deutsche Börse AG 12.Deutsche Bundesbank 13. Deutscher Industrie- und Handelskammertag 14. Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. 15.Finance Watch 16.GesamtverbandderDeutschenVersicherungswirtschaft e. V. 17. Hellwig, Prof. Dr. Martin, ESRB 18.Max-Planck-InstitutfürBildungsforschung,Prof.Dr. Gerd Gigerenzer 19.Schulte-Mattler,Prof.Dr.Hermann,Fachhochschule Dortmund 20.Stuwe, Alexander, München 21. Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V. 22. Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V. DerFinanzausschusshatinseiner140.Sitzungam7.Mai 2013eineweitereöffentlicheAnhörungzudemGesetzentwurfunddenzudiesemZeitpunktvorgesehenenÄnderungsanträgenderKoalitionsfraktionendurchgeführt.Folgende Einzelsachverständige,VerbändeundInstitutionenhatten Gelegenheit zur Stellungnahme: 1.Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 2.BundesverbandderDeutschenVolksbankenundRaiffeisenbanken e. V.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3. Bundesverband deutscher Banken e. V. 4.BundesverbandÖffentlicherBankenDeutschlands, VÖB, e. V. 5. Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände 6.Deutsche Bundesbank 7. Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. 8. Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. 9. Europäische Kommission, Kai Gereon Spitzer 10.Finance Watch 11. Franke, Prof. Dr. Dr. h.c. Günter, Universität Konstanz 12.GesamtverbandderDeutschenVersicherungswirtschaft e. V. GDV 13.Hartmann-Wendels,Prof.Dr.Thomas,Universität Köln 14.Stuwe, Alexander, München 15. Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V. 16. Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V. IV. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses DerRechtsausschusshatdenGesetzentwurfinseiner 131.Sitzungam15.Mai2013beratenundempfiehltmitden StimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDP beistimmenthaltungderfraktionendielinke.und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme mit Änderungen. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss DerFinanzausschusshatdenGesetzentwurfaufDrucksache 17/10974inseiner109.Sitzungam24.Oktober2012erstmaligberatenunddieBeratunginseiner111.Sitzungam 7.November2012fortgesetztunddieDurchführungeiner öffentlichenanhörungam28.november2012beschlossen (siehehierzuabschnittiii).nachderanhörunghaterdie Beratunginseiner121.Sitzungam12.Dezember2012und inseiner124.sitzungam30.januar2013fortgesetzt.inseiner136.sitzungam17.april2013hatderfinanzausschuss dengesetzentwurferneutberatenundeineweitereöffentlicheanhörungam7.mai2013beschlossen (siehehierzu AbschnittIII).AbgeschlossenwurdedieBeratunginder 141. Sitzung des Finanzausschusses am 15. Mai DerFinanzausschussempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmender FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltung derfraktiondielinke.annahmedesgesetzentwurfsauf Drucksachen17/10974,17/11474einschließlichderangenommenen Änderungsanträge. DieBerichterstatterwarensicheinig,dassbeidenzusätzlichenInformationspflichtenderInstitutenach 25derProportionalitätsgrundsatzgewahrtwerdenmüsse.BeiderAbfragevonInformationeninSäule2solledieAufsichtdaher Größe,KomplexitätundEigenkapitalausstattungderInstituteberücksichtigen.KleinereInstitute,diedieregulatorischen Eigenkapitalanforderungendeutlichübererfüllenwürden, solltenentsprechendnichtdurchmeldepflichtenüberlastet werden.diegrundsätzlichemöglichkeitderaufsicht,informationengemäß 25KWGeinzuholen,bleibeunberührt. DieBundesregierungwerdeaufgefordert,dievorgesehene VerordnungentsprechendauszugestaltenunddemFinanzausschussdiesbezüglichbeiErlassderVerordnungzuberichten. DieKoalitionsfraktionenderCDU/CSUundFDPbezeichnetendenGesetzentwurfalseinendeutlichenSchrittin dierichtigerichtung.dienotwendigenstellschraubenin denbereichendereigenkapitalunterlegung,derliquiditätsverbesserungundauchdervergütungsregelungenseienangezogen worden. Esseiambitioniert,denCRDIV-ProzessnochvorderparlamentarischenSommerpauseabzuschließen.DieKoalitionsfraktionenseienaberderAuffassung,dassdieFinanzinstitute Rechtssicherheitbenötigenwürden,sodasseinAbschluss desvorhabensvordemendeder17.wahlperiodedesdeutschenbundestagesnotwendigsei.eswerdesichzeigen,ob inder18.wahlperiodenachjustierungennotwendigwürden,wennmandiekumulierteneffektederneuenregelungen beurteilen könne. ManbittedieBundesregierung,dengesamtenEinführungsprozessderCRDIV-RegelnzuevaluierenunddenFinanzausschussregelmäßigzuinformieren,umnotwendigeNachsteuerungenzuermöglichen.Esgeheinsbesondereumdie WahrungdesProportionalitätsprinzips,sodasskeineunnötigeBürokratieentsteheundimeuropäischenWettbewerbein level playing field gewahrt bleibe. ZurBehandlungnichtrealisierterVerlusteundGewinnebetontendieKoalitionsfraktionen,dieCRRweisedennationalenAufsichtsbehördendieMöglichkeitzu,Institutenzu erlauben,nichtrealisiertegewinneoderverlusteausforderungenanzentralstaatenderkategorie zurveräußerung verfügbar biszurübernahmevonias39durcheineverordnungdereuropäischenunioninkeinembestandteilihrer Eigenmittelzuberücksichtigen.DurchdieAusübungdes ErmessensderAufsichtsbehördenkönntendahererhebliche SchwankungendesbankaufsichtlichenKapitalsbeidenbetroffenenInstitutenvermiedenwerden.DieKoalitionsfraktionenwürdendavonausgehen,dassdieBundesanstaltfür FinanzdienstleistungsaufsichtunterBerücksichtigungbankaufsichtsrechtlicherGrundsätzedasihrdurchdieCRReingeräumte Ermessen ausüben wird. ZurerstmaligenAnwendungderneuenVergütungsregeln betontendiekoalitionsfraktionen,mangehedavonaus,dass zuranwendungderregelungdes 25aAbsatz5Satz5 KWGabdem1.Januar2014keinezusätzlicheEinberufung vonhauptversammlungenausschließlichzurbeschlussfassungimsinnevonsatz5imjahr2013erforderlichsei.im Übrigenseiesrichtig,wieinderSchweizdieEntscheidung übereinehöherevariablevergütungtransparentindiehändedereigentümerversammlungzulegenundnichtimaufsichtsratzubelassen,wodiegefahrinternerabsprachenbestehe. ZurBildungvonAusschüssennach 25dAbsatz7KWG betontendiekoalitionsfraktionen,mansehedieaufgenommeneproportionalitätsklauselalsangemessenesinstrument, dasgeeignetsei,kleineundmittlereinstitute,dieüberein einfachesundrisikoarmesgeschäftsmodellverfügenwürden,vonderbildungvonausschüssennach 25dAbsatz8 bis12kwgfreizustellen.wennfestgestelltwerdenkönne,

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13541 dasskleinereundmittlereinstituteübereineinfachesund risikoarmesgeschäftsmodellverfügenwürden,könnedie AnzahlderMitgliederdesVerwaltungs-oderAufsichtsorgans unberücksichtigt bleiben. ZumInkrafttretendesCRDIV-Umsetzungsgesetzeserläu- tertendiekoalitionsfraktionen,dasinkrafttretendereu- Verordnung (CRR)undderRichtlinie (CRDIV)seinach demgegenwärtigenstanddesbrüsselerprozesseszum 1.Januar2014vorgesehen,vorausgesetztihreVeröffentlichungimAmtsblattderEuropäischenUnionerfolgenoch imjuni2013.allerdingskönnedereherunwahrscheinliche Fall,dassbeideeuropäischeRechtsakteerstimJuli2013im AmtsblattderEuropäischenUnionveröffentlichtwürden, nichtvölligausgeschlossenwerden.dashättezurfolge, dassbeideeuropäischerechtsakteerstzum1.juli2014in Krafttretenwürden.IndiesemFallemüssteder18.Deutsche BundestagspätestensimDezember2013beschließen,das gegenwärtigvorgeseheneinkrafttretendescrdiv-umsetzungsgesetzesvom1.januar2014aufden1.juli2014zu verschieben. DieKoalitionsfraktionenerläutertenihreneingebrachten Entschließungsantrag.DieendgültigeamtlicheSprachfassungdereuropäischenRechtsakteliegenochnichtvor.DeshalbmüssedasBundesministeriumderFinanzenermächtigt werden,dienotwendigeformaleanpassungvornehmenzu dürfen. ZuihrenÄnderungsanträgenbetontendieKoalitionsfraktionenderCDU/CSUundFDP,mangehedavonaus,dassmit denvorgesehenenregelungendenpetiten,insbesondereder kommunalenebenebezüglichderanzahldermandate, Rechnunggetragenwordensei.AuchdurchdieVerschiebungderFristenimBereichderMillionenkreditmeldungen habemanzusätzlichebürokratievermeidenkönnen.imüb- rigenseiesderausdrücklichewunschvonbundesbank,ba- FinunddemBundesministeriumderFinanzengewesen,die SchwellenbeideraufsichtlichenErfassungderMillionenkrediteabzusenken.DiesemAnliegenderAufsichtmöchte mantrotzdergeäußertenbedenkenseitensderverbändeder Finanzindustrie angemessen Rechnung tragen. ZuihremÄnderungsantrag14erläutertendieKoalitionsfraktionen,manerwarte,dassimSinnederRichtlinienziele beidenerforderlichenanpassungenderinstitutsvergütungsverordnungdemgrundsatzderproportionalitätimhinblick aufdieanwendungdervergütungsregelnrechnunggetragenwerdeunddabeijenachaufgabeundartdermitarbeitergruppendifferenziertwerde.änderungsantrag14solle nichtsoverstandenwerden,dassallemitarbeitergleichermaßenbehandeltwerdenmüssten.esmüsseindieserfrage mitaugenmaßvorgegangenwerden,unddieunterschiedlichentätigkeitendermitarbeitersolltenberücksichtigtwerden. DieFraktionderSPDbetonte,inderFinanzkriseseideutlichgeworden,wiehochdieVerschuldungshebelseienund wiedünndiekapitaldeckedesbankensystemssei.diefolgeseieinehoheanfälligkeitdessystems.eshabesichaußerdemgezeigt,dasskreditinstituteihreliquiditätinder Krisenichtmehrsicherstellenkonnten.HochliquideMärkte seienzeitweiseausgetrocknet,sodasskreditinstituteihre Aktivanichtmehrveräußernkonnten.DiebisherigenRefinanzierungsquellenseienversiegt.DiesoentstandeneSituationseidramatischgewesen.DaraushabesichdieFrage nachderrichtigenstrategiezurstärkungdereigenkapitalbasisderbankenergeben,damitsicheinesolcheentwicklung nicht wiederhole. InderWissenschaftgebeesdurchausunterschiedlicheAuffassungenüberdienotwendigeHöhederEigenkapitalausstattungderFinanzinstitute.ManmüssesichvorAugenhalten,dassselbstdieBankLehmanBrothersinderFinanzkrise übereineeigenkapitalquotevonca.10prozentverfügthabe unddennochinsolventgewordensei.mitdemcrdiv-paketgelängeesnun,neueeigenkapital-undliquiditätsstandardszuschaffen.diekrisenfestigkeitdesfinanzsystems insgesamtwerdedadurchdeutlichverbessert.esbleibeallerdingsdiefrageoffen,obdievorgesehenestärkungdereigenkapitalbasisausreiche,eineerneutesystemkrisezuverhindern. DieRisikogewichtefürbestimmteForderungsklassen,insbesondereimHandelsbereichundfürForderungengegenübergroßenFinanzinstituten,würdendurchCRDIVangehoben.DerBaselerAnsatzsetzedamitunverändertaufeine risikogewichteteeigenkapitalregulierung.inderanhörung seienhierzukritischewortezuhörengewesen.indertatgebeesmanipulationsmöglichkeitenbeiderbestimmungder Risikogewichte.ObwohlmitCRDIVangestrebtwerde,mit HilfevonVergleichsrechnungendieManipulationsmöglichkeitenzuverringern,verbleibedieFrage,obdierisikogewichteteEigenkapitalregulierungalsRegulierungsansatz ausreiche.fürdiefraktionderspdseieineergänzung diesesansatzesdurchdieeinführungeinersogenannten LeverageRatiounabdingbar.DerBaselerAusschusshabe angesichtsderoffenbargewordenendefizitederrisikogewichteteneigenkapitalregulierungdieeinführungeiner Leverage-Ratioempfohlen,durchdiedasModellrisikoverringertwerdenkönne.DieLeverageRatiosetzedieVerschuldungeinesKreditinstitutszuseinerungewichteten BilanzsummeinsVerhältnis.Sieseisomitimmungegen RisikofehleinschätzungenundManipulationenderRisikogewichteundstelleeinesolideKennzifferzurVermeidung einer exzessiven Verschuldung eines Kreditinstituts dar. Die Leverage-RatiomüssedabeinachAuffassungderFraktion derspdnachdemspezifischenrisikogehaltverschiedener Geschäftsmodelledifferenziertwerden.Daseuropäische GesetzgebungspaketzurUmsetzungvonBaselIIIseheallerdingskeineverbindlicheRegelungderLeverageRatiosondernlediglicheineBeobachtungsgrößevor,wasmanfür einen Fehler halte. DasCRDIV-PaketführenebeneinerVerbesserungderLiquiditätauchunterschiedlicheKapitalpufferanforderungen ein.allerdingsseiesproblematisch,dassmomentanniemandsagenkönne,wiediepraktischenauswirkungenaussehenwürden.eineentsprechendeevaluationseidringend notwendig,umgegebenenfallsaufpolitischerebenenachsteuernzukönnen.wiebeiderleverageratioseienauch beidenliquiditätskennzifferndieentscheidungenüberdie konkreteausgestaltungunddeneinführungszeitpunktauf späterejahreverschobenworden.diefraktionderspdhaltediesfüreinenfehler,dadiefinanzkrisegezeigthabe,dass Fragen der Liquidität eine hohe Bedeutung hätten. DerdritteAnsatzzurStabilisierungdesBankensystemsim RahmendesCRDIV-PaketesbesteheineinerErhöhungder OffenlegungspflichtenderKreditinstituteundineinerVerbesserungderCorporateGovernance.Vorallemdurcheine

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode AbsenkungderMeldeschwellefürMillionenkrediteundeine AusweitungdesKreditbegriffswerdedieAnalysedesKreditportfoliosdurchdieAufsichterleichtertundeinegenauereIdentifizierungvonRisikokonzentrationenimBankensektorermöglicht,obwohlderEinführungszeitraumfürdie strengerenregelnumeinjahrverschobenwerde.mandenke,dassdiebranchemitderabsenkungdermeldeschwelle gutwerdelebenkönnen,dainandereneuropäischenländerndiemeldeschwelledeutlichniedrigerliegealsin Deutschland. DurchdieBemühungenimEuropäischenParlamentseies gelungen,imrahmendescrdiv-paketesneuevergütungsregelnfürdiefinanzinstitutezuschaffen.dievariable Vergütungdürfekünftigmaximal100ProzentderfixenVergütungbetragen.AllerdingshättendieAnteilseignerdie Möglichkeit,einehöherevariableVergütungvonmaximal 200ProzentderfixenVergütungdurcheinenBeschlussder Hauptversammlungzubilligen.DurchdieVerlagerungder EntscheidungsbefugnisaufdieHauptversammlungbzw.entsprechenderGremienwürdenallerdingsausschließlichdie Eigentümerinteressenberücksichtigt.EineÜbertragungder EntscheidungsbefugnisaufdenAufsichtsratwürdedagegen dengrundsätzendermitbestimmungbesserentsprechen undnebendereigentümer-auchdiearbeitnehmerseiteeinbeziehen. DieFraktionderSPDteilebezüglichderAnforderungendes Country-by-CountryReportings,indessenRahmenbestimmteKennziffernländerübergreifendzuveröffentlichenseien, dieauffassungderfraktionbündnis90/diegrünen, dassdiesewirksamentransparenzanforderungenunverzüglicheinzuführenseien.manunterstützedeshalbdenvonder FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENvorgelegtenÄnderungsantrag. DieFraktionderSPDstimmedemGesetzesentwurfinsgesamtzu,weilmandiesenProzess,derindierichtigeRichtunggehe,unterstützenwolle.AllerdingssehemanbezüglichderangesprochenenPunktezeitnahenNachbesserungsbedarf. DieFraktionDIELINKE.betonte,dieFragederEigenkapitalausstattungderFinanzinstituteseizentralbeiderVermeidungzukünftigerFinanzkrisen.DerGesetzentwurferbringedeutlicheSchritteindierichtigeRichtung.DerErfolg derneuenregelungenwerdestarkvonihrerumsetzung durchdieaufsichtsbehörden,vorallemderbafin,abhängen.eswerdedaraufankommen,entsprechendemöglichkeiten,wiez.bdieoptionalenkapitalpuffer,indeutschland undineuropamutiganzuwenden.zunächsteinmalmüssten abererfahrungengesammeltwerden,daschongeringeveränderungenindenkapitalanforderungenenormekonsequenzenfürdiegeschäftstätigkeitderfinanzinstitutehaben könnten. DieFraktionDIELINKE.begrüßte,dassaufdieBesonderheitendesdeutschenBankensystemsweitgehendRücksicht genommenwordenseiundsparkassensowiegenossenschaftsbankennicht1:1wiegroßeprivatbankenbehandelt würden.manhabebeidernationalenumsetzungdes CRDIV-PaketesimRahmenderMöglichkeitendaraufgeachtet,denPetitenderBranchediesbezüglichzufolgen. ManmüsseallerdingsimAugebehalten,obdiesauchim LaufedesweiterenProzessesderSchaffungeinereuropä- ischenbankenunionmitderverlagerungvonaufsichts- kompetenzenaufdieeuropäischeebenegewährleistetsein werde. BeiderBegrenzungderBonuszahlunghättesichdieFraktion DIELINKE.deutlichschärfereRegelungenerhofft,dadie Gefahrbestehe,dassnundieFestgehältersteigenwürden, umhöherebonuszahlungenzuermöglichen.diefraktion DIELINKE.strebean,dieManagergehälteraufdas20-fache derunterenlohngruppeeinesunternehmenszubegrenzen, waseinenanreizdarstellenwürde,diesebesserzuvergüten. DieFraktionDIELINKE.enthaltesichzumGesetzentwurf insgesamtundstimmedenmeistenänderungsanträgenzu. Manglaube,dassinsgesamteinSchrittindierichtigeRichtung gemacht werde. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbetonte,obwohlvielenBankmanagerndieRegulierungdesFinanzmarktesinFolgederFinanzkriseschonzuweitgehe,fordertenvieleReguliererundWissenschaftlerweiteredeutliche Schritte.VielederErkenntnisseausderFinanzkrisewürden erstschrittweiseaufbereitet.einewichtigeerkenntnissei, dassdiekomplexitätvonbaselii,woversuchtwordensei, mithilfederrisikogewichtungdierisikenvonassets messbarzumachen,einirrweggewesensei.nachdenin diesemzusammenhangverwendetenmodellenhättediefinanzkrisegarnichtstattfindendürfen.obwohlesoffensichtlichwenigsinnvollsei,sichaufdieseartderbestimmung dereigenkapitalanforderungzuverlassen,seimitbaseliii derfalschewegfortgesetztworden,undeswerdeversucht, das Basel II-System zu perfektionieren. DieAlternativewäre,zumindestergänzendeinfachereRegelungenvorzunehmenundohneRisikogewichtungeinedeutlichhöhereEigenkapitalquotevorzuschreiben.Damitwäre demausweisscheinbarerstabilitätvonbankendurch Rechentricks,wieesteilweisebeiderDeutschenBankundder CommerzbankdurchdieVeränderungderRisikomodellegeschehensei,einRiegelvorgeschoben.Diesbezüglichhätten diebundesregierungundauchdiebafinsowiediebundesbankindenverhandlungenaufeuropäischerebeneeinen falschenwegbeschritten.dieleverageratiowerdein KanadaundumfänglichauchindenUSAzurBegrenzung derverschuldungvonfinanzinstitutenangewendet.esbestehekeinenotwendigkeit,diesesinstrumentnochjahrelang zuüberprüfen,sondernmanhätteeinenpfadfürdieeinrichtungeinerwirksamenleverageratiofürallefinanzinstitute verbindlichvorgebenmüssen.ausdiesemgrundlehneman denvorliegendengesetzentwurfinsgesamtab,obwohleinige Punkte,wiedievomEuropäischenParlamentergänztenRegelungenzumCountry-by-CountryReportingoderzumWhistle Blowing,dieZustimmungderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN fänden. ZurFragederRefinanzierungsregisterbeiKonsortialfinanzierunginÄnderungsantrag1unddendaraufaufbauenden ÄnderungsanträgenderKoalitionsfraktionenbetontedie FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN,mankönnedieses Themanichtbefriedigendbehandeln,wenndieProblematik derassetencumbrancenichtmitbedachtwerde.andieser StellekönneesdurchdievondenKoalitionsfraktionen vorgesehenenregelungensogarzueinerverschärfungder Problematikkommen,sodassmandieseAnträgeablehnen werde.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13541 BeimCountry-by-CountryReportinghaltemanesfürrichtig,wennDeutschlandeineFührungsrolleeinnehme.Beider BeurteilungetwaigerWettbewerbsnachteilemüssemansich fragen,obmanwettbewerbsvorteile,diedurchsteuervermeidungentstehenwürden,gutheißenkönne.diebisherverfügbareninformationenderbankenzudenkennzahlenin denunterschiedlichenländernseiennichtausreichend.man brauchetransparenz,umsteuervermeidungwirksamzu bekämpfen.dazulegemaneinenänderungsantragvor,damitab2014dieberichtspflichtenimvollenumfangauchfür dieoffenlegungdergewinneundverlusteundderdarauf entfallendensteuerngetrenntnachgebietskörperschaften wirksam würden. VomAusschussmehrheitlichangenommenerEntschließungsantrag der Koalitionsfraktionen DieKoalitionsfraktionenbrachteneinenEntschließungsantragindieabschließendeBeratungdesGesetzentwurfesein, mitdemsichergestelltwerdensoll,dassnotwendigeredaktionelleanpassungennachendgültigerveröffentlichungvon CRDIVundCRRimAmtsblattderEuropäischenUnion durchdasbundesministeriumderfinanzenvorgenommen werdendürfen.derwortlautdesentschließungsantragsfindetsichinderbeschlussempfehlungdesfinanzausschusses zum vorliegenden Gesetzentwurf. Voten der Fraktionen zum Entschließungsantrag Zustimmung:CDU/CSU,SPD,FDP,BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Enthaltung:DIE LINKE. VomAusschussmehrheitlichangenommeneÄnderungen DievomAusschussangenommenenÄnderungenamGesetzentwurfsindausderZusammenstellunginderBeschlussempfehlungdesFinanzausschussesersichtlich.DieBegründungenderÄnderungenfindensichindiesemBerichtunter B.BesondererTeil.InsgesamtbrachtendieKoalitionsfraktionen 32 Änderungsanträge ein. VotenderFraktionenzudenmehrheitlichangenommenen Änderungsanträgen: Änderungsantrag1derKoalitionsfraktionen ( 1KWG: KlarstellungRefinanzierungsregisterbeiKonsortialfinanzierung) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. Ablehnung:BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Enthaltung: Änderungsantrag2derKoalitionsfraktionen ( 6bKWG:redaktionelleAnpassungundÄnderungenzurBerücksichtigung von Risiken, die aus Stresstests sichtbar werden) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. Enthaltung:BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Änderungsantrag3derKoalitionsfraktionen ( 9KWG: Verschwiegenheitspflicht) Zustimmung:alle Fraktionen Enthaltung: Änderungsantrag4derKoalitionsfraktionen ( 10KWG: PräzisierungderErmächtigungsgrundlageSolvabilitätsverordnung; redaktionelle Anpassungen) Zustimmung:CDU/CSU,SPD,FDP,BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Enthaltung:DIE LINKE. Änderungsantrag5derKoalitionsfraktionen ( 10dbis10i KWG: Kapitalpuffer) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. Enthaltung:BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Änderungsantrag6derKoalitionsfraktionen ( 19KWG: Kreditbegrifffürdie 15und18KWG;Kreditnehmereinheiten) Zustimmung:CDU/CSU, FDP, Enthaltung:SPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Änderungsantrag7derKoalitionsfraktionen ( 22aKWG: redaktionelle Folgeänderung) Ablehnung:BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Enthaltung:DIE LINKE. Änderungsantrag8derKoalitionsfraktionen ( 22bKWG: redaktionelle Folgeänderung) Ablehnung:BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Enthaltung:DIE LINKE. Änderungsantrag9derKoalitionsfraktionen ( 22dKWG: redaktionelle Folgeänderung) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. Ablehnung:BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Enthaltung: Änderungsantrag10derKoalitionsfraktionen ( 22jKWG: Klarstellung Refinanzierungsunternehmen) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. Ablehnung:BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Enthaltung:

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Änderungsantrag11derKoalitionsfraktionen ( 22kKWG: VerzichtaufZustimmungderGläubigerbeiÜbertragungder Registerführung) Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Änderungsantrag12derKoalitionsfraktionen ( 24KWG: BeurteilungderEignungvonMitgliederndesLeitungsorgansundvonInhabernvonSchlüsselfunktionen;Anzeigepflicht bei Bonuszahlungen) Zustimmung:alle Fraktionen Enthaltung: Änderungsantrag13derKoalitionsfraktionen ( 25KWG: ErweiterungenderInformationspflichtenaufdieRisikotragfähigkeit) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. Enthaltung:BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Änderungsantrag14derKoalitionsfraktionen ( 25a,cundd KWG: Begrenzung von Boni) Zustimmung: CDU/CSU, FDP, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Ablehnung:SPD Enthaltung:DIE LINKE. Änderungsantrag15derKoalitionsfraktionen ( 29KWG: BerücksichtigungvonGesetzesänderungenaufgrundder EMIR- und FiCoD II-Gesetze) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. Enthaltung:BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Änderungsantrag16derKoalitionsfraktionen ( 33KWG: Versagung der Erlaubnis bei Sitz im Ausland) Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Änderungsantrag17derKoalitionsfraktionen ( 44KWG: UmsetzungdesneuenArtikels65Absatz3 (a)nummer (iv) sowie Absatz 3 (b) der Richtlinie 2013/ /EU) Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Änderungsantrag18derKoalitionsfraktionen ( 46bKWG: AnpassungaufgrunddesFinanzkonglomerateumsetzungsgesetzes) Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Änderungsantrag19derKoalitionsfraktionen ( 48tKWG: AnpassungandieabschließendeFassungderVerordnung (EU) Nr./2013) Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Änderungsantrag20derKoalitionsfraktionen ( 60bKWG: AnpassungderBekanntmachungvonMaßnahmenanbereits erfolgte Gesetzgebung) Zustimmung:alle Fraktionen Enthaltung: Änderungsantrag21derKoalitionsfraktionen ( 64pKWG: Übergangsvorschriften) Zustimmung:CDU/CSU, FDP Ablehnung:BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Enthaltung:SPD, DIE LINKE. Änderungsantrag22derKoalitionsfraktionen ( 18Pfandbriefgesetz PfandBG):zurDeckungbestimmteForderungen) Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Änderungsantrag23derKoalitionsfraktionen ( 20PfandBG: Klarstellung,dassauchForderungengegendieDeutsche Bundesbank zu den deckungsfähigen Forderungen zählen) Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Änderungsantrag24derKoalitionsfraktionen ( 28PfandBG: ErweiterungderTransparenzderPfandbriefdeckungsmasse) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. Enthaltung:BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Änderungsantrag25derKoalitionsfraktionen ( 30PfandBG: AntragsrechtefürdieInsolvenzeröffungundfürdie Eigenverwaltung liegen allein bei der Bundesanstalt (BaFin)) Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13541 Änderungsantrag26derKoalitionsfraktionen ( 31PfandBG: VerdeutlichungbezüglichgerichtlicherEntscheidungenzum Sachverwalter) Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Änderungsantrag27derKoalitionsfraktionen ( 37PfandBG: RegelungbezüglichderBestellungeinesSachverwalters durch die Bundesanstalt (BaFin)) Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Änderungsantrag28derKoalitionsfraktionen ( 53PfandBG: Übergangsvorschrift) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. Enthaltung:BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Änderungsantrag29derKoalitionsfraktionen (Neufassung deränderungdeseinlagensicherungs-undanlegerentschädigungsgesetzes:herausnahmederbereitsimkfw-änderungsgesetz aufgenommenen Regelungen) Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Änderungsantrag30derKoalitionsfraktionen (ZurÄnderungdesFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes:ErgänzungderimInnenverhältniszwischenFondsundAbwicklungsanstaltgeltendenVerlustausgleichspflichtdurcheine RefinanzierungsgarantiedesFondssofernalleinigerVerlustausgleichsverpflichteter der Fonds ist.) Zustimmung:CDU/CSU,SPD,FDP,BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Ablehnung:DIE LINKE. Enthaltung: Änderungsantrag31derKoalitionsfraktionen ( 26aKWG: UmsetzungderOffenlegungspflichtenfürInstitutenachArtikel89Absatz1undArtikel90derRichtlinie2013/ /EU) Zustimmung: CDU/CSU, FDP, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Enthaltung:SPD Änderungsantrag32derKoalitionsfraktionen (umfangreiche redaktionelle und technische Anpassungen) Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN VomAusschussmehrheitlichabgelehnterÄnderungsantrag DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbrachtefolgendenAntragein,mitdemangestrebtwurde,denÄnderungsantrag Nummer 21 der Koalitionsfraktionen abzuändern: Änderungsantrag 1 (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Änderung Der Bundestag wolle beschließen: 1.Artikel1Nummer102Absatz15Satz1wirdwiefolgtgefasst: CRR-Institutehabendiein 26aAbsatz1Satz2Nummer1bis6bezeichnetenAngabenerstmalszum1.Januar 2014 und danach einmal jährlich offenzulegen. 2. Satz 3 wird aufgehoben. Begründung Zu 1.: DieÄnderungführtzueinerfrüherenUmsetzungdesCountry-by-Country-ReportingfürCRR-Institute.DasCountryby-countryReportingwurdeaufDruckdesEuropäischen ParlamentsindieCRDIVaufgenommen.Aufgrundeines Kompromissessolleserst2015eingeführtwerden.DieÄnderungführthingegenzueinerOffenlegungspflichtbereits ab DieDeutscheBankmachteinihremFinanzberichtvon2011 auchdie vorteilhaftegeografischeverteilungdeskonzernergebnisses füreineverhältnismäßigniedrigeeffektive Steuerquotevonnur20Prozentverantwortlich.Möglich wirddiesdurcheinevielzahlantochtergesellschaftenin Steueroasen,alsoJurisdiktionenmiteinemhohenGeheimhaltungsgradundsehrniedrigenSteuersätzen.DiesesBeispielzeigteinProblem,dasvorallemfürgrößereKreditinstitutegenerellgiltundfiskalischgroßenSchadenanrichtet: GewinnverlagerungenundinternationaleSteuergestaltung. EinerascheUmsetzungderOffenlegungsvorschriftenistvor diesem Hintergrund dringend geboten. Steuernmüssendortgezahltwerden,wodietatsächliche WertschöpfungstattfindetundöffentlicheGüterinAnspruch genommenwerden.diepraxisheutesiehtaberandersaus: ÜberGewinnverlagerungeninSteueroasenistvielengroßen,grenzüberschreitendtätigenUnternehmenmöglich, ihresteuerlasterheblichzusenken.diesgiltnichtnur,aber auchfürkreditinstitute.ausgleichenmüssendiesdieregionalundnationaltätigenkreditinstitutemiteinerhöheren Steuerlast.Soerklärtsich,warumimZeitraumvon1999bis 2009GroßbankenlediglichSteuerninHöhevoninsgesamt rund4mrd.eurogezahlthaben,währenddiesparkassen rund 23 Mrd. Euro an den Fiskus überwiesen haben. DieVerhinderungdieserArtvonillegitimerGewinnverlagerungisteinwichtigesZiel,benötigtjedochdieKooperationsbereitschaftderinvolviertenGebiete.DieseinternationalenVerhandlungensindwichtig,werdenaberlangwierig sein.alserstenschrittbrauchenwirdahertransparenzüber diezahlungsflüsseundaktivitätenderfinanzinstitutemittelseinerländerbezogenenberichterstattung.dennsobald deutlichwird,woundinwelcherhöhefinanzinstitutesteuernaufihregewinnezahlenundwiediesimverhältniszur

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ihrertatsächlichenwirtschaftlichenaktivitätandiesemort steht,istesderzivilgesellschaftundanderenpolitischenakteuren möglich, Druck auf die Finanzinstitute aufzubauen. ImAntragderBundestagsfraktionBündnis90/DieGrünen SteuerlicheTransparenzvonmultinationalenUnternehmen herstellen Country-by-CountryundProject-by-Project-Reportingeinführen (Drucksache17/11075)wurdedieNotwendigkeitländerbezogenerBerichterstattungausführlich dargelegt. AngesichtsdesVertrauensverlustesdurchdieFinanzkrise, derhohenentstandenenkostenzurrettungvonkreditinstitutensowieihrerbesonderenmöglichkeitenzurgewinnverlagerungistdiezügigeeinführungfürdiesensektorgerechtfertigt.deutschlandwürdesichdamitnebenfrankreichzum VorreiterimKampfgegenSteuervermeidungmachen ein Ziel,daszurzeitintensivindenBeratungenderG8,G20und OECDdiskutiertwirdundindenendieländerbezogeneBerichterstattungfürKreditinstituteeineherausgehobeneRolle spielt. Zu2.:DieTransparenzvorschriften,diedasEuropäische ParlamentimRahmenderCRDIVverhandelthat,sind alsminderanforderungenkonzipiert.diebundesregierung wolltesichdurchdenbisherigensatz3einehintertüroffenhalten,umbeieinerabsenkungoderweiterenverschiebung derwirksamkeitdermindestanforderungendurchdieeuropäischekommissionsofortnachziehenzukönnen.eineweitereverzögerungoderabsenkungwürdedielösungderin1 dargelegtenproblemejedochweiterverzögernundistdaher abzulehnen. Votum der Fraktionen im Finanzausschuss: Zustimmung:SPD,DIELINKE.,BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Ablehnung:CDU/CSU, FDP Enthaltung: B. Besonderer Teil AufEbenederEuropäischenUnionwirdBaselIIImitdem CRDIV-Paketumgesetzt,dasausderVerordnung (EU) Nr. /2013undderRichtlinie2013/ /EUbesteht.ImHinblickaufdieallgemeinepolitischeAusrichtungdesRates dereuropäischenfinanzministerimmai2012gingdiebundesregierungdavonaus,dieverhandlungenmitdemeuropäischenparlament (EP)könntenschnellabgeschlossen werdenunddascrdiv-paketwerdezum1.januar2013in Krafttreten.UmdienationaleUmsetzungrechtzeitigzugewährleisten,wurdedaherimAugust2012dervorliegende GesetzentwurfzurCRDIV-Umsetzungeingebracht.Im HerbstdesJahres2012zeigtesichdann,dassdieVerhandlungenmitdemEuropäischenParlamenterstAnfangdes Jahres2013zueinemEndekommenwürden.Aufgrunddes schließlichimmärzdesjahres2013gefundenenkompromissesbestehteinhoheranpassungsbedarfbeimgesetzentwurf. BeimGroßteildervomFinanzausschussempfohlenenÄnderungenhandeltessichumreintechnischeÄnderungendes CRDIV-Umsetzungsgesetzes.DabeiwirddievoraussichtlichneueNummerierungderArtikelderTextederCRRund dercrdivumgesetzt.aberauchbegrifflicheänderungen aufgrundderwahrscheinlichamtlichenfassungenderübersetzungenwerdenaufgenommen.danebengibtesnochkorrekturenundeinfügungenvonkleinerentextstellenaufgrundvonanpassungendercrrunddercrdivinden Trilog-Verhandlungen.WeiterwerdenÄnderungen,die aufgrundvonfinanzmarktgesetzen (EMIR,FiCod-Umsetzungsgesetz,Hochfrequenzhandelsgesetz,Trennbankengesetz),dieinjüngsterZeitbeschlossenoderaufdenWeggebracht wurden berücksichtigt. DarüberhinauswerdendievomFinanzausschussempfohlenen Änderungen wie folgt begründet: Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 Buchstabe c (Inhaltsübersicht) NotwendigeredaktionelleAnpassungandieÜbersetzung für evaluation mit Beurteilung. Zu Nummer 2 Buchstabe n ( 1 Absatz 24 KWG) DieUmstellungdesWortlautsin 1Absatz24KWGdient, neben 22aAbsatz1aKWGundderEinfügungderWörter oderfürdiesetreuhänderischverwalten in 1Absatz24 KWG,derKlarstellung,dassdasRefinanzierungsregisterim RahmeneineranfänglichenoffenenKonsortialfinanzierung, beiderderkonsortialführerdiegegenständeoderansprücheaufihreübertragungtreuhänderischfürdiekonsorten hält,anwendungfindet.durchdieänderungwirdklargestellt,dasssichdiewörter zumzweckedereigenenrefinanzierungoderderrefinanzierungdesübertragungsberechtigten nuraufdaswort veräußern beziehenundnicht auchaufdieimgesetzesentwurfneuvorgesehenenwörter oderfürdiesetreuhänderischverwalten.anderausreichendenzurverfügungstellungvonkapitalfürdiewirtschaftdurchkonsortialkreditebestehteinvolkswirtschaftlichesinteresse.dieinzwischenbewährteinstitutiondes Refinanzierungsregistersistgeeignet,dieseFormdesKrediteszuerleichtern.DurchdieÄnderungenwirdinsoweit Rechtssicherheit geschaffen. DieErweiterungdesKreisesderÜbertragungsberechtigten PensionskassenundPensionsfondskannfürdieseEinrichtungenzusätzlicheSicherheitenschaffen.Ähnlichwiebei VersicherungsunternehmenkönnengrößereVersorgungseinrichtungendamiteinenVorteilerlangen,dassRefinanzierungstransaktionenwenigerkostenintensivgestaltetwerden können.durchdieeintragungdesrefinanzierungsgegenstandesindasrefinanzierungsregisterkönnenauchversorgungseinrichtungenohnebesonderenzeit-undverwaltungsaufwand eine insolvenzfeste Rechtsposition erlangen. DieÜbertragungsberechtigtenwerdennunmehrnumerisch aufgezählt.diesdientderbesserenübersichtlichkeitund Verständlichkeit des Gesetzestextes. Zu Nummer 11 ( 6b KWG) InfolgedesBeratungsprozessesmitdemEuropäischenParlamentergabensichÄnderungenzurBerücksichtigungvon Risiken,dieausStresstestssichtbarwerden.UmMissverständnissenvorzubeugen,wirdklargestellt,dasssolcheRisiken Teil aller zu berücksichtigenden Risiken sind.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/13541 Zu Nummer 20 ( 9 KWG) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Zu Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (Satz 4 Nummer 12 bis 19) DieBundesanstaltfürFinanzmarktstabilisierung,dasGremiumzumFinanzmarktstabilisierungsfondsimSinnedes 10aAbsatz1desFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes undderlenkungsausschussimsinnedes 4Absatz1Satz2 desfinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzessindfürdie WahrnehmungihrerAufgabenunteranderemausdem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (z.b. 4Absatz1a Satz1),demRestrukturierungsfondsgesetzunddemKreditwesengesetzaufInformationenderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtangewiesen.DieAufnahmein denkatalogdes 9Absatz1Satz4KWGstelltklar,dassdie VerschwiegenheitspflichtdesAbsatzes1Satz1derWeitergabevonInformationennichtentgegensteht.DieKlarstellungistinsbesondererelevantfürInformationen,diesich nichteindeutigeinerkonkretenstabilisierungs-oderrestrukturierungsmaßnahmezuordnenlassen,abervonder BundesanstaltfürFinanzmarktstabilisierungzurErfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 5) EshandeltsichumeineFolgeänderungzurÄnderungin Doppelbuchstabeaa.Eswirdklargestellt,dassdieVerschwiegenheitspflichtdes 9Absatz1Satz1KWGfürdie beiderbundesanstaltfürfinanzmarktstabilisierungbeschäftigtenpersonenundvonderbundesanstaltfürfinanzmarktstabilisierungbeauftragtenpersonensowiefürdiemitgliederdesgremiumszumfinanzmarktstabilisierungsfonds und des Lenkungsausschusses entsprechend gilt. Zu Nummer 21 ( 10 KWG) Zu Absatz 1 ImHinblickaufdieumfangreicheNeufassungderVorschriftenzudenKapitalpufferanforderungeninden 10cbis10i KWGisteinePräzisierungderErmächtigungsgrundlagefür dieindersolvabilitätsverordnungzuregelndeneinzelheiten erforderlich. DarüberhinauswirddieVerordnungsermächtigungnach 10Absatz1Satz1umdieNummern9und10erweitert. Nummer9isterforderlich,weilArtikel78Absatz1bis5der Richtlinie2013/ /EUkünftigaucheineRegelungdesaufsichtlichenBenchmarkingsinternerModelleerfordert,diein dersolvabilitätsverordnungerfolgensoll.damiterhältdie BundesanstaltinsbesonderedieMöglichkeit,Testportfolien unddiedazuerforderlichenanforderungenvorzugeben,um diekonsistenteverwendungderinternenansätzeinnerhalb desinstitutsundinstitutsübergreifendimhinblickaufdie BestimmungderEigenmittelanforderungensicherzustellen. Nummer10ergänzt 26aAbsatz1Satz2und3imHinblick aufdienähereausgestaltungderländerspezifischenoffenlegungspflichtenunddiedefinitionderkapitalrenditenach Artikel89und90derRichtlinie2013/ /EU.DieRegelung ermöglichtesderbundesanstaltdienäherendetailszuden offenzulegendenangaben,zumoffenlegungsmedium,zur HäufigkeitderOffenlegungsowiezurÜbermittlungländerspezifischerAngabenandieEuropäischeKommissioninder Rechtsverordnung nach 10 Absatz 1 zu regeln. Zu den Absätzen 2 und 3 VorbereitungaufdieAnpassungandieabschließendeZählung der Artikel von EU-Verordnung und Richtlinie. Zu Absatz 4 DieEinfügungdesAbsatzes4korrigierteinredaktionelles Versehen.DadieEntwurfsfassungdesCRDIV-UmsetzungsgesetzesimerstenQuartal2012erstelltwurde,war derwortlautdesabsatzes4,welcherdurchdaszweite Finanzmarktstabilisierungsgesetzzum1.April2012als 10 Absatz1bindasKWGaufgenommenwordenwar,inder Neufassungvon 10durchdasCRDIV-Umsetzungsgesetz nichtenthalten.derwortlautdesbisherigen 10Absatz1b wurde redaktionell überarbeitet. Zu Absatz 5 DieEinfügungder 132und135HGBistnotwendig,um diegefordertedauerhaftigkeitdeskernkapitalssicherzustellen. Zu den Absätzen 5, 6 und 7 VorbereitungaufdieAnpassungandieabschließendeZählung der Artikel von EU-Verordnung und Richtlinie. Zu Nummer 23 ( 10d bis 10i KWG) Zu 10d KWG ZielderRegelungistes,miteinemantizyklischenKapitalpufferdemRisikoeinesübermäßigenKreditwachstumsfür denbankensektorangemessenentgegenzuwirken.derantizyklischekapitalpufferwirdgebildet,wenndasaggregierte KreditwachstumnachallgemeinerAuffassungzurEntstehungeinessystemweitenRisikosbeiträgt.Dersoaufgebaute KapitalpufferkanndanninKrisenzeitenabgerufenwerden, umdiefähigkeitdesbankensektorszustärken,verlustezu absorbieren. Absatz1setztdieinArtikel130Absatz1und5derRichtlinie2013/ /EUenthaltenegrundsätzlicheAnforderung um,dassinstitute,institutsgruppen,finanzholding-gruppen undgemischtefinanzholding-gruppenzusätzlichzurmindesteigenmittelausstattung,kapitalerhaltungspuffersowie eventuellensonstigenaufsichtlichfestgesetzteneigenmittelanforderungenhinaus,einenaushartenkernkapitalbestehenden antizyklischen Kapitalpuffer vorhalten müssen. DieInstitutebzw.Gruppenbestimmenihrejeweiligeinsti- tuts-bzw.gruppenspezifischeantizyklischekapitalpuffer- QuotegemäßAbsatz2,derArtikel140Absatz1ersterUnterabsatzderRichtlinie2013/ /EUumsetzt,alsgewichtetenDurchschnittderjeweilsfürihremaßgeblichenRisikopositionenanzuwendendenantizyklischenKapitalpuffer- Quoten.DiesebestimmensichdurchdiejeweiligegeographischeBelegenheitdereinzubeziehendenmaßgeblichen Risikopositionenunddiehierfürgeltendenantizyklischen Kapitalpufferquoten. AndersalsderKapitalerhaltungspufferhatderantizyklische KapitalpufferkeinefixeQuote,sondernwirdimGeltungsbereichdiesesGesetzesgemäßAbsatz3durchdieBundesanstaltgrundsätzlichinHöhevon0bis2,5ProzentinSchritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten festgelegt (vgl. Artikel136Absatz4derRichtlinie2013/ /EU).DieQuote

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