FALL 21 LÖSUNG OTTOS OBST

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1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ OTTOS OBST A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung... 2 II. Wirkung der Einigung für und gegen O, 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB Eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen Mit Vertretungsmacht in Form einer Vollmacht Mit Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins... 4 a) Duldungsvollmacht... 5 b) Anscheinsvollmacht... 5 aa) Vorliegen einer Anscheinsvollmacht... 5 (1) Objektiver Rechtsscheintatbestand... 5 (2) Zurechenbarkeit... 5 (3) Gutgläubigkeit der K... 6 (4) Fehlender Vertreterwille... 6 (5) Zwischenergebnis... 7 bb) Umfang der Anscheinsvollmacht... 7 c) Zwischenergebnis... 7 III. Zwischenergebnis... 7 B. Anspruch erloschen durch Aufrechnung gem. 389 BGB... 7 I. Aufrechnungserklärung, 388 BGB... 7 II. Aufrechnungslage, 387 BGB Wechselseitigkeit der Forderungen Gleichartigkeit der Forderungen Zwischenergebnis... 8 III. Zwischenergebnis... 8 C. Rechtshemmende Einwendungen Einreden... 8 I. Recht zur Verweigerung der Leistung wegen Verjährung nach 214 Abs. 1 BGB Fristbeginn Fristende Zwischenergebnis... 9 II. Einrede des nicht erfüllten Vertrages, 320 Abs. 1 S. 1, 322 Abs. 1 BGB... 9 DOMINIK REGELSBERGER

2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 2 VON 11 III. Zurückbehaltungsrecht Wechselseitigkeit der Forderungen Konnexität der Forderungen Zwischenergebnis IV. Recht zur Verweigerung der Leistung aufgrund Verwirkung D. Ergebnis Kathi (K) könnte gegen Otto (O) einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von 20 kg Äpfeln der Sorte Leuchtend Grün am Ort ihrer Wohnung haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen K und O ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über die 20 kg Äpfel zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen und der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. A. Anspruch entstanden Dies erfordert zunächst, dass zwischen K und O ein wirksamer Kaufvertrag ( 433 BGB) über die 20 kg Äpfel der Sorte Leuchtend Grün geschlossen wurde. I. Einigung Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). O hat vorliegend keine Willenserklärung gegenüber K abgegeben, sondern Thorsten (T) hat sich mit K über den Verkauf von 20 kg Äpfeln der Sorte Leuchtend Grün zum Preis von 100, geeinigt. Dabei haben Sie vereinbart, dass T der K am die Äpfel nach Hause bringen sollte. II. Wirkung der Einigung für und gegen O, 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB Die Einigung mit K könnte jedoch gem. 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB unmittelbar für und gegen O wirken, wenn T den O dabei wirksam vertreten hat. Dies setzt voraus, dass T eine eigene Willenserklärung im Namen des O abgegeben hat und hierbei innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht handelte. 1. Eigene Willenserklärung In Abgrenzung zum Boten isv 120 BGB müsste T eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Dies ist im Interesse des Erklärungsempfängers vom objektiven Empfängerhorizont aus zu betrachten, 133, 157 BGB. Eine eigene Willenserklärung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Vertreter aus der Sicht des Empfängers in Bezug auf das ob und wie des Geschäfts ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Aus der Sicht der K hatte T hinsichtlich des obs und auch der konkreten Verkaufsmodalitäten (Menge

3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 3 VON 11 und Preis) einen Ermessensspielraum. Eine eigene Willenserklärung des T liegt mithin vor. 2. im Namen des Vertretenen Ein Vertretergeschäft liegt gem. 164 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB nur dann vor, wenn der Vertreter ausdrücklich oder konkludent offenlegt, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht ihn, sondern den Vertretenen treffen sollen (sog. Offenkundigkeitsprinzip), vgl. 164 Abs. 1 S. 2 i.v.m. S. 1 BGB. Die Offenlegung kann hierbei entweder ausdrücklich erfolgen, sie kann sich aber auch aus den Umständen ergeben, vgl. 164 Abs. 1 S. 2 BGB. Ob Offenkundigkeit im konkreten Fall vorliegt, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Interessenlage aus der Sicht des Geschäftspartners zu ermitteln. T erklärte vorliegend nicht ausdrücklich, im Namen des O handeln zu wollen und handelte daher zumindest nicht ausdrücklich in fremdem Namen. 1 Fraglich ist daher, ob sich ein Handeln im Namen des O aus den Umständen des Falls ergibt. Vorliegend trat T unter Verwendung der grünen Schürze und Schirmmütze mit der Aufschrift Ottos Obst beim Obstverkauf auf dem Wochenmarkt auf. T nutzte daher die typische Dienstkleidung des O und übte eine Tätigkeit aus, die auch O als Obsthändler grundsätzlich vorzunehmen pflegt. Darüber hinaus entsprach auch die Aufmachung des Obststandes, in welchem T das Obst verkaufte, der des Standes des O. Für einen objektiven Betrachter in der Lage des Geschäftspartners (K) war daher nicht erkennbar, dass T in eigenem Namen und auf eigene Rechnung das Obst aus seinem eigenen Garten verkaufen wollte. Vielmehr durfte K aufgrund der Gegebenheiten davon ausgehen, dass T das Obst im Namen und auf Rechnung des O, also in fremdem Namen, verkaufte. Das Ergebnis wird ferner bestätigt durch die von der Rechtsprechung entwickelte Auslegungsregel zum sog. unternehmensbezogenen Geschäft. Beim unternehmensbezogenen Geschäft soll nach dem Willen der Beteiligten im Zweifel der wahre Unternehmensinhaber aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet werden, wenn jemand erkennbar nicht als Privatperson, sondern für ein bestimmtes Unternehmen handelt. Ein objektiver Dritter an der Stelle der K wäre vorliegend davon ausgegangen, dass T als Angestellter des O für dessen Obsthandel die Äpfel verkaufte. Somit war aus den Umständen anzunehmen, dass T im Namen des O handeln wollte. Aus den Umständen war somit nach 164 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB erkennbar, dass T in fremdem Namen handelte. Die Offenkundigkeit der aktiven und passiven Stellvertretung bei Vertragsschluss ist daher gewahrt worden. Nota bene: Die soeben angesprochene Auslegungsregel zum unternehmensbezogenen Geschäft ist nur dann heranzuziehen, wenn sich Zweifel bei der Auslegung einer Erklärung ergeben. Es ist immer zunächst zu prüfen, ob sich nicht bereits ausdrücklich oder konkludent, d.h. aus den Umständen ein Handeln in fremdem Namen ergibt. Die Lösung geht einen Mittelweg: Sie legt die Erklärungen des Falls zunächst aus und verifiziert das Ergebnis dann anhand der Auslegungsregel. Klausurtaktisch ist das sinnvoll, denn man kann dem Korrektor zeigen, dass man die Systematik des Gesetzes verstanden hat (Auslegung vor Anwendung der Zweifelsregel) und kann dennoch zeigen, dass man die Rechtsprechung zum unternehmensbezogenen Geschäft kennt. 1 T gab sich vorliegend insbesondere nicht als O aus, so dass die Fallgruppe des sogenannten Handelns unter fremden Namen als Ausnahme vom Offenkundigkeitsgrundsatz nicht vorliegt.

4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 4 VON 11 Bei unternehmensbezogenen Geschäften besteht darüber hinaus eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Handelnde für das Unternehmen aufgetreten ist. Wer trotz eines objektiv betriebsbezogenen Geschäfts behauptet, die Verpflichtung des persönlich Handelnden oder eines Dritten sei gewollt gewesen, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Der mangelnde Wille des T, in fremdem Namen handeln zu wollen, stellt nach umstrittener Ansicht gem. 164 Abs. 2 BGB analog keinen beachtlichen Erklärungsirrtum dar Mit Vertretungsmacht in Form einer Vollmacht Zu prüfen ist weiter, ob T mit Vertretungsmacht gehandelt hat (vgl. 164 Abs. 1 S. 1, 177 Abs. 1 BGB). Zunächst wurde dem T zwar mit Eingehung des Arbeitsverhältnisses eine Verkaufsvollmacht isv 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB erteilt. Nota bene: Bei unternehmensbezogenen Geschäften ist stets an die Handlungsvollmacht gem. 54 HGB und an die Ladenvollmacht gem. 56 HGB zu denken. Die Voraussetzungen liegen hier allerdings ersichtlich nicht vor. Dem T war vorliegend keine Handlungsvollmacht ( 54 HGB) erteilt worden. Ferner ist der Obststand kein Ladengeschäft des O, woraus sich die Anwendbarkeit des 56 HGB ergäbe. Zwar fallen unter den Begriff auch offene Verkaufsstände, z.b. auf Messen, der durch T selbst eingerichtete Verkaufsstand kann aber O nicht zugerechnet werden. Auch wäre T aufgrund der Kündigung nicht zum Verkauf im Laden angestellt, so dass 56 HGB nicht einschlägig ist. 3 Diese könnte jedoch mit Ende des Arbeitsverhältnisses am gemäß 168 S. 1 BGB erloschen sein. Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich gem. 168 S. 1 BGB nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des T am ist folglich ohne dass es einer gesonderten Widerrufserklärung bedarf auch die Vollmacht erloschen. Nota bene: Wenn der Vollmacht jedoch ein Auftragsverhältnis zugrunde liegt, dann ist bei dessen Beendigung 674 BGB zu beachten. An dessen Fiktion des Fortbestehens des Auftrags knüpft 169 BGB bei gutgläubigem Geschäftsgegner eine Fiktion des Fortbestehens der Vollmacht. Somit verfügte T zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses am über keine wirksame Vollmacht des O. 4. Mit Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins Doch könnte T durch sein Auftreten als Vertreter des O Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins zukommen. Als gesetzlich geregelter Fall einer Rechtsscheinsvollmacht käme hier 172 BGB in Betracht, wollte man die Mütze und die Schürze als Vollmachtsurkunde isv 172 Abs. 1 BGB begreifen. Eine Vollmachtsurkunde isv 172 BGB setzt nach hm jedenfalls ein Schriftstück mit Namen und abschließender Unterschrift voraus, sodass die Schürze oder Mütze mit Os Aufdruck nicht als Urkunde isv 172 BGB angesehen werden können. Jedoch kommt eine Zurechnung des Verhaltens des T nach den Grundsätzen der Rechtsscheinsvollmachten in Betracht. Die dogmatische Einordnung die- 2 BGHZ 30, 36 Rz. 27; a.a. statt vieler Staudinger/Schilken, Neubearb. 2014, 164 BGB Rn Vgl. zu den Voraussetzungen Baumbach/Hopt/Hopt, 39. Aufl. 2014, 56 HGB, Rn. 1 ff.

5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 5 VON 11 ser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist zwar umstritten, doch herrscht hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen weitgehend Einigkeit. a) Duldungsvollmacht In Betracht kommt zunächst eine Duldungsvollmacht. 4 Eine solche liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer (auch erstmals) für ihn wie ein Vertreter auftritt, ohne dagegen einzuschreiten und der Vertragspartner dieses Dulden dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Darüber hinaus muss der Vertragspartner gutgläubig sein, 173 BGB analog. Zwar genügt für das Vorliegen einer Duldungsvollmacht bereits einmaliges Auftreten als Vertreter und ist T hier sogar bereits mehrfach als vermeintlicher Vertreter des O aufgetreten. Doch fehlt es hier an der Zurechenbarkeit des Rechtsscheins zu O, da dieser vom Handeln des T zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine positive Kenntnis hatte. Folglich ist eine Duldungsvollmacht nicht gegeben. b) Anscheinsvollmacht Fraglich ist aber, ob sich eine Zurechnung des Verhaltens nicht aufgrund der Grundsätze über die Anscheinsvollmacht ergibt. aa) Vorliegen einer Anscheinsvollmacht Ergibt sich aus den Umständen der Anschein einer Bevollmächtigung, den der Vertretene nicht kannte, er aber das Handeln des Vertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, dann muss der Vertretene sich das Verhalten nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. (1) Objektiver Rechtsscheintatbestand Anders als bei der Duldungsvollmacht, bei welcher bereits einmaliges Tätigwerden als Vertreter genügen kann, ist für eine Anscheinsvollmacht ein mehrmaliges (mindestens dreimaliges) Auftreten des Vertreters notwendig. Hier trägt T sowohl die Schürze als auch die Kappe mit der Aufschrift Ottos Obst, die O ihm an seinem ersten Arbeitstag ausgehändigt hatte. Diese Erkennungszeichen verwendete er bei seinen mehrmaligen Verkäufen stets. Darüber hinaus lassen auch die Umstände des Verkaufs, nämlich die Dekoration des Verkaufsstandes, darauf schließen, dass es sich bei T um einen von O beschäftigten und damit bevollmächtigten Angestellten handelt. Der objektive Rechtsschein einer Bevollmächtigung durch T liegt somit vor. (2) Zurechenbarkeit O hat T lediglich einmal und auch nur halbherzig aufgefordert die Arbeitsbekleidung zurückzugeben, diese aber nicht zurückerhalten. Bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte O auch danach noch auf die Rückgabe drängen müssen. Er hätte so den Rechtsschein der Bevollmächtigung verhindern kön- 4 Bei der Duldungsvollmacht ist die Einordnung als Rechtsscheinvollmacht umstritten, vgl. Köhler, BGB AT, 38. Aufl. 2014, 11 Rn. 43 (Rechtsscheintatbestand); Palandt/Ellenberger, 74. Aufl. 2015, 172 BGB Rn. 8 (konkludente Willenserklärung, d.h. rechtsgeschäftliche Vollmacht); zum Streit vgl. Grimme, JuS 1989 L50-52.

6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 6 VON 11 nen. Auch die Tatsache, dass T überhaupt als vermeintlicher Vertreter auftritt, hätte O bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können. Ihm war die Veräußerung eigener Äpfel durch T bekannt und auch das schelmische Verhalten des T bei der Kündigung hätte O zu weiteren Nachforschungen veranlassen müssen (a.a. bei entsprechender Argumentation vertretbar). (3) Gutgläubigkeit der K Weitere Voraussetzung ist, dass der Geschäftsgegner aufgrund der Umstände annehmen durfte, das der Vertretene das Handeln des Vertreters kennt und billigt und der Dritte das Fehlen der Bevollmächtigung nicht kannte und auch nicht kennen musste ( 173 BGB analog). Nota bene: Schutzwürdig ist nur ein gutgläubiger Rechtsverkehrsteilnehmer, der die gesetzten Zeichen als Handeln mit Vertretungsmacht deuten darf. Damit soll ausgeglichen werden, dass die Erteilung der Vollmacht ein internes Rechtsgeschäft zwischen Vertretenem und Vertreter ist, welches aber Außenwirkung entfaltet und somit den Rechtsverkehr beeinflusst. Der Rechtsverkehr wird nur im unbedingt erforderlichen Maße geschützt, nämlich soweit der Geschäftsgegner gutgläubig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Umstände vorliegen, die Zweifel am Vorliegen der Vertretungsmacht begründen und zur Vorsicht Anlass geben. Aus der Größe des Geschäfts ergeben sich vorliegend jedenfalls keine Zweifel. Eine Veräußerung von 20 kg Äpfel zum Preis von 100, stellt ein typisches Geschäft eines Obsthändlers dar, sodass K hieraus keine Zweifel am Vorliegen der Vertretungsmacht kommen mussten. Allerdings haben K und O Lieferung an den Wohnort der K vereinbart. Der Leistungsort, das heißt der Ort, an dem die letzte geschuldete Leistung vorzunehmen ist, kann gem. 269 Abs. 1 BGB frei vereinbart werden. Hat der Verkäufer die Ware dem Käufer an einen bestimmten Ort zu bringen, spricht man von einer Bringschuld. So liegt der Fall hier. Für den Verkäufer wäre es zwar günstiger, wenn der Käufer die Ware an einem bestimmten Ort abholen müsste Holschuld oder er diese zumindest nicht selbst transportieren, sondern lediglich an den Käufer versenden müsste Schickschuld jedoch belastet der Mehraufwand den Vertretenen (O) hier nicht über Gebühr. Auch für einen Obsthändler der typischerweise seine Geschäfte innerhalb seines Ladens erfüllt, stellt die Vereinbarung einer Bringschuld keine unübliche Vereinbarung dar. Insbesondere bei der Bestellung derartiger Mengen (20 kg) ist die Lieferung durch den Obsthändler nicht unüblich. Auch im Hinblick auf die geringe Entfernung von 12 km ist die Vereinbarung einer Bringschuld nicht derart ungewöhnlich, dass die Gutgläubigkeit entfallen würde. K durfte somit von der Bevollmächtigung des T ausgehen. (4) Fehlender Vertreterwille Fraglich ist aber, ob eine Anscheinsvollmacht ausscheidet, da T nicht für O handeln, sondern seine eigenen Äpfel auf eigene Rechnung verkaufen wollte. Der Wille des Handelnden als Vertreter aufzutreten (Vertreterwille), ist für den Vertrauenstatbestand der Rechtsscheinvollmacht anders als bei Vollmachten kraft Rechtsgeschäfts nicht Voraussetzung, weil es bei der Rechtsscheinsvollmacht auf den Schutz des Rechtsverkehrs und damit auf

7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 7 VON 11 den objektiven Empfängerhorizont ankommt. Etwaige Willensmängel des Vertreters bleiben dabei außer Betracht. (5) Zwischenergebnis Somit liegen alle Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor. Der von T gesetzte Rechtsschein ist dem O zurechenbar. bb) Umfang der Anscheinsvollmacht Der Umfang der Anscheinsvollmacht richtet sich nach dem geschaffenen Vertrauenstatbestand. K durfte vorliegend vom Kauf von 20 kg Äpfeln der Sorte Leuchtend Grün zum Preis von 100, und Lieferung durch O zu ihr nach Hause ausgehen. c) Zwischenergebnis Folglich handelte T mit einer Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins, sodass T als Aktiv- und Passivvertreter des O nach 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB gilt. III. Zwischenergebnis Folglich wirkt die Einigung zwischen K und T für und gegen O, sodass zwischen O und K ein wirksamer Kaufvertrag über die 20 kg Äpfel der Sorte Leuchtend Grün zum Preis von 100, zustande gekommen ist. Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung der 20 kg Äpfel an der Wohnung der K gemäß 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist damit entstanden. B. Anspruch erloschen durch Aufrechnung gem. 389 BGB Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch der K auf Übergabe und Übereignung der Äpfel könnte jedoch durch Aufrechnung gem. 389 BGB erloschen sein. Dies setzt eine Aufrechnungslage gem. 387 BGB und eine Aufrechnungserklärung gegenüber dem richtigen Adressaten gem. 388 BGB voraus. Nota bene: Bei entsprechenden Hinweisen im Sachverhalt ist auf Aufrechnungsverbote, insbesondere 393 BGB, einzugehen. I. Aufrechnungserklärung, 388 BGB O hat der K für den Fall, dass er doch irgendetwas schulde erklärt, dass er den Gegenwert der Äpfel mit den Schulden der K i.h.v. 100, verrechne. Eine Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont gem. 133, 157 BGB aus ergibt, dass O den Gegenwert der Äpfel i.h.v. 100, mit den Schulden der K aufrechnen wolle. Das Wort Aufrechnung muss dabei nicht verwendet werden. K ist als Gläubigerin des Anspruchs aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB richtiger Adressat i.s.v. 388 S. 1, 130 Abs. 1 S. 1 (analog) BGB. Fraglich ist jedoch, ob diese Erklärung gem. 388 S. 2 BGB unwirksam ist, weil sie unter einer Bedingung ( 158 BGB) abgegeben wurde. Denn O hat die Erklärung für den Fall abgegeben, dass er doch irgendetwas schulde. Diese sog. Hilfsaufrechnung stellt jedoch lediglich eine Rechtsbedingung dar, deren Eintritt kein zukünftiges ungewisses Ereignis ist, das von einer der Parteien beeinflussbar wäre. Folglich greift das Verbot des 388 S. 2 BGB nicht. Die Aufrechnungserklärung ist folglich wirksam.

8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 8 VON 11 II. Aufrechnungslage, 387 BGB O kann allerdings nur dann aufrechnen, wenn eine Aufrechnungslage vorliegt. Eine solche verlangt die Wechselseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen. 1. Wechselseitigkeit der Forderungen Voraussetzung für die Aufrechnung nach 387 BGB ist zunächst die Wechselseitigkeit der Forderungen. Dabei muss der Aufrechnende Schuldner der Hauptforderung (Passivforderung) sein und Gläubiger der Gegenforderung (Aktivforderung). Der Aufrechnungsgegner muss Gläubiger der Hauptforderung sein und Schuldner der Gegenforderung. Der Aufrechnende O schuldet K die Übergabe und Übereignung der Äpfel aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Aufrechnungsgegnerin K schuldet O die Zahlung der Kaufpreisschulden aus anderen Kaufverträgen aus 433 Abs. 2 BGB. Diese sind auch fällig, da trotz Stundung der Gläubiger O die Fälligkeit durch einseitige Erklärung herbeiführen kann. Nota bene: Die Stundung endet zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Ist keine bestimmte Zeit festgelegt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Gläubiger das Recht hat, die Leistungszeit gem. 316, 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. 2. Gleichartigkeit der Forderungen Weitere Voraussetzung ist ferner die Gleichartigkeit des Gegenstands der Aufrechnung, das heißt die Forderungen müssen ihrem Gegenstand nach tatsächlich gleichartig sein. Hier stehen sich jedoch als Sachschuld die Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung der Äpfel aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB und als Geldschuld die Kaufpreiszahlungspflicht der K aus 433 Abs. 2 BGB gegenüber. Es ist daher keine Gleichartigkeit gegeben. 3. Zwischenergebnis Eine Aufrechnungslage liegt somit nicht vor. III. Zwischenergebnis Der Anspruch der K auf Übergabe und Übereignung von 20 kg Äpfeln der Sorte Leuchtend Grün zum Preis von 100, ist folglich nicht durch Aufrechnung erloschen. C. Rechtshemmende Einwendungen Einreden Der Durchsetzung des Anspruchs der K gegen O aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB könnten aber rechtshemmende Einwendungen (Einreden) entgegenstehen. I. Recht zur Verweigerung der Leistung wegen Verjährung nach 214 Abs. 1 BGB O hat vorliegend eingewandt, dass ja jetzt schon so viel Zeit vergangen sei. Möglicherweise kann sich O auf Verjährung des von K geltend gemachten Anspruchs berufen und deshalb gem. 214 Abs. 1 BGB die Erbringung der von ihm aufgrund des mit K geschlossenen Kaufvertrags geschuldeten Leistung verweigern. Voraussetzung dafür ist gem. 214 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Vollendung der Verjährung der Ansprüche der K. Nachdem die Parteien keine Verjährungsfrist vereinbart haben (vgl. 202 BGB) und keine anderen ge-

9 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 9 VON 11 setzlich vorgesehenen Verjährungsfristen (vgl. 197, 438 BGB) greifen, gilt die regelmäßige, d.h. dreijährige Verjährungsfrist des 195 BGB. 1. Fristbeginn Diese beginnt gem. 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er geltend gemacht werden kann, was grundsätzlich dem Zeitpunkt der Fälligkeit gem. 271 BGB entspricht. Der Anspruch war am fällig. Ferner hatte K zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Damit beginnt die Verjährung an sich mit Ablauf des Begreift man den Ablauf als Ereignis isv 187 Abs. 1 BGB wird der Tag, in den das Ereignis fällt, nach 187 Abs. 1BGB bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Damit beginnt die Frist am :00 Uhr, 195 BGB ivm 187 Abs. 1 BGB. 2. Fristende Das Fristende bestimmt sich nach 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB. Folglich endet die Frist am um 24 Uhr. 3. Zwischenergebnis Die Geltendmachung des Anspruchs erfolgte am und somit noch vor Ablauf der Verjährungsfrist. O kann sich daher nicht auf Verjährung des von K geltend gemachten Anspruchs berufen. II. Einrede des nicht erfüllten Vertrages, 320 Abs. 1 S. 1, 322 Abs. 1 BGB Weiter kommt die dilatorische Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. 320 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. 320 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Kaufvertrag ein gegenseitiger Vertrag, O nicht vorleistungspflichtig und die Gegenleistung noch nicht bewirkt worden ist. Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag isd 320 BGB und ist O auch nicht vorleistungspflichtig. K hat allerdings bereits den Kaufpreis i.h.v. 100, an O bezahlt, sodass möglicherweise die Gegenleistung, das heißt die Forderung des O gegen K auf Zahlung aus 433 Abs. 2 BGB bereits bewirkt ist. Durch Übertragung von Buchgeld und die dadurch begründete Forderung des O gegen seine kontoführende Bank hat K diese Zahlung getätigt. Folglich hat K die ihr obliegende Gegenleistung bereits bewirkt. O kann sich damit nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen. III. Zurückbehaltungsrecht K hat zwar die Gegenleistung bewirkt, jedoch stehen noch andere Kaufpreiszahlungspflichten i.h.v. 100, aus, welche sie bei O angeschrieben hat, dieser ihr mithin gestundet hat ( 311 Abs. 1 BGB). Daher könnte O ein Zu-

10 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 10 VON 11 rückbehaltungsrecht gem. 273 BGB geltend machen mit der Wirkung, dass O nur Leistung Zug um Zug schuldet (vgl. 274 Abs. 1 BGB). 1. Wechselseitigkeit der Forderungen Voraussetzung sind wie bei der Aufrechnung wechselseitige Forderungen. Der zurückbehaltende Schuldner muss zugleich Gläubiger des Gegenanspruchs und der Gläubiger des Anspruchs zugleich Schuldner des Gegenanspruchs sein. Der zurückbehaltende Schuldner O schuldet K die Übergabe und Übereignung der Äpfel aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Die K schuldet O die Zahlung der Kaufpreisschulden aus anderen Kaufverträgen gem. 433 Abs. 2 BGB. Diese sind auch fällig, da der Gläubiger O die Fälligkeit durch einseitige Erklärung herbeiführen kann (s.o.). 2. Konnexität der Forderungen Weiter müssen der Anspruch der K und der Gegenanspruch des O auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, mithin die Forderungen konnex sein. Diese Begriff insbesondere auch in Abgrenzung zu 320 Abs. 1 S. 1 BGB ist weit auszulegen. Zwischen den beiden Ansprüche muss ein innerer und natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte. Bei Ansprüchen aus ständigen Geschäftsbeziehungen kann ein solcher Zusammenhang bestehen, sofern die verschiedenen Verträge wegen ihres zeitlichen oder sachlichen Zusammenhangs als eine natürliche Einheit erscheinen. K kauft seit 2012 immer wieder bei O ein, womit von einer ständigen Geschäftsbeziehung ausgegangen werden kann. Die verschiedenen Verträge aus 2015, deren Kaufpreiszahlungspflicht K teilweise gestundet wurde und der Vertrag vom liegen jedoch einige Jahre auseinander. Daher besteht kein Zusammenhang, der bewirkt, dass die Verträge als natürliche Einheit erscheinen. Damit fehlt es an der Konnexität der Forderungen (a.a. bei entsprechender Argumentation vertretbar). 3. Zwischenergebnis O kann folglich kein Zurückbehaltungsrecht aus 273, 274 Abs. 1 BGB geltend machen. IV. Recht zur Verweigerung der Leistung aufgrund Verwirkung O könnte aber die Leistung verweigern, wenn die Geltendmachung des Anspruchs der K eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Auch die Verwirkung fußt auf dem Gedanken von Treu und Glauben, 242 BGB. Ein Vertragspartner muss dem Verhalten des anderen Vertragspartners vertrauen dürfen. Verhält sich dieser im Widerspruch zu seinem Anspruchsverlangen kann die Verwirkung eintreten. Wie alle Ausnahmen die sich aufgrund von dem Gebot von Treu und Glauben ergeben, ist auch die Verwirkung nur in engen Grenzen anzunehmen. Im Gegensatz zur Verjährung muss sowohl ein Zeitmoment als auch ein Umstandsmoment erfüllt sein. Der Berechtigte muss also sein Recht über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geltend gemacht haben und der Verpflichtete sich auf Grund des Verhaltens des Berechtigten darauf verlassen durfte dass

11 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 11 VON 11 dieser sein Recht auch in Zukunft nicht ausüben wird. Die Dauer richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Das Umstandsmoment setzt sowohl schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei als auch eine Unzumutbarkeit der Rechtsausübung für die Gegenpartei voraus. Hier ist insbesondere die Unzumutbarkeit in Frage zu stellen. An diese für 242 BGB charakteristische Anforderung sind wegen der besonderen Wirkungen der Verwirkung hohe Anforderungen zu stellen. Vorliegend sind keine ausreichenden Anhaltspunkte erkennbar, die für eine Unzumutbarkeit sprechen könnten. Insbesondere hat O weder Vermögensdispositionen getroffen noch sein Ladenangebot anderweitig ausgerichtet, so dass sich das Festhalten an der Verpflichtung zur Lieferung der Äpfel für ihn als Unzumutbar darstellen würde. Es ist ihm vielmehr leicht möglich die geschuldeten Äpfel zu besorgen und zu übereignen. D. Ergebnis K hat einen Anspruch gegen O auf Übergabe und Übereignung von 20 kg Äpfeln der Sorte Leuchtend Grün an ihrem Wohnort und besteht damit zu Recht auf die Lieferung.

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