(Nicht-)Übertragbarkeit von (Vor-) Registrierungen - Überblick

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1 (Nicht-)Übertragbarkeit von (Vor-) Registrierungen - Überblick Hartmut Scheidmann, Rechtsanwalt REACH-Veranstaltung RSDW und VCI Bonn, 26. Juni 2009

2 Überblick Grundsatz der Nichtübertragbarkeit einer Registrierung Konsequenzen bei Änderung der rechtlichen Verhältnisse eines Registranten Position der ECHA Guidance + Fact Sheet Folgen der ECHA-Position Kritik der ECHA-Position Konsequenzen für die Umwandlungsund Transaktionspraxis

3 Grundsatz Registrierungspflicht betrifft jede Legal Entity, die einen Stoff herstellt oder importiert (Artt. 5, 6 REACH-VO) Übertragung der Legal Entity auf neuen Träger per share deal unproblematisch Gilt für Registrierung und Vorregistrierung Übertragung der Registrierung ist in REACH-VO nicht vorgesehen Keine ausdrückliche Regelung (rechtsgeschäftliche) Übertragbarkeit wäre systemwidrig Abweichung im Ausnahmefall des OR-Wechsels angenommen

4 Konsequenzen bei Veränderungen der Legal Entity Registrierung bleibt erhalten bei identitätswahrenden Änderungen: Umbenennung AB GmbH XY GmbH Formwechsel ( 190 ff UmwG) AB GmbH AB AG Update der Registrierung ist erforderlich (Art. 22 Abs. 1 REACH) Neue Registrierung eindeutig erforderlich bei Übertragung der Produktion des registrierten Stoffes per asset deal : AB AG XY GmbH Aufrechterhaltung der Registrierung fraglich bei gesellschaftsrechtlichen Umwandlungen mit gesetzlicher Rechtsnachfolge (Spaltungen, Verschmelzungen) Sonderfall: Änderungen bei Nicht-EG-Hersteller mit OR

5 Position der ECHA 1 Aussagen in guidance on registration (Nov. 2008, version 1.4) Bei Änderungen in details of a legal entity (merger, spin-off, bankruptcy,... change of address or contact details) Update der Registrierung oder neue Registrierung Bei Verschmelzung und Spaltung für neu entstehende Gesellschaften ohne Einschränkung neue Registrierung erforderlich Bei Bemessung der Gebühr als Update angesehen, wenn ein link zu der vorherigen Entity besteht Neue Guidance in Fact Sheet angekündigt

6 Position der ECHA 2 Neu: Aussagen in REACH-IT Fact Sheet ( )

7 Position der ECHA 3 Change of Name Update der Registrierung, keine Gebühr Change of Legal Personality Normalfall der formwechselnden Umwandlung nicht behandelt wohl nur Update Merger or Company Split Registrant geht unter oder Registrant ist nicht mehr Inhaber der Registrierung Update der Registrierung für einen (gesetzlichen?) Rechtsnachfolger, Teilung einer Registrierung unmöglich Gebühr Sale of Assets (Vor-)Registrierung oder Update je nachdem, ob Erwerber den Stoff bereits registriert hat

8 Folgen der ECHA-Position 1 Verschmelzung durch Aufnahme ( 4 ff. UmwG): Registrierung der aufgenommen Gesellschaft geht auf aufnehmende über Update + Gebühr Verschmelzung durch Neugründung ( 36 ff. UmwG): Registrierung der übertragenden Gesellschaft geht auf den neuen Rechtsträger über Update + Gebühr Aufspaltung ( 123 Abs. 1 UmwG): Registrierung der aufgespaltenen Gesellschaft geht nur auf eine der Rechtsnachfolger über Update + Gebühr bei anderer (ggf.) neue Registrierung erforderlich Inquiry, Dossier + Gebühr

9 Folgen der ECHA-Position 2 Abspaltung + Ausgliederung ( 123 Abs UmwG): Übertragung (vollständig) der Registrierung der übertragenden Gesellschaft an aufnehmenden Rechtsträger möglicher weise zulässig!? Andernfalls neue Registrierungen erforderlich Diese Unklarheit bleibt, obwohl Umwandlungsrecht auch in diesen Fällen gesetzliche Teilrechtsnachfolge vorsieht!!

10 Folgen der ECHA-Position 3 Änderungen eines Nicht-EG-Herstellers mit OR Nur Update, da registrierende Entity nicht verändert wird? ECHA-Position entsprechend, da Person des Nicht-EG-Hersteller wichtiger ist? Übertragbarkeit der OR-Registrierung spricht für letzte Ansicht Änderungen eines OR ECHA-Position entsprechend? Generelle Übertragbarkeit gem. Guidance? Wohl beides nebeneinander je nach Gestaltung

11 Kritik der ECHA-Position ECHA-Position ist nun sachgerechter, aber immer noch unklar und ggf. unvollkommen Ignoriert nicht mehr vollständig die gesetzliche Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge Hebelt jedenfalls weitgehend nicht mehr ohne Rechtfertigung das allgemeine Gesellschafts- + Umwandlungsrecht aus Akzeptiert möglicherweise die rechtsgeschäftliche Übertragung Klarstellungsbedarf!! Pflicht zu neuer Registrierung führt u.u. zu Produktions- oder Importunterbrechungen (wenn keine vertragliche Vorsorge) Zusätzliche Datenteilungserfordernisse Zusätzliche Gebühren Lässt praktische Erfordernisse bei Transaktionen außer Betracht Fortgeltung der Registrierung bei gesetzlicher Rechtsnachfolge uneingeschränkt gerechtfertigt Position von VCI + Cefic?

12 Konsequenzen für die Praxis Im Zweifel Auffassung der ECHA Rechnung tragen Ausgestaltung der Transaktion (Umwandlung oder Asset-Deal) so, dass Produktions- /Importunterbrechung ausgeschlossen ist Bei jeder Unternehmensübertragung auch bei identitätswahrenden - ist die Compliance des zu übertragenden Unternehmens mit REACH ein unabdingbarer Aspekt der Prüfung ( Due Dilligence ) und ggf. vertraglichen Regelung Nachfolgend zu diskutieren

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwälte Berlin, Bonn, Brussels, Karlsruhe, Leipzig, London

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