Repetitorium aus Zivilrecht Allgemeiner Teil
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- Axel Bachmeier
- vor 6 Jahren
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1 Repetitorium aus Zivilrecht Allgemeiner Teil Marlene Hofmair Institut für Zivilrecht Vielen Dank an Herrn Mag. Sebastian Wöss für das zur Verfügung stellen der Folien!
2 Inhalt Allgemeiner Teil des Zivilrechts Teil III I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen III. Stellvertretung 2
3 Grundsatz: Wer handelt, handelt für sich selbst»privatautonomie»erweiterung des Aktionsradius Begriffe»Stellvertretung: rechtsgeschäftliches Handeln (des Stellvertreters) für einen anderen (den Vertretenen) in dessen Namen»Vertretungsmacht : Rechtsmacht, im fremden Namen (mit Wirkung für den Vertretenen) zu handeln Rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht = Vollmacht (Akt der rechtsgeschäftlichen Einräumung = Bevollmächtigung) 3
4 Mittelbare/indirekter Stellvertretung 2. Schritt: Vertrag A Vertreter 1. Schritt: Auftrag etc 3. Schritt: Vertrag B Dritter Keine Rechtsbeziehungen Vertretener = GH 4
5 Unmittelbare/direkter Stellvertretung Keine Rechtsbeziehungen Vertreter 1. Schritt: Auftrag, Ermächtigung, DienstV (Innenverhältnis) Dritter 2. Schritt: Vertrag A (Außenverhältnis) Vertretener = GH 5
6 Innenverhältnis Außenverhältnis vgl: 74 AktG Abs 1: Der Vorstand der Gesellschaft gegenüber verpflichtet Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festsetzt. (Innenverhältnis, IV) Abs 2: Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam. (Außenverhältnis, AV) Das Dürfen im IV beschränkt nicht das Können im AV, dh: Für die Frage der Gültigkeit einer Vertretungshandlung ist nur das AV (GH-Dritter), nicht jedoch das IV (Stv-GH) ausschlaggebend. Wer die nötige Vertretungsmacht besitzt, kann vertreten, auch wenn er das nach dem IV nicht darf. Verstößt eine Vertretungshandlung gegen Pflichten im IV, ist es jedoch von der Vertretungsmacht im AV gedeckt, ist es wirksam. (im IV: Schadenersatz) 6
7 Voraussetzungen wirksamer direkter Stellvertretung 1. Vertretungstaugliches Rechtsgeschäft 2. Handeln im Namen des Vertretenen 3. Vertretungsmacht 4. Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters 5. (Abgabe einer eigenen WE sonst uu bloß Bote) 7
8 1. Vertretungstaugliches Rechtsgeschäft»Vertretungsfeindliche Rechtsgeschäfte Eheschließung ( 17 EheG) Familienrechtliche Geschäfte (vgl 145) Letztwillige Verfügungen Einwilligung in Heilbehandlungen Errichtung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten 8
9 2. Handeln im Namen des Vertretenen»Offenlegungsgrundsatz»Handeln auf fremde Rechnung unzureichend»ausdrücklich oder aus den Umständen erkennbar?»im Zweifel Eigengeschäft des Handelnden»Keine Offenlegung Eigengeschäft des Handelnden 9
10 2. Handeln im Namen des Vertretenen»Sonderfall: Geschäft für den, den es angeht Kein Interesse des Dritten an der Identität des Vertragspartners Keine Offenlegung erforderlich Vertretener wird verpflichtet sofort erfüllte Barkäufe 10
11 2. Handeln im Namen des Vertretenen»Sonderfall: Vorbehalt der Person des Vertretenen Vertretener wird bei Vertragsschluss nicht bekanntgegeben Zulässig, wenn Dritter mit Vorbehalt einverstanden ist Vertreter muss Machtgeber binnen vereinbarten oder angemessener Frist nennen Nichtbekanntgabe falsus procurator 11
12 2. Handeln im Namen des Vertretenen»Sonderfall: Schlüsselgewalt 96: Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen. Keine Offenlegung (Handeln im fremden Namen) erforderlich Geschäft gilt für nichthandelnden Ehegatten 12
13 2. Handeln im Namen des Vertretenen»Sonderfall: Schlüsselgewalt 96 gilt nicht, wenn der nicht handelnde Eheteil dem Dritten gegenüber seinen gegenteiligen Willen erklärt hat. Vertretungsverhältnis muss dem Dritten aber bekannt oder zumindest aus den Umständen erkennbar sein. Weiß der Dritte vom Vertretungsverhältnis nicht, besteht der Vertrag mit beiden Ehegatten, die solidarisch haften. 13
14 2. Handeln im Namen des Vertretenen» Sonderfall: Handeln unter fremden Namen Der Handelnde erklärt, er handle für sich selbst (im eigenen Namen), wobei er aber den Namen einer anderen Person als seinen angibt. Allerweltsname : Eigengeschäft des Handelnden Name weckt Identitätsvorstellung: Unter Abwesenden: Geschäft für Namenspartei Unter Anwesenden: Geschäft für Namenspartei, wenn für Geschäftsgegner Namensträger wesentlich Mangelnde Vollmacht falsus procurator 14
15 Beispiel: A ruft beim Hotel Mariott an und bucht die Präsidentensuite, stellt sich aber als Heinz Fischer vor. A hat keine Vollmacht. Beispiel: A stellt sich beim Porschehändler als der Soft-Drink- Produzent Dietrich M. vor und schließt einen Kaufvertrag über einen Sportwagen zum Preis vom A hat keine Vollmacht. Beispiel: Der Fußballstar David Alaba geht ins Hotel Mariott und bucht ein Zimmer unter dem Namen David Müller, um unerkannt zu bleiben. 15
16 3. Vertretungsmacht»(rechtsgeschäftliche) Bevollmächtigung»Gesetzliche Vertretung»Organmäßige Vertretung 16
17 3. Vertretungsmacht»Vollmacht (durch Bevollmächtigung) Rechtsgeschäftliche Begründung von Vertretungsmacht Vollmacht entsteht durch einseitige (empfangsbedürftige) Erteilung des Machtgebers Keine Zustimmung durch den Stv/Machthaber erforderlich InnenVm (ggü Stv) AußenVm ([auch] ggü Drittem) Beide betreffen ausschließlich das Können im AV Bei AußenVm bestimmt sich Umfang der Vm nach der nach außen abgegebenen Erklärung (Beschränkung im IV irrelevant, wenn Dritter nicht davon wissen musste) Geschäft formpflichtig Vollmacht formpflichtig 17
18 3. Vertretungsmacht»Bevollmächtigung Erlischt durch Befristung / Bedingung Abschluss des betreffenden Geschäfts Widerruf / Aufkündigung Tod des Machtgebers oder Machthabers Insolvenz des Machtgebers oder Machthabers Anfechtung der Vollmachtserteilung (siehe gleich) 18
19 3. Vertretungsmacht Anfechtung der Vollmachtserteilung (s. Bydlinski, BR AT 7 Rz 9/33)»Stv noch nicht für GH gehandelt: Widerruf der Vm genügt»stv bereits für GH gehandelt: Stv hätte zulasten des Dritten durch ex tunc-wirkung der Anfechtung rückwirkend ohne Vm (als falsus) gehandelt InnenVm: Anfechtung unproblematisch (Anfechtungsgegner = Stv) AußenVm/Anscheins- oder DuldungsVm: GH hat Vertrauen des Dritten selbst begründet => zu prüfen, ob Anfechtungsvoraussetzungen auch ggü Drittem erfüllt? (Anfechtungsgegner = Dritter) 19
20 3. Vertretungsmacht»Bevollmächtigung Erstreckung auf den Todesfall ( 1022) Testamentsvollstrecker Begrenzte Fortwirkung ( 1025) Unaufschiebbare Geschäfte sind fortzusetzen 20
21 3. Vertretungsmacht»Bevollmächtigung Gutglaubensschutz ( 1026) Vollmacht erloschen, aber gutgläubigen Dritten ohne sein Verschulden unbekannt Vertrag wirksam Machtgeber kann aber vom Machthaber Ersatz fordern Nicht bei reinen (nicht kundgemachten) Innenvollmachten 21
22 3. Vertretungsmacht»Gesetzliche Vertretung Gesetzliche Vertretung nicht (voll) geschäftsfähiger Personen Eltern Kind (vgl aber 170 Abs 3) Sachwalter im übertragenen Wirkungskreis Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger ex lege oder kraft Gerichtsbeschluss 22
23 3. Vertretungsmacht»Organmäßige Vertretung Juristische Personen können nur durch physische Personen ( Organe ) handeln. Organmäßige Stellvertreter durch Verfassung der Gesellschaft befugt Formalvollmacht (unbeschränkbar) Bsp: Vorstand der AG oder der Geschäftsführer der GmbH Gesamtvertretung Strittig - 867: Vertretung von Gemeinden (= alle jp öffentlichen Rechts) 23
24 4. Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters» 1018: Stellvertreter kann nur sein, wer zumindest beschränkt geschäftsfähig ist (ab 7 Jahren)»Risiko des Vertretenen»Völlig geschäftsunfähiger Stv nur ird 170 Abs 3 24
25 Verwaltervollmacht ( 1029)» Wer einem Andern eine Verwaltung anvertraut hat, von dem wird vermuthet, daß er ihm auch die Macht eingeräumt habe, alles dasjenige zu thun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist.»widerlegliche Vermutung (leichte Fahrlässigkeit schadet)»nur Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung»Hausverwalter Abschluss und Kündigung von Bestandverträgen, Versicherungsverträge, usw 25
26 Anscheinsvollmacht»Rechtsscheinlehre ( 1026, 1029, 1030, 1033; 54, 56 UGB)» Vertrauen auf den äußeren Tatbestand»Voraussetzungen Bestehen eines konkreten Rechtsscheins Zurechenbare Verursachung dieses Anscheins durch den Betroffenen Gutgläubiges Vertrauen des Dritten auf diesen Rechtsschein 26
27 Duldungsvollmacht»Dulden des Geschäftsherrn kann eine stillschweigende Willenserklärung sein rechtsgeschäftliche Vollmacht»Bsp: Nicht bevollmächtigter Angestellter schließt im Namen seines Dienstgebers, der anwesend ist und das Auftreten des Angestellten schweigen hinnimmt, Geschäfte ab.»bsp: Handlungen eines anderen kollektiv Vertretungsbefugten wird über längere Dauer nicht widersprochen. 27
28 Umfang der Vollmacht»Privatautonome Gestaltung»Umfang der Außen- oder Anscheinsvollmacht: objektive Auslegung der Bevollmächtigungserklärung»iZw decken sich Vollmacht und Auftrag/Ermächtigung (dh izw IV = AV)»Generalvollmacht Gattungsvollmacht Einzelvollmacht 28
29 Umfang der Vollmacht»Beschränkung der Vollmacht gegenüber Verbrauchern ( 10 KSchG) Vollmacht, die ein Unternehmer erteil hat, erstreckt sich im Verkehr mit Verbrauchern auf alle Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen. Beschränkung der Vollmacht nur wirksam, wenn sie Verbraucher bewusst war (Kenntnis) (Abs 1) 29
30 Umfang der Vollmacht»Beschränkung der Vollmacht gegenüber Verbrauchern ( 10 KSchG) Beschränkung der Vollmacht war dem Verbraucher infolge grober Fahrlässigkeit nicht bewusst Rücktrittsrecht des Unternehmers (Abs 2) Die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter kann zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden (Abs 3). 30
31 Beispiel: A will sich beim Möbelhändler B ein neues Bücherregal für sein Wohnzimmer kaufen und findet ein passendes um 50. Der Verkäufer C, der Verkaufsvollmacht hat, räumt A einen Preisnachlass in Höhe von 5% ein, wenn A per Erlagschein binnen zwei Wochen bezahlt. Im Geschäft des Möbelhändlers B ist beim Eingang gut sichtbar folgendes Schild aufgehängt: Unsere Verkäufer sind nicht dazu befugt, Rabatte zu gewähren! Dieses Schild hat A nicht gesehen. Variante: Das Schild war an einer schlecht sichtbaren Stelle aufgehängt. 31
32 Beispiel: A kauft beim Autohändler X einen neuen BMW X1 um Sie vereinbaren außerdem die Lieferung des Wagens um 100. Nach Vertragsschluss vereinbart A mit Verkäufer B, der eine Verkaufsvollmacht hat, mündlich, dass das Autohaus den Wagen kostenlos zu ihm nach Hause liefert. Einige Wochen später erhält A vom Autohändler X eine Rechnung in Höhe von In den AGB, die auch Vertragsinhalt wurden, findet sich folgende Klausel: Mündliche Abmachungen unserer Verkäufer sind unwirksam. 32
33 Vertretung ohne Vertretungsmacht» Handelt jemand im fremden Namen, ohne vertretungsbefugt zu sein, so ist er Scheinvertreter (Vertreter ohne Vollmacht, falsus procurator).»keine rechtsgeschäftliche Wirkung für vermeintlich Vertretenen bei mangelnder Vertretungsmacht Überschreitung der Vertretungsmacht»Keine rechtsgeschäftliche Wirkung für den Scheinvertreter 33
34 Vertretung ohne Vertretungsmacht»Rückwirkende Heilung des Mangels der Vollmacht Geschäft schwebend unwirksam Nachträgliche Genehmigung des unwirksam Vertretenen (stillschweigende Annahme?) Vorteilszuwendung Heilung wirkt auf Vertragsschluss zurück. 34
35 Vertretung ohne Vertretungsmacht»Haftung des Scheinvertreters (falsus) gegenüber Drittem: Culpa in contrahendo ( 1019) Aufklärungspflicht des Scheinvertreters über mangelnde Vertretungsmacht Vorsätzliches oder fahrlässiges Verschweigen der mangelnden Vertretungsmacht Haftung des Scheinvertreters 35
36 Vertretung ohne Vertretungsmacht»Haftung des Scheinvertreters (falsus procurator) Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse) Vermögensnachteil des Dritten im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags Begrenzung mit hypothetischem Erfüllungsinteresse ( 1019 S 2) Mitverschulden:
37 Beispiel: A kauft von B, der für X auftritt, aber keine Vollmacht hat, einen Tisch um 100, der 110 Wert ist. Im Glauben, einen Vertrag geschlossen zu haben, lehnt A wenig später ein Angebot des Y ab, der denselben Tisch um 90 verkaufen wollte. X genehmigt nicht. A verlangt von B 20. Zu Recht? Nein Falsus haftet nur für Vertrauensschaden, der an sich 20 ausmachen würde. Da jedoch B, auch wenn A ausreichend Vm besessen hätte, trotzallem nur 10 erwirtschaftet hätte, kann B nur 10 von A verlangen. Übersteigt also der Vertrauensschaden jenen Betrag, den der Dritte bei Wirksamkeit des Vertrags gewonnen hätte, so ist der Schaden mit Erfüllungsinteresse aus unwirksamen Geschäft begrenzt. Grund dafür ist, dass der Falsus nur für die mangelnde Aufklärung haften soll und nicht für sämliche Risiken geschäftlicher Dispositionen. 37
38 Sonstige denkbare Ansprüche:»Haftung des Scheinvertreters (falsus) gegenüber GH: SchE wegen Vollmachtsüberschreitung gem 1009, 1012»Rückabwicklung des Dritten gegen Scheinvertreter gem 1431 bzw 366»Dritter gegen GH im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung gem 1313a ivm 1295ff, wenn GH selbst den Falsus mit rgl Kontakt zum Dritten betreute ( 1313a auch bei CIC) 38
39 Missbrauch der Vertretungsmacht» Geschäft hält sich im Rahmen der Vollmacht, der Vertreter überschreitet aber seinen Auftrag Trennung von Auftrag und Vollmacht Vertretungshandlung gültig Haftung des Vertreters gegenüber dem Vertretenen im Innverhältnis 39
40 Missbrauch der Vertretungsmacht»Kollusion Absichtliches Zusammenwirken des Vertreters und des Dritten, um den Vertretenen zu schädigen Auftragswidriges Geschäft ungültig Auch ungültig, wenn dem Vertreter die Pflichtwidrigkeit nicht bewusst war, sie jedoch dem Dritten bekannt oder für ihn offenkundig war 40
41 Abgrenzungsfragen» Abschlussvermittler Personen, die Abschlussgelegenheiten nachweisen und potentielle Kontrahenten zusammenbringen Handelsmakler Handelsvertreter 41
42 Abgrenzungsfragen»Bote Verlängerte Hand seines Auftraggebers Erklärungsbote teilt den fremden Willen mit, übermittelt schon Vollzogenes Empfangsbote nimmt fremde Willenserklärungen für seinen Geschäftsherrn entgegen 42
43 Abgrenzungsfragen»Bote Fehler bei Wiedergabe der ihm aufgetragenen Erklärung Erklärung gilt gegen Auftraggeber» Anfechtung nach 870 ff Ausnahme (ha): absichtliche Entstellung der Erklärung oder Bote war gar keine Bote» Erklärung keine Wirkung: Haftung des Boten wegen culpa in contrahendo 43
44 Abgrenzungsfragen» Treuhand Der Treuhänder übt Rechte im eigenen Namen, aber auf Grund einer besonderen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) im fremden Interesse aus. Der Treuhänder kann mehr, als er darf. Fuducia Ermächtigungstreuhand (Verwaltung) Fremdnützige Treuhand eigennützige Treuhand Offene Treuhand Verdeckte Treuhand ( Strohmann ) 44
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