Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG

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1 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Verkaufsprospekt Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen, Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag nach 316 Absatz 1 KAGB für die Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Stand: 11. November 2016

2 2 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Asset Management

3 Verkaufsprospekt 3 Inhaltsverzeichnis A. Das Angebot im Überblick 4 B. Anlageziel, Anlagestrategie/-politik und Vermögensgegenstände der In vest ment ge sell schaft 10 C. Definitionen 12 D. Profil des typischen Anlegers 15 E. Risikohinweise 16 F. Wirtschaftlichkeitsberechnungen 35 G. Beschreibung der Immobilie 49 H. Rechtliche Grundlagen 51 I. Identität und Pflichten wesentlicher Dienstleister, Verflechtungen 83 J. Bedeutsame Steuervorschriften 95 K. Weitere Pflichtangaben nach dem KAGB 109 L. Verbraucherinformationen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen 112 M. Zeichnungshinweise 118 N. Anlagebedingungen 120 O. Gesellschaftsvertrag 127 P. Treuhand- und Verwaltungsvertrag 147

4 4 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG A. Das Angebot im Überblick I. Eckdaten der Beteiligung Bei der angebotenen Beteiligung an der Investmentgesellschaft, das heißt der Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG, handelt es sich um (unmittelbare oder mittelbare) Kommanditanteile an der In vestment ge sell schaft, einer Personengesellschaft in der Sonderform einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft deutschen Rechts, die als geschlossener Publikums-Alternativer Investmentfonds (Publikums-AIF) aufgelegt wird, mit Sitz in Hamburg. Die Anleger treten der In vest ment ge sellschaft als Direktkommanditisten oder Treugeber über die Treuhandkommanditistin bei. Die Investmentgesellschaft wird das von den Anlegern und den Gründungskommanditisten einzuzahlende Beteiligungskapital nach Abzug der Initialkosten und der Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve mittelbar über eine Objektgesellschaft in den Erwerb einer Immobilie investieren. In diesem Kapitel A. Das Angebot im Überblick werden wesentliche Parameter des Beteiligungsangebotes zusammengefasst und kurz erläutert. Die Kurzbeschreibungen erfassen nicht sämtliche Aspekte des Beteiligungsangebotes und Inhalte des Verkaufsprospektes. Anleger sollten deshalb vor Zeichnung des Beteiligungsangebots die gesamten Zeichnungsunterlagen das heißt diesen Verkaufsprospekt, die zugehörige Beitrittserklärung und die wesentlichen Anlegerinformationen aufmerksam lesen, so dass die Investitionsentscheidung auf Basis eines umfassenden Einblicks getroffen wird. Wesentliche Eckdaten der Beteiligung können der folgenden Tabelle entnommen werden. Wesentliche Eckdaten der Beteiligung Investmentgesellschaft Bei der In vest ment ge sell schaft handelt es sich um ein Investmentvermögen in Form einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft nach den Regelungen des KAGB. Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapitalverwaltungsgesellschaft der In vest ment ge sell schaft ist die Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist verantwortlich für die Verwaltung der In vest ment ge sell schaft, insbesondere für das Risikomanagement und die Portfolioverwaltung (vgl. 17 KAGB). A. Das Angebot im Überblick

5 Verkaufsprospekt 5 Beteiligung des Anlegers Mindestbeteiligungsbetrag und Ausgabeaufschlag Ausschüttungen/ Auszahlungen Laufzeit der In vestmentgesellschaft Der Anleger beteiligt sich entweder mittelbar über die Treuhandkommanditistin oder im Wege einer direkten Beteiligung als Direktkommanditist an der In vest ment ge sell schaft. Der Mindestbeteiligungsbetrag soll Euro betragen. Der Beteiligungsbetrag muss ein ganzzahliges Vielfaches von Euro ausmachen. Es wird ein Ausgabeaufschlag von 3 % des Beteiligungsbetrages erhoben. Die aus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität (einschließlich der Liquidität aus Veräußerungen der Immobilie bzw. Objektgesellschaft) soll an die Anleger plangemäß ab dem Jahr, das auf das Ende der Platzierungsphase folgt, halbjährlich ausgezahlt werden, soweit sie nicht nach Auffassung der geschäftsführenden Kommanditistin der Investmentgesellschaft und soweit die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Aufgaben der geschäftsführenden Kommanditistin übernimmt, der Kapitalverwaltungsgesellschaft als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte der Investmentgesellschaft bzw. zur Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten benötigt wird (vgl. 15 des Gesellschaftsvertrages). Die Höhe der Auszahlungen kann variieren. Es kann zur Aussetzung der Auszahlungen kommen. Die Laufzeit der Investmentgesellschaft ist bis zum 31. Dezember 2031 befristet. Die Investmentgesellschaft wird nach Ablauf dieser Laufzeit aufgelöst und abgewickelt (liquidiert), es sei denn, die Gesellschafter beschließen eine Verlängerung der Laufzeit. Die Laufzeit der Investmentgesellschaft kann bis zum 31. Dezember 2038 verlängert werden, sofern einer der nachfolgend aufgezählten Gründe vorliegt, sämtliche VAG-Kommanditisten zustimmen und die Zustimmungserfordernisse gemäß untenstehender lit. (i) und (ii) vorliegen: eine längere als die geplante Vermarktungsdauer der Immobilie bzw. Objektgesellschaft am Laufzeitende ungünstige Marktbedingungen für den Verkauf der Immobilie bzw. Objektgesellschaft zum Laufzeitende mit Aussicht auf Besserung der Marktbedingungen und höhere Rückflüsse für die Anleger infolge der Laufzeitverlängerung Zudem kann die Investmentgesellschaft vor Ablauf der Laufzeit der Investmentgesellschaft aufgelöst werden, wenn die Zustimmungserfordernisse gemäß nachfolgender lit. (i) und (ii) vorliegen. Die Zustimmungserfordernisse sind wie folgt: (i) Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen aller Kommanditisten sowie (ii) (gleichzeitige) Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen aller Stiftungskommanditisten. Die ordentliche Kündigung der Beteiligung ist ausgeschlossen. Immobilie, keine Risikomischung Durch die Beteiligung an der In vest ment ge sell schaft erwirbt der Anleger eine mittelbare Beteiligung an der Immobilie in Berlin, Lise-Meitner-Straße 1, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg, Blatt 29129, Gemarkung Charlottenburg, Flur 11, Flurstück 373. Nach Eintragung im Grundbuch steht die Immobilie im Eigentum der Objektgesellschaft Paribus Renditefonds XXVII Objekt GmbH & Co. KG, mit Sitz in Hamburg, Königstraße 28, an der die In vest ment ge sell schaft 94,9 % der Anteile hält. Aufgrund dessen, dass die In vest ment ge sell schaft nur in die vorstehende Immobilie und somit ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung im Sinne des 262 Absatz 1 KAGB investiert, können die Anteile an der In vest ment ge sell schaft nur von Anlegern im Sinne des 262 Absatz 2 Nr. 2 KAGB in Verbindung mit 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. bb) bis ee) KAGB erworben werden.

6 6 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Verwahrstelle Verkaufsprospekt, Auflage der Investmentgesellschaft und Platzierungsphase Verwahrstelle der Investmentgesellschaft ist die seitens der BaFin mit Bescheid genehmigte CACEIS Bank Deutschland GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB (ab 1. Januar 2017 CACEIS Bank S. A., Germany Branch mit Sitz in München). Sie unterliegt ebenfalls der Aufsicht der BaFin. Die Aufgabe der Verwahrstelle besteht in erster Linie in der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des KAGB. Daneben übt die Verwahrstelle bestimmte Kontrollfunktionen aus. Dieser Verkaufsprospekt wurde am 11. November 2016 erstellt. Die Investmentgesellschaft wird mit der ersten Zeichnung von Anteilen durch einen Anleger aufgelegt sein (vgl. 343 Absatz 4 KAGB). Die Platzierungsphase endet voraussichtlich am 31. Dezember II. Die Beteiligungsstruktur im Überblick Die Beteiligungsstruktur ist in der nachfolgenden Übersicht dargestellt: Anleger Treugeber oder Direktkommanditist Paribus Fondsbeteilitung GmbH Geschäftsführende Kommanditistin der Investmentgesellschaft und der Objektgesellschaft Paribus Trust GmbH Treuhandkommanditistin/Treuhänder Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Investmentgesellschaft keine Einlage 5,1 % 94,9 % (949 Euro) 94,9 % Paribus Renditefonds Verwaltungsgesellschaft mbh Komplementärin der Investmentgesellschaft und der Objektgesellschaft keine Einlage Paribus Renditefonds XXVII Objekt GmbH & Co. KG Objektgesellschaft Objekt Lise-Meitner-Straße 1 A. Das Angebot im Überblick

7 Verkaufsprospekt 7 III. Konsolidierter Investitions- und Finanzierungsplan (Prognose¹) in % des Mittelverwendung (Prognose) Euro in % der Gesamt- investition Eigenkapitals inkl. Ausgabeaufschlag 1 Anschaffungskosten Grundstück und Gebäude ,78 155,34 2 Anschaffungsnebenkosten ,83 10,69 3 Emissionsabhängige Kosten 3.1 Vergütungen ,71 10, Nebenkosten der Kapitalanlage ,77 1,40 4 Finanzierungskosten ,16 3,95 5 Liquiditätsreserve ,75 1,38 Gesamtinvestition ,00 183,22 Mittelherkunft (Prognose) 1 Eigenkapital ,99 97,09 2 Agio ,59 2,91 3 Fremdkapital ,42 83,22 Gesamtfinanzierung ,00 183,22 Eventuelle rechnerische Abweichungen resultieren aus Rundungsdifferenzen. 1 Prognosen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Wertentwicklungen. Eine ausführliche Darstellung des konsolidierten Investitions- und Finanzierungsplans ist im Kapitel F. Wirtschaftlichkeitsberechnungen abgebildet. Der konsolidierte Investitions- und Finanzierungsplan berücksichtigt sowohl Positionen, die auf Ebene der Objektgesellschaft (Anschaffungskosten, Fremdkapital, ein Teil der Anschaffungsnebenkosten), als auch solche, die auf Ebene der In vest ment ge sellschaft (emissionsabhängige Kosten, ein Teil der Anschaffungsnebenkosten, Finanzierungskosten, Liquiditätsreserve, Eigenkapital) entstehen. schon fixiert bzw. auf einen Maximalbetrag begrenzt und können daher nicht mehr variieren. Einzelpositionen sind allerdings noch nicht in vollem Umfang bekannt. Es kann noch zu Mehr- oder Minderkosten kommen, die zulasten oder zugunsten der Liquiditätsreserve gehen. IV. Immobilie sechs oberirdische Geschosse plus Staffelgeschoss mit einer Gesamtmietfläche von Quadratmeter sowie eine zweigeschossige Tiefgarage mit insgesamt 191 Stellplätzen. Die Anbindungen an den Individualverkehr und den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sind sehr gut. Die U-Bahn-Station Mierendorffplatz befindet sich 100 Meter vom Gebäude entfernt, ebenso die Bushaltestelle der Linie 27. Aus dem dargestellten Investitionsplan lässt sich entnehmen, mit welchen Mitteln die Investition finanziert wird und aus welchen Einzelpositionen sich die Mittelverwendung zusammensetzt. Durch den Abschluss verschiedener investitionsbezogener Verträge sind die Beträge für den Großteil der Investition Die Immobilie befindet sich in Berlin in zentraler Lage des Bezirks Charlottenburg und ist im Grundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg, Blatt 29129, Gemarkung Charlottenburg eingetragen. Es handelt sich um ein 1995 errichtetes Bürogebäude in solider Bauweise. Das Gebäude verfügt über Die Immobilie ist bis 2033 fest an den Hauptmieter Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) vermietet. Derzeit nutzt der Hauptmieter Quadratmeter, ab dem 1. April 2021 wird der Hauptmieter das Gebäude vollständig belegen. In der Zwischenzeit nutzt die Bundesanstalt

8 8 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG für Immobilienaufgaben (BIMA) weitere Quadratmeter und das Land Berlin 695 Quadratmeter, jeweils mit einer Festmietlaufzeit bis zum 31. Juli Der aktuell bestehende Leerstand von rund 18 % der Flächen reduziert sich 2018 auf 2 %, bevor 2021 nach weiterer Ausbauphase die Vollvermietung erreicht wird. V. Angabe zu Kenntnissen und Erfahrungen der Paribus-Gruppe 1. Paribus-Gruppe Die Paribus-Gruppe, gegründet im Jahr 2003, ist mit unterschiedlichen Unternehmen als Investmenthaus, Fondsund Assetmanager sowie Treuhänder, insbesondere in den Assetklassen Immobilien und Eisenbahninvestitionsgüter, tätig. Seit 2014 bündelt die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die seit Januar 2015 über eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft nach dem KAGB verfügt, das Know-how der Paribus-Gruppe in der Verwaltung von Investmentvermögen nach dem KAGB. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft entwickelt, initiiert und verwaltet geschlossene alternative Investmentfonds sowohl für private Anleger als auch für institutionelle Investoren. Die durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft übernommene kollektive Vermögensverwaltung umfasst dabei insbesondere die Bereiche des Portfolio- und Risikomanagements. Die Paribus Capital übernimmt insbesondere für alle von ihr vor Inkrafttreten des KAGB initiierten geschlossenen Fonds (sogenannte Bestandsfonds) das Fonds- und Assetmanagement. Zudem übernehmen Unternehmen der Paribus-Gruppe die Funktionen der Treuhandgesellschaften und des Fonds- und Assetmanagers sowohl bei den von der Paribus-Gruppe selbst initiierten Bestandsfonds und Investmentportfolien als auch bei Bestandsfonds (ehemaliger) Drittanbieter. Das von der Paribus-Gruppe insgesamt verwaltete Vermögen beläuft sich derzeit auf mehr als zwei Milliarden Euro. Bisher hat die Paribus-Gruppe insgesamt 14 geschlossene Publikumsfonds mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von rund 400 Millionen Euro, insbesondere in den Assetklassen Immobilien und Eisenbahninvestitionsgüter, initiiert. An die Anleger dieser Fonds wurden bislang mehr als 71 Millionen Euro an Auszahlungen geleistet (Stand: 30. Juni 2016; exklusive geleistete Abschlusszahlungen bei Assetverkauf). In der Assetklasse Eisenbahninvestitionsgüter ist dabei die northrail GmbH, ein Gemeinschaftsunternehmen der Seehafen Kiel GmbH & Co. KG und Unternehmen der Paribus-Gruppe, bzgl. der Vermietung und des technischen Managements der Lokomotiven und Triebfahrzeuge unterstützend tätig. In der Assetklasse Immobilien übernimmt die Paribus Immobilien Assetmanagement die laufende Objektbetreuung. Der Schwerpunkt des Assetmanagements liegt auf dem aktiven Management und der gezielten Optimierung der Immobilien in allen Lebenszyklen des Investments. Die IWH ImmobilienWerte Hamburg GmbH & Co. KG, seit 2015 Teil der Paribus-Gruppe, betreut zusätzlich das institutionelle Immobiliengeschäft für Versicherungen, Pensionsfonds, Versorgungskassen und andere professionelle Investoren. Derzeit betreut die Paribus-Gruppe 46 Immobilien mit insgesamt rund Quadratmetern Mietfläche. Unternehmensgründer und Inhaber der Paribus-Gruppe ist Dr. Christopher Schroeder. Er ist unter anderem geschäftsführender Gesellschafter der Paribus Capital und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Kapitalverwaltungs- gesellschaft. Dr. Christopher Schroeder ist Diplom-Kaufmann und seit mehr als 20 Jahren im Finanzwesen in verantwortlichen Positionen tätig. 2. Die Geschäftsführung der Kapitalverwaltungsgesellschaft Joachim Schmarbeck Geschäftsführer der Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh, Geschäftsführender Gesellschafter der Paribus Capital GmbH Joachim Schmarbeck ist Diplom-Kaufmann und blickt auf eine langjährige Expertise im Bereich geschlossener Sachwerteinvestments mit Schwerpunkt in- und ausländischer Immobilien zurück. Nach Stationen bei namhaften Immobilienfondsanbietern war er ab dem Jahr 2000 für das Fondsgeschäft einer Hamburger Privatbank zuständig und verantwortete dort ab 2007 als Vorstand die Bereiche Akquisition, Development, Assetmanagement und Sales. Seit Januar 2009 ist Joachim Schmarbeck Geschäftsführer bei der Paribus Capital, seit 2013 bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Er ist verantwortlich für die Bereiche Liquiditätsund Portfoliomanagement. Dr. Volker Simmering Geschäftsführer der Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh, Geschäftsführer der Paribus Capital GmbH, Geschäftsführender Gesellschafter der northrail GmbH Dr. Volker Simmering ist promovierter Volks wirt und verfügt über umfassende Erfahrung in der Konzeption, Strukturierung und dem Management von Kapitalanlagen. Dr. Volker Simmering ist seit 2009 für die Paribus-Gruppe tätig, seit dem Jahr 2012 als Geschäftsführer der Paribus Capital und seit 2013 als Geschäftsführer der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Davor war er bei verschiedenen Emissionshäusern in verantwortlicher Position in den Bereichen Fondskonzeption und Fonds- und Assetmanagement tätig. A. Das Angebot im Überblick

9 Verkaufsprospekt 9 Als Geschäftsführer der Kapitalverwaltungsgesellschaft verantwortet er unter anderem die Bereiche Risikomanagement, Interessenkonfliktmanagement und Meldewesen.

10 10 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG B. Anlageziel, Anlagestrategie/-politik und Vermögensgegenstände der In vest ment ge sell schaft I. Anlageziel (Finanzielles) Anlageziel ist es, aus der Vermietung und (bei Erreichen des Endes der Laufzeit der Investmentgesellschaft) der Veräußerung einer Immobilie Einnahmeüberschüsse zu erzielen und diese an die Anleger auszuzahlen. Zu diesem Zweck hat die In vest mentge sell schaft mittelbar durch die Investition in eine Objektgesellschaft eine Immobilie erworben. II. Anlagestrategie und -politik Die Anlagestrategie der In vest mentge sell schaft besteht darin, durch den Erwerb, die Vermietung, die Verwaltung und die Veräußerung von einer mittelbar über eine Objektgesellschaft gehaltenen Immobilie das Anlageziel unter teilweiser Nutzung von Fremdkapital zu erreichen. Aufgrund dessen, dass die Investmentgesellschaft nur in eine Immobilie und somit ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung im Sinne des 262 Absatz 1 KAGB investiert, können die Anteile an der Investmentgesellschaft nur von Anlegern im Sinne des 262 Absatz 2 Nr. 2 KAGB erworben werden. III. Änderungen von Anlagestrategie und Anlagepolitik Eine Änderung der Anlagestrategie oder der Anlagepolitik der In vest mentge sell schaft erfordert ggf. eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und/ oder der Anlagebedingungen. Der Gesellschaftsvertrag der In vestment ge sell schaft kann nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung geändert werden (vgl. 13 Absatz 2 lit. i) des Gesellschaftsvertrages). Die Anlagebedingungen können von der Kapitalverwaltungsgesellschaft mit entsprechender Genehmigung der BaFin geändert werden, wenn die Änderungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar sind und nicht zu einer Änderung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führen. Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen der In vest ment ge sell schaft nicht vereinbar ist oder zu einer Änderung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führt, bedarf darüber hinaus der Zustimmung der Anleger nach Maßgabe des 267 KAGB (vgl. 13 Absatz 2 lit. a) und Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhandkommanditistin darf ihr Stimmrecht nur nach vorheriger Weisung durch die Anleger ausüben (vgl. 267 KAGB). IV. Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft 1. Art der Vermögensgegenstände Die In vest ment ge sell schaft darf folgende Vermögensgegenstände erwerben: Anteile oder Aktien an Gesellschaften gemäß 261 Absatz 1 Nr. 3 KAGB, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien gemäß 261 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, Geldmarktinstrumente gemäß 194 KAGB und Bankguthaben gemäß 195 KAGB. 2. Anlagebeschränkungen und Techniken und Instrumente, von denen bei der Verwaltung der Investmentgesellschaft Gebrauch gemacht wird Die Investmentgesellschaft hält 94,9 % der Anteile an der Objektgesellschaft Paribus Renditefonds XXVII Objekt GmbH & Co. KG, mit Sitz in Hamburg, Königstraße 28. Die Objektgesellschaft hat eine Immobilie in Berlin, Lise-Meitner-Straße 1, eingetragen im B. Anlageziel, Anlagestrategie/-politik und Vermögensgegenstände der In vest ment ge sell schaft

11 Verkaufsprospekt 11 Grundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg, Blatt 29129, Gemarkung Charlottenburg, Flur 11, Flurstück 373 erworben. Weitere Objektgesellschaften wird die In vest ment ge sell schaft nicht erwerben. Auch wird die Objektgesellschaft keine weiteren Immobilien erwerben. Durch den Erwerb, die Vermietung, die Verwaltung und die Veräußerung der mittelbar über die Objektgesellschaft gehaltenen Immobilie beabsichtigt die Investmentgesellschaft, Einnahmeüberschüsse zu generieren. Zu den Techniken und Instrumenten, von denen bei der Verwaltung des Investmentvermögens Gebrauch gemacht werden kann, gehören die Modifikation der erwarteten Eigenkapitalrendite durch die Substitution von Eigen- durch Fremdkapital (sog. Leverage-Effekt), die kollektive Vermögensverwaltung, insbesondere das Risikomanagement durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft, sowie die kaufmännische und technische Objektverwaltung der Immobilie. Von der Investmentgesellschaft können Geldmarktinstrumente gemäß 194 KAGB in Höhe von bis zu 25 % des Wertes der Investmentgesellschaft zu Zwecken des Liquiditätsmanagements gehalten werden. Von der Investmentgesellschaft können Bankguthaben gemäß 195 KAGB in Höhe von bis zu 25 % des Wertes der Investmentgesellschaft zu Zwecken des Liquiditätsmanagements gehalten werden. Die vorstehenden Anlagegrenzen in Bezug auf Geldmarktinstrumente gemäß 194 KAGB oder Bankguthaben gemäß 195 KAGB gelten nicht ab dem Beginn der Liquidation der Investmentgesellschaft, für den Fall des Verkaufs und/oder des Untergangs der Immobilie, wobei in diesen Fällen die Kapitalverwaltungsgesellschaft schnellstmöglich eine Gesellschafterversammlung einberuft, um Maßnahmen zur Wiederherstellung der Anlagegrenzen zu beschließen. Die Investmentgesellschaft wird Investitionen ausschließlich in Euro tätigen. Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung der von der In vest ment ge sellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände gegen einen Wertverlust getätigt werden. Die mit den Techniken und Instrumenten verbundenen Risiken, Interessenkonflikte und Auswirkungen auf die Wertentwicklung ergeben sich aus den Ausführungen im Kapitel E., Risikohinweise. 3. Kein Erwerb von Anteilen an anderen Investmentvermögen/ keine Aufnahme anderer sowie in andere Investmentvermögen/ Angaben über den Sitz eines Master-AIF und der Zielinvestmentvermögen Die In vest ment ge sell schaft erwirbt konzeptionsgemäß keine Anteile oder Aktien an anderen Investmentvermögen. Etwaige Angaben zu Anlagezielen, Anlagegrundsätzen und -politik sowie sonstige wesentliche Angaben entsprechender Zielinvestmentvermögen können daher nicht gemacht werden. Ebenso ist nicht vorgesehen, dass die Investmentgesellschaft, beispielsweise im Wege der Verschmelzung, in andere Investmentvermögen aufgenommen wird oder andere Investmentvermögen aufnimmt. Bei der In vest ment ge sell schaft handelt es sich weder um einen Feeder-AIF noch um ein Dach-Investmentvermögen. Daher existieren weder Master-AIF noch Zielinvestmentvermögen. Die Objektgesellschaft ist selbst kein Investmentvermögen, da sie nicht von einer Mehrzahl von Anlegern Kapital einsammelt.

12 12 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG C. Definitionen In diesem Dokument werden die folgenden Definitionen und Abkürzungen verwendet: A AIFM-Richtlinie Richtlinie 2011/61/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 Anleger Ausgabeaufschlag Die Treugeber oder Direktkommanditisten 3 % des Beteiligungsbetrages B BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bankgeschäftstage Die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Hamburg sowie des 24. und 31. Dezember Beteiligungsbetrag Der Betrag, mit dem sich die Anleger an der Investmentgesellschaft beteiligen. Dieser Betrag soll mindestens Euro betragen und ohne Rest durch teilbar sein. Die geschäftsführende Kommanditistin kann nach eigenem Ermessen im Einzelfall Beteiligungsbeträge zulassen, die weniger als Euro, aber mehr als Euro betragen. Der jeweilige Beteiligungsbetrag muss ohne Rest durch teilbar sein D Darlehen Das zwischen der Objektgesellschaft und der fremdfinanzierenden Bank abgeschlossene Darlehen in Höhe von Euro mit einem auf rund elf Jahre gebundenen Festzinssatz von 1,58 % p. a., welchem die Investmentgesellschaft beitreten wird Darlehensnehmer Darlehensvertrag Direktkommanditist Die Objektgesellschaft Der zwischen der Objektgesellschaft und der fremdfinanzierenden Bank geschlossene Vertrag über die Gewährung des Darlehens Anleger, der sich unmittelbar an der In vest ment ge sell schaft beteiligt E Eigenkapital Das Eigenkapital soll nach vollständiger Einwerbung 21 Millionen Euro zzgl. eines Ausgabeaufschlages betragen Eigenkapitalzwischenfinanzierungsvertrag Eigenkapitalzwischenfinanzierungsgeber Der zwischen der Investmentgesellschaft und dem Eigenkapitalzwischenfinanzierungsgeber geschlossene Vertrag über die Gewährung eines Kredites zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung Donner & Reuschel Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB C. Definitionen

13 Verkaufsprospekt 13 E Ende der Laufzeit der Investmentgesellschaft Entsendungsberechtigter Die Laufzeit der Investmentgesellschaft ist bis zum 31. Dezember 2031 befristet. Die Investmentgesellschaft wird nach Ablauf dieser Laufzeit aufgelöst und abgewickelt (liquidiert), es sei denn, die Gesellschafter beschließen eine Verlängerung der Laufzeit bis längstens zum 31. Dezember 2038 gemäß 22 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages. Zudem kann die Investmentgesellschaft vor Ablauf der Laufzeit der Investmentgesellschaft gemäß 22 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages aufgelöst werden Jeder Stiftungskommanditist, der mit mindestens Euro der auf dem Kapitalkonto I gebuchten Pflichteinlagen an der In vest ment ge sell schaft beteiligt ist F Fremdfinanzierende Bank Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 5604 G Geschäftsführende Kommanditistin Gesamtkostenquote Gesellschaftsvertrag Grundbesitz Paribus Fondsbeteiligung GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB Die im Geschäftsjahr zulasten der In vest ment ge sell schaft angefallenen Verwaltungskosten, ausgewiesen als Quote des durchschnittlichen Nettoinventarwertes Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft, abgedruckt im Verkaufsprospekt im Kapitel O. Grundbesitz verzeichnet im Grundbuch von Stadt Charlottenburg beim Amtsgericht Charlottenburg auf Blatt 29129, Gemarkung Charlottenburg, Flur 11, Flurstück 373 H Hauptmieter Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) HGB Handelsgesetzbuch I Immobilie Der Grundbesitz, der mit Eintragung im Grundbuch im Alleineigentum der Objektgesellschaft steht Investmentgesellschaft Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA K KAGB Kapitalanlagegesetzbuch Kapitalverwaltungsgesellschaft Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB , die über eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft nach 17 Absatz 2 Nr. 1 KAGB verfügt KARBV Kaufvertrag Komplementärin Kapitalanlage-Rechnungslegungs-und-Bewertungsverordnung Zwischen dem Verkäufer und der Objektgesellschaft abgeschlossener Vertrag vom 5. August 2016 über den Erwerb der Immobilie Paribus Renditefonds Verwaltungsgesellschaft mbh mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 95073

14 14 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG L Level-2-VO Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung O Objektgesellschaft Paribus Renditefonds XXVII Objekt GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA P Paribus Capital Paribus Capital GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB Paribus Immobilien Assetmanagement Paribus Vertrieb Platzierungsphase Publikums-AIF Paribus Immobilien Assetmanagement GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB Paribus Vertrieb GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB Durchführung der Kapitalerhöhung bis zum 31. Dezember 2017 gemäß 4 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages geschlossener Publikums-Alternativer Investmentfonds S Stichtag Gemäß 5.1 des Kaufvertrages der Tag, an dem der Besitz am Kaufgegenstand an dem Monatsersten (00:00 Uhr Ortszeit), der dem Eingang des vollständigen Restkaufpreises folgt, auf den Käufer übergeht, wobei es auf die Wertstellung (Valuta) ankommt. Der Stichtag tritt aber frühestens zu dem Zeitpunkt ein, an dem die Notarmitteilung gemäß des Kaufvertrages vorliegt Stiftung Stiftungskommanditist Körperschaft, die als steuerbegünstig nach 51 ff. AO anerkannt ist und die einen gemeinnützigen mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgt Jeder Kommanditist, der eine Stiftung ist T Treugeber Anleger, der sich mittelbar über die Treuhandkommanditistin an der In vest mentgesellschaft beteiligt Treuhandkommanditistin Treuhand- und Verwaltungsvertrag Paribus Trust GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB Der zwischen dem Anleger, der In vest ment ge sell schaft und der Treuhandkommanditistin abgeschlossene Vertrag über die Verwaltung der Beteiligung an der In vest ment ge sell schaft, abgedruckt im Verkaufsprospekt im Kapitel P. V VAG-Kommanditisten Anleger, die die Investmentgesellschaft schriftlich darüber informiert haben, dass sie dem Versicherungsanlagengesetz in Verbindung mit der Anlageverordnung (AnlV) oder vergleichbaren Regelungen und einer vergleichbaren Aufsicht wie ein Versicherer unterliegen, und die einen Kommanditanteil an der Investmentgesellschaft in ihrem gebundenen Vermögen halten Vermögensgegenstand der Investmentgesellschaft Verwahrstelle Im Wesentlichen die 94,9 %-ige Kommanditbeteiligung an der Objektgesellschaft CACEIS Bank Deutschland GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB (ab 1. Januar 2017 CACEIS Bank S. A., Germany Branch mit Sitz in München) C. Definitionen

15 Verkaufsprospekt 15 D. Profil des typischen Anlegers Das Beteiligungsangebot richtet sich generell an Anleger, die sich aller Chancen und Risiken einer unternehmerischen Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bewusst sind, und die mit den wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Grundzügen eines solchen Investmentvermögens vertraut sind. Das Beteiligungsangebot richtet sich insbesondere an Stiftungen. Im Hinblick auf deren Beteiligung enthält der Gesellschaftsvertrag spezielle Regelungen. Überdies ist für das vorliegende Beteiligungsangebot eine erweiterte, auf Stiftungen ausgerichtete Berichterstattung vorgesehen (vgl. dazu Kapitel M., Abschnitt I. Gesonderte Berichterstattung für Stiftungen ). An der Investmentgesellschaft dürfen sich nur solche Anleger beteiligen, für die die in 262 Absatz 2 KAGB in Verbindung mit 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. bb) bis ee) KAGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Demnach darf sich an der Investmentgesellschaft nur ein Anleger beteiligen, der sich verpflichtet, mindestens Euro zu investieren (wobei im vorliegenden Fall der Mindestbeteiligungsbetrag grundsätzlich Euro betragen soll) der schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angibt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst ist ( 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. bb) KAGB) dessen Sachverstand, dessen Erfahrungen und Kenntnisse von der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragten Vertriebsgesellschaft bewertet werden, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die Marktkenntnisse und -erfahrungen der in Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/ EG genannten Anleger verfügt ( 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. cc) KAGB) bei dem die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt sind, dass er in der Lage ist, seine Anlageentscheidung selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht, und dass eine solche Verpflichtung für den betreffenden Anleger angemessen ist ( 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. dd) KAGB) dem die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragte Vertriebsgesellschaft schriftlich bestätigt, dass sie die Bewertung nach 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. cc) KAGB vorgenommen hat und die in 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. dd) KAGB genannten Voraussetzungen gegeben sind ( 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. ee) KAGB) Anleger können grundsätzlich natürliche oder juristische Personen sein. Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen von einer Beteiligung als Anleger sind ebenfalls sämtliche Personen, die in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) ansässig im Sinne des US-amerikanischen oder kanadischen Steuerrechts sind und/oder die US-amerikanische und/oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben und/ oder in den USA/Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) einen Sitz oder Wohnsitz haben und/oder Inhaber einer dauerhaften US-amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis (z. B. Green Card ) sind. D. Profil des typischen Anlegers

16 16 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG E. Risikohinweise Mit einer Beteiligung an der In vestment ge sell schaft geht der Anleger eine längerfristige unternehmerische Beteiligung ein, die mit finanziellen Risiken verbunden ist. Da die Investmentgesellschaft nur in einen Vermögensgegenstand investiert und dadurch von dem Grundsatz der Risikomischung nach 262 Absatz 1 KAGB abweicht, dürfen der In vest mentge sell schaft nur Anleger im Sinne des 262 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 KAGB beitreten. Das Beteiligungsangebot eignet sich nicht für Anleger, die eine möglichst sichere Kapitalanlage mit regelmäßigen, planbaren Erträgen und feststehender Rückzahlung des investierten Kapitals suchen. Es eignet sich auch nicht für Anleger, die eine möglichst fungible Kapitalanlage suchen, bei der aufgrund einer ausreichenden Marktbreite jederzeit die Möglichkeit eines Verkaufes besteht. Potenzielle Anleger sollten nur Anteile an der Investmentgesellschaft erwerben, wenn sie das Risiko eines Totalverlustes ihres eingesetzten Kapitals zu tragen bereit sind und ihr eingesetztes Kapital kein Bestandteil kurzfristiger Liquiditätsplanung ist. Der Anleger sollte in der Lage sein, die Beteiligung vollständig aus seinem Eigenkapital zu finanzieren. Von der Aufnahme von Fremdkapital zur teilweisen oder vollständigen Finanzierung der Beteiligung wird grundsätzlich abgeraten. Die nachfolgende Darstellung soll dem Anleger die wesentlichen Risiken, die mit einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft verbunden sind, aufzeigen. Diese Risiken stellen zusammengenommen das Risikoprofil zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospekts dar. Sie können sich während der Beteiligungslaufzeit ändern, ohne dass diese Änderungen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Verkaufsprospektes vorhersehbar waren. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere Risiken nach Erstellung des Verkaufsprospekts entstehen und sich realisieren. Im Folgenden wird unter anderem zwischen Risiken auf Ebene der Investmentgesellschaft und Risiken auf Ebene der Objektgesellschaft unterschieden. Dies hat den Hintergrund, dass die Investition in die Immobilie mittelbar über die Objektgesellschaft erfolgt. Hierbei ist zu beachten, dass sämtliche Risiken, die sich unmittelbar auf Ebene der Objektgesellschaft ergeben können, auch immer einen Einfluss auf die Investmentgesellschaft selbst haben und mithin mittelbar Risiken der Investmentgesellschaft darstellen. Sofern daher im Folgenden bestimmte Risiken auf Ebene der Objektgesellschaft aufgezeigt werden, gelten diese auch stets entsprechend auf Ebene der Investmentgesellschaft. Das steuerliche Konzept basiert auf der geltenden Rechtslage, einschlägigen Gerichtsurteilen sowie der Praxis der Finanzverwaltung. Eine zukünftige Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder eine veränderte Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis können Auswirkungen auf die Kapitalrückflüsse nach Steuern für den Anleger haben und zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass sich die nachfolgend geschilderten Risiken kumuliert realisieren, wodurch sich die Auswirkungen der einzelnen Risiken gegenseitig verstärken können. Bei gleichzeitiger negativer Entwicklung mehrerer Einflussgrößen oder auch bei der Realisierung nur eines Risikos kann dies die Höhe der Auszahlungen an die Anleger beeinflussen und bis zur Insolvenz der Investmentgesellschaft und damit zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) sowie zur Insolvenz oder Privatinsolvenz des Anlegers führen. Zudem können allgemeine negative wirtschaftliche Umstände hinzutreten, welche die Risikofolgen intensivieren, ebenso wie Umstände, die in der Person des Anlegers begründet sind. E. Risikohinweise

17 Verkaufsprospekt 17 Der Anleger ist daher gehalten, sich vor der Anlageentscheidung anhand der in diesem Verkaufsprospekt aufgeführten Angaben ein eigenständiges Urteil zu bilden. Jedem Anleger wird empfohlen, sich vor der endgültigen Anlageentscheidung im Hinblick auf seine persönlichen Umstände und seine Vermögenssituation sowie sich hieraus ergebende besondere Risiken bei Bedarf durch einen fachkundigen Dritten beraten zu lassen. Das maximale Risiko der Anleger umfasst die Summe der nachfolgend im Einzelnen beschriebenen Risiken, zusammengefasst somit: den Verlust der Einlage inklusive aller Nebenkosten des Erwerbs sowie der geleisteten bzw. noch zu leistenden Steuern, denen kein Steuererstattungsanspruch gegenübersteht eine Schadensersatzleistung durch den Anleger, die dieser im Fall einer Pflichtverletzung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages bzw. den gesetzlichen Regelungen zu leisten verpflichtet ist eine mit Zustimmung des jeweiligen Anlegers erfolgte Rückzahlung von Ausschüttungen der Invest ment ge sell schaft, sofern das Kapitalkonto des Anlegers durch die Auszahlung unter den Betrag seiner Haftsumme abgesunken ist oder weiter absinkt und sofern der betroffene Anleger vor seiner Zustimmung darauf hingewiesen worden ist, dass er den Gläubigern der Investmentgesellschaft gegenüber unmittelbar haftet Steuerzahlungen bezüglich sonstiger Grundstücke des Anlegers aufgrund der Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels andere Steuerzahlungen auf der Ebene des Anlegers, denen keine Ausschüttungen gegenüberstehen Verpflichtungen aus einer persönlichen Fremdfinanzierung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft Verlust des Steuerbegünstigungsstatus bei Stiftungen als Anleger Das maximale Risiko dieser Beteiligung besteht somit in dem vollständigen Verlust der Kapitalanlage (Beteiligungsbetrag) und aller im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Beendigung der Anlage angefallenen Kosten. Soweit eine Beteiligung an der Investmentgesellschaft fremdfinanziert sein sollte, drohen dementsprechend weitere Vermögensnachteile. Die Realisierung des Maximalrisikos durch Kumulation von Totalverlustrisiko und Vermögensminderungsrisiko kann zu einer Zahlungsunfähigkeit sowie einer Insolvenz der Anleger führen (Maximalrisiko). Die Reihenfolge der nachstehend dargestellten Risiken stellt weder eine Aussage über deren Eintrittswahrscheinlichkeit noch über das Ausmaß ihrer potenziellen Auswirkungen dar. I. Risiken auf Ebene der Investmentgesellschaft Allgemeines Prognoserisiko Mit der Anlagestrategie der Investmentgesellschaft wird das Anlageziel verfolgt, eine angemessene Rendite bei größtmöglicher Sicherheit für die Anleger zu erzielen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich interne Annahmen in der Zukunft als unzutreffend erweisen. Die wirtschaftliche Entwicklung der Investmentgesellschaft kann nicht über die gesamte Laufzeit vorhergesagt werden. Daher kann keine Garantie abgegeben werden, dass sich die Beteiligung an der Investmentgesellschaft positiv und/oder wie erwartet entwickelt. Es besteht das Risiko, dass das Konzept, die Immobilie (mittelbar) zu erwerben und gewinnbringend zu vermieten, Umstände und Risiken nicht berücksichtigt, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt während der Beteiligungsdauer ergeben. Ferner besteht das Risiko, dass entweder das Konzept der Investmentgesellschaft und/oder der Erwerb der Immobilie zu optimistisch beurteilt oder Sachverhalte überhaupt nicht berücksichtigt wurden. Die Investmentgesellschaft ist an ihre Investitions- bzw. Anlagestrategie gebunden; die Änderung der Anlagepolitik und der Anlagebedingungen ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig (vgl. auch unten unter Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen ). Der Anleger trägt somit das Risiko, dass sich die dieser Strategie zugrundeliegenden Annahmen nicht oder nicht in vollem Umfang verwirklichen. Das Vorstehende kann zu nachteiligen Abweichungen von den angestrebten Ergebnissen der Investmentgesellschaft führen. Dies könnte die Höhe der Auszahlungen an die Anleger beeinflussen und bis hin zu einem Totalverlust des von den Anlegern eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen. Risiko mangelnder Diversifikation bzw. mangelnder Risikomischung Die Investmentgesellschaft investiert mittelbar über die Objektgesellschaft nur in die Immobilie. Daher findet keine Diversifikation der standort- und anlagebedingten Risiken und keine Risikomischung im Sinne des 262 Absatz 1 KAGB statt. Der in 262 Absatz 1 KAGB festgelegte Grundsatz der Risikomischung ist auf das vorliegende Beteiligungsangebot nicht anwendbar (vgl. 262 Absatz 2 KAGB). Eine fehlende Risikomischung kann aber dazu führen, dass die Verwirklichung der hier dargestellten Risiken relativ gesehen stärkere negative Auswirkungen haben kann als dies bei einem risikodiversifizierten Beteiligungsangebot der Fall wäre. Nachteilige Entwicklungen können möglicherweise nicht bzw. nicht vollständig durch Investitionen in einem anderen Markt oder einem anderen Anlagesegment ausgeglichen werden. Das kann zur Folge haben, dass das prognostizierte Ergebnis der Investmentgesellschaft verfehlt wird und somit verminderte Mittelrückflüs-

18 18 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG se an die Anleger bis hin zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) die Folge sind. Liquidität und Auszahlung Die Investition in die In vest ment gesell schaft ist ein langfristiges Engagement. Die Investmentgesellschaft kann anstehende Zahlungen nur leisten, wenn sie über ausreichend liquide Mittel verfügt. Auch Auszahlungen der Invest ment ge sell schaft an die Anleger können erst erfolgen, wenn die nötigen liquiden Mittel zur Verfügung stehen. Der Eintritt von nicht vorhergesehenen Umständen wie auch die Realisierung von Risiken, wie die in diesem Kapitel beschriebenen wesentlichen Risiken, können dazu führen, dass der In vestmentgesellschaft vorübergehend oder dauerhaft keine ausreichende Liquidität zur Verfügung steht. Dies kann bis hin zum teilweisen oder vollständigen Verlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen. Wenn während der Platzierungsphase nicht genügend Gesellschaftskapital eingeworben wird und die bei der Investmentgesellschaft vorhandene Liquidität nicht ausreicht, um Verbindlichkeiten, wie z. B. die laufenden Kosten, bedienen zu können, könnte dies darüber hinaus die Beendigung und somit Liquidation der Investmentgesellschaft nach sich ziehen. Dies kann bis hin zum teilweisen oder vollständigen Verlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen. Persönliche Anteilsfinanzierung Eine Fremdfinanzierung des Erwerbs einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft wird nicht empfohlen. Sofern Anleger die Beteiligung dennoch ganz oder teilweise dadurch finanzieren, dass sie persönlich Darlehen aufnehmen, erhöht sich damit das Risiko für sie. Wenn der Anleger aufgrund von Abweichungen von den erwarteten Erträgen z. B. Kürzungen oder Ausbleiben von Ausschüttungen/Auszahlungen aus der Investmentgesellschaft den Kapitaldienst der persönlichen Anteilsfinanzierung nicht mehr zu leisten vermag, kann dies seitens des Darlehensgebers zur Kündigung und Fälligstellung der entsprechenden Darlehen, zur Verwertung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft sowie ggf. auch des übrigen Vermögens des Anlegers führen. Über den Totalverlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) hinaus kann dies eine Privatinsolvenz des Anlegers zur Folge haben. Kapitalabrufe/Einzahlungsverzug Anleger müssen die zur Einzahlung ihrer Kapitaleinlage entsprechend den Kapitalabrufen notwendige Liquidität vorhalten. Bei Einzahlungsverzug kann der Anleger mit monatlich zu berechnenden Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen belastet werden. Zudem können gegen ihn weitere Ansprüche wegen verzögerter Einzahlung des übernommenen Beteiligungsbetrages (bis hin zu seinem Ausschluss) geltend gemacht werden. Wenn Anleger ihre Einlage verspätet oder nicht in voller Höhe einzahlen, besteht das Risiko, dass die Anleger ganz oder teilweise aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden. Dies könnte das Ergebnis der Investmentgesellschaft und damit die Auszahlungen an die verbleibenden Anleger beeinträchtigen. Sollte eine große Anzahl von Anlegern oder ein Anleger mit einer überproportional großen Einlage die Einlage nicht, nicht in voller Höhe oder verspätet leisten, besteht zudem das Risiko, dass die Investmentgesellschaft zahlungsunfähig wird, was für die Anleger zu einem Verlust ihres eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen würde. Einzahlungsverpflichtung und Haftungsrisiko Die Haftung der Anleger als Kommanditisten der Investmentgesellschaft ist auf den Betrag ihrer jeweils in das Handelsregister eingetragenen Haftsumme (1 % des jeweiligen auf dem Kapitalkonto I gebuchten Festkapitals) begrenzt. Die Haftung erlischt nur, soweit die Anleger ihre Einlage in voller Höhe geleistet haben. Es besteht jedoch das Risiko, dass die Haftung der Anleger gegenüber Gesellschaftsgläubigern bis zur jeweils im Handelsregister eingetragenen Haftsumme wieder auflebt. Dies ist dann der Fall, soweit ein Anleger Gewinnanteile entnimmt bzw. erhält, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag seiner Haftsumme herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird ( 172 Absatz 4 HGB). Eine vertragliche Nachschusspflicht besteht nicht. Die Rückgewähr der Einlage oder eine Auszahlung (Entnahme) an Anleger, die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der jeweils im Handelsregister eingetragenen Haftsumme herabmindern, dürfen nur mit Zustimmung des jeweils betroffenen Anlegers erfolgen. Vor der Zustimmung ist der betroffene Anleger darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Investmentgesellschaft gegenüber unmittelbar haftet, soweit seine Einlage durch Rückgewähr oder Auszahlung (Entnahme) zurückgezahlt wird oder eine Auszahlung (Entnahme) an ihn den Wert seiner Kommanditeinlage unter den Betrag der jeweils im Handelsregister eingetragenen Haftsumme herabmindert (vgl. 152 Absatz 2 KAGB). Auch nach der Eintragung ihres Ausscheidens aus der In vest ment ge sellschaft in das Handelsregister haften Kommanditisten vorbehaltlich der Regelung des 152 Absatz 6 KAGB bis zur Höhe der jeweils im Handelsregister eingetragenen Haftsumme für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft, wenn E. Risikohinweise

19 Verkaufsprospekt 19 die Verbindlichkeiten vor Ablauf von fünf Jahren nach dem jeweiligen Ausscheiden fällig werden und daraus Ansprüche gegen den Ausgeschiedenen festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (vgl. 161 Absatz 2 in Verbindung mit 160 Absatz 1 HGB). Wird die In vestmentgesellschaft aufgelöst, verjähren die vorgenannten Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen Kommanditisten spätestens fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung der In vestment ge sell schaft in das Handelsregister oder wenn die Ansprüche erst nach Eintragung der Auflösung fällig werden fünf Jahre nach Fälligkeit der Ansprüche (vgl. 161 Absatz 2 in Verbindung mit 159 HGB). Darüber hinaus kann auch eine Haftung entsprechend 30, 31 GmbHG bis zur Höhe aller erhaltenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme entstehen, wenn Auszahlungen an die Anleger gesellschaftsvertragswidrig geleistet worden sind, also die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Investmentgesellschaft eine Auszahlung nicht zugelassen hätte. Die Gesellschafter können abweichend vom derzeit bestehenden Gesellschaftsvertrag durch Mehrheitsbeschluss festlegen, dass der In vestment ge sell schaft durch die Anleger weiteres Eigenkapital zur Verfügung zu stellen ist. Hierdurch werden die Anleger zwar nicht rechtlich wirksam zum Nachschuss verpflichtet, es droht ihnen jedoch das Risiko, dass sich andere Kommanditisten an einer Kapitalerhöhung beteiligen und ihre eigene Beteiligung dadurch anteilig vermindert wird (sogenannter Verwässerungseffekt). Außerdem trifft den Anleger im Fall einer Verletzung von Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere bei nicht rechtzeitiger Einzahlung seiner Einlage, eine persönliche Haftung. Steuerzahlungen Steuerzahlungen, denen keine Steuererstattungen oder sonstigen Auszahlungen gegenüberstehen, können im Fall eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) zusätzlich weiteres Vermögen des Anlegers gefährden. Minderheitsbeteiligungen/ Bindungswirkung von Gesellschafterbeschlüssen Gesellschafterrechte innerhalb der Investmentgesellschaft werden in einzuberufenden Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Abstimmungsverfahren wahrgenommen. Ist der Anleger Inhaber einer Minderheitsbeteiligung, kann er nicht alleine, sondern nur in Verbindung mit anderen Anlegern entscheiden. Grundsätzlich bedürfen Beschlüsse der Gesellschafter der einfachen Mehrheit der abgegebenen bzw. vertretenen Stimmen. Bei Beschlüssen zu gewissen Rechtsgeschäften (z. B. bei Verkauf oder Übertragung des gesamten oder eines wesentlichen Teils des Gesellschaftsvermögens oder bei Rechtsgeschäften und Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und für die Investmentgesellschaft von besonderer Bedeutung sind) ist eine qualifizierte Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich (vgl. 13 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft). Zudem erfordern Beschlüsse zu Rechtsgeschäften im Sinne des 8 Absatz 1 lit. a) und lit. i), (ii), (vii) sowie des 13 Absatz 2 lit. m) in Verbindung mit 22 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft also der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Beteiligungen an anderen Unternehmen (ausgenommen ist die Begründung der Beteiligung an der Objektgesellschaft), der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, mit Ausnahme von Geschäften sowie Grunddienstbarkeiten, Baulasten, Arrondierungen etc., die zum Betrieb der Immobilie erforderlich sind und des Erwerbs der Immobilie und der für die Fremdfinanzierung erforderlichen Belastungen, die Neuvermietung von gekündigten oder aufgrund des Ablaufs der Mietzeit frei werdenden Mietflächen sowie die Verlängerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen aller Kommanditisten bei gleichzeitiger Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen aller Stiftungskommanditisten (vgl. 13 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft). Erfordert eine Angelegenheit einen Beschluss der Gesellschafter, muss der Anleger eine Mehrheitsentscheidung akzeptieren, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Interesse der Investmentgesellschaft oder in seinem eigenen Interesse ist. Durch die Zeichnung eines sehr hohen Anteils durch einzelne Anleger kann es zu einer Stimmrechtsmehrheit und damit zu einem beherrschenden Einfluss einzelner Anleger oder durch eine Gruppe von Anlegern mit ggf. gleichen Interessen kommen. Für den Fall, dass an den Gesellschafterversammlungen oder Abstimmungen nur eine Minderheit der Gesellschafter teilnimmt, kann dies auch zu Beschlussfassungen führen, die die Mehrheit der Gesellschafter, die nicht anwesend oder vertreten waren bzw. im schriftlichen Verfahren nicht an der Beschlussfassung teilgenommen haben, gegen sich gelten lassen müssen. Die gemäß Gesellschaftsvertrag wirksam gefassten Beschlüsse sind für die Anleger bindend. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag kann mit einer (qualifizierten) Mehrheit von 75 % der wirksam abgegebenen Stimmen beispielsweise eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen werden, sofern die Geschäftsführung der Investmentgesellschaft ihre Zustimmung erteilt. Für die Änderung der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen der Investmentgesellschaft nicht vereinbar sind oder zu einer Änderung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führen, bedarf es einer

20 20 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG qualifizierten Mehrheit von Anlegern, die mindestens 2/3 der Pflichteinlagen auf sich vereinigen, und einer Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Denkbar ist auch, dass Beschlüsse, die eine (qualifizierte) Mehrheit erfordern, durch eine Minderheit blockiert werden. Es besteht insofern das Risiko, dass ein Anleger auch bei eigener Teilnahme an der jeweiligen Beschlussfassung Entscheidungen der Gesellschafter gegen sich gelten lassen muss, die seinen eigenen Interessen zuwiderlaufen oder sich nachteilig auf das Ergebnis der Invest ment ge sell schaft und damit auf das des einzelnen Anlegers auswirken. Keine Beteiligung der Anleger an der Geschäftsführung Die Anleger sind nicht an der Geschäftsführung der Investmentgesellschaft beteiligt. Daher besteht das Risiko, dass Anleger auch dann die wirtschaftlichen Folgen einer Entscheidung der Geschäftsführung tragen müssen, wenn sie mit den entsprechenden Entscheidungen nicht einverstanden sind und diese für den einzelnen Anleger wirtschaftlich nachteilig sind. Zudem ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen ihrer Fremdverwaltung über die Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft verfügungsbefugt (vgl. auch unter Risiko aus externer Verwaltung der Investmentgesellschaft ). Ausfall der Platzierungs- und Finanzierungsgarantin Paribus Capital garantiert der Investmentgesellschaft die Einzahlung und Platzierung eines Mindestkapitals von Euro (ohne Ausgabeaufschlag) bis zum Ende der Platzierungsphase, die im Zeitpunkt der Vertriebsanzeige zum 31. Dezember 2017 endet. Bei Verlängerung der Platzierungsphase (um maximal zweimal ein Jahr) wird das Mindestkapital bis zum 31. Dezember 2019 garantiert. Sollte die Investmentgesellschaft die Garantie aufgrund eines negativen Platzierungsverlaufs teilweise oder in voller Höhe in Anspruch nehmen müssen, besteht das Risiko, dass Paribus Capital die Platzierungsgarantie nicht erfüllen kann. Dies gilt umso mehr, als Paribus Capital auch Platzierungsgarantieverträge mit anderen Fondsgesellschaften geschlossen hat oder ggf. schließen wird und insofern zeitgleich von mehreren Fondsgesellschaften in Anspruch genommen werden könnte. Es besteht somit das Risiko, dass die Investmentgesellschaft nicht über das erforderliche Eigenkapital verfügt, um ihre Verbindlichkeiten aus dem Eigenkapitalzwischenfinanzierungsvertrag vollständig zu bedienen. Unter diesen Umständen wären die Investmentgesellschaft und die Objektgesellschaft gezwungen, weitere Fremdmittel aufzunehmen. Durch die Fremdfinanzierung würden zusätzliche Kosten für Zins und Tilgung bei der Investmentgesellschaft und/oder der Objektgesellschaft anfallen. Es kann nicht vorhergesagt werden, ob der Investmentgesellschaft und/oder der Objektgesellschaft das dann erforderliche Fremdkapital von einem Kreditinstitut gewährt wird. Die vorstehend genannten Umstände könnten im Ergebnis die Höhe der Auszahlungen an die Anleger, bis hin zum teilweisen oder vollständigen Verlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag), schmälern. Auch könnte es zur Rückabwicklung des Beteiligungsangebotes kommen. Paribus Capital wird von ihren Verpflichtungen aus der Platzierungsgarantie ebenfalls frei, wenn ein Dritter das ausstehende Kapital als Eigenoder Fremdkapital in Höhe von bis zu Euro an die Investmentgesellschaft leistet. Sofern der Dritte Fremdkapital leistet, würde dieses Fremdkapital im Fall einer Liquidation vorrangig zu dem von dem Anleger eingezahlten Beteiligungsbetrag zurückgeführt werden (vgl. außerdem zur maximalen Fremdfinanzierungsgrenze Kapitel H., Abschnitt IV., Ziffer 1 Zulässigkeit von Leverage (Fremdfinanzierung) und Belastungen ). Längerfristige Bindung des Anlegers/ Ausschluss der ordentlichen Kündigung Bei der hier angebotenen Beteiligung handelt es sich um eine Beteiligung mit langfristiger Ausrichtung. Das geplante Ende der Beteiligungsperiode ist zum 31. Dezember 2031 vorgesehen. Sie kann durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen aller Kommanditisten sowie (gleichzeitiger) Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen aller Stiftungskommanditisten bis zum 31. Dezember 2038 verlängert werden. Im Fall eines solchen laufzeitverlängernden Beschlusses kann über die investierten Mittel grundsätzlich nicht verfügt werden. Der Anleger hat somit keine Möglichkeit, seine Investition vor Ende der Laufzeit zurückzufordern. Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist während der Laufzeit der Investmentgesellschaft ausgeschlossen. Auch nach Ende der Laufzeit ist die Rückzahlung seines eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) nicht garantiert (vgl. auch unten unter Insolvenz der Investmentgesellschaft/keine Kapitalgarantie ). Beschränkte Handelbarkeit (Fungibilität) Die vom Anleger erworbenen Anteile an der Investmentgesellschaft sind zwar grundsätzlich während der Laufzeit auf andere Personen übertragbar. Die freie Handelbarkeit der Anteile ist jedoch eingeschränkt. Die Übertragung von Anteilen setzt grundsätzlich die Zustimmung der Geschäftsführung der Investmentgesellschaft sowie bei Treugebern zusätzlich die Zustimmung der Treuhandkommanditistin voraus; eine Ausnahme gilt für VAG-Kommanditisten im Sinne des 18 des Gesellschaftsvertrages, die ihren Kommanditanteil ohne Zustimmung der Geschäftsführung der Investmentgesellschaft veräußern E. Risikohinweise

21 Verkaufsprospekt 21 können. Die Stiftungskommanditisten haben, sofern ein Anleger seine Anteile teilweise oder vollständig übertragen will, ein Vorkaufsrecht. Dies kann unter anderem dazu führen, dass der Anleger seine Anteile ggf. gar nicht oder nur unter Preisabschlägen veräußern kann. Ferner besteht für die Anteile kein einer Wertpapierbörse vergleichbarer geregelter Zweitmarkt, so dass es für einen Anleger schwierig sein kann, überhaupt einen Interessenten für den zu veräußernden Anteil zu finden. Kurzfristige Veräußerungswünsche beinhalten generell ein erhöhtes Risiko von Preisabschlägen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Veräußerung gar nicht, nur zu einem unter dem Wert des Anteils liegenden Preis oder nur zeitlich verzögert erfolgen kann. Der Anleger trägt insofern das Risiko, dass er nicht vor dem 31. Dezember 2031 bzw. bei Verlängerung der Laufzeit vor dem Ende der Verlängerung ausscheiden kann. Widerruf von Beitrittserklärungen Steht einem Anleger als Verbraucher im Hinblick auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, kann er seine Vertragserklärung innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen. Im Fall des Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Anleger kann zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet sein. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Geltendmachung bestehender gesetzlicher Widerrufsrechte, die ggf. auch noch nach mehreren Jahren ausgeübt werden können, zu Liquiditätsabflüssen in der Investmentgesellschaft und dadurch zu Liquiditätsengpässen kommen kann, welche die Wirtschaftlichkeit der Beteiligung der in der Investmentgesellschaft verbleibenden Anleger beeinträchtigen können. Kann die Investmentgesellschaft die zu erstattenden Beträge nicht aus den laufenden Einnahmen leisten, wäre sie ggf. gezwungen, entweder bereits erworbene Vermögensgegenstände zu veräußern oder zusätzliches Fremdkapital aufzunehmen. Hierdurch würden zusätzliche Kosten entstehen. Im Fall von Massenwiderrufen, das heißt in Fällen, in denen eine große Anzahl von Anlegern ihre Vertragserklärung widerruft, besteht zudem das Risiko, dass die Investmentgesellschaft zahlungsunfähig wird, was für die Anleger zu einem Verlust ihres eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen würde. Ausscheiden von Gesellschaftern Scheidet die Komplementärin oder geschäftsführende Kommanditistin der Investmentgesellschaft aus, z. B. infolge ihrer Insolvenz, und ist es bis zum Ausscheiden nicht gelungen, die Komplementärin bzw. geschäftsführende Kommanditistin entsprechend 19 Absatz 5 und 7 des Gesellschaftsvertrages zu ersetzen, besteht die Investmentgesellschaft, sofern sie nicht vorher aufgelöst wird, ggf. in der Rechtsform einer OHG oder GbR fort. Sollte die Investmentgesellschaft durch ein Ausscheiden der Komplementärin bzw. geschäftsführenden Kommanditistin in der Rechtsform einer OHG oder GbR fortbestehen, haften alle Gesellschafter gegenüber Dritten unabhängig von der Höhe der Haftsumme unbeschränkt. In diesem Fall besteht das Risiko für den Anleger, mit seinem sonstigen Vermögen für Verpflichtungen der Gesellschaft einstehen zu müssen. Wird die Gesellschaft beim Ausscheiden der Komplementärin bzw. geschäftsführenden Kommanditistin aufgelöst, müssen die getätigten Investitionen dann bereits vor dem im Prospekt angegebenen Veräußerungszeitpunkt beendet werden. Dies kann sich negativ auf den Mittelrückfluss an die Anleger, bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag), auswirken. Ein Anleger kann zudem aus wichtigem in seiner Person liegendem Grund durch Gesellschafterbeschluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe, die zum Ausschluss berechtigen, werden im Gesellschaftsvertrag genannt (vgl. insbesondere 4 Absatz 7, 19 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages). Die geschäftsführende Kommanditistin ist zudem ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss ermächtigt, einen Anleger auszuschließen, durch dessen Beteiligung der planmäßige Geschäftsbetrieb der Investmentgesellschaft gefährdet werden kann (vgl. 19 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages). Sofern ein Anleger wegen Nichtleistung der Einlage gemäß 4 Absatz 7 des Gesellschaftsvertrages von der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen wird, besteht kein Abfindungsanspruch (vgl. 21 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages). Sofern ein Anleger gemäß 19 Absatz 1 c) des Gesellschaftsvertrages aus der Investmentgesellschaft ausscheidet entweder weil ihm durch die geschäftsführende Kommanditistin das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund im Sinne der 133, 140 HGB gekündigt wird oder weil er seinen Pflichten gemäß Geldwäschegesetz nicht nachkommt, hat er einen Anspruch auf 80 % des nach Maßgabe des 21 des Gesellschaftsvertrages aufzustellenden Auseinandersetzungsguthabens. In allen anderen Fällen entspricht die Höhe der Abfindung dem Verkehrswert der jeweiligen Beteiligung im Zeitpunkt des Ausscheidens, wobei der Verkehrswert auf Basis der 271, 168 KAGB in Verbindung mit der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (KARBV) zu ermitteln ist. Ist der errechnete Betrag negativ, besteht kein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben, aber auch keine Verpflichtung zum Ausgleich des Fehlbetrags. Zudem hat der ausgeschlossene Gesellschafter die aus seinem Ausschluss entstehenden Kosten zu tragen. Hierdurch besteht die Möglichkeit, dass der ausscheidende Gesellschafter sein eingesetztes Kapital (Beteiligungsbe-

22 22 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG trag zzgl. Ausgabeaufschlag) nicht zurückerlangen kann. Insolvenz der Investmentgesellschaft/keine Kapitalgarantie Die Anleger tragen das Risiko der Insolvenz der Investmentgesellschaft. Die Ansprüche der Kommanditisten gegenüber der Investmentgesellschaft sind nicht gesichert und in der Insolvenz gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger der Gesellschaft nachrangig. Ansprüche der Anleger werden erst befriedigt, nachdem die Ansprüche der anderen Gläubiger beglichen wurden. Dadurch können sich die Auszahlungen an die Anleger vermindern oder sogar entfallen. Für die Anlage in die Investmentgesellschaft und deren Anlage in die Immobilie gibt es keine Kapitalgarantie. Je nach Eintritt der jeweiligen Risiken kann es deshalb auch zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) kommen. Risiken aus Desinvestition/ Rückzahlungszeitpunkt Der Erfolg der Investmentgesellschaft ist auch in erheblichem Umfang davon abhängig, ob und zu welchen Bedingungen die Immobilie veräußert werden kann. Im Fall des Verkaufs der Immobilie durch die Objektgesellschaft besteht das Risiko, dass diese nicht, verzögert oder nur zu einem geringeren als dem erwarteten Preis veräußert werden kann (vgl. dazu unter Marktrisiko/ Wertentwicklung der Immobilie/Risiken aus (Nicht-)Veräußerung in Kapitel E., Abschnitt II. Risiken auf Ebene der Objektgesellschaft ). Eine Haftung der Objektgesellschaft, z. B. für etwaige Mängel der Immobilie, würde sich wirtschaftlich auch negativ auf die Investmentgesellschaft und damit auf das Ergebnis der Anleger auswirken. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Desinvestition nicht die Immobilie durch die Objektgesellschaft verkauft wird, sondern die Gesellschafter der Objektgesellschaft ihrerseits ihre Beteiligung an der Objektgesellschaft an einen Dritten veräußern. Im Rahmen dessen besteht das Risiko, dass die Investmentgesellschaft als Verkäuferin der Anteile an der Objektgesellschaft für etwaige Mängel, z. B. auch Baumängel, Mängel am Grundstück oder eine unsachgemäße Planung der Immobilie, die zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht bekannt waren, gegenüber dem Käufer haftbar gemacht wird. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass der Käufer der Anteile an der Objektgesellschaft seinerseits kurzfristig ausfällt und keinen Kaufpreis zahlen kann. Die vorstehend dargestellten Risiken können zu nicht kalkulierten finanziellen Nachteilen zulasten der Investmentgesellschaft führen, so dass es zu keinen, verminderten oder zeitlich verzögerten Auszahlungen (insbesondere die prognostizierten Schlussauszahlungen) an Anleger bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) kommen kann. Liquiditätsanlagen und Derivate Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann für die Investmentgesellschaft das Kommanditkapital ganz oder teilweise für Zwecke des Liquiditätsmanagements kurzfristig in Geldmarktinstrumente oder Bankguthaben oder zu Absicherungszwecken in Derivate anlegen. Bei einer Investition in Liquiditätsanlagen besteht das Risiko, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft im Vergleich zu einer Anlage in Immobilien nur geringere Ergebnisse erzielen kann. Auch besteht bei der Anlage in verzinsliche Liquiditätsanlagen das Risiko, dass überhaupt keine Rentabilität oder ein Verlust erzielt wird. Daneben kann nicht ausgeschlossen werden, dass Banken oder Finanzdienstleistungsunternehmen, bei denen Liquiditätsanlagen getätigt werden, insolvent werden und damit ein Großteil der bei der entsprechenden Bank oder dem entsprechenden Finanzdienstleistungsunternehmen investierten Liquiditätsanlagen verloren gehen. Dies kann sich negativ auf den Mittelrückfluss an die Anleger, bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag), auswirken. Das Vorstehende gilt insbesondere für die Geschäfte mit Derivaten, die zu Absicherungszwecken getätigt werden dürfen und stets mit hohen Verlustrisiken behaftet sind. Management- und Schlüsselpersonenrisiko Der Erfolg der Investmentgesellschaft hängt in erheblichem Maße von den Fähigkeiten des Managements der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Geschäftsführung der Investmentgesellschaft (das heißt der geschäftsführenden Kommanditistin) sowie der Qualität der externen Vertragspartner (vgl. auch unten Kapitel E. Abschnitt III. Allgemeine Risiken unter Vertragspartnerrisiko ) ab. Der Verlust von unternehmenstragenden Personen kann sich negativ auf die Entwicklung der Beteiligung auswirken. Ferner sind Fehlentscheidungen des Managements mit ebenfalls negativen Auswirkungen auf den Beteiligungsverlauf nicht auszuschließen (vgl. auch unten unter Risiko aus externer Verwaltung der Investmentgesellschaft ). Die vorstehend dargestellten Risiken können dazu führen, dass das prognostizierte Ergebnis der Investmentgesellschaft verfehlt wird und somit verminderte Mittelrückflüsse an die Anleger bis hin zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) die Folge sind. Verwahrstellenvertrag und Verwahrrisiko Die Investmentgesellschaft und die Kapitalverwaltungsgesellschaft haben mit der CACEIS Bank Deutschland GmbH als Verwahrstelle einen Verwahrstellenvertrag geschlossen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die beauftragte Verwahrstelle ihre Tätigkeit aus aufsichtsrechtlichen oder sonstigen E. Risikohinweise

23 Verkaufsprospekt 23 Gründen wieder aufgeben muss. In diesem Fall müsste eine andere Verwahrstelle beauftragt werden. Dabei besteht das Risiko, dass dann höhere Verwaltungskosten entstehen. Dies kann zur Verminderung des wirtschaftlichen Erfolges der Investmentgesellschaft und zu reduzierten Auszahlungen an Anleger führen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Mitarbeiter der Verwahrstelle Entscheidungen treffen, die sich für die Investmentgesellschaft negativ auswirken. Dies hätte negative Auswirkungen auf die Ertragslage der Investmentgesellschaft bis hin zu einer Insolvenz. Hieraus resultiert für die Anleger ein Verlust- und Ertragsrisiko, das aus Insolvenz, Veruntreuung, Sorgfaltspflichtverletzung bzw. dem Treffen von nachteiligen Entscheidungen resultieren kann. Risiko aus externer Verwaltung der Investmentgesellschaft Die Investmentgesellschaft hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB bestellt und ihr in diesem Zusammenhang eine umfassende rechtsgeschäftliche Handlungsvollmacht erteilt. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft entscheidet im eigenen Ermessen über Anlage und Verwaltung des Investmentvermögens. Der Entscheidungsspielraum der Geschäftsführung der Investmentgesellschaft wird damit weitgehend von der Kapitalverwaltungsgesellschaft übernommen oder durch deren Zustimmungsvorbehalte eingeschränkt. Es besteht das Risiko, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft trotz ihrer gesetzlichen Verpflichtung, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln, für die Investmentgesellschaft nachteilige Entscheidungen trifft oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt mit der Folge reduzierter Auszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag). Die Aufsichtsbehörde ist für den Fall des Verstoßes gegen aufsichtsrechtliche Pflichten berechtigt, der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Recht zur Verwaltung der Investmentgesellschaft zu entziehen. In diesem Fall müsste die Verwaltung von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft übernommen werden. Es besteht dabei das Risiko, dass höhere Verwaltungskosten als vorgesehen entstehen. Dies kann zur Verminderung des wirtschaftlichen Erfolges der Investmentgesellschaft und zu reduzierten Auszahlungen an die Anleger führen. Finanzierung der Investitionen Der Kapitalbedarf für die Finanzierung der Investition soll auf Ebene der Invest - mentgesellschaft konzeptionsgemäß zunächst durch die Begebung einer Inhaberschuldverschreibung in Höhe von bis zu Euro sowie durch den Abschluss eines Eigenkapitalzwischenfinanzierungsvertrages über bis zu Euro gedeckt werden (vgl. dazu Kapitel H., Abschnitt IV., Leverage (Fremdfinanzierung), Art und Quellen des zulässigen Leverage, sonstige Beschränkungen von Leverage, maximaler Umfang von Leverage und Risiken, die sich aus dem Einsatz von Leverage ergeben ). Die Aufnahme von kurz- und/oder langfristigem Fremdkapital auf Ebene der Investmentgesellschaft ist gemäß Ziffer D.1. der Anlagebedingungen erlaubt. Die Grenzen für die Kreditaufnahme und die Belastung gelten nicht während der Dauer des erstmaligen Vertriebs der Investmentgesellschaft, längstens jedoch für einen Zeitraum von 18 Monaten ab Beginn des Vertriebs. Die Ausführungen zum Fremdfinanzierungsrisiko sowie zum Leverage-Risiko in Kapitel E., Abschnitt II. Risiken auf Ebene der Objektgesellschaft gelten auf Ebene der Investmentgesellschaft entsprechend. Insbesondere die Eigenkapitalzwischenfinanzierung soll konzeptionsgemäß durch das bei den Anlegern zu Gunsten der Investmentgesellschaft einzuwerbende Kommanditkapital abgelöst werden. Es besteht zunächst das Risiko, dass die Investmentgesellschaft nicht ausreichend Kommanditkapital einwerben kann. Zudem besteht das Risiko, dass eine erhebliche Anzahl von Anlegern ihren Zahlungspflichten bei Fälligkeit der Kommanditeinlagen nicht nachkommen. In diesen Fällen besteht insbesondere die Gefahr, dass die Investmentgesellschaft die Inhaberschuldverschreibung oder die Eigenkapitalzwischenfinanzierung bei Fälligkeit nicht oder nicht in voller Höhe ablösen kann. Sollte eine Verlängerung der Inhaberschuldverschreibung oder der Eigenkapitalzwischenfinanzierung oder eine andere Inhaberschuldverschreibung oder Eigenkapitalzwischenfinanzierung nicht erlangt werden können, besteht die Gefahr, dass der Verkäufer der Immobilie Ansprüche wegen verspäteter Zahlung des Kaufpreises geltend macht oder der Erwerb der Immobilie rückabgewickelt werden muss. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass die Investmentgesellschaft rückabgewickelt werden muss. Die vorstehend genannten Risiken können zu lediglich verminderten oder ganz oder teilweise ausfallenden Auszahlungen an die Anleger bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen. Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen Die Investmentgesellschaft kann mit einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern, die mindestens 2/3 der Pflichteinlagen auf sich vereinigen, sowie einer entsprechenden Genehmigung durch die BaFin Änderungen der Anlagebedingungen beschließen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen der Investmentgesellschaft nicht vereinbar sind (vgl. 13 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages). Durch die Änderung der Anlagebedingungen kann die Anlagepolitik der Investmentgesellschaft geändert werden oder es können höhere Kostenbelastungen entstehen. Durch eine Änderung der Anlagebedingungen können auch den Anleger betreffende Regelungen geändert werden.

24 24 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Die Investmentgesellschaft kann darüber hinaus die Anlagepolitik innerhalb des gesetzlich und vertraglich zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen ändern. Hierdurch kann sich das mit der Investmentgesellschaft verbundene Risiko verändern. Die vorstehend genannten Risiken können zu lediglich verminderten oder ausfallenden Auszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen. Regulatorische Risiken Am 22. Juli 2013 ist das KAGB in Kraft getreten. Dieses enthält neben der Verpflichtung zur behördlichen Zulassung der jeweiligen Manager von Investmentgesellschaften (einer sogenannten Kapitalverwaltungsgesellschaft) besondere Anforderungen an die Organisation der jeweiligen Investmentgesellschaft, der Kapitalverwaltungsgesellschaft und an die Verwaltung der Investmentgesellschaft sowie der Verwahrstelle. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft verfügt über eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft nach Maßgabe der 20, 22 KAGB. Sofern die Erlaubnis zurückgenommen werden sollte, ist eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft mit entsprechender Erlaubnis zu bestellen oder wenn sich keine Kapitalverwaltungsgesellschaft mit entsprechender Erlaubnis findet die Investmentgesellschaft abzuwickeln. Grundsätzlich besteht das Risiko, dass die Geschäftstätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Investmentgesellschaft initiiert hat, sowie der für die Investmentgesellschaft bestellten Verwahrstelle aufgrund dieser Regulierungen eingeschränkt oder vollständig untersagt wird. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Investmentgesellschaft in diesem Fall keine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft bzw. Verwahrstelle im Sinne des KAGB zur Verfügung steht. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Investmentgesellschaft bereits vor dem Ende der Laufzeit aufgrund von regulatorischen Anforderungen liquidiert werden muss und insgesamt sowohl höhere Kosten als geplant gezahlt werden müssen als auch lediglich verminderte oder keine Auszahlungen an die Anleger erfolgen können. Es besteht das Risiko, dass im Zusammenhang mit der Regulierung von geschlossenen Publikums-AIF neue Regulierungsvorschriften eingeführt oder bestehende geändert werden oder dass sich die Verwaltungspraxis der BaFin bezüglich der bereits bestehenden Regulierung ändert. Hieraus können nicht vorhergesehene Kosten resultieren. Dies kann dazu führen, dass die prognostizierten Ergebnisse der Beteiligung verfehlt werden, so dass die Ausschüttungen an die Anleger verringert werden oder ausfallen müssen, oder dass der Wert der Beteiligung insgesamt geschmälert wird, bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag). II. Risiken auf Ebene der Objektgesellschaft Übernahme von Anteilen an der Objektgesellschaft/Erwerbsrisiko Die Investmentgesellschaft trägt das Risiko, dass die Objektgesellschaft, an der sie sich beteiligt hat, nicht wirksam gegründet worden ist. Sofern dies der Fall ist, kann dies insbesondere durch zusätzlich anfallende Kosten für gesellschaftsrechtliche Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung der Objektgesellschaft und/oder der Investmentgesellschaft haben. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass der Kaufvertrag über die Immobilie vom 5. August 2016 nicht wie vorgesehen vollzogen werden kann und die Objektgesellschaft dadurch kein oder später als vereinbart Eigentum an der Immobilie erlangt. Sollte der Kaufvertrag über die Immobilie rückabgewickelt werden müssen, besteht die Gefahr, dass die Investmentgesellschaft liquidiert wird. In diesem Fall hat der Anleger keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm eingesetzten Kapitals. Die vorstehend genannten Risiken können für den Anleger den teilweisen oder vollständigen Verlust des von ihm eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) zur Folge haben. Investitions- und Kostenüberschreitungsrisiko Vor Erwerb der Immobilie durch die Objektgesellschaft wurden auf Basis interner Kalkulationen Prüfungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Rahmendaten der Immobilie die Kriterien der Anlagebedingungen erfüllen. Die in der Kalkulation und den Prognoserechnungen enthaltenen Kostenpositionen basieren teilweise nur auf Annahmen, so dass sich Abweichungen zu den kalkulierten Kosten ergeben können, insbesondere wenn und soweit im Rahmen der Instandhaltung und Instandsetzung der Immobilie unvorhergesehene und nicht berücksichtigte Kosten auftreten (z. B. aufgrund externer Einflüsse/höherer Gewalt) und solche Kosten nicht von Wartungs- oder Instandhaltungsverträgen gedeckt werden. Der Gebäudezustand kann somit Sanierungs- und/ oder Instandhaltungsaufwendungen erforderlich machen, die nicht immer vorhersehbar sind. Dies gilt auch für die kalkulierten Kosten der durchzuführenden Umbaumaßnahmen vor Bezug der letzten Teilflächen durch den Hauptmieter im April Die vorgenannten Risiken können zu verminderten Auszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen. Die von der Objektgesellschaft zu leistenden Entgelte für Beratungs-, Verwaltungs-, Betriebs-, Finanzierungs-, Management- und Administrationsleistungen Dritter, alle sonst anfallenden Vergütungen sowie die der Objektgesellschaft entstehenden Kosten können je nach der Inanspruchnahme E. Risikohinweise

25 Verkaufsprospekt 25 von Leistungen Dritter variieren. Die Höhe solcher Kosten wird durch Umstände bestimmt, auf die Anleger keinen Einfluss haben. Marktrisiko/Wertentwicklung der Immobilie/Risiken aus (Nicht-)Veräußerung Änderungen des lokalen oder deutschlandweiten Immobilienmarktes oder Finanzierungsmarktes oder eine Verschlechterung der volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Deutschland oder aufgrund von Wirtschaftsund Finanzkrisen können generell zu negativen Abweichungen bzgl. der kalkulierten Kosten und/oder Erträgen führen, so dass der Mittelrückfluss an die Anleger entweder nicht wie erwartet ausfallen oder ganz entfallen oder ein teilweiser oder vollständiger Verlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) eintreten kann. Die Immobilie soll planmäßig am Ende der Laufzeit der Investmentgesellschaft veräußert werden. Es besteht für die Veräußerung von Immobilien keine Börse und kein vergleichbar geregelter Markt und die Wertentwicklung von Immobilien ist nur schwer vorherzusagen. Im Fall des Verkaufs können speziell im Grundbesitz liegende Risiken (wie z. B. die Nichtveräußerbarkeit der Immobilie, Leerstände, Verkaufspreisrückstände und -ausfälle, Mietrückstände oder -ausfälle) mittelbar zu negativen Auswirkungen auf die Ertragslage der Investmentgesellschaft und mithin auf die Ertragslage der Anleger führen. Grundsätzlich wird die zukünftige Entwicklung des Wertes einer Immobilie durch verschiedene Faktoren beeinflusst (insbesondere durch die Höhe von tatsächlichen Mieteinnahmen und die Mieterbonität, den Standort und die Standortentwicklung, die Bau- und Grundstücksqualität, alternative Nutzungsmöglichkeiten, die Baupreisentwicklung, die allgemeine Konjunkturund Kapitalmarktentwicklung sowie die mögliche Änderung von Steuergesetzen). Der Verkaufspreis bei gewerblich genutzten Immobilien ist vor allem davon abhängig, ob die Immobilien im vermieteten Zustand verkauft werden und welche Mieten (Jahresnettokaltmieten) mit den Mietern vereinbart sind oder vereinbart werden können und zu welchem Verkaufsfaktor (Multiplikator der Jahresnettokaltmiete) die Immobilie veräußert werden kann. Es besteht zudem immer das Risiko einer Rezession bzw. einer schlechten Arbeitsmarktlage, wodurch es schwieriger sein könnte, Erwerber für Immobilien zu finden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Veräußerung der Immobilie überhaupt nicht, nur zu einem unter ihrem Wert liegenden Preis oder zeitlich verzögert erfolgen kann. Es besteht deshalb die Gefahr, dass sich die Liquidation der Investmentgesellschaft verzögert und der Mittelrückfluss an die Anleger verspätet, nur teilweise oder gar nicht erfolgt oder ein teilweiser oder vollständiger Verlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) eintritt. Eine etwaige Wertsteigerung der Immobilie wirkt sich zudem im Wesentlichen erst dann zugunsten der Anleger aus, wenn die in der Investitionsphase angefallenen fondsüblichen Nebenkosten und steuerlichen Belastungen (wie z. B. Grunderwerbsteuer), die nicht zur Wertbildung einer Immobilie beitragen und das Vermögen der Investmentgesellschaft zunächst geschmälert haben, in vollem Umfang durch die Wertsteigerung aufgeholt wurden. Mietentwicklungsrisiko/ Risiken aus Vermietung Ein wesentlicher Faktor für die Verwirklichung des Anlageziels ist die Erzielung der prognostizierten Mieteinnahmen aus der Immobilie. Die Immobilie ist derzeit an drei Mieter vermietet. Mit den Mietern ist jeweils eine Festmietzeit vereinbart, die in einem Fall am 31. März 2033 und in zwei Fällen am 31. Juli 2020 endet. Es besteht das Risiko, dass die prognostizierten Einnahmen nicht nachhaltig erreicht werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mietverträge vor Ablauf der jeweils vereinbarten Festmietzeit z. B. aufgrund einer außerordentlichen Kündigung eines Mieters oder aufgrund der Ausübung des Sonderkündigungsrechts (vgl. hierzu Kapitel H. Rechtliche Grundlagen, Abschnitt III., Ziffer 2. Vermietung, Seite 71) enden. Auch in diesem Fall wäre die Objektgesellschaft gezwungen, die betroffenen Flächen der Immobilie an einen Dritten neu zu vermieten. Es besteht das Risiko, dass eine Anschlussvermietung nicht oder nur zu schlechteren Mietkonditionen und/oder nur nach aufwändigen und kostenintensiven Umbau- und/oder Modernisierungsmaßnahmen möglich ist. Ferner besteht das Risiko, dass bestimmte Flächen der Immobilie bei einer neuen Mietberechnung im Fall der Anschlussvermietung nicht einbezogen werden können. Während etwaiger Leerstandszeiten hätte die Objektgesellschaft und somit im Ergebnis die Investmentgesellschaft den Mietausfall und die anfallenden Nebenkosten zu tragen. Ebenso müsste die Objektgesellschaft und somit im Ergebnis die Investmentgesellschaft die mit einer Neuvermietung etwaig verbundenen Kosten (z. B. Umbaukosten oder Maklerhonorare) tragen. Zudem kann nicht vorhergesagt werden, ob Anschlussmieter wie die jetzigen Mieter bereit wären, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten zu übernehmen. Mietverträge können zudem wie auch bei den aktuell vereinbarten Mietverträgen der Fall Indexklauseln beinhalten, an die die Miete gekoppelt ist. Solche Indexklauseln können davon ausgehen, dass sich der aktuelle Mietzins automatisch jeweils einmal im Kalenderjahr, ohne das es einer Mietänderungserklärung bedarf, jeweils in einem bestimmten prozentualen Verhältnis verändert. Es besteht das Risiko, dass

26 26 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG solche Indexklauseln nicht im vollen Umfang oder gar nicht durchgesetzt werden können (z. B. weil der jeweilige Mieter seine Marktmacht ausnutzt), dass die Mieterhöhungsfaktoren nicht steigen oder im Fall einer negativen Inflation sogar sinken. Außerdem besteht das Risiko, dass die tatsächlich erzielten Mieteinnahmen generell nicht für die Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten ausreichen oder dass Mieter z. B. aufgrund einer Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation ihren vertraglichen Mietzinszahlungspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommen oder aufgrund von Mängeln der Immobilie oder äußeren Einflüssen der Umwelt und/oder Umgebung Mietminderungen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen und es diesbezüglich zu außergerichtlichen oder gerichtlichen Streitigkeiten kommt. In diesem Fall wäre die Objektgesellschaft ggf. gezwungen, bestehende Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus ihrer Liquiditätsreserve und/oder durch die zusätzliche Aufnahme von Fremdmitteln zu finanzieren, was zu erhöhten Zinsaufwendungen und damit zu einem schlechteren Ergebnis der Objektgesellschaft bzw. der Investmentgesellschaft führen würde (vgl. auch unten unter Fremdfinanzierungsrisiko ). Somit trägt die Investmentgesellschaft und damit auch der Anleger mittelbar das Insolvenz- und Bonitätsrisiko der Mieter der Immobilie. Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass Mieter ihren sonstigen bestehenden Verpflichtungen (z. B. Abschluss von Versicherungen) nur teilweise oder überhaupt nicht nachkommen. Bei Schäden, die von Mietern verursacht werden, besteht deshalb insbesondere das Risiko, dass die Objektgesellschaft und damit letztlich die Investmentgesellschaft keine Versicherung in Anspruch nehmen können, sondern auf den jeweiligen Mieter zurückgreifen müssen. Entsprechendes gilt bei von Dritten verursachten Schäden. Die vorstehend beschriebenen Risiken können, jeweils einzeln, zu verringerten oder ausfallenden Auszahlungen an die Anleger bis hin zum teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen. Altlasten/Schadstoffrisiko Das Grundstück, auf dem sich die Immobilie befindet, ist Teil eines Altstandorts und als Altlastenverdachtsfläche im Bodenbelastungskataster registriert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich auf dem Gelände unterirdische bauliche oder sonstige Anlagen befinden, die oberirdisch nicht erkennbar sind, oder dass das Grundstück, auf dem die Immobilie errichtet ist, mit Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen belastet ist. In diesem Fall kann die Objektgesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Verfügungen verpflichtet sein, Altlasten oder Schadstoffe zu beseitigen. Die Kosten der Beseitigung vermindern in diesem Fall das Ergebnis der Objektgesellschaft, was dazu führen kann, dass die Auszahlungen an die Investmentgesellschaft nicht wie geplant vorgenommen werden können. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass etwaige Beseitigungsmaßnahmen zu einer eingeschränkten und/oder zeitlich verzögerten Nutzbarkeit der Immobilie führen könnten. Die vorstehenden Risiken hätten eine Verschlechterung des Ergebnisses der Investmentgesellschaft zur Folge und könnten zu einer Verminderung der Auszahlungen an die Anleger bis hin zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen. Bauqualität/Durchsetzung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen Die Bau- und Grundstücksqualität ist von großer Bedeutung für die jeweilige Wertentwicklung und den Verkauf einer Immobilie. Es besteht das Risiko, dass die Immobilie von im Rahmen der Due Diligence nicht erkannter minderer Bauqualität ist bzw. mit minderer Bauqualität errichtet wurde oder dass das Baugrundstück von minderer Qualität ist und dass es aufgrund dessen zu nicht kalkulierten Aufwendungen und/ oder Nachteilen zulasten unmittelbar der Objektgesellschaft und mittelbar der In vest ment ge sell schaft kommt. Zudem besteht das Risiko unsachgemäßer Planung der Immobilie, die zum Zeitpunkt des Erwerbs weder erkannt noch durch die bestehenden Gewährleistungsrechte abgedeckt ist. Eventuelle Kosten aus einer Beseitigung derartiger Planungsmängel können zu nicht kalkulierten Kosten und/oder zulasten der Objektgesellschaft und mittelbar der Investmentgesellschaft führen. Eine Immobilie kann auch nach Errichtung mit Baumängeln behaftet sein, die bei der technischen Abnahme unbemerkt bleiben oder nicht sachgerecht beseitigt werden. Der Objektbzw. Investmentgesellschaft sind im Rahmen der Due Diligence Mängel der Immobilie, namentlich Schäden an der Tiefgaragenaus- bzw. -zufahrt sowie erforderliche Malerarbeiten in der Tiefgarage, bekannt geworden (vgl. dazu Kapitel H., Abschnitt III., Ziffer 1.b. Mängel des Kaufgegenstandes ). Der Verkäufer der Immobilie hat der Objektgesellschaft mit Kaufvertrag vom 5. August 2016 sämtliche Ansprüche gegen Bauunternehmen, Architekten, Planer und Voreigentümer wegen Mängeln und ausstehender Restleistungen in Bezug auf Bau-, Planungs- und Überwachungsleistungen, die die Immobilie betreffen, abgetreten, insbesondere die Gewährleistungsrechte aus den im Jahr 2016 abgeschlossenen (Bau-)Verträgen (vgl. dazu Kapitel H., Abschnitt III., Ziffer 1.d. An die Objektgesellschaft abgetretene Ansprüche und Rechte ). Es besteht das Risiko, dass diese abgetretenen Ansprüche, z. B. aufgrund einer Insolvenz des jeweiligen Vertragspartners, nicht geltend gemacht werden können; insofern trägt die Objektgesellschaft das Kostenrisiko. E. Risikohinweise

27 Verkaufsprospekt 27 Insofern besteht auch das Risiko, dass die Objektgesellschaft nach Veräußerung der Immobilie an einen Dritten noch gegenüber diesem haftet. Sollten weitere Mängel noch vor einem Verkauf der Immobilie auftreten, besteht das Risiko, dass die Immobilie nicht oder nur verzögert veräußert werden kann. Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung können die Gewährleistungs- und Garantieansprüche nur mit den damit verbundenen Risiken, wie insbesondere dem Insolvenzrisiko des jeweiligen Prozessgegners und den Kostenrisiken, durchgesetzt werden. Etwaige, in diesem Zusammenhang entstehende Kosten sind von der Objektgesellschaft und somit mittelbar auch von der Investmentgesellschaft zu tragen. Dies hätte eine Verschlechterung des Ergebnisses der Investmentgesellschaft zur Folge. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass Mängel an der Immobilie erst nach dem Ablauf der Gewährleistungsfristen auftreten und insoweit von der Objektgesellschaft keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend gemacht werden können. Diese Baumängel müssen sodann auf Kosten der Objektgesellschaft und somit mittelbar auch auf Kosten der Investmentgesellschaft zulasten ihres wirtschaftlichen Ergebnisses beseitigt werden. Die vorstehenden Risiken könnten zu verringerten oder ausfallenden Auszahlungen an die Anleger bis hin zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen. Risiko aus der Beauftragung externer Dienstleister Das wirtschaftliche Ergebnis der Investmentgesellschaft hängt unter anderem von den Erfahrungen und Fähigkeiten der für die Investmentgesellschaft und die Objektgesellschaft beauftragten Dienstleister ab. Dies betrifft z. B. die Beauftragung zur Verwaltung, Instandhaltung oder Instandsetzung der Immobilie. Der jeweils geschuldete Leistungsumfang umfasst jedoch nicht außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Maßnahmen, die gesondert in Rechnung gestellt werden können und zu erhöhten Kosten führen würden. Die dafür in den internen Kalkulationen angesetzten Kosten könnten überschritten werden, wenn Störungen häufiger als erwartet auftreten oder die Störungsbeseitigung mit erhöhtem Aufwand verbunden wäre. Es besteht das Risiko, dass die externen Dienstleister oder ein von diesen beauftragter Subunternehmer nicht in der Lage sein werden, die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten in der geschuldeten Qualität oder in der geschuldeten Zeit durchzuführen. Im Fall der Insolvenz eines externen Dienstleisters kann es zudem durch Informationsverluste und hieraus resultierende zeitliche Verzögerungen zu unvorhersehbaren Kosten kommen. Auch Vertragsverletzungen durch externe Dienstleister können dazu führen, dass die Immobilie nicht ordnungsgemäß instandgehalten und gepflegt wird. In solchen Fällen könnten nicht geplante, zusätzliche Maßnahmen zu einer Überschreitung der intern kalkulierten Kosten führen. Dies kann mittelbar für die Investmentgesellschaft eine Verschlechterung ihres Ergebnisses und damit für Anleger verminderte oder entfallende Auszahlungen bedeuten. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass Dienstleister andere, ebenfalls von ihnen verwaltete Immobilien bevorzugen und insoweit die Immobilie nachrangig behandeln. Im Fall des Auslaufens oder der wirksamen Kündigung der Verträge mit externen Dienstleistern kann möglicherweise der Abschluss neuer Verträge mit anderen Vertragspartnern nur zu höheren Kosten erfolgen (vgl. auch unten Kapitel E. Abschnitt III. Allgemeine Risiken unter Vertragspartnerrisiko ). Fremdfinanzierungsrisiko Auf Ebene der Objektgesellschaft ist konzeptionsgemäß eine langfristige Fremdfinanzierung der Immobilie vorgesehen. Die Höhe, bis zu der die Objektgesellschaft die Immobilie fremdfinanzieren darf, ist grundsätzlich nicht begrenzt. Bei der Berechnung der maximalen Fremdfinanzierungsgrenze der Investmentgesellschaft sind jedoch Kredite, welche die Objektgesellschaft aufgenommen hat, entsprechend der Beteiligungshöhe der Investmentgesellschaft an der Objektgesellschaft zu berücksichtigen. Somit ergibt sich faktisch auch für die Höhe, bis zu der die Objektgesellschaft die Immobilie fremdfinanzieren darf, eine Beschränkung. Eine Fremdfinanzierung birgt grundsätzlich das Risiko erhöhter Kosten insbesondere infolge steigender Zinssätze und kann das wirtschaftliche Ergebnis der Objektgesellschaft und damit mittelbar das Ergebnis der Investmentgesellschaft negativ beeinflussen. Die Objektgesellschaft ist vertraglich verpflichtet, das Darlehen bis zu einem festgelegten Zeitpunkt abzurufen. Sofern das Darlehen nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgerufen wird, können weitere nicht kalkulierte Kosten entstehen (wie z. B. Bereitstellungszinsen). Zudem werden nicht abgerufene Darlehensbeträge nicht mehr ausgezahlt. Insofern besteht das Risiko, dass ein dann abzuschließender neuer Darlehensvertrag zu schlechteren Konditionen abgeschlossen werden muss oder die Objektgesellschaft kein weiteres Darlehen erhält. Es ist ferner denkbar, dass der Darlehensgeber von vertraglichen Kündigungsrechten Gebrauch macht. Die genannten Risiken hätten mittelbar auch auf das Ergebnis der Investmentgesellschaft erhebliche Auswirkungen und können zu verminderten bzw. entfallenden Auszahlungen für die Anleger bis hin zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen.

28 28 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Sollte das Darlehen nicht (mehr) bedient werden können, kann der Darlehensgeber bestellte Sicherheiten, insbesondere an der Immobilie, verwerten. Im Rahmen einer Fremdfinanzierung werden der finanzierenden Bank regelmäßig verschiedene Sicherheiten, wie Grundschulden oder Mietabtretungen, eingeräumt. Ein möglicher Verkauf der Immobilie ist daher erst nach Freigabe der jeweiligen Sicherheiten durch die finanzierende Bank möglich. In diesem Fall steht der Verkaufserlös erst nach Abzug der noch ausstehenden Darlehensverbindlichkeiten zur Verfügung. Es besteht das Risiko, dass der im Fall einer (Teil-)Verwertung der Immobilie erzielte Veräußerungserlös unter ihrem tatsächlichen Verkehrswert liegt. Dies kann dazu führen, dass der erzielte Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die finanzierende Bank vollständig zu befriedigen. Reicht in einem solchen Fall die Liquiditätsreserve der Objektgesellschaft nicht aus, um die finanzierende Bank vollständig zu befriedigen, besteht das Risiko der Insolvenz der Objektgesellschaft. Dies kann auch erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Investmentgesellschaft haben und zu verminderten oder entfallenden Auszahlungen an die Anleger bis hin zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen. Da der Darlehensvertrag für die langfristige Finanzierung vor dem Laufzeitende der Investmentgesellschaft endet, besteht das Risiko, dass die Objektgesellschaft keine Anschlussfinanzierung erhält oder diese nur zu schlechteren Konditionen (z. B. zu höheren Zinssätzen) abgeschlossen werden kann. Leverage-Risiko Durch den Einsatz von Fremdkapital kann ein Hebeleffekt (sogenannter Leverage-Effekt) auf das Eigenkapital entstehen. Sofern das eingesetzte Fremdkapital nur zu einem oberhalb der Gesamtkapitalrendite der Investition liegenden Zinssatz erworben werden kann, wird auf diese Art und Weise die Eigenkapitalrentabilität der Objektgesellschaft und damit mittelbar das Ergebnis der Investmentgesellschaft negativ beeinflusst werden. Dies kann zu verminderten oder entfallenden Auszahlungen an die Anleger bis hin zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen. Zerstörung/Untergang/ Versicherungen Die Gefahr der zufälligen vollständigen oder teilweisen Zerstörung, des zufälligen Untergangs und des langfristigen Nutzungsausschlusses der Immobilie trägt die Objektgesellschaft und damit mittelbar die Investmentgesellschaft und damit die Anleger. Die Immobilie wird durch die Objektgesellschaft zwar branchenüblich versichert. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Risiken nicht versicherbar sind (z. B. bestimmte Naturkatastrophen, terroristische oder kriegerische Akte, höhere Gewalt) oder dass der Versicherungsschutz versagt oder aus unterschiedlichen Gründen nicht ausreichend ist und Schäden von der Objektgesellschaft und damit mittelbar der Investmentgesellschaft selbst zu tragen sind. Auch bei Eintritt von Versicherungsfällen kann sich das Ergebnis der Objektgesellschaft und mittelbar daher der Investmentgesellschaft aufgrund von Selbstbehalten verschlechtern. Sollten Versicherungen einen Versicherungsfall nicht anerkennen und daher die Versicherungssumme nur teilweise oder gar nicht auszahlen, müssten etwaige Reparatur- oder Wiederherstellungskosten für die Immobilie sodann teilweise oder vollständig von der Objekt- und somit mittelbar der Investmentgesellschaft getragen werden. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Immobilie nach einem Schadensereignis nicht mehr veräußert oder vermietet werden kann und dementsprechend weniger oder keine Einnahmen (Verkaufserlös oder Mieten) mehr generiert werden. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsumfang anzupassen ist oder eine bestehende Versicherung die Prämien erhöht. Auch können bei notwendigen Neuabschlüssen von Versicherungen oder nach einem Schadensfall höhere Prämien zu zahlen sein. Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass die Objektgesellschaft bei Schäden, die von Dritten verursacht werden, keine Versicherung in Anspruch nehmen kann, sondern auf den Dritten zurückgreifen muss und die Ansprüche gegen den Dritten nicht durchsetzbar sind. Die vorstehend genannten Risiken können zu verminderten oder entfallenden Auszahlungen an die Anleger bis hin zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen. III. Allgemeine Risiken Zusätzliche Kosten Es besteht stets ein Risiko von Kostenerhöhungen bzw. zusätzlich anfallenden Kosten auf Ebene der Investmentgesellschaft und auch auf Ebene der Objektgesellschaft. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Dienstleistungen, für die kein Festpreis vereinbart werden konnte bzw. künftig vereinbart werden kann. Es kann insbesondere auch nicht ausgeschlossen worden, dass auf von der Investmentgesellschaft und/oder der Objektgesellschaft geführten Konten negative Zinsen erhoben werden. Sich ergebende zusätzliche Kosten können für den Anleger verringerte oder entfallende Auszahlungen bis hin zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) zur Folge haben. E. Risikohinweise

29 Verkaufsprospekt 29 Vertragspartnerrisiko Grundsätzlich besteht bei sämtlichen Investitionen das Risiko, dass Vertragspartner Verträge nicht oder nicht in vollem Umfang einhalten, dass Verträge ganz oder teilweise unwirksam sind, vor dem Ende der Laufzeit der Investmentgesellschaft auslaufen oder vorzeitig aus wichtigem Grund gekündigt werden, dass es zu kriminellen Handlungen kommt oder dass Vertragspartner z. B. aufgrund ihrer Insolvenz ausgetauscht werden müssen. Es besteht ferner das Risiko, neue Vertragspartner nicht oder nur zu schlechteren Konditionen verpflichten zu können. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass eventuelle Schadensersatzansprüche gegen die Vertragspartner aus Bonitätsgründen nicht durchsetzbar sind. So können bei Ausfall eines Vertragspartners aufgrund seiner Insolvenz Garantie- oder Schadenersatzleistungen entfallen bzw. es müssen Ansprüche abgeschrieben werden. Bei einer Insolvenz der Vertragspartner besteht das Risiko, dass die Investmentgesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Verschlechterung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erleidet und dies zu verminderten oder ganz entfallenden Auszahlungen an die Anleger führt. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass in den mit den Vertragspartnern vereinbarten Verträgen die Haftung soweit gesetzlich zulässig auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder in sonstiger Weise beschränkt wurde oder wird. Dementsprechend können sich die Investmentgesellschaft und/oder Objektgesellschaft bei einem Schadensfall nicht in jedem Fall schadlos halten. Das vorstehende Risiko gilt insbesondere in Bezug auf die von der In vest mentge sell schaft oder für Rechnung der Investmentgesellschaft abgeschlossenen oder beabsichtigten Verträge über den Vertrieb der Anteile an der In vest mentge sell schaft, über die Einrichtung und Wahrnehmung der Verwahrstellenfunktion oder über die Verwaltung der In vestment ge sell schaft im Sinne des KAGB. Sämtliche vorstehend genannten Risiken bestehen nicht nur auf Ebene der Investmentgesellschaft, sondern insbesondere auch auf Ebene der Objektgesellschaft, was dazu führen kann, dass die Objektgesellschaft ihre Verpflichtungen gegenüber der Investmentgesellschaft nicht erfüllen kann. In sämtlichen vorgenannten Fällen besteht das Risiko, dass die Investmentgesellschaft ihrerseits Verpflichtungen nicht erfüllen kann und insolvent werden könnte. Hierdurch kann ein teilweiser oder vollständiger Verlust des von den Anlegern eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) eintreten. Gutachten und Angaben Dritter Es besteht das Risiko, dass sich Annahmen und Schlussfolgerungen von Gutachtern und/oder Angaben Dritter (z. B. im Rahmen des An- und Verkaufs und/ oder der Vermietung der Immobilie) als unvollständig, ungenau oder falsch herausstellen (insbesondere bei methodischen, inhaltlichen und/oder technologischen Fehlern), was sich, sofern sich die Investmentgesellschaft und/oder die Objektgesellschaft auf unzutreffende Gutachten und Angaben Dritter stützen, negativ auf das Ergebnis der Investmentgesellschaft und damit der Anleger auswirken kann. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die Immobilie ihre baulichen, rechtlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Umstände betreffend falsch bewertet wurde oder an Wert verliert. Dies kann zu verminderten oder entfallenden Auszahlungen an die Anleger bis hin zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen. Interessenkonflikte/personelle Verflechtungen Interessenkonflikte und personelle Verflechtungen können dazu führen, dass die In vest ment ge sell schaft und/oder die Objektgesellschaft benachteiligt werden. Dieses Risiko besteht insbesondere dann, wenn Vertragspartner der In vest ment ge sell schaft noch andere Funktionen für die In vest mentge sell schaft selbst oder für dritte Gesellschaften oder Vertragspartner der Investmentgesellschaft wahrnehmen. Sollten im Fall eines Interessenkonflikts oder personeller Verflechtungen wirtschaftlich nachteilige Maßnahmen für die In vest ment ge sell schaft und/oder die Objektgesellschaft getroffen oder mögliche wirtschaftlich vorteilhafte Maßnahmen nicht getroffen werden, kann dies im Ergebnis zu wirtschaftlichen Nachteilen für die In vest ment gesell schaft und zu einem schwächeren Ergebnis der Beteiligung der Anleger bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen. Die geschäftsführende Kommanditistin als auch die Komplementärin der Investmentgesellschaft können gleichzeitig geschäftsführende Kommanditistin bzw. Komplementärin weiterer Investmentvermögen oder Gesellschaften sein. Sie können auch Beraterin/ Dienstleisterin für Kapitalanlagen anderer Beteiligungsprojekte mit ähnlichen Investitionskriterien sein. Zudem beabsichtigen sie sowie weitere Gesellschaften der Paribus-Gruppe, die Stellung als geschäftsführende Kommanditistin sowie die Stellung als Komplementärin auch bei künftigen Beteiligungsangeboten zu übernehmen. Weder die geschäftsführende Kommanditistin noch die Komplementärin unterliegen gegenüber der Investmentgesellschaft einem Wettbewerbsverbot. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die handelnden Personen nicht die Interessen der Investmentgesellschaft, sondern eigene Interessen oder Interessen anderer Investmentvermögen bzw. Anlagegesellschaften oder weiterer Dritter verfolgen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet neben der Investition der Investmentgesellschaft in die Immobilie

30 30 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG auch allein oder gemeinsam mit anderen Partnern Kapitalanlagen anderer Beteiligungsprojekte mit ähnlichen Investitionskriterien bzw. Immobilienobjekten. Vor diesem Hintergrund hat die Geschäftsführung der Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Organisationsanweisung Interessenkonfliktmanagement erlassen. In dieser Anweisung sind organisatorische und administrative Vorkehrungen getroffen, die es ermöglichen, angemessene Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten zu ergreifen und diese Maßnahmen beizubehalten, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Interessen der verwalteten Investmentvermögen und ihren Anlegern schaden. Die Einhaltung der Inhalte der Organisationsanweisung ist für alle Mitarbeiter und relevanten Personen der Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie für von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragte Auslagerungsunternehmen verbindlich. Dennoch besteht das Risiko, dass die von der Geschäftsführung der Kapitalverwaltungsgesellschaft erlassene Organisationsanweisung zur Vorbeugung und Verhinderung von Interessenkonflikten und deren Auswirkungen nicht ausreichend ist. Sollten im Fall eines Interessenkonflikts oder personeller Verflechtungen wirtschaftlich nachteilige Maßnahmen für die Investmentgesellschaft getroffen oder mögliche wirtschaftlich vorteilhafte Maßnahmen nicht getroffen werden, kann dies im Ergebnis zu wirtschaftlichen Nachteilen für die Investmentgesellschaft und zu einem schwächeren Ergebnis der Beteiligung der Anleger bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen. Änderungen der Rechtslage Die rechtlichen Darstellungen und Erläuterungen basieren auf den derzeit geltenden Gesetzen, der veröffentlichten Rechtsprechung und der bekannten Verwaltungspraxis, insbesondere der BaFin. Es besteht das Risiko, dass sich Gesetze oder die Verwaltungspraxis, insbesondere der BaFin, während der Laufzeit der Investmentgesellschaft zum Nachteil der Investmentgesellschaft und/oder der Objektgesellschaft oder sonstiger Beteiligter ändern. Dies kann zu einer Belastung mit zusätzlichen Kosten und Aufwendungen für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben und/oder die Einschaltung von rechtlichen und/oder steuerlichen Beratern führen. Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsprechung während der Laufzeit des Beteiligungsangebotes ändert oder die im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits angerufenen Gerichte von einer herrschenden Rechtsprechung abweichen. Dies kann wiederum dazu führen, dass einzelne oder mehrere vertraglich von der Investmentgesellschaft oder der Objektgesellschaft und ihren jeweiligen Vertragspartnern vereinbarten Regelungen von Gerichten als nicht oder nicht in vollem Umfang wirksam angesehen werden mit der Folge einer Verschlechterung des wirtschaftlichen Ergebnisses der Investmentgesellschaft. Dies kann zu verminderten oder entfallenden Auszahlungen an die Anleger bis hin zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen. Rechtsstreitigkeiten Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass es im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Investmentgesellschaft, der Beteiligung der Investmentgesellschaft an der Objektgesellschaft, dem Erwerb bzw. der Verwaltung und Bewirtschaftung der Immobilie oder im Zusammenhang mit sonstigen Verträgen zu Rechtsstreitigkeiten kommt. In diesen Fällen kann es zu negativen Auswirkungen auf die Ertragslage der Investmentgesellschaft kommen. Dies kann selbst im Fall eines gerichtlichen Obsiegens der Investmentgesellschaft geschehen, wenn der Prozessgegner insolvent ist bzw. wird. Aus diesem Grund können die Ausschüttungen an die Anleger niedriger als prognostiziert ausfallen oder ganz entfallen und es kann zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) kommen. IV. Allgemeines steuerliches Risiko Nachstehend werden die wesentlichen steuerlichen Risiken der Vermögensanlage beschrieben. Die Risiken wirken sich über die In vest ment ge sell schaft und die Objektgesellschaft auf die Anleger aus und können dazu führen, dass Auszahlungen an die Anleger gemindert werden oder völlig ausbleiben. Darüber hinaus kann die tatsächliche Belastung mit Steuern, Nebenleistungen und Kosten von den erwarteten Steuerbelastungen abweichen. Dies kann dazu führen, dass das sonstige (Privat-)Vermögen des Anlegers entsprechend höher belastet wird. Den Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften zur Beteiligung an der In vest ment gesell schaft liegen bestimmte Annahmen zugrunde; sie beziehen sich auf in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen, die die Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenkapital finanzieren und im Privatvermögen halten. Die persönlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers können von den getroffenen Annahmen abweichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anleger beabsichtigt, die Beteiligung im Betriebsvermögen zu halten oder sie mit Fremdkapital zu finanzieren. Es können sich für den Anleger abweichende steuerliche Besonderheiten ergeben, die nachfolgend nicht dargestellt werden und daher einer gesonderten Überprüfung bedürfen. Die allgemeinen Ausführungen in diesem Verkaufsprospekt bieten einen Überblick über die steuerlichen Konsequenzen der Beteiligung der Anleger an der In vest ment ge sell schaft, E. Risikohinweise

31 Verkaufsprospekt 31 können jedoch aufgrund der Komplexität eine Beratung der Anleger durch den individuellen steuerlichen Berater nicht ersetzen. Dem Anleger wird empfohlen, sich hinsichtlich der Beteiligung an der Investmentgesellschaft und der sich daraus ergebenden individuellen steuerlichen Folgen von einem steuerlichen Berater beraten zu lassen. Für institutionelle Anleger in Gestalt von Stiftungen finden sich in Kapitel E., Abschnitt IV unter Stiftungen gesonderte Hinweise. Allgemeines steuerliches Risiko Die Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften wurden auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Vertriebsanzeige veröffentlichten Anweisungen der Finanzverwaltung, der veröffentlichten Rechtsprechung und der zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Steuergesetze erstellt. Es besteht das Risiko, dass sich durch künftige Änderungen in der Praxis der Finanzverwaltung, der Rechtsprechung oder der Steuergesetzgebung eine ungünstigere steuerliche Belastung ggf. mit rückwirkenden Auswirkungen ergibt. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung auch in Bereichen, die in diesem Verkaufsprospekt nicht näher dargestellt sind, zu einer anderen Auffassung gelangt als die Investmentgesellschaft bzw. die Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft. Das steuerliche Konzept ist nicht mittels einer verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung abgesichert. Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Konzeption bleibt regelmäßig der Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung vorbehalten. Dies kann bis zum endgültigen Eintritt der Bestandskraft zu Steuernachzahlungen und -zinsen, anderen Zuschlägen und Kosten führen. Sollte es aufgrund einer späteren Prüfung zu einer Steuernachzahlung kommen, ist diese im Zeitpunkt der Vertriebsanzeige nach Maßgabe des 233a AO mit 6 % jährlich ab dem 16. Monat nach Ablauf des Jahres, für das der jeweilige Bescheid ergeht, zu verzinsen. Ferner kann die Verfolgung der eigenen Rechtsposition zu erheblichem finanziellen Aufwand führen. Dies hätte negative Auswirkungen auf die Auszahlung an die Anleger und würde dazu führen, dass der Anleger weiteres eigenes (Privat-)Vermögen für Zinsen oder die Verfolgung der eigenen Rechtsposition einsetzen müsste. Geplante Gesetzesänderungen, nicht offiziell veröffentlichte Verwaltungsanweisungen und sonstige nicht verbindliche Äußerungen zum deutschen Steuerrecht wurden nicht berücksichtigt, soweit darauf nachfolgend nicht besonders hingewiesen wird. Das Risiko einer abweichenden Beurteilung der steuerlichen Behandlung durch die Finanzverwaltung sowie von Änderungen der Rechtsprechung und Gesetze und der sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere eine höhere steuerliche Belastung, trägt der Anleger. Einkünftequalifikation Das steuerliche Konzept für die Beteiligung an der Investmentgesellschaft sieht eine vermögensverwaltende Struktur vor. Sollte die Finanzverwaltung die Voraussetzung einer sogenannten gewerblichen Entprägung der Investmentgesellschaft und der Objektgesellschaft, z. B. hinsichtlich der Funktionen der geschäftsführenden Kommanditistin als nicht erfüllt ansehen oder eine gewerbliche Tätigkeit der Investmentgesellschaft bzw. der Objektgesellschaft annehmen, würden dem Anleger alle Einkünfte der Investmentgesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet werden. Ein entsprechendes Risiko ergibt sich zudem dann, wenn die Investmentgesellschaft oder die Objektgesellschaft entgegen ihrem Unternehmensgegenstand ihre Geschäftstätigkeit ändern oder sich die Voraussetzungen für eine gewerbliche Prägung durch Änderungen bei den Gesellschaften ergeben. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung bei der Veräußerung der Immobilie bzw. der Beteiligung an der Objektgesellschaft einen gewerblichen Grundstückshandel annimmt, was zu einer Umqualifizierung der Einkünfte in gewerbliche Einkünfte auf Ebene der Investmentgesellschaft bzw. der Objektgesellschaft und in der Folge auch bei der Investmentgesellschaft führen würde. Im Fall eines gewerblichen Grundstückshandels wären Abschreibungen ab dem Zeitpunkt der Umqualifizierung steuerlich nicht zu berücksichtigen. Weiterhin würden die Einkünfte zusätzlich mit Gewerbesteuer belastet. Sämtliche Veräußerungsgewinne wären unabhängig von der Haltedauer der Immobilie oder der Beteiligung steuerpflichtig. Ein Veräußerungsgewinn entsteht grundsätzlich unabhängig vom Anschaffungspreis, wenn der Veräußerungspreis höher ist als der infolge von etwaigen Abschreibungen geminderte Buchwert bzw. entsprechend geminderten Anschaffungskosten. Sonst nach Auffassung der Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft der Abgeltungsteuer unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen wären auf der Ebene des Anlegers mit dem regulären persönlichen Einkommensteuersatz zu besteuern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung die Zinseinkünfte unabhängig von einer Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte dem regulären Steuersatz unterwirft. Weiterhin besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung die Anleger steuerlich nicht als Gesellschafter der vermögensverwaltenden In vest ment gesell schaft bzw. der Objektgesellschaft betrachtet und diese nach Auffassung der Finanzverwaltung mithin steuerlich keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern beispielsweise ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen.

32 32 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Dies hätte jeweils zur Folge, dass die Ergebnisse der Investmentgesellschaft negativ vom geplanten Verlauf abweichen könnten und es beim Anleger zu einer höheren steuerlichen Belastung kommen kann. Ein Totalverlust der Anlage des Anlegers (Einlage inkl. Ausgabeaufschlag) kann nicht ausgeschlossen werden. Erwerbsaufwendungen Eine endgültige Festlegung der Aufteilung der Investitionskosten in Anschaffungskosten und sofort abzugsfähige Werbungskosten wird regelmäßig erst im Rahmen einer Betriebsprüfung erfolgen. Weicht diese Aufteilung von der geplanten ab, kann sich dies unmittelbar auf die Höhe des steuerlichen Ergebnisses und damit auch auf die Höhe der Steuerbelastung der Anleger auswirken. Die Finanzverwaltung kann auch zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der für die Abschreibung zu berücksichtigenden Nutzungsdauer oder der Aufteilung der Anschaffungskosten auf regelmäßig abschreibungsfähige und nicht regelmäßig abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter kommen. Dadurch kann das tatsächliche vom geplanten steuerlichen Ergebnis abweichen und sich damit auf die Höhe der Steuerbelastung der Anleger auswirken und könnte auch das weitere (Privat-) Vermögen des Anlegers belasten. Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht Nimmt ein Anleger zum Erwerb seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft eine Fremdfinanzierung auf, besteht das Risiko, dass auf Ebene des Anlegers ein steuerlicher Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht erreicht wird und insgesamt steuerlich unbeachtliche sogenannten Liebhaberei angenommen wird. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung entgegen der Auffassung der Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft die Einkünfteerzielungsabsicht auf Ebene der Investmentgesellschaft bzw. der Objektgesellschaft nicht anerkennt. Dies hätte jeweils zur Folge, dass die Finanzverwaltung die im Zusammenhang mit der Beteiligung entstehenden negativen Einkünfte, insbesondere durch die Fremdfinanzierung entstandene Zinsaufwendungen, steuerlich nicht anerkennen würde und es so zu einer höheren steuerlichen Belastung sowie einer Verzinsung von Mehrsteuern beim Anleger käme. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Finanzverwaltung die mit der Beteiligung an der Investmentgesellschaft verbundenen Aufwendungen nicht zum Abzug als Werbungskosten zulässt. Es ist möglich, dass der Anleger hierbei weiteres eigenes Vermögen einsetzen muss, um die Steuerschuld sowie Zinsen und Kosten zu tilgen. Ergebnisverteilung in der Platzierungsphase der Investmentgesellschaft Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH v. 27. Juli 2004, Az. IX R 20/03, BStBl. II 2005, 33) ist eine sogenannte Gleichverteilungsabrede, wonach Einkünfte in der Weise zu verteilen sind, dass sämtliche während der Platzierungsphase der Investmentgesellschaft eintretenden Kommanditisten gleichzustellen sind und demzufolge die erst in einem späteren Geschäftsjahr der Investmentgesellschaft beigetretenen Kommanditisten einen höheren Anteil an den negativen Einkünften der Investmentgesellschaft erhalten als die bereits im ersten Geschäftsjahr beigetretenen, steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen. Dies gilt allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, dass der nach dem Beitritt eines jeden Kommanditisten im Geschäftsjahr erwirtschaftete Gewinn oder Verlust hoch genug ist, um den diesen Kommanditisten zugerechneten Gewinn- oder Verlustanteil abzudecken. Eine Zuweisung von Verlustanteilen, die durch Ausgaben oder Abschreibungen vor dem Beitritt des Anlegers verursacht wurden, ist mit steuerrechtlicher Wirkung nicht möglich. Ob sich eine derartige Gleichverteilung auch für steuerrechtliche Zwecke erreichen lassen wird, hängt davon ab, wie das Verhältnis und der jeweilige Zeitpunkt der Aufwendungen in den Jahren 2016 bis zum Ende der Platzierung zu den beitretenden Anlegern aussehen. Im Zeitpunkt der Vertriebsanzeige kann nicht vorhergesagt werden, welcher Anteil an den voraussichtlichen handels- und steuerrechtlichen Verlusten der Jahre der Platzierungsphase welchem Anleger für steuerliche Zwecke zuzuweisen ist. Entsprechendes gilt für etwaige Erträge, die benötigt werden, um die beabsichtigte Gleichstellung zu erreichen. Es besteht weiterhin das Risiko, dass die Finanzverwaltung der disquotalen Ergebniszuweisung für steuerliche Zwecke im Rahmen der Veranlagung oder einer späteren Betriebsprüfung nicht folgt. In diesen Fällen kann es für die jeweiligen Anleger zur Zurechnung unterschiedlicher steuerlicher Ergebnisanteile kommen, so dass sich für die Anleger unterschiedliche steuerliche Belastungen und unterschiedliche wirtschaftliche Ergebnisse ergeben können. Dies könnte auch das weitere (Privat-)Vermögen des Anlegers belasten. Risiko der eingeschränkten Verlustnutzung Sofern bei einem Kommanditisten ein negatives Kapitalkonto entsteht, besteht für den Anleger nach Maßgabe von 15a EStG in Verbindung mit 21 Absatz 1 Satz 2 EStG das Risiko, dass ihm zugerechnete Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen und auch nicht nach 10d EStG abgezogen werden dürfen. Entsprechendes gilt, sofern die Finanzverwaltung, entgegen der Auffassung der Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft davon ausgeht, dass die Investmentgesellschaft und die zugrundeliegende Struktur ein Steuerstundungsmodell im Sinne von 15b EStG in Verbindung mit 21 Absatz 1 Satz 2 EStG darstellt. E. Risikohinweise

33 Verkaufsprospekt 33 Risiko der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es z. B. auf Druck eines finanzierenden Kreditinstituts oder eines Beschlusses der Gesellschafter zu einer Veräußerung der Immobilie oder der Beteiligung an der Objektgesellschaft innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren seit dem Beitritt eines, mehrerer oder aller Anleger kommt. In diesem Fall ist ein Veräußerungsgewinn oder -verlust als privates Veräußerungsgeschäft beim Anleger zu berücksichtigen. Es kann insbesondere auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Veräußerungsgewinn künftig aufgrund einer Gesetzesänderung unabhängig vom Zeitpunkt der Veräußerung und von der Haltedauer steuerpflichtig ist. Dies gilt auch, sofern die Investmentgesellschaft aufgrund einer Umqualifizierung gewerbliche Einkünfte erzielen würde, z. B. im Fall des gewerblichen Grundstückshandels oder gewerblicher Einkünfte der Objektgesellschaft (siehe auch zuvor Kapitel E., Abschnitt IV. Einkünftequalifikation ). Sofern der Anleger seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft veräußert, besteht das Risiko, dass er durch diese Veräußerung auf persönlicher Ebene einen gewerblichen Grundstückshandel begründet. Dies gilt entsprechend, wenn die Investmentgesellschaft ihre Beteiligung an der Objektgesellschaft ganz oder teilweise veräußert. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll eine Zurechnung von Grundstücksveräußerungen nur erfolgen bzw. die Veräußerung einer Beteiligung an einen Erwerber als anteilige Grundstücksveräußerung zu werten sein, wenn die Beteiligung an der die Immobilien haltenden Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 % beträgt oder der Verkehrswert der Beteiligung oder der Anteil an der bzw. den veräußerten Immobilie(n) bei einer Beteiligung von weniger als 10 % mehr als Euro beträgt. Diese Mindestgrenzen sind von der Rechtsprechung bisher allerdings noch nicht bestätigt worden (siehe dazu auch Kapitel E., Abschnitt IV. Einkünftequalifikation ). Ein Finanzgericht ist an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden, so dass eine Zurechnung von Grundstücksveräußerungen in einem finanzgerichtlichen Verfahren auch bei Unterschreiten der vorgenannten Mindestgrenzen erfolgen kann. Erfolgt eine Zurechnung nach den vorgenannten Kriterien oder in einem finanzgerichtlichen Verfahren und liegt auf Ebene des Anlegers ein gewerblicher Grundstückshandel vor, so würde dies zu gewerblichen Einkünften auf Ebene des Anlegers führen, so dass ein etwaig erzielter Veräußerungsgewinn in jedem Fall einer Besteuerung beim Anleger unterliegen würde. Auch weitere im übrigen Privatvermögen getätigte Immobilienveräußerungen könnten dadurch gewerblich werden mit den dargestellten Folgen. Daraus kann sich eine höhere steuerliche Belastung des Anlegers ergeben und könnte auch das weitere (Privat-)Vermögen des Anlegers belastet werden. Risiko der Belastung mit zusätzlicher Verkehrsteuern oder Realsteuern Die Objektgesellschaft wird grundsätzlich umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen erbringen, für die sie gegenüber den im Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bestehenden Mietern nicht zur Umsatzsteuerpflicht optieren kann. Die Objektgesellschaft kann daher für empfangene Leistungen keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Erhöht sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, könnte sich ein höherer Aufwand bei der Objektgesellschaft ergeben, sofern diese nicht (vollständig) zum Abzug von Vorsteuern berechtigt ist. Damit zusammenhängende unvorhergesehene Kosten müssten von der In vest ment ge sell schaft bzw. der Objektgesellschaft aus ihrer jeweiligen Liquiditätsreserve, durch teilweisen oder vollständigen Ausschüttungsverzicht und/oder durch die zusätzliche Aufnahme von Fremdmitteln finanziert werden, was sich jeweils negativ auf die vom Anleger erzielbaren Rückflüsse auswirken und bis hin zu einem Totalverlust führen kann. Entsprechendes gilt für die Investmentgesellschaft, die bereits nicht umsatzsteuerrechtliche Unternehmerin ist bzw. ihre Beteiligung an der Objektgesellschaft nicht in ihrem umsatzsteuerbaren Bereich hält. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Vorgang von der Finanzverwaltung, entgegen der Auffassung der Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft, als grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang qualifiziert wird, z. B. die Änderung der Gesellschafterzusammensetzung im Rahmen künftiger Kapitalerhöhungen auf Ebene der Objektgesellschaft oder der Investmentgesellschaft. Weiterhin kann ein ungeplantes Ausscheiden von sogenannten Altgesellschaftern, deren Verbleib die Entstehung von Grunderwerbsteuer verhindern würde, zur Entstehung von Grunderwerbsteuer auf Ebene der Objektgesellschaft führen. Sollte die jeweilige Liquiditätsreserve der Investmentgesellschaft oder der Objektgesellschaft für die Zahlung entsprechender Grunderwerbsteuer nicht ausreichen, müssten zusätzliche Fremdmittel aufgenommen werden, was ebenfalls zu einer Reduktion von Rückflüssen an Anleger führen kann. Sofern die Immobilie nicht vollständig vermietet wird oder von der Objektgesellschaft geschuldete Grundsteuer nicht auf die betreffenden Mieter umgelegt werden kann, müssten diese Kosten von der Objektgesellschaft getragen und durch ihre Liquiditätsreserve bzw. die der In vest ment ge sellschaft oder eine Aufnahme weiterer Fremdmittel finanziert werden. Dies kann ebenfalls zu einer Reduktion von Rückflüssen an Anleger führen. Steuerbelastung bei einem Ausscheiden Scheidet ein Anleger unmittelbar oder mittelbar aus der In vest ment ge sellschaft aus, so wächst das auf ihn entfallende Vermögen bei den verbleiben-

34 34 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG den Anlegern an. Insoweit besteht ein erbschaft- und schenkungsteuerliches Risiko darin, dass die dem ausscheidenden Anleger gewährte Abfindung den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Wert seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft unterschreitet und dies einen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Erwerb der übrigen Anleger begründet. Die hieraus resultierende Steuerbelastung kann die Rentabilität sowohl für den ausscheidenden als auch für die verbleibenden Anleger negativ beeinflussen. Risiken im Hinblick auf Erbschaftund Schenkungsteuer Das Bundesverfassungsgericht hat das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. 1 BvL 21/12) teilweise für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu schaffen. Zwischenzeitlich wurde eine Neuregelung von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Zu den Einzelheiten siehe Kapitel J. Bedeutsame Steuervorschriften, Abschnitt XXI. Erschaft- und Schenkungsteuer. Bei einer unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragung oder einer Übertragung einer treuhänderischen Beteiligung im Erbfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall die zuständige Finanzbehörde für die steuerrechtliche Beurteilung, insbesondere die Bewertung, nicht auf den Gegenstand abstellt, auf den sich der Herausgabeanspruch bezieht, sondern den Herausgabeanspruch selbst bewertet. Folglich kann es bei einer mittelbaren Beteiligung eines Anlegers über die Treuhandgesellschaft zu einer anderen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage kommen, als dies bei einem direkt als Kommanditist an der In vest mentge sell schaft beteiligten Anleger der Fall ist. Weiterhin können die von der Finanzverwaltung zugrunde gelegten Bewertungsregelungen von denen nach Auffassung der Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft zugrunde zu legenden Regeln abweichen. Steuerbelastung ohne Liquiditätszufluss Für den Anleger besteht grundsätzlich das Risiko, dass das in einem Wirtschaftsjahr der Investmentgesellschaft anteilig auf ihn entfallende steuerliche Ergebnis aus seiner Beteiligung zu einer persönlichen Steuerbelastung führt, ohne dass entsprechende Auszahlungen aus der Beteiligung erfolgen. Der Anleger hätte in diesem Fall die zusätzliche Steuerbelastung aus der Zurechnung des Ergebnisanteils aus seinem sonstigen privaten Vermögen zu zahlen. Stiftungen Neben den in den vorigen Abschnitten geschilderten Risiken, die zu Mehrbelastungen oder einer Minderung der Rückflüsse aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft führen können, sind weitere steuerliche Risiken für Stiftungen möglich. Stiftungen können ihre Steuerbegünstigung nicht nur in Bezug auf die Einkünfte aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft, sondern insgesamt verlieren. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Beteiligung zu einem Verlust führt und dieser Verlust durch Mittel aus dem ideellen, steuerbegünstigten Bereich ausgeglichen werden muss. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dies hingegen unschädlich, wenn der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres wieder entsprechende Mittel zugeführt werden und diese nicht aus Zweckbetrieben oder dem ideellen Bereich stammen. Entsprechendes gilt, wenn etwaige Verluste und Mehrbelastungen den Bestand des Stiftungsvermögens gefährden. Die Einzelheiten sollten mit einem steuerlichen Berater abgestimmt werden. E. Risikohinweise

35 Verkaufsprospekt 35 F. Wirtschaftlichkeits - berechnungen

36 36 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Konsolidierter Investitions- und Finanzierungsplan (Prognose¹)² in % des Mittelverwendung (Prognose) Euro in % der Gesamt- investition Eigenkapitals inkl. Ausgabeaufschlag 1 Anschaffungskosten Grundstück und Gebäude ,78 155,34 2 Anschaffungsnebenkosten ,83 10,69 Summe objektbezogene Kosten ,62 166,03 3 Treuhandvergütung Investitionsphase ,21 0,39 4 KVG-Vergütung ,75 3,20 5 Platzierungsgarantie ,19 0,35 6 Fremdkapitalvermittlung ,91 1,66 7 Eigenkapitalbeschaffung (inklusive Ausgabeaufschlag) ,65 4,85 Summe emissionsabhängige Kosten ,71 10,46 8 Finanzierungskosten ,16 3,95 9 Rechts- und Steuerberatung, sonstige Nebenkosten ,33 0,61 10 Nicht abziehbare Umsatzsteuer ,44 0,80 Summe Nebenkosten der Kapitalanlage ,77 1,40 11 Liquiditätsreserve ,75 1,38 Gesamtinvestition ,00 183,22 Mittelherkunft (Prognose) 12 Emissionskapital ,99 97,08 13 Gründungskapital Emittentin ,01 0,01 Summe Kommanditkapital der Emittentin ,99 97,09 14 Kapital Paribus Fondsbeteiligung GmbH ,43 4,46 15 davon ausstehende Einlage ,43 4,46 Eingezahltes Kapital Paribus Fondsbeteiligung GmbH 51 0,00 0,00 Summe Eigenkapital (ohne Ausgabeaufschlag) ,42 101,55 16 Fremdkapital ,42 83,22 17 Ausgabeaufschlag ,59 2,91 Gesamtfinanzierung ,00 183,22 Eventuelle rechnerische Abweichungen resultieren aus Rundungsdifferenzen. 1 Prognosen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Wertentwicklungen. 2 Bei dem dargestellten konsolidierten Investitions- und Finanzierungsplan handelt es sich um eine vereinfachte Darstellung, die nicht den Anforderungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) entspricht. F. Wirtschaftlichkeitsberechnungen

37 Verkaufsprospekt 37 I. Erläuterungen zum konsolidierten Investitions- und Finanzierungsplan (Prognose) Anschaffungskosten Grundstück und Gebäude Diese Position gibt den Kaufpreis wieder, den die Objektgesellschaft für den vollständigen Erwerb der Immobilie gezahlt hat. Die Jahresmiete beträgt nach vollständigem Bezug der Immobilie durch den Hauptmieter ab dem 1. April Euro. Daraus ergibt sich ein Ankaufsvervielfältiger in Höhe der 16,44-fachen Jahresmiete. Anschaffungsnebenkosten Unter dieser Position sind sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie stehenden Nebenkosten, wie beispielsweise die Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten, die technische und rechtliche Ankaufsprüfung sowie die Erstellung eines Wertgutachtens, zusammengefasst. Ferner ist ein Betrag in Höhe von Euro für die Beseitigung der Restmängel in der Tiefgarage in dieser Position berücksichtigt. Emissionsabhängige Kosten Für die Konzeption und Strukturierung erhält die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine vertraglich vereinbarte Gebühr in Höhe von 3,93 % des einzuwerbenden Kommanditkapitals. Für die Anlegerbetreuung in der Emissionsphase erhält Paribus Trust 0,48 % vom einzuwerbenden Kommanditkapital. Für die Abgabe einer Platzierungsgarantie erhält Paribus Capital eine Gebühr in Höhe von 1 % des zu garantierenden Betrages. Für die Vermittlung der langfristigen Fremdfinanzierung erhält Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft eine vertraglich vereinbarte Gebühr in Höhe von 2 % des vermittelten langfristigen Fremdkapitals. Für die Vermittlung des Eigenkapitals erhält Paribus Vertrieb eine Gebühr von 2 % des einzuwerbenden Kommanditkapitals, zzgl. des Ausgabeaufschlags in Höhe von 3 % des einzuwerbenden Kommanditkapitals. Die Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung leitet Paribus Vertrieb voraussichtlich an die Vertriebspartner weiter. Die Vergütungen verstehen sich jeweils inklusive anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Finanzierungskosten In dieser Position sind die Kosten im Zusammenhang mit der lang- und kurzfristigen Finanzierung, wie z. B. Bearbeitungsgebühren, Zwischenfinanzierungszinsen oder Vermittlungsprovisionen enthalten. Nebenkosten der Kapitalanlage Diese Position beinhaltet fondsspezifische Aufwendungen, wie z. B. Erstellung und Druck der Informationsmaterialien sowie rechtliche und steuerliche Beratung bei der Prospekterstellung. Ferner ist in dieser Position die nicht abziehbare Umsatzsteuer enthalten. Liquiditätsreserve Die Liquiditätsreserve dient als Reserve für unvorhergesehene Ausgaben und zum Ausgleich von Liquiditätsschwankungen über die geplante Laufzeit. Eigenkapital Die geschäftsführende Kommanditistin der Investmentgesellschaft ist neben der Treuhandkommanditistin Gründungsgesellschafterin der Investmentgesellschaft. Die Einlage der geschäftsführenden Kommanditistin beträgt Euro und die der Treuhandkommanditistin ebenfalls Euro. Das einzuwerbende Kommanditkapital beträgt plangemäß Euro und kann von der geschäftsführenden Kommanditistin einmal oder in mehreren Schritten um weitere bis zu Euro auf bis zu Euro erhöht werden. Weiterer Bestandteil des Eigenkapitals ist der Aufgabeaufschlag in Höhe von 3 % des Eigenkapitals. Auf Ebene der Objektgesellschaft wird die Einlage der geschäftsführenden Kommanditistin bei planmäßiger Erhöhung des Kommanditkapitals auf Euro in Höhe von bis zu Euro gestundet. Bis zur vollständigen Platzierung des Eigenkapitals hat die Investmentgesellschaft eine kurzfristige Eigenkapitalzwischenfinanzierung über bis zu Euro aufgenommen, die sukzessive aus einzuwerbendem Eigenkapital zurückzuführen ist. Fremdkapital Die Objektgesellschaft hat einen langfristigen Darlehensvertrag über Euro abgeschlossen. Ausgabeaufschlag Der Ausgabeaufschlag beträgt 3 % des einzuwerbenden Kommanditkapitals und wird zur teilweisen Begleichung der Eigenkapitalvermittlungsgebühr verwendet.

38 38 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Cash Flow Prognose der Objekt- und In vest ment ge sell schaft (Prognose 1 ) Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Mieteinnahmen Zinseinnahmen Einzahlung gestundete Einlage Verkaufserlös Instandhaltung Bewirtschaftungskosten Reserve Umbaukosten Gesellschaftskosten der Objektgesellschaft Darlehenszinsen Regeltilgung Darlehen Tilgung Restvaluta Darlehen Cash Flow Objektgesellschaft Beteiligungseinnahmen Zinseinnahmen Fonds- und Assetmanagement Verwahrstelle Gesellschaftskosten der Investmentgesellschaft Investmentgesellschaft Cash Flow Auszahlung vor Steuern in Prozent des Kommanditkapitals 0,00 2,25 4,10 4,20 3,00 4,50 4,50 davon aus Veräußerung Zuführung in die/entnahme aus der Liquiditätsreserve in Prozent des Kommanditkapitals 0,26 0,35 0,24 0,07 0,37 0,80 0,16 Steuerliches Ergebnis in Prozent des Kommanditkapitals 2,40 0,38 1,64 1,91 1,56 0,02 3,30 Auszahlung nach Steuern in Prozent des Kommanditkapitals 0,00 2,25 4,10 3,47 3,00 4,50 3,67 Stand Liquiditätsreserve Jahresende Eventuelle rechnerische Abweichungen resultieren aus Rundungsdifferenzen. 1 Prognosen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Wertentwicklungen. 2 Inkl Euro Liquiditätsreserve aus der Investitionsphase. Steuerzahlungen oder Steuererstattungen wurden vereinfacht in dem jeweiligen Veranlagungsjahr erfasst, in dem die Steuern entstanden sind. F. Wirtschaftlichkeitsberechnungen

39 Verkaufsprospekt Summe Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro ,50 4,50 4,75 4,85 5,00 4,00 4,00 1,25 103,33 158,73 98, ,26 0,37 0,24 0,28 0,08 0,04 0,18 1,66 0,57 1, ,43 3,57 3,73 3,90 3,48 1,93 2,12 2,40 0,86 23, ,87 2,81 2,98 3,00 3,35 3,09 2,99 1,25 104,06 147, Der liquiditätswirksame Abfluss oder Zufluss hängt derweil von der endgültigen Steuerfestsetzung durch das Finanzamt ab. Die Auszahlungen an den Anleger werden vollständig in dem Jahr dargestellt, für das sie geleistet werden. Konzeptionsgemäß erfolgt die zweite Teilauszahlung für ein Geschäftsjahr jedoch zu Beginn des Folgejahres.

40 40 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG II. Erläuterungen zur Cash Flow Prognose der Objektund Investmentgesellschaft (Prognose) Prognosen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Wertentwicklungen. Die Prognoserechnung basiert auf einer Übernahme der Immobilie durch die Objektgesellschaft zum 1. November Dargestellt wird vorstehend die Prognoserechnung sowohl auf Ebene der Objektgesellschaft als auch auf Ebene der Investmentgesellschaft. Mieteinnahmen Die Immobilie umfasst eine Gesamtmietfläche von Quadratmeter und 191 Stellplätze. Der Hauptmieter wird in drei Teilschritten die Gesamtmietfläche sukzessive übernehmen und ab dem 1. April 2021 alleiniger Mieter der Immobilie sein. Bis zum 31. Juli 2020 wurden befristete Mietverhältnisse mit den Mietern BIMA sowie dem Land Berlin abgeschlossen. Die in den abgeschlossenen Mietverträgen vereinbarten Mietzahlungen werden in dieser Position dargestellt. Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter läuft über den geplanten Prognosezeitraum hinaus, eine Ausübung des Sonderkündigungsrechtes zum 31. März 2028 wurde nicht unterstellt. Ab dem Jahr 2022 wird die Miete des Hauptmieters jährlich in voller Höhe an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst. Für die Jahre 2022 bis 2024 wird eine Anpassung in Höhe von 1,25 % p. a. kalkuliert, ab dem Jahr 2025 wird eine 1,5%-ige Steigerung p. a. unterstellt. Zinseinnahmen Der geschäftsführenden Kommanditistin wird ein Teil ihrer einzubringenden Pflichteinlage bei der Objektgesellschaft gestundet. Diese Position beinhaltet die Zinseinnahmen aus der Verzinsung der gestundeten Einlage, die die geschäftsführende Komman- ditistin an die Objektgesellschaft zu zahlen hat. Der Zinssatz beträgt 5 %. Die Stundung ist bis zum Ende der Prognoselaufzeit bzw. bis zur Veräußerung der Immobilie vereinbart. Zinsen auf die Liquiditätsreserven in der Investment- und Objektgesellschaft werden über den gesamten Prognosezeitraum nicht kalkuliert. Einzahlung gestundete Einlage Unter dieser Position wird die aus dem anteiligen Veräußerungserlös zu erbringende, über die Prognoselaufzeit gestundete Einlage der geschäftsführenden Kommanditistin aufgeführt. Verkaufserlös Es wird eine Veräußerung der Immobilie zum Jahresende 2031 unterstellt. Der Verkaufsfaktor wird dabei mit 14,94 kalkuliert, und somit um 1,5 Faktoren niedriger als zum Ankaufszeitpunkt. Basis ist die im Jahr 2031 gültige Jahresmiete des Hauptmieters. Instandhaltung Die Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen wurden für die Jahre 2016 bis 2021 mit 5,95 Euro/ Quadratmeter p. a. kalkuliert und ab dem Jahr 2022 nochmals um 50 % gesteigert. Für die Tiefgaragen-Stellplätze wurden für die Jahre 2016 bis ,60 Euro/Stellplatz pro Jahr in Ansatz gebracht, ab dem Jahr 2022 erfolgt ebenfalls eine Steigerung um 50 %. Darüber hinaus wurde ab dem Jahr 2017 eine zusätzliche, jährliche Steigerung um 2 % kalkuliert. Für das Jahr 2030 und somit ein Jahr vor geplanter Veräußerung der Immobilie wurden davon abweichend einmalige Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von 119 Euro/Quadratmeter kalkuliert. Die vorstehenden Beträge verstehen sich inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Bewirtschaftungskosten Diese Position umfasst eine Reserve für sonstige (Bewirtschaftungs-)Kosten in Höhe von 0,5 % der Mieteinnahmen zzgl. Umsatzsteuer. Reserve Umbaukosten Vor Bezug der letzten Teilflächen durch den Hauptmieter im April 2021 sind in den entsprechenden Flächen Umbaumaßnahmen in einer konservativ geschätzten Größenordnung von Euro vorzunehmen. Die Maßnahmen sollen planmäßig zwischen August 2020 und März 2021 durchgeführt werden. In dieser Position werden die dafür erforderlichen, über die Laufzeit bis 2021 aus den laufenden Einnahmeüberschüssen anteilig durch die Investmentgesellschaft anzusparenden Beträge abgebildet. Gesellschaftskosten der Objektgesellschaft Die Gesellschaftskosten der Objektgesellschaft beinhalten Aufwendungen für Buchhaltung, Steuerberatung, Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen, Kontogebühren sowie die vertraglich vereinbarten Vergütungen für die geschäftsführende Kommanditistin und die Komplementärin. Ferner sind hier Kosten für Versicherungen und sonstige Gesellschaftskosten kalkuliert. Für die gesamte Position der Gesellschaftskosten wurde ab dem Jahr 2017 mit einer jährlichen Kostensteigerung von 2 % p. a. kalkuliert. Darlehenszinsen Die Objektgesellschaft hat einen langfristigen Darlehensvertrag über Euro abgeschlossen. Die Zinsfestschreibung wurde bis zum 30. September 2027 vereinbart. Der fixierte Zinssatz beträgt 1,58 % p. a. Einzelheiten des abgeschlossenen Darlehensvertrages sind unter Kapital H., Abschnitt IV., Ziffer 4. Langfristige Fremdfinanzierung dargestellt. Der F. Wirtschaftlichkeitsberechnungen

41 Verkaufsprospekt 41 Zinssatz der Anschlussfinanzierung ab September 2027 wurde mit 5 % p. a. kalkuliert. Regeltilgung Darlehen Der Darlehensvertrag sieht eine annuitätische Tilgung von anfänglich 2,4 % p. a. vom ursprünglichen Darlehensbetrag ab dem 1. April 2021 vor. Die Tilgung der Anschlussfinanzierung wurde mit 1,75 % p. a. kalkuliert. Tilgung Restvaluta Darlehen Unter dieser Position wird das zum Ende des Prognosezeitraums nach Veräußerung der Immobilie noch zu tilgende restliche Darlehen abgebildet. Beteiligungseinnahmen Unter dieser Position wird der 94,9 %-ige Anteil der Investmentgesellschaft an dem Cash flow der Objektgesellschaft ausgewiesen. Fonds- und Assetmanagement Die Kapitalverwaltungsgesellschaft erhält für die Verwaltung der Investmentgesellschaft eine jährliche Verwaltungsvergütung in Höhe von 0,35 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer des jeweiligen Geschäftsjahres. Von der Fondsauflage bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2018 beträgt die jährliche Verwaltungsvergütung jedoch mindestens Euro. Die Treuhandkommanditistin erhält für die Verwaltung der Beteiligungen an der Investmentgesellschaft, die sie allen Anlegern gegenüber erbringt, eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,16 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer des jeweiligen Geschäftsjahres. Ab Fondsauflage bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2018 beträgt die jährliche Vergütung der Treuhandkommanditistin jedoch mindestens Euro. Paribus Vertrieb erhält von der Investmentgesellschaft für die laufende Betreuung und/oder Beratung der Anleger ab dem Jahr 2022 eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,24 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer des jeweiligen Geschäftsjahres, die vollumfänglich an weitere Vertriebseinheiten weitergereicht werden kann. Verwahrstelle Als Verwahrstelle wurde die CACEIS Bank Deutschland GmbH beauftragt. Sie erhält eine jährliche Vergütung von bis zu 0,08 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer des jeweiligen Geschäftsjahres, mindestens jedoch Euro p. a. Gesellschaftskosten der Investmentgesellschaft Die Gesellschaftskosten der Investmentgesellschaft beinhalten Aufwendungen für Buchhaltung, Steuerberatung, Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen, Kontogebühren sowie die vertraglich vereinbarten Vergütungen für die geschäftsführende Kommanditistin und die Komplementärin. Ferner sind hier Kosten für die jährliche Bewertung der Immobilie durch einen externen Bewerter, Versicherungen und sonstige Gesellschaftskosten kalkuliert. Für die gesamte Position der Gesellschaftskosten wurde ab dem Jahr 2017 mit einer jährlichen Kostensteigerung von 2,0 % p. a. kalkuliert. Geplante Auszahlungen Es werden sowohl betragsmäßig als auch in % des Kommanditkapitals die jährlich geplanten Auszahlungen an die Anleger ausgewiesen. In der Summenspalte wird der prognostizierte Gesamtmittelrückfluss inkl. Veräußerung in Prozent des Kommanditkapitals vor Steuern dargestellt (158,73 %). Dieser stellt die Basis für die in nachfolgendem Abschnitt abgebildeten Sensitivitäten dar. Steuerpflichtiges Ergebnis Das steuerliche Ergebnis der Investmentgesellschaft ergibt sich aus dem Cashflow unter anderem abzüglich der anteiligen Abschreibungen und zzgl. Tilgungen. Es wird unterstellt, dass die Verlustverrechnung für natürliche Personen als Anleger nur innerhalb dieser Beteiligung erfolgt.

42 42 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Sensitivitäten Gesamtmittel rückfluss vor Einkommensteuer Verkaufsfaktor 13,94 Abweichung von Prognose 148,77 14,44 Abweichung von Prognose 153,75 14,94 Prognose 158,73 15,44 Abweichung von Prognose 163,71 15,94 Abweichung von Prognose 168,69 in % Mietsteigerung ab ,50 % Abweichung von Prognose 146,14 1,00 % Abweichung von Prognose 152,35 1,50 % Prognose 158,73 2,00 % Abweichung von Prognose 165,29 2,50 % Abweichung von Prognose 172,04 Zinssatz Anschlussfinanzierung ab ,00% Abweichung von Prognose 164,00 4,00% Abweichung von Prognose 161,37 5,00% Prognose 158,73 6,00% Abweichung von Prognose 156,10 7,00% Abweichung von Prognose 153,47 III. Erläuterungen zu den Sensitivitäten Die dargestellten Sensitivitäten sollen die Auswirkungen von Veränderungen in den der Prognoserechnung zugrundeliegenden Annahmen auf den Gesamtmittelrückfluss vor Steuern und ohne Berücksichtigung des Ausgabeaufschlages verdeutlichen. Für die Anschlussfinanzierung ab Oktober 2027 wurde in der Prognoserechnung ein Zinssatz von 5 % p. a. ange- nommen. Eine Reduzierung auf 3 % p. a. führt zu einer Erhöhung des Gesamtmittelrückflusses vor Steuern auf 164,00 %. Ein höherer Zinssatz von 7 % p. a. würde zu einer Reduzierung des Gesamtmittelrückflusses vor Steuern auf 153,47 % führen. Die Prognoserechnung basiert unter anderem auf einem durchschnittlichen Anstieg der Jahresmiete um 1,5 % p. a. ab dem Jahr Reduziert sich diese jährliche Steigerung auf 0,5 % p. a., ergibt sich ein Gesamtmittelrückfluss vor Steuern von 146,14 %. Erhöht sich die Mietsteigerung auf 2,5 % p. a., führt dies zu einem Gesamtmittelrückfluss vor Steuern von 172,04 %. Für den Verkauf der Immobilie wurde in der Prognoserechnung ein Verkaufsfaktor von 14,94 (= Ankaufsfaktor reduziert um 1,5 Faktoren) unterstellt. Ein Verkaufsfaktor von 13,94 führt zu einer Reduzierung des Gesamtmittelrückflusses vor Steuern auf 148,7 %, und aus einem Verkaufsfaktor von 15,94 resultiert ein Gesamtmittelrückfluss F. Wirtschaftlichkeitsberechnungen

43 Verkaufsprospekt 43 vor Steuern von 168,69 %. Ein Verkauf zum ursprünglichen Ankaufspreis, was zum geplanten Veräußerungszeitpunkt einem Verkaufsfaktor von 14,31 entspricht, führt zu einem Gesamtmittelrückfluss von 152,51 %. In der Prognoserechnung wurde angenommen, dass der Hauptmieter das ihm zustehende Sonderkündigungsrecht zum 31. März 2028 nicht ausübt. Sollte der Mieter das Sonderkündigungsrecht ausüben und die vertraglich vereinbarte Pönale von 1,5 Jahresmieten zahlen, so würde unter Annahme einer Nachvermietung nach 12 Monaten zu 15,50 Euro/Quadratmeter pro Monat sowie 45 Euro/Stellplatz pro Monat und unter Berücksichtigung von Anschlussvermietungskosten in Höhe von insgesamt circa 2,1 Millionen Euro ein Gesamtmittelrückfluss vor Steuern von 129,94 % resultieren. Falls alle oben beschriebenen positiven Faktoren zusammen eintreten, würde sich der prognostizierte Gesamtmittelrückfluss vor Steuern auf 185,83 % erhöhen. Der gemeinsame Eintritt aller negativen Faktoren führt zu einem Gesamtmittelrückfluss vor Steuern von 114,05 %.

44 44 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Kapitalrückflussrechnung (Prognose 1 ) Kapitalrückflussrechnung (Prognose) für einen Zeichner mit einer Nominalbeteiligung in Höhe von Euro Beitritt und Einzahlung zum 1. Oktober 2016, Grenzsteuersatz 45% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Gebundenes Kapital am Ende der Periode Eigenkapitaleinzahlung inklusive Ausgabeaufschlag Gewinnauszahlung Eigenkapitalrückzahlung Auszahlungen der Periode insgesamt Steuerzahlungen Summe des Mittelrückflusses nach Steuern Haftungsvolumen Anteiliges Fremdkapital (zum Jahresende) Eventuelle rechnerische Abweichungen resultieren aus Rundungsdifferenzen. 1 Prognosen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Wertentwicklungen. 2 Nach Zahlung Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Abgeltungsteuer (soweit auf Zinserträge von Banken direkt einbehalten und abgeführt). Ein Steuererstattungsanspruch entsteht nur, sofern der jeweilige Anleger ein ansonsten insgesamt positives zu versteuerndes Einkommen hat. 3 Konsolidierte Betrachtung unter Einbezug der Objektgesellschaft. Auf Ebene der Emittentin wird planungsgemäß kein langfristiges Fremdkapital aufgenommen. Steuerzahlungen oder Steuererstattungen wurden vereinfacht in dem jeweiligen Veranlagungsjahr erfasst, in dem die Steuern entstanden sind. Der liquiditätswirksame Abfluss oder Zufluss hängt derweil von der endgültigen Steuerfestsetzung durch das Finanzamt ab. Die Auszahlungen an den Anleger werden vollständig in dem Jahr dargestellt, für das sie geleistet werden. Konzeptionsgemäß erfolgt die zweite Teilauszahlung für ein Geschäftsjahr jedoch zu Beginn des Folgejahres. F. Wirtschaftlichkeitsberechnungen

45 Verkaufsprospekt Summe Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro IV. Erläuterungen zur Kapitalrückflussrechnung (Prognose) Mit Beitritt sind 100 % der Pflichteinlage zzgl. Ausgabeaufschlag zur Einzahlung fällig. Die erste Auszahlung erhalten die Anleger planmäßig für das Jahr Die Berechnungen der Eigenkapitalrückzahlung sowie der Gewinnausschüttung basieren auf den Grundsätzen des HGB. Das Haftungsvolumen entspricht 1 % der Pflichteinlage des Anlegers. Bereits mit Beitritt des Anlegers haftet dieser unmittelbar mit seiner vollen Haftsumme, wobei die Haftung ausgeschlossen ist, sobald die Haftsumme eingezahlt ist. Die Haftung des Kommanditisten kann bei einem bestimmten Verlauf der Investition wieder aufleben. Das Eigenkapitalkonto wird jährlich um den handelsbilanziellen Verlust bzw. Gewinn reduziert bzw. erhöht. Entspricht der Stand des Eigenkapitalkontos nach Auszahlungen an den Anleger mindestens noch der Haftsumme, bleibt die unmittelbare Haftung des Anlegers ausgeschlossen. Andernfalls lebt die Haftung bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf, soweit die Differenz durch Auszahlungen entstanden ist. Für die abgebildete Laufzeit kommt es in der Prognose zu keinem Wiederaufleben der Haftung.

46 46 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Gewinn- und Verlustrechnung nach KARBV (Prognose 1 ) Euro Euro Euro Euro Euro Euro 1. Erträge aa) Erträge aus Finanzanlagen Beteiligung Objektgesellschaft ab) Erträge aus Finanzanlagen Beteiligung Minderheitsgesellschafterin b) Zinsen und ähnliche Erträge c) Sonstige betriebliche Erträge Summe der Erträge Aufwendungen a) Zinsen aus Kreditaufnahmen b) Bewirtschaftungskosten c) Verwaltungsvergütung d) Verwahrstellenvergütung e) Prüfungs- und Veröffentlichungskosten f) Sonstige Aufwendungen Summe der Aufwendungen Ordentlicher Nettoertrag Veräußerungsgeschäfte a) Realisierte Gewinne b) Realisierte Verluste Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres Zeitwertänderung a) Erträge aus der Neubewertung b) Aufwendungen aus der Neubewertung c) Aufhebung Zeitwertänderung wg. Kapitalrückzahlung Objektgesellschaft d) Abschreibungen Anschaffungsnebenkosten Summe des nicht realisierten Ergebnisses des Geschäftsjahres Ergebnis des Geschäftsjahres Eventuelle rechnerische Abweichungen resultieren aus Rundungsdifferenzen. 1 Prognosen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Wertentwicklungen. F. Wirtschaftlichkeitsberechnungen

47 Verkaufsprospekt Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro

48 48 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG V. Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung nach KARBV (Prognose) Die dargestellte prognostizierte Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentgesellschaft basiert auf den Rechnungslegungsvorschriften der Kapitalanlage-Rechnungslegungsund -Bewertungsverordnung (KAR- BV). Die Investmentgesellschaft generiert hauptsächlich Erträge aus der Beteiligung an der Objektgesellschaft. In der Position Investmenttätigkeit Erträge sind daher die anteiligen Gewinne aus der Objektgesellschaft berücksichtigt. Die Aufwendungen für das Jahr 2016 resultieren hauptsächlich aus Zahlungen für Konzeption und Strukturierung sowie für die Fremdund Eigenkapitalvermittlung, die in der Position Sonstige Aufwendungen zusammengefasst wurden. Die Immobilie wird prognosegemäß zum Ende des Jahres 2031 veräußert. Daher ergeben sich in den Jahren 2016 bis 2030 keine realisierten Gewinne bzw. Verluste. Die Position Zeitwertänderung soll die nicht realisierten Gewinne und Verluste aufzeigen. In der vorhandenen Doppelstockstruktur ergibt sich diese Position aus der jährlichen Veränderung des Immobilienwerts, der sich aus der jährlichen Bewertung der Immobilie ergibt, abzüglich Fremdkapitalstand, berücksichtigt mit der Beteiligungshöhe der Investmentgesellschaft an der Objektgesellschaft, zzgl. etwaiger Kapitalrückzahlungen der Objektgesellschaft an die Investmentgesellschaft. Die dargestellte Gewinn- und Verlustrechnung stellt die zur Prospektaufstellung aktuellen Auslegungen der KARBV dar. Die Auslegungen und Annahmen können sich ggf. verändern. F. Wirtschaftlichkeitsberechnungen

49 Verkaufsprospekt 49 G. Beschreibung der Immobilie I. Lage des Grundbesitzes Der Grundbesitz befindet sich in Berlin in zentraler Lage des Bezirks Charlottenburg. Er ist im Grundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg, Blatt 29129, Gemarkung Charlottenburg eingetragen und befindet sich nach Eintragung im Grundbuch im Alleineigentum der Objektgesellschaft. Die Anbindungen an den Individualverkehr und den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sind sehr gut. Die U-Bahn-Station Mierendorffplatz befindet sich 100 Meter vom Gebäude entfernt, ebenso die Bushaltestelle der Linie 27. Das Umfeld ist geprägt von vier- bis fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern mit einer gewerblichen Durchmischung. II. Gebäude Der Grundbesitz ist mit einem Gebäude bebaut. Es handelt sich um ein 1995 errichtetes Bürogebäude in solider Bauweise. Das Gebäude verfügt über sechs oberirdische Geschosse plus Staffelgeschoss sowie eine zweigeschossige Tiefgarage mit insgesamt 191 Stellplätzen. Das Gebäude ist U-förmig angelegt und zeichnet sich durch eine gute Flächeneffizienz (Achsmaß 1,35 Meter) aus. Die Büroanlage ist überwiegend zweihüftig, die Raumtiefen betragen rund 5,20 5,50 Meter. Die Nutzung ist flexibel als Zellen- und Gruppenbüros möglich. Zudem verfügt die Immobilie über diverse Konferenzräume, einen repräsentativen Eingangsbereich, einen mittleren bis guten Ausstattungsstandard und ist in einem insgesamt guten, baualtersgemäßen Zustand. In der Tiefgarage festgestellte Feuchtigkeitsschäden wurden bereits teilweise behoben. Ein vollständiger Abschluss der Arbeiten ist zeitnah vorgesehen. Allgemeine Daten Geschosse oberirdisch 6 (EG 5. OG), zzgl. Staffelgeschoss Geschosse unterirdisch 2 PKW-Stellplätze (UG 1/2), gesamt 191 Ausbauregelraster Lichte Höhe Büroetagen Lichte Höhe Untergeschoss 1,35 m circa 3,00 m circa 3,00 m, in Parkbereichen 2,00 m (Einschränkungen sind gekennzeichnet) G. Beschreibung der Immobilie

50 50 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Miet-/Nutzflächen Die Gesamtmietfläche (nach GIF) beträgt circa Quadratmeter, davon Quadratmeter Bürofläche, inkl. anteiliger Gemeinschaftsfläche, 150 Quadratmeter Lagerfläche. Des Weiteren verfügt die Immobilie in der 2-geschossigen Tiefgarage über insgesamt 191 PKW-Stellplätze. Die Mietflächen sind horizontal teilbar, wobei die kleinstmögliche Einheit bei circa 750 Quadratmeter MF-G liegt. Sofern die jeweils an den Kopfenden des Gebäudes befindlichen Aufzugskerne in ein Drittverwendungskonzept mit einbezogen werden, beträgt die kleinste vermietbare Einheit rund 350 Quadratmeter. Somit sind sowohl große zusammenhängende Flächen als auch kleinteilige Vermietungen möglich, was im Fall einer Wiedervermietung positiv zu bewerten ist. Die lichten Höhen der Büroflächen betragen ohne Abhängung rund 3 Meter. Alle Büros sind außenliegend, verfügen also über Tageslicht. Das Gebäude ist als massive Stahlbetonskelettkonstruktion mit Flachdecken konzipiert. Barrierefreiheit Das Gebäude ist barrierefrei zugänglich. Die Eingänge sind schwellenlos erreichbar und haben eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 Meter. Zudem erreichen die barrierefrei zugänglichen Aufzüge alle nutzbaren Geschosse. Außerdem sind in den Parketagen des Erd- und Untergeschosses Behindertenstellplätze vorgesehen. Baukonstruktion Dach Flachdach, bekiest Fassade Decken Innenwände Fenster Türen/Tore reflektierende Verbundglas- und Natursteinfassade, Pfosten-Riegel-Konstruktion Stahlbeton; überwiegend abgehängte Rasterdecken Stahlbeton, wenn tragend, ansonsten Mauerwerk, Gipskartonwände Aluminiumfenster mit Isolierverglasung, öffenbar; außenliegender Sonnenschutz (außer Nordseite) Rohrrahmentüren mit Glasfüllung, Eingangsbereich Drehtür, Bürobereiche Türblätter aus Holzwerkstoffen mit Metallzarge, tlw. Stahltüren Bodenbeläge Büros, Flure Küchen, Sanitärbereiche, Nebenflächen Eingangsbereich, Treppenhäuser Teppichboden Fliesen, Linoleum, PVC Natursteinbelag Sanitärbereiche Teeküchen Heizung/Warmwasser Lüftung/Klima DV-Installation Sprinkleranlage Aufzüge PKW-Stellplätze Außenanlagen überwiegend saniert, guter Standard; teilweise aus dem Baujahr überwiegend saniert, guter Standard; teilweise aus dem Baujahr Fernwärme, Verteilung über Ventil-Plattenheizkörper; Warmwasserbereitung dezentral über Boiler und Durchlauferhitzer Büros Fensterlüftung, innenliegende Räume belüftet; 6. OG Räume an der Südseite und Serverräume klimatisiert Brüstungskanäle, 6. OG Doppelboden mit Bodentanks Tiefgarage gesprinklert (1 2. UG) 6 Personenaufzüge, 1 Lastenaufzug ausreichend vorhanden; 191 Stellplätze in der Tiefgarage (1 2. UG) Wege und Terrassenflächen befestigt, Innenhof gärtnerisch angelegt und begrünt

51 Verkaufsprospekt 51 H. Rechtliche Grundlagen I. Investmentgesellschaft 1. Firma, Sitz, Zeitpunkt der Auflegung, Vertriebsanzeige, Rechtsform und Geschäftsjahr Die Investmentgesellschaft wurde am 20. Juli 2016 als Kommanditgesellschaft unter der Firma Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg, Königstraße 28, gegründet und am 25. Juli 2016 im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA eingetragen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 29. August 2016 erfolgte eine Umfirmierung der Investmentgesellschaft in Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG. Die Investmentgesellschaft unterliegt deutschem Recht. Der beabsichtigte Vertrieb der In vestment ge sell schaft wurde der BaFin am 11. November 2016 angezeigt. Die Invest mentgesellschaft ist in dem Zeitpunkt aufgelegt, in dem der erste Anleger der Investmentgesellschaft beigetreten ist (Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts maßgeblich). Das Geschäftsjahr der Investmentgesell schaft beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Wird die In vest ment ge sell schaft unterjährig beendet, so ist auch das letzte Geschäftsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr. 2. Unternehmensgegenstand Unternehmensgegenstand der In vestment ge sell schaft ist ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Die Investmentgesellschaft investiert gemäß den 261 bis 272 KAGB in Anteile oder Aktien an Gesellschaften gemäß 261 Absatz 1 Nr. 3 KAGB, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien gemäß 261 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen Geldmarktinstrumente gemäß 194 KAGB Bankguthaben gemäß 195 KAGB Gegenstand der In vest ment ge sellschaft sind insbesondere der Erwerb, das Halten und Verwalten von 94,9 % der Kommanditanteile an der Paribus Renditefonds XXVII Objekt GmbH & Co. KG, mit Sitz in Hamburg, Königstraße 28, die eine Immobilie in Berlin, Lise-Meitner-Straße 1, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg, Blatt 29129, Gemarkung Charlottenburg, Flur 11, Flurstück 373 erworben hat. Die In vest ment ge sell schaft kann Geschäfte jeder Art tätigen, die geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen oder diesen zu fördern. Die In vestmentgesellschaft kann die Handlungen, die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich oder zweckmäßig sind, selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben oder zu gründen. 3. Gründungsgesellschafter der Investmentgesellschaft Gründungsgesellschafterin der Investmentgesellschaft ist die Komplementärin der Investmentgesellschaft, die Paribus Renditefonds Verwaltungsgesellschaft mbh, mit Sitz in Hamburg, Königstraße 28, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB Die Komplementärin ist von der Geschäftsführung und soweit nicht organschaftliche Vertretung gesetzlich zwingend erforderlich ist auch von der Vertretung der Investmentgesellschaft ausgeschlossen. Sie hat keine Einlage erbracht und ist am Vermögen der Investmentgesellschaft nicht beteiligt. H. Rechtliche Grundlagen

52 52 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Gründungskommanditistin der Investmentgesellschaft ist die geschäftsführende Kommanditistin, das heißt die Paribus Fondsbeteiligung GmbH, mit Sitz in Hamburg, Königstraße 28, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB , mit einer übernommenen Pflichteinlage in Höhe von Euro. Sie ist zur Geschäftsführung und Vertretung der Investmentgesellschaft berechtigt und verpflichtet. Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einzelvertretung befugt. Sie ist berechtigt und soweit nach dem KAGB erforderlich verpflichtet, ihre Geschäftsführungsaufgaben auf Dritte zu übertragen. Insbesondere ist sie berechtigt und verpflichtet, die Verwaltung der Investmentgesellschaft im Sinne des 18 KAGB im Namen und für Rechnung der Investmentgesellschaft auf Dritte, die über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach 20 KAGB verfügen, zu übertragen. Hierzu hat die geschäftsführende Kommanditistin im Namen und für Rechnung der Investmentgesellschaft am 29. August 2016 mit der Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh als externer Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB einen Fremdverwaltungsvertrag geschlossen und diese mit der externen Verwaltung der Gesellschaft beauftragt. Weitere Gründungskommanditistin der Investmentgesellschaft ist die Treuhandkommanditistin, das heißt die Paribus Trust GmbH, mit Sitz in Hamburg, Königstraße 28 eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB 95393, mit einer übernommenen Pflichteinlage in Höhe von Euro. 4. Laufzeit der Investmentgesellschaft Die Laufzeit der Investmentgesellschaft ist entsprechend dem Gesellschaftsvertrag bis zum 31. Dezember 2031 befristet. Die Investmentgesellschaft wird nach Ablauf dieser Laufzeit aufgelöst und abgewickelt (liquidiert), es sei eine Person/Personenmehrheit (im Folgenden Direktkommanditisten ) der Investmentgesellschaft den Beitritt zur Investmentgesellschaft sowie der Treuhandkommanditistin den Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages als Verwaltungstreuhand anbietet, die Treuhandkommanditistin das Angebot des Anlegers zum Beitritt zur Investmentgesellschaft gemäß Beitrittserklärung im Namen der geschäftsdenn, die Gesellschafter beschließen eine weitere Verlängerung der Laufzeit. Die Laufzeit der Investmentgesellschaft kann bis zum 31. Dezember 2038 verlängert werden, sofern einer der nachfolgend aufgezählten Gründe, die Zustimmungserfordernisse gemäß nachstehender lit. (i) und (ii) sowie die vorherige Zustimmung aller VAG-Kommanditisten im Sinne des 18 Absatz 1 und Absatz 10 des Gesellschaftsvertrages vorliegen. Gründe: eine längere als die geplante Vermarktungsdauer der Immobilie bzw. Objektgesellschaft am Laufzeitende ungünstige Marktbedingungen für den Verkauf der Immobilie bzw. Objektgesellschaft zum Laufzeitende mit Aussicht auf Besserung der Marktbedingungen und höhere Rückflüsse für die Anleger infolge der Laufzeitverlängerung Zudem kann die Investmentgesellschaft vor Ablauf der Laufzeit der Investmentgesellschaft aufgelöst werden, wenn die Zustimmungserfordernisse gemäß nachfolgender lit. (i) und (ii) vorliegen. Die Zustimmungserfordernisse sind wie folgt: (i) Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen aller Kommanditisten sowie (ii) (gleichzeitige) Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen aller Stiftungskommanditisten. 5. Anteile und Rechtsstellung der Anleger Im Folgenden werden die Anteile und die Rechtsstellung der Anleger gegenüber der Investmentgesellschaft näher dargestellt. a) Art der Beteiligung Bei der angebotenen Beteiligung handelt es sich um Kommanditanteile an der Investmentgesellschaft, einer Personengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Hamburg. Die Anleger treten der Investmentgesellschaft als Direktkommanditisten oder als Treugeber über die Treuhandkommanditistin bei. b) Beitritt neuer Gesellschafter, Kapitalerhöhung Zur Umsetzung des Unternehmensgegenstandes ist die geschäftsführende Kommanditistin bis zum 31. Dezember 2017 unter Befreiung von den Beschränkungen gemäß 181 BGB unwiderruflich bevollmächtigt, ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter das Kapital der In vest ment ge sellschaft durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten oder durch Erhöhung der Pflichteinlage der Treuhandkommanditistin um bis zu Euro auf bis zu Euro zu erhöhen. Die geschäftsführende Kommanditistin ist nach eigenem Ermessen berechtigt, das Kommanditkapital einmal oder in mehreren Schritten um weitere bis zu Euro auf bis zu Euro zu erhöhen und die Dauer der Platzierungsphase zweimal um jeweils maximal ein Jahr, mithin höchstens bis zum 31. Dezember 2019, zu verlängern. Die Kapitalerhöhung wird durchgeführt, indem H. Rechtliche Grundlagen

53 Verkaufsprospekt 53 führenden Kommanditistin annimmt, wobei der Direktkommanditist auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet und die Treuhandkommanditistin das Angebot des Anlegers zum Abschluss des Treuhandund Verwaltungsvertrages als Verwaltungstreuhand gemäß Beitrittserklärung annimmt und somit das Kommanditkapital entsprechend erhöht wird oder eine Person/Personenmehrheit (im folgenden Treugeber ) der Treuhandkommanditistin durch Abgabe einer Beitrittserklärung den Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages anbietet, die Treuhandkommanditistin das Angebot des Anlegers gemäß Beitrittserklärung annimmt, wobei der Treugeber auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet und die Treuhandkommanditistin ihre Kommanditeinlage entsprechend erhöht Der Betrag, mit dem sich die Anleger an der Investmentgesellschaft beteiligen, soll mindestens Euro betragen und ohne Rest durch teilbar sein. Die geschäftsführende Kommanditistin kann nach eigenem Ermessen im Einzelfall Beteiligungsbeträge zulassen, die weniger als Euro, aber mehr als Euro betragen. Da die Investmentgesellschaft nur in einen Vermögensgegenstand investiert und dadurch von dem Grundsatz der Risikomischung nach 262 Absatz 1 KAGB abweicht, dürfen der Investmentgesellschaft nur Anleger im Sinne des 262 Absatz 2 S. 1 Nr. 2 KAGB in Verbindung mit 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. bb) bis ee) KAGB beitreten, das heißt solche Anleger, die sich verpflichten, mindestens Euro zu investieren (wobei im vorliegenden Fall der Mindestbeteiligungsbetrag Euro betragen soll) die schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angeben, dass sie sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst sind ( 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. bb) KAGB) deren Sachverstand, deren Erfahrungen und Kenntnisse die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragte Vertriebsgesellschaft bewertet hat, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die Marktkenntnisse und -erfahrungen der in Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/ EG genannten Anleger verfügt ( 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. cc) KAGB) bei denen die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragte Vertriebsgesellschaft unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass sie in der Lage sind, ihre Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken verstehen und dass eine solche Verpflichtung für die betreffenden Anleger angemessen ist ( 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. dd) KAGB) denen die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragte Vertriebsgesellschaft schriftlich bestätigt, dass sie die Bewertung nach 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. cc) KAGB vorgenommen hat und die in 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. dd) KAGB genannten Voraussetzungen gegeben sind ( 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. ee) KAGB) Anleger können grundsätzlich natürliche oder juristische Personen sein. Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen von einer Beteiligung als Anleger sind ebenfalls sämtliche Personen, die in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) ansässig im Sinne des US-amerikanischen oder kanadischen Steuerrechts sind und/oder die US-amerikanische und/oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben und/oder in den USA/Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) einen Wohnsitz haben und/oder Inhaber einer dauerhaften US-amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis (z. B. Green Card ) sind. Als Anleger aufgenommen werden sollen insbesondere Stiftungen, das heißt Körperschaften, die nach den 51 ff. AO als steuerbegünstigt anerkannt sind und gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Direktkommanditisten sowie die Treuhandkommanditistin Letztere, soweit sie ihre bei der Gründung übernommene Einlage erhöht haben einen Ausgabeaufschlag in Höhe von 3 % des jeweiligen Beteiligungsbetrages zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Ausgabeaufschlags wird die Treuhandkommanditistin auf Grundlage eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages an jeden Treugeber weiterreichen. Es steht der Kapitalverwaltungsgesellschaft frei, einen niedrigen Ausgabeaufschlag zu berechnen. Direktkommanditisten werden mit einer Haftsumme in Höhe von 1 % des Beteiligungsbetrages in das Handelsregister eingetragen. Die von der Treuhandkommanditistin für die Treugeber zu übernehmende und im Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt 1 % des Beteiligungsbetrages. Durch die Eintragung der jeweiligen Kommanditisten in das Handelsregister wird die Haftung dieser Kommanditisten den Gläubigern des Investmentvermögens gegenüber auf ihre in das Handelsregister eingetragene Haftsumme begrenzt. Die Haftung ist ausgeschlossen, sobald die Haftsumme in das Investmentvermögen eingelegt wird (vgl. 171 ff. HGB). Werden die Einlagen durch Ausschüttungen (insbesondere Entnahmen) jedoch unter die Haftsumme gemindert, so lebt die Haftung bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf. Das gilt auch, soweit Ausschüttungen (Entnahmen) getätigt werden, wäh-

54 54 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG rend der Kapitalanteil des Kommanditisten durch Verluste unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert ist (vgl. 172 Absatz 4 in Verbindung mit 171 Absatz 1 HGB). Bei Konkretisierung der Haftung (z. B. Illiquidität des Investmentvermögens) wären insofern erhaltene Ausschüttungen (Entnahmen) von den Kommanditisten ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Der Beteiligungsbetrag und der Ausgabeaufschlag sind in voller Höhe innerhalb von zwölf Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung und nach Zugang einer schriftlichen Einzahlungsaufforderung der Treuhandkommanditistin auf das in der Einzahlungsaufforderung benannte Konto zu zahlen. Soweit ein Kommanditist seinen Beteiligungsbetrag nach Mahnung und Fristsetzung nicht erbringt, ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft ermächtigt und bevollmächtigt, den Beteiligungsbetrag des säumigen Kommanditisten auf den eingezahlten Betrag unter entsprechender Anpassung der Haftsumme herabzusetzen, den säumigen Kommanditisten aus der Investmentgesellschaft auszuschließen oder unter Befreiung von den Beschränkungen gemäß 181 BGB im entsprechenden Umfang neue Kommanditisten in die Invest ment ge sell schaft aufzunehmen. Scheidet ein Kommanditist nach Maßgabe des vorherigen Satzes ggf. anteilig aus der Investmentgesellschaft aus, kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft von dem Kommanditisten die Erstattung von notwendigen Auslagen in nachgewiesener Höhe, jedoch nicht mehr als 100 % des Anteilswertes, verlangen. Ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben steht dem Kommanditisten nicht zu. Hinsichtlich des Verzugsschadens, der im Zusammenhang mit der Nichtleistung des Beteiligungsbetrages bzw. der Herabsetzung des Beteiligungsbetrages entsteht, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollte sich während der Platzierungsphase der Investmentgesellschaft herausstellen, dass zur Umsetzung der Investitionen ein geringerer Kapitalbedarf ausreichend ist, ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft ohne Zustimmung der Anleger berechtigt, die Platzierungsphase der Investmentgesell schaft vorzeitig zu beenden. Dies gilt auch für den Fall, dass eine neue Gesetzeslage eine vorzeitige Schließung des Beteiligungsangebotes erforderlich macht. Übersteigt das gezeichnete Eigenkapital der In vest ment ge sell schaft im Zeitpunkt der vorzeitigen Schließung des Beteiligungsangebotes den notwendigen Kapitalbedarf zur Umsetzung der Investitionen, sind die Beteiligungsbeträge aller Anleger durch Abschreibungen der Kapitalkonten I und II gleichmäßig zu kürzen und dem Verrechnungskonto gutzuschreiben; die Haftsummen sind entsprechend anzupassen. Wird die Platzierungsphase der In vestmentgesellschaft vorzeitig geschlossen, werden keine Beitrittserklärungen mehr angenommen. Die Aufnahme von Kommanditisten erfolgt im Außenverhältnis unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Eintragung in das Handelsregister. c) Anteilsklassen und faire Behandlung der Anleger Alle Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Unterschiedliche Anteilsklassen gemäß 149 Absatz 2 KAGB in Verbindung mit 96 Absatz 1 KAGB werden nicht gebildet. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet die In vest ment ge sell schaft nach dem Prinzip der Gleichbehandlung und stellt so insbesondere sicher, dass die Anleger der Investmentgesellschaft gemäß 26 Absatz 2 Nr. 6 KAGB fair behandelt werden. Entscheidungsprozesse und Strukturen der In vestmentgesellschaft sind so ausgerichtet, dass bestimmte Anleger nicht zulasten anderer Anleger bevorzugt werden. Darüber hinaus hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft verschiedene organisatorische Maßnahmen ergriffen, um eine faire Behandlung der Anleger sicherzustellen. Entscheidungsprozesse und organisatorische Strukturen der Kapitalverwaltungsgesellschaft sind dementsprechend ausgerichtet. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ferner eine Reihe von Verfahren und Richtlinien implementiert, um die faire Behandlung der Anleger gewährleisten zu können. Insbesondere wird die faire Behandlung der Anleger durch ein internes Beschwerdemanagementsystem gewährleistet. Für eingehende Beschwerden sind innerhalb dieses Systems Bearbeitungs- und Reaktionsfristen vorgegeben. d) Hauptmerkmale der Anteile Mit der Beteiligung an der Investmentgesellschaft sind die im Folgenden näher beschriebenen Hauptmerkmale, das heißt die Rechte und Pflichten der Anleger, verbunden. Dies sind die Rechte auf Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie Auszahlung von freier Liquidität, das Stimmrecht bei Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen der Investmentgesellschaft, das Recht auf abschriftliche Mitteilung des Jahresberichtes und auf Prüfung von dessen Richtigkeit unter Einsicht in die Bücher der Investmentgesellschaft, das Recht auf Errichtung eines Beirates, auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens beim Ausscheiden aus der Investmentgesellschaft, auf Übertragung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft und auf Beteiligung am Liquidationserlös der Investmentgesellschaft sowie die Pflichten zur Einlageleistung zzgl. Ausgabeaufschlag und die Eintragung der Haftsumme im Handelsregister von 1 % der Pflichteinlage. H. Rechtliche Grundlagen

55 Verkaufsprospekt 55 Die mit der Beteiligung verbundenen Hauptmerkmale der Anteile der Anleger ergeben sich aus den Anlagebedingungen, dem Gesellschaftsvertrag, dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag sowie der vom Anleger unterzeichneten Beitrittserklärung. Anleger, die sich nur mittelbar als Treugeber an der In vestmentgesellschaft beteiligen, verfügen über die dargestellten Gesellschafterrechte mittelbar unter Inanspruchnahme der Treuhandkommanditistin. Neben den Anlegern stehen die gleichen Rechte ebenfalls der Komplementärin der Investmentgesellschaft, der geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin soweit dies in dem Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft oder diesem Verkaufsprospekt nicht abweichend dargestellt ist (vgl. z. B. Zustimmungserfordernis der geschäftsführenden Kommanditistin, 13 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages) zu. Diese sind Gründungsgesellschafter der Investmentgesellschaft und haben im Wesentlichen die gleichen Rechte nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages. Sofern im Folgenden von den Rechten der Anleger gesprochen wird, gilt dies für die Komplementärin der Investmentgesellschaft, die geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin entsprechend, sofern sich aus den konkreten Ausführungen nichts anderes ergibt. aa) Gewinn- und Verlustbeteiligung, Verwendung der Erträge Die aus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität (einschließlich der Liquidität aus Veräußerungen der Immobilie bzw. Objektgesellschaft) soll an die Anleger plangemäß halbjährlich ausgezahlt werden, soweit sie nicht nach Auffassung der Geschäftsführung der In vestmentgesellschaft als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte der Investmentgesellschaft bzw. zur Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten benötigt wird. Die Höhe der Auszahlungen kann variieren. Maßgeblich für die Ergebnisverteilung ist der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft erstellte, ggf. von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte und von der Gesellschafterversammlung festgestellte Jahresabschluss. Die Vergütungsansprüche der Komplementärin, der geschäftsführenden Kommanditistin, der Treuhandkommanditistin und der Kapitalverwaltungsgesellschaft sind vorab zu begleichen und werden im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Kosten der In vestment ge sell schaft behandelt. Sie sind auch in Verlustjahren zu zahlen. Die Beteiligung am Gewinn und Verlust der In vest ment ge sell schaft richtet sich sodann nach den von den Gesellschaftern der Investmentgesellschaft gehaltenen Kommanditanteilen. Die Komplementärin der Investmentgesellschaft erbringt keine Einlage und ist am Vermögen der Investmentgesellschaft und daher am Gewinn nicht beteiligt. Die nachfolgend dargestellte Gewinnund Verlustbeteiligung bezieht sich daher auf die Gründungskommanditisten, also die geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin, sowie die als Direktkommanditisten oder Treugeber beitretenden Anleger. Der Einfachheit halber ist im Folgenden lediglich von Anlegern die Rede. Der in der Beitrittserklärung vom Anleger übernommene Beteiligungsbetrag wird als Pflichteinlage des Anlegers auf einem festen Kapitalkonto (Kapitalkonto I) geführt. Das Kapitalkonto I ist unveränderlich. Es ist maßgebend für die Beteiligung der Anleger am Vermögen, am Gewinn und Verlust der In vest ment ge sell schaft sowie für alle Gesellschafterrechte, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist. Der von den Anlegern geleistete Ausgabeaufschlag wird auf einem festen Kapitalkonto II gebucht. Für jeden Anleger wird darüber hinaus ein Verlustvortragskonto (Kapitalkonto III) geführt, auf dem Verluste verbucht werden. Gewinnanteile werden nur so lange dem Verlustvortragskonto gutgeschrieben, wie dieses negativ ist. Liquiditätsauszahlungen sind auf gesonderten Verrechnungskonten (Kapitalkonto IV) zu erfassen, auf denen auch die Gewinnanteile, die nicht auf das Verlustvortragskonto gutgeschrieben werden, zu verbuchen sind. Für jeden Anleger wird zudem ein Kapitalkonto V geführt, auf dem das nicht realisierte Ergebnis des Geschäftsjahres gemäß 22 Absatz 3 II Nr. 6 KARBV gebucht wird. Die Gesellschafterkonten der Anleger werden weder im Soll noch im Haben verzinst. Für den Zeitraum bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Platzierungsphase der Investmentgesellschaft endet, gilt die sogenannte Gleichverteilungsabrede als Ergebnisverteilung (vgl. 15 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages). Ziel der Gleichverteilungsabrede ist, dass zum Ende desjenigen Geschäftsjahres, in dem die Platzierungsphase der Investmentgesellschaft endet, das Verhältnis der Summe aus Kapitalkonto III (Verlustvortragskonto) und Kapitalkonto IV (Verrechnungskonto) eines Anlegers zu der Summe aus den Kapitalkonten III und den Kapitalkonten IV aller Anleger identisch ist mit dem Verhältnis des Kapitalkontos I eines Anlegers zur Summe aller Kapitalkonten I (Gesamtkapital der Gesellschaft). Das Ergebnis des jeweiligen Geschäftsjahres wird denjenigen Anlegern, die zum Schluss des Geschäftsjahres an der Gesellschaft beteiligt sind, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitrittes, zunächst (entweder durch Zuweisung von Vorabgewinnen oder Verlustzuweisungen) so zugewiesen, dass die Summe der Kapitalkonten III und IV eines Anlegers im selben Verhältnis zu den Kapitalkonten III und IV aller Anleger steht wie dessen Kapitalkonto I im Verhältnis zu der Summe sämtlicher Kapitalkonten I. Das danach verbleibende Ergebnis des Geschäftsjahres wird den Anlegern nach

56 56 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG dem Verhältnis ihres Kapitalkontos I zu der Summe sämtlicher Kapitalkonten I zugewiesen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Anleger vorbehaltlich der während der Platzierungsphase der Investmentgesellschaft erhaltenen Auszahlungen im Hinblick auf die steuerlichen Ergebnisse in der Platzierungsphase der Investmentgesellschaft gleichgestellt werden. Für den Fall, dass die Platzierungsphase der Investmentgesellschaft verlängert wird und/oder die Gleichverteilung bis zum Ende der Platzierungsphase der Investmentgesellschaft nicht hergestellt werden konnte, ist die beschriebene Regelung auch über die Platzierungsphase der Investmentgesellschaft hinaus so lange sinngemäß anzuwenden, bis die Gleichverteilung erreicht ist. Die Kommanditisten erhalten die Auszahlungen in der Währung, in der sie ihre Zeichnungssumme eingezahlt haben, das heißt in Euro. An Auszahlungen der In vest ment gesell schaft nimmt ein Anleger pro rata temporis erst ab dem Ersten des Monats teil, der auf den Monat folgt, in dem er seinen Beteiligungsbetrag vollständig geleistet hat, jedoch nur, sofern und soweit dies vertraglich geschuldet war und er dazu durch die Treuhandkommanditistin aufgefordert wurde. Die geschäftsführende Kommanditistin kann nach pflichtgemäßem Ermessen angemessene Teilbeträge des Gewinns und/oder der erwirtschafteten und/oder bestehenden Liquiditätsüberschüsse zur Risikovorsorge einer Rücklage zuführen und diese im Rahmen wirtschaftlich vertretbarer und kaufmännischer Vorsicht verwenden. Die Einwilligung der Gesellschafter ist hierfür nicht erforderlich. Ab dem Jahr, das auf das Ende der Platzierungsphase folgt, sind halbjährliche Vorabauszahlungen im Juli des jeweiligen Geschäftsjahres sowie im Januar des Folgejahres geplant. Die erste halbjährliche Vorabauszahlung, bezogen auf das erste Halbjahr desjenigen Geschäftsjahres, das auf das Ende der Platzierungsphase folgt, ist für Juli des ersten Geschäftsjahres, das auf das Ende der Platzierungsphase folgt, geplant. Die Auszahlungen an die Gesellschafter können nach pflichtgemäßem Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin als Gewinnauszahlungen und/ oder als Rückzahlung des eingezahlten Kapitals erfolgen. Es steht der geschäftsführenden Kommanditistin frei, an die Kommanditisten Akontozahlungen auf die zu erwartenden Auszahlungen vorzunehmen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein entsprechender Liquiditätsüberschuss bei kaufmännisch vorsichtiger Kalkulation zu erwarten ist und die Liquiditätslage der In vest ment ge sell schaft dies zulässt. Sollten die Akontozahlungen höher sein als die ermittelte Auszahlung für das Wirtschaftsjahr, sind sie auf die Auszahlungen der Folgejahre anzurechnen. Über die weitere Verwendung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen, soweit sie nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden, entscheiden die Gesellschafter. Erreichen die an die Anleger insgesamt geleisteten Auszahlungen einen vorgegebenen Schwellenwert, erhält die Kapitalverwaltungsgesellschaft in dem Jahr der vollständigen Veräußerung aller Vermögensgegenstände eine erfolgsabhängige Vergütung. Die Einzelheiten zur erfolgsabhängigen Vergütung sind in Kapital H., Abschnitt VI., Ziffer 9 Erfolgsabhängige Vergütung näher dargestellt. Im Rahmen der Auszahlungen darf die Rückgewähr der Einlage oder die Auszahlung, die den Wert der Einlage unter den Betrag der Hafteinlage herabmindert, gemäß 152 Absatz 2 KAGB nur mit Zustimmung des betroffenen Anlegers erfolgen und kann von etwaigen Gläubigern der Investmentgesellschaft zurückgefordert werden. Vor der Zustimmung ist der betroffene Anleger darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Investmentgesellschaft unmittelbar haftet, soweit die Rückgewähr oder Auszahlung den Wert der Pflichteinlage unter den Betrag der Hafteinlage herabmindert. Bei mittelbarer Beteiligung über die Treuhandkommanditistin bedarf die Rückgewähr der Einlage oder die Auszahlung, die den Wert der Einlage unter den Betrag der Hafteinlage herabmindert, zusätzlich der Zustimmung des betroffenen mittelbar beteiligten Anlegers. Die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gilt gemäß 152 Absatz 6 KAGB nicht als Rückzahlung der Einlage des Anlegers. Sämtliche Forderungen der In vestmentgesellschaft gegen einen Gesellschafter können mit Ansprüchen des Gesellschafters gegen die In vest mentge sell schaft z. B. mit dem Anspruch auf Gewinnentnahme oder Entnahme von Liquiditätsüberschüssen verrechnet werden. bb) Stimmrecht und Mitwirkung bei Beschlussfassungen Die folgenden Tätigkeiten der geschäftsführenden Kommanditistin die sie teilweise auch an die Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen kann bedürfen keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung: sämtliche Maßnahmen und Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Objektgesellschaft und/oder dem Erwerb der Immobilie durch die Objektgesellschaft stehen, insbesondere diejenigen, die in diesem Verkaufsprospekt dargestellt sind der Abschluss und die Änderung einschließlich der Kündigung sowie die Abwicklung von Verwaltungs-, Beratungs-, Geschäftsbesorgungsverträgen, wie sie in diesem Verkaufsprospekt dargestellt sind H. Rechtliche Grundlagen

57 Verkaufsprospekt 57 die Aufnahme von lang- und kurzfristigen Zwischenfinanzierungen und Fremdfinanzierungen durch die Investmentgesellschaft und/ oder die Objektgesellschaft, wie sie in diesem Verkaufsprospekt dargestellt sind Im Übrigen beschließen die Anleger der Investmentgesellschaft in den im Gesellschaftsvertrag und im Gesetz vorgesehenen Fällen. Sie sind insbesondere zuständig für folgende Beschlussfassungen: Änderungen der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen der Investmentgesell schaft nicht vereinbar sind oder zu einer Änderung der Kosten oder wesentlichen Anlegerrechte führen Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses bzw. der Einnahmenüberschussrechnung Verwendung des Jahresergebnisses Entlastung der Geschäftsführung Entlastung der Treuhandkommanditistin ggf. Wahl und Entlastung des Beirates Wahl des Abschlussprüfers, erstmals für das Geschäftsjahr, das auf den Platzierungsschluss folgt; bis zu diesem Tag bestimmt die Kapitalverwaltungsgesellschaft den Abschlussprüfer Genehmigung von Geschäften der Kapitalverwaltungsgesellschaft mit sich, soweit hierfür nach dem Gesellschaftsvertrag eine Zustimmung nicht bereits erteilt ist Änderung des Gesellschaftsvertrages Abberufung der Komplementärin und Bestellung einer neuen juristischen Person als Komplementärin Entzug der der geschäftsführenden Kommanditistin erteilten Geschäftsführungsbefugnis und Erteilung der Geschäftsführungsbefugnis gegenüber einem neuen Kommanditisten, der damit neuer geschäftsführender Kommanditist wird Auflösung bzw. Liquidation der Invest ment ge sell schaft gemäß 23 des Gesellschaftsvertrages Verlängerung der Laufzeit der Invest ment ge sell schaft gemäß 22 des Gesellschaftsvertrages wesentliche Änderung der Nutzung und/oder Verwaltung des Vermögens der In vest ment ge sell schaft, insbesondere Verkauf wesentlicher Teile des Anlagevermögens alle sonstigen von der geschäftsführenden Kommanditistin zur Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheiten alle in dem Gesellschaftsvertrag als zustimmungsbedürftig benannten Angelegenheiten Beschlüsse der Anleger bedürfen grundsätzlich der einfachen (relativen) Mehrheit. Sämtliche Beschlüsse zu Geschäften aller Art mit sich selbst sowie mit Mitgesellschaftern; Beschlüsse zum Verkauf oder zur Übertragung des gesamten oder eines wesentlichen Teils des Gesellschaftsvermögens oder die Einräumung eines Rechts daran; Beschlüsse zu Rechtsgeschäften und Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und für die Investmentgesellschaft von besonderer Bedeutung sind; Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der Objektgesellschaft; Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft; Beschlüsse zur Abberufung der Komplementärin und Bestellung einer neuen juristischen Person als Komplementärin; Beschlüsse zum Entzug der der geschäftsführenden Kommanditistin erteilten Geschäftsführungsbefugnis und zur Erteilung der Geschäftsführungsbefugnis gegenüber einem neuen Kommanditisten, der damit neuer geschäftsführender Kommanditist wird; Beschlüsse zur Auflösung bzw. Liquidation der Investmentgesellschaft gemäß 23 des Gesellschaftsvertrages, Beschlüsse zu einer wesentlichen Änderung der Nutzung und/oder Verwaltung des Vermögens der Investmentgesellschaft, insbesondere zum Verkauf wesentlicher Teile des Anlagevermögens sowie Beschlüsse zum Ausschluss eines Gesellschafters aus der Investmentgesellschaft aus wichtigem Grund, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Abschluss von Verträgen, die eine Beteiligung Dritter an den Ergebnissen der Investmentgesellschaft zum Gegenstand haben (ausgenommen die Begründung der Beteiligung an der Objektgesellschaft), Beschlüsse zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, mit Ausnahme von Geschäften sowie Grunddienstbarkeiten, Baulasten, Arrondierungen etc., die zum Betrieb der Immobilie erforderlich sind und des Erwerbs der Immobilie und der für die Fremdfinanzierung erforderlichen Belastungen, Beschlüsse bzgl. der Neuvermietung von gekündigten oder aufgrund des Ablaufs der Mietzeit frei werdenden Mietflächen (auch Teilflächen) sowie Beschlüsse bzgl. der Verlängerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft erfordern eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen aller Kommanditisten bei gleichzeitiger Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen aller Stiftungskommanditisten. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung (mit Ausnahme von Beschlüssen bzgl. der Wahl des Abschlussprüfers sowie des Entzugs der der geschäftsführenden Kommanditistin erteilten Geschäftsführungsbefugnis) bedürfen außerdem der Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin, die diese nur aus wichtigem Grund verweigern kann. Die Liquiditätslage der Investmentgesellschaft kann ein solcher wichtiger Grund sein. Für die Änderung der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen der Investmentgesell-

58 58 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG schaft nicht vereinbar sind oder zu einer Änderung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führen, bedarf es einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern, die mindestens 2/3 der Pflichteinlagen auf sich vereinigen, und einer Genehmigung durch die BaFin. Die geschäftsführende Kommanditistin und soweit die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Aufgaben der geschäftsführenden Kommanditistin übernimmt, die Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf zur Vornahme bestimmter Geschäfte auf Ebene der Investmentgesellschaft der Zustimmung der Anleger. Zu diesen zustimmungsbedürftigen Geschäften gehören: der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie der Abschluss von Verträgen, die eine Beteiligung Dritter an den Ergebnissen der Investmentgesellschaft zum Gegenstand haben; ausgenommen hiervon sind die Begründung der Beteiligung an der Objektgesellschaft die Gewährung von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungserklärungen, mit Ausnahme der Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der zu Zwecken der Zwischenfinanzierung begebenen Inhaberschuldverschreibung in Höhe von bis zu Euro die Aufnahme bzw. die Inanspruchnahme von Darlehen, mit Ausnahme der Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Eigenkapitalzwischenfinanzierungsvertrages in Höhe von bis zu Euro sowie die Zustimmung zum Beitritt zum Darlehensvertrag die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten die Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten, der Abschluss von Dienstverträgen mit leitenden Mitarbeitern, die Gewährung von Einzelvollmachten über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinaus sowie Pensionszusagen; die Erteilung einer Generalvollmacht an die geschäftsführende Kommanditistin ist hingegen ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung durch die Komplementärin möglich Geschäfte aller Art mit sich selbst sowie mit Mitgesellschaftern der Verkauf oder die Übertragung des gesamten oder eines wesentlichen Teils des Gesellschaftsvermögens oder die Einräumung eines Rechts daran Rechtsgeschäfte und Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und für die Investmentgesellschaft von besonderer Bedeutung sind Einer Zustimmung für die Ausübung von Beteiligungsrechten der In vestment ge sell schaft auf Ebene der Objektgesellschaft bedürfen: Wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages der Objektgesellschaft Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, mit Ausnahme von Geschäften sowie Grunddienstbarkeiten, Baulasten, Arrondierungen etc., die zum Betrieb der Immobilie erforderlich sind und mit Ausnahme des Erwerbs der Immobilie und der für die Fremdfinanzierung erforderlichen Belastungen Herstellung, Anschaffung und Veräußerung von sonstigen Gegenständen des Gesellschaftsvermögens Aufnahme und außerplanmäßige Rückführung von Darlehen, mit Ausnahme von Darlehen in Höhe von Euro zur Finanzierung der Zahlung des Kaufpreises für die Immobilie Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Verpflichtungen zur Sicherung von Verbindlichkeiten Dritter, mit Ausnahme der von der Objektgesellschaft an die finanzierende Bank auszureichenden Sicherheiten sämtliche Maßnahmen, die nicht mit dem Zweck der Investmentgesellschaft im Einklang stehen Neuvermietung von gekündigten oder aufgrund des Ablaufs der Mietzeit frei werdenden Mietflächen (auch Teilflächen) Bei den vorstehend auf Ebene der Objektgesellschaft aufgeführten Rechtsgeschäften und Handlungen mit Ausnahme der letzten beiden aufgeführten Handlungen ist die Zustimmung nur erforderlich, soweit diese Geschäfte in ihrem Wert jeweils Euro übersteigen. Der Wert bestimmt sich nach dem zugrundeliegenden Gegenstand des Geschäftes, bei Dauerschuldverhältnissen nach dem Vertragswert, maximal für die Dauer eines Jahres. Im Übrigen wird der Wert des Geschäftes von der Geschäftsführung unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bestimmt. Soweit die Investmentgesellschaft über die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Objektgesellschaft abstimmen will, bedarf sie hierfür der Zustimmung der Verwahrstelle (vgl. 84 Absatz 1 Nr. 5 KAGB). Die geschäftsführende Kommanditistin und soweit die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Aufgaben der geschäftsführenden Kommanditistin übernimmt, die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Ausnahmefällen auch ohne die erforderliche Zustimmung handeln, soweit dies zur Abwehr schwerer wirtschaftlicher Nachteile für die Investmentgesellschaft geboten und eine vorherige Willensbildung der Gesellschafter mit angemessenem Aufwand nicht rechtzeitig möglich ist; in einem derartigen Fall sind die Gesellschafter nachträglich unverzüglich zu unterrichten. Die Anleger sind zur Zustimmung zu einer Maßnahme im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses verpflichtet, wenn die betreffende Maßnahme aus aufsichtsrechtlichen und/oder regulatorischen Gründen, insbesondere nach H. Rechtliche Grundlagen

59 Verkaufsprospekt 59 Vorgabe des KAGB oder nach Weisung der BaFin, erforderlich ist. Gesellschafterversammlungen (ordentliche und außerordentliche) im schriftlichen Verfahren oder Präsenz-Gesellschafterversammlungen finden einmal jährlich, spätestens zum 30. November eines jeden Jahres, sowie auf Veranlassung der geschäftsführenden Kommanditistin oder auf schriftlichen Antrag von Gesellschaftern, die zusammen mindestens 10 % des Kommanditkapitals vertreten, unter Angabe der Tagesordnung statt (vgl. 11 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages). Zur Durchführung der schriftlichen Beschlussfassung hat die geschäftsführende Kommanditistin die Anleger schriftlich über die zur Abstimmung gestellten Beschlussvorlagen zu informieren. Soweit Beteiligungen von der Treuhandkommanditistin verwaltet werden, sind dem Schreiben eine Stimmempfehlung sowie ggf. eine Stellungnahme der Treuhandkommanditistin hierzu beizufügen. Die Anleger sind berechtigt, sich bei der schriftlichen Beschlussfassung durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Mitgesellschafter, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, in gerader Linie Verwandten, einen mit einer Vollmacht versehenen Finanzberater oder eine mit einer schriftlichen Vollmacht versehene und zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person vertreten zu lassen. Die Vollmacht ist für jedes Verfahren der schriftlichen Beschlussfassung neu zu erteilen und vorzulegen. Die Einberufung einer Präsenz-Gesellschafterversammlung erfolgt schriftlich durch die geschäftsführende Kommanditistin unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In eilbedürftigen Fällen ist die geschäftsführende Kommanditistin berechtigt, die Frist auf bis zu zwei Wochen zu verkürzen. Präsenz-Gesellschafterversammlungen sollen am Sitz der In vest ment ge sellschaft abgehalten werden. Die Bestimmungen hinsichtlich der Vertretung im schriftlichen Abstimmungsverfahren gelten entsprechend. Die Leitung der Präsenz-Gesellschafterversammlung obliegt der geschäftsführenden Kommanditistin oder einem von ihr bestimmten Vertreter. Über den Verlauf der Versammlung wird von dem Versammlungsleiter oder einem von ihm bestimmten Vertreter (zu Beweiszwecken, nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung) ein Beschlussprotokoll gefertigt. Die geschäftsführende Kommanditistin darf sich zur Einladung und Durchführung der Präsenz-Gesellschafterversammlung der Hilfe der Komplementärin der Investmentgesellschaft oder, soweit Beteiligungen von der Treuhandkommanditistin verwaltet werden, der Treuhandkommanditistin bedienen. Im schriftlichen Verfahren können die Anleger Beschlüsse fassen, wenn die Anleger mittels einer Abstimmungsaufforderung ordnungsgemäß unterrichtet wurden und wenigstens 25 % aller Stimmen an der schriftlichen Abstimmung teilnehmen. Die Stimmen der Anleger müssen innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung bei der In vestmentgesellschaft eingehen. Stimmen, die erst nach Ablauf von vier Wochen bei der Investmentgesellschaft eingehen, gelten weder für die Beschlussfähigkeit noch für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses. In eilbedürftigen Fällen ist die geschäftsführende Kommanditistin berechtigt, die Frist auf bis zu zwei Wochen zu verkürzen. Wird in einem schriftlichen Verfahren die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist eine erneute Abstimmungsaufforderung zu übersenden, der ebenfalls eine Stimmempfehlung der Treuhandkommanditistin beizufügen ist. Die Stimmen müssen dann innerhalb von 21 Tagen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung bei der In vest ment ge sell schaft eingehen. In Eilfällen kann die geschäftsführende Kommanditistin die Frist zur Abstimmung auf 14 Tage oder soweit dies aufgrund der Dringlichkeit zwingend notwendig ist auf bis zu sieben Tage verkürzen. Die Beschlussfähigkeit besteht in diesem Fall unabhängig von der Anzahl der an dem schriftlichen Verfahren teilnehmenden Stimmen. Verspätet eingehende Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Hierauf ist in der erneuten Abstimmungsaufforderung hinzuweisen. Eine Präsenz-Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anleger ordnungsgemäß geladen wurden und wenigstens 25 % der Stimmen der Anleger anwesend oder vertreten sind. Ist eine Präsenz-Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Präsenz-Gesellschafterversammlung mit einer Frist von 21 Tagen einzuberufen. In Eilfällen kann die geschäftsführende Kommanditistin die Frist zur Einberufung einer neuen Präsenz-Gesellschafterversammlung auf 14 Tage oder soweit dies aufgrund der Dringlichkeit zwingend notwendig ist auf bis zu sieben Tage verkürzen. Diese Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. In der Einberufung ist hierauf hinzuweisen. Stimmenthaltungen zählen sowohl bei einer Präsenz-Gesellschafterversammlung als auch bei einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren bei der Beschlussfähigkeit mit, gelten aber für die Ermittlung der Mehrheit als nicht abgegebene Stimmen. Das Stimmrecht der Anleger bestimmt sich nach der vereinbarten Kapitaleinlage laut Kapitalkonto I der Anleger. Pro volle Euro auf dem Kapitalkonto I wird eine Stimme gewährt. Bei Treugebern ist grundsätzlich die Treuhandkommanditistin für die Ausübung des Stimmrechtes zuständig. Gemäß Treuhand- und Verwaltungsvertrag können die Direktkommanditisten die Treuhandkommanditistin mit der Ausübung der Stimmrechte

60 60 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG bei Beschlussfassungen beauftragen. Die Treuhandkommanditistin wird die Stimmrechte nach Weisung der Anleger ausüben. Sofern ein Anleger die Treuhandkommanditistin nicht anweist, wird sich die Treuhandkommanditistin mit den entsprechenden Stimmen enthalten. Die Treuhandkommanditistin kann bei Beschlussfassungen ihr Stimmrecht entsprechend den ihr erteilten Weisungen auch unterschiedlich ausüben (gespaltenes Stimmrecht). Jeder Treugeber hat das Recht, jederzeit von der Treuhandkommanditistin die Übertragung des Stimmrechtes auf sich zu verlangen und das Stimmrecht in der Investmentgesellschaft selbst auszuüben. Eine entsprechende Vollmacht hat die Treuhandkommanditistin dem stimmrechtsverlangenden Treugeber im Treuhand- und Verwaltungsvertrag bereits unwiderruflich erteilt. Über die Ergebnisse der Beschlussfassung ist (zu Beweiszwecken, nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung) ein Protokoll anzufertigen, das von der geschäftsführenden Kommanditistin zu unterzeichnen und den Anlegern zu übersenden ist. Eine namentliche Nennung erfolgt im Protokoll nicht. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von vier Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber der geschäftsführenden Kommanditistin zu erklären. Über Einsprüche gegen das Protokoll entscheiden die Anleger im Rahmen der nächsten Beschlussfassung. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur im Wege der Anfechtungsklage binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zusendung des Protokolls gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. Die Unwirksamkeit eines Beschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass Anleger nicht ordnungsgemäß geladen wurden, wenn und soweit der Beschluss nicht auf dem Ladungsmangel beruht. cc) Recht auf Auskunft Den Anlegern stehen die gesetzlichen Informations- und Einsichtsrechte eines Kommanditisten nach 166 HGB zu. Zudem wird die Treuhandkommanditistin die Anleger mindestens einmal jährlich über die wesentlichen geschäftlichen Vorgänge und die wirtschaftliche Situation der In vest mentgesellschaft informieren. dd) Beirat Die In vest ment ge sell schaft hat einen Beirat. Der Beirat hat primär beratende Funktion. Der erste Beirat ist zu bilden, sobald die Platzierungsphase abgeschlossen ist. Der Beirat ist berechtigt, sich jederzeit über den Geschäftsverlauf der Investmentgesellschaft zu unterrichten sowie die Bücher und Papiere der Investmentgesellschaft und der Objektgesellschaft einzusehen und zu prüfen, darf aber hierdurch den ordentlichen Geschäftsbetrieb der Investmentgesellschaft oder der Objektgesellschaft nicht maßgeblich stören. Die geschäfts führende Kommanditistin muss dem Beirat Auskunft erteilen und ihn über alle wichtigen Geschäftsvorfälle unterrichten. Jeder Stiftungskommanditist, der mit mindestens Euro der auf dem Kapitalkonto I gebuchten Pflichteinlagen an der Investmentgesellschaft beteiligt ist, hat das Recht, ein Beiratsmitglied zu entsenden. Den übrigen Kommanditisten steht kein Entsendungsrecht zu. Das Entsendungsrecht ist für jede Amtsperiode binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die geschäftsführende Kommanditistin durch den jeweiligen Entsendungsberechtigten auszuüben. Für die Form der Aufforderung und der Ausübungserklärung gelten die Regelungen über die Einberufung von Gesellschafterversammlungen entsprechend. Macht der Entsendungsberechtigte nicht fristgemäß von seinem Entsendungsrecht Gebrauch, entfällt dieses für die jeweilige Amtsperiode des Beirates. Das Entsendungsrecht umfasst die Befugnis, die entsandte Person jederzeit abzuberufen und durch eine neue zu ersetzen. Die Entsendung von Mitgliedern des Beirates erfolgt bis zur Beendigung derjenigen Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Entfällt während der Amtszeit eines entsandten Mitglieds das zugrundeliegende Entsendungsrecht, so scheidet das betroffene Mitglied aus dem Beirat aus. Für den Rest seiner Amtszeit ist von der Gesellschafterversammlung ein Ersatzmitglied zu wählen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Beiratssitzungen sind vom Beiratsvorsitzenden mindestens einmal jährlich schriftlich (auch per oder Telefax) und im Fall, dass ein Beiratsbeschluss zu fassen ist oder eine Beiratssitzung erforderlich erscheint, einzuberufen. Die geschäftsführende Kommanditistin ist über die Einberufung rechtzeitig zu informieren. Sie ist berechtigt und auf Verlangen des Beirates verpflichtet, an Sitzungen des Beirates teilzunehmen und in diesen über alle Sachverhalte, die für Entschließungen des Beirates von Belang sein können, zu berichten. Sie hat ein Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Beirat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. Schriftliche (auch per oder Telefax) und fernmündliche Beschlussfassungen sind zulässig. Beschlüsse des Beirates sind in Protokollen festzuhalten und allen Beiratsmitgliedern und der H. Rechtliche Grundlagen

61 Verkaufsprospekt 61 geschäftsführenden Kommanditistin zuzuleiten. Die Mitglieder des Beirates werden für ihre Tätigkeiten im Beirat nicht vergütet. ee) Rückgabe der Anteile an der Investmentgesellschaft Es bestehen keine regelmäßigen Rückgaberechte der Anleger, da kein ordentliches Kündigungsrecht besteht. Es werden daher weder Maßnahmen ergriffen, um die Rücknahme der Anteile vorzunehmen noch werden Rücknahmepreise regelmäßig berechnet und veröffentlicht (siehe zum Liquiditätsmanagement auch Kapitel K., Abschnitt III. Liquiditätsmanagement ). ff) Beendigung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft und Rückgabeabschlag Die Beteiligung eines Anlegers an der In vest ment ge sell schaft kann insbesondere aus folgenden Gründen beendet werden: Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund Ausschluss oder automatisches Ausscheiden des Anlegers aus der Investmentgesellschaft Übertragung der Beteiligung des Anlegers auf einen Dritten Liquidation der In vest ment ge sellschaft Die ordentliche Kündigung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch einen Anleger oder durch die Treuhandkommanditistin für einen Anleger ist ausgeschlossen. Gleichwohl kann die Beteiligung durch den Anleger jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die geschäftsführende Kommanditistin kann das Gesellschaftsverhältnis zum Anleger aus wichtigem Grund im Sinne der 133, 140 HGB kündigen oder weil der Anleger seinen Pflichten gemäß Geldwäschegesetz nicht nachkommt. Ein Anleger scheidet automatisch aus der Investmentgesellschaft aus, wenn über sein Vermögen oder seinen Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder ein Gläubiger den Geschäftsanteil gepfändet hat und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten aufgehoben wird, sofern die geschäftsführende Kommanditistin dies verlangt, oder in den Fällen des 150 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit 131 Absatz 3 Nr. 4 HGB (Kündigung eines Privatgläubigers des Anlegers). Die geschäftsführende Kommanditistin ist zudem ermächtigt, einen Gesellschafter, durch dessen Beteiligung an der In vest ment ge sell schaft der planmäßige Geschäftsbetrieb der In vestment ge sell schaft gefährdet werden kann sowie einen Gesellschafter, der nach Erwerb der Beteiligung in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) ansässig im Sinne des US-amerikanischen oder kanadischen Steuerrechts wird und/oder die US-amerikanische und/oder die kanadische Staatsangehörigkeit erhält und/ oder in den USA/Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) einen Sitz oder Wohnsitz hat und/oder Inhaber einer dauerhaften US-amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis (z. B. Green Card ) wird, durch schriftliche Erklärung aus der Investmentgesellschaft auszuschließen. Eines Gesellschafterbeschlusses bedarf es insoweit nicht. Der ausscheidende Gesellschafter trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstehenden Kosten. Ein Gesellschafter kann darüber hinaus aus wichtigem Grund ganz oder mit einem Teil seiner Beteiligung aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus wichtigem Grund obliegt, soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Gesellschafter trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegend gegen die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages oder die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung schuldhaft verstößt wenn ein Gesellschafter versucht, seinen Anteil unter Verstoß gegen die Bestimmungen des 17 des Gesellschaftsvertrages zu veräußern wenn ein Gesellschafter die eidesstattliche Versicherung ( 899 ff. ZPO) abgegeben hat wenn ein Gesellschafter die Auflösungsklage erhebt wenn ein Gesellschafter nicht (mehr) die Anforderungen des 4 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages erfüllt aus anderen in dem Gesellschaftsvertrag genannten Gründen Der vom Ausschluss betroffene Gesellschafter hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht. Der Beschluss kann mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres gefasst werden. Die Komplementärin bzw. die geschäftsführende Kommanditistin kann nur ausgeschlossen werden, wenn auf den Zeitpunkt des Ausscheidens eine neue Komplementärin/geschäftsführende Kommanditistin bestellt wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus der In vest ment ge sell schaft kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft von dem Anleger Erstattung von notwendigen Auslagen in nachgewiesener Höhe, jedoch nicht mehr als 100 % des Anteilswertes, verlangen. Durch das Ausscheiden eines Anlegers wird die Investmentgesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgeführt. Zum Ausscheiden der Treuhandkommanditistin, der Komplementärin und der geschäftsführenden Kommanditistin siehe 19 Absatz 5 bis 7 des Gesellschaftsvertrages.

62 62 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG gg) Recht auf Auseinandersetzungsguthaben beim Ausscheiden aus der Investmentgesellschaft Scheidet ein Anleger ohne Rechtsnachfolger aus der Investmentgesellschaft aus, hat er nach Maßgabe der Regelungen des Gesellschaftsvertrages Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben (vgl. 21 des Gesellschaftsvertrages). Dies gilt nicht für die Komplementärin der Investmentgesellschaft, der entsprechend ihrer fehlenden Kapitalbeteiligung ein Auseinandersetzungsguthaben nicht zusteht. Ein Anleger, der aus der Investmentgesellschaft ausscheidet, weil er seinen Beteiligungsbetrag nach Mahnung und Fristsetzung nicht erbringt, hat ebenfalls keinen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Ein Anleger, der automatisch aus der Investmentgesellschaft gemäß 19 Absatz 1 lit. c) des Gesellschaftsvertrages ausscheidet, hat einen Anspruch auf 80 % des nach Maßgabe des 21 des Gesellschaftsvertrages ermittelten Auseinandersetzungsguthabens. Das Auseinandersetzungsguthaben berechnet sich nach einer gemäß 21 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages aufgestellten Auseinandersetzungsbilanz, sofern der Anleger zum Ende eines Jahres aus der In vest ment gesell schaft ausscheidet, ohne dass seine Beteiligung auf eine andere Person übergeht. Scheidet ein Anleger nicht zum Ende eines Jahres, sondern zu einem anderen Zeitpunkt aus der In vestment ge sell schaft aus, so ist, wenn die In vest ment ge sell schaft und der ausscheidende Anleger sich nicht auf die Anwendbarkeit einer gemäß den Bewertungsrichtlinien zum Jahresende des Ausscheidens aufgestellten bzw. aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz einigen können, eine besondere Auseinandersetzungsbilanz zum Zeitpunkt des Ausscheidens aufzustellen. Die Kosten dieser Bilanzaufstellung trägt der ausscheidende Gesellschafter, es sei denn, der Gesellschafter scheidet aus wichtigem Grund aus. Wird über die Auseinandersetzungsbilanz zwischen der In vest ment gesell schaft und einem Anleger keine Einigung erzielt, so entscheidet ein von der Handelskammer Hamburg zu benennender Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter. Die Kosten für den Schiedsgutachter trägt der betreffende Anleger. Weichen die Feststellungen des Schiedsgutachters jedoch von der Auseinandersetzungsbilanz um mehr als 10 % nach oben ab, so trägt die Invest ment ge sell schaft die gesamten Kosten des Schiedsgutachtens. Ein Auseinandersetzungsguthaben ist in drei gleichen Raten auszuzahlen. Die erste Rate entsteht zwölf Monate nach dem Stichtag der dem Auseinandersetzungsguthaben zugrundeliegenden Auseinandersetzungsbilanz, die weiteren Raten jeweils zwölf Monate später. Die jeweilige Rate wird grundsätzlich zum Zeitpunkt des Entstehens fällig, jedoch nur, sofern und soweit es die Liquiditätslage der Investmentgesellschaft erlaubt. Die In vest ment ge sellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben ganz oder teilweise früher zu tilgen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird in dem Zeitraum zwischen Stichtag der Auseinandersetzungsbilanz und Auszahlung der jeweiligen Rate mit 4 % p. a. verzinst. Wird die In vest ment ge sell schaft aufgelöst, bevor die erste Rate des Auseinandersetzungsguthabens fällig ist, tritt an die Stelle des ermittelten Auseinandersetzungsguthabens der Betrag, der dem Anleger als anteiliger Liquidationserlös zustünde, wenn er nicht ausgeschieden wäre. Der Betrag erhöht sich um die Auszahlungen, die der ausgeschiedene Anleger zusätzlich erhalten hätte, wenn er nicht aus der In vest ment ge sell schaft ausgeschieden wäre, so dass auch die Ergebnisse entsprechend auf den ausgeschiedenen Anleger verteilt werden. hh) Beteiligung am Liquidationserlös Wird die In vest ment ge sell schaft aufgelöst, hat die geschäftsführende Kommanditistin die Investmentgesellschaft durch die Verwertung des Gesellschaftsvermögens zu liquidieren. Im Rahmen der Liquidation der In vestment ge sell schaft werden die laufenden Geschäfte beendet, etwaige noch offene Forderungen der Investmentgesell schaft werden eingezogen, das übrige Vermögen wird in Geld umgesetzt und etwaige verbliebene Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft werden beglichen. Ein nach Abschluss der Liquidation verbleibendes Vermögen der Investmentgesellschaft wird nach den Regeln der Gewinnzuweisung in der In vest ment ge sell schaft und den anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften verteilt (vgl. 23 des Gesellschaftsvertrages). Die Gesellschafter haften nach Beendigung der Liquidation gemäß 161 Absatz 4 KAGB nicht für die Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft. ii) Ausschluss der Nachschusspflicht Eine Erhöhung der Kom man dit einlage eines Direktkommanditisten kann nur mit seiner Zustimmung beschlossen werden. Die Anleger übernehmen weder gegenüber anderen Anlegern noch gegenüber Dritten irgendwelche Zahlungsverpflichtungen oder Nachschusspflichten, die über die Verpflichtung zur Leistung des Ausgabepreises (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) hinausgehen (vgl. 152 Absatz 3 KAGB). Dieser Ausschluss einer Nachschusspflicht lässt die Haftung der Anleger gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß 171 ff. HGB unberührt. Die Anleger sind gemäß 152 Absatz 3 KAGB nicht verpflichtet, entstandene Verluste auszugleichen. Ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens haftet der ausgeschiedene Anleger gemäß 152 Absatz 6 KAGB nicht für Verbindlichkeiten der In vest ment ge sell schaft. Entsprechendes gilt für die über die H. Rechtliche Grundlagen

63 Verkaufsprospekt 63 Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber. jj) Pflicht zur Einlageleistung Die Anleger sind zur Leistung des Ausgabepreises (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) verpflichtet (vgl. hierzu Kapitel H., Abschnitt I., Ziffer 5.d. Hauptmerkmale der Anteile ). e) Rechtsverhältnis/ Rechtsstreitigkeiten Das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Investmentgesellschaft richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag und den Anlagebedingungen, welche als Anlagen (Kapitel O. und P.) dem Verkaufsprospekt beigefügt sind. Der Gesellschaftsvertrag unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig der Sitz der Investmentgesellschaft. Es ist im Gesellschaftsvertrag keine außergerichtliche Streitschlichtung vereinbart. Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten beschreiten. Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten nach dem KAGB (vgl. für die außergerichtliche Streitschlichtung 342 KAGB) hat die BaFin eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Sofern ein Anleger Verbraucher im Sinne von 13 BGB ist, kann er sich bei Streitigkeiten mit einem Unternehmen im Zusammenhang mit dem KAGB an diese Schlichtungsstelle wenden. Die Adresse der BaFin-Schlichtungsstelle lautet: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Schlichtungsstelle nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, Referat Q 21, Graurheindorfer Straße 108, Bonn, Telefon: , Telefax: , schlichtungsstelle-investment@bafin.de, Internet: Erwirbt ein Anleger, der Verbraucher im Sinne des 13 BGB ist, die Beteiligung im Wege des Fernabsatzes im Sinne des 312b und c BGB, kann er bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen unbeschadet des Rechts, Klage vor dem jeweils zuständigen Gericht zu erheben die bei der Deutsche Bundesbank Schlichtungsstelle, Taunusanlage 5, Frankfurt am Main, Telefon: /1907/1908, Telefax: , schlichtung@bundesbank.de, Internet: eingerichtete Schlichtungsstelle anrufen. Die Beschwerden an die Schlichtungsstellen sind jeweils unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterlagen zu erheben. Der Anleger (Beschwerdeführer) hat jeweils insbesondere zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch noch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen hat. Im Übrigen gilt die jeweilige Schlichtungsstellen-Verfahrensordnung, die unter den jeweils genannten Adressen erhältlich oder auf der jeweils angegebenen Internetseite online abrufbar ist. Die Vollstreckung von Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzverordnung. Da die Investmentgesellschaft inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung inländischer Urteile vor deren Vollstreckung. 6. Übertragung und Handelbarkeit von Anteilen a) Übertragung von Anteilen Die Übertragung von Kommanditanteilen im Wege der Sonderrechtsnachfolge ist nur mit schriftlicher Einwilligung der geschäftsführenden Kommanditistin möglich. Sie kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Als wichtiger Grund gilt insoweit insbesondere der Nichtabschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrages oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des 262 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 KAGB in der Person des Empfängers. Verstirbt ein Gesellschafter, wird die Investmentgesellschaft mit den Erben oder dem/den Vermächtnisnehmer(n) fortgesetzt, sofern bei den neuen Gesellschaftern kein Ausschlussgrund vorliegt. Erben müssen sich durch Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheines oder einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls eines notariellen Testamentes oder Erbvertrages oder eines Erbnachweises entsprechend 35 GBO legitimieren. Die Investmentgesellschaft kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, sofern sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei die Erbfolge ergibt. Soweit durch den Erbfall Kommanditanteile von weniger als Euro entstehen, haben die betreffenden Erben einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu bestellen, der zur Entgegennahme von Zahlungen und Schriftverkehr zu ermächtigen ist. Solange ein gemeinsamer Bevollmächtigter nicht bestellt ist oder die Legitimation des oder der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung, soweit es sich nicht um Beschlüsse über die Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrages handelt. Ggfs. auszuzahlende Beträge werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften hinterlegt. Die Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen von Kommanditisten ist unzulässig. Bewertungsstichtag ist der 31. Dezember im Jahr des Todesfalls.

64 64 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Beabsichtigt ein Gesellschafter, seine Kommanditanteile ganz oder teilweise zu veräußern und/oder zu übertragen, besteht zugunsten der Stiftungskommanditisten ein Vorkaufsrecht in der Reihenfolge des Eingangs der entsprechenden Erklärungen. Der veräußernde Gesellschafter ist verpflichtet, der geschäftsführenden Kommanditistin das Kaufangebot des Dritten unter Vorlage sämtlicher relevanter Dokumente (insbesondere des Kaufvertrages und/oder der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmendaten) mitzuteilen. Die geschäftsführende Kommanditistin wird dieses Kaufangebot an die Stiftungskommanditisten unverzüglich per Brief weiterleiten. Das Vorkaufsrecht kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach schriftlicher Bekanntmachung des Kaufangebotes des Dritten durch die geschäftsführende Kommanditistin gegenüber dem Stiftungskommanditisten durch diesen ausgeübt werden. Sofern ein Stiftungskommanditist von seinem Vorkaufsrecht nicht oder nicht fristgerecht Gebrauch macht, steht das auf diesen Stiftungskommanditisten entfallende Vorkaufsrecht den übrigen Stiftungskommanditisten im Verhältnis ihrer Anteile an der Investmentgesellschaft zu. In diesem Fall ist der nicht ausübende Stiftungskommanditist verpflichtet, der geschäftsführenden Kommanditistin die Nichtausübung unverzüglich bekannt zu geben. Die übrigen Stiftungskommanditisten können das Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung durch die geschäftsführende Kommanditistin der Nichtausübung durch den die Veräußerung beabsichtigenden Stiftungskommanditisten ausüben. Das Vorkaufsrecht kann nur hinsichtlich sämtlicher zum Erwerb angebotener Kommanditanteile ausgeübt werden. b) Handelbarkeit von Anteilen Die freie Handelbarkeit der Beteiligung an der Investmentgesellschaft ist wie folgt eingeschränkt: Die Übertragung der Anteile ist zunächst von der Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin bzw. bei Treugebern von der Zustimmung der Treuhandkommanditistin abhängig. Die freie Handelbarkeit der Beteiligung an der Investmentgesellschaft ist ferner dadurch eingeschränkt, dass zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige kein geregelter Markt für Beteiligungen an Investmentvermögen besteht. Die damit zusammenhängenden Risiken sind in Kapitel E., Abschnitt I. Beschränkte Handelbarkeit (Fungibilität) dargestellt. c) Besonderheiten bzgl. sogenannter VAG-Kommanditisten VAG-Kommanditisten im Sinne des 18 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages sind Anleger, die die Investmentgesellschaft schriftlich darüber informiert haben, dass sie dem Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in Verbindung mit der Anlageverordnung (AnlV) oder vergleichbaren Regelungen und einer vergleichbaren Aufsicht wie ein Versicherer unterliegen und die einen Kommanditanteil an der Investmentgesellschaft in ihrem gebundenen Vermögen halten. Den VAG-Kommanditisten kommen gewisse zusätzliche Rechte zu, die in 18 des Gesellschaftsvertrages dargestellt sind. Insbesondere gilt, was folgt: Ist in der Beitrittserklärung bestimmt, dass über Gesellschaftsanteile und Forderungen eines Anlegers aus dem Gesellschaftsverhältnis nur mit Zustimmung eines Dritten, z. B. des Treuhänders nach 70 des VAG, verfügt werden darf, so sind solche Verfügungen nicht ohne Zustimmung dieses Dritten wirksam. Der VAG-Kommanditist ist berechtigt, mit diesem Dritten sämtliche Informationen und Unterlagen bezogen auf seinen Kommanditanteil zu teilen. Die Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin zur Übertragung der Anteile ist nicht erforderlich, wenn ein VAG-Kommanditist über seinen Kommanditanteil verfügen möchte. Jegliche (subsidiäre) Haftung für ausstehende Kapitaleinzahlungen oder andere Beträge gegenüber der In vestmentgesellschaft durch den VAG-Kommanditisten nach Verfügung über den Kommanditanteil ist ausgeschlossen (keine gesamtschuldnerische Haftung von VAG-Kommanditist und Erwerber). Derartige Verpflichtungen gehen mit schuldbefreiender Wirkung für den VAG-Kommanditisten auf den Erwerber über. Zudem müssen die VAG-Kommanditisten einer Laufzeitverlängerung gemäß 13 Absatz 2 lit. m) des Gesellschaftsvertrages sowie einer Änderung des 18 des Gesellschaftsvertrages zustimmen. d) Volatilität Da die Investmentgesellschaft nur in einen Vermögensgegenstand investiert, können die Anteile der Investmentgesellschaft eine erhöhte Volatilität aufweisen. e) Wertpapierindex Die Anteile an der In vest ment ge sellschaft werden zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige in keinem Wertpapierindex abgebildet. Die Anteile an der In vest ment ge sell schaft werden zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige weder an Börsen noch an sonstigen organisierten Märkten gehandelt oder in diese einbezogen. f) Prime Broker Die Dienstleistungen eines Prime Brokers für die Vermittlung der Anteile an der In vest ment ge sell schaft werden nicht in Anspruch genommen. 7. Angabe zur bisherigen Wertentwicklung der Investmentgesellschaft Die bisherige Wertentwicklung der Investmentgesellschaft kann zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige nicht ange- H. Rechtliche Grundlagen

65 Verkaufsprospekt 65 geben werden. Die Investmentgesellschaft wurde erst kurz vor Vertriebsanzeige bei der BaFin neu gegründet. II. Objektgesellschaft 1. Firma, Sitz, Zeitpunkt der Gründung und Rechtsform Die Objektgesellschaft wurde am 20. Juli 2016 als Kommanditgesellschaft unter der Firma Paribus Renditefonds XXVII Objekt GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg, Königstraße 28, gegründet und am 25. Juli 2016 im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA eingetragen. Die Objektgesellschaft unterliegt deutschem Recht. Das Geschäftsjahr der Objektgesellschaft beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Wird die Objektgesellschaft unterjährig beendet, so ist auch das letzte Geschäftsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr. 2. Unternehmensgegenstand Gegenstand der Objektgesellschaft sind der Erwerb von Liegenschaften mit aufstehenden Gebäuden, insbesondere in Berlin, die Bebauung von Grundstücken mit Gebäuden sowie die Vermietung und Verwaltung der aufstehenden Gebäude. Die Objektgesellschaft darf nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben. Daneben kann die Objektgesellschaft alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftsgegenstand mittelbar oder unmittelbar zu dienen geeignet sind oder die Entwicklung der Objektgesellschaft fördern. Ausgenommen sind Tätigkeiten gemäß 34f GewO, erlaubnispflichtige Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen im Sinne des deutschen Kreditwesengesetzes sowie Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch bedürfen, es sei denn, die entsprechende Erlaubnis liegt vor. Die Objektgesellschaft kann zur Erreichung des Gesellschaftszweckes auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften erwerben, sofern aus einer solchen Beteiligung keine gewerblichen Einkünfte erzielt werden. 3. Gründungsgesellschafter der Objektgesellschaft und Gesellschaftskapital Gründungsgesellschafterin der Objektgesellschaft ist zunächst die Komplementärin der Objektgesellschaft, die Paribus Renditefonds Verwaltungsgesellschaft mbh, mit Sitz in Hamburg, Königstraße 28, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB Die Komplementärin ist von der Geschäftsführung und soweit nicht organschaftliche Vertretung gesetzlich zwingend erforderlich ist auch von der Vertretung der Objektgesellschaft ausgeschlossen. Sie hat keine Einlage erbracht und ist am Vermögen der Objektgesellschaft nicht beteiligt. Gründungskommanditistin der Objektgesellschaft ist die Paribus Fondsbeteiligung GmbH, mit Sitz in Hamburg, Königstraße 28, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB , mit einer Pflichteinlage von 51 Euro. Sie ist zur Geschäftsführung und Vertretung der Objektgesellschaft berechtigt und verpflichtet. Sie ist zur Einzelvertretung befugt. Weitere Gründungskommanditistin der Objektgesellschaft ist die Investmentgesellschaft, das heißt die Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG, mit Sitz in Hamburg, Königstraße 28, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA , mit einer Pflichteinlage von 949 Euro. 4. Laufzeit der Objektgesellschaft Die Laufzeit der Objektgesellschaft ist entsprechend dem Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft bis zum 31. Dezember 2031 befristet. Die Objektgesellschaft wird nach Ablauf dieser Laufzeit aufgelöst und abgewickelt (liquidiert), es sei denn, die Gesellschafter beschließen eine weitere Verlängerung der Laufzeit. Die Laufzeit der Objektgesellschaft kann bis zum 31. Dezember 2038 verlängert werden. 5. Kapitalmaßnahmen Im Rahmen einer Kapitalerhöhung soll die Investmentgesellschaft ihre an der Objektgesellschaft gehaltene Kommanditbeteiligung von derzeit 949 Euro um bis zu Euro auf max. bis zu Euro erhöhen. Im Zuge der Kapitalerhöhung wird auch die geschäftsführende Kommanditistin ihre Einlage plangemäß von 51 Euro auf max ,15 Euro erhöhen, wobei die Einzahlung der Einlage der geschäftsführenden Kommanditistin in Höhe eines Betrages von bis zu ,15 Euro bis zum Ende der Laufzeit der Objektgesellschaft bzw. bis zum Ausscheiden der geschäftsführenden Kommanditistin aus der Objektgesellschaft je nachdem, welcher Zeitpunkt eher eintritt gestundet wird. Der gestundete Betrag ist mit 5 % p. a. zu verzinsen. Der Zinsdienst der geschäftsführenden Kommanditistin soll aus den Ausschüttungen der Objektgesellschaft bestritten werden. Soweit der Zinsdienst der geschäftsführenden Kommanditistin nicht aus den Ausschüttungen der Objektgesellschaft bestritten werden kann, ist die geschäftsführende Kommanditistin verpflichtet, den Differenzbetrag an die Objektgesellschaft zu zahlen. Überschreiten die Ausschüttungen der Objektgesellschaft den zu zahlenden Zinsdienst, ist der Differenzbetrag nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages an die geschäftsführende Kommanditistin auszuzahlen. Nach Durchführung der vorgenannten Kapitalerhö-

66 66 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG hungen wird das Kapital der Objektgesellschaft plangemäß insgesamt bis zu ,15 Euro betragen. Kapitalmaßnahmen der Objektgesellschaft, das heißt Kapitalerhöhungen wie auch Kapitalherabsetzungen, sind stets in der Weise vorzunehmen, dass sich das Verhältnis der Beteiligungen der Investmentgesellschaft und der geschäftsführenden Kommanditistin an der Objektgesellschaft (94,9 % zu 5,1 %) nicht verändert. 6. Geschäftsführung und Vertretung Die Komplementärin der Objektgesellschaft ist grundsätzlich von der Geschäftsführung der Objektgesellschaft ausgeschlossen, soweit sie nicht aus zwingenden gesetzlichen Gründen zur Geschäftsführung verpflichtet ist. Sie ist verpflichtet, ihre Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht auszuüben, es sei denn, dies ist zur Vertretung der Objektgesellschaft gegenüber der geschäftsführenden Kommanditistin oder aus zwingenden gesetzlichen Gründen erforderlich. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die geschäftsführende Kommanditistin berechtigt und verpflichtet. Sie ist zur Einzelvertretung befugt. Die Komplementärin, die geschäftsführende Kommanditistin und deren jeweilige Organe sind von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, die Geschäftsführungsaufgaben teilweise oder vollständig auf eigene Kosten auf andere, dritte Personen zu übertragen und diesen die für die Geschäftsführung erforderlichen Vollmachten zu erteilen. 7. Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte Die geschäftsführende Kommanditistin bedarf zu sämtlichen Geschäften und Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, der Zustimmung der Investmentgesellschaft. Bei Erteilung einer Zustimmung hat die In vest ment ge sell schaft ihren Gesellschaftsvertrag zu beachten, insbesondere bedarf es einer Zustimmung für: Wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages der Objektgesellschaft Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, mit Ausnahme von Geschäften sowie Grunddienstbarkeiten, Baulasten, Arrondierungen etc., die zum Betrieb der Immobilie erforderlich sind, mit Ausnahme des Erwerbs der Immobilie und der für die Fremdfinanzierung erforderlichen Belastungen Herstellung, Anschaffung und Veräußerung von sonstigen Gegenständen des Gesellschaftsvermögens Aufnahme und außerplanmäßige Rückführung von Darlehen, mit Ausnahme von Darlehen in Höhe von Euro zur Finanzierung der Zahlung des Kaufpreises für die Immobilie Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Verpflichtungen zur Sicherung von Verbindlichkeiten Dritter, mit Ausnahme der von der Objektgesellschaft an die fremdfinanzierende Bank auszureichenden Sicherheiten sämtliche Maßnahmen, die nicht mit dem Zweck der Investmentgesellschaft im Einklang stehen Neuvermietung von gekündigten oder aufgrund des Ablaufs der Mietzeit frei werdenden Mietflächen (auch Teilflächen) Bei den vorstehend aufgeführten Rechts geschäften und Handlungen ist die Zustimmung nur erforderlich, soweit diese Geschäfte in ihrem Wert jeweils Euro übersteigen. Der Wert bestimmt sich nach dem zugrundeliegenden Gegenstand des Geschäftes, bei Dauerschuldverhältnissen nach dem Vertragswert, maximal für die Dauer eines Jahres. Im Übrigen wird der Wert des Geschäftes von der Geschäftsführung unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bestimmt. 8. Gesellschafterbeschlüsse Gesellschafterbeschlüsse der Objektgesellschaft bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit. Ein Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages, über wesentliche Änderung der Nutzung und/oder Verwaltung des Vermögens der Objektgesellschaft, insbesondere Verkauf wesentlicher Teile des Anlagevermögens sowie über die Auflösung der Objektgesellschaft soweit nicht die Investmentgesellschaft aufgelöst wird, bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. Gesellschafterbeschlüsse, die einem Gesellschafter zusätzliche Pflichten auferlegen oder ihm im Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft zugeschriebene Rechte beeinträchtigen, bedürfen stets der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters. Für Verfügungen über die Beteiligung der Investmentgesellschaft an der Objektgesellschaft, für Verfügungen über Vermögensgegenstände der Objektgesellschaft sowie für Änderungen des Objektgesellschaftsvertrages ist die vorherige schriftliche Zustimmung der für die Investmentgesellschaft bestellten Verwahrstelle erforderlich. 9. Vermögensaufstellung Die Objektgesellschaft ist verpflichtet, Vermögensaufstellungen auf den Zeitpunkt der Bewertung gemäß 272 KAGB bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft der In vestmentgesellschaft und der Verwahrstelle einzureichen einmal jährlich anhand des von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der Objektgesellschaft prüfen zu lassen H. Rechtliche Grundlagen

67 Verkaufsprospekt 67 Sollten die vorstehend dargestellten regulatorischen Anforderungen (insbesondere gemäß 271, 272 KAGB) sich ändern, so hat die geschäftsführende Kommanditistin bzw. die Objektgesellschaft anstelle der Verpflichtungen die sodann geltenden Anforderungen für die Objektgesellschaft zu erfüllen. 10. Informations- und Kontrollrechte Die Informations- und Kontrollrechte der Kommanditisten bestimmen sich nach 166 HGB. 11. Ergebnisverteilung, Entnahmen, Ausschüttungen Die Vergütungsansprüche der Paribus Immobilien Assetmanagement als Objektverwalterin, der Komplementärin der Objektgesellschaft und der geschäftsführenden Kommanditistin der Objektgesellschaft für ihre Tätigkeit als geschäftsführende Kommanditistin der Objektgesellschaft werden vorab gezahlt und im Verhältnis der Kommanditisten zueinander als Aufwand der Gesellschaft behandelt. Ein danach verbleibender Gewinn oder Verlust wird den Gesellschaftern jeweils im Verhältnis ihrer Pflichteinlagen (Kapitalkonto I) zugewiesen. Grundsätzlich sind sämtliche entnahmefähigen Gewinne und Liquiditätsüberschüsse unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zur Auszahlung vorzusehen, soweit sie nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen oder unter Berücksichtigung der Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordentlichen Geschäftsführung benötigt werden oder die Gesellschafter etwas anderes beschließen. Scheidet ein Gesellschafter während eines Geschäftsjahres aus, so nimmt er am Ergebnis dieses Geschäftsjahres nicht mehr teil. Am Ergebnis der bei seinem Ausscheiden noch schwebenden Geschäfte nimmt er ebenfalls nicht mehr teil. 12. Verfügung über Kommanditanteile Eine Übertragung oder Belastung von Kommanditanteilen bedarf der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Die Investmentgesellschaft bedarf zur etwaigen Verfügung über ihre Beteiligung an der Objektgesellschaft zusätzlich der Zustimmung der Verwahrstelle. Im Fall der Übertragung eines Kommanditanteils werden die Kapitalkonten des übertragenden Gesellschafters unverändert und einheitlich bzw. bei anteiliger Übertragung wertmäßig quotal fortgeführt. 13. Kündigung, Ausscheiden aus der Objektgesellschaft und Abfindungsguthaben Eine ordentliche Kündigung der Gesellschafterstellung ist ausgeschlossen. Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Gesellschafter kann gegen seinen Willen aus der Objektgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn über sein Vermögen oder seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder der Geschäftsanteil von einem Gläubiger gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten aufgehoben wird, sofern die Komplementärin dies verlangt. Der ausscheidende Kommanditist erhält ein Abfindungsguthaben, das sich nach dem Nettoinventarwert seiner Beteiligung, abzgl. der durch das Ausscheiden und die Wertermittlung bedingten Kosten und Ausgaben, bemisst. Die Abfindung ist grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters zur Zahlung fällig. Das Abfindungsguthaben ist ab Fälligkeit mit dem jeweiligen Basiszinssatz (gemäß 247 BGB) p. a. zu verzinsen. 14. Anwendbares Recht; Gerichtsstand Der Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Hamburg. III. Kaufvertrag Immobilie, Vermietung 1. Kaufvertrag Immobilie Die Objektgesellschaft hat am 5. August 2016 einen Kaufvertrag über den Erwerb des Grundbesitzes, auf dem sich die Immobilie befindet, mit der New Gol GmbH & Co. KG, c/o Watermark Global GmbH, Schillerstraße 15 17, Frankfurt am Main als Verkäufer geschlossen. a) Belastungen In Abteilung II des Grundbuchs des Grundbuchblattes zum Flurstück 373 sind folgende Belastungen eingetragen: lfd. Nr. 1: Grunddienstbarkeit (Erhaltung der Brandmauer) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Stadt Charlottenburg Band 410 Blatt Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 6. August 1956 (UR-Nr. 113/56 Notar Dr. Küster, Berlin-Charlottenburg), eingetragen am 21. August Hierher übertragen am 16. Juni lfd. Nr. 2: Grunddienstbarkeit (Feuerwehr-Zufahrts- und Aufstellrecht) für den jeweiligen Eigentümer von Stadt Charlottenburg Blatt Gemäß Bewilligung vom 2./14. Dezember 1992 im Gleichrang mit Abt. II Nr. 3 und 4, eingetragen am 23. Januar lfd. Nr. 3: Grunddienstbarkeit (Wege- und Leitungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer von Stadt Charlottenburg Blatt Gemäß Bewilligung vom 2./14.

68 68 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Dezember 1992 im Gleichrang mit Abt. II Nr. 2 und 4, eingetragen am 23. Januar lfd. Nr. 4: Grunddienstbarkeit (Kraftfahrzeugabstellrecht) für den jeweiligen Eigentümer von Stadt Charlottenburg Blatt Gemäß Bewilligung vom 2./14. Dezember 1992 im Gleichrang mit Abt. II Nr. 2 und 3, eingetragen am 23. Januar In Abteilung III des Grundbuchs sind eingetragen: lfd. Nr. 6: Euro Grundschuld ohne Brief für die INVESTEC Bank (UK) Limited, London/Großbritannien; 18 % Zinsen; 10 % Nebenleistung einmal; vollstreckbar nach 800 ZPO. Gesamthaft: Stadt Charlottenburg Blätter und (AG Schöneberg); Bemerode Blatt 6614 (AG Hannover); Dortmund Blatt (AG Dortmund). Gemäß Bewilligung vom 8. Mai 2007 (UR-Nr. 2320/2007 MS, Notar Michael Spring, Frankfurt am Main), eingetragen am 28. August lfd. Nr. 7: Euro Grundschuld ohne Brief für die INVESTEC Bank PLC, London; 20 % Zinsen; 10 % Nebenleistung einmal; vollstreckbar nach 800 ZPO. Gesamthaft besteht in den Grundbüchern von: Stadt Charlottenburg Blätter und 29130, Dortmund Blatt (AG Dortmund) und Bemerode Blatt 6614 (AG Hannover). Gemäß Bewilligung vom 20. Dezember 2012 und 23. Januar 2013 (UR-Nr. 217/2012 und 11/2013, Notar Dr. Jörg Michael Lang, Frankfurt am Main), eingetragen 18. Februar Die in Abteilung II der Grundbücher eingetragenen Belastungen mit Ausnahme der Abteilung II, lfd. Nr. 4 (Kraftfahrzeugabstellrecht) wurden von der Objektgesellschaft ab Stichtag ohne Anrechnung auf den Kaufpreis als nicht wertmindernd übernommen, einschließlich etwaig sich aus den Eintragungsbewilligungen ergebender schuldrechtlicher Verpflichtungen. Das Recht in Abteilung II, lfd. Nr. 4 (Kraftfahrzeugabstellrecht) wird gelöscht. Der Verkäufer hat als Eigentümer des Grundstücks, eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg, Grundbuch von Stadt Charlottenburg Blatt 29130, eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) zugunsten des Grundstücks bewilligt und die Eintragung im Grundbuch des Grundstücks beantragt. Die Grunddienstbarkeit wird von der Objektgesellschaft zur dinglichen Haft übernommen. Die Objektgesellschaft übernimmt zudem die sich aus der Eintragungsbewilligung ergebenden schuldrechtlichen Verpflichtungen mit entsprechender Weitergabeverpflichtung an ihren Rechtsnachfolger. Die in Abteilung III der Grundbücher eingetragenen Belastungen werden von der Objektgesellschaft nicht übernommen und sind vom Verkäufer zu löschen. b) Mängel des Kaufgegenstandes Der Objektgesellschaft als Käuferin waren die folgenden Mängel des Kaufgegenstands bekannt: Schäden an beiden Seiten der Tiefgaragenaus- bzw. -zufahrt erforderliche Malerarbeiten Tiefgarage Die vorgenannten Mängel wurden bei der Ermittlung des Kaufpreises berücksichtigt. Der Verkäufer hat für die Beseitigung der Mängel Angebote eingeholt (wobei die Arbeiten an einer Seite der Tiefgaragenausfahrt bereits durchgeführt sind) und diese im eigenen Namen beauftragt, soweit möglich (Malerarbeiten können erst beauftragt werden, wenn die Austrocknung erfolgt ist), ansonsten schließt die Objektgesellschaft diese selbst ab Stichtag ab. Die Objektgesellschaft hat zum Stichtag die vom Verkäufer geschlossenen Bauverträge mit schuldbefreiender Wirkung für den Verkäufer übernommen und ist in die genannten Verträge und Pflichten mit Wirkung zum Stichtag eingetreten. Darüber hinaus ist der Verkäufer verpflichtet, die im Bericht über die Prüfung von maschinellen Rauchabzugsanlagen vom TÜV Rheinland Industrie Service GmbH (Sachverständiger Dipl.-Ing. (FH) Jörg Schwiedeps) mit Prüfdatum 6. Juni 2016 genannten wesentlichen Mängel unverzüglich zur Beseitigung zu beauftragen und die Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, auch über den Stichtag hinaus. Gleiches gilt für etwaige Mängel, die sich aus der anstehenden Prüfung der Sprinkleranlage durch den TÜV Rheinland Industrie Service GmbH ergeben, und Mängel, die sich aus dem Bericht über die Prüfung der Sicherheitsstromversorgung vom TÜV Rheinland Industrie Service GmbH (Sachverständiger Dipl.-Ing. (FH) Jörg Schwiedeps) mit Prüfdatum 8. Juli 2016 ergeben. c) Kaufpreis Der Kaufpreis für den Grundbesitz betrug Euro und teilte sich wie folgt auf: Auf Grund und Boden entfielen Euro. Der Rest des Kaufpreises entfiel auf das auf dem Grundstück aufstehende Gebäude. Die in Abteilung III eingetragenen Grundpfandrechte sollen aus der Kaufpreiszahlung abgelöst werden. d) An die Objektgesellschaft abgetretene Ansprüche und Rechte Der Verkäufer hat an die Objektgesellschaft folgende Ansprüche und Rechte, soweit diese am Stichtag noch bestanden, mit Wirkung zum Stichtag übertragen: sämtliche der Objektgesellschaft zustehende und nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Rechte H. Rechtliche Grundlagen

69 Verkaufsprospekt 69 (Nutzungs- und Verwertungsrechte) und sonstige ihr zustehende immaterielle Rechte an dem Kaufgegenstand oder Teilen davon, einschließlich des Rechts, das Gebäude ohne Mitwirkung der Architekten, Ingenieure etc. zu ändern, soweit das Urheberpersönlichkeitsrecht ihm nicht entgegensteht etwaige Ansprüche des Verkäufers gegen Bauunternehmen, Architekten, Planer und Voreigentümer wegen Mängeln und ausstehender Restleistungen in Bezug auf Bau-, Planungsund Überwachungsleistungen, die den Kaufgegenstand oder Teile davon, einschließlich deren Gebäude und Aufbauten, betreffen, insbesondere die Gewährleistungsrechte aus den folgenden Verträgen: Bauvertrag zwischen dem Verkäufer und der APO Projekt GmbH (Geschäftsanschrift: Neue Grünstraße 26, Berlin) vom 20. August 2015 Bauvertrag zwischen dem Verkäufer und der APO Projekt GmbH (Geschäftsanschrift: Leibnizstraße 49, Berlin) vom 31. August 2015 Bauvertrag zwischen dem Verkäufer und der Jockel-Bramax GmbH gemäß Angebot vom 17. März 2016 Bauvertrag zwischen Verkäufer und APO Projekt GmbH vom 27./29. Januar 2016 Vertrag zwischen dem Verkäufer und der Dry Works Sonderbau GmbH vom 1./13. Juni 2016 etwaige Ansprüche gegen Dritte auf Duldung von Über- oder Unterbauten oder sonstigen faktischen Nutzungen von Nachbargrundstücken sowie etwa bestehende Ansprüche gegen diese Dritten auf Herstellung einer tragfähigen Rechtsgrundlage für solche Nutzungen, insbesondere auf Einräumung entsprechender Dienstbarkeiten etwaige Schadensersatzansprüche gegen Wartungsunternehmen wegen unzureichend erbrachter Wartungsleistungen, soweit die Schäden nach Gefahrübergang auf den Käufer eintreten Die Abtretung umfasst jeweils auch Sicherheiten (einschließlich die Abtretung und Übertragung etwaiger Sicherungseinbehalte). Die Objektgesellschaft ist verpflichtet, alle ihr vom Verkäufer übergebenen Sicherheiten, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Vertrag mit dem Auftragnehmer geschuldet ist, an die jeweiligen Vertragspartner (Auftragnehmer) zurückzugeben. Soweit und sobald die Objektgesellschaft die Original-Sicherheiten erhalten hat, wird sie den Verkäufer insoweit von jeglichen Ansprüchen der Auftragnehmer, die diese ggf. gegen den Verkäufer geltend machen, freistellen. e) Haftung Die Objektgesellschaft als Käuferin hat den Kaufgegenstand in dem besichtigten, altersbedingten Zustand, wie er steht und liegt, gekauft. Rechte und Ansprüche wegen etwaiger Sachoder Rechtsmängel des Kaufgegenstandes, auch für verborgene Mängel, sind nach Maßgabe des Kaufvertrages ausgeschlossen, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. Dies gilt insbesondere für Größe, Güte, Beschaffenheit und Bebaubarkeit des Kaufgegenstandes. Der Objektgesellschaft stehen Ansprüche nur zu, wenn sie nach den Vereinbarungen des Vertrages dem Grunde nach begründet sind und der Betrag jedes einzelnen geltend gemachten Anspruchs im Einzelfall einen Betrag von Euro übersteigt (Freibetrag, de minimis) und erst ab einem Gesamtbetrag aller geltend gemachten Ansprüche von insgesamt Euro. Alle Rechte und Ansprüche der Objektgesellschaft aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, insbesondere auch wegen etwaiger Sach- und Rechtsmängel, verjähren nach Ablauf von 18 Monaten ab Stichtag. Ausgenommen ist der Anspruch der Objektgesellschaft als Käuferin auf Eigentumsverschaffung, der in gesetzlicher Frist verjährt ( 196 BGB) sowie Ansprüche in Bezug auf die Umsatzsteuer und Steuerfreistellung, die sechs Monate nach formeller und materieller Bestandskraft des betreffenden Steuer- oder Haftungsbescheides, spätestens jedoch nach 27 Monaten ab Stichtag, verjähren. Der Verkäufer schuldet nicht die Freiheit des Kaufgegenstandes von Umweltschäden und Bodendenkmälern. Eine Haftung des Verkäufers ist insoweit ausgeschlossen. Der Verkäufer hat erklärt, dass ihm keine Umweltschäden oder Bodendenkmäler betreffend den Kaufgegenstand bekannt sind, mit Ausnahme der der Objektgesellschaft offen gelegten und/oder auf den zur Verfügung gestellten Informationen zu Umweltschäden, wie die Auskunft des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 10. Dezember 2015, wonach eine Untergrundverunreinigung nicht ausgeschlossen werden kann, aber Untersuchungen bislang nicht durchgeführt wurden. Die Objektgesellschaft hat den Verkäufer ab dem Stichtag von allen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Verpflichtungen aus Ansprüchen und von allen Nachteilen aufgrund von Rechten von Behörden und/oder Dritten uneingeschränkt freigestellt, die sich auf Umweltschäden oder Bodendenkmäler beziehen, insbesondere von Ansprüchen auf Untersuchung, Überwachung, Sicherung, Sanierung oder Entsorgung solcher Umweltschäden und der damit verbundenen Kosten. 2. Vermietung Es sind für die Immobilie, belegen in der Lise-Meitner-Straße 1, Berlin insgesamt drei gewerbliche Mietverträge dokumentiert. Die Mietverträge beruhen auf einem im Wesentlichen gleichlautenden Vertragsmuster des Vermieters. Diese Mietverträge, nebst

70 70 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Nachträgen, waren der Objektgesellschaft vor Abschluss des Kaufvertrages bekannt. Die Objektgesellschaft tritt im Innenverhältnis zum Verkäufer ab dem Stichtag in alle Rechte und Pflichten aus den dann bestehenden Mietverhältnissen für die Zeit ab dem Stichtag ein. Sämtliche Mietzahlungsansprüche und sonstigen Ansprüche aus diesen Mietverhältnissen sind von dem Verkäufer an die Objektgesellschaft abgetreten worden, soweit diese Ansprüche ab dem Stichtag entstehen und nicht etwaige Betriebs- und Nebenkostennachzahlungsansprüche gegenüber Mietern betreffen, die nach dem Kaufvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Verkäufer hat die Objektgesellschaft ermächtigt und bevollmächtigt, mit Wirkung ab dem Stichtag die Vermieterrechte im eigenen Namen auszuüben, insbesondere die Mietverträge im eigenen Namen zu kündigen und Mietverträge zu ändern und zu begründen. Nach dem Eingang des Restkaufpreises sind die Mieter von der Übertragung des Kaufgegenstands schriftlich in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig werden die Mieter davon in Kenntnis gesetzt, dass der Verkäufer der Objektgesellschaft die Rechte und Ansprüche aus den Mietverhältnissen abgetreten und sie bevollmächtigt hat, diese ab dem Stichtag in ihrem Namen geltend zu machen. Die Mieter haben keine Mietsicherheiten geleistet. Behördliche Genehmigungen sind nicht erforderlich. a) Mietvertrag mit dem Hauptmieter Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) Mit Mietvertrag vom 10./11. März 2015 in der Fassung des Nachtrags Nr. 1 vom 13. August 2015, Nachtrag Nr. 2 vom 16./17. September 2015, Nachtrag Nr. 3 vom 15./20. Oktober 2015, Nachtrag Nr. 4 vom 8./14. Dezember 2015 und Nachtrag Nr. 5 vom 2./9. Februar 2016 ist die Immobilie weitestgehend an den Hauptmieter, Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK), vermietet. Der Hauptmieter wird in drei aufeinander folgenden Stufen bis zum 1. April 2021 die gesamte Fläche von insgesamt Quadratmeter Bürofläche und 150 Quadratmeter Lagerfläche anmieten. Stufe 1 beinhaltet die Anmietung einer Bürofläche von circa Quadratmeter nebst Lagerfläche von circa 150 Quadratmeter nebst 60 Stellplätzen in der Tiefgarage. Stufe 2 beinhaltet die Anmietung weiterer Bürofläche von circa Quadratmeter nebst Lagerfläche von circa 105 Quadratmeter nebst 20 weiteren Stellplätzen in der Tiefgarage. Stufe 3 beinhaltet die Anmietung weiterer Bürofläche von circa Quadratmeter (Restfläche bis zur Belegung von 100 %) nebst den verbliebenen 111 Stellplätzen. Mietbeginn für Stufe 1 war der 10. Februar 2016, für Stufe 2 ist dies der 1. März 2018 und für Stufe 3 der 1. April Kernparameter des Mietvertrages mit dem Hauptmieter sind: Vertragslaufzeit: Der Vertrag hat eine Festlaufzeit von 17 Jahren und endet am 31. März Die Festlaufzeit verlängert sich automatisch um jeweils 24 Monate, wenn keine der Parteien spätestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Festlaufzeit einer Verlängerung schriftlich widerspricht bzw. den Mietvertrag kündigt Mietzins: Die monatliche Nettokaltmiete beläuft sich zunächst in der Stufe 1 auf 14,50 Euro/Quadratmeter für Bürofläche und 6,50 Euro/Quadratmeter für Lagerfläche. Mietbeginn (Stufe 1) war der 10. Februar Dem Mieter wurde eine mietfreie Zeit bis zum 1. Januar 2017 gewährt. Für die Stufen 2 und 3 beginnt die Mietzahlungspflicht jeweils mit Mietbeginn. In der Stufe 2 erhöht sich die Nettokaltmiete für die Bürofläche auf 15,50 Euro/ Quadratmeter und für die Lagerfläche auf 7,00 Euro/Quadratmeter, in der Stufe 3 auf 16,50 Euro/Quadratmeter bzw. 7,50 Euro/Quadratmeter Nachfolgend wird die Zusammensetzung der jeweiligen monatlichen Nettokaltmiete bei Erreichen der jeweiligen Stufe dargestellt: Stufe 1 (Mietbeginn: 10. Februar 2016) Miete Bürofläche: ,50 Euro Miete Lagerfläche: 997,50 Euro Miete Stellplätze: 2.640,00 Euro Stufe 2 (Mietbeginn: 1. März 2018) Miete Bürofläche: ,50 Euro Miete Lagerfläche: 1.785,00 Euro Miete Stellplätze: 3.520,00 Euro Stufe 3 (Mietbeginn: 1. April 2021) Miete Bürofläche: ,00 Euro Miete Lagerfläche: 1.125,00 Euro Miete Stellplätze: 8.404,00 Euro Die Heiz- und Nebenkostenvorauszahlungen sind zzgl. der Umsatzsteuer zu entrichten, nicht jedoch die Miete für die Flächen/Stellplätze. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, auch die Umsatzsteuer zusätzlich zur Miete zu leisten, soweit in Zukunft für die Miete eine Umsatzsteuer anfällt. Indexierung: Der Mietvertrag sieht eine automatische jährliche Mietanpassung in demselben prozentualen Verhältnis vor, in dem sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, gegenüber dem Stand zum 1. April 2021 bzw. gegenüber dem Stand bei der letzten Mietanpassung geändert hat. Die Miete ändert sich danach jeweils zum 1. April eines jeden Jahres entsprechend der vollen Indexabweichung. Die Anpassung erfolgt, ohne dass dies von einer Partei gesondert verlangt werden muss. Die erste Mietanpassung erfolgt zum 1. April 2022 H. Rechtliche Grundlagen

71 Verkaufsprospekt 71 Ausbauverpflichtung des Vermieters: Es wurde vermieterseits eine Ausbauverpflichtung übernommen, welche durch und auf Kosten des Vermieters zu erfolgen hat. Der Vermieter hat zu gewährleisten, dass die Arbeiten nach den geltenden Regeln der Bautechnik durchgeführt werden. Die geplanten Kosten für die Ausbaumaßnahmen werden auf circa Euro geschätzt. Diese Kosten sind bereits in der Prognoserechnung kalkuliert. Die Ausbaumaßnahmen sollen planmäßig zwischen August 2020 und März 2021 durchgeführt werden Verwaltungskosten: Pauschalierte Verwaltungskosten in Höhe von 1,5 % der im Abrechnungszeitraum bestehenden Jahresnettomiete können auf den Hauptmieter umgelegt werden Instandhaltung/Instandsetzung: Nach dem Mietvertrag obliegt dem Vermieter auf eigene Kosten die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes hinsichtlich Dach und Fach. Dach bedeutet nach dem Mietvertrag Dachkonstruktionen mit der Eindeckung und den dazugehörigen Klempnerarbeiten (Dachrinnen) einschließlich von Vor- und Nebendächern sowie Zuund Abgängen des Daches. Fach wird wie folgt definiert, soweit nicht abweichend vereinbart: Tragende Teile des Gebäudes (alle Fundamente, tragende Wände, Stützen, Pfeiler sowie Geschossdecken) und die Fassade nebst Fassadenbekleidung (ausgenommen Fenster) Des Weiteren übernimmt der Vermieter die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes sowie die technische Unterhaltung (auflaufende Wartungen, Instandhaltung, Instandsetzung) der zentraltechnischen Anlagen wie Heizung, Lüftung, Aufzüge, Elektro- und Fördertechnik, Sprinkler und Rauchabzüge. Diese Kosten werden anteilig (unter prozentualer Begrenzung in Bezug auf die Jahresnettokaltmiete) im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf den jeweiligen Mieter umgelegt. Im Hinblick auf die Abwälzung der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung sowie im Hinblick auf die im Rahmen von Instandsetzungsmaßnahmen erfolgenden Ersatzbeschaffungen ist vorliegend eine prozentuale Begrenzung auf 5 % der Jahresnettokaltmiete festgeschrieben. Dem Mieter obliegt neben der Ausführung der Schönheitsreparaturen die Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung einschließlich Erneuerung innerhalb des Mietobjektes in eigener Verantwortung auf eigene Kosten. Hierunter fallen die Schlösser, die Fenster und Scheiben im Inneren des Mietobjektes, die Türen, die Sanitäreinrichtungen, die Kühlgeräte, die Lichtanlagen (jeweils einschließlich Zu- und Ableitungen), die Rauchmelder, die Feuermelder, die elektroakustischen Anlagen, der Fußboden und die Zwischenwände sowie die Heizkörper nebst Ventilen und Zählern etc. Zudem hat der Mieter die Fensterscheiben des Mietobjektes (innen und außen) zu reinigen sowie beschädigte Außenscheiben auf eigene Kosten zu erneuern, wenn er die Beschädigung zu vertreten hat. Ebenso obliegen dem Mieter auf eigene Kosten die Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung aller vom Vermieter zur Verfügung gestellten Kücheneinrichtungen, einschließlich aller dazugehörigen Elektrogeräte. Schönheitsreparaturen: Dem Mieter obliegt die Pflicht, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen im Mietobjekt bei Bedarf und fachgerecht auszuführen bzw. ausführen zu lassen. Hierunter fallen insbesondere das Tapezieren, Streichen oder Kalken der Decken und Wände, das Streichen/Lackieren der Heizkörper (einschließlich der Heizungsrohre), der Innentüren, der Zwischenwände und die Reinigung des Bodens im Objekt. Bei Beendigung des Mietvertrages hat der Mieter alle notwendigen noch ausstehenden Schönheitsreparaturen, Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen fachgerecht durchzuführen Kündigung: Während der Festlaufzeit bis zum 31. März 2033 wurde eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen Sonderkündigungsrecht: Zugunsten des Mieters ist ein Sonderkündigungsrecht vereinbart. Danach kann der Mieter einmalig zum 31. März 2028 das Mietverhältnis kündigen. Das Sonderkündigungsrecht hängt von der Voraussetzung ab, dass die Auflösung des Mieters durch seine bisherigen Träger beschlossen wurde und keine Nachfolgeorganisation bestehen wird. Das Sonderkündigungsrecht kann nur schriftlich bis zwölf Monate vor Ablauf des 31. März 2028, also bis zum 31. März 2027 ausgeübt werden. Bei einer Ausübung des Sonderkündigungsrechts schuldet der Mieter eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1,5 Gesamtjahresmieten zzgl. Umsatzsteuer, sofern diese geschuldet ist. Die Entschädigung ist spätestens am 31. Dezember 2027 zu zahlen b) Mietvertrag mit dem Mieter Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Anstalt des öffentlichen Rechts (BIMA) Mit Mietvertrag vom 6./12. August 2015 nebst 1. Nachtrag vom 24./26. August 2015 sowie dem 2. Nachtrag vom 24./30. September 2015 und 3. Nachtrag vom 27. April/9. Mai 2016 hat der Mieter Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Anstalt des öffentlichen Rechts (BIMA) 25 Stellplätze in der Tiefgarage sowie Büroflächen im 2. und 3. OG mit insgesamt Quadratmeter angemietet.

72 72 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Kernparameter des Mietvertrages sind: Vertragslaufzeit: Der Mietvertrag endet für alle Flächen/Mietobjekte mit Ablauf des 31. Juli 2020 Mietzins: Die monatliche Nettokaltmiete beläuft sich auf 10 Euro/Quadratmeter. Der Mietzins ist ab dem 1. Oktober 2015 zu zahlen. Auf die Bürofläche entfällt mithin eine anfängliche monatliche Nettokaltmiete von ,10 Euro, auf die Stellplätze eine monatliche Nettokaltmiete von Euro. Heiz- und Nebenkostenvorauszahlungen sind zzgl. der Umsatzsteuer zu entrichten, nicht jedoch die Miete für die Bürofläche. Der Mietvertrag enthält keine Verpflichtung des Mieters, auch die Umsatzsteuer zusätzlich zur Miete zu leisten, soweit in Zukunft für die Miete eine Umsatzsteuer anfällt Wertsicherung der Miete: Ab dem 1. November 2018 erhöht sich die auf die Bürofläche entfallende monatliche Nettokaltmiete um 464,74 Euro Neben- und Betriebskosten: Die Regelungen zu den Neben- und Betriebskosten entsprechen den oben unter lit. a) dargestellten Regelungen, mit Ausnahme der pauschalierten Verwaltungskosten Der Mietgegenstand entspricht aufgrund seines Alters den bei Mietbeginn maßgeblichen bautechnischen Anforderungen ggf. nicht in vollem Umfang. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass der Mietgegenstand etwaigen in der Zwischenzeit oder während der Mietzeit eingeführten strengeren oder verbesserten bautechnischen Anforderungen genügt Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten: Die Instandhaltung und die Instandsetzung (einschließlich Erneuerung) innerhalb des Mietgegenstandes übernimmt der Mieter in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten, mit Ausnahme des Fußbodenbelages. Das Gleiche gilt für die Wartung. Der Vermieter übernimmt die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes hinsichtlich Dach und Fach und trägt die dafür anfallenden Kosten. Des Weiteren übernimmt der Vermieter die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes sowie die technische Unterhaltung der zentraltechnischen Anlagen, soweit dies nicht die Mietflächen des Mieters betrifft Schönheitsreparaturen: Die Regelungen zu den Schönheitsreparaturen entsprechen den oben unter lit. a) dargestellten Regelungen Kündigung: Während der Festlaufzeit ist der Mietvertrag für beide Parteien nicht ordentlich kündbar. Der Mieter wurde darauf hingewiesen, dass unmittelbar im Anschluss an die vereinbarte Festlaufzeit eine Nachvermietung erfolgt und hierfür bereits ein wirksamer Mietvertrag besteht. Sollte der Mieter das Mietobjekt nicht vertragsgerecht und fristgerecht bis spätestens 31. Juli 2020 zurückgegeben haben, haftet der Mieter dem Vermieter für alle daraus entstehenden Schäden. Der Mieter hat sich ferner verpflichtet, sich einer notariellen Räumungsverpflichtung zu unterwerfen und diese dem Vermieter zu übergeben c) Mietvertrag mit dem Mieter Land Berlin, vertreten durch BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH Mit Mietvertrag vom 27./29. Januar 2016, 1. Nachtrag vom 30. Mai/9. Juni 2016 sowie 2. Nachtrag vom 8./18. Juli 2016 hat das Land Berlin, vertreten durch BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH, als Mieter eine Bürofläche im Erdgeschoss rechts mit einer Größe von 695 Quadratmeter angemietet. Die Fläche wird durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit dem Sachgebiet Studenten und Einreise genutzt. Vertragslaufzeit: Der Mietvertrag endet für alle Flächen/Mietobjekte mit Ablauf des 31. Juli 2020 Mietzins: Die monatliche Nettokaltmiete beläuft sich auf 11,50 Euro/ Quadratmeter Der Mietzins ist ab 1. Oktober 2015 zu zahlen. Auf die Bürofläche entfällt eine monatliche Nettokaltmiete von 7.992,50 Euro. Heiz- und Nebenkostenvorauszahlungen sind zzgl. der Umsatzsteuer zu entrichten, nicht jedoch die Miete für die Bürofläche. Der Mietvertrag enthält keine Verpflichtung des Mieters, auch die Umsatzsteuer zusätzlich zur Miete zu leisten, soweit in Zukunft für die Miete eine Umsatzsteuer anfällt. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete sowie der Betriebs- und Nebenkosten beginnt mit Übergabe Neben- und Betriebskosten: Die Regelungen zu den Neben- und Betriebskosten entsprechen den oben unter lit. a) dargestellten Regelungen mit Ausnahme der pauschalierten Verwaltungskosten. Diese Kosten werden im Rahmen der Nebenkostenabrechnung nicht auf den Mieter umgelegt Der Mietgegenstand entspricht aufgrund seines Alters den bei Mietbeginn maßgeblichen bautechnischen Anforderungen ggf. nicht in vollem Umfang. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass der Mietgegenstand etwaigen in der Zwischenzeit oder während der Mietzeit eingeführten strengeren oder verbesserten bautechnischen Anforderungen genügt Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten: Die Instandhaltung und die Instandsetzung (einschließlich Erneuerung) innerhalb des Mietgegenstandes übernimmt der Mieter in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten, mit Ausnahme des Fußbodenbelages. Das Gleiche gilt für die Wartung. Der Vermieter übernimmt die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes hinsichtlich Dach und Fach und trägt die dafür anfallenden Kosten. Des weiteren übernimmt der Vermieter die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes hinsichtlich H. Rechtliche Grundlagen

73 Verkaufsprospekt 73 Dach und Fach und trägt die dafür anfallenden Kosten. Des weiteren übernimmt der Vermieter die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes sowie die technische Unterhaltung der zentraltechnischen Anlagen, soweit dies nicht die Mietflächen des Mieters betrifft. Bei der Umlage der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung, Erneuerung und Wiederbeschaffung der nicht dem ausschließlichen Mietgebrauch überlassenen Anlagen, Einrichtungen, Gebäudeteilen und zum Gebäude gehörenden Flächen, beteiligt sich der Mieter innerhalb eines Kalenderjahres mit einem Betrag bis zur Höhe von 9% der im Abrechnungszeitraum geltenden Nettojahreskaltmiete Kündigung: Die Ausführungen zum Mietvertrag mit BIMA unter obiger lit. b) gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Räumungsverpflichtung dem Vermieter bereits bis zum 22. Februar 2016 zu übergeben war IV. Leverage (Fremdfinanzierung), Art und Quellen des zulässigen Leverage, sonstige Beschränkungen von Leverage, maximaler Umfang von Leverage und Risiken, die sich aus dem Einsatz von Leverage ergeben 1. Zulässigkeit von Leverage (Fremdfinanzierung) und Belastungen Für die Investmentgesellschaft dürfen Kredite bis zur Höhe von 150 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals der In vest ment ge sell schaft, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen für die Anlage zur Verfügung stehen, aufgenommen werden, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind. Die Belastung von Vermögensgegenständen, die zu der Investmentgesellschaft gehören, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese Vermögensgegenstände beziehen, sind zulässig, sofern dies mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und die Verwahrstelle den vorgenannten Maßnahmen zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. Zudem dürfen die Belastungen im Sinne des vorstehenden Satzes insgesamt 150 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals der Investmentgesellschaft, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen für die Anlage zur Verfügung stehen, nicht überschreiten. Bei der Berechnung der vorgenannten Grenzen sind Kredite, welche die Objektgesellschaft aufgenommen hat, entsprechend der Beteiligungshöhe der Investmentgesellschaft an der Objektgesellschaft zu berücksichtigen. Die vorstehenden Grenzen für die Kreditaufnahme und die Belastung gelten nicht während der Dauer des erstmaligen Vertriebs der In vest ment ge sellschaft, längstens jedoch für einen Zeitraum von 18 Monaten ab Beginn des Vertriebs. Entsprechend den vorstehenden Grenzen hat die Investmentgesellschaft eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung und die Objektgesellschaft eine Endfinanzierung aufgenommen. Art und Herkunft dieser Finanzierungen sind nachfolgend dargestellt. Darüber hinaus hat die Investmentgesellschaft unter der Firma Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. KG, das heißt vor der Ausgestaltung der Investmentgesellschaft als geschlossene Investment-KG, eine Inhaberschuldverschreibung begeben, die ebenfalls nachfolgend dargestellt ist. Im Rahmen der Objektfinanzierung werden den Fremdkapitalgebern regelmäßig verschiedene Sicherheiten wie Grundschulden oder Mietabtretungen eingeräumt. Die weitere Handhabung der Sicherheiten wird nachfolgend dargestellt. Die mit dem Einsatz von Leverage verbundenen Risiken ergeben sich aus den Risikohinweisen im Kapitel E., Abschnitt II. Leverage-Risiko. 2. Inhaberschuldverschreibung Die Investmentgesellschaft hat am 2. August 2016 unter der Firma Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. KG, das heißt vor der Ausgestaltung der Investmentgesellschaft als geschlossene Investment-KG, eine Inhaberschuldverschreibung gegen Einzahlung des Nennbetrages durch die Anleihengläubiger begeben. Die Inhaberschuldverschreibung im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro ist eingeteilt in unter sich gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilinhaberschuldverschreibungen. Die Teilschuldverschreibungen wurden zu ihrem jeweiligen Nennbetrag ausgegeben. Die Teilschuldverschreibungen wurden in Höhe von Euro sowie in Höhe von Euro gezeichnet. Die jeweiligen Teilschuldverschreibungen sind separate und unabhängige Verpflichtungen gegenüber dem jeweiligen Gläubiger. Die Teilschuldverschreibungen verbriefen Gläubigerrechte, die keine Gesellschaftsrechte beinhalten. Die Gläubiger haben insbesondere kein Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung der Investmentgesellschaft, kein Stimmrecht und kein gesetzliches Bezugsrecht auf von der In vest mentge sell schaft ausgegebene neue Geschäftsanteile, Genussrechte, andere Schuldverschreibungen oder ähnliche Finanzinstrumente.

74 74 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Die Verpflichtungen aus den Teilschuldverschreibungen begründen eine nicht nachrangige Verbindlichkeit der Invest ment ge sell schaft und stehen im gleichen Rang mit allen anderen nicht dinglich besicherten Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft, soweit nicht diesen anderen Verbindlichkeiten durch zwingende gesetzliche Bestimmungen Vorrang eingeräumt wird. Die Teilschuldverschreibungen werden ab dem Tag des Eingangs des Nennbetrages (einschließlich) auf dem Konto der Investmentgesellschaft mit 5 % p. a. auf ihren Nennbetrag verzinst. Die Zinsen sind endfällig zum Rückzahlungstag zu leisten. Zinsen, die auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen sind, werden auf Basis der tatsächlich verstrichenen Tage, geteilt durch 365, berechnet. Die Teilschuldverschreibungen werden am 31. Dezember 2017 zum Ausgabebetrag ihres Nennbetrags zzgl. Zinsen zurückgezahlt. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, jederzeit Teilschuldverschreibungen zu erwerben bzw. zurückzuerwerben, sofern ein Gläubiger seine Teilschuldverschreibung veräußern möchte. Teilschuldverschreibungen, welche die Investmentgesellschaft erworben hat, können von dieser entwertet, gehalten oder wiederveräußert werden. Der Rückerwerb erfolgt ebenfalls zum Ausgabebetrag ihres Nennbetrags zzgl. offener Zinsen. Zudem ist die Investmentgesellschaft berechtigt, die Teilschuldverschreibungen jederzeit mit einer Frist von mindestens sieben und höchstens 14 Tagen durch Bekanntmachung insgesamt oder teilweise zu kündigen und vorzeitig die Teilschuldverschreibung (Nennbetrag plus thesaurierte Zinsen) zurückzuzahlen. Sämtliche Zahlungen auf die Teilschuldverschreibungen werden in Euro geleistet. 5 bis 22 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen findet entsprechend Anwendung. Form und Inhalt der Inhaberschuldverschreibung und der Teilschuldverschreibungen sowie sämtliche sich aus der Inhaberschuldverschreibung und den Teilschuldverschreibungen und den Anleihebedingungen ergebenden Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Investmentgesellschaft bestimmen sich nach deutschem Recht. 3. Eigenkapitalzwischenfinanzierung Die Investmentgesellschaft wird mit der Donner & Reuschel Aktiengesellschaft, Hamburg als Eigenkapitalzwischenfinanzierungsgeber einen Kreditvertrag zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung abschließen. Dieser nachfolgend beschriebene Eigenkapitalzwischenfinanzierungsvertrag wird deutschem Recht unterliegen und enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen: Der von dem Eigenkapitalzwischenfinanzierungsgeber gewährte Kredit wird der Investmentgesellschaft in Höhe von Euro zur Verfügung gestellt, befristet bis zum 30. März Die Laufzeitvereinbarung ist dahingehend zu verstehen, dass der Kredit bis spätestens 30. März 2017 vollständig zurückzuführen ist. Der Kredit ist während dieser Laufzeit kontinuierlich aus den Beträgen des einzuwerbenden Eigenkapitals (inklusive Ausgabeaufschlag) der Investmentgesellschaft zurückzuführen. Dabei ist von dem eingeworbenen Kapital (inklusive Ausgabeaufschlag) jeweils mindestens ein Anteil von 90 vom Hundert erstrangig zur Tilgung dieses Kredites zu verwenden. Getilgte Beträge können nicht revalutiert werden. Die Kreditvaluta ist zweckgebunden zu verwenden zur Bezahlung des Kaufpreises für die Immobilie. Der Kredit kann als Barinanspruchnahme auf Kontokorrentkonten sowie als Geldmarktkredit ausgenutzt werden. Die Geldmarktkredite werden auf separaten Unterkonten verbucht und zu 100 % auf den Kreditrahmen angerechnet. Der Mindestbetrag einzelner Tranchen beträgt Euro. Die einzelnen Tranchen haben eine maximale Laufzeit von 3 Monaten. Eine vorzeitige Rückzahlung ist nicht möglich. Kreditinanspruchnahmen auf Geldhandelskonten sind bis auf Weiteres gemäß Laufzeit des jeweiligen EURIBOR Zinssatzes zzgl. einem Aufschlag von 5 % p.a. zu verzinsen. Der Aufschlag stellt zugleich die Untergrenze des zu berechnenden Zinssatzes dar. Für die Festsetzung des Zinssatzes ist der Tag vor der Inanspruchnahme bzw. dem Prolongationstermin maßgeblich; ggf. erfolgt auch eine individuelle Absprache. Sofern keine individuelle Absprache über die Laufzeit zum Prolongationstermin getroffen wird, verlängert sich die Tranche automatisch um einen Monat, jedoch höchstens bis zum Ende der Kreditlaufzeit. Die Sollzinsen werden auf dem jeweiligen Kreditsaldo auf Basis act/360 Tage berechnet, sind am Ende einer Tranche fällig und werden dem laufenden Kontokorrentkonto belastet. Änderungen des vereinbarten Aufschlags wird der Eigenkapitalzwischenfinanzierungsgeber der Investmentgesellschaft mit einer Frist von 8 Wochen vorher ankündigen. Sofern keine einvernehmliche Lösung erzielt wird, gilt nach Ablauf der 8 Wochen der variable Sollzinssatz auf laufenden Konten. Im Übrigen, d.h. wenn der Kredit nicht als Barinanspruchnahme auf Kontokorrentkonten bzw. als Geldmarktkredit ausgenutzt wird, beträgt der Sollzinssatz 5,75 % p.a. und wird nur auf den jeweils in Anspruch genommenen Kreditbetrag berechnet. Der Sollzinssatz ist veränderlich. Die Sollzinsen sind fällig am Ende eines jeden Monats. Von der Investmentgesellschaft ist folgendes Entgelt an den Eigenkapitalzwischenfinanzierungsgeber zu zahlen: Bearbeitungsentgelt: Das einmalige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsentgelt beträgt Euro und wird am 30. November 2016 dem Kreditkonto belastet. H. Rechtliche Grundlagen

75 Verkaufsprospekt 75 Die Eigenkapitalzwischenfinanzierung kann erst in Anspruch genommen werden, wenn dem Eigenkapitalzwischenfinanzierungsgeber die vereinbarten Sicherheiten beschafft wurden sowie unter anderem insbesondere folgende weitere Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind: Genehmigung der Anlagebedingungen durch die BaFin Nachweis der Gesamtfinanzierung Die Auszahlung kann nur gleichzeitig mit den Kreditmitteln der fremdfinanzierenden Bank und ausschließlich zur Bezahlung des Kaufpreises für die Immobilie erfolgen; hierzu ist die Fälligkeitsmitteilung des beurkundenden Notars (ggfs. nebst Anlagen) zu dokumentieren in Verbindung mit einem rechtsverbindlichen Auszahlungsauftrag Vorlage einer Kopie des Beleihungswertgutachtens der fremdfinanzierenden Bank Vorlage einer schriftlichen, unwiderruflichen Erklärung der fremdfinanzierenden Bank, dass Miet- bzw. Pachteinnahmen, soweit diese nicht zur Bestreitung deren kreditvertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen benötigt werden, für den Kapitaldienst des von dem Eigenkapitalzwischenfinanzierungsgeber zur Verfügung gestellten Kredites herangezogen werden können Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Eigenkapitalzwischenfinanzierungsgebers dienen insbesondere folgende Sicherheiten: Grundschuld: Letztrangiger Grundschuld teil über nominal Euro zzgl. anteiliger Zinsen und Nebenleistungen aus der zu Gunsten der fremdfinanzierenden Bank einzutragenden erstrangigen Grundschuld über Euro, einzutragen im Grundbuch von Stadt Charlottenburg des Amtsgerichts Charlottenburg Blatt im Rang nach folgenden Vorlasten: Abteilung II: keine wertmindernden Rechte; Abteilung III: erstrangiger Grundschuldteil über nominal Euro aus vorerwähnter Grundschuld zu Gunsten der fremdfinanzierenden Bank; Gleichrangige Rechte in Abteilung II und III: keine mit Abtretung der Rückgewährsansprüche zu den jeweiligen vorrangigen Grundpfandrechten. In Verbindung mit diesem Grundschuldteil ist zwischen dem Eigenkapitalzwischenfinanzierungsgeber, der fremdfinanzierenden Bank als der Grundstückseigentümerin und der Investmentgesellschaft einvernehmlich eine Sicherungsvereinbarung zu treffen. Vollstreckbares abstraktes Schuldversprechen: Die Investmentgesellschaft hat für die Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe der vereinbarten Grundschulden (Kapital, Zinsen, Nebenleistung) entspricht, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Der Eigenkapitalzwischenfinanzierungsgeber kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in die Immobilie geltend machen Abtretung: Die Investmentgesellschaft tritt ihre Rechte und Ansprüche gegen die künftigen Anleger sowie die auf Zeichnungen an der Investmentgesellschaft zu leistenden Beträge mit Unterzeichnung des Kreditvertrages an den Eigenkapitalzwischenfinanzierungsgeber erstrangig ab Platzierungsgarantie: Platzierungsgarantie in Höhe von Euro, begeben durch Paribus Capital Verpfändung: Verpfändung eines von der Investmentgesellschaft bei dem Eigenkapitalzwischenfinanzierungsgeber zu unterhaltenden Kontos Versicherung: Bestehen einer wertangemessene Feuer- und Sachversicherung für die Immobilie Die Investmentgesellschaft kann den Eigenkapitalfinanzierungsvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. 4. Langfristige Fremdfinanzierung Die Objektgesellschaft wird mit der Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG einen langfristigen Darlehensvertrag zur teilweisen Finanzierung des Erwerbs der Immobilie abschließen. Der Darlehensvertrag wird deutschem Recht unterliegen und enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen: Die fremdfinanzierende Bank stellt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von Euro zur Verfügung. Das Darlehen wird zu einem Auszahlungskurs von 100 % gewährt. Das Darlehen hat eine Laufzeit von 11 Jahren und ist spätestens am 30. September 2027 zur Rückzahlung fällig. Das Darlehen ist ab dem 1. April 2021 in Höhe von 2,40 % p. a. vom ursprünglichen Darlehensbetrag zzgl. der durch die Tilgung ersparten Zinsen zurückzuzahlen. Der ab Tilgungsbeginn in jeder Rate enthaltene Tilgungsanteil wird sodann wie folgt ermittelt: Aus jeder Rate werden zunächst die Zinsen für den laufenden Ratenturnus abgedeckt. Der verbleibende Teil wird zur Tilgung verwendet. Durch die fortschreitende Tilgung verringert sich der Zinsanteil. Die Rate bleibt jedoch gleich hoch. Deshalb erhöht sich der Tilgungsanteil in jeder Rate in dem Maße, in dem sich der Zinsanteil verringert (ersparte Zinsen). Der Monat wird mit den genauen Tagen und das Jahr mit 360 Tagen berechnet (act/360). Das Darlehen ist ab Valutierung/Teilvalutierung zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt nominal 1,58 % p. a. und ist über die Dauer der Laufzeit festgeschrieben.

76 76 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Die Zinsen sind monatlich nachträglich zu zahlen. Der Monat wird mit den genauen Tagen und das Jahr mit 360 Tagen berechnet (act/360). Vom Darlehensnehmer sind folgende Kosten an die fremdfinanzierende Bank zu zahlen: Bearbeitungsgebühr: Bei Vertragsunterzeichnung sind eine einmalige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro und Wertermittlungskosten in Höhe von Euro zu entrichten. Die Bearbeitungsgebühr und die Wertermittlungskosten wird der Kreditnehmer am an die Bank überweisen Zusageprovision: 0,36 % p. a. auf den jeweils nicht in Anspruch genommenen Teil des Darlehens, beginnend ab Vertragsunterzeichnung. Die Zusageprovision wird zeitanteilig und monatlich nachträglich berechnet und fällig Bereitstellungsprovision: 2,40 % p. a. auf den jeweils konditionierten und noch nicht in Anspruch genommenen Teil des Darlehens, beginnend ab einem Monat nach Beginn der Festzinsperiode. Die Bereitstellungsprovision wird zeitanteilig und monatlich nachträglich berechnet und fällig Sonstige Kosten: Der Darlehensnehmer trägt ferner die Kosten für die Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschadenversicherung sowie für weitere im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Versicherungen, alle im Zusammenhang mit der Sicherung des Darlehens durch Grundpfandrechte entstehenden Kosten, insbesondere die Notar- und Grundbuchkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, im Fall der Verbürgung des Darlehens die an den Bürgen zu entrichtenden Kosten, Vermittlungsprovisionen an einen vom Kreditnehmer eingeschalteten Vermittler Wird das Darlehen vom Darlehensnehmer entgegen seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig abgenommen, hat der Darlehensnehmer der fremdfinanzierenden Bank neben den vertraglich vereinbarten, angefallenen Bereitstellungsprovisionen, Zusageprovisionen und der Bearbeitungsgebühr den durch die Nichtabnahme entstehenden Schaden zu ersetzen. Wird das Darlehen vor Ablauf einer Zinsbindungsfrist fällig, hat der Darlehensnehmer der fremdfinanzierenden Bank den ggf. durch die vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht bei Ausübung des gesetzlichen Kündigungsrechtes des Darlehensnehmers nach 10 Jahren. Das Darlehen kann erst in Anspruch genommen werden, wenn der fremdfinanzierenden Bank die vereinbarten Sicherheiten beschafft wurden sowie unter anderem insbesondere folgende weitere Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind: Vorlage des der Immobilie zugrunde liegenden notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages sowie Fälligkeitsmitteilung des beauftragten Notars gem. Ziffer des Kaufvertrages Genehmigung der Anlagebedingungen durch die BaFin Vorlage der Sicherungsvereinbarung mit der Donner & Reuschel Aktiengesellschaft Vorlage der amtlichen Flurkarte bzw. des Lageplans für die Immobilie Abtretung der Mietzinsforderung aus sämtlichen bzgl. der Immobilie geschlossenen bzw. noch zu schließenden Mietverträgen Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der fremdfinanzierenden Bank dienen insbesondere folgende Sicherheiten: Grundschuld: Buchgrundschuld in Höhe von Euro nebst 18 % p. a. Zinsen und 5 % einmaliger Nebenleistung, erstrangig einzutragen im Grundbuch von Stadt Charlottenburg des Amtsgerichts Charlottenburg, Blatt mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück in Höhe eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrages in Höhe von Euro, zu verschaffen binnen zwei Monaten nach Vertragsschluss. Der Grundschuldbetrag in Höhe von Euro beinhaltet einen letztrangigen Teilbetrag in Höhe von Euro, die die fremdfinanzierende Bank treuhänderisch für die Donner & Reuschel Aktiengesellschaft halten wird Vollstreckbares abstraktes Schuldversprechen: Der Darlehensnehmer hat für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von Euro ein abstraktes Schuldversprechen abzugeben und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Die fremdfinanzierende Bank kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in die Immobilie geltend machen Abtretung der Mietzinsforderungen: Abtretung der Mietzinsforderungen aus sämtlichen bzgl. der Immobilie geschlossenen bzw. noch zu schließenden Mietverträgen Pfandbriefdeckung: Hat die Bank die durch die Grundschuld gesicherten Ansprüche ganz oder teilweise zur Deckung von Pfandbriefen im Sinne des Pfandbriefgesetzes verwendet, so sichert die Grundschuld unabhängig von jedweder anderen auch zukünftigen zwischen dem Darlehensnehmer und der fremdfi- H. Rechtliche Grundlagen

77 Verkaufsprospekt 77 nanzierenden Bank vereinbarten Sicherungszweckregelung vorrangig die in Deckung gegebene Forderung. Entsprechend werden Erlöse aus einer Verwertung der Grundschuld vorrangig für die zur Pfandbriefdeckung dienende Forderung verwendet Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das Darlehen binnen sechs Monaten nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die fremdfinanzierende Bank vollständig abzunehmen. Die fremdfinanzierende Bank ist berechtigt, in Höhe des nicht in Anspruch genommenen Betrages ihre Darlehenszusage zu kündigen. Die fremdfinanzierende Bank ist auch dann berechtigt, ihre Darlehenszusage zu kündigen, wenn der Darlehensnehmer nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Darlehensvertrages sämtliche Bedingungen, Auszahlungsvoraussetzungen und Auflagen erfüllt hat, insbesondere die vorgesehenen Sicherheiten nicht bestellt worden sind. Ungeachtet abweichender auch zukünftiger Regelungen werden alle Zahlungen auf die persönliche Forderung und nicht auf die Sicherheiten oder das Schuldversprechen angerechnet. Die fremdfinanzierende Bank kann den Kredit aus wichtigem Grund auch kündigen, wenn die Immobilie mit einem weiteren Grundpfandrecht ohne Zustimmung der fremdfinanzierenden Bank belastet wird. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, der fremdfinanzierenden Bank seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen. Der Darlehensnehmer wird dafür spätestens innerhalb einer Frist von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag folgende Unterlagen vorlegen: seinen testierten Jahresabschluss nebst Anhang und eventuellem Lagebericht sowie den Jahresabschluss der Komplementär GmbH Darüber hinaus wird er der fremdfinanzierenden Bank jährlich, spätestens zum 30. September folgende Unterlagen einreichen: einen unbeglaubigten aktuellen Handelsregisterauszug und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine aktuelle Gesellschafterliste einen aktuellen Grundbuchauszug der Immobilie Nachträge zu den bestehenden Mietverträgen und neue Mietverträge hinsichtlich der Immobilie Darstellung der Beteiligungsstruktur an dem Darlehensnehmer anhand einer Gesellschafter- bzw. Aktionärsliste Legitimationsunterlagen der beteiligten Gesellschaften ab 25 % Beteiligungsquote zur Zufriedenheit der fremdfinanzierenden Bank Auf Anforderung der fremdfinanzierenden Bank hat der Darlehensnehmer zudem jeweils einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis und dem Altlastenkataster einzureichen. Zudem wird der Darlehensnehmer der fremdfinanzierenden Bank einmal jährlich, jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres, die Höhe der Liquiditätsreserve nachweisen. Sollte der Hauptmieter von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und bis 31. März 2027 eine Kündigung zum 31. März 2028 aussprechen, ist zwischen dem Darlehensnehmer und der fremdfinanzierenden Bank vereinbart, dass die gesamte Miete, bis auf einen Betrag in Höhe von Euro p. a. für die Bewirtschaftung der Immobilie, als Hinterlegung und Verpfändung an die Bank zu erbringen ist sämtliche Ausschüttungen ab dem Geschäftsjahr 2026 als zusätzliche Hinterlegung und Verpfändung an die Bank herangezogen werden die von dem Hauptmieter gemäß Mietvertrag zu zahlende Pönale in Höhe von 1,5 Jahresmieten bei Fälligkeit bei der Bank zu hinterlegen und zu verpfänden ist Über die vorgenannten Gesamtbeträge sowie die angesammelte Liquiditätsreserve kann nur mit Zustimmung der Bank verfügt werden. Der Darlehensnehmer wird ein Neuvermietungskonzept erstellen und der fremdfinanzierenden Bank zur Entscheidung über die Freigabe der hinterlegten Barmittel für die Umsetzung des Konzeptes vorlegen. Sollte über die Verfügung dieser Mittel kein Einvernehmen zu erzielen sein, ist der Gesamtbetrag zur Rückzahlung des Darlehens zu verwenden. Die fremdfinanzierende Bank geht bei dem Darlehensvertrag von der in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Beteiligungsstruktur aus. Im Falle einer beabsichtigten Änderung der Beherrschungsverhältnisse über die Darlehensnehmerin ist die fremdfinanzierende Bank unverzüglich vor einer solchen Änderung zu informieren. Es soll sodann binnen einer Woche seit Mitteilung der avisierten Änderung mit der fremdfinanzierenden Bank eine Einigung über die Fortsetzung des Darlehensvertrages mit ggf. veränderten Konditionen, z. B. hinsichtlich Verzinsung, der Besicherung oder sonstiger Absprachen, vor Eintritt eines solchen Umstandes angestrebt werden. Wenn eine Einigung nach weiteren vier Wochen und vor Umsetzung der beabsichtigten gesellschaftsrechtlichen Änderungsmaßnahme nicht erzielt werden kann und die Änderung dennoch durchgeführt wird, ist die fremdfinanzierende Bank zur außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages berechtigt, es sei denn, es ergeben sich durch die Änderungsmaßnahme nach Auffassung der fremdfinanzierenden Bank keine Veränderung der Finanzierungs-Risikoposition für die fremdfinanzierenden Bank.

78 78 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Der Darlehensnehmer verpflichtet sich zudem, einen Schuldbeitritt der Investmentgesellschaft als Gesamtschuldnerin zum Darlehensvertrag zu erwirken. Der Schuldbeitritt hat spätestens sechs Monate nach der Auskehrung des Darlehensbetrages zu erfolgen. Darlehensnehmer wird somit die Objektgesellschaft unter gesamtschuldnerischer Mithaft der Investmentgesellschaft. Sollte dies nicht erfolgen, steht der fremdfinanzierenden Bank ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Darlehens zu. V. Ausgabepreis, Ausgabeaufschlag und Initialkosten 1. Ausgabepreis Der Ausgabepreis für einen Anleger entspricht der Summe des von dem Anleger übernommenen Beteiligungsbetrags und des Ausgabeaufschlags. Der Beteiligungsbetrag soll für jeden Anleger mindestens Euro betragen. Die geschäftsführende Kommanditistin der Investmentgesellschaft kann nach eigenem Ermessen im Einzelfall Beteiligungsbeträge zulassen, die weniger als Euro, aber mehr als Euro betragen. Der jeweilige Beteiligungsbetrag muss ohne Rest durch teilbar sein. 2. Summe aus Ausgabeaufschlag und Initialkosten Die Summe aus dem Ausgabeaufschlag und den Initialkosten beträgt max. 12,1 % des Ausgabepreises. Dies entspricht 12,5 % des von dem Anleger übernommenen Beteiligungsbetrages. 3. Ausgabeaufschlag Der Ausgabeaufschlag beträgt 3 % des von dem Anleger übernommenen Beteiligungsbetrags. Es steht der Kapitalverwaltungsgesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Der Ausgabeaufschlag wird zur Begleichung der an Paribus Vertrieb zu zahlenden Eigenkapitalvermittlungsprovision verwandt. 4. Initialkosten Neben dem Ausgabeaufschlag werden der Investmentgesellschaft in der Gründungs- und Platzierungsphase einmalige Kosten in Höhe von bis zu 9,5 % des von dem Anleger übernommenen Beteiligungsbetrags belastet (Initialkosten). Im Einzelnen fallen auf Ebene der Invest ment ge sell schaft die folgenden Initialkosten an: Die Kapitalverwaltungsgesellschaft erhält für die Konzeption, Strukturierung und Erstellung der Verkaufsunterlagen von der Investmentgesellschaft eine einmalige Vergütung in Höhe von 3,93 % des vom Anleger gezeichneten Beteiligungsbetrages. Die Vergütung der Kapitalverwaltungsgesellschaft ent steht mit Ende der Platzierungsphase der Investmentgesellschaft und ist sofort zur Zahlung fällig. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend dem Platzierungsverlauf zu stellen. Paribus Vertrieb erhält von der In vestment ge sell schaft für die Platzierung des vom Anleger gezeichneten Beteiligungskapitals einschließlich eines etwaigen Erhöhungsbetrages eine Vergütung in Höhe von 2 % des vom Anleger gezeichneten Beteiligungsbetrages und den Ausgabeaufschlag in Höhe von 3 % des vom Anleger gezeichneten Beteiligungsbetrages. Paribus Capital erhält für die Stellung der Platzierungsgarantie eine einmalige Vergütung in Höhe von 1 % des zu garantierenden Betrages (entspricht plangemäß 0,36 % des vom Anleger gezeichneten Beteiligungsbetrages). Die Treuhandkommanditistin erhält für die Einrichtung der Treuhand eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,48 % des vom Anleger gezeichneten Beteiligungsbetrages einschließlich des Kapitals der Gründungskommanditisten. Für rechtliche und steuerliche Beratung sowie für die Erstellung von Gutachten erhalten die von der Investmentgesellschaft beauftragten Berater Vergütungen in der jeweils vereinbarten und abgerechneten Höhe, in Summe voraussichtlich bis zu Euro. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft erhält für die Vermittlung von geeigneten Fremdkapitalgebern sowie für die Konzeption, Prüfung und Verhandlung der entsprechenden Fremdkapitalverträge eine einmalige Vergütung in Höhe von 2 % des langfristigen Fremdkapitals (entspricht plangemäß 1,71 % des vom Anleger gezeichneten Beteiligungsbetrages). Die Initialkosten sind spätestens mit dem Ende der Platzierungsphase der Investmentgesellschaft zur Zahlung fällig. Anteilige Abschlagszahlungen entsprechend dem Platzierungsverlauf sind bereits vor dem Ende der Platzierungsphase möglich. Der Kapitalverwaltungsgesellschaft fließen keine Rückvergütungen der von der Investmentgesellschaft an die Verwahrstelle oder an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwendungserstattungen zu. Die genannten Vergütungen stellen Aufwand der Investmentgesellschaft dar und sind unabhängig vom Gewinn der Investmentgesellschaft auch in Verlustjahren zu zahlen. 5. Rücknahmepreis Die Anlagebedingungen und die Regelungen des Gesellschaftsvertrages der In vest ment ge sell schaft sehen kein Recht auf ordentliche Kündigung und damit kein Recht auf Rückgabe vor. Ein Rücknahmepreis wird daher nicht fortlaufend berechnet und folglich auch nicht veröffentlicht. H. Rechtliche Grundlagen

79 Verkaufsprospekt Steuern Die Beträge in Kapitel H., Abschnitt V., Ziffer 4 Initialkosten verstehen sich inklusive anfallender Umsatzsteuer und berücksichtigen die aktuellen Steuersätze. Die anfallende Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage der derzeit geltenden Steuergesetze, der Rechtsprechung und Praxis der Finanzverwaltung berücksichtigt. Sofern sich diese insbesondere hinsichtlich Höhe der Steuersätze und zum Umfang von umsatzsteuerbefreiten Leistungen verändern, können sich die der Investmentgesellschaft zu belastenden Kosten entsprechend verändern. VI. Laufende Kosten 1. Summe aller laufenden Vergütungen Die Summe aller laufenden Vergütungen an die Kapitalverwaltungsgesellschaft, an die Gesellschafter der In vestment ge sell schaft und an Dritte gemäß nachstehenden Ziffern 3 und 4 kann jährlich insgesamt bis zu 0,79 % der Bemessungsgrundlage im jeweiligen Geschäftsjahr betragen. Ab Fondsauflage bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2018 erhalten die Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Gesellschafter der Investmentgesellschaft gemäß nachstehender Ziffer 3 in Summe eine Vergütung in Höhe von jährlich mindestens Euro. Neben den vorstehenden Vergütungen können weitere Vergütungen und Kosten gemäß Ziffern 6 bis 10 berechnet werden. 2. Bemessungsgrundlage Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der laufenden Vergütung gilt der durchschnittliche Nettoinventarwert der In vest ment ge sell schaft im jeweiligen Geschäftsjahr. Wird der Nettoinventarwert nur einmal jährlich ermittelt, wird für die Berechnung des Durchschnitts der Wert am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres zugrunde gelegt. 3. Vergütungen, die an die Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Gründungsgesellschafter der Investmentgesellschaft zu zahlen sind Die Kapitalverwaltungsgesellschaft erhält für die Verwaltung der In vestment ge sell schaft eine jährliche Verwaltungsvergütung in Höhe von bis zu 0,35 % der Bemessungsgrundlage. Ab Fondsauflage bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2018 beträgt die jährliche Verwaltungsvergütung jedoch mindestens Euro. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, auf die jährliche Vergütung quartalsweise anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwertes auszugleichen. Ab Liquidationseröffnung durch Laufzeitende, Gesellschafterbeschluss oder sonstige Gründe nach 131 HGB beträgt die jährliche Vergütung der Kapitalverwaltungsgesellschaft für ihre Tätigkeit als Liquidatorin der Investmentgesellschaft ebenfalls bis zu 0,35 % der Bemessungsgrundlage. Die Komplementärin der In vest mentge sell schaft erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung der In vestmentgesellschaft eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,02 % der Bemessungsgrundlage. Ab Fondsauflage bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2018 beträgt die jährliche Vergütung jedoch mindestens Euro. Die Komplementärin ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwertes auszugleichen. Die geschäftsführende Kommanditistin der In vest ment ge sell schaft erhält für die Übernahme der Geschäftsführung eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,02 % der Bemessungsgrundlage. Ab Fondsauflage bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2018 beträgt die jährliche Vergütung jedoch mindestens Euro. Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwertes auszugleichen. Die Treuhandkommanditistin erhält für die Verwaltung der Beteiligungen an der Investmentgesellschaft, die sie allen Anlegern gegenüber erbringt, eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,16 % der Bemessungsgrundlage. Ab Fondsauflage bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2018 beträgt die jährliche Vergütung der Treuhandkommanditistin jedoch mindestens Euro. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwertes auszugleichen. Die laufenden Vergütungen werden zeitanteilig ab der Fondsauflage das heißt ab dem Zeitpunkt des Beitrittes des ersten Anlegers im Sinne des 343 Absatz 4 KAGB gezahlt. 4. Weitere Vergütungen Zudem erhält Paribus Vertrieb zwecks Weiterleitung an die Vertriebs partner von der Investmentgesellschaft für die laufende Betreuung und/oder Beratung der Anleger ab dem Jahr 2022 eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,24 % der Bemessungsgrundlage.

80 80 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG 5. Vergütungen und Kosten auf Ebene der Objektgesellschaft Als Objektverwaltungsvergütung erhält die Paribus Immobilien Assetmanagement als Objektverwalterin eine jährliche Vergütung in Höhe von 1,5 % der im Abrechnungszeitraum bestehenden Jahresnettokaltmiete. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft erhalten die Komplementärin der Objektgesellschaft und die geschäftsführende Kommanditistin der Objektgesellschaft eine jährliche Vergütung, die im Geschäftsjahr 2016 erstmals Euro beträgt und die sich danach jährlich um 2 % erhöht. Auf Ebene der Objektgesellschaft können ebenfalls die in dem Kapitel H., Abschnitt VI., Ziffer 7 Weitere Aufwendungen zulasten der Investmentgesellschaft dargestellten weiteren Aufwendungen sowie weitere Kosten entstehen. 6. Verwahrstellenvergütung Die jährliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt bis zu 0,08 % der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch Euro p. a. Die Verwahrstelle ist berechtigt, auf die jährliche Vergütung monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen durchschnittlichen Gesamtinvestitionsvolumens auszugleichen. Die Verwahrstelle kann der Investmentgesellschaft zudem Aufwendungen in Rechnung stellen, die ihr im Rahmen der notwendigen Eigentumsverifikation oder der notwendigen Überprüfung der Ankaufsbewertung durch die Einholung externer Gutachten entstehen. 7. Weitere Aufwendungen zulasten der Investmentgesellschaft Folgende Kosten einschließlich darauf ggf. entfallender Steuern hat die Investmentgesellschaft zu tragen: Kosten für externe Bewerter für die Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß 261, 271 KAGB bankübliche Depotgebühren Kosten für Geldkonten und Zahlungsverkehr Aufwendungen für die Beschaffung von Fremdkapital, insbesondere an Dritte gezahlte Zinsen für die Vermögensgegenstände entstehende Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-, Instandhaltungsund Betriebskosten), die von Dritten in Rechnung gestellt werden Kosten für die Prüfung der In vestmentgesellschaft durch deren Abschlussprüfer von Dritten in Rechnung gestellte Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen der In vest ment ge sell schaft sowie die Abwehr von gegen die Investmentgesellschaft erhobenen Ansprüchen Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf die In vest ment ge sell schaft erhoben werden Kosten für Rechts- und Steuerberatung sowie Wirtschaftsprüfung im Hinblick auf die Investmentgesellschaft und ihre Vermögensgegenstände (einschließlich wirtschaftsprüfungsrechtlicher und steuerrechtlicher Bescheinigungen), die von externen Rechts-, Wirtschaftsund/oder Steuerberatern in Rechnung gestellt werden Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten, soweit diese gesetzlich erforderlich sind Steuern und Abgaben, die die Investmentgesellschaft schuldet angemessene Kosten für Gesellschafterversammlungen angemessene Kosten im Zusammenhang mit Beiratssitzungen Auf Ebene der von der In vest ment gesell schaft gehaltenen Objektgesellschaft können ebenfalls Kosten nach Maßgabe der vorstehenden Aufzählung anfallen. Sie werden nicht unmittelbar der In vest ment ge sell schaft in Rechnung gestellt, gehen aber unmittelbar in die Rechnungslegung der Objektgesellschaft ein, schmälern ggf. deren Vermögen und wirken sich mittelbar über den Wertansatz der Beteiligung in der Rechnungslegung auf den Nettoinventarwert der In vest ment ge sellschaft aus. Aufwendungen, die bei von der In vestmentgesellschaft gehaltenen Objektgesellschaft aufgrund besonderer Anforderungen des KAGB entstehen, sind von der daran beteiligten In vest mentge sell schaft, die diesen Anforderungen unterliegt, im Verhältnis ihres Anteils zu tragen. 8. Transaktionsgebühr sowie Transaktions- und Investitionskosten Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann für die Veräußerung der Immobilie eine Transaktionsgebühr in Höhe von bis zu 1 % des Verkaufspreises erhalten. Die Transaktionsgebühr fällt auch dann an, wenn die Immobilie für Rechnung der Objektgesellschaft veräußert wird. Im Fall der Veräußerung der Immobilie für Rechnung der Objektgesellschaft ist ein Anteil des Verkaufspreises in Höhe des an der Objektgesellschaft gehaltenen Anteils anzusetzen. Im Fall der Veräußerung der Beteiligung an der Objektgesellschaft ist ein Anteil des Verkehrswertes der von der Objektgesellschaft gehaltenen Immobilie in Höhe des an der Objektgesellschaft gehaltenen Anteils anzusetzen. H. Rechtliche Grundlagen

81 Verkaufsprospekt 81 Der In vest ment ge sell schaft werden darüber hinaus die auf die Transaktion ggf. entfallenden Steuern und Gebühren gesetzlich vorgeschriebener Stellen belastet. Der In vest ment ge sell schaft können außerdem die im Zusammenhang mit dieser Transaktion von Dritten beanspruchten Kosten unabhängig vom tatsächlichen Zustandekommen des Geschäfts belastet werden. Der Investmentgesellschaft werden im Zusammenhang mit nicht von obig erfassten Transaktionen weitere von Dritten beanspruchte Kosten belastet, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Vermietung und der Instandhaltung/-setzung der Immobilie bzw. Objektgesellschaft entstehen (einschließlich der Kosten der in diesen Zusammenhängen durchzuführenden Due Diligence sowie der technischen, rechtlichen und steuerlichen Beratung oder des Umbaus und der Belastung der Vermögensgegenstände, etwaig anfallender Maklerkosten, Notar- und Gerichtskosten sowie Kosten für die Bewertung). Diese Aufwendungen einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallenden Steuern können der Investmentgesellschaft unabhängig vom tatsächlichen Zustandekommen des Geschäfts belastet werden. 9. Erfolgsabhängige Vergütung Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf eine zusätzliche erfolgsabhängige Vergütung, wenn zum Berechnungszeitpunkt, der dem Monatsultimo der nach Verkauf der Immobilie bzw. Objektgesellschaft der Investmentgesellschaft erfolgten vorläufigen Schlussauszahlung an die Anleger entspricht, folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Anleger haben Auszahlungen in Höhe ihrer ursprünglich geleisteten Einlagen erhalten, wobei die jeweilige Haftsumme erst im Rahmen der Liquidation ausgekehrt wird Die Anleger haben darüber hinaus Auszahlungen vor Steuern erhalten, die in einer mit Auflage der In vestmentgesellschaft beginnenden und zum Berechnungszeitpunkt endenden monatsgenauen Zahlungsreihe, die auch die geleisteten Einzahlungen berücksichtigt, eine durchschnittliche jährliche Verzinsung (ermittelt nach der Methode des internen Zinsfußes) von 5 % ergeben Die erfolgsabhängige Vergütung der Kapitalverwaltungsgesellschaft entspricht 20 % der Summe aus allen über die Auszahlungen gemäß vorstehender lit. a) und b) hinausgehenden an die Anleger gezahlten Auszahlungen. Der Anspruch auf die erfolgsabhängige Vergütung wird mit der Veräußerung aller Vermögensgegenstände der In vest ment ge sell schaft zur Zahlung fällig (Berechnungszeitpunkt). Dem Verkauf von Vermögensgegenständen im Sinne dieser Ziffer steht es gleich, wenn bezüglich dieser Vermögensgegenstände wegen Untergangs ein Versicherungsfall eintritt. Die erfolgsabhängige Vergütung der Kapitalverwaltungsgesellschaft beträgt höchstens 6 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes der In vest ment ge sellschaft der Abrechnungsperiode. Die Abrechnungsperiode entspricht der Laufzeit der In vest ment ge sell schaft (Fondsauflage bis zum Zeitpunkt der Auflösung). 10. Geldwerte Vorteile Geldwerte Vorteile, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder ihre Gesellschafter oder Gesellschafter der In vestment ge sell schaft im Zusammenhang mit der Verwaltung der In vest ment gesell schaft oder der Bewirtschaftung der dazugehörigen Vermögensgegenstände erhalten, werden auf die Verwaltungsvergütung angerechnet. 11. Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten Jeder Anleger hat neben der Leistung seines Beteiligungsbetrags nebst Ausgabeaufschlag im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung seines Anteils noch folgende weitere Kosten an einen beauftragten Dritten zu entrichten, die nicht auf die von der Investmentgesellschaft zusätzlich zu tragenden Kosten und Gebühren angerechnet werden: Notargebühren und Registerkosten sind in gesetzlicher Höhe nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der Kostenordnung zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer vom Anleger (bzw. von einem Erben oder Vermächtnisnehmer) zu tragen, falls er diese ausgelöst hat Sämtliche Zahlungen, die an Anleger oder sonstige Berechtigte, z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwährungskonten, geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Empfängers geleistet Bei vorzeitigem Ausscheiden aus der In vest ment ge sell schaft oder Veräußerung des Anteils an der In vest ment ge sell schaft auf dem Zweitmarkt kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft von dem Anleger Erstattung von notwendigen Auslagen in nachgewiesener Höhe, jedoch nicht mehr als 100 % des Anteilswertes, verlangen 12. Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen Ein Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen ist nicht geplant. 13. Steuern Die Beträge in Kapitel H., Abschnitt VI., Laufende Kosten verstehen sich inkl. anfallender Umsatzsteuer und berücksichtigen die aktuellen Steuersätze. Die anfallende Umsatzsteuer wird in ge-

82 82 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG setzlicher Höhe auf der Grundlage der derzeit geltenden Steuergesetze, der Rechtsprechung und Praxis der Finanzverwaltung berücksichtigt. Sofern sich diese insbesondere hinsichtlich der Höhe der Steuersätze und zum Umfang von umsatzsteuerbefreiten Leistungen verändern, können sich die der Investmentgesellschaft zu belastenden Kosten entsprechend verändern. 14. Offenlegung Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat im Jahresbericht die Vergütung offenzulegen, die der Investmentgesellschaft von der Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Kapitalverwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, oder einer EU- oder ausländischen Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Investmentvermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 15. Gesamtkostenquote Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zulasten der Investmentgesell schaft angefallenen Verwaltungskosten offengelegt und als Quote des durchschnittlichen Nettoinventarwertes ausgewiesen. In die Gesamtkostenquote einbezogen werden die Vergütung für die Verwaltung der In vestment ge sell schaft (wie die Vergütung der Komplementärin und die Vergütung der Kapitalverwaltungsgesellschaft für ihre Verwaltungstätigkeit), die Vergütung für die Verwahrstelle sowie die Aufwendungen, die der Investmentgesell schaft zusätzlich belastet wurden. Kosten, die bei dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen (Transaktionskosten), werden aus dem Investmentvermögen gezahlt und sind nicht in die Berechnung der Gesamtkostenquote einzubeziehen. 16. Vergütungspolitik der Kapitalverwaltungsgesellschaft Die Investmentgesellschaft hat für die relevanten Mitarbeiter gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 KAGB eine Vergütungspolitik festgelegt. Diese Vergütungspolitik steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und Interessen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentgesellschaften, wie beispielsweise der vorliegenden Investmentgesellschaft, sowie der Anleger dieser Investmentgesellschaften. Grundsätzlich von der Vergütungspolitik betroffen sind Mitarbeiter und Führungskräfte der Kapitalverwaltungsgesellschaft, deren Tätigkeiten sich auf die Risikoprofile der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentgesellschaften auswirken, d.h. Risikoträger, Mitarbeiter in Kontrollfunktionen sowie alle Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, auf derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden, wie Führungskräfte und Risikoträger. Diese Mitarbeiter erhalten sowohl eine fixe als auch eine variable Vergütung. Die variable Vergütung wird risikogewichtet und erfolgsabhängig ausgezahlt. Hierdurch wird erreicht, dass die im Rahmen der Vergütungspolitik relevanten Mitarbeiter unverhältnismäßig hohe Risikopositionen vermeiden und im Interesse der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentgesellschaften handeln. Die variable Vergütung wird am Ende des jährlichen Bemessungszeitraumes auf Basis der zuvor vereinbarten Ziele wie bspw. Unternehmenszielen und individuellen Zielen ermittelt. Entscheidungen über die Höhe der Vergütung wird von der Geschäftsführung der Kapitalverwaltungsgesellschaft getroffen. Sollte die Geschäftsführung selbst betroffen sein, trifft der Aufsichtsrat der Kapitalverwaltungsgesellschaft die entsprechende Enscheidung. Die Einzelheiten der Vergütungspolitik der Kapitalverwaltungsgesellschaft sind auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter www. paribus-kvg.de veröffentlicht. Die auf der Internetseite einsehbaren Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik umfassen neben der Beschreibung der Berechnung der Vergütung und der sonstigen Zuwendungen sowie der Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen auch die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, sofern ein solcher gebildet wurde. Auf Anfrage stellt die Kapitalverwaltungsgesellschaft jedem Anleger kostenlos eine Papierversion der Internetseite zur Verfügung. H. Rechtliche Grundlagen

83 Verkaufsprospekt 83 I. Identität und Pflichten wesentlicher Dienstleister, Verflechtungen I. Identität und Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft 1. Firma, Sitz, Zeitpunkt der Gründung und Rechtsform Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh mit Sitz in Hamburg, Königstraße 28. Sie wurde am 12. November 2012 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Handelsregisternummer HRB eingetragen. Die BaFin hat der Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Bescheid vom 20. Januar 2015 den Geschäftsbetrieb als Kapitalverwaltungsgesellschaft gestattet. 2. Haupttätigkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft Der Geschäftsbetrieb der Kapitalverwaltungsgesellschaft ist auf die kollektive Vermögensverwaltung im Sinne des 17 KAGB in Verbindung mit 1 Absatz 19 Nr. 24 KAGB ausgerichtet. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist auf Grundlage des Fremdverwaltungsvertrages vom 29. August 2016 zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft der Investmentgesellschaft im Sinne des KAGB bestellt. Sie ist dadurch zur Vornahme der Rechtsgeschäfte befugt, die zur Fremdverwaltung der Investmentgesellschaft gehören, insbesondere der allgemeinen Verwaltung und Anlage des Vermögens der Investmentgesellschaft. Hierbei umfasst der Aufgabenbereich der Kapitalverwaltungsgesellschaft vornehmlich die Übernahme des Risikomanagements, des Liquiditätsmanagements und die Beauftragung der Verwahrstelle. Darüber hinaus übernimmt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Identifikation und Vermittlung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, die zur Ausreichung von Fremdkapital an die Investmentgesellschaft und/oder Objektgesellschaft zu banküblichen Bedingungen für die teilweise Finanzierung der beabsichtigten Investitionen geeignet und bereit sind. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft nimmt sämtliche ihr gesetzlich und gesellschaftsvertraglich zukommenden Aufgaben unter Wahrung des Fremdverwaltungsvertrages, der geltenden Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der Anlagebedingungen wahr. 3. Laufzeit und Kündigung des Fremdverwaltungsvertrages Der Fremdverwaltungsvertrag ist für den Zeitraum bis zur Auflösung der Investmentgesellschaft fest abgeschlossen. Er endet automatisch mit dem Beschluss über die Auflösung der Investmentgesellschaft. Wird die Investmentgesellschaft aufgelöst, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Investmentgesellschaft durch die Verwertung des Gesellschaftsvermögens zu liquidieren. Die Regelungen des Fremdverwaltungsvertrags gelten analog auch für die Liquidationsphase. Der Fremdverwaltungsvertrag kann von der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der In vest ment ge sell schaft nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dabei ist von der Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu beachten. Daneben kann auch die Verwahrstelle den Fremdverwaltungsvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften der 154 Absatz 1 S. 4, 99 Absatz 4 KAGB kündigen. 4. Übertragene Verwaltungsfunktionen auf Dritte Nach den Vorschriften des KAGB, insbesondere des 36 KAGB, ist es der Kapitalverwaltungsgesellschaft gestattet, die ihr obliegenden Verwaltungsaufgaben ganz oder teilweise auf externe Dienstleister zu übertragen bzw. auszulagern. I. Identität und Pflichten wesentlicher Dienstleister, Verflechtungen

84 84 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Die Kapitalverwaltungsgesellschaft beabsichtigt die in dem Kapitel I., Abschnitt VI. Identität und Pflichten von Auslagerungsunternehmen dargestellten Funktionen auf Dritte zu übertragen. 5. Geschäftsführung und Aufsichtsrat Die Geschäftsführung der Kapitalverwaltungsgesellschaft besteht aus Herrn Joachim Schmarbeck und Herrn Dr. Volker Simmering, beide geschäftsansässig in Hamburg, Königstraße 28. Die Geschäftsführer sind gemeinsam vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Der nach 18 Absatz 2 S. 1 KAGB zu bildende Aufsichtsrat besteht aus Herrn Dr. Christopher Schroeder, Herrn Uwe Hamann, beide geschäftsansässig in Hamburg, Königstraße 28, und Herrn Dr. Thomas Wülfing, geschäftsansässig in Hamburg, Lehmweg 17. Die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Kapitalverwaltungsgesellschaft üben außerhalb ihrer Tätigkeit bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft noch weitere Hauptfunktionen aus, die für die Kapitalverwaltungsgesellschaft von Bedeutung sind. Diese, sowie etwaig daraus resultierende Interessenkonflikte werden in dem Kapitel I., Abschnitt VIII., Ziffer 3. Interessenkonflikte näher dargestellt. 6. Erfüllung der Anforderungen nach 25 Absatz 6 KAGB Zur Absicherung potentieller Berufshaftungsrisiken, welche sich durch die Verwaltung von Investmentvermögen ergeben, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine geeignete Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Höhe der Deckungssumme je Versicherungsfall und jahr beträgt Euro. 7. Kapitalanforderungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft Das gezeichnete Kapital der Kapitalverwaltungsgesellschaft beträgt Euro und ist in voller Höhe eingezahlt. 8. Anlegerrechte Der Fremdverwaltungsvertrag begründet ausschließlich vertragliche Beziehungen zwischen der In vest ment gesell schaft und der Kapitalverwaltungsgesellschaft, nicht jedoch unmittelbar mit den Anlegern. Direkte vertragliche Ansprüche der Anleger gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft werden durch den Fremdverwaltungsvertrag daher nicht begründet. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist jedoch verpflichtet, die ihr nach dem Fremdverwaltungsvertrag obliegenden Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anleger wahrzunehmen. 9. Vergütung Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Fremdverwaltungsvertrag erhält die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Investmentgesellschaft die im Kapitel H., Abschnitt VI., Ziffer 3 Vergütungen, die an die Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Gründungsgesellschafter der Investmentgesellschaft zu zahlen sind näher beschriebene Vergütung. Hervorzuheben ist, dass die Vergütung der Kapitalverwaltungsgesellschaft durch das deutsche Umsatzsteuergesetz bis Ende 2017 als umsatzsteuerpflichtig und danach möglicherweise als umsatzsteuerfrei qualifiziert wird. Sofern die Vergütung ab 2018 als umsatzsteuerfrei zu qualifizieren ist, wird der KVG der eigene Vorsteuerabzug insoweit versagt. In diesem Fall wird für einen sachgerechten und begründeten Nachteilsausgleich die Nettovergütung erhöht werden müssen. Dabei darf die so dann zu zahlende Nettovergütung ab 2018 in keinem Fall die ursprünglich vereinbarte Bruttovergütung gemäß Ziffer G.3. der Anlagebedingungen überschreiten. 10. Weitere Investmentvermögen, die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden Die Kapitalverwaltungsgesellschaft unterliegt im Hinblick auf ihre Verwaltungsfunktion als Kapitalverwaltungsgesellschaft keinem Wettbewerbsverbot. Bisher hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft drei weitere Investmentvermögen, die Paribus Deutschland 05 GmbH & Co. geschlossene Investment-KG, die Paribus Rail Portfolio III GmbH & Co. geschlossene Investment-KG sowie die IWH Projektentwicklungsfonds Deutschland GmbH & Co. geschlossene Investment-KG, aufgelegt, die nach dem KAGB reguliert sind. Sie kann und wird die Funktion als Kapitalverwaltungsgesellschaft künftig auch für andere Investmentvermögen übernehmen und sich dafür an diesen auch beteiligen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat zudem bei Vermögensanlagen welche allesamt nicht in den Anwendungsbereich des KAGB, sondern zuletzt in den des Vermögensanlagegesetzes fallen weitere Verwaltungs- und Managementfunktionen übernommen. 11. Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die In vest ment gesell schaft auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Zudem kann die In vest ment ge sellschaft gemäß 154 Absatz 2 Nr. 1 KAGB eine andere externe Kapitalverwaltungsgesellschaft benennen oder sich in eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandeln. Dies bedarf ebenfalls jeweils der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. I. Identität und Pflichten wesentlicher Dienstleister, Verflechtungen

85 Verkaufsprospekt 85 II. Identität und Pflichten der Verwahrstelle 1. Firma, Sitz und Rechtsform Die CACEIS Bank Deutschland GmbH ist von der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Investmentgesellschaft als Verwahrstelle im Sinne des 80 Absatz 3 S. 1 KAGB für die Investmentgesellschaft beauftragt worden. Bei der Verwahrstelle handelt es sich um ein deutsches Kreditinstitut, welches in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung firmiert. Sitz der Verwahrstelle ist München, Lilienthalallee Aufgrund einer anstehenden Veränderung in der Konzernstruktur innerhalb der CACEIS- Gruppe wird die CACEIS Bank Germany GmbH zum 1. Januar 2017 auf die CACEIS Bank France S. A. gemäß 122 a Umwandlungsgesetz verschmolzen. Die Niederlassung der CACEIS Bank France S. A. (ab dem 1. Januar 2017 CACEIS Bank) wird in Deutschland unter dem Namen CACEIS Bank S. A., Germany Branch firmieren, und die Funktion der Verwahrstelle ausüben. Im Markt wird die Niederlassung als CACEIS Bank, Germany Branch auftreten. In Folge dieser Verschmelzung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2017 alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der CACEIS Bank Deutschland GmbH auf die CACEIS Bank France S. A. übertragen. Die bestehenden Verträge werden nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge mit der Verschmelzung automatisch gemäß 122 a Umwandlungsgesetz kraft Gesetzes übertragen. Die Verschmelzung stellt einen Verwahrstellenwechsel dar, welcher gem. 69 Absatz 1, 87 KAGB der Genehmigung der BaFin bedarf. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft wird diese Genehmigung fristgerecht beantragen. 2. Haupttätigkeit der Verwahrstelle/ Interessenkonflikte Die Rechte und Pflichten der Verwahrstelle sind in dem Verwahrstellenvertrag, den 81 bis 90 des KAGB, den Artikeln 83 bis 102 der Level-2-VO sowie allen für die Verwahrstellentätigkeit relevanten aufsichtsrechtlichen Vorgaben geregelt. Hauptaufgabe der Verwahrstelle ist die laufende Überwachung und Verwahrung der zu der Investmentgesellschaft gehörenden Vermögensgegenstände. Die Verwahrstelle übernimmt nach dem Verwahrstellenvertrag insbesondere folgende Tätigkeiten: Eigentumsüberprüfung und Führung sowie Überwachung eines Bestandsverzeichnisses bei nicht-verwahrfähigen Vermögensgegenständen Sicherstellung, dass der Eintritt bzw. das Ausscheiden eines Anlegers in bzw. aus der Investmentgesellschaft und die Ermittlung des Wertes der Anteile der Investmentgesellschaft den Vorschriften des KAGB sowie den Regelungen der Anlagebedingungen und des Gesellschaftsvertrags entsprechen Sicherstellung, dass die Erträge der Investmentgesellschaft nach den Vorschriften des KAGB sowie den Regelungen der Anlagebedingungen und des Gesellschaftsvertrags verwendet werden Ausführung der Weisungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die Anlagebedingungen verstoßen Erteilung der Zustimmung zu nach 84 KAGB zustimmungspflichtigen Geschäften, soweit diese den Vorschriften des KAGB entsprechen und mit den Anlagebedingungen übereinstimmen Zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin sind keine sich aus den vorbeschriebenen Aufgaben der Verwahrstelle ergebenden Interessenkonflikte bekannt. Zu möglichen Interessenkonflikten im Übrigen vgl. Kapitel I., Abschnitt VIII., Ziffer 3 Interessenkonflikte. 3. Unterverwahrung, Ausgelagerte Verwahrungsaufgaben, Interessenkonflikte Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des 82 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin werden Verwahrfunktionen indes nicht übertragen/ausgelagert. Zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin sind daher auch keine sich aus der vorbeschriebenen Übertragung von Verwahrfunktionen ergebenden Interessenkonflikte bekannt. Zu möglichen Interessenkonflikten im Übrigen vgl. Kapitel I., Abschnitt VIII., Ziffer 3 Interessenkonflikte. 4. Haftung Die Verwahrstelle haftet gegenüber der In vest ment ge sell schaft oder gegenüber den Anlegern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des 81 Absatz 1 Nr. 1 KAGB (Finanzinstrument) durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach 82 Absatz 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts aufgrund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber der In vest ment ge sell schaft oder den

86 86 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben unberührt. 5. Anlegerrechte Durch den Verwahrstellenvertrag werden ausschließlich vertragliche Beziehungen zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Investmentgesell schaft und der Verwahrstelle, nicht jedoch unmittelbar mit dem Anleger begründet. Der Verwahrstellenvertrag begründet daher keine direkten vertraglichen Ansprüche der Anleger gegen die Verwahrstelle. 6. Vergütung Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verwahrstellenvertrag erhält die Verwahrstelle von der In vest mentge sell schaft die im Kapitel H., Abschnitt VI., Ziffer 6, Verwahrstellenvergütung näher beschriebene Vergütung. 7. Bereitstellung von Informationen Die Kapitalverwaltungsgesellschaft informiert die Anleger unverzüglich schriftlich und durch Veröffentlichung unter über alle Änderungen, die die vorstehenden Angaben in Bezug auf die Verwahrstelle betreffen. Jedem Anleger werden darüber hinaus auf seinen Antrag hin Informationen auf dem neuesten Stand hinsichtlich der unter Ziffern 1 bis 3 gemachten Angaben schriftlich übermittelt. Der Antrag ist formlos an die Kapitalverwaltungsgesellschaft zu richten. 8. Wechsel der Verwahrstelle Die Verwahrstelle für die In vest mentge sell schaft kann gewechselt werden. Der Wechsel bedarf der Genehmigung durch die BaFin. III. Identität und Pflichten der Treuhandkommanditistin 1. Wesentliche Angaben zur Treuhandkommanditistin Als Treuhandkommanditistin der Investmentgesellschaft fungiert die Paribus Trust GmbH mit Sitz in Hamburg, Königstraße 28. Die Treuhandkommanditistin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechtes. Die Treuhandkommanditistin ist mit einer Pflichteinlage in Höhe von Euro und einer Haftsumme in Höhe von 100 Euro an der Investmentgesellschaft beteiligt. Einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin ist Carsten Riemer. 2. Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit der Treuhandkommanditistin sowie wesentliche Rechte und Pflichten der Treuhandkommanditistin Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Treuhandkommanditistin bildet der im Kapitel P. im vollständigen Wortlaut abgedruckte Treuhand- und Verwaltungsvertrag, ergänzt durch die Regelungen des im vollständigen Wortlaut abgedruckten Gesellschaftsvertrages. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag kommt mit der Annahme der Beitrittserklärung zwischen der Treuhandkommanditistin und dem Anleger zustande, ohne dass es des Zugangs einer Annahmeerklärung bedarf. Die Treuhandkommanditistin entscheidet über die Annahme der Beitrittserklärungen der Anleger. Für Anleger, die der Invest ment ge sell schaft unmittelbar als Direktkommanditist beitreten, wird die Treuhandkommanditistin den vom Direktkommanditisten in der Beitrittserklärung übernommenen Kommanditanteil verwalten. Für Anleger, die der In vest ment ge sell schaft mittelbar als Treugeber beitreten, wird die Treuhandkommanditistin ihren Kommanditanteil in Höhe des vom Treugeber in der Beitrittserklärung übernommenen Beteiligungsbetrages erhöhen und diesen Kommanditanteil in eigenem Namen, jedoch für Rechnung des Treugebers treuhänderisch halten und verwalten. Die Treuhandkommanditistin hat ihre Rechte und Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Für Anleger, die während der Laufzeit der In vest ment ge sell schaft ihre mittelbare Beteiligung in eine unmittelbare Kommanditbeteiligung umwandeln wollen, wird die Treuhandkommanditistin ihren Kommanditanteil an der In vest ment ge sell schaft in Höhe des vom Anleger in der Beitrittserklärung übernommenen Beteiligungsbetrages unverzüglich nach Eintragung der entsprechenden Haftsumme im Handelsregister im Wege der Abtretung auf den jeweiligen Anleger übertragen. Damit wird der Anleger Direktkommanditist. Ab der Wirksamkeit der Übertragung des Kommanditanteils auf den Anleger verwaltet die Treuhandkommanditistin den Kommanditanteil als Verwaltungstreuhänderin weiter. Im Rahmen des Treuhand- und Verwaltungsvertrags ist die Treuhandkommanditistin insbesondere zu folgenden Leistungen berechtigt und verpflichtet: Überwachung der Einzahlung des von den Anlegern geschuldeten Beteiligungsbetrages zzgl. Ausgabeaufschlag Vertretung der Anleger in Gesellschafterversammlungen Führung eines Anlegerregisters sowie Veranlassung der Handelsregisteranmeldungen Information der Anleger über wesentliche Geschäftsvorfälle in der Investmentgesellschaft I. Identität und Pflichten wesentlicher Dienstleister, Verflechtungen

87 Verkaufsprospekt 87 Kommunikation mit den Anlegern und Koordination bei der Übertragung von Beteiligungen In Gesellschafterversammlungen der In vest ment ge sell schaft übt die Treuhandkommanditistin das Stimmrecht der Treugeber nach vorheriger Weisung durch den Treugeber aus. Die Treugeber haben jedoch jederzeit das Recht, von der Treuhandkommanditistin die Übertragung des Stimmrechtes auf sie persönlich zu verlangen. Die Treuhandkommanditistin hat die Treugeber insoweit im Rahmen der Treuhand- und Verwaltungsverträge bereits bevollmächtigt. Die Direktkommanditisten können sich zur Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte ebenfalls der Treuhandkommanditistin bedienen und diese beauftragen, sie bei der Gesellschafterversammlung zu vertreten. Die Treuhandkommanditistin wird ihr Stimmrecht gespalten gemäß Weisung der Treugeber und Direktkommanditisten wahrnehmen (gespaltenes Stimmrecht). Die Gegenstände der Beschlussfassung werden Treugebern und Direktkommanditisten durch die Übersendung der Einladung zur Präsenz-Gesellschafterversammlung bzw. der Abstimmungsaufforderung bei schriftlichen Abstimmungen von der Treuhandkommanditistin mit einer Stimmempfehlung (ggf. mit einer Stellungnahme) zugeleitet. Weist ein Treugeber die Treuhandkommanditistin nicht schriftlich zur Stimmabgabe an, wird sich die Treuhandkommanditistin ihrer Stimme insoweit enthalten. 3. Ausscheiden der Treuhandkommanditistin Die Treuhandkommanditistin scheidet im Wesentlichen ebenso wie die übrigen Gesellschafter der Investmentgesellschaft aus der Investmentgesellschaft aus, wenn ihr das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund im Sinne der 133, 140 HGB gekündigt wird, wenn sie ihren Pflichten gemäß Geldwäschegesetz nicht nachkommt oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ihre Geschäftsanteile von einem Gläubiger gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten aufgehoben werden. Gleichzeitig mit dem Ausscheiden der alten muss die neue Treuhandkommanditistin in die In vest ment ge sell schaft aufgenommen werden und sämtliche Rechte und Pflichten der ausgeschiedenen Treuhandkommanditistin im Wege der Sonderrechtsnachfolge unter Ausschluss der Auseinandersetzung von der ausscheidenden Treuhandkommanditistin übernehmen. Die Übertragung der Rechte und Pflichten der ausscheidenden Treuhandkommanditistin auf eine neue Treuhandkommanditistin bzw. den Treugeber erfolgt auf Kosten des Treugebers. 4. Haftung der Treuhandkommanditistin Die Treuhandkommanditistin haftet den Gläubigern der Investmentgesellschaft gegenüber wie ein Anleger, der als Direktkommanditist an der Investmentgesell schaft beteiligt ist. Allerdings haben die Treugeber die Treuhandkommanditistin im Fall einer Inanspruchnahme im Innenverhältnis freizustellen, sofern die Treuhandkommanditistin nicht aufgrund eigener Pflichtverletzung selbst haftet. Die Freistellungsverpflichtung des Treugebers im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung des treuhänderisch gehaltenen Anteils ist auf den Ausgabepreis (Beteiligungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) begrenzt. Mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung der Treuhandkommanditistin gegenüber den Anlegern auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt. Haftungsansprüche der Anleger gegen die Treuhandkommanditistin verjähren innerhalb von drei Jahren ab Entstehung des Anspruches, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen. Schadensersatzansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung des Schadens schriftlich gegenüber der Treuhandkommanditistin geltend zu machen. 5. Gesamtbetrag der Vergütungen der Treuhandkommanditistin Die mit der Treuhandschaft verbundenen Vergütungen, welche die Treuhandkommanditistin von der Investmentgesellschaft erhält, sind im Kapitel H., Abschnitt V., Ziffer 4 Initialkosten sowie in Kapitel H., Abschnitt VI., Ziffer 3 Vergütungen, die an die Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Gründungsgesellschafter der Investmentgesellschaft zu zahlen sind näher dargestellt. IV. Identität und Pflichten weiterer Dienstleister der Investmentgesellschaft 1. Platzierungs- und Finanzierungsgarantievertrag Zwischen der Investmentgesellschaft und der Paribus Capital besteht ein Vertrag vom 29. August Darin garantiert Paribus Capital der Investmentgesellschaft, dass das Beteiligungskapital (Pflichteinlage ohne Ausgabeaufschlag) zum Ende der Platzierungsphase gemäß 4 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages in Höhe von mindestens Euro platziert und eingezahlt ist. Planmäßiges Ende der Platzierungsphase ist der 31. Dezember Sofern die geschäftsführende Kommanditistin von ihrem Recht Gebrauch macht, die Dauer der Platzierungsphase zu verlängern, ist dies das für die Platzierungs- und Finanzierungsgarantie maßgebliche Ende der Platzierungsphase. Die für die Stellung der Platzierungsund Finanzierungsgarantie an Paribus Capital zu zahlende Vergütung ist in dem Kapitel H., Abschnitt V., Ziffer 4 Initialkosten näher dargelegt.

88 88 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Paribus Capital kann die Garantie in der Weise erfüllen, dass sie eine Pflichteinlage in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich bis zum Ende der Platzierungsphase platzierten Eigenkapital (ohne Ausgabeaufschlag) und dem beabsichtigten Beteiligungskapital in Höhe von Euro übernimmt. Paribus Capital wird auch von ihren Verpflichtungen frei, wenn ein Dritter das garantierte Eigenkapital als Eigen- oder Fremdkapital an die Investmentgesellschaft leistet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Investmentgesellschaft die Anforderungen an die Fremdkapitalquoten gemäß den Anlagebedingungen und gemäß 263 f. KAGB stets einhält. Hierfür ist der Nachweis der Gelegenheit einer Drittleistung insoweit ausreichend. Im Fall der Drittleistung wird Paribus Capital nur dann von ihren Verpflichtungen frei, wenn als Gegenleistung (z. B. Verzinsung) für die Drittleistung ein Betrag angesetzt wird, der den Auszahlungen aus der Investmentgesellschaft nicht übersteigt, die die Paribus Capital im Fall der Übernahme der Pflichteinlage an der Investmentgesellschaft erhalten würde. Ferner ist die Gegenleistung für die Drittleistung zeitgleich mit den Auszahlungen an die Anleger der Investmentgesellschaft zu erbringen. Die Investmentgesellschaft hat dem Drittleistenden für die ersten drei Jahre nach der Drittleistung das Recht einzuräumen, die Drittleistung in Eigenkapital an der Investmentgesellschaft umzuwandeln (echter Vertrag zugunsten Dritter). Der Anspruch der Investmentgesellschaft auf Leistung des garantierten Eigenkapitals erlischt, sobald das Beteiligungskapital der Investmentgesellschaft vollständig und rechtswirksam platziert worden ist oder die Platzierungsphase der Investmentgesellschaft vorzeitig geschlossen wurde. Wirbt die Investmentgesellschaft nach Eintritt des Garantiefalles weiteres Eigenkapital ein, ist sie verpflichtet, dieses im Fall der Garantieleistung durch Paribus Capital auf Anforderung von Paribus Capital dazu zu verwenden, das von Paribus Capital eingezahlte ausstehende Eigenkapital in der entsprechenden Höhe zurückzuzahlen und ggf. die Pflichteinlage der Paribus Capital entsprechend herabzusetzen bzw. im Fall der Drittleistung auf Anforderung des Drittleistenden dieses dazu zu verwenden, die ausgereichte Drittleistung entsprechend zu tilgen. Der Vertrag beginnt mit der Vertragsunterzeichnung und endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, sobald alle Aufgaben beendet sind. Die Parteien des Vertrages sind jeweils zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, insbesondere wenn und soweit neue gesetzliche Regelungen für die Gewährung der vertragsgegenständlichen Garantie eine Erlaubnis oder anderweitige Genehmigungen (z. B. 32 Kreditwesengesetz) vorschreiben und der Paribus Capital daher die vertragsgegenständliche Garantie nicht (mehr) erlaubt ist. 2. Eigenkapitalvermittlungsvertrag Zwischen der Investmentgesellschaft, der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Paribus Vertrieb besteht ein Vertrag über die Vermittlung von Eigenkapital vom 29. August Vertragsgegenstand ist die Platzierung des Beteiligungskapitals der Investmentgesellschaft, das heißt die Paribus Vertrieb hat für die Investmentgesellschaft das Kapital einzuwerben. Die für die Erbringung der Dienstleistung Eigenkapitalbeschaffung an Paribus Vertrieb zu zahlende Vergütung ist in Kapitel H., Abschnitt V., Ziffer 4 Initialkosten näher dargelegt. Der Vertrag beginnt mit der Vertragsunterzeichnung und endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, sobald alle Aufgaben beendet sind, spätestens mit Ablauf der Platzierungsphase. Daneben kann der Vertrag mit einer Frist von drei Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Paribus Vertrieb haftet gegenüber der Investmentgesellschaft lediglich, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) vorliegt. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern Paribus Vertrieb aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend haftet (z. B. bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit). Schadensersatzansprüche der Parteien gegeneinander verjähren, sofern sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen und außer im Fall einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), innerhalb von einem Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den haftungsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. V. Identität und Pflichten des Abschlussprüfers der Investmentgesellschaft Der Abschlussprüfer der Investmentgesellschaft ist die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB Der Abschlussprüfer prüft den Jahresbericht der Investmentgesellschaft. Bei der Prüfung hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung der Investmentgesellschaft die Vorschriften des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen. Der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Abschlussprüfer I. Identität und Pflichten wesentlicher Dienstleister, Verflechtungen

89 Verkaufsprospekt 89 hat den Bericht über die Prüfung der Investmentgesellschaft unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Ba- Fin einzureichen. VI. Identität und Pflichten von Auslagerungsunternehmen Im Folgenden werden die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft eingekauften bzw. ausgelagerten Beratungs- und sonstigen Unterstützungsleistungen dargestellt. 1. Auslagerungen nach 36 KAGB Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist personell so strukturiert, dass sie die ihr gemäß KAGB zugewiesenen Funktionen und Aufgaben wie unter anderem Portfoliomanagement, Risikomanagement, Liquiditätsmanagement und Bewertungen vollumfänglich selbst wahrnehmen kann. Für bestimmte Aufgabenbereiche bedient sie sich allerdings Unternehmen mit Spezialexpertise, um von diesen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat dabei sichergestellt und wird im Fall weiterer Auslagerungen sicherstellen, dass die Übertragung von Leistungsbereichen auf externe Dienstleister im Einklang mit den Vorgaben des 36 KAGB erfolgt. Zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Ebene der Investmentgesellschaft die folgenden Leistungen an Dritte ausgelagert: Geschäftsbesorgungsvertrag über die Erbringung von Anlegerbetreuung- und Beschwerdemanagement-Leistungen und Leistungen der Geldwäscheprävention mit der Treuhandkommanditistin Paribus Trust GmbH, Königstraße 28, Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB Geschäftsbesorgungsverträge über die Erbringung von Buchhaltungs- und Rechnungswesenleistungen, Steuerberatungs-, Interne Revisionund Compliance-Leistungen von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Dr. Steinberg & Partner GmbH, Schauenburger Straße 27, Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB Zusätzliche Hinweise Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Folge von Änderungen der Beratungsanforderungen auf Ebene der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder sonstiger Umstände, beispielsweise in Folge einer Umstrukturierung der Arbeitsorganisation, die vorstehenden Angaben modifiziert werden oder gar gänzlich entfallen. Insbesondere kommt in Betracht, dass in einem solchen Fall weitere Dienstleister beauftragt werden, die bisher nicht aufgeführt wurden. Im Zuge der eventuellen Neubeauftragung von Dritten kann weiter nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Interessenkonflikten sowie zusätzlichen Risiken kommen kann. VII. Identität und Pflichten des Dienstleisters auf Objektgesellschaftsebene Zwischen der Objektgesellschaft und der Paribus Immobilien Assetmanagement besteht ein Vertrag vom 29. August 2016 über die laufende technische und kaufmännische Verwaltung der Immobilie. Paribus Immobilien Assetmanagement ist verpflichtet, sämtliche Dienstleistungen zu erbringen, die zur Verwaltung der Immobilie erforderlich sind. Dabei ist Paribus Immobilien Assetmanagement verantwortlich für das Objekt- und Verwaltungsmanagement. Hierzu gehören insbesondere die Verwaltung der Mietverhältnisse, die Rechnungslegung, die Buchführung aller Geschäftsvorfälle sowie die technische Verwaltung (z. B. Durchführung und Koordinierung von Instandsetzungs- und -haltungsmaßnahmen). Die für die Erbringung der Objektverwaltung an Paribus Immobilien Assetmanagement zu zahlende Vergütung ist in Kapitel H., Abschnitt VI., Ziffer 5 Vergütungen und Kosten auf Ebene der Objektgesellschaft näher dargelegt. Der Vertrag beginnt mit der Vertragsunterzeichnung und endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, sobald alle Aufgaben beendet sind, spätestens mit der Liquidation der Objektgesellschaft. Daneben kann der Vertrag mit einer Frist von drei Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Paribus Immobilien Assetmanagement haftet gegenüber der Objektgesellschaft lediglich, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) vorliegt. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern Paribus Immobilien Assetmanagement aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend haftet (z. B. bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit). Schadensersatzansprüche der Parteien gegeneinander verjähren, sofern sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen und außer im Fall einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), innerhalb von einem Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den haftungsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

90 90 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG VIII. Verflechtungen und Interessenkonflikte 1. Überblick über die wesentlichen Vertragspartner Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Funktion Investmentgesellschaft Geschäftsanschrift/Sitz Königstraße 28, Hamburg Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRA Tag der ersten Eintragung 25. Juli 2016 Komplementärin Kommanditkapital Kommanditisten Geschäftsführung Paribus Renditefonds Verwaltungsgesellschaft mbh Euro (wird erhöht auf bis zu Euro inkl. Platzierungsreserve) Paribus Fondsbeteiligung GmbH, Hamburg Paribus Trust GmbH, Hamburg Weitere Anleger, welche im Handelsregister eingetragen werden Paribus Fondsbeteiligung GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Thomas Böcher, Ahrensburg und Joachim Schmarbeck, Hamburg Paribus Renditefonds XXVII Objekt GmbH & Co. KG Funktion Geschäftsanschrift/Sitz Objektgesellschaft Königstraße 28, Hamburg Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRA Tag der ersten Eintragung 25. Juli 2016 Komplementärin Kommanditkapital Kommanditisten Geschäftsführung Paribus Renditefonds Verwaltungsgesellschaft mbh Euro (wird erhöht auf bis zu Euro) Paribus Fondsbeteiligung GmbH, Hamburg Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG, Hamburg Paribus Fondsbeteiligung GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Thomas Böcher, Ahrensburg und Joachim Schmarbeck, Hamburg Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh Funktion Geschäftsanschrift/Sitz Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft der Investmentgesellschaft Königstraße 28, Hamburg Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB I. Identität und Pflichten wesentlicher Dienstleister, Verflechtungen

91 Verkaufsprospekt 91 Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh Tag der ersten Eintragung 19. Dezember 2012 Stammkapital Euro Paribus Renditefonds Verwaltungsgesellschaft mbh Gesellschafter Geschäftsführung Funktionen Geschäftsanschrift/Sitz CSB Beteiligungen GmbH, Hamburg Dr. Volker Simmering, Hamburg Joachim Schmarbeck, Hamburg Komplementärin; Gründungs gesellschafterin der Investmentgesellschaft und Objektgesellschaft Königstraße 28, Hamburg Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB Tag der ersten Eintragung 13. Oktober 2005 Stammkapital Gesellschafter Geschäftsführung Euro CSB Beteiligungen GmbH, Hamburg Dr. Christopher Schroeder, Hamburg Joachim Schmarbeck, Hamburg Paribus Fondsbeteiligung GmbH Funktionen Geschäftsführende Kommanditistin; Gründungsgesellschafterin der Investmentgesellschaft und Objektgesellschaft Geschäftsanschrift/Sitz Königstraße 28, Hamburg Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB Tag der ersten Eintragung 28. Oktober 2009 Stammkapital Gesellschafter Geschäftsführung Euro Paribus Capital GmbH, Hamburg Thomas Böcher, Ahrensburg Joachim Schmarbeck, Hamburg Paribus Trust GmbH Funktionen Treuhandkommanditistin; Gründungsgesellschafterin der Investmentgesellschaft Geschäftsanschrift/Sitz Königstraße 28, Hamburg Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB Tag der ersten Eintragung 10. November 2005 Stammkapital Gesellschafter Geschäftsführung Euro CSB Beteiligungen GmbH, Hamburg DueCon Invest GmbH, Hamburg Carsten Riemer, Klein Nordende Paribus Capital GmbH Funktion Platzierungs- und Finanzierungsgarantin Geschäftsanschrift/Sitz Königstraße 28, Hamburg Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB Tag der ersten Eintragung 15. August 2000

92 92 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Paribus Capital GmbH Stammkapital Euro Gesellschafter Geschäftsführung CSB Beteiligungen GmbH, Hamburg DueCon Invest GmbH, Hamburg Dr. Christopher Schroeder, Hamburg Joachim Schmarbeck, Hamburg Thomas Böcher, Ahrensburg Dr. Volker Simmering, Hamburg Paribus Vertrieb GmbH Funktion Eigenkapitalvermittlung Geschäftsanschrift/Sitz Königstraße 28, Hamburg Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB Tag der ersten Eintragung 30. August 2005 Paribus Immobilien Assetmanagement GmbH Stammkapital Gesellschafter Geschäftsführung Funktion Geschäftsanschrift/Sitz Euro CSB Beteiligungen GmbH, Hamburg DueCon Invest GmbH, Hamburg Thomas Böcher, Ahrensburg Thomas Böcher, Ahrensburg Christian Drake, Hamburg Objektverwalterin Königstraße 28, Hamburg Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB Tag der ersten Eintragung 6. August 2012 Stammkapital Gesellschafter Geschäftsführung Euro CSB Beteiligungen GmbH, Hamburg Thomas Böcher, Ahrensburg Hermann Witt, Norderstedt Michael Bohne, Hamburg CACEIS Bank Deutschland GmbH (künftig CACEIS Bank S. A., Germany Branch) Funktion Verwahrstelle Geschäftsanschrift/Sitz Lilienthalallee 34 36, München Handelsregister Amtsgericht München, HRB Tag der ersten Eintragung 19. Oktober 2001 Stammkapital Gesellschafter Geschäftsführung Euro CACEIS SA, Paris, Frankreich Bastien Charpentier, Gräfelfing Dr. Holger Sepp, Kelkheim Philippe Durand, München Christoph Wetzel, München I. Identität und Pflichten wesentlicher Dienstleister, Verflechtungen

93 Verkaufsprospekt Verflechtungen Kapitalmäßige Verflechtungen Gesellschaft Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Paribus Renditefonds XXVII Objekt GmbH & Co. KG Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh Paribus Renditefonds Verwaltungsgesellschaft mbh Paribus Fondsbeteiligung GmbH Paribus Trust GmbH Paribus Capital GmbH Paribus Vertrieb GmbH Paribus Immobilien Assetmanagement GmbH Kapitalmäßig beteiligte Gesellschafter Paribus Trust GmbH Paribus Fondsbeteiligung GmbH Weitere Anleger, welche im Handelsregister eingetragen werden Paribus Fondsbeteiligung GmbH Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG CSB Beteiligungen GmbH CSB Beteiligungen GmbH Paribus Capital GmbH CSB Beteiligungen GmbH DueCon Invest GmbH CSB Beteiligungen GmbH DueCon Invest GmbH CSB Beteiligungen GmbH DueCon Invest GmbH Thomas Böcher CSB Beteiligungen GmbH Personelle Verflechtungen Person Dr. Christopher Schroeder Joachim Schmarbeck Thomas Böcher Dr. Volker Simmering Mitglied der Geschäftsführung von Paribus Renditefonds Verwaltungsgesellschaft mbh Paribus Capital GmbH CSB Beteiligungen GmbH DueCon Invest GmbH Paribus Capital GmbH Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh Paribus Renditefonds Verwaltungsgesellschaft mbh Paribus Fondsbeteiligung GmbH Paribus Capital GmbH Paribus Fondsbeteiligung GmbH Paribus Vertrieb GmbH Paribus Immobilien Assetmanagement GmbH Paribus Capital GmbH Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh

94 94 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG 3. Interessenkonflikte Interessenkonflikte und personelle wie kapitalmäßige Verflechtungen können dazu führen, dass die In vest ment gesell schaft benachteiligt wird. Die geschäftsführende Kommanditistin der In vest ment ge sell schaft kann gleichzeitig geschäftsführende Kommanditistin weiterer Fonds- und Investmentgesellschaften sein. Die Treuhand kommanditistin ist auch Treu handkommanditistin in weiteren Fonds- und Investmentgesellschaften der Paribus- Gruppe. Ebenso ist die Komplementärin der In vest ment ge sell schaft auch Komplementärin bei weiteren Fondsund In vest ment ge sell schaften der Paribus-Gruppe. Alle drei Gesellschaften beabsichtigen, diese Stellung auch bei künftigen Beteiligungsangeboten der Paribus-Gruppe zu übernehmen. Herr Dr. Christopher Schroeder ist als Aufsichtsratsvorsitzender der Kapitalverwaltungsgesellschaft ebenfalls Mitglied der Geschäftsführung der Komplementärin der Investmentgesellschaft und mittelbar oder unmittelbar unter anderem an der Kapitalverwaltungsgesellschaft, Paribus Vertrieb, Paribus Capital, der Komplementärin der Investmentgesellschaft und der Objektgesellschaft sowie der Treuhandkommanditistin beteiligt. Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen zwischen Gesellschaften der Paribus-Gruppe und der Verwahrstelle bestehen nicht. Interessenkonflikte aufgrund personeller und kapitalmäßiger Verflechtungen bestehen entsprechend nicht. Die in diesem Abschnitt unter Ziffer 1. genannten Gesellschaften üben die jeweils genannten Funktionen aus. Ferner bestehen die in diesem Abschnitt unter Ziffer 2. dargestellten personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen. Daher sind die vorgenannten Gesellschaften gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden. Insoweit können sich Interessenkonflikte ergeben, die unter Umständen zum wirtschaftlichen Nachteil der Investmentgesellschaft gelöst werden. Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass die handelnden Personen nicht oder nicht ausschließlich die Interessen der Investmentgesellschaft, sondern auch eigene Interessen oder Interessen Dritter verfolgen. Die sich aus den personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen ergebenden Risiken sind auch im Kapitel E., Abschnitt III. Interessenkonflikte/personelle Verflechtungen dargelegt. I. Identität und Pflichten wesentlicher Dienstleister, Verflechtungen

95 Verkaufsprospekt 95 J. Bedeutsame Steuervorschriften I. Vorbemerkungen Die folgenden Ausführungen stellen die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Beteiligung an der Investmentgesellschaft dar. Die Ausführungen basieren auf der im Zeitpunkt der Vertriebsanzeige geltenden Rechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und veröffentlichten Gerichtsurteilen ergibt. Geplante Gesetzesänderungen, nicht offiziell veröffentlichte Verwaltungsanweisungen und sonstige nicht verbindliche Äußerungen zum deutschen Steuerrecht wurden nicht berücksichtigt, soweit darauf nachfolgend nicht besonders hingewiesen wird. Gesetzesänderungen oder Änderungen in der Verwaltungsauffassung oder Rechtsprechungen können sich während der Dauer der Beteiligung an der Investmentgesellschaft jederzeit ggf. auch mit rückwirkenden Auswirkungen ergeben. Die Angaben im Verkaufsprospekt sowie die nachfolgenden Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften erfolgen in Erfüllung der Aufklärungspflicht der Investmentgesellschaft unter Berücksichtigung der Prospekthaftungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes. Die Darstellung beschränkt sich ausschließlich auf die wesentlichen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft für in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen, die ihre Beteiligung in ihrem Privatvermögen halten und diese ausschließlich mit Eigenkapital finanzieren. Für institutionelle Anleger in Gestalt von Stiftungen findet sich nachfolgend in Kapitel J., Abschnitt XXII. Besteuerung von Stiftungen ein gesonderter Hinweis. Die Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften können die individuellen steuerlichen Umstände eines jeden Anlegers nicht berücksichtigen und sind keine Hilfeleistungen in Steuersachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anleger beabsichtigt, die Beteiligung im Betriebsvermögen zu halten, sie mit Fremdkapital zu finanzieren, er keine natürliche Person ist oder er nicht in Deutschland steuerlich ansässig ist. Es ist daher jedem Interessenten in Bezug auf eine Beteiligung an der Investmentgesellschaft zu empfehlen, die persönlichen steuerlichen Auswirkungen vorab mit seinem steuerlichen Berater zu besprechen. Kirchensteuerliche Auswirkungen sind in der folgenden Darstellung, mit Ausnahme des Abschnittes Kirchensteuer, nicht berücksichtigt. Die endgültige steuerliche Beurteilung des Beteiligungsangebotes und der Besteuerungsgrundlagen erfolgt durch das Finanzamt, ggf. im Rahmen einer Betriebsprüfung und sich eventuell anschließender Verfahren vor Finanzgerichten. Es kann weder garantiert werden, dass die vom Anleger mit seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft erstrebten Erfolge tatsächlich erzielt werden, noch dass die im Zeitpunkt der Vertriebsanzeige geltende Rechtslage bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesellschaft unverändert fortbesteht oder die Finanzverwaltung oder ein Finanzgericht der Rechtsauffassung der Investmentgesellschaft in allen Punkten vollumfänglich folgt. Hinsichtlich der damit verbundenen steuerlichen Risiken wird auf die Ausführungen im Kapitel E., Abschnitt IV. Allgemeines steuerliches Risiko verwiesen. Grundlage der Anlageentscheidung kann nur die langfristige Sicherheit und Wirtschaftlichkeit sein. Die Erzielung einer angemessenen Rendite aufgrund der Ertragskraft der Investmentgesellschaft und nicht die Erzielung von Steuervorteilen steht im Mittelpunkt dieses Beteiligungsangebotes. Weder die Investmentgesellschaft noch eine andere Person übernehmen die Zahlung von Steuern für den Anleger. J. Bedeutsame Steuervorschriften

96 96 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG II. Einkommensteuer Besteuerungssubjekt Die Investmentgesellschaft ist als Personengesellschaft Subjekt der Einkünfteermittlung ihrer beteiligten Gesellschafter (siehe BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BStBl. II 1991, Seite 691, BFH vom 10. November 1980 GrS 1/79, BStBl. II 1981, Seite 164; BMF vom 20. Oktober 2003 IV C 3-S 2253a-48/03, BStBl. I 2003, Seite 546). Die Investmentgesellschaft stellt aber ihrerseits in einkommensteuerlicher Hinsicht kein eigenständiges Steuersubjekt dar. Das besondere Besteuerungsregime des Investmentsteuergesetzes (InvStG) findet keine Anwendung ( 18 Satz 3 InvStG), so dass die Einkünfte von den Anlegern nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern sind. Entsprechendes gilt für die als Personengesellschaft konzipierte Tochtergesellschaft der Investmentgesellschaft, die Objektgesellschaft. Für Besteuerungszwecke sind die für die Personengesellschaft ermittelten Einkünfte anteilig ihren Gesellschaftern und damit den Anlegern zuzurechnen. Durch die rechtliche Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages der Investmentge sell schaft und des Treuhand- und Verwaltungsvertrages werden die Kriterien erfüllt, die die Finanzverwaltung für die steuerliche Anerkennung des Treuhandverhältnisses fordert (siehe BMF vom 1. September 1994 IV B 3-S 2253a-15/94, BStBl. I 1994, Seite 604). Dies hat zur Folge, dass die Einkünfte der Investmentgesellschaft den Treugebern steuerlich zugerechnet werden ( 39 Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 AO), soweit sie auf die Treuhandkommanditistin in ihrer Eigenschaft als Treuhandkommanditistin entfallen. Im Folgenden wird zwischen den Treugebern und Direktkommanditisten nicht weiter differenziert, soweit darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird, das heißt, die Ausführungen gelten im Übrigen sowohl für Treugeber als auch für Direktkommanditisten gleichermaßen. III. Einkunftsarten Der Anleger erzielt aus seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft laufende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) durch die Objektgesellschaft. Daneben erzielt der Anleger Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) aus der verzinslichen Anlage etwaiger Liquiditätsüberschüsse durch die Investmentgesellschaft und die Objektgesellschaft, soweit diese nicht als Teil der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren und diesen zuzuweisen sind, 20 Absatz 8 EStG. Die In vest ment ge sell schaft erwirbt selbst keine Immobilien, sondern ist ausschließlich an der Objektgesellschaft beteiligt. Nach der Anlagestrategie der Investmentgesellschaft vermietet die Objektgesellschaft mittelbis langfristig eine Immobilie, ohne darüber hinausgehende vermieteruncharakteristische Sonderleistungen zu erbringen. Mit dem Halten der Beteiligung an der Objektgesellschaft, sowie der verzinslichen Anlage von Liquiditätsreserven ist die Investmentgesellschaft ausschließlich vermögensverwaltend tätig. Die Objektgesellschaft ist mit dem Erwerb, der langfristigen Vermietung der Immobilie und der verzinslichen Anlage von Liquiditätsreserven ebenfalls ausschließlich vermögensverwaltend tätig. Die Investmentgesellschaft erzielt aus ihrer Beteiligung an der Objektgesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG aus der eigenen verzinslichen Anlage von Liquiditätsreserven sowie der durch die Objektgesellschaft erfolgende verzinsliche Anlage von deren Liquiditätsreserven, soweit diese nicht als Teil der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifizieren. Nach 21 Absatz 3 EStG sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorrangig anderen Einkünften bspw. Einkünften aus Gewerbebetrieb nach 15 EStG zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. 1. Keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb a) Vermögensverwaltende Personengesellschaft Die In vest ment ge sell schaft soll nach dem Konzept der Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft als vermögensverwaltende Personengesellschaft in Abgrenzung von einer gewerblichen Mitunternehmerschaft zu qualifizieren sein, da angestrebt wird, dass sich eine Gewerblichkeit weder aus einer gewerblichen Prägung noch aus einer gewerblichen Tätigkeit oder Infektion durch eine Gewerblichkeit der Objektgesellschaft ergeben soll. b) Keine gewerbliche Prägung Eine gewerbliche Prägung im Sinne von 15 Absatz 3 Nr. 2 Satz 1 EStG liegt nur dann vor, wenn ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften alleinige persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft sind und nur diese oder Personen, die keine Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind. Eine gewerbliche Prägung der Investmentgesellschaft und der Objektgesellschaft gemäß 15 Absatz 3 Nr. 2 Satz 1 EStG scheidet aus, da die Paribus Fondsbeteiligung GmbH in ihrer Funktion als geschäftsführende Kommanditistin vorrangig zur Geschäftsführung und Vertretung der Investmentgesellschaft und auch der Objektgesellschaft nach deren jeweiligen Gesellschaftsvertrag berechtigt und verpflichtet ist. c) Keine gewerbliche Tätigkeit Weder die In vest ment ge sell schaft noch die Objektgesellschaft sollen eine originär gewerbliche Tätigkeit im Sinne von 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ausüben. J. Bedeutsame Steuervorschriften

97 Verkaufsprospekt 97 Eine gewerbliche Tätigkeit ( 15 Absatz 2 EStG) ist eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Dabei ist bei der Beurteilung jeweils auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Die Rechtsprechung orientiert sich hinsichtlich der Qualifizierung einer Tätigkeit als gewerblich an einer Reihe von Indizien, die dem Bild des Gewerbebetriebs als dem marktmäßigen Umschlag erheblicher Sachwerte sowie der gewerblichen Produktion entlehnt sind. Die Objektgesellschaft hat eine Immobilie ausschließlich mit der Absicht erworben, diese auf Dauer an Dritte zu vermieten. Außer zur Vermietung wird die Immobilie von der Objektgesellschaft nicht genutzt werden. Darüber hinaus wird die Objektgesellschaft keine vermieteruntypischen Leistungen, z. B. die Reinigung von Mietflächen, für die Mieter erbringen. Die Objektgesellschaft nutzt daher ausschließlich die Substanzwerte der Immobilie durch Fruchtziehung, was nicht mit dem marktmäßigen Umschlag von Gütern zu vergleichen ist. Die Investmentgesellschaft hat und wird sich langfristig an der Objektgesellschaft mit bis zu 94,9 % an deren Vermögen beteiligen, um mittelbar Einkünfte aus der Immobilie zu erzielen. Dies stellt weder ein gewerbliches Handeln der Investmentgesellschaft noch der Objektgesellschaft dar. Die Investmentgesellschaft und die Objektgesellschaft begründen jeweils auch keinen gewerblichen Grundstückshandel. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn innerhalb von fünf Jahren und in Sonderfällen innerhalb von zehn Jahren seit deren Anschaffung mehr als drei Objekte durch den gleichen Erwerber veräußert werden (Dreiobjektgrenze). Nach dem vorliegenden Konzept ist weder beabsichtigt, dass die Objektgesellschaft ihr Grundstück noch die Investmentgesellschaft ihre Beteiligung an der Objektgesellschaft innerhalb von zehn Jahren nach dem Beitritt des letzten Anlegers veräußert. Zudem entspricht die Tätigkeit der Objektgesellschaft nach ihrem Kern auch nicht der Tätigkeit eines Bauträgers, so dass auch insofern kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. So hat diese eine Bestandsimmobilie erworben, das heißt diese nicht selbst errichten lassen. Daher ist insoweit keine Umqualifizierung der Einkünfte auf Ebene der Objektgesellschaft und damit mittelbar der Investmentgesellschaft in gewerbliche Einkünfte zu erwarten. Nach einem Schreiben des BMF vom , das sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom bezieht, können unter bestimmten Umständen der Erwerb, die Vermietung und die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes zu einer gewerblichen Tätigkeit führen, wenn die Vermietung mit dem Erwerb und der Veräußerung aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzeptes verklammert ist. Ein einheitliches Geschäftskonzept liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung vor, wenn von vornherein ein Verkauf des vermieteten Wirtschaftsgutes vor Ablauf von dessen gewöhnlicher oder tatsächlicher Nutzungsdauer geplant ist und nur durch dessen Verkauf ein Totalgewinn erzielt werden kann. Die Finanzverwaltung hat allerdings offengelassen, ob sie die Grundsätze nur auf bewegliche Wirtschaftsgüter oder auch auf Immobilien anwenden will. Da planungsgemäß ein steuerlicher Totalüberschuss nicht erst durch einen Verkauf der Immobilie, sondern durch die Vermietung bereits vor Beendigung der Investmentgesellschaft erzielt werden soll, fehlt es bereits an einem einheitlich verklammerten Geschäftskonzept im Sinne des vorgenannten BMF-Schreibens. Daher ist auch insoweit keine Umqualifizierung der Einkünfte in gewerbliche Einkünfte zu erwarten. d) Keine gewerbliche Infektion Sollte die Objektgesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielen, so käme es zu einer sogenannten gewerblichen Infektion der Investmentgesellschaft ( 15 Absatz 3 Nr. 1 Fall 2 EStG). In diesem Fall würde die Investmentgesellschaft selbst nicht mehr als vermögensverwaltend, sondern als gewerblich behandelt werden. Die Objektgesellschaft ist jedoch als vermögensverwaltende Gesellschaften ausgestaltet und soll konzeptionsgemäß keine gewerblichen Einkünfte erzielen. e) Umqualifizierung von Einkünften Allerdings können auf Ebene des Anlegers die Einkünfte in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden, wenn dieser seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft innerhalb von zehn Jahren veräußert. Auch weitere Grundstücksveräußerungen im Privatvermögen oder andere Veräußerungen von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften im zeitlichen Zusammenhang könnten dadurch gewerblich werden. Die Finanzverwaltung vertritt nämlich die Auffassung, dass bezogen auf den jeweiligen Anleger die Veräußerung einer Beteiligung an einer Immobilienpersonengesellschaft das heißt der Investmentgesellschaft einer anteiligen Veräußerung der von der Investmentgesellschaft bzw. der Objektgesellschaft gehaltenen Grundstücke im Sinne der Dreiobjektgrenze gleichzustellen ist. Für die Anwendung der Dreiobjektgrenze käme es daher sowohl auf die Beteiligung an der Investmentgesellschaft und das auf Ebene der Objektgesellschaft gehaltene Grundstück sowie auf die Anzahl der vom Anleger an anderen Immobilienpersonengesellschaften gehaltenen bzw. veräußerten Beteiligungen als auch auf die Anzahl der von den anderen Immobilienpersonengesellschaften gehaltenen bzw.

98 98 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG veräußerten Grundstücke sowie auf die vom Anleger im Privatvermögen veräußerten Grundstücke an. Hierbei erfolgt eine Zurechnung nach den Verlautbarungen der Finanzverwaltung nur, wenn die Beteiligung an der die Immobilien haltenden Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 % beträgt oder der Verkehrswert der Beteiligung oder der Anteil an der bzw. den veräußerten Immobilie(n) bei einer Beteiligung von weniger als 10 % mehr als Euro beträgt. Diese Mindestgrenzen sind von der Rechtsprechung bisher allerdings noch nicht bestätigt worden. Auch enthalten die Verlautbarungen der Finanzverwaltung keine näheren Erläuterungen zum maßgeblichen Betrachtungszeitpunkt. Zu beachten ist zudem, dass in der Betrachtung der Dreiobjektgrenze auch die Veräußerung von Anteilen an solchen Immobilien haltenden Personengesellschaften als Veräußerung der mittelbar gehaltenen Immobilien behandelt wird. Eine Gewerblichkeit eines Anlegers kann sich ergeben, sofern dieser Immobilien erwirbt und innerhalb von zehn Jahren veräußert und dies allein oder aufgrund von Immobilienveräußerungen durch die Objektgesellschaft oder einer vorzeitigen Veräußerung der Beteiligung durch den Anleger zu einer Überschreitung der Dreiobjektgrenze führt. Eine entsprechende Veräußerung seitens der Investmentgesellschaft oder der Objektgesellschaft ist jedoch plangemäß für die Objektgesellschaft nicht vorgesehen. 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Die Objektgesellschaft soll ihre Immobilie konzeptgemäß überwiegend langfristig vermieten. Dadurch erzielt die Objektgesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Investmentgesellschaft erzielt mittelbar aus ihrer Beteiligung an der Objektgesellschaft ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, da kei- ne gewerbliche Tätigkeit oder Prägung der Objektgesellschaft erfolgen soll. Die Anleger erzielen über die Investmentgesellschaft mittelbar aus den von dieser gehaltenen Objektgesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, da den Anlegern steuerlich die Vermietungstätigkeit der Investmentgesellschaft sowie der Objektgesellschaft zugerechnet wird. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion (OFD) Berlin (Schreiben vom ) und des Finanzsenators Berlin (Erlass vom ) sind Guthabenzinsen, die aus einer aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung errichteten Liquiditätsreserve erzielt werden, nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren. In zwei Urteilen zum Gewerbesteuergesetz vom und vom hat der BFH die aus der Anlage von Mieteinnahmen erzielten Zinsen indes nicht den Miet-, sondern den Kapitaleinkünften zugerechnet. In der unterfinanzgerichtlichen Rechtsprechung (FG Berlin-Brandenburg vom K 6190/12, EFG 2015, 815) wurde zuletzt auf den Veranlassungszusammenhang der verzinslichen Anlage abgestellt. Die Erträge, die der Anleger aus der Liquiditätsreserve der Objektgesellschaft sowie der Investmentgesellschaft erzielt, werden daher auf Ebene der Objektgesellschaft und der Investmentgesellschaft zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gerechnet. Im Hinblick auf die von der Investmentgesellschaft erzielten Zinseinkünfte wird eine Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen hingegen eher möglich sein. IV. Einkünfteerzielungsabsicht Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Ergebnisse ist das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht. Diese liegt nach Ansicht der Rechtsprechung vor, wenn ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Vermögensnutzung, das heißt hier der Laufzeit der In vest ment ge sell schaft bzw. der Beteiligung des Anlegers an der In vestment ge sell schaft sowohl auf Ebene der Investmentgesellschaft, der Objektgesellschaft als auch auf Ebene des Anlegers selbst, erzielbar ist. Plangemäß erzielen die Investmentgesellschaft und die Objektgesellschaft bereits vor dem Laufzeitende der Investmentgesellschaft einen am Beteiligungskapital gemessenen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Bei der Berechnung des Totalüberschusses werden Veräußerungserlöse außen vor gelassen, die nicht steuerpflichtig sind. Die Erzielbarkeit eines Totalüberschusses wird nach der BFH-Rechtsprechung (BFH vom VIII R 25/86, BStBl. II 1991, Seite 564; BFH vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BStBl. II 1996, Seite 219; BFH vom 30. September 1997 IX R 80/94, BStBl. II 1998, Seite 771) somit ausreichend begründet sein, so dass auf Ebene der Investmentgesellschaft und der Objektgesellschaft von Beginn an eine Einkünfteerzielungsabsicht gegeben sein wird und Liebhaberei daher ausscheidet. Die Investmentgesellschaft hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2031, die bis zum 31. Dezember 2038 verlängert werden kann. Anzeichen für eine kurzfristige Beteiligung im Sinne des BMF-Schreibens vom 8. Oktober 2004 (IV C 3-S /04, BStBl. I 2004, Seite 933) oder im Sinne des Erlasses des Thüringer Finanzministeriums vom 18. März 1993 (S 2253a A-6/ , DStR 1993, Seite 725), die zu einer Verkürzung des Prognosezeitraumes führen und damit unter Umständen zu einem Entfallen der Einkünfteerzielungsabsicht führen können, liegen planmäßig nicht vor. J. Bedeutsame Steuervorschriften

99 Verkaufsprospekt 99 Auf Ebene des Anlegers sollte daher bei reiner Eigenkapitalfinanzierung der Beteiligung und Sonderwerbungskosten, die das prognostizierte Beteiligungsergebnis nicht übersteigen, die Einkünfteerzielungsabsicht zu bejahen sein, wenn dieser seine Beteiligung nicht vorzeitig überträgt, da insoweit die Beurteilung auf Ebene der Investmentgesellschaft auf den Anleger im Wesentlichen übertragen werden kann. Eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers abgestellte teilweise Fremdfinanzierung der Beteiligung ist grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Aufwendungen für die Fremdfinanzierung auf Ebene des Anlegers, einschließlich etwaiger anderer im Zusammenhang mit seiner Beteiligung stehender Werbungskosten (sog. Sonderwerbungskosten), den anteiligen Totalüberschuss aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft nicht übersteigen, da ansonsten die Einkünfteerzielungsabsicht auf Ebene des Anlegers gefährdet sein könnte. Dies gilt auch, falls ein Anleger seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft vorzeitig veräußert oder unentgeltlich überträgt und zu diesem Zeitpunkt auf der Ebene dieses Anlegers (noch) kein Totalüberschuss entstanden ist. Der einzelne Anleger sollte sich daher in dieser Frage mit seinem steuerlichen Berater vorab detailliert abstimmen. Des Weiteren wird hinsichtlich der sich hieraus ergebenden Auswirkungen ergänzend auf das Kapitel E., Abschnitt IV. Allgemeines steuerliches Risiko verwiesen. V. Einkunftsermittlung und Ergebnisverteilung Die Investmentgesellschaft und die Objektgesellschaft sind aufgrund ihrer Eintragung in das Handelsregister Handelsgesellschaften im handelsrechtlichen Sinne ( 161 Absatz 2 und 105 Absatz 2 Satz 1 HGB) und unterliegen infolgedessen der handelsrechtlichen Buchführungspflicht ( 238 Absatz 1 HGB), die sie grundsätzlich auch für die Besteuerung zu erfüllen haben ( 140 AO). Da die Investmentgesellschaft und die Objektgesellschaft aber vermögensverwaltende Gesellschaften sind, bilden die im Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen abzüglich der Werbungskosten die Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte und Zurechnung an den Anleger. Es gilt das Zu- und Abflussprinzip ( 11 Absatz 1 und Absatz 2 EStG). Werbungskosten können auf Ebene der Investmentgesellschaft und der Objektgesellschaft, aber auch auf Ebene des Anlegers entstehen (sog. Sonderwerbungskosten). Sonderwerbungskosten des Anlegers, das heißt Aufwendungen, die wirtschaftlich durch seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft verursacht sind (z. B. Kreditzinsen für Darlehen zum Erwerb der Beteiligung an der Investmentgesellschaft), sind ausschließlich bei der Ermittlung der Einkünfte auf Ebene der Investmentgesellschaft zu erfassen (siehe auch Verfahrensfragen, einheitliche und gesonderte Feststellung ). Maßgeblich für die Besteuerung beim Anleger sind demnach nicht die jährlichen Auszahlungen der In vest mentge sell schaft; diese sind als Entnahme freier Liquidität keine Bemessungsgrundlage für die Besteuerung. Vielmehr wird mit Ablauf eines Kalenderjahres jedem Anleger das anteilig auf ihn entfallende steuerliche Ergebnis der Investmentgesellschaft und damit mittelbar das der Objektgesellschaft zugewiesen. Die Auszahlungen der Investmentgesellschaft unterliegen keinem Quellensteuerabzug auf Ebene der Investmentgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft sieht weiterhin vor, dass die Ergebnisse der jeweiligen Geschäftsjahre, einschließlich des Geschäftsjahres, in dem die Platzierungsphase endet, auf die Kommanditisten unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Beitrittes (innerhalb eines solchen Geschäftsjahres) zur Investmentgesellschaft so verteilt wird, dass die jeweilige Summe der Kapitalkonten III und IV dem Verhältnis der jeweiligen Kapitalkonten I entspricht. Eine solche Ergebnisverteilung wird von der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige, mit Ausnahme der Zurechnung von Abschreibungen für steuerliche Zwecke, grundsätzlich anerkannt (BFH vom 27. Juli 2004 IX R 20/03, BStBl. II 2005, Seite 33). Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen im Kapitel E., Abschnitt IV. Allgemeines steuerliches Risiko verwiesen. VI. Steuerliche Ergebnisse in der Investitionsphase Die Aufwendungen der Investmentgesellschaft sowie der Objektgesellschaft im Zusammenhang mit den Anschaffungen der Immobilie sind als Teil der Anschaffungskosten zu aktivieren. Eine endgültige Festschreibung der Aufteilung der Investitionskosten für steuerliche Zwecke insbesondere auch die Aufteilung der Anschaffungsund Anschaffungsnebenkosten wird regelmäßig erst im Rahmen einer Betriebsprüfung erfolgen. Die Objektgesellschaft hat ein Grundstück mit einem aufstehenden Gebäude erworben. Die dabei entstandene Grunderwerbsteuer ist von der Objektgesellschaft aufgrund der Regelungen im Kaufvertrag zu tragen. Es handelt sich insoweit um Anschaffungsnebenkosten von Grund und Boden sowie des Gebäudes und ist entsprechend aufzuteilen. Die Investmentgesellschaft erhält anteilig das Ergebnis aus ihrer Beteiligung an der Objektgesellschaft zugewiesen und ermittelt etwaige eigene Einkünfte aus Kapitalvermögen auf ihrer Ebene als vermögensverwaltende Personengesellschaft ebenfalls als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Auch die auf Ebene des Anlegers entstehen Werbungskosten, das heißt Aufwendungen, die wirtschaftlich durch seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft verursacht sind (z. B. steuerliche Beratung bezüglich des

100 100 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Erwerbs der Beteiligung an der Investmentgesellschaft, sogenannte Sonderwerbungskosten), sind ausschließlich bei der Ermittlung der Einkünfte auf Ebene der Investmentgesellschaft zu erfassen. In beiden Fällen gilt das Zuund Abflussprinzip ( 11 EStG). Der BFH vertritt in einem Urteil vom 28. Juni 2001 (IV R 40/97, BStBl. II 2001, Seite 717) im Zusammenhang mit Immobilienfonds die Auffassung, dass die Kosten der Einwerbung des Eigenkapitals (Eigenkapitalvermittlungsprovisionen) und Treuhandgebühren sowie ähnliche Ausgaben als Anschaffungskosten der Immobilie zu behandeln seien und nicht sofort als Werbungskosten mit steuerlicher Wirkung abgezogen werden können. Das Bundesministerium der Finanzen ist der Auffassung des BFH gefolgt und hat die Finanzämter mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 (IV C 3-S 2253a-48/03, BStBl. I 2003, Seite 546, nachfolgend auch Fondserlass ) angewiesen, das Urteil auf geschlossene Fonds anzuwenden. VII. Steuerliche Ergebnisse in der Nutzungsphase Grundsätzlich ist festzustellen, dass die steuerlichen Auswirkungen der Nutzungsphase auf vielen Gebieten Resultat der Investitionsphase sind. Aus diesem Grund wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Spezielle, auf die Nutzungsphase gerichtete steuerliche Gegebenheiten werden im Folgenden dargestellt. Gebäude sind nach Maßgabe des 7 Absatz 4 Satz 1 EStG plangemäß mit 2 % pro Jahr ihrer Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die gesetzlich vermutete Nutzungsdauer von 50 Jahren abgeschrieben werden. Sollte die tatsächliche Nutzungsdauer in diesem Fall tatsächlich weniger als 50 Jahre betragen, so kann die tatsächliche Nutzungsdauer der Abschreibung zugrunde gelegt werden ( 7 Absatz 4 Satz 2 EStG). Bei unterjährigen Anschaffungen oder Veräußerungen sind die Abschreibungen zeitanteilig zu berücksichtigen. Erworbener Grund und Boden sowie diesem zuzuordnende Anschaffungsnebenkosten können nicht regulär über eine bestimmte Zeitdauer abgeschrieben werden. In die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung fließen neben dem Kaufpreis anteilige Erwerbsnebenkosten wie Maklerprovision, Kosten der Auswahl und der Akquisition der Immobilie, Grunderwerbsteuer sowie anteilige fondsbedingte Kosten ein. Die abschließende Feststellung der Investitions- bzw. Anschaffungskosten, das heißt insbesondere die Aufteilung von Kosten in Anschaffungsnebenkosten und sofort abzugsfähige Werbungskosten sowie eine Aufteilung in Grund und Boden bzw. Gebäude, wird voraussichtlich erst im Rahmen einer Betriebsprüfung erfolgen. Sollte es hierbei zu einer abweichenden Aufteilung der Investitionskosten oder einer abweichenden Festsetzung von Nutzungsdauern kommen, würde dies unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der sofort abzugsfähigen Werbungskosten und die Abschreibungen haben und damit das steuerliche Ergebnis und die Rendite des Anlegers beeinflussen. Laufende Kosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Immobilie stehen und nicht Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten sind, können unter Beachtung des Fondserlasses der Finanzverwaltung sowie sonstiger Abzugsbeschränkungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierzu zählen unter anderem die laufenden Kosten für die Verwaltung der In vest ment ge sell schaft und der Objektgesellschaft und der Immobilie, Instandhaltung, Geschäftsbesorgung, Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, Steuer- und Rechtsberatung, die Absetzungen für Abnutzung sowie sonstige nicht umlegbare Nebenkosten und eventuell Fremdkapitalzinsen. Etwaige Zinsaufwendungen sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Die sog. Zinsschranke ( 4h EStG) kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, da sie Gewinneinkünfte im Sinne des 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, das heißt einen steuerlichen Betrieb voraussetzt, die Investmentgesellschaft und die Objektgesellschaft jedoch Überschusseinkünfte erzielen und keinen steuerlichen Betrieb unterhalten. Die von der Investmentgesellschaft an die Anleger bzw. die Treuhandkommanditistin geleisteten Auszahlungen stellen steuerlich Entnahmen dar, die als solche keiner Steuer unterliegen. Dies gilt auch für Auszahlungen der Objektgesellschaft. Steuerpflichtig sind ausschließlich die steuerlichen Ergebnisse, die im Rahmen der Feststellung der Einkünfte der Investmentgesellschaft und der Objektgesellschaft ermittelt, festgestellt und in der letzten Stufe den Anlegern zugewiesen werden. Neben den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt der Anleger ggf. in geringerem Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des 20 EStG. Dabei handelt es sich um Zinsen aus der Anlage von Geldern zur Sicherung der Liquidität der Investmentgesellschaft sowie der Objektgesellschaft. Hingegen handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit die betreffende Liquiditätsreserve durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst ist und dieser Veranlassungszusammenhang fortbesteht, z. B. beim Aufbau einer Instandhaltungsreserve. Für die Objektgesellschaft und die Investmentgesellschaft werden diese Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung behandelt. VIII. Verluste bei Haftungsbeschränkung ( 15a EStG) Verluste der Anleger aus ihrer Beteiligung an der In vest ment ge sell schaft oder ihrer mittelbaren Beteiligung an J. Bedeutsame Steuervorschriften

101 Verkaufsprospekt 101 der Objektgesellschaft sind jeweils auf die individuell geleistete Kom man ditein lage begrenzt und dürfen grundsätzlich nicht mit anderen Einkünften der Anleger verrechnet werden, wenn und soweit durch diese Verluste ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht ( 15a Absatz 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit 21 Absatz 1 Satz 2 EStG). Die Anleger dürften diese Verluste lediglich mit zukünftigen (anteiligen) Gewinnen der Investmentgesellschaft verrechnen ( 15a Absatz 2 EStG). IX. Kein Steuerstundungsmodell ( 15b EStG) Nach 15b Absatz 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit 21 Absatz 1 Satz 2 EStG dürfen Verluste aus sog. Steuerstundungsmodellen nicht mit positiven Einkünften aus anderen Quellen ausgeglichen oder verrechnet werden. Sie können lediglich in späteren Veranlagungszeiträumen mit positiven Einkünften aus demselben Steuerstundungsmodell verrechnet werden. Die Verlustausgleichsbeschränkung gemäß 15b Absatz 1 Satz 1 EStG setzt voraus, dass Verluste aus einer modellhaften Gestaltung zur Herbeiführung negativer Einkünfte herrühren ( 15b Absatz 2 EStG). Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17. Juli 2007, IV B 2 S 2241 b/07/0001, BStBl. I 2007, 542) sieht geschlossene Investmentfonds in der Rechtsform von Personengesellschaften, die ihren Anlegern in der Anfangsphase Verluste zuweisen, regelmäßig als eine solche modellhafte Gestaltung an. Die Verlustausgleichsbeschränkung gemäß 15b Absatz 1 Satz 1 EStG setzt allerdings weiterhin voraus, dass das Verhältnis von Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und konzeptionsgemäß auch aufzubringenden Kapitals in der Anfangsphase 10 % übersteigt ( 15b Absatz 3 EStG). Diese Voraussetzung ist plangemäß weder auf Ebene der Investmentgesellschaft noch der Objektgesellschaft erfüllt, weshalb die Verlustausgleichsbeschränkung gemäß 15b EStG nicht anwendbar ist. X. Verlustnutzung Grundsätzlich dürfen Verluste, das heißt negative Einkünfte, die mit positiven Einkünften im gleichen Veranlagungszeitraum nicht ausgeglichen werden, bis zu einer Höhe von Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten Euro) auf den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden ( 10 d Absatz 1 EStG). Verbleibende Verluste können vorgetragen und gemäß 10 d Absatz 2 EStG in den Folgejahren bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten Euro) unbeschränkt abgezogen werden. Ein darüber hinausgehender Gesamtbetrag der Einkünfte ist nur zu 60 % durch einen Verlustvortrag zu mindern. Anschließend verbleibende Verlustvorträge werden vorgetragen. Der Verlustausgleich und die Verlustverrechnung können dabei grundsätzlich einkunftsartenübergreifend erfolgen. Abweichend vom vorstehenden Grundsatz können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften ( 23 Absatz 3 Satz 7 und 8 EStG) und Verluste aus Kapitalvermögen ( 20 Absatz 6 Satz 1 EStG) generell nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen oder verrechnet werden. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung gehen steuerliche Verlustvorträge im Sinne von 10 d EStG nicht auf die Erben über, das heißt, vom Erblasser nicht genutzte Verluste können nicht bei der einkommensteuerlichen Veranlagung der Erben berücksichtigt werden. XI. Steuerliche Ergebnisse in der Veräußerungsphase Die ertragsteuerlichen Folgen der Übertragung einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft richten sich danach, ob diese Übertragung vollständig oder nur teilweise entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Wird eine Beteiligung an der Investmentgesellschaft ohne eine Gegenleistung übertragen, so sollte dies für Einkommensteuerzwecke als teilweise entgeltliche Übertragung zu behandeln sein, da Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft bzw. der Objektgesellschaft dem Anleger bzw. Empfänger der Übertragung anteilig zuzuordnen sind. Aus steuerlicher Sicht wird daher nicht nur mittelbar ein Grundstück anteilig übertragen, sondern der Übertragende auch teilweise mittelbar von Verbindlichkeiten befreit. Dies stellt steuerlich eine Gegenleistung dar. In Höhe der mittelbar übernommenen Verbindlichkeiten liegt demnach ein entgeltliches Geschäft vor und im Übrigen ein unentgeltliches. Erfolgt die Übertragung im vorgenannten Sinne teilweise unentgeltlich, so sind insoweit beim Übertragenden seine fortgeführten Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Daher entsteht beim Übertragenden weder ein Gewinn noch ein Verlust aus diesem Vorgang. Zudem führt der Erwerber im Hinblick auf den unentgeltlichen Teil die steuerlichen Werte des Übertragenden nach 11 d Einkommensteuer-Durchführungsverordnung fort. Von dieser ertragsteuerlichen Betrachtung ist eine eventuelle Besteuerung nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unabhängig (vgl. den Unterabschnitt Erbschaft- und Schenkungsteuer ). Erfolgt die Übertragung (teil-)entgeltlich, stellt dies eine anteilige Veräußerung der von der Investmentgesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände durch den Anleger dar. Entsprechendes gilt bei einer Veräußerung der Beteiligung an der Objektgesellschaft durch die Investmentgesellschaft oder Veräußerung der Immobilie durch die

102 102 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Objektgesellschaft. Nach 22 Nr. 2 in Verbindung mit 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Immobilien oder Beteiligungen an vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften, die Immobilien halten, nur der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Immobilie oder zwischen Anlegerbeitritt und Veräußerung der Beteiligung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (sog. Spekulationsfrist). Maßgeblich ist für den Fristbeginn der jeweils spätere Zeitpunkt. Erfolgt der Verkauf der Immobilie durch die Objektgesellschaft, der Beteiligung an der Objektgesellschaft durch die Investmentgesellschaft oder der Beteiligung der Investmentgesellschaft durch den Anleger erst nach Ablauf der Spekulationsfrist, unterliegen etwaige Veräußerungsgewinne grundsätzlich nicht der Einkommenbesteuerung. Es kann jedoch insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtslage im Verlauf der Beteiligung an der Investmentgesellschaft ändert. Insbesondere könnte ein Veräußerungsgewinn vorbehaltlich einer entsprechenden Gesetzesänderung künftig, z. B. bei einer Veräußerung unabhängig von der Dauer der mittelbaren Beteiligung an der Immobilie, steuerpflichtig sein. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen im Kapitel E., Abschnitt IV. Allgemeines steuerliches Risiko, verwiesen. Veräußert der Anleger seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft vor Ablauf der Spekulationsfrist, unterliegt ein etwaiger Gewinn als Einkunft aus einem privaten Veräußerungsgeschäft grundsätzlich der Besteuerung. Für die Liquidation der In vest ment gesell schaft gelten die allgemeinen Besteuerungsregelungen. Insbesondere kommt eine Begünstigung nach 34 EStG nicht in Betracht. Aufgrund der dargestellten möglichen steuerlichen Folgen sollte vor jeder Anteilsveräußerung oder anderweitigen Übertragung ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden. Die Investmentgesellschaft beabsichtigt zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige nicht, mittelbar die Immobilie der Objektgesellschaft vor dem Jahr 2031 zu veräußern. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Anleger der In vest ment ge sell schaft den vorzeitigen Verkauf der Immobilie mehrheitlich beschließen oder einzelne Anleger die Beteiligung vorzeitig veräußern. Im letzteren Fall hat jeder Anleger individuell zu prüfen, ob mit der vorzeitigen Veräußerung ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht wird. Verwirklicht der Anleger ein privates Veräußerungsgeschäft, bleiben diese Gewinne steuerfrei, wenn der hieraus sowie der aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften des Anlegers erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro beträgt. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden oder bis zu einem Betrag von Euro ( Euro bei Zusammenveranlagung) in das unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr zurückgetragen werden. Der auf Antrag erfolgende Verlustrücktrag ist auch in beschränktem Umfang möglich. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von bis zu Euro ( Euro bei Zusammenveranlagung) können in voller Höhe und darüber hinausgehende Gewinne nur zu 60 % mit vorgetragenen Veräußerungsverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. XII. Einkommensteuersatz, Solidaritätszuschlag Die steuerlichen Ergebnisse unterliegen der individuellen Steuerbelastung jedes Anlegers. Gemäß den Regelungen des Einkommensteuergesetzes ( 32a Absatz 1 EStG) beträgt der Spitzensteuersatz 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer für zu versteuernde Einkommen im Veranlagungszeitraum von über Euro bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten von über Euro (sog. Reichensteuer). Seit dem Jahr 2009 findet auf Kapitaleinkünfte grundsätzlich die sog. Abgeltungsteuer gemäß 32d EStG Anwendung. Sie beträgt einheitlich 25 % für Kapitaleinkünfte (sog. Abgeltungssteuer) zzgl. Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer. Dies betrifft die Zinseinnahmen aus der verzinslichen Anlage von Liquiditätsreserven der Investmentgesellschaft bzw. der Objektgesellschaft, soweit diese aufgrund ihres Veranlassungszusammenhangs nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind. Mit dem Kapitalertragsteuerabzug, welcher von Banken von Guthabenzinsen aus der Anlage von Liquiditätsüberschüssen vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen ist, ist die Einkommensbesteuerung des Anlegers auf diese Einkünfte in diesem Fall grundsätzlich abgegolten, das heißt, dass die den Anlegern zuzurechnenden Guthabenzinsen nicht erneut im Rahmen der individuellen Einkommensteuererklärung der Besteuerung unterliegen. Sofern der Anleger hingegen in einem Veranlagungszeitraum inkl. der Einkünfte aus Kapitalvermögen einen individuellen Durchschnittssteuersatz (Einkommensteuer ohne Solidaritätszuschlag) von weniger als 25 % hat, kann er beantragen (sog. Günstigerprüfung, 32d Absatz 6 EStG), seine Einkünfte aus Kapitalvermögen insgesamt mit seinem individuellen Durchschnittssteuersatz zu versteuern und die einbehaltene Kapitalertragsteuer hierauf anzurechnen. Der Abzug von im Zusammenhang mit den betreffenden Kapitaleinkünften stehenden Werbungskosten ist ausgeschlossen. Für jeden Veranlagungszeitraum kann jedoch ein Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (für zusammen- J. Bedeutsame Steuervorschriften

103 Verkaufsprospekt 103 veranlagte Ehegatten Euro) für sämtliche Kapitaleinkünfte des Anlegers in Anspruch genommen werden ( 20 Absatz 9 Sätze 1 und 2 EStG). Ein Freistellungsantrag ist insoweit nicht möglich. Soweit die Zinseinkünfte der Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind, unterliegen diesen dem regulären Steuersatz und eine etwa einbehaltene Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anzurechnen. Im Zeitpunkt der Vertriebsanzeige wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Einkommensteuerschuld erhoben. Die Laufzeit des Solidaritätszuschlages ist nicht befristet. XIII. Kirchensteuer Bei Anlegern, die Mitglied einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft sind, wird eine Kirchensteuer und möglicherweise Kirchgeld nach den Landeskirchensteuergesetzen erhoben. Der Kirchensteuertarif beträgt in Abhängigkeit vom Bundesland 8 % oder 9 % der festgesetzten Einkommensteuer. Die gezahlte Kirchensteuer und ein auf Basis eines Kirchensteuergesetzes gezahltes Kirchgeld sind als Sonderausgabe für Zwecke der Einkommensteuer abzugsfähig. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen vermindert sich für diesen Zweck die Abgeltungssteuer um 1/4 der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Weder Kirchensteuern noch ein etwaiges Kirchgeld sind im Rahmen der Kalkulation berücksichtigt worden. XIV. Gewerbesteuer Die Investmentgesellschaft ist mit ihrer Beteiligung an der Objektgesellschaft sowie der verzinslichen Anlage von Liquiditätsreserven vermögensverwaltend tätig und unterhält somit keinen Gewerbebetrieb im Sinne des 2 Absatz 1 Gewerbesteuergesetz. Die Einkünfte der Investmentgesellschaft unterliegen damit nicht der Gewerbesteuer. Entsprechendes gilt plangemäß für die Objektgesellschaft, auch im Hinblick auf die Vermietung und Verpachtung der Immobilie. Sofern auf Ebene der Investmentgesellschaft oder der Objektgesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit realisiert werden sollte, würden die laufenden Gewinne wie auch der Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliegen. Hinsichtlich der damit im Zusammenhang stehenden Risiken wird auf Kapitel E., Abschnitt IV. Allgemeines steuerliches Risiko verwiesen. XV. Verfahrensfragen, einheitliche und gesonderte Feststellung Die Einkünfte der In vest ment ge sellschaft werden jeweils nach 18 Satz 2 InvStG, 180 Absatz 1 Nr. 2 a) AO einheitlich und gesondert für alle Gesellschafter festgestellt. Die von der In vest ment ge sell schaft und der Objektgesellschaft erzielten steuerlichen Ergebnisse werden den einzelnen Kommanditisten anteilig als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und ggf. als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß 20 EStG zugerechnet. Die Einbehaltung der Abgeltungsteuer als Kapitalertragsteuer auf Zinseinkünfte aus der verzinslichen Anlage von Liquiditätsreserven lässt für die Anleger die Erklärungspflicht nicht entfallen. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung werden die im Zusammenhang mit der Beteiligung eventuell anfallenden Kosten als Sonderwerbungskosten einbezogen. Eine unmittelbare Berücksichtigung auf Ebene des Anlegers ohne entsprechende Aufnahme in die einheitliche und gesonderte Feststellung ist nicht möglich. Die Sonderwerbungskosten müssen daher vom Anleger auf Ebene der Investmentgesellschaft angezeigt werden, die die Objektgesellschaft soweit erforderlich entsprechend informiert. Der Anleger ist verpflichtet, seine Sonderwerbungskosten der Investmentgesellschaft bis zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr folgenden Jahres einzureichen. Sofern der Anleger seine Sonderwerbungskosten unvollständig, fehlerhaft oder nicht fristgerecht mitteilt oder diese nicht durch Belege nachweist, können diese in die Steuererklärung der Investmentgesellschaft bzw. der Objektgesellschaft nicht aufgenommen werden. Dies hat zu Folge, dass die vom Anleger geltend gemachten Sonderwerbungskosten auch nicht in der persönlichen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden können. Die In vest ment ge sell schaft und die Objektgesellschaft werden ihre Einkünfte zur einheitlichen und gesonderten Feststellung erklären und die Erklärungen beim zuständigen Finanzamt einreichen. Den entsprechend auf die In vest ment ge sell schaft entfallenden Anteil am Ergebnis der Objektgesellschaft und den auf den Anleger entfallenden Anteil des Ergebnisses an der In vest ment ge sell schaft stellt das jeweils zuständige Finanzamt in einem von der persönlichen Veranlagung getrennten Verfahren einheitlich und gesondert fest. Diese Feststellungen werden den Wohnsitzfinanzämtern für die Anleger verbindlich mitgeteilt ( 182 Absatz 1 AO) und von Amts wegen bei der Einkommensteuerveranlagung der einzelnen Anleger berücksichtigt. Die Anleger sind unabhängig von der einheitlichen und gesonderten Feststellung verpflichtet, ihre Einkünfte aus der Beteiligung an der In vest ment gesell schaft in ihre Steuererklärung aufzunehmen. XVI. Umsatzsteuer Die Objektgesellschaft ist umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer. Die Mieter sind im Zeitpunkt der Vertriebsanzeige keine umsatzsteuerrechtlichen Unternehmer.

104 104 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Umsätze aus der Vermietung von Grundstücken und Gebäuden sind gemäß 4 Nr. 12 a Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Gegenüber Mietern, die umsatzsteuerrechtliche Unternehmer sind, kann die Objektgesellschaft auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten, sofern die betreffenden Mieter das jeweilige Mietobjekt ausschließlich zu Umsätzen nutzen, die einen Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Soweit die Voraussetzungen für den Verzicht vorliegen, kann die Objektgesellschaft die ihr im Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilie für Eingangsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges geltend machen. Ändert sich die Nutzung der Immobilie und führt dies zu einer anderen Beurteilung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug, so ist bereits abgezogene Vorsteuer unter Umständen anteilig zu berichtigten. Es gilt ein Korrekturzeitraum von zehn Jahren seit der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges auf im Zusammenhang mit der Immobilie erhaltene Leistungen oder Einbauten. Soweit dieser Zeitraum für sonstige Leistungen und Einbauten, die den früheren Eigentümerinnen gegenüber erbracht wurden, noch läuft und der jeweilige Erwerb der Immobilie eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen ( 1 Absatz 1a UStG) darstellt, gilt die Korrekturpflicht auch hinsichtlich der von den früheren Eigentümerinnen geltend gemachten Vorsteuern. Die Objektgesellschaft hat gegenüber den im Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bestehenden Mietern keine Möglichkeit zu einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung gehabt. Mithin ist sie nicht zum Vorsteuerabzug für ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berechtigt. Der Grundstücksverkäufer hat ausweislich des Kaufvertrages Vorsteuern von rund Euro im Zusammenhang mit der Immobilie abgezogen. Aufgrund der ausschließlich umsatzsteuerfreien Verwendung durch die Objektgesellschaft ist dieser Betrag über den verbleiben- den Korrekturzeitraum an das Finanzamt zu erstatten. Soweit der Erwerb der Immobilie nicht als Geschäftsveräußerung im Ganzen zu qualifizieren ist, ist der Erwerb grundsätzlich nach 4 Nr. 8a UStG umsatzsteuerbefreit. Der Grundstücksverkäufer hat jedoch insoweit auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet, wie dieses zum Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten umsatzsteuerpflichtig vermietet ist. Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung wäre die Objektgesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass sich daraus für diese kein Nachteil ergibt. Die Tätigkeit der Investmentgesellschaft beschränkt sich allein auf den Erwerb, das Halten und die Veräußerung der Beteiligung an der Objektgesellschaft sowie gegebenenfalls die verzinsliche Anlage von Liquidität. Umsatzsteuerlich ist sie damit nicht als Unternehmerin zu qualifizieren bzw. ist sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. XVII. Grunderwerbsteuer Der Abschluss des Kaufvertrages über den Erwerb der Immobilie durch Objektgesellschaften unterliegt gemäß 1 Absatz 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grunderwerbsteuer. Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich gemäß 8 Absatz 1, 9 Absatz 1 Nr. 1 GrEStG nach dem von der Objektgesellschaft geschuldeten Kaufpreis einschließlich der sonstigen von der Käuferin gegenüber der Verkäuferin übernommenen Leistungen und beträgt in Berlin zum Zeitpunkt des Erwerbs 6 % der in dieser Weise ermittelten Gegenleistung. Nach der Planung der Kapitalverwaltungsgesellschaft fällt im Rahmen der bei der Objektgesellschaft sowie der Investmentgesellschaft vorgesehenen Kapitalerhöhungen keine weitere Grunderwerbsteuer an. Zwar fällt gemäß 1 Absatz 2 a Satz 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer erneut an, sofern eine Personengesellschaft ein inländisches Grundstück hält und sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Es ist jedoch vorgesehen, dass eine Beteiligung von mindestens 5,1 % des Vermögens der Objektgesellschaft nicht der Investmentgesellschaft, sondern einem anderen Gesellschafter gehalten wird und dieser seine Beteiligung für mindestens fünf Jahre halten wird. Die Investmentgesellschaft wird konzeptgemäß höchstens mit bis zu 94,9 % am Vermögen der Objektgesellschaft beteiligt sein. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen im Kapitel E., Abschnitt IV. Allgemeines steuerliches Risiko verwiesen. XVIII. Grundsteuer Der von der Objektgesellschaft erworbene Grundbesitz unterliegt der Grundsteuer. Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer bildet gemäß 13 Absatz 1 Satz 1 Grundsteuergesetz (GrStG) der Steuermessbetrag, der sich aus der Multiplikation der Steuermesszahl mit dem nach dem BewG ermittelten Einheitswert des Grundbesitzes ergibt. Die Steuermesszahl beträgt 3,5 % gemäß 15 Absatz 1 GrStG. Die Grundsteuer berechnet sich aus dem Steuermessbetrag, multipliziert mit dem von der jeweiligen Gemeinde, in der sich der Grundbesitz befindet, festgelegten Hebesatz. In Berlin beträgt der Grundsteuerhebesatz zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin für Grundstücke 810 %. Im Hinblick auf die im Vergleich zu den tatsächlichen Verkehrswerten sehr niedrigen Einheitswerte, die die Grundlage für die Grundsteuer bilden, wird eine Neuregelung der Grundsteu- J. Bedeutsame Steuervorschriften

105 Verkaufsprospekt 105 er in regelmäßigen Abständen politisch diskutiert. Die Objektgesellschaft hat in den zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin abgeschlossenen Mietverträgen vereinbart, dass die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf die jeweiligen Mieter umgelegt werden kann. XIX. Investmentsteuergesetz Durch das sog. AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz wurde der Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes (InvStG) insoweit erweitert, als durch das InvStG nun auch auf solche Gesellschaften Anwendung finden soll, die zwar nicht der Investmentbesteuerung nach dem bisherigen Verständnis unterliegen, jedoch als sog. alternative Investmentfonds im Sinne des 1 Absatz 3 Kapitalanlagengesetzbuch (KAGB) zu qualifizieren sind. Aus Sicht der Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft erfüllt ausschließlich die Investmentgesellschaft die Voraussetzungen eines Investmentvermögens. Die Objektgesellschaft erfüllt die Voraussetzungen für ein Investmentvermögen im Sinne von 1 Absatz 1 KAGB hingegen planmäßig nicht. Die Objektgesellschaft sammelt nicht Kapital von einer Anzahl von Anlegern ein. Aber auch eine Anwendung des InvStG auf die In vest ment ge sell schaft führt aus Sicht der Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht zur Anwendung der Investmentfondsbesteuerung nach dem InvStG. Denn dieser Besteuerung unterfallen ausschließlich Investmentfonds bzw. Anteile an Investmentfonds im Sinne des 1 Absatz 1b InvStG. Die In vest ment ge sell schaft erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen eines Investmentfonds im Sinne dieser Regelung, da unter anderem nicht einmal pro Jahr eine Rückgabe oder Kündigung der Beteiligung möglich ist. Mithin handelt es sich um eine Personen-Investitionsgesellschaft in der Rechtsform einer Investmentkommanditgesellschaft. Nach 18 InvStG sind die Einkünfte von Anlegern im Fall von Investmentkommanditgesellschaften nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern. Entsprechendes gilt nach dem Wortlaut des ab dem anwendbaren 1 Absatz 3 Nr. 2 InvStG in der Fassung des Investmentsteuerreformgesetz vom (InvStG nf) für die Investmentgesellschaft. Demnach unterfallen dem neuen InvStG Personengesellschaften nicht, sofern es sich nicht um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere nach 1 Absatz 2 KAGB oder um Altersvorsorgevermögenfonds nach 53 InvStG nf handelt. Da die Investmentgesellschaft weder die Voraussetzungen für einen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere noch einen Altersvorsorgevermögenfonds erfüllt, findet eine Besteuerung nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen für die Beteiligung an Personengesellschaften statt. XX. Vermögensteuer Die Vermögensteuer wird aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom (2 BvL 37/91, BStBl. II 1995, Seite 655) seit 1997 in Deutschland nicht mehr erhoben. Eine verfassungskonforme Neuregelung der Vermögensteuer ist im Zeitpunkt der Vertriebsanzeige nicht absehbar, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. XXI. Erbschaft- und Schenkungsteuer Der Erwerb von Anteilen an der Investmentgesellschaft von Todes wegen und die Schenkung unter Lebenden unterliegen gemäß 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) der Erbschaft- und Schenkungsteuer sofern die Erblasser bzw. Schenker in Deutschland ansässig sind. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, Seite 3018) in weiten Bereichen reformiert. Einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes folgend wurde unter anderem die Bewertung des Vermögens umfassend neu geregelt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwischenzeitlich erneut zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes entschieden und sein diesbezügliches Urteil am 17. Dezember 2014 verkündet (Az. 1 BvL 21/12). Das BVerfG hat in dieser Entscheidung Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen und in dieser Folge auch die Regelungen zu den Erbschaftsteuersätzen für verfassungswidrig erklärt. Gleichwohl hat es eine fortgesetzte Anwendung dieser Vorschriften angeordnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen. Ein solche Neuregelung kann nach den Ausführungen des BVerfG auch mit Rückwirkung bis zum Tag der Urteilsverkündung, das heißt dem 17. Dezember 2014 ausgestaltet sein, da die angeordnete Fortgeltung der Vorschriften für diesen Zeitraum keinen Vertrauensschutz im Hinblick auf die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften begründet. Der Bundestag hat am 29. September 2016 über den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzesentwurf in der Fassung der Einigung des Vermittlungsausschusses vom 22. September 2016 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf in seiner Sitzung am 14. Oktober 2016 zugestimmt. Das Gesetz sieht eine Anpassung der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen vor. Eine Änderung der Erbschaftsteuersätze ist hingegen nicht vorgesehen. Die obersten Finanzverwaltungen der Länder haben dieses Urteil zum Anlass genommen, mit gleichlautenden Erlassen vom 12. März 2015 anzuordnen, sämtliche Erbschafts- und Schenkungssteuerfestsetzungen, die Stichtage nach dem 31.

106 106 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Dezember 2008 betreffen, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vollumfänglich vorläufig vorzunehmen. Anlegern, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft veräußern oder verschenken wollen, ist zu empfehlen, vor der Übertragung der Beteiligung den Rat eines Steuerberaters einzuholen. Im Folgenden werden die wesentlichen Eckpunkte der Erbschaft- und Schenkungsteuer dargestellt. 1. Erbfall Im Fall des Todes eines Anlegers unterliegt der Erwerb von Anteilen an der Investmentgesellschaft grundsätzlich der Erbschaftsteuer. a) Direktbeteiligung Ist der Erblasser Direktkommanditist und tritt der Erbe in diese Rechtsstellung ein, erwirbt dieser aus erbschaftsteuerlicher Sicht die anteiligen Wirtschaftsgüter an der vermögensverwaltenden Investmentgesellschaft der vermögensverwaltenden Objektgesellschaft, das heißt insbesondere die im Vermögen der Objektgesellschaft befindliche Immobilie sowie etwaige Verbindlichkeiten. Die Bewertung von Immobilien erfolgt nach Auffassung der Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft auf der Grundlage des Grundbesitzwertes gem. 12 Absatz 3 ErbStG in Verbindung mit 151 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 152 Nr. 1, 157 Absatz 1 BewG und wird von den für die Wertermittlung zuständigen Finanzämtern unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum Bewertungsstichtag mit bindender Wirkung einheitlich und gesondert festgestellt. Soweit es sich um Geschäftsgrundstücke, das heißt diese zu mehr als 80 % fremdenbetrieblichen Zwecken dienen bzw. dienen sollen handelt, wird der Wert nach dem in 184 ff BewG geregelten Ertragswertverfahren ermittelt, sofern sich eine ortsübliche Miete ermitteln lässt. Andernfalls müsste die Bewertung nach den Sachwertverfahren i. S. v. 189 ff. BewG vorgenommen werden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung die Bewertung nach 11 Absatz 4 BewG vornimmt. Durch das sog. AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz wurde 11 Absatz 4 BewG geändert, demnach sind Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des KAGB verbriefen, mit dem sog. Rücknahmepreis anzusetzen. Zwar handelt es sich bei der Investmentgesellschaft um ein Investmentvermögen im Sinne des KAGB, jedoch gibt es mangels Rücknahme keinen Rücknahmepreis. Darüber hinaus fehlt es bei der Beteiligung an der Investmentgesellschaft wohl an einer Verbriefung und der Gesetzgeber wollte auch den Anwendungsbereich von 11 BewG nicht erweitern, sondern die Vorschrift lediglich an die neuen Begrifflichkeiten des KAGB anpassen. Bei einer Anwendung von 11 Absatz 4 BewG könnte sich die Finanzverwaltung z. B. an dem Ausgabepreis der betreffenden Beteiligung oder an dem Auseinandersetzungsguthaben, welches im Fall des Ausschlusses oder der Kündigung eines Gesellschafters zu leisten wäre, orientieren. Weiterhin könnte sie sich an dem Ergebnis der jährlichen Bewertung des Gesellschaftsvermögens ergebenden Wertes der betreffenden Beteiligung orientieren. Ein Verschonungsabschlag ( 13a Absatz 1 ErbStG), der Abzugsbetrag ( 13a Absatz 2 ErbStG), die anteilige Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke ( 13c ErbStG) und die Tarifbegrenzung ( 19a ErbStG) für begünstigtes Vermögen können nicht in Anspruch genommen werden, da die Beteiligung an der In vest ment gesell schaft annahmegemäß nicht in einem Betriebsvermögen gehalten wird und das Fondsvermögen selbst nicht begünstigt ist und auch keine Wohnnutzung vorliegt. b) Treuhandbeteiligung Bei einer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung stellt im Erbfall der Herausgabeanspruch gegenüber der Treuhandkommanditistin den steuerlichen Erwerb dar. Nach Auffassung einzelner Finanzverwaltungen (Finanzministerium Baden-Württemberg vom 2. November S 3806/51; Bayerisches Staatsministerium der Finanzen vom 16. September S /10; Finanzbehörde Hamburg vom 18. Oktober S /09; Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 18. Oktober 2011 S St 271; Niedersächsisches Finanzministerium vom 1. November 2010 S ; Ministerium der Finanzen des Saarlandes vom 11. November 2010 B/5-S #001; Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein vom 28. Oktober 2010 VI 353-S ) ist für die steuerrechtliche Beurteilung, insbesondere die Bewertung, auf den Gegenstand abzustellen, auf den sich der Herausgabeanspruch bezieht. Die vorgenannten Erlasse binden zwar nur die jeweiligen Finanzverwaltungen der entsprechenden Länder, es wird jedoch davon ausgegangen, dass die darin zum Ausdruck gebrachte Auffassung auch in anderen Bundesländern entsprechend angewendet wird. Folglich ist auch in diesem Fall der Wert zugrunde zu legen, der bei Direktkommanditisten anzusetzen ist. Auch bei einer treuhänderisch übertragenen Beteiligung ist die Inanspruchnahme von Steuerentlastungen in Form des Verschonungsabschlages ( 13a Absatz 1 ErbStG), des Abzugsbetrages ( 13a Absatz 2 ErbStG), der Begünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke ( 13c ErbStG) der Tarifbegrenzung ( 19a ErbStG) und des Bewertungsabschlages ( 13c ErbStG) ausgeschlossen, da es sich annahmegemäß nicht um begünstigtes Betriebsvermögen handelt und das Investmentvermögen selbst nicht begünstigt ist und auch keine Wohnnutzung vorliegt. J. Bedeutsame Steuervorschriften

107 Verkaufsprospekt Schenkung Bei einer Schenkung der unmittelbar oder mittelbar über einen Treuhänder gehaltenen Beteiligung an der In vestmentgesellschaft durch einen Anleger unterliegt der Erwerb der Anteile an der Investmentgesellschaft grundsätzlich der Schenkungsteuer. Die Schenkungsteuer ermittelt sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Erbschaftsteuer. Die in diesem Abschnitt XXI. Erbschaft- und Schenkungsteuer dargestellten Regelungen bezüglich der Bewertung des Vermögens sind demnach auch im Fall der Schenkung anzuwenden. Schuldner der Schenkungsteuer ist neben dem Schenkungsempfänger auch der Schenker. a) Direktbeteiligung Sofern eine Außenverpflichtung für Gesellschaftsschulden besteht, z. B. wenn es zu einer Rückzahlung der Hafteinlage an den Anleger kommt, handelt es sich im Fall einer Schenkung um eine sog. gemischte Schenkung, und der Erwerb der zugewendeten Beteiligung ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Eine übergehende Außenverpflichtung stellt steuerlich ein Entgelt des Erwerbers dar. Hinsichtlich des entgeltlich erworbenen Teils der Beteiligung liegt für den Schenkungsempfänger ein Anschaffungsvorgang und für den Schenker ein Veräußerungsvorgang vor, der nach den allgemeinen einkommensteuerlichen Vorschriften, z. B. als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegen kann. In Höhe einer solchen übergehenden Außenverpflichtung liegt ein entgeltliches Geschäft vor, so dass diese anteilig bei der Ermittlung der Höhe des schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs abzuziehen sind. Dem Anleger wird empfohlen, die Einzelheiten mit seinem steuerlichen Berater zu besprechen. b) Treuhandbeteiligung Bei einer über einen Treuhänder gehaltenen Beteiligung stellt schenkungsteuerlich die Abtretung des Herausgabeanspruches den steuerlichen Erwerb dar. Wie zuvor bereits ausgeführt ist für die erbschaft- und schenkungsteuerliche Beurteilung nach Auffassung einzelner Finanzverwaltungen, insbesondere die Bewertung, auf den Gegenstand abzustellen, auf den sich der Herausgabeanspruch bezieht. Folglich ist auch in diesem Fall der Wert zugrunde zu legen, der bei Direktkommanditisten anzusetzen ist. Einkommensteuerlich sind bei der Schenkung einer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung etwaige Außenverpflichtung für Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft oder der Objektgesellschaft als auch des Schenkers als Entgelt zu berücksichtigen und führen für den Schenkungsempfänger hinsichtlich des entgeltlich erworbenen Anteils an der Investmentgesellschaft zu einem Anschaffungs- und für den Schenker zu einem Veräußerungsvorgang. Die Schenkungsteuer ermittelt sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Erbschaftsteuer. Die in diesem Abschnitt XXI. Erbschaft- und Schenkungsteuer dargestellten Regelungen bezüglich der Bewertung des Vermögens sind demnach auch im Fall der Schenkung anzuwenden. Schuldner der Schenkungsteuer ist neben dem Schenkungsempfänger auch der Schenker. 3. Freibeträge und Steuersätze Von der Bereicherung des Erwerbers sind abhängig von der Steuerklasse des Erwerbers und vom Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser Freibeträge zwischen Euro bis zu Euro abzuziehen. Diese sind insgesamt nur einmal für sämtliche Erwerbe von derselben Person innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zu berücksichtigen. Für Übertragungen zwischen Ehegatten und Lebenspartnern beispielsweise beträgt der Freibetrag Euro und von Eltern auf Kinder Euro. Zusätzlich wird Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern des Erblassers in bestimmten Fällen ein Versorgungsfreibetrag gewährt ( 17 Absatz 1 ErbStG). Dieser steht im Fall einer Schenkung nicht zur Verfügung. Der steuerpflichtige Erwerb wird mit einem Steuersatz belastet, der von dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbes (ggf. unter Berücksichtigung von Vorerwerben, 14 ErbStG), Freibeträgen und der Steuerklasse abhängig ist (7 % bis 50 %). XXII. Besteuerung von Stiftungen Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland sind nach Maßgabe von 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG, 3 Nr. 6 GewStG grundsätzlich von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit und unterliegen grundsätzlich nur insoweit der Körperschaftsteuer ( 1 Absatz 1 Nr. 4, 5 KStG) und auch der Gewerbesteuer ( 2 Absatz 3 GewStG), wie sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Für die vorgenannten Stiftungen gelten ertragsteuerliche Besonderheiten, die nachfolgend in groben Zügen dargestellt werden. Für andere Anleger gilt dieser Abschnitt nicht. Die Beteiligung an der konzeptionsgemäß rein vermögensverwaltend strukturierten und tätigen Investmentgesellschaft führt für Stiftungen nicht zu einem sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der der Besteuerung für Zwecke der Körperschaftsteuer unterliegen würde. Stiftungen könnten jedoch unter den in Kapitel J., Abschnitt III., Ziffer 1.c Keine gewerbliche Tätigkeit geschilderten Voraussetzungen einen sog. gewerblichen Grundstückshandel begründen, der in der Folge zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Ge-

108 108 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG schäftsbetrieb führt. Bei plangemäßem Verlauf wird die Immobilie durch die Objektgesellschaft bzw. die Beteiligung an der Objektgesellschaft durch die Investmentgesellschaft Ende 2031 veräußert, das heißt nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach dem spätestmöglichen Beitritt der Anleger. Die Beteiligung an der Investmentgesellschaft sollte daher für sich genommen keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer Stiftung begründen. Unabhängig von einer Steuerpflicht werden Stiftungen Einkünfte im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der In vest ment gesell schaft zugerechnet. Stiftungen haben unter anderem das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung im Sinne von 55 AO zu beachten. Dies bedingt, dass Stiftungen die Überschüsse aus einer Vermögensverwaltung spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben. Damit die Stiftungen diese Verpflichtung im Hinblick auf die Beteiligung an der In vest ment ge sellschaft erfüllen können, wird die Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern mitteilen, ob und in welcher Höhe in den an die Anleger ausgeschütteten Beträgen zeitnah zu verwendende Überschüsse enthalten sind. Stiftungen als Anlegern wird empfohlen, sich von einem steuerlichen Berater im Hinblick auf die Beteiligung an der Investmentgesellschaft beraten zu lassen. XXIII. Schlussbemerkungen Die vorstehende Darstellung der steuerlichen Grundlagen basiert auf dem gesetzlichen Stand im Zeitpunkt der Vertriebsanzeige. Die Ausführungen geben den Stand der Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige wieder. Eine Betriebsprüfung dieser In vestment ge sell schaft hat noch nicht stattgefunden, so dass im Zeitpunkt der Vertriebsanzeige zum Stand der steuerlichen Anerkennung noch keine Angaben gemacht werden können. Das Grundstockvermögen von Stiftungen gehört nicht zu den zeitnah zu verwendenden Mitteln. Erhält eine Stiftung Kapitalrückzahlungen aus dem Investmentvermögen, so ist zu prüfen, ob diese Grundstockvermögen darstellen oder dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Dies kann unter anderem davon abhängen, ob eine Kapitalrückzahlung zu einer Minderung des Wertes der Beteiligung unter deren Anschaffungskosten führt. Zu diesem Zweck informiert die Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anleger über die Höhe von Kapitalrückzahlungen und stellt diesen eine Bewertung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft zur Verfügung. J. Bedeutsame Steuervorschriften

109 Verkaufsprospekt 109 K. Weitere Pflichtangaben nach dem KAGB I. Bewertungsverfahren Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt bei ihren Investitionen in Vermögensgegenstände Wert darauf, dass diese mit einem konsistenten, angemessenen und nachvollziehbaren Wertansatz unterlegt sind. Dabei gelten die folgenden Grundsätze: 1. Auswahl der externen Bewerter Jeder externe Bewerter muss im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen hinreichend qualifiziert sein, also insbesondere eine unabhängige, unparteiische und zuverlässige natürliche oder juristische Person sein und über angemessene Fachkenntnisse sowie ausreichende praktische Erfahrung hinsichtlich der von ihm zu bewertenden Vermögensgegenstände verfügen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft wird fachkundige und erfahrene Bewertungsunternehmen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen beauftragen. Der externe Bewerter darf erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende seines Bestellungszeitraumes, also nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit, erneut als externer Bewerter bestellt werden. Der Bewerter, der die Bewertung der Vermögensgegenstände vor Ankauf durchführt, darf nicht zugleich die laufende Bewertung der Vermögensgegenstände durchführen. 2. Einmalige Bewertung im Rahmen des Erwerbs Das Ankaufsgutachten zum Zwecke der Ankaufsbewertung der Immobilie gemäß 261 Absatz 5 bzw. Absatz 6 KAGB wurde bei der Angermann Valuation GmbH Chartered Surveyors als externem Bewerter, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Hamburg unter HRB 29934, in Auftrag gegeben. Stichtag der Bewertung war der 3. August Der Verkehrswert der Immobilie wurde zum Stichtag der Bewertung mit Euro ermittelt. 3. Laufende Bewertung Die laufende Bewertung von Vermögensgegenständen und die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil werden mindestens einmal jährlich erfolgen. Darüber hinaus ist die Bewertung und Berechnung auch durchzuführen, wenn die Vermögenswerte der In vest ment ge sell schaft erhöht oder herabgesetzt werden. Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und die Bewerter gelten die 168, 169, 216, 271, 272 KAGB entsprechend. Darüber hinaus gelten die Art der Level-2-VO sowie die KARBV und die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach 169 Absatz 1 KAGB erstellte interne Bewertungsrichtlinie. Die laufende Bewertung von Immobilien wird durch einen externen Bewerter erfolgen. Die laufende Bewertung von Anteilen an der Objektgesellschaft wird in Übereinstimmung mit 216 Absatz 1 Nr. 2 KAGB durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst erfolgen. Die Ermittlung des Marktwertes/Verkehrswertes wird nach anerkannten Bewertungsverfahren durchgeführt werden. Die Bewertung soll, begründet durch die Ausrichtung der In vest mentge sell schaft auf Ertragsobjekte, im Regelfall nach dem Ertragswertverfahren erfolgen. Es obliegt jedoch dem Bewerter zu entscheiden, ob die verfügbaren Daten zur Anwendung des Ertragswertverfahrens ausreichend sind oder ein alternatives Verfahren (z. B. Substanzwertverfahren) anzuwenden ist. Der Bewerter wird im Rahmen der Wertermittlung und des Wertermittlungsberichtes (Gutachten) die Wahl des Bewertungsverfahrens hinreichend begründen und darlegen. An einer Börse zugelassene oder in einem organisierten Markt gehandelte Geldmarktinstrumente werden zum K. Weitere Pflichtangaben nach dem KAGB

110 110 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet. Für die Bewertung von Geldmarktinstrumenten, die nicht an der Börse oder in einem organisierten Markt gehandelt werden, werden die für vergleichbare Geldmarktinstrumente vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von Geldmarktinstrumenten vergleichbarer Aussteller mit entsprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit, herangezogen. Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zzgl. zugeflossener Zinsen angesetzt. Die Bewertung von Vermögenswerten und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil sind gegenüber den Anlegern offenzulegen. Eine Offenlegung hat nach jeder Bewertung von Vermögenswerten und jeder Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil zu erfolgen (vgl. 272 Absatz 1 KAGB). Der Gesamtwert des Investmentvermögens selbst wird gemäß 168 Absatz 1 KAGB aufgrund der Verkehrswerte der zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten ermittelt. Der für den jeweiligen Anleger maßgebliche Nettoinventarwert ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Investmentvermögens durch die Gesamtsumme der Pflichteinlagen multipliziert mit der von dem Anleger übernommenen Pflichteinlage. II. Berechnung des Nettoinventarwertes Der jüngste Nettoinventarwert wird mittels der Beitrittsunterlagen und auf der Webseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter de veröffentlicht. Da die Investmentgesellschaft ihre Geschäftstätigkeit noch nicht aufgenommen hat, entfällt die Angabe des Nettoinventarwertes. III. Liquiditätsmanagement Da der Anleger grundsätzlich kein Recht auf Rückgabe von Anteilen hat, beschränkt sich das Liquiditätsmanagement bei der Investmentgesellschaft auf das Vorhalten ausreichender Liquidität für das Bestreiten der laufenden Kosten auf Ebene der Investmentgesellschaft. Dennoch hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Gewährleistung des Liquiditätsmanagements für die von ihr verwalteten Investmentvermögen schriftlich grundsätzliche Verfahren festgelegt, die es ihr ermöglichen, die Liquiditätsrisiken der Investmentgesellschaft zu überwachen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat hierzu ein angemessenes Liquiditätsmanagement, insbesondere auf Grundlage von 30 KAGB, der AIFM-Richtlinie und der Level-2-VO implementiert. Zur Steuerung der Liquiditätsrisiken wird im Rahmen des Liquiditätsmanagements stets festgehalten, welche Zahlungsverpflichtungen der Invest ment ge sell schaft bestehen oder grundsätzlich entstehen können, und zwar sowohl kurzfristig als auch langfristig. Dagegen wird der Anteil der liquiden Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft für verschiedene Leistungsräume gerechnet. Da die Liquidität der Investmentgesellschaft, die Marktliquidität der Vermögensgegenstände wie auch die Zahlungsverpflichtungen nicht statisch sind, sondern sich über die Zeit verändern und von verschiedenen Faktoren beeinflusst werden, wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Liquidität nach Maßgabe des Vorstehenden stets überwachen. Darüber hinaus werden vorbeugende Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen, um Liquiditätsengpässe vorab zu prognostizieren und diesen angemessen entgegenzuwirken. Neben einer langfristigen Liquiditätsübersicht führt die Kapitalverwaltungsgesellschaft regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Stresstests durch und legt dabei sowohl normale als auch außergewöhnliche Liquiditätsbedingungen zugrunde, die die Bewertung und Überwachung der Liquiditätsrisiken ermöglichen. So wird gewährleistet, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen der Investmentgesellschaft mit den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten deckt und Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene der Investmentgesellschaft oder auf Ebene der Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft ergeben können, kontrolliert werden. IV. Offenlegung von Informationen 1. Informationen, die unverzüglich per oder Postversand offengelegt werden: Angaben über die Änderung der Haftung der Verwahrstelle 2. Informationen, die im Jahresabschluss offengelegt werden: prozentualer Anteil der Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft, die schwer liquidierbar sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten jegliche neue Regeln zum Liquiditätsmanagement der In vest mentgesellschaft aktuelles Risikoprofil der In vestment ge sell schaft und die hierfür eingesetzten Risikomanagementsysteme alle Änderungen des maximalen Umfangs des einsetzbaren Leverage Rechte sowie Änderungen der Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten und Garantien, die im Rahmen von Leveragegeschäften gewährt wurden Gesamthöhe des Leverage der Investmentgesellschaft K. Weitere Pflichtangaben nach dem KAGB

111 Verkaufsprospekt 111 Betrag der Ausgabeaufschläge, die der Investmentgesellschaft im jeweiligen Berichtszeitraum für den Erwerb von Anteilen berechnet worden sind Vergütungen, die der Investmentgesellschaft von der Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst, einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Kapitalverwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die in der Investmentgesellschaft gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde 3. Informationen für Interessierte Der an dem Erwerb eines Anteils Interessierte kann Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements, die Risikomanagementmethoden und die jüngste Entwicklung bei den Risiken und Renditen des Anlageobjektes der Investmentgesellschaft in schriftlicher Form verlangen. Die Informationen liegen am Sitz der Investmentgesellschaft unter der Geschäftsadresse in Hamburg, Königstraße 28, in Papierform aus und können dort eingesehen werden. 4. Stellen, an denen die Jahresberichte und die nach dem Jahresbericht ggf. veröffentlichten Halbjahresberichte über die Investmentgesellschaft erhältlich sind Die Jahresberichte und die soweit gesetzlich vorgeschrieben nach dem Jahresbericht ggf. veröffentlichten Halbjahresberichte über die In vestment ge sell schaft können von einem Anleger bei der Treuhandkommanditistin kostenlos telefonisch, per Post oder angefordert werden. Die Kontaktdaten der Treuhandkommanditistin lauten: Paribus Trust GmbH Königstraße 28, Hamburg Telefon: +49 (0) Zusätzliche Informationen nach 300 KAGB Für zusätzliche Informationen nach 300 KAGB gibt es derzeit keine Veranlassung. Sollten sich während der Platzierungsphase der Investmentgesellschaft Änderungen bezüglich der prospektierten Daten ergeben, legt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die erforderlichen Informationen, einschließlich neuer Regelungen zum Liquiditätsmanagement sowie zum aktuellen Risikoprofil der Investmentgesellschaft sowie der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft eingesetzten Steuerungssysteme (Risikomanagementsysteme) im Jahresbericht oder einem Nachtrag zu diesem Dokument offen. 6. Maßnahmen zur Verbreitung der Berichte und der sonstigen Informationen über die Investmentgesellschaft Die Jahresberichte der Investmentgesellschaft werden innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß 158 KAGB in Verbindung mit 135 KAGB und in Verbindung mit 101 Absatz 2 KAGB erstellt. Im Hinblick auf die Beteiligung der Investmentgesellschaft an der Objektgesellschaft werden die in 148 Absatz 2 KAGB genannten Angaben im Anhang des Jahresberichtes gemacht. Die Berichte werden den Anlegern gemäß 14 des Gesellschaftsvertrages übersandt. 7. Stelle, bei denen der Anleger den Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen und die Anlagebedingungen, den Gesellschaftsvertrag kostenlos erhalten kann und auf welche Weise diese Unterlagen erhältlich sind Nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs sind bei einem öffentlichen Angebot von geschlossenen alternativen Investmentfonds in Deutschland die Wesentlichen Anlegerinformationen sowie der Verkaufsprospekt einschließlich der Anlagebedingungen und des Gesellschafts- und Treuhandvertrages zu erstellen und den Privatanlegern zur Verfügung zu stellen. Der Verkaufsprospekt hat diejenigen Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit der interessierte Anleger über die ihm angebotene Anlage informiert wird und sich insbesondere über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden kann. Der Verkaufsprospekt einschließlich der Anlagebedingungen, des Gesellschaftsvertrages und des Treuhandvertrages, können ebenso wie die Wesentlichen Anlegerinformationen von den Anlegern kostenlos wochentags von 9 bis 17 Uhr wahlweise in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger unter der Kontaktadresse Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh Königstraße Hamburg Telefon: + 49 (0) angefordert oder als Download auf der Webseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter abgerufen werden. Der Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahresbericht. Diese Dokumente sind kostenlos über dieselben Adressen und Medien zu beziehen wie der Verkaufsprospekt. Das Beteiligungsangebot wird in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeichnung angeboten.

112 112 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG L. Verbraucherinformationen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen Anlegern, deren Beteiligung an der Investmentgesellschaft unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt, sind rechtzeitig vor Abgabe ihrer Vertragserklärung (Beitrittserklärung) die nachfolgend dargestellten Informationen zur Verfügung zu stellen: I. Angaben zur Investmentgesellschaft Die Investmentgesellschaft ist die Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG, Geschäftsadresse: Königstraße 28, Hamburg, Telefon: +49 (0) , Telefax: +49 (0) , Internet: www. paribus.de, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA Hauptgeschäftstätigkeit der In vestment ge sell schaft: Unternehmensgegenstand der Investmentgesellschaft ist ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Die In vestmentgesellschaft investiert gemäß den 261 bis 272 KAGB in Anteile oder Aktien an Gesellschaften gemäß 261 Absatz 1 Nr. 3 KAGB, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien gemäß 261 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, Geldmarktinstrumente gemäß 194 KAGB sowie Bankguthaben gemäß 195 KAGB. Gegenstand der Investmentgesellschaft sind insbesondere der Erwerb, das Halten und Verwalten von 94,9 % der Kommanditanteile an der Paribus Renditefonds XXVII Objekt GmbH & Co. KG, mit Sitz in Hamburg, Königstraße 28, die eine Immobilie in Berlin, Lise-Meitner-Str.1, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg, Blatt 29129, Gemarkung Charlottenburg, Flur 11, Flurstück 373 erworben hat. Die In vest ment ge sell schaft kann Geschäfte jeder Art tätigen, die geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen oder diesen zu fördern. Die In vestmentgesellschaft kann die Handlungen, die zu Erreichung ihres Zwecks erforderlich oder zweckmäßig sind, selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben oder zu gründen. Geschäftsführung: Zur Geschäftsführung und zur Vertretung der In vestment ge sell schaft ist die Paribus Fondsbeteiligung GmbH als geschäftsführende Kommanditistin der Investmentgesell schaft berechtigt und verpflichtet. Die geschäftsführende Kommanditistin der Investmentgesellschaft hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des 18 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) bestellt, ihr die Vollmacht zur Vertretung der In vest mentge sell schaft im Außenverhältnis erteilt und ihr darüber hinaus die Befugnis zur Führung sämtlicher Geschäfte übertragen, die zum üblichen Betrieb der Invest ment ge sell schaft gehören. Persönlich haftende Gesellschafterin der Investmentgesellschaft ist die Paribus Renditefonds Verwaltungsgesellschaft mbh. II. Angaben zur Kapitalverwaltungsgesellschaft Die Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh, Geschäftsadresse: Königstraße 28, Hamburg, Telefon: +49 (0) , Telefax: +49 (0) , info@ paribus-kvg.de, Internet: L. Verbraucherinformationen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

113 Verkaufsprospekt 113 bus-kvg.de, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB , ist externe Kapitalverwaltungsgesellschaft der Investmentgesellschaft und zur Verwaltung sowie im Rahmen des üblichen Betriebs der Investmentgesellschaft zur Geschäftsführung der Investmentgesellschaft berechtigt und verpflichtet. Hauptgeschäftstätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft: Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). Folgende inländische Investmentvermögen geschlossene inländische Publikums-AlF gemäß 261 ff. KAGB sowie geschlossene inländische Spezial- AlF gemäß 285 ff. KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland, Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestandteile und Schienenfahrzeugersatzteile, die Vermögensgegenstände gemäß 261 Absatz 1 Nr. 3 KAGB und zu Liquiditätszwecken in Wertpapiere gemäß 193 KAGB, welche die Anforderungen des 253 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen, Geldmarktinstrumente gemäß 194 KAGB sowie Bankguthaben gemäß 195 KAGB sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. Sie darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten oder erwerben. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht betreiben. Geschäftsführung: Die Kapitalverwaltungsgesellschaft wird durch ihre gemeinsam vertretungsberechtigten Geschäftsführer Dr. Volker Simmering und Joachim Schmarbeck vertreten. III. Angaben zur geschäftsführenden Kommanditistin der Investmentgesellschaft Die Paribus Fondsbeteiligung GmbH, Geschäftsadresse: Königstraße 28, Hamburg, Telefon: +49 (0) , Telefax: +49 (0) , info@paribus.de, Internet: eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB , ist geschäftsführende Kommanditistin der Investmentgesellschaft. Sie ist zur Geschäftsführung und Vertretung der Investmentgesellschaft berechtigt und verpflichtet. Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einzelvertretung befugt. Sie ist berechtigt und soweit nach dem KAGB erforderlich verpflichtet, ihre Geschäftsführungsaufgaben auf Dritte zu übertragen. Insbesondere ist sie berechtigt und verpflichtet, die Verwaltung der Investmentgesellschaft im Sinne des 18 KAGB im Namen und für Rechnung der Investmentgesellschaft auf Dritte, die über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach 20 KAGB verfügen, zu übertragen. Hierzu hat die geschäftsführende Kommanditistin im Namen und für Rechnung der Investmentgesellschaft am 29. August 2016 mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft einen Fremdverwaltungsvertrag geschlossen und diese mit der externen Verwaltung der Gesellschaft beauftragt. Geschäftsführung: Die Paribus Fondsbeteiligung GmbH wird durch ihre einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Thomas Böcher und Joachim Schmarbeck vertreten. IV. Angaben zur persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) Die Paribus Renditefonds Verwaltungsgesellschaft mbh, Geschäftsadresse: Königstraße 28, Hamburg, Telefon: +49 (0) , Telefax: +49 (0) , info@paribus.de, Internet: de, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 95073, ist persönlich haftende Gesellschafterin der Investmentgesellschaft und ausnahmsweise zur Geschäftsführung berechtigt, sofern die Vornahme einer Geschäftsführungsmaßnahme zur Abwendung von Nachteilen für die Investmentgesellschaft unaufschiebbar ist, oder sie aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen zur Geschäftsführung verpflichtet ist. Hauptgeschäftstätigkeit der persönlich haftenden Gesellschafterin: Unternehmensgegenstand der Komplementärin ist die Verwaltung eigenen Vermögens und der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung für Handelsgesellschaften und die Erbringung von Beratungsdienstleistungen aller Art, soweit hierfür keine gesonderte Genehmigung erforderlich ist. Geschäftsführung: Die Paribus Renditefonds Verwaltungsgesellschaft mbh wird durch ihre einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Dr. Chris topher Schroeder und Joachim Schmarbeck vertreten.

114 114 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG V. Angaben zur Treuhandkommanditistin Treuhandkommanditistin ist die Paribus Trust GmbH, Geschäftsadresse: Königstraße 28, Hamburg, Telefon: +49 (0) , Telefax: +49 (0) , Internet: www. paribus-trust.de, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB Hauptgeschäftstätigkeit der Treuhandkommanditistin: Unternehmensgegenstand der Treuhandkommanditistin ist die Beteiligung als Gesellschafterin an anderen Gesellschaften sowie die Betreuung von eigenen und fremden Vermögenswerten, insbesondere die Übernahme der Stellung als Treuhandkommanditistin in geschlossenen Fonds. Die Hauptgeschäftstätigkeiten der Treuhandkommanditistin sind insbesondere die Überwachung der Einzahlung der Beteiligungsbeträge der Anleger, die Vertretung der Anleger in Gesellschafterversammlungen, die Führung eines Anlegerregisters, die Veranlassung der Handelsregisteranmeldungen sowie die Koordination der Anlegerkommunikation. Geschäftsführung: Die Paribus Trust GmbH wird durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Carsten Riemer vertreten. VI. Aufsichtsbehörde Nach Rechtslage zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige ist für die In vest mentge sell schaft, die Treuhandkommanditistin, die geschäftsführende Kommanditistin und die Komplementärin die Zulassung durch eine Aufsichtsbehörde nicht vorgesehen. Zuständige Aufsichtsbehörde der Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die BaFin. VII. Name und ladungsfähige Anschrift des für die Anbieterin handelnden Vermittlers Siehe Eintragung auf der Beitrittserklärung. VIII. Vertragssprache Die Sprache, in der die Vertragsbedingungen und die vorliegenden Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprache, in der die In vest ment gesell schaft die Kommunikation während der Vertragslaufzeit zu führen sich verpflichtet, ist Deutsch. IX. Rechtsordnung und Gerichtsstand Für die Vertragsanbahnung und für Verträge und sonstige Schuldverhältnisse, die für die Beteiligung des Anlegers maßgeblich sind, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Anleger Verbraucher im Sinne des 13 BGB, gelten im Hinblick auf das zuständige Gericht die gesetzlichen Regelungen. Handelt es sich bei dem Anleger nicht um einen Verbraucher, ist der Gerichtsstand für den Gesellschaftsvertrag und den Treuhand- und Verwaltungsvertrag Hamburg. X. Außergerichtliche Streitschlichtung Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten nach dem KAGB hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba- Fin) eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Sofern ein Anleger Verbraucher im Sinne von 13 BGB ist, kann er sich bei Streitigkeiten mit einem Unternehmen im Zusammenhang mit dem KAGB an diese Schlichtungsstelle wenden. Die Adresse der BaFin-Schlichtungsstelle lautet: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Schlichtungsstelle nach dem Kapitalanlagegesetzbuch Referat Q 21 Graurheindorfer Straße Bonn Telefon: Telefax: schlichtungsstelleinvestment@bafin.de Internet: Erwirbt ein Anleger, der Verbraucher im Sinne des 13 BGB ist, die Beteiligung im Wege des Fernabsatzes im Sinne des 312b und 312c BGB, kann er bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen unbeschadet des Rechts, Klage vor dem jeweils zuständigen Gericht zu erheben die bei der Deutsche Bundesbank Schlichtungsstelle Taunusanlage Frankfurt am Main Telefon: /1907/1908 Telefax: schlichtung@bundesbank.de Internet: eingerichtete Schlichtungsstelle anrufen. Die Beschwerden an die Schlichtungsstellen sind jeweils unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterlagen zu erheben. Der Anleger (Beschwerdeführer) hat jeweils insbesondere zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch noch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen hat. Im Übrigen gilt die jeweilige Schlichtungsstellen Verfahrensordnung, die unter den jeweils genannten Adressen erhältlich oder auf der jeweils angegebenen Internetseite online abrufbar ist. L. Verbraucherinformationen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

115 Verkaufsprospekt 115 XI. Garantiefonds Ein Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen, wie bspw. der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken, stehen für Beteiligungsangebote wie dem vorliegenden nicht zur Verfügung. Die wesentlichen Risiken der Beteiligung sind im Kapitel E. Risikohinweise dargestellt. XII. Wesentliche Leistungsmerkmale, Informationen zum Zustandekommen des Vertrages Die Anlagestrategie der Investmentgesell schaft besteht darin, durch den Erwerb, die Vermietung, die Verwaltung und die Veräußerung von einer mittelbar über eine Objektgesellschaft gehaltenen Immobilie das Anlageziel zu erreichen. Der Anleger beteiligt sich entweder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin oder ggf. durch entsprechende Umwandlung seiner Treugeberstellung unmittelbar als Direktkommanditist an der In vest mentge sell schaft. Die Anleger partizipieren indirekt über Ergebniszuweisungen und Auszahlungen der Investmentgesell schaft an den Erträgen der von der In vest ment ge sell schaft gehaltenen Beteiligung an der Objektgesellschaft. Der Beitritt zur Investmentgesellschaft als Direktkommanditist erfolgt, indem der Anleger die Beitrittserklärung vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet ggf. über die Vertriebspartner bei der Treuhandkommanditistin einreicht und die Treuhandkommanditistin das Angebot des Anlegers zum Beitritt zur Investmentgesellschaft gemäß Beitrittserklärung im Namen der geschäftsführenden Kommanditistin annimmt. Hierdurch gibt der Anleger gegenüber der Treuhandkommanditistin gleichzeitig ein Angebot auf Abschluss des Treuhandund Verwaltungsvertrages mit der Treuhandkommanditistin als Verwaltungstreuhänderin ab. Die Beteiligung des Anlegers als Direktkommanditist kommt aufschiebend bedingt mit seiner Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister zustande. Die Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Treugeber erfolgt, indem der Anleger die Beitrittserklärung vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet ggf. über die Vertriebspartner bei der Treuhandkommanditistin einreicht. Hierdurch gibt der Anleger gegenüber der Treuhandkommanditistin ein Angebot auf Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit der Treuhandkommanditistin und gleichzeitig zum Beitritt als mittelbar beteiligter Treugeber an der Investmentgesellschaft ab. Zur Wirksamkeit des Treuhandverhältnisses sowie der mittelbaren Beteiligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft bedarf es zusätzlich der Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin. Anleger können grundsätzlich alle natürlichen oder juristischen Personen sein. Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen von einer Beteiligung als Anleger sind ebenfalls sämtliche Personen, die in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) ansässig im Sinne des US-amerikanischen oder kanadischen Steuerrechts sind und/ oder die US-amerikanische und/oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben und/oder in den USA/Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) einen Wohnsitz haben und/oder Inhaber einer dauerhaften US-amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis (z. B. Green Card ) sind. Da die Investmentgesellschaft nur in einen Vermögensgegenstand investiert und dadurch von dem Grundsatz der Risikomischung nach 262 Absatz 1 KAGB abweicht, dürfen der Investmentgesellschaft nur Anleger im Sinne des 262 Absatz 2 S. 1 Nr. 2 KAGB in Verbindung mit 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. bb) bis ee) KAGB beitreten. Mit der Beteiligung an der In vest mentge sell schaft sind die im Folgenden näher beschriebenen Hauptmerkmale, das heißt die Rechte und Pflichten der Anleger, verbunden. Dies sind die Rechte auf Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie Auszahlung von freier Liquidität, das Stimmrecht bei Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen der Investmentgesellschaft, das Recht auf abschriftliche Mitteilung des Jahresberichtes und auf Prüfung von dessen Richtigkeit unter Einsicht in die Bücher der In vest ment ge sell schaft, das Recht auf Errichtung eines Beirates (sofern und soweit der Anleger ein Stiftungskommanditist ist, der mit mindestens Euro der auf dem Kapitalkonto I gebuchten Pflichteinlagen an der In vest ment ge sell schaft beteiligt ist), auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens beim Ausscheiden aus der In vest ment ge sell schaft, auf Übertragung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sowie auf Beteiligung am Liquidationserlös der Investmentgesellschaft sowie die Pflichten zur Einlageleistung zzgl. Ausgabeaufschlag und die Eintragung der Haftsumme im Handelsregister von 1 % der Pflichteinlage. Die mit der Beteiligung verbundenen Hauptmerkmale der Anteile der Anleger ergeben sich aus den Anlagebedingungen, dem Gesellschaftsvertrag, dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag sowie der vom Anleger unterzeichneten Beitrittserklärung. Anleger, die sich nur mittelbar als Treugeber an der In vestmentgesellschaft beteiligen, verfügen über die dargestellten Gesellschafterrechte mittelbar unter Inanspruchnahme der Treuhandkommanditistin.

116 116 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG XIII. Preise Der Anleger hat den in der Beitrittserklärung vereinbarten Beteiligungsbetrag zzgl. eines Ausgabeaufschlages in Höhe von 3 % des jeweiligen Beteiligungsbetrages zu leisten. Der Betrag, mit dem sich die Anleger an der Investmentgesellschaft beteiligen, soll mindestens Euro betragen und ohne Rest durch teilbar sein. Die geschäftsführende Kommanditistin kann nach eigenem Ermessen im Einzelfall Beteiligungsbeträge zulassen, die weniger als Euro, aber mehr als Euro betragen. XIV. Weitere vom Anleger zu zahlende Steuern und Kosten, zusätzliche Telekommunikationskosten Liefer- und Versandkosten, Telekommunikationskosten oder gesondert berechnete Kommunikationskosten fallen nicht an. Zu den weiteren Kosten des Anlegers siehe unter Kapitel H., Abschnitt VI. Ziffer 11. Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Die steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung sind ausführlich im Kapitel J. Bedeutsame Steuervorschriften beschrieben. Bei Fragen sollte sich der Anleger an die für ihn zuständige Steuerbehörde bzw. seinen steuerlichen Berater wenden. Eigene Kosten für z. B. Telefon, Internet, Porto, Überweisungen etc. hat der Anleger selbst zu tragen. XV. Spezielle Risiken der Beteiligung Die Beteiligung an der Investmentgesellschaft unterliegt den üblichen Risiken, die mit einer Investition in geschlossene Investmentvermögen verbunden sind. Ein weiteres Risiko ergibt sich zudem daraus, dass die Investmentgesellschaft ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investiert. Die mit der Beteiligung verbundenen Risiken sind ausführlich im Kapitel E. Risikohinweise dargestellt. XVI. Sprache und Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die hier zur Verfügung gestellten Informationen beruhen auf dem Stand zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige. Sie sind während der Dauer des Vertriebs der Anteile an der In vest ment ge sellschaft wirksam und werden während dieses Zeitraums, ggf. durch einen Nachtrag zum Verkaufsprospekt, aktualisiert. Sämtliche Informationen stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung. XVII. Zahlung und Erfüllung der Verträge, Verzugszinsen, weitere Vertragsbedingungen Der Beteiligungsbetrag und der Ausgabeaufschlag sind in voller Höhe innerhalb von zwölf Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung und nach Zugang einer schriftlichen Einzahlungsaufforderung der Treuhandkommanditistin auf das nachfolgende Konto zu zahlen: Empfänger: Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Bank: Hamburger Sparkasse IBAN: DE BIC: HASPDEHHXXX Die Zahlung des Ausgabepreises hat für die Empfängerin kostenfrei zu erfolgen. Soweit ein Anleger seinen Beteiligungsbetrag nach Mahnung und Fristsetzung nicht erbringt, ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft ermächtigt und bevollmächtigt, den Beteiligungsbetrag des säumigen Anlegers auf den eingezahlten Betrag unter entsprechender Anpassung der Haftsumme herabzusetzen, den säumigen Anleger aus der Investmentgesellschaft auszuschließen oder unter Befreiung von den Beschränkungen gemäß 181 BGB im entsprechenden Umfang neue Anleger in die Investmentgesellschaft aufzunehmen. Scheidet ein Anleger nach Maßgabe des vorherigen Satzes ggf. anteilig aus der Investmentgesellschaft aus, kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft von dem Anleger die Erstattung von notwendigen Auslagen in nachgewiesener Höhe, jedoch nicht mehr als 100 % des Anteilswertes, verlangen. Ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben steht dem Anleger nicht zu. Hinsichtlich des Verzugsschadens, der im Zusammenhang mit der Nichtleistung des Beteiligungsbetrages bzw. der Herabsetzung des Beteiligungsbetrages entsteht, gelten die gesetzlichen Regelungen. XVIII. Widerrufsrechte Dem Anleger steht ein gesetzliches Widerrufsrecht gem. 312 d Absatz 2, 355 BGB zu. Einzelheiten zu den Widerrufsrechten, insbesondere den Widerrufsfristen und den Rechtsfolgen des Widerrufs, sind in der Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung enthalten. XIX. Mindestlaufzeit der Verträge, vertragliche Kündigungsregelungen Die Laufzeit der Investmentgesellschaft ist entsprechend dem Gesellschaftsvertrag bis zum 31. Dezember 2031 befristet. Die Investmentgesellschaft wird nach Ablauf dieser Laufzeit aufgelöst und abgewickelt (liquidiert), es sei denn, die Gesellschafter beschließen eine weitere Verlängerung der Laufzeit. Die Laufzeit der Investmentgesellschaft kann bis zum 31. Dezember 2038 verlängert werden, sofern einer der nachfolgend aufgezählten Gründe und die Zustimmungserfordernisse gemäß nachstehender lit. (i) und (ii) sowie die vorherige Zustimmung aller VAG-Kommanditisten L. Verbraucherinformationen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

117 Verkaufsprospekt 117 im Sinne des 18 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages vorliegen: Eine länger als geplante Vermarktungsdauer der Immobilie bzw. Objektgesellschaft am Laufzeitende; Ungünstige Marktbedingungen für den Verkauf der Immobilie bzw. Objektgesellschaft zum Laufzeitende mit Aussicht auf Besserung der Marktbedingungen und höhere Rückflüsse für die Anleger infolge der Laufzeitverlängerung Zudem kann die Investmentgesellschaft vor Ablauf der Laufzeit der Investmentgesellschaft aufgelöst werden, wenn die Zustimmungserfordernisse gemäß nachfolgender lit. (i) und (ii) vorliegen. Die Zustimmungserfordernisse sind wie folgt: Die Rechtsfolgen der Beendigung des Vertragsverhältnisses ergeben sich aus 21 f. des Gesellschaftsvertrages sowie 4 und 9 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Die Übertragung der Kommanditbeteiligung an der Investmentgesellschaft ist nach Maßgabe des 17 des Gesellschaftsvertrages möglich. Vertragsstrafen sind nicht vorgesehen. Ende der Verbraucherinformationen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen. (i) Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen aller Kommanditisten sowie (ii) (gleichzeitige) Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen aller Stiftungskommanditisten Für Anleger, die im Laufe der Laufzeit der In vest ment ge sell schaft ihre mittelbare Beteiligung in eine unmittelbare Kommanditbeteiligung umwandeln wollen, wird die Treuhandkommanditistin ihren Kommanditanteil an der In vest ment ge sell schaft in Höhe des vom Anleger in der Beitrittserklärung übernommenen Beteiligungsbetrages unverzüglich nach Eintragung der entsprechenden Haftsumme im Handelsregister im Wege der Abtretung auf den jeweiligen Anleger übertragen. Damit wird der Anleger Direktkommanditist. Ab der Wirksamkeit der Übertragung des Kommanditanteils auf den Anleger verwaltet die Treuhandkommanditistin den Kommanditanteil als Verwaltungstreuhänderin weiter. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag kann gemäß 9 des Treuhandund Verwaltungsvertrages gekündigt werden.

118 118 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG M. Zeichnungshinweise I. Gesonderte Berichterstattung für Stiftungen Stiftungen werden im Rahmen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft bei der Erfüllung ihrer umfangreichen Überwachungs- und Berichtpflichten durch eine über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende, erweiterte Berichterstattung unterstützt. Die gesetzliche Jahresberichterstattung umfasst die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang, den Lagebericht, den Bilanzeid sowie den Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers und wird innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres an die Anleger versendet. Im Rahmen der gesetzlichen Jahresberichterstattung erfolgen unter anderem Angaben zur Berechnung des Nettoinventarwertes sowie dem KARBV-Ergebnis. Die Berichterstattung bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot umfasst im Weiteren neben der obligatorischen Information über das steuerliche Ergebnis und zusätzlich zum o. g. KARBV-Ergebnis ein nach dem HGB ermitteltes handelsrechtliches Ergebnis. Für die Unterstützung bei der Überwachung der Kapitalerhaltungsvorschriften wird zusätzlich zur Auszahlungsmitteilung und zur Berechnung des Nettoinventarwertes eine Beteiligungsbewertung auf Basis des Discounted-Cash-Flow im Reporting enthalten sein. Diese wird zur besseren Nachvollziehbarkeit erläutert werden. Der Jahresbericht wird bei den in diesem Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen mit Stand vom 11. November 2016 angegebenen Stellen verfügbar gemacht und wird ferner im Bundesanzeiger bekannt gegeben. II. Beitrittserklärung Senden Sie bitte Ihre Beitrittserklärung für eine Beteiligung an der In vest mentge sell schaft zusammen mit dem Bogen für die persönliche Identitätsprüfung gemäß 4 Absatz 3 und 4 GwG (Anlage 1 zur Beitrittserklärung) vollständig ausgefüllt und unterzeichnet auch hinsichtlich der Widerrufsbelehrung an Ihren Berater oder direkt an: Paribus Trust GmbH Königstraße 28, Hamburg. Die vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Beitrittserklärungen werden in der Reihenfolge des Posteingangs registriert. Der Anleger erhält mit der Annahme der Beitrittserklärung eine Aufforderung, den Beteiligungsbetrag und den Ausgabeaufschlag in voller Höhe spätestens innerhalb von zwölf Tagen nach Annahme der Beitritts er klärung und nach Zugang einer schriftlichen Einzahlungsaufforderung auf das Konto der In vest ment ge sellschaft, das heißt der Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG, zu überweisen. Diese Überweisung hat auf das folgende Konto zu erfolgen: Empfänger: Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Bank: Hamburger Sparkasse IBAN: DE BIC: HASPDEHHXXX III. Bankverbindung für Auszahlungen Auszahlungen der In vest ment ge sellschaft erfolgen in Euro und werden auf ein für den Anleger geführtes Euro-Konto überwiesen. Es gilt für den Zahlungsverkehr so lange, bis der Investmentgesellschaft ggf. eine andere Bankverbindung mitgeteilt wird. IV. Handelsregister Für eine Eintragung des Anlegers als Direktkommanditist in das Handelsregister ist der Anleger verpflichtet, der Treuhandkommanditistin nach Annah- M. Zeichnungshinweise

119 Verkaufsprospekt 119 me seiner Beitrittserklärung eine Vollmachtsurkunde zu übergeben, deren Unterschrift notariell beglaubigt sein muss. Die Kosten für die Erteilung der formgerechten Handelsregistervollmacht trägt der Anleger. V. Checkliste Folgende Unterlagen/Informationen sind vom Anleger einzureichen: Beitrittserklärung Notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht, falls der Anleger als Direktkommanditist beitreten möchte Ausweiskopie Für die Zeichnung durch Stiftungen benötigen wir zudem folgende Unterlagen: (wenn vorhanden) Auszug aus dem Stiftungsregister (nicht älter als 6 Monate) Kopie der Stiftungssatzung (mit der Bestätigung, dass diese aktuell ist und hinsichtlich der Vertretungsbefugnis keine Änderungen durch Satzungsbeschlüsse stattgefunden haben) (wenn vorhanden) amtliche Vertretungsbescheinigung Ausweiskopien der Unterzeichnungsberechtigten (Vorstände) Erklärung zur Geldwäsche (persönliche Identitätsprüfung) auf Stiftung ausgestellt; Kreuz bei: Handeln auf eigene Rechnung und Unterschrift durch den/die Unterzeichnungsberechtigten (Formular stellen wir zur Verfügung)

120 120 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG N. Anlagebedingungen Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG mit Sitz in Hamburg, Königstraße 28 (nachstehend Investmentgesellschaft genannt) extern verwaltet durch die Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh mit Sitz in Hamburg, Königstraße 28 (nachstehend Kapitalverwaltungsgesellschaft genannt) für den von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten geschlossenen Publikums-AIF, die nur in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft gelten. A. Vermögensgegenstände Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Anteile oder Aktien an Gesellschaften gemäß 261 Absatz 1 Nr. 3 KAGB, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien gemäß 261 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 KAGB (nachstehend Immobilien genannt) sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen (nachstehend Objektgesellschaft genannt), 2. Geldmarktinstrumente gemäß 194 KAGB sowie 3. Bankguthaben gemäß 195 KAGB. B. Anlagegrenzen 1. Die Investmentgesellschaft hält 94,9 % der Anteile an der Objektgesellschaft Paribus Renditefonds XXVII Objekt GmbH & Co. KG, mit Sitz in Hamburg, Königstraße 28. Die Objektgesellschaft hat eine Immobilie in Berlin, Lise-Meitner-Str.1 eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg, Blatt 29129, Gemarkung Charlottenburg, Flur 11, Flurstück 373 (nachfolgend Immobilie ) erworben. Weitere Objektgesellschaften wird die Investmentgesellschaft nicht erwerben. Auch wird die Objektgesellschaft keine weiteren Immobilien erwerben. 2. Von der In vest ment ge sell schaft können Geldmarktinstrumente gemäß 194 KAGB in Höhe von bis 25 & des Wertes der Investmentgesellschaft zu Zwecken des Liquiditätsmanagements gehalten werden. Von der Investmentgesellschaft können Bankguthaben gemäß 195 KAGB in Höhe von bis 25 % des Wertes der In vest ment ge sell schaft zu Zwecken des Liquiditätsmanagements gehalten werden. Die Anlagegrenzen gemäß dieser Ziffer B.2. gelten nicht ab dem Beginn der Liquidation der Investmentgesellschaft. Zudem gelten die Anlagegrenzen gemäß dieser Ziffer B.2. nicht für den Fall des Verkaufs und/oder des Untergangs der Immobilie, wobei in diesen Fällen die Kapitalverwaltungsgesellschaft schnellstmöglich eine Gesellschafterversammlung einberuft, um Maßnahmen zur Wiederherstellung der Anlagegrenzen gemäß dieser Ziffer B.2. zu beschließen. 3. Die Investmentgesellschaft wird Investitionen ausschließlich in Euro tätigen. 4. Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung der von der In vestment ge sell schaft gehaltenen Vermögensgegenstände gegen einen Wertverlust getätigt werden. N. Anlagebedingungen

121 Verkaufsprospekt 121 C. Anleger Aufgrund dessen, dass die In vest mentge sell schaft nur in die Immobilie gemäß Ziffer B.1. und somit ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung im Sinne des 262 Absatz 1 KAGB investiert, können die Anteile an der Investmentgesellschaft nur von Anlegern im Sinne des 262 Absatz 2 Nr. 2 KAGB in Verbindung mit 1 Absatz 19 Nr. 33 lit. a) lit. bb) bis ee) KAGB erworben werden. D. Leverage und Belastungen 1. Für die Investmentgesellschaft dürfen Kredite bis zur Höhe von 150 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals der In vestmentgesellschaft, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen für die Anlage zur Verfügung stehen, aufgenommen werden, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind. 2. Die Belastung von Vermögensgegenständen, die zu der In vestment ge sell schaft gehören, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese Vermögensgegenstände beziehen, sind zulässig, sofern dies mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und die Verwahrstelle den vorgenannten Maßnahmen zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. Zudem dürfen die Belastungen im Sinne des vorstehenden Satzes insgesamt 150 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals der In vest ment ge sellschaft, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen für die Anlage zur Verfügung stehen, nicht überschreiten. 3. Bei der Berechnung der vorgenannten Grenzen sind Kredite, welche die Objektgesellschaft aufgenommen hat, entsprechend der Beteiligungshöhe der Investmentgesellschaft an der Objektgesellschaft zu berücksichtigen. 4. Die vorstehenden Grenzen für die Kreditaufnahme und die Belastung gelten nicht während der Dauer des erstmaligen Vertriebs der In vestmentgesellschaft, längstens jedoch für einen Zeitraum von 18 Monaten ab Beginn des Vertriebs. E. Anteilklassen Alle Anteile der Anleger haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale; verschiedene Anteilklassen gemäß 149 Absatz 2 in Verbindung mit 96 Absatz 1 KAGB werden nicht gebildet. F. Ausgabepreis, Ausgabeaufschlag und Initialkosten 1. Ausgabepreis Der Ausgabepreis für einen Anleger entspricht der Summe des von dem Anleger übernommenen Zeichnungsbetrages und des Ausgabeaufschlags. Der Zeichnungsbetrag soll für jeden Anleger mindestens Euro betragen. Die geschäftsführende Kommanditistin der Investmentgesellschaft kann nach eigenem Ermessen im Einzelfall Beteiligungsbeträge zulassen, die weniger als Euro, aber mehr als Euro betragen. Der jeweilige Beteiligungsbetrag muss ohne Rest durch teilbar sein. 2. Summe aus Ausgabeaufschlag und Initialkosten Die Summe aus dem Ausgabeaufschlag und den Initialkosten beträgt maximal 12,1 % des Ausgabepreises. Dies entspricht 12,5 % des von dem Anleger übernommenen Zeichnungsbetrages. 3. Ausgabeaufschlag Der Ausgabeaufschlag beträgt 3 % des von dem Anleger übernommenen Zeichnungsbetrages. Es steht der Kapitalverwaltungsgesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. 4. Initialkosten Neben dem Ausgabeaufschlag werden der In vest ment ge sell schaft in der Gründungs- und Platzierungsphase einmalige Kosten in Höhe von bis zu 9,5 % des von dem Anleger übernommenen Zeichnungsbetrages belastet (Initialkosten). Die Initialkosten sind spätestens mit dem Ende der Platzierungsphase der Investmentgesell schaft zur Zahlung fällig. Anteilige Abschlagszahlungen entsprechend dem Platzierungsverlauf sind bereits vor dem Ende der Platzierungsphase möglich. 5. Steuern Die Beträge verstehen sich inkl. anfallender Umsatzsteuer und berücksichtigen die aktuellen Steuersätze. Die anfallende Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage der derzeit geltenden Steuergesetze, Rechtsprechung und Praxis der Finanzverwaltung berücksichtigt. Sofern sich diese insbesondere hinsichtlich Höhe der Steuersätze und zum Umfang von umsatzsteuerbefreiten Leistungen verändern, können sich die der Investmentgesellschaft zu belastenden Kosten entsprechend verändern.

122 122 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG G. Laufende Kosten 1. Summe aller laufenden Vergütungen Die Summe aller laufenden Vergütungen an die Kapitalverwaltungsgesellschaft, an die Gesellschafter der Investmentgesellschaft und an Dritte gemäß nachstehenden Ziffern G.3. und G.4 kann jährlich insgesamt bis zu 0,79 % der Bemessungsgrundlage im jeweiligen Geschäftsjahr betragen. Ab Fondsauflage bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2018 erhalten die Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Gesellschafter der Investmentgesellschaft gemäß nachstehender Ziffer G.3. in Summe eine Vergütung in Höhe von jährlich mindestens Euro. Neben den vorstehenden Vergütungen können weitere Vergütungen und Kosten gemäß Ziffern G.6. bis G.10. berechnet werden. 2. Bemessungsgrundlage Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der laufenden Vergütung gilt der durchschnittliche Nettoinventarwert der In vest ment ge sell schaft im jeweiligen Geschäftsjahr. Wird der Nettoinventarwert nur einmal jährlich ermittelt, wird für die Berechnung des Durchschnitts der Wert am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres zugrunde gelegt. 3. Vergütungen, die an die Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Gründungsgesellschafter der Investmentgesellschaft zu zahlen sind a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft erhält für die Verwaltung der In vestmentgesellschaft eine jährliche Verwaltungsvergütung in Höhe von bis zu 0,35 % der Bemessungsgrundlage. Ab Fondsauflage bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2018 beträgt die jährliche Verwaltungsvergütung jedoch mindestens Euro. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, auf die jährliche Vergütung quartalsweise anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwertes auszugleichen. Ab Liquidationseröffnung durch Laufzeitende, Gesellschafterbeschluss oder sonstige Gründe nach 131 HGB beträgt die jährliche Vergütung der Kapitalverwaltungsgesellschaft für ihre Tätigkeit als Liquidatorin der Investmentgesellschaft bis zu 0,35 % der Bemessungsgrundlage. b) Die Komplementärin der In vestment ge sell schaft erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung der In vest ment ge sell schaft eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,02 % der Bemessungsgrundlage. Ab Fondsauflage bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2018 beträgt die jährliche Vergütung jedoch mindestens Euro. Die Komplementärin ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwertes auszugleichen. c) Die geschäftsführende Kommanditistin der In vest ment ge sell schaft erhält für die Übernahme der Geschäftsführung der Investmentgesell schaft eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,02 % der Bemessungsgrundlage. Ab Fondsauflage bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2018 beträgt die jährliche Vergütung jedoch mindestens Euro. Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwertes auszugleichen. d) Die Treuhandkommanditistin erhält für die Verwaltung der Beteiligungen an der Investmentgesellschaft, die sie allen Anlegern gegenüber erbringt, eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,16 % der Bemessungsgrundlage. Ab Fondsauflage bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2018 beträgt die jährliche Vergütung der Treuhandkommanditistin jedoch mindestens Euro. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwertes auszugleichen. e) Die laufenden Vergütungen werden zeitanteilig ab der Fondsauflage das heißt ab dem Zeitpunkt des Beitrittes des ersten Anlegers im Sinne des 343 Absatz 4 KAGB gezahlt. 4. Weitere Vergütungen Zudem erhält die Paribus Vertrieb GmbH zwecks Weiterleitung an die Vertriebspartner von der In vest ment gesell schaft für die laufende Betreuung und/oder Beratung der Anleger ab dem Jahr 2022 eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,24 % der Bemessungsgrundlage. 5. Vergütungen und Kosten auf Ebene der Objektgesellschaft Auf Ebene der von der In vest ment gesell schaft gehaltenen Objektgesellschaft fallen Vergütungen, etwa für die Organe und Geschäftsleiter, Gebühren und Kosten z. B. ähnliche Vergütungen wie in den Ziffern G.3., G.8. und G.9. dargestellt und weitere Kosten an. Diese werden nicht unmittelbar der In vest ment ge sell schaft in Rechnung gestellt, wirken sich aber mittelbar über den Wert der Objektgesellschaft auf den Nettoinventarwert der In vestmentgesellschaft aus. N. Anlagebedingungen

123 Verkaufsprospekt Verwahrstellenvergütung Die jährliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt bis zu 0,08 % der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch Euro p. a. Die Verwahrstelle ist berechtigt, auf die jährliche Vergütung monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen durchschnittlichen Gesamtinvestitionsvolumens auszugleichen. Die Verwahrstelle kann der In vest ment ge sell schaft zudem Aufwendungen in Rechnung stellen, die ihr im Rahmen der notwendigen Eigentumsverifikation oder der notwendigen Überprüfung der Ankaufsbewertung durch die Einholung externer Gutachten entstehen. 7. Weitere Aufwendungen zu Lasten der Investmentgesellschaft a) Folgende Kosten einschließlich darauf ggf. entfallender Steuern hat die Investmentgesellschaft zu tragen: aa) Kosten für externe Bewerter für die Bewertung der Vermögensgegenstände gem. 261, 271 KAGB bb) bankübliche Depotgebühren cc) Kosten für Geldkonten und Zahlungsverkehr dd) Aufwendungen für die Beschaffung von Fremdkapital, insbesondere an Dritte gezahlte Zinsen ee) für die Vermögensgegenstände entstehende Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten), die von Dritten in Rechnung gestellt werden ff) Kosten für die Prüfung der Invest ment ge sell schaft durch deren Abschlussprüfer gg) von Dritten in Rechnung gestellte Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen der In vest ment ge sell schaft sowie der Abwehr von gegen die In vest ment ge sell schaft erhobenen Ansprüchen hh) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf die Investmentgesellschaft erhoben werden ii) Kosten für Rechts- und Steuer beratung sowie Wirtschaftsprüfung im Hinblick auf die In vest ment ge sell schaft und ihre Vermögensgegenstände (einschließlich wirtschaftsprüfungsrechtlicher und steuerrechtlicher Bescheinigungen), die von externen Rechts-, Wirtschaftsund/oder Steuerberatern in Rechnung gestellt werden jj) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten, soweit diese gesetzlich erforderlich sind kk) Steuern und Abgaben, die die In vest ment ge sell schaft schuldet ll) angemessene Kosten für Gesellschafterversammlungen mm) angemessene Kosten im Zusammenhang mit Beiratssitzungen b) Auf Ebene der von der In vest mentgesellschaft gehaltenen Objektgesellschaft können ebenfalls Kosten nach Maßgabe der vorstehenden lit. a) anfallen. Sie werden nicht unmittelbar der Investmentgesellschaft in Rechnung gestellt, gehen aber unmittelbar in die Rechnungslegung der Objektgesellschaft ein, schmälern ggf. deren Vermögen und wirken sich mittelbar über den Wertansatz der Beteiligung in der Rechnungslegung auf den Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft aus. c) Aufwendungen, die bei von der Invest ment ge sell schaft gehaltenen Objektgesellschaft aufgrund besonderer Anforderungen des KAGB entstehen, sind von der daran beteiligten In vest ment ge sell schaft, die diesen Anforderungen unterliegt, im Verhältnis ihres Anteils zu tragen. 8. Transaktionsgebühr sowie Transaktions- und Investitionskosten a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann für die Veräußerung der Immobilie eine Transaktionsgebühr in Höhe von bis zu 1 % des Verkaufspreises erhalten. Die Transaktionsgebühr fällt auch dann an, wenn die Immobilie für Rechnung der Objektgesellschaft veräußert wird. Im Fall der Veräußerung der Immobilie für Rechnung der Objektgesellschaft ist ein Anteil des Verkaufspreises in Höhe des an der Objektgesellschaft gehaltenen Anteils anzusetzen. Im Fall der Veräußerung der Beteiligung an der Objektgesellschaft ist ein Anteil des Verkehrswertes der von der Objektgesellschaft gehaltenen Immobilie in Höhe des an der Objektgesellschaft gehaltenen Anteils anzusetzen. Der Investmentgesellschaft werden darüber hinaus die auf die Transaktion ggf. entfallenden Steuern und Gebühren gesetzlich vorgeschriebener Stellen belastet. Der Investmentgesellschaft können außerdem die im Zusammenhang mit dieser Transaktion von Dritten beanspruchten Kosten unabhängig vom tatsächlichen Zustandekommen des Geschäfts belastet werden. b) Der Investmentgesellschaft werden die im Zusammenhang mit nicht von lit. a) erfassten Transaktionen weitere von Dritten beanspruchte Kosten belastet, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Vermietung und der Instandsetzung der Immobilie bzw. Objektgesellschaft entstehen (einschließlich der Kosten der in diesen Zusammenhängen durchzuführenden Due Diligence, Instandhaltung/-setzung sowie der technischen, rechtlichen und steuerlichen Beratung oder dem Umbau und der Belastung der Vermögensgegen-

124 124 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG stände, etwaig anfallender Maklerkosten, Notar- und Gerichtskosten sowie Kosten für die Bewertung). Diese Aufwendungen einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallenden Steuern können der Invest ment ge sell schaft unabhängig vom tatsächlichen Zustandekommen des Geschäfts belastet werden. 9. Erfolgsabhängige Vergütung Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf eine zusätzliche erfolgsabhängige Vergütung, wenn zum Berechnungszeitpunkt, der dem Monatsultimo der nach Verkauf der Immobilie bzw. Objektgesellschaft der Investmentgesellschaft erfolgten vorläufigen Schlussauszahlung an die Anleger entspricht, folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Anleger haben Auszahlungen in Höhe ihrer ursprünglich geleisteten Einlagen erhalten, wobei die jeweilige Haftsumme erst im Rahmen der Liquidation ausgekehrt wird. b) Die Anleger haben darüber hinaus Auszahlungen vor Steuern erhalten, die in einer mit Auflage der In vestmentgesellschaft beginnenden und zum Berechnungszeitpunkt endenden monatsgenauen Zahlungsreihe, die auch die geleisteten Einzahlungen berücksichtigt, eine durchschnittliche jährliche Verzinsung (ermittelt nach der Methode des internen Zinsfußes) von 5,0 % ergeben. Die erfolgsabhängige Vergütung der Kapitalverwaltungsgesellschaft entspricht 20 % der Summe aus allen über die Auszahlungen gemäß vorstehender lit. a) und b) hinausgehenden an die Anleger gezahlten Auszahlungen. Der Anspruch auf die erfolgsabhängige Vergütung wird mit der Veräußerung aller Vermögensgegenstände der In vest ment ge sell schaft zur Zahlung fällig (Berechnungszeitpunkt). Dem Verkauf von Vermögensgegenständen im Sinne dieser Ziffer steht es gleich, wenn bezüglich dieser Vermögensgegenstände wegen Untergangs ein Versicherungsfall eintritt. Die erfolgsabhängige Vergütung der Kapitalverwaltungsgesellschaft beträgt höchstens 6 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes der In vest ment ge sellschaft der Abrechnungsperiode. Die Abrechnungsperiode entspricht der Laufzeit der In vest ment ge sell schaft (Fondsauflage bis zum Zeitpunkt der Auflösung). 10. Geldwerte Vorteile Geldwerte Vorteile, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder ihre Gesellschafter oder Gesellschafter der In vestment ge sell schaft im Zusammenhang mit der Verwaltung der In vest ment gesell schaft oder der Bewirtschaftung der dazugehörigen Vermögensgegenstände erhalten, werden auf die Verwaltungsvergütung angerechnet. 11. Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten Jeder Anleger hat neben der Leistung seines Zeichnungsbetrages nebst Ausgabeaufschlag im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung seines Anteils noch folgende weitere Kosten an einen beauftragten Dritten zu entrichten, die nicht auf die von der Investmentgesellschaft zusätzlich zu tragenden Kosten und Gebühren angerechnet werden: a) Notargebühren und Registerkosten sind in gesetzlicher Höhe nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der Kostenordnung zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer vom Anleger (bzw. von einem Erben oder Vermächtnisnehmer) zu tragen, falls er diese ausgelöst hat. b) Sämtliche Zahlungen, die an Anleger oder sonstige Berechtigte, z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwährungskonten, geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher Gebühren zu Lasten des Empfängers geleistet. c) Bei vorzeitigem Ausscheiden aus der In vest ment ge sell schaft oder Veräußerung des Anteils an der In vest ment ge sell schaft auf dem Zweitmarkt kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft von dem Anleger Erstattung von notwendigen Auslagen in nachgewiesener Höhe, jedoch nicht mehr als 100 % des Anteilswertes, verlangen. 12. Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen Ein Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen ist nicht geplant. 13. Steuern Die Beträge verstehen sich inkl. anfallender Umsatzsteuer und berücksichtigen die aktuellen Steuersätze. Die anfallende Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage der derzeit geltenden Steuergesetze, Rechtsprechung und Praxis der Finanzverwaltung berücksichtigt. Sofern sich diese insbesondere hinsichtlich der Höhe der Steuersätze und zum Umfang von umsatzsteuerbefreiten Leistungen verändern, können sich die der Invest mentgesellschaft zu belastenden Kosten entsprechend verändern. H. Ausschüttung/Auszahlung Die aus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität (einschließlich der Liquidität aus Veräußerungen der Immobilie bzw. Objektgesellschaft) soll an die Anleger plangemäß halbjährlich ausgezahlt werden, soweit sie nicht nach Auffassung der Geschäftsführung der In vestmentgesellschaft als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte der Investmentgesellschaft bzw. zur Erfüllung von Zahlungsver- N. Anlagebedingungen

125 Verkaufsprospekt 125 bindlichkeiten benötigt wird. Die Höhe der Auszahlungen kann variieren. Es kann zur Aussetzung der Auszahlungen kommen. I. Geschäftsjahr, Dauer, Liquidation und Berichte 1. Das Geschäftsjahr der Investmentgesellschaft beginnt am eines Jahres und endet am eines Jahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Wird die Investmentgesellschaft unterjährig beendet, so ist auch das letzte Geschäftsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr. 2. Die Investmentgesellschaft ist entsprechend dem Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft für die Zeit bis zum errichtet (nachfolgend Laufzeit der Investmentgesellschaft ). Die ordentliche Kündigung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft ist ausgeschlossen. Die In vest ment ge sell schaft wird nach Ablauf der Laufzeit der In vestment ge sell schaft aufgelöst und durch die geschäftsführende Kommanditistin als Liquidatorin abgewickelt (liquidiert). Die Laufzeit der Investmentgesellschaft kann bis zum verlängert werden, sofern einer der Gründe gemäß nachfolgender lit. a) und b) vorliegt, die Zustimmungserfordernisse gemäß nachfolgender lit. i. und ii. vorliegen und die Zustimmung aller Kommanditisten, die die Investmentgesellschaft schriftlich darüber informiert haben, dass sie dem Versicherungsaufsichtsgesetz in Verbindung mit der Anlageverordnung oder vergleichbaren Regelungen und einer vergleichbaren Aufsicht wie ein Versicherer unterliegen, und die einen Kommanditanteil an der In vest mentge sell schaft in ihrem gebundenen Vermögen halten, vorliegt: a) Eine länger als geplante Verkaufsdauer der Immobilie bzw. Objektgesellschaft am Laufzeitende der Investmentgesellschaft b) Ungünstige Marktbedingungen für den Verkauf der Immobilie bzw. Objektgesellschaft zum Laufzeitende der Investmentgesell schaft mit Aussicht auf Besserung der Marktbedingungen und höhere Rückflüsse für die Anleger infolge der Laufzeitverlängerung der Investmentgesellschaft Die In vest ment ge sell schaft kann auch vor Ablauf der Laufzeit der Investmentgesellschaft aufgelöst werden, wenn die Zustimmungserfordernisse gemäß nachfolgender lit. i. und ii. vorliegen. Die Zustimmungserfordernisse sind wie folgt: i. Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen aller Kommanditisten sowie ii. (gleichzeitige) Mehrheit von 75 % der abgebenen Stimmen aller Kommanditisten, welche Körperschaften sind, die als steuerbegünstig nach 51 ff. AO anerkannt sind und die einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen (sog. Stiftungskommanditisten). 3. Im Rahmen der Liquidation der Invest ment ge sell schaft werden die laufenden Geschäfte beendet, etwaige noch offene Forderungen der Investmentgesellschaft werden eingezogen, das übrige Vermögen wird in Geld umgesetzt und etwaige verbliebene Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft werden beglichen. Ein nach Abschluss der Liquidation verbleibendes Vermögen der In vest ment ge sell schaft wird nach den Regeln der Gewinnzuweisung in der In vest ment ge sell schaft und den anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften verteilt. 4. Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Invest ment ge sell schaft erstellt die Investmentgesellschaft einen Jahresbericht gemäß 158 KAGB in Verbindung mit 135 KAGB, auch in Verbindung mit 101 Absatz 2 KAGB. Im Hinblick auf die Objektgesellschaft sind zudem die in 148 Absatz 2 KAGB genannten Angaben im Anhang des Jahresberichtes zu machen. 5. Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil auf den eines Jahres werden im Jahresbericht offengelegt. Gesetzlich vorgesehene Bewertungen auf andere Stichtage werden auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft veröffentlicht. 6. Der Jahresbericht ist bei den im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen Stellen erhältlich; er wird ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht. J. Verwahrstelle 1. Für die In vest ment ge sell schaft wird eine Verwahrstelle gemäß 80 KAGB beauftragt; die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Kapitalverwaltungsgesellschaft und ausschließlich im Interesse der In vestmentgesellschaft und ihrer Anleger. 2. Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen. 3. Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des 82 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. 4. Die Verwahrstelle haftet gegenüber der In vest ment ge sell schaft oder gegenüber den Anlegern für

126 126 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des 81 Absatz 1 Nr. 1 KAGB (Finanzinstrument) durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach 82 Absatz 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts aufgrund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber der Gesellschaft oder den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben gemäß vorstehender Ziffer J.3. unberührt. 2. Die In vest ment ge sell schaft kann gemäß 154 Absatz 2 Nummer 1 KAGB eine andere externe Kapitalverwaltungsgesellschaft benennen oder sich in eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandeln. Dies bedarf jeweils der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. 3. Die Verwahrstelle für die In vestmentgesellschaft kann gewechselt werden. Der Wechsel bedarf der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. K. Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle 1. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die In vest mentge sell schaft auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. N. Anlagebedingungen

127 Verkaufsprospekt 127 O. Gesellschaftsvertrag 1. Firma; Sitz 1. Die Firma der In vest ment ge sellschaft lautet: Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG (im Folgenden In vest ment ge sellschaft ). 2. Die Investmentgesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg. 3. Die Investmentgesellschaft beginnt mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. 2. Unternehmensgegenstand 1. Gegenstand der Investmentgesellschaft ist die Anlage und Verwaltung der Mittel der In vest ment gesell schaft nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Die In vestmentgesellschaft investiert gemäß den 261 bis 272 KAGB in: Anteile oder Aktien an Gesellschaften gemäß 261 Absatz 1 Nr. 3 KAGB, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien gemäß 261 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 KAGB (im Folgenden Immobilien genannt) sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen (im Folgenden Objektgesellschaften genannt), Geldmarktinstrumente gemäß 194 KAGB sowie Bankguthaben gemäß 195 KAGB. 2. Gegenstand der In vest ment gesell schaft sind insbesondere der Erwerb, das Halten und Verwalten von 94,9 % der Kommanditanteile an der Paribus Renditefonds XXVII Objekt GmbH & Co. KG, mit Sitz in Hamburg, Königstraße 28 (im Folgenden Objektgesellschaft genannt), die eine Immobilie in Berlin, Lise-Meitner-Straße 1 (im Folgenden Immobilie genannt) erworben hat. 3. Die In vest ment ge sell schaft kann Geschäfte jeder Art tätigen, die geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen oder diesen zu fördern. Die In vest ment ge sellschaft kann die Handlungen, die zu Erreichung ihres Zwecks erforderlich oder zweckmäßig sind, selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben oder zu gründen. 3. Gesellschafter und Kapital 1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Paribus Renditefonds Verwaltungsgesellschaft mbh, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB 95073, (im Folgenden Komplementärin ). Sie erbringt keine Einlage und ist am Vermögen der In vestmentgesellschaft nicht beteiligt. 2. Gründungskommanditistinnen sind: a. Paribus Fondsbeteiligung GmbH mit einer Pflichteinlage in Höhe von Euro, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB (im Folgenden geschäftsführende Kommanditistin ) und b. Paribus Trust GmbH mit einer Pflichteinlage in Höhe von Euro, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB (im Folgenden Treuhandkommanditistin ). 3. Die für die Gründungskommanditistinnen ins Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt jeweils 10 % der Pflichteinlage. 4. Auf alle Gesellschafter und ihre Organe findet 112 HGB (Wettbewerbsverbot) keine Anwendung. Insoweit bedarf eine Änderung des Gesell- O. Gesellschaftsvertrag

128 128 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG schaftsvertrages eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. 4. Beitritt neuer Gesellschafter; Kapitalerhöhung 1. Zur Umsetzung des Unternehmensgegenstandes ist die geschäftsführende Kommanditistin bis zum 31. Dezember 2017 (im Folgenden Platzierungsphase ) unter Befreiung von den Beschränkungen gemäß 181 BGB unwiderruflich bevollmächtigt, ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter das Kapital der In vest ment ge sell schaft (ohne Ausgabeaufschlag gemäß 4 Absatz 5) durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten oder durch Erhöhung der Pflichteinlage der Treuhandkommanditistin um bis zu Euro auf bis zu Euro zu erhöhen (im Folgenden Kapitalerhöhung ). Die geschäftsführende Kommanditistin ist nach eigenem Ermessen berechtigt, das Kommanditkapital einmalig oder in mehreren Schritten um weitere bis zu Euro auf bis zu Euro zu erhöhen und die Dauer der Platzierungsphase zweimal um jeweils maximal ein Jahr, mithin höchstens bis zum 31. Dezember 2019, zu verlängern. 2. Die Kapitalerhöhung wird durchgeführt, indem a. eine Person/Personenmehrheit (im Folgenden Direktkommanditisten ) der In vest ment gesell schaft den Beitritt zur Investmentgesellschaft sowie der Treuhandkommanditistin den Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages als Verwaltungstreuhand anbietet, die Treuhandkommanditistin das Angebot des Anlegers zum Beitritt zur Investmentgesellschaft gemäß Beitrittserklärung im Namen der geschäftsführenden Kommanditistin annimmt, wobei der Direktkommanditist auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet, und die Treuhandkommanditistin das Angebot des Anlegers zum Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrages als Verwaltungstreuhand gemäß Beitrittserklärung annimmt und somit das Kommanditkapital entsprechend erhöht wird oder b. eine Person/Personenmehrheit (im Folgenden Treugeber ; Treugeber, Direktkommanditistin und Gründungsgesellschafter werden nachfolgend auch gemeinsam Gesellschafter genannt) der Treuhandkommanditistin durch Abgabe einer Beitrittserklärung den Abschluss eines Treuhandund Verwaltungsvertrages anbietet, die Treuhandkommanditistin das Angebot des Anlegers gemäß Beitrittserklärung annimmt, wobei der Treugeber auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet, und die Treuhandkommanditistin ihre Kommanditein lage entsprechend erhöht. 3. Der Betrag, mit dem sich die Treugeber oder Direktkommanditisten (im Folgenden gemeinsam Anleger ) an der Investmentgesellschaft beteiligen, soll mindestens Euro betragen (im Folgenden Beteiligungsbetrag ). Die geschäftsführende Kommanditistin kann nach eigenem Ermessen im Einzelfall Beteiligungsbeträge zulassen, die weniger als Euro, aber mehr als Euro betragen. Der jeweilige Beteiligungsbetrag muss ohne Rest durch teilbar sein. 4. Da die Investmentgesellschaft nur in einen Vermögensgegenstand investiert und dadurch von dem Grundsatz der Risikomischung nach 262 Absatz 1 KAGB abweicht, dürfen der Investmentgesellschaft nur Anleger im Sinne des 262 Absatz 2 S. 1 Nr. 2 KAGB in Verbindung mit 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. bb) bis ee) KAGB beitreten, das heißt solche Anleger, a. die sich verpflichten, mindestens Euro zu investieren (wobei im vorliegenden Fall der Mindestbeteiligungsbetrag gemäß Absatz 3 mindestens Euro betragen soll); b. die schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angeben, dass sie sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst sind ( 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. bb) KAGB); c. deren Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragte Vertriebsgesellschaft bewertet hat, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die Marktkenntnisse und -erfahrungen der in Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Anleger verfügt ( 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. cc) KAGB); d. bei denen die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragte Vertriebsgesellschaft unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass sie in der Lage sind, ihre Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken verstehen und dass eine solche Verpflichtung für die betreffenden Anleger angemessen ist ( 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. dd) KAGB); und e. denen die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragte Vertriebsgesellschaft schriftlich bestätigt, dass sie die Bewertung nach 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. cc) KAGB vorgenommen hat und die in 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. dd) KAGB genannten Voraussetzungen gegeben sind ( 1 Absatz 19 Nr. 33 a) lit. ee) KAGB). O. Gesellschaftsvertrag

129 Verkaufsprospekt 129 Anleger können grundsätzlich natürliche oder juristische Personen sein. Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen von einer Beteiligung als Anleger sind ebenfalls sämtliche Personen, die in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) ansässig im Sinne des US-amerikanischen oder kanadischen Steuerrechts sind und/oder die US-amerikanische und/oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben und/oder in den USA/Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) einen Sitz oder Wohnsitz haben und/oder Inhaber einer dauerhaften US-amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthaltsoder Arbeitserlaubnis (z. B. Green Card ) sind. Als Anleger aufgenommen werden sollen insbesondere Stiftungen, das heißt Körperschaften, die als steuerbegünstigt nach 51 ff. AO anerkannt sind und die einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen. 5. Direktkommanditisten sowie die Treuhandkommanditistin letztere soweit sie ihre bei der Gründung übernommene Einlage erhöht haben einen Ausgabeaufschlag in Höhe von 3 % des jeweiligen Beteiligungsbetrages zu zahlen (im Folgenden Ausgabeaufschlag ). Die Verpflichtung zur Zahlung des Ausgabeaufschlags wird die Treuhandkommanditistin auf Grundlage eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages an jeden Treugeber weiterreichen. Es steht der Kapitalverwaltungsgesellschaft frei, einen niedrigen Ausgabeaufschlag zu berechnen. 6. Direktkommanditisten werden mit einer Haftsumme in Höhe von 1 % des Beteiligungsbetrages in das Handelsregister eingetragen. Die von der Treuhandkommanditistin für die Treugeber zu übernehmende und im Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt ebenfalls 1 % des Beteiligungsbetrages. Die Aufnahme von Kommanditisten erfolgt im Außenverhältnis unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Eintragung in das Handelsregister (vgl. 152 Absatz 4 KAGB). 7. Der Beteiligungsbetrag und der Ausgabeaufschlag sind in voller Höhe innerhalb von zwölf Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung und nach Zugang einer schriftlichen Einzahlungsaufforderung der Treuhandkommanditistin auf das in der Einzahlungsaufforderung benannte Konto zu zahlen. 8. Soweit ein Kommanditist seine Beteiligungssumme nach Mahnung und Fristsetzung nicht erbringt, ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft ermächtigt und bevollmächtigt, die Beteiligungssumme des säumigen Kommanditisten auf den eingezahlten Betrag unter entsprechender Anpassung der Haftsumme herabzusetzen, den säumigen Kommanditisten aus der Investmentgesellschaft auszuschließen oder unter Befreiung von den Beschränkungen gemäß 181 BGB im entsprechenden Umfang neue Kommanditisten in die Investmentgesellschaft aufzunehmen. Scheidet ein Kommanditist nach Maßgabe von Satz 1 ggf. anteilig aus der In vest mentge sell schaft aus, kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft von dem Kommanditisten die Erstattung von notwendigen Auslagen in nachgewiesener Höhe, jedoch nicht mehr als 100 % des Anteilswertes, verlangen. Ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben steht dem Kommanditisten nicht zu. Hinsichtlich des Verzugsschadens, der im Zusammenhang mit der Nichtleistung des Beteiligungsbetrages bzw. der Herabsetzung des Beteiligungsbetrages entsteht, gelten die gesetzlichen Regelungen. 9. Sollte sich während der Platzierungsphase herausstellen, dass zur Umsetzung der Investition ein geringerer Kapitalbedarf ausreichend ist, ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft ohne Zustimmung der Gesellschafter berechtigt, die Platzierungsphase vorzeitig zu beenden (im Folgenden vorzeitige Schließung der Platzierungsphase ). Satz 1 gilt auch für den Fall, dass eine neue Gesetzeslage eine vorzeitige Schließung der Platzierungsphase erforderlich macht. Übersteigt das gezeichnete Eigenkapital der In vestmentgesellschaft im Zeitpunkt der vorzeitigen Schließung der Platzierungsphase den notwendigen Kapitalbedarf zur Umsetzung der Investition, sind die Beteiligungssummen aller Anleger durch Abschreibungen der Kapitalkonten I und II (vgl. 5 Absatz 1 lit. a) und b)) gleichmäßig zu kürzen und dem Verrechnungskonto gutzuschreiben; die Haftsummen sind entsprechend anzupassen. 5. Gesellschafterkonten, Entnahmen 1. Für jeden Gesellschafter werden folgende Konten geführt: a. Der Beteiligungsbetrag wird auf einem festen Kapitalkonto (Kapitalkonto I) geführt. Der Betrag des Kapitalkontos I allein ist maßgebend für die Beteiligung des Gesellschafters am Vermögen und am Ergebnis der In vestment ge sell schaft sowie für alle Gesellschafterrechte, soweit nichts anderes geregelt ist. b. Der Ausgabeaufschlag wird auf dem Kapitalkonto II gebucht. c. Daneben wird für jeden Gesellschafter ein Verlustvortragskonto (Kapitalkonto III) eingerichtet. Von diesem werden die Verlustanteile der Gesellschafter abgeschrieben. Gewinnanteile werden dem Kapitalkonto III zugeschrieben, solange dies durch Verlustanteile negativ ist.

130 130 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG d. Außerdem wird für jeden Gesellschafter ein Verrechnungskonto geführt, auf dem seine Gewinnanteile verbucht werden, soweit sie nicht nach Absatz 1 lit. c) dem Kapitalkonto III gutgebracht werden, und alle weiteren Buchungen, insbesondere der übrige Zahlungsverkehr zwischen der Investmentgesellschaft und den Gesellschaftern aufgrund von Einlagen, Entnahmen und sonstigen Liquiditätsauszahlungen (Kapitalkonto IV). e. Für die Gesellschafter wird zudem ein Kapitalkonto V geführt, auf dem das nicht realisierte Ergebnis des Geschäftsjahres gemäß 22 Absatz 3 II Nr. 6 Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -bewertungsverordnung, (nachfolgend KARBV genannt) gebucht wird. 2. Die Konten der Gesellschafter sind unverzinslich. 6. Rechtsstellung der Treugeber; Umwandlung in eine Direktbeteiligung 1. Mit Ausnahme ihrer Gründungseinlage erwirbt, hält und verwaltet die Treuhandkommanditistin ihre Kommanditbeteiligung treuhänderisch für die Treugeber. Die Treuhandverhältnisse sind in den mit den jeweiligen Treugebern geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsverträgen (nach einem einheitlichen Muster) geregelt. 2. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, ihre Beteiligung vollständig oder teilweise im Wege der Sonderrechtsnachfolge zu übertragen. 3. Im Innenverhältnis der Gesellschafter werden die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung von Gesellschafterrechten. Die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen sowie die Ausübung des Stimmrechtes der Treugeber ist in dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag geregelt. 4. Jeder Treugeber ist berechtigt, seine mittelbare Beteiligung unter den Voraussetzungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages in eine unmittelbare Kommanditbeteiligung umzuwandeln. Für die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme gilt 4 Absatz 6 entsprechend. Wandelt ein Treugeber seine mittelbare Beteiligung in eine unmittelbare Beteiligung um, wird seine Beteiligung weiterhin von der Treuhandkommanditistin (nach Maßgabe des Absatz 5) verwaltet. 5. Mit Ausnahme der Komplementärin und der geschäftsführenden Kommanditistin beauftragen die Direktkommanditisten die Treuhandkommanditistin mit der Verwaltung ihrer Beteiligung. Sie können sich zur Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte ebenfalls der Treuhandkommanditistin bedienen. Im Rahmen der Verwaltung und der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte gelten die Bestimmungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages entsprechend. 7. Geschäftsführung und Vertretung 1. Die Komplementärin ist von der Geschäftsführung und soweit nicht organschaftliche Vertretung gesetzlich zwingend erforderlich ist auch von der Vertretung der In vestmentgesellschaft ausgeschlossen. 2. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die geschäftsführende Kommanditistin berechtigt und verpflichtet. Sie ist zur Einzelvertretung befugt. Die Komplementärin, die geschäftsführende Kommanditistin und deren jeweilige Organe sind von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Die geschäftsführende Kommanditistin unterrichtet die übrigen Gesellschafter regelmäßig, das heißt insbesondere einmal jährlich, über wesentliche und/oder außerordentliche Geschäftsvorfälle. Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt und soweit nach dem KAGB erforderlich verpflichtet, die Verwaltung der Investmentgesellschaft im Sinne des 18 KAGB im Namen und für Rechnung der Investmentgesellschaft auf Dritte, die über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach 20 KAGB verfügen, vornehmen zu lassen. Hierzu hat die geschäftsführende Kommanditistin im Namen und für Rechnung der Investmentgesellschaft am 29. August 2016 mit der Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh als externer Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB (vorstehend und im Folgenden Kapitalverwaltungsgesellschaft ) einen Fremdverwaltungsvertrag geschlossen und diese mit der externen Verwaltung der Investmentgesellschaft beauftragt. 3. Der Kapitalverwaltungsgesellschaft obliegt nach Maßgabe des Fremdverwaltungsvertrages die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die nach Maßgabe der Regelungen des KAGB und der das KAGB ergänzenden Regelungen und Verwaltungsvorschriften zum Betrieb der Investmentgesellschaft gehören, insbesondere die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement und die administrativen Tätigkeiten. Hiervon umfasst sind beispielsweise die Beauftragung einer Verwahrstelle, die Einrichtung einer regelmäßigen Bewertung, das Entwerfen, das Einführen und das Ändern von An- O. Gesellschaftsvertrag

131 Verkaufsprospekt 131 lagebedingungen, die Einrichtung von Risiko- und Liquiditätsmanagementsystemen. Dies umfasst auch die Beantragung sowie die Aufrechterhaltung ggf. erforderlicher aufsichtsrechtlicher Erlaubnisse einschließlich etwaiger Verwaltungsverfahren und/oder eventueller Gerichtsverfahren. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nicht Gesellschafterin der Investmentgesellschaft. Keine Regelung dieses Vertrages und kein Gesellschafterbeschluss stehen der gesetzmäßigen Erfüllung der Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB entgegen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft nimmt sämtliche ihr insoweit auf Basis des Fremdverwaltungsvertrages zukommenden Aufgaben nach eigenem Ermessen unter Wahrung des Gesellschaftsvertrages, des Fremdverwaltungsvertrages, der geltenden Gesetze und der Anlagebedingungen wahr. Gesetzlich zulässige Weisungsrechte und Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung bleiben unberührt. Der Kapitalverwaltungsgesellschaft wurde mit dem Fremdverwaltungsvertrag zudem die Vollmacht erteilt, die Investmentgesellschaft in vollem Umfang im Außenverhältnis zu vertreten. Die Gesellschafter sind ausdrücklich mit der Bestellung der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Aufgabenübertragung auf die Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie mit der Vollmachtserteilung einverstanden und ermächtigen die geschäftsführende Kommanditistin zur Vornahme aller hierfür erforderlichen Handlungen und Abgabe aller erforderlichen Erklärungen im eigenen Namen und im Namen der Investmentgesellschaft. 4. Eine Kündigung der Bestellung zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nach Maßgabe des Fremdverwaltungsvertrages nur unter Wahrung der besonderen Anforderungen des KAGB möglich. In diesem Fall sowie im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie in den sonstigen Fällen des Erlöschens des Rechts der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung der Investmentgesellschaft wird die geschäftsführende Kommanditistin vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend BaFin ) entweder eine Ersatzverwaltungsgesellschaft bestimmen, die die Rechte und Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft durch Abschluss eines neuen Fremdverwaltungsvertrages übernimmt, oder alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Investmentgesellschaft in eine intern verwaltete Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des KAGB umzugestalten. 5. Darüber hinaus obliegen der geschäftsführenden Kommanditistin insbesondere die folgenden Tätigkeiten welche sie teilweise auch an die Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen kann mit der Folge, dass eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung hierzu nicht erforderlich ist: a. sämtliche Maßnahmen und Rechts geschäfte, welche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Objektgesellschaft und/ oder dem Erwerb der Immobilie durch die Objektgesellschaft stehen, insbesondere diejenigen, die im Verkaufsprospekt vom 11. November 2016 dargestellt sind, b. der Abschluss und die Änderung einschließlich der Kündigung sowie die Abwicklung von Verwaltungs-, Beratungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen, wie sie in dem Verkaufsprospekt mit Stand vom 11. November 2016 dargestellt sind, c. die Aufnahme von lang- und kurzfristigen Zwischenfinanzierungen und Fremdfinanzierungen durch die In vest ment gesell schaft und/oder die Objektgesellschaft, wie sie in dem Verkaufsprospekt mit Stand vom 11. November 2016 dargestellt sind, oder d. Maßnahmen und Rechtsgeschäfte, die gemäß 8 von einer Zustimmungspflicht ausgenommen wurden. 8. Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte 1. Soweit nicht in 7 gestattet, bedarf die geschäftsführende Kommanditistin der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für folgende Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte: a. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie der Abschluss von Verträgen, die eine Beteiligung Dritter an den Ergebnissen der Investmentgesellschaft zum Gegenstand haben; ausgenommen hiervon sind die Begründung der Beteiligung an der Objektgesellschaft; b. die Gewährung von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungserklärungen, mit Ausnahme der Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der zu Zwecken der Zwischenfinanzierung begebenen Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von bis zu Euro; c. die Aufnahme bzw. die Inanspruchnahme von Darlehen, mit Ausnahme der Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Eigenkapitalzwischenfinanzierungsvertrages in Höhe von bis zu Euro sowie der Zustimmung zum Beitritt zum zwischen der Objektgesellschaft

132 132 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG und der Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG geschlossenen Darlehensvertrag; d. die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten; e. die Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten, den Abschluss von Dienstverträgen mit leitenden Mitarbeitern, die Gewährung von Einzelvollmachten über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinaus sowie Pensionszusagen; die Erteilung einer Generalvollmacht an die geschäftsführende Kommanditistin ist hingegen ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung durch die Komplementärin möglich; f. Geschäfte aller Art mit sich selbst sowie mit Mitgesellschaftern; g. den Verkauf oder die Übertragung des gesamten oder eines wesentlichen Teils des Gesellschaftsvermögens oder die Einräumung eines Rechts daran; h. Rechtsgeschäfte und Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und für die In vest ment ge sellschaft von besonderer Bedeutung sind; i. die Beteiligung der In vest mentge sell schaft im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen der Objektgesellschaft zu folgenden Rechtsgeschäften und Handlungen der Objektgesellschaft: (i) Wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrags der Objektgesellschaft; (ii) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, mit Ausnahme von Geschäften sowie Grunddienstbarkeiten, Baulasten, Arrondierungen etc., die zum Betrieb der Immobilie erforderlich sind, mit Ausnahme des Erwerbs der Immobilie und der für die Fremdfinanzierung erforderlichen Belastungen; (iii) Herstellung, Anschaffung und Veräußerung von sonstigen Gegenständen des Gesellschaftsvermögens; (iv) Aufnahme und außerplanmäßige Rückführung von Darlehen, mit Ausnahme von Darlehen in Höhe von Euro zur Finanzierung der Zahlung des Kaufpreises für die Immobilie; (v) Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Verpflichtungen zur Sicherung von Verbindlichkeiten Dritter, mit Ausnahme der zugunsten im Zusammenhang mit der an der Objektgesellschaft an die finanzierende Bank auszureichenden Sicherheiten; (vi) sämtliche Maßnahmen, die nicht mit dem Zweck der In vest ment ge sell schaft im Einklang stehen; (vii) Neuvermietung von gekündigten oder aufgrund des Ablaufs der Mietzeit frei werdenden Mietflächen (auch Teilflächen). Bei den vorstehend unter Absatz 1 lit. i., (i) bis (v) aufgeführten Rechtsgeschäften und Handlungen ist die Zustimmung nur erforderlich, soweit diese Geschäfte in ihrem Wert jeweils Euro übersteigen. Der Wert bestimmt sich nach dem zugrundeliegenden Gegenstand des Geschäftes, bei Dauerschuldverhältnissen nach dem Vertragswert, maximal für die Dauer eines Jahres. Im Übrigen wird der Wert des Geschäftes von der Geschäftsführung unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bestimmt. Soweit die In vest ment ge sell schaft über die Änderung des Gesellschaftsvertrags der Objektgesellschaft abstimmen will, bedarf sie hierfür der Zustimmung der Verwahrstelle (vgl. 84 Absatz 1 Nr. 5 KAGB). 2. Die geschäftsführende Kommanditistin darf in Ausnahmefällen auch ohne die nach Absatz 1 erforderliche Zustimmung handeln, soweit dies zur Abwehr schwerer wirtschaftlicher Nachteile für die Investmentgesellschaft geboten und eine vorherige Willensbildung der Gesellschafter mit angemessenem Aufwand nicht rechtzeitig möglich ist; in einem derartigen Fall sind die Gesellschafter nachträglich unverzüglich zu unterrichten. 3. Die Gesellschafter sind zur Zustimmung zu einer Maßnahme im Sinne dieses 8 im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses verpflichtet, wenn die betreffende Maßnahme aus aufsichtsrechtlichen und/oder regulatorischen Gründen, insbesondere nach Vorgabe des KAGB oder nach Weisung der BaFin, erforderlich ist. 9. Vergütungen 1. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der laufenden Vergütungen gilt der durchschnittliche Nettoinventarwert der Investmentge sell schaft im jeweiligen Geschäftsjahr (vorstehend und nachstehend Bemessungsgrundlage ). Wird der Nettoinventarwert nur einmal jährlich ermittelt, wird für die Berechnung des Durchschnitts der Wert am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres zugrunde gelegt. 2. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit kraft ihrer Bestellung gemäß dem Fremdverwaltungsvertrag als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft eine jährliche Verwaltungsvergütung in Höhe von bis zu 0,35 % der Bemessungsgrundlage. Ab Fondsauflage bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2018 beträgt die jährliche Verwaltungsvergütung jedoch mindestens Euro. Die Vergütung entsteht und ist je- O. Gesellschaftsvertrag

133 Verkaufsprospekt 133 weils zum eines jeden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, auf die jährliche Vergütung quartalsweise anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwertes auszugleichen. Ab Liquidationseröffnung durch Laufzeitende, Gesellschafterbeschluss oder sonstige Gründe nach 131 HGB beträgt die jährliche Vergütung der Kapitalverwaltungsgesellschaft für ihre Tätigkeit als Liquidatorin der Investmentgesellschaft bis zu 0,35 % der Bemessungsgrundlage. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft erhält ferner nach Maßgabe des Fremdverwaltungsvertrages für die Konzeption, Strukturierung und Erstellung der Verkaufsunterlagen von der Investmentgesellschaft eine einmalige Vergütung in Höhe von 3,93 % des vom Anleger gezeichneten Beteiligungsbetrages. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft erhält zudem für die Vermittlung von geeigneten Fremdkapitalgebern sowie für die Konzeption, Prüfung und Verhandlung der entsprechenden Fremdkapitalverträge eine einmalige Vergütung in Höhe von 2 % des langfristigen Fremdkapitals. 3. Die Komplementärin erhält als Entgelt für die Übernahme der persönlichen Haftung der Investmentgesellschaft eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,02 % der Bemessungsgrundlage. Von der Fondsauflage bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2018 beträgt die jährliche Vergütung mindestens Euro. Die Vergütung entsteht und ist jeweils zum 31. Dezember eines jeden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Die Komplementärin ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwertes auszugleichen. Sollten neben die Komplementärin weitere persönlich haftende Gesellschafter treten, so wird die Vergütung unter ihnen aufgeteilt. 4. Die geschäftsführende Kommanditistin erhält für die Geschäftsführung eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,02 % der Bemessungsgrundlage. Von der Fondsauflage bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2018 beträgt die jährliche Vergütung mindestens Euro. Die Vergütung entsteht und ist jeweils zum 31. Dezember eines jeden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwertes auszugleichen. 5. Die Treuhandkommanditistin erhält für die Verwaltung der Beteiligungen an der Investmentgesellschaft, die sie allen Anlegern gegenüber erbringt, eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,16 % der Bemessungsgrundlage. Von der Fondsauflage bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2018 beträgt die jährliche Vergütung der Treuhandkommanditistin mindestens Euro. Die Vergütung entsteht und ist jeweils zum eines jeden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwertes auszugleichen. Die Treuhandkommanditistin erhält zudem für die Einrichtung der Treuhand eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,48 % des vom Anleger gezeichneten Beteiligungsbetrages einschließlich des Kapitals der Gründungskommanditisten. 6. Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten jährlichen Vergütungen werden zeitanteilig ab der Fondsauflage das heißt ab dem Zeitpunkt des Beitrittes des ersten Anlegers im Sinne des 343 Absatz 4 KAGB gezahlt. 7. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann von der In vest ment ge sellschaft für die Veräußerung der Immobilie nach Maßgabe des Fremdverwaltungsvertrages und Ziffer G.8. der Anlagebedingungen eine Transaktionsgebühr in Höhe von bis zu 1 % des Verkaufspreises erhalten. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft erhält ferner nach Maßgabe des Fremdverwaltungsvertrages und Ziffer G.9. der Anlagebedingungen von der Investmentgesellschaft zusätzlich eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn zum Berechnungszeitpunkt, der dem Monatsultimo der nach Verkauf der Immobilie bzw. Objektgesellschaft der Investmentge sell schaft erfolgten vorläufigen Schlussauszahlung an die Anleger entspricht, folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Anleger haben Auszahlungen in Höhe ihrer ursprünglich geleisteten Einlagen erhalten, wobei die jeweilige Haftsumme erst im Rahmen der Liquidation ausgekehrt wird. b. Die Anleger haben Auszahlungen vor Steuern erhalten, die in einer mit Auflage der In vestment ge sell schaft beginnenden und zum Berechnungszeitpunkt endenden monatsgenauen Zahlungsreihe, die auch die geleisteten Einzahlungen berücksichtigt, eine durchschnittliche jährliche Verzinsung (ermittelt nach der Methode des internen Zinsfußes) von 5,0 % ergeben.

134 134 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG 8. Die erfolgsabhängige Vergütung der Kapitalverwaltungsgesellschaft entspricht 20 % der Summe aus allen über die Auszahlungen gemäß Absatz 7 lit. a) und b) hinaus an die Anleger gezahlten Auszahlungen. Der Anspruch auf die erfolgsabhängige Vergütung wird mit der Veräußerung aller Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft zur Zahlung fällig (Berechnungszeitpunkt). Dem Verkauf von Vermögensgegenständen im Sinne dieser Ziffer steht es gleich, wenn bezüglich dieser Vermögensgegenstände wegen Untergangs ein Versicherungsfall eintritt. Die erfolgsabhängige Vergütung der Kapitalverwaltungsgesellschaft beträgt höchstens 6 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft der Abrechnungsperiode. Die Abrechnungsperiode entspricht der Laufzeit der Investmentgesellschaft (Fondsauflage bis zum Zeitpunkt der Auflösung). Die Verwahrstelle und andere Vertragspartner der Investmentgesellschaft erhalten weitere (jährliche) Vergütungen, welche in dem jeweiligen Vertrag näher geregelt werden. 9. Mit den in diesem 9 genannten Vergütungen sind weitergehende Ansprüche der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin gegen die Investmentgesellschaft einschließlich eventueller Ansprüche auf Ersatz der bei ihren Tätigkeiten entstehenden Aufwendungen und Auslagen abgegolten. Die in diesem 9 genannten Vergütungen stellen Aufwand der Investmentgesellschaft dar, sind unabhängig vom Gewinn der Investmentgesellschaft auch in Verlustjahren zu zahlen und verstehen sich inklusive anfallender Umsatzsteuer und berücksichtigen die aktuellen Steuersätze. Die anfallende Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage der derzeit geltenden Steuergesetze, Rechtsprechung und Praxis der Finanzverwaltung berücksichtigt. Sofern sich diese insbesondere hinsichtlich Höhe der Steuersätze und zum Umfang von umsatzsteuerbefreiten Leistungen verändern, können sich die der Investmentgesellschaft zu belastenden Kosten entsprechend verändern. 10. Beirat 1. Die Investmentgesellschaft soll einen Beirat haben. Der Beirat hat primär beratende Funktion. 2. Jeder Kommanditist, der eine Körperschaft ist, die als steuerbegünstigt nach 51 ff. AO anerkannt ist und die einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgt (im Folgenden Stiftungskommanditist ) und der mit mindestens Euro der auf dem Kapitalkonto I gemäß 5 Absatz 1 lit. a) gebuchten Pflichteinlagen an der Investmentgesellschaft beteiligt ist (nachfolgend Entsendungsberechtigter ), hat das Recht, ein Beiratsmitglied zu entsenden. Den übrigen Kommanditisten steht kein Entsendungsrecht zu. Das Entsendungsrecht ist für jede Amtsperiode im Sinne des Absatz 3 (nachfolgend Amtsperiode des Beirats genannt) binnen 2 Wochen nach Aufforderung durch die geschäftsführende Kommanditistin durch den jeweiligen Entsendungsberechtigten auszuüben. Für die Form der Aufforderung und der Ausübungserklärung gelten die Regelungen über die Einberufung von Gesellschafterversammlungen entsprechend. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag des Versands der Aufforderung mitgerechnet. Macht der Entsendungsberechtigte nicht fristgemäß von seinem Entsendungsrecht Gebrauch, entfällt dieses für die jeweilige Amtsperiode des Beirats. Das Entsendungsrecht umfasst die Befugnis, die entsandte Person jederzeit abzuberufen und durch eine neue zu ersetzen. Das Recht gilt in jedem Fall der Vakanz des hierdurch zu besetzenden Postens. 3. Die Entsendung von Mitgliedern des Beirats erfolgt bis zur Beendigung derjenigen Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 4. Entfällt während der Amtszeit eines entsandten Mitglieds das zugrundeliegende Entsendungsrecht, so scheidet das betroffene Mitglied aus dem Beirat aus. Für den Rest seiner Amtszeit ist von der Gesellschafterversammlung ein Ersatzmitglied zu wählen. 5. Der erste Beirat ist zu bilden, sobald die Platzierungsphase abgeschlossen ist. 6. Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit schriftlich ordentlich oder aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen gegenüber den übrigen Beiratsmitgliedern und der Investmentgesell schaft niederlegen. Sodann gilt Absatz 4 entsprechend. 7. Der Beirat ist berechtigt, sich jederzeit über den Geschäftsverlauf der In vest ment ge sell schaft zu unterrichten sowie die Bücher und Papiere der Investmentgesellschaft und der Objektgesellschaft einzusehen und zu prüfen, darf aber hierdurch den ordentlichen Geschäftsbetrieb der Investmentgesellschaft oder der Objektgesellschaft nicht maßgeblich stören. Die geschäftsführende Kommanditistin muss dem Beirat Auskunft erteilen und ihn über alle wichtigen Geschäftsvorfälle unterrichten. 8. Die Beiratsmitglieder haben bei ihrer Beiratstätigkeit ordentlich und O. Gesellschaftsvertrag

135 Verkaufsprospekt 135 gewissenhaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Investmentgesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Beirat bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. 9. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende bei Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Beirat. Sofern der Beirat über eine gerade Anzahl an Mitgliedern verfügt und deshalb keine mit einer zumindest einfachen Mehrheit getroffene Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters erfolgt, entscheidet das Los. Satz 3 gilt bei einer ungeraden Anzahl an wahlberechtigten Beiratsmitgliedern entsprechend, sofern aufgrund von Enthaltungen keine mit einer zumindest einfachen Mehrheit getroffene Wahl erfolgt. 10. Beiratssitzungen sind vom Beiratsvorsitzenden mindestens einmal jährlich schriftlich (auch per oder Telefax), im Fall, dass ein Beiratsbeschluss zu fassen ist oder eine Beiratssitzung erforderlich erscheint, einzuberufen. Die geschäftsführende Kommanditistin ist über die Einberufung rechtzeitig zu informieren. Sie ist berechtigt und auf Verlangen des Beirats verpflichtet, an Sitzungen des Beirates teilzunehmen, und in diesen über alle Sachverhalte, die für Entschließungen des Beirats von Belang sein können, zu berichten. Sie hat ein Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht. 11. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Beirat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. Schriftliche (auch per oder Telefax) und fernmündliche Beschlussfassungen sind zulässig. Beschlüsse des Beirats sind in Protokollen festzuhalten und allen Beiratsmitgliedern und der geschäftsführende Kommanditistin zuzuleiten. 12. Die Mitglieder des Beirats werden für ihre Tätigkeiten im Beirat nicht vergütet. 13. Die Mitglieder des Beirates haften mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche gegen den Beirat verjähren drei Jahre nach Kenntniserlangung des die Ersatzpflicht begründenden Sachverhaltes, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen. 11. Gesellschafterversammlung 1. Gesellschafterversammlungen (ordentliche und außerordentliche) werden im Regelfall im schriftlichen Verfahren abgehalten. 2. Gesellschafterversammlungen (ordentliche und außerordentliche) im schriftlichen Verfahren oder Präsenz-Gesellschafterversammlungen finden einmal jährlich, spätestens zum 30. November eines jeden Jahres, sowie auf Veranlassung der geschäftsführenden Kommanditistin oder auf schriftlichen Antrag von Gesellschaftern, die zusammen mindestens 10 % des Kommanditkapitals vertreten, unter Angabe der Tagesordnung statt. 3. Zur Durchführung der schriftlichen Beschlussfassung hat die geschäftsführende Kommanditistin die Gesellschafter schriftlich über die zur Abstimmung gestellten Beschlussvorlagen zu informieren. Soweit Beteiligungen von der Treuhandkommanditistin verwaltet werden, sind dem Schreiben eine Stimmempfehlung sowie ggf. eine Stellungnahme der Treuhandkommanditistin hierzu beizufügen. Die Übersendung des Schreibens (im Folgenden Abstimmungsaufforderung ) erfolgt mittels eines einfachen Briefes an die der In vestment ge sell schaft zuletzt mitgeteilten Anschrift. Über das Ergebnis der Beschlussfassung wird von der geschäftsführenden Kommanditistin oder einem von ihr bestimmten Vertreter (zu Beweiszwecken, nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung) ein Ergebnisprotokoll gefertigt. Die geschäftsführende Kommanditistin darf sich für die schriftliche Beschlussfassung der Hilfe der Komplementärin oder, soweit Beteiligungen von der Treuhandkommanditistin verwaltet werden, der Treuhandkommanditistin bedienen. 4. Die Gesellschafter sind berechtigt, sich bei der Beschlussfassung durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Mitgesellschafter, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, in gerader Linie Verwandten, einen mit einer Vollmacht versehenen Finanzberater oder eine mit einer schriftlichen Vollmacht versehene und zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person vertreten zu lassen. Die Vollmacht ist für jedes Verfahren der schriftlichen Beschlussfassung neu zu erteilen und vorzulegen. 5. Die Einberufung einer Präsenz-Gesellschafterversammlung erfolgt schriftlich durch die geschäftsführende Kommanditistin unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In eilbedürftigen Fällen ist die geschäftsführende Kommanditistin berechtigt, die Frist auf bis zu zwei Wochen zu verkürzen. Präsenz-Gesellschafterversammlungen sollen

136 136 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG am Sitz der Investmentgesellschaft abgehalten werden. Die Bestimmungen hinsichtlich der Vertretung im schriftlichen Abstimmungsverfahren gelten entsprechend. Die Leitung der Präsenz-Gesellschafterversammlung obliegt der geschäftsführenden Kommanditistin oder einem von dieser bestimmten Vertreter. Über den Verlauf der Versammlung wird von dem Versammlungsleiter oder einem von ihm bestimmten Vertreter (zu Beweiszwecken, nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung) ein Beschlussprotokoll gefertigt. Die geschäftsführende Kommanditistin darf sich zur Einladung und Durchführung der Präsenz-Gesellschafterversammlung der Hilfe der Komplementärin oder, soweit Beteiligungen von der Treuhandkommanditistin verwaltet werden, der Treuhandkommanditistin bedienen. 12. Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit, Beschlussanfechtung 1. Die Gesellschafter beschließen in den in diesem Vertrag und den im Gesetz vorgesehenen Fällen. 2. Im schriftlichen Verfahren können die Gesellschafter Beschlüsse fassen, wenn die Gesellschafter mittels einer Abstimmungsaufforderung ordnungsgemäß unterrichtet wurden und wenigstens 25 % aller Stimmen an der schriftlichen Abstimmung teilnehmen. Die Stimmen der Gesellschafter müssen innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung bei der Investmentgesellschaft eingehen. Stimmen, die erst nach Ablauf von vier Wochen bei der In vestmentgesellschaft eingehen, gelten weder für die Beschlussfähigkeit noch für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses. In eilbedürftigen Fällen ist die geschäftsführende Kommanditistin berechtigt, die Frist auf bis zu zwei Wochen zu verkürzen. Wird in einem schriftlichen Verfahren die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist eine erneute Abstimmungsaufforderung zu übersenden, der ebenfalls eine Stimmempfehlung der Treuhandkommanditistin beizufügen ist. Die Stimmen müssen dann innerhalb von 21 Tagen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung bei der Investmentgesellschaft eingehen. In Eilfällen kann die geschäftsführende Kommanditistin die Frist zur Abstimmung auf 14 Tage oder soweit dies aufgrund der Dringlichkeit zwingend notwendig ist auf bis zu sieben Tage verkürzen. Die Beschlussfähigkeit besteht in diesem Fall unabhängig von der Anzahl der an dem schriftlichen Verfahren teilnehmenden Stimmen. Verspätet eingehende Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Hierauf ist in der erneuten Abstimmungsaufforderung hinzuweisen. 3. Eine Präsenz-Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Gesellschafter ordnungsgemäß geladen wurden und wenigstens 25 % der Stimmen der Gesellschafter anwesend oder vertreten sind. Ist eine Präsenz-Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Präsenz-Gesellschafterversammlung mit einer Frist von 21 Tagen einzuberufen. In Eilfällen kann die geschäftsführende Kommanditistin die Frist zur Einberufung einer neuen Präsenz-Gesellschafterversammlung auf 14 Tage oder soweit dies aufgrund der Dringlichkeit zwingend notwendig ist auf bis zu sieben Tage verkürzen. Diese Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. In der Einberufung ist hierauf hinzuweisen. 4. Stimmenthaltungen zählen sowohl bei einer Präsenz-Gesellschafterversammlung als auch bei einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren bei der Beschlussfähigkeit mit, gelten aber für die Ermittlung der Mehrheit als nicht abgegebene Stimmen. 5. Pro volle Euro auf dem Kapitalkonto I wird eine Stimme gewährt. 6. Die Treuhandkommanditistin kann bei Beschlussfassungen ihr Stimmrecht entsprechend den ihr erteilten Weisungen der Treugeber auch unterschiedlich ausüben (gespaltenes Stimmrecht). 7. Über die Ergebnisse der Beschlussfassung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der geschäftsführenden Kommanditistin zu unterzeichnen und den Gesellschaftern zu übersenden ist. Eine namentliche Nennung erfolgt im Protokoll nicht. Einsprüche gegen das Protokoll sind unbeschadet der Regelung des nachfolgenden Absatz 8 innerhalb von vier Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber der geschäftsführenden Kommanditistin zu erklären. Über Einsprüche gegen das Protokoll entscheiden die Gesellschafter im Rahmen der nächsten Beschlussfassung. 8. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur im Wege der Anfechtungsklage binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zusendung des Protokolls gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. Die Unwirksamkeit eines Beschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass Gesellschafter nicht ordnungsgemäß geladen wurden, wenn und soweit der Beschluss nicht auf dem Ladungsmangel beruht. 9. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach 164 HGB ist ausgeschlossen. O. Gesellschaftsvertrag

137 Verkaufsprospekt Gegenstand der Beschlussfassung, Mehrheitserfordernisse 1. Beschlüsse der Gesellschafter bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen bzw. vertretenen Stimmen, soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag oder gesetzlich zwingend etwas anderes geregelt ist. 2. Die Gesellschafter sind insbesondere zuständig für folgende Beschlussfassungen: a. Änderungen der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen der In vestmentgesellschaft nicht vereinbar sind oder zu einer Änderung der Kosten oder wesentlichen Anlegerrechte führen; b. Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses bzw. der Einnahmenüberschussrechnung; c. Verwendung des Jahresergebnisses; d. Entlastung der Geschäftsführung; e. Entlastung der Treuhandkommanditistin; f. ggf. Wahl und Entlastung des Beirates; g. Wahl des Abschlussprüfers, erstmalig für das Geschäftsjahr, das auf den Platzierungsschluss folgt; bis zu diesem Tag bestimmt die Kapitalverwaltungsgesellschaft den Abschlussprüfer; h. Genehmigung von Geschäften der Kapitalverwaltungsgesellschaft mit sich, soweit hierfür nach diesem Vertrag eine Zustimmung nicht bereits erteilt ist; i. wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages; j. Abberufung der Komplementärin und Bestellung einer neuen juristischen Person als Komplementärin; k. Entzug der der geschäftsführenden Kommanditistin erteilten Geschäftsführungsbefugnis und die Erteilung der Geschäftsführungsbefugnis gegenüber einem neuen Kommanditisten, der damit neuer geschäftsführender Kommanditist wird; l. Auflösung bzw. Liquidation der In vest ment ge sell schaft gemäß 23; m. Verlängerung der Laufzeit der In vest ment ge sell schaft gemäß 22; n. wesentliche Änderung der Nutzung und/oder Verwaltung des Vermögens der In vest ment gesell schaft, insbesondere Verkauf wesentlicher Teile des Anlagevermögens; o. alle sonstigen von der geschäftsführenden Kommanditistin zur Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheiten; p. alle in diesem Gesellschaftsvertrag als zustimmungsbedürftig benannten Angelegenheiten. 3. Beschlüsse nach 8 Absatz 1 lit. f), g) und h) sowie lit. i), (i) sowie gemäß 13 Absatz 2 lit. i), j), k), l) und n) und 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse zu 8 Absatz 1 lit. a) (den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie der Abschluss von Verträgen, die eine Beteiligung Dritter an den Ergebnissen der In vestmentgesellschaft zum Gegenstand haben; ausgenommen hiervon sind die Begründung der Beteiligung an der Objektgesellschaft); zu 8 Absatz 1 lit. i), (ii) (Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, mit Ausnahme von Geschäften sowie Grunddienstbarkeiten, Baulasten, Arrondierungen etc., die zum Betrieb der Immobilie erforderlich sind, mit Ausnahme des Erwerbs der Immobilie und der für die Fremdfinanzierung erforderlichen Belastungen); zu 8 Absatz 1 lit. i), (vii) (Neuvermietung von gekündigten oder aufgrund des Ablaufs der Mietzeit frei werdenden Mietflächen (auch Teilflächen)) oder zu 13 Absatz 2 lit. m) in Verbindung mit 22 Absatz 1 (Verlängerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft) erfordern eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen aller Kommanditisten bei gleichzeitiger Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen aller Stiftungskommanditisten. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung (mit Ausnahme von Absatz 2 lit g) und k)) bedürfen außerdem der Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin, die diese nur aus wichtigem Grund verweigern kann. Die Liquiditätslage der Investmentgesellschaft kann ein solcher wichtiger Grund sein. 4. Für die Änderung der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen der Investmentgesell schaft nicht vereinbar sind oder zu einer Änderung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führen, bedarf es einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern, die mindestens 2/3 der Pflichteinlagen auf sich vereinigen, und einer Genehmigung durch die BaFin. 14. Geschäftsjahr, Jahresabschluss, steuerliche Veranlagung 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft wird dafür Sorge tragen, dass die Verwahrstelle ihren Pflichten nach 83 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 KAGB nachkommen kann. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist von der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und

138 138 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG Bilanzierung sowie den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den 158, 135 KAGB, der Jahresbericht der Investmentgesellschaft anzufertigen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft wird den Jahresbericht spätestens 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres gemäß 160 KAGB offenlegen. 3. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft wird den zum Jahresbericht gehörenden Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen und testieren lassen. Im Fall nachträglicher Änderungen des Jahresabschlusses ist dieser als für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander bindend anzusehen. 4. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, seine persönlichen Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten des jeweiligen Vorjahres bis spätestens zum 31. März eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert der Investmentgesellschaft mitzuteilen. Unterbleibt die fristgerechte Mitteilung, ist eine Berücksichtigung bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungserklärung der Investmentgesellschaft nicht mehr möglich. Der Einzelnachweis der Sonderwerbungskosten für einen ggf. erforderlichen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid des für die Investmentgesellschaft zuständigen Finanzamtes obliegt den Gesellschaftern. 5. Jeder Gesellschafter erhält innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres den Jahresabschluss, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang, den Lagebericht, den Bilanzeid sowie den Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers übersandt. Im Rahmen dieser gesetzlichen Jahresberichterstattung erfolgen unter anderem Angaben zur Berechnung des Nettoinventarwerts der In vestment ge sell schaft sowie dem Jahresergebnis gemäß der KARBV. Der Jahresbericht ist zudem bei den im Verkaufsprospekt mit Stand vom 11. November 2016 und in den wesentlichen Anlegerinformationen mit Stand vom 11. November 2016 angegebenen Stellen verfügbar zu machen und wird ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 15. Ergebnisbeteiligung; Auszahlung freier Liquidität 1. Maßgeblich für die Ergebnisverteilung ist der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft erstellte, ggf. von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ge prüfte und von der Gesellschafterversammlung festgestellte Jahresabschluss gemäß Die Vergütungsansprüche der Komplementärin, der geschäftsführenden Kommanditistin, der Treuhandkommanditistin, der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Paribus Vertrieb GmbH sind vorab zu begleichen und werden im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Kosten der Investmentgesellschaft behandelt. Sie sind auch in Verlustjahren zu zahlen. 3. An dem verbleibenden Ergebnis sind die Gesellschafter im Verhältnis ihres Kapitalkontos I zur Summe aller Kapitalkonten I beteiligt, soweit in den nachstehenden lit. a) und b) nichts anderes geregelt ist; Treugeber sind im Innenverhältnis so zu behandeln, als wären sie direkt als Kommanditisten an der Investmentgesellschaft beteiligt: a. Für den Zeitraum bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Platzierungsphase endet, gilt die folgende abweichende Ergebnisverteilung (Gleichverteilungsabrede). Ziel der Gleichverteilungsabrede ist, dass zum Ende desjenigen Geschäftsjahres, in dem die Platzierungsphase endet, das Verhältnis der Summe aus Kapitalkonto III (Verlustvortragskonto) und Kapitalkonto IV (Verrechnungskonto) eines Kommanditisten zu der Summe aus den Kapitalkonten III und den Kapitalkonten IV aller Kommanditisten identisch ist mit dem Verhältnis des Kapitalkontos I eines Kommanditisten zu der Summe sämtlicher Kapitalkonten I: i. Das Ergebnis des jeweiligen Geschäftsjahres wird denjenigen Kommanditisten, die zum Schluss des Geschäftsjahres an dieser beteiligt sind, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitrittes, zunächst (entweder durch Zuweisung von Vorabgewinnen oder Verlustzuweisungen) so zugewiesen, dass die Summe der Kapitalkonten III und IV eines Kommanditisten im selben Verhältnis zu den Kapitalkonten III und IV aller Kommanditisten steht wie dessen Kapitalkonto I im Verhältnis zu der Summe sämtlicher Kapitalkonten I. Das danach verbleibende Ergebnis des Geschäftsjahres wird den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihres Kapitalkontos I zu der Summe sämtlicher Kapitalkonten I zugewiesen. ii. Für den Fall, dass die Platzierungsphase verlängert wird und/oder die Gleichverteilung bis zum Ende der Platzierungsphase nicht hergestellt werden konnte, ist die vorstehende Regelung auch über die Platzierungsphase hinaus so lange sinngemäß anzuwenden, bis die Gleichverteilung erreicht ist. b. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf eine zusätzliche erfolgsabhängige Vergütung gemäß 9 Absatz 7. O. Gesellschaftsvertrag

139 Verkaufsprospekt Bei einem Gesellschafterwechsel tritt der Rechtsnachfolger hinsichtlich der Ergebnisverteilung in die Rechtsposition seines Vorgängers ein. Wird das steuerliche Ergebnis im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung durch das zuständige Finanzamt der Investmentgesellschaft nachträglich geändert, ist der Mehr /Mindergewinn oder Verlust rückwirkend nach den vorstehenden Grundsätzen zu verteilen. 5. An Auszahlungen der In vest mentge sell schaft nimmt ein Kommanditist pro rata temporis erst ab dem Ersten des Monats teil, der auf den Monat folgt, in dem er seinen Beteiligungsbetrag vollständig geleistet hat, jedoch nur, sofern und soweit dies nach diesem Gesellschaftsvertrag geschuldet war und er dazu durch die Treuhandkommanditistin aufgefordert wurde. 6. Die geschäftsführende Kommanditistin kann nach pflichtgemäßem Ermessen angemessene Teilbeträge des Gewinns und/oder der erwirtschafteten und/oder bestehenden Liquiditätsüberschüsse zur Risikovorsorge einer Rücklage zuführen und diese im Rahmen wirtschaftlich vertretbarer und kaufmännischer Vorsicht verwenden. Die Einwilligung der Gesellschafter gemäß 8 ist hierfür nicht erforderlich. 7. Ab dem Jahr, das auf das Ende der Platzierungsphase folgt, sind halbjährliche Vorabauszahlungen im Juli des jeweiligen Geschäftsjahres sowie im Januar des Folgejahres geplant. Die erste halbjährliche Vorabauszahlung bezogen auf das erste Halbjahr desjenigen Geschäftsjahres, das auf das Ende der Platzierungsphase folgt, ist für Juli des ersten Geschäftsjahres, das auf das Ende der Platzierungsphase folgt, geplant. Die Auszahlungen an die Gesellschafter können nach pflichtgemäßem Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin als Gewinnauszahlungen und/oder als Rückzahlung des eingezahlten Kapitals erfolgen. Es steht der geschäftsführenden Kommanditistin frei, an die Kommanditisten Akontozahlungen auf die zu erwartenden Auszahlungen vorzunehmen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein entsprechender Liquiditätsüberschuss bei kaufmännisch vorsichtiger Kalkulation zu erwarten ist und die Liquiditätslage der Investmentgesellschaft dies zulässt. Sollten die Akontozahlungen höher sein als die ermittelte Auszahlung für das Wirtschaftsjahr, sind sie auf die Auszahlungen der Folgejahre anzurechnen. Über die weitere Verwendung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen, soweit sie nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden, entscheiden die Gesellschafter. 8. Die Rückgewähr der Einlage oder die Auszahlung, welche den Wert der Pflichteinlage unter den Betrag der Hafteinlage herabmindert, darf gemäß 152 Absatz 2 KAGB nur mit Zustimmung des betroffenen Kommanditisten erfolgen und kann von etwaigen Gläubigern der In vestment ge sell schaft zurückgefordert werden. Vor der Zustimmung ist der betroffene Kommanditist darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Investmentgesellschaft unmittelbar haftet, soweit die Rückgewähr oder Auszahlung den Wert der Pflichteinlage unter den Betrag der Hafteinlage herabmindert. Bei mittelbarer Beteiligung über die Treuhandkommanditistin bedarf die Rückgewähr der Einlage oder die Auszahlung, die den Wert der Pflichteinlage unter den Betrag der Hafteinlage herabmindert, zusätzlich der Zustimmung des betroffenen mittelbar beteiligten Anlegers. Die Zahlung der Abfindung gilt gemäß 152 Absatz 6 KAGB nicht als Rückzahlung der Einlage des Gesellschafters. 16. Ausschluss der Nachschusspflicht Eine Erhöhung der Kommanditeinlage eines Kommanditisten kann nur mit seiner Zustimmung beschlossen werden. Die Kommanditisten übernehmen weder gegenüber Gesellschaftern noch gegenüber Dritten irgendwelche Zahlungsverpflichtungen oder Nachschusspflichten, die über die Verpflichtung zur Leistung des Beteiligungsbetrages (Pflichteinlage) zzgl. Ausgabeaufschlag hinausgehen. Dieser Ausschluss einer Nachschusspflicht lässt die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß 171 ff. HGB unberührt. Die Kommanditisten sind gemäß 152 Absatz 3 KAGB nicht verpflichtet, entstandene Verluste auszugleichen. Ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens haftet der ausgeschiedene Gesellschafter gemäß 152 Absatz 6 KAGB nicht für Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft. 17. Übertragung von Kommanditanteilen 1. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, ihre Beteiligung vollständig oder teilweise im Wege der Sonderrechtsnachfolge zu übertragen. 2. Im Übrigen ist eine Übertragung von Kommanditanteilen im Wege der Sonderrechtsnachfolge nur mit schriftlicher Einwilligung der geschäftsführenden Kommanditistin möglich. Sie kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Als wichtiger Grund gilt insoweit insbesondere der Nichtabschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrages als Verwaltungstreuhand oder das Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen nach 4 Absatz 4.

140 140 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG 3. Eine Teilung der Kommanditeinlage ist zulässig, wenn die neu entstehenden Kom man dit ein lagen die Voraussetzungen des 4 Absatz 3 und Absatz 4 erfüllen. 4. Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft und/ oder ihre Funktion als geschäftsführende Kommanditistin auf eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, oder ihre Funktion als geschäftsführende Kommanditistin der Investmentgesellschaft niederzulegen, sofern dies aus regulatorischen Gründen geboten und/oder für die Tätigkeit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB bei der Investmentgesellschaft notwendig ist. 5. Beabsichtigt ein Gesellschafter, seine Kommanditanteile ganz oder teilweise zu veräußern und/oder zu übertragen, besteht zu Gunsten der Stiftungskommanditisten ein Vorkaufsrecht in der Reihenfolge des Eingangs der entsprechenden Erklärungen der Stiftungskommanditisten. Der veräußernde Gesellschafter ist verpflichtet, der geschäftsführenden Kommanditistin das Kaufangebot des Dritten unter Vorlage sämtlicher relevanter Dokumente (insbesondere des Kaufvertrages und/oder der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmendaten) mitzuteilen. Die geschäftsführende Kommanditistin wird dieses Kaufangebot an die Stiftungskommanditisten unverzüglich in Textform weiterleiten. Das Vorkaufsrecht kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach schriftlicher Bekanntmachung des Kaufangebotes des Dritten durch die geschäftsführende Kommanditistin gegenüber dem Stiftungskommanditisten durch diesen ausgeübt werden. Sofern ein Stiftungskommanditist von seinem Vorkaufsrecht nicht oder nicht fristgerecht Gebrauch macht, steht das auf diesen Stiftungskommanditisten entfallende Vorkaufsrecht den übrigen Stiftungskommanditisten im Verhältnis ihrer Anteile an der Investmentgesellschaft zu. In diesem Fall ist der nicht ausübende Stiftungskommanditist verpflichtet, der geschäftsführenden Kommanditistin die Nichtausübung unverzüglich bekannt zu geben. Die übrigen Stiftungskommanditisten können das Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung durch die geschäftsführende Kommanditistin der Nichtausübung durch den die Veräußerung beabsichtigenden Stiftungskommanditisten ausüben. Das Vorkaufsrecht kann nur hinsichtlich sämtlicher zum Erwerb angebotener Kommanditanteile ausgeübt werden. 18. VAG-Kommanditisten 1. VAG-Kommanditisten sind Gesellschafter, die die Investmentgesellschaft schriftlich darüber informiert haben, dass sie dem VAG in Verbindung mit der Anlageverordnung (AnlV) oder vergleichbaren Regelungen und einer vergleichbaren Aufsicht wie ein Versicherer unterliegen, und die einen Kommanditanteil an der In vest ment ge sell schaft in ihrem gebundenen Vermögen halten. Soweit und solange ein VAG-Kommanditist an der Investmentgesellschaft beteiligt ist, gelten die nachfolgenden Absätze. Soweit und sofern eine in den nachfolgenden Absätzen enthaltene Regelung einer oder mehreren Regelungen der anderen Paragraphen oder Absätze dieses Gesellschaftsvertrags widerspricht, gelten die Regelungen in diesem Paragraphen vorrangig. 2. Die In vest ment ge sell schaft führt ein stets aktuelles Register, in dem sämtliche VAG-Kommanditisten unter Angabe ihre Kommanditeinlage geführt werden. 3. Ist in der Beitrittserklärung bestimmt, dass über Gesellschaftsanteile und Forderungen eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis nur mit Zustimmung eines Dritten, z. B. des Treuhänders nach 70 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), verfügt werden darf, so werden solche Verfügungen nicht ohne Zustimmung dieses Dritten wirksam. Der VAG-Kommanditist ist berechtigt, mit diesem Dritten sämtliche Informationen und Unterlagen betreffend seines Kommanditanteils zu teilen gilt nicht, wenn ein VAG-Kommanditist über seinen Kommanditanteil verfügen möchte, wobei Erwerber nur solche sein können, die die Voraussetzungen gemäß 4 Absatz 4 erfüllen. Jegliche (subsidiäre) Haftung für ausstehende Kapitaleinzahlungen oder andere Beträge gegenüber der Investmentgesellschaft durch den VAG-Kommanditisten nach Verfügung über den Kommanditanteil ist ausgeschlossen (keine gesamtschuldnerische Haftung von VAG-Kommanditisten und Erwerber). Derartige Verpflichtungen gehen mit schuldbefreiender Wirkung für den VAG-Kommanditisten auf den Erwerber über. 5. Die In vest ment ge sell schaft verzichtet hiermit darauf, gegen Ansprüche aus dem Kommanditanteil eines VAG-Kommanditisten aufzurechnen oder bezogen auf diesen Pfandrechte oder Zurückbehaltungsrechte auszuüben. Soweit gesetzlich zulässig, gilt Satz 1 im Insolvenzverfahren des VAG-Kommanditisten entsprechend. 6. Die In vest ment ge sell schaft verpflichtet sich, ihren Sitz in einem Vertragsstaat des EWR zu haben. 7. Die In vest ment ge sell schaft verpflichtet sich, stets von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat des O. Gesellschaftsvertrag

141 Verkaufsprospekt 141 EWR hat, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und die über eine Erlaubnis gemäß 20 Absatz 1 KAGB verfügt, verwaltet zu werden. 8. Die In vest ment ge sell schaft übersendet eine Abschrift des geprüften Jahresabschlusses der Investmentge sell schaft an den VAG-Kommanditisten spätestens sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufzustellen. 9. Die In vest ment ge sell schaft darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung eines VAG-Kommanditisten keine Sachauskehrungen an diesen vornehmen. 10. Zur Wirksamkeit des Beschlusses über eine Laufzeitverlängerung gemäß 13 Absatz 2 lit. m) ist die vorherige ausdrückliche Zustimmung aller VAG-Kommanditisten notwendig. 11. Die Regelungen dieses 18 können nur mit Zustimmung eines jeden VAG-Kommanditisten geändert werden. 19. Ausscheiden von Gesellschaftern 1. Ein Gesellschafter scheidet aus der Investmentgesellschaft aus, wenn a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt hat; b) er aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird; c) ihm durch die geschäftsführende Kommanditistin das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund im Sinne der 133, 140 HGB gekündigt wird oder weil er seinen Pflichten gemäß Geldwäschegesetz nicht nachkommt, mit Wirksamwerden der Kündigungserklärung bzw. der Ausschlusserklärung, wobei die Kündigung oder der Ausschluss mit Zugang der Erklärung bei dem Gesellschafter wirksam wird; d) über sein Vermögen oder seinen Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder ein Gläubiger den Geschäftsanteil gepfändet hat und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten aufgehoben wird, sofern die geschäftsführende Kommanditistin dies verlangt oder in den Fällen des 150 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit 131 Absatz 3 Nr. 4 HGB (Kündigung eines Privatgläubigers des Anlegers). Der Gesellschafter ist verpflichtet, der geschäftsführenden Kommanditistin das Vorliegen eines der Ausschlussgründe gemäß dieser lit. d) unverzüglich mitzuteilen. Teilt der gemäß dieser lit. d) ausgeschiedene Gesellschafter der geschäftsführenden Kommanditistin den Ausschlussgrund pflichtwidrig nicht mit, wird der Gesellschafter bis zur Kenntnis der geschäftsführenden Kommanditistin von dem Ausschlussgrund wirtschaftlich weiterhin als Gesellschafter der In vest mentgesellschaft behandelt. 2. Die geschäftsführende Kommanditistin ist ermächtigt, einen Gesellschafter, durch dessen Beteiligung an der Investmentgesellschaft der planmäßige Geschäftsbetrieb der Investmentgesellschaft gefährdet werden kann sowie einen Gesellschafter, der nach Erwerb der Beteiligung in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) ansässig im Sinne des US-amerikanischen oder kanadischen Steuerrechts wird und/oder die US-amerikanische und/oder die kanadische Staatsangehörigkeit erhält und/oder in den USA/Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) einen Sitz oder Wohnsitz hat und/oder Inhaber einer dauerhaften US-amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis (z. B. Green Card ) wird, durch schriftliche Erklärung aus der Investmentgesellschaft auszuschließen. Eines Gesellschafterbeschlusses bedarf es insoweit nicht. Der ausscheidende Gesellschafter trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstehenden Kosten. Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund ganz oder mit einem Teil seiner Beteiligung aus der In vestment ge sell schaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus wichtigem Grund obliegt, soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, a. wenn ein Gesellschafter trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegend gegen die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages oder die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung schuldhalt verstößt; b. wenn ein Gesellschafter versucht, seinen Anteil unter Verstoß gegen die Bestimmungen des 17 zu veräußern; c. wenn ein Gesellschafter die eidesstattliche Versicherung ( 899 ff. ZPO) abgegeben hat; d. wenn ein Gesellschafter die Auflösungsklage erhebt; e. wenn ein Gesellschafter nicht (mehr) die Anforderungen des 4 Absatz 4 erfüllt oder f. aus anderen in diesem Vertrag genannten Gründen. Der vom Ausschluss betroffene Gesellschafter hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht. Der Beschluss kann mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres gefasst werden. Die Komplementärin bzw. die geschäftsführende Kommanditistin kann nur ausgeschlossen werden,

142 142 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG wenn auf den Zeitpunkt des Ausscheidens eine neue Komplementärin/geschäftsführende Kommanditistin bestellt wird. 3. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die In vest mentge sell schaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgeführt. 4. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Investmentgesellschaft kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft von dem Anleger Erstattung von notwendigen Auslagen in nachgewiesener Höhe, jedoch nicht mehr als 100 % des Anteilswertes, verlangen. 5. Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, scheidet dieser erst aus, wenn vor seinem Ausscheiden ein neuer persönlich haftender Gesellschafter in die Invest ment ge sell schaft aufgenommen worden ist. Die Komplementärin ist bei ihrem Ausscheiden von ihrer Haftung gemäß 128, 160, 161 HGB freizustellen. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht jedoch nicht. 6. Die Treuhandkommanditistin kann erst ausscheiden, wenn die Gesellschafter eine neue Treuhandkommanditistin gewählt haben. Gleichzeitig mit dem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin muss die neue Treuhandkommanditistin in die Investmentgesellschaft aufgenommen werden. Die Investmentgesellschaft wird dann mit der neu gewählten Treuhandkommanditistin fortgesetzt. Dabei gehen im Wege der Sonderrechtsnachfolge alle Rechte und Pflichten der ausgeschiedenen Treuhandkommanditistin unter Ausschluss der Auseinandersetzung auf die neue Treuhandkommanditistin über. Die Gesellschafter stimmen hiermit der Übertragung des von der bisherigen Treuhandkommanditistin gehaltenen Kommanditanteils auf die neu gewählte Treuhandkommanditistin zu. Die Übertragung der Rechte und Pflichten der ausscheidenden Treuhandkommanditistin auf eine neue Treuhandkommanditistin bzw. den Treugeber erfolgt auf Kosten des Treugebers. 7. Ist nur ein geschäftsführender Kommanditist vorhanden, so ist vor seinem Ausscheiden ein anderer Kommanditist zur Geschäftsführung und Vertretung zu berufen. Der bisherige geschäftsführende Kommanditist verpflichtet sich, auf Verlangen der Komplementärin seinen Anteil zu diesem Zweck ganz oder teilweise auf eine andere Person vor seinem Ausscheiden zu übertragen. 20. Tod eines Gesellschafters 1. Stirbt ein Gesellschafter, wird die Investmentgesellschaft mit den Erben oder Vermächtnisnehmer(n) (im Folgenden gemeinsam Erben ) fortgesetzt, sofern bei den neuen Gesellschaftern kein Ausschlussgrund vorliegt. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des 4 Absatz 3 und Absatz 4 in der Person des Erben gilt für Zwecke dieses 20 nicht als Ausschlussgrund. Erben müssen sich durch Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheines oder einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls eines notariellen Testamentes oder Erbvertrages oder eines Erbnachweises entsprechend 35 GBO legitimieren. Die Investmentgesellschaft kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, sofern sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei die Erbfolge ergibt. 2. Soweit durch den Erbfall Kommanditanteile von weniger als Euro entstehen, haben die betreffenden Erben einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu bestellen, der zur Entgegennahme von Zahlungen und Schriftverkehr zu ermächtigen ist. Solange ein gemeinsamer Bevollmächtigter nicht bestellt ist oder die Legitimation des oder der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung, soweit es sich nicht um Beschlüsse über die Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrages handelt. Gegebenenfalls auszuzahlende Beträge werden entsprechend der gesetzlichen Vorschriften hinterlegt. Die Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen von Kommanditisten ist unzulässig. 3. Bewertungsstichtag ist der 31. Dezember im Jahr des Todesfalles. 21. Auseinandersetzungsguthaben 1. Scheidet ein Gesellschafter ohne Rechtsnachfolger aus der In vestment ge sell schaft aus, hat er nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Dies gilt nicht für die Komplementärin, der entsprechend ihrer fehlenden Kapitalbeteiligung ein Auseinandersetzungsguthaben nicht zusteht. Ein Gesellschafter, der gemäß 4 Absatz 7 aus der Investmentgesellschaft ausscheidet, weil er seine Beteiligungssumme nach Mahnung und Fristsetzung nicht erbringt, hat ebenfalls keinen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben gemäß dieses 21. Ein Gesellschafter, der gemäß 19 Absatz 1 lit. c) ausscheidet, hat einen Anspruch auf 80 % des nach Maßgabe dieses 21 aufgestellten Auseinandersetzungsguthabens. 2. Das Auseinandersetzungsguthaben wird dem ausgeschiedenen Gesellschafter durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitgeteilt. 3. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat erstmals zum Ende ihrer Laufzeit gemäß 22 und sodann zum Ende O. Gesellschaftsvertrag

143 Verkaufsprospekt 143 eines jeden folgenden Kalenderjahres auf Kosten der In vest mentgesellschaft eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, in die sämtliche Wirtschaftsgüter unter Auflösung stiller Reserven mit ihrem Verkehrswert einzusetzen sind; ein etwaiger Firmenwert bleibt jedoch außer Betracht. Der Verkehrswert ist auf Basis der 271, 168 KAGB in Verbindung mit der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (KARBV) zu ermitteln. Abzusetzen sind ebenfalls mit ihrem Verkehrswert zu bewertende Verbindlichkeiten der In vest ment ge sell schaft. Ist der so errechnete Betrag negativ, besteht kein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben, aber auch keine Verpflichtung zum Ausgleich des Fehlbetrages. 4. Die Auseinandersetzungsbilanz der In vest ment ge sell schaft wird nach Ablauf von zwei Monaten nach Absendung an die Gesellschafter verbindlich. 5. Scheidet ein Gesellschafter gleichgültig aus welchem Grunde zum Ende eines Kalenderjahres aus der In vest ment ge sell schaft aus, ohne dass seine Beteiligung auf eine andere Person übergeht, so berechnet sich sein Auseinandersetzungsguthaben nach einer nach den Bestimmungen des Absatz 3 aufgestellten Auseinandersetzungsbilanz. 6. Scheidet ein Gesellschafter nicht zum Zeitpunkt gemäß Absatz 3, sondern zu einem anderen Zeitpunkt aus, so ist, wenn die Investmentgesellschaft und der ausscheidende Gesellschafter sich nicht auf die Anwendbarkeit einer gemäß der Bewertungsrichtlinien des Absatz 3 zum Jahresende des Ausscheidens aufgestellten bzw. aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz einigen können, eine besondere Auseinandersetzungsbilanz zum Zeitpunkt des Ausscheidens aufzustellen. Für diese besondere Auseinandersetzungsbilanz gilt Absatz 3 entsprechend. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Gesellschafter vor dem Ende der Laufzeitende gemäß 22 aus der Investmentgesellschaft ausscheidet. Die Kosten dieser Bilanzaufstellung trägt der ausscheidende Gesellschafter, es sei denn, der Gesellschafter scheidet gemäß 22 Absatz 2 wichtigem Grunde aus. Der ausscheidende Gesellschafter ist am Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres beteiligt. 7. Wird über die Auseinandersetzungsbilanz zwischen der In vestment ge sell schaft und einem Gesellschafter keine Einigung erzielt, so entscheidet ein von der Handelskammer Hamburg zu benennender Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter. Die Kosten für den Schiedsgutachter trägt der betreffende Gesellschafter. Weichen die Feststellungen des Gutachters jedoch von der Auseinandersetzungsbilanz um mehr als 10 % nach oben ab, so trägt die In vest ment ge sell schaft die gesamten Kosten des Schiedsgutachtens. 8. Ein Auseinandersetzungsguthaben ist in drei gleichen Raten auszuzahlen. Die erste Rate entsteht zwölf Monate nach dem Stichtag der dem Auseinandersetzungsguthaben zugrunde liegenden Auseinandersetzungsbilanz, die weiteren Raten jeweils zwölf Monate später. Die jeweilige Rate wird grundsätzlich zum Zeitpunkt des Entstehens fällig, jedoch nur, sofern und soweit es die Liquiditätslage der Investmentgesellschaft erlaubt. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben ganz oder teilweise früher zu tilgen. 9. Das Auseinandersetzungsguthaben wird in dem Zeitraum zwischen Stichtag der Auseinandersetzungsbilanz und Auszahlung der jeweiligen Rate mit 4 % p. a. verzinst. 10. Eine persönliche Haftung der geschäftsführenden Kommanditistin oder der weiteren Gesellschafter für die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist ausgeschlossen. 11. Die Investmentgesellschaft ist nicht verpflichtet, für das Auseinandersetzungsguthaben des ausgeschiedenen Gesellschafters eine Sicherheit zu leisten. Der ausgeschiedene Gesellschafter hat keinen Anspruch auf Freistellung von den Gesellschaftsverbindlichkeiten. 12. Wird die Investmentgesellschaft aufgelöst, bevor die erste Rate des Auseinandersetzungsguthabens fällig ist, tritt an die Stelle des nach den vorstehenden Regelungen ermittelten Auseinandersetzungsguthabens der Betrag, der dem Gesellschafter als anteiliger Liquidationserlös zustünde, wenn er nicht ausgeschieden wäre. Für die Fälligkeit des Anspruches gilt dann Absatz 8. Der Betrag erhöht sich um die Auszahlungen, die der ausgeschiedene Gesellschafter zusätzlich erhalten hätte, wenn er nicht aus der Investmentgesellschaft ausgeschieden wäre, so dass auch die Ergebnisse entsprechend auf den ausgeschiedenen Gesellschafter verteilt werden. 22. Dauer der Investmentgesellschaft, Kündigung 1. Die Laufzeit der Investmentgesellschaft ist bis zum 31. Dezember 2031 befristet (nachfolgend Laufzeit der In vest ment ge sell schaft ). Die In vest ment ge sell schaft wird nach Ablauf ihrer Laufzeit aufgelöst und abgewickelt (liquidiert), es sei denn, die Gesellschafter beschließen eine weitere Verlängerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft. Die Laufzeit der Investmentgesellschaft kann bis zum 31. Dezember 2038 verlängert werden, sofern einer der nachfolgend aufgezählten Gründe vorliegt und die Zustim-

144 144 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG mungserfordernisse gemäß nachstehender lit. (i) und (ii) vorliegen: Eine länger als geplante Vermarktungsdauer der Immobilie bzw. Objektgesellschaft am Ende der Laufzeit der Investmentgesellschaft; Ungünstige Marktbedingungen für den Verkauf der Immobilie bzw. Objektgesellschaft zum Ende der Laufzeit der Investmentgesellschaft mit Aussicht auf Besserung der Marktbedingungen und höhere Rückflüsse für die Anleger infolge der Laufzeitverlängerung. Zudem kann die Investmentgesellschaft vor Ablauf der Laufzeit der Investmentgesellschaft aufgelöst werden, wenn die Zustimmungserfordernisse gemäß nachfolgender lit. i) und ii) vorliegen. Die Zustimmungserfordernisse sind wie folgt: (i) Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen aller Kommanditisten sowie (ii) (gleichzeitige) Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen aller Stiftungskommanditisten. 2. Die ordentliche Kündigung der Beteiligung ist ausgeschlossen. Im Übrigen können die Gesellschafter während der Dauer der In vest mentge sell schaft ihre Beteiligung nur aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen kündigen. Die Kündigung ist schriftlich an die In vest ment ge sell schaft zu richten. Die Treuhandkommanditistin kann die von ihr gehaltenen Beteiligungen auch teilweise nach Weisung der Treugeber kündigen. 3. Die Komplementärin kann ihre Mitgliedschaft an der In vest ment gesell schaft nur unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen, um den Gesellschaftern die Aufnahme einer neuen Komplementärin zu ermöglichen. 23. Auflösung der Investmentgesellschaft 1. Die geschäftsführende Kommanditistin kann den Gesellschaftern jederzeit vorschlagen, die In vestmentgesellschaft aufzulösen. 2. Wird die In vest ment ge sell schaft aufgelöst, hat die geschäftsführende Kommanditistin die In vest mentge sell schaft durch die Verwertung des Gesellschaftsvermögens zu liquidieren. 3. Im Rahmen der Liquidation der Invest ment ge sell schaft werden die laufenden Geschäfte beendet, etwaige noch offene Forderungen der Investmentgesellschaft werden eingezogen, das übrige Vermögen wird in Geld umgesetzt und etwaige verbliebene Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft werden beglichen. Ein nach Abschluss der Liquidation verbleibendes Vermögen der In vest ment ge sell schaft wird nach den Regeln der Gewinnzuweisung in der In vest ment ge sell schaft und den anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften verteilt. 4. Die geschäftsführende Kommanditistin hat jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht gemäß 161 Absatz 3 in Verbindung mit 158 KAGB zu erstellen. 5. Die Gesellschafter haften nach Beendigung der Liquidation gemäß 161 Absatz 4 KAGB nicht für die Verbindlichkeiten der In vest mentgesellschaft. 24. Mitwirkungspflichten und Zustellungen, Vertraulichkeit 1. Jeder Gesellschafter hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft in der gehörigen Form zu bevollmächtigen, für ihn Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen, insbesondere beim Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern (auch des Vollmachtgebers) sowie bei Kapitalmaßnahmen. Diese formgerechte Handelsregistervollmacht darf nur aus wichtigem Grund widerruflich sein und muss über den Tod des Gesellschafters hinaus wirksam sein. Der Gesellschafter hat die insoweit anfallenden Kosten zu tragen. 2. Die Gesellschafter sind gegenüber der In vest ment ge sell schaft verpflichtet, unverzüglich alle Änderungen von Namen, Anschrift, Finanzamt, Steuernummer und Bankverbindung in Textform mitzuteilen. 3. Jeglicher Schriftverkehr mit den Gesellschaftern erfolgt an die in der Beitrittserklärung angegebene Anschrift, es sei denn, der Gesellschafter hat gegenüber der In vestmentgesellschaft zwischenzeitlich in Textform eine andere Anschrift angegeben. 4. Jeglicher Schriftverkehr mit den Gesellschaftern gilt innerhalb von drei Werktagen nach der Aufgabe bei der Post als zugegangen. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Einberufungen von Präsenz-Gesellschafterversammlungen und Abstimmungsaufforderungen im schriftlichen Verfahren. 5. Sämtliche Kenntnisse, die die Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter über die In vest mentge sell schaft erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch über die Beendigung der Gesellschafterstellung und der Investmentgesellschaft hinaus. Die In vest ment gesell schaft ist zur Herausgabe von persönlichen Informationen (insbesondere Name, Anschrift und Beteiligungshöhe) über Gesellschafter an andere Gesellschafter (ausgenommen an die Komplementärin, die geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin) O. Gesellschaftsvertrag

145 Verkaufsprospekt 145 nur verpflichtet, wenn ihr dazu die schriftliche Zustimmung der betroffenen Gesellschafter erteilt wird. 6. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft auf Anfrage alle erforderlichen Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen, die von der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen oder einer entsprechenden Regelung für eine Vermeidung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstattung einbehaltener Steuern in den USA benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser Informationen und Nachweise dies der geschäftsführenden Kommanditistin, der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft unverzüglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Ferner verpflichtet sich jeder Gesellschafter, der Investmentgesellschaft auf Anfrage alle Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener Informationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes) erforderlich sind. Jeder Gesellschafter hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieses Absatz 6 erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nachweise durch eine der in Absatz 7 und Absatz 8 genannten Stellen im Auftrag der Investmentgesellschaft, der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der von der In vest ment gesell schaft gehaltenen Objektgesellschaft während der Dauer der In vest ment ge sell schaft dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Gesellschafters für Zwecke von ausländischen steuerlichen Regelungen geändert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. ausländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden. 7. Jeder Gesellschafter hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandund Verwaltungsvertrages und der Beitrittserklärung, personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Paribus-Gruppe im weiteren Sinne übermittelt und verarbeitet werden. 8. Jeder Gesellschafter willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise im Sinne des Absatz 6 von der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der geschäftsführenden Kommanditistin oder von sonstigen Unternehmen der Paribus-Gruppe im weiteren Sinne nur an die Investmentgesellschaft, die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die geschäftsführende Kommanditistin oder an die von der In vest ment ge sell schaft gehaltene Objektgesellschaft und sonstige Unternehmen der Paribus-Gruppe im weiteren Sinne, an eine beauftragte Verwahrstelle, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanzbehörden, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Aufsichtsbehörden, an Kreditgeber (sofern vorhanden) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der In vest ment gesell schaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesellschaftsvertrag, aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag oder aus dem Bestellungsvertrag, darüber hinausgehende administrative Aufgaben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Gesellschafter (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vorgaben. 25. Haftung der Gesellschafter untereinander 1. Alle Gesellschafter haben im Rahmen der Verhältnisse der Gesellschafter untereinander sowie im Verhältnis zu der Investmentgesellschaft nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, soweit ein Schaden nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beruht. Das gilt auch für ein Verhalten vor Abschluss dieses Vertrages. 2. Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander verjähren in einem Jahr ab der Entstehung des Anspruches, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen. 3. Die Schadensersatzansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung des Schadens gegenüber dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen. Die Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung. 26. Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Die aufgrund des Abschlusses und der Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden Kosten trägt die Investmentgesellschaft.

146 146 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG 2. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der getroffenen Vereinbarungen im Übrigen nicht. Die Parteien werden in einem solchen Fall die ganz oder teilweise ungültige und/oder nichtige und/oder undurchführbare Bestimmung durch eine Vereinbarung ersetzen, die dem angestrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich nahe kommt. Vorstehende Regelung gilt im Fall von Vertragslücken entsprechend. 3. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht die notarielle Beurkundung notwendig ist. 4. Auf das Erfordernis der Schriftform kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden. 5. Sämtliche Forderungen der In vestmentgesellschaft gegen einen Gesellschafter können mit Ansprüchen des Gesellschafters gegen die Invest ment ge sell schaft z. B. mit dem Anspruch auf Gewinnentnahme oder Entnahme von Liquiditätsüberschüssen verrechnet werden. 6. Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 7. Gerichtsstand ist der Sitz der In vestmentgesellschaft. 8. Bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis gilt unter anderem 342 KAGB. O. Gesellschaftsvertrag

147 Verkaufsprospekt 147 P. Treuhand- und Verwaltungsvertrag Treuhand- und Verwaltungsvertrag in der Fassung vom 11. November 2016 zwischen Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG, Königstraße 28, Hamburg im Folgenden: Investmentgesellschaft Paribus Trust GmbH, Königstraße 28, Hamburg im Folgenden: Treuhandkommanditistin und der in der Beitrittserklärung genannten Person/Personenmehrheit Vorbemerkung Die Treuhandkommanditistin ist als Kommanditistin an der Investmentgesell schaft, der Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG, beteiligt. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Investmentge sell schaft (im Folgenden: Gesellschaftsvertrag ) steht der Paribus Fondsbeteiligung GmbH als geschäftsführender Kommanditistin das Recht zu, das Kommanditkapital durch das öffentliche Angebot von Beteiligungen um bis zu Euro auf bis zu Euro (zzgl. eines Erhöhungsbetrages von bis zu Euro auf bis zu Euro) zu erhöhen (ohne Ausgabeaufschlag). Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, ihre Komman dit ein lage auch treuhänderisch für Dritte zu halten. Die in der Beitrittserklärung genannte Person/Personenmehrheit wird entweder mittelbar als Treugeber (im Folgenden: Treugeber ) oder als Kommanditist (im Folgenden: Direktkommanditist ) eine Kom mandit ein lage an der In vest ment ge sellschaft erwerben. 1. Treuhandverhältnis und Verwaltungstreuhandverhältnis 1. Der Direktkommanditist bietet der Treuhandkommanditistin mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung an, die von dem Direktkommanditisten gezeichnete Kommanditeinlage an der Investmentgesellschaft in Höhe des in der Beitrittserklärung angegebenen Betrages (im Folgenden: Beteiligungsbetrag ) im Sinne des 5 zu verwalten. Der Treugeber bietet der Treuhandkommanditistin mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung an, ihre Kom man dit ein lage an der Investmentgesellschaft um den Beteiligungsbetrag im eigenen Namen und für Rechnung des Treugebers zu erhöhen und sodann die mittelbare Beteiligung des Treugebers an der Investmentgesellschaft für ihn im Sinne des 5 zu verwalten. Die Verwaltungstätigkeit für die Direktkommanditisten sowie für die Treugeber wird im Folgenden auch Verwaltungstreuhand genannt. Soweit im Folgenden vom Treugeber gesprochen wird, gelten die Regelungen soweit sie die Verwaltungstreuhand und somit nicht die mittelbare Kommanditistenstellung eines Treugebers an sich betreffen entsprechend für den Direktkommanditisten. 2. Der Beteiligungsbetrag soll mindestens Euro betragen und ohne Rest durch teilbar sein. Der Direktkommanditist und der Treugeber (nachfolgend gemeinsam Anleger ) sollen einen Ausgabeaufschlag in Höhe von 3 % des jeweiligen Beteiligungsbetrages zahlen (im Folgenden: Ausgabeaufschlag ). 3. Die Anleger sind jeweils für die Dauer von drei Monaten ab Unterzeichnung der Beitrittserklärung an ihr Angebot gebunden. P. Treuhand- und Verwaltungsvertrag

148 148 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG 4. Der Vertrag kommt durch die Annahme dieses Angebotes durch die Treuhandkommanditistin innerhalb dieser Frist zustande, ohne dass es des Zugangs einer Annahmeerklärung bedarf. Gleichwohl wird die Treuhandkommanditistin den Anleger über die Annahme informieren. 5. Im Innenverhältnis zwischen der Treuhandkommanditistin und dem Treugeber steht der Kommanditanteil der Treuhandkommanditistin, soweit sie ihn für den Treugeber hält und verwaltet, wirtschaftlich nebst allen damit verbundenen Rechten und Pflichten dem Treugeber zu. Wirtschaftlich wird jeder Treugeber wie ein im Handelsregister eingetragener Direktkommanditist der Investmentgesellschaft behandelt. Die Beteiligung des Treugebers erstreckt sich mittelbar auf das anteilige Vermögen der In vest ment gesell schaft einschließlich der stillen Reserven sowie auf Gewinn und Verlust der Investmentgesellschaft. Steuerlich wird der treuhänderisch gehaltene Kommanditanteil dem Treugeber zugerechnet. 6. Die Treuhandkommanditistin kann ihre Kom man dit ein lage auch für weitere Treugeber treuhänderisch halten. Alle von ihr treuhänderisch gehaltenen Kommanditeinlagen hält sie als einheitliche Einlage. 7. Die Treuhandkommanditistin hat das Vermögen, das sie im Rahmen des Treuhandverhältnisses erwirbt, von ihrem eigenen und dem von Dritten anvertrauten Vermögen getrennt zu halten und zu verwalten. Sie wird alles, was sie aufgrund ihrer formalen Stellung als Treuhandkommanditistin erlangt, an den Treugeber herausgeben. 8. Die Treuhandkommanditistin hat bei der Investitionsentscheidung der In vest ment ge sell schaft weder mitgewirkt, noch hat der Treugeber eine irgendwie geartete Mitwirkung oder Beratung durch die Treuhandkommanditistin hierbei erwartet, noch erwartet er sie für die Zukunft, noch wird eine solche Beratung von der Treuhandkommanditistin angeboten oder geleistet. 2. Freistellung der Treuhandkommanditistin 1. Der Treugeber stellt die Treuhandkommanditistin von allen Verbindlichkeiten frei, die sich aus dem Treuhandverhältnis ergeben können. Wird die Treuhandkommanditistin aus solchen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen, hat der Treugeber in vollem Umfang Ersatz zu leisten. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Treugeber ist ausgeschlossen. 2. Die Treuhandkommanditistin hat gegen den Treugeber einen Anspruch auf Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung und der Verwaltung des von ihr für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen Teiles ihrer Einlage stehen. Die Freistellungsverpflichtung des Treugebers ist auf den Beteiligungsbetrag (zzgl. Ausgabeaufschlag) begrenzt, wobei die Treuhandkommanditistin vom Anleger die Erstattung für notwendige Auslagen in nachgewiesener Höhe, maximal in Höhe von 100 % des Anteils, verlangen kann. Soweit der Treugeber diesen Betrag auf das Treuhandkonto eingezahlt hat, ist er vorbehaltlich des folgenden Satzes zu einer Freistellung der Treuhandkommanditistin nicht mehr verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung des Treugebers lebt in entsprechender Anwendung der 171 Absatz 1 in Verbindung mit 172 Absatz 4 HGB anteilig im Verhältnis seines Beteiligungsbetrages zur Einlage der Treuhandkommanditistin wieder auf, wenn und soweit die im Handelsregister eingetragene Haftsumme der Treuhandkommanditistin an diese zurückbezahlt wird oder die Treuhandkommanditistin Gewinnanteile entnimmt, während ihr Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert ist oder ihr Kapitalanteil durch die Entnahme unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert wird. 3. Im Fall einer Inanspruchnahme der Treuhandkommanditistin durch Gläubiger der Investmentgesellschaft aufgrund der gesetzlichen Kommanditistenhaftung kann die Treuhandkommanditistin im Zusammenwirken mit der geschäftsführenden Kommanditistin der Investmentgesellschaft die Weiterleitung von Auszahlungen an die Treugeber davon abhängig machen, dass diese bis zur Höhe der auf sie entfallenden Freistellungsverpflichtung der Treuhandkommanditistin Sicherheit leisten. 3. Einzahlung des Beteiligungsbetrages Der Beteiligungsbetrag und der Ausgabeaufschlag sind wie folgt zu leisten: Der Beteiligungsbetrag und der Ausgabeaufschlag sind in voller Höhe innerhalb von zwölf Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung und nach Zugang einer schriftlichen Einzahlungsaufforderung der Treuhandkommanditistin auf das in der Einzahlungsaufforderung benannte Konto (nachfolgend Einzahlungskonto ) zu zahlen. 4. Außerordentliches Kündigungsrecht der Treuhandkommanditistin 1. Soweit ein Treugeber seinen Beteiligungsbetrag nach Mahnung und Fristsetzung nicht erbringt, kann die Treuhandkommanditistin neben der Kapitalverwaltungsgesellschaft a. diesen Vertrag außerordentlich kündigen, P. Treuhand- und Verwaltungsvertrag

149 Verkaufsprospekt 149 b. unter Befreiung von 181 BGB im entsprechenden Umfang neue Treuhand- und Verwaltungsverträge schließen und c. den Beteiligungsbetrag des Treugebers auf den eingezahlten Betrag herabsetzen. Sofern ein Direktkommanditist aufgrund 4 Absatz 8 des Gesellschaftsvertrages aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen wird, endet das zwischen der Treuhandkommanditistin und dem Direktkommanditisten bestehende Verwaltungstreuhandverhältnis automatisch. 2. Absatz 1 gilt entsprechend, soweit ein Treugeber nicht daran mitwirkt, dass die Treuhandkommanditistin ihren Verpflichtungen gemäß dem jeweils gültigen Geldwäschegesetz nachkommen kann. 3. Ein gemäß Absatz 1 und 2 vollständig oder teilweise ausscheidender Treugeber trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstehenden Kosten, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe des Ausgabeaufschlags. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Treugeber unbenommen. 4. Hinsichtlich des Verzugsschadens, der insbesondere im Zusammenhang mit der außerordentlichen Kündigung bzw. der Herabsetzung des Beteiligungsbetrages entsteht, gelten die gesetzlichen Regelungen. 5. Im Übrigen ist die Treuhandkommanditistin insoweit berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen, wie die Beteiligung der Treuhandkommanditistin an der In vest ment ge sell schaft aufgrund einer vorzeitigen Schließung der Platzierungsphase (vgl. 4 Absatz 9 des Gesellschaftsvertrags) gekürzt wird. Der Umfang der Kündigung hat quotal dem Verhältnis der Kürzung der Beteiligung der Treuhandkommanditistin an der In vest ment gesell schaft zu entsprechen. 5. Verwaltung der Beteiligung 1. Die Treuhandkommanditistin verwaltet die Beteiligungen der Treugeber und der Direktkommanditisten. 2. Die Treuhandkommanditistin ist insbesondere zur Durchführung der folgenden Verwaltungsleistungen verpflichtet: a. Annahme der Beitrittserklärung des Treugebers und Aufnahme des Treugebers in das Treuhandverhältnis durch Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrages sowie Annahme der Beitrittserklärung des Direktkommanditisten im Namen der geschäftsführenden Kommanditistin und im eigenen Namen und Aufnahme des Direktkommanditisten in die Verwaltungstreuhand durch Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrages; b. Überwachung der Einzahlung des Beteiligungsbetrages des Treugebers; c. Vertretung des Treugebers in Gesellschafterversammlungen; d. Führung eines Treugeber-/Anlegerregisters; e. Veranlassung erforderlicher Handelsregisteranmeldungen; f. Kommunikation und Schriftwechsel mit dem Treugeber, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle in der In vestmentgesellschaft; g. Koordination bei der Übertragung der Beteiligung. 3. Die Direktkommanditisten sind verpflichtet, der Treuhandkommanditistin formgerechte Handelsregistervollmachten über den Tod hinaus für Handelsregisteranmeldungen jeglicher Art gemäß einem von der Treuhandkommanditistin zur Verfügung zu stellenden Mustertext zu erteilen. Die damit verbundenen Kosten trägt der Direktkommanditist. 4. Die Treuhandkommanditistin wird ihre Rechte und Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnehmen. Sie wird die Weisungen des Treugebers befolgen, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. 5. Die Treuhandkommanditistin darf gegenüber Dritten, mit Ausnahme der Finanzverwaltung, die Beteiligung eines Treugebers nur mit seiner schriftlichen Einwilligung offenlegen. Dies gilt nicht, soweit eine Offenlegung zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist oder der Zweck des Vertragsverhältnisses mit der In vest ment ge sell schaft oder ein Vertrag des Treugebers mit anderen Dritten dies erfordert. 6. Die Tätigkeitsvergütung der Treuhandkommanditistin ist in dem Gesellschaftsvertrag abschließend geregelt; eine gesonderte Vergütung wird von Seiten des Treugebers nicht geschuldet. 7. Die Haftung der Treuhandkommanditistin und ihrer Organe ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn und soweit die Treuhandkommanditistin oder deren Organe aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend haften, das heißt z. B. bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit. Der Umfang der Haftung ist auf die jeweilige Höhe des Beteiligungsbetrages des Treugebers beschränkt. 8. Schadensersatzansprüche des Treugebers verjähren in drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährung vorgeschrieben ist. Der Treugeber hat Schadensersatzansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von

150 150 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG sechs Monaten nach Kenntniserlangung des Schadens gegenüber der Treuhandkommanditistin schriftlich geltend zu machen. 6. Gesellschafterversammlungen 1. Die Gegenstände der Beschlussfassung werden den Treugebern durch die Übersendung der Einladung zur Präsenz-Gesellschafterversammlung bzw. der Abstimmungsaufforderung bei schriftlichen Abstimmungen von der Treuhandkommanditistin mit einer Stimmempfehlung (ggf. mit einer Stellungnahme) zugeleitet. Hinsichtlich des Zugangs gelten die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages. 2. Direktkommanditisten können die Treuhandkommanditistin damit beauftragen, sie bei Gesellschafterversammlungen zu vertreten und ihr Stimmrecht weisungsgemäß auszuüben. Das Stimmrecht des Treugebers bei Gesellschafterversammlungen übt die Treuhandkommanditistin aus. Die Treuhandkommanditistin kann ihr Stimmrecht gespalten ausüben. Die Treuhandkommanditistin hat das Stimmrecht nach Weisung des Treugebers auszuüben. Liegt keine schriftliche Weisung eines Treugebers vor, so wird sich die Treuhandkommanditistin insoweit ihrer Stimme enthalten. 3. Der Treugeber kann jederzeit von der Treuhandkommanditistin verlangen, dass das auf ihn entfallende Stimmrecht anteilig auf ihn übertragen wird, ohne dass hierdurch das Treuhandverhältnis im Übrigen berührt wird. Die Treuhandkommanditistin bevollmächtigt den Treugeber bereits jetzt unwiderruflich, das ihr in der Gesellschafterversammlung insoweit zustehende Stimmrecht auszuüben. 4. Der Treugeber ist berechtigt, bei Präsenz-Gesellschafterversammlungen persönlich oder durch einen Vertreter anwesend zu sein. Hinsichtlich des Vertreters gelten die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages entsprechend. 7. Übertragung von Rechten und Pflichten 1. Jeder Treugeber kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder Teile davon nur mit schriftlicher Zustimmung der Treuhandkommanditistin übertragen. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 2. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a. die Übertragung auf den vorgesehenen Erwerber oder die Art und Weise der Übertragung das wirtschaftliche und steuerliche Gesamtkonzept der In vestment ge sell schaft gefährden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der In vest ment gesell schaft steuerliche Nachteile erwachsen; b. durch die Übertragung ein Anteil von weniger als Euro entstehen würde oder der entstehende Anteil nicht ohne Rest durch teilbar wäre; c. der Erwerber nicht daran mitwirkt, die nach dem jeweils gültigen Geldwäschegesetz erforderlichen Pflichten zu erfüllen. 3. Der Erwerber tritt mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des bisherigen Treugebers. Die Treuhandkommanditistin kann einen Nachweis über die Übertragung verlangen. 4. Stirbt der Treugeber, so gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf seine Erben bzw. Vermächtnisnehmer über. Entstehen durch den Erbfall Anteile von weniger als Euro, so sind die betreffenden Erben verpflichtet, sich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten, der die Rechte aus der Kommanditbeteiligung und aus diesem Vertrag einheitlich geltend macht, vertreten zu lassen. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer haben der Treuhandkommanditistin unverzüglich, spätestens auf deren Nachfrage hin, die nach dem jeweils gültigen Geldwäschegesetz zur Identifizierung notwendigen Angaben zu machen und zu belegen. 8. Personenmehrheit 1. Soweit die Treuhandkommanditistin eine Beteiligung für mehrere Personen gleichzeitig treuhänderisch erhält, übernehmen diese sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag und aus dem Gesellschaftsvertrag als Gesamtschuldner mit der Maßgabe, dass Tatsachen, die nur hinsichtlich eines Gesamtschuldners vorliegen oder eintreten, für oder gegen jeden von ihnen wirken. 2. Zur Wahrnehmung der Rechte aus diesem Vertrag hat die Personenmehrheit einen Bevollmächtigten zu bestimmen. Dieser wird insbesondere sämtliche Erklärungen und Schriftstücke für die Personenmehrheit mit rechtsverbindlicher Wirkung entgegennehmen. Die Abgabe von Erklärungen einschließlich der Stimmrechtsausübung wird ebenfalls von dem Bevollmächtigten durchgeführt. Bis zur Benennung eines Bevollmächtigten gegenüber der Treuhandkommanditistin ruhen sämtliche Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung. P. Treuhand- und Verwaltungsvertrag

151 Verkaufsprospekt Kündigung; Umwandlung in eine unmittelbare Kommanditbeteiligung 1. Die Parteien können diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres kündigen, wenn und soweit sie ihre Pflichteinlage vollständig eingezahlt haben und der kündigende Treugeber eine Handelsregistervollmacht für die Zwecke des Absatz 2 Satz 2 erteilt. 2. Kündigt der Treugeber, hat die Treuhandkommanditistin den auf den Treugeber entfallenden Kommanditanteil zum Kündigungszeitpunkt auf ihn zu übertragen (Umwandlung in eine unmittelbare Kommanditbeteiligung). Der Treugeber ist zum Vollzug der Umwandlung seiner mittelbaren in eine unmittelbare Kommanditbeteiligung verpflichtet, alle (insbesondere die für die Eintragung in das Handelsregister) erforderlichen Erklärungen und Vollmachten unverzüglich abzugeben. Die Übertragung der Kommanditbeteiligung steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des ehemaligen Treugebers in das Handelsregister. 1 % des Beteiligungsbetrages werden als Haftsumme in das Handelsregister eingetragen. Die im Zusammenhang mit der Kündigung und der Übertragung entstehenden Kosten trägt der Treugeber. 3. Die Umwandlung in eine unmittelbare Kommanditbeteiligung lässt die Verwaltung der Beteiligung durch die Treuhandkommanditistin im Übrigen unberührt; die Regelungen des 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. 4. Kündigt die Treuhandkommanditistin, trägt sie die Kosten für die Kündigung und die Übertragung. 4 Absatz 3 bleibt unberührt. 5. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf eine andere Treuhandkommanditistin zu übertragen, sofern dieser Vertrag von der neuen Treuhandkommanditistin übernommen wird und der Treugeber zustimmt. Der Treugeber kann seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. 6. Das Treuhandverhältnis mit dem Treugeber endet im Übrigen, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, a. wenn über das Vermögen des Treugebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, es sei denn, die Beteiligung des Treugebers ist nicht zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen, b. wenn der Treugeber mit seiner vertraglich übernommenen Einzahlungsverpflichtung ganz oder teilweise in Verzug gerät und die Treuhandkommanditistin ihm gegenüber den Rücktritt vom Treuhand- und Verwaltungsvertrag erklärt hat (vgl. 4 Absatz 1) und/ oder c. mit Beendigung der In vest mentgesellschaft. Das Verwaltungstreuhandverhältnis mit dem Direktkommanditisten endet im Übrigen, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, wenn der Direktkommanditist aus der In vest ment ge sell schaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird. Absatz 3 bleibt unberührt. 7. Die Treuhandkommanditistin ist ermächtigt, das Treuhandverhältnis mit dem Treugeber mit sofortiger Wirkung zu beenden, sofern der Treugeber nach Erwerb der Beteiligung in den USA oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) ansässig im Sinne des US-amerikanischen oder kanadischen Steuerrechts wird und/oder die US-amerikanische und/oder die kanadische Staatsangehörigkeit erhält und/oder in den USA/Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien) einen Sitz oder Wohnsitz begründet und/oder Inhaber einer dauerhaften US-amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis (z.b. Green Card ) wird. 10. Datenschutz 1. Personenbezogene Daten des Treugebers werden, auch über seinen Wechsel in die Stellung als Direktkommanditist hinaus (Treugeber und ehemalige Treugeber im Folgenden auch Anleger ), mittels EDV-Anlagen gemäß den Regelungen der geltenden Datenschutzgesetze gespeichert und verarbeitet. Die in diesem Vertrag und in dem Gesellschaftsvertrag genannten Gesellschaften der Paribus-Gruppe verarbeiten und nutzen die Daten zu Zwecken der Anlegerverwaltung, zur Betreuung der Vertriebspartner sowie für Werbezwecke. 2. Gegen die Verwendung der Daten für Werbezwecke steht jedem Anleger ein jederzeitiges und kostenloses Widerspruchsrecht zu (vgl. 28 Absatz 4 BDSG). Der Widerspruch ist in Textform an die Treuhandkommanditistin zu richten. 3. Jeder Anleger erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten an die CACEIS Bank Deutschland GmbH (Verwahrstelle), die in diesem Vertrag und in dem Gesellschaftsvertrag genannten Gesellschaften der Paribus-Gruppe sowie deren Vertragspartner (z. B. Vermittler) im Interesse der Erfüllung von Vertragsverpflichtungen in dem jeweils erforderlichen Umfang oder an eine Behörde, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, übermittelt werden dürfen. 5 Absatz 4 bleibt unberührt.

152 152 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG 4. Der Anleger kann nicht verlangen, dass ihm die Treuhandkommanditistin Daten über andere Anleger mitteilt. 11. Schlichtungsvereinbarung Es ist keine außergerichtliche Streitschlichtung vereinbart. Bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag und dem damit begründeten Vertragsverhältnis sowie zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten beschreiten. Es gilt 342 KAGB zu beachten. 12. Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Sollten Einzelbestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche Regelung, die dem wirtschaftlichen Ziel der Parteien entspricht. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages ergänzungsbedürftige Lücken ergeben sollten. 2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, inklusive dieser Regelung, bedürfen der Schriftform. 3. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung des Absatzes Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie für das Zustandekommen dieses Vertrages ist der Sitz der Treuhandkommanditistin, soweit dies gesetzlich zulässig vereinbart werden kann. P. Treuhand- und Verwaltungsvertrag

153 Verkaufsprospekt 153

154 154 Paribus Renditefonds XXVII GmbH & Co. geschlossene Investment-KG

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