Die schriftliche Steuerberaterprüfung 2007

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1 Die schriftliche Steuerberaterprüfung 2007 Kurzlösungen zu den Klausuren aus dem Verfahrensrecht und anderen Rechtsgebieten von Walter Knoll und Dr. Oliver Zugmaier, München 1 Die schriftliche Steuerberaterprüfung 2007 hat vom 9. bis stattgefunden. Im Folgenden werden die Lösungen der drei Klausuren 2 in tabellarischer Form zusammengestellt; in dieser Ausgabe werden die Aufgaben des ersten Prüfungstages (Verfahrensrecht und andere Rechtsgebiete) besprochen. INHALTSÜBERSICHT I. Notenrahmen II. Erster Prüfungstag: Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete 1. Teil I: Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung 2. Teil II: Umsatzsteuer 3. Teil III: Bewertung, Erbschaft- und Schenkungsteuer I. Notenrahmen Die Bewertungspunkte i. d. R. sind es 100 werden grundsätzlich wie folgt in Noten umgerechnet: Notenrahmen 0-19 ungenügend (6,0) ungenügend mangelhaft (5,5) - 39 mangelhaft (5,0) mangelhaft ausreichend (4,5) ausreichend (4,0) ausreichend befriedigend (3,5) befriedigend (3,0) befriedigend gut (2,5) gut (2,0) gut sehr gut (1,5) sehr gut (1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note 4,5 erzielt ( 25 Abs. 1, 2 DVStB). Die mündliche Prüfung zählt 50 %. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus schriftlicher und mündlicher Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt ( 28 Abs. 1 DVStB). II. Erster Prüfungstag: Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete Der erste Prüfungstag befasst sich mit dem Verfahrensrecht und den anderen Steuerrechtsgebieten, wobei in den vergangenen Jahren neben dem Verfahrensrecht (Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung) stets Umsatzsteuer und Erbschaft- und Schenkungsteuer/Bewertungsrecht geprüft wurden. Abb.: Auspunktung des ersten Prüfungstages StB-Prüfung VerfR USt ErbSt Teil I: Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung a) Aufgabe 1: Prüfung der Änderungsmöglichkeiten des Umsatzsteuerbescheides 2005 Vorliegender Antrag auf Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2005 ist nicht ausdrücklich als Korrekturantrag bezeichnet; Einspruch wahrt Rechte des Steuerpflichtigen umfassender; daher Auslegung als Einspruch. Einspruch statthaft ( 347 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 AO), Einspruch ist formgerecht eingelegt ( 7 Abs. 1 Satz1 AO); es ist klar erkennbar, wer sich wehrt; die Nichtbezeichnung als Einspruch schadet nicht ( 7 Abs. 1 Satz4 AO). Steuerbescheid enthält richtige Rechtsbehelfsbelehrung; die Einspruchsfrist beträgt daher einen Monat ( 5 Abs. 1 AO); sie beginnt mit der Bekanntgabe; Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post ( 122 Abs. 2 Nr. 1 AO: ); Einspruchsfrist endet mit Ablauf des ( 108 Abs. 1 AO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB); Eingang des Einspruchs am ist verspätet. Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand i. S. von 110 AO; Einspruchsfrist ist eine nichtverlängerbare gesetzliche Frist i. S. des 110 Abs. 1 AO; Jägermeister war nicht an der Einspruchseinlegung gehindert, da er den Einspruch auch ohne Steuerberater hätte einlegen können; Wiedereinsetzung ist nicht zu gewähren, der Einspruch ist unzulässig ( 8 AO). Der Steuerbescheid wird damit nur geändert, wenn eine Änderungsvorschrift vorliegt. Eine Änderung nach 164 Abs. 2 AO ist nur möglich, wenn der Bescheid mit einem Vorbehaltsvermerk versehen wurde; die Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung steht nicht automatisch unter Vorbehalt der Nachprüfung; Vorbehalt der Nachprüfung wurde nicht ausdrücklich als Nebenbestimmung aufgenommen; möglicherweise stellt dies einen mechanischen Fehler i. S. von 129 AO dar. Wenn dies einen mechanischen Fehler darstellte, dann müsste der Vorbehaltsvermerk nicht zuerst nach 129 AO aufgenommen werden, um dann in einem zweiten Schritt die Änderung nach 164 Abs. 2 AO durchführen zu können; nach der Rechtsprechung des BFH könnte in diesem Fall sofort nach 164 Abs. 2 AO geändert werden. 1 Walter Knoll, Steuerberater/Rechtsanwalt, und Dr. Oliver Zugmaier, Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Steuerrecht, sind Gesellschafter des Steuerrechts-Instituts Knoll, München. 2 Die Klausurangaben finden Sie z. B. auf -> Service -> Download sowie -> Ausbildung Steuerberater -> Kostenlose Downloads und im Bundessteuerblatt I 2008 S. 508 ff. 372 Steuer und Studium

2 Fraglich ist, ob die Nichtaufnahme des Vorbehaltsvermerks ein mechanischer Fehler oder eine bewusste Entscheidung des Sachbearbeiters ist; da dies nicht aufklärbar ist, kann ein mechanisches Versehen nicht angenommen werden; daher keine Änderung nach 164 Abs. 2 AO. Keine Änderung nach 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, da der Antrag erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gestellt wurde. Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des 173 Abs. 1 Nr. 1 AO: Tatsachen, die eine Erhöhung der Umsatzsteuer begründen und Tatsachen, die eine höhere Vorsteuer begründen, sind getrennt zu beurteilen (AEAO zu 173, Nr. 6.3). Die Änderung wegen der zusätzlichen Umsatzsteuer i. H. von 700 für die Monate Oktober bis Dezember ist nach 173 Abs. 1 Nr. AO möglich, da die entsprechenden Tatsachen dem Finanzamt nachträglich bekannt geworden sind. Auch der erstmals geltend gemachte Vorsteuerabzug ist als nachträglich bekannt gewordene Tatsache anzusehen. Jedoch steht der Änderung nach 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz1 AO ein grobes Verschulden des Jägermeister entgegen. Fraglich ist, ob das grobe Verschulden nach 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz2 AO unbeachtlich ist, weil diese günstigen Tatsachen in kausalem Zusammenhang mit ungünstigen Tatsachen stehen, die zu einer Änderung nach 173 Abs. 1 Nr. 1 AO führen. Dies ist nicht der Fall, da sich die Vorsteuer auf eine Leistung bezieht, die erst im nächsten Jahr Umsätze auslösen kann. Der Nichtansatzdieses Vorsteuerbetrages i. H. von 700 stellt einen sog. materiellen Fehler i. S. von 177 Abs. 3 AO dar. Dieser wird nach 177 Abs. 1 AO bei der Änderung nach 173 Abs. 1 Nr. 1 AO mitberichtigt, so dass es bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung i. H. von verbleibt. Ergebnis: Es bleibt bei der Umsatzsteuerfestsetzung i. H. von b) Aufgabe 2: Prüfung der Zulässigkeit der Einsprüche von Jägermeister gegen die Pfändungsmaßnahmen Bei den Pfändungen handelt es sich um drei selbständige Verwaltungsakte i. S. von 118 AO, deren Rechtmäßigkeit getrennt zu beurteilen ist. Es ist daher von drei Einsprüchen auszugehen, die im Folgenden zusammen geprüft werden. Die Einsprüche sind statthaft nach 347 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 AO, da die Pfändungsmaßnahmen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten darstellen. Einspruchsführer ist Jens Jägermeister. Er ist durch die Vollstreckungsmaßnahmen möglicherweise in seinen Rechten verletzt und daher beschwert und damit einspruchsbefugt ( 0 AO). Er kann sich von seinem Steuerberater vertreten lassen ( 365 Abs. 1, 80 AO). Die Einsprüche sind schriftlich und damit formgerecht eingelegt ( 7 Abs. 1 AO). Zu prüfen ist, ob die einmonatige Einspruchsfrist des 5 Abs. 1 AO gewahrt wurde. Die Sachpfändung erfolgte nicht durch einen schriftlichen Verwaltungsakt, sondern durch Verwaltungsakt aufgrund schlüssigen Verhaltens durch Wegnahme bzw. durch Anlegen des Pfandsiegels. Die Pfändungsniederschrift stellt selbst keinen eigenen Verwaltungsakt dar ( 291 Abs. 2 AO). Für den Beginn der Einspruchsfrist spielt der Zugang der Pfändungsniederschrift daher keine Rolle. Da 6 AO nur für schriftliche Verwaltungsakte gilt, beträgt die Einspruchsfrist auch ohne schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung einen Monat ( 5 Abs. 1 AO). Die Einspruchsfrist begann mit Ablauf des ( 108 Abs. 1 AO, 187 Abs. 1 BGB). Sie endete mit Ablauf des , da der ein Sonntag war ( 108 Abs. 1 AO, 188 Abs. 2, 193 BGB). Die Einsprüche wurden erst am und damit verfristet eingelegt. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach 110 AO ist nicht zu gewähren (siehe oben). Die Einsprüche des Jens Jägermeister gegen die Pfändungen sind verspätet und damit unzulässig ( 8 AO). c) Aufgabe 3: Prüfung der Zulässigkeit der Einsprüche von Annika Jägermeister Annika Jägermeister tritt auch als Einspruchsführerin hinsichtlich der Pfändungen der Home-Cinema-Anlage und der Standuhr auf. Auch als Dritte kann sie sich mit Einspruch gegen Pfändungsmaßnahmen wehren, soweit sie Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhebt und sie als Dritte davon betroffen wird. Sie macht mit ihrem Einspruch aber nur ein die Vollstreckung hinderndes Recht, ihr Eigentumsrecht an den gepfändeten Sachen geltend. Dafür sieht die AO als Rechtsbehelf den Widerspruch bzw. die Drittwiderspruchsklage bei einem Zivilgericht nach 262 AO i. V. m. 771 ZPO vor. Der Einspruch ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht zulässig, weil die AO hier einen speziellen Rechtsbehelf vorsieht. Auch der Einspruch gegen die Pfändung der PC-Anlage ist unzulässig, da sie als Dritte nicht unmittelbar von dem Verwaltungsakt betroffen ist ( 0 AO). Die Einsprüche von Annika Jägermeister sind als unzulässig zu verwerfen ( 8 AO). Ihr Antrag wird im Wege der Auslegung ( 133 BGB) als Widerspruch gegen die Pfändungsmaßnahmen behandelt. d) Aufgabe 4: Prüfung der Beseitigung der Pfändungsverfügungen Zu prüfen ist, ob ein Fehler bei Pfändungsmaßnahmen zu deren Rechtswidrigkeit führt, so dass eine Rücknahme nach 1 Abs. 1 AO in Betracht kommt. In der Umsatzsteuerfestsetzung 2005 i. H. von und der Zwangsgeldfestsetzung i. H. von 200 liegen vollstreckbare Verwaltungsakte vor ( 251 AO). Beide Verwaltungsakte sind bekannt gegeben und damit wirksam; es ist keine Aussetzung der Vollziehung ( 361 AO) gewährt worden. Die zwischenzeitlich erfolgte Abgabe der Umsatzsteueranmeldung mit einem erheblich höheren Vorsteuerbetrag hindert die Vollstreckung nicht ( 256 AO, A 11 VollstrA). Steuer und Studium

3 Da die Umsatzsteuererklärung 2005 zwischenzeitlich eingereicht wurde, ist der Vollzug des Zwangsmittels einzustellen ( 3 AO). Das heißt die Pfändung beruhte insoweit auf einem wirksamen Vollstreckungstitel, aber jetzt darf wegen des Zwangsgeldes keine Verwertung mehr stattfinden. Die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen des 254 AO liegen vor. Der Umsatzsteueranspruch 2005 und der Zwangsgeldanspruch waren am fällig ( 220 Abs. 1 AO i. V. m. 18 Abs. 4 Satz2 UStG, 220 Abs. 2 Satz1 AO), entsprechende Leistungsgebote sind durch Bekanntgabe wirksam geworden; die Wochenfrist war verstrichen. Die gepfändeten Gegenstände sind körperliche, bewegliche Sachen, die durch den Vollziehungsbeamten durch Anlegung der Pfandsiegel wirksam gepfändet worden waren ( 285, 286 Abs. 1 und 2 AO). Der Vollziehungsbeamte hatte zurecht nur den Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners geprüft, nicht aber die Eigentumsverhältnisse ( 286 Abs. 1 AO). Die Home-Cinema-Ausrüstung befand sich in Gewahrsam der Eheleute Jägermeister. Zugunsten des Vollstreckungsgläubigers (Freistaat Bayern, 252 AO) wird bei Sachen, die sich in Gewahrsam von Ehegatten befinden, vermutet, dass der Vollstreckungsschuldner (Jens Jägermeister) alleiniger Gewahrsamsinhaber ist ( 263 AO i. V. m. 739 ZPO i. V. m BGB). Diese Gewahrsamsvermutung konnten die Eheleute Jägermeister nicht widerlegen, so dass die Pfändung der Home-Cinema-Ausrüstung insoweit rechtmäßig war. Die Miteigentümerstellung von Annika Jägermeister hat als solche zwar keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme, es wäre jedoch unverhältnismäßig, Annika Jägermeister zur Drittwiderspruchsklage zu zwingen, bei der sie dann obsiegte. Das Finanzamt wird daher die Sachpfändung aufheben ( 257 Abs. 2 AO). Das Finanzamt müsste den Miteigentumsanteil von Jens Jägermeister als anderes Vermögensrecht nach 321 Abs. 1 AO pfänden. Die PC-Anlage ist unpfändbar gem. 295 AO i. V. m. 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, da Jens Jägermeister die PC-Anlage überwiegend für seine Erwerbstätigkeit nutzt. Da die Pfändungsmaßnahme rechtswidrig erfolgt ist, muss sie nach 1 Abs. 1 AO zurückgenommen werden, das Ermessen ist auf Null reduziert. Hinsichtlich der Standuhr greift auch hier die Gewahrsamsvermutung des 263 AO. Da aber Annika Jägermeister als Dritte ihr Eigentumsrecht nachweisen konnte, ist die Verwertung unzulässig und die Pfändung ist aufzuheben. 2. Teil II: Umsatzsteuer a) Vorsteuerabzug der KG aus dem Erwerb des neuen Geschäftswagens Aus der Lieferung des Pkw BMW 520 i am steht der KG der Vorsteuerabzug i. H. von für den Voranmeldungszeitraum (VAZ) Februar 2007 zu. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gem. 15 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 Satz1 und 2 UStG liegen vor, insbesondere wurde am eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt. Aus der Anzahlungsrechnung vom hatte die KG gem. 15 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 Satz3 UStG für den VAZ September 2006 einen Vorsteuerabzug von ( von =) 800. Da die Lieferung des Fahrzeugs erst nach Inkrafttreten der Steuersatzerhöhung am ausgeführt wurde, war eine USt von 19 % von = abzüglich der bereits auf die Anzahlung geleisteten USt von angefallenen Steuer von = 800 in Rechnung zu stellen. b) Vermietung des gemischt genutzten Grundstücks Sendlinger Str. 25 durch KK Sämtliche Vermietungen in dem viergeschossigen Gebäude stellen sonstige Leistungen ( 3 Abs. 9 UStG) dar, die gem. 3a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a UStG im Inland und in Form von Teilleistungen gem. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz2 und 3 UStG ausgeführt werden und grundsätzlich steuerfrei sind. Nach 9 Abs. 2 i. V. m. 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist die Option grundsätzlich zulässig, da mit dem Bau vor dem begonnen wurde. Soweit aufgrund wirksamer Option gem. 9 UStG steuerpflichtige Teilleistungen vorliegen, entsteht die Steuer mit Ablauf des monatlichen VAZ der Ausführung der Teilleistung. Nutzung der Räume im EG: Durch Vermietung an die KG für deren Filiale: Wirksamer Verzicht auf die Steuerfreiheit der Mietumsätze gem. 9 Abs. 1 UStG, kein Ausschluss gem. 9 Abs. 2 UStG, da die KG ausschließlich steuerpflichtige Umsätze ausführt. Bemessungsgrundlage gem. 10 Abs. 1 UStG: einschließlich Nebenkosten; die Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung und sind steuerpflichtig; monatlich anfallende USt von ( 12 Abs. 1 UStG, Steuersatz19 %) 798. Vermietung 1. OG: Vermietung einer Büroeinheit an Rechtsanwalt Sänger aufgrund Option steuerpflichtig, da 9 Abs. 2 UStG nicht entgegensteht: Rechtsanwalt Sänger führt ausschließlich steuerpflichtige Umsätze aus. Bemessungsgrundlage gem. 10 Abs. 1 UStG: einschl. Nebenkosten, USt von ( 12 Abs. 1 UStG, Steuersatz19 %) 389,50. Vermietung einer Büroeinheit an Versicherungs- und Immobilienmakler Hurtig: Option nach 9 Abs. 2 UStG nicht zulässig, da H nicht ausschließlich steuerpflichtige Umsätze ausführt und die steuerfreien Umsätze die Bagatellgrenze von 5 % übersteigen (Abschn. 148a Abs. 3 Satz2 UStR). Ab keine steuerfreien Umsätze mehr, daher Option ab Anfang Oktober 2007 zur Steuerpflicht zulässig und wahrgenommen. Bemessungsgrundlage gem. 10 Abs. 1 UStG: einschl. Nebenkosten, USt von ( 12 Abs. 1 UStG, Steuersatz19 %) 389,50. Vermietung 2. OG: Vermietung der Praxisräume an Internisten steuerfrei, Option gem. 9 Abs. 2 i. V. m. 4 Nr. 14 UStG nicht zulässig, da insoweit ausschließlich steuerfreie Umsätze ausgeführt werden. Dagegen Option gem. 9 Abs. 1 UStG zulässig bezüglich des schriftstellerisch genutzten Raumes, da diese Nebentätigkeit (Abschn. 20 Abs. 2 UStR) umsatzsteuerpflichtig ist. Grenzen des 19 Abs. 1 Satz1 UStG mit den steuerpflichtigen Umsätzen überschritten. Bei unterschiedlicher Gebäudenutzung ist die Option auch für einzelne Räume möglich (Abschn. 148 Abs. 6 Satz1 bis 3 UStR). Bemessungsgrundlage gem. 10 Abs. 1 UStG: 750 einschl. Nebenkosten, USt von ( 12 Abs. 1 UStG, Steuersatz19 %) 142,50. Ab keine steuerpflichtigen Umsätze mehr, daher Option zur Steuerpflicht nicht mehr möglich. 374 Steuer und Studium

4 Vermietung Wohnungen im 3. OG: Umsätze aus der Vermietung der beiden Wohnungen steuerfrei, Option gem. 9 Abs. 1 UStG ausgeschlossen, da zu privaten Wohnzwecken vermietet. c) Umfangreiche Renovierungsarbeiten im Kalenderjahr 2005 Neueindeckung des Daches: Vorsteuerabzug aus der Rechnung für Dachdeckerarbeiten gem. 15 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 UStG: Da K. K. das Gebäude teilweise zur Ausführung steuerfreier Mietumsätze nutzt, ist Vorsteuer von gem. 15 Abs. 4 UStG in abziehbare und nicht abziehbare Beträge aufzuteilen. Aufteilungsmaßstab Nutzflächenschlüssel (Abschn. 208 Abs. 2 Satz8 UStR); Aufteilung nach Umsatzschlüssel gem. 15 Abs. 4 UStG nicht zulässig. 340 m 2 von 800 m 2 zur Ausführung von Abzugsumsätzen genutzt, daher 42,5 % von = 442 abziehbar. Aufgrund des Skontoabzugs Minderung von Entgelt und Umsatzsteuer um 2 %: Bemessungsgrundlage Entgelt nunmehr 6 370, Vorsteuerabzug 442./. 8,84 = 433,16 für VAZ September Da Skontoabzug im VAZ des Leistungsbezugs, wird keine Berichtigung gem. 17 Abs. 1 Satz2 UStG erforderlich. Einbau eines modernen Personenaufzugs: Vorsteuerabzug aus der Rechnung über Fahrstuhleinbau gem. 15 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 UStG insoweit ausgeschlossen, als zur Ausführung von Ausschlussumsätzen verwendet. Aufzug ohne Nutzen für das Erdgeschoss, daher ist nur die Verwendung für 1. bis 3. OG zu berücksichtigen: Aufteilung gem. 15 Abs. 4 UStG nach Nutzflächenverhältnis 140 m 2 von 600 m 2, daher 23,33 % von = 746,56 für VAZ August 2005 abziehbar. Vorsteuer i. H. von /. 746,56 = 2 453,44 vom Abzug ausgeschlossen. Neuanstrich der Fassade: Zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung Fassadenanstrich gem. 15 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 UStG: Aufteilung der Vorsteuer von 960 gem. 15 Abs. 4 UStG in abziehbare und nicht abziehbare Beträge, Aufteilungsmaßstab Nutzflächenschlüssel (Abschn. 208 Abs. 2 Satz8 UStR). 340 m 2 von 800 m 2 zur Ausführung von Abzugsumsätzen genutzt, daher 42,5 % von 960 = 408 für VAZ Juli 2005 abziehbar. Vorsteuer i. H. von (960./. 408 =) 552 vom Abzug ausgeschlossen. d) Übertragung des gemischt genutzten Grundstücks Sendlinger Str. 25 auf den Enkel L. K. Laut Sachverhalt stellte die Vermietung des gemischt genutzten Grundstücks Sendlinger Str. 25 das Unternehmen des K. K. i. S. des 2 Abs. 1 Satz2 UStG dar. Die unentgeltliche Übereignung des Grundstücks an den Enkel stellt gem. 1 Abs. 1a UStG eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen dar. Nach 1 Abs. 1a Satz3 UStG tritt der erwerbende Enkel L. K. als Einzelrechtsnachfolger hinsichtlich der übertragenen Sachen und Rechte in das umsatzsteuerrechtliche Steuerschuldverhältnis des Veräußerers ein. Bei den übertragenen Vermögensgegenständen ist dies vor allem von Bedeutung für die Verwendungsverhältnisse, die eine Vorsteuerberichtigung zur Folge haben können. Gemäß 15a Abs. 10 UStG wird bei einer Geschäftsveräußerung der maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Verwendung des gemischt genutzten Grundstücks am : In der Verwendung der Räume des Gebäudes im EG, im 1. und 2. OG (Änderung in der Verwendung durch den Internisten erst ab ) und im 3. OG bezüglich der Wohnung des Mieters Paulig ist am keine Änderung eingetreten. Dagegen tritt in der Verwendung der Wohnung durch L. K. eine umsatzsteuerlich relevante Änderung ein: Da ab das Grundstück L. K. gehört, liegt der Nutzung durch L. K. kein Leistungsaustausch mehr zugrunde. Es liegt nunmehr eine unentgeltliche Wertabgabe nach 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor. Bei der Herstellung des gemischt genutzten Gebäudes im Kalenderjahr 1993 konnte K. K. teilweise den Vorsteuerabzug vornehmen. Die sich daraus ergebende umsatzsteuerrechtliche Bindung ist nach 1 Abs. 1a Satz3 UStG auf den Erwerber und Einzelrechtsnachfolger übergegangen. Die unentgeltliche Wertabgabe wird gem. 3f UStG im Inland bewirkt, ist daher steuerbar. Da sie keine Vermietung i. S. des 4 Nr. 12a UStG darstellt, ist die unentgeltliche Wertabgabe steuerpflichtig (Abschn. 76 Abs. 3 Satz6 UStR). Bemessungsgrundlage sind gem. 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG die anteiligen vorsteuerbelasteten Ausgaben i. H. von monatlich 650 ; USt gem. 12 Abs. 1 UStG 19 % = 123,50. Gemäß 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG entsteht die Steuer jeweils mit Ablauf des monatlichen VAZ. Ab tritt mit der steuerpflichtigen Wertabgabe bezüglich der Wohnung des L. K. eine Änderung in der Verwendung des gemischt genutzten Gebäudes ein: Es werden nunmehr 440 m 2 von 800 m 2 = 55 % der Nutzfläche zur Ausführung von Abzugsumsätzen verwendet. Vorsteuerabzug aus der Notarrechnung: Der Enkel L. K. hat mit der Beurkundung des Grundstückserwerbs eine sonstige Leistung des Notars in Anspruch genommen. Er ist bereits mit dieser Vorbereitungshandlung Unternehmer geworden (Abschn. 19 Abs. 1 Satz1 UStR). Gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 UStG ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit der Leistungsbezug zur Ausführung von Abzugsumsätzen verwendet wird; dies ist zu 55 % der Fall. Von den in Rechnung gestellten 760 sind daher 55 % = 418 für den VAZ Juni 2007 abziehbar. e) Änderung in den Verwendungsverhältnissen und Vorsteuerberichtigung Vorsteuern aus der Herstellung des gemischt genutzten Gebäudes: Für Grundstücke umfasst der Berichtigungszeitraum gem. 15a Abs. 1 Satz2 und 15a Abs. 5 UStG zehn Jahre. Das Gebäude wurde nach Fertigstellung des Neubaus ab genutzt. Der Berichtigungszeitraum für das Grundstück vom bis war daher bei den Änderungen in den Verwendungsverhältnissen bereits abgelaufen, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten kommt nicht mehr in Betracht. Neueindeckung des Daches: In das gemischt genutzte Gebäude sind mit dem neu eingedeckten Dach Dachziegel und andere Einbauteile eingegangen, die dabei ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart verloren haben; sie sind Bestandteile geworden (Abschn. 217b Abs. 1 UStR). Aufgrund der Änderungen in den Verwendungsverhältnissen bei dem Gebäude kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus der Dacheindeckung gem. 15a Abs. 3 Satz1 UStG in Betracht. Für den Berichtigungszeitraum kommt es dabei auf die Art des Investitionsgutes an, hier das Grundstück Sendlinger Str. 25: zehnjähriger Berichtigungszeitraum gem. 15a Abs. 1 Satz2 und Abs. 5 UStG vom bis Die auf die Herstellungskosten der Dacheindeckung entfallende Vorsteuer Steuer und Studium

5 beträgt 1 019,20 ; eine Berichtigung entfällt daher nicht bereits nach 44 Abs. 1 UStDV. Jahresbetrag Vorsteuer 101,92 ; ursprünglicher Vorsteuerabzug in 2005 i. H. von 42,50 %. Verwendung im Kj. 2007: 6 Monate 42,5 %, 3 Monate 55 %, 3 Monate 62,5 %, ergibt durchschnittlich 50,625 %. Umfang der Änderung: 50,625 %./. 42,5 % = 8,125 %. Berichtigungsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen: 101,92 x 8,125 % = 8,28. Ergebnis: Gemäß 44 Abs. 2 UStDV unterbleibt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus der Dacheindeckung. Einbau eines Personenaufzugs: Aufgrund der Änderungen in den Verwendungsverhältnissen bei dem Gebäude kommt auch eine Berichtigung der Vorsteuern nach 15a Abs. 3 Satz1 UStG in Betracht, die bei dem Einbau des Aufzugs angefallen sind. Der Aufzug wird Bestandteil des Gebäudes. Danach bestimmt sich der Berichtigungszeitraum von zehn Jahren ( 15a Abs. 1 Satz2 und Abs. 5 UStG): bis Für Aufzugeinbau in Rechnung gestellte Vorsteuer: 3 200, Jahresbetrag 320. Gebäudeverwendung zu Abzugsumsätzen in 2007: 6 Monate 23,33 %, 3 Monate 40 %, 3 Monate 50 %, ergibt durchschnittlich 34,165 %. Umfang der Änderung: 34,165 %./. 23,33 % = 10,8 %. Berichtigungsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen: 320 x 10,8 % = 34,67. Es ist eine Berichtigung für das Kj vorzunehmen, da die Änderung mehr als 10 %-Punkte beträgt ( 44 Abs. 2 UStDV). Die Berichtigung ist mit der Jahreserklärung vorzunehmen ( 44 Abs. 4 Satz1 UStDV). Hinweis 15a Abs. 3 Satz 2 UStG n. F. schreibt vor, dass der Einbau mehrerer Bestandteile in ein Wirtschaftsgut zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen sind. Diese mit Gesetz vom eingefügte Bestimmung ist gem. 27 Abs. 12 UStG auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsätze i. S. des 1 Abs. 1 UStG nach dem ausgeführt werden. Im vorliegenden Fall sind die den Vorsteuerbeträgen zugrunde liegenden Umsätze bereits im Kj ausgeführt worden, 15a Abs. 3 Satz 2 UStG n. F. ist daher nicht anzuwenden. Neuanstrich der Fassade: Bezüglich der Vorsteuern, die auf den Neuanstrich der Fassade angefallen sind, entfällt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. 44 Abs. 1 UStDV, da der Vorsteuerbetrag für diese an dem Gebäude ausgeführte Leistung ( 15a Abs. 3 Satz2 2. Altern. UStG) nicht übersteigt. Dasselbe gilt für die Vorsteuer, die der Notar für die Protokollierung der Übertragung des gemischt genutzten Grundstücks auf den Enkel L. K. in Rechnung gestellt hat: Der Vorsteuerbetrag von 760 übersteigt nicht. f) Erwerb der Backöfen Erwerb für die Filialen in Deutschland: Die Lieferung der 50 Backöfen der Fa. Havel (Tschechien) an die Filialen der KG im Inland führt zu innergemeinschaftlichen Erwerben gem. 1a Abs. 1 UStG; die Voraussetzungen nach 1a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG liegen vor. Die innergemeinschaftlichen Erwerbe werden gem. 3d Satz1 UStG im Inland bewirkt, da sich die Backöfen am Ende der Beförderung im Inland befinden. Die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind steuerbar ( 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) und steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage gem. 10 Abs. 1 UStG pro Stück, Erwerbsteuer gem. 12 Abs. 1 UStG 19 % = 570, Entstehung der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb gem. 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG mit Ausstellung der Rechnung, d. h. mit der Begebung an den Erwerber am Der KG steht gem. 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG der Abzug der auf den einzelnen Erwerb der Backöfen angefallenen Erwerbsteuer i. H. von 570 zu. Erwerb für die österreichischen Filialen: Die Lieferung der 20 Backöfen der Fa. Havel (Tschechien) an die Filialen der KG in Österreich führt zu innergemeinschaftlichen Erwerben gem. 1a Abs. 1 UStG entsprechend. Auch hier liegen die Voraussetzungen nach 1a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG entsprechend vor. Die innergemeinschaftlichen Erwerbe werden gem. 3d Satz1 UStG entsprechend in Österreich bewirkt, da sich die Backöfen am Ende der Beförderung dort befinden; da jedoch die KG als Erwerberin ihre deutsche USt-IdNr. verwendet hat, gelten die Erwerbe gem. 3d Satz2 UStG so lange als im Inland ausgeführt, bis die KG nachweist, dass der Erwerb durch den Mitgliedstaat Österreich besteuert worden ist. Die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind daher zunächst im Inland steuerbar ( 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) und steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage gem. 10 Abs. 1 UStG pro Stück, Erwerbsteuer ( 12 Abs. 1 UStG, 19 % =) 570. Entstehung der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb gem. 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG mit Ausstellung der Rechnung, d. h. mit der Begebung an den Erwerber am Der KG steht gem. 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG der Abzug der auf den einzelnen Erwerb der Backöfen angefallenen Erwerbsteuer i. H. von 570 zu. Führt die Erwerberin den Nachweis, dass die Erwerbe durch den nach 3d Satz1 UStG vorrangig zuständigen Mitgliedstaat Österreich besteuert worden sind, ist die Erwerbsbesteuerung im Inland gem. 17 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 1 Satz1 UStG zu berichtigen. Beförderung der Backöfen durch die ukrainische Spedition Puschkin: Die Beförderung der Backöfen ist eine sonstige Leistung ( 3 Abs. 9 UStG). Der Leistungsort liegt grundsätzlich gem. 3b Abs. 3 Satz1 UStG in Tschechien, wo die Beförderung begonnen hat; da jedoch die KG als Leistungsempfängerin ihre deutsche USt-IdNr. verwendet hat, gilt die Beförderung gem. 3b Abs. 3 Satz2 UStG als im Inland ausgeführt. Die Beförderungsleistung ist daher im Inland steuerbar ( 1 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 UStG) und steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage sind gem. 10 Abs. 1 UStG die in der Nettorechnung ausgewiesenen 2 000, USt gem. 12 Abs. 1 UStG 19 % = 380, die gem. 13b Abs. 1 Satz1 UStG mit Ausstellung der am erteilten Rechnung entsteht, d. h. mit der Begebung an den Erwerber in den Tagen danach. Gemäß 13b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz1 UStG geht die Steuerschuld auf die KG als Leistungsempfängerin über. Für den VAZ April 376 Steuer und Studium

6 2007, in dem die Steuerschuld entstanden ist, kann die KG die auf die Beförderungsleistung anfallende USt von 380 als Vorsteuer abziehen ( 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG). 3. Teil III: Bewertung, Erbschaft- und Schenkungsteuer a) Steuerpflicht Der Übergang des Vermögens des Robert Rundlich (R. R.) auf die Ehefrau Carola Rundlich (C. R.) im Wege der testamentarischen Erbfolge ( 1922, 1937 BGB) unterliegt als Erwerb von Todes wegen ( 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) der ErbSt, und zwar als Erwerb durch Erbanfall ( 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Einen Erwerb von Todes wegen stellt auch die Lebensversicherung dar, die der Erbin aufgrund des zu ihren Gunsten abgeschlossenen Versicherungsvertrags zusteht ( 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG unterliegt der Vermögenserwerb der unbeschränkten persönlichen Steuerpflicht, weil der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz im Inland hatte und damit als Inländer anzusehen ist. Die ErbSt ist gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers am entstanden. Dieser Zeitpunkt ist zugleich maßgebend für die Ermittlung des Werts des Nachlasses und der Nachlassverbindlichkeiten ( 11 ErbStG). b) Bewertung des Grundvermögens Das Einfamilienhaus-Grundstück in Mögling stellt Grundbesitz dar ( 19 Abs. 1, 70 Abs. 1 BewG). Für Zwecke der ErbSt ist ein Grundbesitzwert gem. 138 Abs. 3 BewG auf den Todestag des Erblassers, , festzustellen ( 12 Abs. 3 ErbStG). Der Grundbesitzwert wird gem. 138 Abs. 3 BewG nach Maßgabe der 145 ff. BewG ermittelt und ist gem. 138 Abs. 5 BewG gesondert festzustellen und gem. 138 Abs. 5 Nr. 2 BewG der Alleinerbin zuzurechnen. Für diese Feststellung gelten die Vorschriften der AO über die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes sinngemäß ( 138 Abs. 5 Satz3 BewG, 179 bis 183 AO). Der Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid: Das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt ist an das Ergebnis der Bedarfsbewertung gebunden ( 182 AO; siehe auch 175 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 und 1 Abs. 2 AO). Inhalt des Feststellungsbescheids: Art des Grundstücks: bebautes Grundstück ( 138 Abs. 5 Nr. 1, 146 Abs. 1 BewG), Zurechnung: Carola Rundlich zu 1 1 ( 138 Abs. 5 Nr. 2 BewG), Wert: typisierter Wert gem. 138 ff. BewG, maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse vom Besteuerungszeitpunkt und die Wertverhältnisse grundsätzlich vom ( 138 Abs. 1 Satz2 und Abs. 4 BewG). Die Bewertung ist im Ertragswertverfahren gem. 146 Abs. 2 BewG durchzuführen. Für die selbstgenutzte Wohnung wird die übliche Miete angesetzt, für die an die Nichte vermietete Wohnung ebenso, da diese an eine Angehörige die Nichte ist Angehörige gem. 15 Abs. 1 Nr. 5 AO vermietet wird ( 146 Abs. 3 Satz1 BewG). Auf die tatsächlich gezahlte höhere Miete kommt es nicht an (R 171 Abs. 2 Satz5 und 6 ErbStR). Die Betriebskosten sind nicht einzubeziehen ( 146 Abs. 2 Satz3 BewG). Jahresmiete für die Wohnung des R. R.: 10 x 96 qm x 12 Monate; aus dem kurzen Zeitraum ist der Jahreswert abzuleiten; durchschnittliche Jahresnettokaltmiete ( 146 Abs. 2 Satz1 BewG): Ausgangswert: x 12,5 ( 146 Abs. 2 Satz1 BewG) Derselbe Wertansatzgilt für die an die Nichte vermietete Wohnung Zwischensumme Berechnung der Alterswertminderung ( 146 Abs. 4 BewG): Nach R 174 Abs. 1 ErbStR ist zugunsten der Steuerpflichtigen von einer fiktiven Bezugsfertigkeit zu Beginn des Kalenderjahres 2005 auszugehen:./ Zwischensumme Gemäß 146 Abs. 5 BewG ist ein Zuschlag von 20 % hinzuzurechnen, da das Gebäude zwei Wohnungen enthält: 20 % von = Summe abgerundet ( 139 BewG) Mindestwert: Umrechnung Bodenrichtwert DM : 1,95583 = 1 022,58 Fläche von Grund und Boden richtet sich nach Verhältnissen vom Bewertungsstichtag; Bewertung gem. 146 Abs. 6 BewG: 80 % des Bodenrichtwerts von 990 qm x 1 022,58 = , abgerundet gem. 139 BewG Nach Angabe im Sachverhalt hat das Grundstück nach dem Gutachten eines Sachverständigen einen Verkehrswert von Da dieser Wert niedriger ist als der nach 146 Abs. 2 bis 6 BewG ermittelte Wert, ist dieser Wert gem. 146 Abs. 7 BewG als Grundbesitzwert festzusetzen c) Bewertung des Betriebsvermögens Kommanditbeteiligung an der Hopp & Jump Bungee KG: Die KG ist ein Gewerbebetrieb gem. 97 Abs. 1 BewG, 15 Abs. 3 EStG. Es liegt daher Betriebsvermögen gem. 95 Abs. 1 BewG vor. Die Bewertung bestimmt sich nach 12 Abs. 5 Satz1 und 2 ErbStG i. V. m. 95 bis 109 BewG. Bewertungsstichtag ist gem. 9 Abs. 1 und 11 ErbStG der Todestag des R. R. ( ). Es wird kein gesondertes Feststellungsverfahren durchgeführt, die Bewertung des KG-Anteils des Erblassers als unselbständige Besteuerungsgrundlage wird im Rahmen der ErbSt-Veranlagung vom ErbSt-Finanzamt vorgenommen. Der Stichtagswert des Betriebsvermögens wird aus der Bilanzzum abgeleitet (R 39 Abs. 2 und R 40 Abs. 2 ErbStR). Grundsatz: Erfassung des Werts des Betriebsvermögens in der zu erstellenden Vermögensaufstellung aus der auf den erstellten Bilanz(Grundsatzder Bestands- und Bewertungsidentität, R 114 und 122 ErbStR). Es liegt nur Gesamthandsvermögen vor. Betriebsgrundstücke sind mit dem Grundbesitzwert im Besteuerungszeitpunkt , Wertpapiere sind mit dem Wert im Besteuerungszeitpunkt anzusetzen. Veränderungen im Wert des Betriebsvermögens bis zum Besteuerungszeitpunkt Steuer und Studium

7 sind gem. R 40 Abs. 2 i. V. m. R 39 Abs. 2 ErbStR zu berücksichtigen. Grundstück Seilweg: Betriebsgrundstück gem. 99 Abs. 2 Satz4 BewG, gem. 12 Abs. 5 und 3 ErbStG Bewertung mit dem Grundbesitzwert; kein gesonderter Ausweis des Werts des Gebäudes. Festgestellter Grundbesitzwert Wertpapiere: Betriebsvermögen, Bewertung gem. 12 Abs. 5 ErbStG i. V. m. 11 Abs. 1 BewG: / 100 = 700 Stück; Kurswert vom Besteuerungszeitpunkt: 700 x 170 = Bargeld: Gehört zum Betriebsvermögen gem. 12 Abs. 5 ErbStG, muss nicht bewertet werden, Ansatzvielmehr mit dem Nominalwert Übrige Aktiva, Steuerbilanzwerte (R 122 Nr. 9 ErbStR) Prozessrückstellungen: Teil des Betriebsvermögens, Abzug gem. 103 Abs. 1 BewG (R 118 Abs. 2 ErbStR)./ Rücklage 6b EStG, nicht zu übernehmen ( 103 Abs. 3 BewG): - Übrige Verbindlichkeiten: mit Steuerbilanzwerten zu erfassen ( 103 BewG)./ Hinzuzurechnen sind die Vermögensänderungen durch den Kauf junger Aktien des Bungeeseil-Herstellers Elastic AG im Januar 2006 (R 40 Abs. 2 i. V. m. R 39 Abs. 2 Nr. 3 ErbStR). Ansatzgem. 12 Abs. 5 Satz3 ErbStG i. V. m. 11 Abs. 1 BewG mit dem Kurswert im Besteuerungszeitpunkt = unter Abzug des gezahlten Kaufpreises von = Gesamthands-Betriebsvermögen am Bewertungsstichtag DifferenzGesamthandsvermögen/Kapital aus Bilanzder Gesamthand: / Kommanditanteil des R. R. ( 12 Abs. 5 ErbStG): 60 % Ursprünglicher Kapitalanteil R. R. an der Gesamthandsbilanz Zwischenergebnis: Wert des KG-Anteils des R. R. gem. 97 Abs. 1a BewG d) Bewertung der Anteile des R. R. an der Super-Seil GmbH Der Wert der GmbH-Anteile ist gem. 11 Abs. 2 Satz2 BewG zu schätzen, da kein Verkauf in dem letzten Jahr vor dem Bewertungsstichtag vorliegt. Für die Bewertung sind die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt maßgeblich (R 96 Abs. 1 Satz3 ErbStR). Gemäß 9 Abs. 1 i. V. m. 11 ErbStG ist dies der Todestag des Erblassers am Die GmbH-Anteile des Erblassers sind nach der Regelbewertung gem. R 97 ErbStR (Stuttgarter Verfahren) zu bewerten. (1) Ermittlung des Vermögenswerts der GmbH (R 98 ErbStR) unter Ableitung aus dem Wert vom Abschluss zum (R 98 Abs. 2 ErbStR). Wert des Betriebsvermögens der GmbH gem. 12 Abs. 5 ErbStG: Wert laut Bilanzzum bei grundsätzlicher Bestands- und Bewertungsidentität von Handels- und Steuerbilanz( 97 Abs. 1 Nr. 1 und 109 Abs. 1 Nr. 1 BewG) Zurechnung der Wertsteigerung der Wertpapiere zum Bewertungszeitpunkt: Wertansatzder GmbH-Anteile gem. 11 Abs. 1 BewG zum Bewertungsstichtag (R 98 Abs. 3 Nr. 2 ErbStR) 000 abzüglich Anschaffungskosten abgeleiteter Wert des Betriebsvermögens der GmbH zum Stichtag Ergibt Vermögenswert der GmbH Betriebsvermögen / Stammkapital: / = 403,2 % (2) Ermittlung des Ertragshundertsatzes gem. R 99 ErbStR abgeleitet aus den Betriebsergebnissen 2003 bis 2005: Zu versteuerndes Einkommen 2003 (R 99 Abs. 1 Satz5 ErbStR) zuzüglich AfA Firmenwert (R 99 Abs. 1 Satz5 Nr. 1b ErbStR) abzuziehen KSt, 25 %, R 99 Abs. 1 Satz5 Nr. 2c ErbStR./ und SolZ, 5,5 % der KSt, R 99 Abs. 1 Satz5 Nr. 2c ErbStR./ Zu versteuerndes Einkommen 2004 (R 99 Abs. 1 Satz5 ErbStR) abzuziehen KSt, R 99 Abs. 1 Satz5 Nr. 2c ErbStR./ und SolZ, 5,5 % der KSt, R 99 Abs. 1 Satz5 Nr. 2c ErbStR./ Zu versteuerndes Einkommen 2005 (R 99 Abs. 1 Satz5 ErbStR) abzuziehen KSt, 25 %, R 99 Abs. 1 Satz5 Nr. 2c ErbStR./ und SolZ, 5,5 % der KSt, R 99 Abs. 1 Satz5 Nr. 2c ErbStR./ Gewichtung der Betriebsergebnisse (H 99 Abs. 3 ErbStH): für das Jahr 2003: x 1 = für das Jahr 2004: x 2 = für das Jahr 2005: x3= Ertragshundertsatz: Durchschnittsertrag : 6 = ,83 Durchschnittsertrag / Nennkapital: ,83 / = 16,69 % (3) Ermittlung des gemeinen Werts (R 100 ErbStR) 0,68 x (Vermögenswert + 5 x Ertragshundertsatz[403,2 + 5 x 16,69] =) 3,92 % Abschlag wegen besonderer Umstände (R 100 Abs. 3 ErbStR): Verhältnis Ertragshundertsatzzu Vermögenswert: 16,69 / 403,2 = 4,14 % Da die Rendite zwischen 4,05 % und 4,50 % liegt, ergibt sich ein Abschlag von 3 %. Geminderter gemeiner Wert in Prozent: 3,92 %./. 3 % = 320,99 % Gemäß R 100 Abs. 2 Satz7 ErbStR auf einen vollen Punkt abzurunden: 320 % Steuer und Studium

8 Anteil des Erblassers an der GmbH, umgerechnet auf das Stammkapital 10 % von = x 320 % = Abschlag von 10 % wegen mangelnden Einflusses auf die Geschäftsführung gem. R 101 Abs. 1 Satz2 Nr. 2 Satz1 und Abs. 8 ErbStR, da ein anderer Gesellschafter über 50 % der Anteile hält (Gesellschafter Heckler 55 %): Gemeiner Wert der Anteile: / = e) Begünstigung des Betriebsvermögens gem. 13a ErbStG Die Begünstigung durch Freibetrag und verminderten Wertansatzsteht für die Anteile an der GmbH nicht zu, da die GmbH- Anteile die Maßgeblichkeitsgrenze des 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG nicht erreichen. Betriebsvermögen KG-Anteil abzüglich Freibetrag gem. 13a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 ErbStG verbleiben ermäßigter Ansatzgem. 13a Abs. 2 ErbStG mit 65 % zuzüglich Wert der GmbH-Anteile f) Lebensversicherung zugunsten der Alleinerbin Carola Die Lebensversicherung fällt zwar nicht in die Erbmasse, sie stellt jedoch einen Erwerb von Todes wegen dar ( 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). In die Bereicherung der Erbin ist daher gem. 10 Abs. 1 ErbStG die Kapitalforderung gem. 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. 12 Abs. 1 und Abs. 4 BewG mit dem Nennwert einzubeziehen: g) Hausrat Wohnungseinrichtung (einschließlich gelieferter Ledergarnitur), zu bewerten mit dem gemeinen Wert gem. 9 Abs. 1 und 2 BewG Freibetrag gem. 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG, da Ehefrau StKl. I./ Bruttoerwerb h) Nachlassverbindlichkeiten Nachlassverbindlichkeiten werden nach 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. 1 bis 16 BewG bewertet. (1) Erblasserschulden gem. 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG Rentenschuld gegenüber Heinrich Alt, die auflösend bedingt ist; die Befristung wird über 14 Abs. 1 BewG berücksichtigt. Bewertung mit dem Kapitalwert nach 14 Abs. 1 bzw. 13 Abs. 12 BewG, da es sich um eine abgekürzte Leibrente handelt ( 13 Abs. 1 Satz2 BewG, Länder-Erlass vom , Abschn. III, Tz , Anhang 10 ErbStR). Jahreswert ( 15 Abs. 1 BewG): 700 x 12 Monate = VV nach Anlage 9 zu 14 Abs. 1 BewG bzw. Tab. 8, Mann 62 J. 9,889 VV gem. Anlage 9a zu 13 Abs. 1 BewG bzw. Tab. 1, Restlaufzeit bis = 16 Jahre und 1 Monat VV 16 Jahre 10,750 VV 17 Jahre 11,163 Differenz0,413 x 1 12 = 0,034 VV für 16 Jahre + 1 Monat ( interpoliert ) = 10, ,034 = 10,784 Für die Bewertung der abgekürzten Leibrente ist gem. 13 Abs. 1 Satz2 BewG der kleinere Vervielfältiger maßgebend. Kapitalwert daher 8,400 x 9,889 = ,60 Honorarverbindlichkeit gegenüber C. R. aus Bauaufsicht Die Verbindlichkeit gegenüber der Alleinerbin C. R. ist gem. 10 Abs. 3 ErbStG anzusetzen, obwohl Forderung und Verbindlichkeit durch Konfusion erloschen sind. AnsatzNennwert ( 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. 12 Abs. 1 BewG) Zahlungsverpflichtung Ledergarnitur Trotzwirtschaftlichem Zusammenhang mit Hausrat keine Abzugsbeschränkung nach 10 Abs. 6 Satz1 und 3 ErbStG: Da für Hausrat gem. 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG nur ein pauschaler Freibetrag gewährt wird, können korrespondierende Schulden abgezogen werden (R 31 Abs. 2 Satz2 ErbStR) (2) Erbfallschulden gem. 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG Verbindlichkeit Pflichtteilsanspruch Sohn H. R. hat seinen Pflichtteilsanspruch bisher nicht geltend gemacht; der Pflichtteil ist daher bei der Veranlagung der Erbin (noch nicht) abzugsfähig. Wird er später geltend gemacht, ist die Erbschaftsteuerveranlagung des Erben ggf. gem. 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu berichtigen. Daher kein Ansatz --- (3) Erbfallkosten gem. 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG Die Beerdigungskosten sind mit dem Ansatzdes Pauschbetrags abgegolten Summe Nachlassverbindlichkeiten ,60 aufgerundet auf volle Euro Bereicherung der Erbin C. R. ( 10 Abs. 1 Satz1 und 2 ErbStG): Bruttoerwerb Summe Nachlassverbindlichkeiten./ Nettoerwerb, Bereicherung der Erbin C. R i) Erbschaftsteuer Bereicherung abzüglich persönlicher Freibetrag für Ehegatten StKl. I gem. 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG./ abzüglich Versorgungsfreibetrag für C.R. gem. 17 Abs. 1 Satz1 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb ( 10 Abs. 1 Satz1 ErbStG) abgerundet gem. 10 Abs. 1 Satz5 ErbStG Erbschaftsteuer gem. 19 Abs. 1 ErbStG in StKl. I: 19 % = Da der maßgebende Grenzwert nach 19 Abs. 3 ErbStG nicht erreicht wird, ist kein Härteausgleich vorzunehmen (H 75 ErbStH). Steuer und Studium

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