Fristen in Jahren Frist abgelaufen für Unterlagen aus:
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- Oskar Fürst
- vor 8 Jahren
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1 I. Aufbewahrungsfristen (Stand Januar 2009) Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen ACHTUNG: Seit müssen alle Buchungsbelege, die Grundlage für eine Buchung waren, statt bisher 6 nunmehr 10 Jahre aufbewahrt werden. Das heißt, dass im Einzelfall immer zu prüfen ist, ob der entsprechende Beleg Grundlage für eine Eintragung in den Büchern war (Buchungsgrundlage / Buchungsbeleg). Dann gilt die 10-jährige Verjährungsfrist gemäß 147 (3) Satz 1 AO. Fristen in Jahren Frist abgelaufen Abrechnungsunterlagen soweit nicht Buchungsbelege Abtretungserklärungen Änderungsnachweise der EDV-Buchführung Akkreditive Aktenvermerke Angebote Angestelltenversicherung (Belege) Anlagezu- und -abgangsmeldungen Anlagevermögensbücher und -karteien Arbeitsanweisungen zur EDV-Buchführung Arbeits- und Organisationsabläufe (EDV) Auftrags- und Bestellunterlagen Auftragskostenausgleiche Ausfuhrunterlagen Ausgangsrechnungen Außendienstabrechnungen BAB mit Belegen (soweit Unterlagen zur Inventurbewertung) BAG Rechnungsliste Bankbelege und -auszüge Bankbürgschaften Beitragsabrechnungen zu Sozialversicherungen Belege, Beleglisten, Belegzusammenstellungen, Sammelbelege (soweit Buchungsunterlagen) Beteiligungsunterlagen Betriebskostenrechnung Betriebsprüfungsberichte Bewertungsunterlagen Bewirtungsunterlagen Bilanzen, Anhänge Bilanzprotokoll (EDV) Bilanzunterlagen (mit Ausnahme von Büchern und Inventaren) Buchungsanweisungen Buchungsbelege mit Grundbuchfunktion Buchungsbelege - sonstige Buchungsprotokoll
2 Darlehensunterlagen Dauerauftragsunterlagen Debitorenlisten, soweit Bilanzunterlage Depotauszüge, -bestätigungen (soweit nicht Inventare) Depotbücher Devisenunterlagen (allgemein) Dubiosenbuch Dubiosenunterlagen EDV-Journal Einfuhrunterlagen Eingangsrechnungen Einheitswertbescheide Essenmarkenabrechnungen soweit nicht Buchungsbelege Exportunterlagen Fahrtkostenerstattungsunterlagen soweit nicht Buchungsbelege Fakturier-Journal Finanzberichte Frachtbriefe Freistemplerabrechnungsunterlagen Gebäude- und Grundstücksunterlagen (Bauakten, -plan, Genehmigungen) Gebäude- und Grundstücksunterlagen (soweit Inventar) Gebrauchsmusterunterlagen Gehaltsempfänger Stammkarten (mit Unterlagen) Gehaltslisten Geschäfts-/Lageberichte, Geschäftshauptbücher Geschäftsbriefe Geschenknachweise Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung) Grundbuchauszüge Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar) Gutschriftanzeigen Handelsregister- und Grundbuchauszüge (Bilanzunterlagen) Handels- und Geschäftsbriefe (auch als Mikrofilm) Hauptbücher (Hauptbuchkonten) Hauptabschlussübersicht, wenn an Stelle der Bilanz Hauptversammlungen, 1998 Protokolle über HV der eigenen Unternehmen Hilfsbücher (soweit Buchungsunterlagen)
3 Inventare und Inventarnachweise Inventurreinschriften Jahresabschlusslisten und -bogen Journale für Hauptbuch und Kontokorrent Kalkulationsunterlagen Karteien (soweit nur Buchungsunterlagen) Kassenbelege Kassenberichte Kassenbücher und -blätter Kassenzettel Kommissionslisten Konten Kontenpläne und Kontenplanänderungen Kontenregister Kontoauszüge Kontokorrentbücher und -kontenkarten Kontroll-Journal (EDV) Kreditunterlagen Lagerbuchführungen Lieferscheine Lizenzabrechnungen und -unterlagen Lohnbelege Lohnempfänger Stammkarten (mit Unterlagen) Lohnlisten Magnetbänder mit Buchfunktion Mahnbescheide Miet- und/oder Pachtunterlagen Nachnahmebelege Nebenbücher Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung (OP-Listen) Portokassenbücher Postgiroauszüge und -belege Preislisten Protokolle Provisionsabrechnungen mit Unterlagen Quittungen (soweit Buchungsbelege)
4 Rechnungen (bei Offene-Posten-Buchhaltung) Rechnungen (bei nicht Offene-Posten-Buchhaltung) Rechtsstreitfälle mit allen Unterlagen Registrierkassenstreifen Reisekostenabrechnungen Repräsentationsaufwand (Unterlagen) Sachkonten Saldenbestätigungen Saldenbilanzen, -listen am Schluss des Wirtschaftsjahres Scheck- und Wechselunterlagen Schriftwechsel Schuldtitel Skonti-Journal Speicherbelegungsplan der EDV-Buchführung Spendenbescheinigungen Steuerunterlagen Telefonkostennachweis Überstundenliste (soweit Lohnbelege) Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen) Verkaufsbücher Vermögensverzeichnis Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen) Versand- und Frachtunterlagen Versicherungspolicen Verträge, Vertragsunterlagen (soweit handels- und steuerrechtlich bedeutsam) Warenabgangs- und -eingangsscheine Warenausgangs- und -eingangsbücher Warenzeichenunterlagen Zahlungsanweisungen Zahlungs- und Vollstreckungsbefehle Zinsrechnungen Zinsstaffeln Zollbelege Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder Umstellung des Wirtschaftsjahres) Achtung: Die Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie für eine begonnene Außenprüfung, für eine vorläufige Steuerfestsetzung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung von Anträgen des Steuerzahlers bedeutsam sind.
5 II. Verjährungsfristen Verjährung bei Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners Leistungen an Privatpersonen (regelmäßige Verjährung) Anspruch auf Lohn und Gehalt / 3 Jahre Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis bei Geltung des MTV für Arbeitnehmer des Buchhandel und der Verlage in Bayern / 3 Monate Anspruch auf Nacherfüllung/Schadensersatz/auf Ersatz 2 Jahre 2 Jahre vergeblicher Aufwendungen Anwaltshonorar 3 Jahre 3 Jahre Bauwerke/Baustoffe 5 Jahre 5 Jahre Forderungen von Handwerkern, Kaufleuten und Fabrikanten für 3 Jahre 3 Jahre Lieferungen und Leistungen Frachtkosten 1 Jahre 1 Jahre Kaufpreisforderung 3 Jahre 3 Jahre Kaufvertrag 3 Jahre 3 Jahre Leasing 3 Jahre 3 Jahre Miete/Pacht 3 Jahre 3 Jahre Renten / 3 Jahre Rückständige Zinsen 3 Jahre 3 Jahre Steuerberaterhonorar 3 Jahre 3 Jahre Werkslohnforderung 3 Jahre 3 Jahre Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß 195 BGB drei Jahre. Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Januar 2009
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