6 Der besondere Kündigungsschutz

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1 Kündigungsschutz Gabi Hanreich TK Lexikon Ausbildung 8. September Der besondere Kündigungsschutz 6.1 Abgrenzung allgemeiner/besonderer Kündigungsschutz HI HI Während der sogenannte allgemeine Kündigungsschutz für alle unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallenden Arbeitnehmer gilt, behandelt der besondere Kündigungsschutz die darüber hinausgehenden Kündigungsbeschränkungen, die nur für besondere Arbeitnehmergruppen gelten. Im Folgenden wird nur der besondere Kündigungsschutz für die Personengruppen dargestellt, für die er nicht schon in eigenen Stichworten geschildert ist, Letzteres ist der Fall für Wehrdienstleistende, für Schwerbehinderte, für schwangere Frauen und Mütter und für Inhaber von Bergmannsversorgungsscheinen. 6.2 Betriebsräte HI Während der Amtszeit darf gegenüber einem Mitglied des Betriebsrats eine ordentliche Kündigung überhaupt nicht ausgesprochen werden, es sei denn, der Betrieb wird stillgelegt. [ 15 ] Eine außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn erstens ein wichtiger Grund im Sinne von 626 Abs. 1 BGB vorliegt und zweitens der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung zugestimmt hat ( 103 BetrVG) oder die Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzt worden ist. Bei der Beurteilung des wichtigen Grunds ist zu beachten, dass an das Wohlverhalten des Betriebsratsmitglieds hinsichtlich der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis kein strengerer Maßstab angelegt werden darf als bei den anderen Arbeitnehmern. In aller Regel kann einem Betriebsratsmitglied nicht wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten außerordentlich gekündigt werden. [ 16 ] Verstöße des Betriebsratsmitglieds gegen seine Amtspflichten berechtigen nur dann zur außerordentlichen Kündigung, wenn das Betriebsratsmitglied damit auch gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schwer verstoßen hat, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. [ 17 ] Sonst kann wegen schwerer Verstöße gegen Amtspflichten nur der Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragt werden. [ 18 ] Vor Ausspruch der fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung einholen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, seine Entscheidung dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen, mitzuteilen. [ 19 ] Schweigen gilt als Zustimmungsverweigerung. Lehnt der Betriebsrat die Zustimmung ab, so kann der Arbeitgeber deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht beantragen und muss dies tun, wenn er dem Betriebsratsmitglied kündigen will. Wichtig Zustimmungsersetzungsverfahren innerhalb der 2-Wochen-Frist Da der Arbeitgeber für die fristlose Kündigung erst die Zustimmung des Betriebsrats einholen oder gar vor dem Arbeitsgericht erstreiten muss, ist es in der Praxis schwierig, die 2-Wochen-Frist des 626 Abs. 2 BGB einzuhalten. Der Arbeitgeber muss aber, wenn er sein Kündigungsrecht nicht verlieren will, innerhalb der 2-Wochen-Frist nicht nur den Zustimmungsantrag beim Betriebsrat stellen, sondern bei ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs (höchstens 3 Tage, siehe oben) zu unterstellender Verweigerung der Zustimmung auch das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht einleiten. [ 20 ] Der besondere Kündigungsschutz besteht nur während der jeweiligen Amtszeit des Betriebsratsmitglieds. Beschließt der gesamte Betriebsrat seinen Rücktritt, so bleibt er geschäftsführend im Amt, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist. Ist die Bekanntgabe des Wahlergebnisses unterblieben, so endet die Amtszeit mit der

2 konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gremiums. [ 21 ] Sie endet spätestens mit Ablauf der regulären vierjährigen Amtszeit, selbst wenn bis dahin kein neuer Betriebsrat gewählt ist. Nach Ablauf der Amtszeit oder der Beendigung des Amtes eines einzelnen Betriebsratsmitglieds, z. B. durch Rücktritt, genießt das Betriebsratsmitglied noch einen nachwirkenden Kündigungsschutz. [ 22 ] Danach kann für die Dauer eines Jahres nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit dem Betriebsratsmitglied nur außerordentlich gekündigt werden, jedoch bedarf diese außerordentliche Kündigung nicht mehr der Zustimmung des Betriebsrats. Eine ordentliche Kündigung ist während dieser Zeit ausgeschlossen. Der nachwirkende Kündigungsschutz entfällt, wenn die Amtszeit aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung endet, sei es, dass das Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird, sei es, dass der ganze Betriebsrat aufgelöst wird. Wird der Betrieb stillgelegt, so entfällt der besondere Kündigungsschutz. Den Betriebsratsmitgliedern kann aber frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung gekündigt werden, es sei denn, dass ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Wird nur die Betriebsabteilung stillgelegt, in der das Betriebsratsmitglied beschäftigt ist, so ist es grundsätzlich in eine andere Abteilung zu übernehmen. [ 23 ] Ersatzmitglieder gelangen in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes erst dann, wenn sie an die Stelle eines ausscheidenden Betriebsratsmitglieds nachrücken oder solange sie für ein verhindertes ordentliches Mitglied tätig sind. Der besondere Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass das ordentliche Betriebsratsmitglied nicht arbeitsunfähig krank war und deshalb unberechtigt der Arbeit ferngeblieben ist. [ 24 ] Scheidet ein Ersatzmitglied nach Beendigung der Vertretungszeit wieder aus dem Betriebsrat aus, besteht hingegen nur noch der nachwirkende Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG. 6.3 Jugend- und Auszubildendenvertretung, Bordvertretung, Seebetriebsrat HI Auch die Mitglieder dieser betriebsverfassungsrechtlichen Organe genießen den gleichen Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder, jedoch ist der nachwirkende Kündigungsschutz der Bordvertretung auf 6 Monate beschränkt. Der dargestellte Kündigungsschutz versagt für Betriebsratsmitglieder und Jugend- und Auszubildendenvertreter, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, das mit dem Ende der Berufsausbildung ohne Kündigung endet. Hier könnte es der Arbeitgeber ablehnen, einen missliebig gewordenen Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Deshalb bestimmt 78a BetrVG, dass zwischen Arbeitgeber und Auszubildenden ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes zustande kommt, wenn der Auszubildende dies innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses schriftlich verlangt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragt festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Auszubildenden nicht begründet worden ist, oder dieses wieder aufzulösen. Diesem Antrag kann das Arbeitsgericht nur stattgeben, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist, z. B. wenn bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zwar ein Arbeitsplatz frei ist, aber der Beschäftigung dieses Arbeitnehmers Arbeitsschutzbestimmungen (z. B. Beschäftigungsverbot für werdende Mütter) entgegenstehen; der Arbeitgeber ist in diesem Fall auch nicht verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen z. B. durch Änderung betrieblicher Schichtpläne einen Arbeitsplatz neu zu schaffen, um die Weiterbeschäftigung zu gewährleisten. 6.4 Wahlvorstand, Wahlbewerber HI Einen ähnlichen Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder genießen auch Mitglieder des Wahlvorstands und Bewerber für die Wahl zum Betriebsrat. [ 25 ] Der Kündigungsschutz beginnt mit der Bestellung des Wahlvorstandes bzw. mit der Aufstellung

3 eines ordnungsgemäßen Wahlvorschlags [ 26 ] und endet mit dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Ist die förmliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses unterblieben, der Betriebsrat jedoch zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengetreten, endet der Schutz nach 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG mit diesem Zeitpunkt. [ 27 ] Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Besteht im Betrieb noch kein Betriebsrat, so muss vorher die Zustimmung des Arbeitsgerichts eingeholt werden. [ 28 ] Der nachwirkende Kündigungsschutz für diese Personengruppen ist auf 6 Monate beschränkt, während derer nur außerordentlich, aber ohne Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden kann. Wird in Kleinbetrieben ein vereinfachtes Wahlverfahren gem. 14a BetrVG durchgeführt, stehen auch die ersten 3 der zur Wahl eines Wahlvorstands einladenden Arbeitnehmer und die ersten 3 der antragstellenden Arbeitnehmer zur Bestellung eines Wahlvorstands unter dem besonderen Kündigungsschutz des 15 Abs. 3a KSchG. Der Kündigungsschutz besteht bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wenn es nicht zur Wahl eines Vertretungsorgans kommt, besteht der Kündigungsschutz für 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Einladung bzw. Antragstellung. 6.5 Abgeordnete HI Eine Kündigung oder Entlassung eines Arbeitnehmers aus Anlass oder wegen seiner Abgeordnetentätigkeit ist unwirksam. [ 29 ] Hat ein Arbeitnehmer ein Mandat erworben, so tritt seine Arbeitspflicht hinter den Anforderungen des Mandats zurück. Diese für Bundestagsabgeordnete geltende Vorschrift ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der auch für Abgeordnete von Land- und Kreistagen sowie sonstige Ortsvertretungen gilt. Der Kündigungsschutz von Bewerbern und Abgeordneten zum Europäischen Parlament ist im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments geregelt. Danach ist eine Kündigung oder Entlassung wegen der Übernahme oder Ausübung des Mandats unzulässig. Im Übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. 6.6 Beteiligte am Zivilschutz HI Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Zivilschutz keine Nachteile im Arbeitsverhältnis erwachsen, folglich darf ihnen auch deswegen nicht gekündigt werden. [ 30 ] 6.7 Arbeitnehmer in Elternzeit HI Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen. Dies gilt schon ab dem Zeitpunkt, von dem Elternzeit verlangt werden kann, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. [ 31 ] In Betracht kommen die relativ seltenen Fälle, in denen die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber eine Existenzgefährdung bedeutet, ferner Fälle von Betriebsstilllegungen und -verlagerungen. Hauptanwendungsfälle sind aber besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Liegt ein solcher "besonderer Fall" vor, hat die Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer Kündigung während der Elternzeit so erheblich überwiegt, dass ausnahmsweise die vom Arbeitgeber beabsichtigte Kündigung für zulässig zu erklären ist. Die Zustimmung zur Kündigung kann mit Neben- oder Inhaltsbestimmungen versehen werden. Der Ermessensspielraum der Behörde darf dabei nur Gesichtspunkte betreffen, die sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses selbst beziehen. Eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist daher kein ermessenserheblicher Gesichtspunkt für eine inhaltliche Einschränkung der Zulässigkeitserklärung. [ 32 ] Der Kündigungsschutz gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. [ 33 ]

4 Der Arbeitgeber darf auch das Arbeitsverhältnis mit einem Teilzeitbeschäftigtem nicht ohne Zustimmung der zuständigen Behörde kündigen, wenn diese Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit geleistet wird ohne dass aber Elternzeit in Anspruch genommen wird, wenn der Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Elterngeld hat. [ 34 ] 6.8 Arbeitnehmer in Freistellung gemäß Pflegezeitgesetz HI Das neue Pflegezeitgesetz räumt Arbeitnehmern einen Freistellungsanspruch für kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tagen zur Organisation der Pflege naher Angehöriger ein. Das Gesetz begründet außerdem einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit von bis zu 6 Monaten, wenn sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Dieser Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht kündigen. [ 35 ] In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. [ 36 ] 6.9 Arbeitnehmervertreter der Europäischen Gesellschaft HI Das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) ist am in Kraft getreten. Die Europäische Gesellschaft (societas europaea = SE) ist eine Rechtsform für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU tätig sind oder tätig werden wollen. Das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG) unterscheidet zwei Ebenen der Arbeitnehmerbeteiligung. Als Vertretungsorgan der Arbeitnehmer nimmt der SE-Betriebsrat [ 37 ] die Rechte auf Unterrichtung und Anhörung wahr. Die Satzung der SE kann neben der Hauptversammlung der Aktionäre entweder ein Verwaltungsorgan, den sog. Verwaltungsrat (monistisches System) oder ein Leitungs- und Aufsichtsorgan (dualistisches System) vorsehen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer auf Unternehmensebene wird durch die Entsendung von Vertretern in das Aufsichtsorgan oder Verwaltungsorgan gewährleistet. Bereits vor Gründung einer SE ist ein aus Arbeitnehmervertretern bestehendes "besonderes Verhandlungsgremium" [ 38 ] zu bilden, welches mit den Leitungsorganen der Gründungsgesellschaften eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer der SE abzuschließen hat. Die Mitglieder des SNB, die Mitglieder des SE-Betriebsrats, Arbeitnehmer, die in sonstiger Weise bei einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mitwirken sowie die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der SE genießen den gleichen Kündigungsschutz wie Arbeitnehmervertreter nach den Regelungen des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind. [ 39 ] 6.10 Datenschutzbeauftragte HI Für Datenschutzbeauftragte besteht ein Sonderkündigungsschutz. [ 40 ] Danach ist die Kündigung eines Datenschutzbeauftragten nur noch unter den Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund [ 41 ] möglich. Dieser Sonderkündigungsschutz wirkt bei Abberufung des Datenschutzbeauftragten für ein Jahr nach. [ 15 ] 15 Abs. 1 KSchG. [ 16 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 526/92. [ 17 ] BAG, Beschluss v , 2 ABR 17/74. [ 18 ] 23 BetrVG. [ 19 ] BAG, Beschluss v , 2 ABR 19/77.

5 [ 20 ] BAG, Beschluss v , 2 ABR 19/77. [ 21 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 487/08. [ 22 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 521/77. [ 23 ] 15 Abs. 3 u. 4 KSchG. [ 24 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 175/85. [ 25 ] 15 Abs. 3 KSchG. [ 26 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 452/73. [ 27 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 487/08. [ 28 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 303/75. [ 29 ] Art. 48 Abs. 2 Satz 2 GG. [ 30 ] Zivilschutzgesetz. [ 31 ] 18 Abs. 1 BEEG. [ 32 ] BVerwG, Urteil v , 5 C [ 33 ] 18 Abs. 2 BEEG. [ 34 ] 18 Abs. 2 BEEG. [ 35 ] 5 Abs. 1 PflegeZG. [ 36 ] 5 Abs. 2 PflegeZG. [ 37 ] 22ff. SEBG. [ 38 ] Spezial negotiating body = SNB, 4ff. SEBG. [ 39 ] 42 SEBG. [ 40 ] 32 BDSG. [ 41 ] 626 BGB.

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