Das Verwaltungsverfahren beim ÖbVI. Script zum Vortrag I. Quartal 2017

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1 1 Das Verwaltungsverfahren beim ÖbVI Script zum Vortrag I. Quartal 2017 Staa t s b e trie b Ge oba s i si nfo rma t ion un d Ver me ssu n g S ac h s en

2 2 Gliederung 1. Der ÖbVI als Behörde im funktionalen Sinn 1.1 Rechtsstellung des ÖbVI 1.2 Rechtsqualität der dem ÖbVI obliegenden Aufgabe "Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen" 1.3 Exkurs Vermessungsantrag 2. Erlass und Bekanntgabe von Verwaltungsakten bei der Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen 2.1 Verwaltungsakte, die von ÖbVI in Durchführung des Verwaltungsverfahrens Katastervermessung und Abmarkung erlassen werden können 2.2 Behördliche Maßnahmen OHNE Verwaltungsaktcharakter 2.3 Bekanntgabe von Verwaltungsakten 2.4 Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat, Empfänger 2.5 Exkurs formlose bzw. förmliche Bekanntgabe und Adressierung von Verwaltungsakten an nicht rechtsfähige Personenmehrheiten Abkürzungen FR GM GP GV KvA Lika RB uvb VA WS Fortführungsriss Grenzmarke Grenzpunkt Grenzverhandlung Katastervermessung und Abmarkung Liegenschaftskataster Rechtsbehelf untere Vermessungsbehörde Verwaltungsakt Widerspruch Hinweis Soweit auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes oder das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) des Bundes Bezug genommen wird, gilt die zitierte Rechtsnorm stets in Verbindung mit 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (i. V. m. 1 SächsVwVfZG).

3 3 1. Der ÖbVI als Behörde im funktionalen Sinn 1.1 Rechtstellung des ÖbVI - Organ des amtlichen Vermessungswesens im Freistaat Sachsen 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsVermKatG - Beliehener Unternehmer / Beleihungskörperschaft: Freistaat Sachsen 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG - Angehöriger der freien Berufe (Freiberufler) 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG - mittelbarer Träger der öffentlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsVermKatG - Behörde im funktionalen (verwaltungsverfahrensrechtlichen) Sinn 1 Abs. 4 VwVfG Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. 2 Abs. 4 SächsVermKatG: Die ÖbVI sind für die Katastervermessungen und Abmarkungen zuständig. 1.2 Rechtsqualität der dem ÖbVI obliegenden Aufgabe "Durchführung von KvA" Die Aufgabe besteht in der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens i.s.v. 9 Alternative 1 VwVfG: Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die - auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder - auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein. } Ausnahme: } KvA zur Gebäude- } aufnahme (endet nicht mit Erlass von Verwaltungsakten) Das Verwaltungsverfahren KvA ist aufgrund von Rechtsvorschriften - regelmäßig auf Antrag ( 16 Abs. 2 Satz 1 SächsVermKatG) - in bestimmten Fällen von Amts wegen ( 14 Abs. 4 Satz 1 SächsVermKatG) durchzuführen, 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG. Das wird nochmals unter Teil C Ziff. 9 Abs. 1 VwVKvA klargestellt: "Katastervermessung und Abmarkung beginnen mit dem Antrag oder von Amts wegen." Legaldefinition 35 VwVfG: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein VA, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

4 4 1.3 Exkurs Vermessungsantrag Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Katastervermessungen auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt sind Flurstückseigentümer sowie Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben, 16 Abs. 2 SächsVermKatG. Als Flurstückseigentümer kommen in Betracht: - natürliche Personen (Einzelpersonen) - nicht rechtsfähige Personenmehrheiten, dazu zählen u.a. die Bruchteilsgemeinschaften (z.b. Ehegatten, Wohnungseigentümergemeinschaften), Gesamthandsgemeinschaften (z.b. Erbengemeinschaften, eheliche Gütergemeinschaften, GbR), Personengesellschaften (z.b. OHG, KG), Partnerschaftsgesellschaften, stille Gesellschaften - juristische Personen des Privatrechts: z.b. Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH, Aktiengesellschaft - AG), Genossenschaften, Versicherungsvereine, ausländische wirtschaftliche Vereinigungen (z.b. Ltd., PLC), rechtsfähige Vereine, rechtsfähige Stiftungen - juristische Personen des öffentlichen Rechts: z.b. Gebietskörperschaften, Personenkörperschaften, Verbandskörperschaften, rechtsfähige Anstalten, rechtsfähige Stiftungen Grundstückseigentum kann bestehen in Form von Als Behörden kommen in Betracht: - Bundesbehörden - Landesbehörden - kommunale Behörden Im Rahmen ihrer (gesetzlichen) Aufgaben z.b. als - Straßenbaulastträger - Wasserbehörde - Forstbehörde - Landestalsperrenverwaltung - Flurneuordnungsbehörde - Alleineigentum ( 903 BGB) - Miteigentum nach Bruchteilen am gemeinschaftlichen Grundstück (Bruchteilseigentum) entsteht per Vertrag (z.b. bei Eheleuten) oder per Gesetz (z.b. nach WEG auf Grundlage einer Teilungserklärung) - Gesamthandseigentum am gemeinschaftlichen Grundstück besteht bei Erbengemeinschaften, ehelichen Gütergemeinschaften, Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (OHG, KG) - Treuhandeigentum 14 Abs. 1 SächsVermKatGDVO: Ein Antrag auf eine KvA muss - schriftlich gestellt werden aus Gründen der Rechtssicherheit - sowie nach Umfang und Zweck bestimmt sein Bestimmtheitsgrundsatz. Empfehlung: Antragsformular gem. Anlage 4 zu Teil C Ziff. 9 Abs. 2 Satz 2 VwVKvA verwenden. Mindestangaben gem. Teil C Ziff. 9 Abs. 2 VwVKvA: Angaben zum a) Antragsteller b) beantragte Flurstücke c) beabsichtigter Zweck der Kat.-vermessung d) Umfang der Katastervermessung (konkret Bestimmtheitsgrundsatz!) e) Kostenschuldner f) zur Kostenfestsetzung ( s. auch 6 Abs. 4 Sächs- VermKatG - Pflichten der Eigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte) Warum? Der Antrag ist Voraussetzung für - das Tätigwerden des ÖbVI - die Rechtmäßigkeit der von ihm erlassenen VA - die Rechtmäßigkeit seiner Leistungsabrechnung

5 5 Antragsberechtigt sind folgende Personen: - jeder Alleineigentümer für sein Flurstück - jeder Bruchteilseigentümer für das ganze Flurstück (nicht bei Wohnungs- und Teileigentum) - bei Wohnungs- und Teileigentum der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft oder, soweit ein solcher nicht bestellt ist, alle Wohnungseigentümer gemeinsam oder, wenn die Eigentümergemeinschaft Grundbesitz hat, die(außen)rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband - alle Gesamthandseigentümer gemeinsam oder ein (schriftlich) Bevollmächtigter der Gesamthandsgemeinschaft oder bei Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit der durch Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Gesellschaft nach außen Bevollmächtigte - bei Treuhandeigentum der Treuhänder (nicht der Treugeber) - bei Erbbaurecht nur der Erbbaurechtsgeber (nicht der Erbbauberechtigte) Hinweise: Ein Bevollmächtigter einer natürlichen Person (z.b. ein Erwerber, Verwandter, Freund, Rechtsanwalt, Erbbauberechtigter, Treugeber) handelt immer namens und in Vollmacht des Vollmachtgebers. Er kann den Vermessungsantrag niemals im eigenen, sondern stets nur im Namen des Antragsberechtigten stellen. Entsprechend muss im Vermessungsantrag exakt zwischen dem Antragsteller, dem Bevollmächtigten und der Person, die schriftlich die Kostenübernahme erklärt, unterschieden werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte stets die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt und eine Kopie derselben zum Vermessungsantrag genommen werden. Es ist genau zu prüfen, welche Befugnisse (Handlungsbereiche) dem Bevollmächtigten in der Vollmacht eingeräumt werden. Übernimmt ein Erwerber die Kostenschuld, kann daraus nicht geschlussfolgert werden, dass er zur Antragstellung bevollmächtigt ist. Einem Erwerber kann eine im Außenverhältnis gegenüber dem ÖbVI geltende Vollmacht auch in einem notariellen Kaufvertrag eingeräumt werden. Ob es sich um eine solche handelt, ist anhand der entsprechenden Formulierung im Vertrag genau zu prüfen. Im Zweifelsfall ist eine extra Vollmacht zur Antragstellung zu fordern. Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom / Umkehrschluss: Der Erwerber der neu zu bestimmenden Teilfläche eines zu zerlegenden Flurstücks ist namens des Eigentümers antragsberechtigt, wenn er sich als Erwerber einer Teilfläche dieses Grundstücks im notariellen Kaufvertrag dazu verpflichtet hat, einen Antrag zur "Vermessung" (zur Bildung von Flurstücken nach 15 Abs. 1 S.1 SächsVermKatGDVO zu stellen. Ist der Antrag nicht schriftlich gestellt oder unvollständig, fehlt es an einem wirksamen Antrag. Folgen: - die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens KvA ist unzulässig - für dennoch erbrachte Leistungen können keine Kosten erhoben werden, da ein nicht wirksamer Antrag keine rechtmäßige Grundlage für eine Kostenerhebung ist - bereits erlassene VA sind formell rechtswidrig und deshalb jederzeit anfechtbar und aufhebbar Der Mangel eines fehlenden oder bei unvollständigem schwebend unwirksamen Antrags muss unverzüglich geheilt werden. Das ist auch nach Eintritt der Bestandskraft von VA möglich, weil damit eine Rücknahme des Antrags (soweit sie möglich ist) oder Aufhebung bekannt gegebenen VA verhindert wird. Das gilt entsprechend, wenn ein Vermessungsantrag während der Antragsbearbeitung erweitert oder eingeschränkt und dadurch unvollständig wird. Die schriftlichen Änderungen sind vom Antragsteller (und nicht vom ÖbVI) vorzunehmen und zu unterschreiben, auch das Änderungsdatum ist anzugeben. weitere Hinweise: Die Kostenübernahme kann auch eine Person erklären, die weder Antragsteller noch Bevollmächtigter ist. Wer sie erklärt, tut das grundsätzlich im eigenen Namen, es sei denn, der Erklärende ist bevollmächtigt, die Kostenübernahme für einen Vollmachtgeber zu erklären. Die Angaben im Begleitblatt zur Übernahme der Ergebnisse der KvA müssen mit den Angaben im und Inhalt des Vermessungsantrags übereinstimmen.

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