Schuldrecht Allgemeiner Teil

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1 Schuldrecht Allgemeiner Teil von Dr. jur. Felix Hütte und Dr. jur. Marlena Hütte 6. Auflage 2010 III

2 Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel Einordnung des Schuldrechts und Einführung in die Fallbearbeitung... 1 A. Allgemeiner Teil des Schuldrechts im BGB... 1 B. Einführung in die Fallbearbeitung... 2 I. Anspruchsziele der beteiligten Personen... 2 II. Auffinden der richtigen Anspruchsnorm... 2 III. Prüfungsschritte bei Ansprüchen aus dem Schuldrecht Kapitel Begriffsbestimmungen... 4 A. Schuldverhältnis... 4 B. Schuldner, Gläubiger, Anspruch und Verbindlichkeit... 4 C. Dauerschuldverhältnisse... 5 D. Gefälligkeitsverhältnisse Kapitel Entstehung von Schuldverhältnissen und ihre Rechtsfolgen 9 A. Entstehung durch Rechtsgeschäft... 9 B. Entstehung durch Gesetz C. Entstehung gem. 311 II, III BGB D. Pflichten und Obliegenheiten im Schuldverhältnis I. Primär- und Sekundärpflichten II. Leistungs- und nichtleistungsbezogene Pflichten III. Obliegenheiten Kapitel Inhalt von Schuldverhältnissen A. Bestimmung des Leistungsinhalts I. Grundsätzlich freie Bestimmung durch die Parteien II. Bestimmung der Leistung durch eine Partei oder einen Dritten B. Grundsatz von Treu und Glauben I. Funktionen des 242 BGB II. Unzulässige Rechtsausübung, 242 BGB C. Leistungsort und Leistungszeit I. Leistungsort II. Leistungszeit D. Gegenstand des Schuldverhältnisses I. Stückschuld II. Gattungsschuld/Vorratsschuld III. Wahlschuld VI

3 IV. Ersetzungsbefugnis V. Geldschuld Kapitel Rechtshindernde Einwendungen A. Verpflichtung zur Verfügung über künftiges Vermögen, 311b II BGB.. 32 B. Vertrag über den Nachlass eines lebenden Dritten, 311b IV BGB Kapitel Rechtsvernichtende Einwendungen A. Einführung B. Erfüllung, 362 ff. BGB I. Voraussetzungen der Erfüllung Bewirken der geschuldeten Leistung Weitere Voraussetzungen der Erfüllung? (Erfüllungstheorien) Einzelprobleme a. Geldschulden b. Teilleistungen Person des Leistenden a. Leistung durch einen Dritten, 267 BGB b. Ablösungsrecht gemäß 268 BGB Person des Leistungsempfängers a. Erfordernis der Empfangszuständigkeit b. Leistung an einen Dritten c. Echter Vertrag zugunsten Dritter II. Ermittlung der erfüllten Forderung Tilgungsbestimmung, 366 I BGB Gesetzliche Tilgungsreihenfolge nach 366 II BGB Anrechnung von Teilleistungen auf Zinsen u. Kosten nach 367 BGB III. Rechtsfolgen C. Erfüllung mit einem anderen Leistungsgegenstand I. Annahme an Erfüllungs Statt II. Abgrenzung zur Annahme erfüllungshalber D. Hinterlegung, 372 ff. BGB I. Anwendungsbereich/Verfahrensrecht II. Voraussetzungen Hinterlegungsgrund Hinterlegungsfähigkeit des geschuldeten Gegenstands III. Rechtsfolgen der Hinterlegung Rücknahmerecht des Schuldners Ausschluss des Rücknahmerechts VII

4 IV. Selbsthilfeverkauf bei nicht hinterlegungsfähigen Sachen E. Aufrechnung, 387 ff. BGB I. Einführung II. Voraussetzungen Aufrechnungslage a. Bestehen, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit der Gegenforderung b. Erfüllbarkeit der Hauptforderung bzw. Passivforderung c. Gegenseitigkeit der Forderungen d. Gleichartigkeit der Forderungen Aufrechnungserklärung Kein Aufrechnungsverbot a. Vertragliches Aufrechnungsverbot b. Gesetzlicher Aufrechnungsausschluss aa. Aufrechnungsverbot gem. 393 BGB bb. Aufrechnungsverbot gem. 392 BGB cc. Aufrechnungsverbot gem. 394 BGB c. Sich aus dem Rechtsverhältnis ergebendes Verbot III. Rechtsfolgen der Aufrechnung, 389 BGB F. Erlassvertrag G. Negatives Schuldanerkenntnis, 397 II BGB H. Sonstige Erlöschensgründe I. Änderungs- und Aufhebungsvertrag II. Novation III. Konfusion Kapitel Gläubiger- und Schuldnerwechsel A. Abtretung, 398 ff. BGB I. Anwendungsbereich der 398 ff. BGB II. Voraussetzungen Abtretungsvertrag Bestehen der Forderung in der Person des Zedenten Bestimmbarkeit der Forderung Übertragbarkeit der Forderung a. Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung, 399 Var. 1 BGB b. Ausschluss der Abtretung bei Vereinbarung, 399 Var. 2 BGB c. Unpfändbarkeit, 400 BGB III. Rechtsfolgen Wechsel der Gläubigerstellung, 398 S. 2 BGB Übergang der Neben- und Vorzugsrechte, 401 BGB VIII

5 3. Hilfsansprüche, 402, 403 BGB Schuldnerschutz a. Einwendungen des Schuldners, 404 BGB b. Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger, 406 BGB c. Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger, 407 BGB d. Mehrfache Abtretung, 408 BGB e. Abtretungsanzeige, 409 I BGB Besondere Formen der Abtretung a. Sicherungsabtretung aa. Sicherungsabrede bb. Abtretung zukünftiger Forderungen cc. Unwirksamkeit der Sicherungszession a.) Übersicherung b.) Knebelung c.) Gläubigergefährdung d.) Verleitung zum Vertragsbruch b. Inkassozession c. Factoring B. Gesetzlicher Forderungsübergang gem. 412 BGB C. Befreiende Schuldübernahme, 414 ff. BGB I. Abgrenzungen Abgrenzung vom Schuldbeitritt Abgrenzung von der Bürgschaft Abgrenzung vom Garantievertrag Abgrenzung von der Erfüllungsübernahme Abgrenzung von der Vertragsübernahme II. Voraussetzungen der befreienden Schuldübernahme Übernahmevertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer, 414 BGB Übernahmevertrag zwischen Schuldner und Übernehmer, 415 BGB III. Rechtsfolgen der befreienden Schuldübernahme Schuldnerwechsel Einwendungen des Übernehmers Erlöschen von Sicherungsrechten nach 418 BGB Kapitel Rechtshemmende Einreden A. Einrede des 273 BGB I. Schuldverhältnis II. Gegenseitige Ansprüche III. Wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Gegenanspruch IX

6 IV. Konnexität der Ansprüche V. Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts VI. Erhebung der Einrede VII. Rechtsfolgen B. Einrede des nichterfüllten Vertrags, 320 BGB I. Gegenseitiger Vertrag II. Synallagmatische Leistungspflichten III. Wirksame, durchsetzbare und fällige Gegenforderung IV. Eigene Vertragstreue V. Nichterfüllung durch den anderen Teil VI. Kein Ausschluss der Einrede VII. Erhebung der Einrede VIII. Rechtsfolgen Kapitel Leistungsstörungsrecht A. Einführung B. Unmöglichkeit, 275 BGB I. Prozessuale Einordnung II. Freiwerden des Schuldners nach 275 BGB Wirkliche Unmöglichkeit, 275 I BGB a. Einheitlicher Begriff der Unmöglichkeit in 275 I BGB aa. Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit bb. Objektive und subjektive Unmöglichkeit cc. Kein Vertretenmüssen b. Abgrenzung von 275 I BGB zu 275 II, III BGB c. Fallgruppen der Unmöglichkeit aa. Zweckerreichung bb. Zweckfortfall cc. Zweckstörung d. Unmöglichkeit bei Gattungsschulden e. Unmöglichkeit bei Geldschulden f. Teilunmöglichkeit g. Vorübergehende Unmöglichkeit Praktische Unmöglichkeit, 275 II S. 1 BGB a. Aufwand des Schuldners und Leistungsinteresse des Gläubigers b. Das grobe Missverhältnis aa. Inhalt des Schuldverhältnisses bb. Treu und Glauben cc. Vertretenmüssen X

7 3. Persönliche Unzumutbarkeit, 275 III BGB a. Verhältnis zu 275 I BGB b. Absolute Zumutbarkeitsgrenze III. Unmittelbare Auswirkung auf die Gegenleistung Voraussetzungen für das Freiwerden des Gläubigers gem. 326 I BGB Fortbestehen der Leistungspflicht des Gläubigers a BGB b. 446 BGB c. 447 I BGB d. 644, 645 BGB e. 326 II S. 1 Var. 1 BGB Überwiegende Verantwortlichkeit f. 326 II S. 1 Var. 2 BGB Annahmeverzug des Gläubigers g. 326 III, 285 BGB Stellvertretendes commodum h. Schadensersatz statt der Leistung, 280 ff.; 311 a II BGB Besonderheiten bei beiderseitig zu vertretender Unmöglichkeit Teilunmöglichkeit C. Rücktritt bei Leistungsstörungen I. Abgrenzungen Abgrenzung von der Anfechtung Abgrenzung von der Kündigung Abgrenzung vom Aufhebungsvertrag Abgrenzung vom Widerruf Abgrenzung von der auflösenden Bedingung II. Voraussetzungen des Rücktritts Rücktrittserklärung, 349 BGB Die einzelnen gesetzlichen Rücktrittsgründe a. Rücktritt wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung aa. Gegenseitiger Vertrag bb. Fällige und durchsetzbare Leistungspflicht cc. Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Leistungspflicht dd. Fristsetzung a.) Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach 323 II Nr. 1 BGB b.) Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach 323 II Nr. 2 BGB c.) Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach 323 II Nr. 3 BGB ee. Eigene Vertragstreue des Gläubigers ff. Interessensfortfall/Erheblichkeit der Pflichtverletzung, 323 V BGB a.) Interessensfortfall bei Teilleistung b.) Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei Schlechtleistung gg. Ausschluss des Rücktrittsrechts nach 323 VI BGB XI

8 hh. Ausschluss des Rücktrittsrechts nach 218 I S. 1 BGB b. Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht i.s.d. 241 II BGB aa. Gegenseitiger Vertrag bb. Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Pflicht cc. Unzumutbarkeit c. Rücktritt bei Unmöglichkeit, 323, 326 V BGB aa. Praktische Relevanz der Vorschrift bb. Voraussetzungen a.) Gegenseitiger Vertrag b.) Wegfall der Leistungspflicht gem. 275 BGB c.) Besonderheiten bei Teilunmöglichkeit d.) Ausschluss des Rücktritts nach 323 VI BGB e.) Ausschluss des Rücktritts nach 218 I BGB Alternativ zum Schadensersatzanspruch, 325 BGB III. Rechtsfolgen des Rücktritts, 346 ff. BGB Rückgewähr der empfangenen Leistungen in Natur, 346 I BGB Wertersatz statt der Rückgewähr, 346 II BGB a. Inhalt und Höhe des Wertersatzanspruchs b. Ausschluss der Rückgewähr, 346 II S. 1 Nr. 1 BGB c. Einwirkungen auf den Gegenstand, 346 II S. 1 Nr. 2 BGB d. Untergang oder Verschlechterung des empfangenen Gegenstands, 346 II S. 1 Nr. 3 BGB e. Ausschluss der Rückgewähr wegen gesetzlichen Eigentumserwerbs Entfallen der Wertersatzpflicht, 346 III BGB a. Auftreten des Mangels während der Verarbeitung oder Umgestaltung, 346 III S. 1 Nr. 1 BGB b. Kein Wertersatz bei Vertretenmüssen des Gläubigers, 346 III S. 1 Nr. 2 BGB c. Privilegierung des gesetzlich Rücktrittsberechtigten, 346 III S. 1 Nr. 3 BGB d. Herausgabe der verbleibenden Bereicherung, 346 III S. 2 BGB Schadensersatz, 346 IV BGB i.v.m. 280 ff. BGB Ersatz von Nutzungen und Verwendungen a. Nutzungen b. Verwendungen IV. Unwirksamkeit des Rücktritts D. Schadensersatz I. Überblick II. Verantwortlichkeit des Schuldners XII

9 1. Eigenes Verschulden gem. 276 I S. 1 Hs. 1 BGB a. Verschuldens(un-)fähigkeit b. Vorsatz c. Fahrlässigkeit aa. Sorgfaltsmaßstab/Voraussetzungen bb. Grobe Fahrlässigkeit (Leichtfertigkeit) cc. Leichte Fahrlässigkeit dd. Diligentia quam in suis d. Abgrenzung von Fahrlässigkeit und Vorsatz e. Relevanz der Unterscheidung der Verschuldensgrade Strengere/mildere Haftung gem. 276 I S. 1 Hs. 2 BGB a. Garantie b. Beschaffungsrisiko c. Geldschulden d. Besonderheiten im Arbeitsrecht e. Haftung während des Verzugs f. Sonstige Haftungsmodifikationen Haftung für fremdes Verschulden, 278 BGB a. Schuldverhältnis/Sonderverbindung b. Erfüllungsgehilfe/gesetzlicher Vertreter aa. Erfüllungsgehilfe bb. Gesetzlicher Vertreter c. Handlung in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners d. Verschulden der Hilfsperson e. Rechtsfolgen III. Schadensersatz neben der Leistung, 280 I, II BGB Einführung Schadensersatz bei Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht, 280 I, 241 II BGB a. Schuldverhältnis aa. Schuldverhältnis mit Leistungspflichten bb. Vorvertragliche Schuldverhältnisse, 311 II BGB (c.i.c.) a.) Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 311 II Nr. 1 BGB b.) Vertragsanbahnung, 311 II Nr. 2 BGB c.) Ähnliche geschäftliche Kontakte, 311 II Nr. 3 BGB cc. Schuldverhältnis mit Dritten, 311 III BGB a.) Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens b.) Besonderes wirtschaftliches Interesse c.) Prospekthaftung XIII

10 d.) Einbeziehung Dritter auf Gläubigerseite? dd. Nachvertragliche Pflichten ee. Nachbarschaftliches Schuldverhältnis? b. Konkurrenzen aa. Schuldverhältnis mit Leistungspflichten bb. Vorvertragliches Schuldverhältnis, 311 II BGB (c.i.c.) a.) Anfechtung b.) Gewährleistungsrecht c.) Anfängliche Unmöglichkeit cc. Schuldverhältnis mit Dritten, 311 III BGB c. Pflichtverletzung aa. Schutz- und Obhutspflichtverletzungen bb. Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten cc. Abbruch von Vertragsverhandlungen dd. Verhinderung der Wirksamkeit eines Vertrags ee. Leistungstreuepflichten ff. Mitwirkungspflichten d. Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzung e. Vertretenmüssen f. Schaden g. Verjährung Schadensersatz bei Verzug, 280 I, II, 286 BGB a. Wirksamer Anspruch b. Fälligkeit c. Durchsetzbarkeit des Anspruchs d. Mahnung aa. Voraussetzungen für die Mahnung bb. Entbehrlichkeit der Mahnung gem. 286 II BGB cc. Entbehrlichkeit der Mahnung gem. 286 III BGB e. Nichtleistung f. Vertretenmüssen/Beweislast g. Beginn und Ende des Verzugs h. Rechtsfolgen aa. Verzögerungsschaden bb. Verzugszinsen, 288 ff. BGB Schadensersatz bei Schlechterfüllung einer leistungsbezogenen Pflicht, 280 I BGB IV. Schadensersatz statt der Leistung Einführung XIV

11 2. Schadensersatz statt der Leistung gem. 311 a II BGB a. Wirksamer Vertrag b. Freiwerden von der Leistungspflicht, 275 BGB c. Zu vertretende Unkenntnis d. Rechtsfolgen aa. Schadensersatz statt der Leistung bb. Schadensersatz statt der ganzen Leistung cc. Herausgabe des Ersatzes, 285 BGB dd. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, 311a II S. 1, 284 BGB Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 283 BGB a. Freiwerden von der Leistungspflicht, 275 BGB b. Vertretenmüssen c. Rechtsfolgen aa. Schadensersatz statt der Leistung bb. Schadensersatz statt der ganzen Leistung cc. Herausgabe des Ersatzes, 285 BGB dd. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, 284 BGB Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, 3, 281 I S. 1 BGB a. Wirksamer Anspruch b. Fälligkeit c. Durchsetzbarkeit d. Leistung nicht oder nicht wie geschuldet e. Nachfrist f. Entbehrlichkeit der Fristsetzung, 281 II BGB g. Abmahnung, 281 III BGB h. Erfolgloser Fristablauf i. Vertretenmüssen j. Eigene Vertragstreue k. Rechtsfolgen Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 282 BGB E. Gläubigerverzug I. Einführung II. Voraussetzungen Wirksamer und erfüllbarer Anspruch Leistungsvermögen des Schuldners Angebot durch den Schuldner a. Tatsächliches Angebot, 294 BGB b. Wörtliches Angebot, 295 BGB aa. Ablehnungserklärung des Gläubigers XV

12 bb. Unterlassene Mitwirkungshandlung des Gläubigers c. Entbehrlichkeit des Angebots, 296 BGB Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger III. Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs Haftungsmilderung, 300 I BGB Übergang der Leistungsgefahr, 300 II BGB Übergang der Preisgefahr, 326 II S. 1 Var. 2 BGB Ersatz für die Mehraufwendungen, 304 BGB Sonstige Rechtsfolgen F. Störung der Geschäftsgrundlage, 313 BGB I. Einführung II. Subsidiäre Anwendbarkeit Gesetzliche Sonderregelungen Vertragliche Vereinbarungen Anfechtung Unmöglichkeit, 275 BGB a. Verhältnis von 313 BGB zu 275 I BGB b. Verhältnis von 313 BGB zu 275 II BGB c. Verhältnis von 313 BGB zu 275 III BGB Gewährleistungsrecht Zweckverfehlungskondiktion, 812 I S. 2 Var. 2 BGB III. Voraussetzungen Vorliegen eines Schuldverhältnisses Reales Element der Geschäftsgrundlage Fehlen/Wegfall des die Geschäftsgrundlage ausmachenden Umstands Hypothetisches Element der Geschäftsgrundlage Normatives Element der Geschäftsgrundlage IV. Rechtsfolgen Vertragsanpassung, 313 I BGB Vertragsauflösung, 313 III BGB V. Wichtige Fallgruppen Äquivalenzstörung Zweckstörung Gemeinsamer Irrtum a. Beidseitiger Eigenschaftsirrtum b. Offener Kalkulationsirrtum G. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund, 314 BGB I. Einführung XVI

13 II. Voraussetzungen Bestehen eines Dauerschuldverhältnisses Vorliegen eines wichtigen Grunds Interessensabwägung, 314 I S. 2 BGB Abhilfefrist oder Abmahnung, 314 II S. 1 BGB Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist, 314 III BGB III. Rechtsfolgen IV. Verhältnis von 314 BGB zu anderen Regelungen Verhältnis zu 323 ff. BGB Verhältnis zu 280 ff., 311 a II BGB Verhältnis zu 313 BGB Kapitel Inhalt von Schadensersatzansprüchen A. Einführung I. Haftungsbegründung und Haftungsausfüllung II. Anwendungsbereich und Grundgedanken der 249 ff. BGB III. Prüfungsreihenfolge des haftungsausfüllenden Tatbestands B. Schadensbegriff I. Vermögensschaden II. Nichtvermögensschaden III. Normativer Schaden IV. Einzelfälle Kind als Schaden? Versendungskäufe Vorsorgekosten C. Schadenszurechnung I. Äquivalenztheorie Definition Einzelfälle II. Adäquanztheorie III. Schutzzweck der Norm Definition Einzelfälle a. Allgemeines Lebensrisiko b. Hypothetische Kausalität/Reserveursachen c. Rechtmäßiges Alternativverhalten d. Willensentschluss des Geschädigten oder eines Dritten e. Dazwischentreten Dritter XVII

14 D. Art und Inhalt des Schadensersatzes, 249 ff. BGB I. Einführung II. Naturalrestitution gem. 249 I BGB III. Geldersatz bei Personen- und Sachbeschädigungen, 249 II BGB Sachschäden a. Ersatz erforderlicher Kosten, 249 II BGB b. Dispositionsfreiheit c. Einzelfälle zum Inhalt des Ersatzes d. Grenzen des Ersatzes Personenschäden IV. Schadenskompensation, 251, 252, 253 BGB Einführung Vermögensschäden a. Merkantiler Minderwert b. Entgangener Gewinn, 252 BGB c. Entgangene Gebrauchsvorteile? d. Vertane Freizeit? e. Verlust der Arbeitskraft? f. Vertaner Urlaub? g. Entgangene Genussmöglichkeiten Nichtvermögensschäden a. 651 f II BGB b. Schmerzensgeld, 253 II BGB c. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts E. Schadensminderung I. Vorteilsanrechnung Voraussetzungen Fallgruppen a. Leistungen Dritter? b. Leistungen des Geschädigten c. Ersparte Aufwendungen d. Erträge aus der Erbschaft e. Abzug neu für alt II. Mitverschulden Begriff Verschuldensfähigkeit Kausalität Umfang der Mitverantwortlichkeit Verschuldenszurechnung, 254 II S. 2 BGB XVIII

15 III. Reserveursachen /gestörte Gesamtschuld Kapitel Lösen vom Vertrag nach Verbrauchervorschriften A. Einführung I. Verbraucher, 13 BGB II. Unternehmer, 14 BGB III. Überblick über die Widerrufsrechte B. Ausübung des Widerrufs, 355 ff. BGB I. Form der Widerrufserklärung II. Widerrufsfrist Ordnungsgemäße Belehrung, 355 II BGB Sonderregelungen zur Widerrufsfrist bei bestimmten Verträgen Ausschlussfrist, 355 III BGB C. Die einzelnen Widerrufsrechte I. Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, 312 BGB Voraussetzungen Ausschluss des Widerrufsrechts, 312 III BGB Verhältnis zu anderen Widerrufsrechten, 312 a BGB II. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, 312 b-d BGB Voraussetzungen Einschränkung der Verbraucherschutznormen, 312 b III BGB Erlöschen des Widerrufsrechts, 312 d III BGB Ausschluss des Widerrufsrechts, 312 d IV BGB Verhältnis zu anderen Widerrufsrechten III. Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, 485 BGB Voraussetzungen Besondere Pflichten des Unternehmers IV. Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen, 495 BGB Voraussetzungen Unanwendbarkeit Verbundene Verträge a. Widerrufsdurchgriff, 358 BGB b. Einwendungsdurchgriff, 359 BGB c. Rückabwicklung bei Nichtigkeit V. Widerrufsrecht beim Zahlungsaufschub oder bei sonstigen Finanzierungshilfen, 499 BGB i.v.m. 495 BGB Zahlungsaufschub und Teilzahlungsgeschäfte Sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen (Finanzierungsleasingvertrag) VI. Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen, 505 BGB XIX

16 D. Rechtsfolgen des Widerrufs I. Anspruch auf Rückgewähr, 357 I, 346 I BGB II. Wertersatzpflicht, 357 I, III, 346 II BGB III. Ausschluss der Wertersatzpflicht, 357 I, III, 346 III BGB IV. Nutzungen und Verwendungen, 357 I, 346, 347 BGB Kapitel Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis A. Einführung B. Echter Vertrag zugunsten Dritter I. Abgrenzungen Abgrenzung zur Stellvertretung Abgrenzung zur Abtretung, 398 ff. BGB Abgrenzung zum unechten Vertrag zugunsten Dritter Abgrenzung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter II. Voraussetzungen Vertragsschluss Drittbegünstigungsabrede Zusätzliche Voraussetzungen III. Rechtsbeziehungen im Vertrag zugunsten Dritter Deckungsverhältnis Valutaverhältnis Vollzugs- bzw. Drittverhältnis IV. Rechtsfolgen Rechtsstellung des Dritten Rechtsstellung des Versprechensempfängers Rechtsstellung des Versprechenden C. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter I. Voraussetzungen Leistungsnähe des Dritten Gläubigernähe Erkennbarkeit Schutzbedürftigkeit des Dritten II. Rechtsfolgen D. Drittschadensliquidation I. Abgrenzungen Abgrenzung von der Vorteilsanrechnung Abgrenzung vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter II. Voraussetzungen und Rechtsfolgen III. Fallgruppen XX

17 1. Obligatorische Gefahrentlastung Mittelbare Stellvertretung Obhutspflichten Kapitel Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern A. Einführung B. Teilschuldverhältnis I. Teilgläubigerschaft, 420 BGB II. Teilschuldnerschaft, 420 BGB C. Gesamtschuldverhältnis I. Gesamtgläubigerschaft, 428 ff. BGB II. Gesamtschuldnerschaft, BGB Voraussetzungen Wirkungen der Gesamtschuld a. Verhältnis der Gesamtschuldner zum Gläubiger, BGB b. Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander, 426 BGB Gestörtes Gesamtschuldverhältnis a. Vertragliche Haftungsprivilegierungen b. Gesetzliche Haftungsprivilegierungen D. Gemeinschaftsverhältnis I. Gläubigergemeinschaft (Mitgläubiger) Unteilbare Leistungen aus tatsächlichen Gründen Bruchteilsgemeinschaften Gesamthandsgläubiger II. Schuldnergemeinschaft XXI

18 Inhalt von Schuldverhältnissen 4. Kapitel Inhalt von Schuldverhältnissen Wie bereits i.r. der Einführung in die Fallbearbeitung erläutert, folgen die nachstehenden Ausführungen dem Aufbau einer Anspruchsprüfung eines vertraglichen Primäranspruchs. Dabei wird auf die einschlägigen Regelungen des allgemeinen Schuldrechts eingegangen, die in den jeweiligen Prüfungspunkten relevant werden können. Zur besseren Einordnung der behandelten Abschnitte werden ihre Standorte in einer Fallbearbeitung zunächst in einer Übersicht dargestellt. Dabei bleiben etwaige Leistungsstörungen und Widerrufsrechte nach Verbraucherschutzvorschriften außer Betracht (vgl. dazu Rn 968 ff.). Aufbau eines vertraglichen Primäranspruchs I. Anspruch entstanden 1. Zunächst ist die Entstehung des Schuldverhältnisses zu prüfen. Dafür sind zwei wirksame und kongruente Willenserklärungen erforderlich, 145 ff. BGB. Um festzustellen, welchen Inhalt das Rechtsgeschäft im Einzelnen hat, sind die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts zum Inhalt von Schuldverhältnissen relevant. Dazu gehören u.a. die Normen über die Bestimmung der Leistung ( BGB) und über den Leistungsort oder die Leistungszeit ( 269, 271 BGB). 2. I.R. der rechtshindernden Einwendungen sind bei einer Anspruchsprüfung insbes. die Normen des BGB-AT (bspw. 104 ff., , 134, 138 BGB) zu prüfen. Daneben gibt es im allgemeinen Schuldrecht solche Einwendungen ( 311 b II, 4, 242 BGB), auf die im Anschluss an den Inhalt von Schuldverhältnissen eingegangen wird. II. Anspruch untergegangen 1. Die i.r. des Anspruchsuntergangs zu prüfenden rechtsvernichtenden Einwendungen (bspw. 362, 364, 387 ff. BGB) des allgemeinen Schuldrechts werden nach den rechtshindernden Einwendungen erläutert. 2. Die aus dem Leistungsstörungsrecht resultierenden rechtsvernichtenden Einwendungen (z.b. Rücktritt) sowie der Widerruf nach den Verbraucherschutzvorschriften finden sich wiederum in gesonderten Abschnitten. III. Inhaltsänderung Sofern der Sachverhalt ausnahmsweise Anlass gibt, ist auf eine etwaige Inhaltsänderung des Schuldverhältnisses aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage einzugehen, 313 BGB. Auf dieses Institut wird i.r. des Leistungsstörungsrechts eingegangen. IV. Schuldner- und Gläubigerwechsel Ist ein Anspruch entstanden und nicht wieder untergegangen, kann es vorkommen, dass dem Anspruchsteller die Aktivlegitimation oder dem Anspruchsgegner die Passivlegitimation fehlt. Das ist der Fall, wenn sich nach dem Entstehen ein Gläubiger-, bzw. Schuldnerwechsel vollzogen hat. Auf diese Wechsel wird nach den rechtsvernichtenden Einwendungen eingegangen. V. Anspruch durchsetzbar I.R. der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen sind die rechtshemmenden Einreden des allgemeinen Schuldrechts ( 273, 320 BGB) relevant. Sie werden im Anschluss an den Gläubiger- bzw. Schuldnerwechsel behandelt. Die rechtshemmenden Einreden des BGB- AT bleiben außer Betracht (z.b. 214 BGB). 13

19 Inhalt von Schuldverhältnissen 45 A. Bestimmung des Leistungsinhalts Wird ein Rechtsgeschäft vereinbart, muss der Inhalt bestimmt bzw. zumindest bestimmbar sein. 19 Eine unbestimmte Forderung ist gerichtlich nicht durchsetzbar, da keine Vollstreckung bei einer nicht klar umrissenen Verbindlichkeit erfolgen kann I. Grundsätzlich freie Bestimmung durch die Parteien Den Parteien steht es grundsätzlich frei, jede beliebige Vereinbarung über den Inhalt ihres Rechtsgeschäfts zu treffen. Das folgt aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie), der in 311 I BGB kodifiziert ist. Ergibt sich aus der Abrede der Parteien kein ausdrücklich erklärter, eindeutiger Vertragsinhalt, besteht die Möglichkeit der Auslegung der Willenserklärungen gem. 133, 157 BGB. Führt die anhand der Parteierklärungen vorgenommene Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist der Vertragsinhalt im Wege der sog. ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln. Während die Auslegung von Willenserklärungen das Ziel hat festzustellen, ob ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung zu werten ist und welchen Inhalt es haben könnte, stellt die ergänzende Vertragsauslegung ein Mittel zur Schließung rechtsgeschäftlicher Lücken dar. Sie knüpft an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan der Parteien an und versteht ihn als eine Rechtsquelle, aus der unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte Regelungen für offen gebliebene Punkte abgeleitet werden können. 20 Erst wenn nach Ausschöpfung dieser Mittel der Vertragsauslegung kein eindeutiger Inhalt des Rechtsgeschäfts festgestellt werden kann, ist auf die dispositiven Regelungen des BGB zurückzugreifen. Diese Regelungen enthalten Vorschriften, die von den Parteien abbedungen werden können, weswegen sie grundsätzlich nachrangig zu prüfen sind. Solche dispositiven Normen finden sich u.a. in 269, 270, 271, 612 II, 632 II BGB. Beispiel: A geht zu Rechtsanwalt R und beauftragt ihn mit der Wahrnehmung seiner Rechte in einer Streitigkeit mit seinem Nachbarn. Über die Vergütung verlieren die Parteien kein Wort. Eine Auslegung der Willenserklärungen oder eine ergänzende Vertragsauslegung führen nicht zu einer genauen Bestimmung der Vergütung. Es greift daher mangels einer vorrangigen Parteivereinbarung die Regelung des 612 II BGB. Der Rechtsanwalt kann somit seine Gebühren nach einer Taxe abrechnen. Eine solche findet sich in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Hinweis für die Fallbearbeitung: Die grundsätzlich vorrangige und freie Vertragsgestaltung durch die Parteien kann unter bestimmten Voraussetzungen auch beschränkt sein. Das ist bspw. der Fall, wenn die Parteien mit ihrer Abrede gegen die guten Sitten ( 138 BGB) oder ein gesetzliches Verbot ( 134 BGB) verstoßen. Dann ist der Vertrag insoweit unwirksam. Ob dadurch auch der gesamte Vertrag nichtig wird, ist anhand von 139 BGB zu beurteilen. 21 Für die Bestimmung des Vertragsinhalts hat das BGB im besonderen Teil des Schuldrechts verschiedene Vertragstypen normiert, deren Regelungsgehalte die Parteien oftmals zugrunde legen. Wenn sie von den dortigen Vorschriften nichts Abweichendes vereinbart haben, sind daher grundsätzlich deren Regelungsinhalte heranzuziehen. Beispiel: Händler H verkauft K eine neue Waschmaschine für 500,-. Weitere Vereinbarungen haben die Parteien nicht getroffen. 19 BGHZ 55, 248, 250; BGH NJW-RR 1990, 270, BGHZ 9, 273 ff.; 127, 138, 142; vgl. dazu ausführlich R. Schmidt, BGB AT, Rn 414 ff. 21 Vgl. dazu etwa BGH NJW 2001, 815, 817 ff. 14

20 Inhalt von Schuldverhältnissen H und K haben einen Kaufvertrag geschlossen, sodass sie die Geltung der 433 ff. BGB für ihre Vereinbarung zugrunde gelegt haben. H muss daher K die Maschine übergeben und übereignen und K muss den Kaufpreis zahlen und die Sache abnehmen, 433 I, II BGB. Auch die anderen Normen des Kaufvertragsrechts ( 434 ff. BGB) greifen in diesem Fall ein. Etwas anderes würde gelten, wenn die Parteien etwas Abweichendes vereinbart hätten. Es wäre fraglich, ob eine abweichende Vereinbarung möglich ist. Denn es gibt im Kaufrecht dispositive und nicht dispositive Normen. Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Verbrauchsgüterkauf i.s.d. 474 BGB, sodass bspw. ein Gewährleistungsausschluss gem. 475 I BGB unwirksam wäre, weil über die Vorschriften der , 437, BGB nicht disponiert werden konnte. II. Bestimmung der Leistung durch eine Partei oder einen Dritten Neben einer konsensualen Inhaltsbestimmung besteht auch die Möglichkeit, dass die Parteien ausdrücklich oder konkludent vereinbaren, dass die Leistung durch die eine oder andere Partei ( 315, 316 BGB) oder durch einen Dritten bestimmt werden kann ( BGB). Eine solche Vereinbarung reicht für das Bestimmtheitserfordernis aus, weil die Leistung dadurch jedenfalls bestimmbar ist Bestimmung durch eine Partei Gem. 315 I BGB kann vereinbart werden, dass die Leistungsbestimmung durch eine der beiden Parteien erfolgen soll. Dafür ist zunächst erforderlich, dass zwischen den Parteien ein Vertrag und eine Abrede besteht, dass eine Leistungsbestimmung erfolgen soll und welche der Parteien diese Bestimmung vornehmen darf. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt bei gegenseitigen Verträgen 316 BGB. Danach steht das Bestimmungsrecht hinsichtlich der Gegenleistung der Partei zu, die diese fordern kann. 51 Hinweis für die Fallbearbeitung: Anwendungsbereiche des 315 BGB finden sich z.b. im Bankenverkehr (Zinsänderungsklauseln) oder im Arbeitsrecht (Ausübung des Direktionsrechts bei der Urlaubs- und Arbeitszeit). 22 Sofern ein Bestimmungsrecht in AGB festgelegt wird, sind 308 Nr. 4, 309 Nr. 1, 307 BGB zu beachten. Weiterhin darf die Leistung noch nicht bestimmt sein. Haben die Parteien einen Leistungsinhalt übereinstimmend vereinbart, greift 315 BGB nicht ein. Dies gilt auch, wenn die Leistung aufgrund anderer Umstände bestimmt ist. Deswegen ist vorrangig zu prüfen, ob sich aus der Abrede, durch eine ergänzende Vertragsauslegung oder durch anderweitige Regelungen ein Leistungsinhalt ermitteln lässt. Besteht z.b. eine Taxe, sind bei Werk- und Dienstverträgen 612 II, 632 II BGB vorrangig (für den Mäklerlohn vgl. 653 II BGB). Erst wenn weder eine Taxe noch eine übliche Vergütung ermittelbar sind, können 315, 316 BGB zur Anwendung kommen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Partei den Leistungsinhalt nach billigem Ermessen bestimmen. Die Bestimmung erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige und unwiderrufliche 23 Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil, 315 II BGB. Sie bedarf auch keiner Form, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft an sich formbedürftig ist. Das billige Ermessen räumt der bestimmenden Partei einen gewissen Entscheidungsspielraum ein. Ob das ausgeübte Ermessen auch der Billigkeit entspricht, ist unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und der in vergleichbaren Fällen üblichen Leistung festzustellen. Entspricht die Bestimmung nicht der Billigkeit, wird sie gem Vgl. mit weiteren Beispielen Gehrlein, in: Bamberger/Roth, 315 Rn BGH NJW 2002, Die Möglichkeit einer Anfechtung wird davon allerdings nicht berührt, vgl. Gehrlein, in: Bamberger/Roth, 315 Rn 6. 15

21 Inhalt von Schuldverhältnissen 315 III S. 2 Hs. 1 BGB durch ein Gericht vorgenommen. Das gleiche gilt gem. 315 III S. 2 Hs. 2 BGB, wenn die Bestimmung verzögert wird Umstritten ist, ob das Bestimmungsrecht zugleich eine Bestimmungspflicht begründet. 24 Diese Frage ist i.e. zu bejahen, weil die Gegenseite im Vertrauen auf die Bestimmung der Leistung bereits eigene Vermögensdispositionen trifft und daher ein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung des Bestimmungsrechts hat. Das hat zur Folge, dass der Gläubiger, sofern ihm das Recht zusteht, in Annahmeverzug gerät, wenn er die Bestimmung nicht trifft. Steht das Bestimmungsrecht dem Schuldner zu, liegt bei nicht rechtzeitiger Ausübung unter den Voraussetzungen der 280 I, II, 286 BGB ein Schuldnerverzug vor. Hinweis für die Fallbearbeitung: 315, 316 BGB sind nicht anwendbar, wenn nach der gemeinsamen Vereinbarung eine der Parteien die Leistung nach freiem Ermessen bestimmen darf. Sofern die Äquivalenz der sich gegenüberstehenden Leistungen nicht beeinträchtigt wird, ist eine solche Abrede unbedenklich, z.b. wenn der Stromabnehmer die Menge des abgenommenen Stroms bestimmt. Kann der Gläubiger die Leistung allerdings bei einer feststehenden Gegenleistung nach seinem Belieben wählen, kann darin eine Knebelungsvereinbarung liegen, die zur Unwirksamkeit führt Bestimmung durch einen Dritten Die Parteien können gem. 317 BGB auch vereinbaren, dass die Leistung durch einen Dritten bestimmt werden soll. Von dieser Möglichkeit wird insb. Gebrauch gemacht, wenn für die Bestimmung eine besondere Sachkunde erforderlich ist und der Dritte diese Sachkunde aufweist. 317 I BGB stellt insofern eine Auslegungsregel dar, nach welcher die Leistung im Zweifel nach billigem Ermessen zu erfolgen hat. Erforderlich ist ein Vertrag und eine Abrede, dass das Bestimmungsrecht einem (oder mehreren) Dritten übertragen wird. Die Bestimmung der Leistung erfolgt entsprechend 315 II BGB durch eine einseitige, empfangsbedürftige und unwiderrufliche Willenserklärung des Dritten gegenüber einem Vertragsteil ( 318 I BGB). Handelt es sich um mehrere Personen, muss die Bestimmung einheitlich abgegeben werden. Sie gilt ansonsten als nicht erfolgt, 317 II Hs. 1 BGB (vgl. aber Hs. 2) und es tritt an deren Stelle der Richterspruch ( 319 I S. 2 BGB). Weil es sich bei der Bestimmung um eine Willenserklärung handelt, sind auch 119, 120, 123 I (nicht aber 123 II) BGB anwendbar. Allerdings steht nicht dem Dritten das Anfechtungsrecht zu, sondern den Parteien, da sie die aus der Bestimmung resultierenden Konsequenzen tragen müssen, vgl. 318 II BGB. Die Anfechtung muss abweichend von 124 I BGB unverzüglich erfolgen, nachdem der Berechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt, 318 II S. 2 BGB. Beruht der Anfechtungsgrund auf der Täuschung oder Drohung einer der Parteien, entfällt deren Anfechtungsrecht gem. 242 BGB. Nimmt der Dritte die Leistungsbestimmung offenbar nicht nach billigem Ermessen vor, ist sie gem. 319 I BGB nicht bindend. Dann erfolgt die Bestimmung durch das Gericht. Der Unterschied zu 315 BGB liegt darin, dass der Richterspruch nur erfolgen soll, wenn die Bestimmung offenbar also im groben Maße unbillig ist. Diese Regelung basiert auf dem Gedanken, dass ein Dritter regelmäßig neutral ist und es daher sachgerecht erscheint, wenn seine Wahl auch bei einer geringen Unbilligkeit bindend ist. 24 Vgl. dazu Gottwald, in: MüKo, 315 Rn 39 ff.; Grüneberg, in: Palandt, 315 Rn

22 Inhalt von Schuldverhältnissen B. Grundsatz von Treu und Glauben I. Funktionen des 242 BGB Der Grundsatz von Treu und Glauben bezieht sich nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Gesetz allein auf die Art und Weise der Leistung. Allerdings ist allgemein anerkannt, dass 242 BGB eine weit über den Wortsinn hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Rspr. und Lehre haben aus 242 BGB den das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz entnommen, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat. 242 BGB hat damit auch im Hinblick auf den Inhalt von Schuldverhältnissen eine wichtige Bedeutung. Die Vorschrift gilt für alle Arten von Sonderverbindungen, also bspw. auch für vorvertragliche, nachvertragliche oder gesetzliche Schuldverhältnisse. Es reicht bereits ein qualifizierter sozialer Kontakt zwischen zwei Rechtssubjekten aus BGB hat vier Funktionen. Die Konkretisierungs- und Präzisierungsfunktion betrifft zunächst die Art und Weise der Leistung. Der Leistungsaustausch soll so erfolgen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. 61 Beispiele: (1) Treuwidrig handelt, wer die Leistung nachts um 2.00 Uhr erbringen will. Nimmt der Gläubiger die Leistung zu diesem Zeitpunkt nicht an, gerät er wegen 242 BGB nicht in Annahmeverzug ( 293 ff. BGB). (2) Wenn A dem B 1000,- schuldet und ihm 999,- anbietet, handelt B treuwidrig, wenn er die Leistung mit dem Hinweis auf 266 BGB ablehnt. Der Schuldner A kommt daher auch nicht in Schuldnerverzug, wenn B ihn sogleich mahnt ( 280 I, II, 286 BGB). Aus der Ergänzungsfunktion werden über die von den Parteien vereinbarten Leistungspflichten die sog. nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten abgeleitet (Schutz-, Leistungstreuepflichten). Sie sind in 241 II BGB normiert und bestimmen den Inhalt des Schuldverhältnisses maßgeblich mit. Aus der Verletzung dieser Pflichten können sich für die Gegenseite Schadensersatzansprüche neben der Leistung aus 280 I BGB und im Ausnahmefall ein Rücktrittsrecht oder ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung ergeben ( 324; 282 BGB). Die Schrankenfunktion des 242 BGB führt dazu, dass ein Rechtssubjekt in der Ausübung seiner Rechte beschränkt werden kann (sog. unzulässige Rechtsausübung). Darüber hinaus beinhaltet 242 BGB eine Korrekturfunktion. Unter bestimmten Umständen besteht die Möglichkeit, den Inhalt eines Schuldverhältnisses durch den Grundsatz von Treu und Glauben korrigierend zu modifizieren. Damit ist insb. der Fall des 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) gemeint II. Unzulässige Rechtsausübung, 242 BGB Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sich ergeben, dass einer Partei die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts verwehrt wird. Das bedeutet, dass das Recht bspw. ein Anspruch oder ein Anfechtungs- bzw. Kündigungsrecht zwar formal existiert, bestimmte Umstände aber dazu führen, dass die Geltendmachung ausgeschlossen ist. Man spricht von einer unzulässigen Rechtsausübung. Die unzulässige Rechtsausübung ist bei einer Fallbearbeitung regelmäßig i.r. der rechtsvernichtenden Einwendungen zu prüfen (Untergang des Anspruchs). Aus Gründen des Sachzusammenhangs wird sie aber an dieser Stelle erläutert

23 Inhalt von Schuldverhältnissen Hinweis für die Fallbearbeitung: 242 BGB kann im Einzelfall auch eine positive Funktion haben. Schließen bspw. zwei Personen einen formunwirksamen Vertrag, wobei die Unwirksamkeit auf einer schweren Treuepflichtverletzung der einen Partei basiert oder der Vertrag für die andere Partei existentiell ist, wird die Rechtsfolge des 125 BGB durch 242 BGB ausgeblendet und der Vertrag als wirksam angesehen. An das Vorliegen einer unzulässigen Rechtsausübung werden strenge Anforderungen gestellt, die sich allerdings nicht auf eine einheitliche und abstrakte Formel reduzieren lassen. Vielmehr haben sich in der Rspr. und Lehre verschiedene Fallgruppen herausgebildet, in denen verschiedene Kriterien unter verschiedener Gewichtung diskutiert werden. So gibt es bspw. Situationen, in denen ein bloß objektiv unredliches Verhalten einer Person zur Anwendung des 242 BGB führt, während wiederum in anderen Situationen ein Verschulden gefordert wird Beim unredlichen Erwerb der eigenen Rechtsstellung wird einer Person die Rechtsausübung verwehrt, wenn sie ihr Recht durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat. Dabei genügt ein objektiv unredliches Verhalten, durch welches der Gläubiger eine vorteilhafte Rechtsstellung bekommt, die er anderenfalls nicht erhalten hätte. Ein Verschulden ist jedenfalls grundsätzlich nicht erforderlich. Beispiele: Geltendmachung eines Anspruchs, der unter erkanntem Missbrauch der Vertretungsmacht zustande gekommen ist 26 ; Kündigung eines Pachtvertrags, wenn der Verpächter das Kündigungsrecht namentlich den Zahlungsrückstand mitverursacht hat; Inanspruchnahme eines Bürgen, wenn der Gläubiger den Bürgschaftsfall treuwidrig mitverursacht hat; Vorgehen aus einer Vertragsklausel, die heimlich in das Vertragsformular eingefügt wurde, obwohl der Inhalt zuvor anders abgesprochen war 27 Hinweis für die Fallbearbeitung: Bei der Anwendung von 242 BGB ist zu beachten, dass oftmals speziellere Regelungen eingreifen und den Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben entbehrlich machen. Insb. die Problemfälle der wirtschaftlichen Überforderung eines Bürgen werden regelmäßig nicht über 242 BGB, sondern über 138 BGB gelöst Auch ein früheres Verhalten kann die Rechtsausübung unzulässig machen, wenn es zwar nicht als solches zu missbilligen ist, sich aber das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (venire contra factum proprium). 28 Der Treueverstoß liegt dabei in der sachlichen Unvereinbarkeit der beiden Verhaltensweisen, bzw. in einem Widerspruch zu einem vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestand. Beispiele: Wer sich bei der Abgabe einer Willenserklärung geirrt hat, darf den Vertrag nicht anfechten, wenn die Gegenpartei dazu bereit ist, die Erklärung so gelten zu lassen, wie sie gewollt war. Wer eine Kündigung ausgesprochen hat, darf sich nicht später darauf berufen, dass die Kündigung rechtswidrig war. Wer durch konkludentes Verhalten einen Vertrag abschließt, kann sich seiner vertraglichen Pflicht nicht dadurch entziehen, dass er einen entgegenstehenden Willen äußert. Das ist bspw. der Fall, wenn jemand durch das Einsteigen in einen Bus konkludent einen Beförderungsvertrag abschließt und dem Busfahrer ausdrücklich sagt, er wolle keinen Vertrag abschließen und kein Geld bezahlen. Der Vertrag ist dann trotz der Aussage des Fahrgastes wirksam entstanden Ein spezieller Unterfall des venire contra factum proprium ist die sog. Verwirkung. Grundsätzlich steht es jeder Partei frei, mit der Geltendmachung ihrer Rechte bis zum Ablauf 25 Vgl. dazu eingehend Roth, in: MüKo, 242 Rn 184 ff. 26 LG Münster, NJW-RR 2002, Roth, in: MüKo, 242 Rn 222 m.w.n. Etwas anderes gilt, wenn die Änderung leicht erkennbar ist. 28 Eine gesetzliche Ausprägung dieses Grundsatzes findet sich in 814 BGB. 18

24 Inhalt von Schuldverhältnissen der Verjährungs- bzw. Ausschlussfrist zu warten. Etwas anderes gilt aber, wenn jemand sein subjektives Recht über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht (Zeitmoment) und die Untätigkeit bei der Gegenpartei einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, oder aus anderen Gründen die Ausübung des Rechts mit der früheren Untätigkeit unvereinbar erscheint (Umstandsmoment). 29 Die Bestimmung des Zeit- bzw. Umstandsmoments ist einzelfallabhängig. So kann z.b. ein schon kurzes Abwarten zur Verwirkung führen, wenn der Gläubiger dadurch zum Ausdruck bringt, er werde das Recht nicht mehr ausüben und der Schuldner anderweitige Dispositionen über den Leistungsgegenstand trifft. Damit bestehen zwischen den beiden Momenten Wechselwirkungen, die bei der Bewertung des Einzelfalls maßgeblich sind. Hinweis für die Fallbearbeitung: Unter 242 BGB kann auch der umgekehrte Fall subsumiert werden, in dem der Schuldner den Gläubiger treuwidrig von der Rechtsausübung oder Hemmung der Verjährung abhält. Die Erhebung der Verjährungseinrede ist selbst dann ausgeschlossen (verwirkt), wenn die Frist formal vollständig abgelaufen ist. 4. Treuwidrig ist weiterhin das Einfordern einer Leistung, die nach Erhalt sofort wieder zurückzugeben ist (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est 30 ). Unerheblich ist dabei, woraus die Rückgabeverpflichtung folgt. Sie kann aus dem Bereicherungsrecht, dem Schadensersatzrecht oder aus einem Vertrag resultieren Beispiel: Zugunsten des A ist im Grundbuch eine Grundschuld i.h.v. 1000,- eingetragen, die das Grundstück des B belastet. Dabei hatte A jedoch nur die Buchposition inne, weil B bei der dinglichen Einigung vorübergehend geschäftsunfähig war. Dennoch kann B keine Grundbuchberichtigung verlangen, wenn er aufgrund eines wirksamen Vertrags verpflichtet ist, A eine Grundschuld i.h.v. 1000,- zu bestellen. C. Leistungsort und Leistungszeit Der Schuldner einer Leistung kann seiner Verbindlichkeit nur dadurch in ordnungsgemäßer Weise nachkommen, dass er die richtige Leistung zur richtigen Zeit am richtigen Ort erbringt. Für den richtigen Ort den sog. Leistungsort ist 269 BGB die einschlägige Vorschrift, während für die Leistungszeit 271 BGB relevant ist. 70 I. Leistungsort 1. Begriff des Leistungsorts und der Hol-, Bring- und Schickschuld Am Leistungsort hat der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen. Davon zu unterscheiden ist der Erfolgsort, an dem nicht die Leistungshandlung vorzunehmen ist, sondern an dem der Leistungserfolg eintreten muss Es wird zwischen der bloßen Handlung und dem Erfolg der Leistung unterschieden. Der Leistungserfolg tritt in dem Augenblick ein, in dem die Verbindlichkeit des Schuldners durch die ordnungsgemäße Erfüllung gem. 362 BGB untergeht. Bei der Leistungshandlung geht es hingegen darum, was der Schuldner unternehmen muss, um den Erfolg herbeizuführen. Hinweis für die Fallbearbeitung: Im Gesetz wird die Terminologie z.t. nicht genau verwendet. So wird in 447, 448, 644 II BGB, 29 ZPO von dem Erfüllungsort gesprochen. Damit ist aber nicht der Erfolgs-, sondern der Leistungsort gemeint. 29 Roth, in: MüKo, 242 Rn 301, Listig handelt, wer fordert, was sofort zurückzugewähren ist. 31 Vgl. zum Bereicherungsrecht BGHZ 74, 293, 300 und zum Schadensersatzrecht BGHZ 116, 200,

25 Inhalt von Schuldverhältnissen Es besteht die Möglichkeit, dass beide Orte der Leistungs- und der Erfolgsort bei einer Person beim Gläubiger oder beim Schuldner zusammenfallen. Ebenso kann der Leistungsort beim Schuldner und der Erfolgsort beim Gläubiger liegen. Es wird zwischen folgenden Arten der Schuld unterschieden: 73 Bei der Holschuld muss der Gläubiger die Leistung beim Schuldner abholen. Der Leistungsort ist damit der Wohnsitz des Schuldners bzw. seine gewerbliche Niederlassung, an welcher er die Leistung für den Gläubiger bereit halten muss ( 269 I, II BGB). Der Erfolgsort ist in diesem Fall derselbe, weil der Leistungserfolg, nämlich die Verschaffung des Leistungsgegenstands (Erfüllung), ebenfalls an diesem Ort eintritt. Beispiel: A hat B ein Bild verkauft. Die Parteien haben vereinbart, dass B das Bild bei A abholt. Hier muss A die Sache bei sich zu Hause bereithalten und B anbieten (Leistungshandlung). Nimmt B das Bild entgegen, erfolgt dadurch das dingliche Übertragungsgeschäft ( 929 S. 1 BGB) und B wird Eigentümer (Leistungserfolg). 74 Bei einer Bringschuld muss der Schuldner die Leistungshandlung am Ort des Gläubigers vornehmen. Der Leistungsort ist also der Wohnsitz des Gläubigers. Das Gleiche gilt für den Erfolgsort, weil der Schuldner dem Gläubiger die Leistung unmittelbar verschaffen muss. Leistungs- und Erfolgsort fallen somit wiederum zusammen diesmal aber nicht beim Schuldner, sondern beim Gläubiger. Beispiel: A hat B ein Bild verkauft. Die Parteien haben vereinbart, dass A das Bild zu B bringt. A muss daher die Sache zu B bringen und sie ihm dort anbieten (Leistungshandlung). Wenn B das Bild entgegennimmt, wird ihm der Besitz und das Eigentum ( 929 S. 1 BGB) verschafft (Leistungserfolg). 75 Bei einer Schickschuld (zur sog. qualifizierten Schickschuld bei Geldschulden vgl. Rn 111) muss der Schuldner die Sache dem Gläubiger zusenden. Das bedeutet, dass der Leistungsort beim Schuldner liegt und der Erfolgsort beim Gläubiger. Beide Orte fallen somit auseinander. Beispiel: A hat B ein Bild verkauft. Die Parteien vereinbarten, dass A die Sache zu B nach Hause sendet. A muss das Bild bei sich abschicken (Leistungshandlung), während B erst zu Hause das Bild ausgehändigt und übereignet bekommt (Leistungserfolg). Es handelt sich dabei um einen sog. Versendungskauf ( 447 BGB). 76 Hinweis für die Fallbearbeitung: Die Unterscheidung zwischen Hol-, Bring- und Schickschulden ist nicht nur bei der Prüfung eines Primäranspruchs relevant. Vielmehr ist die genaue Qualifikation des vom Schuldner verlangten Verhaltens i.r. des Leistungsstörungsrechts von besonderer Bedeutung: Für einen Schuldnerverzug ( 280 I, II, 286 BGB) ist bspw. erforderlich, dass der Schuldner die gebotene Leistungshandlung trotz einer Mahnung nicht erbringt. Es ist entscheidend, welche Handlung er schuldet, ob er also die Sache bringen oder nur an eine Transportperson übergeben muss. Auch für die Gefahrtragung ist die Art der Schuld von Bedeutung. Bei einem Versendungskauf ( 447 BGB Schickschuld) geht bspw. die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem der Verkäufer die Sache dem Transporteur übergibt. Wenn der Gegenstand auf dem Weg untergeht, ist der Verkäufer von seiner Leistungspflicht frei ( 275 BGB) und der Käufer bleibt wegen 447 BGB entgegen der Vorschrift des 326 I BGB zur Gegenleistung verpflichtet (dies gilt nicht bei Verbrauchsgüterkäufen, vgl. 474 II BGB). I.R. der Verschuldenszurechnung gem. 278 BGB gewinnt die Qualifikation der Schuld Relevanz, wenn sich die Frage stellt, ob eine Hilfsperson noch in Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners handelte. So ist bspw. der Transporteur bei ei- 20

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