Sicherungsvertrag. Vorlesung Bankrecht. Prof. Dr. Kai-Oliver Knops

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1 Sicherungsvertrag Vorlesung Bankrecht Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Lehrstuhl f. Zivil- und Wirtschaftsrecht, insbes. Bank-, Kapital- und Verbraucherrecht Universität Hamburg

2 Grundlagen Sicherungsvertrag ist Vertrag sui generis ( 311 Abs. 1 BGB) Wird bei nahezu allen Kreditsicherungsgeschäften abgeschlossen Konstituierende Bedeutung des Sicherungsvertrags nur bei den sog. nichtakzessorischen Kreditsicherheiten (Sicherungsübereignung, -abtretung, -grundschuld), da die gesicherte Forderung ohne schuldrechtliche Vereinbarung des Sicherungszwecks und Sicherungsumfangs in keiner rechtlichen Verbindung zu der durchgeführten Vollrechtsübertragung stünde Auch Sicherungsabrede, Zweckerklärung oder Sicherungs- (zweck)erklärung Aus systematischen Gründen: Unterscheidung zwischen Sicherungsvertrag (dieser gestaltet die Rechte und Pflichten zwischen dem Sicherungsgeber (SG) und Sicherungsnehmer (SN)) und Zweckerklärung (stellt als Bestandteil des Sicherungsvertrags klar, zu welchem Zweck und in welchem Umfang das übertragende Sicherungsmittel der Forderungssicherung dient) Abschluss von Sicherungsverträgen zwischen Kreditinstituten und Geschäfts- und Privatkunden meist formularvertraglich Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 2

3 Parteien des Sicherungsvertrags Sicherungsnehmende Partei des Sicherungsvertrags = Sicherungsnehmer (SN); die die Sicherheit übertragende Partei = Sicherungsgeber (SG), wenn die an einem Sicherungsvertrag beteiligten Personen mit denen des zu sichernden Kreditverhältnisses identisch sind Bei Drittsicherungsfällen (nicht der KN selbst, sondern ein Dritter stellt die Sicherheit für einen Kreditvertrag): reine Rechtsübertragung nicht zwingend mit Sicherungsvertrag verbunden, sondern maßgeblich ist, wer bezüglich der Sicherheitenbestellung in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit dem SN tritt In sog. Divergenzfällen (in denen ein Kreditschuldner eine ihm zustehende Forderungsschuld am Grundstück eines Dritten abtritt oder in denen der Eigentümer eines Grundstücks, der ursprünglich Partei eines Sicherungsvertrags war, das Grundstück unter Aufrechterhaltung der Grundschuld veräußert, ohne dass der Erwerber gleichzeitig in den Sicherungsvertrag eintritt, BGH NJW 1990, 576) ist der Dritte nicht Partei Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 3

4 Zuordnung der Sicherheitenbestellung Sicherungsverhältnis durch den Sicherungsvertrag über einen Zeitraum ausgestaltet, der sich in verschiedene Phasen einteilen lässt; je nach Phase entfaltet der Vertrag unterschiedliche Verpflichtungen Wesentliche Pflicht: Bestellung einer konkreten Sicherheit Umstr., ob Sicherheitenbestellungsverpflichtung vertragliche Haupt- oder Nebenpflicht (praktische Relevanz bei Fällen, in denen eines oder mehrere i.r.d. Kreditsicherung geschlossene Rechtsgeschäfte unwirksam sind): h.a.: Sicherheitenbestellungspflicht = Hauptbestandteil des Sicherungsvertrags, da bezweckter Leistungserfolg a.a.: Verpflichtung zur Bestellung der Sicherheiten = Nebenpflicht des Darlehensvertrags, es wird dabei auf die äußere Abfolge der Absprachen abgestellt Beurteilung ist Frage des Einzelfalls z.b. ist es vorteilhafter bei Bestehen einer konditionalen Beziehung zwischen Sicherheitenbestellung und Darlehensauszahlung die Sicherheitenbestellung als Nebenpflicht des Darlehensvertrages anzusehen, da der KG im Fall der Nichterbringung der Sicherheit eine Nichtabnahmeentschädigung verlangen kann. Der Vertragswille der Parteien richtet sich hier nämlich auf die bewusste Verknüpfung von Darlehen und Sicherheitenbestellung. Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 4

5 Rechtsgrund der Sicherheitenbestellung Nach überwiegender Ansicht bildet die Sicherheitenbestellungsverpflichtung den Rechtsgrund für die dingliche Übertragung des Sicherungsmittels (BGH NJW 1989, 1732), da das verpflichtende Kausalverhältnis den Rechtsgrund einer Leistung darstellt (nach der sog. Objektiven Theorie im Bereicherungsrecht) a.a.: ausgehend von einer subjektiven Rechtsgrundbestimmung wird der mit der Leistung verfolgte Zweck als causa gesehen (sog. These von der Doppelcausa), aus diesem Grund wird angenommen, dass die Bestellung der Sicherheit zum einen dem Zweck der Erfüllung der sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Sicherheitenbestellungsverpflichtung und zum anderen dem Zweck zur Sicherung einer Forderung diene und die Sicherheitenbestellung folglich den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Sicherheit darstellt Einen vom Leistungszweck unabhängigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der übertragenden Sicherheit kann im Zweck der Sicherung nicht gesehen werden. Nach der objektiven Rechtsgrundtheorie wird in dem Behaltendürfen die Kehrseite der Leistungsverpflichtung aus dem Schuldverhältnis gesehen, nach der subjektiven Theorie ergibt sich das Behaltendürfen aus dem originären Leistungszweck. Da es eine Doppelcausa vor diesem Hintergrund nicht geben kann, sollte die subjektive Theorie nur dann angewandt werden, wenn bestimmte Fallkonstellationen gegeben sind, die sich ansonsten nicht lösen lassen würden (vgl. Bülow, NJW 1997, 641 (643)) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 5

6 Sicherungsvertrag und Synallagma Sicherungsvertrag kein synallagmatischer Vertrag Die dem SN obliegende Rückgewährverpflichtung und die allgemeinen Rücksichtnahmepflichten bei der Sicherheitenverwertung stehen sich aber gegenüber, wenn sich die Sicherheitenbestellungsverpflichtung aus dem Sicherungsvertrag ergibt Die sich aus dem Sicherungsvertrag ergebende Sicherheitenbestellungsverpflichtung steht nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Gewährung des Darlehens, zur Auszahlung der Darlehensvaluta oder zur Zinsverpflichtung, da zwischen Sicherungsvertrag und der gesicherten Forderung keine rechtliche Einheit besteht, die auf die Annahme eines Synallagmas schließen lassen würde Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 6

7 Rückabwicklung des Sicherungsgeschäftes (I) Dann von Bedeutung, wenn sich eines der im Zusammenhang geschlossenen Geschäfte als unwirksam bzw. nichtig erweist, z.b. wenn SG dem SN eine Sicherheit übertragen hat und sich später ergibt, dass die zu sichernde Forderung endgültig nicht zustande kommt oder Fälle, in denen die zu sichernde Forderung wirksam, aber eine Nichtigkeit des Sicherungsvertrags vorliegt 1. Rechtsgrundlage für die Rückabwicklung - e.a.: Ergänzende Auslegung des Sicherungsvertrags ein bereits übertragendes Sicherungsgut ist an den SG herauszugeben, wenn die zu sichernde Forderung nicht entsteht oder es keine ausdrückliche Regelung gibt - a.a.: Rückabwicklungsanspruch aus Bereicherungsrecht (Wegfall des Sicherungsgrundes), 812 ff. BGB, dann müsste aber auch eine rechtliche Einheit i.s.d. 139 BGB für den Darlehens- und den Sicherungsvertrag angenommen werden; dies ist umstr. - Rückgewähranspruch des SG ist auch gegeben, wenn das Sicherungsgut auf den SN übertragen wurde, der Sicherungsvertrag jedoch von vorneherein nichtig war (z.b. bei Sittenwidrigkeit des Sicherungsvertrags wegen anfänglicher Übersicherung); dann ergibt sich dieser Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB aufgrund Wegfalls des Rechtsgrundes Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 7

8 Rückabwicklung des Sicherungsgeschäftes (II) 2. Gegenrechte des SN - Wenn SN = Kreditinstitut und aufgrund eines sittenwidrigen Sicherungsvertrags nicht nur eine Übertragung des Sicherungsgutes, sondern auch eine Auskehrung der Darlehensvaluta stattgefunden hat und keine weitergehenden Vereinbarungen vorliegen keine Gegenrechte des SN i.s.d. 273 BGB, d.h. das Darlehen bleibt ungesichert, so lange die wirtschaftlichen Verhältnisse des DN keinen Nachsicherungsanspruch begründen können 3. Kündigung der gesicherten Forderung - Bei Wegfall der Sicherheiten wegen Nichtigkeit des Sicherungsvertrages sind die Voraussetzungen für eine Kündigung i.s.d. 490 Abs. 1 BGB des DG/SN nicht ohne Weiteres gegeben - Die Möglichkeit der Kündigung nach 490 Abs. 3, 314 BGB ist nur dann gegeben, wenn dem KG unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zuzumuten ist (dies ist in aller regel nicht gegeben, wenn sich eine Sittenwidrigkeit des Sicherungsgeschäftes bei gleichbleibender Liquidität des KN ergibt, da der KG selbst die Ursache für den Wegfall der Sicherheiten gesetzt hat) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 8

9 Form des Sicherungsvertrags Mangels gesetzlicher Regelung Formfreiheit der Sicherungsverträge Möglichkeiten: mündlich, fernmündlich, in Schriftform ( 126 BGB), in Textform ( 126 b BGB) und elektronisch Ausnahmen von der Formfreiheit in der Rspr.: abhängig von der Konstellation des konkreten Sicherungsgeschäftes; eine direkte Anwendung der 780, 781 BGB aber (-), da Rechtsgeschäfte, die lediglich der Sicherung dienen, keine selbstständigen Verpflichtungen begründen; die Anwendung des 518 Abs. 1 BGB dann (+), wenn SG dem Gläubiger die Sicherheit unentgeltlich überträgt und dieser aufgrund dessen bereichert wird (vgl. BGH WM 1956, 667); Sicherungsverträge, die im Zusammenhang mit Grundschulden geschlossen werden sollen eine Beurkundungsvermutung nach 154 Abs. 2 BGB begründen (BGH WM 1982, 431 (433)); die Anwendung der verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften auf den Sicherungsvertrag wird vom BGH abgelehnt (BGH NJW 1997, 1442); Formzwang (+), wenn Sicherungsvertrag mit einem anderen formpflichtigen Schuldverhältnis eine rechtliche Einheit i.s.d. 139 BGB darstellt (BGH NJW 1994, 2885) z.b. beim Formerfordernis nach 313 b Abs. 1 BGB Frage der Formfreiheit in der Literatur umstritten (h.m.: Sicherungsvertrag ist formfrei) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 9

10 Inhalt des Sicherungsvertrags (I) Inhaltsbestimmung nach Zweck des Sicherungsgeschäfts (BGH NJW 2001, 1417) Zustandekommen des Sicherungsvertrags mit enger Zweckerklärung, wenn keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen Haftung des Sicherungsgutes nur für das Schuldverhältnis, das im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsvertrags Gegenstand des Rechtsgeschäfts war Kapital der Forderung bzw. etwaige an dessen Stelle tretende Schadensersatzforderungen oder bereicherungsrechtliche Forderungen vom Haftungsumfang umfasst In den Haftungsverband des Sicherungsmittels können auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gesetzliche Zinsen und Kosten der Verwertung fallen Vertraglich geschuldete Zinsen, Vertragsstrafen und Provisionen nur, wenn ausdrücklich vereinbart Bei einer Vorfälligkeitsentschädigung ist danach zu unterscheiden, ob die vertraglichen Zinsverpflichtungen des KN von der Zweckerklärung umfasst waren Ohne ausdrückliche Vereinbarung hat der SN bei Wertverlust des Sicherungsgutes keinen Nachsicherungsanspruch Eine Versicherungspflicht des SG gegen die Gefahr der Zerstörung oder Beschädigung des Sicherungsgutes ist nur gegeben, wenn dies bezogen auf das Versicherungsgut verkehrsüblich ist (z.b. Feuerversicherungen für Gebäude); ansonsten ist eine solche Vereinbarung den Parteien überlassen) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 10

11 Inhalt des Sicherungsvertrags (II) Der SN ist nicht verpflichtet, über sämtliche mit der Sicherheitenbestellung verbundenen Risiken aufzuklären; Aufklärungspflicht aber dann, wenn Vertragspartner besonders aufklärungsbedürftig (z.b. bei einem konkreten Wissensvorsprung der Bank über spezielle Risiken, vgl. BGH NJW 1998, 305 (306)) Verfügungen über Forderung und Sicherungsgut vor Eintritt des Sicherungsfalls dann (+), wenn SN Forderung und Sicherungsgut gemeinsam überträgt und Rechtsnachfolger in Pflichten aus dem Sicherungsvertrag eintritt (BGH NJW-RR 1991, 305), aufgrund der ihm übertragenen Rechtsmacht ist der SN jedoch in der Lage schon vor Eintritt des Sicherungsfalls isoliert über Forderung und Sicherungsgut zu verfügen kein dinglich wirkendes Abtretungsverbot i.s.d. 399 BGB im Hinblick auf die gesicherte Forderung aufgrund des Sicherungsvertrags; Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Schuldners Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen ergibt sich aus dem Sicherungsvertrag aber bis zum Eintritt des Sicherungsfalls ein schuldrechtlich wirkendes Verbot der isolierten Forderungsabtretung; die isolierte Übertragung der Forderung ohne Zustimmung des Schuldners löst einen Rückübertragungsanspruch in Bezug auf das Sicherungsmittel aus Auch resultiert aus dem Sicherungsvertrag ein schuldrechtliches Verbot der isolierten Weiterübertragung des Sicherungsgutes vor Eintritt des Sicherungsfalls Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 11

12 Inhalt des Sicherungsvertrages (III) Sog. Anrechnungsvereinbarung in AGB der Kreditinstitute: Bestimmung, dass Leistungen/Zahlungen SG ausschließlich auf die Forderung angerechnet werden Es gilt bei Zahlungen, die der Besteller einer Grundschuld auf eine eigene Verbindlichkeit leistet, folgendes: Forderung und Grundschuld sind fällig und KN leistet Einmalzahlung gleichzeitige Tilgung von Forderung und Ablösung von Grundschuld (BGH NJW-RR 1990, 813); aufgrund der Doppeltilgung wird Fremdgrundschuld gem Abs. 1 BGB analog zur Eigentümergrundschuld Laufende Amortisationszahlungen sollen allein der Tilgung der Forderung dienen, da Grundschuld als Sicherheit bestehen bleiben (BGH NJW-RR 1993, 386 (389), aber umstr.) Leistungen durch den Drittsicherungsgeber sollen immer als Leistung auf die Grundschuld gelten (auch hier Erwerb einer Eigentümergrundschuld) Verpflichtung des SG, die in seinem Besitz befindliche Sache in erforderlichem Umfang Instand zu halten (z.b. Reparatur- und Wartungsarbeiten) Rückübertragungsanspruch des SG nach endgültiger Erledigung des Sicherungszwecks, Voraussetzung: Wirksamkeit des Sicherungsvertrags; z.b. (-), bei sittenwidriger Übersicherung, Nichtigkeit des Vertrags gem. 138 BGB, d.h. zwischen der Höhe der Forderung und dem zum Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung bestehenden realisierbaren Wert des Sicherungsguts besteht ein auffälliges Missverhältnis, das sich selbst unter Berücksichtigung besonderer Beweggründe als rücksichtslose Eigennützigkeit des SN darstellt (BGH NJW 1991, 353) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 12

13 Kündigung des Sicherungsvertrags Nach e.a.: Sicherungsvertrag nicht kündbar, da Haftungsbegrenzung bei nichtakzessorischen Sicherheiten und das vom SG übernommene Risiko sei ihm klar a.a.: Kündigung nach einem gewissen Zeitablauf oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Anwendbarkeit der Kündigungsregeln für Dauerschuldverhältnisse Kündigung erst dann möglich, wenn Sicherheitenbestellung ihren wirtschaftlichen Sinn entfalten konnte; erforderlicher Zeitraum maßgeblich abhängig von Art des zu sichernden Kreditgeschäfts Auch wenn Sicherungsbedürfnis des SN fortbesteht, ist es Kreditschuldner zumutbar sich um andere Sicherheiten zu bemühen; wenn KN kein Substitut findet möglicherweise Fälligstellung der Forderung und Inanspruchnahme der ursprünglichen Sicherheit durch SN Außerordentliche Kündigung bei Eigensicherungsgebern nur, wenn SN sicherungsvertragstypische Pflichtverletzung begeht; bei Drittsicherungsgebern, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Hauptschuldners gegeben ist (BGH NJW-RR 1993, 944 (945) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 13

14 Eintritt des Sicherungsfalls Sicherungsfall gegeben, wenn Kreditschuldner die Forderung trotz Fälligkeit nicht erfüllt; ab diesem Zeitpunkt Berechtigung des Gläubigers zur Forderungsbefriedigung auf das Sicherungsgut zurückzugreifen Verwertungsreife des Sicherungsgutes gegeben, wenn die gesicherte Forderung fällig ist Str. ob das Hinzutreten von Verzug oder besonderen Umständen erforderlich ist (Problem z.b. dann, wenn Schuldner eine Einrede geltend macht) SN muss vor Beginn der Verwertung diese mit Fristsetzung androhen (Androhungspflicht, ergibt sich aus allgemeinen Sorgfaltspflichten des Sicherungsvertrags), kann aber abbedungen werden SN treffen im Verwertungsfall Sorgfaltspflichten (z.b. Hinwirken auf besonders hohen Verwertungserlös) Art der Verwertung richtet sich nach Art der gewählten Sicherheit (Lohnzession, Forderungsabtretung, Sicherungsübereignungen, Sicherungsgrundschuld) Umfang der Verwertung bei Sachgesamtheit: SN darf nur soviel verwerten, wie zur Befriedigung seiner Forderung notwendig ist Verrechnung und Auskehr des Verwertungserlöses: aus der Verwertungserlös ist die gesicherte Forderung zu tilgen, übersteigender Anteil ist an SG zurück zu gewähren Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 14

15 Ausführlich nachzulesen in: Derleder/Knops/Bamberger-Artz, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Auflage 2009, 23. Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 15

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 16

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