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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Drucksachen 17/13870, 17/14195 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 Der Bundestag wolle beschließen: 1. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt: Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom 2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909;2003IS.738),daszuletztdurch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 1309 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)Absatz1giltnichtfürPersonen,dieeinegleichgeschlechtliche EheeingehenwollenundderenHeimatstaatdieEingehungeinergleichgeschlechtlichen Ehe nicht vorsieht Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieEhewirdvonzweiPersonenverschiedenenodergleichenGeschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Artikel 3 Änderung weiterer Bundesgesetze (1)DasLebenspartnerschaftsgesetzvom16.Februar2001 (BGBl.I S.266),daszuletztdurch (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt: Abschnitt 5 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe 20a EineLebenspartnerschaftwirdineineEheumgewandelt,wennzwei LebenspartnerinnenoderLebenspartnergegenseitigpersönlichundbei gleichzeitigeranwesenheiterklären,miteinandereineeheauflebenszeitführenzuwollen.dieerklärungenkönnennichtuntereinerbedin-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gungoderzeitbestimmungabgegebenwerden.dieerklärungenwerden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden. 2. Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Abschnitte 6 und 7. (2)DasPersonenstandsgesetzvom19.Februar2007 (BGBl.IS.122),das zuletztdurch (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst: Kapitel 4 Begründung der Lebenspartnerschaft und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe. b) Nach der Angabe zu 17 wird folgende Angabe eingefügt: 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung. 2. Kapitel 4 erhält folgende Überschrift: Kapitel 4 Begründung der Lebenspartnerschaft und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe. 3. Nach 17 wird folgender 17a eingefügt: 17 a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung (1)DieLebenspartnerhabenbeiderUmwandlungihrerLebenspartnerschaftineineEhedasBestehenderLebenspartnerschaftdurchöffentliche Urkunden nachzuweisen. (2)FürdieUmwandlungeinerLebenspartnerschaftineineEhegelten die 11und12Absatz1und2Nummer1bis3sowiedie 14bis16 entsprechend. (3) 7Absatz1desTranssexuellengesetzesvom10.September1980 (BGBl.IS.1654),daszuletztdurch (BGBl.IS. )geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird das Wort, oder durch einen Punkt ersetzt. 2. Nummer 3 wird aufgehoben. (4)Artikel17bdesEinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbuchein derfassungderbekanntmachungvom21.september1994 (BGBl.I S.2494;1997IS.1061),daszuletztdurch (BGBl.IS. )geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe. 2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)DieBestimmungenderAbsätze1bis3geltenfürdiegleichgeschlechtlichen Ehen entsprechend. 2. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 4. Berlin, den 25. Juni 2013 Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/14230 Begründung A. Allgemeines Artikel6Absatz1desGrundgesetzes (GG)bestimmt: EheundFamiliestehen unterdembesonderenschutzederstaatlichenordnung. NachderRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtswirddurchdieseVorschriftu.a.die EhealsInstitutgarantiert.DerGesetzgebermussdeshalbdiewesentlichen,das InstitutderEhebestimmendenStrukturprinzipienbeachten.DieseStrukturprinzipienhatdasBundesverfassungsgerichtausdenvorgefundenen,überkommenenLebensformeninVerbindungmitdemFreiheitscharakterdesArtikels6 Absatz1GGundanderenVerfassungsnormenhergeleitet.Allerdingswirddie EhedurchArtikel6Absatz1GGnichtabstraktgewährleistet,sonderninderverfassungsgeleitetenAusgestaltung,wiesiedenherrschenden,indergesetzlichen Regelung maßgeblich zum Ausdruck gelangenden Anschauungen entspricht. DanachschütztdasGrundgesetzdieEhe andersalsdieweimarerverfassung, diedieehealsgrundlagederfamilieverstandunddiefortpflanzungsfunktion hervorhob alsbeistands-undverantwortungsgemeinschaft,unabhängigvon derfamilie.deshalbfälltunterdenschutzdesartikels6ggebensokinderlose Ehe. NachdemtraditionellenEheverständniskamderGeschlechtsverschiedenheit derehegattenprägendebedeutungzu.ebensogaltsielangezeitalsnotwendigevoraussetzungdereheimsinnedesartikels6absatz1gg,sodass gleichgeschlechtlichepartnerschaftenvomehebegriffausgeschlossenwaren (BVerfGNJW1993,3058;BVerfGE105,313,345f =NJW2002,2543; BVerwGE100,287,294 =NVwZ1997,189).BeiderVerabschiedungdes GrundgesetzesgaltHomosexualitätalssittenwidrigundwurdein 175fdes StrafgesetzbuchsmiteinemstrafrechtlichenVerbotbelegt.EineEinbeziehung HomosexuellerindenDiskriminierungsschutzdesGrundgesetzesodergardie AnerkennunggleichgeschlechtlicherPaarewarenzudieserZeitjenseitsder VorstellungsweltüberalleParteigrenzenhinweg.ErstimZugederAufhebung desstrafrechtlichentotalverbotsvonmännlicherhomosexualitätimjahr1969 ändertesichdierechtlichepraxisundnahmschrittweisediegesellschaftliche Stigmatisierung ab. IneinemKammerbeschlussvon1993stelltedasBundesverfassungsgericht fest,dass hinreichendeanhaltspunktefüreinengrundlegendenwandeldes EheverständnissesindemSinne,dassderGeschlechtsverschiedenheitkeine prägendebedeutungmehrzukäme,nichtvorgetragenwordenseien (BVerfG, Beschlussvom4.Oktober1993 1BvR640/93).DasGerichtlehnteesdaher ab,dieehefürhomosexuellevonverfassungwegenzuöffnen,undüberließes demgesetzgeber,weitereschrittezurrechtlichenanerkennunghomosexueller Paareeinzuleiten.EinkünftigerWandeldesEheverständnisses,dereineÖffnungderEhefürgleichgeschlechtlichePartnerschaftzulässt,wardamitfürdie Zukunft nicht ausgeschlossen. SeiteinigerZeitgibtesnunhinreichendeAnhaltspunktefüreinengrundlegendenWandeldestraditionellenEheverständnisses,dieangesichtsderGestaltungsfreiheitdesGesetzgebersdieEinführungdesRechtsaufEheschließung fürpersonengleichengeschlechtsverfassungsrechtlichzulassen.dierechtsprechungdesbundesverfassungsgerichtslässteinenbedeutungswandelzu, wennentwederneue,vondergesetzlichenregelungnichterfasstetatbestände auftauchenodersichtatbeständedurcheinordnungindiegesamtentwicklung veränderthaben (BVerfGE2,380,401 =NJW1953,1137;BVerfGE45,1,33 = NJW1977,1387).ImErgebniskannsichdieBedeutungeinerVerfassungsrechtsnormohneVeränderungihresTextesändern.DieGrenzeliegtallerdings insinnundzweckderverfassungsnorm,wasimfalledesartikels6absatz1 GG einen erheblichen Wertewandel zulässt.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ErstenserfolgtedergrundlegendeWandeldesEheverständnissesinfolgeder EinführungdesRechtsinstitutsderLebenspartnerschaft.InderBevölkerung wirdheutenichtmehrzwischeneheundlebenspartnerschaftunterschieden. DieEingehungeinerEheunddieBegründungeinerLebenspartnerschaftwerdenunterschiedslosals heiraten bezeichnet.manmachtauchkeinenunterschiedmehrzwischen verheiratet und verpartnert,sondernsprichtunterschiedslosbeiehegattenundbeilebenspartnerndavon,dasssie verheiratet sind.diebevölkerunggehtzudemwieselbstverständlichdavonaus,dassehegattenundlebenspartnerdieselbenpflichtenundrechtehaben,obwohldas tatsächlich nur für die Pflichten zutrifft. IneinerStudiederFriedrich-Ebert-Stiftunge.V. ( DieAbwertungderAnderen,2011)stimmten60,3ProzentderBefragtenderThese Esisteinegute Sache,EhenzwischenzweiFrauenbzw.zweiMännernzuerlauben vollund ganzbzw.eherzu.lediglichdieminderheitvon39,8prozentstimmtederthese ehernichtbzw.überhauptnichtzu.lauteinerrepräsentativenumfragevon forsa GesellschaftfürSozialforschungundstatistischeAnalysenmbHEnde Februar2013wünschensich74ProzentderBevölkerungeineGleichstellung eingetragenerlebenspartnerschaftengegenüberehen,lediglich23prozentsind dagegen.diesezahlensindeindeutlicherbeweisdafür,dassdieursprüngliche VoraussetzungderVerschiedengeschlechtlichkeitderEhegattenvonderBevölkerungheutenichtmehralsprägendfürdieEheverstandenwird.Gefördertwird dieserwandeldeseheverständnissesdurchdiestrukturgleichheitbeider Rechtsinstitute,dievonderRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtsund des Europäischen Gerichtshofs bestätigt wurde. DiedurchdasLebenspartnerschaftsgesetzbeabsichtigterechtlicheGleichstellungvoneingetragenenLebenspartnerschaftenmitEhepaarenistauchin weitenteilendesrechtsnachvollzogenworden.weiterhinbestehendeungleichbehandlungensinddennochmehrfacherstdurchdasbundesverfassungsgericht beanstandet worden. SohatdasBundesverfassungsgerichtam19.Februar2013dieNichtzulassung dersukzessivenadoptionangenommenerkindereingetragenerlebenspartner durchdenanderenlebenspartnerfürunvereinbarmitdemgrundgesetzerklärt (1BvL1/11,1BvR3247/09).DieseEntscheidungreihtsicheinindieEntscheidungendesBundesverfassungsgerichts,mitdenengesetzlicheRegelungenbeanstandetwordensind,dieeineUngleichbehandlungvoneingetragener LebenspartnerschaftundEheenthalten (vgl.bverfg,beschlussvom7.juli 2009,1BvR1164/07zurHinterbliebenenversorgung,BVerfG,Beschlussvom 21.Juli2010,1BvR611/07,1BvR2464/07zurErbschafts-undSchenkungssteuer,BVerfG,Beschlussvom19.Juni2012,2BvR1397/09zumbeamtenrechtlichenFamilienzuschlag,BVerfG,Beschlussvom18.Juli2012,1BvL 16/11 zur Grunderwerbssteuer). InderEntscheidungstelltdasGerichtauchklar,dassgleichgeschlechtliche Paare,diedauerhaftmiteinemKindineinerfaktischenEltern-Kind-Beziehung leben,einefamiliesindundunterdemschutzdesartikels6absatz1ggstehen. WoeingleichgeschlechtlichesPaardauerhaftmiteinemKindineiner faktischeneltern-kind-beziehungzusammenlebt,lässtsichdasbesteheneiner FamilietatsächlichnichtinAbredestellen.IhrdenSchutzdesFamiliengrundrechtszuverweigern,widersprächedemSinndesaufdenSchutzdersozialen FamiliengemeinschaftgerichtetenFamiliengrundrechts (1BvL1/11,1BvR 3247/09,Rn.65).Und: Diesozial-familiäreGemeinschaftauseingetragenen LebenspartnernunddemleiblichenoderangenommenenKindeinesLebenspartnersbildeteinedurchArt.6Abs.1GGgeschützteFamilie;aufdenSchutz desfamiliengrundrechtskönnensichallebeteiligtenjeweilseigenständigberufen (Rn. 60).

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/14230 ZudemWandeldesEheverständnisseshatauchderGesetzgeberdurchdasGesetzzurÄnderungdesTranssexuellengesetzesvom19.Juni2009mitbeigetragen.DurchdiesesGesetzist 8Absatz1Nummer2desTranssexuellengesetzesersatzlosgestrichenworden,weildasBundesverfassungsgerichtdie Vorschriftfürnichtigerklärthatte (BVerfGE121,175).Sieließdierechtliche ÄnderungdesPersonenstandsbeieinemverheiratetenTranssexuellennurzu, wenndiesersichzuvorhattescheidenlassen.aufdasurteildesbundesverfassungsgerichtshättedergesetzgeberauchandersreagierenkönnen.das BundesverfassungsgerichthatteihmausdrücklichdieMöglichkeiteingeräumt zubestimmen,dassdasals Ehe begründeterechtsverhältniszwarmitgleichenrechtenundpflichten,aberunteranderemetikettweitergeführtwird.damitsollteesdemgesetzgeberermöglichtwerden,diestrikteverschiedengeschlechtlichkeitderehezuverteidigen.diesemgesichtspunkthatdergesetzgeberkeineentscheidendebedeutungbeigemessenunddurchdiestreichung des 8Absatz1Nummer2desTranssexuellengesetzesgleichgeschlechtliche Ehenzugelassen.EsgibtinfolgedesseninDeutschlandschonjetztlegale gleichgeschlechtliche Ehen. Darüberhinausistdaraufhinzuweisen,dassdasBundesverfassungsgerichtauch allgemeindengesellschaftlichenwandelbeiderauslegungdesartikels6gg durchausrezipiertundzurkenntnisnimmt.sohateseinevorlagedesamtsgerichtesschweinfurtfürunzulässigerklärt (BVerfG,Beschlussvom10.August BvL15/09),inwelcherdiesesGerichtimKernbehauptete,Elternim SinnedesArtikels6Absatz2Satz1könntennichtgleichgeschlechtlicheLebenspartnersein,weildieseBestimmungvoneinem natürlichen RechtderEltern spreche,welchesnachauffassungdesgerichtsoffenbarhomosexuellenpersonennichtzustehensollte.hierzuführtdasbundesverfassungsgerichtkurzaus: Abgesehendavon,dassdasGerichtwederaufdieEntstehungsgeschichtevon Artikel6GGundeventuelleRückschlüssedarausaufdieTrägerschaftdesElternrechtseingegangenistnochaufeinenmöglichen,aufdieInterpretationvon Artikel6GGEinflussnehmendenWandeldesRechtsverständnissesvonElternschaft,hatessichnurungenügendmitderRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtsundderinderLiteraturvertretenenAuffassungenzuderFrage,wer TrägerdesElternrechtsseinkann,auseinandergesetzt. ImÜbrigenweistdas BundesverfassungsgerichtsodannaufseineRechtsprechunghin,nachderdie leiblicheelternschaftgegenüberderrechtlichenundsozial-familiärenelternschaftkeinenvorranghat.auchdieseszeigt,wiedersozialewandel einschließlichvomgesetzgebergetroffenerentscheidungen aufdieauslegung desartikels6einwirkt.washierbeimfamilien-undelternschaftsbegriffmöglichwar,sollteauchbeiderehemöglichsein.hättedasamtsgerichtschweinfurt im19.jahrhundertfürseineauslegungsichernochanhängergefunden,soist dies heute nicht mehr der Fall. SchließlichbietendieRechtsordnungenandererLänderweitereAnhaltspunkte dafür,dassdaskonzeptdergeschlechtsverschiedenheitderehegattenüberholt ist.sowurdeinbelgien,denniederlanden,kanada,südafrika,spanien,norwegen,schweden,portugal,island,dänemarkundargentinien,neunbundesstaatenderusa (Massachusetts,Connecticut,Iowa,Vermont,NewHampshire, NewYork,Maine,Maryland,Washington)unddemDistrictofColumbiasowie inmexiko-stadtdiezivilehefürpersonengleichengeschlechtseingeführt. AuchdiejüngstenEntscheidungendesbritischenunddesfranzösischenParlaments verdeutlichen den Wandel des Eheverständnisses. ZudemhabenVerfassungsgerichteauseinigendeno.g.US-Bundesstaaten, kanadischenprovinzensowieaussüdafrikasogargegenentscheidungendes dortigengesetzgeberseineöffnungderehefürgleichgeschlechtlichepaareerzwungen,umdiskriminierungenzuvermeiden.auchdiesegerichtenahmen dabeidengedanken dersichinderrechtsprechungdesbundesverfassungsgerichtesfindet durchauszurkenntnis,dassderehehistorischinallenwest-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lichenstaateneinegemischtgeschlechtlichekonzeptionzugrundelag.dennochkamensiezumergebnis,dassderausschlussgleichgeschlechtlicher PaarevonderEhemitdenverfassungsrechtlichenPrinzipiendesRespektsvor derprivatautonomieunddergleichheitvordemgesetzunvereinbarsei. SchließlichwiesbeispielsweisedasMassachusettsSupremeJudicialCourtdaraufhin,dassüberJahrzehnteundJahrhunderteinTeilenderUSAauchkeine gesetzlicheehezwischenweißenundschwarzenamerikanernmöglichgewesensei,undzogeineparallelezudieserkonstellation,daesinbeidenkonstellationen keine sachlichen Gründe für die Differenzierung gäbe. AuchineuropäischenStaatenwurdenbeiderÖffnungderEhefürgleichgeschlechtlichePaareähnlicheGegenargumenteerhoben.EheseieineVerbindungvonMannundFrau,eswarsoundessollsobleiben.Daraufbetontendie Befürworter,dassEhe wiefamilie dynamischegesellschaftlichekategoriendarstellt,underinnerten,dassindervergangenheitbeispielsweiseehen zwischenkatholikenundprotestantenebensoverbotenwaren,wiedieunauflösbarkeit zu den Strukturprinzipien der Ehe gehörte. AbgesehenvondentheoretischenBedenkenbezüglichEinhaltungderStrukturprinzipieneinessichwandelndenfamilienrechtlichenInstitutskanneineeinfachgesetzlicheEinführungdesRechtsaufEheschließungfürPersonengleichenGeschlechtsdieinArtikel6Absatz1GGverankerteInstitutionsgarantie nichtantasten.esgibtkeinedimensiondiesesgrundrechts,diedamitverletzt wird,insoweitdarfdieobjektivefunktiondesartikels6ebensoweniggegen subjektiverechteanderergrundrechtsträgerinstrumentalisiertundmissbraucht werden. MitderÖffnungderEhefürgleichgeschlechtlichePaareentfälltderBedarf, dasrechtsinstitutdereingetragenenlebenspartnerschaftweiterfürneueintragungenoffenzuhalten auchangesichtsdessen,dassesbislangzwardie gleichenpflichtenwiedieehebeinhaltet,nichtaberdievollenrechte (z.b.im Steuerrecht).DeshalbwirddieNeueintragungderLebenspartnerschaftnicht mehrmöglichsein.dieschoneingetragenenlebenspartnerschaftenwerden hingegenweiterbestehen,esseidenndielebenspartnerinnenundlebenspartner werden sie in eine Ehe umwandeln. B. Einzelbegründung Zu Artikel 2 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB) Zu Nummer 1 DadiemeistenStaatenkeinegleichgeschlechtlicheEhekennenundschon beiminstitutdereingetragenenlebenspartnerschafthäufigkeinehefähigkeitszeugnisausstellen,wirdimfalledergleichgeschlechtlicheneheeineausnahmegemacht.nichtdestotrotzmüsseneheschließendenach 12Absatz2 Nummer1desPersonenstandsgesetzesihrenPersonenstandunddamitihre Ledigkeit durch öffentliche Urkunden nachweisen. Zu Nummer 2 EswirddurchEinfügungderWorte,,vonzweiPersonenverschiedenenoder gleichengeschlechts in 1353Absatz1Satz1BGBklargestellt,dassauch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können. Zu Artikel 3 (Änderung weiterer Bundesgesetze) Zu Absatz 1 (Lebenspartnerschaftsgesetz) DurchEinführungeinesneuenAbschnittssolldenbereitseingetragenenLebenspartnerinnenundLebenspartnernermöglichtwerden,eineEhezuschlie-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/14230 ßen,ohnedasssiezumeinjährigenGetrenntlebenundzurdarauffolgendenAufhebungderLebenspartnerschaftgezwungenwerden,waseineunbilligeHärte darstellen würde. Zu Absatz 2 (Personenstandsgesetz) Zu den Nummern 1 und 2 DieneueÜberschriftdesKapitels4entsprichtdemum 17a (Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung) ergänzten Inhalt. Zu Nummer 3 Absatz1bestimmt,dassdieLebenspartnerinnenundLebenspartnerdasBestehenihrerLebenspartnerschaftdurchöffentlicheUrkundennachweisenmüssen, um die Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe anzumelden. Absatz2schreibtfernervor,dassfürdasVerfahrendieBestimmungendesPersonenstandsgesetzeszurEheschließung (Kapitel3Abschnitt1)mitwenigen Ausnahmenentsprechendgelten.ZudenAusnahmenzählenderVerzichtaufdie PrüfungderEhevoraussetzungennach 13sowiederVerzichtaufdenNachweisderAuflösungbisherigerEhenundLebenspartnerschaften,diebereitsvor der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgten. Zu Absatz 3 (Transsexuellengesetz TSG) In 7Absatz1Nummer3TSGwirdbestimmt,dassbeiTranssexuellen,die nacherfolgtervornamensänderungeineeheeingehen,dievornamensänderung automatischunwirksamwird.mitdieserregelungsolltederanscheineiner gleichgeschlechtlicheneheverhindertwerden.mitderöffnungderehefür gleichgeschlechtlichepaareistdergesetzgeberischegrundfürdieseregelung entfallen, so dass auch 7 Absatz 1 Nummer 3 TSG ersatzlos zu streichen ist. Zu Absatz 4 (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) MitderStreichungdesbisherigenArtikels17bAbsatz4entfälltdienichtmehr erforderlichekappungsregelungfürdieimauslandeingetragenenlebenspartnerschaften.mitderneuenüberschriftwiederneufassungdesartikels17b Absatz4werdendieKollisionsvorschriftenfürLebenspartnerschaftenauf gleichgeschlechtliche Ehen entsprechend angewandt.

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