EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2001) 4764

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Einleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung:

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.12.2001 C(2001) 4764 Betr.: Staatliche Beihilfe Nr. N 435/01 Deutschland Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen an technologieorientierte, mittelständische Unternehmen im Land Sachsen- Anhalt Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN Mit Schreiben vom 20. Juni 2001 (dessen Eingang im Generalsekretariat der Kommission am 25. Juni 2001 unter dem Aktenzeichen A/7107 registriert wurde) haben die deutschen Behörden gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag Teile eines Programms zur Förderung technologieorientierter Unternehmen im Land Sachsen-Anhalt (nachstehend das Programm 1 ) angemeldet. Mit Schreiben vom 27. Juli 2001 (D/53107) und vom 06. September 2001 (D/53644) bat die Kommission um zusätzliche Informationen, die mit den Schreiben vom 17. August 2001 (A/36650), 4. Oktober 2001 (A/37763) und 25. Oktober 2001 (A/38437) übermittelt wurden. 1 Vollständige Bezeichnung: Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen an technologieorientierte, mittelständische Unternehmen im Lande Sachsen-Anhalt. Das Programm umfasst zwei weitere Teilprogramme, die nicht Gegenstand der Notifizierung sind, da die Beihilfe entweder im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001) oder im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001) gewährt wird. Die Genehmigung der angemeldeten Regelung bezieht sich nicht auf diese beiden anderen Teilprogramme. Auch hat die Kommission nicht überprüft, ob möglicherweise bestimmte Beihilfeelemente, die in diesen Teilprogrammen vorgesehen sind, meldepflichtig sind. Seiner Exellenz Herrn Joschka Fischer Bundesminister des Auswärtigen Werderischer Markt 1 D 11017 Berlin Europäische Kommission B-1049 Brüssel, Belgien Telefon: Zentrale 32 (0) 2 299.11.11; Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1. Ziel der Beihilfe Die angemeldeten Teile des Programms zielen ab auf die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, sowie auf die erstmaligen Beschäftigung von hochqualifiziertem Personalnachwuchs ( Innovationsassistenten ) im Land Sachsen-Anhalt, das als Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gilt (die Fördergebietskarte wurde genehmigt bis Dezember 2003). 2.2. Form der Beihilfe Die Beihilfe wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. 2.3. Rechtsgrundlage Die Beihilfe wird vom Wirtschaftsministerium des Landes Sachsen-Anhalt in Zusammenarbeit mit dem Landesförderinstitut von Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Mittelstandsförderungsgesetzes und der Verwaltungsvorschriften zu 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes Sachsen-Anhalt, sowie in Übereinstimmung mit dem hier untersuchten Programm gewährt. 2.4. Haushaltsmittel Die für das Jahr 2001 vorgesehenen Mittel belaufen sich auf rund 6,8 Mio. EUR. Die Finanzplanung für die Jahre 2002 und 2003 sieht weitere 10,3 Mio. EUR pro Jahr vor; für die Jahre 2004 und 2005 belaufen sich die Finanzmittel schätzungsweise auf 9,5 Mio. EUR jährlich. 2.5. Laufzeit Die Laufzeit des Programms ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren beschränkt, beginnend mit dem Tag der Genehmigung durch die Kommission; die Bewilligung von Beihilfen für die erstmalige Beschäftigung von Innovationsassistenten ist auf den 31. Dezember 2003 begrenzt. 2.6. Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe 2.6.1. Teilprogramme Industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben 2.6.1.1. Empfänger Empfänger von Beihilfen für industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben sind Unternehmen mit bis zu 1000 Beschäftigten, die eine Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt haben. Im Rahmen des Programms können 2

2.6.1.2. Ziel Unternehmen aller Sektoren in den Genuss einer Förderung kommen unter der Voraussetzung, dass dies nicht im Widerspruch zu den Sonderregelungen für bestimmte Wirtschaftsbereiche (Landwirtschaft und Fischerei, Verkehr, Schiffbau, Kunstfaser- und Kraftfahrzeugindustrie, Kohlebergbau und Stahlindustrie) steht. Unternehmen in Schwierigkeiten sind von einer Förderung ausgeschlossen. Die Beihilfe zielt ab auf die Förderung industrieller Forschung und vorwettbewerblicher Entwicklungsvorhaben, einschließlich der Schaffung erster, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneter Prototypen. Die vorwettbewerbliche Entwicklung kann auch die Durchführung von Pilotprojekten umfassen, sofern diese nicht für eine kommerzielle Nutzung verwendet werden können. Die Tätigkeiten können auch auf eine erhebliche Verbesserung bestehender Produkte, Verfahren und Dienstleistungen abzielen. Die förderfähigen FuE-Tätigkeiten wurden in Übereinstimmung mit den im FuE-Rahmen vorgegebenen Definitionen festgelegt. 2.6.1.3. Beihilfeintensität und Kumulierungsvorschriften Das Programm sieht in der Regel Bruttobeihilfeintensitäten vor in Höhe von: bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben für industrielle Forschung, und bis zu 25 % der förderfähigen Ausgaben für vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben. Außerdem sieht das hier in Frage stehende Programm das folgende Bonus-system vor: einen KMU-Zuschlag in Höhe von 10 %, sofern die Beihilfe KMU gewährt wird; einen Zuschlag in Höhe von 15 %, wenn das Projekt in Verbindung mit dem derzeitigen FuE-Rahmenprogramm der EU durchgeführt wird; 2 2 Das betroffene Projekt muss auf die Durchführung von Forschung mit möglicher multisektoraler Anwendung abzielen und in Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielen des Rahmenprogramms einen multidisziplinären Ansatz verfolgen und außerdem mit den spezifischen Zielen, Aufgaben und technischen Zielen verbunden sein, die in den einschlägigen Teilen des Forschungsrahmenprogramms aufgestellt werden. 3

einen Zuschlag in Höhe von 10 %, sofern das Projekt im Rahmen einer wirklichen grenzübergreifenden Zusammenarbeit durchgeführt wird; da das Land Sachsen-Anhalt zu den Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag zählt, einen Regionalzuschlag in Höhe von 10 % 3. Der Standardsatz und die Zuschläge dürfen zusammen eine Beihilfehöchstintensität von 75 % für industrielle Forschung bzw. 50 % für vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben nicht überschreiten. Für diese FuE-Teilprogramme werden keine Beihilfen gewährt, sofern das in Frage stehende FuE-Projekt im Rahmen anderer Bundes- oder Länderhilfen förderfähig ist. Eine Kumulierung mit für andere Zwecke gewährten Beihilfen (z. B. steuerliche Investitionsanreize für regionale Zwecke) ist möglich. Allerdings haben sich die deutschen Behörden verpflichtet, sicherzustellen, dass die oben genannten Höchstgrenzen nicht überschritten werden. 2.6.1.4. Förderfähige Ausgaben Förderfähige Ausgaben im Rahmen der Teilprogramme sind: Personalkosten für Mitarbeiter, die ausschließlich für das Forschungsvorhaben eingesetzt werden; Kosten für Aufträge an Dritte für Beratung und gleichartige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungsvorhaben benötigt werden; Kosten für speziell für das Vorhaben anzuschaffende Ausrüstung und Instrumente; sonstige unmittelbar durch das Vorhaben entstehende Betriebskosten. 2.6.1.5. Anreizeffekt von FuE-Beihilfen Die deutschen Behörden gewähren auch Unternehmen Beihilfen, die größer sind als KMU (entsprechend der Definition der Kommission); allerdings nur nachdem zuvor geprüft wurde, dass die Beihilfe für den Begünstigten einen Anreiz darstellt, zusätzliche, über das Tagesgeschäft 3 Der Regionalzuschlag in Höhe von 10 % wird entsprechend angepasst werden, wenn Sachsen-Anhalt seinen Status als Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag verliert (Fördergebietskarte ab 2004). 4

hinausgehende Anstrengungen bei seinen FuE-Tätigkeiten zu unternehmen. 2.6.1.6. Anmeldung von Einzelvorhaben Deutschland hat sich verpflichtet, jedes einzelne Forschungsvorhaben anzumelden, dessen Kosten 25 Mio. EUR übersteigen und für welches eine Beihilfe mit einem Bruttosubventionsäquivalent von über 5 Mio. EUR erwogen wird. 2.6.2. Teilprogramm Beschäftigung von Innovationsassistenten 2.6.2.1. Empfänger 2.6.2.2. Ziel Dieses Teilprogramm gilt ausschließlich für KMU, die eine Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt haben. Im Rahmen dieses Programms können Unternehmen aller Sektoren gefördert werden, mit Ausnahme von Unternehmen, die in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Anhangs II des EG- Vertrags, in der Fischerei und im Kohlebergbau tätig sind. Ferner muss die Beihilfe mit den Sonderregelungen für die Wirtschaftsbereiche Verkehr, Kunstfaser- und Kraftfahrzeugindustrie, Schiffbau und Stahlindustrie vereinbar sein. Unternehmen in Schwierigkeiten sind von einer Förderung ausgeschlossen. Das Land Sachsen-Anhalt leidet unter der enorm hohen Abwanderung von hochqualifizierten Arbeitskräften in andere Regionen Deutschlands. Infolgedessen haben die Unternehmen Probleme, gut ausgebildete Mitarbeiter anzuwerben, was eine besondere Schwäche der Region darstellt. Der Zuschuss zu den Gehältern erstmalig beschäftigter Mitarbeiter (Innovationsassistenten) soll den Unternehmen helfen, den Mangel an qualifiziertem Personal in spezifischen innovationsorientierten Bereichen zu überwinden. 2.6.2.3. Beihilfeintensität Förderfähig sind bis zu 40 % des Bruttogehalts eines Innovationsassistenten für die Dauer von höchstens zwölf Monaten. Die Höhe des Zuschusses ist auf rund 12.000 EUR pro Assistent beschränkt. Die Förderung ist je Unternehmen nur einmal möglich. 5

2.6.2.4. Förderfähige Ausgaben Das Bruttogehalt erstmalig beschäftigter Mitarbeiter (Innovationsassistenten). Der Studienabschluss des Innovationsassistenten darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Gewährung der Beihilfe ist nicht an Erstinvestitionen oder an die Schaffung weiterer, dauerhafter Arbeitsplätze gebunden. 3. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 3.1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag Die im Rahmen der beiden Teilprogramme gewährten Zuschüsse stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar. Die Zuschüsse werden aus staatlichen Mitteln gewährt und begünstigen bestimmte Unternehmen (Unternehmen mit weniger als 1001 Beschäftigten im Land Sachsen- Anhalt), die unter Umständen auch im innergemeinschaftlichen Handel tätig sind. In Anbetracht der Tatsache, dass einige Unternehmen Zugang zu Finanzmitteln haben, die ihren Wettbewerbern verwehrt bleiben, könnte das Programm den Wettbewerb verzerren und somit unter Umständen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 3.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe Die Kommission stellt fest, dass die deutschen Behörden ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrag nachgekommen sind. 3.3. Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt Die Kommission hat die verschiedenen in Frage stehenden Teilprogramme vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. C 45 vom 17.2.1996) und ihrer Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998) geprüft. 3.3.1. Teilprogramme Industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben Die Kommission ist aus folgenden Gründen der Auffassung, dass die Tätigkeiten im Rahmen der Teilprogramme Industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (nachstehend der FuE-Rahmen ) im Einklang stehen: Die Beihilfe zielt auf Forschungstätigkeiten ab, die entsprechend Anlage I des FuE-Rahmens festgelegt wurden. 6

Die Höchstgrenzen der im Programm vorgesehenen Beihilfen stimmen mit den Beihilfehöchstintensitäten überein, die im FuE-Rahmen festgelegt sind: die Bruttobeihilfeintensität für ein industrielles Forschungsvorhaben darf 50 % der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten (Ziffer 5.3 FuE-Rahmen); für vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben ist die zulässige Bruttobeihilfeintensität auf 25 % der beihilfefähigen Projektkosten begrenzt (Ziffer 5.5 FuE-Rahmen). Ist die Beihilfe für KMU bestimmt, kann ein Zuschlag von 10 % gewährt werden (Ziffer 5.10.1 FuE-Rahmen); wird das Forschungsprojekt in einem Gebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag durchgeführt, kann ein weiterer Zuschlag von 10 % gewährt werden (Ziffer 5.10.2 FuE-Rahmen) 4. Ein weiterer Zuschlag von 15 % ist zulässig, wenn das Forschungsprojekt zur Verwirklichung der Ziele eines bestimmten, unter das gemeinschaftliche FuE-Rahmenforschungsprogramm fallenden Projekts oder Programms beiträgt (Ziffer 5.10.3 FuE-Rahmen) 5 ; ein weiterer Zuschlag von 10 % ist möglich, sofern das Projekt im Rahmen einer wirklichen grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei unabhängigen Partnern aus zwei Mitgliedstaaten durchgeführt wird (Ziffer 5.10.4 FuE-Rahmen). Die Kumulierung der genannten Beihilfeintensitäten darf eine Beihilfeintensität von 75% brutto im Bereich der industriellen Forschung und von 50% brutto im Bereich der vorwettbewerblichen Entwicklung nicht überschreiten (Ziffer 5.10.6 FuE-Rahmen). Die oben angeführten förderfähigen Ausgaben entsprechen den förderfähigen Projektkosten gemäß Anlage II des FuE-Rahmens. Entsprechend Ziffer 6.4 des FuE-Rahmens ist die Kommission der Ansicht, dass ein Anreizeffekt gegeben ist, sofern es sich bei dem Empfänger der im Rahmen des Programms gewährten Beihilfen um ein KMU handelt. Die Kommission hält fest, dass die deutschen Behörden Unternehmen, die größer sind als KMU (entsprechend der Definition der Kommission), nur dann Beihilfen gewähren, wenn zuvor geprüft wurde, dass die Beihilfe für den Begünstigten einen Anreiz darstellt, zusätzliche, über das Tagesgeschäft hinausgehende Anstrengungen bei seinen FuE- Tätigkeiten zu unternehmen. Nachdem somit sichergestellt wurde, dass 4 Der Regionalzuschlag in Höhe von 10 % wird entsprechend angepasst werden, wenn Sachsen-Anhalt seinen Status als Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag verliert (Fördergebietskarte ab 2004). 5 Deutschland hat sich verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das betroffene Projekt auf die Durchführung von Forschung mit möglicher multisektoraler Anwendung abzielt und in Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielen des Rahmenprogramms einen multidisziplinären Ansatz verfolgt und außerdem mit den spezifischen Zielen, Aufgaben und technischen Zielen verbunden ist, die in den einschlägigen Teilen des Forschungsrahmenprogramms aufgestellt werden. 7

für das betreffende Projekt ein Anreizeffekt entsprechend Ziffer 6 des FuE-Rahmens besteht, werden die deutschen Behörden in ihrem Jahresbericht für jede einzelne Beihilfe, die nicht KMU gewährt wurde, darlegen, inwieweit dieser umgesetzt wurde. Deutschland hat sich verpflichtet, jedes einzelne Forschungsvorhaben anzumelden, dessen Kosten 25 Mio. EUR übersteigen und für welches eine Beihilfe mit einem Bruttosubventionsäquivalent von über 5 Mio. EUR erwogen wird. (Ziffer 4.7 FuE-Rahmen). 3.3.2. Teilprogramm Beschäftigung von Innovationsassistenten Die Kommission geht davon aus, dass es sich bei den im Rahmen dieses Teilprogramms gewährten Zuschüssen um Betriebsbeihilfen handelt, weil die erstmalige Beschäftigung weder an eine Erstinvestition gebunden ist noch der Arbeitsplatzschaffung dient. Daher wurde das Teilprogramm nach Maßgabe der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 6 der Kommission bewertet. Die Kommission ist aus folgenden Gründen der Auffassung, dass das Programm mit diesen Leitlinien, insbesondere mit Ziffer 4.15 über die Betriebsbeihilfen, im Einklang steht: Die Beihilfe wird Unternehmen gewährt, die im Land Sachsen-Anhalt tätig sind, d. h. einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, in dem bis 2003 Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen; die Kommission stellt fest, dass die Laufzeit des Teilprogramms auf diesen Zeitraum begrenzt ist. In Übereinstimmung mit Ziffer 4.15 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung können Betriebsbeihilfen in Gebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt werden, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Das Land Sachsen-Anhalt ist auf der einen Seite gekennzeichnet durch die höchste Arbeitslosenquote (19,3% - Stand November 2001) innerhalb der neuen Bundesländer. Die stark benötigten hochqualifizierten Hochschulabsolventen sind hingegen nicht bereit, unter den bestehenden Konditionen in Sachsen-Anhalt zu verbleiben. Der Zuschuss zu den Ausgaben für die Gehälter im ersten Jahr der Beschäftigung kann insofern gerechtfertigt werden, als den Unternehmen dadurch geholfen wird, den Mangel an kompetentem, qualifiziertem Personal in bestimmten innovationsorientierten Bereichen zu überwinden. Die ostdeutschen Unternehmen sind in 6 Die im Rahmen dieser Maßnahme gewährten Beihilfen zielen nicht auf die Finanzierung von Personal ab, das ausschließlich für eine FuE-Tätigkeit im Sinne des FuE-Rahmens eingesetzt wird. Aus diesem Grunde findet der FuE-Rahmen in diesem Fall keine Anwendung. Die Kommission hält fest, dass die Beihilfe nicht an Erstinvestitionen gebunden ist. Sie kann auch nicht als Beschäftigungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (ABl. C 334 vom 12.12.1995) gesehen werden, da die Sicherheit des Arbeitsplatzes nicht gewährleistet wird. 8

innovationsorientierten Bereichen weiterhin sehr schwach und leiden unter der Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte in die alten Bundesländer. Die Beihilfe je Unternehmen ist auf eine Dauer von zwölf Monaten und einen Höchstbetrag von 12.000 EUR pro Assistent beschränkt. Die Kommission hält diesen Betrag in Anbetracht der Nachteile, die das Programm auszugleichen versucht, für angemessen. Die Leitlinien für Regionalbeihilfen sehen vor, dass Betriebsbeihilfen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein müssen. Die in Frage stehende Beihilfe erfüllt beide Kriterien, da sie auf die Dauer von zwölf Monaten begrenzt ist und nur einmal gewährt werden kann. Das Programm ist insgesamt auf einen Zeitraum von zwei Jahren beschränkt (Laufzeit bis zum 31.12.2003). Deutschland hat sich verpflichtet, sicherzustellen, dass die Bestimmungen über Beihilfen in den sog. sensiblen Sektoren eingehalten werden. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass dieses Teilprogramm mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Einklang steht. 4. BESCHLUSS Die Kommission stellt aus den dargelegten Gründen fest, dass die fragliche Beihilferegelung alle Voraussetzungen erfüllt, um als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen zu werden. Die Kommission hat daher beschlossen, die Beihilferegelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Die Kommission fordert Deutschland auf, ihr jährlich über die Anwendung der geplanten Regelung Bericht zu erstatten. In dem Bericht ist nachzuweisen, dass die FuE-Beihilfen an andere Unternehmen als KMU keine Betriebsbeihilfe ist, sondern als notwendiger Anreiz dient. Die Kommission erinnert Deutschland an seine Pflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG- Vertrag, sie von jeder beabsichtigten Neufinanzierung, Umgestaltung oder Änderung der Beihilferegelung zu unterrichten. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/ an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu übermitteln: 9

Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Registratur Staatliche Beihilfen Rue de la Loi/Wetstraat, 200 B-1049 Brüssel Fax: +49-32-2-296.12.42 Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission 10