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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 03.12.2015 C(2015) 8531 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.42392 (2015/N) Deutschland Verlängerung der Beihilferegelung zur Befreiung von der Luftverkehrsteuer hinsichtlich Abflügen von Inselbewohnern und in anderen Fällen Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Am 28. Oktober 2015 übermittelte Deutschland der Kommission eine Anmeldung der obengenannten Beihilfemaßnahme im vereinfachten Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung 1. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Verlängerung der von der Kommission mit Beschluss in der Sache SA.32888 (Befreiung von der Luftverkehrsteuer hinsichtlich Abflügen von Inselbewohnern und in anderen Fällen 2 ) genehmigten Beihilferegelung für den Zeitraum 2011-2015 in ihrer geänderten Fassung, die durch den Beschluss der Kommission in der Sache SA.36554 (Erhöhung der Mittelausstattung für die Befreiung von der Luftverkehrsteuer hinsichtlich Abflügen von Inselbewohnern und in anderen Fällen 3 ) genehmigt wurde. Deutschland beabsichtigt, die Maßnahme ohne weitere Änderungen um weitere sechs Jahre (vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2021) zu verlängern. 1 2 3 Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). ABl. C 70 vom 8.3.2012, S. 3. ABl. C 183 vom 28.6.2013, S. 1. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D - 10117 Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: 00 32 (0) 2 299.11.11

2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (2) Bei der angemeldeten Maßnahme handelt es sich um die Verlängerung einer Steuerbefreiungsregelung nach dem deutschen Luftverkehrsteuergesetz 4. Seit dem 1. Januar 2011 unterliegen alle Abflüge von deutschen Flugplätzen mit einem Flugzeug oder Drehflügler einer Luftverkehrsteuer. Die Luftverkehrsteuer wird von Luftverkehrsunternehmen erhoben und gilt für Passagiere auf Flügen, die von einem deutschen Flugplatz starten. Die Höhe der Steuer hängt vom Flugziel ab. (3) Nach der deutschen Regelung, deren Verlängerung beantragt wird, gilt diese Steuer nicht für bestimmte Kategorien von Fluggästen. Die Befreiung betrifft a) Personen mit Hauptwohnsitz auf einer inländischen Insel, b) Personen, die sich auf einer inländischen Insel aufhalten und medizinischer Hilfe bedürfen (z. B. wegen eines medizinischen Notfalls oder weil die erforderliche ärztliche Behandlung nur auf dem Festland angeboten wird) und c) Personen, die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf einer inländischen Insel betraut sind (z. B. Angehörige der Polizei oder des Zolls sowie Behördenvertreter der Schulbehörden 5, des Katastrophenschutzes usw.). (4) Die Steuerbefreiung gilt nur für Flüge zwischen Inseln, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verfügen, und Flughäfen auf dem Festland, die nicht weiter als 100 km Luftlinie von der Küste entfernt sind oder auf einer anderen inländischen Insel liegen. Deutsche, niederländische, dänische und polnische Flughäfen zählen zu den unter die Maßnahme fallenden Zielorten, solange sie nicht weiter als 100 km Luftlinie von der Küste entfernt liegen. Eine Liste der Flughäfen, die unter die Maßnahme fallen, ist in den Durchführungsbestimmungen zur Luftverkehrsteuer 6 aufgeführt. (5) Die Begünstigten der Maßnahme sind die Luftverkehrsunternehmen. Da die Steuer jedoch als Teil des Ticketpreises an die Fluggäste weitergereicht wird, kommt die Steuerbefreiung auch den Fluggästen zugute. (6) Die jährliche Mittelausstattung der Beihilfemaßnahme beläuft sich auf rund 200 000 EUR. 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 3.1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (7) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter 4 5 6 Artikel 1 5 Absatz 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011. "Behördenvertreter der Schulbehörden" betrifft Personen welche für Einrichtungen arbeiten, die zu einem staatlichen Bildungssystem gehörten und ganz oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden im Sinne der Randnr. 68 der Rechtssache C-318/05 Kommission/Deutschland EU:C:2007:495. Abschnitt 2.4.3 der Durchführungsbestimmungen zur Luftverkehrsteuer. 2

Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (8) Nachdem Artikel 107 Absatz 1 AEUV auf "Unternehmen" anwendbar ist, betrifft er nur Einheiten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Demnach, enthält die vorliegende Maßnahme keine staatliche Beihilfe an Personen die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen 7. Aus demselben Grund, beinhaltet die Maßnahme keine Beihilfe an einzelne Fluggäste (natürliche Personen), auf welche die Befreiung von der Luftverkehrsteuer Anwendung findet und welche als solches keine Unternehmen sind. Die Kommission wird aber das vorliegen einer Beihilfe in Bezug auf Luftverkehrsunternehmen prüfen. (9) Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien sind kumulativ. Um festzustellen, ob die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels darstellt, ist daher zu prüfen, ob alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind: die Förderung wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt, sie begünstigt bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige, sie verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen, und sie beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat (10) Die Maßnahme wurde durch deutsche Rechtsvorschriften eingeführt und ist somit dem Staat zuzurechnen. Darüber hinaus kommen in diesem Fall Steuerausfälle der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. 8 Wirtschaftlicher Vorteil für ein oder mehrere Unternehmen (11) Eine Maßnahme gilt als staatliche Beihilfe, wenn sie Unternehmen begünstigt. Die Maßnahme kann jedoch Luftverkehrsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Da es sich bei der Steuer um einen pro Fluggast eingezogenen Betrag handelt, stellt sie für die Luftverkehrsunternehmen zusätzliche Kosten dar, bei denen ein starker Anreiz für eine Weiterreichung an die Fluggäste besteht. Durch die Steuerbefreiung zahlen die Fluggäste einen geringeren Preis als sie normalerweise zahlen würden, da ihnen die Steuer von den Fluggesellschaften nicht in Rechnung gestellt wird. Es ist wahrscheinlich, dass niedrigere Preise aufgrund der Steuerbefreiung den Fluggästen einen Anreiz bieten, mehr auf den steuerbefreiten Strecken zu fliegen. Somit kann die Steuerbefreiung zur einer Erhöhung der Fluggastzahlen der betreffenden Luftverkehrsunternehmen führen (im Vergleich zu einer kontrafaktischen Fallkonstellation ohne die Befreiung), ohne dass den Luftverkehrsunternehmen 7 8 In Übereinstimmung mit der Definition von "wirtschaftlicher Tätigkeit", umfassen hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Entscheidung Angehörige der Polizei oder des Zolls sowie Behördenvertreter des Katastrophenschutzes und der Schulbehörden. Siehe z. B. Deutschland/Kommission, C-156/98, ECLI:EU:C:2000:467, Rn. 25-28. 3

dabei Kosten entstehen. Die Steuerbefreiung stellt sozusagen einen von den Luftverkehrsunternehmen angebotenen Preisnachlass dar, der vollumfänglich vom Staat finanziert wird. Selektivität (12) Soweit die Maßnahme staatliche Mittel beinhaltet und einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, begünstigt sie einen bestimmten Sektor, d. h. den Luftverkehr und insbesondere die Luftverkehrsunternehmen, die Flüge zu den unter die Maßnahme fallenden Inseln anbieten. Somit ist die Maßnahme selektiv. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (13) Soweit die Maßnahme staatliche Mittel beinhaltet und Luftverkehrsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, ist sie angesichts des internationalen Charakters des Luftverkehrs innerhalb der EU geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; dies gilt insbesondere seit der Liberalisierung der Luftverkehrsdienste in der EU am 1. Januar 1993. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (14) Angesichts der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme sämtliche Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 erfüllt, demnach eine Beihilfe an Luftverkehrsunternehmen darstellt. 3.2. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (15) Da ein Teil der Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, muss sie nach Artikel 107 AEUV geprüft werden. Deutschland macht geltend, die Maßnahme beinhalte Beihilfen sozialer Art und falle folglich unter Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV, demzufolge Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (16) In den Luftverkehrsleitlinien von 2014 9 sind Voraussetzungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit Beihilfen sozialer Art im Luftverkehr als nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Nach Randnummer 156 der Luftverkehrsleitlinien müssen die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: a) die Beihilfe muss tatsächlich dem Endverbraucher zugutekommen; b) die Beihilfe muss sozialer Art sein, d. h., sie darf grundsätzlich nur für bestimmte Kategorien von Passagieren auf einer Strecke gewährt werden (z. B. für Passagiere mit bestimmten Bedürfnissen, wie Kinder, Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit geringem Einkommen, Schüler/Studenten, Senioren usw.); handelt es sich bei der betreffenden Strecke jedoch um eine Verbindung zu einem abgelegenen Gebiet, wie einem Gebiet in äußerster Randlage, einer Insel oder einem Gebiet mit 9 Mitteilung der Kommission Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3). 4

geringer Bevölkerungsdichte, könnte die Beihilfe für die gesamte Bevölkerung des Gebiets gewährt werden; c) die Beihilfe muss ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Dienstleistungen, d. h. unabhängig davon, welche Luftverkehrsgesellschaft die Dienstleistungen erbringt, gewährt werden. (17) Des Weiteren, sind die Mitgliedstaaten, nach Randnummer 157 der Luftverkehrsleitlinien, eindringlich dazu angehalten, anstelle von Einzelbeihilfemaßnahmen vorzugsweise nationale Regelungen für Beihilfen sozialer Art anzumelden. (18) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die angemeldete Steuerbefreiung tatsächlich dem Endverbraucher zugutekommt. Die Luftverkehrsunternehmen, die die unter die Maßnahme fallenden Strecken zu den Inseln bedienen, werden die Steuer in voller Höhe an die Fluggäste weiterreichen. Dort, wo die Steuerbefreiung greift, werden die Fluggäste entsprechend von der Entrichtung der Steuer befreit. (19) Ferner ist die geplante Maßnahme sozialer Art, weil sie nur bestimmten Fluggastkategorien zugutekommt, deren Situation Beihilfen aus sozialen Gründen rechtfertigt. Bewohner von Inseln werden ausdrücklich unter Randnummer 156 der Luftverkehrsleitlinien genannt. (20) Passagiere auf Flügen zum Zwecke der medizinischen Versorgung kommen nur in den Genuss der Steuerbefreiung, wenn sie auf den unter die Maßnahme fallenden Inseln wohnen oder sich dort aufhalten und die Insel aus medizinischen Gründen verlassen müssen. Dies gilt auch für Touristen, die sich auf den fraglichen Inseln aufhalten und medizinischer Versorgung bedürfen, und für Inselbewohner, die sich zum Festland begeben müssen, weil die erforderliche medizinische Behandlung nur dort verfügbar ist. (21) Personen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, (z. B. Vollzugskräfte der Polizei oder des Zolls, Behördenvertreter des Katastrophenschutzes, der Schulbehörden usw.) kommen für die Steuerbefreiung in Betracht, wenn sie sich zur Ausübung dieser Tätigkeit auf die fraglichen Inseln begeben müssen. (22) Die Kommission stellt fest, dass die angemeldete Maßnahme eine nationale Regelung ist welche diskriminierungsfrei allen Luftverkehrsunternehmen im EWR offensteht, die Luftverkehrsdienste auf allen oder einem Teil der unter die Maßnahme fallenden Strecken anzubieten beabsichtigen. 4. SCHLUSSFOLGERUNG Im Hinblick auf Beihilfen zugunsten von Luftverkehrsunternehmen, hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen die Beihilfemaßnahme zu erheben, da sie nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in 5

der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm. Bitte richten Sie Ihren Antrag auf elektronischem Weg an: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Stateaidgreffe@ec.europa.eu Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission 6