Deutscher Bundestag Drucksache 16/13925 16. Wahlperiode 21. 08. 2009 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union A. Problem InseinemUrteilvom30.Juni2009 (2BvE2/08;2BvE5/08;2BvR1010/08; 2BvR1022/08;2BvR1259/08;2BvR182/09)stelltdasBundesverfassungsgerichtfest,dassdasGesetzüberdieAusweitungundStärkungderRechtedes BundestagesunddesBundesratesinAngelegenheitenderEuropäischenUnion (Begleitgesetz Bundestagsdrucksache16/8489)dieFunktionhat,dieverfassungsrechtlichgebotenenBeteiligungsrechtedergesetzgebendenKörperschaftenameuropäischenIntegrationsprozessimnationalenRechtaufderEbenedes einfachengesetzesabzubildenundzukonkretisieren.hierzuseidievereinbarungzwischendemdeutschenbundestagundderbundesregierungüberdie ZusammenarbeitinAngelegenheitenderEuropäischenUnion (BBV)weder ihrernichteindeutigenrechtsnaturnochihreminhaltnachausreichend.der BundestagundderBundesratmüsstendaherdieGelegenheithaben,nachMaßgabederGründederEntscheidungerneutüberVerfahrenundFormenihrer Beteiligung zu entscheiden. B. Lösung VordemHintergrunddesUrteilswerdendieRegelungenderBBVinneuerSystematikindasGesetzüberdieZusammenarbeitvonBundesregierungundDeutschemBundestaginAngelegenheitenderEuropäischenUnion (EUZBBG) überführt.beideranwendungderbbvaufgetreteneundinzweiberichtender BundestagsverwaltungzurUmsetzungderUnterrichtungspflichtenderBundesregierunggemäßderBBVfestgestellteProblemesollendabeizugleichgelöst werden. C. Alternativen Keine D. Kosten Bund,LänderundGemeindenwerdendurchdieNovellierungnichtmitKosten belastet.
Drucksache 16/13925 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 ÄnderungdesGesetzesüberdieZusammenarbeit vonbundesregierungunddeutschembundestagin Angelegenheiten der Europäischen Union DasGesetzüberdieZusammenarbeitvonBundesregierungundDeutschemBundestaginAngelegenheitenderEuropäischenUnionvom12.März1993 (BGBl.IS.311),das zuletztdurchartikel2absatz1desgesetzesvom17.november2005 (BGBl.IS.3178)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1.DemWortlautdes 1wirdfolgendeÜberschriftvorangestellt: 1 Mitwirkung des Bundestages. 2.DemWortlautdes 2wirdfolgendeÜberschriftvorangestellt: 2 Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. 3.Die 3bis7werdendurchdiefolgenden 3bis11ersetzt: 3 Vorhaben der Europäischen Union (1)VorhabenderEuropäischenUnion (Vorhaben)im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere: 1.VorschlägeundInitiativenfürBeschlüssezurAufnahmevonVerhandlungenzuÄnderungendervertraglichen Grundlagen der Europäischen Union, 2.VorschlägeundInitiativenfürBeschlüssezurAufnahmevonVerhandlungenzurVorbereitungvonBeitritten zur Europäischen Union, 3.VorschlägefürGesetzgebungsaktederEuropäischen Union, 4.VerhandlungsmandatefürdieEuropäischeKommissionzuVerhandlungenübervölkerrechtlicheVerträge der Europäischen Union, 5.Beratungsgegenstände,InitiativensowieVerhandlungsmandateundVerhandlungsrichtlinienfürdie EuropäischeKommissionimRahmendergemeinsamen Handelspolitik und der Welthandelsrunden, 6.MitteilungenundStellungnahmenderEuropäischen Kommission, 7. Berichte der Organe der Europäischen Union, 8. Aktionspläne der Organe der Europäischen Union, 9. Grünbücher der Europäischen Kommission, 10. Weißbücher der Europäischen Kommission, 11.politischeProgrammederOrganederEuropäischen Union, 12. Empfehlungen der Europäischen Kommission, 13.institutionelleVereinbarungenderOrganederEuropäischen Union, 14.Haushalts-undFinanzplanungenderEuropäischen Union. DiesgiltnichtfürMaßnahmenindenBereichenderGemeinsamenAußen-undSicherheitspolitikundderGemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. (2)VorhabenimSinnediesesGesetzessindauch VorschlägeundInitiativenderEuropäischenUnion,bei deneneinemitwirkungdesbundestagesnachdemintegrationsverantwortungsgesetzvom (BGBl. )erforderlich ist. 4 Grundsätze der Unterrichtung (1)DieBundesregierungunterrichtetdenBundestag nachmaßgabediesesgesetzesumfassend,zumfrühestmöglichenzeitpunkt,fortlaufendundinderregel schriftlichüberallevorhaben.dieunterrichtungerstrecktsichinsbesondereaufdiewillensbildungder Bundesregierung,denVerlaufderBeratungeninnerhalb derorganedereuropäischenunion,diestellungnahmen deseuropäischenparlaments,dereuropäischenkommissionundderanderenmitgliedstaatendereuropäischenunionsowiediegetroffenenentscheidungen. ErgänzenderfolgtdieUnterrichtungmündlich.Die Bundesregierungstelltsicher,dassdieUnterrichtung übervorhabendiebefassungdesbundestagesermöglicht. (2)DieUnterrichtungnachAbsatz1umfasstauchdie AbschätzungderEuropäischenKommissionunddieder BundesregierungvorliegendenAbschätzungenderMitgliedstaatenderEuropäischenUnionzudenrechtlichen, wirtschaftlichen,finanziellen,sozialenundökologischen Folgen des Vorhabens. (3)ZurFrühwarnungunterrichtetdieBundesregierung denbundestaginderregelschriftlichüberaktuellepolitischeentwicklungendereuropäischenunionundgeplante Vorhaben. (4)DieBundesregierungunterrichtetdenBundestag ferner zum frühestmöglichen Zeitpunkt 1.übervölkerrechtlicheVerträgezwischenderBundesrepublikDeutschlandundMitgliedstaatenderEuropäischenUnion,dieeineengereKooperationinPolitikbereichennormieren,dieauchindieZuständigkeit der Europäischen Union fallen; 2.überdenAbschlusseinesGesetzgebungsverfahrens dereuropäischenunion;dieseunterrichtungenthält
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/13925 aucheinebewertung,obdiebundesregierungden GesetzgebungsaktmitdenGrundsätzenderSubsidiaritätundVerhältnismäßigkeitfürvereinbarhält;bei RichtlinieninformiertdieBundesregierungüberdie zuberücksichtigendenfristenfürdieinnerstaatliche Umsetzung und den Umsetzungsbedarf sowie 3.überVerfahrenvordemGerichtshofderEuropäischen Union,einschließlichVertragsverletzungsverfahren, beidenendiebundesrepublikdeutschlandverfahrensbeteiligteist.zuverfahren,andenensichdie Bundesregierungbeteiligt,übermitteltsiedieentsprechenden Dokumente. (5)DerBundestagkannaufdieUnterrichtungzueinzelnenoderGruppenvonVorhabenverzichten,essei denn,dasseinefraktionoderfünfvomhundertdermitglieder des Bundestages widersprechen. 5 Übersendung von Dokumenten und Berichtspflichten (1)DieUnterrichtungdesBundestagesnach 4erfolgt insbesondere durch Übersendung von 1.Dokumenten a)deseuropäischenrates,desrates,derinformellenministertreffen,desausschussesderständigenvertreterundsonstigerausschüsseundarbeitsgruppen des Rates, b)dereuropäischenkommission,soweitsieanden RatgerichtetoderderBundesregierungaufsonstigeWeiseoffiziellzugänglichgemachtworden sind; 2.BerichtenundMitteilungenvonOrganenderEuropäischen Union für und über Sitzungen a)deseuropäischenrates,desratesundderinformellen Ministertreffen, b)desausschussesderständigenvertreterund sonstigerausschüsseundarbeitsgruppendes Rates; 3.BerichtenderStändigenVertretungderBundesrepublikDeutschlandbeiderEuropäischenUnionbeziehungsweise der Bundesregierung über a)sitzungendesrates,derinformellenministertreffen,desausschussesderständigenvertreter undderarbeitsgruppendesrates,einschließlich derarbeitsgruppendesratesimhauptstadtformat, b)sitzungendeseuropäischenparlamentsundseiner Ausschüsse, c)dieeinberufung,verhandlungenundergebnisse von Trilogen, d) Beschlüsse der Europäischen Kommission und e)geplantevorhaben,einschließlichderfrühwarnberichte. (2)DieBundesregierungübersendetdemBundestag zudemdokumenteundinformationenüberinitiativen, StellungnahmenundErläuterungenderBundesregierung fürorganedereuropäischenunion,einschließlichder SammelweisungfürdendeutschenVertreterimAus- schussderständigenvertretersowieinitiativenderre- gierungenvonmitgliedstaatendereuropäischenunion gegenüberdemratunddereuropäischerkommission, dieihroffiziellzugänglichgemachtwerden.informationenüberinitiativendesbundesratesundderländersind ebenfalls zu übersenden. (3)AufAnforderungstelltdieBundesregierungdem BundestagihrvorliegendevorbereitendePapierederEuropäischenKommissionunddesRateszurVerfügung. Dies gilt auch für inoffizielle Dokumente (non papers). (4)ÜberdieSitzungenderEurogruppe,desPolitischenunddesSicherheitspolitischenKomiteessowiedes Wirtschafts-undFinanzausschussesunterrichtetdieBundesregierungdiezuständigenAusschüssedesBundestages mündlich. (5)VorTagungendesEuropäischenRatesunddes RatesunterrichtetdieBundesregierungdenBundestag schriftlichundmündlichzujedemberatungsgegenstand. DieseUnterrichtungumfasstdieGrundzügedesSachundVerhandlungsstandessowiedieVerhandlungslinie derbundesregierung.nachratstagungenunterrichtetdie BundesregierungschriftlichundmündlichüberdieErgebnisse. 6 Förmliche und allgemeine Zuleitung (1)DieBundesregierungübersendetdemBundestag allevorhabenmiteinemzuleitungsschreiben (förmliche Zuleitung).DasZuleitungsschreibenenthältaufder GrundlagedeszuzuleitendenDokumentsdiefolgenden Hinweise: 1.denwesentlichenInhaltunddieZielsetzungdesVorhabens, 2.dasDatumdesErscheinensdesbetreffendenDokuments in deutscher Sprache, 3.die Rechtsgrundlage, 4. das anzuwendende Verfahren und 5.dieBenennungdesfederführendenBundesministeriums. (2)DieBundesregierungübersendetdemBundestag allebeiihreingehendenratsdokumente (allgemeinezuleitung). 7 Berichtsbogen und umfassende Bewertung (1)DieBundesregierungübermitteltbinnenzweiWochennachförmlicherZuleitungeinesVorhabenseinen BerichtgemäßderAnlage (Berichtsbogen).DieserenthältinsbesonderedieBewertungdesVorhabenshinsichtlichseinerVereinbarkeitmitdenGrundsätzenderSubsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. (2)ZuVorschlägenfürGesetzgebungsaktederEuropäischenUnionübermitteltdieBundesregierungzudem binnenzweiwochennachüberweisungandieausschüssedesbundestages,spätestensjedochzubeginn derberatungenindenratsgremien,eineumfassende Bewertung.NebenAngabenzurZuständigkeitderEuropäischenUnionzumErlassdesvorgeschlagenenGesetzgebungsaktesundzudessenVereinbarkeitmitden
Drucksache 16/13925 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode GrundsätzenderSubsidiaritätundVerhältnismäßigkeit enthältdiesebewertungimrahmeneinerumfassenden AbschätzungderFolgenfürdieBundesrepublik DeutschlandAussageninsbesondereinrechtlicher,wirtschaftlicher,finanzieller,sozialerundökologischerHinsichtzuRegelungsinhalt,Alternativen,Kosten,Verwaltungsaufwand und Umsetzungsbedarf. (3)BeieilbedürftigenVorhabenverkürzensichdie FristenderAbsätze1und2so,dasseinerechtzeitigeUnterrichtungunddieGelegenheitzurStellungnahmenach 9Absatz1Satz1fürdenBundestaggewährleistetsind. IsteinebesondersumfangreicheBewertungerforderlich, kann die Frist verlängert werden. (4)ZuVorhabenimSinnevon 3Absatz1Nummer6 bis14erfolgtdieerstellungderumfassendenbewertung nach Absatz 2 nur auf Anforderung. 8 Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (1)ImBereichderGemeinsamenAußen-undSicherheitspolitikundderGemeinsamenSicherheits-und VerteidigungspolitikunterrichtetdieBundesregierung umfassend,fortlaufendundzumfrühestmöglichenzeitpunkt.dieunterrichtungerfolgtinderregelschriftlich. SieumfasstdieZuleitungeinerÜbersichtderabsehbar zurberatunganstehendenrechtsakte,derenbewertung undeineeinschätzungüberdenweiterenberatungsverlauf.übertagungendeseuropäischenratesunddesrates,diebeschlüsseundschlussfolgerungenimbereich dergemeinsamenaußen-undsicherheitspolitikundder GemeinsamenSicherheits-undVerteidigungspolitikzum Gegenstand haben, gilt 5 Absatz 5 entsprechend. (2)ErgänzendleitetdieBundesregierungdemBundestagaufAnforderungDokumentevongrundsätzlicherBedeutungnachMaßgabedes 6Absatz1zu. 7Absatz1 gilt entsprechend. (3)ZudemunterrichtetdieBundesregierungfortlaufendundzeitnahmündlichüberallerelevantenEntwicklungenimBereichderGemeinsamenAußen-undSicherheitspolitikundderGemeinsamenSicherheits-und Verteidigungspolitik. 9 Stellungnahmen des Bundestages (1)VorihrerMitwirkunganVorhabengibtdieBundesregierungdemBundestagGelegenheitzurStellungnahme.HierzuteiltdieBundesregierungdemBundestagmit, biszuwelchemzeitpunkteinestellungnahmewegender sichausdemverfahrensablaufinnerhalbdereuropäischenunionergebendenzeitlichenvorgabenangemessen erscheint. (2)GibtderBundestageineStellungnahmeab,legtdie BundesregierungdieseihrenVerhandlungenzugrunde. DiefortlaufendeUnterrichtungderBundesregierung nach 4Absatz1enthältauchAngabenzurjeweiligen BerücksichtigungderStellungnahmedesBundestages bei den Verhandlungen. (3)DerBundestagkannseineStellungnahmeimVerlaufderBeratungdesVorhabensindenGremiender EuropäischenUnionanpassenundergänzen.Absatz2 Satz 1 gilt entsprechend. (4)MachtderBundestagvonderGelegenheitzurStellungnahmegemäßArtikel23Absatz3Satz1desGrundgesetzesGebrauch,legtdieBundesregierungimRat einenparlamentsvorbehaltein,wennderbeschlussdes BundestagesineinemseinerwesentlichenBelangenicht durchsetzbarist.diebundesregierungunterrichtetden BundestagineinemgesondertenBerichtunverzüglich darüber.dieserberichtmussderformunddeminhalt nachangemessensein,umeineberatungindengremien desbundestageszuermöglichen.vorderabschließenden EntscheidungimRatbemühtsichdieBundesregierung, EinvernehmenmitdemBundestagherzustellen.Diesgilt auchdann,wennderbundestagbeivorhabendereuropäischenunionzufragenderkommunalendaseinsvorsorgestellungnimmt.dasrechtderbundesregierung,in KenntnisderStellungnahmedesBundestagesauswichtigenaußen-oderintegrationspolitischenGründenabweichende Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt. (5)NachderBeschlussfassungimRatunterrichtetdie BundesregierungdenBundestagunverzüglichschriftlich,insbesondereüberdieDurchsetzungseinerStellungnahme.SolltennichtalleBelangederStellungnahme berücksichtigtwordensein,benenntdiebundesregierung auchdiegründehierfür.aufverlangendesbundestages erläutertdiebundesregierungdiesegründeimrahmen einer Plenardebatte. 10 Beitritt und Vertragsrevision (1)MitderUnterrichtungüberVorschlägeundInitiativenfürBeschlüssezurAufnahmevonVerhandlungen zurvorbereitungeinesbeitrittszureuropäischenunion weistdiebundesregierungdenbundestagaufseinrecht zur Stellungnahme nach 9 hin. (2)VorderabschließendenEntscheidungimRatsoll diebundesregierungeinvernehmenmitdembundestag herstellen.dasrechtderbundesregierung,inkenntnis derstellungnahmedesbundestagesauswichtigenaußen-oderintegrationspolitischengründenabweichende Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt. (3)FürVorschlägeundInitiativenzurAufnahmevon VerhandlungenzuÄnderungendervertraglichenGrundlagenderEuropäischenUniongeltendieAbsätze1und2 entsprechend. 11 Zugang zu Datenbanken, vertrauliche Behandlung von Dokumenten (1)DieBundesregierungeröffnetdemBundestagim RahmenderDatenschutzvorschriftenZugangzuDokumentendatenbankenderEuropäischenUnion,dieihrzugänglich sind. (2)DieDokumentederEuropäischenUnionwerden grundsätzlichoffenweitergegeben.diesicherheitseinstufungderorganedereuropäischenunionübereinebesonderevertraulichkeitwirdvombundestagbeachtet. EinefürdieseDokumenteoderfürandereimRahmen diesesgesetzesandenbundestagzuübermittelndeninformationen,berichteundmitteilungeneventuellerfor-
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/13925 derlichenationaleeinstufungalsvertraulichwirdvor VersendungvonderBundesregierungvorgenommenund vombundestagbeachtet.diegründefürdieeinstufung sind auf Anforderung zu erläutern. (3)DembesonderenSchutzbedürfnislaufendervertraulicherVerhandlungenträgtderBundestagdurcheine vertrauliche Behandlung Rechnung. 4. Es wird folgende Anlage angefügt: Anlage (zu 7 Absatz 1) Berichtsbogen Thema: Sachgebiet: Ratsdok.-Nummer: KOM-Nummer: EP-Nummer: BRat-Nummer: NachweisderZulässigkeitfüreuropäischeRegelungen (Prüfung der Rechtsgrundlage): Subsidiaritätsprüfung: Verhältnismäßigkeitsprüfung: Zielsetzung: Inhaltliche Schwerpunkte: Politische Bedeutung: Was ist das besondere deutsche Interesse? Bisherige Position des Deutschen Bundestages: Position des Bundesrates: Position des EP: Meinungsstand im Rat: Verfahrensstand (Stand der Befassung): Finanzielle Auswirkungen: Zeitplan für die Behandlung im a) Bundesrat: b) EP: c) Rat:. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 21. August 2009 Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und Fraktion Dr. Peter Struck und Fraktion Dr. Guido Westerwelle und Fraktion Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion
Drucksache 16/13925 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil In seinem Urteil vom 30. Juni 2009 (2 BvE 2/08; 2 BvE 5/08;2BvR1010/08;2BvR1022/08;2BvR1259/08;2BvR 182/09)stelltdasBundesverfassungsgerichtfest,dassdas GesetzüberdieAusweitungundStärkungderRechtedes BundestagesunddesBundesratesinAngelegenheitender EuropäischenUnion (Begleitgesetz Bundestagsdrucksache 16/8489)dieFunktionhat,dieverfassungsrechtlichgebotenenBeteiligungsrechtedergesetzgebendenKörperschaften ameuropäischenintegrationsprozessimnationalenrecht aufderebenedeseinfachengesetzesabzubildenundzu konkretisieren.hierzuseidievereinbarungzwischendem DeutschenBundestagundderBundesregierungüberdie ZusammenarbeitinAngelegenheitenderEuropäischen Union (BBV)wederihrernichteindeutigenRechtsnatur nochihreminhaltnachausreichend.derbundestagundder BundesratmüsstendaherdieGelegenheithaben,nachMaßgabederGründederEntscheidungerneutüberVerfahren und Formen ihrer Beteiligung zu entscheiden. VordemHintergrunddesUrteilswerdendieRegelungender BBVinneuerSystematikindasGesetzüberdieZusammenarbeitvonBundesregierungundDeutschemBundestagin AngelegenheitenderEuropäischenUnionvom12.März 1993 (BGBl.IS.311),dasdurchArtikel2Absatz1desGesetzesvom17.November2005 (BGBl.IS.3178)geändert wordenist (EUZBBG),überführt.BeiderAnwendungder BBVaufgetreteneundinzweiBerichtenderBundestagsverwaltungzurUmsetzungderUnterrichtungspflichtender BundesregierunggemäßderBBVfestgestellteProbleme sollendabeizugleichgelöstwerden.dieunterrichtungerfolgtinderregel,indemdiebundesregierungdembundestagdieentsprechendendokumenteübermittelt.wiediese DokumenteinnerhalbdesBundestageszugänglichgemacht werdenistdergeschäftsordnungdesbundestagesundder parlamentarischen Praxis vorbehalten. Kernelemente der Neuregelung sind: diedefinitionundverwendungdesvorhabenbegriffsder BBV ( 3), dieschaffungeinergesetzlichengrundlagefürdieförmlicheundallgemeinezuleitungeinschließlichzuleitungsschreiben ( 6), dieneufassungdergrundsätzederunterrichtungund derübersendungvondokumentenundberichtspflichten ( 4 und 5), diebetonungderbedeutungderpolitischenfrühwarnung ( 4Absatz3und 5Absatz1Nummer3Buchstabe e, eineumfassendereunterrichtungdesbundestagesüber diearbeitsgruppendesrates ( 5Absatz1Nummer3 Buchstabe a, dieumsetzungvonmehreren,nachinkrafttretender BBVzwischenBundestagundBundesregierunggetroffenen, Absprachen ( 5 Absatz 3, u. a.), dieintegrationderausführlichenunterrichtungimzusammenhangmitdemverfahrendersubsidiaritätsrügein denberichtsbogenunddieumfassendebewertung ( 7), eineregelungzurunterrichtungimbereichdergasp/ GSVP ( 8) sowie eineverbindlichereregelungdesverfahrensbeiabgabe von Stellungnahmen des Bundestages ( 9 und 10). ImGegensatzzurBBVbeinhaltetdiesesGesetzkeineausdrücklicheRegelungderZusammenarbeitzwischendem VerbindungsbürodesBundestagesinBrüsselundderStändigenVertretungderBundesrepublikDeutschlandbeider EuropäischenUnionbzw.derBotschaftderBundesrepublik DeutschlandbeimKönigreichBelgien.DasichdieZusammenarbeitinderPraxisbewährt,erscheinteinegesetzliche Regelung nicht erforderlich. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 Zu den Nummern 1 und 2 Die 1und2werdenwiedieübrigenBestimmungenmit Überschriften versehen. Zu Nummer 3 Zu 3 (Vorhaben der Europäischen Union) Absatz1definiert,erweitertundkonkretisiertdendurch 3 EUZBBGundAbschnittINummer1Absatz1undAnlage1 derbbvgeprägtenbegriff Vorhaben alsausgangspunkt fürdiederbundesregierungobliegendenunterrichtungspflichten.gleichzeitigwirddieauflistungdervorhaben dem Vertrag von Lissabon angepasst. ZurzeitwerdendemBundestagnurdieAbschluss-und ZeichnungsmandatezuvölkerrechtlichenVerträgender EuropäischenGemeinschaftförmlichzugeleitet.Durchdie geänderteregelunginabsatz1nummer4istgewährleistet, dassdembundestagauchbeschlüsse,durchdiedieeuropäischekommissionvomratzurverhandlungübervölkerrechtlicheverträgeermächtigtwird (Verhandlungsmandat), zugeleitetwerden.aufdieseweisewirdderbundestagbereitsineinemfrühenstadiumüberverhandlungenzuvölkerrechtlichenverträgendereuropäischengemeinschaftinformiert.damitbestehtfürdenbundestaggelegenheitzur StellungnahmebevorderendgültigeVertragstextausgehandelt ist. DesWeiterenwirddiegemeinsameHandelspolitikinden VorhabenbegriffgemäßAbsatz1Nummer5überführt.Im ÜbrigenwerdendieVorhabendefinitionenderAbschnitteV undvibbvin 3übernommen.GleichesgiltfürdieVorhabendefinitiondesAbschnittsINummer2Absatz4Satz1 BBV,weilfüreinegesonderteRegelungkeineNotwendigkeit besteht. Absatz1Satz2berücksichtigtdieBesonderheitenderGASP unddergsvp.fürdiesebereicheenthält 8einegesonderte Regelung.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/13925 AufgrunddesAbsatzes2istgewährleistet,dassEntwürfe voninitiativendereuropäischenunion,dieeinemitwirkungdesbundestagesnachdemintegrationsverantwortungsgesetzerfordern,demvorhabenbegriffunterfallenund somitdieunterrichtungspflichtendiesesgesetzeszumtragenkommen.dadurchwirdderbundestagindielageversetzt,sichbereitsineinemfrühenstadiummitdiesenvorhabenzubefassen,umsoseinerintegrationsverantwortung besser gerecht werden zu können. Zu 4 (Grundsätze der Unterrichtung) Absatz1konkretisiertdieGrundsätzederUnterrichtungspflichtderBundesregierunggegenüberdemBundestag.Der WortlautentsprichtimWesentlichendem 3EUZBBGsowieAbschnittINummer1Absatz1BBVundwirdumden Inhalt des 4 Satz 2 EUZBBG ergänzt. InAbsatz2wirddieFormulierungausAbschnittI Nummer4 BBV übernommen. Absatz3enthältElementevonAbschnittINummer1Absatz4undNummer2BuchstabecderBBV.DieinderBBV verwendeteformulierung auchimwegederpolitischen Frühwarnung wirdderbesonderenbedeutungderpolitischenfrühwarnungallerdingsnichtgerecht.mitderregelungineinemgesondertenabsatz,deraufnahmederunterrichtungspflichtübergeplantevorhabensowiedem ErfordernisderSchriftlichkeitwirddieserBedeutungangemessen Rechnung getragen. Absatz4entsprichtimWesentlichenAbschnittINummer1 Absatz3,denAbschnittenIIIundIVBBVsowieArtikel1 3Absatz1desBegleitgesetzes (Bundestagsdrucksache16/ 8489). Absatz5entsprichtArtikel2Absatz2Nummer1BuchstabebdesBegleitgesetzes.VondieserVorschriftabweichend wird der Vorhabenbegriff des 3 verwendet. Zu 5 (ÜbersendungvonDokumentenundBerichtspflichten) Absatz1entsprichtweitgehendAbschnittINummer2 BuchstabeabiscBBV.AbschnittINummer2Buchstabea ersteranstrichsatz2bbvwirdinveränderterforminabsatz 3 überführt und dort erläutert. Die neue Formulierung des Absatzes 1 Nummer 3 BuchstabeaträgtderbisherigenmangelndenBerichterstattungüber Ratsarbeitsgruppen,dieimHauptstadtformattagen,Rechnung.DiesesindnunmehrvollständigindenAnwendungsbereich der Regelung einbezogen. DieZusammenarbeitderOrganederEuropäischenUnionim MitentscheidungsverfahrenerfolgtentsprechendeinerinterinstitutionellenVereinbarung (AmtsblattderEuropäischen UnionC145/6vom30.Juni2007)häufiginFormvoninoffiziellenTreffenvonVertreterndesEuropäischenParlaments,desRatesundderEuropäischenKommission (Trilogen),umdieMöglichkeitenzurEinigungindenStadiender erstenundzweitenlesungzuverbessernundzurvorbereitungderarbeitendesvermittlungsausschussesbeizutragen. InformationenaussolchenTrilogverhandlungensinddem Bundestagbislangnichtzugänglich.Dieserschwertdie WahrnehmungseinerMitwirkungsrechteindiesenVerhandlungsstadien.Absatz1Nummer3Buchstabecträgtdem durchdieaufnahmevonberichtenüberdieeinberufung, VerhandlungenundErgebnissevonTrilogenRechnung. DieseBerichtesindzuübersenden,soweitderStändigen Vertretung entsprechende Informationen vorliegen. Absatz1Nummer3BuchstabeefasstinErgänzungvon 4 Absatz3AbschnittINummer2Buchstabecvierterund fünfteranstrichbbvzusammen.mitderverwendungdes Vorhabenbegriffsdes 3istkünftigübergeplanteVorhaben undnichtmehrnurübergeplanterechtsaktezuberichten. DerNachsatz wobeiderbundestagfüreinevertrauliche BehandlungSorgeträgt kannentfallen,dadievertraulichkeit in 11 Absatz 2 und 3 geregelt wird. Absatz2entsprichtAbschnittINummer2Buchstabedund Nummer 8 Buchstabe b BBV. AbschnittINummer2Absatz2BBVistentfallen.Diean dieserstellebishergesondertgenanntenarbeitsgruppendes RateswerdenimTextgestrichen,weilansonstenderfalsche Eindruckentstehenkönnte,dasseineabgestufteBerichterstattungjenachBedeutungderbetreffendenArbeitsgruppe gewünschtsei.zieldesgesetzentwurfsistesvielmehr,dass überallearbeitsgruppeningleicherweisezuberichtenist, soweit dieser Gesetzentwurf keine andere Regelung vorsieht. DerInhaltvonAbsatz3entsprichtdenzwischenBundestag undbundesregierunggetroffenenabsprachenundersetzt AbschnittINummer2BuchstabeaersterAnstrichSatz2 BBV.NachdieserNummerderBBVhabendiejeweilsfederführendenRessortsihnenvorliegendeinoffizielleDokumenteundvorbereitendePapierederEuropäischenKommissiondemBundestagzurVerfügungzustellen.Neben SEK-undC-DokumentenderEuropäischenKommission handeltessichinsbesondereumnonpapers,workingpapers, Tischvorlagen,Vor-undaktualisierteEntwürfeundArbeitsversionenzuDokumentenderEuropäischenKommission, SachstandsberichtederDirektionen,EntwürfezuRatsentscheidungenund-schlussfolgerungen.DieFormulierung verdeutlichtzudem,dassfürdieanforderungderpapiere keinbeschlussdesbundestagesnotwendigist,sondern diesevonfraktionen,einzelnenabgeordnetenoderaufarbeitsebene erfolgen kann. Absatz 4 entspricht Abschnitt I Nummer 2 Absatz 3 BBV. Absatz5übernimmtdenRegelungsgehaltdesAbschnittsI Nummer3BBVundbekräftigt,dassdieUnterrichtungin bewährterweiseschriftlichundmündlichimrahmenvon Vor-undNachberichtenzuRätenerfolgensoll.Adressatder (schriftlichen)unterrichtungistkünftigderbundestag,um eineadäquateinformationdesgesamtenbundestagesund insbesonderedermitberatendenausschüssesicherzustellen. DiemündlicheUnterrichtungsollwiebisherimRahmender SitzungenderzuständigenAusschüssedurchVertreterder Bundesregierung erfolgen. Zu 6 (Förmliche und allgemeine Zuleitung) DieRegelungvereintElementevon 4Satz1EUZBBGund Anlage11zu 74Absatz2und3dergemeinsamen GeschäftsordnungderBundesministerien (GGO alt).sie stelltdiepraxisderförmlichen (Absatz1)undallgemeinen (Absatz2)ZuleitungjenseitsdesindieserHinsichtnichteindeutigen 4Satz1EUZBBGundderRessortabsprachevom 10.November1995aufeinegesetzlicheGrundlage.GleichzeitigwirdunterVermeidungderbisherin 4Satz1
Drucksache 16/13925 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode EUZBBGverwendetenFormulierung insbesonderedie EntwürfevonRichtlinienundVerordnungenderEuropäischenUnion auchindieservorschriftdervorhabenbegriff eingeführt.dieausweitungdesvorhabenbegriffsundder förmlichenzuleitungträgtdabeiderweiterentwicklungund VertiefungdereuropäischenIntegrationdurchdenVertrag von Lissabon Rechnung. SoweitimRahmendesZuleitungsschreibensaufeinzelne Angabenverzichtetwird (voraussichtlicherzeitpunktder BefassungundBeschlussfassungdesRates),istdiesdem Grundgedankengeschuldet,dassmitBlickaufdenohnehin binnenzweiwochennachübermittlungzuerstellendenberichtsbogen ( 7Absatz1Satz1)fürdieförmlicheZuleitung dieschnelligkeitundnichtdiemitteilungvonmöglichstumfassendeninformationen,diezumzeitpunktderzuleitung regelmäßignochnichtvorliegendürftenbzw.seitensdeszuleitendenressortsinnerhalbderbundesregierungeineintensivererecherchearbeiterfordernwürden,imvordergrund steht. Die zusätzlich aufgenommenen Angaben wurden der Anlage 11 zu 74 Absatz 2 und 3 der GGO (alt) entnommen und sind daher nicht als Ausweitung der Informationspflichten im Rahmen der förmlichen Zuleitung zu begreifen. 4Satz2EUZBBGwirdaussystematischenGründenin 4 Absatz 1 Satz 2 übernommen. Zu 7 (Berichtsbogen und umfassende Bewertung) DiebesondereBedeutungdesBerichtsbogensundderumfassendenBewertungfürdieUnterrichtungdesBundestages gebietetdiezusammenführungineinemeinzelnenparagraphen,derdieregelungendesabschnittsinummer5bbv in geänderter Form übernimmt. Absatz1regeltalsTeildesohnehinzuerstellendenBerichtsbogenszusätzlichdieausführlicheUnterrichtungnach Artikel1 2Absatz1Satz1desBegleitgesetzes (Bundestagsdrucksache16/8489).NebenBerichtsbogenundumfassenderBewertungeineweitereFormderUnterrichtungzu etablieren,erscheintnichtpraktikabel.einfesterbestandteil desberichtsbogensistbereitsjetztdiesubsidiaritätsprüfung.diesersollteaussystematischenerwägungenauchdie PrüfungdesGrundsatzesderVerhältnismäßigkeitbeinhalten.DieinderBBVbislanginArbeitstagenbemesseneFrist wird durch die gebräuchlichere Wochenfrist ersetzt. DieinAbsatz2aufgenommeneBeschränkungaufbestimmteVorhabensowiedieFristfürdieumfassendeBewertung entsprechendennachinkrafttretenderbbvmitderbundesregierunggetroffenenabsprachensowiedergängigenpraxis.insbesondereneueaspektehinsichtlichdersubsidiaritätsprüfungsolleneingangindieumfassendebewertung finden,sodassderbundestagdiesegegebenenfallsineiner Stellungnahme berücksichtigen kann. DieRegelungenin 7Absatz3und4entsprechenimWesentlichendemWortlautdesAbschnittsINummer5BBV. DieFormulierungdesAbsatzes4verdeutlicht,dassfürdie AnforderungderumfassendenBewertungkeinBeschlussdes Bundestagesnotwendigist,sonderndiesevonFraktionen, einzelnenabgeordnetenoderaufarbeitsebeneerfolgen kann. Zu 8 (GemeinsameAußen-undSicherheitspolitikund GemeinsameSicherheits-undVerteidigungspolitik) 8greiftdieAbsprachenzwischenBundestagundBundesregierungzurUnterrichtungimBereichderGASPundder GSVPaufundtrittandieStellevonAbschnittINummer1 Absatz2BBV.DabeibetontAbsatz1Satz3diezentrale RollederpolitischenFrühwarnungimRahmenderGASP unddergsvpundregeltdiepraxisderübersendungeiner regelmäßigen indikativen Vorschau. DieFormulierunginAbsatz2verdeutlicht,dassfürdieAnforderungderDokumentekeinBeschlussdesBundestages notwendigist,sonderndiesevonfraktionen,einzelnenabgeordneten oder auf Arbeitsebene erfolgen kann. Zu 9 (Stellungnahmen des Bundestages) Die Regelung orientiert sich an Abschnitt II BBV. Absatz1verwendetdenVorhabenbegriffdes 3undunterstreichtsodenAnspruchdesBundestages,imRahmender MitwirkungnachArtikel23Absatz2Satz1GGbeiBedarf zuallenartenvonvorhabenstellungnahmenabzugeben. LediglichAbsatz4beziehtsichausschließlichaufStellungnahmendesBundestageszuGesetzgebungsakten.DieFormulierunginSatz2verdeutlicht,dassGelegenheitzurStellungnahmemitBlickaufdieUnterrichtungeinaktives ZugehenderBundesregierungaufdenBundestagerfordert. DieUnterrichtungmussgewährleisten,dassderBundestag sichangemessenmitdemjeweiligenvorhabenbefassen kann.insoweitmagdiemitteilungeineskonkretenzeitplans imrahmenvonberichtsbögen,umfassendenbewertungen undsonstigenunterrichtungsformengenügen.diegelegentlichemitteilungeinesratsterminsoderdesterminseiner ArbeitsgruppensitzungimRahmenderlaufendenUnterrichtung reicht hierzu nicht aus. InAbsatz2Satz2wirdderUmfangderUnterrichtungauf diebisherigeberücksichtigungderstellungnahmebeiden Verhandlungenerweitert.NursowirdderBundestagindie Lageversetzt,seineStellungnahmegegebenenfallsanzupassen oder zu ergänzen (Absatz 3). Absatz3Satz2stelltklar,dasseineangepassteoderergänzte StellungnahmefürdieBundesregierungdieselbenPflichten auslöst wie die ursprünglich abgegebene Stellungnahme. Absatz4entsprichtderbisherigenRegelunginAbschnittII Nummer4BBV,ergänztumeinebesondereUnterrichtungspflicht der Bundesregierung. Absatz5entsprichtAbschnittIINummer5BBV,klarstellendergänztumeinSchriftformerfordernisundeinebesondere Unterrichtungspflicht der Bundesregierung. Zu 10 (Beitritt und Vertragsrevision) DieVorschriftentsprichtimWesentlichenAbschnittVI BBV,ergänztumeinenHinweisderBundesregierungauf dasrechtdesbundestageszurstellungnahmezudieserunterrichtung.umdiebedeutungderbetroffenenfallgruppen zuunterstreichen,reichtimgegensatzzu 9Absatz4ein BemühenderBundesregierungumEinvernehmennichtaus. DieBundesregierungistgehalten,Einvernehmenherzustellen.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/13925 Zu 11 (ZugangzuDatenbanken,vertraulicheBehandlung von Dokumenten) Absatz1entsprichtimWesentlichendemRegelungsgehalt des Abschnitts I Nummer 7 BBV. DieAbsätze2und3regelneinheitlichdieVertraulichkeit undvereinendabeielementeausdemabschnittviiibbv sowieausdiverseneinzelvorschriften.dieentsprechenden BegrifflichkeitenwerdenindenneuenAbsatz2integriert (Informationen,BerichteundMitteilungen).Absatz3übernimmtdieFormulierungausAbschnittINummer2Buchstabe d letzter Halbsatz BBV. Zu Nummer 4 EswirddieAnlageangefügt,aufdie 7Absatz1Bezug nimmt. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
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