Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes Einbeziehung von Kindertagesbetreuungseinrichtungen in die Schrankenregelungen

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/4876 17. Wahlperiode 22. 02. 2011 Gesetzentwurf der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Diana Golze, Dr. Petra Sitte, Matthias W. Birkwald, Dr. Rosemarie Hein, Ulla Jelpke, Katja Kipping, Petra Pau, Jens Petermann, Ingrid Remmers, Raju Sharma, Frank Tempel, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes Einbeziehung von Kindertagesbetreuungseinrichtungen in die Schrankenregelungen A. Problem PünktlichzuWeihnachten,vermutlichzunächstirritiert,danninspiriertdurch fröhlichengesangindenkindertagesbetreuungseinrichtungen,aktiviertediegesellschaftfürmusikalischeaufführungs-undmechanischevervielfältigungsrechte (GEMA)imAuftragderVerwertungsgesellschaft (VG)MUSIKEDITION, dieu.a.komponistinnenundkomponisten,texterinnenundtextersowieverlagefürkinderliedervertritt,ihrengewaltigenfinanzkräftigenapparatund schriebdeutschlandweit36000kindertagesbetreuungseinrichtungenan.nicht Weihnachtsgrüße,sonderneinAngebotzumAbschlussvonLizenzverträgenfür daskopierenundverteilenvonlieder-undnotenzettelnwurdeübersandt.das AngebotsiehtdifferenziertsteigendnachderAnzahlerstellterKopienVergütungsbeträgebis2224Eurovor.UmdieEinhaltungderGrenzenzugewährleisten,müssenBetreuerinnenundBetreuerzukünftigakribischBuchführenüber diekopien. Singenerwünscht illegaleskopierenverboten,sobegründete dievgmusikeditioninihrerpressemitteilungvom29.dezember2010 diesenvorstoß.mitihremangebotkommedievgmusikedition dem WunschvielerKindergärtennach,einelegaleunddenAnforderungenderPraxis entsprechendeausnahmeregelungvomgesetzlichverankertenabsolutenfotokopierverbotzuermöglichen.dasistrealitätsfern,moralischfragwürdig, BürokratismusundindenfinanziellenAuswirkungenfürdieEinrichtungenund dieelternunverantwortlich stehtaberleidernochimeinklangmitdergeltenden Rechtslage. B. Lösung DieSchrankenregelungender 52,53desUrheberrechtsgesetzes (UrhG)für dasurheberrechtwerdenumausnahmenfüreinrichtungenderkindertagesbetreuungundfüreinrichtungenzurbetreuungvonschülerinnenundschülern nach Schulschluss erweitert.

Drucksache 17/4876 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode C. Alternativen BeibehaltungdergeltendenRechtslageunterInkaufnahmederErhöhungvon BeiträgenzurKindertagesbetreuungundinEinrichtungenzurBetreuungvon SchülerinnenundSchülernnachSchulschlussodereinerVerschlechterungder Ausführung des Betreuungs- und Bildungsauftrages. D. Kosten FürBund,LänderundGemeindenentstehenkeineKosten,vielmehrwirdeine ErhöhunginsbesonderekommunalerAusgabenfürdieBetreuungverhindert. DieVergütungsregelungendesUrhG,insbesondere 54UrhG,stelleneineangemessene Vergütung der Urheberinnen und Urheber sicher.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4876 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes Einbeziehung von Kindertagesbetreuungseinrichtungen in die Schrankenregelungen Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Urheberrechtsgesetzes DasUrheberrechtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.September1965 (BGBl.IS.1273),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 52Absatz1Satz3wirddasWort sowie durchein KommaersetztundeswerdennachdemWort Schulveranstaltungen diewörter,fürveranstaltungenvon KindertagesbetreuungseinrichtungenundvonEinrichtungenzurBetreuungvonSchülerinnenundSchülern nach Schulschluss eingefügt. 2. 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)innummer1wirddaswort oder durch ein Komma ersetzt. bbb)dernummer2wirdamendedaswort oder angefügt. ccc) Folgende Nummer 3 wird eingefügt: 3.zurErziehungundBildunginderKindertagesbetreuungundinEinrichtungenzurBetreuungvonSchülerinnen undschülernnachschulschlussinder fürdiegruppenstärkeerforderlichen Anzahl. bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: Satz2giltindenFällendesSatzes1Nummer3 entsprechend. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: IndenFällendesAbsatzes3Nummer3istabweichendvonSatz1BuchstabeaeineVervielfältigung ohne Einwilligung der Berechtigten zulässig. 3.In 54Absatz1Satz1und 54aAbsatz1Satz1werdenjeweilsnachderAngabe 3 einkommaunddie Wörter Absatz 4 Satz 2 eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündungin Kraft. Berlin, den 22. Februar 2011 Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Drucksache 17/4876 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines DasUrheberrechtalsNutzungsrechtwirdvomBundesverfassungsgerichtals Eigentum i.s.d.artikels14absatz1 Satz1desGrundgesetzes (GG)begriffen (BVerfG,Beschlussvom7.Juli1971, 1BvR765/66 =NJW1971, 2163).DaeskeinenvorgegebenenundabsolutenBegriff deseigentumsgibtundinhaltundfunktiondeseigentums deranpassungandiegesellschaftlichenundwirtschaftlichenverhältnissefähigundbedürftigsind,hatdieverfassungdemgesetzgeberdieaufgabeübertragen,deninhalt unddieschrankendeseigentumszubestimmen,artikel14 Absatz1Satz2GG.DieausgestaltungsoffeneInstitutsgarantiemusszwareinenGrundbestandvonRechtenvorsehen,imEinzelnenistesaberAufgabedesGesetzgebers, denrahmenunddiemaßstäbevorzugeben (BVerfG, a.a.o.,seite2164).dabeisinddieindividuellenrechte undbefugnisseineinenausgleichmitdeminteressedes Gemeinwohlszubringen,vgl.Artikel14Absatz2GG (Absatz2alsDirektiveandenGesetzgeberzurBeachtung dersozialpflichtigkeitdeseigentumsbeiderausgestaltung nachabsatz1satz2 Papier,in:Maunz/Dürig,GG,Artikel14Rn.306).DieBefugnissezurBegrenzungbzw.der BestimmungderReichweitedesEigentumsschutzesdurch dengesetzgeberimrahmendesartikels14absatz1satz2 undabsatz2sindumsoweiter,diegewichtungderbelange derallgemeinheitumsogrößer,jemehrdaseigentumsobjektineinemsozialenbezugundeinersozialenfunktion steht (Papier, a. a. O., Rn. 311, 312). VordiesemHintergrundwurdezugunstenvonSchulenund Aus-undWeiterbildungseinrichtungendieAusübungdes Urheberrechtsu.a.unterBeachtungdesErziehungs-und BildungsauftragesdesStaates (vgl.schmitt-kammler,in: Sachs,GG,Artikel7Rn.22;Badura,in:Maunz/Dürig,GG, Artikel7Rn.2)Schrankenunterworfen.Dabeikannesdahinstehen,obKindertagesbetreuungseinrichtungenselbst bereitsdemartikel7ggunterfallen (vgl.schmitt-kammler,a.a.o.,rn.8).eindengesetzgeberverpflichtendes Verfassungsprogramm,einRechtderEltern,Kinderund JugendlichenaufAusbauundEntwicklungdesBildungswesensundaufGleichheitderBildungschancenzugewährleisten, ist im Grundgesetz angelegt (Badura, a. a. O.). DiehoheBedeutungfrühkindlicherBildung,insbesondere derfrühkindlicheerwerbvonsprachkompetenz,wirdheute nachzahlreichenstudiennichtmehrbestrittenundistzur zentralenaufgabeimbildungsbereichgeworden (vgl. m.w.n.siegfried, ObligatorischeSprachtestsbeiKindern:DigitalermodusoperandiundelterlichesAuswahlrecht EinekomprimierteProblemabhandlung,NVwZ 2010,296ff).DemtragendieGesetzederBundesländerfür dieerrichtungunddenbetriebvonkindertagesbetreuungseinrichtungenimvorschulalterdurchumfassendeaufgaben-undzieldefinitionenrechnung.soheißtesz.b.im KindertagesstättengesetzdesLandesBrandenburgu.a.in 3Absatz2: Kindertagesstättenhabeninsbesonderedie Aufgabe, dieentwicklungderkinderdurcheinganzheitlichesbildungs-,erziehungs-,betreuungs-undversorgungsangebotzufördern, dieentfaltungderkörperlichen,geistigenundsprachlichenfähigkeitenderkinder sowieihrerseelischen,musischenundschöpferischen Kräftezuunterstützen.DerSpracherwerbistdabeieine zentraleschlüsselkompetenzfüreineerfolgreichebildungsbiografie.zahlreicheuntersuchungenhabendarüber hinausgezeigt,dassinsbesonderediemusikalischebildung einengroßeneinflussaufdieentwicklungdersprachkompetenzhat (vgl.dazuarbeitenvondipl.-psych.dr. SebastianJentschke,PublikationslistesieheLeibniz-ZentrumfürPsychologischeInformationundDokumentation (ZPID) www.zpid.de). DamitkommtderErziehungundBildunginKindertagesbetreuungseinrichtungenimVorschulaltereinebesondere Relevanzzu,diederBedeutungschulischerBildung wenigstensgleichgestelltist.füreineprivilegierungrein schulischeroderanaus-undfortbildungorientiertereinrichtungen,wiesieinden 52,53Absatz3UrhGvorgesehensind,sindkeinesachlichenGründeersichtlich.InsbesonderehabendieverfassungsrechtlichenBedenken,diegegen 53Absatz3UrhGangeführtwerden (vgl.berger, DieErstellungvonFotokopienfürdenSchulunterricht, ZUM2006,844),hinsichtlichderErstreckungdieserInhaltsbestimmungaufKindertagesbetreuungseinrichtungen aufgrundderpraktischenauswirkungenfürdieurheberinnenundurheberweitgeringeresgewicht.wiesichschon indenvondervgmusikeditionangebotenenvergütungsmaßstäbenwiderspiegelt,sindkopienurheberrechtlich relevantenmaterials imgegensatzzurhäufigkeitimeinsatzinschulen (vgl.bergera.a.o.seite847) nurselten vonnöten,weileinerseitsinkindertagesbetreuungseinrichtungenhäufigaufgemeinfreiesmaterialzurückgegriffen werdenkannundwird,andererseitskleinkinderimvorschulalternurinengengrenzeneinepraktischeverwendung dafürhaben.somitprofitierenvorallemvorbereitungen derbetreuerinnenundbetreuervonderneuenregelung (Dreier,in:Dreier/Schulze,UrhG, 52Rn.39;Lüft,in: Wandtke/Bullinger,Urheberrecht, 53Rn.38).Die Eingriffsintensität fürurheberinnenundurheberbewegtsich daherineinemzuvernachlässigendenrahmen,währenddessendieregelungeneinhohes,vonbürokratischenhürden befreites Maß an Rechtssicherheit gewährleisten. DieÄnderungenstehenauchimEinklangmitderRichtlinie 2001/29/EG zurharmonisierungbestimmteraspektedes UrheberrechtsundderverwandtenSchutzrechteinderInformationsgesellschaft,die,gestütztaufdieErwägungenin dennummern14und34,inartikel5absatz2buchstabec sowieabsatz3buchstabeaausnahmenundbeschränkungendesurheberrechtszugunstenvonbildungseinrichtungenundunterrichtausdrücklichauchohneausgleichsregelungfürdieurheberinnenundurheberzulässt.anhaltspunktefüreineeinschränkende,kindertagesbetreuungseinrichtungennichterfassendeauslegungderbegriffe Bildungseinrichtungen und Unterricht sindnichtersichtlich.nachdemobenaufgezeigtenverständnisderaufgabenvonkindertagesbetreuungseinrichtungengibtesauch keineinhaltlichenzweifeldaran,dassdieseeinenbildungsauftragerfüllen.soweitdiehiervorgeseheneänderung auchdieöffentlichewiedergabevonliedgut ( 15Absatz2

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4876 Nummer1, 19Absatz2UrhG)betrifft,enthältdieRichtliniedazukeineVorgaben,dadie öffentlichewiedergabe nachartikel3absatz1derrichtliniesichaufdiedrahtgebundenebzw.drahtloseübertragungbezieht,d.h.voneinempublikumausgeht,dasnichtamortderaufführung anwesendist,vgl.erwägungsgrundnummer23und24. AusnahmenundSchrankenfürdiebühnenmäßige,aneinen abgegrenztenundanwesendenpersonenkreisgerichtete WiedergabesindweiterhinSachedesnationalenGesetzgebers (Lüft, a. a. O., 52 Rn. 2). B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes) Zu Nummer 1 Nach 52Absatz1Satz3sindAufführungenderdortabschließend (Dreier,a.a.O., 52Rn.12)genanntenEinrichtungennichtnurzustimmungs-,sondernauch,unter BeachtungderweiterenKriterienderSätze1und4,vergütungsfrei. Kindertagesbetreuungseinrichtungensindnichterfasst.Ein sachlichergrundistfürdiesedifferenzierungjedochnicht ersichtlich.derbegriff Kindertagesbetreuungseinrichtung istdabeialsabstrakteroberbegrifffürdieverschiedenen FormendervorschulischenBetreuungauszulegen.EineeinheitlicheTerminologiefürdieverschiedenenFormengibtes nicht.aufgrundvonsinnundzweckderhiervorgesehenen ÄnderungenfallendarunternichtnurKindertagesstätten i.e.s. (vgl.z.b. 3Absatz1,2desKindertagesförderungsgesetzes KitaFöG),sondernauchdieBetreuungdurch Tagesbetreuerinnenund-betreuerinderKindertagespflege, alsoineinerfamiliennahenbetreuungsstruktur (vgl.z.b. 1Absatz6KitaFöG),in Eltern-Initiativ-Gruppen (vgl. z.b. 3Absatz1,3KitaFöG)wieauchz.B.in Eltern- Kind-Gruppen (vgl. z. B. 3 Absatz 1, 4 KitaFöG). SoweitdieÄnderungauchsogenannteHorteinrichtungen erfasst ( EinrichtungenzurBetreuungvonSchülerinnen undschülernnachschulschluss ),solldiesabgrenzungsproblemezumbegriff Schule vermeidenunddientder Klarstellung und Rechtssicherheit. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Dadiein 53Absatz3Satz1Nummer1genannteAufzählungderEinrichtungenabschließendist,werdenKindertagesbetreuungseinrichtungendavonnichterfasst (vgl.lüft a.a.o.rn.37).dieswirddurchdieneuenummer3erreicht (vgl.zumbegriff Kindertagesbetreuung Nummer 1).DieAufnahmevonEinrichtungenzurBetreuungvon SchülerinnenundSchülernnachSchulschlusssollgewährleisten (vgl.aucherwägungenzunummer1),dassauchin HorteinrichtungenKindern-undJugendlichenmehralsein reiner Verwahrvollzug gebotenwird.derneuesatz3 stelltsicher,dassspezielles,fürdiebildungunderziehung inkindertagesbetreuungseinrichtungenerstelltesmaterial vonderschrankeausgenommenist (vgl.zudenerwägungen Lüft, a. a. O., Rn. 38). Zu Buchstabe b DurchdenneuenSatz2wirddieBeschränkungderVervielfältigungsfreiheitu.a.fürNotenblätterinKindertagesbetreuungseinrichtungenaufgehoben.ImHinblickaufdieunterAbschnittAbenannteRichtliniesindimUmkehrschluss zuartikel5absatz2buchstabeakopienvonnotenblättern auch ohne Ausgleich zulässig. Zu Nummer 3 AuchwennausunionsrechtlichenVorgaben (sieheabschnitta)eineausgleichspflichtfürdieausnahmenbzw. BeschränkungendesUrheberrechtsnichtzwingendfolgt,ist einesolchewohlgrundsätzlichverfassungsrechtlichbegründet (vgl.bverfga.a.o.,seite2164;jedochoffengelasseninbverfg,beschlussvom20.oktober1996, 1 BvR1282/91 ( KopierladenII ) =GRUR1997,124,125). 54siehtdahervor,dassUrheberinnenundUrheberVergütungsansprüchegegendiejenigenHerstellerhaben,deren GerätezuVervielfältigungshandlungenbenutztwerden.Die Erweiterungdes 53Absatz4imHinblickaufNotenblätter wirdbishervon 54UrhGnichterfasst,sodasseineErgänzung erforderlich ist. DemgegenüberisteineErweiterungvon 54cUrhG (Betreiberabgabe)nichtangezeigt.SinnundZweckderVorschriftistdieGewährleistungeinerangemessenenVergütungindenFällen,indeneneinüberdurchschnittlichhoher AnteilurheberrechtlichrelevanterVervielfältigungshandlungengewöhnlichstattfindetunddaherdiepauschale Abgeltungüber 54UrhGnichtmehrgeeignetist,zueiner angemessenenvergütungzuführen (vgl.bverfggrur 1997,124,125).Diesmagfürdieabschließendin 54c UrhGgenanntenInstitutioneneinschlägigsein.Wieunter AbschnittAdargelegt,gibtesjedochkeineAnhaltspunkte dafür,dassindenhierbetroffeneneinrichtungenvervielfältigungshandlungenüberhauptdasdurchschnittliche,bereits durch 54UrhGabgegolteneNiveauerreichen.EineErweiterungderNormunterdemGesichtspunktdesGleichheitsgrundsatzesnachArtikel3GGscheidetdaherbereits aufgrundnichtvergleichbarersachverhalteaus (vgl.imübrigenzurzulässigkeitderdifferenzierungenbgh,urteil vom20.februar1997, IZR13/95 =NJW1997,3440, 3442). Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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