DasBundeskabinetthatam13.März2013dieEckwertefürdenRegierungsentwurfdesBundeshaushalts2014sowiefürdenFinanzplanbiszumJahr2017

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/14664 17. Wahlperiode 02. 09. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Sondervermögens Energie- und Klimafonds und zur Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung A. Problem und Ziel DasBundeskabinetthatam13.März2013dieEckwertefürdenRegierungsentwurfdesBundeshaushalts2014sowiefürdenFinanzplanbiszumJahr2017 beschlossen.zielisteinenachhaltigehaushaltspolitik,dieabdemjahr2014 einenstrukturellausgeglichenenhaushaltermöglichensoll.dereckwertebeschlusssiehtunteranderemdieaufstellungeinesausgeglichenenwirtschaftsplansdesenergie-undklimafonds (EKF)sowieKonsolidierungsmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung vor. DerEKFwurdedurchdasGesetzzurErrichtungeinesSondervermögens Energie-undKlimafonds (EKFG)Anfang2011alsSondervermögendes Bundeserrichtet,umdiezusätzlichenLastenzufinanzieren,diedemBundaus demenergiekonzeptderbundesregierungerwachsen.seit2012finanziertsich derekfausdenerlösenausderversteigerungvonberechtigungenzumausstoßvontreibhausgasen (sog.co 2 -Zertifikate).DamitwerdendieEinnahmen ausdemzertifikatehandelandersalsinandereneuropäischenländernvollständigfürdieförderungeinerumweltschonenden,zuverlässigenundbezahlbarenenergieversorgungeingesetzt.diezertifikatepreisesindseitmitte2011 vonrund17euroaufderzeitetwa4eurogefallen.wesentlicheursachenhierfürsindeinegeringerezertifikatenachfragevoralleminfolgederwirtschaftskrisesowieeinhoheszertifikateangebotausdeminternationalenmarkt.die damitverbundenengeringereneinnahmendesekfreichenderzeitnichtaus, umdenfinanzierungsbedarfdesfondszudecken,sodasseinestärkungder EinnahmenseitedesEKFerforderlichist,umdieFinanzierungderProgrammausgaben der Energiewende zu sichern. B. Lösung MitdemGesetzentwurfwirddieErmächtigunggeschaffen,demEKFjährlich einenzuschussausdembundeshaushaltnachmaßgabedesjährlichenhaushaltsgesetzeszugewähren,umdiefinanzierungderprogrammausgabenfürdie beschleunigte Energiewende zu sichern. AufgrundderbislangpositivenFinanzentwicklungdergesetzlichenKrankenversicherungkannderBundeszuschussandenGesundheitsfondsfürdasJahr 2014demEckwertebeschlussvom13.März2013entsprechendeinmaligum

Drucksache 17/14664 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3,5Mrd.Euroabgesenktwerden.DadurchwirdindiesemBereicheinerheblicher Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts geleistet. UmdenEinnahmeausfallaufgrundderAbsenkungdesBundeszuschussesnach 221desFünftenBuchesSozialgesetzbuchganzoderteilweiseauszugleichen, wirdderlandwirtschaftlichenkrankenkasseimjahr2014ausnahmsweiseermöglicht, Mittel aus Sondervermögen einzusetzen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand AusderStärkungderEinnahmenseitedesEKFdurcheinenBundeszuschuss resultieren voraussichtlich folgende Mehrausgaben: Mehrausgaben (Millionen Euro) 2014201520162017 655,0606,0663,5661,0 Die Festlegung des Bundeszuschusses erfolgt im jährlichen Haushaltsgesetz. InfolgedereinmaligenVerminderungdesBundeszuschussesandenGesundheitsfondsergebensichfürdenBundimHaushaltsjahr2014Minderausgaben in Höhe von 3,5 Mrd. Euro. DieÄnderungdesZweitenGesetzesüberdieKrankenversicherungderLandwirte hat keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben des Bundes. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DurchdasGesetzentstehtkeinErfüllungsaufwandfürBürgerinnenundBürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DurchdasGesetzentstehtkeinErfüllungsaufwandfürdieWirtschaft.Eswerden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch das Gesetz entsteht der Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/14664

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/14664 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Sondervermögens Energie- und Klimafonds und zur Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds 4Absatz3desGesetzeszurErrichtungeinesSondervermögens Energie-undKlimafonds vom8.dezember 2010 (BGBl.IS.1807),dasdurchArtikel1desGesetzes vom29.juli2011 (BGBl.IS.1702)geändertwordenist, wird wie folgt gefasst: (3)DerBundkanndemSondervermögenjährlicheinen BundeszuschussnachMaßgabedesjeweiligenHaushaltsgesetzes gewähren. Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch DasFünfteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom20.Dezember1988,BGBl.IS.2477,2482),daszuletztdurchArtikel4 Absatz3desGesetzesvom20.April2013 (BGBl.IS.868) geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.In 221Absatz1werdendieWörter undabdemjahr 2014 durchdiewörter,10,5milliardeneurofürdas Jahr 2014 und ab dem Jahr 2015 ersetzt. 2.Nach 271Absatz2Satz4wirdfolgenderSatzeingefügt: ImJahr2014werdendenEinnahmendesGesundheitsfondsnachAbsatz13,5MilliardenEuroabzüglichdes AnteilsandiesemBetrag,dersichnach 221Absatz2 Satz2bemisst,ausderLiquiditätsreservezugeführt. Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Dem 64Absatz6desZweitenGesetzesüberdieKrankenversicherungderLandwirtevom20.Dezember1988 (BGBl.IS.2477,2557),daszuletztdurchArtikel2ades Gesetzesvom3.April2013 (BGBl.IS.617)geändertworden ist, wird folgender Satz angefügt: DieMittelausdemSondervermögenkönnenauchentnommenwerden,umimJahr2014Mindereinnahmenaufgrund dernach 221Absatz1desFünftenBuchesSozialgesetzbuchinderam1.Januar2014geltendenFassungerfolgten FestsetzungdesBundeszuschussesandenGesundheitsfonds ganz oder teilweise auszugleichen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Drucksache 17/14664 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzes DieUmsetzungderEnergiewendedurchUmbauderEnergieversorgunghinzueinemhocheffizientenundimWesentlichenauferneuerbarenEnergienbasierendenSystemist einederzentralenaufgabenzubeginndes21.jahrhunderts.diehierfürerforderlichenmitteldesbundeswerden imwesentlichenüberdenekfbereitgestellt.seit2012 finanziertsichderekfausdenerlösenausderversteigerungvonberechtigungenzumausstoßvontreibhausgasen (CO 2 -Zertifikate).DamitwerdendieEinnahmenausdem ZertifikatehandelandersalsinandereneuropäischenLändernvollständigfürdieFörderungeinerumweltschonenden,zuverlässigenundbezahlbarenEnergieversorgungeingesetzt. DieZertifikatepreisesindseitMitte2011vonrund17Euro aufderzeitrund3,90eurogefallen.wesentlicheursachen hierfürsindeinegeringerezertifikatenachfragevorallemin FolgederWirtschaftskrisesowieeinhohesZertifikateangebotausdeminternationalenMarkt.Diedamitverbundenen geringereneinnahmendesekfreichenderzeitnichtaus, um den Finanzierungsbedarf des Bundes zu decken. DerGesetzentwurfbezwecktimWesentlichendieStärkung dereinnahmenseitedesekf.umdiefinanzierungderzur UmsetzungderZielederBundesregierungnotwendigen ProgrammausgabenimFinanzplanungszeitraumsicherzustellen,erhältdasSondervermögeneinenBundeszuschuss nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsgesetzes. UmdasZieleinesstrukturellausgeglichenenHaushaltszu erreichen,siehtdereckwertebeschlussunteranderemkonsolidierungsmaßnahmenimbereichdergesetzlichenkrankenversicherungvor.angesichtsdereinnahmeentwicklung desgesundheitsfondsundderdortaufgebautenliquiditätsreserveisteineabsenkungauf10,5mrd.euromöglich, ohnedasshierdurchdiezahlungsverpflichtungendesgesundheitsfondsimfinanzplanungszeitraumbeeinträchtigt würden.dadieliquiditätsreservediein 271Absatz2 Satz2desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)vorgeseheneMindestgrenzevon20ProzentderdurchschnittlichaufdenMonatentfallendenAusgabendesGesundheitsfondsauchnachderBereitstellungdiesesBetragesfürZuweisungenandieKrankenkassenvoraussichtlichnochdeutlichüberschreitenwird,istdieseZuführungmöglich,ohne diefunktionderliquiditätsreservezugefährden.diese MaßnahmeführtdamitzukeinenzusätzlichenBelastungen fürdieversichertenindergesetzlichenkrankenversicherung. II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes MitdemGesetzentwurfmachtderBundfürArtikel1von seinerinartikel110absatz1desgrundgesetzesalsverfassungsrechtlichzulässigvorausgesetztenkompetenzzurregelungbzw.ausgestaltungvonsondervermögengebrauch. FürdieArtikel2und3ergibtsichdieGesetzgebungskompetenzdesBundesausArtikel74Absatz1Nummer12des Grundgesetzes.DanachhatderBundfürdieSozialversicherungeinschließlichderArbeitslosenversicherungdiekonkurrierende Gesetzgebungskompetenz. III. Finanzielle Auswirkungen Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DurchdieÄnderungdesEKFGwirdderBundeshaushalt gegenüberdergeltendenfinanzplanungindenjahren2014 bis 2017 voraussichtlich wie folgt belastet: Mehrausgaben (Millionen Euro) 2014201520162017 655,0606,0663,5661,0 DieHöhedesBundeszuschusseswirdimjeweiligenHaushaltsgesetz festgelegt. InfolgedereinmaligenVerminderungdesBundeszuschussesandenGesundheitsfondsergebensichfürdenBundim Haushaltsjahr2014MinderausgabeninHöhevon3,5Mrd. Euro. DieÄnderungdesZweitenGesetzesüberdieKrankenversicherungderLandwirtehatkeineAuswirkungenaufdie Haushaltsausgaben des Bundes. IV. Erfüllungsaufwand 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DurchdasGesetzentstehtkeinErfüllungsaufwandfürBürgerinnen und Bürger. 2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DurchdasGesetzentstehtkeinErfüllungsaufwandfürdie Wirtschaft.EswerdenkeineInformationspflichteneingeführt, geändert oder abgeschafft. 3.Erfüllungsaufwand der Verwaltung DasGesetzhatkeineAuswirkungenaufdasVerwaltungsverfahren. V. Weitere Kosten FürdieWirtschaft,einschließlichmittelständischerUnternehmen,entstehendurchdasGesetzkeinesonstigendirektenKosten.AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau,sinddurchdieMaßnahme nicht zu erwarten. VI.GleichstellungspolitischeGesetzesfolgenabschätzung DiegleichstellungspolitischenAuswirkungenderGesetzesänderungenwurdengeprüft.DieRegelungensindgeschlechtsneutralformuliert.EsergebensichkeineHinweise aufeineunterschiedlichebetroffenheitvonmännernund Frauen.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/14664 VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht VIII. Nachhaltigkeit DieMaßnahmentragenzurnachhaltigenKonsolidierung des Bundeshaushalts bei. Zu Artikel 1 B. Besonderer Teil DasGesetzistmitdemRechtderEuropäischenUnionvereinbar. 4listetinAbsatz1dieEinnahmequellendesSondervermögensauf.Gemäß 4Absatz1Nummer4könnendem SondervermögennachMaßgabederAbsätze3und4EinnahmenausdemBundeshaushaltzufließen.DieÄnderung desabsatzes3istnotwendig,umdemsondervermögen planmäßigeinnahmenausdembundeshaushaltnachmaßgabedesjeweiligenhaushaltsgesetzeszukommenzulassen. Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 DerjährlicheBundeszuschussandenGesundheitsfonds nach 221Absatz1SGBVbeträgtseit201214Mrd.Euro. AufgrundderbislangpositivenFinanzentwicklungdergesetzlichenKrankenversicherungkonntederBundeszuschussimJahr2013alsBeitragzurKonsolidierungdes Bundeshaushaltsauf11,5Mrd.Euro,imJahr2014kanner einmaligauf10,5mrd.eurogesenktwerden.dieseabsenkungwirdvollständigkompensiertdurchdiezuführung von3,5mrd.euroausderliquiditätsreserveindieeinnahmendesgesundheitsfondsimjahr2014 ( 271Absatz2 Satz5SGBV neu ).ImÜbrigenbeträgtderBundeszuschussnach 221Absatz1SGBVab2015entsprechend dem Finanzplan 2013 bis 2017 wieder 14 Mrd. Euro. Zu Nummer 2 UmdieeinmaligeAbsenkungdesBundeszuschusseszu kompensieren,werdenimjahr2014deneinnahmendes Gesundheitsfondsnach 271Absatz1SGBV3,5Mrd. EuroausderLiquiditätsreservezugeführt.EinesolcheEntnahmeausderLiquiditätsreserveistfür2014möglich,weil dieliquiditätsreservediegesetzlichvorgeschriebenemindestreserveüberschreitet.diesdientdemvollständigen AusgleichdereinmaligenAbsenkungdesBundeszuschussesnach 221Absatz1SGBVin2014von14Mrd.Euro auf 10,5 Mrd. Euro. Zu Artikel 3 DieeinmaligeAbsenkungdesBundeszuschussesnach 221SGBVimJahr2014kannimGegensatzzudenübrigenKrankenkasseninderlandwirtschaftlichenKrankenkassenichtdurcheineEntnahmeausderLiquiditätsreserve desgesundheitsfondskompensiertwerden (vgl. 271SGB V).DurchdieÄnderungsollenMitteldesSondervermögens derlandwirtschaftlichenkrankenkasseimjahr2014ausnahmsweiseaucheingesetztwerdenkönnen,umdeneinnahmeausfallaufgrundderabsenkungdesbundeszuschusses nach 221 SGB V ganz oder teilweise auszugleichen. Zu Artikel 4 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Drucksache 17/14664 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdasRegelungsvorhaben geprüft. I.Zusammenfassung Wirtschaft,Bürgerinnenund Bürger, Verwaltung Erfüllungsaufwand:Keine Auswirkungen Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. II.Im Einzelnen MitdemGesetzentwurfwerdenRegelungenindreiBereichen getroffen: DerBundwirdermächtigt,demSondervermögen Energie-undKlimafonds (EKF)jährlicheinenBundeszuschussnachMaßgabedesjeweiligenHaushaltsgesetzes zu gewähren. DerBundeszuschussandenGesundheitsfondsfürdas Jahr2014wirdeinmaligum3,5Mrd.Euroauf10,5Mrd. Euroabgesenkt.DieseAbsenkungwirddurchdieZuführungvon3,5Mrd.EuroausderLiquiditätsreserveindie EinnahmendesGesundheitsfondsimJahr2014kompensiert. DerlandwirtschaftlichenKrankenkassewirdimJahr 2014gestattet,Sondervermögeneinzusetzen,umMindereinnahmenaufgrundderAbsenkungdesBundeszuschusses ganz oder teilweise auszugleichen. DurchdasGesetzentstehtkeinErfüllungsaufwandfürdie Wirtschaft,dieBürgerinnenundBürgersowiedieVerwaltung. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragskeineBedenkengegendasRegelungsvorhaben. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333