auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan Korte, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 18/6723



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 18/6890 18. Wahlperiode 02.12.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan Korte, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 18/6723 Unverschlüsselte Auskunftsverlangen durch Polizeien und Geheimdienste des Bundes Vorbemerkung der Fragesteller Das Bundeskriminalamt (BKA) fragt mitunter, ohne die erforderlichen Absicherungen bei Providern, Bestandsdaten im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung ab (heise online vom 19. Oktober 2015). Sensible Daten seien laut in einem manuellen Verfahren dem Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière per unverschlüsselter E-Mails verschickt worden. Einschränkend erklärte der Bundesminister, das BKA habe nur dann im Klartext Bestandsdaten begehrt, wenn beim Provider keine Verschlüsselung für die E-Mail-Kommunikation möglich sei oder der Zugangsanbieter die bei der Polizeibehörde genutzten Methoden nicht unterstütze. Eine Sprecherin des Providers Posteo e.k. widersprach den Angaben jedoch. Posteo stelle Schlüssel bereit, mit denen problemlos mittels PGP oder S/Mime kommuniziert werden könne. Das BKA schicke dem Anbieter Ersuchen, die unsicher übermittelt worden seien. Laut einem Transparenzbericht des Unternehmens habe Posteo bislang alle Ersuchen unverschlüsselt erhalten. In den E-Mails würden teils konkrete Tatvorwürfe oder Zahlungsdaten einer Person aufgeführt. Auch werde unzulässigerweise immer wieder nach dynamischen IP-Adressen gefragt. Auch Polizeibehörden der Länder handelten auf diese Weise. Posteo hat bereits mit Landesdatenschutzbeauftragten kommuniziert, das Problem sei laut dem Bericht dort bekannt, aber noch nicht gelöst. Das BKA verstoße deshalb laut Posteo gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Strafverfolger müssten gewährleisten, dass ausgetauschte personenbezogene Daten nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Biete ein Provider keine Möglichkeit zur verschlüsselten Kommunikation an, müsse der Faxoder Postweg verwendet werden. Gremien und Arbeitsgruppen des Bundes und der Bundesländer entwickelten laut heise.de eine elektronische Schnittstelle für größere Anbieter mit über 100 000 Kunden. Diese seien schon jetzt gesetzlich verpflichtet, eine automatische Kontaktmöglichkeit vorzuhalten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. November 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 18/6890 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 17 in offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Behörden und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten, Analyse- und Verschlüsselungsmethoden stehen. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten zu den technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen der Behörden. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf den Modus Operandi, die Fähigkeiten und Methoden der Ermittlungsbehörden gezogen werden. Deshalb sind einzelne Informationen gemäß der VSA als VS - Nur für den Dienstgebrauch eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt. Dies betrifft im Einzelnen ganz oder teilweise die Antworten zu den Fragen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 17. 1. Welche Anwendungen existieren bei Bundesbehörden zur digitalen Übermittlung von Auskunftsverlangen zur Abfrage von Bestandsdaten im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung (bitte sämtliche Programme, Clients und benötigte Plug-ins aller Behörden des Bundesministeriums des Innern (BMI) und des Bundeskanzleramtes aufführen)? 2. Welche Verschlüsselungsverfahren werden von den jeweiligen Anwendungen verwendet (bspw. SSL, PGP, S-MIME)? 3. Seit wann wird bei besagten Behörden zum Versand von Auskunftsverlangen per E-Mail das SSL-Verfahren zur Übertragung genutzt? 4. Sofern noch nicht alle Behörden über SSL-Verschlüsselung verfügen, wann soll dies bei welchen Behörden verfügbar sein? 5. Seit wann wird bei besagten Behörden zum Versand von Auskunftsverlangen per E-Mail PGP-Verschlüsselung zur Übertragung genutzt? 6. Sofern noch nicht alle Behörden über PGP bzw. benötigte Plug-ins verfügen, wann soll dies bei welchen Behörden verfügbar sein? Die Fragen 1 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Auf den als VS - Nur für den Dienstgebrauch eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 7. In welchem Umfang verschicken Behörden des BMI und des Bundeskanzleramts sensible Daten in einem manuellen Verfahren bezüglich eines Auskunftsverlangens per unverschlüsselter E-Mails? Das Bundeskriminalamt versendet Auskunftsverlangen gemäß 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) standardmäßig per Telefax. Eine Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen von Auskunftsverlangen gemäß 113 TKG erfolgt sowohl durch das Bundeskriminalamt als auch das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im absoluten Ausnahmefall, nach Durchführung einer Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als VS Nur für den Dienstgebrauch eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/6890 Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Abwägung der betroffenen Rechtsgüter im Einzelfall, per unverschlüsselter E-Mail, wenn wegen der Eilbedürftigkeit des zu Grunde liegenden Sachverhalts die Übermittlung der personenbezogenen Daten erforderlich ist und bei der verpflichteten Stelle keine Verschlüsselungsmöglichkeiten per E-Mail-Kommunikation bestehen bzw. in der Kürze der Zeit nicht zum Einsatz gelangen können. Die übrigen Behörden des Bundesministeriums des Innern und des Bundeskanzleramtes setzen E-Mail-Kommunikation für den Versand von Auskunftsverlangen gemäß 113 TKG nicht ein. 8. Welche Datenfelder werden hierbei im Regel- und im Einzelfall verlangt? Die Auskunftsverlangen des Bundeskriminalamts beinhalten Name und Anschrift des Anschlussinhabers, ggf. IP-Adressen, Zugangscodes/Sicherungscodes. Sie erfolgen somit entweder nummernbasiert, namensbasiert oder anschriftenbasiert. Bei personenbasierten Auskunftsersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz werden mindestens Vor- und Nachname, Straße, Hausnummer, PLZ und Ort verlangt. Im Fall von rufnummernbasierten Auskunftsersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz werden die entsprechenden Rufnummern übermittelt. 9. Inwieweit hält die Bundesregierung diese Praxis für vereinbar mit dem Bundesdatenschutzgesetz, wonach Behörden gewährleisten müssen, dass ausgetauschte personenbezogene Daten nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können? Die Abfragen erfolgen unter Beachtung von 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), nach dem die verantwortliche Stelle die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um die Umsetzung des Datenschutzrechts, insbesondere die in der Anlage zum BDSG genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Die Vorschrift macht keine allgemein gültigen technischen oder organisatorischen Vorgaben für die zu treffenden Maßnahmen. Vielmehr sind nach Satz 2 solche Maßnahmen nur dann erforderlich, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Daher obliegt es im jeweiligen Einzelfall den verantwortlichen Stellen, das Verhältnis von Aufwand und Schutzbedarf zu prüfen und daran anknüpfend über das Erfordernis konkreter Maßnahmen zu entscheiden. 10. Auf welche Weise werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechender Behörden darüber informiert, wie Auskunftsverlangen im rechtlich zugelassenen Rahmen durchzuführen sind? Die Beschäftigen der in Rede stehenden Behörden werden im Rahmen ihrer verwendungsbezogenen Aus- und Fortbildung, in Lehrgängen, Dienstkundeveranstaltungen, Dienstvorschriften und/oder durch Informationsschreiben über die rechtskonforme Stellung von Auskunftsersuchen informiert. 11. Inwiefern trifft es zu, dass vom BKA oder anderen Bundesbehörden auch konkrete Tatvorwürfe oder Zahlungsdaten einer Person unverschlüsselt übertragen werden? Im Rahmen der Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach 113 TKG durch das Bundeskriminalamt oder andere Bundesbehörden ist nicht vorgesehen, dass konkrete Tatvorwürfe oder Zahlungsdaten einer Person unverschlüsselt übertragen werden.

Drucksache 18/6890 4 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 12. Inwieweit und auf welcher Rechtsgrundlage hält die Bundesregierung die Abfrage dynamischer IP-Adressen im Rahmen eines Auskunftsverlangens für zulässig? Im Rahmen einer qualifizierten Bestandsdatenauskunft anhand einer bereits bekannten dynamischen IP-Adresse mit Zeitstempel ist grundsätzlich mittels Anfrage beim Betreiber die Zuordnung der IP-Adresse zu einem konkreten Anschluss möglich und nach Maßgabe der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage zulässig. Der für die interne Zuordnung nötige Rückgriff des Providers auf Verkehrsdaten richtet sich (am Beispiel der Strafverfolgung) nach 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung i. V. m. 113 Absatz 1 Satz 3 TKG. Diese retrograde Verknüpfung setzt jedoch das Vorhandensein der Daten beim Provider voraus. 13. Auf welche Weise wird vor der Übersendung eines Auskunftsverlangens geprüft, ob die betroffenen Anbieter eine PGP-Verschlüsselung für die E-Mail- Kommunikation ermöglichen? Die Übermittlung an die Anbieter erfolgt an die bekannten offiziellen und von den Anbietern veröffentlichten bzw. gesondert für Anfragen der Sicherheitsbehörden durch den Anbieter benannten Anschriften, Telefaxnummern und E-Mail- Adressen. Im Falle der Übersendung eines Auskunftsverlangens via E-Mail ist durch vorherige (z. B. telefonische) Kontaktaufnahme mit dem Anbieter in der Regel bekannt, welche Verschlüsselungsmöglichkeiten beim Empfang von Auskunftsersuchen via E-Mail beim Provider bestehen, so dass die dafür notwendigen Vorkehrungen getroffen werden (Austausch von Verschlüsselungsmethode und Chiffre/Schlüsselinformationen). Im Amt für den Militärischen Abschirmdienst erfolgt eine Übersendung per E-Mail nur nach entsprechender Nachfrage beim verpflichteten Unternehmen. 14. Wann und auf welche Weise hatte das BKA geprüft, ob der Provider Posteo Schlüssel bereitstellt, mit denen mittels PGP oder S/Mime kommuniziert werden kann? Am 21. Oktober 2015 bat das Bundeskriminalamt die Firma Posteo per Fax um Prüfung und Bestätigung, ob es sich bei dem im Internet zum Download von Posteo zur Verfügung gestellten Schlüssel auch tatsächlich um den korrekten öffentlichen Schlüssel der Firma Posteo handelt. Die Richtigkeit des Schlüssels wurde am 22. Oktober 2015 seitens der Firma Posteo per Fax bestätigt. 15. Inwiefern trifft es wie von Posteo berichtet zu, dass das Unternehmen Ersuchen des BKA unverschlüsselt erhält, und welche Gründe sind hierfür maßgeblich? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 16. Aus welchen Gründen hat das BKA dem Anbieter Ersuchen unsicher übermittelt, obwohl Posteo gut sichtbar einen PGP-Schlüssel zum Download anbietet (https://posteo.de/other/support@posteo.de_pub.asc)? Auf die Antworten zu Fragen 7, 14 und 15 wird verwiesen.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/6890 17. Seit wann verfügen welche Bundesbehörden über eine elektronische Schnittstelle für Abfragen von Telekommunikationskennungen, seit wann wird diese von den einzelnen Behörden genutzt, und wo ist diese angesiedelt? Auf den als VS - Nur für den Dienstgebrauch eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. * 18. Welche Gremien und Arbeitsgruppen des Bundes sind in welchen Zusammenarbeitsformen mit Bundesländern damit befasst, eine elektronische Schnittstelle für größere Telekommunikationsdiensteanbieter mit über 100 000 Kunden zu entwickeln bzw. die Provider anzuhalten, diese automatische Kontaktmöglichkeit zu nutzen? Die Bundesnetzagentur legt gemäß 110 Absatz 3 TKG die technischen Einzelheiten zur Auskunftserteilung von Bestandsdaten im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände und der Hersteller sowie die erforderlichen technischen Eigenschaften der Empfangsanschlüsse in der Technische Richtlinie zur Beschreibung der Anforderungen an die Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation und zum Auskunftsersuchen für Verkehrsdaten (TR TKÜV) fest. Die Polizei-/Strafverfolgungsbehörden des Bundes, das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Bundesnetzagentur sowie Vertreter der Justiz, verschiedener Telekommunikationsanbieter und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nehmen an der jährlich stattfindenden Expertentagung Elektronische Schnittstelle Behörden (ESB) teil. Diese Tagung dient dem Austausch von Informationen zwischen den Verpflichteten (Anbieter) und den berechtigen Stellen bezüglich des Umsetzungsstandes der ETSI-ESB Schnittstelle (European Telecommunications Standards Institute). Die Rahmenbedingungen der ETSI-ESB Schnittstelle wurden als ETSI-konformer Standard festgelegt und durch die Bundesnetzagentur im Rahmen der TR TKÜV in einer nationalen Richtlinie umgesetzt. 19. In wie vielen Fällen wurden seit 2010 von Bundesbehörden Auskunftsverlangen nach dem Telekommunikationsgesetz gestellt, und in wie vielen Fällen wurde diesem Auskunftsverlangen von den Anbietern jeweils entsprochen (bitte nach den einzelnen Jahren darstellen)? Für den Bundesnachrichtendienst kann eine teilweise Beantwortung der Frage nur für einen Zeitraum ab November 2013 erfolgen, da nach geltender Dienstvorschrift zur Umsetzung des Auskunftsersuchens gemäß 112, 113 TKG und der Inverssuche nach 105 TKG entsprechende Unterlagen im Bundesnachrichtendienst nur für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren sind und daher nur noch Unterlagen bis einschließlich November 2013 für die Beantwortung herangezogen werden können. Durch den Bundesnachrichtendienst wurden im Zeitraum November bis Dezember 2013 210, im Jahr 2014 863 und im Jahr 2015 1 039 Auskunftsverlangen nach dem Telekommunikationsgesetz gestellt. Hinsichtlich Zahlenangaben zum automatisierten Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen gemäß 112 TKG wird auf die Statistik der Bundesnetzagentur verwiesen, die als Aufsichtsbehörde gemäß 112 Absatz 4 Satz 4 TKG verpflichtet ist, Ersuchen der berechtigten Stellen gemäß 112 TKG (automatisierte Auskunftsersuchen) zu protokollieren und vorzuhalten. Im Jahresbericht der Bundes- * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als VS Nur für den Dienstgebrauch eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.

Drucksache 18/6890 6 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode netzagentur wird die Gesamtzahl der von den Sicherheitsbehörden gestellten Auskunftsersuchen nach 112 TKG veröffentlicht. Eine weitergehende Aufschlüsselung der Gesamtzahlen nach entsprochenen und nicht entsprochenen Auskunftsersuchen sowie behördenspezifische Zahlenangaben zu Auskunftsersuchen gemäß 113 TKG können mangels entsprechender Statistiken in den Sicherheitsbehörden des Bundes nicht erfolgen. 20. Wie viele dieser Auskunftsverlangen wurden unverschlüsselt über eine paketvermittelte Verbindung übertragen? Durch den Bundesnachrichtendienst wurde keines dieser Auskunftsverlangen unverschlüsselt über eine paketvermittelte Verbindung übertragen. Für die übrigen Sicherheitsbehörden des Bundes wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 21. Wie viele dieser Auskunftsverlangen wurden über eine gesicherte elektronische Schnittstelle gestellt? Durch den Bundesnachrichtendienst wurden im Zeitraum November bis Dezember 2013 210, im Jahr 2014 671 und im Jahr 2015 865 Auskunftsverlangen über eine gesicherte elektronische Schnittstelle gestellt. Für die übrigen Sicherheitsbehörden des Bundes wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 22. Aus welchen Gründen wurden Auskunftsverlangen von den Anbietern zurückgewiesen? Die Sicherheitsbehörden des Bundes führen keine Statistik über Gründe, nach denen Auskunftsverlangen von den Anbietern zurückgewiesen wurden.

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