Entwurf eines Gesetzes für eine beschleunigte Stilllegung von Atomkraftwerken

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/5179 17. Wahlperiode 22. 03. 2011 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes für eine beschleunigte Stilllegung von Atomkraftwerken A. Problem InDeutschlandsinddieAtomkraftwerkederältestenBaureihemitSiedewassertechniksowieweitereAtomkraftwerkemiteinerzugeringenAuslegung gegendenabsturzvonflugzeugentechnischnichtausreichendgegenexterne Einwirkungengesichert.BislangsindsolcheEinwirkungenalsäußerstunwahrscheinlicheingestuftunddamiteinemhinnehmbarenRestrisikozugeordnet worden.spätestensdurchdienaturkatastropheinjapaninkombinationmit technischemversagenvonsicherungseinrichtungenderatomkraftwerksblöckeinfukushima-daiichiistoffensichtlich,dassdiehinnahmesolcher Risiken nicht verantwortet werden kann. B. Lösung AchtältereAtomkraftanlagenverlierenam15.Juni2011endgültigihre Betriebserlaubnis.EshandeltsichumdieAnlagenBiblisA,Neckarwestheim1, BiblisB,Brunsbüttel,Isar1,Unterweser,Philippsburg1undKrümmel.Die RegelungenzurÜbertragbarkeitvonStrommengenwerdengestrichenbzw.für dasatomkraftwerkmülheim-kärlichangepasst.diedurchdieelfteund ZwölfteNovellevorgenommenenÄnderungendesAtomgesetzeswerden soweitsieimzusammenhangmitderverlängerungvonlaufzeitenstehen auf den Rechtszustand vor der Elften Novelle zurückgeführt. C. Alternativen Keine. D. Kosten Keine. NachdenEreignisseninJapanwirdDeutschlanddieNutzungderAtomenergie zurstromerzeugungschnellstmöglichbeenden.fürdieverbleibendenutzungsphasemüssendieatomrechtlichenanforderungenandenaktuellenstand vonwissenschaftundtechnikdeutlichverschärftwerden.diedurchdieses GesetzstillgelegtenAnlagenmiteinerBetriebszeitvonmindestens26Jahren könnentechnischbedingtgarnichtmehrodernichtmehrinderverbleibenden Nutzungszeit der Atomreaktoren entsprechend ertüchtigt werden.

Drucksache 17/5179 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DenKraftwerkseigentümernstehenkeineEntschädigungsansprüchedurchdie StilllegungderbereitsvollständigamortisiertenAnlagenzu.DenndieEntschädigungsverpflichtungendesStaatessindnach 18desAtomgesetzesvonvornherein begrenzt.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/5179 Entwurf eines Gesetzes für eine beschleunigte Stilllegung von Atomkraftwerken Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Atomgesetzes DasAtomgesetzinderFassungderBekanntmachung vom15.juli1985 (BGBl.IS.1565),zuletztgeändertdurch (BGBl. I ), wird wie folgt geändert: 1. 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: DieBerechtigungzumLeistungsbetriebeinerAnlagezurSpaltungvonKernbrennstoffenzurgewerblichenErzeugungvonElektrizitäterlischt,wenndie inanlage3spalte2fürdieanlageaufgeführteelektrizitätsmengeproduziertist,spätestensjedochmit ErreichendesgegebenenfallsinAnlage2Spalte4für einejeweiligeanlageangegebenendatums.dieproduktionderinanlage3spalte2aufgeführtenelektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. b) Absatz 1b wird aufgehoben. c) Absatz 1c wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: DerGenehmigungsinhaberhatderzuständigen Behörde 1.monatlichdieimSinnedesAbsatzes1ain VerbindungmitAnlage3Spalte2imVormonaterzeugtenElektrizitätsmengenmitzuteilen, 2.dieErgebnissederÜberprüfungenunddie BescheinigungennachAbsatz1aSatz3binneneinesMonatsnachderenVorliegenvorzulegen. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: DieübermitteltenInformationennachSatz1 Nummer1und2sowiedieAngabederjeweils nochverbleibendenelektrizitätsmengewerden durchdiezuständigebehördeimbundesanzeigerbekanntgemacht;hierbeiwerdendieerzeugtenelektrizitätsmengenimsinnedessatzes1 Nummer1jährlich zusammengerechnetfürein Kalenderjahr imbundesanzeigerbekanntgemacht,jedochbeieinervoraussichtlichenrestlaufzeitvonwenigeralssechsmonatenmonatlich. d)inabsatz1dwerdendaskommaunddiedarauffolgenden Wörter Absatz 1b Satz 1 bis 3 gestrichen. AnlageReststrommengen ab 1.1.2000 (TWh netto) Beginn des kommerziellen Leistungsbetriebs Datum der endgültigen Stilllegung Biblis A62,0026. 2.197515.6.2011 Neckarwestheim 157,351.12.197615.6.2011 Biblis B81,4631. 1.197715.6.2011 Brunsbüttel47,679. 2.197715.6.2011 Isar 178,3521. 3.197915.6.2011 Unterweser117,986. 9.197915.6.2011 Philippsburg 187,1426. 3.198015.6.2011 Krümmel158,2228. 3.198415.6.2011 Grafenrheinfeld150,0317. 6.1982 Gundremmingen B160,9219. 7.1984 Philippsburg 2198,6118. 4.1985 Grohnde200,901. 2.1985 Gundremmingen C168,3518. 1.1985 Brokdorf217,8822.12.1986 Isar 2231,219. 4.1988 Emsland230,0720. 6.1988 Neckarwestheim 2236,0415. 4.1989 Summe2484,18 Mülheim-Kärlich*107,25 Gesamtsumme2591,43 e) Absatz 1e wird aufgehoben. 2. 7d wird aufgehoben. 3.In 9aAbsatz1aSatz1wirddieAngabe und1b) gestrichen. 4. Die 9d, 9e und 9f werden aufgehoben. 5.In 21Absatz1wirddieAngabe 9dbis9g durch die Angabe 9g ersetzt. 6.In 23awerdendieWörter den 9dbis9g durchdie Angabe 9g ersetzt. 7. Anlage 3 (zu 7 Absatz 1a) wird wie folgt gefasst: Anlage 3 Elektrizitätsmengen nach 7 Absatz 1a *DiefürdasKernkraftwerkMülheim-KärlichaufgeführteElektrizitätsmengevon107,25TWhkannaufdieKernkraftwerkeEmsland,Neckarwestheim2,Isar2,Brokdorf,GundremmingenBund Cübertragenwerden.SoweiteineElektrizitätsmengevonbiszu 21,45TWhaufdasKernkraftwerkBiblisBübertragenwordenist, verringertsichdieübertragbareelektrizitätsmengenachsatz1 entsprechend. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündungin Kraft. Berlin, den 22. März 2011 Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

Drucksache 17/5179 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode A. Allgemeine Begründung MitdiesemGesetzentwurfwirdfestgelegt,dassältereAnlagen,diealsSiedewasserreaktorendersogenanntenBaulinie69 (Brunsbüttel,Krümmel,Philippsburg1undIsar1) schwerekonstruktionsmängelaufweisenbzw.technisch nichtausreichendgegenflugzeugabstürzegesichertsind, diegenehmigungfürdenbetriebam15.juni2011verlieren.darüberhinauswerdendieregelungenfüreineverlängerungderlaufzeitenimzugederelftenundzwölften NovelledesAtomgesetzeszurückgenommensowiedie ÜbertragbarkeitvonStrommengenzwischenverschiedenen Atomkraftwerkenausgeschlossenbzw.fürdasAtomkraftwerk Mülheim-Kärlich angepasst. Nach 7Absatz2Nummer3desAtomgesetzesdarfeine Genehmigungnurerteiltwerden,wennfüreinesolcheAnlagenachdemStandvonWissenschaftundTechnikdieerforderlicheVorsorgegegenSchädendurchdieErrichtung unddenbetriebderanlagegetroffenist.denndieschutzpflichtenausartikel2absatz2satz1desgrundgesetzes verlangen,dassdiegenehmigunganbestmöglichegefahrenabwehr und Risikovorsorge gebunden wird. DieReaktorkatastrophenderab1971inBetriebgegangenen Siedewasser-AnlageninFukushima-DaiichiimMärz2011 belegennachdrücklich,dassfürvergleichbareanlagenin DeutschlandeinetechnischbedingteGefährdungDritter aufgrundeinerunzureichendenauslegunggegenäußereereignissenichtausgeschlossenunddasdarinliegenderisiko nicht hingenommen werden kann. DadievorstehendgenanntenAnlageninDeutschlandaus unterschiedlichengründennichtgegenäußereeinwirkungenbzw.einerkombinationausnatürlicheneinwirkungen undtechnischemversagenausgelegtsind,dasieinabsehbarerzeitauchnichtaufdenaktuellenstandvonsicherheit undtechnikgebrachtwerdenkönnenunddasieüberdies fürdieaufrechterhaltungeinersicherenenergieversorgung indeutschlandnichterforderlichsind,werdensieumgehend stillgelegt. EigentumsrechtederKraftwerksbetreiberwerdennichtverletzt.Dasergibtsichaus 18desAtomgesetzes,derbereits eineverfassungskonformeausgestaltungderrechteder EnergieversorgungsunternehmenbeiBetriebsstillegungen durchdieöffentlichehanddarstellt.danachführenstilllegungsanordnungenzwargrundsätzlichzuentschädigungsansprüchenderberechtigten.dieentschädigungist nach 18Absatz1Satz3und4desAtomgesetzes unter gerechterabwägungderinteressenderallgemeinheitund desbetroffenensowiedergründe,diezurrücknahmeoder zumwiderrufführten,zubestimmen.dieentschädigungist begrenztdurchdiehöhedervombetroffenengemachten Aufwendungen,beiAnlagendurchdieHöheihresZeitwerts. DanachistdieStilllegungdergenanntenAnlagen,diesämtlicheineBetriebszeitvonmindestens26Jahren (davonmindestens14jahrezuzeitendersogenanntengebietsmonopoleohnejedenwettbewerb)aufweisen,entschädigungslos hinzunehmen.dieinderenergiewirtschaftüblicheamortisationfürdaseingesetztekapitalistindemzeitraumabinbetriebnahme bis heute bereits erfolgt.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/5179 B. Besondere Begründung Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Buchstabe a ( 7 Absatz 1a) In 7Absatz1aSatz1und2werdendieRegelungenfür eineverlängerungderlaufzeitenimzugederelften NovelledesAtomgesetzeszurückgenommen.Darüberhinauswirdfestgelegt,dassfürältereAnlagen,diealsSiedewasserreaktordersogenanntenBaulinie69entsprechen bzw.technischnichtgegendenabsturzvonmehralseinem unbewaffnetenstarfighterausgelegtsind,diegenehmigung fürdenbetriebam15.juni2011verlieren.diedavonbetroffenenanlagensinddurchdieneugefassteanlage3 Spalte 4 entsprechend gekennzeichnet. Zu Nummer 1 Buchstabe b ( 7 Absatz 1b) DiebisherigeRegelungzurÜbertragbarkeitvonStrommengenwirdgestrichen.SoweitAnlagenausGründenderRisikovorsorgeundGefahrenabwehroderaufgrundbetrieblicherErwägungenohnedieProduktiondernachAnlage3 zugelassenenstrommengedauerhaftstillgelegtwerden,erlischtdasmitderjeweiligenanlageverbundenerechtauf Stromerzeugung. Zu Nummer 1 Buchstabe c ( 7 Absatz 1c) EshandeltsichumeineFolgeänderungzuNummer1Buchstabeaundb. Zu Nummer 1 Buchstabe d ( 7 Absatz 1 Buchstabe d) EshandeltsichumeineFolgeänderungzuNummer1Buchstabeb. Zu Nummer 1 Buchstabe e ( 7 Absatz 1 Buchstabe e) EshandeltsichumeineFolgeänderungzuNummer1Buchstabea. Zu Nummer 2 ( 7d) DiedurchdieZwölfteNovelledesAtomgesetzeseingeführtesogenannteerweiterteVorsorgenach 7dwirdaufgehoben.DieRegelungverletztschutzwürdigeBelange DritterundverringertdenHandlungsspielraumderzuständigenBehördenbeidemnachdiesemGesetzvorgeschriebenenSchutzgegennegativeEinwirkungenaufgrunddes Betriebs von Nuklearanlagen. Zu Nummer 3 ( 9a Absatz 1a) EshandeltsichumeineFolgeänderungzuNummer1Buchstabe b. Zu Nummer 4 ( 9d bis 9f) DiedurchdieZwölfteNovelledesAtomgesetzeseingeführtenRegelungenzuEnteignungbzw.zuduldendenVorarbeitenaufGrundstückeninden 9dbis9fwerdenaufgehoben.DiezustreichendenRegelungensindzurErmittlung einesgeeignetenstandortsfüreinendlagernichterforderlich,wenneinnachinternationalenkriterienausgerichtetes vergleichendes Suchverfahren erfolgt. Zu den Nummern 5 und 6 ( 21 Absatz 1 und 23a) Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 4. Zu Nummer 7 (Anlage 3 zu 7 Absatz 1a) DieAnlagendersogenanntenBaulinie69mitschweren KonstruktionsmängelnvorallembeidenDruckbehältern, imeinzelnendiesiedewasseranlagenbrunsbüttel,isar1, Philippsburg1undKrümmel,sowiediebiseinschließlich 1980inBetriebgegangenenAnlagenBiblisA,Neckarwestheim1,BiblisBundUnterweserverlierenmitDatum 15.Juni2011ihreBetriebsgenehmigungzurStromerzeugung. EinebesondereGefährdungergibtsichauchausdemäußerenBaudesignderAnlagen:BiblisA,Brunsbüttelund Philippsburg1sindnuraufdenAufpralleinesSportflugzeugshinausgelegt.DieAnlagenBiblisB,Neckarwestheim1,UnterweserundIsar1könnenlediglichdenImpuls beimeinschlageinesnichtbewaffnetenstarfightersohne Schäden für die Umgebung überstehen. GegenwärtigbefindensichdiebetroffenenAnlagennach AussagederBundesregierungaufgrundeinerVerständigung zwischenbundundländernausgründendererweiterten GefahrenvorsorgenichtimLeistungsbetrieb.EineWiederaufnahmederStromerzeugungdurchdieinRedestehenden Anlagen wird hiermit ausgeschlossen. EineÜbertragungvonStrommengenzwischenAnlagenfindetnachNummer1bgenerellnichtmehrstatt.EineAusnahmebildetdasAKWMülheim-Kärlich,wobeidiebisherigeOptionzurÜbertragungvonStrommengenaufdieAnlageBiblisBanalogzudenvorstehendenRegelungengestrichen wird. Zu Artikel 2 Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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