Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/11314 17. Wahlperiode 06. 11. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 A. Problem und Ziel MitseinemUrteilvom20.Oktober2011inderRechtssacheC-284/09 (KommissiongegenBundesrepublikDeutschland)hatderEuropäischeGerichtshof (EuGH)entschieden,dassdieAbgeltungswirkungdesSteuerabzugsnach 32 deskörperschaftsteuergesetzesfürdividendenzahlungenanbestimmtegebietsfremdeeu-/ewr-körperschaften (EWR =EuropäischerWirtschaftsraum)gegenUnionsrechtverstößt.DasvorliegendeGesetzenthältdiezurAnpassung an die Vorgaben des EuGH-Urteils erforderlichen Änderungen. B. Lösung MitdemGesetzwerdendieBestimmungenzurErstattungderKapitalertragsteuer an die Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH angepasst. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr-/-mindereinnahmen ( ) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung * * Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten Kassenjahr 20122013201420152016 Insgesamt 495. 1495 1535 600 645 Bund 248. 748 768 300 323 Länder 247. 747 767 300 322 Gemeinden DieSteuermindereinnahmenergebensichausderEuGH-Rechtsprechung.Im Einzelnen siehe allgemeine Begründung. E. Weitere Kosten DerWirtschaft,einschließlichmittelständischerUnternehmen,entstehenkeine direkten sonstigen Kosten. AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 17/11314 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes DasKörperschaftsteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom15.Oktober2002 (BGBl.IS.4144), daszuletztdurchartikel4desgesetzesvom7.dezember 2011 (BGBl.IS.2592)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1. Dem 32 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5)IstdieKörperschaftsteuerdesGläubigersfürKapitalerträgeimSinnedes 20Absatz1Nummer1des EinkommensteuergesetzesnachAbsatz1abgegolten, wirddemgläubigerderkapitalerträgeaufantragdie einbehalteneundabgeführtekapitalertragsteuernach Maßgabedes 36Absatz2Nummer2desEinkommensteuergesetzes erstattet, wenn 1.derGläubigerderKapitalerträgeeinenach 2Nummer1beschränktsteuerpflichtigeGesellschaftist,die a)zugleicheinegesellschaftimsinnedesartikels 54desVertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnionoderdesArtikels34desAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumist, b)ihrensitzundortdergeschäftsleitunginnerhalb deshoheitsgebietseinesmitgliedstaatesdereuropäischenunionodereinesstaates,aufdendas AbkommenüberdenEuropäischenWirtschaftsraum Anwendung findet, hat, c)imstaatdesortsihrergeschäftsleitungohne Wahlmöglichkeiteinermit 1vergleichbarenunbeschränktenSteuerpflichtunterliegt,ohnevon dieser befreit zu sein, und 2.derGläubigerunmittelbaramGrund-oderStammkapitalderSchuldnerinderKapitalerträgebeteiligt istunddiemindestbeteiligungsvoraussetzungdes 43bAbsatz2desEinkommensteuergesetzesnicht erfüllt. Satz 1 gilt nur, soweit 1.keineErstattungderbetreffendenKapitalertragsteuer nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, 2.dieKapitalerträgenach 8bAbsatz1beiderEinkommensermittlung außer Ansatz bleiben würden, 3.dieKapitalerträgeaufGrundausländischerVorschriftenkeinerPersonzugerechnetwerden,diekeinenAnspruchaufErstattungnachMaßgabedieses Absatzeshätte,wennsiedieKapitalerträgeunmittelbar erzielte, 4.einAnspruchaufvölligeoderteilweiseErstattung derkapitalertragsteuerbeientsprechenderanwendungdes 50dAbsatz3desEinkommensteuergesetzes nicht ausgeschlossen wäre und 5.dieKapitalertragsteuernichtbeimGläubigeroder einemunmittelbarodermittelbaramgläubigerbeteiligtenanteilseignerangerechnetoderalsbetriebsausgabeoderalswerbungskostenabgezogen werdenkann;diemöglichkeiteinesanrechnungsvortrags steht der Anrechnung gleich. DerGläubigerderKapitalerträgehatdieVoraussetzungenfürdieErstattungnachzuweisen.ErhatinsbesonderedurcheineBescheinigungderSteuerbehördenseinesAnsässigkeitsstaatesnachzuweisen,dasserindiesemStaatalssteuerlichansässigbetrachtetwird,dort unbeschränktkörperschaftsteuerpflichtigundnichtvon derkörperschaftsteuerbefreitsowiedertatsächliche EmpfängerderKapitalerträgeist.AusderBescheinigungderausländischenSteuerverwaltungmusshervorgehen,dassdiedeutscheKapitalertragsteuernichtangerechnet,nichtabgezogenodernichtvorgetragenwerden kannundinwieweiteineanrechnung,einabzugoder Vortragauchtatsächlichnichterfolgtist.DieErstattung derkapitalertragsteuererfolgtfüralleineinemkalenderjahrbezogenenkapitalerträgeimsinnedessatzes1 aufdergrundlageeinesfreistellungsbescheidsnach 155 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung. 2.Dem 34Absatz13bwerdendiefolgendenSätzeangefügt: 32Absatz5inderFassungdesGesetzesvom [einsetzen:datumundfundstelle desvorliegendenänderungsgesetzes]isterstmalsfürdieimkalenderjahr2013 zugeflossenenkapitalerträgeimsinnedes 32Absatz5 Satz1anzuwenden.FürKapitalerträge,dieineinemKalenderjahrvor2013zugeflossensind,gilt 32Absatz5 unterdervoraussetzung,dassfürdiekapitalerträgeim Sinnedes 32Absatz5Satz1dieVorschriftendesViertenTeilsdesKörperschaftsteuergesetzesinderam 26.Juli2001 (BGBl.2000IS.1034)geltendenFassung keineanwendungfinden.indenfällendessatzes4gilt 32Absatz5Satz6erstmalsfürnachdem [einsetzen: DatumderdrittenLesungimDeutschenBundestag]erlasseneFreistellungsbescheide. Artikel 2 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. November 2012 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11314 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Am20.Oktober2011hatderEuGHdasUrteilinder RechtssacheC-284/09indemVertragsverletzungsverfahren Nr.2004/4349 (KommissiongegenBundesrepublik Deutschland)verkündet.Erhatentschieden,dassdieAbgeltungswirkungdesSteuerabzugsnach 32KStGfürDividendenanausländischeKörperschaften,diedieinder Richtlinie2011/96/EUdesRatesvom30.November2011 überdasgemeinsamesteuersystemdermutter-undtochtergesellschaftenverschiedenermitgliedstaaten (Mutter-/ Tochter-Richtlinie)vorgeseheneMindestbeteiligung (derzeit10prozent)nichterreichen,gegendiekapitalverkehrsfreiheitdesvertragsüberdiearbeitsweisedereuropäischenunion (AEUV)unddesAbkommensüberdenEuropäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verstößt. NachderbishergeltendenRechtslagewerdenDividenden, dievoneinerinländischenkapitalgesellschaftanim EU-oderEWR-AuslandansässigeKörperschaftenausgeschüttetwerden,außerhalbdesAnwendungsbereichsder Mutter-/Tochter-Richtlinie,imRahmendesKapitalertragsteuerabzugsbesteuert.DerKapitalertragsteuereinbehalt von25prozent,gegebenenfallsaufgrundvondoppelbesteuerungsabkommenoderderregelungdes 44aAbsatz9 deseinkommensteuergesetzes (EStG)auf15Prozentvermindert,wirktaufGrundderAbgeltungswirkungdes 32 deskörperschaftsteuergesetzes (KStG)definitiv.Werden dagegendividendenaniminlandansässigekörperschaften ausgeschüttet,istdieeinbehaltenekapitalertragsteuerfür beidereinkommensermittlunggemäß 8bAbsatz1KStG außeransatzbleibendedividendenaufdiekörperschaftsteuer anzurechnen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs DiesesGesetzsetztdasunterAbschnittIgenannteUrteil deseughumundbeseitigt auchmitwirkungfürdievergangenheit denbeanstandetenunionsrechtswidrigenzustand.dievondemeugh-urteilbetroffenengebietsfremdeneu-/ewr-körperschaftenwerdenvonderkapitaler- tragsteuerbeivorliegendieübrigenvoraussetzungenvoll- ständig entlastet. III.Alternativen Keine. IV.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichfür dieänderungdeskörperschaftsteuergesetzesausartikel105 Absatz 2 erste Alternative des Grundgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen MitdemGesetzwirddieVereinbarkeitdes 32KStGmit demrechtdereuropäischenunionhergestellt.dersichaus denvorgabendeseugh-urteilsvom20.oktober2011in derrechtssachec-284/09 (KommissiongegenBundesrepublikDeutschland)ergebendefachlichnotwendigeGesetzgebungsbedarf wird umgesetzt. VI.Gesetzesfolgen MitdemGesetzwirddersichausdemEuGH-Urteilvom 20.Oktober2011inderRechtssacheC-284/09 (KommissiongegenBundesrepublikDeutschland)ergebendeGesetzgebungsbedarfumgesetzt.DieshatzurFolge,dassdieKapitalertragsteuerindenvomEuGHvorgegebenenFällenerstattet wird. 1.Rechts- und Verwaltungsvereinfachung DasGesetzbeinhaltetkeineMaßnahmenzurRechts-und Verwaltungsvereinfachung. 2.Nachhaltigkeitsaspekte DasGesetzbetrifftkeineRegelnundIndikatorenderNachhaltigkeitsstrategie. 3.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand DasGesetzführtzudennachfolgenddargestelltenSteuermindereinnahmen.DieSteuermindereinnahmenergeben sich aus der EuGH-Rechtsprechung.

Drucksache 17/11314 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. ) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr 2012 2013 2014 2015 2016 1 32 Abs. 5 KStG - Rückwirkung Insg... - 1.200-800.. Rückwirkende Erstattung von bis KapESt.. - 1.200-800.. einschließlich 2011 einbehaltener deutscher Kapitalertragsteuer an unmittelbar beteiligte Bund.. - 600-400.. ausländische Kapitalgesellschaften mit Sitz KapESt.. - 600-400.. im EU/EWR-Raum Länder.. - 600-400.. KapESt.. - 600-400.. Gem. - - - - - - 2 32 Abs. 5 KStG - Wirkung ab 2012 Insg. - 495. - 295-735 - 600-645 Laufende Erstattung von ab 2012 KapESt - 495. - 295-735 - 600-645 einbehaltener deutscher Kapitalertragsteuer an unmittelbar beteiligte ausländische Bund - 248. - 148-368 - 300-323 Kapitalgesellschaften mit Sitz im EU/EWR- KapESt - 248. - 148-368 - 300-323 Raum Länder - 247. - 147-367 - 300-322 KapESt - 247. - 147-367 - 300-322 Gem. - - - - - - 3 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. - 495. - 1.495-1.535-600 - 645 KapESt - 495. - 1.495-1.535-600 - 645 Anmerkungen: 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten Bund - 248. - 748-768 - 300-323 KapESt - 248. - 748-768 - 300-323 Länder - 247. - 747-767 - 300-322 KapESt - 247. - 747-767 - 300-322 Gem. - - - - - - 4.Weitere Kosten DerWirtschaft,einschließlichmittelständischerUnternehmen, entstehen keine sonstigen Kosten. AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten. 5.Weitere Gesetzesfolgen Keine. VII.Befristung; Evaluation Keine. B. Besonderer Teil Zu Nummer 1 ( 32 Absatz 5 neu) Zu Satz 1 Zu Artikel 1 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes) Satz1regelteineErstattungdereinbehaltenenundabgeführtenKapitalertragsteuerfürKapitalerträgeimSinnedes 20Absatz1Nummer1EStGbeibeschränktsteuerpflichtigenKörperschaftenundbestimmtdiesubjektivenVoraussetzungen für die Erstattung.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11314 Erstattungsberechtigtsindnach 2Nummer1KStGbeschränktsteuerpflichtigeKörperschaften,derenSitz ( 11 derabgabenordnung AO)undOrtderGeschäftsleitung ( 10AO)sichinnerhalbdesHoheitsgebietseinesEU-MitgliedstaatsodereinesEWR-Staatsbefinden.Esistnichterforderlich,dasssichderSitzundderOrtderGeschäftsleitungineinunddemselbenEU-MitgliedstaatoderEWR- Staatbefinden.Körperschaften,derenSitzoderOrtderGeschäftsleitungsichaußerhalbdesHoheitsgebietsdieser StaatenbefindenoderKörperschaften,diemitdenKapitalerträgenimSinnedes 20Absatz1Nummer1EStGder beschränktensteuerpflichtnach 2Nummer2KStGunterliegen,sindnichtvomAnwendungsbereichdesneuenAbsatz 5 umfasst. EntsprechenddensubjektivenVoraussetzungeninArtikel2 BuchstabecderMutter-/Tochter-RichtliniemüssendiegebietsfremdenEU-/EWR-KörperschaftenindemEU-MitgliedsstaatoderEWR-Staat,indemsichderOrtderGeschäftsleitungbefindet,ohneWahlmöglichkeiteinerderunbeschränktenKörperschaftsteuerpflichtimSinnedes 1 KStGvergleichbarenSteuerpflichtunterliegenohnedavon befreitzusein.ausländischeinvestmentfonds,fürdieinihremansässigkeitsstaateinemit 11InvStGvergleichbare Körperschaftsteuerbefreiunggilt,sinddanachnichtvom Anwendungsbereich des neuen Absatz 5 umfasst. DiebetreffendenKörperschaftenmüssenunmittelbaranden ausschüttendenkapitalgesellschaftenbeteiligtundesmüssenihnendiekapitalerträgeimsinnedes 20Absatz1 Nummer1EStGnach 20Absatz5EStGsteuerlichzuzurechnensein.BeispielsweisesindsomitEU-/EWR-Körperschaften,dieübereineodermehrerezwischengeschaltete PersonengesellschaftenaneinerinländischenausschüttendenKörperschaftbeteiligtsind,vomAnwendungsbereich des neuen Absatz 5 ausgenommen. Zu Satz 2 Satz2bestimmtimEinzelnendiemateriellenErstattungsvoraussetzungen. Zu Nummer 1 DerErstattungsanspruchnachAbsatz5KStGgehtnursoweit,wienachanderenVorschriften (z.b. 44aAbsatz9, 50dEStG)keineErstattungsmöglichkeitenvorgesehen sind ( 32Absatz5Satz2Nummer1KStG).DürfenDividendennacheinemAbkommenzurVermeidungderDoppelbesteuerungz.B.nurzueinemniedrigerenSteuersatzbesteuertwerden,istderErstattungsanspruchnachAbsatz5 selbstdannaufdenumfangdesabkommensrechtlichen Quellensteuerrechtsbegrenzt,wennnach 50dAbsatz3 EStGkeinAnspruchaufteilweiseQuellensteuerentlastung besteht. Zu Nummer 2 EineErstattungkommtnurfürdieDividendeninBetracht, diebeidereinkommensermittlungnach 8bAbsatz1 KStGaußerAnsatzbleibenwürden.Entsprechend 32Absatz5Satz2Nummer2KStGkommtesaufdieaußerAnsatzbleibendenBezügeimSinnedes 8bAbsatz1KStG anundnichtaufdieeinkünftenachanwendungdes 8b KStG,sodass 8bAbsatz5KStGunberücksichtigtbleibt; d.h.dererstattungsanspruchwirdnichtumpauschalierte nichtabzugsfähige Betriebsausgaben vermindert. Zu Nummer 3 InentsprechenderUmsetzungdesin 15Satz1Nummer2 KStGgeregeltenGrundsatzesisteinErstattungsanspruch insoweitausgeschlossen,wiediekapitalerträgeaufder GrundlageausländischerVorschriftenz.B.übereineGruppenbesteuerungeinerPersonzugerechnetwerden,derselberkeinenAnspruchaufErstattungnachMaßgabedes neuen 32 Absatz 5 KStG zustünde. Zu Nummer 4 FürdieEntlastungsberechtigungnachdemneuen 32Absatz5EStGgilt wieauchbeidererstattungnach 44a Absatz9EStG 50dAbsatz3EStGentsprechend.Eine Erstattungnach 32Absatz5EStGkommtinentsprechenderAnwendungdes 50dAbsatz3EStGdahernichtinBetracht,soweitamGläubigerderKapitalerträgePersonenbeteiligtsind,fürdiez.B.derdirekteBezugderDividenden nichtnach 8bAbsatz1KStGsteuerfreiwäreoderdie nichtdiesubjektivenerstattungsvoraussetzungendes 32 Absatz 5 Satz 1 KStG erfüllten. Zu Nummer 5 Nach 32Absatz5Satz2Nummer5KStGerfolgteineErstattungnurinsoweit,alsimAuslandkeineKompensation desfestgestelltenverstoßesgegenunionsrechtdurchanrechnungderkapitalertragsteuer,derenabzugvonder SteuerbemessungsgrundlageoderdurchAnrechnungsvortrag erfolgen kann. Zu den Sätzen 3 bis 6 DieSätze3bis6regelndieformellenErstattungsvoraussetzungen. DasErstattungsverfahrenistaufdensachlichenUmfangder KapitalerträgeimSinnedesSatzes1 d.h.dividendenerträge,diedemabgeltendensteuerabzugunterlegenhaben beschränkt.derfreistellungsbescheidbeziehtsichdaher grundsätzlichnichtaufsämtlicheimrahmenderbeschränktensteuerpflichtineinemveranlagungszeitraumerzielteeinkünfte.eshandeltsichdaherumeineerstattung imrahmendessteuerabzugsverfahrensundumkeinveranlagungsverfahren.beidemfreistellungsbescheidhandeltes sichumeinensogenanntenteilfreistellungsbescheid.satz6 bestimmtiminteressederverfahrensökonomiejedoch,dass diesteuererstattungfüralleinnerhalbeines (abgelaufenen) KalenderjahreszugeflossenenKapitalerträgeimSinnedes Satzes1imRahmeneineseinzigenFreistellungsbescheids erfolgt.dererlassmehrererfreistellungsbescheidefürverschiedenedividendenerträgeimsinnedessatzes1beiden erstattungsberechtigtenkörperschaftenfürdasselbekalenderjahr ist danach ausgeschlossen. FürdenErlassunddieKorrekturdesFreistellungsbescheids nachsatz6geltendieallgemeinenvorschriftenderao (insbesondere 155bis177AO).Esgiltdieallgemeine Festsetzungsfristvon4Jahren ( 169Absatz2Satz1Nummer2AO).SiebeginntmitAblaufdesKalenderjahrsin demdiedividendenbezogenwordensind ( 170Absatz1 AO,vgl.hierzuauchdieRechtsprechungdesBundesfinanzhofsinseinenUrteilenvom11.Januar2012 Az:IR25/10 undir30/10).wirdeinantragauferlasseinesfreistellungsbescheidsbeiderörtlichzuständigenfinanzbehörde vorablaufdieserfristgestellt,läuftdiefestsetzungsfrist

Drucksache 17/11314 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode insoweitnichtab,bevorüberdenantragunanfechtbarentschieden worden ist ( 171 Absatz 3 AO). FürdenAntragaufErteilungeinesFreistellungsbescheids zurgeltendmachungdesunionsrechtlichbedingtenanspruchsauferstattungderkapitalertragsteueristabweichendvon 150Absatz1Satz1AOkeinVordruckamtlich vorgeschrieben.deshalbkannderantragauferlasseines Freistellungsbescheidsformfreigestelltwerden.ImÜbrigen ist 36Absatz2Nummer2EStGzubeachten (vgl. 32 Absatz5Satz1KStG);d.h.demAntragsindu.a.dienach 36Absatz2Nummer2EStGerforderlichenBescheinigungen beizufügen. ÖrtlichzuständigfürdenErlassdesFreistellungsbescheids istnachdenallgemeinengrundsätzendasfinanzamtim Sinnedes 20Absatz3AO.DiesistdasFinanzamt,indessenBezirksichVermögendesbeschränktSteuerpflichtigen und,wenndiesfürmehrerefinanzämterzutrifft,dasfinanzamt,indessenbezirksichderwertvollsteteildesvermögensbefindet (vgl.hierzuauchdierechtsprechungdes BundesfinanzhofsinseinenUrteilenvom11.Januar2012 Az.IR25/10undIR30/10).BeziehtdiebeschränktsteuerpflichtigeKörperschaftDividendenausdemBezirkmehrererFinanzämter,mussimEinzelfall wiesonstauch ermitteltwerden,inwelchemfinanzamtsbezirksichderwertvollsteteildesinländischenvermögensbefindet.sofernes aufdenzeitpunktderbestimmungdeswertvollstenvermögensteilsankommt,kommtesaufdiewertverhältnissezum Zeitpunkt des Verwaltungshandelns an. Zu Nummer 2 ( 34Absatz13bSatz3 neu bis5 neu) DieSätze3und4regelndenzeitlichenAnwendungsbereich.EineErstattungnach 32Absatz5KStGist inden GrenzenderallgemeingeltendenRegelungenzurFestsetzungsverjährung danachfüralledividenden,fürdienach AbschaffungdesKörperschaftsteuer-Vollanrechnungsverfahrensdassog.Halb-bzw.Teileinkünfteverfahrengilt, möglich.istinaltfällenbereitsfürdividendenerträgeim Sinnedes 32Absatz5Satz1KStGeinFreistellungsbescheidaufderGrundlagevon 155Absatz1Satz3AOerlassenworden,gilt 32Absatz5Satz6KStGerstfürnach demtagderdrittenlesungimdeutschenbundestagerlassene Freistellungsbescheide. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel2bestimmt,dassdasvorliegendeÄnderungsgesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.

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