Allgemeine Hinweise. - Ausgangspunkt: 611 ff. - Koalitionsrecht. - Schutzgesetze, z.b. EFZG - Arbeitskampfrecht. - Mitbestimmungsrecht (z.b.
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- Werner Michel
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1 Allgemeine Hinweise 1. Begriff: Arbeitsrecht = Recht der abhängig Beschäftigten ( Arbeitnehmer ) Primäres Ziel: Schutz der Arbeitnehmer 2. Struktur: Individualarbeitsrecht (Regeln über Anbahnung, Inhalt, Übergang und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) Kollektives Arbeitsrecht (Regeln über Rechtsbeziehungen der arbeitsrechtlichen Koalitionen) - Ausgangspunkt: 611 ff. - Koalitionsrecht BGB (Vertragsfreiheit) - Tarifrecht (TVG) - Schutzgesetze, z.b. EFZG - Arbeitskampfrecht ArbZG, BUrlG, MuSchG, - Betriebsverfassungsrecht (BetrVG) JArbSchG, SchwbG - Mitbestimmungsrecht (z.b. MitbestG) Arbeitsschutzrecht im engeren Sinne (Schutz vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz), z.b. ArbeitsstättenVO, Unfallverhütungsvorschriften Arbeitsverfahrensrecht (ArbGG) 3. Fehlende Kodifizierung Es gibt bislang kein das gesamte Arbeitsrecht erfassendes Arbeitsgesetzbuch (und es wird auf absehbare Zeit auch keines geben); anders z.b. das Bürgerliche Recht oder das Sozialrecht, die im Wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bzw. im Sozialgesetzbuch (SGB) kodifiziert sind). Stattdessen dominiert im Arbeitsrecht die punktuelle Gesetzgebung (z.b. KSchG) 4. Folgen Nicht leicht überschaubare Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (so müssen z.b. viele Regelungslücken durch Richterrecht geschlossen werden; in manchen Bereichen z.b. im Arbeitskampfrecht müssen die Gerichte alleine Recht setzen.)
2 5. Praktische Bedeutung a) Arbeitsrecht betrifft rund 29 Mio. Arbeitnehmer b) Die Arbeitsgerichte müssen rund Rechtsstreitigkeiten pro Jahr bewältigen 6. Grundbegriffe a) Arbeitgeber ist derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt natürliche Personen BGB-Gesellschaft/ OHG und KG (Personengesellschaften) Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) als juristische Personen juristische Personen des öffentlichen Rechts (Kommunen, AOK, Universität, Staat) b) Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zum Selbstständigen ist das persönliche Abhängigkeitsverhältnis. Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation c) Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen: Arbeiter Angestellte arbeitnehmerähnliche Personen (z.b. Heimarbeiter) a) überwiegend körperliche leitende Angestellte oder geistige Tätigkeit (vgl. z.b. 5 III, IV (weitgehend bedeutungs- BetrVG) los im ArbR) b) jeweils einschließlich der Auszubildenden (BBiG als ergänzende Sonderregelung)
3 7. Arbeitsrechtliche Gestaltungsfaktoren und ihre Rangordnung (1) Recht der EU (EU-Vertrag, Verordnungen, Richtlinien) (2) Verfassungsrecht der Bundesrepublik (v. a. Grundrechte des GG) (3) (Einfaches) Gesetzesrecht, z.b. Bundes- und Landesgesetze (BUrlG, Hess. Gesetz über den Bildungsurlaub) (4) Gesamtvereinbarungen: a) Tarifverträge ( 1 bis 4 TVG) b) Betriebsvereinbarungen (Privatwirtschaft), Dienstvereinbarungen (öffentl. Dienst) (5) Arbeitsvertrag (6) Weisungsrecht des Arbeitgebers a) Rangprinzip: ranghöhere Regelung geht der rangniedrigeren Regelung vor (Gesetz vor Tarifvertrag) Ausnahmen vom Rangprinzip: - Günstigkeitsprinzip: rangniedrigere Regelung geht vor, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist (z.b. Lohnregelung des Arbeitsvertrages geht der Lohnregelung des Tarifvertrages vor, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist, d.h. wenn der arbeitsvertraglich vereinbarte Lohn höher ist). - Dispositionsprinzip: Die ranghöhere Norm lässt es ausdrücklich zu, dass eine rangniedrigere Norm ihr widerspricht (auch zuungunsten des Arbeitnehmers); selten b) Spezialitätsprinzip: die speziellere Regelung geht der allgemeinen Regelung vor (Firmentarifvertrag geht Verbandstarifvertrag vor). Hier gilt das Günstigkeitsprinzip nicht. c) Ordnungsprinzip: die jüngere Regelung geht der älteren vor (z.b. neuer Tarifvertrag löst den älteren Tarifvertrag ab). Hier gilt das Günstigkeitsprinzip nicht.
4 Arbeitnehmerbegriff (zentrale Abgrenzungsmerkmale der Rechtsprechung) Arbeitnehmer Zentrales Merkmal: Grad der persönlichen Abhängigkeit Eingliederung in die betriebliche Organisation zeigt sich insbesondere durch Weisungsgebundenheit zeitlich örtlich fachlich
5 Generelles Schema für die Abgrenzung von Arbeitsrecht und Allgemeinem Zivilrecht Ist die Statusbeurteilung eines Dienstpflichtigen als Arbeitnehmer oder selbstständig Tätigen in Grenzfällen zweifelhaft, so ist eine Gesamtbeurteilung anhand des folgenden Indizienkataloges geboten. Es sprechen für Dienste eines Arbeitnehmers - ausgeprägte fachliche Weisungsgebundenheit - Bindung an feste Arbeitszeit und festen Arbeitsort - Eingliederung in den Betrieb: Angewiesenheit auf fremdbestimmte Organisationen - ganze Arbeitskraft geschuldet - Entlohnung durch festes Gehalt - Bezeichnung als Arbeiter oder Angestellter - Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen - Weiterbezahlung auch bei Krankheit oder Urlaub Selbstständigen - fehlende oder geringe Fachaufsicht - zeitliche und örtliche Unabhängigkeit bei Erfüllung der Dienstpflicht - Dienstleistung ohne fremde oder mit Hilfe eigener Werkzeuge und Mittel - Tätigkeit für mehrere Dienstberechtigte - Bezahlung nach Stunden oder Tätigkeitserfolgen - Bezeichnung als freier Mitarbeiter o. ä. - Rechnungserteilung unter Ausweis der Mehrwertsteuer - Entlohnung ausschließlich für geleistete Dienste (Unternehmerrisiko)
6 Arbeitsgerichtsbarkeit
7 Das Arbeitsgerichtsverfahren Verfahren bei einem Rechtsstreit aus einem Arbeitsverhältnis Abschrift der Klage Kläger (z.b. Arbeitnehmer) Beklagter (z.b. Arbeitgeber) 1. Güteverhandlung Erörterung der Rechtslage Ratschläge des Richters, den Rechtsstreit gütlich beizulegen erfolgt keine Einigung, wird der Rechtsstreit an die Kammer verwiesen Einigung Vergleich 2. Verhandlung vor der Kammer Kläger Beklagter
8 Pflichten des Arbeitnehmers Hauptpflicht: ( 611 I BGB: Pflicht zur Leistung der versprochenen Dienste) Art der Arbeitsleistung Umfang der Arbeitsleistung Ort der Arbeitsleistung Treuepflicht: (besser: Interssenwahrungspflicht) als Summe zahlreicher Nebenpflichten (teils gesetzlich geregelt, teils von der Rechtsprechung auf der Grundlage des 242 BGB entwickelt) Konkretisierung durch Arbeitsvertrag (i. V. m. TV/BV) und durch Weisungsrecht des Arbeitgebers Arbeitstempo und Arbeitsintensität: nach individueller Leistungsfähigkeit. Bei Schlechtleistung: kein Recht auf Minderung Konkretisierung i. d.r. durch Arbeitsvertrag, Weisungsrecht und Eigenart bestimmter Tätigkeiten (z.b. Montagearbeit) Grenzen: insbesondere das Arbeitsschutzrecht (Frauenarbeits-, Mutter-, Jugendarbeits-, Schwerbehindertenschutz) Arbeitszeit (i. d. R. im Arbeitsvertrag / TV / BV geregelt). Grenzen: gesetzlicher Arbeitszeitschutz (insbes. ArbZG)
9 Weisungsrecht (Direktionsrecht des Arbeitgebers) gerichtet auf bestimmte Verrichtungen bestimmtes Verhalten Rechtsgrundlage 611 I BGB i. V.m. dem Arbeitsvertrag (gesetzl. Anhaltspunkt: 106 GewO) Rahmen des Weisungsrecht ergibt sich aus Arbeitsvertrag Haupt- und Nebenpflichten konkretisiert durch a) bestimmte Tätigkeit b) bestimmtes Berufsbild c) allg. Umschreibung (mit Änderungsvorbehalt) d) langjährige Übung (Vertrauensschutz) e) Ausnahme: Notfälle Steuerung des Weisungsrechts durch Grundgesetz; allg. Gesetze Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Mitbestimmung des Betriebsrats (z.b. Persönlichkeitsrecht / Gewissensfreiheit) (z.b. Tätigkeitsumschreibung) (z.b. Rauchverbot, Kleidung) (z.b. Versetzung) Gerichtliche Kontrolle des billigen Ermessens ( 315 III BGB) (= Weisung als Ergebnis sachgerechter Überlegungen) Faustregel: Kernbereiche des Arbeitsverhältnisses (Länge der Arbeitszeit, Lohn) dürfen nicht einseitig durch den Arbeitgeber verrückt werden.
10 Haftung des Arbeitnehmers 1. Haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich? a) Verletzung von (arbeitsvertraglichen) Pflichten? Pflicht, geschuldete Arbeit zu leisten, Obhuts-, Überwachungs-, Hinweis-, Bewahrungspflicht. b) Pflichtverletzung zu vertreten? Vorsatz / Fahrlässigkeit hat der Arbeitgeber zu beweisen. c) Schaden? Dieser ist im Prozess vom Arbeitgeber genau und im Einzelnen darzulegen und zu beweisen. d) Kausalität? Ergebnis: Der Arbeitnehmer haftet grundsätzlich. 2. Haftet der Arbeitnehmer doch nicht (voll)? a) Mitverschulden des Arbeitgebers ( 254 BGB) Typische Fälle: Notwendige Anweisungen nicht erteilt? Erforderliche Überwachung nicht durchgeführt? Mangelhaftes Arbeitsgerät / -material zur Verfügung gestellt? Fähigkeiten des Arbeitnehmers überfordert / Arbeitnehmer überlastet? Aber: kein Mitverschulden des Arbeitgebers, wenn dieser keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat (BAG!)! b) Haftungserleichterung bei jeder (!) betrieblich veranlassten Tätigkeit Problembereiche: Änderung der Rechtsprechung des BAG: gefahrgeneigte Arbeit wird aufgegeben! Es bleibt dabei: unterschiedliche Haftung bei grober, mittlerer, leichter Fahrlässigkeit. Problematisch: Festlegung der Quote bei mittlerer Fahrlässigkeit. Ausnahmsweise: Haftungserleichterung auch bei grober Fahrlässigkeit? Vorsatz / grobe Fahrlässigkeit mittlere Fahrlässigkeit leichte Fahrlässigkeit AN haftet voll AN haftet teilweise (quoteln!) Maßgeblich sind die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Merke: Hier wäre eine fehlende, aber übliche Vollkaskoversicherung zu berücksichtigen! AN haftet nicht
11 Grad des Verschuldens Definition Haftungsumfang Beispiel Vorsatz Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges Volle Haftung Buchhalter macht absichtlich Fehler um seinen Arbeitgeber zu schädigen Leichteste Fahrlässigkeit Geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können Keine Haftung Handwerker stolpert und lässt elektrisches Gerät fallen Mittlere Fahrlässigkeit Schlichtes Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Anteilige Haftung Arbeitnehmer steckt zähes Material in den Reißwolf Grobe Fahrlässigkeit Besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung. Wenn nämlich der Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem eingeleuchtet hätte 3 Brutto- Monats- Gehälter Berufsfahrer fährt bei roter Ampel in Kreuzung ein
12 1. Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlasster Tätigkeit betrieblich veranlasst: arbeitsvertraglich übertragen oder im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausgeführt (BAG) Haftungsumfang richtet sich nach dem Verschuldensgrad leichte Fahrlässigkeit normale ( mittlere ) Fahrlässigkeit grobe Fahrlässigkeit Vorsatz keine Haftung quotale Schadensverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel volle Haftung (Ausnahme im Einzelfall: Missverhältnis zwischen Verdienst des Arbeitnehmers und Schadensrisiko der Tätigkeit) unbeschränkte Haftung
13 2. Haftungsverschärfung Vertragsstrafe Mankoabrede Betriebsbuße 339 ff. BGB 311 BGB = Haftung für Kassenoder Warenfehlbestände (unwirksam, wenn kein angemessener Ausgleich sog. Mankogeld gezahlt wird) 87 I Nr. 1 BetrVG
14 Die wichtigsten Rechtsfolgen bei Verletzung von Arbeitnehmerpflichten I. Schuldhafte Verletzung der Hauptpflicht Nichterfüllung Schlechterfüllung 1. Keine (gerichtliche) Erzwingbarkeit der Arbeitspflicht 2. Grundsatz: Wegfall des Entgelt anspruchs ( Kein Entgelt ohne Arbeit ) 3. Schadensersatz (wenn ArbG einen Schaden nachweist); Aufrechnung mit Entgeltanspruch bis zur Pfändungsfreigrenze 1. Keine Minderung des Entgelts (Ausnahme: Leistungsentgelt) 2. Schadensersatz (wenn ArbG einen Schaden nachweist); Aufrechnung mit Entgeltanspruch bis zur Pfändungsfreigrenze 3. Kündigung (i.d.r. nach Abmahnung) 4. Kündigung (i.d.r. nach Abmahnung) II. Schuldhafte Verletzung der Treuepflicht (als Summe der Nebenpflichten) 1. Schadensersatzanspruch (wenn ArbG einen Schaden nachweist); Aufrechnung mit Entgeltanspruch bis zur Pfändungsfreigrenze 2. Kündigung (i.d.r. nach Abmahnung)
15 Pflichten des Arbeitgebers Hauptpflicht: Pflicht zur Entgeltzahlung ( 611 I BGB) Zeitentgelt, Leistungsentgelt Höhe: Tarifvertrag, Arbeits- Vertrag, hilfsweise 612 II BGB Regel: Geldentgelt selten: Naturalentgelt Sondervergütungen, z.b. Gratifikationen Rechtsprechung des BAG zu Rückzahlungsklauseln bei Gratifikationen (s. besonderes Schaubild) betriebliche Altersversorgung (BetrVAG) Fürsorgepflicht: als Summe gesetzlicher oder vertraglicher Nebenpflichten, z.b. Pflicht zu - Eigentumsschutz - Persönlichkeitsschutz (Folge: u. a. Beschäftigungspflicht) - Schutz vor sexueller Belästigung - Gesundheitsschutz - Urlaubsgewährung (Erholungsurlaub, Bildungsurlaub, Elternzeit) - Freizeitgewährung zur Stellensuche - Zeugniserteilung - Gleichbehandlung Spezielle Rechtsvorschriften zum Entgeltschutz (s. besonderes Schaubild)
16 Entgeltschutz 1. gegen den Zugriff Dritter gewähren die Pfändungsschutzvorschriften der 850 bis 850 k ZPO 2. gegen Vorausverfügungen des Arbeitnehmers: unpfändbare Lohnbestandteile ( 850 ff. ZPO) sind der - Abtretung ( 400 BGB) - Aufrechnung ( 394 BGB) - Verpfändung ( 1274 II BGB) entzogen 3. gegen Maßnahmen des Arbeitgebers a) Unpfändbare Lohnansprüche ( 850 ff. ZPO) darf er nicht durch - Aufrechnung ( 394 BGB) - Zurückbehaltungsrecht ( 273, 242 BGB) vereiteln b) Zu Sachbezügen als Teil des Arbeitsentgelts vgl. 107 II GewO 4. Insolvenzgeld ( 183 ff. SGB III) für die letzten drei Monate vor Verfahrenseröffnung
17 AN schädigt schuldhaft den ArbG (i. d. R. Sachschaden) Arbeitgeber (ArbG) für Schadensersatzanspruch des ArbG gelten die Grundsätze der Haftungsmilderung (BAG) Arbeitnehmer (AN) AN schädigt schuldhaft einen Dritten Freistellungsanspruch gegen den ArbG, wenn Grundsätze der Haftungsmilderung Dritter ist Betriebsangehöriger Dritter ist Betriebsfremder in Betracht kämen ( Arbeitskollege ) ( 257, 670 BGB analog) bei Personenschäden: bei Sachschäden: keine Haftung des ArbG wie bei Betriebsfremden = 104 SGB VII keine Haftung des ArbN = 105 SGB VII schädigender AN haftet für Sach- und Personenschäden voll nach 823 BGB [u. U. haftet daneben auch der ArbG als Gesamtschuldner Aus pvv bzw. unerlaubter Handlung i. V. m. 278 bzw. 831 BGB = Haftung für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen]
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