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1 Lösungsskizze Fall SR 11 Allgemeines Sachverhalt S G ( ,- Kaufpreis / ,- Stundung) (geschäftlich) Sicherheiten beibringen Lieferung von G an S unter handelsüblichem verlängertem Eigentumsvorbehalt; S liefert weiter an A ( ,- ) I. G B-Bank (50.000,-) - S und G vereinbaren schlichte Bürgschaft der B - B gibt schriftliche, selbstschuldnerische Bürgschaft, will damit aber der Vereinbarung S---G entsprechen - S fordert G an, zuerst Zwangsvollstreckung bei ihm zu versuchen, nicht direkt bei der B-Bank; -> B-Bank verweigert Zahlung: B nur nachrangig verpflichtet? II. G X-Bank (2.500,-) - Bürgschaft, telefonische Bitte des S - schriftlich erklärt - S war unerkannt geisteskrank: bei der Bitte um Bürgschaftsübernahme III. G O(nkel) (30.000,-) - pensioniert - Schuldbeitritt intendiert - O (ist dem S verpflichtet ) erklärt den Schuldbeitritt per Handschlag (wirtschaftliches Eigeninteresse?) - O will nicht zahlen: Unwirksamkeit nach deutschem und europäischem Recht; auch Erfüllung führt nicht zur Heilung IV. E(hefrau) G (Herausgabe des verpfändeten Schmuckstücks) - für ,- Verpfändung eines Schmuckstücks - E telefoniert mit S hierüber und verpfändet dann - G kam zur E ins Haus - Pfand wird übergeben - E verlangt Herausgabe des Schmuckstücks, als G dieses verwerten will (will von Verpfändung nichts mehr wissen) V. G A ( ,-) S A ( 433: ,- ) - A weiß von Lieferung auf EV seitens des G an S

2 - A zahlt Kaufpreis an S - A weiß bei Zahlung nicht, dass G dem S später, aber vor Kaufpreiszahlung untersagt hat, den KP von A einzuziehen Lösungsskizze I. G B-Bank (50.000,-, aus 765 I, 433 II) Exkurs 1. Anspruch entstanden (mit Wirksamkeitshindernissen) a) Hauptschuld b) Bürgschaftsversprechen c) Eintreten des Bürgschaftsfalls 2. Anspruch entfallen (mit rechtsvernichtenden Wirksamkeitshindernissen) (denkbar wieder a) und b)) 3. Einreden (denkbar wieder a) und b)) Bürgschaftsanspruch setzt HS und wirksames und durchsetzbares Bürgschaftsversprechen voraus. Hauptsschuld hier unproblematisch ( 433 II, auch nicht nichtig wegen Geisteskrankheit, die sich auf anderen Zeitpunkt bezieht). Problematisch sind allein Fragen des Bestehens und der Durchsetzbarkeit des Bürgschaftsversprechens (nicht auch des Entfallens, da Erfüllung offensichtlich fehlt). 1. Bürgschaftsversprechen entstanden? - Abrede liegt vor: Bürgschaft grds. gewollt, hinsichtlich der Einrede der Vorausklage jedoch genaue Inhalt der Absprache zweifelhaft (vgl. unten 2.) - Fraglich Form: erfüllt HGB ivm 350 HGB Bürgschaft als Handelsgeschäft formfrei erklärbar - Höchstbetrag: ,- : solch eine Erklärung möglich, hier übersteigt Hauptschuld ,- -> daher im gesamten Umfang Bürgschaftsanspruch entstanden ( 765 II auch bedingt, 777 Zeit, 767 Bürgschaft kann sich auch flexibel entwickeln) 2. Bürgschaftsversprechen einredebehaftet? a) Abredeinhalt zwischen S und G? o Einrede aus 771 (Vorausklage)? o Ausschluss 773 Nr. 1 (selbstschuldnerische Bürgschaft)?, zugleich auch Regelform 349 HGB (wenn Bürgschaft Handelsgeschäft) o Vereinbarung zwischen S und G: schlichte Bürgschaft Auslegung der Parteivereinbarung S --- G: Bürgschaft nach dem Gesetz? [ 349 HGB] oder Bürgschaft mit Vorausklage? -> wohl eher gemeint: klassische Bürgschaft mit Einrede der Vorausklage

3 b) Maßgeblichkeit dieses Abredeinhalts im Verhältnis G --- B? o B G schließen Bürgschaftsvertrag, ihre Abrede maßgeblich ( 765 I); selbst in diesem Vertrag Bezug auf die Vorabsprache G S intendiert (falsa demonstratio) o BGHZ 143, 381; 147, 99: Akzessorietät -> Rechtsgrund in der Hauptschuld und im Verhältnis S --- G (Sicherungsabrede); Verhältnis zwischen B G daran zu messen -> beide (drei) Meinungen vertretbar: Ergebnis also: Einrede der Vorausklage im Verhältnis B --- G anzunehmen (so der BGH) bzw. nicht anzunehmen (so nur die allererste Meinung, wenn keine falsa demonstratio angenommen) II. G X-Bank (2.500,-) ( 765, 433 II, 311 I, 488 I, 499 entsprechend) Bürgschaftsanspruch setzt HS und wirksames und durchsetzbares Bürgschaftsversprechen voraus. Hauptsschuld hier unproblematisch (s.o.) Problematisch ist allein die Frage des nicht bestehenden Auftrags seitens des S an X-Bank, als von Fehlern im Deckungsverhältnis auf den Bürgschaftsanspruch (nicht auch des Entfallens, da Erfüllung offensichtlich fehlt). 1. Bürgschaftsversprechen entstanden? - Abrede liegt vor - Fraglich Form: erfüllt HGB ivm 350 HGB Bürgschaft als Handelsgeschäft formfrei erklärbar - Höchstbetrag: möglich, s.o. 2. Bürgschaftsversprechen einredebehaftet? - Einrede aus Fehlern im Deckungsverhältnis? - Grds, anders als im Valutaverhältnis (Akzessorietät, s.o.) Fehler im Deckungsverhältnis irrelevant - Eine (Minder-)Meinung ist aa beim vollständigen Fehlen des Deckungsverhältnisses (Larenz/Canaris) h.m. aa: Fehler im Deckungsverhältnis berühren G s Anspruch nicht; G ist nicht Partei in diesem Rechtsverhältnis, anders als bei Hauptschuld) (Argument: vor allem Auslegung der gewollten Risikoübernahme: nur für Bonität des Schuldners haften oder auch einstehen, wenn die Rückerstattung etwas weniger sicher? -> hier ja dann X-Bank - S nur aus 812 I 1 1. Alt., zusätzlich aber immerhin 774 I) III. G O(nkel) (30.000,-; 433 II, 311 I, 421) O könnte damit (weiterer) Schuldner der Schuld geworden sein, die S gegenüber G eingegangen ist. Dabei handelt es sich um eine untrennbar verbundene Kaufpreis- und Kreditschuld ( , ,-, vgl. 499 BGB). Fraglich ist, ob O Schuldner dieser Verbindlichkeit werden wollte (unten 1.) und ob dies wirksam geschah (unten 2.) 1. Abrede eines Schuldbeitritts a) Grundsätzliche Zulässigkeit und Voraussetzungen - Schuldbeitritt gesetzlich nicht geregelt, jedoch grundsätzliche Zu-

4 lässigkeit allgemein aus der Vertragsfreiheit hergeleitet -> Rechtsfolge: gesamtschuldnerische Haftung auch des Beitretenden; Voraussetzung: Wirksamkeit der ( Haupt -)Schuld, d.h. der Schuld des S; hier unproblematisch s.o. b) Auslegung als Schuldbeitritt - bei wirtschaftlichem Eigeninteresse eher angenommen: hier wohl noch nicht, allein Gefälligkeiten in der Vergangenheit begründen kein wirtschaftliches Interesse an jetziger Transaktion G---S - je genauer die Begriffswahl und je juristisch-professioneller der Kontext, desto mehr legt Begrifflichkeit auch die Auslegung fest Hier Auslegung als Schuldbeitritt vertretbar (Begriffsverwendung), aber auch Auslegung als bloße Bürgschaft vertretbar (mangelnde Professionalität und Förmlichkeit und mangelndes wirtschaftliches Eigeninteresse) 2. Wirksamkeitshindernisse (Formfehler) a) 766 BGB (wenn Bürgschaft angenommen, hier kein 350 HGB) b) Vertretbar: 766 ist auch anwendbar auf solche Schuldbeitritte, bei denen kein eigenes wirtschaftliches Interesse besteht ( 766 a maiore) c) Formunwirksamkeit nach Verbraucherkreditrecht? - hier Kreditvertrag ( 492, 499 BGB)?: ,- umfassen auch den Anspruch auf Zins wegen Stundung (s. Einleitung) - G S geschäftliches Darlehen, ist Schuld des O dennoch eine Verbraucherkreditschuld - behandelt in der Rechtsprechung nur für Bürgschaft: EuGH (Dietzinger) Bürgschaft = beruflich, wenn Hauptschuld beruflich (EuGH NJW 1998, 1295); BGH: Bürgschaft kann Verbrauchergeschäft sein, auch wenn Hauptschuld beruflich begründet wurde); für BGH spricht Schutzzweck und Art. 15 VerbrKr-RL 1985 (Mindestharmonisierung) (vielleicht inzwischen fraglich nach Art. 22 Verbr-Kr-RL 2008, der den Vollharmonisierungsansatz festschreibt) - hier nicht Bürgschaft, sondern Schuldbeitritt, also sogar eigenständige (Verbraucher-)Kreditbegründung in der Person des O; BGH NJW 2003, 2742, 2743: auch solch ein Schuldbeitritt eines Verbrauchers (zu einem Geschäftsdarlehen) bedarf der hier diskutierten Form - 139: Auswirkung auf gesamten Schuldbeitritt? -> da beide Teile untrennbar verbunden, 139-Regelanordnung (Gesamtnichtigkeit) nicht widerlegt (aa vertretbar) - Heilung? 494 II 1: ab Empfang des Kredits - S hat Kredit in Empfang genommen, sobald er Lieferung der Kaufsache unter Zahlungsaufschub erhielt -> Heilung in diesem Verhältnis, andernfalls verstieße S gegen Treu und Glaube - wirkt sich bei O nicht aus (Argument: 425, O hat nichts in Empfang genommen) / wirkt sich bei O aus (weil Empfangnahme durch S ja von allen intendiert war) (beides vertretbar) -> Anspruch nicht formwirksam begründet (BGH), aber geheilt -> Anspruch nicht formwirksam begründet (BGH) und nicht geheilt

5 -> Anspruch nicht formbedürftig (weil sie EuGH folgen) -> Gesamtergebnis: Unwirksamkeit kann damit begründet werden, dass Bürgschaft (und nicht Schuldbeitritt) angenommen wird, oder dass 766 auch auf fremdnützigen Schuldbeitritt angewandt wird oder nach den verschiedenen Begründungsmöglichkeiten unter c) IV. E G (Herausgabe des verpfändeten Schmuckstücks, 985 f.) Dabei: Pfandrecht ein Recht zum Besitz, 1205 BGB f. a) E = Eigentümerin b) G ist Besitzer c) G hat Recht zum Besitz? ( 1205 BGB) Pfandrecht wirksam bestellt? Pfandrecht kraft Widerrufs ( 312 BGB) entfallen G ist Unternehmer E ist Verbraucher (gleiche Argumente wie oben zu Dietzin- ger, III.) Vertrag, Entgeltliche Leistung als Haustürgeschäft; Entgeltlichkeit vom EuGH gerade nicht gefordert (so RL-Text) - Haustürgeschäftsvoraussetzung liegen vor: telefonische Anmeldung, sofern nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers (hier Wunsch erst von G geäußert, aber Zustimmung der E) ( 312 III Nr. 1) - kein Vertrag, sondern dingliches Geschäft ( Vertag ist nach europäischem Verständnis auszulegen, da RL zugrunde liegt und als Mindeststandard ihr Verständnis von diesem Begriff zumindest zugrunde legt) - entgeltlich : Pfandrechtsbestellung oder entgegennahme entgeltlich? EuGH, Heininger: entgeltlich muss der Gesamtzusammenhang sein -> auch Bürgschaft ist von Schutzregeln erfasst; wertungsmäßig richtig, da Verbraucher, der nichts erhält, so gut zu schützen wie Verbraucher, der selbst Gegenleistung erhält -> Widerrufsrecht und damit Entfallen des Pfandrechts (Pfandrechtsbestellung, des dinglichen Vertrags) nur, wenn - Geschäft mit E als Verbrauchergeschäft behandelt - dingliches Geschäft als Vertrag und als entgeltlich behandelt wird , 355, 312 (Sicherungsabrede zwischen E und G als causa anzunehmen?) Diese Sicherungsabrede widerrufen, so dass Rückgewähr der Leistung auf die Sicherungsabrede (hier Pfandrechtsbestellung) a) Sicherungsabrede als Haustürgeschäft (Vertrag, entgeltlich für E/Verbraucherin) b) Verbrauchergeschäft? (obwohl Hauptgeschäft beruflich) c) Widerruf auch ausgeübt? Nur der Wille, nicht mehr an die Sicherungsabrede gebunden sein, musste deutlich werden (es musste nicht das Wort Widerruf fallen) V. G A ( ,-, 433 II, 398)

6 1. Entstehen des Anspruchs - Kaufpreisanspruch S ---- > A ( 433 II) - Abtretung dieses Anspruchs an G ( 398); Drittschuldnerbenachrichtigung nicht nötig, hier aber gegeben (A wusste von Abtretung) - Wirksamkeitshindernisse: Übersicherung? ( 138 I) - Kumulation mit Bürgschaft? (weil anfangs nur Bürgschaft überhaupt Sicherheit gibt und weil nach Weiterverkauf verlängerter EV ohne Probleme durchsetzbar, kein 771) - Höhe des Kaufpreises ( ,- für ,- Schuld)? -> steht anfangs noch nicht fest, jedenfalls keine anfängliche Übersicherung aus diesem Grund -> Freigabeanspruch: BGHZ 137, 212 (GrZS) 2. Entfallen des Anspruchs durch Erfüllung ( 362 II) a) Inhalt des verlängerten EV: Ermächtigung des Gläubigers (hier G), an den Vertragspartner des Schuldners zu zahlen (d.h. an S); auch bei Kenntnis des A von der Abtretung: Ermächtigung seitens des Zessionars gegeben, weiterhin an den Zedenten zu zahlen b) Ermächtigung entfallen? - ist sie entfallen (im Verhältnis S --- G): ja, einseitige Erklärung des G genügt, weil Ermächtigung und Vollmacht einseitig widerruflich - wirkt dieses Entfallen dem A gegenüber? Wertungsmodell 170 ff. (Außenvollmacht)

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