Fall 2: Keine Glasfalschen im Kölner Karneval!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 2: Keine Glasfalschen im Kölner Karneval!"

Transkript

1 Prof. Dr. Jörg Ennuschat 232 Polizei- und Ordnungsrecht (SS 2018) Fall 2: Keine Glasfalschen im Kölner Karneval! OVG NRW, Urteil vom A 2382/10, juris (= GewArch 2012, 265 ff.); anders zuvor die Vorinstanz: VG Köln, Urteil vom K 525/10, juris. Seit Jahren gibt es im Kölner Straßenkarneval erhebliche Probleme mit Glasflaschen, die von den Jecken nach dem Austrinken achtlos abgestellt, fallen gelassen oder bewusst zerschlagen werden. So entstehen unzählige Scherben, die zu zahlreichen Schnittverletzungen gestürzter Jecken führen. Die zuständige Ordnungsbehörde hat in den letzten Sessionen jeweils eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach während bestimmter Zeiten an bestimmten Orten das Mitführen von Glasbehältnissen untersagt wird. Außerdem bestimmt 5 der ordnungsbehördlichen Verordnung Kölner Straßenordnung (KSO) Folgendes: Verunreinigung und Verunstaltung des Straßenbildes (1) Die Verunreinigung öffentlicher Straßen ist verboten. Dies gilt insbesondere für das Wegwerfen von Abfällen (z. B. Pappteller, Kunststoffbecher, Blechdosen, Zigarettenschachteln, Zigarettenkippen, Zeitungen etc.) sowie das Spucken und Ausspucken von Kaugummis. (2) Es ist nicht gestattet, Abfälle oder Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben die zu ihrer Aufnahme bestimmten Behälter zu stellen. Allerdings ist die Normtreue einer unübersehbar großen Vielzahl von Jecken nur schwach ausgeprägt, wie das OVG NRW später feststellte (aao, Rn. 48), d.h. die Jecken führen weiterhin Glasflaschen mit sich, werfen sie weg etc. Dieses Jahr richtet die zuständige Ordnungsbehörde deshalb neben der Allgemeinverfügung und der Verordnung an Kiosk- und Ladenbesitzer, welche an den Treff- und Feierpunkten der Jecken gelegen sind, jeweils eine sofort vollziehbare und mit der Androhung eines Zwangsgeldes versehene schriftliche Ordnungsverfügung, wonach

2 Prof. Dr. Jörg Ennuschat 233 Polizei- und Ordnungsrecht (SS 2018) während eng umgrenzter Zeiten der Verkauf von Glasflaschen untersagt ist. Vor Erlass der Verfügung hat die Behörde einen runden Tisch aller Kioskbesitzer organisiert und die Teilnehmer, zu denen auch Kioskbesitzer K gehörte, über ihre Pläne informiert. Sie begründet die Verfügung u.a. damit, dass die Erfahrungen der letzten Jahre sicher erwarten lassen, dass die große Mehrheit der Käufer die Glasflaschen nicht ordnungsgemäß entsorgen oder zurückbringen, sondern achtlos im Straßenraum liegen lassen oder sogar bewusst zerschlagen. K klagt gegen die an ihn gerichtete Ordnungsverfügung und trägt vor: Das Verbot treffe ihn ganz empfindlich, weil ein erheblicher Teil des Jahresumsatzes durch den Verkauf von Kölsch- und Schnapsglasflaschen in den betroffenen Zeiten erwirtschaftet werde. Es sei unfair, das Verbot an ihn zu richten, weil er selbst keine Scherben produziere. Die Kölschflaschen seien Pfandflaschen, die er und auch andere Kioskbesitzer zurücknähmen. Erfolgsaussichten einer zulässigen Anfechtungsklage? Vermerk: Die Verordnung und die Allgemeinverfügung sind rechtmäßig. Anm.: Realistischerweise wird es sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage handeln (oder um einen Antrag nach 80 V VwGO)

3 Prof. Dr. Jörg Ennuschat 234 Polizei- und Ordnungsrecht (SS 2018) Lösungshinweise 1. Aufgabe: Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage 113 I 1 VwGO: Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung? Beachte: Es geht nicht um die Prüfung der Allgemeinverfügung (die auch ein VA ist, 35 S. 2 VwVfG, und ebenfalls auf 14 OBG gestützt worden ist). I. EGL für die Ordnungsverfügung In Betracht kommt 14 I OBG. Anm.: Es stellen sich noch weitere Probleme, die hier nicht erörtert werden sollen: (1) Wird 14 OBG durch Gaststättenrecht verdrängt? Nein (näher OVG NRW, aao, Rn. 31ff.). (2) Steht 1 I GewO dem Rückgriff auf 14 I OBG entgegen? Nein, 1 I GewO schützt nur das ob einer Gewerbetätigkeit. Das Glasflaschenverkaufsverbot betrifft indessen das wie. II. Formelle Remä 1. Zuständigkeit: (+) lt. SV 2. Form, 20 OBG: Schriftform, (+) lt. SV 3. Verfahren: Anhörung, 28 I VwVfG (+) runder Tisch, Begründung, 39 I VwVfG (+) lt. SV, Bekanntgabe, 41 VwVfG (+) III. Materielle Remä 1. Tatbestandsvoraussetzungen der EGL ( 14 I OBG) a) Betroffensein der öffentlichen Sicherheit (oder Ordnung subsidiär zur ös)

4 Prof. Dr. Jörg Ennuschat 235 Polizei- und Ordnungsrecht (SS 2018) Bestand des Staates und seiner Einrichtungen etc. (-) Individuelle Rechte und Rechtsgüter: Gesundheit (+) Problem: Zuständigkeit der Ordnungsbehörde für den Schutz privater Rechte? Rechtsgedanke aus 1 II PolG? Kann ggf. offen bleiben: Bestand der gesamten Rechtsordnung (sog. unselbstständige Ordnungsverfügung) Verstoß gegen die Allgemeinverfügung (Glasflaschenverbot)? Nein, die Allgemeinverfügung ist ein VA, keine RNorm und deshalb nicht Teil der Rechtsordnung i.s.d. öffentlichen Sicherheit (so VG Köln, aao, Rn. 23). Verstoß gegen Verordnung? (+), hins. 5 I und 5 II KSO, d.h. öffentliche Sicherheit betroffen.

5 Prof. Dr. Jörg Ennuschat 236 Polizei- und Ordnungsrecht (SS 2018) b) Gefahr Siehe OVG NRW, aao, Rn. 34: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. In tatsächlicher Hinsicht bedarf es in Abgrenzung zu einem bloßen Gefahrenverdacht einer genügend abgesicherten Prognose auf den drohenden Eintritt von Schäden. Subsumtion: Angesichts der Erfahrungen der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass viele der bei K gekauften Flaschen als Abfall oder Scherben im Straßenraum landen werden. c) Verantwortlichkeit des K aa) Verhaltensstörer gem. 17 OBG? (1) Problem: K wirft keine Flaschen in den Straßenraum etc. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ist er kein Verhaltensstörer. Stellt man auf die Theorie der rechtswidrigen Verursachung ab: Er handelt gewerberechtlich völlig legal; die Abgabe von Glasflaschen ist im Regelfall sozialadäquat und üblich.

6 Prof. Dr. Jörg Ennuschat 237 Polizei- und Ordnungsrecht (SS 2018) (2) Evtl. Zweckveranlasser: Kann bei wertender Betrachtung dem K das spätere Verhalten der Kunden zugerechnet werden? Manche lehnen die Rechtsfigur des Zweckveranlassers ab K ist Nichtstörer (evtl. verantwortlich gem. 19 OBG; siehe unten). Obj. Theorie: enger natürlicher Handlungs- und Wirkungszusammenhang innere Einheit geradezu zwangsläufige Folge Subsumtion: Nichts spricht dafür, dass gerade die Kunden des K verantwortungsvoll mit den Glasflaschen umgehen, wenn insgesamt kaum ein Jeck verantwortungsvoll handelt (vgl. OVG NRW, aao, Rn. 48). OVG NRW, aao, Rn. 47: Bei der gebotenen wertenden Betrachtung war im Kölner Straßenkarneval 2010 der Wirkungsund Verantwortungszusammenhang zwischen dem Verkauf von Glasflaschen und der Fülle der auf den Straßen liegenden Glasabfälle so eng, dass die (Mit-)Veranlassung durch die Verkäufer und der (Gefahren-)Erfolg als Einheit angesehen werden müssen.

7 Prof. Dr. Jörg Ennuschat 238 Polizei- und Ordnungsrecht (SS 2018) Subj. Theorie: Absicht nicht nötig (so die meisten Stimmen in Lit. und Rspr.), bedingter Vorsatz oder sicheres Wissen reicht. Subsumtion: billigend in Kauf genommen OVG NRW, aao, Rn. 47: Zwar bezweckte der Kläger ebensowenig wie die übrigen Verkaufsstelleninhaber beim Verkauf von Glasflaschen das störende Verhalten Dritter. Jedoch war nach den Erfahrungen aus früheren Jahren nahezu sicher zu erwarten, dass jedenfalls eine beachtliche Menge der von ihm abgegebenen Glasflaschen in die Menschenmenge der Feiernden gelangen und dort unzulässig entsorgt oder achtlos fallen gelassen würde. Zweckveranlasser und Verhaltensstörer (+), so OVG NRW, a.a. Vorinstanz (VG Köln, aao, Rn. 32: Da es Pfandflaschen sind, sei es nicht zwangsläufig, dass bb) Falls keine Zweckveranlassung: Inanspruchnahme als Nichtstörer gem. 19 OBG? kumulative Voraussetzungen: Nr. 1 gegenwärtige erhebliche Gefahr: jdf. im Moment des Verkaufs Nr. 2 keine Maßnahme gegen die eigentlichen Störer möglich oder Erfolg versprechend? (+), zu viele betrunkene Jecken Nr. 3 nicht möglich selbst Gefahr abzuwehren: Aufsammeln der Scherben etc. durch die Straßenreinigung im Gewühle nicht möglich Nr. 4 zumutbar für K (+) 2. Rechtsfolgenseite, Ermessen ( 16 OBG) a) Entschließungsermessen ob : (+)

8 Prof. Dr. Jörg Ennuschat 239 Polizei- und Ordnungsrecht (SS 2018) b) Auswahlermessen hins. Adressaten Störerauswahl; Maßstab: Effektivitätsprinzip Die Käufer sind Verhaltensstörer, aber nicht effektiv, gegen diese vorzugehen c) Auswahlermessen hins. Mittel (Verhältnismäßigkeit, 15 OBG) legitimes Ziel: Gesundheit, Einhaltung Rechtsordnung Geeignetheit: (+), wenngleich die Jecken auch Glasflaschen von zuhause mitbringen könnten Erforderlichkeit: mildere Mittel? mehr Altglasbehälter? bessere Straßenreinigung? Appell an die Vernunft der Jecken? wohl sämtlich nicht gleichermaßen geeignet, da Massenveranstaltung Angemessenheit: (+), zwar Nachteil für K (Art. 12 I GG), aber überwiegender Vorteil für die Allgemeinheit (u.a. Art. 2 II, 20a GG). d) Verstoß gegen Grundrechte, insb. Art. 3 I GG? Nur Kiosk- und Ladenbesitzer in der Nähe der Karnevalshotspots sind Adressaten der Ordnungsverfügung, nicht weiter entfernt gelegene Läden: sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung?

Klausurvorbereitung. Fall 1: Keine Reise nach Afghanistan!

Klausurvorbereitung. Fall 1: Keine Reise nach Afghanistan! Prof. Dr. Jörg Ennuschat 232 Polizei- und Ordnungsrecht (SS 2018) Klausurvorbereitung Fall 1: Keine Reise nach Afghanistan! VG Braunschweig, Urteil vom 4.4.2017 4 A 383/16 Die in Bochum wohnhafte E ist

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Glas auf Kieler Woche A betreibt während der Kieler

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel 7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde

Mehr

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden die Aufgaben der Polizei und der Ordnungsbehörden nennen, voneinander abgrenzen und Bereiche der Zusammenarbeit darlegen Aufgabenfeld

Mehr

II. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig.

II. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig. A. Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Anordnung gegen L I. Ermächtigungsgrundlage Die Behörde hat dem L gegenüber angeordnet, die Benutzung des Gülle-Behälters aus Holz zu unterlassen. Mit der Anordnung

Mehr

Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite 1/6. erstellt geprüft QM geprüft freigegeben Version gültig ab

Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite 1/6. erstellt geprüft QM geprüft freigegeben Version gültig ab ... DU URG am Rhein Institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz Qualitätsmanagementhandbuch Arbeitsanweisung Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr _Erl Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 7. Ermessen und Verhältnismäßigkeit

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 7. Ermessen und Verhältnismäßigkeit 36 Lektion 7 Ermessen und Verhältnismäßigkeit A. Allgemeines und verfassungsrechtlicher Hintergrund Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der polizei- und ordnungsrechtlichen Generaklausel (= Ermächtigungsgrundlage)

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Glas auf Kieler Woche A betreibt während der Kieler

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -

Mehr

Grundlagen der Gefahrenabwehr Speziell für die Ordnungsämter

Grundlagen der Gefahrenabwehr Speziell für die Ordnungsämter Grundlagen der Gefahrenabwehr Speziell für die Ordnungsämter Rechtsanwendung im Ordnungsamt praktisch dargestellt 1. Auflage 2015. Buch. ISBN 978 3 8111 7533 4 Recht > Öffentliches Recht > Polizeirecht,

Mehr

Übungsfall 1 (Polizei- und Ordnungsrecht)

Übungsfall 1 (Polizei- und Ordnungsrecht) Übungsfall 1 (Polizei- und Ordnungsrecht) In der Stadt Kiel werden immer häufiger Passanten auf öffentlichen Plätzen und in den Parkanlagen der Stadt durch Stadtstreicher und obdachlose Personen belästigt.

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

AG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht

AG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht AG 10 Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht 1. Grundsätze und Begrifflichkeiten des Heimrechts 2. Verfahren der behördlichen Qualitätssicherung, Befugnisse der WTG-Behörden 3. Mittel

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr Klausur 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze Formeller Teil Lt. Bearbeitungshinweis kommen keine spezialgesetzlichen Vorschriften als Eingriffsgrundlage in Betracht. Daher finden die Vorschriften des OBG

Mehr

III. Materielle Rechtmäßigkeit Des Weiteren müsste die Ordnungsbehörde materiell rechtmäßig gehandelt haben.

III. Materielle Rechtmäßigkeit Des Weiteren müsste die Ordnungsbehörde materiell rechtmäßig gehandelt haben. Lösungsskizze Teil 1: A. Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19.12.2016 gegen P Fraglich ist, ob der Bescheid der Ordnungsbehörde gegen P rechtmäßig ist. I. Ermächtigungsgrundlage Die Anordnung der Ordnungsbehörde

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg

Mehr

Fall 10: Schlittschuhlaufen

Fall 10: Schlittschuhlaufen Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

RUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM LÖSUNGSVORSCHLAG

RUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM LÖSUNGSVORSCHLAG PROFESSOR DR. JÖRG ENNUSCHAT LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, INSBESONDERE VERWALTUNGSRECHT SOMMERSEMESTER 2017 RUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM 06.05.2017 LÖSUNGSVORSCHLAG

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden die Aufgaben der Polizei und der Ordnungsbehörden nennen, voneinander abgrenzen und Bereiche der Zusammenarbeit darlegen Aufgabenfeld

Mehr

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden die Aufgaben der Polizei und der Ordnungsbehörden nennen, voneinander abgrenzen und Bereiche der Zusammenarbeit darlegen Aufgabenfeld

Mehr

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden die Aufgaben der Polizei und der Ordnungsbehörden nennen, voneinander abgrenzen und Bereiche der Zusammenarbeit darlegen Aufgabenfeld

Mehr

Die Gefahrbegriffe des POR

Die Gefahrbegriffe des POR Verwaltungsrecht Polizei- und Ordnungsrecht Übersichten Die Gefahrbegriffe des POR Gefahr, 14 OBG/ 8 PolG Aus der Sicht eines objektiven Beobachter liegen zum Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme Anhaltspunkte

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 4. Gefahr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 4. Gefahr 20 Lektion 4 Gefahr A. Allgemeine Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal Gefahr I. Standarddefinition Eine Gefahr(enlage) liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Geschehensablauf

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -

Mehr

Fall: Obdachloser unter dem Dach

Fall: Obdachloser unter dem Dach Fall: Obdachloser unter dem Dach A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.

Mehr

Lösungshinweise zur Klausur vom

Lösungshinweise zur Klausur vom Lösungshinweise zur Klausur vom 10.5.2017 Frage 1: A. Schadensausgleichsanspruch nach 68 Abs. 1 Satz 2 POG I. Rechtswidrigkeit der Maßnahme Türeintreten 1. Ermächtigungsgrundlage für das Türeintreten Als

Mehr

Fall 4: Bauen im Außenbereich

Fall 4: Bauen im Außenbereich Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2

Polizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2 Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 2 R, der stets über die Einsatzorte mobiler Radarkontrollen in der Stadt M (NRW) gut informiert ist, postiert sich mehrmals in der Woche ca.

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 1 von 7 Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Fragen zur Gefahrenabwehrverfügung 1. Wo sind

Mehr

19 Rn Deshalb ordnen schließlich Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 5.A., 3 Rn. 199 ebenso

19 Rn Deshalb ordnen schließlich Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 5.A., 3 Rn. 199 ebenso Korrekturhinweise: Bitte verzichten Sie auf Hinweise, die der Notenstufe nicht entsprechen wie gut, sehr gut erkannt, etc., da der Bearbeiter / die Bearbeiterin durch solche Anmerkungen verwirrt wird und

Mehr

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen. Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder

Mehr

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -

Mehr

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 1 von 6 Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Fragen zur Gefahrenabwehrverfügung 1. Wo sind

Mehr

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1 Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

Arten des Verwaltungsverfahrens

Arten des Verwaltungsverfahrens Arten des Verwaltungsverfahrens nicht-förml. Verfahren ( 10 ff. VwVfG) förmliches Verfahren ( 63 ff. VwVfG) Planfeststellungsbeschluss ( 72 ff. VwVfG) Folie V/1 Anhörung ( 28 VwVfG) Gelegenheit zur Äußerung

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13 Teil I: Obersatz: M ist in seiner Eigentumsfreiheit verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eröffnung des Schutzbereichs

Mehr

Nr. 03 Stadt Grevenbroich Amtliche Bekanntmachungen

Nr. 03 Stadt Grevenbroich Amtliche Bekanntmachungen - 1 - Nr. 03 Stadt Grevenbroich 27.01.2018 Amtliche Bekanntmachungen Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung über das Verbot des Mitführens von Gläsern und Glasflaschen auf dem Kirmesplatz

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht 1. Überblick über die Handlungsformen

Polizei- und Ordnungsrecht 1. Überblick über die Handlungsformen 1. Überblick über die Handlungsformen 12 2. Verwaltungsakt Die Gefahrenabwehrverfügung ist im Bereich der Verwaltungsakte die häufigste Handlungsform. Polizeiliche Erlaubnisse existieren in verschiedenen

Mehr

Kurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip :

Kurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip : Kurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip : 1. Bearbeitervermerk lesen 2. Sachverhalt lesen 3. Schlagwörter zuordnen 4. Problemschwerpunkte setzen 5. Gliederung 6. Ausfertigung 7. Positiv denken Obersatz:

Mehr

Polizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr

Polizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr Polizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr Dargestellt am Beispiel des hessischen Rechts von Prof. Dr. Reinhold Schnur Kriminalistik Verlag Heidelberg Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII

Mehr

I. Ermächtigungsgrundlage für die Beanstandung 114 I 1 SächsGemO

I. Ermächtigungsgrundlage für die Beanstandung 114 I 1 SächsGemO - Lösungshinweise - Rechtmäßigkeit der Beanstandung? I. Ermächtigungsgrundlage für die Beanstandung 114 I 1 SächsGemO II. Formelle Rechtmäßigkeit der Beanstandung 1. Zuständigkeit Das Landratsamt L ist

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Freudenhaus Kurzlösung

Freudenhaus Kurzlösung Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik

Mehr

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. 1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Israelflagge Am 10.01.2009 fand anlässlich des

Mehr

3. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.

3. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet. Allgemeinverfügung über das Verbot des Mitführens von Glas und anderen Getränkebehältnissen sowie ein Aufenthaltsverbot an Weiberfastnacht vom 27.06.2012 Hiermit wird gemäß 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz

Mehr

Verwaltungsrecht I. 14. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 14. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 14. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Schutzgüter des Polizei- und Ordnungsrechts Die Generalklausel

Mehr

(1 ZSP) Abschlussprüfung 2016 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2013

(1 ZSP) Abschlussprüfung 2016 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2013 Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 06 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 03 3. Prüfungsbereich: Verwaltungsrecht

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Treffpunkt (Kurzlösung)

Treffpunkt (Kurzlösung) Treffpunkt (Kurzlösung) Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Georg Hellmich, Jannik

Mehr

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Immissionsschutzrecht III

Immissionsschutzrecht III Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

Verwaltungsrecht I. 9. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 9. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 9. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute Vollstreckung

Mehr

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009 A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,

Mehr

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht. Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Mehr

a) Öffentliche Sicherheit und Ordnung A., 7 Rn 14 f.

a) Öffentliche Sicherheit und Ordnung A., 7 Rn 14 f. Lösungsskizze A. Rechtmäßigkeit der Anordnung zum Weglegen des Plakates Die Anordnung zum Weglegen des Plakates ist rechtmäßig, wenn sie von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist und von ihr in formell

Mehr

AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung

AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung Auslegung Rechtsschutzbegehren: Widerspruch Erfolgsaussichten: Zulässigkeit und Begründetheit des

Mehr

Lösungsskizze. Die Katze auf dem heißen Blechdach. Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Lösungsskizze. Die Katze auf dem heißen Blechdach. Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch Semesterklausurenkurs SS 2011 Öffentliches Recht, Block I, 6. Klausur Lösungsskizze Die Katze auf dem heißen Blechdach Aufgabe 1: Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten

Mehr

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Lösungsskizze: A) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (kann auch als Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft werden): I. Aufdrängende Sonderzuweisung

Mehr

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

Mehr

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung E möchte wissen, ob er im Recht ist, d.h., ob das Handeln der Behörde, hier die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war. Dies wäre der Fall, wenn sie

Mehr

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,

Mehr

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze AG GRUNDRECHTE SS 2015 4. Termin, 13.5.2015 Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG

Mehr

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Konversationsübung im Öffentlichen Recht Grundrechte WS 2012/2013 Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Rolf Eckhoff Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Finanz-

Mehr

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis

Mehr

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen

Mehr

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art. Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts IV. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit V. Ermessens-

Mehr

Examensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im August F. Polizeirecht. PD Dr.

Examensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im August F. Polizeirecht. PD Dr. PD Dr. Thorsten Siegel Examensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im August 2012 F. Polizeirecht I. Ermächtigungsgrundlagen für polizeiliche Verfügungen SPolG oder

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 3

AG VerwR Teil 1 / Woche 3 AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit

Mehr

1. Kapitel: Einführung 1. A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1

1. Kapitel: Einführung 1. A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1 I 1. Kapitel: Einführung 1 A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1 B. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Rechtsreferendar 1 C. Grundbegriffe 1 I. Historische Entwicklung

Mehr

Verwaltungsrecht I. 8. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit. Wintersemester 2015/16

Verwaltungsrecht I. 8. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit. Wintersemester 2015/16 Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 8. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute 1. Materielle

Mehr

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche

Mehr

Besprechung Klausur v

Besprechung Klausur v 1 Besprechung Klausur v. 10.5.2017 Universität Trier Klausurenkurs Sommersemester 2017 2.6.2017 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht (Klausur v. 10.5.2017) 2» Notenspiegel 32 Durchschnitt: 5,24Pkt.

Mehr

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.

Mehr

Verwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 23. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (3) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Begründetheit der Anfechtungsklage 2 Anfechtungsklage II. Begründetheit

Mehr

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT

Mehr

Allgemeinverfügung über das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen beim Oktoberfest Lünen-Süd 2010

Allgemeinverfügung über das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen beim Oktoberfest Lünen-Süd 2010 Gem. 14 Abs.1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden- Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der zurzeit gültigen Fassung

Mehr

Verwaltungsrecht I. 17. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 17. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 17. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (5) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Verantwortlichkeit im Polizei- und Ordnungsrecht 2 1. Fall:

Mehr

Unterstellen Sie folgenden Sachverhalt:

Unterstellen Sie folgenden Sachverhalt: HWR Berlin Fachbereich 5 Klausurenkurs POR/PE 4. Semester 1. Klausur am 16.06.2011 Unterstellen Sie folgenden Sachverhalt: In der Nacht zum 06.04.2011 wurde in Berlin im Bezirk Spandau eine Fliegerbombe

Mehr