Inhaltsverzeichnis. I. Vortrag des Referenten 2
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- Ida Krüger
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1 Telefon Telefax Stadtkämmerei Stabstelle Recht Bewohnerinnen und Bewohner von Altenpflegeheimen Opfer der Zweitwohnungsteuer? Antrag Nr / A von Frau StRin Elisabeth Schosser vom , eingegangen am Anlage Sitzungsvorlage / V Beschluss des Finanzausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung Inhaltsverzeichnis Seite I. Vortrag des Referenten 2 A. Einleitung 2 B. Zweitwohnungsteuerpflichtigkeit von Bewohnerinnen/Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen in München? 2 1. In dem Alten- und Pflegeheim liegt die Nebenwohnung 2 2. In dem Alten- und Pflegeheim liegt die Hauptwohnung Rechtliche Würdigung der praktisch bedeutendsten Fallgruppen Rechtliche Möglichkeiten im Falle der Steuerpflichtigkeit Satzungsänderung Festsetzungserlass Vorgehen anderer Städte Vorgehen der Landeshauptstadt München 4 II. Antrag 5 III. Beschluss 5
2 Seite 2 I. Vortrag des Referenten Mit Antrag vom (Anlage 1) beantragte Stadträtin Elisabeth Schosser die Beantwortung der Frage, ob Personen, welche in einem Alten- oder Pflegeheim ihre Hauptwohnung und in der eigenen Wohnung die Nebenwohnung haben, zweitwohnungsteuerpflichtig sind. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sich in einer zum Teil sehr schwierigen Situation befänden, da der Erhalt der eigenen Wohnung für viele Betroffene ein wichtiges Stück Heimat bedeute und zur psychischen Stabilität benötigt werde. Eine unzumutbare Belastung im letzten Lebensabschnitt müsse vermieden werden, sensibles Verhalten sei erforderlich. A. Einleitung Die Zweitwohnungsteuer knüpft als Aufwandsteuer an die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Entscheidendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes. Das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung erfordert gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel und bringt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Hierbei wird aus Gründen der Praktikabilität die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermutet, ohne dass es eines Nachweises im Einzelfall bedarf. Dem Grundgedanken der Zweitwohnungsteuer zufolge ist somit jeder Inhaber einer Nebenwohnung, mithin auch die Bewohnerin/der Bewohner eines Alten- oder Pflegeheimes, zweitwohnungsteuerpflichtig. B. Zweitwohnungsteuerpflichtigkeit von Bewohnerinnen und Bewohnern von Alten- und Pflegheimen in München? 1. In dem Alten- oder Pflegeheim liegt die Nebenwohnung Für den Fall, dass sich die Nebenwohnung in einem Alten-, Altenwohn- oder Pflegeheim befindet, sieht die Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt München eine Ausnahme von der Steuerpflicht vor ( 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung). Diese Regelung wurde in die Satzung aufgenommen, um den besonderen Lebensumständen von älteren und pflegebedürftigen Personen Rechnung zu tragen. Auch die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages und die Satzung der Stadt Augsburg, welche der Landeshauptstadt München als Orientierungsgrundlage dienten, weisen einen vergleichbaren Befreiungstatbestand auf. 2. In dem Alten- oder Pflegeheim liegt die Hauptwohnung Die spiegelbildliche Fallkonstellation - in dem Alten- oder Pflegeheim befindet sich die Hauptwohnung und außerhalb des Heimes die Nebenwohnung - ist in der Satzung nicht geregelt. Gleichwohl besitzt sie in der Praxis eine gewisse Relevanz, da einige Heimbewohnerinnen/ Heimbewohner beim Umzug in eine entsprechende Einrichtung ihre ehemalige Wohnung zumindest übergangsweise aufrecht erhalten, den Schwerpunkt ihrer Lebensführung jedoch bereits in dem Heim haben.
3 Seite Rechtliche Würdigung der praktisch bedeutendsten Fallgruppen Hinsichtlich der Frage, ob die Heimbewohnerin/der Heimbewohner wegen der außerhalb des Heimes befindlichen Zweitwohnung steuerpflichtig ist, muss wie folgt differenziert werden: Fall 1 (Leerstand) Die ehemalige Wohnung, deren Eigentümer die Heimbewohnerin/der Heimbewohner ist bzw. welche diese/dieser angemietet hat, steht leer. Rechtliche Beurteilung: Die Zweitwohnungsteuerpflichtigkeit ist zu bejahen. Das Innehaben der Wohnung setzt lediglich die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die Wohnung voraus. Ausreichend ist das Bestehen der Möglichkeit zur Eigennutzung, eine realisierte Nutzung ist nicht erforderlich. Fall 2 (Vermietung/Wohnungsrecht zugunsten Dritter) Die Heimbewohnerin/der Heimbewohner vermietet die Wohnung an einen Dritten. und der Mietvertrag hält einem Drittvergleich stand bzw. die Heimbewohnerin/der Heimbewohner räumt einem Dritten ein Wohnungsrecht an der Wohnung ein. Rechtliche Beurteilung: Die Zweitwohnungsteuerpflichtigkeit entfällt. Es fehlt an der für das Innehaben erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsgewalt über die Wohnung. Fall 3 (Nutzung durch Familienangehörige) Die Heimbewohnerin/der Heimbewohner ist weiterhin Eigentümer oder Mieter der Wohnung und überlässt diese unentgeltlich Familienangehörigen (z.b. Kindern, Neffen). Rechtliche Beurteilung: Die Zweitwohnungsteuerpflichtigkeit ist gegeben. Hier liegt ein Innehaben der Wohnung zur Lebensführung der Familienangehörigen im Sinne von 2 Abs. 2 S. 2 der Satzung vor. Fall 4 (Vorweggenommene Erbfolge) Die Heimbewohnerin/der Heimbewohner überträgt bereits zu Lebzeiten das Eigentum an seinem Haus bzw. seiner Wohnung auf den künftigen Erben. Zugleich lässt sie/er sich von dem künftigen Erben ein Wohnungsrecht an dem Haus bzw. der Wohnung einräumen. Rechtliche Beurteilung: Die Zweitwohungsteuerpflichtigkeit ist zu bejahen. Das Wohnungsrecht, 1093 BGB, verschafft dessen Inhaber die Berechtigung, die betreffende Wohnung zu nutzen, so dass die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die Wohnung gegeben ist. Fall 5 (Vorweggenommene Erbfolge; Vermietung; Nutzung durch Familienangehörige) Die Heimbewohnerin/der Heimbewohner überträgt zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Eigentum an seinem Haus bzw. seiner Wohnung auf den Erben und lässt sich ein Wohnungsrecht einräumen. Da das Wohnungsrecht jedoch nur als Sicherheit benötigt und die Wohnung nicht aktuell von der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner genutzt wird, vermietet diese/dieser die Wohnung an Dritte (a) bzw. überlässt die Wohnung einem Familienangehörigen unentgeltlich (b). Rechtliche Beurteilung: (a) Bei Vermietung ist die Zweitwohnungsteuerpflichtigkeit zu verneinen (vgl. Fall 2), (b) bei unentgeltlicher Nutzung durch Familienangehörige zu bejahen (vgl. Fall 3). Fall 6 (Ehegatten) Ein Ehegatte lebt in einem Alten- bzw. Pflegeheim, während der andere Ehegatte weiterhin zu Hause wohnt. Die Heimbewohnerin/der Heimbewohner hält sich gelegentlich in der ehemaligen
4 Seite 4 gemeinsamen Familienwohnung auf (a) bzw. die Heimbewohnerin/der Heimbewohner hält sich ausschließlich in dem Heim auf (b). Rechtliche Beurteilung: (a) Die ehemalige Familienwohnung ist die gemeinsame Hauptwohnung und die Wohnung in dem Heim die Nebenwohnung der Heimbewohnerin/des Heimbewohners. Nach 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung entfällt die Zweitwohnungsteuerpflichtigkeit hinsichtlich der Nebenwohnung im Heim (vgl. Punkt 1.). (b) Die Zweitwohnungsteuerpflichtigkeit hinsichtlich der Wohnung zu Hause ist in der Regel zu bejahen, da die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über die ehemalige Familienwohnung auch beim Umzug in ein Heim in der Regel fortbesteht Rechtliche Möglichkeiten im Falle der Steuerpflichtigkeit In den Fällen 1, 3, 4, 5 b und 6 b käme es zur Steuerpflichtigkeit der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen. Um die Lebenssituation, in welcher sich Senioren und pflegebedürftige Personen befinden, entsprechend zu berücksichtigen, sind folgende Möglichkeiten in Betracht zu ziehen: Satzungsänderung Es könnte eine weitere tatbestandliche Ausnahme im Wege der Satzungsänderung geschaffen werden. Gegen ein solches Vorgehen bestehen aus rechtlicher Sicht erhebliche Bedenken. Die Normierung weiterer Befreiungstatbestände birgt stets die Gefahr eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, mit der Folge der Nichtigkeit der gesamten Satzung. Die Zweitwohnungsteuer soll als Aufwandsteuer die in der Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen. Entscheidend ist der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt in einer Wohnung zur Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen ist daher ein sachfremdes Kriterium und führt zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG. Insofern erweist sich die Zweitwohnungsteuer als ausnahmefeindlich (Urteil des BVerfG vom , 2 BvR 1275/79; Entscheidungen des VGH München zu den Zweitwohnungsteuersatzungen von Tegernsee und Aschau vom , 4 N und 4 N ) Festsetzungserlass In eng begrenzten Fallgruppen ist eine Steuerbefreiung im Wege des Steuererlasses gemäß 163 Abs. 1 S. 1 AO i.v.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b BayKAG möglich. Diese Regelung basiert auf dem Gedanken, dass der Satzungsgeber generalisieren und typisieren muss, wenn es ihm gelingen soll, den vielfältigen Lebensverhältnissen durch eine abstrakt-generelle Regelung Herr zu werden. Die Satzung muss daher nicht die besondere Situation jeder einzelnen überhaupt fassbaren sozialen Gruppe durch eine entsprechende Norm berücksichtigen, sondern kann entstehenden Unbilligkeiten im Rahmen der Steuerfestsetzung Rechnung tragen. Voraussetzung einer solchen steuerlichen Maßnahme ist, dass die Erhebung der Steuer zu Ergebnissen führt, welche dem Belastungsgrund der Satzung zuwider laufen. Eine sachliche Unbilligkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn eine vom Satzungsgeber nicht gewollte Belastung vorliegt und angenommen werden kann, dass er für diese Fallkonstellation ebenfalls einen Ausnahmetatbestand geschaffen hätte. Dies kann hier bejaht werden, da die spiegelbildliche Fallgruppe - Nebenwohnung im Alten- oder Pflegeheim - bereits tatbestandlich von der Steuer ausgenommen wurde Vorgehen anderer Städte
5 Seite 5 Eine Rückfrage bei anderen Städten ergab, dass die Städte Augsburg, Dortmund und Bremen ebenso die Fallgruppe Hauptwohnsitz im Heim, Nebenwohnsitz außerhalb im Wege einer Billigkeitsmaßnahme von der Steuerpflicht befreien. Demgegenüber halten die Städte Hamburg und Leipzig an der Steuerpflichtigkeit fest. Andere Städte sind sich der Problematik bewusst, haben aber noch keine Entscheidung getroffen Vorgehen der Landeshauptstadt München Die Landeshauptstadt München wird Personen, welche in einem Alten- oder Pflegeheim ihren Hauptwohnsitz haben und außerhalb ihre Nebenwohnung haben, im Wege des Festsetzungserlasses von der Steuerpflicht befreien. Hierbei wird jedoch betont, dass es sich um einen Grenzfall handelt und die Landeshauptstadt München die ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zu Gunsten der Betroffenen bis zum Äußersten ausschöpft. Der Korreferentin der Stadtkämmerei, Frau Neff, und dem Verwaltungsbeirat des Kassen- und Steueramtes, Herrn Schmatz, wurde ein Abdruck der Beschlussvorlage zugeleitet. II. Antrag 1. Vom Vortrag, insbesondere von dem unter Punkt 2.4. vorgetragenen Vorgehen, wird Kenntnis genommen. 2. Der Antrag Nr. 02/ -08 / A ist damit geschäftsordnungsgemäß erledigt. 3. Der Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss Nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der / Die Vorsitzende Der Referent (Ober)Bürgermeister/-in Dr. Ernst Wolowicz Stadtkämmerer IV. Abdruck von I. mit III.
6 Seite 6 über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an das Direktorium - Rechtsabteilung an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei HA II an das Direktorium - DIII/ITD an das Direktorium Statistisches Amt an das Kreisverwaltungsreferat II/2 V. WV Stadtkämmerei Kassen- und Steueramt
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