2. Widerrechtliche Verwirklichung eines Deliktsrechtstatbestands isd 823 ff. durch Verrichtungsgehilfen

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1 FRAGE 1: SCHADENSERSATZANSPRÜCHE DER A A. A K I. Anspruch aus 280 I, 241 II BGB 1. Schuldverhältnis (+) hier: aus Arbeitsvertrag (unproblematisch) 2. Pflichtverletzung (nach 241 Abs. 2) (+) Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht nach 618 Abs. 1 (Spezialregel der allg. Pflicht, auf Erhalt der Rechtsgüter des Vertragspartners zu achten) 3. Vertretenmüssen der K-GmbH (+) K-GmbH als J.P. selbst handlungs- und verschuldensunfähig, daher erforderlich Vertretenmüssen des Geschäftsführers mit Zurechnung an GmbH nach 31; Zurechnung des Verschuldens des Personals der Wareneingangskontrolle als Erfüllungsgehilfen nach 278 (Erfüllungsgehilfe ist wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird) (Zudem Verschuldensvermutung nach 280 I 2) 4. Schaden (+) a) Krankenhauskosten (+) 249 II BGB b) Schmerzensgeld (+) 253 II BGB c) Lohn für vier Wochen? (+) dagegen: kein rechn. Vermögensschaden wegen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ( 3 EFZG) dafür: Vermögensvergleich unbedeutend aufgrund normativer Wertung: Anspruch auf Entgeltfortzahlung unterliegt ggf. Beschränkungen (wie kurzer Verjährung), daher eigenständige Haftung aus anderen Gründen vertretbar (ebenso auch Gegenteil) 5. Haftungsausschluss nach 104 SGB VII (+) a) A Versicherter (+) A ist AN b) Kein vorsätzliches Handeln des Unternehmers (+) s. o. 3 c) Haftung nach gesetzlichen Vorschriften (+) gemeint auch vertragliche Ansprüche, weil sonst Befriedungsfunktion des 104 SGB VII im Verhältnis AN-AG unterlaufen d) Personenschäden (+) Zweifelhaft bei Schmerzensgeld, da keine Zahlung durch Versicherungsträger, allerdings Ausschluss wegen Befriedungsfunktion vertretbar 6. Ergebnis: Kein Anspruch A K aus 280 I, 241 II BGB. II. Anspruch aus 831 BGB 1. Verrichtungsgehilfe(n) der K-GmbH (+) Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn weisungsabhängig tätig wird hier weisungsunterworfene Mitarbeiter der Wareneingangskontrolle (Anmerkung: Erfüllungsgehilfe i.s. des 278 umfasst außerdem Selbständige (Unternehmer), außerhalb des Vertragsrechts bzw. im Rahmen des Deliktsrechts ist deren sorgfältige Auswahl und Überwachung nicht geschuldet, daher Beschränkung Zurechnung bei 831 auf weisungsgebundene "Verrichtungsgehilfen") 2. Widerrechtliche Verwirklichung eines Deliktsrechtstatbestands isd 823 ff. durch Verrichtungsgehilfen a) 823 Abs. 1 (+) Obj. TB (+) Verletzung Rechtsgüter Körper, Gesundheit durch Weiterleitung infizierter Pinselhaare (als ursächlich vertretbar auch Unterlassens einer Prüfung, mit Garantenpflicht aus Arbeitsvertrag) Rechtswidrigkeit (+) wird indiziert; keine Rechtfertigungsgründe (Verschulden des Verrichtungsgehilfen nicht erforderlich: Haftungsgrund ist Verschulden des Geschäftsherrn. - Bei korrektem, verkehrsgerechtem Verhalten, z.b. im Straßenverkehr, allerdings doch keine Zurechnung, entsprechend auch bei 833) b) 823 Abs. 2 ivm 229 StGB ( ) 229 StGB Schutzgesetz (+) bezweckt auch Schutz Einzelner obj. TB des 229, d.h. durch K verursachte Körperverletzung ( ) dafür: Zurechnung des Verhaltens der Verrichtungsgehilfen über Geschäftsführer an die K-GmbH entsprechend zivilrechtlicher Normen dagegen: Eine J.P. kann keinen Straftatbestand erfüllen (zudem wären auch subj. Erfordernisse des Schutzgesetzes durch K-GmbH nicht erfüllt)

2 3. Handeln d. Verrichtungsgehilfen in Ausführung der Verrichtung (+) nicht nur bei Gelegenheit (= Vornahme einer von übertragener Aufgabe losgelösten unerlaubten Handlung) 4. Verschulden der K-GmbH hinsichtlich Auswahl und Überwachung* (+) wird vermutet; kein Entlastungsbeweis (*Überwachungserfordernis ergibt sich nach hm aus Pflicht zur fortdauernden Auswahl) 5. Schaden (+) wie oben zu I 6. Haftungsausschluss (+) wie oben zu I 7. Ergebnis: Kein Anspruch A K aus 831 BGB III. Anspruch aus 823 I BGB (wegen Organisationsverschuldens) 1. Tatbestand: Verletzung des Körpers und der Gesundheit durch die K-GmbH (+) Den Betriebsinhaber (hier Geschäftsführer) trifft eine - nicht delegierbare - Pflicht, den Betrieb so zu organisieren, dass für Dritte keine Gefahren entstehen (allgemeine Organisationspflicht). Mangels geeigneter Gefahrabwehrmaßnahmen wurde diese Pflicht hier durch Geschäftsführer verletzt, mit entsprechender Zurechnung an K-GmbH (Im Ergebnis wird mit dieser Rechtsfigur der für Betriebe ungeliebte Entlastungsbeweis des 831 ausgehebelt ganz im Sinne moderner Rechtsfortbildung zugunsten des Rechtsverkehrs) (Anm: Wie normale Verkehrssicherungspflicht am besten im Tatbestand prüfen; erlaubt ist es, das Problem auch im Rahmen der Rechtswidrigkeit zu verorten) 2. Rechtswidrigkeit: (+) wird indiziert 3. Verschulden (+) durch fahrlässige Verletzung der allg. Organisationspflicht (= Organisationsverschulden) 4. Schaden (+) wie oben zu I 5. Haftungsausschluss (+) wie oben zu I 6. Ergebnis: Kein Anspruch A K aus 823 BGB IV. Anspruch aus 823 II BGB i. V. m. 229 StGB ( ) Scheidet aus: J. P. kann keinen Straftatbestand erfüllen, s. o. II 2 b (i.e. Gegenteil vertretbar, s. o.) B. A V I. Anspruch aus 1 ProdHaftG 1. Rechtsgutsverletzung ( 1 ProdHaftG) (+) Verletzung der Körper und Gesundheit der A 2. Produkt ( 2 ProdHaftG) (+) Pinselhaare sind bewegliche Sachen 3. Fehler ( 3 ProdHaftG) (+) dagegen: Krankheitserreger, nicht das Produkt selbst, hat die Gesundheitsbeschädigung verursacht dafür: Ursache steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Produkt 4. V Hersteller ( 4 ProdHaftG) (+) 5. Kein Ausschluss der Haftpflicht nach 1 II ProdHaftG (+) - Ziff. 1: Inverkehrbringen (+), im Verkehr unter Kaufleuten reicht; Inverkehrbringen setzt keinen Verkauf an Verbraucher voraus (kein Verbraucherschutzgesetz) - Weitere Ausschlussgründe nicht ersichtlich und Beweislast trägt der Hersteller ( 1 IV ProdHaftG) 6. Keine Haftungsminderung ( 6 ProdHaftG) ( ) - Mitverschulden der A ( ) Produktfehler für A nicht erkennbar - Zurechnung nach 2. Hs ( ) Sachherrschaft eines anderen ( ) A übt unmittelbare Gewalt aus an Sachen des K (Besitzdienerin 855) und über ihre eigenen Sachen (unmittelbare Besitzerin 854) Sachbeschädigung ( ) an keinem ihrer Sachen ist ein Schaden aufgetreten 7. Schaden ( 8 ProdHaftG) - Krankenhauskosten (+) - Schmerzensgeld (+) - Lohn für vier Wochen (+) dagegen: kein rechn. Vermögensschaden wegen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ( 3 EFZG)

3 dafür: Vermögensvergleich irrelevant aufgrund normativer Wertung: Anspruch auf Entgeltfortzahlung darf Schädiger nicht entlasten und muss daher unberücksichtigt bleiben Zudem Anspruch in 6 Abs. 1 EFZG (Anspruchsübergangsregelung) zwingend vorausgesetzt 8. Ergebnis: Anspruch A V aus 1 ProdHaftG (+) II. Anspruch aus 823 I BGB 1. Anwendbarkeit neben ProdHaftG (+) ProdHaftG bezweckt Verbesserung der Rechtsstellung des Rechtsverkehrs, lässt daher von Rechtsprechung vorab entwickelten deliktischen Produkthaftungsregeln unberührt 2. Tatbestand: (+) a) Rechtsgutsverletzung der A (+) Körper und Gesundheit der A verletzt b) Durch Handlung des V (+) Bringt ein Hersteller seine Produkte in den Verkehr, trifft ihn Verkehrssicherungspflicht zur Vermeidung von Produktionsfehlern (Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler) und eine Produktbeobachtungspflicht: V Hersteller (+) Inverkehrbringen (+) Produktionsfehler (+) sofern gesamte Serie betroffen liegt Konstruktionsfehler vor (sofern nur einzelne Stücke betroffen handelt es sich um einen Fabrikationsfehler) Ursächlichkeit für Rechtsgutsverletzung (+) 3. Rechtswidrigkeit (+) wird durch tatbestandliche Rechtsgutsverletzung indiziert (Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich) (Anm: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann stattdessen auch im Rahmen der Rechtswidrigkeit geprüft werden, dann wäre bereits Inverkehrbringen durch V als ursächlich zu betrachten) 4. Verschulden (+) wird bei Produktfehlern vermutet (BL-Umkehr wie bei Arzthaftung) Entlastungsmöglichkeiten (Einhaltung des Stands der Technik, unvermeidbarer Ausreißer) nicht ersichtlich 5. Schaden (+) entspr. oben I.7 ( 249 II BGB, 253 II BGB, 249 I) 6. Ergebnis: Anspruch A V aus 823. III. Anspruch aus 823 II BGB i. V. m. 229 StGB Schutzgesetz (+) bezweckt auch Schutz Einzelner 2. Verletzung des Körpers der A (+) 3. Fahrlässigkeit des V ( ) dafür: Beweislastumkehr wie bei Produzentenhaftung, da Körperverletzung auf Produktfehler beruft dagegen: Schutzgesetz ist autonom zu prüfen und strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit nicht bewiesen 4. Ergebnis: Kein Anspruch A K aus 823 II BGB IV. Anspruch aus 280 I, 241 II, 328 (Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte) 1. Schuldverhältnis (+) Kaufvertrag zwischen A und K 2. Einbeziehung der A in den Schutzbereich des Vertrags (+) entscheidend sind vier Voraussetzungen: - Dritte muss ähnlich wie Gläubiger mit Hauptleistung in Berührung kommen (+) - Besonderes Näheverhältnis zwischen Gläubiger und Drittem (+) unproblematisch bei familien-, miet- und arbeitsrechtlichen Beziehungen - Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises (zur Verhinderung der Ausuferung) (+) - Schutzbedürftigkeit des Dritten (+) nach Rspr. ist Dritte idr nicht schutzbedürftig, wenn er bereits einen vergleichbaren Anspruch gegen einen anderen hat dies ist aber vorliegend nicht der Fall, s. o. A 3. Verletzung einer Nebenpflicht ( 241 II BGB) (+) Verletzung Erhaltungspflicht durch Gesundheitsbeschädigung ausgelöst durch Lieferung krankheitserregenden Materials 4. Verschulden (+) Verschuldensvermutung nach 280 I 2

4 5. Schaden (+) entspr. oben I.7 ( 249 II BGB, 253 II BGB, 249 I) 6. Mitverschulden der A ( ) - Eigenes Mitverschulden der A ( ) - Zurechung Verschuldens der Mitarbeiter der Warenannahme nach 278 ( ) diese sind keine Erfüllungsgehilfen der A (!) (vertretbar wäre freilich, einen Dritten im Rahmen des Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte nicht besser zu stellen als den Gläubiger selbst) 7. Ergebnis: Anspruch A V aus 280 I, 241 II, 328 (Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte) C. Art der Schuldnermehrheit (Problem der gestörten Gesamtschuld) 1. Ohne 104 SGB VII hätten K und V als Gesamtschuldner gehaftet (vgl. 840 I BGB), wegen Haftungsausschlusses im Verhältnis A K handelt es sich um eine "gestörte Gesamtschuld" 2. Möglichkeiten der Problemlösung unter Einbeziehung der Regressproblematik: a) Für Regresszwecke lässt man den Haftungsausschuss unberücksichtigt, erlaubt dem V im Falle einer Zahlung den seinem Verschuldensanteil entsprechenden (hälftigen) Rückgriff gegen K b) Um Haftungsausschluss gegenüber K auch im Regressfall Rechnung zu tragen, verschließt man dem V den Rückgriff gegen K; möglich ist nun, ihn auf dem ganzen Schaden sitzen zu lassen oder aber ihn zur Hälfte zu entlasten durch Einkürzung des Anspruchs des Gläubigers A für Lösung a spricht, dass 104 SGB VII nicht primär wirtschaftliche Entlastung des Arbeitgebers K bezweckt, sondern vor allem den Betriebsfrieden wahren will, der im Falle einer Inanspruchnahme durch einen Dritten nicht gestört wird für Lösung b spricht, dass 104 SGB VII die Entlastung des Arbeitgebers mitbezweckt, wobei eine Einkürzung zu Lasten des Gläubigers A (anders als insbes. im Falle eines vertraglich vereinbarten Haftungsausschusses gegenüber einem der Gesamtschuldner) nicht geboten erscheint, weil 104 SGB VII den versicherten AN insoweit nicht schlechter zu stellen beabsichtigt (im Falle einer Schuldbegleichung durch V wird es V freilich unbenommen bleiben, gegenüber dem Versicherungsträger zur Hälfte Rückgriff zu nehmen, weil der Versicherungsträger wirtschaftlich an die Stelle des AGs tritt) FRAGE 2: SCHADENSERSATZANSPRÜCHE DES K V I. Anspruch aus 437 Nr. 3, 280 I, 241 II BGB 1. Kaufvertrag (+) 2. Mangel (+) 3. Verschulden (+); vermutet nach 280 I 2 BGB 4. Fristsetzungserfordernis nach 281 I bzw. 440 ( ) es geht nicht um Ersatz des Schadens statt der Leistung (im Sinne des Erfüllungs- oder Äquivalenzinteresses), sondern um Folgeschaden (i. S. eines Integritätsinteresses), den K neben einer noch möglichen Nacherfüllung oder Schadensersatz statt der Nacherfüllung geltend machen kann! 5. Schadensumfang: a) Entsorgungskosten (+) als notwenige Aufwendung (Rechtsgedanke 249 I) b) Zerstörte Pinstelstiele (+) als Mangelfolgeschaden ( 251 I 1. Alt) 6. Ausschluss der Haftung gemäß 377 HGB? (+) - zweiseitiger Handelskauf 343, 344 HGB (+) vgl. 13 GmbH, 1 HGB - Verletzung der Rügeobliegenheit (+) => Ware genehmigt und damit Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen - Problem 5 AEB des K, die dem Vertrag laut SV zugrunde liegen sollen (nach dieser Bestimmung würde Anspruch wieder aufleben) - AGB-Kontrolle ( 307): gut vertretbar, dass Ausschluss Rügeobliegenheit für offensichtliche Mängel nicht gilt (so BGH) 7. Ergebnis: Kein Anspruch K V auf Schadensersatz aus 437 Nr. 3, 280 I, 241 II BGB

5 II. Anspruch aus 1 ProdHaftG 1. Rechtsgutsverletzung ( 1 ProdHaftG) (+) Zerstörung einer Sache des K und zwar anderer als das Produkt ( 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG: kein nicht erfasster Weiterfresserschaden) 2. Produkt ( 2 ProdHaftG) (+) s. o. 3. Fehler ( 3 ProdHaftG) (+) s. o. 4. V Hersteller ( 4 ProdHaftG) (+) s. o. 5. Kein Ausschluss der Haftpflicht nach 1 II ProdHaftG (+) s. o. 6. Schaden (+), s. o. I 5 7. Haftungsminderung ( 6 ProdHaftG, 254 BGB) wegen Mitverschuldens der K-GmbH? (+) vertretbar Organisationsverschulden des Geschäftsführers (s. o. 1. Frage A III) auch im Verhältnis zu V jedenfalls Zurechnung Verschuldens d. Warenannahme-Mitarbeiter über Zurechnungsnorm 278 ivm 254 II Satz 2, falls wie vorliegend zwischen K und V ein Schuldverhältnis besteht (sonst nur entspr. 831) Mitverschuldensquote: ca. 50 % vertretbar (Anm: verleiht man 5 AEB Geltung, wäre zu diskutieren, ob die Klausel das Mitverschulden der K-GmbH bezüglich Produzentenhaftungsrechts unbeachtlich macht) 8. Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung ( 11 ProdHaftG) (+) 500 hinsichtlich Kosten Neuanschaffung Pinselstiele 9. Ergebnis: Anspruch A V aus 1 ProdHaftG (ihv 50 % und abzgl. 500 ) (+) III. Anspruch aus 823 I BGB 1. Anwendbarkeit neben vertraglichem Schuldrecht (+) vorliegend kein Weiterfresserschaden, sondern Schaden an sonstigen Rechtsgütern des K, daher Anwendung des Deliktsrechts unzweifelhaft Anm: Bei einem von vertraglichem Gewährleistungsrecht in Form der Nachlieferung erfassten "Weiterfresserschaden" - konkret im Falle "stoffgleichen Schadens" (als Folge notwendig auf die gesamte Kaufsache sich auswirkenden Teilschadens, z.b. defekte Strebe einer Hebebühne) bzw. nach EuGH zum Zwecke des Verbraucherschutzes alle Folgen des Mangels an der Kaufsache (z.b. Nachlieferung eines gesamten Autos im Falle eines durch defekte Reifen mitverursachten Gesamtschadens) wird parallele Anwendung des Deliktsrechts heute überwiegend abgelehnt, weil vertragliche Gewährleistungsregeln (z.b. Fristsetzungserfordernis) vorrangig und Bedürfnis wegen inzwischen zweijähriger Verjährung vertraglichen Gewährleistungsrechts nicht mehr besteht (str. wegen gem. nach 195, 199 nach wie vor später verjährenden deliktsrechtlichen Anspruchs) 2. Tatbestand (+) durch V verursachte Verletzung des Eigentums des K zufolge eines Produktfehlers (entspr. Frage 1 B II) 3. Rechtswidrigkeit (+) wird indiziert 4. Verschulden (+) wird bei Produktfehler vermutet 5. Schaden (+) Entsorgungsaufwendungen und Pinselstiele (s. o. I 5) 6. Haftungsausschluss nach 377 HGB ( ) Deliktsrecht bleibt durch nur den Gewährleistungsausschluss betreffenden 377 HGB unberührt (so auch BGH; mit ausführlicher Begründung Gegenteil vertretbar) 7. Mitverschulden des K ( 254 BGB) (+) vertretbar Organisationsverschulden des Geschäftsführers (s. o. 1. Frage A III) auch im Verhältnis zu V jedenfalls Zurechnung Verschuldens d. Warenannahme-Mitarbeiter über Zurechnungsnorm 278 ivm 254 II Satz 2, falls wie vorliegend zwischen K und V ein Schuldverhältnis besteht (sonst nur entspr. 831) Mitverschuldensquote: ca. 50 % vertretbar (Anm: verleiht man 5 AEB Geltung, wäre zu diskutieren, ob die Klausel das Mitverschulden der K-GmbH bezüglich des Deliktsrechts unbeachtlich macht) 8. Ergebnis: Anspruch K V auf Schadensersatz aus 823 I in Höhe von 50 %

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