OBLIGATIONENRECHT. - Allgemeiner Teil. Helmut Heiss. OR AT Helmut Heiss 1

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1 OBLIGATIONENRECHT - Allgemeiner Teil Helmut Heiss OR AT Helmut Heiss 1

2 Inhaltsverzeichnis A. Rechtsquellen I. OR II. Nebengesetze III. Verordnungen IV. Internationales Einheitsrecht V. Kantonales Recht VI. Verkehrssitte B. Die Obligation I. Begriff 1. Definition 2. Erläuterungen a. Forderung b. Leistung c. Synallagma d. Unvollkommen zweiseitiger Vertrag e. Einseitig verpflichtender Vertrag f. Pflichten des Schuldners g. Rechtsgrund für Nebenpflichten h. Typen von Nebenpflichten OR AT Helmut Heiss 2

3 II. Einteilung der Obligationen 1. Nach der Dauer 2. Nach dem Entstehungsgrund 3. Exkurs: Anspruchskonkurrenz C. Obligationenrechtliche Ansprüche I. Erfüllungsanspruch 1. Durchsetzung 2. Indirekte Durchsetzung (insb. bei synallagmatischen Leistungen) 3. Besicherung von Forderungen 4. Prüfschema: Vertraglicher Anspruch II. Ansprüche aus Vertragsverletzung ( Leistungsstörungsrecht ) 1. Typen von Vertragsverletzungen 2. Nicht- oder Schlechtleistung? 3. Nichtleistung i.e.s.: Unmöglichkeit (U) a. Erläuterungen b. Einteilung der Unmöglichkeitsfälle nach der Ursache c. Rechtsfolgen der U 4. Spätleistung: Schuldnerverzug (SV) a. Voraussetzungen b. Insbesondere: Verfallstaggeschäft c. Insbesondere: Antizipierter Vertragsbruch d. Rechtsfolgen allgemein e. Optionen des G bei synallagmatischen Verträgen 5. Schlechterfüllung a. Begriff b. Rechtsbehelfe c. Verhältnis der Rechtsbehelfe zueinander d. Voraussetzungen der Haftung aus pvv e. Rücktritts-/Kündigungsrecht OR AT Helmut Heiss 3

4 6. Nebenpflichtverletzungen a. Haftung aus pvv b. Rücktrittsrecht 7. Gläubiger- oder Annahmeverzug a. Annahme b. Annahmeverzug c. Rechtsfolgen (allgemein) d. Rechtsfolgen (Sachleistungen) e. Rechtsfolgen (Dienstleistungen u.a.) D. Erlöschen der Obligation I. Erfüllung 1. Rechtzeitigkeit a. S muss spätestens bei Fälligkeit leisten b. S darf uu schon früher leisten 2. Am rechten Ort a. vereinbarter Erfüllungsort b. mangels Vereinbarung: gesetzlicher E. c. Insb: Schickschuld 3. Geschuldete Leistung a. geschuldeter Erfolg b. geschuldete Tätigkeit c. Insb.:Leistung an Erfüllungs Statt /Leistung erfüllungshalber 4. Leistung an G II. Insb: Verrechung 1. wechselseitige Tilgung gleichartiger Forderungen durch (Gestaltungs-) Erklärung einer Partei 2. Verrechnung mit verjährter Forderung 3. Verrechnung im Konkurs OR AT Helmut Heiss 4

5 III. Erlass IV. Novation V. Vereinigung (Konfusion) VI. Verjährung 1. Begriff 2. Sinn und Zweck 3. Dauer a. regelmässige Frist b. kurze Frist c. Insb.: deliktische Ansprüche d. Insb.: bereicherungsrechtliche Ansprüche 4. Stillstand/Hinderung und Unterbrechung a. Stillstand b. Hinderung c. Unterbrechung OR AT Helmut Heiss 5

6 A. Rechtsquellen OR AT Helmut Heiss 6

7 I. OR BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911; SR 220 formell selbstständiges Gesetz mit eigener Gliederung und Artikelzählung OR AT Helmut Heiss 7

8 Materielle Einheit mit dem ZGB Anwendung von Bestimmungen des ZGB im OR (Einleitung; tlw. Personenrecht) Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des OR (Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge) auf andere zivilrechtliche Verhältnisse [s. Art 7 ZGB] Vertragsrecht des OR = allgemeine Rechtsgeschäftslehre OR AT Helmut Heiss 8

9 Monistisches System keine Zweiteilung in ZGB/OR und HGB (so auch: Niederlande, Italien; anders: Österreich, Deutschland) Handelsrecht im OR mitgeregelt Art 552 ff OR Einzelvorschriften für Kaufleute (Art 104 III [Verzugszinsen], Art. 190 et al. [Handelskauf], Art 313 II [kaufmännisches Darlehen]) OR AT Helmut Heiss 9

10 II. Nebengesetze Sondergesetze für Vertragstypen (LPG, VVG) Konsumentenschutzrecht (PrHG, KKG, PauRG) Wettbewerbsrecht (UWG, KG, PüG) Immaterialgüterrecht (PatG, URG, MSchG) OR AT Helmut Heiss 10

11 III. Verordnungen VO über die Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen (VMWG) vom 9. Mai 1990; SR (gestützt auf Art 253 a III OR) Handelsregisterverordnung (HregV) vom 7. Juni 1937; SR (gestützt auf Art 929 und 936 OR) OR AT Helmut Heiss 11

12 IV. Internationales Einheitsrecht UN-Kaufrecht (CISG) Transportrecht! OR AT Helmut Heiss 12

13 V. Kantonales Recht nur bei ausdrücklichem Vorbehalt im OR (vgl. Art 5 I ZGB) z.b. Art 186, 236, 359, 418 OR OR AT Helmut Heiss 13

14 VI. Verkehrssitte nur bei ausdrücklichem Verweis des OR relevant ( indirekter Gesetzesinhalt ) Art (Ortsgebrauch) Art 124 III, 429 (Handelsbrauch) Art 184 II, 189 I, 201, 211 II (Geschäftsübung) OR AT Helmut Heiss 14

15 B. Die Obligation OR AT Helmut Heiss 15

16 I. Begriff 1. Definition Rechtsverhältnis, aufgrund dessen eine Person, der Gläubiger, von einer anderen, dem Schuldner, eine Leistung fordern kann = Schuldverhältnis i.e.s. OR AT Helmut Heiss 16

17 Gesamtes Rechtsverhältnis von Gläubiger und Schuldner mit allen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen (aus Haupt- und Nebenpflichten) und Gestaltungsrechten (Anfechtung, Rücktritt, Kündigung, Wandelung, ) = Schuldverhältnis i.w.s. Verständnis vom Schuldverhältnis i.w.s. ist realitätsnah, weil in aller Regel nicht nur eine (Haupt-)Leistung geschuldet wird. OR AT Helmut Heiss 17

18 2. Erläuterungen a. Forderung = relatives Recht Dritte nicht betroffen Beispiel V verkauft sein Buch zunächst an K1, später noch einmal an K2, dem er es auch übergibt und übereignet. K1 fordert von K2 die Herausgabe des Buches. OR AT Helmut Heiss 18

19 Lösung Grundsatz: Anspruch nach Art 184 I OR steht K 1 nur gegen V zu ( relatives Recht) kein Anspruch von K 1 gegen K 2 Ausnahme: K 2 verleitet V in der Absicht, seinen Wettbewerber K 1 zu schädigen, zum Vertragsbruch Art 41 II OR bzw. Art 4 UWG OR AT Helmut Heiss 19

20 Eingriff in fremde Forderungsrechte V Ansprüche aus KV EINGRIFF 1 Ansprüche aus KV 2 KEIN Anspruch aus KV 1 K 1 K 2 Ggf. Ansprüche aus: Art. 41 II OR Art. 4 lit a UWG OR AT Helmut Heiss 20

21 FS 1: BGE 114 II 91 ( Dior ) Dior KEINE Ansprüche aus Vertriebsvertrag mit VH ggf. Ansprüche aus: Art. 41 II OR Art. 4 lit a UWG Anspruch auf Unterlassung von Weiterverkäufen an Händler (Vertriebsvertrag) EINGRIFF VH Anspruch auf Lieferung (Kaufvertrag) fh OR AT Helmut Heiss 21

22 b. Leistung = Tun, Dulden oder Unterlassen des Schuldners Tun: Zahlung von Geld, Übergabe einer Sache Dulden: Benutzung eines Weges Unterlassen: Konkurrenzverbot des AN OR AT Helmut Heiss 22

23 c. Synallagma = mehrere Leistungen stehen in einem Austauschverhältnis, sodass jede Partei zugleich Gläubigerin und Schuldnerin ist Beispiel K kauft von V ein Auto zum Preis von ,- SFr K ist Gläubiger hinsichtlich des Autos, Schuldner hinsichtlich des Geldes V ist Gläubiger hinsichtlich des Geldes, Schuldner hinsichtlich des Autos vgl. Art 184 I OR - vollkommen zweiseitiger oder synallagmatischer Vertrag OR AT Helmut Heiss 23

24 G Kaufpreis S V K S Kaufsache G OR AT Helmut Heiss 24

25 d. Unvollkommen zweiseitiger Vertrag = die gegenseitig geschuldeten Leistungen stehen nicht im Austauschverhältnis Beispiel Freund F erledigt unentgeltlich ein Geschäft des H und wendet dafür 20,- chf Fahrtspesen auf (unentgeltlicher Auftrag) OR AT Helmut Heiss 25

26 H ist Gläubiger hinsichtlich der Geschäftsbesorgung, Schuldner hinsichtlich des Aufwandersatzes F ist Gläubiger hinsichtlich des Aufwandersatzes, Schuldner hinsichtlich der Geschäftsbesorgung aber: die Leistungen stehen in keinem Austauschverhältnis (Aufwandersatz ist kein Entgelt ) = unvollkommen zweiseitiger Vertrag OR AT Helmut Heiss 26

27 G Geschäft S H F S Aufwand KEIN Entgelt! G OR AT Helmut Heiss 27

28 e. Einseitig verpflichtender Vertrag = nur eine Partei schuldet eine Leistung Beispiel Großvater O schenkt seinem Enkel E ein Buch O ist nur Schuldner, E nur Gläubiger einseitig verpflichtender Vertrag E G Buch S O OR AT Helmut Heiss 28

29 f. Pflichten des Schuldners Hauptleistungspflichten = charakterisieren die Obligation, insbesondere den Vertrag (z.b. Kauf: Kaufgegenstand und Kaufpreis) Nebenleistungspflichten = selbstständige Nebenpflichten G hat klagbaren Erfüllungsanspruch (z.b. Überlassung von Ursprungszeugnissen einer Ware an K) Sonstige Nebenpflichten = unselbständige Nebenpflichten G hat keinen Erfüllungsanspruch (z.b. V muss Sache bis zur Übergabe verwahren = Obhutspflicht) OR AT Helmut Heiss 29

30 g. Rechtsgrund für Nebenpflichten Vertragsabrede Gesetz (z.b. Kostentragung beim Kauf gem. Art 188 OR) Treu und Glauben (Art 2 I ZGB) OR AT Helmut Heiss 30

31 h. Typen von Nebenpflichten Obhuts- und Schutzpflichten (z.b. Obhut und Schutz für Besucher von Veranstaltungen) Mitteilungspflichten (z.b. Aufklärung durch Arzt) Verschaffungspflichten (z.b. Herausgabe von Ursprungszeugnissen) Mitwirkungspflichten (z.b. Erlangen einer erforderlichen behördlichen Bewilligung, vgl. BewG) OR AT Helmut Heiss 31

32 II. Einteilung der Obligationen 1. Nach der Dauer Ziel- oder einfaches Schuldverhältnis = endet mit der einmaligen Erbringung der Leistung (z.b. Kaufvertrag über ein Buch; auch: Ratenkauf!) Dauerschuldverhältnis = Leistungen werden über einen Zeitraum hinweg erbracht (z.b. Miete, Arbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag; auch: Sukzessivlieferungsverträge [Strombezug]) OR AT Helmut Heiss 32

33 2. Nach dem Entstehungsgrund Obligationen vertragliche Schuldvertrag (Kauf) gesetzliche Delikt Bereicherung Einseitiges verpflichtendes RG (z.b. Auslobung, Art. 8 I OR) GoA Cic Vertrauenshaftung faktischer V OR AT Helmut Heiss 33

34 3. Exkurs: Anspruchskonkurrenz Sachverhalt erfüllt Tatbestand mehrerer Anspruchsgrundlagen Ansprüche des G bestehen unabhängig voneinander, G kann das Geschuldete aber nur einmal verlangen Beispiel Arzt begeht Behandlungsfehler Patient hat Schadenersatzansprüche aus dem Behandlungsvertrag (Art 97 I OR) und aus Delikt (Art 41 I OR, Körperverletzung), kann aber nur einmal Schadenersatz fordern OR AT Helmut Heiss 34

35 C. Obligationenrechtliche Ansprüche OR AT Helmut Heiss 35

36 I. Erfüllungsanspruch 1. Durchsetzung Forderung Grundsatz Staatliche Durchsetzung Ausnahme Selbsthilfe = Leistungsklage + Zwangsvollstreckung (s. Art 98 OR!) Voraussetzungen (Art 52 III OR): staatliche Hilfe zu spät Anspruchsvereitelung droht Rechtsfolge: keine Ersatzpflicht OR AT Helmut Heiss 36

37 2. Indirekte Durchsetzung (insb. bei synallagmatischen Leistungen) (1) EINREDE (schuldrechtlich) des nicht erfüllten Vertrags (Art 82 OR) bei Zug-um-Zug- Leistungen Sicherungsfunktion Erfüllungsdruck Verurteilung Zug um Zug der Unsicherheit (Art 83 OR) auch bei Vorleistungspflicht Sicherungsfunktion Erfüllungsdruck Sicherheitsleistung Vertragsrücktritt OR AT Helmut Heiss 37

38 FS 2: BGE 105 II 28 BCI Devisentermingeschäft (US $/chf) Abschluss: vereinbarter Vollzug: SFN : verlangt Sicherheiten bis : Rücktritt - beantragt Stundung gem. Art. 29 ff BankG - schliesst Schalter OR AT Helmut Heiss 38

39 2. Indirekte Durchsetzung (insb. bei synallagmatischen Leistungen) RETENTIONSRECHT (dinglich) Beispiel: Retentionsrecht nach Art 895 ZGB [vgl. Faustpfand; Art 898 ZGB] OR AT Helmut Heiss 39

40 Beispiele 1. K bezahlt den Kaufpreis nicht V kann gem. Art. 82 OR die Lieferung des Kaufgegenstandes bis zur Zahlung durch K verweigern OR AT Helmut Heiss 40

41 Beispiele 2. V hat sich zur Lieferung des verkauften Gegenstandes gegen Ratenzahlung des Kaufpreises durch K verpflichtet das Zug-um-Zug-Prinzip (Art 184 II OR) ist vertraglich abbedungen, V kann die Lieferung nicht unter Berufung auf Art 82 OR verweigern V kann sich ggf. auf Art 83 OR (Unsicherheitseinrede) berufen OR AT Helmut Heiss 41

42 Beispiele 3. Werkbesteller B bezahlt den Werklohn des U nicht U kann die Einreden nach Art 82 OR (und ggf. Art 83 OR) erheben und das Retentionsrecht nach Art 895 ZGB geltend machen OR AT Helmut Heiss 42

43 3. Besicherung von Forderungen rechtsgeschäftlich gesetzlich persönlich Bürgschaft (Art 492 ff OR) GarantieV (Art 111 OR) Kreditauftrag (Art 408 ff OR) Schuldbeitritt ev. Schuldübernahme Patronatserklärung [nur ganz vereinzelt] dinglich Pfandrecht (Art 793 ff und 884 ZGB) Sicherungsübereignung (vgl Art 717 ZGB) Sicherungszession Eigentumsvorbehalt (Art 715, 716 ZGB) Retentionsrecht Allg. (Art 895 ZGB) Geschäftsraummiete /-pacht, (Art 268, 299c OR) Kommission (Art 434 OR) Agentur (Art 418o OR) Grundpfandrecht Verkäufer, Bauhandwerker (Art 837 I 1 und 3ZGB) OR AT Helmut Heiss 43

44 4. Prüfschema: Vertraglicher Anspruch Anspruch entstanden? Vertrag zustande gekommen? (Konsens) Vertrag wirksam? (rechtshindernde Einwendungen, z.b. Nichtigkeit gem. Art 20 OR) Anspruch erloschen? rechtsvernichtende Einwendungen? (z.b. Untergang durch Erfüllung) Anspruch durchsetzbar? Einreden? (dauernde, aufschiebende, beschränkende) OR AT Helmut Heiss 44

45 II. Ansprüche aus Vertragsverletzung ( Leistungsstörungsrecht ) 1. Typen von Vertragsverletzungen (ohne culpa in contrahendo [ ])./. OR AT Helmut Heiss 45

46 ad 1.: Vertragsverletzungen Leistungsstörungen Nebenpflichten = Art 97 I OR NICHT-Leistung i.w.s. A! SCHLECHT-Leistung Unmöglichkeit A! Möglichkeit Annahme verweigert Annahme Anfänglich objektive V nichtig (Art 20 OR) A! Nachträgliche oder anfänglich subjektive = Art 97 I, 119 OR Verzug = Art 102 OR Gewährleistung = zb Art 197 OR pvv = Art 97 I OR OR AT Helmut Heiss 46 A!

47 2. Nicht- oder Schlechtleistung? NICHT-Leistung iws kein Leistungsanbot bei Fälligkeit Leistungsanbot am falschen Ort G verweigert Annahme der Leistung rechtmäßig Aliud-Leistung: - Identitätsaliud (Kuh Erna statt Resi ) - Gattungsaliud ( Reis statt Mais ) Minus-Lieferung = tlw. Nicht-Leistung SCHLECHT-Leistung nicht vertragsgemäße Leistung (Abweichung von Ist und Soll ) verkaufte Gans entpuppt sich als Ente Lieferung von 100g- statt 500g-Packungen = Quantitätsmangel OR AT Helmut Heiss 47

48 3. Nichtleistung i.e.s.: Unmöglichkeit (U) a. Erläuterungen U = Leistung kann dauerhaft nicht erbracht werden anfänglich = U besteht spätestens bei Vertragsschluss nachträglich = nach Vertragsschluss eintretende U subjektiv = nur Schuldner kann die Leistung nicht erbringen (ein Dritter hingegen schon!) objektiv = niemand kann die Leistung erbringen OR AT Helmut Heiss 48

49 b. Einteilung der Unmöglichkeitsfälle nach der Ursache Tatsächliche U = Leistung kann aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht erbracht werden Beispiele/Abgrenzungen Verkaufter Dackel Bello stirbt vor Übergabe an den Käufer (Untergang des Stücks bei Stückschuld) Verkaufter VW Golf (Identifikation im KaufV durch Fahrgestell- und Motornummer) wird durch Feuer beim Autohändler vor Lieferung an den Kunden zerstört = Untergang des Stücks bei Stückschuld, aber: meist kommt es dem Käufer in diesen Fällen trotz vereinbarter Stückschuld nicht auf das konkrete Stück an Lieferung eines anderen VW Golf vertraglich zulässig (Auslegung!) und möglich! OR AT Helmut Heiss 49

50 Von lagerndem Speiseöl wird 1/3 verkauft (begrenzte Gattungsschuld; Vorratsschuld ). Eine Überschwemmung zerstört: a) den gesamten Vorrat U b) ¾ des Vorrats teilweise U c) ½ des Vorrats keine U V verkauft an K 1 Stück der in limitierter Zahl angefertigten Sonderedition eines Kommentars zum OR mit Ledereinband (begrenzte Gattungsschuld) U, wenn gesamte Gattung untergeht V verkauft an K 5 Tonnen Weizen. Der bei V lagernde Weizen wird durch Feuer zerstört keine U, (unbegrenzte) Gattungsschuld (V kann neuen Weizen ankaufen und liefern!) V liefert Torte nach absolutem Fixtermin (Geburtstag) = U OR AT Helmut Heiss 50

51 Rechtliche U = Leistung kann aufgrund rechtlicher Hindernisse nicht erbracht werden Beispiele/Abgrenzungen Die Lieferung und Montage eines Kraftwerks in den Irak scheitert an einem UN-Embargo objektive rechtliche U Die Behörde untersagt den vertraglich vereinbarten Bau objektive rechtliche U Aber: V macht geltend, die Lieferung des von ihm an K verkauften Gemäldes von Picasso sei unmöglich, weil nicht er sondern ein Dritter D Eigentümer sei keine U; V trifft eine Beschaffungspflicht bei D (Anmerkung: der Verkauf fremder Sachen ist daher auch kein Vertrag mit widerrechtlichem Inhalt isv Art 20 I OR!) erst wenn fest steht, dass D nicht veräußert, liegt subjektive U vor OR AT Helmut Heiss 51

52 Wirtschaftliche U = Leistung kann aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit für den Schuldner nicht erbracht werden Beispiele/Abgrenzungen Der verkaufte Ring im Wert von 1.000,- chf versinkt im Meer und könnte nur durch Aufwendung überaus hoher Kosten gefunden und geborgen werden wirtschaftliche U = Lehrbuchbeispiel: zeigt, dass es sich um Extremfälle handeln muss! Gegenbeispiel: V verkauft Speiseöl an Einzelhändler zum Preis von 1,- chf je Liter; durch eine Steigerung der Rohölpreise klettern seine Produktionskosten auf 1,05 chf je Liter wirtschaftlich unergiebiges Geschäft, aber keine wirtschaftliche U U.U.: clausula rebus sic stantibus OR AT Helmut Heiss 52

53 c. Rechtsfolgen der U (1) aa. Schuldner hat U nicht zu verantworten zu verantworten Verschulden (Art 97, 101 OR) Art 103 OR: Zufall und höhere Gewalt Sondervorschriften (Art 299b, 306 III, 474 II, 487, 490 OR) Art 99 III ivm Art 54 OR: Billigkeit ggf.: Vertragsabrede ( Garantie ) OR AT Helmut Heiss 53

54 FS 3: BGE 111 II 252 Vertrag über die Lieferung einer Verdampfungs- und Kondensierungsanlage Bundesamt für Energiewirtschaft verfügt Ausfuhrverbot Lieferant beruft sich auf objektive, nicht zu vertretende U BG: Vorhersehbarkeit des Verbot begründet Verschulden OR AT Helmut Heiss 54

55 c. Rechtsfolgen der U (2) Untergang der Forderung ex lege = G trägt die Leistungsgefahr (Art 119 I OR), kann aber ggf. ein stellvertretendes commodum (zb Ersatzansprüche aus Delikt oder Versicherungsvertrag) fordern Folgewirkung bei synallagmatischen Verträgen Untergang der Gegenforderung = S trägt die Gegenleistungs- oder Preisgefahr Ausnahmen (= auch Preisgefahr bei G): Preisgefahr geht vorzeitig auf G über (zb Art 185 I OR) G hat Unmöglichkeit zu verantworten (hier aber Vorteilsanrechnung analog Art 264 III, 324 II OR) OR AT Helmut Heiss 55

56 c. Rechtsfolgen der U (3) bb. Schuldner hat U zu verantworten Schadenersatzanspruch (Art 97 I OR) = Vertragsverhältnis bleibt erhalten, sekundäre SchE-Pflicht ersetzt Leistungspflicht SchE-Pflicht untersteht denselben Regeln (Verjährung, Sicherungsrechte) [str.] OR AT Helmut Heiss 56

57 c. Rechtsfolgen der U (4) Voraussetzungen Verschulden (Art 97 I OR) - objektivierter Fahrlässigkeitsbegriff (Art 99 OR) - Vermutung des Verschuldens Schaden = unfreiwillige Vermögensminderung (hypothetisches Vermögen tatsächliches Vermögen; Differenztheorie) Kausalität = natürliche und adäquate Ursächlichkeit OR AT Helmut Heiss 57

58 c. Rechtsfolgen der U (5) Schadenbemessung Erfüllungs- oder positives Interesse bzw Nichterfüllungsschaden = G ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäss erfüllt worden wäre Wert der unmöglichen Leistung + Folgeschaden OR AT Helmut Heiss 58

59 c. Rechtsfolgen der U (6) unmögliche Leistung im Synallagma: - Wert der unmöglichen Leistung Wert der ersparten Gegenleistung (Differenztheorie) - wahlweise: Erbringung der Gegenleistung und Ersatz des Werts der unmöglichen Leistung (Austauschtheorie) OR AT Helmut Heiss 59

60 c. Rechtsfolgen der U (7) Rücktritt (analog Art 107 II OR) zur Wahl des G (anstelle des SchE nach Art 97 I OR; s. aber Art. 109 OR = Vertrauensschaden ) Rückgewähr der bereits erbrachten Gegenleistung OR AT Helmut Heiss 60

61 c. Rechtsfolgen der U (8) stellvertretendes commodum zur Wahl des G (anstelle des SchE nach Art 97 I OR) G muss Gegenleistung erbringen OR AT Helmut Heiss 61

62 c. Rechtsfolgen der U (9) von beiden Parteien zu verantwortende U Leistungspflicht des S geht in einen SchE- Anspruch nach Art 97 I OR über Gegenleistungspflicht des G bleibt bestehen SchE-Anspruch des G (Art 97 I OR) wird nach Art 44 I OR gekürzt OR AT Helmut Heiss 62

63 4. Spätleistung: Schuldnerverzug (SV) a. Voraussetzungen (Art 102 I OR) Fälligkeit der Forderung Mahnung durch G - Erklärung des G - Leistungsverlangen - i.d.r. Angabe von Quantität, Qualität und Erfüllungsort - Zugang bei S ( empfangsbedürftig ) - hl/rsp: vorsorgliche Mahnung möglich Nichtleistung OR AT Helmut Heiss 63

64 b. Insbesondere: Verfallstaggeschäft (Art 102 II OR) bestimmter Verfalltag - ausdrückliche Nennung des Datums im Vertrag - Folge einer (wirksamen) Kündigung (zb eines Darlehens auf den ) Nichtleistung Ablauf des Verfalltags KEINE Mahnung erforderlich c. Insbesondere: Antizipierter Vertragsbruch OR AT Helmut Heiss 64

65 d. Rechtsfolgen allgemein aa. Ersatz des Verspätungsschadens (Art 103 I OR) Verzug Verschulden (Beweislastumkehr!, Art 103 II OR) Schaden Kausalität G ist so zu stellen, wie er stünde, wenn rechtzeitig erfüllt worden wäre! OR AT Helmut Heiss 65

66 bb. Insb. Geldforderungen Verzug (auch ohne Verschulden!) Verzugszinsen (Art 104 OR) - 5% oder höherer vereinbarter Zins (Art 104 I und II OR) - unter Kaufleuten: höherer üblicher Bankdiskonto am Zahlungsort kann verrechnet werden (Art 104 III OR) + Verschulden (Beweislastumkehr!, Art 106 I OR) zusätzlich Verspätungsschaden, der nicht durch Verzugszinsen gedeckt ist (Art 106 I OR) OR AT Helmut Heiss 66

67 cc. Haftung für Zufall (Art 103 I OR) Verzug Verschulden betr. Verzug (Beweislastumkehr!, Art 103 II OR) zufälliges Unmöglichwerden der Leistung Leistung hätte Unmöglichwerden verhindert (Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens zulässig; Art 103 II OR) S haftet nach Art 97 I OR ohne Verschulden (kein Entlastungsbeweis!) OR AT Helmut Heiss 67

68 e. Optionen des G bei synallagmatischen Verträgen aa. Voraussetzungen Verzug (hierzu oben) angemessene Nachfrist (Art 107 I OR) = angemessen mit Blick auf Interessen der Parteien sowie Art und Umfang der Leistung Nichtleistung bei Ablauf der Nachfrist OR AT Helmut Heiss 68

69 bb. Entfall der Nachfristsetzung ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung durch S (Art 108 Z 1 OR) Verzug macht Leistung für G nutzlos (Art 108 Z 2 OR; zb Saisonartikel ) relatives Fixgeschäft (Art 108 Z 3 OR; genauer oder spätester Leistungszeitpunkt vereinbart) [Beachte: bei absolutem Fixgeschäft liegt Unmöglichkeit der Leistung vor!] OR AT Helmut Heiss 69

70 cc. Option I: Erfüllung und Verspätungsschaden (Art 107 II Alt 1 OR) = Rechtsfolgen nach Art 103ff OR dd. Option II: Verzicht auf Erfüllung und Nichterfüllungsschaden (Art 107 II Alt 2 OR) unverzüglicher Verzicht Verschulden des S Nichterfüllungsschaden ( positives Interesse ) = wahlweise Berechnung nach Austausch- oder Differenztheorie OR AT Helmut Heiss 70

71 ee. Option III: Verzicht und Rücktritt (Art 107 II Alt 3 OR) unverzüglicher Verzicht Rücktrittserklärung Vertrag wandelt sich in ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis (Art 109 I OR) - vertraglicher (kein dinglicher!) Rückgewähranspruch - vertragsrechtliche Regeln anwendbar (zb Art 82f, 97 I, 119 OR) + Verschulden (Art 109 II OR) Ersatz des Vertrauensschadens = G ist in die Vermögensposition zu bringen, in der er wäre, hätte er nicht auf das Bestehen des Vertrages vertraut OR AT Helmut Heiss 71

72 5. Schlechterfüllung a. Begriff = Leistung wird erbracht, jedoch nicht wie geschuldet ( Qualitätsmangel [ ]) b. Rechtsbehelfe aa. (ohne Verschulden) Gewährleistung + (bei Verschulden) Mangelfolgeschaden (zb Art 192 ff, 197 ff OR [Kauf]; Art 367 ff OR [Werkvertrag]) bb. pvv (positive Vertragsverletzung) = Art 97 ff OR OR AT Helmut Heiss 72

73 c. Verhältnis der Rechtsbehelfe zueinander aa. Vertragstypenregelung kennt keine Gewährleistung nur pvv bb. Vertragstypenregelung kennt Gewährleistung Anspruchskonkurrenz = Kauf Gewährleistung oder pvv Subsidiarität der pvv = Werkvertrag nur Gewährleistung OR AT Helmut Heiss 73

74 d. Voraussetzungen der Haftung aus pvv Schlechterfüllung Verschulden des S Schaden des G Kausalität e. Rücktritts-/Kündigungsrecht spezielle Vorschriften (Art 205 I, 257f, 259b lit a, 368 I OR) wo solche fehlen: analog Art 107 II OR (ohne Verschulden) bei wesentlicher Vertragsverletzung OR AT Helmut Heiss 74

75 6. Nebenpflichtverletzungen a. Haftung aus pvv (Art 97 I OR) b. Rücktrittsrecht (analog Art 107 II OR) bei wesentlicher Vertragsverletzung, d.h. Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ist Partner nicht mehr zumutbar; auch ohne Verschulden OR AT Helmut Heiss 75

76 7. Gläubiger- oder Annahmeverzug a. Annahme Rechtspflicht (Annahme als Leistungspflicht; z.b. Art 211 OR [str.]) Annahmeverzug = Schuldnerverzug (Art 102 ff OR) Obliegenheit (kein Erfüllungsanspruch) Annahmeverzug (Art 91 ff OR) OR AT Helmut Heiss 76

77 b. Annahmeverzug (Art 91, 96 OR) gehöriges Leistungsanbot durch S - Leistung erfüllbar (Art 81 OR!) - Anbot der geschuldeten Leistung (=Erbringung hängt nur noch von G ab) - an G - am Erfüllungsort Nichterfüllung aus Gründen in der Sphäre des G (kein Verschulden erforderlich) - G verweigert Annahme - G unterlässt geschuldete Mitwirkung (zb Abholung) OR AT Helmut Heiss 77

78 c. Rechtsfolgen (allgemein) Gefahrübergang (analog Art 324 I, 376 I, 103 I OR) = Gefahr des zufälligen Unmöglichwerdens der Leistung Haftungserleichterung für S (Art 99 II OR) = haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Aufwendungsersatz für S (Art 92 OR; ev. Art 422 OR; zb Lagerkosten) ggf.: Beendigung des Schuldnerverzugs OR AT Helmut Heiss 78

79 d. Rechtsfolgen (Sachleistungen) Recht des S zur Hinterlegung (Art 92 OR) ggf. Selbsthilfeverkauf und Hinterlegung des Erlöses (Art 93 OR; lesen!) e. Rechtsfolgen (Dienstleistungen u.a.) Rücktritt gem Art 95 ivm Art OR OR AT Helmut Heiss 79

80 D. Erlöschen der Obligation OR AT Helmut Heiss 80

81 I. Erfüllung 1. Rechtzeitigkeit a. S muss spätestens bei Fälligkeit leisten (Art 75 OR) - Vereinbarung - Natur des Geschäfts ( Verkauf einer erst herzustellenden Sache ) - gesetzliche Spezialregeln (Art 318 OR) - im Zweifel sofort b. S darf uu schon früher leisten (Art 81 OR) - Kriterien wie zu a. OR AT Helmut Heiss 81

82 2. Am rechten Ort (Art 74 OR) a. vereinbarter Erfüllungsort = vorrangig massgeblich (Art 74 I OR) b. mangels Vereinbarung: gesetzlicher E. - Grundsatz: Holschuld (Art 74 II Z 3 OR) - Geld: Bringschuld (Art 74 II Z 1 OR) - Sache: Lageort (= idr Holschuld; Art 74 II Z 2 OR) c. Insb: Schickschuld (= S verpflichtet sich, die Leistung an den Wohnsitz des G zu senden; zb Versendungskauf) OR AT Helmut Heiss 82

83 3. Geschuldete Leistung a. geschuldeter Erfolg = Erfüllung erst, wenn Erfolg eintritt (zb Lieferung einer Sache) oder b. geschuldete Tätigkeit = Erfüllung, wenn Tätigkeit abgeschlossen (zb Behandlung des Patienten) OR AT Helmut Heiss 83

84 c. Insb.: Leistung an Erfüllungs Statt G akzeptiert andere Leistung als Erfüllung oder Leistung erfüllungshalber G befriedigt sich aus anderer Leistung S wird nur soweit frei, wie sich G befriedigen kann 4. Leistung an G OR AT Helmut Heiss 84

85 II. Insb: Verrechung (Art OR) 1. = wechselseitige Tilgung gleichartiger Forderungen durch (Gestaltungs-) Erklärung einer Partei Kompensant K.-Gegner A 1.000,- (fällig) (1).200,- (erfüllbar) Kompensation B Rest B 200,- chf OR AT Helmut Heiss 85

86 2. Verrechnung mit verjährter Forderung möglich, wenn sich Forderungen einmal unverjährt gegenüber gestanden haben (= Rückwirkung der Verrechnung; Art 120 III OR) 3. Verrechnung im Konkurs Verrechnung auch nicht fälliger Forderungen des Kompensanten möglich (Art 123 OR) OR AT Helmut Heiss 86

87 III. Erlass = Vertrag über die Aufhebung einer Forderung (Art 115 OR) = Verfügungsgeschäft (Rechtsgrund: zb Schenkung) OR AT Helmut Heiss 87

88 IV. Novation = Tilgung einer Forderung durch Begründung einer neuen (vgl Art 116 OR) = Verfügungsgeschäft (Rechtsgrund zb Vergleich) - Einreden/Einwendungen aus alter Forderung sowie Nebenrechte des G erlöschen (vgl Art 114 OR) OR AT Helmut Heiss 88

89 V. Vereinigung (Konfusion) = S- und G-Position fallen später in einer Person zusammen Forderung erlischt (Art 118 OR) Beispiel: Grossvater (G) verspricht Enkel (E) 1.000,- chf; kurze Zeit später stirbt G, E ist sein Alleinerbe OR AT Helmut Heiss 89

90 VI. Verjährung (Art 127ff OR) 1. Begriff = Forderung verliert durch Zeitablauf ihre Klagbarkeit, bzw. = S erhält durch Zeitablauf die Einrede der Verjährung = Kein Erlöschen der Forderung, sondern nur der Klagbarkeit der Forderung ( Naturalobligation ; s.a. [ ] Verrechnung!) OR AT Helmut Heiss 90

91 2. Sinn und Zweck = Rechtsfrieden + Rechtssicherheit 3. Dauer a. regelmässige Frist = 10 Jahre ab Fälligkeit (Art 127 OR) b. kurze Frist = 5 Jahre ab Fälligkeit (Art 128 OR; lesen!) c. Insb.: deliktische Ansprüche (Art 60 I OR) - 1 Jahr ab Kenntnis des G von Schaden und Schädiger - jedenfalls: 10 Jahre nach schädigender Handlung d. Insb.: bereicherungsrechtliche Ansprüche (Art 67 OR) OR AT Helmut Heiss 91

92 4. Stillstand/Hinderung und Unterbrechung a. Stillstand = Zeit wird nicht eingerechnet (d.h. Verjährungszeit setzt sich aus der Zeit vor und jener nach dem Stillstand zusammen) zb Forderung von Ehemann M gegen Ehefrau F in Höhe von 1.000,- chf; später wird Ehe geschieden Zeit der Ehe wird in die Verjährung nicht eingerechnet, Verjährungszeiten vor der Ehe und nach der Ehe werden addiert (Art 134 I Z 3 OR) b. Hinderung = Verjährung beginnt von vornherein nicht zu laufen [entspricht Stillstand, siehe Art 134 OR] OR AT Helmut Heiss 92

93 c. Unterbrechung = Verjährung beginnt von Neuem zu laufen; zb S erkennt Forderung an (Art 135 Z 1 OR) Beispiel: M borgt sich von F Geld; 1 Jahr später heiraten M und F; weitere 9 Jahre später werden sie geschieden; 2 Jahre später anerkennt M seine Schuld. Verjährung nach Art 127 OR = 10 Jahre? Darlehen Ehe Scheidung Anerkenntnis Stillstand Neue Verjährung 10 J. Verjährungszeit = 3 Jahre = 0 Jahre OR AT Helmut Heiss 93

94 Zeitberechnung (Art 132 ivm 77 OR) (0:00 Uhr) (24:00 Uhr) Verjährung (Art 127 OR: 10 Jahre) Fälligkeit Verjährungsbeginn (Art 132 I OR) Ablauf der Verjährung (Art 132 I ivm Art 77 I Z 3 OR) [Vgl BGE 81 II 135] Aber: Sonntag endet erst am (24:00 Uhr) (Art 132 ivm Art 78 I OR) OR AT Helmut Heiss 94

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