Ein eifriger Scheinerbe nach JuS 1992 S. 935 ff.

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1 Ein eifriger Scheinerbe nach JuS 1992 S. 935 ff. zur ausformulierten Lösung siehe JuS 1992 S. 935 ff. Beachte: Einige Teilaspekte und Argumentationsstränge sind allerdings nur in meiner zu finden Skizze: S. 1

2 I. Ansprüche W gegen D A. Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus Unrichtigkeit des Grundbuchs a) Ursprung - Ursprünglich hat A von G die Grundschuld durch Einigung und Eintragung gem. 873, 1191 I, 1192 I, 1116 II am wirksam erworben b) Verlust durch Abtretung des H an D (1) Erwerb vom Berechtigten H ist berechtigter Inhaber der Grundschuld, wenn er Erbe des A geworden ist. Gem rückt er dann in alle Rechte und Pflichten des A ein. (i) Erbenstellung des H - Das Testament vom indem H als Alleinerbe eingesetzt wurde, war wirksam - Problem: Widerruf durch das Testament vom gem I, 2254, 2258? Dann müsste dieses Testament selbst wirksam sein: (a) (b) (c) (d) Eigenhändigkeit 2247 I - (+) Datumsangabe 2247 II - (+) Ortsangabe 2247 II - Fehlende Ortsangabe gem V 2 nur dann schädlich, wenn sich dadurch Zweifel über die Gültigkeit ergeben - Hier (-), daher kein Verstoß Problem: Unterschrift durch eigenhändige Selbstzeichnung - T.M.: Ausreichend, denn auch die feierliche Selbstbenennung zeigt den endgültigen Willensentschluss - A.M.: Selbstbenennung nur dann ausreichend, wenn das Testament nur aus einem Satz besteht - H.M.: Keine taugliche Unterschrift Auslegung des 2247 I - Wortlaut: unterschriebene Erklärung Selbstzeichnung genügt nicht - Systematik: 2247 II, III enthalten soll Vorschriften, d.h. davon kann abgewichen werden und diese sind nicht zwingend 2247 I ist eine muss Vorschrift und damit ist der Wortlaut zwingend - Telos: Berücksichtigung aller Formzwecke: o Warnfunktion: Die Unterschrift soll den Erblasser in der Regel noch einmal zu einer Reflexion des Unterschriebenen bewegen Selbstzeichnung erfüllt dies nicht automatisch Warnfunktion soll insbesondere die privatautonome, selbstbestimmte und selbstverantwortete Wahrnehmung der Testierfreiheit schützen S. 2

3 (e) (ii) o Echtheitszweck/ Fälschungssicherheit: Es muss sichergestellt sein, dass die Erklärung auch wirklich vom Erblasser herrührt eine normale Unterschrift lässt sich leichter mit anderen unterschriebenen Schriftstücken vergleichen und eignet sich besser Fälschungen vorzubeugen als eine Selbstzeichnung o Beweisfunktion: Es soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des Dokuments auch dem wahren Willen des Erblassers entspricht und insbesondere vollständig und abschließend ist Eine Unterschrift macht hier den Abschluss der Verfügung deutlich und schließt das Dokument räumlich ab, sodass weniger Zweifel an der Vollständigkeit des Dokuments aufkommen können, als bei einer Selbstzeichnung - Formzwecke versus Gestaltungsfreiheit des Erblassers o Der Erblasser hat grds. eine weite Gestaltungsfreiheit o Allerdings hat der Gesetzgeber mit Blick auf den Rechtsverkehr, hier auf dem Hintergrund der Formzwecke, dieser Freiheit Grenzen gezogen o Dieser Verkehrsschutz ist insbesondere deswegen erforderlich, weil nach dem Tode des Erblassers dieser nicht mehr befragt werden kann und die Vermögensregelung endgültig sein soll Problem: Unterschrift durch Vermerk auf Briefumschlag Auslegung des 2247 I - Wortlaut: unterschriebene Erklärung Fordert nicht, dass die Erklärung auf einem Blatt Papier niedergelegt ist, sofern nur die gesamte Erklärung sich als einheitlich darstellt Wortlaut macht keine direkte Aussage über die Möglichkeit auf einem Briefumschlag zu unterschreiben - Systematik: 2247 II, III sind Soll Vorschriften, d.h. ermöglichen auch Abweichungen I ist hingegen eine Muss Vorschrift und muss daher restriktiver ausgelegt werden - Telos: Berücksichtigung der Formzwecke o Warnfunktion: Hier könnte man zweifeln, inwiefern die Unterschrift auf einem Briefumschlag ausreichend ist. Allerdings muss hier berücksichtigt werden, dass hier A ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dies ein letzter Wille sei und damit wurde er nochmals zur Reflexion über den Inhalt gebracht o Echtheitszweck/ Fälschungssicherheit: Sind erfüllt o Beweisfunktion: Hier wird es bei einem Briefumschlag problematisch, da in diesen gelegt werden kann, was man will Daher fordert die Rspr. auch, dass die Unterschrift auf dem Umschlag mit dem vorliegenden Testament in seinem so engen inneren Zusammenhang steht, dass sie sich nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung als äußere Fortsetzung und Abschluss der vorliegenden Erklärung darstellt unverschlossener Brief (-), aber bei einem verschlossenen Briefumschlag kann die Unterschrift die Abschlussfunktion haben - Ergebnis: Unterschrift auf Briefumschlag ausreichend Zwischenergebnis - Das erste Testament ist damit wirksam widerrufen worden und somit ist nicht H, sondern W Erbe des A geworden. - H ist damit Nichtberechtigter bzgl. der Grundschuld S. 3

4 (2) Erwerb vom Nichtberechtigten gem (a) (b) Verkehrsgeschäft - (+) Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand - (+) (c) (i) Keine Bösgläubigkeit Problem: Erwerber hat den Erbschein nicht gesehen - M.M.: Es muss tatsächlich auf den Erbschein vertraut werden, d.h. er muss vorgelegt worden sein - H.M.: Erbschein wirkt unabhängig davon, ob der Erwerber dessen Existenz kennt (ii) Problem: Zeitpunkt der Kenntnis - HK 2366 Rn.: 4: Vollendung des Rechtserwerbs, da 892 II mangels planwidriger Regelungslücke nicht anwendbar ist - Zu diesem Zeitpunkt war ihm die Unrichtigkeit des Erbscheins bekannt (iii) Modifikation des Zeitpunkts der Kenntnis durch die Vormerkung im Wege einer Gesamtanalogie zu 883 II - Damit eine derartige Modifikation bzw. Gesamtanalogie möglich ist, muss eine wirksame Vormerkung bestellt worden sein. (a) Wirksame Bestellung der Vormerkung - Erwerb vom Berechtigten (-) - Erwerb vom Buchberechtigten, d.h. durch das Grundbuch legitimierten (-), da nicht im Grundbuch eingetragen - Erwerb über 2366 oder 2367 o Problem: Anwendbarkeit von 2366 auf die Vormerkung, da 2366 nur auf dingliche Rechte angewandt wird Hier muss auf die Rechtsnatur der Vormerkung kurz eingegangen werden. Hybridstellung der Vormerkung: Verschmelzung von dinglichen und schuldrechtlichen Elementen: Dingliche Elemente: in dem Schutz des Vormerkungsberechtigten gegen anderweitige Verfügungen ( 883 Abs. 2, 888), gegen die Insolvenz des Schuldners ( 106, 254 Abs. 2 InsO; 1971 S. 2 BGB), gegen Zwangsvollstreckungen anderer Gläubiger ( 48 ZVG) sowie gegen eine Haftungsbeschränkung des Erben ( 884). Sie zeigt sich weiter in ihrer rangwahrenden Wirkung ( 883 Abs. 3). Schuldrechtliche Elemente Anders als der dinglich Berechtigte hat der Vormerkungsberechtigte keinen dinglichen Anspruch gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer, sondern nur einen obligatorischen Verschaffungsanspruch auf eine dingliche Rechtsänderung gegen seinen Schuldner. S. 4

5 (b) Das ist der maßgebliche Punkt gegen die dingliche Stellung der Vormerkung Konsequenz: Vormerkung = besonders geartetes, vorläufiges Sicherungsinstrument mit der Eigenschaft, dem geschützten Anspruch in gewissem Umfang dingliche Wirkungen zu verleihen. Wichtig ist weiter, dass die Vormerkung akzessorischen Charakter hat, d.h. von dem Bestand des zu sichernden Anspruchs abhängig ist. o Mögliche Alternativen: 2366 analog, wegen vergleichbarer Stellung zu dinglichem Recht Alt anwendbar, da Sicherungsmittel eigener Art o Streitentscheid entbehrlich, da bzgl. der Vormerkung entweder über 2366 analog oder über Alt der Öffentliche Glaube des Erbscheins gilt - Ergebnis: D hat die Vormerkung gutgläubig erworben, da auch die restlichen Voraussetzungen des 2366 vorliegen. Vormerkungsschutz auch bei nachträglicher Bösgläubigkeit? - Problematisch ist nun, inwieweit die Vormerkung Wirkungen bzgl. der nachträglichen Bösgläubigkeit zeitigt. Hier kann folgendermaßen vorgegangen werden: o 883 II regelt nur die Situation bei nachträglichen, den Erwerb hindernden Verfügungen o Eine einfache Analogie zu 883 II ist nicht denkbar, da die nachträgliche Bösgläubigkeit nicht vergleichbar mit einer Verfügung ist. o Zu klären ist aber, ob im Hinblick auf die gleiche Interessenlage und dem Schutzzweck der Vormerkung eine Gesamtanalogie zu 883 ff. vorgenommen werden kann. - H.M.: Der gute Glaube beim Erwerb der Auflassungsvormerkung ist auch für den späteren Eigentumserwerb entscheidend o Sinn und Zweck der Vormerkung: Neben der Rangwahrung dient die Vormerkung insbesondere auch zur dinglichen Sicherung des künftigen Erwerbs eines Rechts. Damit müssen alle den Eigentumserwerb hindernden Änderungen durch den Schutz der Vormerkung erfasst sein. o Systematische Ergänzung: Da das Gesetz ( 883 II, 888) die Vollendung des dinglichen Rechtserwerbs unmittelbar an die Vormerkung knüpft, nimmt dies die dingliche Wirkung des Anspruchs vorweg, sofern er zur Entstehung und Erfüllung gelangt Aus dieser Wertung ergibt sich, dass der Vormerkungsberechtigte durch seinen späteren bösen Glauben oder durch die spätere Eintragung eines Widerspruchs keinen Nachteil erleiden soll, denn sonst ist der Schutz des Vormerkungsberechtigten nicht in vollem Umfang gewährleistet Der gutgläubige Erwerb einer Vormerkung ist praktisch wertlos, wenn der Erwerber zum maßgeblichen Zeitpunkt des 892 II noch gutgläubig sein muss Angesichts der quasi dinglichen Position, die das Gesetz dem Vormerkungsberechtigten einräumt, ist es wertungsmäßig allein folgerichtig, dem gutgläubigen Erwerber einer Vormerkung auch dann die Möglichkeit des Erwerbs des gesicherten Rechts zu geben, wenn hinsichtlich des Rechts die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs inzwischen nicht mehr vorlägen o Verkehrsschutzbedürfnis: Der Rechtsverkehr verlangt ein zuverlässiges Sicherungsmittel. Diese Zuverlässigkeit hat die Vormerkung nur, wenn sie außer vor Verfügungen auch vor anderen Erfüllungshindernissen schützt o Sinn und Zweck: Die Vormerkung dient ebenfalls dazu den Nachteil auszugleichen, der sich aus der Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung ergibt. S. 5

6 Wäre die Auflassung unter einer Bedingung geschlossen, so wäre der Zeitpunkt der Kenntnis nicht erst der Bedingungseintritt und damit der endgültige Rechtserwerb, sondern der maßgeblich Zeitpunkt wäre die Vollendung des Erwerbstatbestandes, d.h. Einigung und Übergabe. Damit könnte man bei der Vormerkung, die im Grundstücksrecht die Bedingungsfeindlichkeit etwas abfedern soll, ebenfalls davon ausgehen, dass hier ein anderer Zeitpunkt als der des endgültigen Rechtserwerbs maßgeblich ist. Als anderer Zeitpunkt kommt hier dann der Zeitpunkt des Erwerbs der Vormerkung in Frage. Allerdings bleibt hier zu beachten, dass die Vormerkung gerade keine Bedingung ist und damit auch nicht gleich behandelt werden kann. Außerdem ist auch in diesem Zeitpunkt der Erwerbstatbestand noch nicht vollendet, d.h. der entscheidungserhebliche Punkt ist vielmehr, inwiefern die Vormerkung eine Position schafft, die fiktiv die Vollendung des Rechtserwerbs auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Vormerkung vorverlegt (= obiger Gedanke). - M.M.: Keine derartige Modifikation des Zeitpunkts der Kenntnis o Sinn und Zweck der Vormerkung: Diese soll lediglich vor künftigen Verfügungen schützen und nicht eine bereits bei Eintragung der Vormerkung bestehende unrichtig eingetragene Rechtslage perpetuieren o Systematik: Gem.: 892 ist für den gutgläubigen Erwerb der dingliche Rechtserwerb selbst erforderlich und diesem Grundsatz widerspräche eine Vorverlegung auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Vormerkung - Entscheidungserhebliche Punkte und Auslegung des 883 II o Wortlaut: 883 II spricht eindeutig nur von späteren Verfügungen. Unter Verfügung sind nur Änderungen der materiellen Rechtslage zu verstehen Wortlaut spricht gegen die Ausdehnung auf die nachträgliche Bösgläubigkeit o Systematik: Hier kann der Konflikt zwischen der gesetzlichen Regelung des 892 und der Wirkung der 883 II, 888 dargestellt werden. o Telos: Entscheidungserheblich ist hier, welche Konsequenz aus der Schutzfunktion der Vormerkung gezogen wird. Entweder sie soll einen umfassenden Schutz darstellen und somit den Erwerb der Vormerkung quasi mit dem Erwerb des dinglichen Rechts gleichsetzen oder sie soll nur vor zukünftigen Verfügungen schützen und gerade nicht schon vorher bestehende Hindernisse beseitigen. o Im Ergebnis hängt die Entscheidung davon ab, welche Position die stärkere, bzw. die schutzwürdigere ist: Entweder der Gutglaubensschutz der Vormerkung oder das Eigentum des wahren Berechtigten 2. Ergebnis - Weil D Grundschuldberechtigter ist, ist das Grundbuch nicht unrichtig. Der Anspruch aus 894 ist deshalb nicht gegeben. S. 6

7 B. Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus 1004 BGB - Problem: Anwendbarkeit auf die Grundschuld? o 1004 ist wegen der Kostenfolge des 897, die ansonsten leerliefe, durch die Sondervorschrift des 894 ausgeschlossen C. Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus 1192 ivm (-) da diese Vorschrift nur einen Unterlassungsanspruch gibt D. Anspruch auf Übertragung der Grundschuld und Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus 823 I BGB? 1. Abgefahrene Idee der Originallösungsskizze: Sperre durch EBV? - Direkte Anwendbarkeit nur im Verhältnis Eigentümer Besitzer: Normzweck der EBV Vorschriften: Die 989, 990, 993 Abs. 1 ae stellen den redlichen unverklagten Besitzer weithin von der nach 823 Abs. 1 bei schuldhafter Zerstörung, Beschädigung oder Veräußerung gegebenen Deliktshaftung frei: Ein solcher Besitzer soll sich eben ohne Haftungsrisiko in den Grenzen seines vermeintlichen Besitzrechts bewegen können - H.M.: Analoge Anwendung im Verhältnis Eigentümer Buchbesitzer, da der redliche Buchbesitzer genauso schutzwürdig erscheint wie der redliche Sachbesitzer. Die Buchposition ersetzt im Immobiliarsachenrecht die Legitimationswirkung des Sachbesitzes (vgl. 892). Somit ist die Schutzwirkung, die der redliche Sachbesitz vermittelt beim Buchbesitz genauso einschlägig - Problem: Kann dieser Gedanke auch im Verhältnis Grundschuldberechtigter Grundschuldbuchberechtigter gelten? (Hinweis: Ein derartiger Gedanke ist in der Literatur zu dem tatsächlichen Verhältnis zwischen Grundschuldinhaber und Grundschuldbuchberechtigtem sonst nicht zu finden, d.h. dies ist mit Vorsicht zu genießen. Zum richtigen Ergebnis gelangt man auf jeden Fall über die Alternativlösung unter 3. Insbesondere sollte man folgendes bedenken: 1. Im Zeitpunkt des gutgläubigen Rechtserwerbs hatte D noch keinerlei Grundbuchposition inne, sondern diese bekam er erst durch die Vollendung des Rechtserwerbs, d.h. hier die Eintragung 2. Ab diesem Zeitpunkt ist er tatsächlicher Inhaber der Grundschuld und W hat seine Inhaberschaft verloren 3. Damit ist eigentlich zu keinem Zeitpunkt das Verhältnis Grundschuldberechtigter zu Grundschuldbuchberechtigtem im Verhältnis W D gegeben!) Hier ist also insgesamt Vorsicht angebracht!) o Regelungslücke (+) o Vergleichbare Interessenlage: Zu klären ist, ob der Grundschuldbuchberechtigte ebenso schutzwürdig ist wie der redliche Sachbesitzer, bzw. der Buchberechtigte bzgl. des Eigentums. Wenn mit der h.m. die Anwendung der EBV Vorschriften schon auf den Buchberechtigten ausgedehnt wird, so scheint es nur konsequent dies auch auf den Grundschuldbuchberechtigten auszudehnen. o Problematisch ist hier diese Analogie aber im Hinblick darauf, dass hier nicht die EBV Vorschriften auf Fälle zwischen Eigentümer und S. 7

8 Grundschuldbuchberechtigtem ausgedehnt werden, sondern zwischen wahrem Grundschuldberechtigtem und Grundschuldbuchberechtigtem. Zusätzlich hat hier W diese Stellung auch nur über das Erbrecht, d.h. war selbst nicht eingetragen. - Ergebnis: Die EBV Vorschriften sind hier auch anwendbar Straftat (-) - Verbotene Eigenmacht: o Verbotene Eigenmacht ist bei Grundbuchpositionen nicht denkbar o Weiter müsste dies auch schuldhaft gewesen sein: Im Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld war D bösgläubig. Allerdings muss auch hier durch die Wirkung der Vormerkung der Zeitpunkt modifiziert werden (s.o.) 3. Alternativlösung: Keine Sperre durch EBV und damit Anwendbarkeit des 823 I - Grundschuld ist sonstiges Recht isv. 823 I - Durch den Erwerb der Grundschuld durch D wird dem W die Grundschuld entzogen und damit dessen dingliches Recht verletzt - Rechtswidrigkeit: Zwar liegt auch bei gutgläubigem Erwerb eine objektiv rechtswidrige Verletzung des dinglichen Rechts vor, allerdings ergibt sich aus der Absicht des Gesetzes, die Entstehung von unanfechtbaren Eigentums in der Person des gutgläubigen Erwerbs unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen anzuerkennen und den damit verbundenen Verlust des Eigentums bei dem bisherigen Eigentümer hinzunehmen, dass SchE Ansprüche aus 823 gegen den Erwerber stets ausscheiden. o Dieses Ergebnis kann damit herbeigeführt werden, dass die Rechtswidrigkeit ausscheidet o Andererseits könnte auch der Verschuldenstatbestand an 892 angepasst werden, d.h. nur bei Bösgläubigkeit läge auch Verschulden isv. 823 vor. - Ergebnis: 823 greift nicht ein E. Anspruch aus Kondiktionsrecht - Leistungskondiktion mangels Leistung zwischen W und D (-) - Eingriffskondiktion wegen Leistung zwischen H und D gesperrt I 2 (-), da keine Unentgeltlichkeit F. Ergebnis - W hat keine Ansprüche gegen D II. Ansprüche W gegen K A. Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus 894 BGB 1. Ursprung - Ursprünglich: A hat von G gem. 873 I, 1116 II die Hypothek erworben - W hat als Erbe die Hypothek und die Forderung gem erworben S. 8

9 2. Verlust bei Wirksamkeit der Abtretung an K - W könnte die Hypothek allerdings an K verloren haben: Dann müsste die Abtretung von H an K gem III, 873 wirksam gewesen sein - Erwerb vom Berechtigten (-) - Erwerb vom Nichtberechtigten gem. 892 (-) mangels Grundbuchposition des H o Hinweis: 892 wäre hier über 1138 anwendbar: Die Forderung besteht allerdings nur in Ansehung. o Konsequenz: Über 1138, 892 ist grds. lediglich ein gutgläubiger Hypothekenerwerb in Ansehung der Forderung aber nicht ein gutgläubiger Forderungserwerb möglich - Erwerb vom Nichtberechtigen gem o Die Voraussetzungen des 2366 sind hinsichtlich der Hypothek gegeben. o Fraglich ist jetzt, was mit der Forderungen geschieht, d.h. ob diese auch nur in Ansehung der Hypothek besteht oder auch gutgläubig erworben wurde. Dies muss allerdings hier noch nicht geklärt werden, da es nur um die Richtigkeit des Grundbuchs geht. B. Sonstige Ansprüche - Ansprüche aus 1104, 1134, 823, 812 ff. scheiden aus den oben dargelegten Gründen aus C. Ergebnis - W hat keine Ansprüche gegen K III. Ansprüche W gegen G A. Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung - (-), da die Grundschuld von D und die Hypothek von K gutgläubig erworben wurden. B. Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus 488 bzgl. der durch die Grundschuld gesicherten Forderung 1. Forderungsinhaber - Ursprung: Darlehensvertrag zwischen G und A und damit Anspruch aus 488 begründet - Übergang der Forderung durch Tod des A auf W gem Möglicherweise Verlust der Forderung durch Abtretung an D. o H hat jedoch nur die Grundschuld übertragen. o Diese ist nicht akzessorisch, d.h. Grundschuld und Forderung können getrennt übertragen werden - W ist damit Inhaber der Forderung 2. Durchsetzbarkeit der Forderung - Forderung könnte allerdings einredebehaftet sein. Einrede entstanden - Aus dem Sicherungsvertrag, der zwischen G und A geschlossen wurde, ergibt sich ein Recht des Eigentümers nur dann auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden, wenn der Gläubiger Zug um Zug gegen Zahlung die für Umschreibung bzw. Löschung der Grundschuld erforderlichen Urkunden ausgehändigt bekommt. Dies entspricht dem Gedanken des S. 9

10 Einrede übergegangen - Kann diese Einrede auch gegenüber W geltend gemacht werden o Ein Umweg über 1157 ist nicht erforderlich!!! o Diese Möglichkeit ergibt sich hier schon daraus, dass W als Erbe des A in alle Rechte und Pflichten des A eingerückt ist, vgl C. Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus 488 bzgl. der hypothekarisch gesicherten Forderung - Ursprung: Darlehensvertrag zwischen G und A und damit Anspruch aus 488 begründet - Übergang der Forderung durch Tod des A auf W gem Möglicherweise Verlust der Forderung durch Abtretung an K. Zu beachten ist hier nämlich, dass gem die Hypothek nicht ohne die Forderung abgetreten werden kann. Wie schon oben angedeutet, sieht aber 1138 den Erwerb der Hypothek nur in Ansehung der Forderung vor, d.h. genauso gut könnte die Forderung weiterhin bei W verblieben sein. o Im Rahmen der Anwendung der 1138, 892 ist das Schicksal der Forderung umstritten: Trennungstheorie forderungsentkleidete Hypothek Mitreißtheorie Erwerber der Hypothek erwirbt auch die Forderung o BEACHTE: Besonderheit des 2366 Grundgedanke: Der Scheinerbe wird nach 2366 so gestellt, als wenn er tatsächlicher Erbe wäre = er bekommt nicht mehr und nicht weniger als die Stellung, die der Erblasser inne hatte. o Nach diesem Grundgedanken hat H hier die Stellung als Erbe, d.h. er gilt als komplett in die Rechte und Pflichten des A eingerückt. A war Inhaber der Forderung, d.h. auch H wird als Inhaber der Forderung angesehen o 2366 ermöglicht somit jeden Erwerb eines Erbschaftsgegenstandes und insbesondere gerade auch Forderungen. o Somit ist in diesem Zusammenhang ein gutgläubiger Forderungserwerb möglich o Da die Voraussetzungen des 2366 eingreifen, hat hier K auch gutgläubig die Forderung erworben - Ergebnis: W kann somit nicht Rückzahlung des Darlehens verlangen IV. Ansprüche W gegen H A. Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. 2018, W ist Erbe - H ist Scheinerbe und war zum Zeitpunkt der Abtretungen Erbschaftsbesitzer - Rechtsfolge: 2019: Herausgabe des Veräußerungserlöses B. Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gem (+) C. Anspruch auf SchE gem. 823 I - (-) mangels Verschulden, da er keine Kenntnis von seiner Nichtberechtigung hatte S. 10

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